Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria
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Zu § 5 Abs. 4:<br />
Einer Verordnung mittels derer die Zuständigkeit für die Koordinierung der Luftrettungsmittel<br />
und der überregionalen bodengebundenen Verlegung einer bestimmten Einsatzleitstelle übertragen<br />
wird, bedarf es erst dann, wenn die Vorschriften im RdErl. des MS vom 13.02.2002<br />
„Interhospitaltransfer mit arztbesetzenden Rettungsmitteln“ (MBl. LSA S. 313) nach deren<br />
Außerkrafttreten (26.03.2007) von den Beteiligten in Frage gestellt werden.<br />
Nach Außerkrafttreten des RdErl. kann das dort geregelte Verfahren beibehalten werden, wenn<br />
die Beteiligten damit einverstanden sind (Gesichtspunkt der sog. Deregulierung).<br />
Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1:<br />
Die Festlegungen für den Rettungsdienstbereichsplan sind als beispielhafte Aufzählung unter<br />
dem Gesichtspunkt eines Mindestinhalts für den Plan formuliert. Dies schließt nicht aus, dass<br />
weitere grundlegende Angaben wie Standorte und Einsatzbereiche für Rettungswachen und<br />
Notarztstützpunkte im Plan aufgeführt werden.<br />
Mit den fehlenden Begriffen „Rettungswachen“ und „Notarzteinsatzstützpunkte“ in der<br />
Vorschrift ist somit keine Bewertung verbunden, dass die entsprechende Infrastruktur nicht<br />
notwendig sei.<br />
Zu § 7 Abs. 1:<br />
Mit der Festlegung von Versorgungszielen im Rettungsdienstbereich kann unter Berücksichtigung<br />
der Hilfsfristen gemäß § 7 Abs. 2 konkretisiert werden, in welchen Regionen eine<br />
Versorgung unterhalb der Grenzen für Hilfsfristen regelmäßig erreichbar ist und in welchen<br />
Regionen über das 95-Prozent-Gebot (§ 7 Abs. 2) hinaus die Einhaltung von Fristen für die<br />
Versorgung mit Rettungsdienst-Leistungen angestrebt wird.<br />
Zu § 8 Abs. 1 Satz 4:<br />
Für die als Ausnahme zugelassene Teilnahme am Rettungsdienst kommen nur Ärzte und<br />
Ärztinnen in Frage, die eine ärztliche Weiterbildung in der Notfallmedizin begonnen haben und<br />
bereits über so viel Erfahrung verfügen, dass ihre Mitwirkung verantwortbar ist. Dies gilt<br />
insbesondere im Vergleich mit ärztlichen Personen, die den früheren, üblichen Fachkundenachweis<br />
für den Rettungsdienst besitzen.<br />
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