1 Gleichstellungsplan der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart ...
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z.B.: Altersbegrenzung o<strong>der</strong> Ausschluss von Teilzeittätigkeiten. Vgl. „Frauen in <strong>der</strong><br />
Wissenschaft – Entwicklung und Perspektiven auf dem Weg zur<br />
Chancengleichheit“, Bericht <strong>der</strong> BLK vom 30. Oktober 2000, BLK, Bonn 2000,<br />
ISBN 3-934850-10-3; Heft 87, und „Empfehlungen zur Chancengleichheit von<br />
Frauen in Wissenschaft und Forschung“ des Wissenschaftsrats vom 15.05.1998<br />
Bundeserziehungsgeldgesetz vom 01.01.2001. Auch durch die Än<strong>der</strong>ung von §<br />
57c Abs. 6 Ziff.3 HRG ist eine Flexibilisierung <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse erreicht<br />
worden.<br />
„§4 :Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte<br />
(2) Der Senat wählt in <strong>der</strong> Regel aus dem Kreis des an <strong>der</strong> Hochschule<br />
hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine<br />
Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; die Grundordnung<br />
legt die Dauer <strong>der</strong> Amtszeit mit mindestens zwei und höchstens vier Jahren fest.<br />
Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl <strong>der</strong> Stellvertreterinnen und die<br />
Reihenfolge <strong>der</strong> Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende<br />
Gleichstellungskommission nach 19 Abs. 1 einrichten.“<br />
(Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
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