Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria
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Zu § 8 Abs. 4 Satz 1:<br />
Mit welchem Anteil an einer Vollzeit-Stelle die Person für die ärztliche Leitung des Rettungsdienstes<br />
beschäftigt wird und welcher Kostenbetrag angesetzt wird, muss nach Art und Umfang<br />
ihrer Aufgaben im jeweiligen Rettungsdienstbereich geklärt werden.<br />
Der Hinweis auf den Kostenanteil eines Viertels einer Facharztstelle in dem Gesetzentwurf der<br />
Landesregierung (LT-Drs. 4/2254 vom 29.6.2005, Seite 4) sollte nur einen Anhaltspunkt für<br />
einen Schätzwert bezüglich der Kosten dieser Funktion und keinen für alle Rettungsdienstbereiche<br />
maßgeblichen Kostenwert darstellen.<br />
Zu § 9:<br />
Wegen des im wesentlichen gleichen Inhalts dieser Ermächtigungsvorschrift, mit Regelungsbereichen<br />
wie im bisherigen Rettungsdienstgesetz, gelten weiter:<br />
- Verordnung zur Regelung der Mindestanforderungen an die personellen und<br />
sächlichen Ausstattungen und der Grundsätze der einheitlichen Kostenermittelung<br />
im Rettungsdienst (RettDVO-LSA) vom 15.11.1994 (GVBL. LSA S. 1002),<br />
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und<br />
Rettungssanitäterinnen vom 22.11.1994 (GVBl LSA S. 1005), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 5 der Verordnung vom 19.12.2005 (GVBl. LSA S. 744, 749).<br />
Zu § 11 Abs. 2:<br />
Das Wettbewerbsverfahren für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots (§ 11 Abs. 1 Nr. 3<br />
RettDG 2006) wird als Angebotsverfahren bezeichnet, weil es keinen vergaberechtlichen<br />
Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gibt, sondern dieses Angebot dazu dient, die<br />
Genehmigung an den ausgewählten Leistungserbringer zu erteilen. Mit dem Zuschlag würde<br />
vergaberechtlich ein Vertrag über die Leistungserbringung zustande kommen, einschließlich<br />
der Vergütung für die Leistungserbringung. Gerade die Festlegung der Entgelte für die<br />
Rettungsdienst-Leistungen und ggfs. eines Budgets für die Vergütung dieser Leistungen ist<br />
aber in dem Verhandlungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 RettDG 2006 zu bestimmen.<br />
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