1 Gleichstellungsplan der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart ...
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Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005<br />
„§ 4: Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1) Die Hochschulen för<strong>der</strong>n bei <strong>der</strong> Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche<br />
Durchsetzung <strong>der</strong> Chancengleichheit von Frauen und Männern und<br />
berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die<br />
Beseitigung bestehen<strong>der</strong> Nachteile hin. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf<br />
Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche<br />
Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über<br />
<strong>der</strong>en Umsetzung und Ergebnisse.“<br />
(Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
Die Hochschulen müssen mehrjährige Struktur- und Entwicklungspläne aufstellen.<br />
Bei <strong>der</strong> Aufstellung dieser Pläne ist die Festlegung <strong>der</strong> län<strong>der</strong>übergreifenden<br />
Hochschulplanung und <strong>der</strong> Finanzplanung sowie die Frauenför<strong>der</strong>ung zu beachten:<br />
„§ 7: Struktur- und Entwicklungsplanung<br />
(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und<br />
Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen<br />
die Gleichstellungspläne nach 4 Abs. 1 ein. In den Plänen stellen die<br />
Hochschulen ihre Aufgaben die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle,<br />
bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige<br />
Verwendung freiwerden<strong>der</strong> Stellen von Professuren. Bei <strong>der</strong> Aufstellung dieser<br />
Pläne ist auch die Frauenför<strong>der</strong>ung zu beachten. Pläne bezeichnen insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Schwerpunkte <strong>der</strong> Ausbildung und <strong>der</strong> Forschung wie die in den einzelnen Studiengängen<br />
angestrebten Studienanfängerplätze.“<br />
(Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
Der im Falle <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> nicht erstellt werden<br />
muß, da die Hochschule zu klein ist:<br />
„Zweiter Abschnitt, För<strong>der</strong>maßnahmen: § 4 Erstellung des Frauenför<strong>der</strong>plans<br />
(1) Jede personalverwaltende Dienststelle, <strong>der</strong>en Personalverwaltungsbefugnis 50<br />
und mehr Beschäftigte umfasst, erstellt mindestens einen Frauenför<strong>der</strong>plan. Für<br />
die Ministerien ist jeweils ein geson<strong>der</strong>ter Frauenför<strong>der</strong>plan zu erstellen. Der<br />
Frauenför<strong>der</strong>plan ist für die Dauer von vier Jahren zu erstellen und soll bei<br />
erheblichen strukturellen Än<strong>der</strong>ungen angepasst werden.“ (Gesetz zur För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> beruflichen Chancen für Frauen und <strong>der</strong> Vereinbarung von Familie und Beruf<br />
im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 –<br />
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