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Sitzung vom 17. November 2009 - Mosbach

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An die<br />

Mitglieder<br />

des Gemeinderates der<br />

Großen Kreisstadt<br />

M O S B A C H 11. <strong>November</strong> <strong>2009</strong><br />

<strong>Sitzung</strong> des Gemeinderates Nr. 10/<strong>2009</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Am Dienstag, <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong>, 18:00 Uhr,<br />

findet im Bürgersaal im Rathaus in <strong>Mosbach</strong> eine<br />

öffentliche <strong>Sitzung</strong><br />

des Gemeinderates statt, wozu ich Sie hiermit einlade.


Blatt 2<br />

T A G E S O R D N U N G: GR-Drucksache<br />

Nr.<br />

1. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen <strong>Sitzung</strong>en<br />

2. Geplantes Naturschutzgebiet "Auweinberge-Fuchsenloch" 241/<strong>2009</strong><br />

3. Sicherstellung des Angebots an Kleinkindbetreuungsgruppen<br />

- Abschluss von Betriebsträgerverträgen<br />

4. Neufestsetzung des Wochenmarktes und Neufassung der<br />

Wochenmarktsatzung der Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

5. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)<br />

6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />

7. Einführung neuer Werkrealschulen und Weiterentwicklung der<br />

Hauptschulen<br />

- Geplante Auswirkungen und Modell für die drei <strong>Mosbach</strong>er<br />

Hauptschulen<br />

8. Dezentrale Abwasserbeseitigung<br />

- Beschluss der Abwasserbeseitigungskonzeption<br />

9. Förderung des betrieblichen Gesundheitsmanagements<br />

- Dienstvereinbarung zur steuerfreien betrieblichen Gesund-<br />

heitsförderung bei der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong><br />

Die Geschäftsstelle Gemeinderat erreichen Sie wie folgt:<br />

Frau Hillebrand (82-209 vormittags), Herr Böer (82-212 nachmittags),<br />

während der <strong>Sitzung</strong>: <strong>Sitzung</strong>ssaal (82-204)<br />

243/<strong>2009</strong><br />

247/<strong>2009</strong><br />

257/<strong>2009</strong><br />

245/<strong>2009</strong><br />

260/<strong>2009</strong><br />

244/<strong>2009</strong><br />

242/<strong>2009</strong><br />

10. Beteiligungsbericht für das Berichtsjahr 2008 258/<strong>2009</strong><br />

11. Annahme von Spenden gemäß § 78 Abs. 4 GemO durch den<br />

Gemeinderat<br />

248/<strong>2009</strong>


Blatt 3<br />

T A G E S O R D N U N G: GR-Drucksache<br />

Nr.<br />

12. Fragestunde der Einwohner<br />

13. Mitteilungen und Anfragen<br />

Mit kollegialem Gruß<br />

Die Geschäftsstelle Gemeinderat erreichen Sie wie folgt:<br />

Frau Hillebrand (82-209 vormittags), Herr Böer (82-212 nachmittags),<br />

während der <strong>Sitzung</strong>: <strong>Sitzung</strong>ssaal (82-204)


TOP 2 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 241/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Planen und Technik/Stadtplanung/<br />

Baumhackel / Gf<br />

Geplantes Naturschutzgebiet "Auweinberge-Fuchsenloch"<br />

BERATUNGSWEG<br />

Die Vorlage wurde im Technischen Ausschuss am 9.11.<strong>2009</strong> nicht öffentlich vorberaten.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat fasst auf Empfehlung des Technischen Ausschusses folgenden Beschluss:<br />

Der Gemeinderat stimmt dem <strong>vom</strong> Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegten Entwurf zur<br />

Abgrenzung und Schutzgebietsverordnung für das geplante Naturschutzgebiet „Auweinberge<br />

und Fuchsenloch“ zu (siehe Anlage).<br />

SACHVERHALT<br />

Der Technische Ausschuss war bereits in seiner <strong>Sitzung</strong> am 28.04.<strong>2009</strong> über die geplante<br />

Ausweisung eines Naturschutzgebietes zwischen Neckarelz und Neckarzimmern informiert<br />

worden und hatte die diesbezüglichen Überlegungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe<br />

zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />

Mittlerweile hat das Regierungspräsidium die Unterlagen zum Naturschutzgebiet „Auweinberge-Fuchsenloch“<br />

ausgearbeitet und den betroffenen Kommunen <strong>Mosbach</strong> und Neckarzimmern<br />

im Entwurf vorgelegt. Die Ergebnisse eines Abstimmungsgesprächs zwischen Regierungspräsidium<br />

und den Verwaltungen der betroffenen Kommunen wurden dabei berücksichtigt.<br />

Unter anderem wurde auch die Abgrenzung im Vergleich zu der am 28.04.<strong>2009</strong> im<br />

Technischen Ausschuss vorgestellten Planung etwas reduziert.<br />

In der <strong>Sitzung</strong> des Technischen Ausschusses am 09.11.<strong>2009</strong> wurde das geplante Naturschutzgebiet<br />

von Vertretern des Regierungspräsidiums erläutert. Der Technisches Ausschuss<br />

hat die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis genommen und dem Gemeinderat<br />

empfohlen dem vorgelegten Entwurf zur Abgrenzung und Schutzgebietsverordnung für das<br />

geplante Naturschutzgebiet „Auweinberge-Fuchsenloch“ zuzustimmen.<br />

- 1 -


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen Verwaltungskosten durch die Unterstützung des Regierungspräsidiums beim<br />

Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebiets.<br />

Anlage:<br />

1. Lageplan mit Abgrenzung des geplanten Naturschutzgebiets<br />

2. Entwurf zur Verordnung über das Naturschutzgebiet<br />

- 2 -


geplantes Naturschutzgebiet<br />

"Auweinberge - Fuchsenloch"


Entwurf, Stand 25.09.<strong>2009</strong><br />

Verordnung<br />

des Regierungspräsidiums Karlsruhe<br />

über das Naturschutzgebiet<br />

„Auweinberge - Fuchsenloch“<br />

Vom @<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet<br />

§ 2 Schutzgegenstand<br />

§ 3 Schutzzweck<br />

§ 4 Allgemeine Verbote<br />

§ 5 Verbot von baulichen Maßnahmen<br />

§ 6 Regeln für die Landwirtschaft<br />

§ 7 Regeln für die Forstwirtschaft<br />

§ 8 Regeln für die Ausübung der Jagd<br />

§ 9 Regeln für die Ausübung der Fischerei<br />

§ 10 Bestandsschutz<br />

§ 11 Schutz- und Pflegemaßnahmen<br />

§ 12 Befreiungen<br />

§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 14 Öffentliche Auslegung, Einsichtnahme<br />

§ 15 Inkrafttreten


- 2 -<br />

Auf Grund der §§ 26, 36 Abs. 4 und 73 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur,<br />

zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft<br />

(Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung <strong>vom</strong> 13. Dezember 2005 (GBl. S.<br />

745), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgeset-<br />

zes, des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart, des Natur-<br />

schutzgesetzes und des Wassergesetzes <strong>vom</strong> 14.10.2008, GBl. S. 338<br />

sowie von § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung <strong>vom</strong><br />

1. Juni 1996 (GBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes <strong>vom</strong> 11.<br />

Oktober 2007 (GBl. S. 473)<br />

wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Erklärung zum Schutzgebiet<br />

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Neckar-<br />

zimmern und der Stadt <strong>Mosbach</strong>, beide Neckar-Odenwald-Kreis, werden zum<br />

Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Au-<br />

weinberge - Fuchsenloch“.<br />

(2) Das Naturschutzgebiet ist zugleich Teil eines Gebiets von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie 1 mit der Bezeichnung „6620-341 Bau-<br />

land <strong>Mosbach</strong>“.<br />

§ 2<br />

Schutzgegenstand<br />

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 33,7 ha.<br />

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst nach dem Stand <strong>vom</strong> 12.08.<strong>2009</strong> auf dem Ge-<br />

biet der Gemeinde Neckarzimmern, Gemarkung Neckarzimmern ganz oder<br />

teilweise die Gewanne „Auweinberge“, „Langenacht“ und „Am <strong>Mosbach</strong>er<br />

Weg“ und auf dem Gebiet der Stadt <strong>Mosbach</strong>, Gemarkung Neckarelz ganz<br />

1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates <strong>vom</strong> 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie<br />

der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch<br />

Richtlinie 2006/105/EG des Rates <strong>vom</strong> 20. <strong>November</strong> 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368)


- 3 -<br />

oder teilweise die Gewanne „Fuchsenloch“, „Obere Au“ und „Stutz“. Die süd-<br />

östliche Grenze des Gebietes bildet die Bebauung von Neckarzimmern. Im<br />

Südwesten wird das Schutzgebiet durch den am Hangfuß verlaufenden Wirt-<br />

schaftsweg „Untere Au“ (parallel zur Bahnlinie) begrenzt. Die nordöstliche<br />

Grenze bildet einerseits der Gemeindewald von Neckarzimmern und <strong>Mosbach</strong><br />

sowie in der offenen Flur der „<strong>Mosbach</strong>er Weg“. Der nördliche Bereich grenzt<br />

in weiten Teilen an den „Fuchsenlochweg“, der zum Wohngebiet „Waldsteige“<br />

nach <strong>Mosbach</strong> führt.<br />

(3) Das Naturschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte <strong>vom</strong> @ im Maßstab<br />

1 : 25.000 mit einer durchgezogenen roten Linie umgrenzt sowie in einer De-<br />

tailkarte <strong>vom</strong> @ im Maßstab 1 : 2.500 mit durchgezogener roter, rot ange-<br />

schummerter Linie eingetragen.<br />

In vorgenannter Übersichtskarte ist der schutzgebietsrelevante Teil des FFH-<br />

Gebiets mit einer durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert.<br />

Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.<br />

§ 3<br />

Schutzzweck<br />

(1) Schutzzweck sind die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung<br />

1. des Neckarhangs als gut strukturiertem Landschaftsraum mit seinen<br />

besonderen geologischen, edaphischen, mikroklimatischen und land-<br />

schaftsgeschichtlich bedeutsamen Gegebenheiten,<br />

2. der Gebüsche und Waldränder, mageren Wiesen und Halbtrockenra-<br />

sen, des alten Obstbaumbestands sowie der Lesesteinriegel und Wein-<br />

bergsmauern als Einzelbildungen und Lebensräume der vorkommen-<br />

den Populationen teilweise speziell angepasster und seltener Tier- und<br />

Pflanzenarten.<br />

(2) Schutzzweck ist auch die Erhaltung und Entwicklung des im Gebiet vorkom-<br />

menden Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I der FFH-<br />

Richtlinie) sowie der im Gebiet vorkommenden Populationen der Insektenar-<br />

ten Hirschkäfer und Spanische Flagge (Anhang II der FFH-Richtlinie).


- 4 -<br />

§ 4<br />

Allgemeine Verbote<br />

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstö-<br />

rung, Veränderung oder nachhaltigen Störung im Schutzgebiet oder seines Na-<br />

turhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung<br />

führen oder führen können.<br />

(2) Insbesondere ist es verboten,<br />

1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen<br />

oder zu zerstören;<br />

2. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu<br />

beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Lar-<br />

ven, Eier oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere zu entfernen,<br />

zu beschädigen oder zu zerstören;<br />

3. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kran-<br />

kenfahrstühle, zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen;<br />

4. Feuer zu machen oder zu unterhalten;<br />

5. Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.<br />

(3) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es insbesondere verboten,<br />

1. Art und Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutz-<br />

zweck zu ändern;<br />

2. die Bodengestalt beispielsweise durch Abgrabungen oder Aufschüttungen<br />

zu verändern;<br />

3. Trockenmauern zu verfugen oder durch andere Bauwerke zu ersetzen;<br />

4. Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;


- 5 -<br />

5. Streuobstbäume ohne gleichwertige Nachpflanzung zu roden;<br />

6. neu aufzuforsten oder Christbaum- und Schmuckreisigkulturen oder Vor-<br />

ratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen anzulegen;<br />

7. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel ausserhalb landwirtschaftlich intensiv<br />

genutzter Flurstücke zu verwenden;<br />

8. Feldraine, ungenutztes Gelände, Hecken, Gebüsche oder Bäume zu beein-<br />

trächtigen;<br />

9. zu koppeln, zu pferchen oder Grundstücke einzuzäunen.<br />

(4) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten,<br />

1. Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografie-<br />

ren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstö-<br />

ren;<br />

2. wildlebende Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Aufsu-<br />

chen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;<br />

3. außerhalb der befestigten oder besonders ausgewiesenen Wege zu reiten<br />

oder mit Fahrrädern zu fahren;<br />

4. zu zelten;<br />

5. Wohn- oder Bauwägen oder Verkaufsstände aufzustellen;<br />

6. Luftsportgeräte (z. B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge,<br />

Sprungfallschirme, Freiballone oder Flugmodelle) zu starten oder zu lan-<br />

den;<br />

7. Abfälle oder Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;<br />

8. öffentliche Veranstaltungen durchzuführen.


- 6 -<br />

§ 5<br />

Verbote von baulichen Maßnahmen<br />

Im Naturschutzgebiet ist es verboten, bauliche Maßnahmen durchzuführen<br />

und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie z.B.<br />

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden<br />

Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen<br />

durchzuführen;<br />

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitun-<br />

gen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;<br />

3. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen mit Ausnah-<br />

me behördlich zugelassener Beschilderungen.<br />

§ 6<br />

Regeln für die Landwirtschaft<br />

Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 Abs. 2<br />

nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und unter Be-<br />

achtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis erfolgt und die Grundsät-<br />

ze und Ziele des Naturschutzgesetzes sowie den Schutzzweck dieser Verord-<br />

nung berücksichtigt. Wildlebenden Tieren und Pflanzen ist ausreichend Le-<br />

bensraum zu erhalten.<br />

§ 7<br />

Regeln für die Forstwirtschaft<br />

Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 Abs.<br />

2 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ordnungs-<br />

gemäß erfolgt und die Grundsätze und Ziele des Naturschutzgesetzes sowie<br />

den Schutzzweck dieser Verordnung berücksichtigt. Voraussetzung ist insbe-<br />

sondere, dass<br />

1. Tothölzer, Höhlenbäume und Horstbäume nicht beseitigt werden, es sei<br />

denn, dass dies aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist<br />

oder die Gefahr von Insektenkalamitäten besteht;


- 7 -<br />

2. eine der potentiell natürlichen Vegetation entsprechende Zusammenset-<br />

zung der Baumarten gefördert wird.<br />

§ 8<br />

Regeln für die Jagd<br />

Für die Ausübung der Jagd gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 nicht, wenn sie<br />

ordnungsgemäß erfolgt und die Grundsätze und Ziele des Naturschutzgeset-<br />

zes sowie den Schutzzweck dieser Verordnung berücksichtigt. Voraussetzung<br />

ist insbesondere, dass<br />

1. oberhalb des „<strong>Mosbach</strong>er Weges“ “ keine Wildäcker, Wildfütterungen, Kir-<br />

rungen oder Ablenkungsfütterungen durchgeführt werden;<br />

2. Hochsitze mit Ausnahme mobiler Einrichtungen nur aus naturbelassenen<br />

Hölzern und im räumlichen Verbund mit vorhandenen Gehölzen land-<br />

schaftsgerecht errichtet werden.<br />

§ 10<br />

Bestandsschutz<br />

Unberührt bleibt die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung<br />

der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise<br />

bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang<br />

sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.<br />

§ 11<br />

Schutz- und Pflegemaßnahmen<br />

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden unter besonderer Berücksichtigung der sich<br />

aus den Anforderungen der FFH-Richtlinie ergebenden Erhaltungs- und Entwick-<br />

lungsziele in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt. Im übrigen können<br />

Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch Einzelanordnung der höheren Natur-<br />

schutzbehörde festgelegt werden.<br />

Die §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden.


- 8 -<br />

§ 12<br />

Befreiungen und Berücksichtigung des Natura 2000-Status<br />

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als<br />

höhere Naturschutzbehörde Befreiung erteilen.<br />

(2) Soweit Erhaltungsziele des vorliegenden FFH-Gebietes betroffen sind, kann<br />

auch eine Verträglichkeitsprüfung bzw. Ausnahme nach § 38 NatSchG erfor-<br />

derlich werden.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätz-<br />

lich oder fahrlässig im Naturschutzgebiet eine der nach §§ 4 und 5 dieser Ver-<br />

ordnung verbotenen Handlungen vornimmt.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 7 LJagdG handelt, wer vorsätz-<br />

lich oder fahrlässig im Naturschutzgebiet entgegen § 8 dieser Verordnung die<br />

Jagd ausübt.


- 9 -<br />

§ 14<br />

Öffentliche Auslegung, Einsichtnahme<br />

(1) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe, bei der<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong> und bei der Gemeinde Neckarzimmern auf die Dauer von<br />

zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Ge-<br />

setzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten<br />

öffentlich ausgelegt.<br />

(2) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Ab-<br />

satz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann wäh-<br />

rend der Sprechzeiten niedergelegt.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.<br />

Karlsruhe, den<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe


Verkündungshinweis:<br />

- 10-<br />

Nach § 76 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung <strong>vom</strong> 13. Dezember<br />

2005 (GBl. S. 745) ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG genannten Verfahrens-<br />

und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkün-<br />

dung der Verordnung schriftlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe geltend ge-<br />

macht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe


TOP 3 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 243/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Bildung und Generationen/<br />

D. Kautzmann / Gf<br />

Sicherstellung des Angebots an Kleinkindbetreuungsgruppen<br />

- Abschluss von Betriebsträgerverträgen<br />

BERATUNGSWEG<br />

Die Vorlage wurde im Ausschuss für Bildung, Kultur und Tourismus mit einstimmigem Empfehlungsbeschluss<br />

am 05.10.<strong>2009</strong> unter TOP 3 nichtöffentlich vorberaten.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Tourismus,<br />

die Verwaltung zu ermächtigen, mit den beiden Vereinen „Spielwiese <strong>Mosbach</strong> e.V.“<br />

und „Krabbelkäfer <strong>Mosbach</strong> e.V.“ den in der Anlage beigefügten Betriebsträgervertrag abzuschließen.<br />

SACHVERHALT<br />

§ 24 und 24a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) fordert die bedarfsgerechte<br />

Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren. Die Verpflichtung wird durch<br />

entsprechende Angebote in Einrichtungen und in der Tagespflege erfüllt. § 3 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes<br />

(KiTaG) präzisiert, dass die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung<br />

des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot<br />

an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter<br />

3 Jahren hinzuwirken haben.<br />

Zur Sicherstellung der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren wurde<br />

mit der Änderung des KiTaG zum 01.01.<strong>2009</strong> eine kommunale Förderverpflichtung analog<br />

der Kindergartenförderung freier Träger gesetzlich geregelt. Nach dieser erhalten freie Träger<br />

von Einrichtungen der Kleinkindbetreuung, welche in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen<br />

wurden, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 %<br />

der Betriebsausgaben. Auf der Grundlage dieses Rechts erhalten die beiden freien örtlichen<br />

Träger „Spielwiese <strong>Mosbach</strong> e.V.“ und „Krabbelkäfer <strong>Mosbach</strong> e.V.“ seit diesem Jahr einen<br />

kommunalen Betriebskostenzuschuss in der gesetzlich geforderten Mindesthöhe.<br />

Im Rahmen der weiteren Ausbauverpflichtungen kann die Stadt <strong>Mosbach</strong> auf die beiden Einrichtungen<br />

mit insgesamt 30 Kleinkindbetreuungsplätzen nicht verzichten. Ferner bestimmt<br />

§ 3 SGB VIII, dass freien Trägern der Vorzug vor kommunal geführten Einrichtungen gegeben<br />

werden soll. Ungeachtet dieser Regelung würde der Betrieb in kommunaler Trägerschaft<br />

den städtischen Haushalt auch stärker belasten als nach der derzeitigen Zuschusspraxis.<br />

- 1 -


Aufgrund des Vorgenannten besteht die Notwendigkeit, den Betrieb der beiden privaten Einrichtungen<br />

langfristig zu sichern. Ferner muss die Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeit der<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong> als Planungsverantwortliche im Hinblick auf die strategische Ausrichtung der<br />

Einrichtungen und die grundsätzlichen Rahmenbedingungen (Aufnahmekriterien, Betreuungsangebot<br />

und –umfang, Elternbeiträge, qualitatives Angebot) sichergestellt werden. Dies<br />

lässt sich nur durch eine vertragliche Vereinbarung erreichen.<br />

Zur Behebung dieses Regelungsmangels wurde von der Verwaltung auf der Grundlage der<br />

Musterverträge für den Betrieb von Kindergärten in freier Trägerschaft ein Vertragsentwurf<br />

erarbeitet und mit den beiden freien Trägern der Kleinkindbetreuung abgestimmt. Den Vertragsentwürfen<br />

wurde zugestimmt. Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Tourismus hat in<br />

seiner <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 05.10.<strong>2009</strong> den Sachverhalt ausführlich beraten und die Empfehlung<br />

zum Beschluss durch den Gemeinderat gegeben.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Der Förderanspruch der Kleinkindbetreuungsgruppen ergibt sich unabhängig von der vertraglichen<br />

Regelung aus dem KiTaG für den laufenden Betrieb. Aus dem Haushalt <strong>2009</strong><br />

werden an die beiden Einrichtungen Abschlagszahlungen in Höhe von 179.140 € auf den<br />

Betriebskostenzuschuss <strong>2009</strong> gewährt. Für den Haushalt 2010 wurden Betriebskostenzuschüsse<br />

in Höhe von 142.800 € berücksichtigt. Der kommunale Aufwand wird teilweise<br />

durch entsprechende FAG-Zuweisungen und durch den interkommunalen Kostenausgleich<br />

für auswärtige Kinder nach § 8a KiTaG gedeckt.<br />

Analog der Verträge mit den örtlichen freien Trägern von Kindergärten wurde in den Vertragsentwurf<br />

auch eine Investitionsförderung in Höhe von 70 % der notwendigen Ausgaben<br />

aufgenommen. Im Zusammenhang mit der Schaffung weiterer Betreuungsplätze ist eine<br />

vollständige kommunale Förderung vorgesehen.<br />

Durch die Neuunterbringung der Kleinkindbetreuungseinrichtung „Krabbelkäfer <strong>Mosbach</strong><br />

e.V.“ in Neckarelz ergaben sich für den Verein Investitionskosten in Höhe von ca. 28.000 €.<br />

Der entsprechende kommunale Investitionszuschuss in Höhe von ca. 19.600 € kann aus den<br />

Haushaltsmitteln <strong>2009</strong> (Haushaltsstelle 1.4640.700300, Zuschuss für Renovierungsarbeiten)<br />

gewährt werden.<br />

Für die geplante und dringend notwendige Verbesserung der baulichen Gegebenheiten der<br />

Kleinkindbetreuungseinrichtung „Spielwiese <strong>Mosbach</strong> e.V.“ zur langfristigen Betriebssicherung<br />

und zur Schaffung weiterer Betreuungsplätze sind für den Vermögenshaushalt<br />

2010 im Unterabschnitt 2.4640-006 Planungskosten in Höhe von 20.000 € angemeldet. Baukosten<br />

in Höhe von 600.000 € sind für den Haushalt 2011 vorgesehen. Aus dem Bundesförderungsprogramm<br />

ist mit Bundesfördermitteln zu rechnen, welche sich nach der Zahl der<br />

zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze richten.<br />

Anlage:<br />

- Vertragsentwurf über den Betrieb und die Förderung von Einrichtungen der Klein-<br />

kindbetreuung, hier „Spielwiese <strong>Mosbach</strong> e.V.“<br />

- 2 -


Vertrag<br />

über den Betrieb und die Förderung<br />

von Einrichtungen der Kleinkindbetreuung<br />

zwischen<br />

der „Spielwiese <strong>Mosbach</strong> e.V.“, vertreten durch den Vorstand,<br />

und<br />

der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong>, im Folgenden Stadt genannt,<br />

vertreten durch den Oberbürgermeister,<br />

auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 und 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in der<br />

Fassung <strong>vom</strong> 19.03.<strong>2009</strong> und der zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen<br />

und den sonstigen freien Trägern der Jugendhilfe geschlossenen Rahmenvereinbarung<br />

<strong>vom</strong> 25. Juli 2003.<br />

1 Vertragsgegenstand<br />

Die Spielwiese e.V. ist Träger der Kleinkindbetreuungseinrichtung nach § 1 Abs. 6<br />

KiTaG in <strong>Mosbach</strong>-Bergfeld, Allfelder Weg 22. Sie betreibt im Gebäude entsprechend<br />

der Betriebserlaubnis <strong>vom</strong> 05.07.2004 2 Kleinkindbetreuungsgruppen für 20 Kinder<br />

im Alter von 1/2 – unter 3 Jahren mit einer Regelöffnungszeit von mehr als 15 Stunden<br />

in der Woche.<br />

Das Gebäude steht im Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde <strong>Mosbach</strong>.<br />

2 Bedarfsplanung<br />

Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 KiTaG werden die Förderzuschüsse grundsätzlich<br />

nur für Einrichtungen gewährt, die der Bedarfsplanung entsprechen. Zum Verfahren<br />

und zu den inhaltlichen Vorgaben dieser Bedarfsplanung wird Folgendes vereinbart:<br />

2.1 Die Stadt beteiligt die Spielwiese e.V. rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer<br />

Fortschreibung.<br />

2.2 Die Spielwiese e.V. kann in den Gremien der Stadt angehört werden.<br />

2.3 Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität und die<br />

Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen.<br />

2.4 Bei der Angebotsstruktur und ihrer qualitativen Weiterentwicklung wird die<br />

Spielwiese e.V. ausgewogen berücksichtigt.<br />

1


2.5 Für jede Betreuungsform nach § 1 KiTaG werden als Grundlage der Planung folgende<br />

Mindestgruppengrößen vereinbart:<br />

60 % der in der derzeit gültigen Betriebserlaubnis festgelegten Kinderzahl.<br />

Wird die Mindestgruppengröße länger als drei Monate unterschritten, informiert der<br />

Einrichtungsträger die Stadt zur Entwicklung gemeinsamer Handlungsstrategien.<br />

3 Betrieb der Einrichtung<br />

3.1 Leistungen der Spielwiese e.V.<br />

3.1.1 Die Spielwiese e.V. gewährleistet die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und<br />

Betreuungsauftrags im Rahmen ihrer jeweiligen eigenständigen pädagogischen Ausrichtung.<br />

3.1.2 Die Spielwiese e.V. verpflichtet sich, Kinder ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und<br />

ihre Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und nach Maßgabe<br />

ihrer jeweiligen Ordnung aufzunehmen. Dabei haben Kinder mit <strong>Mosbach</strong> als Wohnsitzgemeinde<br />

Vorrang vor Kindern aus anderen Gemeinden.<br />

3.1.3 Die Spielwiese e.V. trägt die Kosten des Kleinkindbetreuungsbetriebs, soweit diese<br />

nicht durch Elternbeiträge und Zuschüsse gedeckt werden können.<br />

3.2 Mitwirkung der Stadt<br />

3.2.1 Folgende Entscheidungen der Spielwiese e.V. bedürfen der Zustimmung der Stadt:<br />

- die Aufstellung und Änderung des sich an den Betreuungs- und Betriebsformen<br />

orientierenden Stellenplans<br />

- der Bauumfang, die Gesamtkosten und der Baubeginn von Investitionsmaßnahmen<br />

gemäß Ziffer 4.1<br />

- die Festlegung der Öffnungszeiten und Ferien.<br />

3.2.2 Folgende Entscheidungen der Spielwiese e.V. bedürfen der Abstimmung mit der<br />

Stadt:<br />

- die Festsetzung des Elternbeitrags, wenn er von dem in Ziffer 4.4 genannten Satz<br />

abweicht<br />

- die Beschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen von mehr als<br />

2.000 € je Gruppe innerhalb der Kostengrenzen von Ziffer 4.2.2, 2. Spiegelstrich<br />

- die Grundsätze über das Verfahren zur Aufnahme der Kinder<br />

- die Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden.<br />

2


4 Finanzierung der Einrichtung<br />

4.1 Investitionsausgaben<br />

4.1.1 Investitionsausgaben sind Aufwendungen für die Herstellung, die Renovierung, die<br />

Modernisierung und den Umbau von Kindertageseinrichtungen; sie umfassen insbesondere<br />

die in der DIN 276 festgelegten Kosten, wie z.B.<br />

- die Baukosten incl. Nebenkosten für die Renovierung, Modernisierung, Umbau<br />

und Neubau des Gebäudes,<br />

- Maßnahmen im Bereich des Außengeländes einschließlich neu beschaffter Außenspielgeräte,<br />

- die Beschaffung und Ergänzung von Inneneinrichtung und Inventar,<br />

- ein evtl. Grunderwerb einschließlich der Aufwendungen für Hausanschlüsse (z.B.<br />

Wasser, Kanalisation, Strom usw.) und etwaige Erschließungsbeiträge<br />

für das Gebäude im Eigentum / Nutzungsrecht des Trägers und soweit es sich nicht<br />

um Sachsausgaben gemäß Ziffer 4.2.2 handelt.<br />

4.1.2 Beteiligung der Stadt an den Investitionsausgaben für Gebäude<br />

Zur Finanzierung der Investitionsausgaben nach Ziffer.4.1.1 leistet die Stadt einen<br />

Zuschuss in Höhe von 70% des durch sonstige öffentliche Zuschüsse nicht gedeckten<br />

Aufwands. Andere Zuschüsse, Spenden oder Sonstiges bleiben dabei außer Betracht.<br />

Auf den Zuschuss werden Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt<br />

geleistet. Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung, die<br />

in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Schlussabnahme vorzulegen<br />

ist.<br />

Bei Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Schaffung oder Zurverfügungstellung<br />

von zusätzlichen Kleinkindbetreuungsplätzen zur Gewährleistung eines<br />

bedarfsgerechten Angebotes nach § 24 Abs. 1 SGB VIII durchgeführt werden, erfolgt<br />

eine vollständige Übernahme der notwendigen Kosten durch die Stadt.<br />

4.1.3 Eventuelle Rückzahlungen von Investitionszuschüssen<br />

Der von der Stadt nach Ziffer 4.1.2 geleistete Baukostenzuschuss wird mit jährlich<br />

5 % abgeschrieben. Bei Auflösung des Vertrags ist der geleistete, noch nicht abgeschriebene<br />

Baukostenzuschuss an die Stadt zurückzuzahlen. Zur Rückzahlung ist die<br />

Spielwiese e.V. nicht verpflichtet, wenn sie die Auflösung des Vertrags nicht zu vertreten<br />

hat.<br />

4.2 Betriebsausgaben<br />

Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung<br />

erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie die Verwaltungskosten.<br />

4.2.1 Personalausgaben<br />

Dies sind alle Ausgaben für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der<br />

Einrichtung (im Rahmen des einvernehmlich verhandelten Stellenplans) sowie die<br />

Ausgaben für Hausmeister-, Reinigungs- und Wirtschaftspersonal – entsprechend<br />

den trägerspezifischen vergütungsrechtlichen Regelungen – einschließlich der Ausgaben<br />

für Fortbildung und notwendige Vertretungskosten.<br />

3


4.2.2 Sachausgaben<br />

Hierzu gehören insbesondere<br />

- alle sächlichen Geschäftsaufwendungen, die im Hinblick auf die Arbeit mit den<br />

Kindern, bei der fachlichen Begleitung und beim laufenden Betrieb der Einrichtung<br />

entstehen (z.B. Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Verwaltungs- und Geschäftsbedarf,<br />

Versicherungen, Mitgliedsbeiträge),<br />

- die Ausgaben für die laufende Unterhaltung und kleinere Instandsetzungen des<br />

Gebäudes, die laufende Unterhaltung und Ergänzung des Inventars und die Unterhaltung<br />

der Außenanlagen einschließlich der Spielgeräte<br />

bis 500 € im Einzelfall bzw. bis 2.500 € pro Jahr,<br />

- Schönheitsreparaturen im und am Gebäude,<br />

- die Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Gebäudes (z.B. Heizung, Reinigungsmittel,<br />

Wasser, Beleuchtung, Müllabfuhr) und Aufwendungen für Reinigung,<br />

soweit durch externe Serviceunternehmen erbracht,<br />

- folgende Ausgaben, wenn das Gebäude im Eigentum der Spielwiese e.V. steht<br />

oder mit dem Eigentümer entsprechende vertragliche Regelungen getroffen wurden:<br />

Pflege der Außenanlagen (Räum- und Streudienst, Rasenmähen usw.),<br />

Steuern, Abgaben und Versicherungen für das Gebäude,<br />

Erbbauzinsen, Entgelte für die Nutzung des Grundstücks,<br />

Zinsen für Baudarlehen.<br />

4.2.3 Verwaltungskosten<br />

Die Aufwendungen für die verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtung (z.B.<br />

Aufwendungen für die Rechnungsführung, Aufstellung des Sonderhaushaltplanes)<br />

werden als Betriebsausgaben in Höhe von 3 % der Personal- und Sachausgaben berücksichtigt.<br />

4.3 Anerkennung ehrenamtlich erbrachter Leistungen<br />

Die Anerkennung ehrenamtlicher Leistungen kann vereinbart werden, soweit diese<br />

über das allgemein übliche und notwendige Maß der Elternarbeit hinausgeht.<br />

4.4 Elternbeiträge<br />

Die Spielwiese e.V. erhebt Elternbeiträge gemäß ihrer Vereinssatzung /-ordnung.<br />

Wird der Elternbeitrag auf Verlangen der Stadt unter dem allgemein gültigen Satz (in<br />

der Regel 20 % der Betriebsausgaben) festgelegt, ersetzt sie der Spielwiese e.V. den<br />

daraus entstandenen Beitragsausfall, soweit sie sich nicht bereits nach Ziffer 4.5 daran<br />

beteiligt.<br />

4.5 Beteiligung der Stadt an den laufenden Betriebsausgaben<br />

Zur Finanzierung der laufenden Betriebsausgaben gewährt die Stadt den gesetzlichen<br />

Mindestzuschuss gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG in Höhe von 68 % der Betriebsausgaben.<br />

Aufwendungen, für die ein unmittelbarer Kostenersatz geleistet wird, sind keine<br />

zuschussfähigen Betriebsausgaben.<br />

4


Betriebsausgaben gemäß Ziffer 4.2, die von der Stadt unmittelbar übernommen worden<br />

sind und Sachleistungen werden bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt;<br />

die Stadt weist die entsprechenden Beträge nach.<br />

4.6 Auszahlung der Zuschüsse der Stadt zu den Betriebsausgaben<br />

Die Zuschüsse der Stadt zu den Betriebsausgaben werden jährlich auf der Grundlage<br />

des Rechnungsergebnisses der Einrichtung gewährt.<br />

Die Stadt leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen (15.02./15.05./15.08./15.11.), die<br />

sich nach dem Haushaltsansatz für die Einrichtung bzw. nach dem Vorjahresergebnis<br />

bemessen. Zur Berechnung der Abschlagszahlungen legt der Träger die entsprechenden<br />

Auszüge des Haushaltsplans vor. Die Schlusszahlung ist jährlich vier Wochen<br />

nach vollständiger Vorlage der Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

zu leisten. Auszahlungsbeträge werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Die<br />

Verwendung einheitlicher Antragsvordrucke kann festgelegt werden.<br />

4.7 Einsicht in die Unterlagen, Rechnungsprüfung<br />

Die Stadt kann Einsicht in den Haushaltsplan und in die Jahresrechnung, in begründeten<br />

Einzelfällen auch in Rechnungsbelege des Vereins nehmen. Die Rechnungsprüfung<br />

erfolgt durch die Einrichtung selbst. Für Investitionszuschüsse sind prüfbare<br />

Nachweise vorzulegen.<br />

5 Kindergarten-Kommission<br />

Von den freien Trägern der Einrichtungen und der Stadt wird eine Kindergarten-<br />

Kommission gebildet.<br />

5.1 Aufgaben<br />

Vor einer Entscheidung des Einrichtungsträgers und über die Zustimmung nach<br />

Ziffer 3.2.1, 1. und 3. Spiegelstrich, sollen in der Kommission beraten werden:<br />

- Grundsatzfragen der örtlichen Kleinkindbetreuung<br />

- die Fortschreibung der Bedarfsplanung (§ 3 Abs. 3 KiTaG)<br />

- die Festsetzung und Änderung des Elternbeitrags<br />

- Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme von Kindern<br />

- die Festsetzung der Öffnungszeiten und der Ferien<br />

- die Abstimmung von förderfähigen Investitionsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.1.<br />

5.2 Zusammensetzung<br />

Der Kindergarten-Kommission gehören an:<br />

- der Oberbürgermeister oder sein Vertreter<br />

- ein Vertreter der Fachabteilung Bildung und Generationen<br />

- ein Vertreter der Finanzverwaltung<br />

- je ein Vertreter der Einrichtungsträger<br />

- je ein Vertreter der Verrechnungsstelle / des Verwaltungs- und Serviceamtes<br />

- Vertreter der Gemeinderatsfraktionen<br />

5


5.3 Vorsitz<br />

Den Vorsitz hat der Oberbürgermeister bzw. dessen Vertreter.<br />

5.4 Beratende Mitglieder<br />

Zu den <strong>Sitzung</strong>en der Kindergartenkommission können im Einzelfall hinzugezogen<br />

werden:<br />

- Vertreter des Elternbeirates<br />

- die Einrichtungsleitung<br />

- weitere sachkundige Personen<br />

- weitere Vertreter der Stadt <strong>Mosbach</strong>.<br />

6 Vertragsdauer, Sonstige Vertragsbestimmungen<br />

6.1 Der Vertrag tritt zum 01. Januar <strong>2009</strong> in Kraft.<br />

6.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner<br />

mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kindergartenjahres<br />

(31. August) gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

Bei Schließung der Einrichtung oder einzelner Gruppen verpflichten sich die Vertragsparteien<br />

auf der Grundlage dieses Vertrages zu einer einvernehmlichen Regelung<br />

über die Finanzierung der sich daraus eventuell ergebenden Folgekosten.<br />

6.3 Beide Vertragspartner sind bereit, bei grundlegender Änderung der wirtschaftlichen<br />

Situation oder des Kinderbetreuungsrechts in Gespräche über eine einvernehmliche<br />

Vertragsanpassung einzutreten.<br />

6.4 Änderungen der Rahmenvereinbarung gemäß § 8 Abs. 6 KiTaG werden Bestandteil<br />

dieses Vertrages, soweit sie nicht fakultativ getroffen werden.<br />

<strong>Mosbach</strong>,................................<br />

Für die Stadt Für die Spielwiese e.V.<br />

Der Vorstand<br />

..................................................... ...........................................................<br />

Oberbürgermeister - Name -<br />

Dienstsiegel Dienstsiegel<br />

6


TOP 4 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 247/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Sicherheit, Ordnung, Erlaubnisse,<br />

Standesamt/Roland Hofmann / Wb<br />

Neufestsetzung des Wochenmarktes und Neufassung der Wochenmarktsatzung der<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt<br />

a) die Neufestsetzung des Wochenmarktes nach § 69 der Gewerbeordnung gemäß beigefügter<br />

Allgemeinverfügung (Anlage 1)<br />

b) die Neufassung der Wochenmarktsatzung gemäß Anlage 2<br />

Je ein Exemplar der beiden der Beratungsvorlage beigefügten Rechtsnormen sind Bestandteil<br />

der Niederschrift.<br />

SACHVERHALT<br />

Als Folge der Überprüfung des Stadtrechts auf dessen Vereinbarkeit mit der Richtlinie<br />

2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt<br />

(EU-Dienstleistungsrichtlinie / EU-DLR) ist auch eine Anpassung der Wochenmarktsatzung<br />

der Stadt <strong>Mosbach</strong> erforderlich. Insbesondere fehlten in der alten Regelung<br />

klare Vorgaben über die Kriterien der Standplatzvergabe und der Auswahl der Marktbeschicker,<br />

die eine willkürliche Ermessensausübung ausschließen.<br />

Weiter ist vorgeschrieben, dass die Satzung einen Hinweis enthalten muss, dass das Verfahren<br />

über die Marktzulassung auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt<br />

werden kann.<br />

Die alte Marktsatzung aus dem Jahr 1977 enthielt zudem viele nicht mehr zeitgemäße Regelungen,<br />

die ersatzlos gestrichen wurden.<br />

Um den Marktbeschickern die Marktprivilegien nach dem Titel IV der Gewerbeordnung zu<br />

garantieren, wie z.B. die Marktfreiheit, die Reisegewerbekartenfreiheit, die Durchführungspflicht<br />

des Veranstalters u.a. ist eine Marktfestsetzung nach § 69 GewO erforderlich. Da die<br />

ursprüngliche Marktfestsetzung nicht mehr nachvollziehbar war und auch die Marktzeiten im<br />

Jahr 2001 ohne Festsetzung geändert wurden, ist eine Neufestsetzung des Wochenmarktes<br />

notwendig. Da die Stadt selbst Veranstalter des Marktes ist, erfolgt dies in Form einer Allgemeinverfügung.<br />

- 1 -


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen Veröffentlichungskosten.<br />

Anlage:<br />

1. Festsetzung des Wochenmarktes<br />

2. Wochenmarktsatzung<br />

- 2 -


Festsetzung des Wochenmarktes der Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

Mit Beschluss des Gemeinderats <strong>vom</strong> ................... wird gem. § 69 der Gewerbeordnung<br />

i.d.F. <strong>vom</strong> 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zul. geändert am <strong>17.</strong>07.<strong>2009</strong> (BGBl. I S. 2091) i.V.<br />

mit § 7 Ziff. 6 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der<br />

Gewerbeordnung <strong>vom</strong> 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582), zul. geändert am 14. Dezember<br />

2004 (GBl. S. 895) der Wochenmarkt der Stadt <strong>Mosbach</strong> durch Allgemeinverfügung wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

1. Gegenstand<br />

Zugelassen sind die in § 67 Gewerbeordnung genannten Gegenstände des<br />

Wochenmarktverkehrs.<br />

2. Zeit<br />

Der Wochenmarkt findet mittwochs und samstags statt. Fällt der Markttag auf einen Feiertag,<br />

findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag statt.<br />

3. Öffnungszeiten<br />

Die Marktzeit beginnt um 7.00 Uhr und endet um 13.00 Uhr.<br />

4. Marktplatz<br />

Marktbereich ist der Marktplatz und der Rathausvorplatz. Bei Veranstaltungen von<br />

besonderem öffentlichen Interesse kann der Wochenmarkt im Einvernehmen mit den<br />

Marktbeschickern auf den Kirchplatz oder in den unteren Teil der Hauptstraße verlegt<br />

werden.<br />

5. Dauer der Festsetzung<br />

Die Festsetzung erfolgt unbefristet.<br />

Näheres regelt die Wochenmarktsatzung.<br />

<strong>Mosbach</strong>, den ...................................<br />

Michael Keilbach<br />

Bürgermeister


WOCHENMARKTSATZUNG<br />

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der<br />

Bekanntmachung <strong>vom</strong> 24.07.2000 (GBl. S. 581), zul. geändert am 04.05.<strong>2009</strong> (GBl. S. 185)<br />

und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong><br />

22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zul. geändert am <strong>17.</strong> Juli <strong>2009</strong> (BGBl. I S. 2091) hat der<br />

Gemeinderat der Stadt <strong>Mosbach</strong> am <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> folgende Wochenmarkt-Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Öffentliche Einrichtung<br />

Mit Festsetzung nach § 69 der Gewerbeordnung <strong>vom</strong> <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> betreibt die Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.<br />

§ 2<br />

Marktbereich<br />

(1) Marktbereich für den Wochenmarkt sind der Marktplatz und der Rathausvorplatz.<br />

(2) Bei Veranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse auf dem Marktplatz kann<br />

der Wochenmarkt im Einvernehmen mit den Marktbeschickern auf den Kirchplatz oder in<br />

den unteren Teil der Hauptstraße verlegt werden.<br />

§ 3<br />

Markttage<br />

Der Wochenmarkt findet mittwochs und samstags statt. Fällt ein Markttag auf einen Feiertag,<br />

findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag statt. In Ausnahmefällen kann die<br />

Marktbehörde einen anderen Werktag als Markttag bestimmen.<br />

§ 4<br />

Marktzeit<br />

Die Marktzeit beginnt um 7.00 Uhr und endet um 13.00 Uhr. Vor Beginn und nach Schluss<br />

der Marktzeit ist der Verkauf und Ankauf von Waren auf dem Marktbereich untersagt.<br />

§ 5<br />

Teilnahmeberechtigung<br />

(1) Es herrscht Marktfreiheit. Gemäß § 70 GewO ist jeder Markthändler grundsätzlich<br />

berechtigt, nach Maßgabe dieser Wochenmarktordnung am Wochenmarkt teilzunehmen.<br />

(2) Die Vergabe der Standplätze erfolgt durch das Ordnungsamt nach sachlichen Kriterien,<br />

insbesondere<br />

a) nach dem Grundsatz Erzeuger vor Händler<br />

b) nach dem Sortiment<br />

c) nach der zeitlichen Reihenfolge des Bewerbungseingangs.


(3) Bewerber können abgewiesen werden, insbesondere wenn<br />

a) der zur Verfügung stehende Platz vollständig zugewiesen ist<br />

b) der Markthändler eine Warenart anbieten will, die bereits ausreichend auf dem<br />

Wochenmarkt vertreten ist.<br />

§ 6<br />

Nutzung der Standplätze<br />

Die Standplätze werden tageweise oder für die Dauer von 3, 6 oder 12 Monaten vergeben.<br />

Dauerplätze sind schriftlich bei der Stadt <strong>Mosbach</strong> zu beantragen. Die Vergabe des Standplatzes<br />

erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Tageweise genutzte Standplätze werden <strong>vom</strong><br />

Marktmeister zugewiesen.<br />

§ 7<br />

Zuweisung der Standplätze<br />

(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Marktmeister im Einvernehmen mit<br />

dem von den Marktbeschickern benannten Marktsprecher. Die Größe richtet sich nach<br />

den zugewiesenen Frontmetern; seine Tiefe beträgt, sofern nicht besonders zugewiesen<br />

wird, max. 4 m. Der Inhaber des Standplatzes darf nur diese Fläche benutzen. Ein<br />

Verkauf im Umherziehen ist nicht gestattet.<br />

(2) Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln. Zugewiesene<br />

Plätze dürfen nicht anderen Verkäufern überlassen werden.<br />

(3) Der Standplatz darf nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Eine eigenmächtige<br />

Änderung oder Erweiterung des Warenkreises ist nicht gestattet.<br />

§ 8<br />

Marktgegenstände<br />

(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die in § 67 der Gewerbeordnung zugelassenen<br />

Gegenstände des Wochenmarktverkehrs feilgeboten werden. Andere Waren sind <strong>vom</strong><br />

Verkauf ausgeschlossen.<br />

(2) Werbung ist nur in Verbindung mit dem Wochenmarktgewerbe des Standinhabers<br />

unmittelbar an seinem Stand zulässig.<br />

§ 9<br />

Marktaufsicht<br />

Die Marktaufsicht wird <strong>vom</strong> Marktmeister ausgeübt. Die Marktbenutzer sind verpflichtet, die<br />

Weisungen des Marktmeisters zu befolgen. Insbesondere kann der Marktmeister Personen<br />

<strong>vom</strong> Markt verweisen, die<br />

a) die Ruhe und Ordnung stören;<br />

b) andere Personen in der Benutzung des Marktes hindern oder durch Wort oder<br />

Tätlichkeiten belästigen;<br />

c) gegen die Bestimmungen dieser Wochenmarktordnung verstoßen.


§ 10<br />

Auf- und Abbau<br />

(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens 2 Stunden vor Beginn des Marktes<br />

begonnen werden. Der Aufbau sowie die Anfuhr der Waren muss mit Beginn des<br />

Marktes beendet sein. Der Marktbereich muss spätestens bis 14.00 Uhr von sämtlichen<br />

Geräten und Fahrzeugen geräumt sein.<br />

(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist der Marktmeister berechtigt,<br />

über den Platz anderweitig zu verfügen.<br />

(3) Den Auf- bzw. Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen.<br />

(4) Als Verkaufsstände dürfen nur Markttische oder Verkaufsanhänger benutzt werden. Sie<br />

sind von den Marktbeschickern mitzubringen. Das Benutzen von Steigen, Kisten usw. für<br />

den Unterbau von Ständen ist nicht statthaft.<br />

(5) Der Verkauf aus sonstigen Fahrzeugen kann aus lebensmittel- oder hygienerechtlichen<br />

Gründen zugelassen werden, wenn ein typisches Warenangebot dies erfordert und<br />

ausreichende Stellflächen vorhanden sind.<br />

(6) Die Beschaffenheit der Verkaufsstände muss den gesetzlichen Vorschriften über den<br />

Umgang mit Lebensmitteln entsprechen.<br />

(7) Im Falle des Abs. 2 werden bereits entrichtete Benutzungsgebühren nicht erstattet.<br />

Ein Verdienstausfall kann nicht geltend gemacht werden.<br />

§ 11<br />

Fahrzeuge<br />

(1) Von Beginn des Marktes bis Marktschluss darf der Marktbereich nicht mit Kraftfahrzeugen,<br />

Fahrrädern und Handwagen, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühlen,<br />

befahren werden.<br />

(2) Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art im Marktbereich, die nicht Verkaufsstände sind,<br />

ist während der Marktzeit grundsätzlich nicht erlaubt..<br />

(3) Die Zufahrten zum Marktbereich sowie ein Zugang zu den am Marktbereich gelegenen<br />

Wohn- und Geschäftshäusern sind freizuhalten.<br />

§ 12<br />

Kennzeichnung<br />

Alle Waren sind in deutlich lesbarer Schrift entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung<br />

und der Preisangaben- und Handelsklassenverordnung auszuzeichnen.<br />

§ 13<br />

Hunde<br />

Den Marktbeschickern ist nicht gestattet, Hunde - ausgenommen Blindenhunde - auf den<br />

Markt mitzubringen.


§ 14<br />

Gebühren<br />

Die Marktbenutzer haben die in der Wochenmarktgebührensatzung festgelegten Gebühren<br />

als Standgeld zu entrichten.<br />

§ 15<br />

Reinigung der Standplätze<br />

(1) Die Marktbenutzer sind verpflichtet, ihren Standplatz und die hinter ihrem Standplatz<br />

befindliche Lagerfläche sauber zu halten. Jede vermeidbare Verschmutzung des<br />

Marktbereichs ist zu unterlassen, insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Papier oder<br />

anderes leichtes Material nicht verweht wird.<br />

(2) Nach Beendigung des Wochenmarktes ist der Standplatz einschließlich des von den<br />

Kunden benutzten Standvorplatzes <strong>vom</strong> Standinhaber zu säubern. Der gesamte Abfall<br />

einschließlich Verpackungsmaterial ist mitzunehmen.<br />

(3) Kommt der Marktbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so lässt die Marktbehörde die<br />

Reinigung auf seine Kosten vornehmen.<br />

§ 16<br />

Verfahren über eine einheitliche Stelle<br />

Das Zulassungsverfahren nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle nach den<br />

Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.<br />

§ 17<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 146 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung handelt, wer im<br />

Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 zugelassene Waren feilbietet.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung handelt ferner,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 4 außerhalb der Marktzeiten Waren verkauft,<br />

2. entgegen § 7 Abs. 1 einen nicht zugewiesenen Platz einnimmt oder Waren im<br />

Umherziehen verkauft,<br />

3. entgegen § 7 Abs. 2 einen zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder einen<br />

zugewiesenen Platz an andere Verkäufer überlässt,<br />

4. entgegen § 7 Abs. 3 den Warenkreis eigenmächtig ändert oder erweitert,<br />

5. andere als nach § 8 Abs. 2 zugelassene Werbung betreibt,<br />

6. entgegen § 9 den Anweisungen des Marktmeisters zuwiderhandelt,<br />

7. den Vorschriften des § 10 über den Aufbau und die Beschaffenheit der Verkaufsstände<br />

zuwiderhandelt,


8. entgegen § 11 den Marktbereich befährt, im Marktbereich Fahrzeuge abstellt oder<br />

die Zufahrten zum Marktbereich bzw. die Zugänge zu den angrenzenden Wohn- und<br />

Geschäftshäusern nicht freihält,<br />

9. entgegen § 13 Hunde auf den Wochenmarkt mitbringt,<br />

10. der Reinigungspflicht nach § 15 nicht nachkommt.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Abs. 1 nach § 146 Abs. 3 der Gewerbeordnung<br />

und in Fällen des Abs. 2 nach § 142 Abs. 2 der Gemeindeordnung i. V. m. § 17<br />

Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu<br />

Tausend Euro geahndet werden.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 28. Dezember <strong>2009</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Wochenmarktsatzung <strong>vom</strong> 04.05.1977 außer Kraft.<br />

<strong>Mosbach</strong>, den ................................<br />

Michael Keilbach<br />

Bürgermeister


TOP 5 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 257/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Bauverwaltung/<br />

Katharina Mühlhäuser / Wb<br />

Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)<br />

BERATUNGSWEG<br />

Die Vorlage wurde im Technischen Ausschuss mit Empfehlungsbeschluss am 09.11.<strong>2009</strong><br />

unter TOP 2 nicht öffentliche <strong>Sitzung</strong> vorberaten.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Technischen Ausschusses die als Anlage 1<br />

zur Beratungsvorlage beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung<br />

und Bestattungsgebührensatzung).<br />

Hiermit entscheidet sich der Gemeinderat insbesondere für folgende Regelungen:<br />

Auf den Friedhöfen werden neue Grabformen in Form von Kindergräbern angeboten. Ausgewiesen<br />

werden Reihengrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres und<br />

Reihengrabfelder für Verstorbene nach Vollendung des 2. Lebensjahres bis zum vollendeten<br />

6. Lebensjahr.<br />

Für diese Bestattungen werden folgende Ruhezeiten festgesetzt:<br />

1. Für Kinder, die nach Vollendung des 2. und vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben<br />

sind beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.<br />

2. Für Kinder die vor Vollendung des 2 Lebensjahres verstorben sind beträgt die Ruhezeit<br />

10 Jahre.<br />

Die Gebührentatbestände im Gebührenverzeichnis werden wie folgt ergänzt:<br />

Bestattung von Kindern ab 2 und unter 6 Jahre und<br />

Sammelbestattungen von Tot- und Fehlgeburten 440,00 EUR<br />

Bestattungen von Kindern unter 2 Jahren und<br />

von Tot- und Fehlgeburten 200,00 EUR<br />

Überlassung eines Reihengrabes für Kinder ab 2 und unter 6 Jahren<br />

und Urnenreihengräber 170,00 EUR<br />

Überlassung eines Reihengrabes für Kinder unter 2 Jahren und<br />

Tot- und Fehlgeburten 85,00 EUR<br />

Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind neben der Person, die die Bestattung beauftragt<br />

hat, auch die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person verpflichtet.<br />

- 1 -


SACHVERHALT<br />

In § 6 der Friedhofssatzung ist eine Anpassung an die EU-Dienstleistungsrichtlinie erforderlich,<br />

insbesondere sind Verfahrensbestimmungen zur Abwicklung über einen Einheitlichen<br />

Ansprechpartner aufzunehmen.<br />

Bei den Bestattungsvorschriften wird neu geregelt, dass bei jeder Bestattung in eine früher<br />

erworbene Wahlgrabstätte das Nutzungsrecht durch die erworbene Nutzungsurkunde grundsätzlich<br />

nachzuweisen ist. Des weiteren soll künftig ein bestimmter Zeitrahmen von<br />

45 Minuten bei Trauerfeiern nicht überschritten werden, damit ein geordneter Betriebsablauf<br />

gewährleistet werden kann. Durch die zum Teil sehr lange Dauer von Trauerfeiern wird der<br />

Betriebsablauf auf den Friedhöfen, wenn mehrere Bestattungen hintereinander stattfinden,<br />

gestört. Das Gebührenverzeichnis wird ebenfalls entsprechend ergänzt.<br />

Im Gebührenverzeichnis wird darüber hinaus klargestellt, dass die Benutzung der Leichenzelle<br />

oder Kühltruhe für die Dauer von bis zu 5 Tagen in der Bestattungsgebühr enthalten ist.<br />

Jede längere Benutzung der Leichenzelle oder Kühltruhe wird zukünftig separat berechnet.<br />

In den Wintermonaten traten bei spät nachmittags angesetzten Bestattungsterminen Probleme<br />

auf, da die Mitarbeiter des Bauhofs häufig die Gräber bei Dunkelheit schließen mussten.<br />

Aus diesem Grund werden für die Zukunft feste Bestattungszeiten für die Winter- und<br />

die Sommermonate festgelegt, die soweit möglich eingehalten werden sollten. Von <strong>November</strong><br />

bis Februar sind die Hauptzeitpunkte bei Erdbestattungen um 10.00 Uhr und um<br />

13.00 Uhr. Von März bis Oktober sind die Hauptbestattungszeiten um 11.00 Uhr und um<br />

14.00 Uhr. Urnenbeisetzungen sind, sowohl in den Sommer- als auch in den Wintermonaten<br />

grundsätzlich bis 15.00 Uhr möglich.<br />

Aufgrund der Änderung des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (u.a. Bestattungspflicht<br />

von Tot- und Fehlgeburten) werden künftig differenzierte Kindergräber angeboten.<br />

Ausgewiesen werden Reihengrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres<br />

und Tot- und Fehlgeburten und Reihengrabfelder für Verstorbene nach Vollendung des<br />

2. Lebensjahres bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Die Pflanzfläche der Grabstätten und die<br />

Vorschriften über die Größe der Särge werden entsprechend angepasst.<br />

Ebenfalls angepasst werden die Ruhezeiten. Die Ruhezeit beträgt bei Kindern, die nach<br />

Vollendung des 2. und vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre und<br />

bei Kindern, die vor Vollendung des 2 Lebensjahres verstorben sind und Tot- und Fehlgeburten,<br />

10 Jahre.<br />

In § 15 Absatz 7 der Friedhofssatzung werden in die Aufzählung der Angehörigen die eingetragenen<br />

Lebenspartner aufgenommen.<br />

Viele Änderungen an Grabmalen wurden in der Vergangenheit der Stadt nicht zur Genehmigung<br />

vorgelegt. Um dem vorzubeugen, wird in die Friedhofssatzung aufgenommen, dass<br />

neben der Errichtung auch jede Änderung der vorherigen schriftlichen Genehmigung bedarf<br />

(§ 24). Außerdem sind die Anträge auf Grabmalgenehmigung der Stadt künftig in vierfacher<br />

Ausfertigung vorzulegen.<br />

Bisher ist in der Friedhofssatzung bestimmt, dass der Antragsteller zur Zahlung der Benutzungsgebühren<br />

verpflichtet ist. Nach einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes können<br />

nun auch zusätzlich die bestattungspflichtigen Angehörigen als Schuldner von Gebühren<br />

für Bestattungseinrichtungen bestimmt werden. Um Gebührenausfällen vorzubeugen, wird in<br />

§ 34 von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht.<br />

- 2 -


Da das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren<br />

Rechtsvorschriften (DlRLUG) am 28.12.<strong>2009</strong> in Kraft tritt, tritt auch die Änderungssatzung zu<br />

diesem Zeitpunkt in Kraft.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen Veröffentlichungskosten.<br />

Anlage:<br />

1. Änderungsfriedhofssatzung<br />

2. Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen<br />

- 3 -


Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung<br />

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)<br />

<strong>vom</strong> 26.11.2008<br />

Anlage 1<br />

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2, 11 und<br />

13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 12 Abs. 2, 13<br />

Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen<br />

(Bestattungsgesetz) hat der Gemeinderat der Stadt <strong>Mosbach</strong> am ...................<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Änderungen<br />

1. § 6 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:<br />

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig<br />

und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />

und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die<br />

Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt<br />

werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser<br />

ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.<br />

2. Nach § 6 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 hinzugefügt:<br />

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im<br />

Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-<br />

Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />

in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.<br />

3. § 8 Absatz 1 und Absatz 2 erhalten folgende Neufassung:<br />

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden.<br />

Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch<br />

das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit<br />

die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen. Zur Wahrung eines geordneten<br />

Betriebsablaufs kann die Dauer der Trauerfeiern zeitlich begrenzt werden,<br />

wobei grundsätzlich ein Zeitrahmen von 45 Minuten nicht überschritten werden darf.<br />

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.<br />

4. § 9 Absatz 1 erhält folgende Neufassung:<br />

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit<br />

sein, für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr höchstens 1,20 m lang,<br />

0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit. Sind in besonderen Fällen größere Särge<br />

erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.


- 2 -<br />

5. § 11 Absatz 1 erhält folgende Neufassung:<br />

(1) Die Ruhezeit für Leichen, die in Särgen aus leicht verrottbarem Holz bestattet werden,<br />

beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die nach Vollendung des 2. und vor Vollendung<br />

des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Bei Kindern,<br />

die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind und Tot- und Fehlgeburten<br />

beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre, für Aschen<br />

in Gemeinschaftsgrabanlagen für anonyme Feuerbestattungen 15 Jahre.<br />

6. § 13 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:<br />

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

1. Reihengräber<br />

2. Urnenreihengräber<br />

3. Wahlgräber<br />

4. Urnenwahlgräber<br />

5. Kindergräber<br />

6. anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />

7. Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />

8. Baumgräber<br />

9. Ehrengräber<br />

7. § 14 Absatz 2 und Absatz 6 erhalten folgende Neufassung:<br />

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:<br />

1. Reihengrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres und Tot-<br />

und Fehlgeburten,<br />

2. Reihengrabfelder für Verstorbene nach Vollendung des 2. Lebensjahres bis zum<br />

vollendeten 6. Lebensjahr,<br />

3. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem Vollendeten 6. Lebensjahr.<br />

(6) Die Pflanzfläche einschließlich Grabeinfassung darf bei Reihengräbern die Größe<br />

(Breite/Tiefe) von 1,00 m x 2,00 m, bei Reihengräbern nach Absatz 2 Nr. 1 und 2<br />

(Breite/Tiefe) von 0,80 m x 1,00 m nicht überschreiten.<br />

8. § 15 Absatz 7 erhält folgende Neufassung:<br />

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im<br />

Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis<br />

zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in<br />

nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />

mit deren Zustimmung über<br />

1. auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar<br />

auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,<br />

2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,<br />

3. auf die Stiefkinder,<br />

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />

5. auf die Eltern,<br />

6. auf die Geschwister,<br />

7. auf die Stiefgeschwister,<br />

8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.


- 3 -<br />

9. § 24 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erhalten folgende Neufassung:<br />

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren<br />

nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis<br />

zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.<br />

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10<br />

vierfach beizufügen.<br />

10. § 34 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:<br />

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet<br />

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,<br />

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder<br />

Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern,<br />

volljährige Geschwister und Enkelkinder).<br />

11. Die Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis – wird wie folgt geän-<br />

dert:<br />

a) Nr. 2.1.3 erhält folgende Neufassung<br />

2.1.3 von Kindern ab 2 und unter 6 Jahren und Sammelbestattungen<br />

von Tot- und Fehlgeburten<br />

b) Nr.2.1.4 erhält folgende Neufassung<br />

440,00 EUR<br />

2.1.4 von Kindern unter 2 Jahren und von Tot- und Fehlgeburten 200,00 EUR<br />

c) Nr. 2.2 erhält folgende Neufassung<br />

2.2 Beisetzung einer Urne 680,00 EUR<br />

Mit den unter Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.2 aufgeführten Gebühren<br />

sind folgende Leistungen abgegolten:<br />

a) Benutzung der Leichenzelle oder Kühltruhe bis zu<br />

5 Tagen<br />

b) Benutzung der Friedhofskapelle oder Leichenhalle<br />

einschl. Dekoration (Trauerfeier bis zu 45 Minuten)<br />

c) Kerzenbeleuchtung<br />

d) Orgelbenutzung<br />

e) Ausheben des Grabes<br />

f) Bestattungsordner<br />

g) Schließen des Grabes<br />

h) Grabzeichen<br />

i) Verwaltungskosten<br />

Wenn eine dieser Leistungen entfällt, tritt unbeschadet der<br />

Nr. 2.3 eine Ermäßigung der Gebühren nicht ein.<br />

d) Nr. 2.5.2 erhält folgende Neufassung<br />

2.5.2 für Kinder ab 2 und unter 6 Jahren und Urnenreihengräber 170,00 EUR<br />

für Kinder unter 2 Jahren und Tot- und Fehlgeburten 85,00 EUR


- 4 -<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Änderungssatzung tritt am 28.12.<strong>2009</strong> in Kraft.<br />

<strong>Mosbach</strong>, ..........................................<br />

Michael Jann<br />

Oberbürgermeister


Alte Fassung<br />

1. § 6 Absatz 2<br />

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig,<br />

leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung<br />

der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete<br />

Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für<br />

die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt<br />

werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.<br />

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins;<br />

dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt<br />

auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.<br />

2. § 6 Absatz 7<br />

(7) ---.<br />

3. § 8 Absatz 1 und Absatz 2<br />

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der<br />

Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen<br />

Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das<br />

Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt<br />

dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der<br />

Geistlichen. Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs kann<br />

die Dauer der Trauerfeiern zeitlich begrenzt werden.<br />

Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Friedhofssatzung<br />

Neue Fassung<br />

1. § 6 Absatz 2<br />

Anlage 2<br />

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig,<br />

leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung<br />

der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete<br />

Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die<br />

Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.<br />

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins;<br />

dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen<br />

vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.<br />

2. § 6 Absatz 7<br />

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner<br />

im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner<br />

für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und<br />

§§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils<br />

geltenden Fassung finden Anwendung.<br />

3. § 8 Absatz 1 und Absatz 2<br />

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt<br />

anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte<br />

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei<br />

nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen.<br />

Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs kann die Dauer<br />

der Trauerfeiern zeitlich begrenzt werden, wobei grundsätzlich ein<br />

Zeitrahmen von 45 Minuten nicht überschritten werden darf. Ausnahmen<br />

bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.<br />

- 1 -


Alte Fassung<br />

4. § 9 Absatz 1<br />

Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung<br />

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß<br />

0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich,<br />

so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.<br />

5. § 11 Absatz 1<br />

(1) Die Ruhezeit für Leichen, die in Särgen aus leicht verrottbarem Holz<br />

bestattet werden, beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung<br />

des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit<br />

20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre, für<br />

Aschen in Gemeinschaftsgrabanlagen für anonyme Feuerbestattungen<br />

15 Jahre.<br />

6. § 13 Absatz 2<br />

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung<br />

gestellt:<br />

1. Reihengräber<br />

2. Urnenreihengräber<br />

3. Wahlgräber<br />

4. Urnenwahlgräber<br />

5. anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />

6. Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />

7. Baumgräber<br />

8. Ehrengräber<br />

Neue Fassung<br />

4. § 9 Absatz 1<br />

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß<br />

0,70 m breit sein, für Verstorbene bis zum Vollendeten 6. Lebensjahr<br />

höchstens 1,20 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m<br />

breit. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die<br />

Zustimmung der Stadt einzuholen.<br />

5. § 11 Absatz 1<br />

(1) Die Ruhezeit für Leichen, die in Särgen aus leicht verrottbarem Holz<br />

bestattet werden, beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die nach Vollendung<br />

des 2. und vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben<br />

sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung<br />

des 2. Lebensjahres verstorben sind und Tot- und Fehlgeburten<br />

beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt<br />

20 Jahre, für Aschen in Gemeinschaftsgrabanlagen für anonyme<br />

Feuerbestattungen 15 Jahre.<br />

6. § 13 Absatz 2<br />

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung<br />

gestellt:<br />

1. Reihengräber<br />

2. Urnenreihengräber<br />

3. Wahlgräber<br />

4. Urnenwahlgräber<br />

5. Kindergräber<br />

6. anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />

7. Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />

8. Baumgräber<br />

9. Ehrengräber<br />

- 2 -


Alte Fassung<br />

7. § 14 Absatz 2 und Absatz 6<br />

Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung<br />

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:<br />

1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten<br />

6. Lebensjahr,<br />

2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.<br />

(6) Die Pflanzfläche einschließlich Grabeinfassung darf bei Reihengräbern<br />

die Größe (Breite/Tiefe) von 1,00 m x 2,00 m nicht überschreiten.<br />

8. § 15 Absatz 7<br />

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen<br />

Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend<br />

genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung<br />

getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />

auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />

mit deren Zustimmung über<br />

1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn<br />

Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,<br />

2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,<br />

3. auf die Stiefkinder,<br />

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter<br />

oder Mütter,<br />

5. auf die Eltern,<br />

6. auf die Geschwister,<br />

7. auf die Stiefgeschwister,<br />

8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils<br />

der Älteste nutzungsberechtigt.<br />

Neue Fassung<br />

7. § 14 Absatz 2 und Absatz 6<br />

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:<br />

1. Reihengrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres<br />

und Tot- und Fehlgeburten,<br />

2. Reihengrabfelder für Verstorbene nach Vollendung des 2. Lebensjahres<br />

bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,<br />

3. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem Vollendeten 6. Lebensjahr.<br />

(6) Die Pflanzfläche einschließlich Grabeinfassung darf bei Reihengräbern<br />

die Größe (Breite/Tiefe) von 1,00 m x 2,00 m, bei Reihengräbern<br />

nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 (Breite/Tiefe) von 0,80 m x 1,00 m nicht<br />

überschreiten.<br />

8. § 15 Absatz 7<br />

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen<br />

Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend<br />

genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung<br />

getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />

auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren<br />

Zustimmung über<br />

1. auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner,<br />

und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe<br />

vorhanden sind,<br />

2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,<br />

3. auf die Stiefkinder,<br />

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder<br />

Mütter,<br />

5. auf die Eltern,<br />

6. auf die Geschwister,<br />

7. auf die Stiefgeschwister,<br />

8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils<br />

der Älteste nutzungsberechtigt<br />

- 3 -


Alte Fassung<br />

9. § 24 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1<br />

Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung<br />

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer<br />

von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische<br />

Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und<br />

Holzkreuze zulässig.<br />

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im<br />

Maßstab 1:10 dreifach beizufügen.<br />

10. § 34 Absatz 2<br />

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die<br />

Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.<br />

Neue Fassung<br />

9. § 24 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1<br />

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen<br />

schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind<br />

bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung<br />

provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal<br />

30 cm und Holzkreuze zulässig.<br />

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im<br />

Maßstab 1:10 vierfach beizufügen.<br />

10. § 34 Absatz 2<br />

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet<br />

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,<br />

2. die bestattungspflichtigen angehörigen der verstorbenen Person<br />

(Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin,<br />

volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige<br />

Geschwister und Enkelkinder).<br />

- 4 -


Alte Fassung<br />

11. a) Nr. 2.1.3<br />

Bestattung von Personen unter 6 Jahre<br />

11. b) Nr. 2.1.4<br />

Bestattung von Tot- und Fehlgeburten<br />

11. c) Nr. 2.2<br />

Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung<br />

440,00 €<br />

200,00 €<br />

Beisetzung einer Urne 680,00 €<br />

Mit den unter Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.2 aufgeführten Gebühren sind<br />

folgende Leistungen abgegolten:<br />

a) Benutzung der Leichenzelle oder Kühltruhe<br />

b) Benutzung der Friedhofskapelle oder Leichenhalle einschl. Dekoration<br />

c) Kerzenbeleuchtung<br />

d) Orgelbenutzung<br />

e) Ausheben eines Grabes<br />

f) Bestattungsordner<br />

g) Schließen eines Grabes<br />

h) Grabzeichen<br />

i) Verwaltungskosten<br />

Wenn eine dieser Leistungen entfällt, tritt unbeschadet der Nr. 2.3. eine<br />

Ermäßigung der Gebühren nicht ein.<br />

11. d) Nr. 2.5.2<br />

Überlassung eines Reihengrabes<br />

für Personen unter 6 Jahren und Urnenreihengräber<br />

170,00 €<br />

Neue Fassung<br />

11. a) Nr. 2.1.3<br />

Bestattung von Kindern ab 2 und unter 6 Jahre und Sammelbestattungen<br />

von Tot- und Fehlgeburten<br />

440,00 €<br />

11. b) Nr. 2.1.4<br />

Bestattungen von Kindern unter 2 Jahren und von Tot- und Fehlgeburten<br />

200,00 €<br />

11. c) Nr. 2.2<br />

Beisetzung einer Urne 680,00 €<br />

Mit den unter Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.2 aufgeführten Gebühren sind folgende<br />

Leistungen abgegolten:<br />

a) Benutzung der Leichenzelle oder Kühltruhe bis zu 5 Tagen<br />

b) Benutzung der Friedhofskapelle oder Leichenhalle einschl. Dekoration<br />

(Trauerfeier bis zu 45 Minuten)<br />

c) Kerzenbeleuchtung<br />

d) Orgelbenutzung<br />

e) Ausheben des Grabes<br />

f) Bestattungsordner<br />

g) Schließen des Grabes<br />

h) Grabzeichen<br />

i) Verwaltungskosten<br />

Wenn eine dieser Leistungen entfällt, tritt unbeschadet der Nr. 2.3 eine<br />

Ermäßigung der Gebühren nicht ein.<br />

11. d) Nr. 2.5.2<br />

Überlassung eines Reihengrabes<br />

für Kinder ab 2 Jahre und unter 6 Jahren und Urnenreihengräber<br />

170,00 €<br />

für Kinder unter 2 Jahren und Tot- und Fehlgeburten<br />

85,00 €<br />

- 5 -


TOP 6 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 245/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Bauverwaltung und Baurecht/<br />

Brenneis / Gf<br />

Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />

BERATUNGSWEG<br />

Die Vorlage wurde im Technischen Ausschuss mit mehrheitlichem Empfehlungsbeschluss<br />

am 13.10.<strong>2009</strong> unter TOP 2 nicht öffentlich vorberaten.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Technischen Ausschusses, die als Anlage<br />

1 zur Beratungsvorlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung<br />

von Erschließungsbeiträgen für Anbaustraßen und Wohnwege (Erschließungsbeitragssatzung).<br />

Hiermit entscheidet sich der Gemeinderat insbesondere für folgende Regelungen:<br />

Der städtische Eigenanteil an den beitragsfähigen Erschließungskosten für Anbaustraßen<br />

und Wohnwege beträgt 5 %.<br />

Gehen Grundstücke <strong>vom</strong> Innenbereich in den Außenbereich über und ergibt sich die Grenze<br />

zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs<br />

eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, so gilt<br />

als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von<br />

der Erschließungsanlage; reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen<br />

gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung<br />

hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der<br />

Nutzung bestimmt wird.<br />

Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bleiben Untergeschosse, die keine Vollgeschosse<br />

sind, generell unberücksichtigt.<br />

SACHVERHALT<br />

Mit der vorgeschlagenen Änderungssatzung soll die Erschließungsbeitragssatzung in erster<br />

Linie an das geänderte Kommunalabgabengesetz angepasst werden.<br />

In § 2 werden Klarstellungen aus dem Gesetzestext hinsichtlich der beitragsfähigen Kosten<br />

in die Erschließungsbeitragssatzung übernommen.<br />

In § 5 wird der städtische Eigenanteil an den beitragsfähigen Erschließungskosten für Anbaustraßen<br />

und Wohnwege erneut auf 5 % festgelegt. Hintergrund ist auch hier eine Ände-<br />

- 1 -


ung des Kommunalabgabengesetzes. Bisher war dort geregelt, dass die Gemeinden mindestens<br />

5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten selbst tragen. Das Verwaltungsgericht<br />

Stuttgart hat in mehreren aktuellen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass es nicht<br />

zulässig sei, den Eigenanteil pauschal auf 5 % festzusetzen. Es sei stattdessen unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrsbedeutung der Straßen (insbesondere Anteil des Durchgangsverkehrs)<br />

eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Eigenanteils erforderlich. Da dies<br />

<strong>vom</strong> Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, sondern in erster Linie eine finanzielle Entlastung<br />

der Gemeinden, wurde der Eigenanteil im Kommunalabgabengesetz nun verpflichtend auf 5<br />

% festgesetzt. Der Zusatz „mindestens“ wurde gestrichen. Die Gemeinden haben somit keinen<br />

Ermessensspielraum mehr in dieser Frage. Da die bestehenden Satzungsregelungen<br />

der Gemeinden noch auf der bisherigen Gesetzeslage beruhen, rät der Gemeindetag Baden-<br />

Württemberg, aus Gründen der Rechtssicherheit den Gemeindeanteil in der Erschließungsbeitragssatzung<br />

auf der Grundlage der aktuellen gesetzlichen Regelung mit 5 % neu festzusetzen,<br />

auch wenn er bereits bisher in dieser Höhe festgelegt war.<br />

In § 6 wird ebenfalls eine Anregung des Gemeindetags aufgegriffen und die Tiefenbegrenzungsregelung<br />

für Grundstücke, die <strong>vom</strong> Innen- in den Außenbereich übergehen, modifiziert.<br />

Im Ergebnis werden Grundstücke in zweiter Reihe mit schmalen Zugängen zur Straße nun<br />

bis zum hinteren Ende der beitragsrechtlich relevanten Nutzung herangezogen. Bisher wird<br />

eine pauschale Tiefengrenze von 40 m ab der vorderen Grundstücksgrenze (ohne Berücksichtigung<br />

der Zufahrt) zugrunde gelegt, es sei denn, die beitragsrechtlich relevante Nutzung<br />

reicht darüber hinaus.<br />

In den §§ 8-12 ist bisher geregelt, dass bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche<br />

Untergeschosse, die keine Vollgeschosse sind, mitberücksichtigt werden, wenn diese Untergeschosse<br />

überwiegend industriell, gewerblich oder in vergleichbarer Weise oder zum Abstellen<br />

von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Diese eher unübliche Regelung führt in der<br />

praktischen Anwendung zu Schwierigkeiten und einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.<br />

Die Streichung der Regelungen sorgt für mehr Klarheit und eine Vereinfachung der<br />

Rechtsgrundlagen.<br />

In § 16 wird schließlich noch zur Klarstellung und Vervollständigung eine gesetzliche Regelung<br />

über die öffentliche Bekanntmachung in die städtische Satzung übernommen.<br />

In der als Anlage 2 beigefügten Übersicht sind die bisherigen und neuen Regelungen gegenübergestellt.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen Veröffentlichungskosten.<br />

Anlage:<br />

1. Änderungssatzung<br />

2. Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen<br />

- 2 -


Anlage 1<br />

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />

für Anbaustraßen und Wohnwege<br />

(Erschließungsbeitragssatzung)<br />

Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-<br />

Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong> am folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Änderungen<br />

1. § 2 Absatz 4 erhält folgende Neufassung:<br />

(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten<br />

Kosten für<br />

1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von<br />

Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,<br />

2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich<br />

der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses<br />

der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege<br />

oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,<br />

3. die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen,<br />

4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,<br />

5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch<br />

die Erschließungsanlagen verursacht werden,<br />

6. den Wert der aus dem Vermögen der Stadt bereitgestellten Sachen und Rechte;<br />

maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;<br />

7. die <strong>vom</strong> Personal der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen.<br />

Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach<br />

Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im<br />

Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs auch der<br />

Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen<br />

auch die Kosten für in der Baulast der Stadt stehende Teile der Ortsdurchfahrt<br />

einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten<br />

auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden<br />

freien Strecken hinausgehen.<br />

2. § 5 erhält folgende Neufassung:<br />

§ 5<br />

Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten<br />

Die Stadt trägt 5 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.


- 2 -<br />

3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Neufassung:<br />

(2) Als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten<br />

zugrunde gelegt wird, gilt grundsätzlich die Fläche des Buchgrundstücks. Im<br />

Außenbereich gelegene Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt. Gehen<br />

Grundstücke <strong>vom</strong> Innenbereich in den Außenbereich über und ergibt sich die<br />

Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen des räumlichen<br />

Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34<br />

Abs. 4 des Baugesetzbuchs, so gilt als Grundstücksfläche die tatsächliche<br />

Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage;<br />

reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen<br />

gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung<br />

hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere<br />

Grenze der Nutzung bestimmt wird. Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein<br />

durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks<br />

beschränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der<br />

Erschließungskosten zugrunde gelegt.<br />

4. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.<br />

5. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.<br />

6. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.<br />

7. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.<br />

8. § 12 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.<br />

9. In § 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 neu eingefügt:<br />

(2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage<br />

und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.<br />

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 mit folgender Neufassung:<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage<br />

oder eine Abrechnungseinheit ( § 3 Abs. 2 Satz 2).<br />

Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Mosbach</strong>, den<br />

Michael Jann<br />

Oberbürgermeister


...<br />

Anlage 2<br />

bisherige Fassung:<br />

§ 2<br />

Umfang der Erschließungsanlagen<br />

(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten<br />

Kosten für<br />

1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von<br />

Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,<br />

2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich<br />

der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und<br />

des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche<br />

Straßen, Wege oder Plätze,<br />

3. die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen,<br />

4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,<br />

5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft<br />

durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,<br />

6. den Wert der aus dem Vermögen der Stadt bereitgestellten Sachen und<br />

Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;<br />

7. die <strong>vom</strong> Personal der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen.<br />

Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der<br />

Stadt stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße;<br />

bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt,<br />

die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.<br />

§ 5<br />

Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten<br />

Die Stadt trägt 5 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.<br />

Erschließungsbeitragssatzung<br />

Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen<br />

...<br />

neue Fassung:<br />

§ 2<br />

Umfang der Erschließungsanlagen<br />

(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten<br />

Kosten für<br />

1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von<br />

Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,<br />

2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich<br />

der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und<br />

des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche<br />

Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,<br />

3. die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen,<br />

4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,<br />

5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft<br />

durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,<br />

6. den Wert der aus dem Vermögen der Stadt bereitgestellten Sachen und<br />

Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;<br />

7. die <strong>vom</strong> Personal der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen.<br />

Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach<br />

Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung<br />

im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs<br />

auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten<br />

umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Stadt stehende<br />

Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der<br />

Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die<br />

Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.<br />

§ 5<br />

Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten<br />

Die Stadt trägt 5 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.


...<br />

bisherige Fassung:<br />

§ 6<br />

Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet,<br />

Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten<br />

(2) Als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten<br />

zugrunde gelegt wird, gilt<br />

1. im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen<br />

Nutzung zugrunde zu legen ist,<br />

2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen<br />

nicht enthält<br />

a) bei Grundstücken, die vollständig innerhalb der im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile liegen, die tatsächliche Grundstücksfläche,<br />

b) bei allen übrigen Grundstücken die tatsächliche Grundstücksfläche bis<br />

zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage oder von der<br />

der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks.<br />

Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen<br />

gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante)<br />

Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe<br />

maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.<br />

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage<br />

herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe<br />

unberücksichtigt.<br />

Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustraße oder<br />

einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderer<br />

Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, wird nur<br />

diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskosten<br />

zugrunde gelegt.<br />

Erschließungsbeitragssatzung<br />

Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen<br />

...<br />

neue Fassung:<br />

§ 6<br />

Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet,<br />

Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten<br />

(2) Als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten<br />

zugrunde gelegt wird, gilt grundsätzlich die Fläche des Buchgrundstücks.<br />

Im Außenbereich gelegene Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt.<br />

Gehen Grundstücke <strong>vom</strong> Innenbereich in den Außenbereich über und ergibt<br />

sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen<br />

des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung<br />

gemäß § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, so gilt als Grundstücksfläche die tatsächliche<br />

Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage;<br />

reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder<br />

gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung<br />

über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die<br />

durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Soweit sich im Einzelfall<br />

das Erschlossensein durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund<br />

von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine<br />

Teilfläche des Grundstücks beschränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche<br />

bei der Verteilung der Erschließungskosten zugrunde gelegt.


isherige Fassung:<br />

§ 8<br />

Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein<br />

Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossflächen festsetzt<br />

...<br />

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Absatz 1 oder 2 zulässige Geschossfläche<br />

genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Zur Geschossfläche<br />

in Satz 1 zählt auch die Fläche von Untergeschossen, die keine Vollgeschosse<br />

sind, wenn diese Geschosse<br />

1. überwiegend industriell, gewerblich oder in vergleichbarer Weise (zum<br />

Beispiel für die Berufsausübung in Krankenhaus-, Schul-, Verwaltungs-,<br />

Geschäfts- und Bürogebäuden oder für freiberufliche Tätigkeit) oder<br />

2. zum Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />

genutzt werden.<br />

(4) Bei Bauwerken mit Geschosshöhen von mehr als 3,5 m gilt als Geschossfläche<br />

die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5 mindestens jedoch die<br />

nach Absatz 1 bis 3 ermittelte Geschossfläche. Zur Baumasse in Satz 1 zählt<br />

auch die Baumasse von Untergeschossen im Sinne von Absatz 3 Satz 2.<br />

§ 9<br />

Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein<br />

Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />

...<br />

(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl<br />

zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche<br />

aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5. Zur Baumasse in Satz 1 zählt<br />

auch die Baumasse von Untergeschossen im Sinne von § 8 Abs. 3 S.2.<br />

Erschließungsbeitragssatzung<br />

Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen<br />

neue Fassung:<br />

§ 8<br />

Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein<br />

Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossflächen festsetzt<br />

...<br />

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Absatz 1 oder 2 zulässige Geschossfläche<br />

genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.<br />

(4) Bei Bauwerken mit Geschosshöhen von mehr als 3,5 m gilt als Geschossfläche<br />

die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5 mindestens jedoch die<br />

nach Absatz 1 bis 3 ermittelte Geschossfläche.<br />

§ 9<br />

Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein<br />

Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />

...<br />

(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl<br />

zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche<br />

aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5.


isherige Fassung:<br />

§ 12<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken für die keine Planfestsetzungen<br />

im Sinne der §§ 8 bis 11 bestehen<br />

...<br />

(3) Bei Ermittlung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse<br />

1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,<br />

2. soweit keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist,<br />

a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Geschosse<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den<br />

Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen<br />

Geschosse<br />

zugrunde gelegt. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der LBO;<br />

zugrunde zu legen ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

über den Bebauungsplan, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die im<br />

Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltende Fassung der LBO.<br />

In Fällen des § 8 Abs. 3 werden abweichend von Nr. 1 und 2 auch Untergeschosse<br />

im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 einbezogen.<br />

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder mit Bauwerken,<br />

bei denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht<br />

feststellbar ist, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse<br />

geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,5. Zur<br />

Baumasse in Satz 1 zählt auch die Baumasse von Untergeschossen im Sinne<br />

von § 8 Abs. 3 S. 2.<br />

...<br />

§ 16<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder<br />

eine Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2).<br />

(3) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.<br />

Erschließungsbeitragssatzung<br />

Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen<br />

neue Fassung:<br />

§ 12<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken für die keine Planfestsetzungen<br />

im Sinne der §§ 8 bis 11 bestehen<br />

...<br />

(3) Bei Ermittlung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse<br />

1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,<br />

2. soweit keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist,<br />

a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Geschosse<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den<br />

Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen<br />

Geschosse<br />

zugrunde gelegt. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der LBO;<br />

zugrunde zu legen ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

über den Bebauungsplan, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die im<br />

Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltende Fassung der LBO.<br />

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder mit Bauwerken,<br />

bei denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht<br />

feststellbar ist, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse<br />

geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,5.<br />

...<br />

§ 16<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

(2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage<br />

und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage<br />

oder eine Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2).<br />

(4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.


TOP 7 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 260/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Bildung und Generationen/<br />

Eckhard Böer / Wb<br />

Einführung neuer Werkrealschulen und Weiterentwicklung der Hauptschulen<br />

- Geplante Auswirkungen und Modell für die drei <strong>Mosbach</strong>er Hauptschulen<br />

BERATUNGSWEG<br />

Das ursprüngliche und für die Außenklasse der Johannesbergschule noch nicht weiterentwickelte<br />

Modell wurde dem Ausschuss für Bildung, Kultur und Tourismus bei der <strong>Sitzung</strong> am<br />

05.10.<strong>2009</strong> vorgestellt.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat stimmt der Umsetzung des Modells zur Einführung einer gemeinsamen<br />

Werkrealschule in <strong>Mosbach</strong> zum Schuljahresbeginn 2010/2011 zu. Dabei ist anzustreben,<br />

dass die Lohrtalschule unter dem Dach der neuen Werkrealschule die derzeitige Außenklasse<br />

der Johannesbergschule (Klassenstufe 7) im Rahmen einer Ausnahmeregelung noch<br />

in den kommenden beiden Schuljahren weiterführt.<br />

SACHVERHALT<br />

Ein Eckpunkt der Mitte 2008 bekannt gegebenen „Qualitätsoffensive Bildung“ des Landes ist<br />

die Fortentwicklung der Hauptschule. Als Folge hierzu hat der Landtag am 30.07.<strong>2009</strong> ein<br />

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und anderer Gesetze verabschiedet. Dieses ist im<br />

Gesetzblatt des Landes am 07.08.<strong>2009</strong> verkündet worden. Mit dem Gesetz wird die neue<br />

Werkrealschule zum Schuljahr 2010/2011 eingeführt und die Hauptschule weiterentwickelt.<br />

Im Gegensatz zur heutigen Hauptschule mit freiwilligem zehnten Schuljahr ist die Werkrealschule<br />

neuen Typs ein auf sechs Schuljahre angelegter Bildungsgang. Er schließt nach<br />

der zehnten Klasse mit der Mittleren Reife ab, kann aber auch bereits nach der neunten<br />

Klasse mit der Hauptschulprüfung beendet werden.<br />

Sehr früh hat die Stadtverwaltung eine Arbeitsgruppe zum Thema Schulentwicklung ins<br />

Leben gerufen, der neben dem Oberbürgermeister und seinen Fachleuten aus den Reihen<br />

der Verwaltung, der geschäftsführende Schulleiter, die Schuleiter/innen der <strong>Mosbach</strong>er Real-<br />

und Hauptschulen, Elternvertreter und zuletzt auch das staatliche Schulamt angehört hat.<br />

Diese Arbeitsgruppe hat in den vergangenen Monaten mehrfach in wechselnder Zusammensetzung<br />

getagt und legt dem Gemeinderat nun ein von der Mehrheit getragenes Modell zur<br />

Weiterentwicklung der <strong>Mosbach</strong>er Hauptschulen vor. Losgelöst von bildungspolitischen<br />

Grundsatzdiskussionen will die Stadt die mit der Gesetzesänderung verbundenen und sich<br />

neu bietenden Möglichkeiten zum Wohle der betroffenen Schüler zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt nutzen.<br />

Das Modell sieht im Wesentlichen vor, dass die drei <strong>Mosbach</strong>er Hauptschulen zu einer<br />

gemeinsamen neuen Werkrealschule <strong>Mosbach</strong> unter einer (so die gesetzliche Vorgabe)<br />

gemeinsamen Schulleitung mit dem Verwaltungssitz an der Auguste-Pattberg-Hauptschule<br />

- 1 -


zusammengeschlossen werden. Der Unterricht für die Klassen 5 bis 7 erfolgt an den<br />

Standorten Lohrtalschule und Müller-Guttenbrunn-Schule, der Unterricht für die Klassen 8<br />

bis 10 ausschließlich am Standort Auguste-Pattberg-Hauptschule.<br />

Durch dieses Modell werden einerseits die gesetzlichen Vorgaben zur Einrichtung von<br />

Werkrealschulen eingehalten, andererseits berücksichtigt diese Lösung auch die demographische<br />

Entwicklung und die bestehenden räumlichen Voraussetzungen an allen drei<br />

Standorten. Durch das Modell wird ferner ein breites schulisches Angebot mit allen<br />

möglichen Wahlpflichtkombinationen und bestmögliche Bildungsangeboten für die Schüler<br />

geschaffen. Auch das staatliche Schulamt hält das „<strong>Mosbach</strong>er Modell“ für eine gelungene<br />

und die optimalste Lösung.<br />

Während andernorts Schulen geschlossen werden, ist es in <strong>Mosbach</strong> geglückt, alle drei<br />

bisherigen Schulstandorte auch mittelfristig als lebensfähige Einheiten zu erhalten und nicht<br />

zwangsweise auf Kooperationen mit anderen Kreisgemeinden angewiesen zu sein. Auch die<br />

räumlichen Ressourcen werden ohne notwendige Erweiterungsbauten sinnvoll genutzt – ein<br />

für die Arbeitsgruppe wichtiger Parameter vor dem Hintergrund, dass es sich bei der<br />

Lohrtalschule um einen Schulneubau handelt und dass die Müller-Guttenbrunn-Schule in<br />

den nächsten Monaten grundlegend energetisch saniert wird.<br />

Als Vorteile des entwickelten Modells können genannt werden:<br />

- Erhalt der drei Schulstandorte<br />

- kleine Klassen durch Dreizügigkeit<br />

(wäre ohne Schüler der Lohrtalschule nicht gewährleistet)<br />

- optimales Wahlfachangebot in Klasse 8 und 9 durch Dreizügigkeit<br />

(Gesundheit und Soziales/Natur und Technik/Wirtschaft und Informationstechnik)<br />

- optimales Raumkonzept unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen<br />

(auch zum Nutzen des Auguste-Pattberg-Gymnasiums)<br />

- Bündelung der Kompetenzen<br />

- eine Gesamtlösung für den Schulstandort <strong>Mosbach</strong> und keine weitere Aufsplitterung<br />

in Haupt- und Werkrealschüler<br />

- Berufsfindung und Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen und der Wirtschaft<br />

erfolgt zentral und aus einer Hand<br />

- gleichwertige Standorte mit in zwei Fällen Klassen 1 – 7 sowie und einmal Klassen<br />

8 – 10<br />

- noch wirkungsvollerer Einsatz der Schulsozialarbeit möglich<br />

- qualitative Aufwertung des Schulstandorts Auguste-Pattberg-Hauptschule.<br />

Als Nachteile bei einer Umsetzung des Modells werden dagegen gesehen:<br />

- Standortfrage Außenklasse Johannesbergschule (ist aber lösbar)<br />

- Ausbildung Schülermentoren muss neu geregelt werden<br />

- schwierigere Verwaltungsorganisation<br />

- zusätzlicher aber nicht ausufernder Schülerverkehr.<br />

- 2 -


Im Rahmen der Einführung der neuen Werkrealschule sind die schulischen Gremien<br />

Gesamtlehrerkonferenz und Schulkonferenz zu beteiligen. Es handelt sich hierbei um eine<br />

Anhörung, den Gremien steht kein Vetorecht zu. Diese Anhörung wurde von der Stadtverwaltung<br />

unmittelbar nach der Vorstellung des favorisierten Modells im Ausschuss für<br />

Kultur, Bildung und Tourismus ausgelöst.<br />

Die Gremien der Auguste-Pattberg-Hauptschule und der Müller-Guttenbrunn-Schule haben<br />

sich eindeutig für das entwickelte Modell ausgesprochen; die Gremien der Lohrtalschule<br />

lehnen dieses ab. Die beiden schriftlichen Stellungnahmen für die schulischen Gremien der<br />

Lohrtalschule sind der Drucksache als Anlage angeschlossen.<br />

Nach einer kurzfristig anberaumten weiteren Gesprächsrunde steht mittlerweile fest, dass es<br />

unter dem Dach einer gemeinsamen Werkrealschule auch möglich wäre, die derzeit in<br />

Klassenstufe 7 unterrichtete Außenklasse der Johannesbergschule auch noch in Klasse 8<br />

und 9 am Standort Lohrtalschule zu führen. Das staatliche Schulamt trägt eine solche<br />

Ausnahmelösung für die notwendige Übergangszeit mit.<br />

Ein Antrag auf einen Werkrealschulbetrieb ab dem Schuljahr 2010/2011 ist von der Stadt<br />

beim Kultusministerium bis zum 15.12.<strong>2009</strong> zu stellen. Der enge Zeitplan ergibt sich<br />

deshalb, weil bis Februar 2010 landesweit für die hiervon betroffenen Schüler und Eltern<br />

Klarheit über die lokalen Schulangebote und Schulstrukturen herrschen soll und muss.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Allein durch die Zusammenschluss der drei Schulen als Werkrealschule werden der Stadt<br />

wenn überhaupt, dann nur in geringem Umfang Mehraufwendungen entstehen. Im Gegenzug<br />

ist damit zu rechnen, dass gewisse finanzielle Synergieeffekte zum Tragen kommen<br />

werden.<br />

Da jede Werkrealschule auch Ganztagsschule werden kann, muss hierzu zu einem späteren<br />

Zeitpunkt <strong>vom</strong> Gemeinderat noch eine Entscheidung herbeigeführt werden. Sollte es sich<br />

hierbei um eine sogenannte „Erlassschule“ handeln, die <strong>vom</strong> Regierungspräsidium im<br />

Rahmen eines Schulversuchs formal eingerichtet wird und für die das Land zusätzliche<br />

Lehrerdeputate gewährt, wird die Stadt als Schulträger zur Betreuung beim Mittagessen<br />

verpflichtet. In diesem Fall entstehen der Stadt zusätzliche Personalaufwendungen.<br />

Während die Mittagessensversorgung am Standort Auguste-Pattberg-Bildungszentrum und<br />

Lohrtalschule zumindest derzeit gewährleistet wäre, müsste am Standort Müller-Guttenbrunn-Schule<br />

noch ein entsprechendes Angebot eingerichtet werden.<br />

Ferner erhielte die Schule bei einem ganztägigen Betrieb für ihr Betreuungsangebot einen<br />

städtischen Pauschalzuschuss in einer Größenordnung zwischen 1.000 € und 5.000 € pro<br />

Haushaltsjahr.<br />

Anlage:<br />

Schreiben der Lohrtalschule <strong>vom</strong> 22.10.<strong>2009</strong> sowie E-Mail <strong>vom</strong> 04.11.<strong>2009</strong><br />

- 3 -


TOP 8 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 244/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Bauverwaltung und Baurecht/<br />

Brenneis /Gf<br />

Dezentrale Abwasserbeseitigung<br />

- Beschluss der Abwasserbeseitigungskonzeption<br />

BERATUNGSWEG<br />

Die Vorlage wurde im Technischen Ausschuss mit einstimmigem Empfehlungsbeschluss am<br />

13.10.<strong>2009</strong> unter TOP 3 nicht öffentlich vorberaten.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Technischen Ausschusses die beigefügte<br />

Abwasserbeseitigungskonzeption und beauftragt die Verwaltung mit deren Umsetzung.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Technische Ausschuss hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 05.08.2008 (TOP 3 nicht öffentlich) den<br />

Entwurf der Abwasserbeseitigungskonzeption zustimmend zur Kenntnis genommen und die<br />

Verwaltung beauftragt, den Entwurf mit dem Landratsamt als untere Wasserbehörde abzustimmen.<br />

Diese Abstimmung ist inzwischen erfolgt. Das Landratsamt hat die getroffenen<br />

Zuordnungen bestätigt. Der Sachverhalt ist nachfolgend nochmals dargestellt.<br />

Die Stadt ist nach § 45 b des Wassergesetzes zur Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen<br />

Abwassers verpflichtet. Diese Beseitigungspflicht erstreckt sich nach der Verwaltungsvorschrift<br />

des Umweltministeriums Baden-Württemberg über die Abwasserbeseitigung im<br />

ländlichen Raum auch auf Anwesen, die noch nicht über einen Kanalanschluss verfügen und<br />

ihr Abwasser über Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben entsorgen. Sofern diese dezentralen<br />

Anlagen übergangsweise oder auf Dauer weiter betrieben werden sollen, ist eine<br />

Konzeption zu erstellen, in der nach der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />

dargestellt ist, welche Anwesen in welchen Zeiträumen an die Kanalisation angeschlossen<br />

werden sollen und welche Anwesen auf Dauer dezentral entsorgt werden. Die Konzeption ist<br />

mit der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt abzustimmen und förmlich <strong>vom</strong> Gemeinderat<br />

zu beschließen. Die abgestimmte und beschlossene Konzeption ist außerdem Voraussetzung<br />

für die Gewährung von Fördermitteln. Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung im<br />

ländlichen Raum werden derzeit durch das Land mit maximal 30 % gefördert.<br />

Auf dem Gebiet der Stadt <strong>Mosbach</strong> wurden 22 Anwesen ermittelt, die über keinen Anschluss<br />

an das Kanalnetz verfügen und ihr Abwasser über eine geschlossene Grube oder Kleinkläranlage<br />

entsorgen. Durch das beauftragte Ingenieurbüro Mohn, Karlsruhe, wurden für jedes<br />

Anwesen die Kosten eines zentralen Anschlusses untersucht und den Kosten für eine Kleinkläranlage<br />

bzw. den Entsorgungskosten einer geschlossenen Grube gegenübergestellt.<br />

Grundsätzlich ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht dem zentralen Anschluss der Vorzug zu<br />

- 1 -


geben. Sofern der Anschluss allerdings technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. der<br />

technische und finanzielle Aufwand nicht vertretbar ist, kann die Entsorgung weiterhin dezentral<br />

erfolgen.<br />

Im Ergebnis ist bei zwei Anwesen im Bereich der Mühle Lohrbach, sowie bei einem Anwesen<br />

im Gewann Dreibrunnenweg/Limbacher Straße ein zentraler Anschluss wirtschaftlich vertretbar.<br />

Bei allen anderen Anwesen ist dies aufgrund der Entfernung zum bestehenden Kanalnetz<br />

nicht der Fall. Dort überwiegen die Kosten für den zentralen Anschluss die Kosten für<br />

eine dezentrale Lösung. Dies gilt sowohl für die Investitionskosten, als auch die Gesamtkosten<br />

einschließlich Betriebskosten und laufenden Gebühren bei einem Betrachtungszeitraum<br />

von 25 Jahren. In der Abwasserbeseitigungskonzeption sind daher die drei genannten Anwesen<br />

zum zentralen Anschluss vorgesehen, während die übrigen Fälle der dauerhaft dezentralen<br />

Entsorgung zugeordnet werden.<br />

Eines der drei anzuschließenden Grundstücke liegt direkt an einem Sammler des Abwasserzweckverbands<br />

und wurde zwischenzeitlich angeschlossen. Mit einem weiteren Eigentümer<br />

hat die Verwaltung bereits Gespräche geführt. Im Falle eines zentralen Anschlusses entstehen<br />

neben den Baukosten für die Anschlussleitung auch Anschlussbeiträge für die Kanalisation<br />

und die Kläranlage, die von den Eigentümern zu erheben sind.<br />

Da nach der Konzeption auch weiterhin dezentrale Anlagen betrieben werden sollen, muss<br />

die Entsorgung und Überwachung der Anlagen verbindlich geregelt werden. Dies erfolgt im<br />

Regelfall durch entsprechende Satzungsbestimmungen und Beauftragung eines Unternehmens<br />

mit der Entsorgung durch die Stadt. Die Entsorgungs- und Verwaltungskosten würden<br />

im Rahmen einer Gebührenkalkulation auf die entsorgten Mengen umgelegt.<br />

Falls es, sich wie hier, um eine überschaubare Anzahl von Anwesen handelt, kann alternativ<br />

die Entsorgungspflicht durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf die Eigentümer übertragen<br />

werden, so dass die Entsorgung in eigener Zuständigkeit der Eigentümer erfolgt und<br />

gegenüber der Stadt lediglich Entsorgungs- und Wartungsnachweise vorzulegen sind. Da<br />

dies, sowohl für die Grundstückseigentümer als auch für die Stadt, die günstigste Lösung ist,<br />

wird dies von der Verwaltung favorisiert. Die Umsetzung ist allerdings nur dann möglich,<br />

wenn alle Eigentümer zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen bereit sind.<br />

Die bisher teilweise praktizierte Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen wird über den<br />

31.12.<strong>2009</strong> hinaus nur noch unter engen Voraussetzungen bei landwirtschaftlichen Betrieben<br />

möglich sein. Grundvoraussetzung ist eine DIN-gerechte Mehrkammerausfaulgrube.<br />

Deren Überlauf kann ausgebracht werden, nicht jedoch der Grubeninhalt.<br />

Da auch bei den weiterhin dezentral zu entsorgenden Grundstücken teilweise hohe Investitionskosten<br />

entstehen (Bau einer Kleinkläranlage, Schaffung von Grubenvolumen oder Ertüchtigung<br />

bestehender Altanlagen) steht es jedem Eigentümer frei, aufgrund eigener Überlegungen<br />

zur Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit einen zentralen Anschluss zu realisieren.<br />

Die Baukosten würden dann im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung <strong>vom</strong> Eigentümer<br />

zu tragen sein. Im Gegenzug könnten zur Vermeidung einer Doppelbelastung die entstehenden<br />

Anschlussbeiträge an die Kanalisation durch die Stadt erlassen werden bzw. Zuschüsse<br />

in Höhe der Beiträge gewährt werden. Die Verwaltung wird die Grundstückseigentümer<br />

über die verschiedenen Handlungsoptionen unterrichten.<br />

Beigefügt ist eine Übersichtstabelle der betroffenen Grundstücke mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen.<br />

Der zur Konzeption gehörende Lageplan des gesamten Stadtgebiets wird aufgrund<br />

des großen Formats den Fraktionsvorsitzenden übersandt.<br />

- 2 -


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es ergeben sich außer Verwaltungskosten keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.<br />

Anlage:<br />

1. Lageplan (wurde den Fraktionsvorsitzenden übersandt)<br />

2. Übersichtstabelle<br />

- 3 -


Nummer: 02607 03407 00507 01807 07407 05807 07207<br />

Adresse : Stockackersiedlung 3 Stockackersiedlung 4 Stockackersiedlung 1 Stockackersiedlung 2 Jungviehweide 10 Jungviehweide 16 Knopfhof 1<br />

Lohrbach Lohrbach Lohrbach Lohrbach <strong>Mosbach</strong> <strong>Mosbach</strong> <strong>Mosbach</strong><br />

Landwirt Landwirt Landwirt<br />

angeschl. Einwohnergleichwerte 1 EWG 5 EWG 5 EWG 3 EWG 1 EWG 4 EWG 8 EWG<br />

Geschlossene Grube<br />

Investitionskosten/Schaffung Volumen 0 0 5.600 0 6.440 14.840 0<br />

Entsorgungskosten (24€/m³) 26.280 131.400 131.400 78.840 26.280 105.120 210.240<br />

Summe 26.280 131.400 137.000 78.840 32.720 119.960 210.240<br />

Kleinkläranlage<br />

Investitionskosten <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500 27.500<br />

Max. Förderung -5.250 -5.250 -5.250 -5.250 -5.250 -5.250 -8.250<br />

Betriebskosten (350€/a) 8.750 8.750 8.750 8.750 8.750 8.750 8.750<br />

Summe 21.000 21.000 21.000 21.000 21.000 21.000 28.000<br />

Zentraler Anschluss<br />

Investitionskosten 23.000 23.000 23.000 23.000 34.600 39.700 48.800<br />

Max. Förderung -6.900 -6.900 -6.900 -6.900 -10.380 -11.910 -14.640<br />

Kanalbeitrag 3.360 7.680 9.440 1.760 11.200 3.763 18.400<br />

Klärbeitrag 3.024 6.912 8.496 1.584 10.080 3.387 16.560<br />

Max. Förderung Beiträge -1.915 -2.100 -2.100 -1.003 -2.100 -2.100 -2.100<br />

Betriebskosten (400 €/a) 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000<br />

Abwassergebühren (2,34€/m³) 2.562 12.812 12.812 7.687 2.562 10.249 20.498<br />

Summe 33.131 51.404 54.748 36.128 55.962 53.089 97.518<br />

Wasserverbrauch in l/d: Fortsetzung: S. 2<br />

120<br />

Betrachtungszeitraum in a:<br />

25<br />

Lohrbach - Stockacker Siedlung <strong>Mosbach</strong> - Bergfeld


Nummer: 06207 01407 08808 03807 05207<br />

Adresse : Limbacher Str. 1 Unterer Auweg 1 Mühle 13 Mühle 3 Mühle 7<br />

<strong>Mosbach</strong> Neckarelz Lohrbach Lohrbach Lohrbach<br />

inzw. angeschlossen Derzeit unbewohnt ! z. Anschluss vorges. z. Anschluss vorges.<br />

angeschl. Einwohnergleichwerte 1 EWG 3 EWG 1 EWG 1 EWG 2 EWG<br />

Geschlossene Grube<br />

Investitionskosten/Schaffung Volumen 7.560 10.920 6.720<br />

Entsorgungskosten (24€/m³) 26.280 78.840 26.280 26.280 52.560<br />

Summe 33.840 89.760 33.000 26.280 52.560<br />

Kleinkläranlage<br />

Investitionskosten <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500 <strong>17.</strong>500<br />

Max. Förderung -5.250 -5.250 -5.250 -5.250 -5.250<br />

Betriebskosten (350€/a) 8.750 8.750 8.750 8.750 8.750<br />

Summe 21.000 21.000 21.000 21.000 21.000<br />

Zentraler Anschluss<br />

Investitionskosten 4.500 38.400 18.000 6.700 9.700<br />

Max. Förderung 0 -11.520 -5.400 0 0<br />

Kanalbeitrag 400 300 180 2.720 250<br />

Klärbeitrag 360 270 162 2.448 225<br />

Max. Förderung Beiträge 0 -171 -103 0 0<br />

Betriebskosten (400 €/a) 0 10.000 10.000 10.000 10.000<br />

Abwassergebühren (2,34€/m³) 2.562 7.687 2.562 2.562 5.125<br />

Summe 7.822 44.966 25.402 24.430 25.300<br />

Weitere Anwesen:<br />

3 Kleinkläranlagen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (kein Handlungsbedarf):<br />

Nummer 07807 00407 08007<br />

Adresse Im Knoden 2 Hardhofweg 7 Limbacher Straße 4<br />

Diedesheim <strong>Mosbach</strong> <strong>Mosbach</strong><br />

Bahnwärterhäuser Lohrbach-Mühle<br />

7 geschlossene Gruben, überwiegend ohne Wohnnutzung. Aufgrund der Entfernung zur öffentlichen Kanalisation<br />

und/oder der geringen Abwassermenge stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit eines zentralen Anschlusses derzeit nicht.<br />

Nummer 06007 02007 09608 05607 01607 09408 08407<br />

Adresse Steige 99 Lohrbacher Forst Muckentaler Str. 30 Dreibrunnenwiese Dreibrunnenwiese Weisbacher Str. Limbacher Str. 4/1<br />

Diedesheim Lohrbach Sattelbach <strong>Mosbach</strong> <strong>Mosbach</strong> <strong>Mosbach</strong> <strong>Mosbach</strong>


TOP 9 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 242/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Personal und Organisation/<br />

Ehler / Gf<br />

Förderung des betrieblichen Gesundheitsmanagements<br />

- Dienstvereinbarung zur steuerfreien betrieblichen Gesundheitsförderung bei der<br />

Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong> -<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der Dienstvereinbarung zur steuerfreien betrieblichen<br />

Gesundheitsförderung zu.<br />

SACHVERHALT<br />

Mit dem Jahressteuergesetz <strong>2009</strong> hat der Gesetzgeber eine Vorschrift beschlossen, die<br />

lohnsteuerfreie und sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche<br />

Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer ermöglicht.<br />

Danach können Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu<br />

500 € pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei behandelt<br />

werden, wenn sie zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn geleistet oder bezahlt<br />

werden.<br />

Voraussetzungen sind, dass die Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung<br />

und Zielgerichtetheit den Anforderungen des Sozialgesetzbuches V entsprechen<br />

(sh. Anlage 2).<br />

Verwaltung und Personalrat haben deshalb in den vergangenen Monaten gemeinsam einen<br />

Entwurf für eine Dienstvereinbarung zur steuerfreien betrieblichen Gesundheitsförderung<br />

erarbeitet. Die Höhe der Förderung soll zunächst auf 120 € pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer<br />

begrenzt werden.<br />

Aus Sicht der Verwaltung und des Personalrates handelt es sich bei dieser Freiwilligkeitsleistung<br />

um eine sinnvolle Ergänzung des betrieblichen Gesundheitsmanagements (Arbeitskreis<br />

Gesundheit, Betriebliches Eingliederungsmanagement, etc.) bei der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong>.<br />

- 1 -


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Durch den Abschluss der Dienstvereinbarung können jährliche Kosten je Arbeitnehmer in<br />

Höhe von bis zu 120 € entstehen. Die tatsächlichen Kosten sind davon abhängig, wie viele<br />

Arbeitnehmer das Angebot in Anspruch nehmen werden.<br />

Die Verwaltung prognostiziert die jährlichen Kosten mit 800 € - 1.500 €.<br />

Nach Ablauf einer Einführungsphase wird die Verwaltung über die tatsächlichen Ausgaben<br />

berichten.<br />

Anlage:<br />

1. Entwurf der Dienstvereinbarung<br />

2. Übersicht der Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention<br />

- 2 -


Dienstvereinbarung<br />

zur<br />

steuerfreien betrieblichen<br />

Gesundheitsförderung<br />

bei der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong><br />

zwischen<br />

der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong>, vertreten durch ihren<br />

Oberbürgermeister Herrn Michael Jann<br />

und<br />

dem Personalrat der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong>, vertreten durch den<br />

Personalratsvorsitzenden Herrn Paul Bley<br />

und<br />

der Schwerbehindertenvertretung der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong>,<br />

vertreten durch die Vertrauensperson Herrn Paul Bley


Präambel<br />

Es ist das gemeinsame Ziel der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong>, des Personalrats und der<br />

Schwerbehindertenvertretung eine Verbesserung des allgemeinen<br />

Gesundheitszustandes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erreichen und die<br />

betriebliche Gesundheitsförderung zu stärken.<br />

Aufgrund des Jahressteuergesetzes <strong>2009</strong>, das lohnsteuerfreie und<br />

sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche<br />

Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer ermöglicht, wird nachfolgende<br />

Dienstvereinbarung geschlossen:<br />

§ 1 Voraussetzungen<br />

Durch die Steuerbefreiungsvorschrift werden die zusätzlich zum ohnehin<br />

geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung<br />

des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung<br />

steuerfrei gestellt, soweit sie je Arbeitnehmer den gesetzlichen Höchstbetrag nicht<br />

übersteigen.<br />

Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung müssen die Leistungen des<br />

Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den<br />

Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen.<br />

Hierunter fällt zum einen die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes<br />

(Primärprävention) und zum anderen die betriebliche Gesundheitsförderung.<br />

§ 2 Fördermöglichkeiten<br />

Im Einzelnen können folgende Kurse gefördert werden, die der Arbeitgeber selbst im<br />

Betrieb ausführen lässt oder zu denen er Zuschüsse zu entsprechenden<br />

Maßnahmen zahlt:<br />

Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes<br />

- Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung<br />

und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und<br />

gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme)<br />

- Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und<br />

Reduktion von Übergewicht)<br />

- Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen<br />

der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter<br />

Gesundheitsrisiken)<br />

- Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter<br />

Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums)


Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

- arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung<br />

arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates)<br />

- psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der<br />

Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung)<br />

- Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz)<br />

Nicht begünstigt sind dagegen z.B. Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein oder ein<br />

Fitnessstudio.<br />

§ 3 Höhe der Förderung<br />

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong> können eine<br />

Förderung erhalten. Die Förderung beträgt bis zu 120 € je Mitarbeiter/in und Jahr;<br />

Teilzeitkräfte erhalten diesen Betrag anteilig im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit.<br />

Für die Gewährung des Zuschusses sind die als Anlage 1 bezeichnete<br />

„Teilnahmebestätigung“ sowie der „Antrag auf Auszahlung des steuerfreien<br />

Arbeitgeberzuschusses“ zu verwenden.<br />

§ 4 Kündigung<br />

Diese Dienstvereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten<br />

zum Jahresende gekündigt werden.<br />

§ 5 In-Kraft-Treten<br />

Die Dienstvereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Januar <strong>2009</strong> in Kraft.<br />

<strong>Mosbach</strong>, den<br />

Für die Stadtverwaltung: Für den Personalrat und die<br />

Schwerbehindertenvertretung:<br />

Michael Jann Paul Bley<br />

Oberbürgermeister


Anlage 1 zur Dienstvereinbarung über die steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung bei der Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong><br />

Teilnahmebestätigung<br />

Name, Vorname: ..................................................................<br />

Anschrift: ..................................................................<br />

hat in der Zeit <strong>vom</strong> ........................... bis..........................<br />

regelmäßig (mindestens 80 % der Termine) an einer Maßnahme zur Gesundheitsförderung<br />

teilgenommen.<br />

Es wird außerdem bestätigt, dass diese Maßnahme den Anforderungen der §§ 20<br />

und 20a des Sozialgesetzbuches V entsprochen hat.<br />

.......................... ......................................................................<br />

(Datum) (Stempel und Unterschrift des Veranstalters)<br />

Antrag<br />

auf Auszahlung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses<br />

Kursgebühr: .............................................*)<br />

(ohne Kosten für Unterkunft, Verpflegung, etc.)<br />

abzüglich<br />

Zuschuss der Krankenkasse: .............................................*)<br />

= Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: .............................................<br />

Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben und beantrage die Auszahlung des<br />

steuerfreien Zuschusses auf mein<br />

Konto-Nr. .......................... bei ........................................BLZ:.............................<br />

.......................... ......................................................................<br />

(Datum) (Unterschrift der/s Beschäftigten)<br />

*) Bitte entsprechende Nachweise (Rechnungen, Bestätigungen, etc.) beifügen.<br />

Zurück an: Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong>, Abt. Personal u. Organisation, Hauptstr. 29, 74821 <strong>Mosbach</strong>


TOP 10 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 258/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Haushalt und Controlling/<br />

Tobias Kohler / Wb<br />

Beteiligungsbericht für das Berichtsjahr 2008<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat nimmt den Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong> für das<br />

Berichtsjahr 2008 zustimmend zur Kenntnis.<br />

SACHVERHALT<br />

Das Land Baden-Württemberg hat mit der Novellierung der Gemeindeordnung <strong>vom</strong><br />

19.07.1999 eine erweiterte Zulassung privatrechtlicher Rechtsformen für die öffentlichen<br />

Unternehmen bewerkstelligt. Seit diesem Zeitpunkt sind die kommunalen Gebietskörperschaften<br />

dazu verpflichtet, einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstellen. Gemäß § 105<br />

Abs. 2 GemO soll dieser sowohl formelle Informationen als auch konkrete Daten zu Geschäftsverlauf<br />

und wirtschaftlicher Situation der dargestellten Beteiligungsunternehmen<br />

beinhalten. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf die Unternehmen in einer Rechtsform des<br />

privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar oder mit mehr als 50 % mittelbar<br />

beteiligt ist. Bei unmittelbaren Beteiligungen unter 25 % ist lediglich eine reduzierte Darstellung<br />

vorgeschrieben.<br />

Im Beteiligungsbericht 2008 werden die wichtigsten Kennzahlen im Vergleich mit den Vorjahren<br />

aufgezeigt. Zusätzlich werden die Verbindungen und somit die direkten Auswirkungen<br />

zum städtischen Haushalt angegeben. Erstmals im Beteiligungsbericht sind die im Jahr 2008<br />

von der Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH gegründeten Unternehmen, die „Odenwald Netzgesellschaft<br />

Verwaltungs GmbH“ sowie die „Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG“, enthalten.<br />

Der Beteiligungsbericht ist Bestandteil des gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungscontrollings,<br />

durch das die Aufgaben- und Finanzverantwortung der Stadt unter Wahrung der unternehmerischen<br />

Verantwortung vor Ort wahrgenommen werden soll.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen Veröffentlichungs- und Druckkosten in Höhe von ca. 180 Euro.<br />

Anlage:<br />

Beteiligungsbericht 2008 der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

- 1 -


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorbericht 2<br />

Übersicht 3<br />

Beteiligungsdiagramm 4<br />

Privatrechtliche Beteiligungen 5<br />

Beteiligungen der Stadt <strong>Mosbach</strong> in privatrechtlicher Form 6<br />

- Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH 7<br />

- Grundstücksgesellschaft Mittel mbH 16<br />

- City Parkhaus GmbH & Co KG 21<br />

- Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH 22<br />

- Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG 23<br />

- Grundstückseigentümergemeinschaft Regionales<br />

Rechenzentrum Heidelberg<br />

- Gemeinnützige Baugenossenschaft 1913 e.G. <strong>Mosbach</strong> 24<br />

- Gemeinnützige Baugenossenschaft Familienheim e.G.<br />

<strong>Mosbach</strong><br />

- Volksbank e.G. <strong>Mosbach</strong> 24<br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen 25<br />

Beteiligungen der Stadt <strong>Mosbach</strong> in öffentlich-rechtlicher Form 26<br />

- Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr 27<br />

- Abwasserzweckverband Elz-Neckar 33<br />

- Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Elz-Neckar 39<br />

Erläuterungen zu den errechneten Kennzahlen 45<br />

24<br />

24


Vorbericht<br />

Im Jahr 2008 wurden zwei Unternehmen, die Odenwald Netzgesellschaft<br />

Verwaltungs GmbH sowie die Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG,<br />

gegründet, die gem. § 105 II GemO in den Beteiligungsbericht der Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

aufzunehmen sind. Obwohl die Stadt <strong>Mosbach</strong> nicht unmittelbar an den genannten<br />

Unternehmen beteiligt ist, ergibt sich durch die Beteiligungen der Stadtwerke<br />

<strong>Mosbach</strong> GmbH eine mittelbare Beteiligung der Stadt in Höhe von 100%.<br />

Die wichtigsten Zahlen im Überblick:<br />

Der Jahresgewinn der Stadtwerke im Jahr 2008 erhöhte sich, gegenüber dem im<br />

geänderten Wirtschaftsplan prognostizierten Gewinn, von 242 T€ auf 299 T€<br />

(Vj. 1014 T€). Dieser führt im städtischen Haushalt zu einer Gewinnausschüttung von<br />

200 T€. Der Restbetrag wurde in die Gewinnrücklage der Stadtwerke GmbH<br />

eingestellt.<br />

Der Verlust des Eigenbetriebes Kultur und Fremdenverkehr beläuft sich auf 804 T€<br />

und liegt somit um 43 T€ über dem Planansatz des Wirtschaftsplanes. Der Grund<br />

dieser Planüberschreitung ist eine Altersteilzeitrückstellung, ohne die das Ergebnis<br />

um 55 T€ besser ausgefallen wäre.<br />

Durch die äußerst zurückhaltende Nachfrage nach Baugrundstücken im Baugebiet<br />

Mittel schließt die Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH erneut mit einem<br />

Verlust ab. Der Verlust in Höhe von 54 T€ hat zur Folge, dass die Gesellschaft im<br />

Berichtzeitraum 2008 erstmals ein negatives Eigenkapital aufweist und nur aufgrund<br />

der Grundstückübernahmegarantie der Stadt erhalten bleibt.<br />

Im Zweckverband GENO konnte im Berichtszeitraum 2008 lediglich ein<br />

Teilgrundstück veräußert werden. Den anteiligen Realsteuereinnahmen der Stadt<br />

<strong>Mosbach</strong> von 14 T€ stehen gezahlte Zins- und Betriebskostenumlagen in Höhe von<br />

122 T€ gegenüber.<br />

Im Jahr 2008 erwirtschaftet die City Parkhaus <strong>Mosbach</strong> GmbH & Co KG einen<br />

Gewinn von 6 T€ (Vj. Verlust 12 T€). Wie im Vorjahr erfolgt auch in 2008 eine<br />

Kapitalausschüttung in Höhe von 1.600 €.<br />

Ausblick:<br />

Bei den Stadtwerken <strong>Mosbach</strong> belaufen sich die Investitionen in <strong>2009</strong> auf 4,8 Mio €.<br />

Sie sind u. a. im Bereich der Stromversorgung für die Errichtung einer neuen<br />

Lagerhalle sowie der Wasserversorgung für die Sanierung des Hochbehälters<br />

Waldsteige West II geplant. Im Jahr <strong>2009</strong> wurde die Beteiligung an dem<br />

Windkraftprojekt „Ocean Breeze I“ über die SüdWestStromOffshore Windpark GmbH<br />

& Co. KG <strong>vom</strong> Aufsichtrat beschlossen. Im geänderten Wirtschaftsplan <strong>2009</strong> ist eine<br />

erhöhte Kreditaufnahme von 2,675 Mio. € (bisher 2,0 Mio. €) vorgesehen. Insgesamt<br />

wird für das Wirtschaftsjahr <strong>2009</strong> mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 320 T€<br />

gerechnet.<br />

Für das Jahr 2010 ist bei dem Abwasserzweckverband Elz-Neckar die Neuaufnahme<br />

der Gemeinde Binau als weiteres Mitglied vorgesehen. Hierdurch ergeben sich für<br />

die Stadt <strong>Mosbach</strong> voraussichtlich Stammkapitalerstattungen von 74 T€.


Übersicht:<br />

Die Große Kreisstadt <strong>Mosbach</strong> ist mit Stand zum 31.12.2008 an folgenden<br />

Unternehmen und Organisationen in Rechtsformen des privaten und öffentlichen<br />

Rechts beteiligt gewesen:<br />

Beteiligungen<br />

in privatrechtlicher Form Höhe der Einlage<br />

Mehr als 25 % unmittelbar:<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH 9.700.000,00 Euro<br />

Weniger als 25 % unmittelbar:<br />

Grundstückseigentümergemeinschaft Regionales<br />

Rechenzentrum Heidelberg<br />

Gemeinnützige Baugenossenschaft<br />

1913 e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

Gemeinnützige Baugenossenschaft<br />

Familienheim e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

1 Einlage der Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

86.986,96 Euro<br />

15.000,00 Euro<br />

7.520,00 Euro<br />

Volksbank e.G. <strong>Mosbach</strong> 300,00 Euro<br />

Grundstücksgesellschaft Baugebiet "Mittel" mbH 24.000,00 Euro<br />

City Parkhaus <strong>Mosbach</strong> GmbH & Co KG 58.862,76 Euro<br />

Mehr als 50 % mittelbar:<br />

Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH 25.0000 Euro 1<br />

Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG 3.632.000 Euro 1<br />

Beteiligungen<br />

in öffentlich-rechtlicher Form Höhe der Einlage<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar 3.113.839,88 Euro<br />

Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr 2.300.813,47 Euro<br />

Zweckverband Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar<br />

Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung<br />

Baden-Franken<br />

398.358,61 Euro<br />

25.359,34 Euro<br />

Badischer Gemeindeversicherungsverband Karlsruhe 2.100,00 Euro


Eigengesellschaften (100 %)<br />

privatrechtlich unmittelbar<br />

(unter 25%)<br />

Eigenbetrieb Kultur<br />

und Fremdenverkehr<br />

2.300.813,47 Euro<br />

100,0 %<br />

Stadtwerke<br />

<strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

9.700.000,00 Euro<br />

100,0 %<br />

Grundstückseigentümergemeinschaft<br />

Reg.<br />

Rechenz. Heidelberg GbR<br />

86.986,96 Euro<br />

3,1 %<br />

Gemeinnützige<br />

Baugenossenschaft 1913 e.G.<br />

<strong>Mosbach</strong><br />

15.000,00 Euro<br />

2,9 %<br />

Abwasserzweckverband<br />

Elz-Neckar<br />

3.113.839,88 Euro<br />

75,88%<br />

Grundstücksgesellschaft<br />

Baugebiet „Mittel“ mbH<br />

24.000 Euro<br />

24 %<br />

Sonstige Beteiligungen (öffentlich-rechtlich) und Mitgliedschaften in Zweckverbänden<br />

Beteiligungen der Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

Odenwald Netzgesellschaft<br />

Verwaltungs GmbH<br />

25.000,00 Euro<br />

100,0 %<br />

Volksbank e.G.<br />

<strong>Mosbach</strong><br />

300,00 Euro<br />

< 0,1 %<br />

Zweckverband<br />

Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar<br />

398.358,61 Euro<br />

35,0 %<br />

Odenwald Netzgesellschaft<br />

GmbH & Co. KG<br />

3.632.000 Euro<br />

100,0 %<br />

City Parkhaus <strong>Mosbach</strong><br />

GmbH &Co KG<br />

58.862,76 Euro<br />

3,125 %<br />

Gemeinnützige BaugenossenschaftFamilienheim<br />

e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

7.520,00 Euro<br />

0,1 %<br />

Zweckverband Kommunale<br />

Informationsverarbeitung<br />

Baden-Franken<br />

25.359,34 Euro<br />

0,39 %<br />

Badischer<br />

Gemeindeversicherungsverband<br />

Karlsruhe<br />

2.100,00 Euro<br />

0,27 %<br />

Stand 31.12.2008


Inhalt<br />

Beteiligungsbericht<br />

2008<br />

Privatrechtliche<br />

Beteiligungen<br />

- Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

- Grundstücksgesellschaft Baugebiet Mittel mbH<br />

- City Parkhaus <strong>Mosbach</strong> GmbH & Co KG<br />

- Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH<br />

- Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG<br />

- Grundstückseigentümergemeinschaft Regionales Rechenzentrum<br />

Heidelberg<br />

- Gemeinnützige Baugenossenschaft 1913 e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

- Gemeinnützige Baugenossenschaft Familienheim e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

- Volksbank e.G. <strong>Mosbach</strong>


100 %<br />

< 25 %<br />

Beteiligungen der Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

in privatrechtlicher Form<br />

Grundstücksgesellschaft Baugebiet Mittel mbH<br />

Grundstückseigentümergemeinschaft Regionales<br />

Rechenzentrum Heidelberg<br />

Gemeinnützige Baugenossenschaft 1913 e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

Gemeinnützige Baugenossenschaft Familienheim e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

Volksbank e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

STADT MOSBACH<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH<br />

Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG<br />

City Parkhaus GmbH & Co KG


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Firma und Sitz des Beteiligungsunternehmens<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Am Henschelberg 6<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens sind die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und<br />

Fernwärme, die Entsorgung von Abwasser, der Betrieb der Stadtbuslinien sowie die<br />

Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb von Parkhäusern und sonstigen<br />

Parkierungsanlagen, öffentlichen Badeeinrichtungen und andere Aufgaben, die ihm<br />

von der Stadt <strong>Mosbach</strong> übertragen werden und in engem Zusammenhang mit den<br />

oben aufgeführten Tätigkeiten stehen.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen befugt, durch die der<br />

Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen<br />

beteiligen oder solche Unternehmen erwerben, errichten oder pachten und<br />

Unternehmensverträge mit ihnen abschließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Das Stammkapital der Gesellschaft betrug zum 31.12.2007 9.700.000,- €.<br />

Die Stadt <strong>Mosbach</strong> hält die Stammeinlage von 100 %.<br />

Rechtliche Verhältnisse<br />

Gründungsdatum:<br />

Die Gesellschaft ist rückwirkend entstanden zum 01.01.1999 durch Ausgliederung<br />

des Eigenbetriebes „Stadtwerke <strong>Mosbach</strong>“ aus dem Vermögen der Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

zur Neugründung gem. § 168 UmwG aufgrund des Ausgliederungsbeschlusses des<br />

Gemeinderates <strong>vom</strong> 27. Juli 1999. Die derzeit gültige Fassung des<br />

Gesellschaftsvertrages datiert <strong>vom</strong> 05. Juli 2001.<br />

Geschäftsführung im Berichtszeitraum:<br />

Herr Jürgen Jaksz<br />

Herr Ralf Winkler


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder:<br />

Vorsitzender: Herr Oberbürgermeister Michael Jann<br />

Herr Joachim Barzen<br />

Herr Josef Bittler<br />

Herr Dr. Alexander Ganter<br />

Herr Friedolf Fehr<br />

Herr Uwe Geier<br />

Frau Ursula Gregori<br />

Herr Klaus Hettinger<br />

Herr Manfred Hummel<br />

Herr Anton Kindtner<br />

Herr Rupert Laible<br />

Herr Hartmut Landhäußer<br />

Herr Peter Loser<br />

Herr Walter Posert<br />

Herr Norbert Schneider<br />

Beratendes Mitglied:<br />

Herr Wolfgang Baur, Fachbediensteter für das Finanzwesen<br />

Gesellschafterversammlung:<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong>, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Michael Jann<br />

Beteiligungen des Unternehmens<br />

Die Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH war im Berichtsjahr an folgenden Unternehmungen<br />

beteiligt:<br />

- Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH<br />

- Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG<br />

- Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung (BWV), Stuttgart<br />

- Energie Baden-Württemberg AG (EnBW), Karlsruhe<br />

- Südwestdeutsche Stromhandelsgesellschaft mbH, Tübingen<br />

- Badischer Gemeindeversicherungsverband (BGV), Karlsruhe<br />

- KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH<br />

- Südweststrom-Kraftwerksbeteiligung GmbH & Co. KG<br />

Die Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH sind an der Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs<br />

GmbH und der Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligt. Für<br />

die Stadt <strong>Mosbach</strong> ergibt sich hieraus für jede Gesellschaft eine 100 %-ige mittelbare<br />

Beteiligung, weshalb sie in den Beteiligungsbericht aufzunehmen sind.<br />

An den übrigen, aufgeführten Beteiligungen handelt es sich für die Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

um mittelbare Beteiligungsverhältnisse mit jeweils unter 50 %.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Verbindungen zum städtischen Haushalt<br />

2006 2007 2008<br />

€ € €<br />

Einnahmen<br />

Verwaltungskostenbeitrag 32.398 35.689 30.833<br />

Gewinnabführung 1 520.000 1.350.000 0,00<br />

Konzessionsabgabe 1.323.094 1.608.949 1.128.061<br />

Avalprovision 55.174 56.441 47.082<br />

Einnahmen gesamt 2<br />

Ausgaben<br />

Verwaltungskostenbeitrag<br />

Abwasserbeseitigung<br />

Rückzahlung überzahlte<br />

Konzessionsabgabe (aus Vj)<br />

1.930.666 3.051.079 1.205.976<br />

48.457 1.475 25.490<br />

0 24.895 0<br />

Ausgaben gesamt 48.457 26.370 25.490<br />

1 Gewinnausschüttung der Stadtwerke erfolgt üblicherweise im Folgejahr (abzgl. Steuern), für 2007 erfolgte die<br />

Gewinnausschüttung in 2007<br />

2 Hinzu kommen ergebnisabhängige Gewerbesteuerzahlungen<br />

Die Stadt <strong>Mosbach</strong> hat im Berichtszeitraum für die Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Ausfallbürgschaften in Höhe von insgesamt 13.992 T€ übernommen.<br />

2000<br />

1900<br />

1800<br />

1700<br />

1600<br />

1500<br />

1400<br />

1300<br />

1200<br />

1100<br />

1000<br />

Entwicklung der Konzessionsabgabe 1998 - 2008<br />

(in 1000 €)<br />

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Wirtschaftsplan Ergebnis<br />

* 2005 einschl. Nachzahlungen aus den Jahren 1999-2004


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Öffentlicher Zweck<br />

Als Versorgungsbetrieb der Stadt <strong>Mosbach</strong> erfüllt die Stadtwerke GmbH die unter<br />

„Gegenstand des Unternehmens“ aufgeführten Aufgaben. Die GmbH ist einerseits<br />

auf die öffentlichen Verkehrswege angewiesen, erfüllt andererseits unverzichtbare<br />

Bedürfnisse der Einwohner und beeinflusst maßgeblich die Gesamtentwicklung der<br />

Stadt. Die Erfüllung des öffentlichen Zwecks kann daher bestätigt werden.<br />

Grundzüge des Geschäftsverlaufs und Lage des Unternehmens<br />

Aufgabe und Ziel der Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> ist, die Belieferung ihrer Tarifkunden, des<br />

Handels, des Gewerbes und der Industrie mit Strom, Erdgas, Fernwärme und<br />

Wasser sowie der Betrieb der Stadtbuslinien, Parkierungseinrichtungen und Bäder.<br />

Bei Strom und Wasser wird in der Gesamtstadt, bei Erdgas in der Kernstadt und den<br />

Stadtteilen Neckarelz und Diedesheim sowie in den Gemeinden Elztal, Haßmersheim<br />

und Obrigheim die Netzinfrastruktur vorgehalten und betrieben. Außerdem wurde die<br />

Wasserversorgung in Neckarzimmern ab 01.01.1999 mit einem Konzessionsvertrag<br />

übernommen. In den Gemeinden Billigheim, Elztal, Fahrenbach, Limbach und<br />

Schefflenz wird die Wasserversorgung betrieben, das Netz ist aber im Eigentum der<br />

jeweiligen Gemeinde.<br />

Mit Fernwärme werden der Stadtteil Waldstadt, die Landesbehörden im Lohrtal,<br />

mehrere Schulen der Stadt sowie das Frei- und Hallenbad und eine Kreisschule<br />

versorgt. Der Betriebszweig Verkehr umfasst die beiden Stadtbuslinien und die<br />

Parkhäuser Alte Bergsteige, Kreiskrankenhaus <strong>Mosbach</strong> und Bahnhof <strong>Mosbach</strong>-<br />

Neckarelz sowie das Parkdeck bzw. die Tiefgarage Zwingerstraße.<br />

In der Stromversorgung erhöhte sich die nutzbare Abgabe an Kunden im Netzgebiet<br />

einschließlich dem Eigenverbrauch auf 122,7 Mio. kWh (Vj. 119,7 Mio. kWh). Die<br />

Durchleitungen in das Netzgebiet stiegen um 0,9 Mio kWh an. Die Stromabgabe in<br />

fremde Netze erhöhte sich ebenfalls um 4,7 Mio € kWh. Der Gewinn in der<br />

Stromversorgung betrug 1.938 T€.<br />

Im Bereich der Gasversorgung nahm die nutzbare Abgabe witterungsbedingt um<br />

12,2 Mio. kWh auf 219,5 Mio. kWh zu. Erstmals erfolgten auch hier Durchleitungen in<br />

das Netzgebiet i.H.v. 2,5 Mio. kWh. Bedingt durch unvorhersehbare Nachzahlungen<br />

für 2007 i.H.v. 620 T€, ergab sich ein Verlust in der Gasversorgung von 424 T€.<br />

In der Wasserversorgung sank die verkaufte Abgabe um 9 Tcbm auf 1.277 Tcbm. Es<br />

ergab sich hierbei ein Verlust von 16 T€.<br />

Im Berichtsjahr ist in der Wärmeversorgung die Wärmeabgabe witterungsbedingt um<br />

ca. 10,5% von 22,1 Mio. kWh auf 24,4 Mio. kWh gestiegen. Der Verlust in der<br />

Wärmeversorgung beläuft sich auf 361 T€. Er ist im Wesentlichen auf die hohen<br />

Belastungen aus den inneren Verrechnung der übrigen Betriebszweige (Strom und<br />

Gas) für die Heizwerke Waldstadt und Katzenhorn zurückzuführen.<br />

Bei den Parkeinrichtungen konnten 267 T€, 20 T€ mehr als im Vorjahr, vereinnahmt<br />

werden. Obwohl der Verlust im Betriebszweig „Verkehr“ 379 T€ beträgt, kann er<br />

aufgrund der Einnahmesituation im Vergleich zu 2007 um 24 T€ verbessert werden.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Die Erlöse im Bereich der Bäder konnten, durch die um 6.800 auf 124.200 Besucher<br />

leicht gestiegenen Besucherzahlen, auf 166 T€ (Vj. 157 T€) gesteigert werden. Trotz<br />

einer Reduzierung der Betriebsausgaben im Vergleich zum Vorjahr schlossen die<br />

Bäder mit einem Verlust von 520 T€ (Vj. 665 T€) ab.<br />

Der Servicebereich, welcher die Betriebsführung der Wasserversorgung und den<br />

Betrieb der Straßenbeleuchtung beinhaltet, erwirtschaftet einen Gewinn von 60 T€.<br />

Der Jahresüberschuss nach Steuerabzug hat sich, gegenüber dem im nachträglich<br />

geänderten Wirtschaftsplan 2008 prognostizierten Gewinn von 242 T€, auf 299 T€<br />

erhöht. Für <strong>2009</strong> wird von einem Jahresgewinn von 320 T€ ausgegangen.<br />

Übersicht über Gewinn und Verlust in den einzelnen Sparten<br />

Sparte<br />

Gewinn (+)<br />

Verlust (-)<br />

2006<br />

Gewinn (+)<br />

Verlust (-)<br />

2007<br />

Gewinn (+)<br />

Verlust (-)<br />

2008<br />

T€ T€ T€<br />

Stromversorgung 1.971 332 1.939<br />

Gasversorgung 125 519 -424<br />

Wasserversorgung 73 58 -16<br />

Wärmeversorgung -197 72 -361<br />

Verkehr -432 -403 -379<br />

Bäder -513 -665 -520<br />

Entsorgung -377 1.061 0<br />

Service 12 40 60<br />

Gewinn im<br />

Querverbund insgesamt 661 1.014 299<br />

Durch Gesellschafterbeschluss wurde eine Gewinnausschüttung von 200 T€ (aus<br />

2008) an die Stadt <strong>Mosbach</strong> beschlossen. Der Restbetrag wird der Gewinnrücklage<br />

zugeführt. Die Gewinnausschüttung und Abwicklung erfolgt immer im Folgejahr. Der<br />

Gewinn des Jahres 2008 wird im Jahr <strong>2009</strong> an die Stadt ausgezahlt.<br />

Kapitalveränderungen<br />

Im Berichtsjahr wurde die Stammeinlage in Höhe von 9.700.000 € nicht verändert.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Personalentwicklung<br />

2006 2007 2008 Differenz<br />

Geschäftsführung 2 2 2 0<br />

Arbeitnehmer 54 53 51 -2<br />

Auszubildende 5 5 5 0<br />

Insgesamt 61 60 58 -2<br />

Im Durchschnitt des Geschäftsjahres 2008 waren 51 Arbeitnehmer (ohne Geschäftsführung<br />

und Auszubildende) beschäftigt.<br />

Gesamtbezüge<br />

Geschäftsführung: entfällt gemäß § 286 Abs. 4 HGB<br />

Aufsichtsrat: keine Bezüge<br />

jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 17,38 T€<br />

(Vj 3,88 T€)<br />

Wirtschaftsprüfertestat<br />

Die WGKK GmbH hat am 07.07.<strong>2009</strong> den Bestätigungsvermerk durch Ihren<br />

Abschlussprüfer erteilt.<br />

Geprüft wurde der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des<br />

Lageberichts der Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH für das Geschäftsjahr <strong>vom</strong> 1. Januar<br />

bis 31. Dezember 2008.<br />

Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht gibt<br />

insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt die<br />

Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Wichtige Kennzahlen<br />

Vermögenslage<br />

2006<br />

in %<br />

2007<br />

in %<br />

2008<br />

in %<br />

Vergleich zum<br />

Vorjahr in %<br />

1.) Anlagenintensität: 83,55 85,62 80,81 -5,62<br />

2.) Umlaufintensität: 16,45 13,60 18,51 36,10<br />

Finanzlage<br />

1.) Eigenkapitalquote: 32,82 33,50 32,45 -3,13<br />

(Steuerrechtlich werden empfangene Ertragszuschüsse bei der EK-Quote<br />

nicht anerkannt. Steuerrechtliche EK-Quote 2008 30,39 % (Vj. 29,44 %)<br />

2.) Fremdkapitalquote: 67,18 66,50 67,55 1,58<br />

3.) Anlagendeckung I: 39,28 39,13 40,16 2,63<br />

4.) Anlagendeckung II: 91,00 83,54 88,68 6,15<br />

Ertragslage<br />

1.) Eigenkapitalrentabilität: 5,25 8,40 2,44 -70,95<br />

2.) Umsatzrentabilität 2,40 3,67 0,96 -73,84<br />

3.) Gesamtkapitalrentabilität: 1,72 2,81 0,79 -71,89


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Gewinn- und Verlustrechnung 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

1. Umsatzerlöse 27.562.833,33 27.625.876,42 31.028.031,51 12,32<br />

2. Erhöhung/Verminderung des Bestandes an fertigen<br />

und unfertigen Erzeugnissen<br />

3. Andere aktivierte Eigenleistungen 340.641,65 364.699,78 281.092,53 -22,92<br />

4. Sonstige betriebliche Erträge 374.686,84 807.787,39 1.043.531,07 29,18<br />

Summe betrieblicher Erträge 28.278.161,82 28.798.363,59 32.352.655,11 12,34<br />

5. Materialaufwand 18.215.987,82 18.986.715,64 22.161.079,17 16,72<br />

6. Personalaufwand 2.825.640,99 3.006.511,46 3.019.761,58 0,44<br />

7. Abschreibungen 2.955.679,26 2.861.109,36 2.625.623,26 -8,23<br />

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.2<strong>17.</strong>795,13 2.527.702,55 3.101.038,84 22,68<br />

Summe betrieblicher Aufwendungen 26.215.103,20 27.382.039,01 30.907.502,85 12,88<br />

Betriebsergebnis 2.063.058,62 1.416.324,58 1.445.152,26 2,04<br />

9. Erträge aus Beteiligungen 29.325,00 0,00 0,00<br />

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen<br />

des Finanzvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 75.778,13 125.050,25 62.420,04 -50,08<br />

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere<br />

des Umlaufvermögens 237.443,83 0,00 0,00<br />

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 749.867,51 990.177,32 818.752,65 -17,31<br />

Finanzergebnis -882.208,21 -865.127,07 -756.332,61 -12,58<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1.180.850,41 551.197,51 688.819,65 24,97<br />

14. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-<br />

und Teilgewinnabführungsverträgen 0,00 0,00 0,00<br />

15. Aufwendungen aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

16. Außerordentliche Erträge 0,00 2.435.658,88 0,00 -100,00<br />

<strong>17.</strong> Außerordentliche Aufwendungen 0,00 1.751.951,00 0,00 -100,00<br />

18. Steuern <strong>vom</strong> Einkommen und <strong>vom</strong> Ertrag 490.268,85 183.772,91 350.012,46 90,46<br />

19. Sonstige Steuern 29.819,13 36.542,46 40.304,14 10,29<br />

20. Erträge aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

21. Aufgrund einer Kapitalgemeinschaft, eines Gewinnabführungs-<br />

oder Teilgewinnabfühungsvertrages<br />

abgeführte Gewinne 0,00 0,00 0,00<br />

Jahresüberschuss 660.762,43 1.014.590,02 298.503,05 -70,58


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH<br />

Bilanz 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

Aktiva<br />

Anlagevermögen<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 25.095,00 153.065,00 147.880,00 -3,39<br />

II. Sachanlagen 31.012.368,39 29.705.554,05 29.163.439,34 -1,82<br />

III. Finanzanlagen 1.009.430,52 1.009.530,52 1.097.030,52 8,67<br />

Summe Anlagevermögen 32.046.893,91 30.868.149,57 30.408.349,86 -1,49<br />

Umlaufvermögen<br />

I. Vorräte 553.474,86 662.550,44 544.147,55 -17,87<br />

II. Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände<br />

1. Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen 3.803.901,92 3.178.683,70 5.196.342,36 63,47<br />

2. Forderungen gegenüber Gesellschaftern 68.688,38 57.948,83 210.999,57 264,11<br />

3. Sonstige Vermögensgegenstände 346.030,27 518.012,07 648.476,37 25,19<br />

III. Kassenbestand 1.538.432,75 486.969,67 367.260,15 -24,58<br />

Summe Umlaufvermögen 6.310.528,18 4.904.164,71 6.967.226,00 42,07<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 281.730,01 254.932,11 -9,51<br />

Summe Aktiva 38.357.422,09 36.054.044,29 37.630.507,97 4,37<br />

Passiva<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Eigenkapital<br />

I. Gezeichnetes Kapital 9.700.000,00 9.700.000,00 9.700.000,00 0,00<br />

II. Kapitalrücklagen 299.693,17 299.693,17 299.693,17 0,00<br />

III. Andere Rücklagen 632.449,09 693.211,52 957.801,54 38,17<br />

IV. Bilanzgewinn / -verlust 660.762,43 264.590,02 298.503,05 12,82<br />

Summe Eigenkapital 11.292.904,69 10.957.494,71 11.255.997,76 2,72<br />

Sonderposten mit Rücklagenanteil 0,00 0,00 0,00<br />

Empfangene Ertragszuschüsse 2.591.642,00 2.240.779,00 1.910.705,00 -14,73<br />

Rückstellungen 4.146.024,00 3.209.755,22 4.104.603,51 27,88<br />

Verbindlichkeiten 20.326.851,40 19.646.015,36 20.359.201,70 3,63<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Passiva 38.357.422,09 36.054.044,29 37.630.507,97 4,37


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH<br />

Firma und Sitz des Beteiligungsunternehmens<br />

Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH<br />

Hauptstr. 5<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung, das Halten sowie<br />

die Verwaltung von Grundstücksflächen im Baugebiet „Mittel“.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen befugt, die unmittelbar<br />

oder mittelbar den Gesellschaftszweck fördern. Insbesondere nimmt sie die<br />

notwendigen Investitionen für Grunderwerb vor und trägt die anteiligen<br />

Erschließungskosten. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer<br />

Unternehmen bedienen.<br />

Die Gesellschafter verpflichten sich, zur Erreichung des Zweckes ausschließlich und<br />

vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 €, die sonstige Kapitalrücklage<br />

75.000 €. Die Stadt <strong>Mosbach</strong> ist mit 24 % (=24.000 Euro) beteiligt. Sowohl das<br />

Stammkapital als auch die Kapitalrücklage sind voll einbezahlt.<br />

Rechtliche Verhältnisse<br />

Gründungsdatum:<br />

Die Gesellschaft wurde gegründet mit Gesellschaftsvertrag <strong>vom</strong> 16.01.2003. Die<br />

Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 24.04.2003.<br />

Geschäftsführung im Berichtszeitraum:<br />

Herr Günter Bernhard Heil, Abteilungsdirektor LBS<br />

Gesellschafterversammlung:<br />

SWB Sparkassen Wohnbau GmbH<br />

Sparkasse Neckartal-Odenwald<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong>, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Michael Jann<br />

Der Vorsitz wird von den drei Gesellschaftern im jährlichen Wechsel geführt.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH<br />

Beteiligungen des Unternehmens<br />

Die Gesellschaft war im Berichtsjahr an keinem Unternehmen beteiligt.<br />

Öffentlicher Zweck<br />

Die Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH erfüllt die unter „Gegenstand<br />

des Unternehmens“ aufgeführten Aufgaben. Sie stellt der Bevölkerung Baugrund in<br />

unmittelbarer Nähe zur Stadt zur Verfügung. Somit trägt sie zur Förderung der<br />

städtischen Entwicklung bei. Ohne die Gesellschaft wäre der Stadt <strong>Mosbach</strong> die<br />

Realisierung des Baugebietes nicht möglich gewesen, da eine Reihe von<br />

Grundstückseigentümern an dem städtebaulichen Erschließungsvertrag kein<br />

Interesse hatte. Darüber hinaus wäre die Stadt finanziell nicht in der Lage gewesen<br />

diese Flächen selbst aufzukaufen und die Erschließungskosten zu tragen.<br />

Grundzüge des Geschäftsverlaufs und Lage des Unternehmens<br />

Seit Beginn der Vermarktungen im Jahr 2004 konnten von den 30 bereitgestellten<br />

Grundstücken bis Ende 2008 19 Grundstücke mit 8.971 m² (=64,2%) und einer<br />

Verkaufssumme von 1.579.571 € veräußert werden. Die Entwicklung der verkauften<br />

Grundstücke blieb aufgrund der verhaltenen Nachfrage nach Baugrund weit hinter<br />

den Erwartungen zurück. Während des Jahres 2008 konnte kein Baugrundstück<br />

sondern lediglich eine Teilfläche von 75 m² veräußert werden. Dies führte dazu, dass<br />

die Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH in 2008 einen Jahresverlust von<br />

50 T€ (Vj. -4 T€) erwirtschaftete. Den geringen Umsatzerlösen von 14 T€ (Vj. 317 T€)<br />

stehen neben den Aufwendungen für die verkauften unbebauten Grundstücke von<br />

11 T€ und den sonstigen Aufwendungen von 15 T€, die nach wie vor hohen<br />

Zinszahlungen von 38 T€ gegenüber.<br />

In der Bilanz 2008 wird aufgrund der schlechten Entwicklung erstmals ein negatives<br />

Eigenkapital von 42 T€ ausgewiesen, welches durch die Aktivposition „Nicht durch<br />

Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ dargestellt wird. Durch die<br />

Verlustübernahmeerklärung der Stadt und die in den bilanzierten Vorräten<br />

(Grundstücken) vorhandenen stillen Reserven werden die kaufmännischen Risiken<br />

der Gesellschaft abgedeckt sowie eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne<br />

verhindert.<br />

Von dem im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Recht, das ursprünglich<br />

vorgesehene Ende der Gesellschaft zum 20.02.<strong>2009</strong> um weitere zwei Jahre zu<br />

verlängern, wurde Gebrauch gemacht. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit<br />

eingeräumt werden, weiterhin Grundstücke veräußern zu können.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH<br />

Gesamtbezüge<br />

Geschäftsführung: entfällt gemäß § 286 Abs. 4 HGB<br />

Wirtschaftsprüfertestat<br />

Die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg hat am<br />

04.04.<strong>2009</strong> den Bestätigungsvermerk durch Ihren Abschlussprüfer erteilt.<br />

Geprüft wurde der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des<br />

Lageberichts der Grundstücksgesellschaft Baugebiet "Mittel" mbH, <strong>Mosbach</strong> für das<br />

Geschäftsjahr 2008.<br />

Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht gibt<br />

insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt die<br />

Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Gewinn- und Verlustrechnung 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

1. Umsatzerlöse 323.664,00 3<strong>17.</strong>680,00 13.875,00 -95,63<br />

2. Erhöhung/Verminderung des Bestandes der zum<br />

Verkauf bestimmter Grundstücke -275.826,04 -268.471,58 -11.157,31 -95,84<br />

3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 0,00 0,00<br />

4. Sonstige betriebliche Erträge 12.668,92 9.341,23 548,40 -94,13<br />

Summe betrieblicher Erträge 60.506,88 58.549,65 3.266,09 -94,42<br />

5. Materialaufwand 0,00 0,00 0,00<br />

6. Personalaufwand 0,00 0,00 0,00<br />

7. Abschreibungen 0,00 0,00 0,00<br />

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 58.441,06 22.685,14 15.456,34 -31,87<br />

Summe betrieblicher Aufwendungen 58.441,06 22.685,14 15.456,34 -31,87<br />

Betriebsergebnis 2.065,82 35.864,51 -12.190,25 -133,99<br />

9. Erträge aus Beteiligungen 0,00 0,00 0,00<br />

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen<br />

des Finanzvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0,00 0,00 0,00<br />

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere<br />

des Umlaufvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 49.080,70 39.911,96 38.170,88 -4,36<br />

Finanzergebnis -49.080,70 -39.911,96 -38.170,88 -4,36<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -47.014,88 -4.047,45 -50.361,13 1.144,27<br />

14. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-<br />

und Teilgewinnabführungsverträgen 0,00 0,00 0,00<br />

15. Aufwendungen aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

16. Außerordentliche Erträge 0,00 0,00 0,00<br />

<strong>17.</strong> Außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00<br />

18. Steuern <strong>vom</strong> Einkommen und <strong>vom</strong> Ertrag 0,00 0,00 0,00<br />

19. Sonstige Steuern 0,00 0,00 0,00<br />

20. Erträge aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

21. Aufgrund einer Kapitalgemeinschaft, eines Gewinnabführungs-<br />

oder Teilgewinnabführungsvertrages<br />

abgeführte Gewinne 0,00 0,00 0,00<br />

Jahresgewinn/-verlust -47.014,88 -4.047,45 -50.361,13 1.144,27


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Grundstücksgesellschaft Baugebiet „Mittel“ mbH<br />

Bilanz 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

Aktiva<br />

Ausstehende Einlagen 0,00 0,00 0,00<br />

Anlagevermögen<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 0,00 0,00<br />

II. Sachanlagen 0,00 0,00 0,00<br />

III. Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Anlagevermögen 0,00 0,00 0,00<br />

Umlaufvermögen<br />

I. Zum Verkauf bestimmte Grundstücke 1.060.538,42 852.261,74 841.104,43 -1,31<br />

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 146.506,00 616,00 0,00 -100,00<br />

III. Kassenbestand 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Umlaufvermögen 1.207.044,42 852.877,74 841.104,43 -1,38<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,00 0,00<br />

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 0,00 0,00 42.402,17<br />

Summe Aktiva 1.207.044,42 852.877,74 883.506,60 3,59<br />

Passiva<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Eigenkapital<br />

I. Gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00 25.000,00 0,00<br />

II. Kapitalrücklagen 75.000,00 75.000,00 75.000,00 0,00<br />

III. Verlustvortrag -40.978,72 -87.993,59 -92.041,04 4,60<br />

IV. Jahresergebnis -47.014,88 -4.047,45 -7.958,96 96,64<br />

Summe Eigenkapital 12.006,40 7.958,96 0,00 -100,00<br />

Sonderposten mit Rücklagenanteil 0,00 0,00 0,00<br />

Empfangene Ertragszuschüsse 0,00 0,00 0,00<br />

Rückstellungen 73.810,00 2.500,00 2.000,00 -20,00<br />

Verbindlichkeiten 1.121.228,01 842.418,78 881.506,60 4,64<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Passiva 1.207.044,41 852.877,74 883.506,60 3,59


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

City Parkhaus <strong>Mosbach</strong> GmbH & Co. KG<br />

Firma und Sitz des Beteiligungsunternehmens<br />

City Parkhaus <strong>Mosbach</strong> GmbH & Co. KG<br />

Hauptstr. 16<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Betreiben eines Parkhauses auf dem städtischen Erbpachtgrundstück eingetragen<br />

im Grundbuch von <strong>Mosbach</strong> Nr. 451, lfd Nr. 212 unter Flst. Nr. 430.<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Die Stadt <strong>Mosbach</strong> hält als Kommanditist zehn der 320 Anteile im Wert von<br />

58.862,76 €. Wie im Jahr zuvor erhielt die Stadt <strong>Mosbach</strong> 2008 als Gesellschafterin<br />

eine anteilige Kapitalausschüttung in Höhe von 1.600 €.<br />

Öffentlicher Zweck<br />

Der Betrieb soll dazu dienen, den Kunden der Geschäfte und Institutionen in der<br />

<strong>Mosbach</strong>er Innenstadt ausreichend Parkraum zur Verfügung zu stellen, sowie als<br />

Parkeinstellmöglichkeit für Bedienstete der beteiligten Gesellschafter. Außerdem ist<br />

ein Teil der Stellplätze fest an Dritte vermietet.<br />

Beteiligungen des Unternehmens<br />

Die City Parkhaus <strong>Mosbach</strong> GmbH & Co. KG war im Berichtsjahr zu 100% an der<br />

City Parkhaus <strong>Mosbach</strong> GmbH beteiligt, die gleichzeitig Komplementär an der City<br />

Parkhaus <strong>Mosbach</strong> GmbH & Co. KG ist.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH<br />

Firma und Sitz des Beteiligungsunternehmens<br />

Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH<br />

Am Henschelberg 6<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der<br />

persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personengesellschaften,<br />

insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende<br />

Gesellschafterin an der Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG.<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Aufgrund der Tatsache, dass die Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH alleinige<br />

Gesellschafterin der Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH ist, ergibt sich<br />

für die Stadt <strong>Mosbach</strong> eine 100%-ige mittelbare Beteiligung an der Odenwald<br />

Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH.<br />

Öffentlicher Zweck<br />

Die Gesellschaft leistet als Komplementärin der Odenwald Netzgesellschaft GmbH &<br />

Co. KG ihren notwendigen Beitrag zur Sicherstellung der zukünftigen Versorgung der<br />

Einwohner in den Mitgliedsgemeinden mit Strom im Bereich der Versorgungsnetze.<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 10.06.2008 des Regierungspräsidiums Karlsruhe wurde die<br />

Kongruenz des Gesellschaftsvertrages mit den gemeindewirtschaftsrechtlichen<br />

Vorgaben der § 102 ff. GemO bestätigt.<br />

Beteiligungen des Unternehmens<br />

Die Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs GmbH ist Komplementärin an der<br />

Odenwald Netz GmbH & Co. KG.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Privatrechtliche Beteiligungen<br />

Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG<br />

Firma und Sitz des Beteiligungsunternehmens<br />

Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG<br />

Am Henschelberg 6<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Der Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Versorgungsnetzen<br />

einschließlich aller damit verbundenen Dienstleistungen.<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Komplementärin und damit persönlich haftende Gesellschafterin der Odenwald<br />

Netzgesellschaft GmbH & Co. KG ist die Odenwald Netzgesellschaft Verwaltungs<br />

GmbH. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil.<br />

Kommanditistin ist die Stadtwerke <strong>Mosbach</strong> GmbH, mit einem festgelegten<br />

Kapitalanteil von 3.632.000 €. Hierdurch ergibt sich im Berichtsjahr für die Stadt<br />

<strong>Mosbach</strong> ebenfalls eine mittelbare Beteiligung von 100%. Die Gemeinden Elztal und<br />

Schefflenz haben <strong>2009</strong> beschlossen, nach Auslaufen ihrer Konzessionsverträge, als<br />

weitere Kommanditisten in die Gesellschaft einzutreten.<br />

Öffentlicher Zweck<br />

Die Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG wird zum 01.01.2011 das örtliche<br />

Stromverteilungsnetz in den Umlandgemeinden Elztal und Schefflenz übernehmen<br />

und die Versorgung deren Einwohner mit Strom im Bereich der Versorgungsnetze<br />

sicherstellen. Die regionale Zusammenarbeit ermöglicht den Umlandgemeinden die<br />

direkte Beteiligung beim örtlichen Stromnetzbetreiber.<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 10.06.2008 des Regierungspräsidiums Karlsruhe wurde die<br />

Kongruenz des Gesellschaftsvertrages mit den gemeindewirtschaftsrechtlichen<br />

Vorgaben der § 102 ff. GemO bestätigt.<br />

Geschäftsverlauf<br />

In einigen Umlandgemeinden laufen die Konzessionsverträge mit den bisherigen<br />

Betreiber der Stromnetze zum 31.12.2010 aus. Um eine Bewerbung für diese<br />

Konzessionen fristgerecht zu ermöglichen, war die Gründung der Odenwald<br />

Netzgesellschaft GmbH & Co. KG im Jahr 2008 erforderlich. Im Jahre <strong>2009</strong> hat sich<br />

die Gesellschaft um die Konzession in Billigheim, Elztal, Limbach und Schefflenz<br />

beworben. Davon haben sich die Gemeinden Elztal und Schefflenz mittels<br />

Gemeinderatbeschluss für die Odenwald Netzgesellschaft GmbH & Co. KG<br />

entschieden.


Firma Grundstückseigentümer-<br />

Gemeinschaft<br />

Regionales<br />

Rechenzentrum<br />

Heidelberg (GbR)<br />

Sitz Mannheimer Straße 27<br />

69115 Heidelberg<br />

Gegenstand Vorhaltung eines Betriebs-<br />

und Verwaltungsgebäudes<br />

in Heidelberg für den<br />

Rechenzentrumsbetrieb<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Öffentlicher<br />

Zweck<br />

Weitere privatrechtliche Beteiligungen auf einen Blick<br />

86.986,96 Euro<br />

3,1 %<br />

Bereitstellung von<br />

Betriebs- und<br />

Verwaltungsgebäuden mit<br />

hoher Gebäudesicherheit<br />

zwecks Datenschutz<br />

Gemeinnützige<br />

Baugenossenschaft<br />

1913 e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

Rosenstr. 9<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Errichten,<br />

bewirtschaften,<br />

betreuen und<br />

verwalten von<br />

Wohnungen<br />

15.000,00 Euro<br />

2,9 %<br />

Finanziell schlechter<br />

gestellten Bürgern<br />

wird Wohnraum zu<br />

erschwinglichen<br />

Preisen zur Verfügung<br />

gestellt<br />

Gemeinnützige<br />

Baugenossenschaft<br />

Familienheim <strong>Mosbach</strong><br />

e.G.<br />

Heidelberger Str. 12<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Erwerben, veräußern,<br />

bewirtschaften, verwalten<br />

und betreuen von Bauten<br />

für Wohnungswirtschaft,<br />

Städtebau, Infrastruktur<br />

7.520,00 Euro<br />

1,2 %<br />

Städtebauliche und<br />

infrastrukturelle<br />

Weiterentwicklung der<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong> und<br />

preisgünstige<br />

Wohnraumversorgung<br />

Volksbank e.G. <strong>Mosbach</strong><br />

Hauptstr. 16<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Durchführung von<br />

banküblichen Geschäften<br />

wie z.B. Pflege und<br />

Abwicklung von Einlagen,<br />

Krediten, Geldanlagen,<br />

Bürgschaften,<br />

Zahlungsverkehr u.a.<br />

300,00 Euro<br />

0,001 %<br />

Wirtschaftliche Förderung<br />

und Betreuung der<br />

Mitglieder


Inhalt<br />

Beteiligungsbericht<br />

2008<br />

Öffentlich-rechtliche<br />

Beteiligungen<br />

- Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr<br />

- Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

- Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Elz-Neckar<br />

- Badischer Gemeindeversicherungsverband Karlsruhe


Zweckverbände<br />

Beteiligungen der Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

in öffentl.-rechtlicher Form<br />

STADT MOSBACH<br />

Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

Zweckverband Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar<br />

Zweckverband Kommunale<br />

Informationsverarbeitung Baden-<br />

Franken*<br />

Badischer Gemeindeversicherungsverband Karlsruhe*<br />

* Auf diese Beteiligungen geht der Beteiligungsbericht erst<br />

wieder 2010 oder aber bei wichtigen Veränderungen ein.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr<br />

Bezeichnung und Sitz der Beteiligung<br />

Eigenbetrieb Kultur- und Fremdenverkehr<br />

Alte Bergsteige 7<br />

74821 <strong>Mosbach</strong><br />

Gegenstand der Beteiligung<br />

Dem Eigenbetrieb obliegen der Betrieb und die Verwaltung des Kultur- und Tagungszentrums<br />

Alte Mälzerei. Ebenso liegt die Organisation und Durchführung von<br />

städtischen kulturellen Veranstaltungen sowie die Förderung des Fremdenverkehrs<br />

in der Verantwortung des Eigenbetriebs.<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Der Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 GemO<br />

Sondervermögen der Stadt <strong>Mosbach</strong>.<br />

Rechtliche Verhältnisse<br />

Gründungsdatum:<br />

Der Eigenbetrieb wurde zum 01.01.1997 durch Gemeinderatsbeschluss <strong>vom</strong><br />

13.11.1996 gegründet.<br />

Betriebsleitung im Berichtszeitraum:<br />

Herr Klaus-Heino Gartzke-Heintz ist Betriebsleiter des Eigenbetriebs Kultur und<br />

Fremdenverkehr.<br />

Betriebsausschussmitglieder:<br />

Vorsitzender: Herr Oberbürgermeister Michael Jann<br />

Herr Helmut Mursa<br />

Herr Werner Baier<br />

Frau Kathrin Zehender (bis 15.07.2008)<br />

Herr Franz Otto Kipphan (ab 16.07.2008)<br />

Herr Manfred Hummel<br />

Herr Volker Wesch<br />

Herr Nicolai Waschitscheck<br />

Herr Hans Bühler<br />

Frau Sigrid Schöneboom<br />

Herr Norbert Schneider


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr<br />

Herr Heinrich Stadler<br />

Herr Dr. Dieter Schwarz<br />

Herr Walter Posert<br />

Frau Barbara Klein<br />

Beratende Mitglieder<br />

Herr Bernhard Throm<br />

Herr Claus-Peter Koch<br />

Herr Jürgen Hauser<br />

Ortsvorsteher<br />

Herr Norbert Schneider<br />

Herr Jürgen Brauch<br />

Herr Arno Flicker<br />

Öffentlicher Zweck<br />

Der öffentliche Zweck des Eigenbetriebs wird durch das Kulturangebot sowie die<br />

Tourismusdienstleistungen erfüllt. Mit der Rechtsform eines Eigenbetriebs soll eine<br />

betriebswirtschaftlich orientierte Aufgabenerfüllung sichergestellt werden. Der Einfluss<br />

und die Zuständigkeit städtischer Gremien bleibt dennoch in vollem Umfang<br />

gewährleistet.<br />

Verbindungen zum städtischen Haushalt<br />

2006 2007 2008<br />

Verwaltungshaushalt: € € €<br />

Einnahmen<br />

Verwaltungskostenbeitrag 23.754 29.002 28.027<br />

Ausgaben<br />

Verwaltungskostenbeitrag 8.645 8.579 13.086<br />

Verlustabdeckung (sh. unten)*) 638.587 697.213 696.672<br />

Vermögenshaushalt:<br />

Ausgaben<br />

Investitions- und Tilgungszuschuss<br />

113.722 242.269 116.843


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr<br />

T€<br />

850<br />

800<br />

750<br />

700<br />

650<br />

600<br />

Entwicklung der Verlustabdeckung*<br />

für den Eigenbetrieb KuF 2000 - 2008<br />

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

* Verlustausgleich erfolgt immer im Folgejahr.<br />

Grundzüge des Geschäftsverlaufs und Lage der Beteiligung<br />

Erfreulicherweise konnten die Umsatzerlöse des Eigenbetriebes Kultur und Fremdenverkehr<br />

im Berichtszeitraum um 16,9 % auf 493 T€ erneut gesteigert werden.<br />

Auch die Mieteinnahmen erhöhten sich um 32,2 % auf 210 T€. Obgleich sich die Anzahl<br />

der Raumbelegungen auf 1500 ebenfalls um 29,1 % erhöhte, sank die Inanspruchnahme<br />

der Serviceleistungen. Die Einnahmen aus Veranstaltungen, welche<br />

hauptsächlich Eintrittgelder des <strong>Mosbach</strong>er Sommers beinhalten, sind gegenüber<br />

dem Vorjahr um 23 % auf 82.786 € gestiegen.<br />

Im Vergleich zum Planansatz des Wirtschaftsplan erhöhte sich die Position „Materialaufwand<br />

und Fremdleistungen“ um 75 T€ (218,3 %) auf 138 T€. Dieser Mehraufwand<br />

ist im Wesentlichen auf Veranstaltungen des <strong>Mosbach</strong>er Sommers zurückzuführen.<br />

Obwohl die Mehraufwendungen durch Mehreinnahmen gedeckt sind, wird<br />

von Seiten der Stadtkämmerei appelliert, zukünftig die Ansätze gemäß dem Grundsatz<br />

der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit möglichst realistisch festzulegen.<br />

Die Personalausgaben stiegen, bedingt durch die Bildung von Rückstellungen einer<br />

Altersteilzeitmaßnahme in Höhe von 54.850 €, um 11,6 % gegenüber dem Planansatz.<br />

Die „Sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ wie z. B. für Raum- und Grundstücksbewirtschaftung,<br />

Werbung, Instandhaltungen sowie die städtischen Bauhof-<br />

und Verwaltungsleistungen beliefen sich mit 465 T€ auf dem Vorjahresniveau.<br />

Das Wirtschaftsjahr 2008 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 803.656 € ab und<br />

liegt somit um 42.806 € über dem Planansatz des Wirtschaftsplanes. Diese Überschreitung<br />

wird durch die Bildung der nicht geplanten Alterteilzeitrückstellung verursacht.<br />

Die Höhe des im städtischen Haushalt eingeplante Verlustausgleich beträgt<br />

710.000 €.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr<br />

Der Verlustausgleich gestaltete sich wie folgt:<br />

Der Jahresfehlbetrag beträgt 803.656 €<br />

Davon werden auf die neue Rechnung übertragen 106.983 €<br />

Verlustabdeckung durch die Stadt <strong>Mosbach</strong> 696.673 €<br />

Im Geschäftsjahr <strong>2009</strong> wird mit erneut einem starken Wettbewerb in allen Geschäftsfeldern<br />

des Eigenbetriebes gerechnet. Die aktuelle wirtschaftliche Lage in der Region<br />

lässt nicht auf ein ansteigendes Kundeninteresse und mehr Veranstaltungsbesucher<br />

hoffen. Auch die Buchungszahlen im Unternehmensbereich sind zurückhaltender<br />

und es ist zu erwarten, dass weniger in Fortbildungsveranstaltungen investiert wird.<br />

Um das Flair der Alten Mälzerei als Veranstaltungs- und Kulturzentrum zu erhalten,<br />

sind Instandhaltungen und Investitionen im Außen- und Innenbereich der Mälzerei<br />

geplant. Zunächst soll das 2008 erstellte Brandschutzkonzept durch den Einbau einer<br />

feuerfesten Wand, neuer Beleuchtung im Kleinen Saal und neuer Brandmelder<br />

umgesetzt werden. Für <strong>2009</strong> soll das Betriebsergebnis des Eigenbetriebes innerhalb<br />

des <strong>vom</strong> Gemeinderat aufgestellten Rahmens liegen, bei dem der von der Stadt übernommene<br />

Zuschuss 710.000 € beträgt.<br />

Wichtige Kennzahlen<br />

Vermögenslage<br />

2006<br />

in %<br />

2007<br />

in %<br />

2008<br />

in %<br />

Vergleich<br />

Vorjahr<br />

in %<br />

1.) Anlageintensität: 97,92 97,77 97,00 -0,79<br />

2.) Umlaufintensität: 1,95 2,23 2,77 24,22<br />

Finanzlage<br />

1.) Eigenkapitalquote: 42,28 43,31 42,89 -0,97<br />

2.) Fremdkapitalquote: 57,70 56,69 57,11 0,74<br />

3.) Anlagendeckung I: 43,18 44,29 44,22 -0,16<br />

Ertragslage<br />

1.) Eigenkapitalrentabilität: -38,64 -33,39 -36,41 entfällt<br />

2.) Umsatzrentabilität -218,38 -186,46 -168,04 entfällt<br />

3.) Gesamtkapitalrentabilität: -16,34 -14,46 -15,62 entfällt


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Gewinn- und Verlustrechnung 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

1. Umsatzerlöse 387.948,64 404.054,65 478.265,16 18,37<br />

2. Erhöhung/Verminderung des Bestandes an fertigen<br />

und unfertigen Erzeugnissen 0,00 0,00 0,00<br />

3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 390,00 45,00 -88,46<br />

4. Sonstige betriebliche Erträge 96.789,71 106.882,48 92.909,72 -13,07<br />

Summe betrieblicher Erträge 484.738,35 511.327,13 571.219,88 11,71<br />

5. Materialaufwand 671,80 1.730,92 1.310,65 -24,28<br />

6. Personalaufwand 444.924,45 442.083,28 526.809,32 19,17<br />

7. Abschreibungen 340.713,83 188.605,86 179.284,74 -4,94<br />

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 464.171,18 565.355,90 601.256,39 6,35<br />

Summe betrieblicher Aufwendungen 1.250.481,26 1.197.775,96 1.308.661,10 9,26<br />

Betriebsergebnis -765.742,91 -686.448,83 -737.441,22 7,43<br />

9. Erträge aus Beteiligungen 0,00 0,00 0,00<br />

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen<br />

des Finanzvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 963,49 1.720,25 1.222,86 -28,91<br />

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere<br />

des Umlaufvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 75.160,15 61.400,68 60.160,06 -2,02<br />

Finanzergebnis -74.196,66 -59.680,43 -58.937,20 -1,25<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -839.939,57 -746.129,26 -796.378,42 6,73<br />

14. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-<br />

und Teilgewinnabführungsverträgen 0,00 0,00 0,00<br />

15. Aufwendungen aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

16. Außerordentliche Erträge 0,00 0,00 0,00<br />

<strong>17.</strong> Außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00<br />

18. Steuern <strong>vom</strong> Einkommen und <strong>vom</strong> Ertrag -0,85 -0,28 0,00 -100,00<br />

19. Sonstige Steuern 7.277,38 7.279,49 7.277,38 -0,03<br />

20. Erträge aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

21. Aufgrund einer Kapitalgemeinschaft, eines Gewinnabführungs-<br />

oder Teilgewinnabführungsvertrages<br />

abgeführte Gewinne 0,00 0,00 0,00<br />

Jahresverlust -847.216,10 -753.408,47 -803.655,80 6,67


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Eigenbetrieb Kultur und Fremdenverkehr<br />

Bilanz 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

Aktiva<br />

Anlagevermögen<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 564,00 211,00 947,00 348,82<br />

II. Sachanlagen 5.077.458,48 5.093.766,76 4.990.831,30 -2,02<br />

III. Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Anlagevermögen 5.078.022,48 5.093.977,76 4.991.778,30 -2,01<br />

Umlaufvermögen<br />

I. Vorräte 5.145,31 5.051,26 7.212,31 42,78<br />

II. Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände<br />

1. Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen 28.047,84 29.838,23 50.174,38 68,15<br />

2. Forderungen gegenüber Gesellschaftern 0,00 0,00 0,00<br />

3. Sonstige Vermögensgegenstände 4.196,81 4.657,49 2.478,66 -46,78<br />

III. Kassenbestand 63.643,82 76.577,50 82.429,91 7,64<br />

Summe Umlaufvermögen 101.033,78 116.124,48 142.295,26 22,54<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 6.847,20 0,00 12.129,57<br />

Summe Aktiva 5.185.903,46 5.210.102,24 5.146.203,13 -1,23<br />

Passiva<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Eigenkapital<br />

I. Gezeichnetes Kapital 2.300.813,47 2.300.813,47 2.300.813,47 0,00<br />

II. Kapitalrücklagen 2.394.936,42 2.637.205,69 2.758.048,72 4,58<br />

III. Verlustvortrag -2.355.386,46 -2.564.015,71 -2.620.211,13 2,19<br />

IV. Bilanzgewinn / -verlust -847.216,10 -753.408,47 -803.655,80 6,67<br />

Summe Eigenkapital 1.493.147,33 1.620.594,98 1.634.995,26 0,89<br />

Sonderposten mit Rücklagenanteil 0,00 0,00 0,00<br />

Empfangene Ertragszuschüsse 1.398.665,53 1.271.514,12 1.144.362,71 -10,00<br />

Rückstellungen 29.600,00 30.000,00 82.650,00 175,50<br />

Verbindlichkeiten 2.263.188,08 2.287.993,14 2.284.195,16 -0,17<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 1.302,52 0,00 0,00<br />

Summe Passiva 5.185.903,46 5.210.102,24 5.146.203,13 -1,23


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

Bezeichnung und Sitz der Beteiligung<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

Langenrain 40<br />

74847 Obrigheim<br />

Gegenstand der Beteiligung<br />

Der Abwasserzweckverband Elz-Neckar hat die Aufgabe, das im Verbandsgebiet<br />

anfallende und in örtlichen Kanalisationsanlagen gesammelte Abwasser in Transportkanälen<br />

abzuleiten und gegebenenfalls durch Pumpwerke der Verbandskläranlage<br />

zuzuführen. Hier ist es nach Maßgabe der Gesetze zu behandeln. Die anfallenden<br />

Reststoffe sind ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen.<br />

Er hat weiterhin die Aufgabe, das im Verbandsgebiet anfallende und in örtlichen Kanalisationsanlagen<br />

gesammelte Regenwasser nach Maßgaben geltenden Rechts vor<br />

Einleiten in die Vorfluter in Regenwasserbehandlungsanlagen zu reinigen. Hierbei<br />

anfallende Reststoffe sind ordnungsgemäß zu behandeln und zu entsorgen.<br />

Darüber hinaus können Aufgaben in verwaltungsmäßiger und technischer Hinsicht<br />

im Rahmen der den Verbandsmitgliedern verbleibenden Abwasserbeseitigungspflicht<br />

übernommen werden, soweit deren Wahrnehmung ihm von den Verbandsmitgliedern<br />

übertragen wird.<br />

Der Abwasserzweckverband erstrebt keinen Gewinn.<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Die Stadt <strong>Mosbach</strong> war im Berichtsjahr mit 3.113.839,88 € (75,88 %) am Abwasserzweckverband<br />

Elz-Neckar beteiligt.<br />

Rechtliche Verhältnisse<br />

Nach dem Gesetz für kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und dem Eigenbetriebsgesetz<br />

für Baden-Württemberg sind für die Betriebsführung maßgebend:<br />

Die Verbandssatzung <strong>vom</strong> 07.12.1978 und nachfolgende Änderungssatzungen (zuletzt<br />

am 28.06.2006) sowie die Geschäftsordnung in der Fassung <strong>vom</strong> 01.01.2002.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

Geschäftsleitung im Berichtszeitraum:<br />

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Bertram ter Horst<br />

Betriebsleiter: Gerhard Senk, Metallbaumeister<br />

Verbandsversammlung:<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

Herr Michael Jann, Oberbürgermeister, 1. stellvertr. Verbandsvorsitzender<br />

Herr Werner Baier<br />

Herr Hans Bühler<br />

Herr Manfred Bulling<br />

Frau Leni Endlich<br />

Herr Klaus Hettinger<br />

Herr Manfred Hummel<br />

Frau Barbara Klein<br />

Herr Helmut Mursa<br />

Gemeinde Obrigheim<br />

Herr Roland Lauer, Bürgermeister, Verbandsvorsitzender<br />

Herr Bernard Lukas<br />

Herr Steffen Hinninger<br />

Gemeinde Neckarzimmern<br />

Herr Christian Stuber, Bürgermeister, 2. stellvertr. Verbandsvorsitzender<br />

Herr Manfred Horvath<br />

Gemeinde Haßmersheim<br />

GENO<br />

Herr Marcus Dietrich, Bürgermeister<br />

Herr Michael Jann, Oberbürgermeister<br />

Öffentlicher Zweck<br />

Der öffentliche Zweck des Abwasserzweckverbandes liegt in der wirtschaftlichen und<br />

ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung und -beseitigung im Verbandsgebiet. Der<br />

Zusammenschluss in einem Zweckverband ermöglicht den beteiligten Gemeinden<br />

die gemeinsame Aufgabenerfüllung.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

Verbindungen zum städtischen Haushalt<br />

2006 2007 2008<br />

€ € €<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Ausgaben<br />

Betriebskostenumlage 2.307.281 2.205.938 1 2.456.605 1<br />

Vermögenshaushalt<br />

Einnahmen<br />

Einlagenerstattung 282.710 49.614 0<br />

Ausgaben<br />

Kapitaleinlage 0 61.555 0<br />

1 inklusive vereinbarter Erstattungen der Abschreibungen (abzgl. Zuschussauflösungen)<br />

und kalk. Zinsen für die Übernahme der Kläranlage Sattelbach.<br />

Grundzüge des Geschäftsverlaufs und Lage der Beteiligung<br />

Nach den wasserrechtlichen Bestimmungen sind die Gemeinden verpflichtet, das in<br />

ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Im Rahmen der bereits dargestellten<br />

Verbandsaufgaben geht diese Verpflichtung an den Zweckverband über.<br />

Die Einnahmen aus der Betriebskostenumlage, welche der Abwasserzweckverband<br />

von seinen Verbandsmitgliedern erhebt, beliefen sich in 2008 auf 3.035 T€. Sie stiegen<br />

im Vergleich zum Vorjahr um 304 T€ (+11,1 %). Ein Grund für Mehraufwendungen<br />

in Höhe von 109 T€ gegenüber 2007 sind im Bereich der Kläranlage zu finden.<br />

Diese sind hauptsächlich auf Strompreiserhöhungen (+27,9 T€), zusätzliche Betriebsstoffe<br />

(+7 T€), eine Erhöhung der zu entsorgenden Klärschlammmenge<br />

(+27,9 T€), dem Einsatz einer mobilen Klärschlammeindickung (17,5 T€) sowie bei<br />

der Gebäudeunterhaltung nach dem Rückbau der thermischen Verwertungsanlage<br />

(+12,6 T€) zurückzuführen. Zusätzlicher Mehraufwand von 14 T€ wurde durch den<br />

erhöhten Stromverbrauch der Pumpwerke Sattelbach, Lohrbach und Diedesheim<br />

verursacht. Ein Mehrbedarf bei den „sonstigen Aufwendungen“ entstand durch die<br />

Festsetzung der Abwasserabgabe 2007 auf 161 T€.<br />

Trotz einer Tilgung von 315 T€ in 2008 beläuft sich der Schuldenstand zum<br />

31.12.2008 auf 9.137 T€. Dies führt zu enormen Zinsbelastungen von 478 T€ pro<br />

Jahr.<br />

Für das Jahr 2010 ist eine Aufnahme der Gemeinde Binau als weiteres Mitglied im<br />

Abwasserweckverband geplant. Bei dieser Mitgliedsaufnahme sollen - wie bei der<br />

Übernahme der Abwasserbeseitigung des <strong>Mosbach</strong>er Stadtteils Sattelbach im Jahr


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

2007 - die Abschreibungen abzgl. der Zuschussauflösungen sowie die kalkulatorischen<br />

Zinsen der übergebenen Anlagen von Binau dem AZV erstattet werden, um<br />

die Übernahme für die bisherigen Verbandsmitglieder kostenneutral zu gestalten.<br />

Wichtige Kennzahlen<br />

Vermögenslage<br />

2006<br />

in %<br />

2007<br />

in %<br />

2008<br />

in %<br />

Vergleich<br />

Vorjahr<br />

in %<br />

1.) Anlageintensität: 92,01 89,35 86,25 -3,47<br />

2.) Umlaufintensität: 7,99 10,65 13,75 29,11<br />

Finanzlage<br />

1.) Eigenkapitalquote: 31,78 32,08 32,80 2,24<br />

2.) Fremdkapitalquote: 68,22 67,92 67,20 -1,06<br />

3.) Anlagendeckung I: 34,54 35,90 38,03 5,93<br />

4.) Anlagendeckung II: 101,46 103,73 108,54 4,64<br />

Ertragslage<br />

entfällt, da der Abwasserzweckverband Elz-Neckar keinen Gewinn erstrebt.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Gewinn- und Verlustrechnung 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

1. Betriebskostenumlage 2.909.192,91 2.730.846,83 3.034.546,13 11,12<br />

2. Erhöhung/Verminderung des Bestandes an fertigen<br />

und unfertigen Erzeugnissen 0,00 0,00 0,00<br />

3. andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 812,34 0,00 -100,00<br />

4. sonstige betriebliche Erträge 194.765,08 284.518,12 196.391,74 -30,97<br />

Summe betrieblicher Erträge 3.103.957,99 3.016.177,29 3.230.937,87 7,12<br />

5. Materialaufwand 816.322,10 873.584,69 1.008.788,13 15,48<br />

6. Personalaufwand 481.234,09 407.974,62 429.481,04 5,27<br />

7. Abschreibungen 1.300.159,77 1.403.474,57 1.314.516,40 -6,34<br />

8. sonstige betriebliche Aufwendungen 285.331,17 64.605,57 227.009,20 251,38<br />

Summe betrieblicher Aufwendungen 2.883.047,13 2.749.639,45 2.979.794,77 8,37<br />

Betriebsergebnis 220.910,86 266.537,84 251.143,10 -5,78<br />

9. Erträge aus Beteiligungen 0,00 0,00 0,00<br />

10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen<br />

des Finanzvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 67.618,48 79.119,02 78.864,43 -0,32<br />

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere<br />

des Umlaufvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 530.042,90 492.202,72 478.310,95 -2,82<br />

Finanzergebnis -462.424,42 -413.083,70 -399.446,52 -3,30<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -241.513,56 -146.545,86 -148.303,42 1,20<br />

14. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-<br />

und Teilgewinnabführungsverträgen 0,00 0,00 0,00<br />

15. Aufwendungen aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

16. Auflösung Staatszuschüsse 241.513,56 146.545,86 148.303,42 1,20<br />

<strong>17.</strong> außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00<br />

18. Steuern <strong>vom</strong> Einkommen und <strong>vom</strong> Ertrag 0,00 0,00 0,00<br />

19. sonstige Steuern 0,00 0,00 0,00<br />

20. Erträge aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

21. Aufgrund einer Kapitalgemeinschaft, eines Gewinnabführungs-<br />

oder Teilgewinnabführungsvertrages<br />

abgeführte Gewinne 0,00 0,00 0,00<br />

Jahresüberschuss 0,00 0,00 0,00


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Abwasserzweckverband Elz-Neckar<br />

Bilanz 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

Aktiva<br />

Anlagevermögen<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 0,00 0,00<br />

II. Sachanlagen 14.579.102,58 13.934.627,22 12.958.920,83 -7,00<br />

III. Finanzanlagen 150,00 150,00 150,00 0,00<br />

Summe Anlagevermögen 14.579.252,58 13.934.777,22 12.959.070,83 -7,00<br />

Umlaufvermögen<br />

I. Vorräte 0,00 0,00 0,00<br />

II. Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände<br />

1. Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen 40.258,68 20.826,12 54.562,11 161,99<br />

2. Forderungen gegenüber Gesellschaftern 244.330,91 122.330,30 121.914,88 -0,34<br />

3. Sonstige Vermögensgegenstände 0,00 0,00 0,00<br />

III. Kassenbestand 981.529,67 1.5<strong>17.</strong>801,79 1.889.000,00 24,46<br />

Summe Umlaufvermögen 1.266.119,26 1.660.958,21 2.065.476,99 24,35<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Aktiva 15.845.371,84 15.595.735,43 15.024.547,82 -3,66<br />

Passiva<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Eigenkapital<br />

I. Staatszuschüsse 1.864.400,63 1.798.291,78 1.649.988,36 -8,25<br />

II. Einlagen der beteiligten Gemeinden 4.103.637,16 4.103.637,16 4.103.637,16 0,00<br />

III. Bauzuschüsse 0,00 0,00 0,00<br />

IV. Allgemeine Rücklagen 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Eigenkapital 5.968.037,79 5.901.928,94 5.753.625,52 -2,51<br />

Sonderposten mit Rücklagenanteil 0,00 0,00 0,00<br />

Empfangene Ertragszuschüsse 0,00 0,00 0,00<br />

Rückstellungen 0,00 0,00 2.514,20<br />

Verbindlichkeiten 9.877.334,05 9.693.806,49 9.268.408,10 -4,39<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Passiva 15.845.371,84 15.595.735,43 15.024.547,82 -3,66


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Zeckverband Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar in Obrigheim<br />

Bezeichnung und Sitz der Beteiligung<br />

Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet<br />

Elz-Neckar Obrigheim GENO<br />

Hauptstr. 7<br />

74847 Obrigheim<br />

Gegenstand der Beteiligung<br />

Die industrielle und gewerbliche Entwicklung des Elzmündungsraumes sowie die<br />

Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Situation dieser Region waren der Anlass<br />

zur Gründung des Zweckverbandes.<br />

Ziel der gemeinsamen Initiative war und ist nach wie vor die Schaffung neuer und der<br />

Erhalt bestehender Arbeitsplätze. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen soll<br />

die wirtschaftsnahe Infrastruktur in einem gemeinsamen Industrie- und Gewerbegebiet,<br />

das überregionale Bedeutung hat, bereitgestellt werden.<br />

Der Zweckverband übernimmt die Anlage des gemeinsamen Industrie- und Gewerbegebietes.<br />

Dazu erwarb der Zweckverband sämtliche Grundstücke des Gebietes<br />

und veräußert die Grundstücke nach der Erschließung an ansiedlungswillige Industrie-<br />

und Gewerbebetriebe. Neben der inneren und äußeren Erschließung übernimmt<br />

der Zweckverband die Förderung der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben<br />

durch Bodenordnungsmaßnahmen und sonstige geeignete Verwaltungshilfen.<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Die Stadt <strong>Mosbach</strong> ist mit 398.358,61 € (35 %) am Zweckverband GENO beteiligt.<br />

Rechtliche Verhältnisse<br />

Gründungsdatum:<br />

Nach dem Gesetz für Kommunale Zusammenarbeit und dem Eigenbetriebsgesetz<br />

für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung ist für die Betriebsführung die<br />

am 10.05.1994 von den am Zweckverband beteiligten Gemeinden beschlossene<br />

Satzung des Zweckverbandes maßgebend. Diese wurde am 15.07.1994 <strong>vom</strong> Regierungspräsidium<br />

Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und trat am<br />

27.08.1994 in Kraft. In der Fassung <strong>vom</strong> 29.11.2000 ist sie Grundlage für das Handeln<br />

des Verbandes.<br />

Verbandsleitung im Berichtszeitraum:<br />

Herr Alfred Schumacher, hauptamtlicher Leiter der Wirtschaftsförderung der Stadt<br />

<strong>Mosbach</strong>


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Zeckverband Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar in Obrigheim<br />

Verbandsversammlung:<br />

Stadt <strong>Mosbach</strong><br />

Herr Michael Jann, Oberbürgermeister, Verbandsvorsitzender<br />

Herr Volker Wesch<br />

Herr Klaus Hettinger<br />

Herr Hartmut Landhäußer<br />

Herr Friedolf Fehr<br />

Herr Helmut Mursa<br />

Herr Norbert Schneider<br />

Gemeinde Obrigheim<br />

Herr Roland Lauer, Bürgermeister, 1. stellvertr. Verbandsvorsitzender<br />

Herr Karl Heinz Neser<br />

Herr Herbert Ripp<br />

Herr Horst Keller<br />

Herr Rainer Engelhardt<br />

Herr Hans-Dieter Steiner<br />

Herr Ulrich Halder<br />

Gemeinde Haßmersheim<br />

Herr Marcus Dietrich, Bürgermeister, 2. stellvertr. Verbandsvorsitzender<br />

Herr Bruno Ehrenfried<br />

Herr Karl-Heinz Graner<br />

Gemeinde Neckarzimmern<br />

Herr Christian Stuber, Bürgermeister<br />

Herr Richard Knopf<br />

Gemeinde Schwarzach<br />

Herr Theo Haaf, Bürgermeister<br />

Öffentlicher Zweck<br />

Die oben dargestellte Aufgabe des Zweckverbandes, die angestrebte überregionale<br />

Bedeutung und der Finanzbedarf ließen den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen<br />

Vereinbarung als nicht ausreichend erscheinen und machten den Zusammenschluss<br />

in einen Zweckverband notwendig.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Zeckverband Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar in Obrigheim<br />

Der öffentliche Zweck wird in der Verbesserung der industriellen und gewerblichen<br />

Entwicklung im Elzmündungsraum begründet. Gemeinsames Ziel ist der Erhalt und<br />

die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätze im Verbandgebiet.<br />

Verbindungen zum städtischen Haushalt<br />

2006 2007 2008<br />

€ € €<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Einnahmen<br />

Anteil am Realsteueraufkommen<br />

Ausgaben<br />

8.618 21.986 13.475<br />

Betriebskostenumlage 43.750 28.000 49.700<br />

Zinsumlage 63.230 68.866 72.269<br />

Die Sonderfinanzierung, welche ursprünglich am 24.04.<strong>2009</strong> endet, wurde nach dem<br />

Beschluss der 20. Verbandsversammlung am 01.12.2008 um weitere 4 Jahre verlängert.<br />

Grundzüge des Geschäftsverlaufs und Lage der Beteiligung<br />

Seit der Gründung lag die Haupttätigkeit des Zweckverbandes darin, die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Bebauung des Interkommunalen Gewerbegebietes<br />

Elz-Neckar (GENO) herzustellen, den Grunderwerb zu tätigen und mit den<br />

Erschließungsarbeiten zu beginnen. Parallel zu den laufenden Erschließungsarbeiten<br />

im Jahr 1999 wurden seither von der Verbandsgeschäftsführung die Aktivitäten zur<br />

Vermarktung des Gewerbegebietes wahrgenommen.<br />

Am 19. Mai 2000 konnte der erste Bauabschnitt offiziell übergeben werden. Nach der<br />

Firma ATEC (Advanced Technologies Dr. Mann GmbH) konnte im Januar 2001 mit<br />

der Firma Strüber & Co GmbH Kunststoffspritzerei aus Talheim ein weiteres Unternehmen<br />

angesiedelt werden. Im August 2001 wurde der Kaufvertrag mit der Fa. TE<br />

Strake, einem holländischem Unternehmen, abgeschlossen. Für 2002 konnte lediglich<br />

die Firma ECE Brandschutz GmbH aus Haßmersheim, für 2004 die Fa. Piso Real<br />

Estates N.V für ein Grundstück geworben werden. Im Jahr 2007 konnte an die<br />

Firma TE Starke ein weiteres Grundstück für 243 T€ veräußert werden. Das von der<br />

Fa. Piso Real Estates im Jahr 2004 gekaufte Grundstück stand, nach der Trennung<br />

der Gesellschafter zum Verkauf frei. Durch Vermittlung der Techno-<br />

Geschäftsführung wurde die Produktionshalle von der Fa. Print Mess- und Regeltechnik<br />

aus Schönbrunn übernommen und konnte im März 2008 bezogen werden. In<br />

diesem Zusammenhang erfolgte der einzige Grundstücksverkauf des Jahres 2008 an<br />

die Fa. Print Mess- und Regeltechnik für eine Teilfläche in Höhe von 29 T€. Die


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Zeckverband Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar in Obrigheim<br />

prognostizierten Planansätze im Bereich der Umsatzerlöse konnten in 2008 erneut<br />

nicht erreicht werden.<br />

Für die Stadt <strong>Mosbach</strong> stehen für das abgelaufene Jahr 2008 den geleisteten Betriebskosten-<br />

und Zinsumlagen in Höhe von 122 T€ lediglich anteilige Realsteuereinnahmen<br />

von 13,5 T€ gegenüber. Für diese nicht zufriedenstellende Situation werden<br />

sich auch zukünftig keine wesentlichen Verbesserungen ergeben.<br />

Durch die äußerst zurückhaltende Nachfrageentwicklung nach Grundstücken im Gewerbegebiet<br />

entschied man sich zu einer Verlängerung der Sonderfinanzierung um<br />

weitere 4 Jahre bis 2013. Der Schuldenstand belief sich am 31.12.2008 auf ca.<br />

3,3 Mio. €. Aus diesem Grund sind ab <strong>2009</strong> regelmäßige Tilgungsleistungen der Mitgliedsgemeinden<br />

vorgesehen, um den steigenden Zinsbelastungen entgegenzuwirken.<br />

Wichtige Kennzahlen<br />

Vermögenslage<br />

2006<br />

in %<br />

2007<br />

in %<br />

2008<br />

in %<br />

Vergleich<br />

Vorjahr<br />

in %<br />

1.) Anlageintensität: 43,91 44,46 43,24 -2,74<br />

2.) Umlaufintensität: 56,09 55,54 56,76 2,20<br />

Finanzlage<br />

1.) Eigenkapitalquote: 67,90 68,27 67,84 -0,63<br />

2.) Fremdkapitalquote: 69,96 69,60 69,97 0,53<br />

3.) Anlagendeckung I: 154,64 153,57 156,89 2,16<br />

4.) Anlagendeckung II: 227,58 224,87 231,52 2,96<br />

Ertragslage<br />

1.) Eigenkapitalrentabilität: 0,02 0,00 0,00<br />

2.) Umsatzrentabilität 1,20 0,00 0,00<br />

3.) Gesamtkapitalrentabilität: 0,02 0,00 0,00<br />

Hinweis:<br />

Die Zahlen sind dem vorläufigen Jahresabschluss 2008 entnommen. Allerdings wird<br />

dieser erst gegen Ende des Jahres <strong>2009</strong> durch die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes<br />

Elz-Neckar beschlossen.


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Zeckverband Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar in Obrigheim<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Gewinn- und Verlustrechnung 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

1. Umsatzerlöse 139.426,60 325.313,80 177.145,52 -45,55<br />

2. Betriebskostenumlage 0,00 0,00 0,00<br />

3. Erhöhung/Verminderung des Bestandes an fertigen<br />

und unfertigen Erzeugnissen 2.328,78 -273.691,07 -33.007,77 -87,94<br />

4. andere aktivierte Eigenleistungen 0,00 0,00 0,00<br />

5. sonstige betriebliche Erträge 179.687,16 274.084,67 285.787,22 4,27<br />

Summe betrieblicher Erträge 321.442,54 325.707,40 429.924,97 32,00<br />

6. Materialaufwand 0,00 0,00 0,00<br />

7. Personalaufwand 18.279,36 18.617,14 19.442,19 4,43<br />

8. Abschreibungen 123.543,34 123.727,68 123.727,68 0,00<br />

9. sonstige betriebliche Aufwendungen 60.091,76 59.485,12 158.721,48 166,83<br />

Summe betrieblicher Aufwendungen 201.914,46 201.829,94 301.891,35 49,58<br />

Betriebsergebnis 119.528,08 123.877,46 128.033,62 3,36<br />

10. Erträge aus Beteiligungen 0,00 0,00 0,00<br />

11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen<br />

des Finanzvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 3.188,92 3.971,90 5.568,76 40,20<br />

13. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere<br />

des Umlaufvermögens 0,00 0,00 0,00<br />

14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 114.612,78 121.414,14 127.632,71 5,12<br />

Finanzergebnis -111.423,86 -1<strong>17.</strong>442,24 -122.063,95 3,94<br />

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 8.104,22 6.435,22 5.969,67 -7,23<br />

15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-<br />

und Teilgewinnabführungsverträgen 0,00 0,00 0,00<br />

16. Aufwendungen aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

<strong>17.</strong> außerordentliche Erträge 0,02 0,00 0,00<br />

18. außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00<br />

19. Steuern <strong>vom</strong> Einkommen und <strong>vom</strong> Ertrag 0,00 0,00 0,00<br />

20. sonstige Steuern 6.435,22 6.435,22 5.969,67 -7,23<br />

21. Erträge aus Verlustübernahme 0,00 0,00 0,00<br />

22. Aufgrund einer Kapitalgemeinschaft, eines Gewinnabführungs-<br />

oder Teilgewinnabführungsvertrages<br />

abgeführte Gewinne 0,00 0,00 0,00<br />

Jahresgewinn(+)/Jahresverlust(-) 1.669,02 0,00 0,00


Beteiligungsbericht der Großen Kreisstadt <strong>Mosbach</strong><br />

Öffentlich-rechtliche Beteiligungen<br />

Zeckverband Interkommunales<br />

Gewerbegebiet Elz-Neckar in Obrigheim<br />

Bilanz 2006 2007 2008 Diff 07/08<br />

€ € € in %<br />

Aktiva<br />

Anlagevermögen<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 0,00 0,00<br />

II. Sachanlagen 4.511.869,33 4.389.759,34 4.183.587,16 -4,70<br />

III. Finanzanlagen 246.268,23 246.268,23 246.268,23 0,00<br />

Summe Anlagevermögen 4.758.137,56 4.636.027,57 4.429.855,39 -4,45<br />

Umlaufvermögen<br />

I. Vorräte 5.915.557,96 5.639.377,06 5.606.369,29 -0,59<br />

II. Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände<br />

1. Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen<br />

2. Forderungen gegenüber Gesellschaftern 12.750,14 45,74 -0,01 -100,02<br />

3. Sonstige Forderungen 0,00 0,00 0,00<br />

4. Sonstige Vermögensgegenstände 3.864,30 3.026,50 252,00 -91,67<br />

III. Kassenbestand 146.737,11 149.920,36 208.202,08 38,88<br />

Summe Umlaufvermögen 6.078.909,51 5.792.369,66 5.814.823,36 0,39<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Aktiva 10.837.047,07 10.428.397,23 10.244.678,75 -1,76<br />

Passiva<br />

Jahresabschlüsse 2006 - 2008<br />

Eigenkapital<br />

I. Kapitalumlage der beteiligten Gemeinden 0,00 0,00 0,00<br />

II. Kapitalrücklagen 3.253.975,17 3.169.725,16 3.076.279,49 -2,95<br />

III. Andere Rücklagen 0,00 0,00 0,00<br />

IV. Verlustvortrag 0,00 0,00 0,00<br />

IV. Bilanzgewinn / -verlust 1.669,02 0,00 0,00<br />

Summe Eigenkapital 3.255.644,19 3.169.725,16 3.076.279,49 -2,95<br />

Empfangene Ertragszuschüsse 2.151.522,01 2.086.447,63 2.021.373,25 -3,12<br />

Empfangene Kapitalzuschüsse 1.950.752,47 1.863.156,32 1.852.520,69 -0,57<br />

Rückstellungen 3.638,62 0,00 0,00<br />

Verbindlichkeiten 3.475.489,78 3.309.068,12 3.294.505,32 -0,44<br />

Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Passiva 10.837.047,07 10.428.397,23 10.244.678,75 -1,76


Vermögenslage<br />

Erläuterungen zu den errechneten Kennzahlen<br />

Kennzahl Aussage Formel Erläuterung<br />

Anlagen-<br />

intensität<br />

Umlauf-<br />

intensität<br />

Finanzlage<br />

Die Kennzahl gibt Hinweise zum<br />

Vermögensaufbau. Eine hohe<br />

Anlageintensität ist Anzeichen für einen<br />

hohen Fixkostenanteil.<br />

Die Kennzahl gibt Hinweise zum<br />

Vermögensaufbau des Unternehmens.<br />

Anlagevermögen x 100<br />

Gesamtvermögen<br />

Umlaufvermögen x 100<br />

Gesamtvermögen<br />

Kennzahl Aussage Formel Erläuterung<br />

Eigenkapital-<br />

quote<br />

Fremdkapital-<br />

quote<br />

Eine hohe Eigenkapitalquote gilt als<br />

Anzeichen für eine gute Bonität seitens der<br />

Unternehmen. Sie verschafft Sicherheit und<br />

Handlungsfreiheit.<br />

Gegenstück zur Eigenkapitalquote.<br />

Anzustreben ist ein Verhältnis von EK zu FK<br />

von 1/3 zu 2/3 der Bilanzsumme.<br />

Eigenkapital x 100<br />

Gesamtkapital<br />

Fremdkapital x 100<br />

Gesamtkapital<br />

Anlagevermögen: Aktivseite Bilanz,<br />

Position A<br />

Gesamtvermögen: Bilanzsumme<br />

Umlaufvermögen: Aktivseite Bilanz,<br />

Position B<br />

Gesamtvermögen: Bilanzsumme<br />

Eigenkapital: Passivseite Bilanz,<br />

Position A Eigenkapital +<br />

Position B Sonderposten mit Rücklagenanteil<br />

( zu 50 % ) +<br />

Position C Empfangene Ertragszuschüsse<br />

( zu 50 % ) – jeweils soweit vorhanden<br />

Gesamtkapital: Bilanzsumme<br />

Fremdkapital: Passivseite Bilanz,<br />

Position D Rückstellungen +<br />

Position E Verbindlichkeiten +<br />

Position B Sonderposten mit Rücklagenanteil<br />

( zu 50 % ) +<br />

Position C Empfangene Ertragszuschüsse<br />

( zu 50 % ) – jeweils soweit vorhanden


Anlagen-<br />

deckung I<br />

Anlagen-<br />

deckung II<br />

Ertragslage<br />

Es ist anzustreben, das langfristig<br />

gebundene Vermögen zu 50 % <strong>vom</strong><br />

Eigenkapital zu finanzieren.<br />

Das langfristig gebundene Vermögen soll<br />

durch langfristig gebundenes Kapital<br />

(Eigen- und Fremdkapital) gedeckt werden.<br />

Die beiden Kennzahlen geben an, in<br />

welchem prozentualen Umfang die<br />

angestrebten Ziele erreicht werden.<br />

Eigenkapital x 100<br />

Anlagevermögen<br />

(Eigenkapital + lfg. geb. Kap.) x 100<br />

Anlagevermögen<br />

Eigenkapital: siehe oben<br />

Anlagevermögen: siehe oben<br />

Eigenkapital: siehe oben<br />

Lfg. geb. Kapital: laut Ausweisung in den<br />

Bilanzen der Unternehmen<br />

Anlagevermögen: siehe oben<br />

Kennzahl Aussage Formel Erläuterung<br />

Eigenkapital- Die Kennzahl gibt die Verzinsung des<br />

Jahresüberschuss x 100 Jahresüberschuss: GuV<br />

rentabilität Eigenkapitals im Berichtsjahr an.<br />

Eigenkapital<br />

Umsatz- Der Betriebserfolg wird hier an der<br />

Jahresüberschuss x 100 Umsatzerlöse: GuV<br />

rentabilität Umsatztätigkeit gemessen. Die Kennzahl ist<br />

ein wichtiger Indikator für die Ertragskraft<br />

eines Unternehmens. Im Vergleich mehrerer<br />

Jahresergebnisse zeigt sich eine<br />

Verschlechterung / Verbesserung der<br />

Wirtschaftlichkeit; im Branchenvergleich<br />

ergeben sich Hinweise auf die Stellung des<br />

Unternehmens im Verhältnis zu<br />

vergleichbaren Unternehmen.<br />

Umsatzerlöse<br />

Gesamtkapital- Hier wird die Rendite des im Unternehmen Jahresüberschuss x 100 Gesamtkapital: siehe oben<br />

rentabilität gebundenen Kapitals dargestellt. Mit dieser<br />

Kennzahl wird die unterschiedliche<br />

Ausstattung der Unternehmen mit Eigenund<br />

Fremdkapital neutralisiert, was eine gute<br />

Grundlage zur Beurteilung der Ertragskraft,<br />

unabhängig von der Kapitalstruktur<br />

ermöglicht.<br />

Gesamtkapital


TOP 11 öffentlich <strong>17.</strong>11.<strong>2009</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 248/<strong>2009</strong><br />

gefertigt: Finanzen und Controlling/<br />

Tanja Trunzer / Wb<br />

Annahme von Spenden gemäß § 78 Abs. 4 GemO durch den Gemeinderat<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der in der Anlage aufgelisteten Spenden.<br />

SACHVERHALT<br />

Gemäß § 78 Abs. 4 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Annahme und Vermittlung<br />

von Spenden.<br />

Durch die beschlossene Änderung der Hauptsatzung wäre für Spenden bis 10.000 € im Einzelfall<br />

der Haupt- und Finanzausschuss zuständig. Da jedoch die Beschlussfassung über die<br />

Annahme und Weiterleitung der Spenden, welche im Einzelfall über 100 € betragen so<br />

schnell wie möglich erfolgen soll, werden diese dem Gemeinderat zur Beschlussfassung<br />

vorgelegt.<br />

Daher sollte der Gemeinderat die Annahme der Spenden gemäß Anlage beschließen.<br />

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN<br />

Es entstehen Verwaltungskosten.<br />

Anlage:<br />

Liste der Spenden<br />

- 1 -


Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung oder ähnlichen Zuwendung<br />

Folgende Spende(n), Schenkung(en) oder ähnliche Zuwendung(en) wurde(n) gem. § 78 Abs. 4 GemO durch den OB/BM entgegengenommen:<br />

Datum<br />

Geldspenden<br />

vorläufig entgegengenommen<br />

durch (Name, Dienststelle)<br />

Zuwendungsgeber/-in Betrag bzw. Gegenstand und von dem/der Zuwendungsgeber/in<br />

(geschätzter) Wert<br />

in Euro<br />

gewünschter Verwendungszweck<br />

28.07.<strong>2009</strong> Herr Deobald<br />

Fonds der chemischen Industrie<br />

1.300,00<br />

Schulleiter der Grundschule Mainer Landstr. 55<br />

Diedesheim<br />

60329 Frankfurt<br />

21.10.<strong>2009</strong><br />

Summe Geldspenden<br />

Sachspenden<br />

27.07.<strong>2009</strong><br />

14.10.<strong>2009</strong><br />

23.10.<strong>2009</strong><br />

Stadtverwaltung <strong>Mosbach</strong><br />

Stadtkasse<br />

Herr Hörner<br />

Schulleiter der Auguste-<br />

Pattberg-Hauptschule<br />

Kommunaler Kindergarten<br />

Frau Dossinger<br />

Herr Gartze-Heintz<br />

Eigenbetrieb Kultur- und<br />

Fremdenverkehr<br />

Radio Regenbogen Hörfunk in Baden GmbH<br />

& Co. KG<br />

Dudenstr. 12<br />

68167 Mannheim<br />

ebalta Kunststoff GmbH<br />

Erlbacher Str. 100<br />

91541 Rothenburg ob der Tauber<br />

Elternbeirat des kommunalen Kindergartens<br />

Waldsteige<br />

Uschi Kurszlaukis<br />

Hortensienstr. 1<br />

74842 Billigheim-Sulzbach<br />

3.000,00<br />

4.300,00<br />

ebaboard 300 braun<br />

1500x500x100mm<br />

7 Riesen-Bau- und<br />

Turnelemente neu<br />

(Fa. Wesco)<br />

Grafik & Rechte an<br />

Schrecki<br />

Summe Sachspenden 874,95<br />

Gesamtsumme 5.174,95<br />

Förderung des Chemieunterrichts (z.B.<br />

Geräte zum experimentellen Arbeiten,<br />

Chemikalien, Fachliteratur, Software<br />

und Molekühlmodelle,<br />

Computerhardware, TV, Videogeräte,<br />

Flex-Kameras)<br />

Ausstattung des künftigen Jugendtreffs<br />

Waldstadt<br />

148,75 Schulprojekt "Präsentation am Tag der<br />

offenen Tür" am 26.09.<strong>2009</strong><br />

526,20 Nutzung durch die Kinder im laufenden<br />

Kindergartenbetrieb<br />

200,00 Für Naturerlebnispfad Schreckberg zur<br />

Verwendung für Werbezwecke<br />

Hinweis auf<br />

Geschäftsbeziehungen zu<br />

dem/der Zuwendungsgeber/in<br />

Elternbeirat des Kindergartens

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