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Neue Aktuelle Statute des KreisChorverbandes Oppenheim - MGV ...

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Satzung<br />

<strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong><br />

§ 1 Bedeutung, Name und Sitz<br />

Ein Kreis-Chorverband ist die Vereinigung von Laienchören. Mehrere Kreis-Chorverbände<br />

bilden eine Region. Der KreisChorverband <strong>Oppenheim</strong> gehört zusammen mit den Kreis-<br />

Chorverbänden Alzey, Bingen, Mainz und Worms zur Region V. Kreis-Chorverbände und<br />

Regionen sind Mitglied im Chorverband Rheinland-Pfalz, der seinerseits dem Deutschen<br />

Chorverband angeschlossen ist.<br />

Der Kreis-Chorverband trägt den Namen KreisChorverband <strong>Oppenheim</strong>. Er wurde 1925<br />

gegründet und hat seinen Sitz in <strong>Oppenheim</strong>. Die Geschäftsstelle kann sich am jeweiligen<br />

Wohnort <strong>des</strong> Geschäftsführers befinden.<br />

§ 2 Zweck<br />

Der KreisChorverband <strong>Oppenheim</strong> verfolgt den Zweck, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe<br />

zu fördern und zu pflegen. Er unterstützt die Mitgliedschöre in allen gemeinschaftlichen<br />

Bestrebungen und Aufgaben organisatorischer und leistungsfördernder Art.<br />

Der KreisChorverband <strong>Oppenheim</strong> organisiert regionale Chorkonzerte, Schulungen und<br />

Weiterbildungen für Sänger/innen, Vorstände und Chorleiter/innen. Dazu gehört die Durchführung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>leistungssingens Stufe I - Kreisleistungssingen - nach den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>leistungssingens.<br />

Der KreisChorverband <strong>Oppenheim</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” nach der Abgabenordnung<br />

(§§ 51-68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Kreis-Chorverband ist selbstlos tätig, er<br />

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Mittel <strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong> dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong>.<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern<br />

sind ehrenamtlich tätig.<br />

Der KreisChorverband <strong>Oppenheim</strong> ist zur Gleichbehandlung seiner Mitglieder verpflichtet.<br />

Er ist politisch und konfessionell neutral.<br />

§ 3 Mitgliedschaft<br />

Alle Laienchöre können Mitglieder <strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong> werden. Die Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong> sind zugleich Mitglieder <strong>des</strong> Chorverban<strong>des</strong> Rheinland-Pfalz<br />

und <strong>des</strong> Deutschen Chorverban<strong>des</strong>.<br />

Für die Aufnahme in den KreisChorverband <strong>Oppenheim</strong> ist ein formloser, schriftlicher Aufnahmeantrag<br />

an den Kreis-Vorstand erforderlich. Lehnt der Kreis-Vorstand die Aufnahme ab,<br />

so entscheidet der Kreis-Sängertag endgültig. Die Ablehnung bedarf keiner Angabe von<br />

Gründen.<br />

§ 4 Rechte<br />

Die Mitglieder <strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong> sind abgesehen von der Beachtung<br />

dieser Satzung eigenständig. Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der KreisChorverband<br />

<strong>Oppenheim</strong>, der Chorverband Rheinland-Pfalz und der Deutsche Chorverband bieten.<br />

§ 5 Pflichten<br />

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke <strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong> zu fördern,<br />

<strong>des</strong>sen Beschlüsse zu befolgen, sowie die eigene Satzung mit der Satzung <strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong>,<br />

<strong>des</strong> Chorverban<strong>des</strong> Rheinland-Pfalz und <strong>des</strong> Deutschen Chorverban<strong>des</strong> in Einklang<br />

zu halten.<br />

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.<br />

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kreis-Vorstand erfolgen,<br />

sofern der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr und alle rückständigen<br />

Verpflichtungen bezahlt werden. Eine Streichung erfolgt, wenn sich ein Mitglied auflöst.<br />

Kommen Mitglieder ihren Verpflichtungen nicht nach oder schädigen sie das Ansehen <strong>des</strong><br />

KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong> oder der Bünde, so können sie durch Beschluss <strong>des</strong> Kreis-<br />

Sängertages ausgeschlossen werden.<br />

§ 7 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 8 Organe <strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong><br />

Die Organe <strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong> sind: a) der Kreis-Sängertag<br />

b) der Kreis-Vorstand<br />

§ 9 Kreis-Sängertag<br />

Der Kreis-Sängertag ist die Delegierten-Versammlung <strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong>.<br />

Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten je<strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> errechnet sich nach der<br />

Zahl der Aktiven aus der jüngsten Bestandserhebung:<br />

bis 30 Aktive 1 stimmberechtigte/r Delegierte/r<br />

bis 60 Aktive 2 stimmberechtigte Delegierte<br />

bis 90 Aktive 3 stimmberechtigte Delegierte<br />

bis 120 Aktive 4 stimmberechtigte Delegierte<br />

Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Das Stimmrecht der<br />

Delegierten eines Mitglieds ruht bis zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder <strong>des</strong><br />

Kreis-Vorstan<strong>des</strong> nehmen an den Abstimmungen teil. Vorstandsmitglieder können nicht<br />

gleichzeitig Delegierte eines Mitglieds sein.


§ 10 Kreis-Vorstand<br />

Der Kreis-Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.<br />

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:<br />

1. Der/die Vorsitzende<br />

2. Der/die stellvertretende Vorsitzende<br />

3. Der/die Geschäftsführer/in<br />

4. Der/die Schatzmeister/in<br />

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB. Je<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> geschäftsführenden<br />

Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt.<br />

Dem erweiterten Vorstand gehören an:<br />

5. Der/die Kreis-Chorleiter/in<br />

6. Der/die Pressereferent/in<br />

7. Der/die Jugendreferent/in<br />

8. Beisitzer/in<br />

9. Beisitzer/in<br />

Alle Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> einschließlich der beiden Rechnungsprüfer werden auf die<br />

Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so übernimmt ein anderes<br />

Mitglied auf Beschluss <strong>des</strong> Kreis-Vorstan<strong>des</strong> <strong>des</strong>sen Aufgabe bis zum nächsten Kreis-<br />

Sängertag. Ehren-Vorstandsmitglieder können beratend an Vorstands-Sitzungen teilnehmen.<br />

Vorstandssitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.<br />

§ 11 Aufgaben <strong>des</strong> Kreis-Sängertages<br />

Der Kreis-Sängertag hat folgende Aufgaben:<br />

a) die Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung<br />

b) die Wahl <strong>des</strong> Kreis-Vorstan<strong>des</strong><br />

c) die Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und der<br />

Ausschüsse<br />

d) die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

e) die Festsetzung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages<br />

f) die Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen<br />

g) die Festlegung wichtiger Veranstaltungen <strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong><br />

h) die Auflösung bzw. die Änderung <strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong><br />

i) die Entscheidung über Anträge<br />

§ 12 Aufgaben <strong>des</strong> Kreis-Vorstan<strong>des</strong><br />

Dem Kreis-Vorstand obliegt es in besonderem Maße nach den Idealen der Laienchor-Bewegung<br />

zu streben. Er besorgt die Tagesgeschäfte, berät und entscheidet in Vorstands-<br />

Sitzungen über die Kreis-Angelegenheiten, organisiert den Kreis-Sängertag, führt Buch über<br />

Einnahmen und Ausgaben sowie über das Mitglieder-Verzeichnis.<br />

Er legt dem Kreis-Sängertag Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab und führt die Beschlüsse<br />

<strong>des</strong> Kreis-Sängertages aus.<br />

Der Vorsitzende und der Kreis-Chorleiter sind Mitglieder im Vorstand der Region V <strong>des</strong><br />

Chorverban<strong>des</strong> Rheinland-Pfalz. Delegierte <strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong> sollen in<br />

der Regel Vorstandsmitglieder sein.<br />

§ 13 Durchführung <strong>des</strong> Kreis-Sängertages<br />

Der Kreis-Sängertag findet min<strong>des</strong>tens einmal jährlich statt. Er wird vom Vorstand min<strong>des</strong>tens<br />

30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.<br />

Ein Kreis-Sängertag ist darüber hinaus binnen 30 Tagen einzuberufen, wenn die Mehrheit<br />

<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.<br />

Die Versammlungsleitung obliegt dem Kreis-Vorsitzenden, im Verhinderungsfall <strong>des</strong>sen<br />

Vertreter. Über die Versammlung und insbesondere die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.<br />

Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.<br />

Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss<br />

als abgelehnt. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Wahlen haben auf Antrag geheim<br />

stattzufinden.<br />

Der Kreis-Sängertag ist ohne Begrenzung der Delegiertenzahl beschlussfähig. Er findet als<br />

öffentliche Versammlung statt. Anträge sind schriftlich und 30 Tage vor dem Kreis-Sängertag<br />

an den Geschäftsführer einzureichen.<br />

§ 14 Auflösung <strong>des</strong> Kreis-Chorverban<strong>des</strong><br />

Für die Auflösung <strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong> bedarf es eines eigens dafür einberufenen<br />

Kreis-Sängertages. Zur Beschlussfähigkeit müssen mehr als die Hälfte der Delegierten<br />

vertreten sein. Der Beschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der Delegierten.<br />

Bei Auflösung <strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong> ist das Vermögen an den Chorverband<br />

Rheinland-Pfalz für steuerbegünstigte Zwecke zu überführen..<br />

§ 15 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 5. Dezember 1954. Die Satzung tritt mit dem Beschluss<br />

<strong>des</strong> Kreis-Sängertages am 18. März 2001 in Kraft.<br />

Dalheim, 18. März 2001<br />

gez. Paul Hattemer, Vorsitzender <strong>des</strong> KreisChorverban<strong>des</strong> <strong>Oppenheim</strong><br />

gez. Rainer Becker, stellvertretender Vorsitzender<br />

gez. Otto Lattreuter, Geschäftsführer<br />

gez. Karl-Heinz Diehl, Schatzmeister<br />

Änderung der <strong>Statute</strong>n aufgrund der Umbenennung von „Sängerkreis <strong>Oppenheim</strong>“ in<br />

„KreisChorverband <strong>Oppenheim</strong>“ und der Änderung der §§ 1, Abs. 1 und 14, Abs. 2.<br />

Die geänderte Satzung tritt mit dem Beschluss <strong>des</strong> Kreis-Sängertages am 2. März 2008<br />

in Kraft.

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