1 Gleichstellungsplan der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart ...
1 Gleichstellungsplan der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart ... 1 Gleichstellungsplan der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart ...
12.4 Allgemeine Maßnahmen 12.5 Sprachgebrauch: Sprachliche Gleichstellung/ Außendarstellung F Finanzierung der Gleichstellung G Controlling 1 Veröffentlichung des Gleichstellungsplans 2 Statistische Auswertung/Statistik als Controlling-Instrument 3 Klärung der Verantwortlichkeiten 4 Berichtspflichten 5 Mittelvergabe an die Fachgruppen, Institute sowie künstlerischen und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen H Inkrafttreten I Anhang 1 Datenteil 2 Rechtliche Grundlage und Informationsquellen 2
A Präambel Schon mit der Neufassung des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden- Württemberg vom 01. Februar 2000 (Kunsthochschulgesetz – KHG) übertrug der Gesetzgeber den Akademien die Verantwortung dafür, auf die Durchsetzung der verfassungsgebotenen Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender Nachteile im Sinne der Gleichstellung von Frauen hinzuwirken. Im neuen zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 01.01.2005 ist jetzt ein Gleichstellungsplan 1 gefordert. Der Gleichstellungsplan für die Akademie Stuttgart erfüllt die in § 4 Landeshochschulgesetz (LHG) 2 festgesetzte Pflicht der Akademien, für jeweils 5 Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal zu entwickeln. Der Gleichstellungsplan ist Bestandteil des Struktur- und Entwicklungsplans der Akademie. Er muß Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. 3 Dieser Gleichstellungsplan ist ein Rahmenplan für den künstlerischen und/oder wissenschaftlichen Bereich und bezieht sich auf alle Mitglieder der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart. Die Belange des nichtwissenschaftlichen Bereichs werden durch einen auf das Landesgleichstellungsgesetz gestützten Frauenförderplan berücksichtigt. 4 Vor allem die Intention zur Demokratisierung und zur Qualitätsverbesserung einer zeitgemäßen Kunstakademie – und nicht allein die gesetzliche Pflichterfüllung – bilden die Motivation für die Verabschiedung dieses Gleichstellungsplanes. Die Herstellung gleicher Chancen für Frauen und Männer und die Beseitigung von bestehenden Nachteilen wird in alle Aufgabenbereiche und auf jeder Entscheidungsebene integriert. Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen wird die Auswirkung dieser Maßnahmen auf Frauen und Männer analysiert und in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. 5 In diesem Prozess berät und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte alle Akademiemitglieder, insbesondere die Entscheidungsträger bei ihrer durch das Grundgesetz und das Landeshochschulgesetz – LHG definierten Aufgabe, für eine Gleichstellung zu sorgen. 6 In den nächsten Jahren ist eine Vielzahl konkreter Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele erforderlich, denn auch die Akademie wird sich an der Umsetzung der Ziele des Gleichstellungsplans messen lassen müssen. Da die Fortschritte bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung als Leistungskriterium Einfluß auf die staatliche Förderung haben 7 und dies auch Gegenstand regelmäßiger Evaluation 8 sein soll, besteht künftig auch ein finanzielles Interesse der Akademie, durch eine substanzielle und dauerhafte Durchsetzung der Gleichstellung auf allen Qualifikationstufen Nachteile zu vermeiden. Der Gleichstellungsplan zeigt Wege dazu auf. Zur Umsetzung ist jede und jeder Einzelne im jeweils eigenen Verantwortungsbereich aufgerufen. 3
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Schon mit <strong>der</strong> Neufassung des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-<br />
Württemberg vom 01. Februar 2000 (Kunsthochschulgesetz – KHG) übertrug <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber den <strong>Akademie</strong>n die Verantwortung dafür, auf die Durchsetzung <strong>der</strong> verfassungsgebotenen<br />
Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung<br />
bestehen<strong>der</strong> Nachteile im Sinne <strong>der</strong> Gleichstellung von Frauen hinzuwirken. Im neuen<br />
zweiten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
– 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien<br />
in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 01.01.2005 ist<br />
jetzt ein <strong>Gleichstellungsplan</strong> 1 gefor<strong>der</strong>t.<br />
Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> für die <strong>Akademie</strong> <strong>Stuttgart</strong> erfüllt die in § 4 Landeshochschulgesetz<br />
(LHG) 2 festgesetzte Pflicht <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>n, für jeweils 5 Jahre Gleichstellungspläne<br />
für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal zu entwickeln. Der <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />
ist Bestandteil des Struktur- und Entwicklungsplans <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>. Er muß<br />
Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. 3<br />
Dieser <strong>Gleichstellungsplan</strong> ist ein Rahmenplan für den künstlerischen und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />
Bereich und bezieht sich auf alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong><br />
<strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong>. Die Belange des nichtwissenschaftlichen Bereichs werden durch<br />
einen auf das Landesgleichstellungsgesetz gestützten Frauenför<strong>der</strong>plan berücksichtigt. 4<br />
Vor allem die Intention zur Demokratisierung und zur Qualitätsverbesserung einer zeitgemäßen<br />
Kunstakademie – und nicht allein die gesetzliche Pflichterfüllung – bilden die<br />
Motivation für die Verabschiedung dieses <strong>Gleichstellungsplan</strong>es.<br />
Die Herstellung gleicher Chancen für Frauen und Männer und die Beseitigung von bestehenden<br />
Nachteilen wird in alle Aufgabenbereiche und auf je<strong>der</strong> Entscheidungsebene<br />
integriert. Bei <strong>der</strong> Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen<br />
wird die Auswirkung dieser Maßnahmen auf Frauen und Männer analysiert und in die<br />
Entscheidungsfindung mit einbezogen. 5<br />
In diesem Prozess berät und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte alle <strong>Akademie</strong>mitglie<strong>der</strong>,<br />
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das Landeshochschulgesetz – LHG definierten Aufgabe, für eine Gleichstellung zu sorgen.<br />
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In den nächsten Jahren ist eine Vielzahl konkreter Maßnahmen zur Erreichung <strong>der</strong><br />
gesetzten Ziele erfor<strong>der</strong>lich, denn auch die <strong>Akademie</strong> wird sich an <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />
Ziele des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s messen lassen müssen. Da die Fortschritte bei <strong>der</strong><br />
Durchsetzung <strong>der</strong> Gleichberechtigung als Leistungskriterium Einfluß auf die staatliche<br />
För<strong>der</strong>ung haben 7 und dies auch Gegenstand regelmäßiger Evaluation 8 sein soll,<br />
besteht künftig auch ein finanzielles Interesse <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>, durch eine substanzielle<br />
und dauerhafte Durchsetzung <strong>der</strong> Gleichstellung auf allen Qualifikationstufen Nachteile<br />
zu vermeiden. Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> zeigt Wege dazu auf. Zur Umsetzung ist jede und<br />
je<strong>der</strong> Einzelne im jeweils eigenen Verantwortungsbereich aufgerufen.<br />
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