1 Gleichstellungsplan der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart ...
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<strong>Gleichstellungsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
Für den Zeitraum 2003 bis 2007<br />
A Präambel<br />
B Ziel- und Zeitvorgaben<br />
1 Quantitative Ziele<br />
2 Qualitative Ziele<br />
3 Zeitvorgaben<br />
C Geltungsbereich<br />
D Rahmenbedingungen<br />
1 Gleichstellung<br />
2 Strukturelle Diskriminierung<br />
E Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern<br />
1 Unterstützung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
2 Repräsentanz in Selbstverwaltungsgremien<br />
3 Reflexion struktureller Diskriminierung<br />
4 Vorbil<strong>der</strong><br />
5 Transparenz bei Stellenbesetzungen<br />
5.1 Stellenausschreibungen<br />
5.2 Auswahlverfahren und Stellenbesetzungen<br />
6 Fort- und Weiterbildung<br />
7 Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Studium und<br />
wissenschaftlicher Tätigkeit mit familiären Aufgaben<br />
7.1 Allgemeines in Beschäftigungsverhältnisse und Studium<br />
7.2 Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
8 För<strong>der</strong>ung des weiblichen künstlerischen und/o<strong>der</strong><br />
wissenschaftlichen Nachwuchses<br />
8.1 Studienzulassungsverfahren<br />
8.2 Gleichstellung von Studentinnen<br />
9 Gleichstellung von Doktorandinnen<br />
10 Institutionalisierung von Gen<strong>der</strong>-Studien<br />
11 Organisatorische Maßnahmen<br />
11.1 Senatskommission für Frauenfragen<br />
12 Weitere Maßnahmen<br />
12.1 Anteil von Frauen in den Gremien <strong>der</strong> akademischen<br />
Selbstverwaltung<br />
12.2 Verbesserung <strong>der</strong> Arbeits- und Lernumgebung<br />
12.3 Maßnahmen gegen Sexuelle Belästigung<br />
1
12.4 Allgemeine Maßnahmen<br />
12.5 Sprachgebrauch: Sprachliche Gleichstellung/<br />
Außendarstellung<br />
F Finanzierung <strong>der</strong> Gleichstellung<br />
G Controlling<br />
1 Veröffentlichung des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s<br />
2 Statistische Auswertung/Statistik als Controlling-Instrument<br />
3 Klärung <strong>der</strong> Verantwortlichkeiten<br />
4 Berichtspflichten<br />
5 Mittelvergabe an die Fachgruppen, Institute sowie künstlerischen<br />
und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen Einrichtungen<br />
H Inkrafttreten<br />
I Anhang<br />
1 Datenteil<br />
2 Rechtliche Grundlage und Informationsquellen<br />
2
A Präambel<br />
Schon mit <strong>der</strong> Neufassung des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-<br />
Württemberg vom 01. Februar 2000 (Kunsthochschulgesetz – KHG) übertrug <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber den <strong>Akademie</strong>n die Verantwortung dafür, auf die Durchsetzung <strong>der</strong> verfassungsgebotenen<br />
Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung<br />
bestehen<strong>der</strong> Nachteile im Sinne <strong>der</strong> Gleichstellung von Frauen hinzuwirken. Im neuen<br />
zweiten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
– 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien<br />
in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 01.01.2005 ist<br />
jetzt ein <strong>Gleichstellungsplan</strong> 1 gefor<strong>der</strong>t.<br />
Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> für die <strong>Akademie</strong> <strong>Stuttgart</strong> erfüllt die in § 4 Landeshochschulgesetz<br />
(LHG) 2 festgesetzte Pflicht <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>n, für jeweils 5 Jahre Gleichstellungspläne<br />
für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal zu entwickeln. Der <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />
ist Bestandteil des Struktur- und Entwicklungsplans <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>. Er muß<br />
Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. 3<br />
Dieser <strong>Gleichstellungsplan</strong> ist ein Rahmenplan für den künstlerischen und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />
Bereich und bezieht sich auf alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong><br />
<strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong>. Die Belange des nichtwissenschaftlichen Bereichs werden durch<br />
einen auf das Landesgleichstellungsgesetz gestützten Frauenför<strong>der</strong>plan berücksichtigt. 4<br />
Vor allem die Intention zur Demokratisierung und zur Qualitätsverbesserung einer zeitgemäßen<br />
Kunstakademie – und nicht allein die gesetzliche Pflichterfüllung – bilden die<br />
Motivation für die Verabschiedung dieses <strong>Gleichstellungsplan</strong>es.<br />
Die Herstellung gleicher Chancen für Frauen und Männer und die Beseitigung von bestehenden<br />
Nachteilen wird in alle Aufgabenbereiche und auf je<strong>der</strong> Entscheidungsebene<br />
integriert. Bei <strong>der</strong> Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen<br />
wird die Auswirkung dieser Maßnahmen auf Frauen und Männer analysiert und in die<br />
Entscheidungsfindung mit einbezogen. 5<br />
In diesem Prozess berät und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte alle <strong>Akademie</strong>mitglie<strong>der</strong>,<br />
insbeson<strong>der</strong>e die Entscheidungsträger bei ihrer durch das Grundgesetz und<br />
das Landeshochschulgesetz – LHG definierten Aufgabe, für eine Gleichstellung zu sorgen.<br />
6<br />
In den nächsten Jahren ist eine Vielzahl konkreter Maßnahmen zur Erreichung <strong>der</strong><br />
gesetzten Ziele erfor<strong>der</strong>lich, denn auch die <strong>Akademie</strong> wird sich an <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />
Ziele des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s messen lassen müssen. Da die Fortschritte bei <strong>der</strong><br />
Durchsetzung <strong>der</strong> Gleichberechtigung als Leistungskriterium Einfluß auf die staatliche<br />
För<strong>der</strong>ung haben 7 und dies auch Gegenstand regelmäßiger Evaluation 8 sein soll,<br />
besteht künftig auch ein finanzielles Interesse <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>, durch eine substanzielle<br />
und dauerhafte Durchsetzung <strong>der</strong> Gleichstellung auf allen Qualifikationstufen Nachteile<br />
zu vermeiden. Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> zeigt Wege dazu auf. Zur Umsetzung ist jede und<br />
je<strong>der</strong> Einzelne im jeweils eigenen Verantwortungsbereich aufgerufen.<br />
3
Der Senat <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> hat diesen <strong>Gleichstellungsplan</strong> in seinern Sitzungen am<br />
18. Januar 2005 und 03. Mai 2005 erörtert; <strong>der</strong> Hochschulrat hat ihn in seiner Sitzung<br />
vom 14. Februar 2005 zum ersten Mal und in seiner Sitzung vom 02. Mai 2005 mit den<br />
gefor<strong>der</strong>ten Än<strong>der</strong>ungen erneut verabschiedet und das Ministerium für Wissenschaft,<br />
Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat ihm mit Datum vom 28. Juni 2005 zugestimmt.<br />
<strong>Stuttgart</strong>, den 20. Mai 2005<br />
Dr. Ludger Hünnekens<br />
Rektor <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
Dipl.-Ing. (FH) Karin Schulte<br />
Gleichstellungsbeauftragte <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> 9<br />
4
B Ziel- und Zeitvorgaben<br />
Der hier vorliegende <strong>Gleichstellungsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
will einen Beitrag zur Verwirklichung <strong>der</strong> verfassungsrechtlich garantierten Gleichberechtigung<br />
von Frauen und Männern leisten. Er regelt Grundsätze <strong>der</strong> Gleichstellung, die an<br />
<strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> insgesamt folgende Ziele hat:<br />
1 Quantitative Ziele<br />
a) Frauen und Männern soll <strong>der</strong> gleiche Zugang zu allen Positionen in<br />
Studium, Forschung, Lehre und Verwaltung an <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong><br />
<strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> eröffnet werden. Es wird eine gleichmäßige<br />
Verteilung <strong>der</strong> Beschäftigten nach Geschlecht auf alle Ämter, Besoldungs-,<br />
Vergütungs- und Lohngruppen, Funktionen und Leitungspositionen<br />
und eine Verbesserung <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen von Frauen in<br />
allen Bereichen angestrebt.<br />
b) Der Unterrepräsentanz von Frauen im Kunst- und Wissenschaftsbetrieb<br />
soll entgegengewirkt und die Möglichkeiten von Künstlerinnen<br />
und Wissenschaftlerinnen für selbstbestimmte Arbeit verbessert werden.<br />
Frauenför<strong>der</strong>ung ist auf Ergebnisse, Analysen und Anstöße aus<br />
<strong>der</strong> Frauen- und Geschlechterforschung angewiesen. Diese wie<strong>der</strong>um<br />
bedarf <strong>der</strong> Frauenför<strong>der</strong>ung, denn sie braucht nicht nur eigene<br />
Arbeitsmöglichkeiten, son<strong>der</strong>n sie bedarf auch eines reichhaltigen<br />
Umfeldes von Künstlerinnen und Wissenschaftlerinnen mit unterschiedlichen<br />
Arbeitsgebieten.<br />
2 Qualitative Ziele<br />
Ein ständiges qualitatives Ziel ist es, Strukturen zur Verbesserung <strong>der</strong><br />
Arbeits-, Ausbildungs- und Studienbedingungen zu schaffen, die die Qualität<br />
<strong>der</strong> Hochschule sowie die Verwirklichung <strong>der</strong> Maßnahmen zur Gleichberechtigung<br />
und Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen bzw.<br />
sicherstellen. Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium, ein partnerschaftliches<br />
Arbeitsklima, in dem die Persönlichkeitsrechte von Frauen<br />
und Männern respektiert werden und vielseitige Qualifizierungsangebote<br />
sind Prüfsteine einer geschlechtergerechten Gestaltung <strong>der</strong> Hochschule.<br />
a) Frauen und Männern soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie<br />
erleichtert werden.<br />
Die entsprechenden Regelungen gelten ausdrücklich für beide<br />
Geschlechter, damit die Vereinbarkeitsproblematik nicht einseitig den<br />
Frauen angelastet wird und Benachteiligungen durch Kin<strong>der</strong>erziehung<br />
o<strong>der</strong> Pflege von Angehörigen abgebaut werden.<br />
5
) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> ist ein Instrument zukunftsorientierter Personalplanung.<br />
Außerdem soll er dazu beitragen, daß die weiblichen<br />
Beschäftigten motiviert werden, ihre Fähigkeiten und Erfahrungen einzubringen.<br />
Neben den personalplanerischen Zielen des Gesetzes muß<br />
<strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen von Frauen in allen Bereichen<br />
<strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit<br />
gelten.<br />
3 Zeitvorgaben<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Ziel- und Zeitvorgaben ist es, strategische Planungsziele für die<br />
Erhöhung des Anteils von Frauen in Studium, Forschung und Lehre an <strong>der</strong><br />
<strong>Akademie</strong> zu setzen. Dabei ist es analog zu § 4 Abs. 3 Landesgleichberechtigungsgesetz<br />
(LGlG) primäres Ziel <strong>der</strong> Frauenför<strong>der</strong>ung, bestehende<br />
Nachteile und Ungerechtigkeiten auszugleichen und eine gleichberechtigte<br />
Situation für alle an <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> künstlerisch und/o<strong>der</strong> wissenschaftlich<br />
Tätigen zu schaffen. Von einer gleichberechtigten Situation kann ausgegangen<br />
werden, wenn:<br />
- <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Studentinnen mit einer Stelle als studentische Hilfskraft<br />
ihrem Anteil an <strong>der</strong> Gesamtzahl <strong>der</strong> Studierenden des jeweiligen<br />
Faches entspricht,<br />
- <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Stipendiatinnen, z.B. im Rahmen des Landesgraduiertenför<strong>der</strong>gesetzes,<br />
dem Anteil an <strong>der</strong> Gesamtzahl <strong>der</strong> Studierenden<br />
des jeweiligen Faches entspricht,<br />
- <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Frauen auf Promotionsstellen dem Anteil <strong>der</strong> Absolventinnen<br />
eines Studienfachs entspricht,<br />
- <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> von Frauen besetzten Professuren dem Anteil <strong>der</strong> qualifizierten<br />
Bewerberinnen entspricht.<br />
In Anwendung auf die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> bedeutet dies, dass<br />
bezogen auf den 5-Jahres-Zeitraum von 2003 bis 2007 angestrebt wird, bis zum Ende<br />
des o.g. Zeitraums – vorbehaltlich <strong>der</strong> gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen<br />
Leistung und soweit in <strong>der</strong> Person eines Mitbewerbers liegende Gründe nicht überwiegen<br />
– <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Anteil von 12,5 % Frauen bei den Professuren auf 20 % und <strong>der</strong><br />
Frauenanteil von 38,9 % im akademischen Mittelbau auf 50 % erhöht werden soll.<br />
Rund 6,5 Professuren und 9,5 Stellen bei künstlerischen/wissenschaftlichen MitarbeiterInnen<br />
werden voraussichtlich innerhalb <strong>der</strong> Geltungsdauer dieses Frauenför<strong>der</strong>plans<br />
neu zu besetzen sein.<br />
C Geltungsbereich<br />
Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> bezieht sich auf alle Frauen und Männer in Studium, Forschung<br />
und Lehre, die an <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> tätig sind.<br />
6
D Rahmenbedingungen<br />
In <strong>der</strong> Diskussion um die Chancengleichheit <strong>der</strong> Geschlechter und die För<strong>der</strong>ung von<br />
Frauen im Arbeitsleben werden viele Begriffe uneinheitlich gebraucht und die Abgrenzung<br />
ähnlicher Termini nur selten herausgearbeitet. Eine fehlende Übereinstimmung in<br />
<strong>der</strong> Terminologie erschwert jedoch die objektive Diskussion und führt zu vermeidbaren<br />
Spannungen. Dem soll mit den nachfolgenden Ausführungen begegnet werden.<br />
1 Gleichstellung<br />
Der Begriff <strong>der</strong> Gleichstellung wird im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GG 10 verstanden.<br />
Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> achtet auf die Gleichbehandlung<br />
von Frauen und Männern und för<strong>der</strong>t die Chancengleichheit <strong>der</strong><br />
Geschlechter.<br />
2 Strukturelle Diskriminierung<br />
Unter den Begriff <strong>der</strong> strukturellen Diskriminierung wird die Benachteiligung<br />
eines Geschlechts subsumiert, die nur am Auswahlergebnis festgemacht<br />
und auf typischerweise bestehende Verhaltensweisen, Einstellungen und<br />
Rollenzuweisungen zurückgeführt werden kann.<br />
E Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern<br />
1 Unterstützung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
Werden in einzelnen Fachgruppen Personen mit Aufgaben zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Gleichbehandlung betraut o<strong>der</strong> eigene Gremien gebildet, so wird dies<br />
begrüßt, damit auch auf diese Weise die Arbeit <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
wirksame Unterstützung erfährt.<br />
2 Repräsentanz in Selbstverwaltungsgremien<br />
Solange Gremien allein schon wegen <strong>der</strong> Unterrepräsentanz von Frauen in<br />
einzelnen Gruppen nicht geschlechtsparitätisch besetzt werden können, soll<br />
angestrebt werden, daß Frauen in den akademischen Selbstverwaltungsgremien<br />
mindestens anteilig entsprechend <strong>der</strong> jeweiligen Beschäftigungszahlen<br />
in den Gruppen vertreten sind, um zu gewährleisten, daß bei Entscheidungen<br />
frauenspezifische Fragestellungen berücksichtigt werden.<br />
Die <strong>Akademie</strong> ermuntert daher Frauen, für eine Mitarbeit in Gremien auf den<br />
verschiedensten Ebenen zu kandidieren. Diese Ermunterung richtet sich<br />
ebenso an Studentinnen für die Vertretung <strong>der</strong> Studierendenschaft in den<br />
Gremien <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>. Darüber hinaus sind alle Beschäftigten und die Studierenden<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, darauf zu achten und sich dafür einzusetzen, daß<br />
bei <strong>der</strong> Aufstellung von Wahlvorschlägen verstärkt Frauen berücksichtigt werden.<br />
7
3 Reflexion struktureller Diskriminierung<br />
Alle Mitglie<strong>der</strong> und Angehörige <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>, die Personalverantwortung tragen,<br />
sollen sich <strong>der</strong> Bedeutung möglicher struktureller Diskriminierung im<br />
Rahmen von Auswahlverfahren bewußt werden.<br />
Die Lehrenden sind aufgefor<strong>der</strong>t, sich über geschlechtsspezifische Wirkungen<br />
von Lehrmethoden und -materialien zu informieren und sich dies bewußt<br />
zu machen, um damit geschlechterspezifische Benachteiligungen zu vermeiden<br />
4 Vorbil<strong>der</strong><br />
Es ist wichtig, daß Mitglie<strong>der</strong> und Angehörige <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> weibliche Nachwuchskräfte<br />
in ihrem Entschluß für eine berufliche Tätigkeit unterstützen<br />
und – sofern sie entsprechende Erfahrung haben – darin bestärken, daß die<br />
Entscheidung für eine Familiengründung nicht den Ausschluß einer beruflichen<br />
Karriere bedeuten muß.<br />
Die <strong>Akademie</strong> hält es grundsätzlich für richtig, wenn ihre männlichen Mitglie<strong>der</strong><br />
und Angehörigen Verantwortung für Familienarbeit übernehmen.<br />
5 Transparenz bei Stellenbesetzungen<br />
5.1 Stellenausschreibungen<br />
a) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von <strong>der</strong> für die Stellenbesetzung<br />
verantwortlichen Person zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine<br />
anstehende W- Stellenbesetzung informiert.<br />
b) Bei Stellenausschreibungen im künstlerischen und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />
Dienst ist grundsätzlich sowohl die weibliche als auch die<br />
männliche o<strong>der</strong> aber die geschlechtsneutrale Form <strong>der</strong> Berufsbezeichnung<br />
zu verwenden.<br />
c) In Stellenausschreibungen für Vergütungs-, Besoldungs- und Lohngruppen,<br />
in denen Frauen unterrepräsentiert sind, müssen Frauen<br />
gezielt angesprochen werden. Dies geschieht durch den neuen<br />
Zusatz: „Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong><br />
<strong>Stuttgart</strong> verpflichtet zur Erhöhung des Frauenanteils im künstlerischen<br />
und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen Dienst. Die Hochschule begrüßt<br />
deshalb entsprechende Bewerbungen“. Im übrigen erfolgt die Ausschreibung<br />
ohne den Zusatz.<br />
d) Diejenige Person o<strong>der</strong> Stelle, die für die Stellenausschreibung zuständig<br />
ist, hat für die korrekte Abfassung bzw. Veröffentlichung <strong>der</strong> Stellenausschreibung<br />
Sorge zu tragen und die Gleichstellungsbeauftragte<br />
zu informieren.<br />
e) In allen Bereichen sind zu besetzende Stellen grundsätzlich öffentlich<br />
auszuschreiben und akademieintern bekanntzumachen.<br />
8
f) Die Lehrenden sollen unter an<strong>der</strong>em bereits bei <strong>der</strong> Auswahl ihrer<br />
studentischen Hilfskräfte verstärkt die Bewerbung bzw. Auswahl qualifizierter<br />
Frauen einfor<strong>der</strong>n und berücksichtigen.<br />
5.2 Auswahlverfahren und Stellenbesetzungen<br />
a) Die Fachgruppen sollen sich um die Gewinnung von Professorinnen im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Bestenauslese bemühen. Dazu ist es wichtig, bereits im<br />
Vorfeld eines Auswahlverfahrens eine aktive Recherche zu tätigen und<br />
gezielt Künstlerinnen o<strong>der</strong> Wissenschaftlerinnen zur Bewerbung aufzufor<strong>der</strong>n.<br />
b) Außer <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten (nicht stimmberechtigt) muss<br />
den Berufungskommissionen mindestens eine fachkundige (stimmberechtigte)<br />
Frau angehören. 11<br />
c) Zu Auswahlgesprächen bzw. zu Vorträgen sollen Frauen nach Möglichkeit<br />
mindestens entsprechend ihrem prozentualen Anteil an den<br />
Bewerbungen eingeladen werden o<strong>der</strong> mindestens ebenso viele<br />
Frauen wie Männer, sofern sie die notwendige Qualifikation für die<br />
Stelle besitzen.<br />
d) Bei Berufungsverfahren sollte nach Möglichkeit unter den zwei externen<br />
GutachterInnen eine Frau sein.<br />
e) Bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Qualifikation sind auch nachzuweisende Ausfallzeiten<br />
(bisherige Teilzeitarbeit o<strong>der</strong> Erwerbslosigkeit durch Mutterschutz,<br />
Elternzeit, Erziehungsurlaub, o<strong>der</strong> soziales Jahr) in Rechnung<br />
zu stellen und dürfen nicht zum Nachteil <strong>der</strong> Bewerber gewertet werden.<br />
12<br />
f) Fragen nach einer bestehenden o<strong>der</strong> geplanten Schwangerschaft o<strong>der</strong><br />
nach <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Betreuung von Kin<strong>der</strong>n neben <strong>der</strong><br />
Berufstätigkeit sind unzulässig.<br />
g) Für die Vergabe von Stipendien durch die <strong>Akademie</strong> gelten die quantitativen<br />
Vorgaben für Besetzung von studentischen Hilfskraft- und Promotionsstellen<br />
analog. Die Lehrenden werden aufgefor<strong>der</strong>t, Frauen zur<br />
Beantragung von Stipendien zu motivieren. Sie sind gehalten, Frauen<br />
im Hinblick auf organisatorische und finanzielle Voraussetzungen gleiche<br />
Chancen zu eröffnen, sich mit Arbeitsergebnissen auf Tagungen<br />
und in Publikationen im In- und Ausland darzustellen.<br />
h) Für die Vertretung von Professuren soll gezielt nach Frauen gesucht<br />
werden, insbeson<strong>der</strong>e ist Nachwuchskünstlerinnen und -wissenschaftlerinnen<br />
die Möglichkeit zu geben, ihre Eignung für die Besetzung<br />
einer Professur nachzuweisen.<br />
9
6 Fort- und Weiterbildung<br />
a) Frauen sind von ihren Vorgesetzten zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen<br />
zu motivieren und über die Möglichkeiten <strong>der</strong><br />
fachlichen sowie künstlerischen und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen Qualifizierung,<br />
bezogen auf ihre individuelle Situation, zu informieren. In<br />
Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind Anträge von<br />
Frauen auf geeignete dienstliche Fortbildungsmaßnahmen beson<strong>der</strong>s<br />
zu berücksichtigen.<br />
b) Inhalte und Zeitpunkt <strong>der</strong> internen Fort- und Weiterbildungsangebote<br />
sollen den Möglichkeiten und Interessen von teilzeitbeschäftigten<br />
Frauen Rechnung tragen.<br />
7 Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Studium sowie künstlerischer<br />
und/o<strong>der</strong> wissenschaftlicher Tätigkeit mit familiären Aufgaben<br />
7.1 Allgemeines in Beschäftigungsverhältnissen und Studium<br />
a) Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> informiert die Beschäftigten<br />
umfassend über die gesetzlichen Möglichkeiten <strong>der</strong> Flexibilisierungsmöglichkeiten<br />
von Arbeitsverhältnissen aufgrund familiärer Aufgaben,<br />
z.B. zur Betreuung von Kin<strong>der</strong>n und pflegebedürftigen Angehörigen<br />
und über die diesbezüglichen Bestimmungen in Tarifverträgen.<br />
Auf Wunsch wird in persönlichen Beratungsgesprächen mit den Betroffenen<br />
sichergestellt, dass sämtliche Flexibilisierungsmöglichkeiten,<br />
die <strong>der</strong> Gesetzgeber einräumt, auch zugunsten <strong>der</strong> besseren Vereinbarkeit<br />
von künstlerischer und/o<strong>der</strong> wissenschaftlicher Tätigkeit und<br />
Familie für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ausgeschöpft<br />
werden. 13<br />
b) Beschäftigungsverhältnisse sollen nach Möglichkeit so gestaltet werden,<br />
daß Elternschaft, Erziehung und die Betreuung pflegebedürftiger<br />
Angehöriger mit <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Dienstaufgaben zu vereinbaren<br />
sind.<br />
c) Anträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Teilzeitbeschäftigung,<br />
Beurlaubung o<strong>der</strong> flexible Arbeitszeit zur Betreuung von<br />
Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> pflegebedürftigen Angehörigen soll unverzüglich entsprochen<br />
werden, soweit nicht dringende dienstliche Belange entgegenstehen.<br />
Familienorientierte Urlaubszeiten werden vorrangig gewährt.<br />
Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung o<strong>der</strong> eine Beurlaubung<br />
beantragen, werden auf die Folgen, insbeson<strong>der</strong>e in bezug auf arbeitslosenversicherungs-,<br />
renten- und versorgungsrechtliche Ansprüche<br />
hingewiesen.<br />
10
d) Aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten sind, sofern sie<br />
dies nicht selbst für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen haben,<br />
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen vorrangig anzubieten.<br />
e) Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> sorgt bei familiär<br />
bedingten Ausfallzeiten von Künstlerinnen/Künstlern und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern<br />
im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen<br />
Möglichkeiten Mittel für personellen Ausgleich. Stellen, die<br />
durch Erziehungs- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>urlaub aus familiären Gründen nicht besetzt<br />
sind, sind unter Berücksichtigung des geltenden Haushaltsrechts<br />
unverzüglich zu besetzen.<br />
f) Der Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung darf nicht die Übernahme von<br />
Leitungsfunktionen ausschließen. Leitungsfunktionen sind so zu<br />
gestalten, daß sie auf Wunsch auch von Teilzeitbeschäftigten wahrgenommen<br />
werden können.<br />
g) Die Studien- und Prüfungsordnungen wirken darauf hin, daß sich<br />
Schwangerschaft, Elternschaft sowie die Betreuung pflegebedürftiger<br />
Angehöriger nicht negativ auf Studium und Studienabschluß auswirken.<br />
h) Die Erkrankung eines Kindes, dessen Betreuung nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
sichergestellt werden kann, gilt für Prüflinge als ein objektiver, triftiger,<br />
nicht von ihm o<strong>der</strong> ihr zu verantworten<strong>der</strong> Grund, <strong>der</strong> Prüfung<br />
fernzubleiben. Krankheit und Betreuungsnotwendigkeit müssen entsprechend<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> jeweiligen Prüfungsordnung unverzüglich<br />
gemeldet und nachgewiesen werden.<br />
i) Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> wirkt darauf hin, daß<br />
„Familienzeiten“ bei <strong>der</strong> Studienzeitberechnung angemessen berücksichtigt<br />
werden und in Ausnahmefällen Studien- und Prüfungsleistungen<br />
auch während einer Beurlaubung möglich sind.<br />
j) Das prüfungsrelevante Lehrangebot ist nach Möglchkeit auf die üblichen<br />
Öffnungszeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtungen abzustimmen.<br />
Parallelveranstaltungen sollten zu unterschiedlichen Zeiten<br />
angeboten werden.<br />
Studierenden Eltern soll vorrangig eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen<br />
Terminen eröffnet werden.<br />
k) Die Sitzungszeiten <strong>der</strong> Gremien und Kommissionen <strong>der</strong> Selbstverwaltung<br />
sollen nach Möglichkeit so gelegt werden, dass insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Belange von Angehörigen und Mitglie<strong>der</strong>n mit Familienpflichten<br />
berücksichtigt werden können.<br />
11
7.2 Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
a) Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> setzt sich für die Einrichtung<br />
dienststellennaher Kin<strong>der</strong>tagesstätten und den Ausbau ganztägiger<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsmöglichkeiten ein.<br />
b) Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> wird sich bemühen,<br />
einen Stillraum und Wickeltisch (außerhalb <strong>der</strong> Toilette) einzurichten.<br />
c) Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> setzt sich nach Möglichkeit<br />
dafür ein, daß Gremiensitzungen mit Rücksicht auf die eventuelle<br />
Notwendigkeit von Kin<strong>der</strong>betreuung und das vorhandene Kin<strong>der</strong>betreuungsangebot<br />
geplant werden, um die Mütter und Väter unter<br />
den Künstlerinnen/Künstlern und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern,<br />
Beschäftigten und Studierenden nicht von <strong>der</strong> Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> akademischen Selbstverwaltung auszuschließen.<br />
(vgl. 6 k)<br />
8 För<strong>der</strong>ung des weiblichen künstlerischen und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />
Nachwuchses<br />
8.1 Studienzulassungsverfahren<br />
a) Neue Studienpläne sind so zu konzipieren und durchzuführen, dass<br />
strukturelle und individuelle Benachteiligungen aufgrund des<br />
Geschlechts ausgeschlossen werden können. Auswahlkriterien dürfen<br />
keine Ausschlussmechanismen aufweisen, die insbeson<strong>der</strong>e Frauen<br />
benachteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Konzepten<br />
und zum Verlauf <strong>der</strong> Verfahren zu hören.<br />
8.2 Gleichstellung von Studentinnen<br />
a) Bei <strong>der</strong> Vergabe von Preisen und bei allen Maßnahmen zur Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Studierfähigkeit ist darauf zu achten, dass Studentinnen<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Qualitätskriterien <strong>der</strong> Entscheidungsorgane<br />
angemessen partizipieren.<br />
b) Der Frauenanteil bei den studentischen Hilfskräften sollte dem<br />
Frauenanteil an den Studierenden entsprechen. Studentinnen sollen<br />
gezielt zur Bewerbung als studentische Hilfskraft ermutigt werden.<br />
c) Das Rektorat übermittelt jährlich alle statistisch relevanten Daten zu<br />
Studienabschlüssen, Promotionen und Preisen aufgeschlüsselt nach<br />
Geschlecht an die Gleichstellungsbeauftragte.<br />
12
9 Gleichstellung von Doktorandinnen<br />
a) Mitglie<strong>der</strong> und Angehörige <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> sollten weibliche Nachwuchskräfte<br />
in ihrem Entschluß für eine Promotion unterstützen und darin<br />
bestärken, daß die Entscheidung für eine Promotion nicht den Ausschluß<br />
von Familienplanung bedeuten muß.<br />
b) Die <strong>Akademie</strong> begrüßt den Quereinstieg in die wissenschaftliche Laufbahn<br />
nach Berufs- o<strong>der</strong> Familienphase.<br />
c) Bei <strong>der</strong> Vergabe von akademieinternen Promotions- o<strong>der</strong> Forschungso<strong>der</strong><br />
Lehrpreisen sowie von Stipendien achtet die <strong>Akademie</strong> darauf,<br />
dass unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Qualitätskriterien <strong>der</strong> Entscheidungsorgane<br />
Frauen bei <strong>der</strong> Preisvergabe angemessen vertreten sind.<br />
10 Institutionalisierung von Gen<strong>der</strong>-Studien<br />
Die Fachgruppen unterstützen die Entwicklung von Konzepten zur fachspezifischen<br />
Integration <strong>der</strong> Frauen- und Geschlechterforschung in Lehre und Forschung.<br />
11 Organisatorische Maßnahmen<br />
11.1 Senatskommission für Frauenfragen<br />
Der Senat kann zur Unterstützung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten eine<br />
Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuß einrichten. 14<br />
12 Weitere Maßnahmen<br />
12.1 Anteil von Frauen in den Gremien <strong>der</strong> akademischen Selbstverwaltung<br />
a) Die <strong>Akademie</strong> strebt eine angemessene Vertretung von Frauen in allen<br />
Gremien <strong>der</strong> akademischen Selbstverwaltung an.<br />
12.2 Verbesserung <strong>der</strong> Arbeits- und Lernumgebung<br />
a) Die <strong>Akademie</strong> setzt sich zum Ziel, Hygiene- und Sozialräume entsprechend<br />
heutigem Standard einzurichten und Mängel umgehend zu<br />
beheben.<br />
b) Die <strong>Akademie</strong> setzt sich zum Ziel, in ausreichendem Umfang geeignete<br />
und gut erreichbare Räume für Schwangere und stillende Mütter<br />
bereitzustellen und auszustatten. (vgl. 7)<br />
c) Um dem erhöhten Sicherheitsbedarf für Frauen gerecht zu werden,<br />
wird die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
und im Zusammenwirken mit <strong>der</strong> Polizei die baulichen<br />
13
Anlagen auf mögliche Gefahrenquellen untersuchen und geeignete<br />
Gegenmaßnahmen entwickeln.<br />
12.3 Maßnahmen gegen Sexuelle Belästigung<br />
a) Begriff<br />
Da <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> sexuellen Belästigung eine Vielzahl von nach Art<br />
und Schweregrad unterschiedlichen, diskriminierenden und degradierenden<br />
Handlungen und Verhaltensweisen bezeichnet, wird er durch<br />
die Begriffe „sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt“<br />
ersetzt, die wie folgt definiert sind:<br />
- Sexuelle Diskriminierung: Herabsetzung, Benachteiligung aufgrund<br />
des Geschlechts.<br />
- Sexuelle Belästigung: verbale und körperliche Übergriffe auf die<br />
Person.<br />
- Sexuelle Gewalt: Nötigung und Vergewaltigung.<br />
b) Richtlinien<br />
Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> verpflichtet sich „Richtlinien<br />
zum Schutz vor sexueller Diskriminierung, Belästigung und<br />
Gewalt“ zu erarbeiten.<br />
12.4 Allgemeine Maßnahmen<br />
a) Anlagen und Gebäude <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
sollen auf Gefahrenquellen und bedrohliche Raumsituationen in bezug<br />
auf sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt gegen Frauen<br />
untersucht werden. Es sollen in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
und <strong>der</strong> Personalvertretung Vorschläge für bauliche<br />
und an<strong>der</strong>e Verän<strong>der</strong>ungen erarbeitet werden. (vgl. 12.2 c)<br />
b) Die <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> sorgt für ausreichende<br />
Beleuchtung aller Räume und Wege.<br />
c) In Fällen sexueller Belästigung stehen die Psychotherapeutische Beratungsstelle<br />
und die Rechtsabteilung des Studentenwerks, die<br />
Gleichstellungsbeauftragte und die Frauenvertreterin sowie die Mitglie<strong>der</strong><br />
des Personalrates als Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner<br />
zur Verfügung.<br />
14
12.5 Sprachgebrauch: Sprachliche Gleichstellung/Außendarstellung<br />
a) Im allgemeinen Schriftverkehr werden entwe<strong>der</strong> geschlechtsneutrale<br />
Bezeichnungen o<strong>der</strong> die weibliche und die männliche Sprachform verwendet.<br />
b) Satzungen sowie Formulare, Vordrucke und Zeugnisse sind<br />
geschlechtsneutral o<strong>der</strong> in männlicher und weiblicher Sprachform<br />
abzufassen.<br />
c) Akademische Grade aufgrund einer bestandenen <strong>Akademie</strong>prüfung<br />
werden an Frauen in weiblicher Sprachform verliehen, sofern die Verleihung<br />
in männlicher Sprachform nicht ausdrücklich gewünscht wird.<br />
Dies gilt entsprechend für die Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen,<br />
etc. Die Verantwortung obliegt <strong>der</strong> Person/dem Gremium,<br />
die/das für die o. g. Ausstellungen zuständig ist.<br />
d) Die <strong>Akademie</strong> achtet bei allen Außendarstellungen darauf, dass<br />
Frauen in gleicher Weise wie Männer angesprochen werden.<br />
F Finanzierung <strong>der</strong> Gleichstellung<br />
a) Die <strong>Akademie</strong>leitung bemüht sich, Mittel für die Finanzierung von Gleichstellungsmaßnahmen<br />
durch die Nutzung entsprechen<strong>der</strong> Bundes- o<strong>der</strong> Landesprogramme<br />
bereitzustellen; akademieeigene Mittel werden unter angemessener<br />
Berücksichtigung auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Bedarfsträger eingesetzt.<br />
b) Die gleichstellungsspezifisch einzusetzenden Mittel werden im Einvernehmen<br />
mit <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong><br />
<strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> zugeteilt.<br />
G Controlling<br />
1 Veröffentlichung des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s<br />
a) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> wird<br />
nach Inkrafttreten an alle künstlerischen und/o<strong>der</strong> wissenschaftlich<br />
Beschäftigten <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> verteilt sowie an die Fachgruppen zur Veröffentlichung<br />
bei den Studierenden. Alle neuen künstlerisch und/o<strong>der</strong> wissenschaftlich<br />
beschäftigten <strong>Akademie</strong>mitglie<strong>der</strong> erhalten den <strong>Gleichstellungsplan</strong><br />
automatisch bei Dienstantritt.<br />
15
Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> kann bei <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten o<strong>der</strong> im<br />
Rektorat angefor<strong>der</strong>t werden. Er liegt in den Sekretariaten zur Einsicht aus<br />
und ist im Internet abzurufen.<br />
b) Die <strong>Akademie</strong> überprüft nach Möglichkeit ihre öffentlichen Verlautbarungen<br />
dahingehend, dass Frauen in gleicher Weise wie Männer angesprochen<br />
werden.<br />
2 Statistische Auswertung/Statistik als Controlling-Instrument<br />
a) Nach Geschlecht differenzierte Statistiken sind die Grundlage für wirksames<br />
Controlling. Die Verwaltung soll im Rahmen <strong>der</strong> Datenschutzvorschriften ihre<br />
Statistik-Programme so konzipieren, dass das Merkmal Geschlecht in Kombination<br />
mit allen an<strong>der</strong>en Merkmalen ausgewertet werden kann.<br />
b) Datenerfassung<br />
Es sollten folgende Daten erhoben werden (jeweils getrennt nach<br />
Geschlecht):<br />
- die Zahl <strong>der</strong> studentischen Hilfskräfte, die Zahl <strong>der</strong> DoktorandInnen,<br />
- die Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten, geglie<strong>der</strong>t nach Voll- und Teilzeittätigkeit,<br />
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, Laufbahnen und Berufsgruppen,<br />
- die Zahl <strong>der</strong> Beurlaubten, geglie<strong>der</strong>t nach Beurlaubungsgrund.<br />
- die Zahl <strong>der</strong> Bewerbungen <strong>der</strong> letzten Verfahren,<br />
- die Zahl <strong>der</strong> durch Erreichen <strong>der</strong> gesetzlichen Altersgrenze und den<br />
absehbaren Wechsel des Aufgabengebietes voraussichtlich freiwerdenden<br />
Personalstellen, <strong>der</strong> voraussichtlich zu besetzenden Personalstellen.<br />
Ob die angestrebte Erhöhung des Frauenanteils am künstlerisch<br />
und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen Personal tatsächlich erreicht werden<br />
kann, hängt von <strong>der</strong> Bewerbungssituation bei den auszuschreibenden<br />
Stellen ab.<br />
3 Klärung <strong>der</strong> Verantwortlichkeiten<br />
Der Rektor bzw. die Rektorin legt nach Verabschiedung des <strong>Gleichstellungsplan</strong>s<br />
in Kooperation mit <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong>gleichstellungsbeauftragten, den Verantwortlichen<br />
in den Fachgruppen und den betreffenden Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern <strong>der</strong> zentralen Verwaltung fest, wer die Verantwortung für<br />
die Umsetzung <strong>der</strong> jeweiligen Maßnahmen trägt und in welchem Zeitraum<br />
die Maßnahme umgesetzt werden muss.<br />
4 Berichtspflichten<br />
a) Der Rektor bzw. die Rektorin berichtet jährlich über die Umsetzung <strong>der</strong> Maßnahmen<br />
auf <strong>Akademie</strong>ebene und macht zusammen mit <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
gegebenenfalls Vorschläge für neue Maßnahmen bzw. die Korrektur<br />
o<strong>der</strong> Beendigung einer Maßnahme.<br />
Der Rektor bzw. die Rektorin nimmt die Entwicklung <strong>der</strong> Studierendenzahlen<br />
16
– nach Frauen und Männern aufgeschlüsselt – in den künstlerischen<br />
und/o<strong>der</strong> wissenschaftlichen Studiengängen in seinen jährlichen Rechenschaftsbericht<br />
auf und bewertet sie.<br />
b) Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht<br />
über ihre Arbeiten.<br />
5 Mittelvergabe an die Fachgruppen, Institute und künstlerischen und/o<strong>der</strong><br />
wissenschaftlichen Einrichtungen<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> leistungsorientierten Mittelvergabe innerhalb <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> wird die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gleichstellung<br />
beson<strong>der</strong>s berücksichtigt.<br />
H Inkrafttreten<br />
Dieser <strong>Gleichstellungsplan</strong> tritt nach einer Erörterung im Senat, <strong>der</strong> Verabschiedung im<br />
Hochschulrat und <strong>der</strong> Zustimmung des Ministeriums in Kraft.<br />
17
I Anhang<br />
1.1 Datenteil: Bestandsaufnahme Januar 2005<br />
a) Künstlerisches und/o<strong>der</strong> wissenschaftliches Personal<br />
(Beamtenverhältnis)<br />
Anzahl Bewertung Funktion <strong>der</strong>zeit besetzt<br />
durch Frauen<br />
Teilzeit beurl. in % Männer Teilzeit beurl. in %<br />
29 C4 Professor/in 4 0 1 1 13,8 24 0 82,8<br />
14 C3 Professor/in 1 0 7,1 12 0 85,7<br />
5 C2 Professor/in 0 0 0 4 0 80<br />
12 C1 Assistent/in 5 2 33,3 8 2 1 2 58,3<br />
Gesamt:<br />
60 10 2 1 15 % 48 2 1 78,3 %<br />
1 § 14 UrlVO: sonstige Gründe<br />
2 ErzUrlVO: Kin<strong>der</strong>erziehung<br />
b) Künstlerisches und/o<strong>der</strong> wissenschaftliches Personal<br />
(Angestelltenverhältnis)<br />
Anzahl Bewertung Funktion <strong>der</strong>zeit besetzt<br />
durch Frauen<br />
Teilzeit beurl. in % Männer Teilzeit beurl. in %<br />
4 IIa Lehrkraft 4 2 75 1 0 25<br />
Ib<br />
2 a.T. Lehrkraft 0 0 0 1 0 50<br />
Gesamt:<br />
6 4 2 50 % 2 0 33,3 %<br />
18
c) studentische Hilfskräfte/studentische Aushilfen (WS 2004/2005)<br />
Anzahl Frauen in % Männer in %<br />
13 (1 Doppel) 7<br />
5 4<br />
Gesamt: 19 63,33 % 11 36,66 %<br />
d) DoktorandInnen<br />
Anzahl Frauen in % Männer in %<br />
Gesamt: 14 56 % 11 44 %<br />
1.2 Datenteil: freiwerdende Stellen 2003-2007 (alte Besoldungsangaben)<br />
a) Künstlerisches und/o<strong>der</strong> wissenschaftliches Personal (Beamtenverhältnis)<br />
Anzahl Bewertung Funktion<br />
3 C4 Professor/in<br />
2 1/2 C4 Professor/in<br />
3 C3 Professor/in<br />
2 C2 Professor/in<br />
1 1/2 C2 Professor/in<br />
7 C1 Assistent/in<br />
7 1/2 C1 Assistent/in<br />
b) Künstlerisches und/o<strong>der</strong> wissenschaftliches Personal<br />
(Angestelltenverhältnis)<br />
Anzahl Bewertung Funktion<br />
1 Iia MitarbeiterIn<br />
19
2 Rechtliche Grundlage und Informationsquellen<br />
• Grundgesetz (Art. 3 Abs.2 und 3, Art.33 Abs. 2 GG) von 1950<br />
• Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005<br />
• Vertrag von Amsterdam (s. u. Endnote 6) vom 01.01.1997, 1999 ratifiziert<br />
• Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in <strong>der</strong> Bundesverwaltung<br />
und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BgleiG)<br />
• BMFSFJ, 2000, Grundlagenpapier zu Gen<strong>der</strong> Mainstreaming<br />
• Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> beruflichen Chancen für Frauen und <strong>der</strong> Vereinbarung<br />
von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg<br />
vom 21. Dezember 1995 – Landesgleichberechtigungsgesetz<br />
(LGlG)<br />
• Leitlinien <strong>der</strong> Landesregierung zur För<strong>der</strong>ung von Frauen im Dienst des Landes<br />
Baden-Württemberg vom 28.04.1987<br />
• Frauen in <strong>der</strong> Wissenschaft – Entwicklung und Perspektiven auf dem Weg<br />
zur Chancengleichheit- Bericht <strong>der</strong> BLK vom 30. Oktober 2000, BLK, Bonn<br />
2000, ISBN 3-934850-10-3; Heft 87, S. 6, s. auch S.13., http://www.blkbonn.de/download.htm;<br />
Heft 87<br />
• Empfehlungen zur Chancengleichheit von Frauen in Wissenschaft und Forschung<br />
des Wissenschaftsrats vom 15.05.1998<br />
• EG-S-MS 1998, rev. - Report on Gen<strong>der</strong> mainstreaming: Conceptual framework,<br />
methodology, and presentation of good practice, Council of Europe<br />
• Fact Sheet Gen<strong>der</strong> Mainstreaming, Council of Europe, DG II, Division<br />
equality between women and men, Fact sheet gen<strong>der</strong> mainstreaming,<br />
September 2004<br />
• Hochschul- und Wissenschaftsprogramm (HWP) Bund-Län<strong>der</strong>-Vereinbarung<br />
zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterentwicklung von Hochschule und Wissenschaft<br />
sowie zur Realisierung <strong>der</strong> Chancengleichheit für Frauen in Forschung und<br />
Lehre (Universität- und Wissenschaftsprogramm: HWP) vom 16.12.1999<br />
20
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005<br />
„§ 4: Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1) Die Hochschulen för<strong>der</strong>n bei <strong>der</strong> Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche<br />
Durchsetzung <strong>der</strong> Chancengleichheit von Frauen und Männern und<br />
berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die<br />
Beseitigung bestehen<strong>der</strong> Nachteile hin. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf<br />
Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche<br />
Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über<br />
<strong>der</strong>en Umsetzung und Ergebnisse.“<br />
(Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
Die Hochschulen müssen mehrjährige Struktur- und Entwicklungspläne aufstellen.<br />
Bei <strong>der</strong> Aufstellung dieser Pläne ist die Festlegung <strong>der</strong> län<strong>der</strong>übergreifenden<br />
Hochschulplanung und <strong>der</strong> Finanzplanung sowie die Frauenför<strong>der</strong>ung zu beachten:<br />
„§ 7: Struktur- und Entwicklungsplanung<br />
(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und<br />
Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen<br />
die Gleichstellungspläne nach 4 Abs. 1 ein. In den Plänen stellen die<br />
Hochschulen ihre Aufgaben die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle,<br />
bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige<br />
Verwendung freiwerden<strong>der</strong> Stellen von Professuren. Bei <strong>der</strong> Aufstellung dieser<br />
Pläne ist auch die Frauenför<strong>der</strong>ung zu beachten. Pläne bezeichnen insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Schwerpunkte <strong>der</strong> Ausbildung und <strong>der</strong> Forschung wie die in den einzelnen Studiengängen<br />
angestrebten Studienanfängerplätze.“<br />
(Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
Der im Falle <strong>der</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bildenden</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Stuttgart</strong> nicht erstellt werden<br />
muß, da die Hochschule zu klein ist:<br />
„Zweiter Abschnitt, För<strong>der</strong>maßnahmen: § 4 Erstellung des Frauenför<strong>der</strong>plans<br />
(1) Jede personalverwaltende Dienststelle, <strong>der</strong>en Personalverwaltungsbefugnis 50<br />
und mehr Beschäftigte umfasst, erstellt mindestens einen Frauenför<strong>der</strong>plan. Für<br />
die Ministerien ist jeweils ein geson<strong>der</strong>ter Frauenför<strong>der</strong>plan zu erstellen. Der<br />
Frauenför<strong>der</strong>plan ist für die Dauer von vier Jahren zu erstellen und soll bei<br />
erheblichen strukturellen Än<strong>der</strong>ungen angepasst werden.“ (Gesetz zur För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> beruflichen Chancen für Frauen und <strong>der</strong> Vereinbarung von Familie und Beruf<br />
im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 –<br />
21
5<br />
Landesgleichberechtigungsgesetz (LGlG))<br />
Bereits seit 1957 ist in Artikel 119 des Vertrags von Rom <strong>der</strong> Grundsatz des<br />
gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verankert. Von 1975<br />
an wurde in mehreren Richtlinien die Gleichberechtigung von Männern und Frauen<br />
beim Zugang zur Beschäftigung, bei <strong>der</strong> allgemeinen und beruflichen Bildung und<br />
im Arbeitsleben festgeschrieben. Danach wurde die Gleichberechtigung auch für<br />
den Bereich <strong>der</strong> sozialen Sicherheit, für die gesetzlichen Systeme und die<br />
betrieblichen Systeme eingeführt. Die Anerkennung dieses Grundsatzes führte in<br />
den achtziger Jahren zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Chancengleichheit im Rahmen<br />
mehrjähriger Programme.<br />
Mit dem Amsterdamer Vertrag vom 01.01.1997, 01.05.1999 ratifiziert, wird in<br />
Art. 2 und Art. 3 auf europäischer Ebene <strong>der</strong> förmliche Rahmen für das beson<strong>der</strong>e<br />
Engagement <strong>der</strong> Gemeinschaft zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gleichstellung und Einbeziehung<br />
<strong>der</strong> Chancengleichheit geschaffen. Gen<strong>der</strong> Mainstreaming wird als horizontales<br />
Ziel für alle Gemeinschaftsaufgaben <strong>der</strong> Europäischen Union festgeschrieben.<br />
Vier Schritte sollen ab sofort den methodischen Rahmen für Gen<strong>der</strong><br />
Mainstreaming verbessern: Bewußtseinsbildung, Schulung, Routineverfahren und<br />
die Gleichstellungsprüfung.<br />
In einem Grundsatzpapier zu Gen<strong>der</strong> Mainstreaming schlägt das<br />
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Anlehnung an die<br />
Begriffsdefinition des Europarates von 1998 (Europarat 1998, S.14) folgende<br />
Definition vor:<br />
"Gen<strong>der</strong> Mainstreaming bezeichnet den Prozess und die Vorgehensweise, die<br />
Geschlechterperspektive in die Gesamtpolitik aufzunehmen. Dies bedeutet, die<br />
Entwicklung, Organisation und Evaluierung von politischen<br />
Entscheidungsprozessen und Maßnahmen so zu betreiben, dass in jedem<br />
Politikbereich und auf allen Ebenen die Ausgangsbedingungenund Auswirkungen<br />
auf die Geschlechter berücksichtigt werden, um auf das Ziel einer tatsächlichen<br />
Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken zu können. Dieser Prozess soll<br />
Bestandteil <strong>der</strong> normalen Handlungsmuster aller Ressorts und Organisationen<br />
werden, die an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt sind." (BMFSFJ,<br />
2000, Grundlagenpapier zu Gen<strong>der</strong> Mainstreaming)<br />
6 "Insbeson<strong>der</strong>e ... die Leitungen in Hochschulen ... tragen (daher) für die<br />
Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art. 3 Abs.2 GG eine beson<strong>der</strong>e<br />
Verantwortung". (Frauen in <strong>der</strong> Wissenschaft -Entwicklung und Perspektiven auf<br />
dem Weg zur Chancengleichheit- Bericht <strong>der</strong> BLK vom 30. Oktober 2000, BLK,<br />
Bonn 2000, ISBN 3-934850-10-3; Heft 87, S. 6, s. auch S.13., http://www.blkbonn.de/download.htm;<br />
Heft 87)<br />
„Artikel 3<br />
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat för<strong>der</strong>t die tatsächliche<br />
Durchsetzung <strong>der</strong> Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die<br />
Beseitigung bestehen<strong>der</strong> Nachteile hin.<br />
(Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai 1949 (BGBl. S.1),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1755))<br />
22
7 „§ 13: Finanz- und Berichtswesen<br />
(2) Die staatliche Finanzierung <strong>der</strong> Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben,<br />
den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch<br />
Fortschritte bei <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Chancengleichheit von Frauen und Männern<br />
zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen<br />
Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in<br />
ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbeson<strong>der</strong>e Ziele und Schwerpunkte <strong>der</strong><br />
Entwicklung <strong>der</strong> Hochschulen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> übergreifenden<br />
Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die<br />
Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten.<br />
(...)“<br />
(Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
„§ 5 Evaluation:<br />
(1) Zur Bewertung <strong>der</strong> Arbeit in Forschung und Lehre, bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung des<br />
wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong><br />
Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Hochschulen regelmäßig<br />
Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen<br />
Abständen Fremdevaluationen durchzuführen, die in <strong>der</strong> Regel<br />
hochschulvergleichend und in geeigneten Fällen hochschulartenübergreifend<br />
anzulegen sind. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen<br />
Evaluationseinrichtung o<strong>der</strong> einer externen Gutachterkommission zu übertragen.<br />
Bei <strong>der</strong> Evaluation <strong>der</strong> Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse<br />
sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13<br />
Abs. 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.“<br />
(Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
Abgestimmt mit den gewählten Vertreterinnen/Vertretern Dipl.-Ing. Elke<br />
Ackermann, Dipl.-Ing. Claudia Pella, Dipl.-Des. Axel Ruhland<br />
vgl. Endnote 6<br />
„§ 48 Berufung von Professoren:<br />
(4) In <strong>der</strong> Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit <strong>der</strong><br />
Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne<br />
sachverständige Person, eine fachkundige Frau sowie ein Studieren<strong>der</strong><br />
angehören.“ (Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften<br />
(Zweites Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
23
12<br />
13<br />
14<br />
z.B.: Altersbegrenzung o<strong>der</strong> Ausschluss von Teilzeittätigkeiten. Vgl. „Frauen in <strong>der</strong><br />
Wissenschaft – Entwicklung und Perspektiven auf dem Weg zur<br />
Chancengleichheit“, Bericht <strong>der</strong> BLK vom 30. Oktober 2000, BLK, Bonn 2000,<br />
ISBN 3-934850-10-3; Heft 87, und „Empfehlungen zur Chancengleichheit von<br />
Frauen in Wissenschaft und Forschung“ des Wissenschaftsrats vom 15.05.1998<br />
Bundeserziehungsgeldgesetz vom 01.01.2001. Auch durch die Än<strong>der</strong>ung von §<br />
57c Abs. 6 Ziff.3 HRG ist eine Flexibilisierung <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse erreicht<br />
worden.<br />
„§4 :Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte<br />
(2) Der Senat wählt in <strong>der</strong> Regel aus dem Kreis des an <strong>der</strong> Hochschule<br />
hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine<br />
Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; die Grundordnung<br />
legt die Dauer <strong>der</strong> Amtszeit mit mindestens zwei und höchstens vier Jahren fest.<br />
Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl <strong>der</strong> Stellvertreterinnen und die<br />
Reihenfolge <strong>der</strong> Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende<br />
Gleichstellungskommission nach 19 Abs. 1 einrichten.“<br />
(Zweites Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites<br />
Hochschulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz – 2. HRÄG), Artikel 1: Gesetz über die<br />
Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz<br />
– LHG) vom 01.01.2005)<br />
24