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Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

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Zu § 5 Abs. 4:<br />

Einer Verordnung mittels derer die Zuständigkeit für die Koordinierung der Luftrettungsmittel<br />

und der überregionalen bodengebundenen Verlegung einer bestimmten Einsatzleitstelle übertragen<br />

wird, bedarf es erst dann, wenn die Vorschriften im RdErl. des MS vom 13.02.2002<br />

„Interhospitaltransfer mit arztbesetzenden Rettungsmitteln“ (MBl. LSA S. 313) nach deren<br />

Außerkrafttreten (26.03.2007) von den Beteiligten in Frage gestellt werden.<br />

Nach Außerkrafttreten des RdErl. kann das dort geregelte Verfahren beibehalten werden, wenn<br />

die Beteiligten damit einverstanden sind (Gesichtspunkt der sog. Deregulierung).<br />

Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1:<br />

Die Festlegungen für den Rettungsdienstbereichsplan sind als beispielhafte Aufzählung unter<br />

dem Gesichtspunkt eines Mindestinhalts für den Plan formuliert. Dies schließt nicht aus, dass<br />

weitere grundlegende Angaben wie Standorte und Einsatzbereiche für Rettungswachen und<br />

Notarztstützpunkte im Plan aufgeführt werden.<br />

Mit den fehlenden Begriffen „Rettungswachen“ und „Notarzteinsatzstützpunkte“ in der<br />

Vorschrift ist somit keine Bewertung verbunden, dass die entsprechende Infrastruktur nicht<br />

notwendig sei.<br />

Zu § 7 Abs. 1:<br />

Mit der Festlegung von Versorgungszielen im Rettungsdienstbereich kann unter Berücksichtigung<br />

der Hilfsfristen gemäß § 7 Abs. 2 konkretisiert werden, in welchen Regionen eine<br />

Versorgung unterhalb der Grenzen für Hilfsfristen regelmäßig erreichbar ist und in welchen<br />

Regionen über das 95-Prozent-Gebot (§ 7 Abs. 2) hinaus die Einhaltung von Fristen für die<br />

Versorgung mit Rettungsdienst-Leistungen angestrebt wird.<br />

Zu § 8 Abs. 1 Satz 4:<br />

Für die als Ausnahme zugelassene Teilnahme am Rettungsdienst kommen nur Ärzte und<br />

Ärztinnen in Frage, die eine ärztliche Weiterbildung in der Notfallmedizin begonnen haben und<br />

bereits über so viel Erfahrung verfügen, dass ihre Mitwirkung verantwortbar ist. Dies gilt<br />

insbesondere im Vergleich mit ärztlichen Personen, die den früheren, üblichen Fachkundenachweis<br />

für den Rettungsdienst besitzen.<br />

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