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Kommentare AGSAN - umsetzung_rettdg - Martha-Maria

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Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt<br />

Postfach 39 11 55 • 39135 Magdeburg<br />

An die<br />

Mitglieder des Landesbeirates für das<br />

Rettungswesen<br />

Anwendungshinweise zu einigen Vorschriften des am 01.01.2007 in<br />

Kraft tretenden Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (RettDG 2006)<br />

Zu § 1 Satz 2 Nr. 2:<br />

Die Herausnahme des qualifizierten Krankentransports zwischen Krankenhäusern<br />

innerhalb desselben oder des benachbarten Rettungsdienstbereiches<br />

aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes bezieht sich nicht auf<br />

Patienten und Patientinnen in vital bedrohtem Zustand, die schnellstmöglich<br />

in ein anderes Krankenhaus zu befördern sind, um eine lebensrettende<br />

Weiterbehandlung zu erreichen. Solche Personen und diejenigen Personen,<br />

denen - ohne Weiterbehandlung in einem anderen Krankenhaus - schwere<br />

gesundheitliche Schäden drohen, stehen auf Grund ihres kritischen Gesundheitszustandes<br />

dem Personenkreis für eine Notfallrettung im Sinne des § 2<br />

Abs. 2 RettDG 2006 gleich.<br />

Damit unterfallen diese Beförderungen weiter dem Anwendungsbereich des<br />

Gesetzes und werden über die Einsatzleitstelle vermittelt.<br />

Zu § 3 Abs. 3 Satz 1:<br />

Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung für die notärztliche<br />

Versorgung gilt allgemein, also sowohl für den bodengebundenen<br />

Rettungsdienst als auch für die Luftrettung.<br />

29. Dezember 2006<br />

AZ: 22-41900/2<br />

Me/218<br />

bearbeitet von Herrn Messal<br />

Durchwahl: (0391) 567-6951<br />

Email: Ehrenfried.Messal<br />

@ms.sachsen-anhalt.de<br />

Turmschanzenstraße 25<br />

39114 Magdeburg<br />

Telefon (0391) 567-01<br />

Telefax (0391) 567-6962<br />

www.ms.sachsen-anhalt.de<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Filiale Magdeburg<br />

BLZ 810 000 00<br />

Konto 810 015 00


Andererseits ist die Kassenärztliche Vereinigung mit ihrem Sicherstellungsauftrag nicht etwa<br />

Trägerin der notärztlichen Versorgung in dem Sinne, dass sie auch für die Durchführung der<br />

Einsätze von Notärzten und Notärztinnen organisatorisch oder rechtlich umfassend<br />

verantwortlich ist. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung ist eingebettet<br />

in den weitergehenden Sicherstellungsauftrag für den Rettungsdienst gemäß § 2 Abs. 1<br />

RettDG 2006, der dem Träger des Rettungsdienstes zugewiesen ist. Für die Einbindung der<br />

Notärzte und Notärztinnen in den Rettungsdienst sind deshalb die Rahmenbedingungen<br />

maßgebend, die der Träger des Rettungsdienstes setzt (z.B. Notarztstützpunkte mit NEF).<br />

Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst daher, dafür zu sorgen,<br />

dass genügend Notärzte und Notärztinnen für Einsätze des Rettungsdienstes zur Verfügung<br />

stehen, und hierfür dieses Personal für Einsätze vertraglich gegen Zahlung einer Vergütung zu<br />

verpflichten. Außerdem umfasst er die Gewährleistung, dass die ausgewählten Notärzte und<br />

Notärztinnen die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit im Rettungsdienst aufweisen.<br />

Die Kassenärztliche Vereinigung hat auch eine gewisse Aufsicht über Notärzte und<br />

Notärztinnen, nämlich für deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung<br />

der Fortbildungspflicht. Da sie aber keine Einsatzaufträge erteilt, haftet sie nicht selbst für<br />

fehlerhafte ärztliche Behandlung von Patienten und Patientinnen im Rettungsdienst.<br />

Zu § 5 Abs. 2 Satz 3:<br />

Auch wenn die Durchführung des qualifizierten Krankentransports zwischen Krankenhäusern<br />

desselben oder des benachbarten Rettungsdienstbereichs nicht unter das RettDG 2006 fällt<br />

(siehe § 1 Satz 2 Nr. 2 RettDG 2006), können solche Einsätze zu den fakultativen Aufgaben<br />

der Einsatzleitstelle gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 gehören. Voraussetzung dafür ist jedoch eine<br />

Vereinbarung mit dem Träger der Einsatzleitstelle darüber, diese Beförderungen zu vermitteln.<br />

Zu § 5 Abs. 3 Satz 2:<br />

Die Ermächtigung für die Landesregierung, durch Verordnung Anzahl und Standorte der<br />

Einsatzleitstellen mit Digitalfunktechnik zu bestimmen, ist nicht ausdrücklich an die Nichterfüllung<br />

des Gebots für die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes gekoppelt, Vereinbarungen<br />

zum Betreiben von Großleitstellen bis 31.12.2008 zu schließen.<br />

Daher kann die Verordnung schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, wenn feststeht, z.B.<br />

nach einer Umfrage bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten, dass Vereinbarungen für alle<br />

oder einzelne Regionen nicht zustande kommen.<br />

2


Zu § 5 Abs. 4:<br />

Einer Verordnung mittels derer die Zuständigkeit für die Koordinierung der Luftrettungsmittel<br />

und der überregionalen bodengebundenen Verlegung einer bestimmten Einsatzleitstelle übertragen<br />

wird, bedarf es erst dann, wenn die Vorschriften im RdErl. des MS vom 13.02.2002<br />

„Interhospitaltransfer mit arztbesetzenden Rettungsmitteln“ (MBl. LSA S. 313) nach deren<br />

Außerkrafttreten (26.03.2007) von den Beteiligten in Frage gestellt werden.<br />

Nach Außerkrafttreten des RdErl. kann das dort geregelte Verfahren beibehalten werden, wenn<br />

die Beteiligten damit einverstanden sind (Gesichtspunkt der sog. Deregulierung).<br />

Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1:<br />

Die Festlegungen für den Rettungsdienstbereichsplan sind als beispielhafte Aufzählung unter<br />

dem Gesichtspunkt eines Mindestinhalts für den Plan formuliert. Dies schließt nicht aus, dass<br />

weitere grundlegende Angaben wie Standorte und Einsatzbereiche für Rettungswachen und<br />

Notarztstützpunkte im Plan aufgeführt werden.<br />

Mit den fehlenden Begriffen „Rettungswachen“ und „Notarzteinsatzstützpunkte“ in der<br />

Vorschrift ist somit keine Bewertung verbunden, dass die entsprechende Infrastruktur nicht<br />

notwendig sei.<br />

Zu § 7 Abs. 1:<br />

Mit der Festlegung von Versorgungszielen im Rettungsdienstbereich kann unter Berücksichtigung<br />

der Hilfsfristen gemäß § 7 Abs. 2 konkretisiert werden, in welchen Regionen eine<br />

Versorgung unterhalb der Grenzen für Hilfsfristen regelmäßig erreichbar ist und in welchen<br />

Regionen über das 95-Prozent-Gebot (§ 7 Abs. 2) hinaus die Einhaltung von Fristen für die<br />

Versorgung mit Rettungsdienst-Leistungen angestrebt wird.<br />

Zu § 8 Abs. 1 Satz 4:<br />

Für die als Ausnahme zugelassene Teilnahme am Rettungsdienst kommen nur Ärzte und<br />

Ärztinnen in Frage, die eine ärztliche Weiterbildung in der Notfallmedizin begonnen haben und<br />

bereits über so viel Erfahrung verfügen, dass ihre Mitwirkung verantwortbar ist. Dies gilt<br />

insbesondere im Vergleich mit ärztlichen Personen, die den früheren, üblichen Fachkundenachweis<br />

für den Rettungsdienst besitzen.<br />

3


Zu § 8 Abs. 4 Satz 1:<br />

Mit welchem Anteil an einer Vollzeit-Stelle die Person für die ärztliche Leitung des Rettungsdienstes<br />

beschäftigt wird und welcher Kostenbetrag angesetzt wird, muss nach Art und Umfang<br />

ihrer Aufgaben im jeweiligen Rettungsdienstbereich geklärt werden.<br />

Der Hinweis auf den Kostenanteil eines Viertels einer Facharztstelle in dem Gesetzentwurf der<br />

Landesregierung (LT-Drs. 4/2254 vom 29.6.2005, Seite 4) sollte nur einen Anhaltspunkt für<br />

einen Schätzwert bezüglich der Kosten dieser Funktion und keinen für alle Rettungsdienstbereiche<br />

maßgeblichen Kostenwert darstellen.<br />

Zu § 9:<br />

Wegen des im wesentlichen gleichen Inhalts dieser Ermächtigungsvorschrift, mit Regelungsbereichen<br />

wie im bisherigen Rettungsdienstgesetz, gelten weiter:<br />

- Verordnung zur Regelung der Mindestanforderungen an die personellen und<br />

sächlichen Ausstattungen und der Grundsätze der einheitlichen Kostenermittelung<br />

im Rettungsdienst (RettDVO-LSA) vom 15.11.1994 (GVBL. LSA S. 1002),<br />

- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und<br />

Rettungssanitäterinnen vom 22.11.1994 (GVBl LSA S. 1005), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 5 der Verordnung vom 19.12.2005 (GVBl. LSA S. 744, 749).<br />

Zu § 11 Abs. 2:<br />

Das Wettbewerbsverfahren für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots (§ 11 Abs. 1 Nr. 3<br />

RettDG 2006) wird als Angebotsverfahren bezeichnet, weil es keinen vergaberechtlichen<br />

Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gibt, sondern dieses Angebot dazu dient, die<br />

Genehmigung an den ausgewählten Leistungserbringer zu erteilen. Mit dem Zuschlag würde<br />

vergaberechtlich ein Vertrag über die Leistungserbringung zustande kommen, einschließlich<br />

der Vergütung für die Leistungserbringung. Gerade die Festlegung der Entgelte für die<br />

Rettungsdienst-Leistungen und ggfs. eines Budgets für die Vergütung dieser Leistungen ist<br />

aber in dem Verhandlungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 RettDG 2006 zu bestimmen.<br />

4


Es können die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) analog<br />

angewandt werden. Bei der Art der Vergabe gemäß § 101 GWB kommt in der Regel das sog.<br />

offene Verfahren in Betracht, da die Träger des Rettungsdienstes wie öffentliche Auftraggeber<br />

anzusehen sind (s. § 101 Abs. 6 GWB). Als weitere Folge kann auch die Verdingungsordnung<br />

für Leistungen (VOL) herangezogen werden, ohne dass sämtliche Vorschriften der VOL<br />

anzuwenden wären. Es ist aber darauf zu achten, dass das Auswahlverfahren den grundlegenden<br />

Anforderungen genügt, wie auch die Rechtsprechung dies verlangt (Grundsätze der<br />

Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, s. auch § 97 Abs. 1 und 2 GWB).<br />

Zu § 12 Abs. 2:<br />

Leistungserbringer im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Organisationen, die eine<br />

Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RettDG 2006 erhalten haben, sowie die Kassenärztliche<br />

Vereinigung, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 RettDG 2006 als Leistungserbringer gilt. Sofern<br />

der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes den Rettungsdienst selbst durchführt, ist<br />

er somit nicht Leistungserbringer, sondern handelt als Träger des Rettungsdienstes Benutzungsentgelte<br />

aus.<br />

Die im § 12 Abs. 2 RettDG 2006 verlangte gemeinsame Vereinbarung über Benutzungsentgelte<br />

hat den Sinn, ein einheitliches Entgelt für bestimmte Leistungen im gesamten Rettungsdienstbereich<br />

festzulegen, z.B. einen Pauschalbetrag für den NEF-Einsatz, auch wenn<br />

verschiedene Leistungserbringer im Rettungsdienstbereich tätig sind oder ein Rettungsdienst-<br />

Einsatz aus mehreren Teil-Leistungen besteht. Damit soll der Abrechnungsaufwand gering<br />

bleiben.<br />

Die Vereinbarung ist ein mehrseitiger Vertrag mit der Gesamtheit der Kostenträger. Dies hat<br />

zur Folge, dass sowohl der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes als auch die<br />

Kassenärztliche Vereinigung und die Unternehmen der Leistungserbringer (gemeinnützige und<br />

gewerbliche) zu einem Einvernehmen kommen müssen, damit der gemeinsame Vertrag<br />

zustande kommt. Ist ein Beteiligter nicht zu einem Abschluss bereit, kommt der gemeinsame<br />

Vertrag nicht zustande, so dass das Verfahren bei der Schiedsstelle gemäß § 12 Abs. 3<br />

RettDG 2006 zu betreiben ist.<br />

Haben einzelne Verfahrensbeteiligte sich über Entgelte geeinigt, können die Abschlagszahlungen<br />

im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 RettDG 2006 danach bemessen werden.<br />

5


Zu § 12 Abs. 4:<br />

Die Vorschrift bestimmt eine Gleichbehandlung, so dass sowohl gesetzlich Versicherten als<br />

auch Privatversicherten das der Höhe nach gleiche Entgelt in Rechnung zu stellen ist.<br />

Ist die gemeinsame Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 2 RettDG 2006 nicht zustande gekommen,<br />

muss das Ergebnis des Schiedsstellenverfahrens abgewartet werden, damit der Träger des<br />

bodengebundenen Rettungsdienstes die Benutzungsentgelte in die Satzung aufnehmen darf.<br />

Es wäre nicht zulässig, ein Entgelt eines bestimmten Leistungsbereiches, worüber nur<br />

zwischen einzelnen Verfahrensbeteiligten Einvernehmen besteht, in die Satzung aufzunehmen.<br />

In diesem Fall wäre das Erfordernis einer gemeinsame Vereinbarung nicht erfüllt, so dass das<br />

vorgeschriebene Verfahren für die Festlegung der Nutzungsentgelte in der Satzung nicht<br />

beachtet worden wäre.<br />

Im Auftrag<br />

Messal<br />

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