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Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

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Andererseits ist die Kassenärztliche Vereinigung mit ihrem Sicherstellungsauftrag nicht etwa<br />

Trägerin der notärztlichen Versorgung in dem Sinne, dass sie auch für die Durchführung der<br />

Einsätze von Notärzten und Notärztinnen organisatorisch oder rechtlich umfassend<br />

verantwortlich ist. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung ist eingebettet<br />

in den weitergehenden Sicherstellungsauftrag für den Rettungsdienst gemäß § 2 Abs. 1<br />

RettDG 2006, der dem Träger des Rettungsdienstes zugewiesen ist. Für die Einbindung der<br />

Notärzte und Notärztinnen in den Rettungsdienst sind deshalb die Rahmenbedingungen<br />

maßgebend, die der Träger des Rettungsdienstes setzt (z.B. Notarztstützpunkte mit NEF).<br />

Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst daher, dafür zu sorgen,<br />

dass genügend Notärzte und Notärztinnen für Einsätze des Rettungsdienstes zur Verfügung<br />

stehen, und hierfür dieses Personal für Einsätze vertraglich gegen Zahlung einer Vergütung zu<br />

verpflichten. Außerdem umfasst er die Gewährleistung, dass die ausgewählten Notärzte und<br />

Notärztinnen die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit im Rettungsdienst aufweisen.<br />

Die Kassenärztliche Vereinigung hat auch eine gewisse Aufsicht über Notärzte und<br />

Notärztinnen, nämlich für deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung<br />

der Fortbildungspflicht. Da sie aber keine Einsatzaufträge erteilt, haftet sie nicht selbst für<br />

fehlerhafte ärztliche Behandlung von Patienten und Patientinnen im Rettungsdienst.<br />

Zu § 5 Abs. 2 Satz 3:<br />

Auch wenn die Durchführung des qualifizierten Krankentransports zwischen Krankenhäusern<br />

desselben oder des benachbarten Rettungsdienstbereichs nicht unter das RettDG 2006 fällt<br />

(siehe § 1 Satz 2 Nr. 2 RettDG 2006), können solche Einsätze zu den fakultativen Aufgaben<br />

der Einsatzleitstelle gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 gehören. Voraussetzung dafür ist jedoch eine<br />

Vereinbarung mit dem Träger der Einsatzleitstelle darüber, diese Beförderungen zu vermitteln.<br />

Zu § 5 Abs. 3 Satz 2:<br />

Die Ermächtigung für die Landesregierung, durch Verordnung Anzahl und Standorte der<br />

Einsatzleitstellen mit Digitalfunktechnik zu bestimmen, ist nicht ausdrücklich an die Nichterfüllung<br />

des Gebots für die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes gekoppelt, Vereinbarungen<br />

zum Betreiben von Großleitstellen bis 31.12.2008 zu schließen.<br />

Daher kann die Verordnung schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, wenn feststeht, z.B.<br />

nach einer Umfrage bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten, dass Vereinbarungen für alle<br />

oder einzelne Regionen nicht zustande kommen.<br />

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