30.04.2013 Aufrufe

Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zu § 8 Abs. 4 Satz 1:<br />

Mit welchem Anteil an einer Vollzeit-Stelle die Person für die ärztliche Leitung des Rettungsdienstes<br />

beschäftigt wird und welcher Kostenbetrag angesetzt wird, muss nach Art und Umfang<br />

ihrer Aufgaben im jeweiligen Rettungsdienstbereich geklärt werden.<br />

Der Hinweis auf den Kostenanteil eines Viertels einer Facharztstelle in dem Gesetzentwurf der<br />

Landesregierung (LT-Drs. 4/2254 vom 29.6.2005, Seite 4) sollte nur einen Anhaltspunkt für<br />

einen Schätzwert bezüglich der Kosten dieser Funktion und keinen für alle Rettungsdienstbereiche<br />

maßgeblichen Kostenwert darstellen.<br />

Zu § 9:<br />

Wegen des im wesentlichen gleichen Inhalts dieser Ermächtigungsvorschrift, mit Regelungsbereichen<br />

wie im bisherigen Rettungsdienstgesetz, gelten weiter:<br />

- Verordnung zur Regelung der Mindestanforderungen an die personellen und<br />

sächlichen Ausstattungen und der Grundsätze der einheitlichen Kostenermittelung<br />

im Rettungsdienst (RettDVO-LSA) vom 15.11.1994 (GVBL. LSA S. 1002),<br />

- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und<br />

Rettungssanitäterinnen vom 22.11.1994 (GVBl LSA S. 1005), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 5 der Verordnung vom 19.12.2005 (GVBl. LSA S. 744, 749).<br />

Zu § 11 Abs. 2:<br />

Das Wettbewerbsverfahren für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots (§ 11 Abs. 1 Nr. 3<br />

RettDG 2006) wird als Angebotsverfahren bezeichnet, weil es keinen vergaberechtlichen<br />

Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gibt, sondern dieses Angebot dazu dient, die<br />

Genehmigung an den ausgewählten Leistungserbringer zu erteilen. Mit dem Zuschlag würde<br />

vergaberechtlich ein Vertrag über die Leistungserbringung zustande kommen, einschließlich<br />

der Vergütung für die Leistungserbringung. Gerade die Festlegung der Entgelte für die<br />

Rettungsdienst-Leistungen und ggfs. eines Budgets für die Vergütung dieser Leistungen ist<br />

aber in dem Verhandlungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 RettDG 2006 zu bestimmen.<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!