Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria
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Zu § 12 Abs. 4:<br />
Die Vorschrift bestimmt eine Gleichbehandlung, so dass sowohl gesetzlich Versicherten als<br />
auch Privatversicherten das der Höhe nach gleiche Entgelt in Rechnung zu stellen ist.<br />
Ist die gemeinsame Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 2 RettDG 2006 nicht zustande gekommen,<br />
muss das Ergebnis des Schiedsstellenverfahrens abgewartet werden, damit der Träger des<br />
bodengebundenen Rettungsdienstes die Benutzungsentgelte in die Satzung aufnehmen darf.<br />
Es wäre nicht zulässig, ein Entgelt eines bestimmten Leistungsbereiches, worüber nur<br />
zwischen einzelnen Verfahrensbeteiligten Einvernehmen besteht, in die Satzung aufzunehmen.<br />
In diesem Fall wäre das Erfordernis einer gemeinsame Vereinbarung nicht erfüllt, so dass das<br />
vorgeschriebene Verfahren für die Festlegung der Nutzungsentgelte in der Satzung nicht<br />
beachtet worden wäre.<br />
Im Auftrag<br />
Messal<br />
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