30.04.2013 Aufrufe

Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zu § 12 Abs. 4:<br />

Die Vorschrift bestimmt eine Gleichbehandlung, so dass sowohl gesetzlich Versicherten als<br />

auch Privatversicherten das der Höhe nach gleiche Entgelt in Rechnung zu stellen ist.<br />

Ist die gemeinsame Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 2 RettDG 2006 nicht zustande gekommen,<br />

muss das Ergebnis des Schiedsstellenverfahrens abgewartet werden, damit der Träger des<br />

bodengebundenen Rettungsdienstes die Benutzungsentgelte in die Satzung aufnehmen darf.<br />

Es wäre nicht zulässig, ein Entgelt eines bestimmten Leistungsbereiches, worüber nur<br />

zwischen einzelnen Verfahrensbeteiligten Einvernehmen besteht, in die Satzung aufzunehmen.<br />

In diesem Fall wäre das Erfordernis einer gemeinsame Vereinbarung nicht erfüllt, so dass das<br />

vorgeschriebene Verfahren für die Festlegung der Nutzungsentgelte in der Satzung nicht<br />

beachtet worden wäre.<br />

Im Auftrag<br />

Messal<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!