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Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

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Es können die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) analog<br />

angewandt werden. Bei der Art der Vergabe gemäß § 101 GWB kommt in der Regel das sog.<br />

offene Verfahren in Betracht, da die Träger des Rettungsdienstes wie öffentliche Auftraggeber<br />

anzusehen sind (s. § 101 Abs. 6 GWB). Als weitere Folge kann auch die Verdingungsordnung<br />

für Leistungen (VOL) herangezogen werden, ohne dass sämtliche Vorschriften der VOL<br />

anzuwenden wären. Es ist aber darauf zu achten, dass das Auswahlverfahren den grundlegenden<br />

Anforderungen genügt, wie auch die Rechtsprechung dies verlangt (Grundsätze der<br />

Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, s. auch § 97 Abs. 1 und 2 GWB).<br />

Zu § 12 Abs. 2:<br />

Leistungserbringer im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Organisationen, die eine<br />

Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RettDG 2006 erhalten haben, sowie die Kassenärztliche<br />

Vereinigung, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 RettDG 2006 als Leistungserbringer gilt. Sofern<br />

der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes den Rettungsdienst selbst durchführt, ist<br />

er somit nicht Leistungserbringer, sondern handelt als Träger des Rettungsdienstes Benutzungsentgelte<br />

aus.<br />

Die im § 12 Abs. 2 RettDG 2006 verlangte gemeinsame Vereinbarung über Benutzungsentgelte<br />

hat den Sinn, ein einheitliches Entgelt für bestimmte Leistungen im gesamten Rettungsdienstbereich<br />

festzulegen, z.B. einen Pauschalbetrag für den NEF-Einsatz, auch wenn<br />

verschiedene Leistungserbringer im Rettungsdienstbereich tätig sind oder ein Rettungsdienst-<br />

Einsatz aus mehreren Teil-Leistungen besteht. Damit soll der Abrechnungsaufwand gering<br />

bleiben.<br />

Die Vereinbarung ist ein mehrseitiger Vertrag mit der Gesamtheit der Kostenträger. Dies hat<br />

zur Folge, dass sowohl der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes als auch die<br />

Kassenärztliche Vereinigung und die Unternehmen der Leistungserbringer (gemeinnützige und<br />

gewerbliche) zu einem Einvernehmen kommen müssen, damit der gemeinsame Vertrag<br />

zustande kommt. Ist ein Beteiligter nicht zu einem Abschluss bereit, kommt der gemeinsame<br />

Vertrag nicht zustande, so dass das Verfahren bei der Schiedsstelle gemäß § 12 Abs. 3<br />

RettDG 2006 zu betreiben ist.<br />

Haben einzelne Verfahrensbeteiligte sich über Entgelte geeinigt, können die Abschlagszahlungen<br />

im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 RettDG 2006 danach bemessen werden.<br />

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