Urlaub für Auszubildende (Lehrlinge) Maler- und Lackiererhandwerk
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<strong>Urlaub</strong>sanspruch<br />
Exklusiv <strong>für</strong> Innungsmitglieder<br />
<strong>Urlaub</strong> <strong>für</strong> <strong>Auszubildende</strong> (<strong>Lehrlinge</strong>)<br />
<strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> <strong>Lackiererhandwerk</strong><br />
Der Jahresurlaub eines Lehrlings richtet sich nach den im Berufsausbildungsvertrag<br />
(Lehrvertrag) eingetragenen <strong>Urlaub</strong>sansprüchen. Der Jahresurlaub <strong>für</strong> Jugendliche<br />
muss mindestens dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) folgen. Für erwachsende<br />
<strong>Auszubildende</strong> (ab 18) sind tariflich 21 Arbeitstage vorgesehen.<br />
_______________________________________________________________<br />
Alter des Lehrlings zu Jahresurlaubsanspruch<br />
Beginn des Kalenderjahres<br />
(01.Januar)<br />
_______________________________________________________________<br />
bis 15 Jahre 25 Arbeitstage ( = 30 Werktage/JArbSchG) 1)<br />
16 Jahre 23 Arbeitstage ( = 27 Werktage/JArbSchG) 1)<br />
17 Jahre 21 Arbeitstage ( = 25 Werktage/JArbSchG) 1)<br />
ab 18 Jahre 21 Arbeitstage 2)<br />
_______________________________________________________________<br />
<strong>Urlaub</strong>sjahr ist immer das Kalenderjahr. Entscheidend ist das Alter<br />
am 01. Januar ! Es entsteht kein anderer (höherer oder niedriger)<br />
<strong>Urlaub</strong>sanspruch, wenn der Lehrling im Laufe des Jahres älter wird,<br />
in das nächste Lehrjahr kommt oder Junggeselle wird.<br />
Verwechseln Sie nicht Arbeitstage mit Werktagen ! Unser Rat:<br />
Rechnen Sie am besten immer mit den o. a. Arbeitstagen als<br />
Ausgangsbasis. 3)<br />
Wenn der Berufsausbildungsvertrag freie Felder zum Eintragen des<br />
<strong>Urlaub</strong>s hat: Tragen Sie den <strong>Urlaub</strong> richtig in den Lehrvertrag ein !<br />
Einige Handwerkskammern korrigieren falsche Eintragungen nur,<br />
wenn sie zu Lasten des Lehrlings gehen, nicht jedoch wenn sich der<br />
Betrieb zu seinen Ungunsten vertan hat.<br />
______<br />
1) gesetzlicher Mindesturlaub <strong>für</strong> jugendliche <strong>Lehrlinge</strong> nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
(JArbSchG) <strong>und</strong> Tarifregelung. Eine Unterschreitung ist nicht zulässig.<br />
2) Tarifregelung <strong>für</strong> erwachsene <strong>Lehrlinge</strong> ab 01. August 2011, zuvor Tarifempfehlung<br />
3) Wird dennoch mit Werktagen (also einschließlich des Samstags) gerechnet, so gilt:<br />
- Samstage zählen als <strong>Urlaub</strong>stage mit, wenn der <strong>Urlaub</strong> zusammenhängend gewährt wird<br />
- bei Gewährung von Einzeltagen zählt der Samstag als <strong>Urlaub</strong>stag, wenn er von anderen Tagen<br />
mit <strong>Urlaub</strong> eingeschlossen ist.<br />
April 2011<br />
B<strong>und</strong>esverband Farbe Gestaltung Bautenschutz ● Hahnstraße 70 ● 60528 Frankfurt am Main ● www.farbe.de
Teilurlaub / Voller <strong>Urlaub</strong> ?<br />
Normalerweise beginnen <strong>Lehrlinge</strong> im Laufe des Jahres, meist im Herbst, ihre Lehre.<br />
Anspruch auf vollen Jahresurlaub hat ein Lehrling aber erst, wenn er dem Betrieb<br />
mindestens 6 Monate angehört (Wartezeit).<br />
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Im „Rumpfjahr“ des Beginns der Lehre hat der neue Lehrling daher oft nur Anspruch auf<br />
Teilurlaub nach der „Zwölftelungs-Methode“ (= <strong>für</strong> jeden vollen Monat des Bestehen des<br />
Lehrverhältnisses 1/12 des vollen <strong>Urlaub</strong>sanspruchs).<br />
Beispiel: Lehrling, 17 Jahre am 01. Januar des Kalenderjahres,<br />
beginnt die Lehre am 01. September:<br />
voller <strong>Urlaub</strong>sanspruch: 25 Werktage = 21 Arbeitstage<br />
Dauer des Lehrverhältnisses im „Rumpfjahr“: 4 Monate<br />
<strong>Urlaub</strong>sanspruch im „Rumpfjahr“:<br />
21 Arbeitstage x 4/12 = 7 Arbeitstage<br />
Teilurlaubsansprüche entstehen nach dem B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz (BUrlG), das auch <strong>für</strong><br />
<strong>Lehrlinge</strong> im <strong>Maler</strong>- <strong>und</strong> <strong>Lackiererhandwerk</strong> anzuwenden ist, gr<strong>und</strong>sätzlich aber nur in<br />
folgenden Fällen:<br />
• der Lehrling hat im Betrieb die 6-Monate-Wartezeit <strong>für</strong> vollen <strong>Urlaub</strong>sanspruch<br />
noch nicht erfüllt.<br />
• der Lehrling scheidet in der 1. Hälfte des Kalenderjahres aus dem Betrieb aus.<br />
Nur in diesen Fällen gilt die „Zwölftelungs-Methode“, sonst nicht ! In allen anderen<br />
Fällen, also z. B. bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte, erwirbt der Lehrling vollen<br />
Jahresurlaubsanspruch.<br />
<strong>Urlaub</strong>sentgelt<br />
Während des <strong>Urlaub</strong>s ist die monatliche Lehrlingsvergütung fortzuzahlen (<strong>Urlaub</strong>sentgelt).<br />
Zusätzliches <strong>Urlaub</strong>sgeld<br />
Das <strong>Urlaub</strong>sgeld beträgt 15 % einer monatlichen Ausbildungsvergütung (Tarif ab<br />
01.08.2011, zuvor Tarifempfehlung)<br />
Beispiel: Lehrling im 2. Lehrjahr, monatliche Ausbildungsvergütung 500 €:<br />
zusätzliches <strong>Urlaub</strong>sgeld: 15% von 500 € = 75 €.<br />
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Besteht in einem Jahr nur Teilurlaubsanspruch (z. B. nach Beginn der Lehre, s.o.) ist<br />
ggf. eine anteilige Berechnung des <strong>Urlaub</strong>sgeldes notwendig. Auch in anderen Fällen<br />
eines nicht zusammenhängenden <strong>Urlaub</strong>s kann eine solche Berechnung notwendig sein.<br />
Für die Berechnung des anteiligen <strong>Urlaub</strong>sgelds kann dann folgende Berechnungsformel<br />
angewandt werden:<br />
Ausbildungsvergütung x 15<br />
Jahresurlaub (Arbeitstage) x 100<br />
Rechenbeispiel:<br />
x Zahl gewährte <strong>Urlaub</strong>stage<br />
• Lehrling, im 1. Lehrjahr, monatliche Ausbildungsvergütung 450 €,<br />
• 17 Jahre alt (am 01.01.des Kalenderjahres) => 21 Arbeitstage<br />
Jahresurlaubsanspruch,<br />
• <strong>Urlaub</strong>sgeld 15 %<br />
• erhält 7 Tage <strong>Urlaub</strong> im Abrechnungsmonat:<br />
Berechnung des anteiligen <strong>Urlaub</strong>sgeldes <strong>für</strong> den Abrechnungsmonat:<br />
450 € x 15<br />
21 x 100<br />
<strong>Urlaub</strong>sabwicklung im Auslernjahr<br />
x 7 = 22,50 €<br />
Im Auslernjahr des Lehrlings bestehen z.T. in der betrieblichen Praxis oft Unsicherheiten<br />
über die Abwicklung des <strong>Urlaub</strong>s vor <strong>und</strong> nach Ende der Lehre, obwohl durch<br />
B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz bzw. RTV Regeln existieren:<br />
Höhe des Jahresurlaubsanspruchs: Der <strong>Urlaub</strong>sanspruch richtet sich immer nach<br />
den Verhältnissen (Alter, Status) zum 1. Januar des Kalenderjahres ! Der <strong>Urlaub</strong>sanspruch<br />
ändert (erhöht) sich auch nicht, wenn der Lehrling im Laufe des Jahres zum<br />
Junggesellen wird. Es ist insbesondere also kein anteiliger gezwölftelter „Lehrlingsurlaub“<br />
<strong>und</strong> „Gesellenurlaub“ im Auslernjahr zu berechnen.<br />
Im Auslernjahr besteht in der Regel Anspruch auf den vollen <strong>Urlaub</strong>, da der Lehrling<br />
- von Sonderfällen abgesehen - ja bereits mehr als 6 Monate im Betrieb ist. Der<br />
<strong>Urlaub</strong>sanspruch reduziert sich nach der Zwölftelungs-Methode nur dann, wenn der<br />
Lehrling im 1. Halbjahr (bis 30. Juni) seine Lehre beendet <strong>und</strong> aus dem Betrieb<br />
ausscheidet, sonst nicht !<br />
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(Rest-) <strong>Urlaub</strong> beim übernommenen Junggesellen: Der vom Betrieb im Laufe des<br />
Jahres übernommene Lehrling nimmt als gewerblicher Arbeitnehmer erst zum 1.<br />
Januar des nächsten Jahres am <strong>Urlaub</strong>skassen-Verfahren teil. Für die Zeit zwischen<br />
Ende Lehre/Beginn UK-Verfahren gilt:<br />
• Der Jahresurlaubsanspruch in Tagen ist unverändert (s.o.).<br />
• Wurde der <strong>Urlaub</strong>sanspruch bereits vollständig in der Lehrzeit genommen, hat der<br />
übernommene Junggeselle keinen weiteren Anspruch auf <strong>Urlaub</strong> in diesem Jahr.<br />
• Sind aus der Lehrzeit noch <strong>Urlaub</strong>stage offen, ist der Resturlaub in der<br />
Gesellenzeit zu gewähren.<br />
Berechnung der <strong>Urlaub</strong>svergütung:<br />
Arbeitsentgelt der letzten<br />
3 Monate vor <strong>Urlaub</strong>santritt<br />
<strong>Urlaub</strong>sentgelt = _________________________________________ x Zahl der <strong>Urlaub</strong>stage<br />
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Zusätzl. <strong>Urlaub</strong>sgeld = 15 % vom <strong>Urlaub</strong>sentgelt<br />
(gemäss Rahmentarifvertrag/RTV gewerbliche Arbeitnehmer)<br />
Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate ist<br />
immer von dem im Anschluß an die Lehre vereinbarten (höheren) Lohn<br />
auszugehen, Überst<strong>und</strong>enverdienste <strong>und</strong> einmalige Zuwendungen werden<br />
dagegen in das Arbeitsentgelt nicht eingerechnet (§ 11 BUrlG).<br />
Verwechseln Sie diese Berechnung nicht mit denen im <strong>Urlaub</strong>skassen-<br />
Verfahren.<br />
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