Anlage1 - Lindenberg
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Stadt <strong>Lindenberg</strong> i. Allgäu<br />
Stand 27.02.2012<br />
12. Änderung<br />
Bebauungsplan <strong>Lindenberg</strong>-Ost<br />
Satzung und Begründung<br />
Stadt <strong>Lindenberg</strong><br />
Stadtplatz 1, 88161 <strong>Lindenberg</strong><br />
Telefon: 08381/803-30<br />
Telefax: 08381/803-84<br />
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12. Änderung Bebauungsplan <strong>Lindenberg</strong>-Ost“<br />
Stadt <strong>Lindenberg</strong> Fassung vom 27 Februar 2012<br />
1. Rechtsgrundlagen:<br />
1.1 Baugesetzbuch (BauGB)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 21.07.2011 (BGBl. I S. 1509)<br />
1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3<br />
des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />
1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Art. 2 des Gesetzes<br />
vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist. Die im nachfolgenden Text zitierten Nummern<br />
beziehen sich auf den Anhang zur PlanzV 90.<br />
1.4. Bayerische Bauordnung (BayBO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert<br />
durch § 36 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl S. 689)<br />
1.5. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl S. 689)<br />
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2 Nutzungsschablonen<br />
2.1 Nutzungsschablonen für die planungsrechtlichen Festsetzungen und die<br />
bauordnungsrechtlichen Vorschriften<br />
Für den in der Planzeichnung mit A gekennzeichneten Bereich gelten jeweils die im<br />
Kreis zusammengefassten Festsetzungen:<br />
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3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung<br />
3.1 Allgemeines Wohngebiet<br />
3.2 Grundflächenzahl<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanzV)<br />
die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig.<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB und § 19 Abs.1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Nutzungsschablone)<br />
als Höchstmaß;<br />
3.3 Geschossflächenzahl<br />
3.4 Vollgeschosse<br />
3.5 Offene Bauweise<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB und § 20 Abs.1 BauNVO; Nr. 2.1. PlanzV; siehe Nutzungsschablone)<br />
als Höchstmaß;<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB und § 20 Abs.1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanzV; siehe Nutzungsschablone)<br />
zwingend;<br />
(§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs.1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanzV; siehe Nutzungsschablonen);<br />
3.6 nur Einzelhäuser zulässig<br />
3.7 Baugrenze<br />
(§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs.2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanzV; siehe Nutzungsschablonen);<br />
(§ 9 Abs.1 Nr. 2 und § 31 Abs.2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanzV;<br />
siehe Planzeichnung)<br />
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3.8 Haupt-Firstrichtung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; siehe Planzeichnung) die festgesetzten Firstrichtungen lt.<br />
Planzeichnung beziehen sich auf die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche und sind<br />
dort an jeder Stelle zulässig;<br />
3.9 Umgrenzung von Flächen für Garagen und Nebenanlagen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12 u. 14 BauNVO; Nr. 15.3. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb derart festgesetzter Flächen zulässig;<br />
3.10 Bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw.<br />
außerhalb der Flächen für Garagen und Nebenanlagen<br />
3.11 Wohneinheiten<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />
und außerhalb der Flächen für Garagen und Nebenanlagen nur folgende bauliche Anlagen<br />
zulässig (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO (5), soweit nicht die<br />
Festsetzung 3.15 entgegensteht:<br />
- nicht überdachte Stellplätze<br />
- Gartenhäuser, Schuppen, etc. mit einer Grundfläche bis max. 12,0 m² und einer<br />
max. Traufhöhe von 3,0 m<br />
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; pro Gebäude gelten folgende<br />
Obergrenzen:<br />
Bereich A: max. 2 Wohneinheiten<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Nutzungsschablonen)<br />
3.12 Straßenverkehrsfläche<br />
(§9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
3.13 Straßenbegrenzungslinie<br />
(§9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
3.14 Zu pflanzender Baum<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung);<br />
Pflanzgebot,<br />
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3.15 Pflanzgebote auf öffentlicher und privater Grünfläche<br />
Pflanzgebote:<br />
Bei der Pflanzung von dem in der Planzeichnung dargestellten Baum kann aus folgender<br />
Liste ausgewählt werden<br />
Hochstämme, 3x verpflanzt, Stammumfang mind. 16-18 cm<br />
Acer campestre Feld-Ahorn<br />
Acer platanoides Spitz-Ahorn<br />
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn<br />
Aesculus carnea Rotblühende Kastanie<br />
Alnus glutinosa Schwarz-Erle<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Corylus colurna Baum-Hasel<br />
Fagus sylvatica Rot-Buche<br />
Fraxinus excelsior Esche<br />
Pinus sylvestris Wald-Kiefer<br />
Prunus avium Vogel-Kirsche<br />
Robinia pseudoakacia Akazie<br />
Sorbus aucuparia Vogelbeere<br />
Sorbus aria Mehlbeere<br />
Quercus robur Stiel-Eiche<br />
Tilia cordata Winter-Linde<br />
Die mindestens 6 m² große Baumscheibe (Empfehlung: 6-12 m²) ist offen zu halten<br />
und darf nicht mit Bodenbelägen befahrbar gemacht werden. Bei gefährdeten Standorten<br />
sind Schutzmaßnahmen vorzusehen; bei Ausfall des Baumes ist ein neuer Baum<br />
entsprechender Qualität nach zu pflanzen.<br />
Für geschnittene Hecken dürfen nur die in der Aufstellung aufgelisteten Arten Verwendung<br />
finden:<br />
Eibe Taxus baccata<br />
Rotbuche Fagus sylvatica<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Feldahorn Acer campestre<br />
Liguster Ligustrum vulgare<br />
Hartriegel Cornus mas<br />
(§ 9Abs.1Nr.25a BauGB)<br />
3.16 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches<br />
(§9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />
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4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß<br />
§ 9 Abs. 4 BauGB und Art. 91 BayBO<br />
4.1 Abstandsflächen<br />
4.2 Dachformen<br />
4.3 Dachneigung<br />
4.4 Widerkehr<br />
4.5 Zwerchgiebel<br />
Für die Abstandsflächen gelten die Regelungen gemäß Art. 6 BayBO.<br />
Im Bereich A sind nur Satteldächer zulässig. Für Garagen sind darüber hinaus auch<br />
Pultdächer und Flachdächer zugelassen.<br />
Neben der festgesetzten Dachform sind für deutlich untergeordnete Bauteile (z.B. Gauben,<br />
Eingangsüberdachungen etc.) andere Dachformen möglich. (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1<br />
BayBO)<br />
Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches (in Altgrad)<br />
als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptgebäudes und für Widerkehre<br />
und Zwerchgiebel ab 3,00 m Breite (Außenkante Außenwand) sowie für geneigte Dächer<br />
von Garagen. Bei zulässigerweise errichtbaren Pultdächern gilt eine Dachneigung<br />
von 5° - 20°.<br />
(Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO; siehe Nutzungsschablonen)<br />
Ein Widerkehr ist grundsätzlich zulässig<br />
Folgende Vorgaben müssen eingehalten werden:<br />
- zusammen mit anderen Dachaufbauten max. 40 % der betreff. Dachlänge<br />
- max. Breite (gemessen von Außenkante Außenwand): 6,00 m<br />
- nur ein Widerkehr pro Traufseite,<br />
- Mindest-Abstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen höheren First des<br />
Hauptdaches: 0,30 m<br />
(Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)<br />
Zwerchgiebel (Bauteile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe<br />
unterbrechen) unter folgenden Voraussetzungen zulässig:<br />
- zusammen mit anderen Dachaufbauten max. 40 % der betreff. Dachlänge<br />
- max. Breite (gemessen von Außenkante Außenwand): 5,00 m<br />
- max. ein Zwerchgiebel pro Traufseite,<br />
- Mindest-Abstand zum nächsten Zwerchgiebel bzw. zu Dachaufbauten 3,0 m<br />
- Mindest-Abstand zum Giebel 3,0 m, gemessen von der Außenwand<br />
(Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)<br />
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4.6 Dachaufbauten<br />
4.7 Materialien<br />
4.8 Farben<br />
4.9 Einfriedungen<br />
Dachaufbauten (Dachgauben) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:<br />
- Länge v. Dachaufbauten zusammen mit Zwerchgiebeln und Widerkehren max. 40 % der betreffenden<br />
Dachlänge<br />
- Mindest-Dachneigung des Hauptgebäudes: 27° (Altgrad)<br />
- max. Breite (Außenkante ohne Dachüberstand):<br />
3,50 m bei Schleppgaube, 1,50 m bei Satteldachgaube<br />
- Mindest-Abstand untereinander (Außenkanten ohne Dachüberstand): 2,0 m<br />
- Mindest-Abstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches:<br />
0,30 m<br />
- Dacheinschnitte (so genannte Negativgauben) sind nicht zulässig.<br />
(Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)<br />
Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden sowie Gebäuden innerhalb<br />
der überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich Dachplatten und ersatzweise<br />
Solaranlagen, die in die Dachfläche integriert sind bzw. der Dachneigung angepasst<br />
und aufgelegt sind, zulässig.<br />
Innerhalb der Flächen für Garagen und Nebenanlagen sowie für untergeordnete Bauteile<br />
(Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Elemente etc.) sind darüber hinaus auch andere Materialien<br />
zulässig.<br />
(Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)<br />
Als Farbe für Dächer sind nur Rottöne und Grautöne (Integration Solaranlagen) zulässig.<br />
(Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO).<br />
Einfriedungen sind nur als Holz- oder Metallzäune oder als Hecken aus standortgerechten<br />
Gehölzen zulässig. Metallene Geflechtzäune (z. B. Maschendraht) sind ausgeschlossen.<br />
Als max. Höhe sind 1,20 m für Zäune und 1,60 m für Hecken zugelassen.<br />
Sockel und Stützmauern auf der Grenze sind unzulässig.<br />
(Art. 91 Abs.1 Nr. 4 BayBO).<br />
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4.10 Gestaltung der unbebauten Flächen<br />
4.11 Höhenlage<br />
Das natürliche Gelände ist weitestgehend zu erhalten und darf nur in dem zur Durchführung<br />
des Bauvorhabens erforderlichen Maß geändert werden. Freilegungen zur Belichtung<br />
des Kellergeschosses sind nicht zulässig (Lichtgräben).<br />
Höhendifferenzen können durch natürliche Geländeverzüge, Mauern oder Böschungen<br />
ausgeglichen werden, dies ist in entsprechenden Schnitten und in einem Freiflächengestaltungsplan<br />
in den Bauvorlagen nachzuweisen und darzustellen. Dies gilt auch für<br />
das Freistellungsverfahren gemäss BayBO.<br />
Das natürliche Gelände auf der Nachbargrenze ist zu erhalten.<br />
(Art. 10 Abs.1 BayBO).<br />
Die Fertigfußbodenhöhe des Erdgeschosses entspricht maximal der Straßenhöhe im<br />
Zugangsbereich des Hauses. Aufgrund der vorliegenden Topographie ist im Rahmen<br />
der Baugenehmigung eine Höhenfestlegung durch das Landratsamt durchzuführen.<br />
(Art. 10 Abs. 2 BayBO).<br />
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5 Hinweise und Zeichenerklärung<br />
5.1 Bestehende Grundstücksgrenzen<br />
zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung);<br />
5.2 Bestehende Flurnummer<br />
(siehe Planzeichnung);<br />
5.3 Bodendenkmalpflege<br />
5.4 Altlasten<br />
Gemäß Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von<br />
Bodendenkmälern (z.B. auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände,<br />
Steingeräte, Scherben, Knochen etc.) unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />
(Landratsamt) oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen.<br />
Die Möglichkeit zu Fundbergung und Dokumentation ist einzuräumen.<br />
Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände,<br />
Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.a.) ist das zuständige Landratsamt<br />
unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
5.5 Verfahrensvermerke<br />
Die Verfahrensvermerke sind dem zeichnerischen Teil angefügt.<br />
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6 Satzung<br />
Aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.<br />
S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689) in Verbindung mit §§ 2 und 10 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2011<br />
(BGBl. I S. 1509), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. der Bekanntmachung vom<br />
24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986), des § 81der<br />
Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt<br />
geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689) und dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG)<br />
i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.02.2011 (GVBl 2011 S.82), erlässt die Stadt <strong>Lindenberg</strong> gemäß § 13 BauGB für den<br />
Bebauungsplan „<strong>Lindenberg</strong>-Ost“ folgende Satzung zur 12. Änderung:<br />
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich umfasst die Flurnummer 354/3 sowie eine Teilfläche von Flurnr. 359/66.<br />
Maßgebend ist die Abgrenzung im Lageplan des zeichnerischen Teils im Maßstab 1 : 1000.<br />
§ 2 Bestandteile der Satzung<br />
Die 12. Bebauungsplanänderung „<strong>Lindenberg</strong>-Ost“ besteht aus zeichnerischem Teil im Lageplan M 1 : 1.000<br />
und Textteil mit den planungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie aus der Begründung<br />
jeweils in der Fassung vom 27.02.2012<br />
§ 3 Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Stadtrates<br />
<strong>Lindenberg</strong> gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.<br />
Stadt <strong>Lindenberg</strong>, den .........................<br />
Johann Zeh, 1. Bürgermeister (Dienstsiegel)<br />
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7 Begründung<br />
7.1 Geltungsbereich<br />
Ausschnitt Bebauungsplan <strong>Lindenberg</strong>-Ost<br />
Der zu überplanende Bereich umfasst im Wesentlichen die im Bebauungsplan <strong>Lindenberg</strong>-Ost ausgewiesene<br />
öffentliche Grünfläche am Finkenweg mit der Flurnr. 354/3 zuzüglich der zugehörigen Erschließungsstraße<br />
Teilfläche der Flurnr. 359/66.<br />
7.2 Anlass und Aufgabe<br />
Diese relativ kleine innerörtliche Grünfläche<br />
liegt innerhalb dreier Erschließungsstraßen<br />
und hat auch aufgrund der Lagebedingungen,<br />
Größe (550 qm) und Topographie derzeit nur<br />
geringe Aufenthaltsqualität und wird daher<br />
auch von der Bevölkerung wenig angenommen.<br />
Die Stadt möchte grundsätzlich vor der<br />
Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen<br />
Flächen im Außenbereich das Potential zur innerörtlichen<br />
Nachverdichtung nutzen. Bei einer<br />
Durchsicht der in Frage kommenden Flächen<br />
stellte sich diese Fläche als geeignet<br />
dar. Für das Baugrundstück besteht auch bereits<br />
eine konkrete Nachfrage.<br />
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7.3 Planungsrechtliche Voraussetzungen<br />
7.3.1 Regionalplan<br />
Für die Region hebt der Regionalplan Allgäu (16) verbindlich folgendes Planungsziel hervor:<br />
B Nr. 5 Siedlungswesen<br />
Nr. 1 Siedlungsstruktur unter 1.3(Z)<br />
„Zur Eingrenzung des Flächenverbrauchs sollen insbesondere vorhandene Baulandreserven und<br />
leerstehende Gebäude genutzt sowie Nachverdichtungen in den Siedlungsgebieten vorgenommen<br />
werden.“<br />
7.3.2 Flächennutzungsplan<br />
Die Stadt <strong>Lindenberg</strong> verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan.<br />
Die zu überplanende Fläche wird hierin als Wohnbaufläche dargestellt.<br />
Da die in der Bebauungsplanänderung getroffene Gebietseinstufung mit der des gültigen Flächennutzungs-planes<br />
übereinstimmt, ist dem Entwicklungsgebot des §8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend<br />
nachgekommen.<br />
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7.3.3 Bebauungsplan<br />
Der Bebauungsplan „<strong>Lindenberg</strong>-Ost“ erlangte am 05.11.1974 Rechtskraft und wurde insgesamt elf<br />
Mal geändert.<br />
Der fragliche Bereich ist hier als öffentliche Grünfläche dargestellt.<br />
7.4 Lage und Bestand<br />
7.4.1 Luftbild – Städtebaulicher Kontext<br />
Das Plangebiet selbst stellt sich derzeit als gärtnerisch kaum angelegter Grünfläche mit Rasen dar.<br />
Die Umgebungsbebauung besteht im Süden aus zweigeschossigen Reihenhäusern, im Westen aus<br />
Garagen und im Norden aus einem Geschoßwohnungsbau mit drei Vollgeschossen (3. Geschoss im<br />
Dach) sowie im Osten aus einem zweigeschossigen Wohngebäude.<br />
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7.4.2 Verkehr<br />
Im Norden verläuft die Glasbühlstraße, im Osten der<br />
Finkenweg. Parallel zum Finkenweg verläuft die innerörtliche<br />
Entlastungsstraße Alemannenstraße.<br />
Die südliche Reihenhauszeile ist durch einen schmalen<br />
Stich erschlossen, der als Sackgasse endet. Er<br />
hat demnach nur die Funktion der Erschließung dieser<br />
Zeile und ist mit 3,0 m Breite ausgebaut<br />
7.4.3 Siedlungsstruktur<br />
Blick in Finkenweg<br />
Die Siedlungsstruktur stellt sich sehr heterogen dar. Maßgeblich für die Einfügung in den Kontext ist<br />
wohl die Firstrichtung der südlichen Reihenhauszeilen.<br />
7.4.4 Bebauung - Umgebung<br />
Bebauung im Osten:<br />
Zwei Geschosse mit ausgebautem Dachgeschoss<br />
Bebauung im Norden:<br />
Zwei Geschosse mit ausgebautem Dachgeschoss<br />
Bebauung im Westen:<br />
Garagen<br />
Bebauung im Süden:<br />
zweigeschossige Reihenhauszeile<br />
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7.4.5 Gebietscharakter<br />
Die umgebende Bebauung hat durchwegs den Charakter eines Allgemeinen Wohngebietes.<br />
7.4.6 Bodenordnung<br />
7.5 Planung<br />
7.5.1 Städtebau<br />
Aufgrund des städtischen Eigentums und der vorliegenden Erschließung sind keine bodenordnenden<br />
Maßnahmen veranlasst.<br />
7.5.1.1 Gebietscharakter<br />
Der vorliegende Gebietscharakter ist als Allgemeines Wohngebiet anzusprechen und wird demzufolge<br />
auch für den Änderungsbereich festgesetzt. Allerdings sollen die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3<br />
BauNVO nicht zugelassen werden, da sie weder von den Grundstücksgrößen, noch von der Anfahrbarkeit<br />
in Frage kommen.<br />
7.5.1.2 Räumlich-strukturelles Konzept<br />
Aufgrund der heterogenen Struktur könnte die Stellung des Baukörpers variieren, daher wird die<br />
Firstrichtung kreuzweise festgelegt.<br />
7.5.2 Verkehrliche Erschließung<br />
Die Planung sieht hier eine Erschließung vom Finkenweg bzw. vom Stichweg der Reihenhauszeile<br />
aus vor (Aufweitung). Die ist auch aus Sicht der Topographie sinnvoll und erlaubt eine Gartenausgestaltung<br />
im Südwesten. Straßenbauliche Maßnahmen sind nicht veranlasst, da das Straßennetz bereits<br />
voll ausgebaut ist.<br />
7.5.3 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
7.5.3.1 Art der baulichen Nutzung/ Nutzungsschablonen<br />
Im Allgemeinen Wohngebiet werden die Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige<br />
nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen<br />
ausgeschlossen, da hierfür weder die Grundstücksgröße, noch die Lage im Gebiet, noch die Erschließung<br />
geeignet dafür sind.<br />
7.5.3.2 Maß der baulichen Nutzung -Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl<br />
Grundsätzlich soll das Maß der Bebauung vorwiegend über die Baugrenzen und die GRZ/GFZ festgesetzt<br />
werden. Die GRZ (0,4) und GFZ (0,8) orientiert sich an den Vorgaben der umgebenden Bebauung.<br />
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7.5.3.3 Bauweise<br />
Im Planbereich wird die offene Bauweise festgesetzt. Dies entspricht im Wesentlichen der umgebenden<br />
Bebauung. Um keine Erschließungsprobleme und erhöhten Stellplatzbedarf zu erzeugen werden<br />
nur Einzelhäuser zugelassen.<br />
7.5.3.4 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) können in dem Maße ausgenutzt werden, sofern<br />
die Regelungen der Bayer. Bauordnung und andere Einschränkungen (GRZ) und Festsetzungen des<br />
Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.<br />
7.5.3.5 Garagen und Nebenanlagen sind zusätzlich zu den Baufenstern der Hauptgebäude in den dafür ausgewiesenen<br />
Standorten möglich. Die Begrenzung erfolgt bewusst, um den Standort der Zufahrt festzulegen.<br />
7.5.3.6 Die Hauptfirstrichtungen wurden wahlweise festgelegt, da städtebaulich sowohl eine Traufständigkeit<br />
am Finkenweg, wie auch an der Glasbühlstraße vertretbar ist.<br />
7.5.3.7 Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus städtebaulichen<br />
Gründen. Zwei Wohneinheiten wurden als Obergrenze festgelegt, um Nebenanlagen und<br />
Versiegelungsgrad klein zu halten.<br />
7.5.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />
7.5.4.1 Die Abstandsflächen nach Bayer. Bauordnung bleiben in Kraft, eine stärkere Verdichtung wird nicht<br />
angestrebt.<br />
7.5.4.2 Die Dachform „Satteldach“ und die Dachneigung von 23 – 27 Grad entspricht der umgebenden<br />
Dachlandschaft. Andere Dachformen würden die Vielgestaltigkeit des Quartiers noch steigern.<br />
7.5.4.3 Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbauten<br />
beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen und Abständen dieser Bauteile. Ab einer Dachneigung<br />
von 27° sind Dachaufbauten zulässig. Für Dachneigungen unter 27° sind Dachgauben nicht zulässig<br />
und in der Regel nicht erforderlich, bzw. nicht sinnvoll, da die Gauben dann eine proportional<br />
ungünstige Tiefenentwicklung aufweisen und dann stark in die ruhige Dachfläche einschneiden.<br />
7.5.4.4 Die Vorschriften über Materialien und Farben der Dächer lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend<br />
Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Zusätzlich zu den sonst üblichen<br />
„rötlichen“ Dachfarben wurde die Farbe „grau“ aufgenommen, da zunehmend mit Solaranlagen gerechnet<br />
werden muss, die sich dann besser in der Dachfläche integrieren lassen.<br />
7.5.4.5 Das Baugebiet hat innerstädtischen Charakter, daher wurden bestimmte Einfriedungsarten wie Maschendrahtzäune<br />
ausgeschlossen und Hecken auf standortgerechte Gehölze beschränkt (Thujahecken<br />
ausgeschlossen).<br />
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12. Änderung Bebauungsplan <strong>Lindenberg</strong>-Ost“<br />
Stadt <strong>Lindenberg</strong> Fassung vom 27 Februar 2012<br />
7.5.5 Erschließung<br />
7.5.5.1 Das Plangebiet ist verkehrlich voll erschlossen.<br />
7.5.5.2 Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch den Abwasserzweckverband Rothach.<br />
7.5.5.3 Das Plangebiet wird an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt (Stadtwerke) angeschlossen.<br />
Dadurch ist eine ausreichende und einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet.<br />
7.5.5.4 Die Löschwasserversorgung ist durch ein ausreichend ausgelegtes Hydrantennetz sichergestellt.<br />
7.5.5.5 Die Stromversorgung wird durch den Anschluss an die Vorarlberger Kraftwerke (VKW), <strong>Lindenberg</strong>,<br />
sichergestellt.<br />
7.5.5.6 Die Gasversorgung erfolgt ebenfalls über die Stadtwerke <strong>Lindenberg</strong>.<br />
7.5.5.7 Die Abfallbeseitigung wird durch ZAK, Kempten, durchgeführt.<br />
7.5.6 Immissionsschutz<br />
Bei dem Standort handelt es sich um eine innerstädtische Situation mit normaler Verkehrsbelastung<br />
an der Glasbühlstraße. Da das Bauvorhaben von der stärker belasteten Alemannenstarße abgerückt<br />
ist ca. 45 m), werden Schallschutzmaßnahmen nicht für erforderlich gehalten.<br />
Hofmann & Dietz – Architektur Landschaftsarchitektur Stadtplanung<br />
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