Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen ... - Märkischer Kreis
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<strong>Amtliches</strong><br />
<strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />
- Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es-<br />
Nr. 51 Ausgegeben in Lüdenscheid am 19.12.2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
11.12.2012<br />
Stadt Meinerzhagen<br />
12.12.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
12.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
11.12.2012 Stadt Hemer<br />
11.12.2012 Stadt Hemer<br />
11.12.2012 Stadt Hemer<br />
12.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
12.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
12.12.2012<br />
Stadt Plettenberg<br />
12.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
11.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
12.12.2012 Stadt Altena (Westf.)<br />
12.12.2012 Stadt Hemer<br />
903<br />
Jahrgang 2012<br />
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen………………907<br />
Antrag der Firma Weidbusch GmbH & Co. KG, 59457<br />
Werl, auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb<br />
einer Windenergieanlage §§ 4 und 6 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>-<br />
Immissionsschutzgesetzes (- BImSchG -)…………………908<br />
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt<br />
Plettenberg vom 12.12.2012………………………………...908<br />
V. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die<br />
Friedhöfe der Stadt Hemer vom 15.12.1999………………909<br />
Friedhofssatzung für die Städtischen Friedhöfe Hemer<br />
vom 11.12.2012……………………………………………….911<br />
Zweite Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der<br />
Stadt Hemer für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung<br />
„Zentrales Immobilienmanagement der Stadt Hemer“<br />
(ZIM) vom 13.12.2005……………………………………….922<br />
Gebührensatzung für den Krankentransport- und<br />
Rettungsdienst der Stadt Plettenberg<br />
vom 18.01.1984……………………………………………….923<br />
Benutzungs- und Gebührenordnung für die<br />
Obdachlosenunterkünfte der Stadt Plettenberg<br />
vom 14.07.1982……………………………………………….925<br />
Bekanntmachungsanordnung……………………………….927<br />
Veröffentlichung von kommunalem Ortsrecht;<br />
hier: 7. Änderung der Satzung über die Errichtung<br />
und Unterhaltung eines Übergangsheimes………………..927<br />
7.Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt<br />
Plettenberg über die Errichtung und Unterhaltung<br />
eines Übergangswohnheimes vom 12.12.2012…………...928<br />
Durchführung von Vermessungsarbeiten in der Stadt<br />
Altena - im Bereich der Fritz-Thomee-Straße……………..929<br />
2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt<br />
Hemer über die Erhebung von Elternbeiträgen für<br />
Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für<br />
Kinder sowie für die Betreuung in Tagespflege
12.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
12.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
12.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
13.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
12.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
12.12.2012 Stadt Menden ( Sauerland)<br />
12.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
12.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
12.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
13.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
04.12.2012 Gemeinde Herscheid<br />
04.12.2012 Gemeinde Herscheid<br />
12.12.2012 Stadt Hemer<br />
13.12.2012 Stadt Hemer<br />
13.12.2012 Stadt Hemer<br />
12.12.2012 Stadt Hemer<br />
12.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
vom 23.01.2008……………………………………………….929<br />
7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt<br />
Plettenberg über die Erhebung von Abwassergebühren,<br />
Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für<br />
Grundstücksanschlüsse vom 12. Dezember 2012.............931<br />
39. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt<br />
Plettenberg vom 12. Dezember 2012………………………932<br />
7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt<br />
Plettenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen-<br />
Kleinkläranlagen und<br />
abflusslose Gruben – vom 12. Dezember 2012…………..934<br />
Bekanntmachung <strong>des</strong> Wahlleiters der Stadt<br />
Plettenberg…………………………………………………….934<br />
17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für<br />
die öffentliche Abfallbeseitigung in der Stadt Menden<br />
(Sauerland) vom 12.12.2012………………………………..935<br />
13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
der Stadt Menden für die Entwässerung<br />
vom 12.12.2012……………………………………………….935<br />
Flurbereinigung Mittlere Ruhr Öffentliche<br />
Bekanntmachung……………………………………………..936<br />
Satzung zur Änderung der Satzung für die<br />
Übergangsheime der Stadt Menden für ausländische<br />
Flüchtlinge, Spätaussiedler und Personen mit<br />
Wohnungsschwierigkeiten vom 12.12.2012……………….937<br />
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für<br />
die Grundsteuern und die Gewerbesteuer in der<br />
Stadt Menden (Sauerland) vom 12.12.2012…….…………938<br />
1. Änderung der Satzung über die Erhebung<br />
von Vergnügungssteuer in der Stadt Plettenberg<br />
(Vergnügungssteuersatzung) vom 13.12.2012……………939<br />
1. Satzung vom 04.12.2012 zur Änderung der Satzung<br />
über die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde<br />
Herscheid vom 16.12.2008………………………………….940<br />
8. Satzung vom 04.12.2012 zur Änderung der<br />
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung<br />
in der Gemeinde Herscheid vom 24.11.2004……………...942<br />
I. Satzung der Stadt Hemer über die Verlängerung der<br />
Veränderungssperre für den Bereich <strong>des</strong> Bebauungs-<br />
planes Nr. 72 II „Siedlung Sundwig“………………………..944<br />
XV. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die<br />
Entwässerung in der Stadt Hemer vom 13.12.2012………945<br />
XIII. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die<br />
Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />
Gruben in der Stadt Hemer vom 13.12.2012……………...946<br />
XVIII. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über<br />
die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Hemer<br />
vom 12.12.2012……………………………………………….947<br />
Satzung über die Wochenmarktgebühren in der Stadt<br />
Lüdenscheid vom 12.12.2012……………………………….948<br />
904
12.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
12.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
12.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
12.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
12.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
12.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
12.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
10.12.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
07.12.2012<br />
07.12.2012<br />
07.12.2012<br />
Stadtentwässerungsbetrieb<br />
Lüdenscheid - AöR<br />
Stadtentwässerungsbetrieb<br />
Lüdenscheid - AöR<br />
Stadtentwässerungsbetrieb<br />
Lüdenscheid - AöR<br />
13.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
15.12.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
17.12.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
17.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
12.12.2012 Stadt Balve<br />
Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Benutzungsgebühren<br />
für Obdachlosenunterkünfte<br />
vom 12.12.2012……………………………………………….949<br />
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die<br />
Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Lüdenscheid<br />
vom 12.12.2012……………………………………………….950<br />
Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die<br />
Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebühren<br />
in der Stadt Lüdenscheid vom 12.12.2012………………...951<br />
Satzung über die Gebühren der Stadtbücherei<br />
Lüdenscheid und Entgeltordnung für sonstige<br />
Leistungen der Stadtbücherei Lüdenscheid vom<br />
12.12.2012…………………………………………………….953<br />
Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt<br />
Lüdenscheid (Friedhofsgebührensatzung)<br />
vom 12.12.2012……………………………………………….956<br />
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die<br />
kommunalen Friedhöfe der Stadt Lüdenscheid<br />
(Friedhofssatzung) vom 12.12.2012………………………..958<br />
Erteilung der Genehmigung <strong>des</strong> Flächennutzungsplans<br />
der Stadt Lüdenscheid……………………………………….959<br />
Hinweisbekanntmachung zur Bekanntmachung der<br />
„Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Anpassung<br />
von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe<br />
für die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)“…….959<br />
Satzung über die Entwässerungsgebühren und den<br />
Kostenersatz für die Außerbetriebnahme von Anschlussleitungen<br />
in der Stadt Lüdenscheid (Entwässerungsgebührensatzung)<br />
vom 07.12.2012………………………...960<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Grundstücksentwässerung<br />
in der Stadt Lüdenscheid<br />
(Entwässerungssatzung) vom 01.08.2010…………………962<br />
Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der<br />
Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />
für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
vom 07.12.2012………………………964<br />
Bebauungsplan Nr. 636 – Einkaufszentrum Mylaeus-<br />
Gelände – Aufstellungsbeschluss…………………………..964<br />
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die<br />
Abfallentsorgung im <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong><br />
vom 15. 12. 2012……………………………………………..966<br />
Satzung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> für die Volkshochschule Menden-<br />
Hemer-Balve und der Volkshochschule Menden-Hemer-<br />
Balve vom 26.11.2012……………………………………….969<br />
Satzung über die Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 199 Habichtstraße der Stadt Menden (Sauerland)<br />
gemäß § 13a BauGB mit Bekanntmachungsanordnung<br />
vom 17.12.2012…………………………………………….…978<br />
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in<br />
der Stadt Balve vom 12.12.2012……………………………981<br />
905
12.12.2012<br />
Stadt Balve<br />
12.12.2012 Stadt Balve<br />
14.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
17.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
17.12.2012 Stadt Hemer<br />
14.12.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
17.12.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
18.12.2012<br />
18.12.2012<br />
Gemeinde<br />
Nachrodt - Wiblingwerde<br />
Gemeinde<br />
Nachrodt - Wiblingwerde<br />
18.12.2012 Stadt Kierspe<br />
18.12.2012<br />
Gemeinde<br />
Nachrodt - Wiblingwerde<br />
18.12.2012 Stadt Altena (Westf.)<br />
4. Nachtragssatzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
zur Entwässerungssatzung der Stadt Balve<br />
vom 12.12.2012……………………………………………….984<br />
8. Nachtragssatzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Balve<br />
vom 12.12.2012……………………………………………….985<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die<br />
Anordnung einer Veränderungssperre vom 11.12.2012<br />
für den Bereich <strong>des</strong> zur Aufstellung beschlossenen<br />
Bebauungsplans Nr. 162…………………………………….985<br />
Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
zum 31.12.2009……………………………………………….986<br />
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze<br />
für die Gemein<strong>des</strong>teuern der Stadt Hemer<br />
(Hebesatzsatzung) vom 17.12.2012……………..…………990<br />
1. Entwurf der Haushaltssatzung und Bekanntmachung<br />
<strong>des</strong> Entwurfs der Haushaltssatzung………………………..991<br />
1. Nachtragssatzung <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es für das<br />
Haushaltsjahr 2012 vom 17.12.2012……………………….993<br />
8. Änderung der Kanalanschlussbeitrags- und<br />
Gebührensatzung v. 18.12.2012……………………………996<br />
3. Satzung vom 18.12.2012 zur Änderung der Satzung<br />
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren in<br />
der Gemeinde Nachrodt – Wiblingwerde bei<br />
Hilfeleistungen der Feuerwehr………………………………998<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
der Stadt Kierspe für das Haushaltsjahr 2013…………...1002<br />
16. Satzung vom 18.12.2012 zur Änderung der<br />
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung<br />
in der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
vom 19.12.1995……………………………………………..1004<br />
7. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die<br />
öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Altena (Westf.)<br />
vom 18. Dezember 2012…………………………………...1006<br />
906
Melderegisterauskunft<br />
in besonderen Fällen<br />
Nach § 35 <strong>des</strong> Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
darf die Meldebehörde in nachstehend<br />
genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:<br />
1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen<br />
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen<br />
im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen<br />
oder unmittelbaren Wahlen von<br />
Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie<br />
Landrätinnen und Landräten in den sechs der<br />
Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus<br />
dem Melderegister über<br />
- Vor- und Familiennamen,<br />
- Doktorgrad und<br />
- Anschriften<br />
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für<br />
deren Zusammensetzung das Lebensalter der<br />
Betroffenen bestimmend ist. Die Auskunft ist<br />
auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits<br />
nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge<br />
umfassen dürfen. Die Geburtstage der Wahlberechtigten<br />
werden dabei nicht mitgeteilt.<br />
Der Empfänger hat die Daten spätestens einen<br />
Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls<br />
die Datenträger zu vernichten.<br />
2. Im Zusammenhang mit Volksbegehren und<br />
Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden<br />
dürfen Auskünfte nach Maßgabe der vorstehenden<br />
Ziffer 1 den Antragstellern und Parteien<br />
erteilt werden. Diese Auskünfte dürfen bei<br />
Volksbegehren vom Tag der Veröffentlichung<br />
der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf<br />
der Eintragungs- oder Nachfrist und bei<br />
Volksentscheiden vom Tag der Veröffentlichung<br />
<strong>des</strong> Abstimmungstages bis zum Tag vor<br />
dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei<br />
Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom<br />
Tag der Entscheidung, nach der einem zulässigen<br />
Bürgerbegehren nicht entsprochen wird,<br />
bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben<br />
werden.<br />
3. Den Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler<br />
Vertretungskörperschaften sowie<br />
Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft<br />
über Alters- und Ehejubiläen von<br />
Einwohnern nur nach deren vorheriger<br />
schriftlicher Einwilligung erteilt werden. Bekannt<br />
gegeben werden die Altersjubiläen der 70<br />
Jahre alten und älteren Personen sowie die<br />
Ehejubiläen beginnend mit der goldenen Hochzeit<br />
unter Mitteilung der in vorstehender Ziffer 1<br />
genannten Daten sowie Tag und Art <strong>des</strong> Jubiläums.<br />
907<br />
4. Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten<br />
Adressbüchern darf Adressbuchverlagen Auskunft<br />
über die in Ziffer 1 genannten Daten<br />
sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das<br />
18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung<br />
ist nur zulässig, sofern die Betroffenen<br />
zuvor schriftlich eingewilligt haben.<br />
Bei der Stadt Meinerzhagen ist der Abruf einer einfachen<br />
Melderegisterauskunft (Vor- und Familienname,<br />
Doktorgrad und Anschriften) über das Internet<br />
möglich. Auch dieser Form der Auskunftserteilung<br />
kann nach § 34 Abs. 1 b Meldegesetz widersprochen<br />
werden.<br />
Widerspruchsmöglichkeiten, Einwilligungserfordernis<br />
Die betroffenen Personen haben das Recht, der<br />
Weitergabe ihrer Daten nach den Ziffern 1 und 2 zu<br />
widersprechen. Der Widerspruch ist spätestens<br />
sechs Monate vor der Wahl, spätestens innerhalb<br />
zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung<br />
der Zulassung der Listenauslegung beim Volksbegehren,<br />
dem Tag der Veröffentlichung <strong>des</strong> Abstimmungstages<br />
beim Volksentscheid sowie nach Ablehnung<br />
<strong>des</strong> zulässigen Bürgerbegehrens durch den<br />
Rat im Falle eines Bürgerentscheids zu erheben.<br />
Das Widerspruchsrecht steht den Betroffenen ab<br />
der Vollendung <strong>des</strong> 15. Lebensjahres zu; sie bedürfen<br />
hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung<br />
von Personen, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung<br />
befugt sind.<br />
Bereits vor dieser Bekanntmachung erhobene Widersprüche<br />
werden berücksichtigt.<br />
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen und an Adressbuchverlage<br />
werden nur noch erteilt, wenn die<br />
betroffenen Personen zuvor schriftlich ihre Einwilligung<br />
dazu erklärt haben. Die Einwilligung kann sich<br />
auch auf einzelne Auskünfte, z.B. Alters- und/ oder<br />
Ehejubiläen, beschränken. Ohne diese ausdrückliche<br />
vorherige Einwilligung werden Daten zu Alters-<br />
und Ehejubiläen und an Adressbuchverlage<br />
nicht übermittelt.<br />
Der Widerspruch und/ oder die Einwilligung ist<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister<br />
der Stadt Meinerzhagen – Bürgerbüro -,<br />
Bahnhofstraße 15 (Rathausgebäude 1), 58540<br />
Meinerzhagen, zu erklären.<br />
Meinerzhagen, 11. Dezember 2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Pierlings
Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid,<br />
Fernsprecher 02351/966-60<br />
Antrag der Firma Weidbusch GmbH & Co. KG,<br />
59457 Werl, auf Genehmigung zur Errichtung und<br />
zum Betrieb einer Windenergieanlage §§ 4 und 6<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetzes<br />
(- BImSchG -)<br />
44.3-32.30-962.0014-12-10-Wil<br />
Die Firma Weidbusch GmbH & Co. KG,<br />
Mönigstr. 13, 59457 Werl, beabsichtigt in Nachrodt-<br />
Wiblingwerde, Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde,<br />
Flur 12, Flurstück 34, eine Windenergieanlage zu<br />
errichten und zu betreiben.<br />
Der Antrag umfasst die Errichtung und den Betrieb<br />
einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-53<br />
mit einer Nabenhöhe von 73,25 m und einer Gesamthöhe<br />
von 99,70 m.<br />
Das beschriebene Vorhaben bedarf einer Genehmigung<br />
nach §§ 4/6 <strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz vor<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterung und ähnliche<br />
Vorgänge (Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetz -<br />
BImSchG -) in der Neufassung vom 26.09.2002<br />
(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert am 27.06.2012<br />
(BGBl. I S. 1421, 1423), in Verbindung mit Nr. 1.6<br />
Spalte 2 <strong>des</strong> Anhangs der Vierten Verordnung zur<br />
Durchführung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>-<br />
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen - 4. BImSchV -) in der Neufassung vom<br />
26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert am<br />
17.08.2012 (BGBl. I S. 1726, 1752).<br />
Da bereits zwei Windenergieanlagen im Einwirkungsbereich<br />
<strong>des</strong> geplanten Standortes vorhanden<br />
sind, ist die Windenergieanlage den unter 1.6.3<br />
Spalte 2 Buchstabe S der Anlage 1 <strong>des</strong> Gesetz über<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der<br />
Neufassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),<br />
zuletzt geändert am 17.08.2012 (BGBl. I S. 1726,<br />
1751)<br />
genannten Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb<br />
einer Windfarm mit Anlagen mit einer<br />
Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 3<br />
bis weniger als 6 Windkraftanlagen zu zuordnen.<br />
Somit war im Rahmen <strong>des</strong> Genehmigungsverfahrens<br />
nach dem BImSchG eine standortbezogene<br />
Vorprüfung <strong>des</strong> Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz<br />
1 UVPG vorzunehmen.<br />
Die Bewertung aufgrund der überschlägigen Prüfung<br />
der vorgelegten Antragsunterlagen,<br />
eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung<br />
maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen<br />
nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen<br />
können.<br />
908<br />
Das Vorhaben bedarf somit keiner Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach den Vorschriften <strong>des</strong> UVPG.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Die gemäß § 3 a UVPG erforderliche Information<br />
der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.<br />
Die Entscheidungsgründe liegen beim Landrat <strong>des</strong><br />
<strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es als untere Umweltschutzbehörde,<br />
Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid, Zimmer<br />
519 aus und können dort während der Dienststunden<br />
eingesehen werden.<br />
Im Auftrag<br />
Gez. Wilms<br />
3. Satzung zur Änderung<br />
der Hauptsatzung der Stadt Plettenberg<br />
vom 12.12.2012<br />
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1<br />
Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV.<br />
NRW. S. 436), hat der Rat der Stadt Plettenberg in<br />
seiner Sitzung am 11.12.2012 die 3. Änderungssatzung<br />
der Hauptsatzung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
§ 9 wird wie folgt geändert:<br />
Unter Ziffer 3.4 wird nach (§ 31 BauGB) folgen<strong>des</strong><br />
neu eingefügt:<br />
„,mit Ausnahme von Kleingaragen und nicht wesentlichen<br />
Nutzungsänderungen“<br />
§ 10 wird wie folgt geändert:<br />
In Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 3.5 Satz 1 wird das<br />
Wort „regelmäßig“ gestrichen.<br />
Ziffer 3.4 erhält folgende Fassung:<br />
3.4. Personen, die<br />
1. einen Haushalt mit<br />
a) min<strong>des</strong>tens zwei Personen, von denen<br />
min<strong>des</strong>tens eine ein Kind unter 14 Jahren<br />
oder eine anerkannt pflegebedürftige<br />
Person von § 14 SGB XI ist, oder<br />
b) min<strong>des</strong>tens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche<br />
erwerbstätig sind,<br />
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit<br />
vom Haushalt den Regelstundensatz. Auf Antrag<br />
werden statt <strong>des</strong> Regelstundensatzes die<br />
notwendigen Kosten für eine Vertretung im<br />
Haushalt ersetzt.<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung kann<br />
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />
vorher beanstandet,<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Plettenberg vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Plettenberg, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
-Müller-<br />
.<br />
V. Nachtragssatzung<br />
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt<br />
Hemer<br />
vom 15.12.1999<br />
(Gebührentarif geändert durch die I. Nachtragssatzung<br />
vom 19.12.2001)<br />
(§ 2 geändert durch die II. Nachtragssatzung vom<br />
15.11.2002)<br />
(Gebührentarif geändert durch die III. Nachtragssatzung<br />
vom 17.06.2005 mit Wirkung vom 1.7.2005)<br />
(Gebührentarif geändert durch die IV. Nachtragssatzung<br />
vom 15.12.2011 mit Wirkung vom<br />
909<br />
01.01.2012)<br />
(Gebührentarif geändert und erweitert durch die V.<br />
Nachtragssatzung vom 11.12.2012 mit Wirkung<br />
vom 01.01.2013)<br />
Aufgrund<br />
1. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666<br />
), zuletzt geändert durch Artikel I <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380)<br />
2. §§ 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />
21.Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt<br />
geändert durch Artikel II <strong>des</strong> Gesetzes vom 11.<br />
Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8)<br />
3. § 4 <strong>des</strong> Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen<br />
(Bestattungsgesetz – BestG<br />
NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313),<br />
hat der Rat der Stadt Hemer am 11.12.2012 folgende<br />
V. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für<br />
die Friedhöfe der Stadt Hemer vom 15.12.1999 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Gebührentarif, der Bestandteil der Gebührensatzung<br />
für die Friedhöfe der Stadt Hemer ist,<br />
erhält die beiliegende Fassung.<br />
§ 2<br />
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den<br />
Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist<br />
gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
Hemer, 11. Dezember 2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Michael Esken
Gebührentarif<br />
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt<br />
Hemer vom 11.12.2012<br />
A) Grabstättengebühren<br />
Grabart<br />
Sargwahlgrab<br />
Gebühr<br />
(Gebühr für die Verleihung eines<br />
Nutzungsrechtes an einer Wahl-<br />
1200,00 €<br />
grabstätte je Grabstelle)<br />
Sargreihengrab<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
Reihengrabes für die Dauer der Ru-<br />
hezeit)<br />
Kindergrab bis 5 Jahre<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
Reihengrabes für die Dauer der Ru-<br />
hezeit)<br />
Kindergrab für Leibesfrüchte, Tot-<br />
und Fehlgeburten (Gebühr für die<br />
Überlassung eines Reihengrabes für<br />
die Dauer der Ruhezeit)<br />
Sargrasenreihengrab<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
Rasenreihengrabes ohne Verlei-<br />
hung eines Nutzungsrechtes)<br />
Sargrasenreihengrab für Kinder bis<br />
5 Jahre<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
Rasenreihengrabes ohne Verlei-<br />
hung eines Nutzungsrechtes)<br />
anonymes Sargreihengrab<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
anonymen Rasenreihengrabes ohne<br />
Verleihung eines Nutzungsrechtes)<br />
anonymes Sargreihengrab für Leibesfrüchte,<br />
Tot- und Fehlgeburten<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
anonymen Rasenreihengrabes ohne<br />
Verleihung eines Nutzungsrechtes)<br />
anonyme Sargreihengrabstätte für<br />
Kinder bis 5 Jahre<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
anonymen Rasenreihengrabes ohne<br />
Verleihung eines Nutzungsrechtes)<br />
Urnenwahlgrab<br />
(Gebühr für die Verleihung eines<br />
Nutzungsrechtes an einer Wahl-<br />
grabstätte je Grabstelle)<br />
Urnenreihengrab<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
Reihengrabes für die Dauer der Ru-<br />
hezeit)<br />
Urnengemeinschaftsgrab „Stele“<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
Urnengrabes ohne Verleihung eines<br />
Nutzungsrechtes)<br />
Urnengemeinschaftsgrab „mit Kissenstein“<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
Urnengrabes ohne Verleihung eines<br />
Nutzungsrechtes)<br />
Urnengemeinschaftsgrab „Baum“<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
Urnengrabes ohne Verleihung eines<br />
Nutzungsrechtes)<br />
1020,00 €<br />
450,00 €<br />
260,00 €<br />
2100,00 €<br />
1150,00 €<br />
1800,00 €<br />
320,00 €<br />
850,00 €<br />
900,00 €<br />
500,00 €<br />
850,00 €<br />
850,00 €<br />
550,00 €<br />
910<br />
Baumurnenwahlgrab<br />
(Gebühr für die Verleihung eines<br />
Nutzungsrechtes an einer Wahl-<br />
grabstätte je Grabstelle)<br />
anonymes Urnengrab<br />
(Gebühr für die Überlassung eines<br />
anonymen Urnengrabes ohne Verleihung<br />
eines Nutzungsrechtes)<br />
B) Bestattungsgebühren<br />
1000,00 €<br />
380,00 €<br />
Gebührenart Gebühr Erläuterungen<br />
Beisetzung / Grabbereitung<br />
für<br />
Leibesfrüchte, Tot-<br />
und Fehlgeburten<br />
Beisetzung<br />
/Grabbereitung<br />
Verstorbene bis 5<br />
Jahre<br />
Beisetzung / GrabbereitungVerstor-<br />
bener über 5 Jahre<br />
Beisetzung / Grabbereitung<br />
einer<br />
Urne in einem<br />
Wahlgrab<br />
Beisetzung / Grabbereitung<br />
einer Urne<br />
in einem Urnenreihen-<br />
oder<br />
Urnenwahlgrab<br />
Beisetzung / Grabbereitung<br />
einer<br />
Urne in einer<br />
Gemeinschaftsgrabstätte<br />
Benutzung <strong>des</strong><br />
Aufbahrungsraumes<br />
(Leichenkammer)<br />
Benutzung <strong>des</strong> Leichenwaschraumes<br />
zu religiösen<br />
Waschungen<br />
Benutzung großer<br />
Abschiedsraum<br />
Benutzung kleiner<br />
Abschiedsraum<br />
210,00 € sowohl in<br />
Reihen- als auch<br />
in Wahlgräbern<br />
350,00 € sowohl in<br />
Reihen- als auch<br />
in Wahlgräbern<br />
630,00 € sowohl in<br />
Reihen- als auch<br />
in Wahlgräbern<br />
210,00 €<br />
250,00 €<br />
210,00 € Stele, Gemeinschaftsanlage<br />
mit Kissenstein,<br />
Baumgrab und<br />
anonymes<br />
Urnenfeld<br />
90,00 €<br />
50,00 €<br />
280,00 € An allen<br />
Friedhöfen vor-<br />
handen<br />
90,00 € nur am Waldfriedhofvorhanden<br />
Bei Bestattungen außerhalb der generellen Bestattungszeiten<br />
gem. der Friedhofssatzung wird zu den<br />
vorstehenden Gebühren für die Beisetzung ein Zuschlag<br />
von 50% erhoben.<br />
C) weitere Gebühren<br />
Gebührenart Gebühr Erläuterung<br />
Genehmigung<br />
eines Grabmals<br />
40,00 € Die Genehmigung<br />
eines Grabmales<br />
ist vor der Errichtung<br />
bei der Friedhofsverwaltung
Vorzeitiger<br />
Verzicht auf eine<br />
Grabstätte<br />
Wiedererwerb von<br />
Nutzungsrechten<br />
50,00 € /<br />
Jahr<br />
30,00 € /<br />
Jahr<br />
einzuholen<br />
Die Gebühr wird<br />
berechnet für die<br />
Restjahre der Ruhezeit<br />
die noch<br />
einzuhalten ist.<br />
Wird innerhalb der<br />
Nutzungszeit auf<br />
die Grabstätte verzichtet,<br />
wird die<br />
Gebühr nicht erstattet.<br />
Das gleiche<br />
gilt für die Einziehung<br />
von Grabstät-<br />
ten.<br />
Nutzungsrechte<br />
können nur an<br />
Wahl- und Urnenwahlgrabstätten<br />
nacherworben<br />
werden - nach Ablauf<br />
der 40 jährigen<br />
Nutzungszeit. Wird<br />
das Nutzungsrecht<br />
nur bis Ablauf der<br />
Ruhezeit wiedererworben,<br />
ist ein<br />
entsprechender<br />
Teilbetrag der für<br />
die Wahlgrabstätte<br />
gültigen Nutzungsgebühr<br />
zu zahlen<br />
Sonderleistungen Die Kosten für<br />
eventuelle Sonderleistungen<br />
die der<br />
Stadt entstehen,<br />
werden den Nutzungsberechtigten<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Friedhofssatzung<br />
für die Städtischen Friedhöfe Hemer<br />
Inhaltsübersicht:<br />
Präambel<br />
vom 11.12.2012<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
911<br />
§ 2 Friedhofszweck<br />
§ 3 Bestattungsbezirke<br />
§ 4 Schließung und Entwidmung<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5 Öffnungszeiten<br />
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
§ 9 Särge und Urnen<br />
§ 10 Ausheben der Gräber<br />
§ 11 Ruhezeit<br />
§ 12 Umbettungen<br />
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen<br />
§ 13 Arten der Grabstätten<br />
§ 14 Reihengrabstätten<br />
§ 15 Wahlgrabstätten<br />
§ 16 Aschenbeisetzungen<br />
§ 17 Aschenbeisetzung ohne Urne<br />
§ 18 Ehrengrabstätten<br />
V. Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten<br />
und Grabmale<br />
§ 19 Gestaltungsvorschriften<br />
§ 20 Gestaltung von Grabstätten<br />
§ 21 Zustimmungserfordernis<br />
§ 22 Anlieferung<br />
§ 23 Fundamentierung und Befestigung<br />
§ 24 Unterhaltung<br />
§ 25 Entfernung<br />
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung<br />
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege<br />
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern<br />
§ 28 Benutzung der Leichenhalle<br />
§ 29 Trauerfeier<br />
VII. Schlussvorschriften<br />
§ 30 Alte Rechte<br />
§ 31 Haftung<br />
§ 32 Gebühren<br />
§ 33 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 34 Inkrafttreten
Präambel<br />
Aufgrund von § 4 <strong>des</strong> Bestattungsgesetzes NRW<br />
und § 7 Abs. 2 i. V .m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe<br />
f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV NW S.<br />
666) hat der Rat der Stadt Hemer am 11.12.2012<br />
folgende Friedhofssatzung beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet<br />
der Stadt Hemer gelegenen und von ihr verwalteten<br />
Friedhöfe:<br />
a) Waldfriedhof Hemer<br />
b) Friedhof Ihmert<br />
c) Friedhof Frönsberg<br />
§ 2<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Die „Städtischen Friedhöfe Hemer“ sind eine<br />
nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Hemer.<br />
(2) Die „Städtischen Friedhöfe Hemer“ dienen der<br />
Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten<br />
und aus Schwangerschaftsabbrüchen<br />
stammenden Leibesfrüchte), die bzw. deren Eltern<br />
bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt<br />
Hemer waren oder ein Recht auf Beisetzung in<br />
einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung<br />
anderer Leichen, Tot- und Fehlgeburten<br />
und aus Schwangerschaftsabbrüchen<br />
stammenden Leibesfrüchte bedarf der Genehmigung<br />
der Friedhofsverwaltung.<br />
(3) Die Städtischen Friedhöfe Hemer erfüllen aufgrund<br />
ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine<br />
Grünflächenfunktionen. Deshalb hat<br />
jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe<br />
und Besinnung zum Zwecke einer der Würde<br />
<strong>des</strong> Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.<br />
§ 3<br />
Bestattungsbezirke<br />
(1) Bestattungsbezirke für die einzelnen Friedhöfe<br />
werden nicht festgelegt. Über Einschränkungen<br />
entscheidet der Rat der Stadt Hemer.<br />
§ 4<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere<br />
Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer<br />
anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer<br />
Bestattungen aus geschlossen. Soweit<br />
durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen<br />
in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten<br />
erlischt, wird der nutzungsberechtigten<br />
912<br />
Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt<br />
eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine<br />
andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte<br />
zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er<br />
die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft<br />
<strong>des</strong> Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.<br />
Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit<br />
(bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten)<br />
bzw. die Nutzungszeit<br />
(bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten)<br />
noch nicht abgelaufen<br />
ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten<br />
umgebettet.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich<br />
bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer<br />
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält<br />
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn<br />
sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher<br />
öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind<br />
sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten<br />
einem Angehörigen <strong>des</strong> Verstorbenen,<br />
bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten<br />
dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre<br />
Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten<br />
auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten<br />
Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet.<br />
Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand<br />
<strong>des</strong> Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Städtischen Friedhöfe Hemer sind täglich<br />
vom Beginn der Morgendämmerung bis zum<br />
Beginn der Abenddämmerung für den Besuch<br />
geöffnet, frühestens jedoch ab 6.00 Uhr und<br />
spätestens bis 22.00 Uhr.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem<br />
Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner<br />
Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />
(3) Bei Schnee und Eis sind nur die Wege zu benutzen,<br />
die vom Schnee geräumt und / oder<br />
gestreut sind. Für Unfälle, die infolge Zuwiderhandlungen<br />
eintreten, wird eine Haftung der<br />
Stadt ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
§ 6<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder hat sich auf den Städtischen Friedhöfen<br />
Hemer der Würde <strong>des</strong> Ortes entsprechend zu<br />
verhalten. Den Anordnungen <strong>des</strong> Friedhofspersonals<br />
ist umgehend Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,<br />
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerbla<strong>des</strong>/Skateboardsaller<br />
Art, ausgenommen Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der<br />
Friedhofsverwaltung und der für den<br />
Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,<br />
zu befahren,<br />
b) Waren aller Art sowie gewerbliche<br />
Dienste anzubieten oder diesbezüglich<br />
zu werben,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen und in der<br />
Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten<br />
bzw. ohne Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig<br />
zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen<br />
Drucksachen, die im Rahmen<br />
der Bestattungsfeier notwendig<br />
und üblich sind,<br />
f) den Friedhof und seine Einrichtungen,<br />
Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen<br />
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen<br />
und Grabstätten unberechtigt<br />
zu betreten,<br />
g) Abraum und Abfälle außerhalb der<br />
dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />
h) zu lärmen oder zu lagern,<br />
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen<br />
Blindenhunde und Hunde, die an der<br />
Leine geführt werden.<br />
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur<br />
in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen,<br />
soweit sie mit dem Zweck <strong>des</strong> Friedhofes<br />
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer<br />
Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen<br />
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung;<br />
sie sind spätestens sieben Tage<br />
vorher schriftlich anzumelden.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze,<br />
Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den<br />
Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.<br />
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer,<br />
die fachlich geeignet und in betrieblicher<br />
und personeller Hinsicht zuverlässig<br />
sind.<br />
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung<br />
ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf<br />
Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn<br />
der Dienstleistungserbringer nach vorheriger<br />
Mahnung gegen für den Friedhof geltende Be-<br />
913<br />
stimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden<br />
Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.<br />
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen<br />
nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten<br />
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe<br />
Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit <strong>des</strong><br />
Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an<br />
Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens<br />
um 17.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann Verlängerungen der Arbeitszeiten<br />
zulassen.<br />
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge<br />
und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur<br />
an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten<br />
Stellen gelagert werden. Bei Beendigung<br />
der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze<br />
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an<br />
oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe<br />
gereinigt werden.<br />
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 8<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung, die auf den Städtischen<br />
Friedhöfen Hemer stattfinden soll, ist unverzüglich<br />
nach Beurkundung <strong>des</strong> Sterbefalles bei der<br />
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung<br />
sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen<br />
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt,<br />
ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine<br />
Bescheinigung <strong>des</strong> Krematoriums über die Einäscherung<br />
vorzulegen.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der<br />
Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen<br />
und dem Bestatter fest. Die Bestattungen<br />
erfolgen regelmäßig zu den folgenden Zeiten<br />
(Beginn der Bestattungsfeier):<br />
Montag – Freitag 08.30 Uhr – 15.00 Uhr<br />
Samstag 09.30 Uhr – 11.00 Uhr<br />
Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen<br />
innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong><br />
erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen<br />
nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls<br />
werden sie auf Kosten <strong>des</strong> Bestattungspflichtigen<br />
in einer Urnenreihengrabstätte<br />
bestattet.<br />
(6) Leichenzugführer, Leichenträger, Organisten<br />
u.a. werden nicht von der Stadt Hemer gestellt<br />
oder vermittelt.
§ 9<br />
Särge und Urnen<br />
(1) Unbeschadet der Regelung <strong>des</strong> § 17 sind Bestattungen<br />
grundsätzlich in Särgen oder Urnen<br />
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger<br />
auf Antrag die Bestattung ohne Sarg<br />
oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen<br />
oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft,<br />
der die oder der Verstorbene angehört<br />
hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen<br />
ist.<br />
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen<br />
sein, dass die chemische, physikalische<br />
oder biologische Beschaffenheit <strong>des</strong> Bodens<br />
oder <strong>des</strong> Grundwassers nicht nachteilig<br />
verändert wird und bei Särgen die Verwesung<br />
der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht<br />
wird.<br />
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet<br />
sein, dass je<strong>des</strong> Durchsickern von Feuchtigkeit<br />
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen<br />
und -beigaben, Sargabdichtungen und<br />
Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen<br />
aus leichtverrottbaren Werkstoffen<br />
hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-,<br />
PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen<br />
oder sonstigen umweltgefährdenden<br />
Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der<br />
Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien<br />
bestehen.<br />
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65<br />
m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.<br />
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich,<br />
ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung<br />
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />
(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind<br />
nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz<br />
zugelassen, die luftdicht verschlossen<br />
sind.<br />
(6) Die zu bestattenden Urnen sind aus solchen<br />
Materialien zu wählen, dass ihr Vergang innerhalb<br />
der Ruhezeit gewährleistet ist. Insbesondere<br />
Urnen aus Metall, Natur-/ Kunststein,<br />
nichtvergängliche Kunststoffe und Keramik sind<br />
verboten.<br />
§ 10<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung<br />
ausgehoben und wieder verfüllt.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der<br />
Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante<br />
<strong>des</strong> Sarges min<strong>des</strong>tens 0,90 m, bis zur Oberkante<br />
der Urne min<strong>des</strong>tens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander<br />
durch min<strong>des</strong>tens 0,30 m starke Erdwände<br />
getrennt sein.<br />
914<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher<br />
entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben<br />
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör<br />
durch die Friedhofsverwaltung entfernt<br />
werden müssen, sind die dadurch entstehenden<br />
Kosten durch den Nutzungsberechtigten<br />
der Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />
§ 11<br />
Ruhezeit<br />
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei<br />
Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />
25 Jahre, bei Totgeburten, bei Fehlgeburten<br />
und für die aus Schwangerschaftsabbrüchen<br />
stammenden Leibesfrüchte sowie für Aschen 20<br />
Jahre.<br />
§ 12<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört<br />
werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen,<br />
unbeschadet der sonstigen gesetzlichen<br />
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur<br />
bei Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>des</strong> erteilt<br />
werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt<br />
im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen<br />
eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen<br />
aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte<br />
in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte<br />
sind innerhalb<br />
der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. § 4<br />
Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene<br />
Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung in<br />
belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen<br />
von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.<br />
Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte<br />
Person. Mit dem Antrag ist der Nachweis<br />
über das Nutzungsrecht (Verleihungsurkunde<br />
oder sonstiger Nachweis) vorzulegen. In den<br />
Fällen <strong>des</strong> § 27 und bei Entziehung von Nutzungsrechten<br />
gem. § 27 können Leichen oder<br />
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen<br />
ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art<br />
umgebettet werden.<br />
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung<br />
durchgeführt. Sie bestimmt den<br />
Zeitpunkt der Umbettung möglichst im Einvernehmen<br />
mit dem Antragssteller.<br />
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller<br />
zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von<br />
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und<br />
Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit<br />
sie notwendig aufgetreten sind oder die<br />
Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich<br />
dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit<br />
wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen<br />
oder gehemmt.<br />
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu<br />
Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher<br />
oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen<br />
§ 13<br />
Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum <strong>des</strong> Friedhofseigentümers.<br />
An ihnen können Rechte nur<br />
nach dieser Satzung erworben werden. Die<br />
Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Reihengrabstätten,<br />
b) Wahlgrabstätten,<br />
c) Urnenreihengrabstätten,<br />
d) Urnenwahlgrabstätten,<br />
e) Baumurnenwahlgrabstätten,<br />
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten,<br />
anonymes Urnenfeld<br />
Stelenfeld<br />
„Lebensweg“ und andere teilanonyme<br />
Anlagen mit Einzelgräbern<br />
Baumurnengrab anonym oder teilanonym<br />
g) Ehrengrabstätten<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder<br />
Wiedererwerb <strong>des</strong> Nutzungsrechtes an einer<br />
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf<br />
Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten, Reihengrabstätten<br />
für anonyme Erdbestattungen und Rasenreihengrabstätten<br />
für Erdbestattungen werden<br />
nicht auf allen Friedhöfen vorgehalten. Die<br />
genauen Lagen und Felder sind bei der Friedhofsverwaltung<br />
zu erfragen oder den Auslagen<br />
zu entnehmen.<br />
(5) Durch die Friedhofsverwaltung können weitere<br />
Grabarten angeboten werden. Diese sind im<br />
Nachgang in die Satzung aufzunehmen.<br />
§ 14<br />
Reihengrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen,<br />
die der Reihe nach belegt und im<br />
To<strong>des</strong>fall für die Dauer der Ruhezeit <strong>des</strong> zu<br />
Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung<br />
wird ein Auszug aus dem Grabregister erteilt.<br />
Ein Wiedererwerb <strong>des</strong> Nutzungsrechtes an<br />
der Reihengrabstätte ist nicht möglich.<br />
915<br />
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet<br />
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5.<br />
Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten<br />
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche<br />
bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer<br />
Reihengrabstätte die Leichen eines Kin<strong>des</strong><br />
unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig<br />
verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren<br />
zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer<br />
Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie<br />
die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende<br />
Leibesfrucht zu bestatten.<br />
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder<br />
Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten<br />
ist 6 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.<br />
§ 15<br />
Wahlgrabstätten<br />
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht<br />
für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit)<br />
verliehen und deren Lage im Benehmen<br />
mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes<br />
ablehnen, insbesondere wenn die<br />
Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.<br />
(2) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich immer<br />
wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist<br />
auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere,<br />
wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt<br />
ist.<br />
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige<br />
Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der<br />
Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung<br />
erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit<br />
die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht<br />
min<strong>des</strong>tens für die Zeit bis zum Ablauf der<br />
Ruhezeit wiedererworben worden ist.<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der<br />
fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />
(5) Auf den Ablauf <strong>des</strong> Nutzungsrechtes wird der<br />
jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher<br />
schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne<br />
besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine<br />
öffentliche Bekanntmachung und durch einen<br />
Hinweis für die Dauer von 1 Monat auf der<br />
Grabstätte hingewiesen.<br />
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung<br />
nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit<br />
nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht<br />
min<strong>des</strong>tens für die Zeit bis zum Ablauf<br />
der Ruhezeit wiedererworben worden ist.<br />
Außerdem dürfen in Wahlgrabstätten bis zu<br />
zwei Aschenbestattungen unbeschadet der
Ruhezeit der Erdbestattung auf jeder Grabstätte<br />
erfolgen, wenn auf der Grabstätte vorher eine<br />
Erdbstattung vorgenommen wurde.<br />
(7) Schon bei der Verleihung <strong>des</strong> Nutzungsrechtes<br />
soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens<br />
aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis<br />
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen<br />
und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen<br />
Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem<br />
Ableben keine derartige Regelung getroffen,<br />
geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />
auf die Angehörigen <strong>des</strong> verstorbenen<br />
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung<br />
über:<br />
(a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />
(b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz<br />
über die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(c) auf die Kinder,<br />
(d) auf die Stiefkinder,<br />
(e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung<br />
ihrer Väter oder Mütter,<br />
(f) auf die Eltern,<br />
(g) auf die vollbürtigen Geschwister,<br />
(h) auf die Stiefgeschwister,<br />
(i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.<br />
(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) -<br />
i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.<br />
(9) Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb<br />
eines Jahres nach dem Ableben <strong>des</strong><br />
bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung<br />
nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das<br />
Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem<br />
<strong>Kreis</strong> der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen<br />
übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht<br />
unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben<br />
zu lassen.<br />
(12) Die nutzungsberechtigten Person hat im Rahmen<br />
der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen<br />
Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte<br />
beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines<br />
Bestattungsfalles über andere Bestattungen<br />
und über die Art der Gestaltung und der<br />
Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten<br />
kann jederzeit, an belegten und teilbelegten<br />
Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der<br />
letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Über<br />
Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />
(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht<br />
zulässig.<br />
916<br />
§ 16<br />
Aschenbeisetzungen<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a. Urnenreihengrabstätten,<br />
b. Urnenwahlgrabstätten,<br />
c. Baumurnenwahlgrabstätten<br />
d. Urnengemeinschaftsgrabstätten,<br />
e. Grabstätten für Erdbestattungen<br />
mit Ausnahme der Reihengrabstätten.<br />
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten,<br />
die der Reihe nach belegt und im To<strong>des</strong>fall<br />
für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer<br />
Asche abgegeben werden. Über die Abgabe<br />
wird ein Grabverzeichnis ausgehändigt. Ein<br />
Wiedererwerb <strong>des</strong> Nutzungsrechtes ist nicht<br />
möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können<br />
bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die<br />
Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit<br />
der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.<br />
(3) Urnenwahlgrabstätten und Baumurnenwahlgrabstätten<br />
sind für Urnenbestattungen bestimmte<br />
Grabstätten, an denen auf Antrag ein<br />
Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren<br />
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage<br />
gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber<br />
festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer<br />
Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können,<br />
richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten<br />
können außer in Grabfeldern<br />
auch in Mauern, Terrassen und Hallen<br />
eingerichtet werden. Abweichend zu den Urnenwahlgrabstätten<br />
werden die Baumurnenwahlgrabstätten<br />
an vorher bestimmten Bäumen<br />
angelegt. Hier können maximal 4 Urnen pro<br />
Baum beigesetzt werden.<br />
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschenstätten<br />
für Beisetzungen ohne Verleihung von<br />
Nutzungsrechten sowie ohne individuelle<br />
Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit.<br />
Die Gestaltung und Unterhaltung / Pflege obliegen<br />
der Friedhofsverwaltung, die auch den Umfang<br />
und die Ausstattung der Urnengemeinschaftsgrabstätte<br />
sowie die Beisetzungsstelle<br />
bestimmt. Es werden anonyme und sonstige<br />
(teilanonyme) Urnengemeinschaftsgrabfelder<br />
eingerichtet. Die Grablagen anonymer Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />
werden nicht bekannt<br />
gegeben.<br />
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und<br />
Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges<br />
bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten<br />
Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen<br />
zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen<br />
Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.<br />
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas<br />
anderes ergibt, gelten die Vorschriften für<br />
die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten<br />
entsprechend auch für Urnengrabstät-
ten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.<br />
§ 17<br />
Aschenbeisetzung ohne Urne<br />
(1) Aschenstreufelder und Aschengrabfelder werden<br />
auf den Städtischen Friedhöfen Hemer<br />
nicht zur Verfügung gestellt.<br />
§ 18<br />
Ehrengrabstätten<br />
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung<br />
von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen<br />
Feldern) obliegen der Stadt.<br />
V. Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten<br />
und Grabmale<br />
§ 19<br />
Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an<br />
die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck<br />
und der Zweck dieser Satzung sowie<br />
die Würde <strong>des</strong> Friedhofes in seinen einzelnen<br />
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt<br />
werden.<br />
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter<br />
besonderem Schutz.<br />
(3) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten und auf<br />
Reihengrabstätten für anonyme Erdbestattungen<br />
sowie auf Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen<br />
ist die Errichtung von Grabmalen<br />
grundsätzlich unzulässig. Auf den Grabfeldern<br />
werden von der Friedhofsverwaltung Gemeinschaftsgrabmale<br />
aufgestellt, in deren Nähe<br />
Grabschmuck niedergelegt werden darf.<br />
(4) Bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten Stele<br />
dient eine Stele als Gemeinschaftsgrabmal, auf<br />
der die Namen und die Jahreszahlen der Geburts-<br />
und Sterbedaten eingemeißelt werden.<br />
(5) Bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten Lebensweg<br />
dient eine Grabplatte, auf der der<br />
Name und die Jahreszahlen der Geburts- und<br />
Sterbedaten eingemeißelt sind, dem Gedenken.<br />
Die Grabplatte wird von der Friedhofsverwaltung<br />
einheitlich beschafft.<br />
(6) Bei den Baumurnengräbern und Baumurnenwahlgräbern<br />
dient eine einheitliche Beschriftungsplatte<br />
an dem jeweiligen Baum dem Gedenken.<br />
Diese wird ebenfalls von der Friedhofsverwaltung<br />
beschafft.<br />
(7) Bei den anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />
und bei den Reihengrabstätten für anonyme<br />
Erdbestattungen wird lediglich ein Findling<br />
mit Symbol aufgestellt. Die Rasenreihengrabstätten<br />
für Erdbestattungen werden von<br />
der Friedhofsverwaltung mit einheitlichen, liegenden<br />
Grabmalen, die den Namen der Ver-<br />
917<br />
storbenen sowie die Jahreszahlen der Geburts-<br />
und Sterbedaten tragen, gestaltet.<br />
§ 20<br />
Gestaltung von Grabmalen<br />
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind aus<br />
folgenden Materialien zu erstellen: Natursteine,<br />
Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall,<br />
Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete<br />
bruchrauhe Materialien.<br />
(2) Die Min<strong>des</strong>tstärke der Grabmale beträgt ab<br />
0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50<br />
m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.<br />
(3) Grabmale in Form von Grabplatten oder Kissensteinen<br />
sind zulässig, soweit diese nicht<br />
mehr als 50% der Graboberfläche bedecken.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende<br />
Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen<br />
der Standsicherheit erforderlich ist.<br />
(5) Soweit die Friedhofsverwaltung es für vertretbar<br />
hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften<br />
der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige<br />
bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall<br />
zulassen.<br />
(6) Das Maßgebende Regelwerk zur Gestaltung<br />
der Grabmale und Grabstellen ist ausschließlich<br />
die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung<br />
zur Standsicherheit von Grabmalen (TA<br />
Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie<br />
e.V. (DENAK). Die TA Grabmal gilt für die Planung,<br />
Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung<br />
und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.<br />
§ 21<br />
Zustimmungserfordernis<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von<br />
Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch<br />
provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig,<br />
sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m<br />
sind.<br />
(2) Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht<br />
nachzuweisen.<br />
(3) Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen<br />
beizufügen:<br />
Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht<br />
im Maßstab 1 : 10 unter Angabe<br />
<strong>des</strong> Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung<br />
der Schrift, der Ornamente und<br />
der Symbole sowie der Fundamentierung.<br />
Soweit es zum Verständnis erforderlich ist,<br />
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente<br />
und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter<br />
Angabe <strong>des</strong> Materials, seiner Bearbeitung,<br />
<strong>des</strong> Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines<br />
Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen<br />
einer Attrappe in natürlicher Größe auf<br />
der Grabstätte verlangt werden.<br />
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller<br />
sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls<br />
der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2<br />
gelten entsprechend.<br />
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal<br />
oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen<br />
eines Jahres nach der Zustimmung errichtet<br />
worden ist.<br />
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen<br />
Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln<br />
oder Holzkreuze zulässig und dürfen<br />
nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung<br />
verwendet werden.<br />
§ 22<br />
Anlieferung<br />
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen<br />
baulichen Anlagen ist die Aufstellungsgenehmigung<br />
zur Kontrolle durch das Friedhofspersonal<br />
während der Arbeiten mitzuführen.<br />
§ 23<br />
Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen<br />
müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend<br />
ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln<br />
der Baukunst zu fundamentieren und so<br />
zu befestigen, dass sie dauernd standsicher<br />
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber<br />
nicht umstürzen. Maßgeben<strong>des</strong> Regelwerk<br />
zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist<br />
ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen<br />
Anleitung zur Standsicherheit von<br />
Grabmalen“ (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie<br />
e.V. (DENAK). Die TA Grabmal<br />
gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung,<br />
die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der<br />
Grabmalanlagen.<br />
(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten<br />
Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige<br />
Dienstleistungserbringer (mit gleicher Qualifikation<br />
in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung<br />
und Ausführung von Gründungen) eine<br />
Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA<br />
Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation<br />
i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen.<br />
Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu<br />
dokumentieren.<br />
(3) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von<br />
ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung<br />
spätestens sechs Wochen nach<br />
Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation<br />
der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung<br />
entsprechend der Anforderungen<br />
der TA Grabmal vorzulegen.<br />
918<br />
(4) Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer,<br />
die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage<br />
sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten<br />
<strong>des</strong> Friedhofes die angemessene Gründungsart<br />
zu wählen und nach der TA Grabmal<br />
die erforderlichen Fundamentabmessungen zu<br />
berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen<br />
in der Lage sein, für die Befestigung der<br />
Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial<br />
auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.<br />
Ferner müssen sie die Standsicherheit<br />
von Grabanlagen beurteilen können und fähig<br />
sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit<br />
zu kontrollieren und zu dokumentieren.<br />
(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten<br />
oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen<br />
nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben<br />
der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung<br />
der nutzungsberechtigten Person<br />
eine angemessene Frist zur Beseitigung<br />
oder Abänderung <strong>des</strong> Grabmals und der anderer<br />
Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der<br />
Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung<br />
oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten<br />
Person veranlassen.<br />
§ 24<br />
Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen<br />
sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem<br />
Zustand zu halten. Verantwortlich ist<br />
insoweit die nutzungsberechtigten Person.<br />
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet,<br />
sind ist die nutzungsberechtigten Person<br />
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />
Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Kosten der nutzungsberechtigten<br />
Person Sicherungsmaßnahmen im Rahmen<br />
<strong>des</strong> sofortigen Vollzugs (z.B. Umlegung von<br />
Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der<br />
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung<br />
der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb<br />
einer festzusetzenden angemessenen<br />
Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,<br />
das Grabmal oder Teile davon auf<br />
Kosten der nutzungsberechtigten Person zu<br />
entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände<br />
drei Monate auf Kosten der nutzungsberechtigten<br />
Person aufzubewahren. Ist<br />
diese nicht bekannt oder ohne besonderen<br />
Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung<br />
eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das<br />
für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.<br />
(3) Die nutzungsberechtigten Person ist für jeden<br />
Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen<br />
von Grabmalen oder sonstigen baulichen<br />
Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt<br />
bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften<br />
der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt<br />
nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale<br />
und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere<br />
Eigenart eines Friedhofes erhalten<br />
bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung<br />
zur Änderung derartiger Grabmale<br />
und baulichen Anlagen versagen. Gegebenenfalls<br />
sind die zuständigen Denkmalbehörden<br />
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen<br />
im Antragsverfahren zu beteiligen.<br />
§ 25<br />
Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit<br />
dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt<br />
werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
oder nach Ablauf<br />
der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten<br />
oder nach der Entziehung von<br />
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die<br />
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu<br />
entfernen. Geschieht dies nicht binnen vier<br />
Wochen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,<br />
die Grabstätte abräumen zu lassen. Die<br />
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das<br />
Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu<br />
verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche<br />
Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum<br />
der Stadt über, wenn dies bei Erwerb<br />
<strong>des</strong> Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für<br />
die Errichtung <strong>des</strong> Grabmals oder sonstiger<br />
baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.<br />
Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung<br />
abgeräumt werden, hat die jeweilig<br />
nutzungsberechtigten Person die Kosten zu<br />
tragen.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre<br />
Zustimmung aufgestellte Grabmale einen<br />
Monat nach Benachrichtigung der nutzungsberechtigten<br />
Person auf deren Kosten entfernen<br />
zu lassen, wenn nicht im Nachgang eine Genehmigung<br />
erteilt werden kann.<br />
§ 26<br />
Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften<br />
<strong>des</strong> § 19 hergerichtet und dauernd in<br />
Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend<br />
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Gestecke<br />
und Kränze sind umgehend von den<br />
Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter<br />
<strong>des</strong> Friedhofes, dem besonderen Charakter<br />
<strong>des</strong> Friedhofsteiles und der unmittelbaren<br />
Umgebung der Grabstätte anzupassen.<br />
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt<br />
werden, die andere Grabstätten und die<br />
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />
919<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist<br />
die nutzungsberechtigten Person verantwortlich.<br />
Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf<br />
der Ruhezeit oder <strong>des</strong> Nutzungsrechts. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die<br />
nutzungsberechtigten Person nach Ende der<br />
Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.<br />
(4) Die für die Grabstätten nutzungsberechtigten<br />
Personen können die Grabstätten selbst anlegen<br />
und pflegen oder damit einen zugelassenen<br />
Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann im Rahmen <strong>des</strong> Friedhofszwecks<br />
die Herrichtung und die Pflege<br />
übernehmen.<br />
(5) Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten,<br />
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten<br />
müssen innerhalb von 2 Monaten nach der Bestattung<br />
hergerichtet werden.<br />
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung<br />
der Urnengemeinschaftsgrabstätten, der<br />
Reihengrabfelder für anonyme Erdbestattungen,<br />
der Rasenreihengrabfelder für Erdbestattungen<br />
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung<br />
der gärtnerischen Anlagen außerhalb der<br />
Grabstätten obliegt ebenfalls ausschließlich<br />
der Friedhofsverwaltung.<br />
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln<br />
bei der Grabpflege<br />
ist nicht gestattet.<br />
(9) Unzulässig ist<br />
das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen<br />
Sträuchern,<br />
das Errichten von Rankgerüsten, Gittern<br />
oder Pergolen,<br />
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare<br />
Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten<br />
der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,<br />
Trauergebinden, Trauergestecken, im<br />
Grabschmuck und bei Grabeinfassungen<br />
sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an<br />
der Pflanze verbleiben, nicht verwendet<br />
werden. Ausgenommen sind Grabvasen,<br />
Markierungszeichen, Gießkannen und anderes<br />
Kleinzubehör. Solche Gegenstände<br />
sind nach Beendigung <strong>des</strong> Gebrauchs vom<br />
Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung<br />
vorgesehenen Behältnissen abzulegen.<br />
(10) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar<br />
hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall<br />
zulassen.
§ 27<br />
Vernachlässigung der Grabpflege<br />
(1) Wird eine Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte<br />
oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />
nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte<br />
Person nach schriftlicher Aufforderung der<br />
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb<br />
einer angemessenen Frist in einen satzungskonformen<br />
Zustand zu bringen. Kommt die<br />
nutzungsberechtigte Person Ihrer Verpflichtung<br />
nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in<br />
diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in<br />
einen satzungskonformen Zustand bringen<br />
oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung<br />
kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung<br />
entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte<br />
Person schriftlich unter Fristsetzung<br />
hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid<br />
wird die nutzungsberechtigte Person<br />
aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen<br />
baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten<br />
seit Unanfechtbarkeit <strong>des</strong> Entziehungsbeschei<strong>des</strong><br />
zu entfernen.<br />
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt<br />
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu<br />
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Verpflichtung zur Herrichtung<br />
und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die<br />
unbekannte nutzungsberechtigte Person durch<br />
ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,<br />
sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung<br />
zu setzen. Bleibt die Aufforderung<br />
oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />
kann die Friedhofsverwaltung<br />
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und<br />
einsäen und<br />
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen<br />
beseitigen bzw. beseitigen lassen.<br />
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.<br />
1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung<br />
nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte<br />
Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung<br />
den Grabschmuck entfernen.<br />
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern<br />
§ 28<br />
Benutzung der Leichenhalle<br />
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der<br />
Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit<br />
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung<br />
eines Angehörigen <strong>des</strong> Friedhofspersonals<br />
oder <strong>des</strong> beauftragten Bestatters betreten<br />
werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder<br />
sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />
die Verstorbenen nach Vereinbarung<br />
sehen. Die Särge sind spätestens eine<br />
halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder<br />
920<br />
Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2<br />
bleibt unberührt.<br />
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren<br />
Krankheiten Verstorbenen sind in einem<br />
besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen.<br />
Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung<br />
der Leichen bedürfen zusätzlich der<br />
vorherigen Zustimmung <strong>des</strong> Amtsarztes.<br />
§ 29<br />
Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten<br />
Abschiedsraum, am Grab oder an einer<br />
anderen im Freien vorgesehenen Stelle<br />
abgehalten werden.<br />
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche<br />
Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit<br />
der Friedhofsverwaltung gestatten, dass während<br />
der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird.<br />
Der Antrag kann nicht genehmigt werden,<br />
wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden<br />
übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
gelitten, die Leichenverwesung<br />
bereits begonnen hat oder die Ausstellung<br />
der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden<br />
der an der Trauerfeier Teilnehmenden<br />
widersprechen würde.<br />
(3) Die Benutzung der Abschiedsräume kann untersagt<br />
werden, wenn der Verstorbene an einer<br />
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten<br />
hat oder Bedenken wegen <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong><br />
der Leiche bestehen.<br />
(4) Die Auswahl von Musik- und Gesangdarbietungen<br />
während der Trauerfeier muss gewährleisten,<br />
dass ein würdiger Rahmen gewahrt<br />
bleibt.<br />
VII. Schlussvorschriften<br />
§ 30<br />
Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung<br />
bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits<br />
verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit<br />
und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen<br />
Nutzungsrechte von unbegrenzter<br />
oder unbestimmter Dauer werden auf zwei<br />
Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16<br />
Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.<br />
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres<br />
nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit<br />
der zuletzt beigesetzten Leiche oder<br />
Asche.
§ 31<br />
Haftung<br />
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch<br />
nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,<br />
ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen,<br />
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-<br />
und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet<br />
die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
Die Vorschriften über Amtshaftung<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 32<br />
Gebühren<br />
(2) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe<br />
Hemer und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren<br />
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 33<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
a. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1<br />
nicht der Würde <strong>des</strong> Friedhofes entsprechend<br />
verhält oder Anordnungen <strong>des</strong><br />
Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />
b. die Verhaltensregeln <strong>des</strong> § 6 Abs. 2 missachtet,<br />
c. entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern<br />
ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
durchführt,<br />
d. als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne<br />
vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb<br />
der festgesetzten Zeiten Arbeiten<br />
durchführt oder Werkzeuge oder Materialien<br />
unzulässig lagert,<br />
e. eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der<br />
Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,<br />
f. die Beschaffenheit der Särge und Urnen<br />
nicht entsprechend <strong>des</strong> § 9 wählt<br />
g. entgegen § 21 Abs. (1) und (3), § 25 Abs.<br />
(1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale<br />
oder bauliche Anlagen errichtet, verändert<br />
oder entfernt,<br />
h. Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht<br />
fachgerecht befestigt und fundamentiert<br />
oder entgegen § 26 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem<br />
Zustand erhält,<br />
i. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere<br />
Kunststoffe, entgegen § 26 verwendet<br />
oder so beschaffenes Zubehör oder<br />
sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom<br />
Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten<br />
Behältern entsorgt,<br />
j. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße<br />
von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.<br />
921<br />
§ 34<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 nach ihrer<br />
Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die<br />
Friedhofssatzung vom 20.12.2011 und alle übrigen<br />
entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften<br />
außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser<br />
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist<br />
gegenüber der Stadt vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den<br />
Mangel ergibt.<br />
Hemer,<br />
Der Bürgermeister<br />
Michael Esken
I.<br />
Zweite Satzung zur Änderung der Betriebssatzung<br />
der Stadt Hemer für die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung „Zentrales Immobilienmanagement<br />
der Stadt Hemer“ (ZIM) vom 13.12.2005<br />
Aufgrund der §§ 7 und 107 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />
(GV.NRW S.666 / SGV.NRW 2023) in der zurzeit<br />
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hemer am<br />
11.12.2012 folgende II. Satzung zur Änderung der<br />
Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung<br />
„Zentrales Immobilienmanagement der Stadt<br />
Hemer“ (ZIM) vom 13.12.2005 beschlossen:<br />
§ 1<br />
§ 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:<br />
„Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend<br />
den Vorschriften <strong>des</strong> § 48 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />
und § 81 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengesetzes.“<br />
§ 2<br />
Im § 4 Abs. 3 Satz 5 und § 4 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils<br />
hinter der Abkürzung „GO“ die Abkürzung<br />
„NRW“ ergänzt.<br />
§ 3<br />
§ 6 Abs. 4 wird gestrichen.<br />
§ 4<br />
§ 8 erhält folgende neue Fassung:<br />
„§ 8 Personalangelegenheiten<br />
(1) Beim Zentralen Immobilienmanagement sind in<br />
der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
(Personen ohne Beamtenstatus) zu beschäftigen.<br />
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden<br />
auf Vorschlag der Betriebsleitung durch die<br />
Bürgermeisterin/den Bürgermeister eingestellt, entlassen,<br />
eingruppiert, höher gruppiert und rückgruppiert.<br />
(3) Die beim Zentralen Immobilienmanagement beschäftigten<br />
Beamtinnen und Beamten werden in<br />
den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der<br />
Stellenübersicht <strong>des</strong> ZIM vermerkt.“<br />
§ 5<br />
§ 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:<br />
„Bei Eilbedürftigkeit treten an die Stelle der Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin/<strong>des</strong><br />
Bürgermeisters und der/<strong>des</strong> Vorsitzenden<br />
<strong>des</strong> Betriebsausschusses oder eines anderen dem<br />
922<br />
Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds;<br />
der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.“<br />
§ 12 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende neue Fassung:<br />
„Bei Eilbedürftigkeit treten an die Stelle der Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin/<strong>des</strong><br />
Bürgermeisters und der oder <strong>des</strong> Vorsitzenden<br />
<strong>des</strong> Betriebsausschusses oder eines anderen<br />
dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds;<br />
der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu<br />
unterrichten.“<br />
§ 6<br />
In § 13 werden die Wörter „zwei Monate“ gestrichen<br />
und durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.<br />
§ 7<br />
In § 14 wird das Wort „Rechnungsprüfungsamt“<br />
durch das Wort „Revisionsamt“ ersetzt.<br />
§ 8<br />
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2013 in<br />
Kraft.<br />
II.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Zweite Satzung zur Änderung der<br />
Betriebssatzung der Stadt Hemer für die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung „Zentrales Immobilienmanagement<br />
der Stadt Hemer“ (ZIM) vom<br />
13.12.2005 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser<br />
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den<br />
Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist<br />
gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
Hemer, 11.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Gez. Michael Esken
Gebührensatzung für den Krankentransport- und Rettungsdienst der Stadt Plettenberg vom 18.01.1984<br />
in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 12.12.2012<br />
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) und der §§ 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), in den jeweils zurzeit gültigen<br />
Fassungen<br />
hat der Rat der Stadt Plettenberg in seinen Sitzungen am 17.01.1984, 11.06.1985, 03.12.1985, 03.02.1987,<br />
19.04.1988, 20.06.1989, 19.12.1989, 18.12.1990, 17.12.1991, 15.12.1992, 01.03.1994, 04.07.1995, 02.05.2000,<br />
03.03.2009, 01.03.2011 und 11.12.2012 Satzungsregelungen beschlossen, aus denen sich folgende Fassung<br />
ergibt:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Die Stadt Plettenberg ist nach § 6 <strong>des</strong> Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport<br />
durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 386), in der zurzeit gültigen Fassung, Träger ihrer<br />
Rettungswache.<br />
§ 2<br />
Aufgabe <strong>des</strong> Rettungsdienstes<br />
(1) Aufgabe <strong>des</strong> Rettungsdienstes ist es, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen<br />
am Unfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung<br />
der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden unter anderem mit Notarzt- oder Rettungswagen<br />
in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern.<br />
Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose-<br />
und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen,<br />
die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder<br />
bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische<br />
Hilfe erhalten.<br />
(2) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen,<br />
die nicht unter Absatz 1 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes<br />
Personal mit unter anderem Krankenkraftwagen zu befördern.<br />
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.<br />
§ 3<br />
Gebühren<br />
Für die mit den Transportfahrzeugen ausgeführten Fahrten beträgt die Gebühr für jede beförderte Person<br />
a) mit einem Rettungswagen (RTW)<br />
in der Verordnung als RTW im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1: 701,12 €<br />
b) mit einem Rettungswagen (RTW)<br />
in der Verordnung als Krankentransport im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 2: 677,65 €<br />
923
Bei Einsatz eines Notarztes und <strong>des</strong> Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) werden zusätzlich pauschal berechnet:<br />
a) für den Notarzt 157,85 €<br />
b) für das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 576,22 €<br />
§ 4<br />
Gebührenpflichtige und Haftung<br />
1. Gebührenschuldner ist der Benutzer <strong>des</strong> Transportfahrzeugs. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig,<br />
so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
2. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Begleitpersonen schuldhaft verursacht<br />
werden.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit der Gebühren<br />
Die nach § 3 zu entrichtende Gebühr wird mit Beendigung der Beförderung fällig. Sie wird durch Gebührenbescheid<br />
festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Die 13. Änderungssatzung tritt am 01.04.2009 in Kraft.<br />
Die 14. Änderungssatzung vom 03.03.2011 tritt am 01.04.2011 in Kraft.<br />
Die 15. Änderungssatzung vom 12.12.2012 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Plettenberg vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Plettenberg, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
-Müller-<br />
924
Benutzungs- - und Gebührenordnung<br />
für die Obdachlosenunterkünfte<br />
der Stadt Plettenberg vom<br />
14.07.1982<br />
in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom<br />
12.12.2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S.<br />
666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 18.09.2012 (GV. NW. S. 436), und der §§<br />
2, 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969<br />
(GV. NW. 1969 S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NW. S.<br />
687), hat der Rat der Stadt Plettenberg am<br />
13.07.1982, 17.12.1991, 14.12.1993, 30.08.1994.<br />
17.12.1996, 12.12.2006 und 11.12.2012 Satzungsregelungen<br />
beschlossen, aus denen sich folgende<br />
Fassung ergibt:<br />
§ 1<br />
Zweck und Rechtsform der Unterkünfte<br />
(1) Die Stadt Plettenberg unterhält zur vorübergehenden<br />
Unterbringung obdachloser Personen<br />
Notunterkünfte als nichtrechtsfähige<br />
Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts. Notunterkünfte<br />
sind die Gebäude Gansmecker<br />
Weg 16 a – c.<br />
§ 2<br />
Begründung und Beendigung <strong>des</strong> Benutzungsverhältnisses<br />
(1) Das Benutzungsverhältnis wird durch<br />
eine Benutzungserlaubnis begründet.<br />
(2) Der Obdachlose erwirbt mit dem Erhalt der<br />
Benutzungserlaubnis das Recht, den ihm<br />
zugewiesenen Raum und die gemeinschaftlichen<br />
Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung<br />
zu benutzen. Der Bürgermeister als örtliche<br />
Ordnungsbehörde kann jederzeit dem<br />
Obdachlosen einen anderen Raum zuweisen.<br />
(3) Die Benutzungserlaubnis wird widerrufen,<br />
sobald der Benutzer nach Einkommen und<br />
Familienstand bei Anspannung aller Kräfte in<br />
der Lage ist, eine andere Unterkunft zu finden.<br />
Der Widerruf erfolgt auch, wenn der<br />
Benutzer sich nicht mehr regelmäßig in der<br />
Unterkunft aufhält, den Anstaltszweck erheblich<br />
gefährdet oder der Anstaltsordnung trotz<br />
Abmahnung zuwiderhandelt.<br />
925<br />
§ 3<br />
Ordnung in den Unterkünften<br />
(1) Unterkunftsräume und Einrichtungsgegenstände<br />
sind pfleglich zu behandeln und sauber<br />
zu halten. Sachschäden und das Auftreten<br />
von Ungeziefer sind unverzüglich der<br />
Stadt Plettenberg – FG Sicherheit, Ordnung,<br />
Brandschutz und Rettungswesen – mitzuteilen.<br />
(2) Die Bestimmungen <strong>des</strong> Absatzes 1 gelten<br />
entsprechend für die gemeinschaftlichen<br />
Räume und Einrichtungen (Flure, Treppenhäuser,<br />
Trockenflächen, Vorplätze, Hinterhöfe,<br />
Kellerzugänge, Rohr-, Strom-, Abwasserleitungen<br />
u. ä.).<br />
(3) Wasser darf nur zum Zwecke der Haushaltsführung<br />
und der Reinigung der Unterkünfte<br />
entnommen werden. Müll, Küchenabfälle und<br />
Unrat müssen in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter<br />
geworfen werden. Abwässer dürfen<br />
nur in die vorhandenen Ausgüsse, nicht<br />
aber ins Freie geschüttet werden.<br />
(4) Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Die<br />
Lautstärke von Rundfunk- und Fernsehgeräten<br />
ist so einzustellen, dass hierdurch<br />
Mitbewohner nicht belästigt werden. In der<br />
Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr hat in den Obdachlosenunterkünften<br />
Ruhe zu herrschen.<br />
(5) Um 22.00 Uhr sind die Haustüren zu schließen.<br />
Besucher haben bis zu diesem Zeitpunkt<br />
die Unterkünfte zu verlassen. Sowohl<br />
in den gemeinschaftlichen Räumen als auch<br />
in den Fluren und Treppenhäusern ist dann<br />
das Licht zu löschen.<br />
(6) Den Benutzern der Unterkünfte sind Veränderungen<br />
jeglicher Art nur nach vorheriger<br />
Zustimmung der Stadt Plettenberg – FG Sicherheit,<br />
Ordnung, Brandschutz und Rettungswesen<br />
– gestattet. Das gilt auch für das<br />
Anbringen bzw. das Entfernen von Außenantennen/<br />
Satellitenanlagen.<br />
(7) Das Halten von Tieren ist nicht gestattet.<br />
Entfernt der Benutzer ein ohne Genehmigung<br />
gehaltenes Tier nach Aufforderung<br />
nicht in einer angemessenen Frist, ist die<br />
Stadt Plettenberg berechtigt, die Unterbringung<br />
<strong>des</strong> Tieres in einem Tierheim auf Kosten<br />
<strong>des</strong> Halters zu veranlassen.<br />
(8) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer<br />
freiberuflichen Tätigkeit, gleich welcher Art,<br />
ist weder in den Unterkünften noch auf dem<br />
dazugehörigen Gelände gestattet.<br />
(9) Besucher dürfen sich nur in der Zeit von 9.00<br />
– 22.00 Uhr in den Unterkünften aufhalten.<br />
Die Benutzer dürfen Besucher, die nicht in<br />
Unterkunftsräume eingewiesen sind, nicht<br />
über Nacht in den Unterkünften beherbergen.
(10) Die Beauftragten <strong>des</strong> Bürgermeisters als örtlicher<br />
Ordnungsbehörde dürfen die zur persönlichen<br />
und zur gemeinschaftlichen Nutzung<br />
bestimmten Räume nach rechtzeitiger<br />
Ankündigung betreten. Bei Verstößen gegen<br />
die Satzung oder zur Abwendung einer drohenden<br />
Gefahr haben die Beauftragten das<br />
Recht, alle Räume und Einrichtungen jederzeit<br />
zu betreten. Ihren Anordnungen ist Folge<br />
zu leisten.<br />
(11) In den Wintermonaten haben die Bewohner<br />
der Erdgeschosse die Schnee- und Eisbeseitigung<br />
vor den Häusern und im Eingangsbereich<br />
nach Absprache vorzunehmen. Ebenso<br />
ist dafür Sorge zu tragen, dass die Türen und<br />
Fenster geschlossen sind, um ein Einfrieren<br />
der Wasserleitungsrohre zu verhindern.<br />
(12) Kraftfahrzeuge jeglicher Art dürfen nicht auf<br />
dem Gelände der Obdachlosenunterkünfte<br />
abgestellt werden. Nicht fahrbereite Fahrzeuge,<br />
Fahrzeugwracks oder andere Gegenstände,<br />
denen sich der Nutzer einer Unterkunft<br />
entledigen will, dürfen dort nicht abgestellt<br />
bzw. gelagert werden. Wird gegen<br />
diese Anordnung verstoßen, so werden die<br />
Gegenstände im Rahmen der Ersatzvornahme<br />
auf Kosten <strong>des</strong> Eigentümers bzw.<br />
Besitzers entfernt.<br />
§ 4<br />
Benutzungsgebühren, Gebührenpflichtige<br />
(1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />
werden Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig<br />
sind die Benutzer der Unterkünfte.<br />
(2) Benutzen mehrere Personen einen Raum, so<br />
haften sie als Gesamtschuldner gemäß den<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> BGB.<br />
§ 5<br />
Höhe und Festsetzung der Gebühren<br />
(1) Die Gebühren werden in Bezug auf Stromverbrauch<br />
pauschal je Raum, ansonsten<br />
nach der Wohnfläche der zugewiesenen<br />
Räume berechnet.<br />
(2) Die Gebühr beträgt pauschal je Raum 40,50<br />
€, zuzüglich 5,38 € je Quadratmeter und Monat.<br />
Sie richtet sich nach der maßgeblichen<br />
Nutzfläche, die auf volle Quadratmeter aufgerundet<br />
und von der Stadt durch Gebührenbescheid<br />
festgesetzt wird.<br />
(3) Wird die Obdachlosenunterkunft nicht für einen<br />
vollen Monat in Anspruch genommen, so<br />
werden die Benutzungsgebühren nach Tagen<br />
berechnet.<br />
(4) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag<br />
<strong>des</strong> Einzugs und endet am Tag <strong>des</strong> Auszugs.<br />
Der Ein- und Auszugstag wird mitgerechnet.<br />
Über die Benutzungsgebühren erhalten<br />
die Gebührenpflichtigen einen Gebührenbescheid.<br />
Die Gebühr ist bis zum 05. ei-<br />
926<br />
nes jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse<br />
zu zahlen.<br />
(5) In den Gebühren nach § 5 Abs. 2 sind alle<br />
Nebenkosten (Wasserversorgung, Kanalbenutzung,<br />
Müllabfuhr, Strom, usw.) enthalten.<br />
Im Falle extrem hoher oder missbräuchlicher<br />
Verbräuche ist die Stadt Plettenberg berechtigt,<br />
über die Pauschalbeträge hinausgehende<br />
Kosten – ggf. nach sorgfältiger Schätzung<br />
- nachzufordern.<br />
§ 6<br />
Haftung<br />
Für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer<br />
der Unterkunft durch Dritte zugefügt werden, haftet<br />
die Stadt nicht. Sie haftet auch nicht für Schäden,<br />
die sich die Benutzer gegenseitig zufügen und übernimmt<br />
keine Obhuts- oder Verwahrungspflicht für<br />
die von dem Benutzer eingebrachten Sachen.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.08.1982 in Kraft. Zum<br />
gleichen Zeitpunkt tritt die Benutzungsordnung und<br />
Gebührenordnung für die Unterkünfte der Stadt<br />
Plettenberg vom 22.12.1972 außer Kraft.<br />
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.1992 in<br />
Kraft.<br />
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.1994 in<br />
Kraft.<br />
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.10.1994 in<br />
Kraft.<br />
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.1997 in<br />
Kraft.<br />
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in<br />
Kraft.<br />
Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in<br />
Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung kann<br />
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
f) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
g) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />
vorher beanstandet,
h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Plettenberg vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Plettenberg, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
-Müller-<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung (GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung kann nach Ablauf<br />
eines Jahres seit Ihrer Verkündung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Plettenberg vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Plettenberg, 12.12.2012<br />
-gez. K. Müller-<br />
Bürgermeister<br />
927<br />
Veröffentlichung von kommunalem Ortsrecht;<br />
hier: 7. Änderung der Satzung über die Errichtung<br />
und Unterhaltung eines Übergangsheimes<br />
B e s t ä t i g u n g<br />
Hiermit bestätige ich, daß der Wortlaut der vorgenannten<br />
Satzung mit dem Beschluß <strong>des</strong> Rates der<br />
Stadt Plettenberg vom 11.12.2012 übereinstimmt<br />
und daß nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über<br />
die Veröffentlichung von kommunalem Ortsrecht<br />
vom 25. August 1999 (GV. NW. S. 516 / SGV. NW.<br />
2033) verfahren worden ist. Einer aufsichtsbehördlichen<br />
Genehmigung bedarf es nicht.<br />
Gleichzeitig ordne ich die öffentliche Bekanntmachung<br />
an.<br />
Gez. K. Müller
7.Satzung<br />
zur Änderung der Satzung der Stadt Plettenberg über die Errichtung und Unterhaltung eines Übergangswohnheimes<br />
vom 12.12.2012<br />
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666/SGV.NW 2023) und der §§ 2,4,6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712/SGV.NW. 610) i. d. z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung<br />
mit Artikel X <strong>des</strong> Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO- Reformgesetz vom 09.10.2007<br />
(GV.NRW. S. 380 ff.), hat der Rat der Stadt Plettenberg in Ausführung <strong>des</strong> Gesetzes über die Aufnahme von<br />
Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Lan<strong>des</strong>aufnahmegesetz) vom 28.02.2003 (GV.NRW. S. 95), i. d. z.<br />
Zt. gültigen Fassung und <strong>des</strong> Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz)<br />
vom 28.02.2003 (GV.NRW.S. 93), i. d. z. Zt. gültigen Fassung,<br />
in seiner Sitzung am 11.12.2012 folgende Satzungsänderung beschlossen:<br />
(2) Als Gebühren sind nebeneinander zahlbar:<br />
1. je Quadratmeter Wohnfläche monatlich für<br />
§ 5<br />
Gebührenberechnung<br />
Grundgebühr 4,68 €<br />
Heizung 3,29 €<br />
Strom 0,78 € (bei Selbstzahlern/Drittzahlern)<br />
2. je Person monatlich für<br />
Strom 19,13 € (bei Selbstzahlern/Drittzahlern)<br />
Wasser, Kanalbenutzung<br />
(Abwasser) 0,00 €<br />
Müllgebühren 49,33 €<br />
Die Stromkostenpauschalen für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG werden begrenzt auf die Beträge, die sich<br />
aus dem Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 18.07.2012, dem darauf basierenden Erlass <strong>des</strong> Ministeriums<br />
für Inneres und Kommunales <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen (MIK NW) vom 17.09.12 und der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung<br />
2013 (RBBSFV 2013; Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Nr. 49 v. 24.10.2012) ergeben.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.<br />
928
B e k a n n t m a c h u n g<br />
Durchführung von Vermessungsarbeiten in der<br />
Stadt Altena - im Bereich der Fritz-Thomee-<br />
Straße.<br />
Die Vermessungs- und Katasterbehörde <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />
<strong>Kreis</strong>es in Lüdenscheid, Heedfelder Straße<br />
45, führt ab Januar 2013 in dem o. a. Gebiet Vermessungsarbeiten<br />
zur Erneuerung <strong>des</strong> Liegenschaftskatasters<br />
durch. Mit diesen Neuvermessungen<br />
soll die geometrische Grundlage der Liegenschaftskarte<br />
(Katasterzahlenwerk und Katasterkartenwerk)<br />
verbessert werden.<br />
Die Grundstückseigentümer und Berechtigten werden<br />
um Verständnis gebeten, wenn die Vermessungstrupps<br />
von dem Recht zum Betreten der<br />
Grundstücke gemäß § 6 <strong>des</strong> Gesetzes über die<br />
Lan<strong>des</strong>vermessung und das Liegenschaftskataster<br />
vom 1. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz<br />
- VermKatG NRW; GV. NRW. 2005 S. 174 /<br />
SGV. NRW. 7134), geändert am 18. November<br />
2008 (GV. NRW. 2008 S. 706) Gebrauch machen<br />
und auf den Grundstücken bzw. an den Gebäuden<br />
Grenzzeichen und Vermessungsmarken einbringen<br />
und diese für die Dauer der Vermessungsarbeiten<br />
durch Sichtzeichen kennzeichnen. Auf die §§ 7<br />
(Vermessungsmarken) und 20 (Abmarkung von<br />
Grundstücksgrenzen) <strong>des</strong> v. g. Gesetzes wird hingewiesen.<br />
Die mit der Durchführung der Vermessungsarbeiten<br />
beauftragten Mitarbeiter werden bemüht<br />
sein, Flurschäden zu vermeiden.<br />
Lüdenscheid, den 12.12.2012<br />
<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
Der Landrat<br />
Im Auftrage<br />
gez.<br />
G. Bunge<br />
2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt<br />
Hemer über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />
für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen<br />
für Kinder sowie für die Betreuung in<br />
Tagespflege vom 23.01.2008<br />
Artikel 1<br />
§ 1 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:<br />
929<br />
(2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die<br />
Inanspruchnahme <strong>des</strong> Angebotes der Förderung<br />
von Kindern in Kindertagespflege im Haushalt der<br />
Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten<br />
oder in anderen geeigneten<br />
Räumen gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII. Wird ein<br />
Kind in einer Kindertageseinrichtung und durch eine<br />
Tagespflegeperson betreut sind die jeweiligen<br />
Betreuungsstunden zu addieren. Nach den Gesamtbetreuungsstunden<br />
erfolgt die Zuordnung zu<br />
der jeweiligen Buchungszeit (A, B, C, D).<br />
(3) Die Höhe <strong>des</strong> zu entrichtenden Elternbeitrages<br />
nach den Absätzen 1 und 2<br />
ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2013 in<br />
Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass<br />
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
Hemer,<br />
Michael Esken<br />
Bürgermeister
Anlage zur Satzung der Stadt Hemer über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />
für Betreuungsangebote in den Tageseinrichtungen für Kinder<br />
sowie für die Betreuung in Tagespflege (§ 1 Abs. 3) vom 22.01.2008<br />
gültig ab 01.01.2013<br />
Buchungszeiten<br />
Betreuungsstufe A B C D neu ab 01.01.2013 !!!<br />
bis 25 Std.<br />
wöchentlich<br />
bis 35 Std.<br />
wöchentlich<br />
bis 45 Std.<br />
wöchentlich<br />
930<br />
bis 55 h wöchentlich<br />
bis 65 h<br />
wöchentlich<br />
über 65 h<br />
wöchentlich<br />
Jahresbruttoeinkommen<br />
bis<br />
20.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €<br />
25.000 € 26,14 € 29,28 € 47,06 € 57,51 € 67,97 € 78,43 €<br />
37.500 € 44,96 € 51,24 € 79,47 € 97,13 € 114,79 € 132,45 €<br />
50.000 € 73,20 € 83,65 € 133,85 € 163,59 € 193,33 € 223,08 €<br />
62.500 € 111,89 € 133,85 € 212,27 € 259,44 € 306,62 € 353,79 €<br />
75.000 € 150,58 € 178,81 € 279,20 € 341,24 € 403,28 € 465,33 €<br />
100.000 € 195,54 € 223,78 € 335,66 € 410,25 € 484,85 € 559,44 €<br />
über 100.000 € 245,73 € 279,20 € 391,08 € 477,99 € 564,90 € 651,81 €
Aufgrund<br />
7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Plettenberg<br />
über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen<br />
und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse<br />
vom 12. Dezember 2012<br />
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436),<br />
der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12 und 20 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG<br />
NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S.<br />
687),<br />
und der §§ 51 ff., 64 und 65 <strong>des</strong> Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
16.03.2010 (GV. NRW. S. 185)<br />
- sämtlich in der zurzeit geltenden Fassung -<br />
hat der Rat der Stadt Plettenberg in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 nachstehende Satzung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und<br />
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 14. Dezember 2005 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom<br />
14. Dezember 2011<br />
wird geändert.<br />
II. Abschnitt<br />
Gebührenrechtliche Regelungen<br />
1. In § 4<br />
Schmutzwasser<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
werden die Absätze 9 und 10 – wie folgt – geändert:<br />
(9) Die Schmutzwassergebühr (Gebührensatz für die Vorausleistung<br />
und die Jahresrechnung) beträgt 2,52 €/cbm<br />
(10) Für Gebührenpflichtige, die in den Fällen <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 KAG NRW<br />
vom Ruhrverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen<br />
werden, beträgt die Schmutzwassergebühr (Gebührensatz für die<br />
Vorausleistung und die Jahresrechnung) 1,02 €/cbm<br />
2. In § 5<br />
Niederschlagswasser<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
erhalten in Abs. 8 die Buchstaben a) und b) diese Fassung:<br />
(8) Die Niederschlagswassergebühr beträgt:<br />
a) für Gebührenpflichtige, die selbst zu Verbandslasten oder Abgaben<br />
herangezogen werden (§ 7 Abs. 2 KAG NRW) 0,57 €<br />
b) für alle übrigen 0,74 €<br />
je Quadratmeter bebauter und befestigter Grundstücksfläche<br />
931
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
Artikel II<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />
denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Plettenberg vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Plettenberg, 12.12.2012<br />
- Müller -<br />
Bürgermeister<br />
Aufgrund<br />
39. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt<br />
Plettenberg vom 12. Dezember 2012<br />
der §§ 5 und 9 <strong>des</strong> Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan<strong>des</strong>abfallgesetz/ LAbfG) vom 21. Juni<br />
1988 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863,<br />
975.),<br />
der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12 und 20 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG<br />
NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S.<br />
687),<br />
in Verbindung mit<br />
den §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436),<br />
sämtlich in der derzeit geltenden Fassung,<br />
hat der Rat der Stadt Plettenberg in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 die nachstehende Satzung beschlossen:<br />
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Plettenberg vom 18. Dezember 1975 in der<br />
Fassung der 38. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011<br />
wird geändert:<br />
1. Im § 3 erhält der Absatz 1 nachstehende Fassung:<br />
Artikel I<br />
§ 3<br />
932
Gebührenregelung Umleersystem<br />
(1) Bei Verwendung <strong>des</strong> Umleersystems beträgt die Gebühr<br />
1. für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen,<br />
je Bewohner jährlich 82,80 €<br />
2. für Grundstücke, die sowohl Wohn- als auch anderen Zwecken dienen<br />
(gemischt genutzte Grundstücke), wird ergänzend zur Gebühr für die<br />
Bewohner eine Gebühr bezogen auf den Behälterüberhang als Ausgleich<br />
für die weitergehende Benutzung erhoben. Der Überhang ergibt sich<br />
aus der Differenz zwischen der Anzahl der Bewohner vervielfacht mit<br />
45 Litern und dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Behältervolumen.<br />
Die Gebühr beträgt je Liter <strong>des</strong> Behälterüberhangs 1,84 €<br />
3. für alle anderen Grundstücke bei einem zur Verfügung stehenden<br />
Behältervolumen von<br />
1 60-Liter-Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr 110,40 €<br />
1 80-Liter-Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr 147,20 €<br />
1 120-Liter-Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr 220,80 €<br />
1 240-Liter-Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr 441,60 €<br />
1 360-Liter-Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr 662,40 €<br />
1 770-Liter-Gefäß bei wöchentlicher Abfuhr 2.833,60 €<br />
1 1.100-Liter-Gefäß bei wöchentlicher Abfuhr 4.048,00 €<br />
1 2.500-Liter-Gefäß bei wöchentlicher Abfuhr 9.200,00 €<br />
1 5.000-Liter-Gefäß bei wöchentlicher Abfuhr<br />
jährlich je Behälter.<br />
18.400,00 €<br />
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
§ 4<br />
Gebührenregelung Wechselsystem<br />
(1) Bei Verwendung <strong>des</strong> Wechselsystems beträgt die Gebühr je<br />
100 kg 37,88 €<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
Artikel II<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />
denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Plettenberg vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Plettenberg, 12.12.2012<br />
- Müller -<br />
Bürgermeister<br />
933
7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt<br />
Plettenberg über die Entsorgung von<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
- Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben –<br />
vom 12. Dezember 2012<br />
Aufgrund<br />
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV.<br />
NRW. S. 436),<br />
der §§ 51 ff., 64 und 65 <strong>des</strong> Wassergesetzes für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW.<br />
1995, S. 926/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185)<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV.<br />
NRW. S. 185)<br />
sowie<br />
der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12 und 20 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.<br />
1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
13.12.2011 (GV. NRW. S. 687),<br />
- sämtlich in der zurzeit geltenden Fassung -<br />
hat der Rat der Stadt Plettenberg in seiner Sitzung<br />
am 11. Dezember 2012 nachstehende Satzung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die Satzung der Stadt Plettenberg über die Entsorgung<br />
von Grundstücksentwässerungsanlagen vom<br />
14.12.2005 wird - wie folgt - geändert:<br />
§ 11 erhält diese Fassung:<br />
§ 11<br />
Gebührensatz<br />
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung <strong>des</strong> Inhalts<br />
aus Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) beträgt<br />
für die Abfuhr und Beseitigung<br />
70,00 €<br />
je entnommenen Kubikmeter.<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
934<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung (GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung kann nach Ablauf<br />
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Plettenberg vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Plettenberg, 12.12.2012<br />
- Müller -<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
<strong>des</strong> Wahlleiters der Stadt Plettenberg<br />
Ersatzbestimmung eines Mitglie<strong>des</strong> <strong>des</strong> Rates der<br />
Stadt Plettenberg<br />
Ratsherr Karl-Wilhelm Bröcker, Bremcke 9, 58840<br />
Plettenberg (Unabhängige Wählergemeinschaft -<br />
UWG-) hat am 19.11.2012 zur Niederschrift den<br />
Verzicht auf sein Ratsmandat mit Wirkung zum<br />
31.12.2012 erklärt.<br />
Als nächste Bewerberin auf der Reserveliste rückt<br />
mit Wirkung vom 01.01.2013<br />
Frau Heike Schwab, Auf der Weide 14,<br />
58840 Plettenberg,<br />
(Unabhängigen Wählergemeinschaft - UWG -)<br />
in den Rat der Stadt Plettenberg nach.
Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats<br />
gerechnet vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung<br />
Einspruch beim Wahlleiter der Stadt Plettenberg,<br />
Grünestr. 12, 58840 Plettenberg, schriftlich<br />
eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt<br />
werden.<br />
Plettenberg, 13.12.2012<br />
-Müller-<br />
17. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Stadt<br />
Menden (Sauerland) vom 12.12.2012<br />
§ 1<br />
§ 4 Abs. 1 und 4 erhalten folgende Fassung<br />
Höhe der Gebühr<br />
(1) Die jährliche Benutzungsgebühr im Umleersystem<br />
beträgt bei 14-täglicher Leerung je aufgestelltem<br />
Abfallbehälter<br />
a) von 60 l 182,92 €<br />
b) von 80 l 230,00 €<br />
c) von 120 l 323,76 €<br />
d) von 240 l 606,36 €<br />
e) von 360 l 891,36 €<br />
f) von 1.100 l 2.659,48 €<br />
Die jährliche Benutzungsgebühr im Umleersystem<br />
beträgt bei wöchentlicher Leerung je aufgestelltem<br />
Abfallbehälter<br />
a) von 770 l 3.749,00 €<br />
b) von 1.100 l 5.278,84 €<br />
b) von 2.500 l 11.913,64 €<br />
c) von 5.000 l 23.689,12 €<br />
(4) Die Gebühr beim Wechselsystem beträgt je<br />
100 kg Abfall = 42,11 €<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2013 in<br />
Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung der Stadt Menden wird<br />
hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine<br />
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
935<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergeben.<br />
Menden, 12.12.2012<br />
gez. Fleige<br />
Bürgermeister<br />
13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
der Stadt Menden für die Entwässerung<br />
vom 12.12.2012<br />
Aufgrund der §§ 7, 8, 9, 41 und 63 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV<br />
NW S. 666, SGV NW 20/23) mit den hierzu ergangenen<br />
Änderungen und der §§ 1, 2, 4. 6, 7 und 20<br />
<strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(KAG NW) vom 21.10.1969, mit<br />
den hierzu ergänzenden Änderungen sowie der<br />
§§ 51 a, 53, 64 und 65 <strong>des</strong> Wassergesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S.<br />
926) mit den hierzu ergangenen Änderungen sowie<br />
der Entwässerungssatzung der Stadt Menden in der<br />
zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt<br />
Menden in seiner Sitzung am 11.12.2012 folgende<br />
Gebührensatzung für die Entwässerung beschlossen.<br />
§ 1<br />
§ 5 Abs. 1 – 3 erhalten folgende Fassung:<br />
Gebührensätze<br />
(1) Die Schmutzwassergebühr gemäß § 2 dieser<br />
Satzung beträgt für die Inanspruchnahme<br />
der Abwasseranlage und der Einrichtung<br />
der abflusslosen Gruben 2,64<br />
€/m 3 . Bei Gebührenpflichtigen, die in den<br />
Fällen <strong>des</strong> § 7 KAG vom Ruhrverband zu<br />
Verbandslasten oder –abgaben herangezogen<br />
werden, ermäßigt sich die an die<br />
Stadt zu zahlende Benutzungegebühr auf<br />
1,14 €/m 3 . Maßgebend für den ermäßigten<br />
Gebührensatz der Stadt ist der Verbrauch
<strong>des</strong> Jahres, in dem letztmalig Verbandsbeiträge<br />
oder –abgaben entrichtet wurden.<br />
(2) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme<br />
der Einrichtung zur Entsorgung der<br />
Kleinkläranlagen gemäß § 2 (8) dieser Satzung<br />
beträgt 11,75 €/m 3 abgefahrenen Anlageninhalts.<br />
(3) Die Niederschlagswassergebühr gemäß<br />
§ 3 dieser Satzung beträgt 1,00 €/m 2 bebauter/versiegelter<br />
Grundstücksfläche. Bei<br />
Gebührenpflichtigen, die in den Fällen <strong>des</strong><br />
§ 7 KAG vom Ruhrverband zu Verbandslasten<br />
oder –abgaben herangezogen werden,<br />
beträgt die Gebühr 0,73 €/m 2 . Kühlwasser<br />
wird dem Niederschlagswasser<br />
gleichgesetzt.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung der Stadt Menden wird<br />
hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine<br />
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergeben.<br />
Menden, 12.12.2012<br />
gez. Fleige<br />
Bürgermeister<br />
Die Stadt Menden (Sauerland) veröffentlicht<br />
nachfolgende Bekanntmachung für die<br />
Bezirksregierung Arnsberg<br />
Flurbereinigung Mittlere Ruhr<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Im Flurbereinigungsverfahren Mittlere Ruhr wurde<br />
der Flurbereinigungsplan gem. § 58 Flurbereini-<br />
936<br />
gungsgesetz aufgestellt. Er wird hiermit den Beteiligten<br />
bekannt gegeben. Der Flurbereinigungsplan<br />
mit seinen Bestandteilen liegt für die Beteiligten von<br />
Montag, dem 07.01.2013 bis Freitag, dem<br />
01.02.2013<br />
von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis<br />
15:00 Uhr<br />
bei der Bezirksregierung, Stiftstraße 53, 59494<br />
Soest, Raum 225<br />
zur Einsichtnahme aus und zwar an Werktagen außer<br />
samstags.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Flurbereinigungsplan kann innerhalb<br />
eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim<br />
Oberverwaltungsgericht für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
9. Senat (Flurbereinigungsgericht)<br />
Aegidiikirchplatz 5 in 48143 Münster<br />
schriftlich oder zur Niederschrift <strong>des</strong> Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage<br />
kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe<br />
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr<br />
bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten<br />
im Lande Nordrhein-Westfalen<br />
(ERVVO VF/FG) vom 01.12.2010 (GV. NRW. S.<br />
648) eingereicht werden.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den<br />
Gegenstand <strong>des</strong> Klagebegehrens bezeichnen und<br />
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />
sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll<br />
in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der<br />
Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />
beigefügt werden.<br />
Hinweise<br />
Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form<br />
und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie<br />
auf der Homepage <strong>des</strong> Justizministeriums unter<br />
www.justiz.nrw.de und auf der <strong>des</strong> Oberverwaltungsgerichtes<br />
Münster unter www.ovg.nrw.de.<br />
Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat das<br />
einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren<br />
abgeschafft. Daher ist gegen diesen Bescheid<br />
unmittelbar die Klage möglich.<br />
Zur Vermeidung ggf. unnötiger Kosten empfehle ich<br />
Ihnen jedoch, sich vor Erhebung einer Klage mit der<br />
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 33, Stiftstr.<br />
53, 59494 Soest, Herrn Hofmeister (02931 /<br />
825122) in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen<br />
können so mögliche Unklarheiten bereits im Vorfeld<br />
einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem<br />
Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen<br />
Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.<br />
Im Auftrag<br />
gez. Becker
Satzung zur Änderung der Satzung für die Übergangsheime<br />
der Stadt Menden für ausländische<br />
Flüchtlinge, Spätaussiedler und Personen<br />
mit Wohnungsschwierigkeiten vom 12.12.2012<br />
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstabe<br />
f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 14.07.1994 in der z. Zt. gültigen<br />
Fassung und der §§ 2, 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 21.10.1969 in der z. Zt. gültigen Fassung, hat<br />
der Rat der Stadt Menden in Ausführung <strong>des</strong> Flüchtlingsaufnahmegesetzes<br />
vom 26.05.1988 in der z.<br />
Zt. gültigen Fassung, <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>aufnahmegesetzes<br />
vom 21.03.1972 in der z. Zt. gültigen Fassung<br />
in seiner Sitzung am 11.12.2012 folgende Satzung<br />
für die Übergangsheime der Stadt Menden für ausländische<br />
Flüchtlinge, Spätaussiedler und Personen<br />
mit Wohnungsschwierigkeiten mit Gebührenordnung<br />
beschlossen<br />
§ 1<br />
Änderung <strong>des</strong> § 4<br />
§ 4 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:<br />
Die Benutzungsgebühr für die Übergangsheime beträgt<br />
7,33 €/qm monatlich.<br />
§ 4 Ziffer 8 erhält folgende Fassung:<br />
Die Zurverfügungstellung von Inventar ist in der<br />
Grundmiete von 7,33 € enthalten.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung mit Gebührenordnung tritt<br />
am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung der Stadt Menden wird<br />
hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine<br />
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergeben.<br />
Menden, 12.12.2012<br />
gez. Fleige<br />
Bürgermeister<br />
937<br />
Übersicht der Nebenkosten für die Übergangsheime<br />
2013<br />
Grundmiete 2013 Kosten je qm<br />
für alle Übergangsheime 7,33 €<br />
Wasser/Abwasser<br />
Bischof-Henninghaus-Str. 37/39 7,15 m³<br />
3.2 Mühlenbergstr. 163 3,42 m³<br />
3.3 Mühlenbergstr. 161 4,07 m³<br />
Kosten je Person<br />
monatlich<br />
Heizung Kosten je qm monatlich<br />
Bischof-Henninghaus-Str. 37/39 1,27 €<br />
3.2 Mühlenbergstr. 163 1,25 €<br />
3.3 Mühlenbergstr. 161 1,31 €<br />
Strom<br />
Bischof-Henninghaus-Str. 37/39 27,59<br />
3.2 Mühlenbergstr. 163 31,01 €<br />
3.3 Mühlenbergstr. 161 21,10 €<br />
Abfallbeseitigungskosten<br />
Bischof-Henninghaus-Str. 37/39 14,42 €<br />
3.2 Mühlenbergstr. 163 12,45 €<br />
3.3 0Mühlenbergstr. 161 15,70 €<br />
Kosten je Person<br />
monatlich<br />
Kosten je Person<br />
monatlich
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer in der<br />
Stadt Menden (Sauerland) vom 12.12.2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 25 <strong>des</strong> Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt durch Artikel 38 <strong>des</strong><br />
Jahressteuergesetzes vom 19. Dezember 2008 ( BGBI. I S, 2794) geändert worden ist, <strong>des</strong> § 16 <strong>des</strong> Gewerbesteuergesetzes<br />
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) –zuletzt geändert durch Artikel 5 <strong>des</strong> Gesetzes zur Umsetzung<br />
der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 07. Dezember 2011 (BGBI. I<br />
S. 2592), und <strong>des</strong> § 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern<br />
vom 16.12.1981 (GV.NRW. 1981 S. 732) i. V. mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666) SGV.NRW. 2023 –zuletzt geändert durch<br />
Art. 1 ÄndG vom 19. September 2012 (GV. NRW.S.436) hat der Rat der Stadt Menden (Sauerland) am<br />
11.12.2012 die nachstehende Satzung beschlossen:<br />
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Menden<br />
(Sauerland) wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 230 v. H.<br />
1.2 für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) 455 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 440 v. H.<br />
Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2013.<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung der Stadt Menden wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergeben.<br />
Menden,<br />
gez. Fleige<br />
Bürgermeister<br />
938
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Plettenberg<br />
(Vergnügungssteuersatzung) vom 13.12.2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September<br />
2012 (GV. NRW. 2012, Seite 436) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Absatz 2 Buchstabe b <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712/SGV. NRW. 610),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 Seite 687), hat der Rat der Stadt Plettenberg<br />
in seiner Sitzung vom 11.12.2012 folgende 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2009<br />
beschlossen:<br />
§ 5 erhält folgende Fassung:<br />
§ 5<br />
Besteuerung nach dem Einspielergebnis beziehungsweise nach der Anzahl der Apparate<br />
1. Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst<br />
sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit<br />
nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet<br />
sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung,<br />
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.<br />
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat<br />
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nummer 2 a) bei<br />
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10,5 % <strong>des</strong> Einspielergebnisses<br />
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro<br />
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nummer 2 b) bei<br />
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10,5 % <strong>des</strong> Einspielergebnisses<br />
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro<br />
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nummer 2 a und b) bei<br />
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden<br />
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung <strong>des</strong> Krieges oder pornographische und die<br />
Würde <strong>des</strong> Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500,00 Euro.<br />
2. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit<br />
mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden<br />
können.<br />
3. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer<br />
nach der Anzahl der Apparate für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.<br />
4. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor <strong>des</strong>sen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich<br />
Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag <strong>des</strong> folgenden Kalendermonats schriftlich<br />
anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung <strong>des</strong><br />
Haltens der Tag <strong>des</strong> Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 3 braucht nicht angezeigt zu<br />
werden.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden, es sei denn,<br />
939
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Plettenberg vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Plettenberg, 18.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
I.<br />
1. Satzung vom 04.12.2012<br />
zur Änderung der<br />
Satzung über die öffentliche Abfallentsorgung<br />
in der Gemeinde Herscheid<br />
vom 16.12.2008<br />
Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September<br />
2012 (GV.NRW. S. 436), der §§ 8 und 9 <strong>des</strong> Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom<br />
21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 863), <strong>des</strong><br />
<strong>Kreis</strong>laufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212 ff), der Gewerbeabfallverordnung<br />
vom 19. Juni 2002 (BGBl.I 2002 S. 1938 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl.I S. 212),<br />
sowie § 17 <strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987<br />
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), hat der Rat der Gemeinde<br />
Herscheid in seiner Sitzung am 03.12 2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
1. In § 1 Abs. 5 wird folgende Änderung vorgenommen:<br />
„( § 18 KrW-/AbfG)“ wird durch „(§22 KrWG)“ ersetzt.<br />
2. In § 2 Abs. 3 wird folgende Änderung vorgenommen:<br />
„(§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung“ wird durch „§6 Verpackungsverordnung“ ersetzt.<br />
3. In § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:<br />
„ § 15 Abs. 3 KrW-/Abf“ wird jeweils durch „§20Abs. 2 KrWG“ ersetzt,<br />
„§ 24 KrW-/AbfG“ wird durch „§25 KrWG“ ersetzt,<br />
„§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG“ wird durch „§ 9 Abs. 2 KrWG“ ersetzt,<br />
4. § 3 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen<br />
5. § 3 Abs. 4 wird zu § 3 Abs. 3<br />
6. In § 4 Abs. 1 wird folgende Änderung vorgenommen:<br />
„ § 3 Abs. 8 S.1 KrW-/AbfG)“ wird durch „§3 A bs. 5 KrWG)“ ersetzt.<br />
7. In § 4 Abs. 2 wird folgende Änderung vorgenommen:<br />
„ § 3 Abs. 8 S.1 KrW-/AbfG)“ wird durch „§3 Abs. 5 KrWG)“ ersetzt.<br />
940
8. In § 6 Abs. 1 wird folgende Änderung vorgenommen:<br />
„ § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG)“ wird durch „§17 Abs. 1 S. 1 KrWG)“ ersetzt.<br />
9. § 6 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:<br />
„ Zur Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung und insbesondere zur Vermeidung illegaler<br />
Abfallbeseitigung durch z.B. Einfüllung von Abfällen zur Beseitigung aus Haushalten in Wertstoffbehälter,<br />
Straßenkörbe oder Entsorgung in die Natur sind für die Überlassung im Rahmen <strong>des</strong> Benutzungszwanges<br />
Min<strong>des</strong>tentleerungen festgesetzt. Diese ergeben sich für die möglichen Behältergrößen<br />
aus § 5 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Herscheid vom<br />
24.11.2004 in der jeweils gültigen Fassung. Die Zuordnung der Zahl der Benutzer zu den bereitgestellten<br />
Behältern ergibt sich aus der Umsetzung der Regelung nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung.“<br />
10. § 6 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:<br />
„ Die Benutzer von Abfallbehältern mit einem Volumen von 1100 l mit einer Mülleinfüllschleuse können<br />
den Behälter in einer Weise benutzen, die die Einfüllung von Abfällen mit einem Volumen von<br />
650 l pro Jahr je natürliche Person, die auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen<br />
Grundstück mit erstem oder zweiten Wohnsitz gemeldet ist und je festgesetztem Einwohnergleichwert<br />
bei einer gewerblichen Nutzung ermöglicht.“<br />
11. in § 6 wird folgender Abs. 7 ergänzt:<br />
„Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird ím Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach<br />
§28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. Das Abbrennen von<br />
sog.Brauchtumsfeuern ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltungder<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Herscheid vom18.11.1997 geregelt.“<br />
12. § 7 erhält folgende neue Fassung:<br />
„ Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,<br />
- soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen<br />
ausgeschlossen sind;<br />
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach<br />
§ 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt. (§ 17 Abs. 2 Nr.<br />
1 KrWG)<br />
- soweit Abfälle zur Verwertung , die nicht gefährlich im Sinne <strong>des</strong> § 3 Abs. 5 KrWG sind durch<br />
nach §§ 17 Abs. 2 S.1 Nr. 3 und § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlungen einer ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Verwertung zugeführt werden.<br />
- soweit Abfälle zur Verwertung , die nicht gefährlich im Sinne <strong>des</strong> § 3 Abs. 5 KrWG sind durch<br />
nach §§ 17 Abs. 2 S.1 Nr. 4, Abs. 3 und § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlungen einer<br />
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.<br />
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommner<br />
werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungsoder<br />
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist. (§ 17 Abs. 1<br />
Nr. 2 KrWG)“<br />
13. In § 8 werden folgende Änderung vorgenommen:<br />
„ § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG)“ wird durch „ § 7Abs. 3 KrWG)“ ersetzt und<br />
„ § 13 Abs. 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG)“ wird jeweils durch „ § 17 Abs. 1 2. Halbsatz KrWG)“ ersetzt.<br />
14. In § 19 Abs. 2 wird folgende Änderung vorgenommen:<br />
„ KrW-/AbfG)“ wird durch „KrWG)“ ersetzt.<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
§ 2<br />
941
Hinweis<br />
II.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
Herscheid, 04.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
S C H M A L E N B A C H<br />
I.<br />
8. Satzung vom 04.12.2012<br />
zur Änderung der Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde<br />
Herscheid<br />
vom 24.11.2004<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994<br />
(GV. NW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.436), der §§<br />
2, 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober<br />
1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687),<br />
<strong>des</strong> § 5 <strong>des</strong> Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NW.<br />
S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember<br />
2009 (GV. NRW. S. 975), in Ausführung<br />
<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>laufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom<br />
24. Februar 2012 (BGBl. I. S. 212.), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 06.Oktober 2011 (BGBl. I 1986),<br />
und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom<br />
19. Juni 2002 (BGBl I, 1938) hat der Rat der Gemeinde<br />
Herscheid in seiner Sitzung am 03.12.2012<br />
folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde<br />
Herscheid beschlossen:<br />
942<br />
§ 1<br />
1. § 5 erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 5<br />
Höhe der Abfallgebühren<br />
(1) Die jährliche Grundgebühr je Abfallbehälter<br />
beträgt: 45,50 €<br />
(2) Die Gebühr für die Entleerung eines Abfallbehälters,<br />
den Transport, die Zuführung<br />
<strong>des</strong> Abfalls zur Wiederverwertung oder seine Beseitigung<br />
beträgt<br />
1. bei Umleerbehältern mit einem Volumen<br />
von 120 l und 240 l = 0,1292 € je Liter Behältervolumen.<br />
Die Anzahl der Min<strong>des</strong>tentleerungen<br />
(ME) richtet sich nach der Personenzahl<br />
bzw. der Zahl der Einwohnergleichwerte, die<br />
dem Behälter zugeordnet sind. Festgesetzte<br />
Einwohnergleichwerte stehen den Personen<br />
gleich. Die Festsetzung der Einwohnergleichwerte<br />
ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />
Dabei ist folgende Staffelung maßgebend:<br />
a) für die Benutzung eines MGB 120 l :<br />
aa) durch eine Person 6 ME<br />
ab) durch zwei Personen 13 ME<br />
ac) durch drei Personen 18 ME<br />
ad) durch vier Personen 21 ME<br />
b) für die Benutzung eines MGB 240 l :<br />
aa) durch eine Person 3 ME<br />
ab) durch zwei Personen 7 ME
ac) durch drei Personen 9 ME<br />
ad) durch vier Personen 10 ME<br />
ae) durch fünf Personen 13 ME<br />
af) durch sechs Personen 16 ME<br />
ag) durch sieben Personen 18 ME<br />
ah) durch acht Personen 21 ME<br />
Die zu entrichtende Gebühr ergibt sich aus dem<br />
Produkt <strong>des</strong> Volumens <strong>des</strong> genutzten Behälters<br />
in Litern, der Anzahl der Min<strong>des</strong>tentleerungen<br />
nach diesem Absatz und <strong>des</strong> Preis pro Liter<br />
nach § 5 Abs. 2a.<br />
2. bei Umleerbehältern mit einem Volumen von<br />
1100 l und Einsammlung der Abfälle unter Verwendung<br />
von Mülleinfüllschleusen = 0,1058 € je<br />
Liter/Einfüllvolumen. Die Min<strong>des</strong>tbenutzung beträgt<br />
bei der Verwendung von Mülleinfüllschleusen<br />
650 l pro Benutzer im Jahr.<br />
Festgesetzte Einwohnergleichwerte stehen den<br />
Benutzern gleich. Die Festsetzung der Einwohnergleichwerte<br />
ergibt sich aus der Anlage zu<br />
dieser Satzung.<br />
3. bei Umleerbehältern mit einem Volumen von<br />
1100 l ohne Verwendung von<br />
Mülleinfüllschleusen = 0,063811 € je Liter Behältervolumen<br />
4. bei Wechselbehältern: 640,10 € je Tonne<br />
5. für die über die Benutzungen, die über die Festlegungen<br />
<strong>des</strong> Benutzungszwanges nach § 6<br />
Abs.2 der Satzung über die Abfallentsorgung in<br />
der Gemeinde Herscheid hinausgehen, wird für<br />
die Entleerung eines MGB 120 l oder 240 l eine<br />
Gebühr von 0,10417 €/l Behältervolumen und<br />
für die Einsammlung der Abfälle unter Verwendung<br />
von Mülleinfüllschleusen von 0,09 €/l Einfüllvolumen<br />
erhoben.<br />
(3) Werden von einem an die Abfallentsorgung angeschlossenen<br />
Grundstück Personen abgemeldet<br />
und erfolgt eine Neuanmeldung nicht im gleichen<br />
Abfuhrsystem der Gemeinde Herscheid, dann entfallen<br />
die auf diese Personen entfallenden Pflichtbenutzungen<br />
<strong>des</strong> verwendeten Abfallbehälters und<br />
die darauf bezogenen Benutzungsgebühren. Diese<br />
können auf Antrag den Gebührenpflichtigen unter<br />
Rückgabe der Abfallentsorgungsmarken / Chipkarten<br />
gutgeschrieben werden.<br />
Wenn sich die Personenzahl auf einem Grundstück<br />
dadurch verringert, dass eine Person verstirbt, dann<br />
reduziert sich vom Beginn <strong>des</strong> auf den To<strong>des</strong>tag<br />
folgenden Monats an die festgesetzte Benutzungspflicht.<br />
Auf Antrag wird die dieser Veränderung entsprechende<br />
Gebühr unter Rückgabe der Abfallentsorgungsmarken<br />
/ Chipkarten anteilig gutgeschrieben.<br />
Melden sich einzelne oder mehrere Personen innerhalb<br />
<strong>des</strong> Gemeindegebietes um, erfolgt keine<br />
Gebührenkorrektur. Eine Doppelerhebung der Gebühren<br />
wird dadurch vermieden, dass auf dem<br />
Neuanmeldungsgrundstück keine Gebührenerhöhung<br />
innerhalb <strong>des</strong> Neuanmeldungsjahres vorgenommen<br />
wird.<br />
(4) Werden Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen<br />
von 120 l oder 240 l auf<br />
943<br />
Wochenendhausgrundstücken benutzt, beträgt die<br />
Zahl der Min<strong>des</strong>tentleerungen<br />
a) bei der Benutzung eines MGB 120 l 8 ME<br />
b) bei der Benutzung eines MGB 240 l 4 ME<br />
(5) Werden Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen<br />
von 360 l zur Entsorgung von bis zu 8 Wochenendhausgrundstücken<br />
gemeinsam benutzt,<br />
dann beträgt die Jahresbenutzungsgebühr 86,94 €<br />
pro Wochenendhausgrundstück.<br />
Werden Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen<br />
von 240 l zur Entsorgung von bis zu 5 Wochenendhausgrundstücken<br />
gemeinsam benutzt, dann<br />
beträgt die Jahresbenutzungsgebühr 89,70 € pro<br />
Wochenendhausgrundstück.<br />
Werden Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen<br />
von 1100 l zur Entsorgung von mehr als 8 Wochenendhausgrundstücken<br />
gemeinsam benutzt,<br />
dann beträgt die Benutzungsgebühr 81,33 € im Jahr<br />
pro Wochenendhausgrundstück.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
II.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Hinweis<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es<br />
sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />
vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist<br />
gegenüber der Gemeinde vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
Herscheid, 04.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
S C H M A L E N B A C H
I.<br />
S a t z u n g<br />
der Stadt Hemer über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 72 II „Siedlung Sundwig“.<br />
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel<br />
1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509)<br />
in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung<br />
vom 14.07.1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert<br />
durch das Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW, S.<br />
271) hat der Rat der Stadt Hemer am 11.12.2012 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
944<br />
Einziger Paragraph<br />
Die Geltungsdauer der Satzung vom 22.12.2010 über die<br />
Veränderungssperre für das Gebiet <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 72 II „Siedlung Sundwig“ wird bis zum<br />
22.12.2013 verlängert.<br />
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt<br />
sich auf den gesamten Geltungs-bereich der 1. Änderung<br />
<strong>des</strong> Bebauungs-planes Nr. 72 II „Siedlung Sundwig“<br />
der Stadt Hemer und ist in dem beigefügten Übersichtsplan,<br />
der Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet.<br />
II. Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.
III. Hinweise<br />
1. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die<br />
in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz<br />
3 BauGB kann er die Fälligkeit <strong>des</strong> Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung<br />
schriftlich bei der Stadt Hemer (Hademareplatz 44, Amt für Planen Bauen und Verkehr, Zimmer 702)<br />
beantragt.<br />
2. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen bei dem Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Hemer, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
gez.<br />
Michael Esken<br />
XV. Nachtragssatzung<br />
zur Gebührensatzung für die Entwässerung in<br />
der Stadt Hemer vom 13.12.2012<br />
Aufgrund<br />
1. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO) in vom 14.07.1994 (GV<br />
NRW S. 666 / SGV NRW 2023);<br />
2. §§ 4, 6 und 7 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />
21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610),<br />
3. §§ 51 ff, § 65 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>wassergesetzes<br />
Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S.<br />
926 / SGV NRW 77),<br />
4. § 17 <strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602)<br />
in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen<br />
hat der Rat der Stadt Hemer am 11.12.2012 folgende<br />
XV. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für<br />
die Entwässerung in der Stadt Hemer vom<br />
03.02.1999 beschlossen:<br />
945<br />
§ 1<br />
§ 5 Absätze 1 und 2 – Gebührensätze – erhalten<br />
folgende Fassung:<br />
(1) Die Schmutzwassergebühr gemäß § 2 dieser<br />
Satzung beträgt 2,75 € je cbm. Bei Gebührenpflichtigen,<br />
die in den Fällen <strong>des</strong> § 7 KAG vom Ruhrverband<br />
zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen<br />
werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende<br />
Benutzungsgebühr auf 1,10 € je cbm.<br />
(2 a) Die Niederschlagswassergebühr gemäß § 3<br />
dieser Satzung beträgt 0,80 € je qm bebauter sowie<br />
befestigter Grundstücksfläche. Bei Gebührenpflichtigen,<br />
die in den Fällen <strong>des</strong> § 7 KAG vom Ruhrverband<br />
zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen<br />
werden, beträgt die an die Stadt zu zahlende<br />
Benutzungsgebühr 0,60 € je qm bebauter sowie befestigter<br />
Grundstücksfläche.<br />
(2 b) Die Gebühr pro cbm Abwasser aus einer<br />
Brauchwassernutzungsanlage nach § 3 Abs. 3 der<br />
Satzung beträgt 1,95 €. Bei Gebührenpflichtigen,<br />
die in den Fällen <strong>des</strong> § 7 KAG vom Ruhrverband zu<br />
Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden,<br />
ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Benutzungsgebühr<br />
auf 0,50 € je cbm. Diese Gebühr<br />
greift jedoch nur dann, wenn Brauchwasser von<br />
Flächen gewonnen wird, die der Gebührenpflicht<br />
nach § 3 Abs. 1 und 2 unterliegen.<br />
§ 2
Diese XV. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2013 in<br />
Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass<br />
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Hemer, 13.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Michael Esken<br />
XIII. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für<br />
die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />
Gruben in der Stadt Hemer vom<br />
13.12.2012<br />
Aufgrund<br />
1. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO) vom 14.07.1994 (GV<br />
NRW S. 666 / SGV NRW 2023)<br />
2. §§ 4, 6 und 7 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />
21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610)<br />
und<br />
3. §§ 51 ff, § 65 <strong>des</strong> Wassergesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (Lan<strong>des</strong>wassergesett<br />
–LWG-) vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926<br />
/ SGV NRW 77)<br />
in den jeweils gültigen Fassungen<br />
946<br />
hat der Rat der Stadt Hemer am 11.12.2012 folgende<br />
XIII. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für<br />
die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />
Gruben in der Stadt Hemer vom 18.12.2001<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
§ 3 erhält folgende Fassung:<br />
Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm<br />
aus Kleinkläranlagen werden folgende<br />
Gebührensätze zugrunde gelegt:<br />
a) Die Grundgebühr beträgt pro Person und Jahr<br />
69,62 €.<br />
b) Die Abfuhrkosten betragen 31,90 € / cbm abgefahrenen<br />
Klärschlamms.<br />
§ 2<br />
§ 4 erhält folgende Fassung:<br />
a) Die Grundgebühr beträgt pro Person und Jahr<br />
69,62 €.<br />
b) Die Abfuhrkosten betragen 28,32 € / cbm abgefahrenen<br />
Grubeninhalts.<br />
§ 3<br />
Diese Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2013 in<br />
Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass<br />
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn<br />
e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
f) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt<br />
gemacht worden,<br />
g) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergibt.<br />
Hemer, 13.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Michael Esken
XVIII. Nachtragssatzung<br />
zur Gebührensatzung über die öffentliche Abfallentsorgung<br />
in der Stadt Hemer<br />
vom 12.12.2012<br />
Aufgrund<br />
1. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666<br />
), zuletzt geändert durch Artikel I <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380)<br />
2. §§ 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />
21.Oktober.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt<br />
geändert durch Artikel II <strong>des</strong> Gesetzes vom 11.<br />
Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8)<br />
3. § 9 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Abfallgesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Juni 1988<br />
(GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel<br />
2 <strong>des</strong> Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV.<br />
NRW. S. 460)<br />
hat der Rat der Stadt Hemer am 11.12.2012 folgende<br />
XVIII. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Hemer<br />
vom 15.12.1993 beschlossen:<br />
§ 1<br />
§ 5 erhält folgende Fassung:<br />
§ 5<br />
Gebührensätze<br />
(1) Die jährliche Benutzungsgebühr beim Umleersystem<br />
beträgt je aufgestelltem Müllgroßbehälter:<br />
- 14-täglicher Abfuhrrhythmus -<br />
mit 60 l Fassungsvermögen 150 €<br />
mit 80 l Fassungsvermögen 185 €<br />
mit 120 l Fassungsvermögen 255 €<br />
mit 240 l Fassungsvermögen 466 €<br />
mit 360 l Fassungsvermögen 679 €<br />
- wöchentlicher Abfuhrrhythmus –<br />
mit 770 l Fassungsvermögen 2.777 €<br />
mit 1.100 l Fassungsvermögen 3.932 €<br />
mit 2.500 l Fassungsvermögen 8.900 €<br />
mit 5.000 l Fassungsvermögen 17.698 €<br />
947<br />
(2) Die Benutzungsgebühr beim Wechselsystem<br />
beträgt je 100 kg Abfall = 31,43 €.<br />
§ 2<br />
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2013 in<br />
Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende XVIII. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallentsorgung<br />
in der Stadt Hemer vom 15.12.1993 wird hiermit öffentlich<br />
bekanntgemacht.<br />
Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, daß eine<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser<br />
Nachtragssatzung nach Ablauf eines Jahres seit<br />
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den<br />
Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Hemer, 12. Dezember 2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Michael Esken
Satzung<br />
über die Wochenmarktgebühren in der Stadt Lüdenscheid vom 12.12.2012<br />
Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Die Stadt Lüdenscheid erhebt zur Deckung der ihr durch den Betrieb <strong>des</strong> Wochenmarktes entstehenden<br />
Kosten Gebühren.<br />
(2) Gebührenpflichtig sind die Standinhaber auf dem Marktplatz.<br />
(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung <strong>des</strong> Standplatzes.<br />
§ 2<br />
Gebührenberechnung<br />
(1) Die Gebühren werden berechnet für jeden angefangenen laufenden Meter <strong>des</strong> zugewiesenen und den Käufern<br />
zugewandten Standplatzes. Sie gelten für die in der Satzung für den Wochenmarkt der Stadt Lüdenscheid<br />
jeweils festgesetzte Dauer <strong>des</strong> Wochenmarktes, auch wenn die zugelassene Verkaufszeit nicht<br />
ausgenutzt wird.<br />
(2) Die Berechnung der Gebühren erfolgt<br />
a) bei Standplätzen, die dauernd oder für min<strong>des</strong>tens ein Jahr zugewiesen sind, für ein Jahr (Jahresgebühr),<br />
b) bei Standplätzen, die für einen zusammenhängenden kürzeren Zeitraum als ein Jahr zugewiesen sind,<br />
für den zugewiesenen Zeitraum in vollen Wochen (Teiljahresgebühr),<br />
c) bei Standplätzen, die für einen einzelnen Markttag zugewiesen sind, nur für diesen Markttag (Tagesgebühr).<br />
§ 3<br />
Gebührenhöhe<br />
Die Marktgebühr beträgt für jeden angefangenen laufenden Meter <strong>des</strong> zugewiesenen Standplatzes<br />
a) als Jahresgebühr<br />
bei einem Markttag je Woche 147,36 Euro<br />
bei zwei Markttagen je Woche 294,72 Euro<br />
b) als Teiljahresgebühr mal<br />
Markttag und Anzahl der Wochen 3,07 Euro<br />
c) als Tagesgebühr 3,07 Euro.<br />
Die Min<strong>des</strong>tgebühr beträgt 10,00 Euro.<br />
§ 4<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die Jahresgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und in gleichen Vierteljahresbeträgen am<br />
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Fälligkeit auf den 15. eines jeden Monats für<br />
den laufenden Monat festgesetzt werden.<br />
(2) Die Teiljahresgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und am 15. eines jeden Monats für den laufenden<br />
Monat fällig.<br />
(3) Die Tagesgebühr wird mündlich durch den Marktmeister festgesetzt und sofort fällig.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wochenmarktgebühren in der<br />
Stadt Lüdenscheid vom 07.12.2011 außer Kraft.<br />
948
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Satzung<br />
der Stadt Lüdenscheid über die Benutzungsgebühren für Obdachlosenunterkünfte<br />
vom 12.12.2012<br />
Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Die Stadt Lüdenscheid erhebt zur Deckung der ihr durch den Betrieb der Obdachlosenunterkünfte entstehenden<br />
Kosten Gebühren.<br />
(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte.<br />
(3) Mehrere Benutzer einer Obdachlosenunterkunft haften als Gesamtschuldner.<br />
(4) Die Gebührenpflicht besteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Obdachlosenunterkunft<br />
benutzt oder durch Genehmigung der Stadt benutzen kann.<br />
§ 2<br />
Gebührenberechnung<br />
(1) Die Gebühr in den Obdachlosenunterkünften richtet sich nach der maßgeblichen Nutzfläche, die auf volle<br />
Quadratmeter aufgerundet wird. Diese setzt sich zusammen aus der zugewiesenen reinen Wohnfläche sowie<br />
der anteiligen Gemeinschaftsfläche.<br />
(2) Gemeinschaftsflächen sind die für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung gestellten Sanitärräume. Erfolgt<br />
in einer abgeschlossenen Wohnung keine Familienbelegung, sondern eine Sammelbelegung mit Einzelpersonen,<br />
sind auch Flure und Küchen Gemeinschaftsflächen.<br />
(3) Die anteilige Gemeinschaftsfläche wird durch die Division der insgesamt nutzbaren Gemeinschaftsfläche<br />
durch die Summe der Wohnfläche der Wohneinheiten, die die Gemeinschaftsfläche nutzen, multipliziert mit der<br />
zugewiesenen reinen Wohnfläche, ermittelt.<br />
(4) Der Gebührensatz beträgt je Quadratmeter Nutzfläche und Monat in den einzelnen Obdachlosenunterkünften:<br />
Leifringhauser Str. 1, 3 und 5 20,34 €<br />
Stromkostenpauschale bei Sammelbelegung 1,03 €<br />
Heizkostenpauschale bei Sammelbelegung 1,84 €<br />
949
(5) Wird die Obdachlosenunterkunft nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, so werden die Benutzungsgebühren<br />
nach Tagen berechnet. Ein- und Auszugstag werden jeder für sich berechnet. Bei der<br />
Verlegung von einer Obdachlosenunterkunft in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung<br />
für die neue Obdachlosenunterkunft.<br />
§ 3<br />
Fälligkeit der Gebühren<br />
Die Gebühr wird am dritten Tage nach der erstmaligen Benutzung oder der Bereitstellung der Obdachlosen- oder<br />
Sammelunterkunft und im Übrigen am dritten Tag jeden Monats im Voraus für den laufenden Monat fällig.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lüdenscheid über<br />
die Benutzungsgebühren für Obdachlosenunterkünfte vom 30.11.2011 außer Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, den 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Fünfte Satzung<br />
zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Lüdenscheid<br />
vom 12.12.2012<br />
Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
Der Gebührentarif als Anlage zur Satzung über die Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Lüdenscheid vom<br />
12.12.2007 wird wie folgt geändert:<br />
Der Gebührentarif wird gemäß der beigefügten Anlage geändert.<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
----<br />
950
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
I. Die fortlaufende Gebühr beträgt<br />
bei einer<br />
Behältergröße<br />
Gebührentarif als Anlage zur Satzung über die<br />
Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Lüdenscheid<br />
vom 12.12.2012<br />
und wöchentlich<br />
einmaliger<br />
Leerung im<br />
Kalenderjahr<br />
951<br />
und 14-täglicher<br />
Leerung<br />
im Kalenderjahr<br />
und<br />
einmaliger<br />
Leerung<br />
a) von 35 l 233,44 Euro 116,72 Euro 4,49 Euro<br />
b) von 50 l 299,06 Euro 146,91 Euro 5,70 Euro<br />
c) von 80 l 414,20 Euro 196,63 Euro 7,66 Euro<br />
d) von 120 l 547,66 Euro 275,14 Euro 10,53 Euro<br />
e) von 240 l 990,10 Euro 514,68 Euro 19,59 Euro<br />
f) von 1.100 l 3.340,65 Euro 1.827,34 Euro 66,26 Euro<br />
g) von 2.500 l 12.186,20 Euro 6.093,10 Euro 234,35 Euro<br />
h) von 5.000 l 21.602,02 Euro 10.801,01 Euro 415,42 Euro<br />
II. Die Entsorgungsgebühr für einen Abfallsack beträgt (einschließlich <strong>des</strong> Kaufpreises) 5,00 Euro.<br />
Achte Satzung<br />
zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebühren<br />
in der Stadt Lüdenscheid vom 12.12.2012<br />
Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
Die Satzung über die Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Lüdenscheid vom<br />
17.12.2004 wird wie folgt geändert:<br />
- § 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:<br />
Die Gebühr für die Reinigung beträgt jährlich je Meter Straßenfrontlänge in den Reinigungsklassen<br />
§ 1
Reinigungsklasse<br />
Im Heranziehungsbescheid wird die Gesamtgebühr ausgewiesen.<br />
§ 2<br />
In dem Straßenreinigungsverzeichnis, das als Anlage zur „Satzung über die Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebühren<br />
in der Stadt Lüdenscheid vom 17.12.2004“ aufgeführt ist, werden folgende Änderungen vorgenommen:<br />
Reinigungsklasse II:<br />
- Der Eintrag „Parkstraße von Lösenbacher Straße bis Volmestraße“ wird ersetzt durch „Parkstraße von Lösenbacher<br />
Straße bis Volmestraße ohne den Stichweg zu den Häusern 199 bis 203 und ohne den Stichweg,<br />
der ausgehend zwischen den Häusern 191a und 193 bis 197a verläuft“.<br />
- Der Eintrag „Leifringhauser Straße von Bräuckenstraße bis Buschweg“ wird geändert in „Leifringhauser Straße<br />
von Nottebohmstraße bis einschließlich Leifringhauser Straße 71“.<br />
Reinigungsklasse IV:<br />
- Die Breitenloher Straße wird gestrichen.<br />
Reinigungsklasse V:<br />
- Die Breitenloher Straße wird aufgenommen.<br />
Reinigungsklasse VII:<br />
- Der Eintrag „Parkstraße Stichweg zu den Häusern 199 bis 203 und Stichweg, der ausgehend zwischen den<br />
Häusern 191a und 193 bis 197a verläuft“ wird aufgenommen.<br />
- Der Eintrag „ Leifringhauser Straße von Buschweg bis Ortsausgangsschild“ entfällt.<br />
- Der Haselnußweg wird gestrichen.<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
1. Teilbetrag<br />
Kehrichtreinigung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
§ 3<br />
---<br />
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
952<br />
2. Teilbetrag<br />
Winterdienst<br />
Gesamtgebühr<br />
I 22,12 Euro 11,82 Euro 33,94 Euro<br />
II 3,16 Euro 7,88 Euro 11,04 Euro<br />
III 6,32 Euro 7,88 Euro 14,20 Euro<br />
IV 3,16 Euro 3,94 Euro 7,10 Euro<br />
V 1,58 Euro 3,94 Euro 5,52 Euro<br />
VI 1,58 Euro 3,94 Euro 5,52 Euro<br />
VII 0,00 Euro 3,94 Euro 3,94 Euro<br />
VIII 12,64 Euro 9,85 Euro 22,49 Euro<br />
IX 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Satzung über die Gebühren der Stadtbücherei Lüdenscheid<br />
und<br />
Entgeltordnung<br />
für sonstige Leistungen der Stadtbücherei Lüdenscheid<br />
vom 12.12.2012<br />
Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012 folgende Satzung und Entgeltordnung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Die Stadt Lüdenscheid erhebt zur teilweisen Deckung der ihr durch den Betrieb der Stadtbücherei entstehenden<br />
Kosten Gebühren.<br />
(2) Gebührenpflichtig sind natürliche Personen oder sonstige Nutzerinnen und Nutzer (zum Beispiel Vereine,<br />
Firmen etc.), auf deren Namen der Stadtbücherei-Ausweis ausgestellt ist, bei Minderjährigen bis zur Vollendung<br />
<strong>des</strong> 16. Lebensjahres die gesetzlichen Vertreter.<br />
(3) Die Gebührenpflicht entsteht im Fall <strong>des</strong> § 2 Absatz 1 mit der ersten Ausstellung eines Stadtbücherei-<br />
Ausweises sowie bei erstmaliger Nutzung eines Stadtbücherei-Ausweises nach Ablauf seines Gültigkeitszeitraumes.<br />
Die Gebührenpflicht nach § 2 Absatz 3 Buchstabe a) entsteht mit Beginn der jeweils genannten<br />
Fristen; sie endet unabhängig von der Zahlung der entstandenen Gebühren mit der Rückgabe der Medien<br />
beziehungsweise mit der Meldung über deren Verlust. In den Fällen <strong>des</strong> § 2 Absatz 3 Buchstabe b) bis i)<br />
entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Amtshandlung.<br />
(4) Die Gebühren werden mit dem Entstehen der Gebührenpflicht fällig.<br />
§ 2<br />
Gebührenberechnung<br />
(1) Für die Nutzung der Stadtbücherei wird eine Gebührenpauschale erhoben.<br />
Sie beträgt<br />
- für natürliche Personen nach<br />
Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres<br />
für einen Zeitraum von 365 Tagen ab 01.01.2013 25,00 Euro<br />
ab 01.01.2015 30,00 Euro<br />
ab 01.01.2018 35,00 Euro<br />
für einen Zeitraum von 28 Tagen 4,00 Euro<br />
für einen Zeitraum von 1 Tag 2,00 Euro<br />
953
- für sonstige Nutzerinnen und Nutzer<br />
für einen Zeitraum von 365 Tagen 40,00 Euro<br />
(2) a) Eine Ermäßigung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 um 50 % erhalten Personen bei Vorlage eines Berechtigungsscheines<br />
der Stadt Lüdenscheid, wenn das Familieneinkommen den jeweils geltenden 1 1/2fachen<br />
Regelsatz nach dem Sozialgesetzbuch II beziehungsweise Sozialgesetzbuch XII zuzüglich Unterkunftskosten<br />
(einschließlich Heizkosten) nicht übersteigt sowie Personen bei Vorlage einer Ehrenamtskarte<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen.<br />
b) Eine Ermäßigung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 um 50 % erhalten Schülerinnen und Schüler, Auszubildende<br />
sowie Studentinnen und Studenten bei Vorlage eines Nachweises.<br />
c) Keine Gebühren nach § 2 Absatz 1 werden erhoben von Studentinnen und Studenten, wenn sie nur die<br />
Arbeitsplätze und das WLAN nutzen.<br />
(3) Zusätzliche Gebühren werden erhoben<br />
a) bei Nichtrückgabe ausgeliehener Medien nach Ablauf der festgesetzten Leihfrist<br />
ab dem 1. Kalendertag (Beginn der<br />
1. Überschreitungswoche) je Medium ab 01.01.2013 1,00 Euro<br />
ab 01.01.2019 1,50 Euro<br />
mit Beginn der 2. Überschreitungswoche<br />
insgesamt je Medium ab 01.01.2013 2,00 Euro<br />
ab 01.01.2019 3,00 Euro<br />
mit Beginn der 3. Überschreitungswoche<br />
insgesamt je Medium ab 01.01.2013 3,00 Euro<br />
ab 01.01.2019 4,50 Euro<br />
mit Beginn jeder weiteren Überschreitungs-<br />
woche bis zur 8. Woche zusätzlich je Medium ab 01.01.2013 3,00 Euro<br />
ab 01.01.2019 4,50 Euro<br />
b) für je<strong>des</strong> Anschreiben bei fällig gewordenen Medien 2,00 Euro<br />
Die Zustellungskosten für das zweite und dritte Anschreiben sind von der Adressatin oder dem Adressaten<br />
zu tragen.<br />
c) für die Ermittlung einer neuen Nutzeradresse<br />
bei Unzustellbarkeit von Anschreiben 5,00 Euro<br />
d) für die Abholung entliehener Medien durch eine Botin<br />
oder einen Boten beziehungsweise eine Vollzugsbeamtin<br />
oder einen Vollzugsbeamten nach der Einleitung von<br />
Zwangsmaßnahmen nach den Vorschriften <strong>des</strong><br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 40,00 Euro<br />
e) für die Vormerkung eines Mediums 2,00 Euro<br />
f) für eine Bestellung im Leihverkehr der Deutschen<br />
Bibliotheken je Bestellung unabhängig vom Erfolg der Bestellung 5,00 Euro<br />
g) für den „Bestseller-Service" je Medium 2,00 Euro<br />
h) für die Entleihung von Konsolenspielen je Medium 2,00 Euro<br />
i) für die Entleihung von Blu-ray-Discs je Medium 1,00 Euro<br />
j) für den Ersatz eines Stadtbücherei-Ausweises 4,00 Euro<br />
(4) Die Gebühren nach Absatz 3 Buchstabe a) bis c) sind auch dann zu entrichten, wenn die Nutzerin oder der<br />
Nutzer ein Anschreiben nicht erhalten hat.<br />
954
§ 3<br />
Sonstige Entgelte<br />
(1) Für die nachfolgenden Leistungen wird ein Entgelt in der genannten Höhe erhoben:<br />
a) für die Bearbeitung einer Reinigung oder<br />
Teilbeschädigung je Medium 5,00 Euro<br />
b) für jeden Verlust und jede Totalbeschädigung Erstattung<br />
der je Medium Ersatzbeschaffungskosten<br />
c) für den Ersatz von büchereinotwendigem Zubehör<br />
je Medium 5,00 Euro<br />
(2) Die Höhe der Eintrittsgelder für Veranstaltungen der Stadtbücherei wird von der Bürgermeisterin beziehungsweise<br />
vom Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid festgesetzt.<br />
(3) § 1 Absatz 2 und 4 gilt für die Entgeltpflicht entsprechend.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung und diese Entgeltordnung treten am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die<br />
Gebühren der Stadtbücherei Lüdenscheid und Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Stadtbücherei Lüdenscheid<br />
vom 18.12.2003 in der Fassung der zweiten Änderung vom 17.12.2008 außer Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
955
Satzung<br />
über die Friedhofsgebühren in der Stadt Lüdenscheid (Friedhofsgebührensatzung)<br />
vom 12.12.2012<br />
Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der ihr durch den Betrieb der kommunalen Friedhöfe entstehenden Kosten<br />
Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhöfe sowie für sonstige Leistungen nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.<br />
(2) Gebührenschuldner ist<br />
a) derjenige, der die Leistungen der Stadt Lüdenscheid veranlasst,<br />
b) derjenige, der die Einrichtungen der Stadt Lüdenscheid in Anspruch nimmt.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 2<br />
Heranziehung und Fälligkeit<br />
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Heranziehungsbeschei<strong>des</strong> zur Zahlung fällig.<br />
§ 3<br />
Höhe der Gebühr<br />
(1) Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:<br />
1) bei Wahlgrabstätten<br />
a) 1. Grabstelle 846,32 €<br />
b) jede weitere Grabstelle 761,69 €<br />
c) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr 28,21 €<br />
2) bei Reihengrabstätten<br />
a) für Verstorbene unter fünf Jahren 406,23 €<br />
b) für Verstorbene ab fünf Jahren 693,98 €<br />
3) bei Reihenpflegegrabstätten 829,40 €<br />
4) bei anonymen Reihengrabstätten 761,69 €<br />
5) bei Urnenwahlgrabstätten<br />
a) 1. Grabstelle 423,16 €<br />
b) jede weitere Grabstelle 380,85 €<br />
c) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr 16,93 €<br />
6) a) bei Urnenwahlgrabstätten, Sondergröße 1.794,20 €<br />
b) für die Verlängerung je Jahr 71,77 €<br />
7) a) bei Urnennaturgrabstätten, je Stelle 693,98 €<br />
b) für die Verlängerung je Grabstelle und Jahr 27,76 €<br />
8) bei Urnenreihengrabstätten 363,92 €<br />
9) bei Urnenreihenpflegegrabstätten 380,85 €<br />
10) bei anonymen Urnenreihengrabstätten 346,99 €<br />
11) im Kolumbarium<br />
956
a) Wahl der Kammer durch den Nutzungsberechtigten<br />
I) für eine Kammer insgesamt 1.861,91 €<br />
II) Verlängerungsgebühr je Kammer und Jahr 74,48 €<br />
b) Zuteilung der Kammer / Stelle durch die Stadt<br />
I) für eine Kammer insgesamt 1.760,35 €<br />
II) Verlängerungsgebühr je Kammer und Jahr 70,41 €<br />
III) je Stelle in einer Kammer 440,09 €<br />
IV) Verlängerungsgebühr je Stelle und Jahr 17,60 €<br />
(2) An Bestattungsgebühren einschließlich der 1. Grabaufmachung werden folgende Gebühren erhoben:<br />
1) bei Wahlgrabstätten, je Stelle 893,86 €<br />
2) bei Reihengrabstätten für Verstorbene unter fünf Jahren 250,28 €<br />
3) bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab fünf Jahren 688,27 €<br />
4) bei anonymen Reihengrabstätten 643,58 €<br />
5) bei Reihenpflegegrabstätten einschließlich der Namensplatte 875,63 €<br />
6) bei Urnenwahlgrabstätten je Stelle,<br />
Urnenwahlgrabstätten in Sondergröße, je Stelle,<br />
Urnenreihengrabstätten und bei anonymen Urnenreihengrabstätten<br />
957<br />
169,83 €<br />
7) Urnenreihenpflegegrabstätten einschließlich der Namensplatte 401,88 €<br />
8) bei Urnennaturgrabstätten einschließlich <strong>des</strong> Namensschil<strong>des</strong>,<br />
je Stelle<br />
247,28 €<br />
9) im Kolumbarium einschließlich <strong>des</strong> Namensschil<strong>des</strong>, je Stelle 98,42 €<br />
(3) Für Urnen, die zeitgleich in Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden, können die Gebühren<br />
abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach Aufwand erhoben werden.<br />
(4) Für die Benutzung der Trauerhalle und Leichenkammer werden folgende Gebühren erhoben:<br />
1) Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier 224,05 €<br />
2) Benutzung einer Leichenkammer 79,53 €<br />
(5) Für die Bearbeitung eines Antrages oder einer Anzeige wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung<br />
der Stadt Lüdenscheid in der jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />
(6) Für die Unterhaltung einer Grabstätte bei Rückgabe <strong>des</strong> Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhezeit werden<br />
folgende Gebühren erhoben:<br />
1) bei Erdgrabstätten je Grabstelle und Jahr 40,77 €<br />
2) bei Urnengrabstätten je Grabstelle und Jahr 22,83 €<br />
(7) Für weitere Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, werden die zu<br />
entrichtenden Gebühren nach Aufwand erhoben.
§ 4<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren in der Stadt<br />
Lüdenscheid vom 30.11.2011 außer Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
---<br />
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Zweite Satzung<br />
zur Änderung der Satzung für die<br />
kommunalen Friedhöfe der Stadt Lüdenscheid<br />
(Friedhofssatzung)<br />
vom 12.12.2012<br />
Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Satzung für die kommunalen Friedhöfe der<br />
Stadt Lüdenscheid vom 02.07.2009 wird wie folgt<br />
geändert:<br />
- § 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt<br />
sein. Alternativ ist bei Grabmalen mit Sockel<br />
die durchgängige kraftschlüssige Verbindung<br />
zwischen Fundament, Sockel und Grabmal<br />
mit min<strong>des</strong>tens zwei statisch dimensionierten<br />
Dübel aus rostfreiem Stahl herzustellen.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
---<br />
958<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den<br />
Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas
Erteilung der Genehmigung <strong>des</strong> Flächennutzungsplans<br />
der Stadt Lüdenscheid<br />
Die vom Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr in<br />
der Sitzung am 20.09.2006 beschlossene Neuaufstellung<br />
<strong>des</strong> Flächennutzungsplanes der Stadt Lüdenscheid<br />
für das gesamte Stadtgebiet wurde mit<br />
der Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom<br />
29.10.2012 gemäß (gem.) § 6 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I Seite 1509)<br />
m. W. v. 30.07.2011 genehmigt. Die Genehmigung<br />
erfolgte unter den Maßgaben die Begründung zum<br />
Flächennutzungsplan hinsichtlich der Achtungsbereiche<br />
von Betrieben, die der Störfallverordnung unterliegen,<br />
zu ergänzen und die entsprechenden<br />
Achtungsbereiche im Flächennutzungsplan kenntlich<br />
zu machen. Den Maßgaben zur Genehmigung<br />
ist der Rat der Stadt Lüdenscheid am 10.12.2012<br />
durch Beschluss beigetreten. Die Erteilung der Genehmigung<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Der Flächennutzungsplan liegt mit Begründung und<br />
Umweltbericht vom Tage der Veröffentlichung dieser<br />
Bekanntmachung ab im Zimmer 535 <strong>des</strong> Rathauses<br />
der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz 2,<br />
während der Dienststunden der Stadtverwaltung zu<br />
jedermanns Einsicht öffentlich aus.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung<br />
der in § 214 Absatz (Abs.) 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />
BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />
sowie nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche<br />
Mängel <strong>des</strong> Abwägungsvorgangs unbeachtlich<br />
sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />
<strong>des</strong> Flächennutzungsplanes schriftlich<br />
gegenüber der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz<br />
2, 58507 Lüdenscheid, geltend gemacht worden<br />
sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet,<br />
ist darzulegen.<br />
Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann eine<br />
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser<br />
Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht<br />
durchgeführt wurde,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
959<br />
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Hinweisbekanntmachung zur Bekanntmachung<br />
der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur<br />
Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen<br />
gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben<br />
nach § 1 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über den Feuerschutz<br />
und die Hilfeleistung (FSHG)“<br />
Gemäß § 24 Absatz 3 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit (GkG) wird auf die Bekanntmachung<br />
der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung<br />
zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen<br />
gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben<br />
nach § 1 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über den Feuerschutz<br />
und die Hilfeleistung (FSHG)“ und deren Genehmigung<br />
durch die Aufsichtsbehörde hingewiesen.<br />
Die Bekanntmachung wurde durch den Landrat <strong>des</strong><br />
<strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />
<strong>Kreis</strong>es Nr. 48 vom 28.11.2012 bekannt gemacht.<br />
Lüdenscheid, den 10.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas
Satzung<br />
über die Entwässerungsgebühren und<br />
den Kostenersatz für die Außerbetriebnahme<br />
von Anschlussleitungen in der Stadt<br />
Lüdenscheid (Entwässerungsgebührensatzung)<br />
vom 07.12.2012<br />
Der Verwaltungsrat <strong>des</strong> Stadtentwässerungsbetriebes<br />
Lüdenscheid -AöR hat am 07.12.2012 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Entwässerungsgebühren und Abwasserabgabe<br />
(1) Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 1 der Satzung über die Grundstücksentwässerung<br />
in der Stadt Lüdenscheid<br />
erhebt der Stadtentwässerungsbetrieb Lüdenscheid<br />
–AöR (SEL) zur Deckung der Kosten,<br />
der Verbandslasten <strong>des</strong> Ruhrverban<strong>des</strong> und<br />
der Abwasserabgabe Entwässerungsgebühren<br />
einschließlich der erhöhten Abwasserabgabe<br />
bei Verlust der Halbierung nach § 9 Abs. 5<br />
Abwasserabgabengesetz.<br />
(2) Bei der Abwassergebühr handelt es sich um<br />
eine grundstücksbezogene Gebühr, die als öffentliche<br />
Last auf dem Grundstück ruht.<br />
§ 2<br />
Gebührenmaßstäbe<br />
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren<br />
für die Beseitigung von Schmutz- und<br />
Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten,<br />
Behandeln, Einleiten, Versickern).<br />
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach<br />
dem Frischwassermaßstab (§ 3).<br />
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich<br />
auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten<br />
und/oder befestigten Grundstücksflächen,<br />
von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden<br />
oder nicht leitungsgebunden<br />
in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen<br />
kann (§ 4).<br />
§ 3<br />
Schmutzwassergebühr<br />
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der<br />
Menge <strong>des</strong> häuslichen und gewerblichen<br />
Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage<br />
von den angeschlossenen<br />
Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit<br />
ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.<br />
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage bezogene<br />
Frischwassermenge (§ 3 Abs. 3) und die<br />
aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B.<br />
960<br />
private Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen)<br />
gewonnene Wassermenge (§ 3 Abs. 4),<br />
abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar<br />
verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen,<br />
die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage<br />
eingeleitet werden (§ 3 Abs. 5).<br />
(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen<br />
werden durch Wassermengenmesser<br />
(Wasseruhr) ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage bezogenem<br />
Wasser gilt die mit dem Wassermengenmesser<br />
gemessene Wassermenge als<br />
Verbrauchsmenge. Hat ein Wassermengenmesser<br />
nicht ordnungsgemäß funktioniert, so<br />
wird die Wassermenge von der Gemeinde unter<br />
Zugrundelegung <strong>des</strong> Verbrauchs <strong>des</strong> Vorjahres<br />
geschätzt. Bei Neuanschlüssen, Nutzungsänderungen<br />
<strong>des</strong> Grundstückes und Eigentumswechsel<br />
wird eine vorläufige Veranlagung<br />
durchgeführt. Grundlage für diese<br />
Veranlagung ist der geschätzte Verbrauch.<br />
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
hat der Gebührenpflichtige<br />
den Mengennachweis durch<br />
einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß<br />
funktionierenden Wassermengenmesser<br />
zu führen. Ist dem Gebührenpflichtigen<br />
der Einbau eines solchen Wassermengenmessers<br />
nicht zumutbar, so ist die<br />
Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen<br />
zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B.<br />
auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche<br />
Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen<br />
oder auf der Grundlage der Pumpenleistung<br />
sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe<br />
oder unter Berücksichtigung der statistischen<br />
Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine<br />
Schätzung erfolgt auch, wenn der Wassermengenmesser<br />
nicht ordnungsgemäß funktioniert.<br />
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge<br />
werden die auf dem Grundstück nachweisbar<br />
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen<br />
abgezogen. Der Abzug der auf<br />
dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen<br />
Wassermengen ist bis zum 31.<br />
März jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr<br />
geltend zu machen. Von dem Abzug<br />
sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich<br />
ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten<br />
und zurückgehaltenen Wassermengen<br />
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der<br />
Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis<br />
der verbrauchten oder zurückgehaltenen<br />
Wassermengen durch einen auf seine Kosten<br />
eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden<br />
Wassermengenmesser zu führen. Ist der<br />
Einbau eines Wassermengenmessers im Einzelfall<br />
nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige<br />
den Nachweis durch nachprüfbare<br />
Unterlagen zu führen. Diese Unterlagen müssen<br />
geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige<br />
Schätzung der auf dem Grundstück<br />
zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.
(6) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung<br />
wird die Wassermenge auf Antrag<br />
um 10 m³/Jahr für je<strong>des</strong> Stück Großvieh herabgesetzt;<br />
maßgebend ist die Anzahl an dem<br />
Stichtag der Viehzählung <strong>des</strong> vorletzten Kalenderjahres.<br />
Für darüber hinausgehende<br />
oder sonstige nicht eingeleitete Wassermengen<br />
von landwirtschaftlichen Betrieben gelten<br />
die Absätze 2 und 5.<br />
(7) Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2013 je m³<br />
Schmutzwasser 2,90 €.<br />
(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen <strong>des</strong><br />
§ 7 Abs. 1 KAG von einem Entwässerungsverband<br />
zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen<br />
werden, beträgt die Gebühr ab<br />
dem 01.01.2013 1,24 € je m³ Abwasser.<br />
(9) Für die über Standrohre mit Wassermesser<br />
entnommenen Wassermengen wird der tatsächliche<br />
Verbrauch bei Berechnung der<br />
Entwässerungsgebühren zugrunde gelegt.<br />
§ 4<br />
Niederschlagswassergebühr<br />
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das<br />
Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl<br />
der bebauten und/oder befestigten<br />
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser<br />
leitungsgebunden oder nicht<br />
leitungsgebunden in die gemeindliche Abwasseranlage<br />
gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene<br />
Zuleitung liegt insbesondere vor,<br />
wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen<br />
oberirdisch auf Grund <strong>des</strong> Gefälles Niederschlagswasser<br />
in die gemeindliche Abwasseranlage<br />
gelangen kann. Berechnungseinheit<br />
ist der Quadratmeter (m²) versiegelte<br />
und an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossene<br />
Fläche.<br />
(2) Die bebauten und/oder befestigten Flächen<br />
werden im Wege der Selbstveranlagung von<br />
den Eigentümern der angeschlossenen<br />
Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer<br />
ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung<br />
die Quadratmeterzahl der bebauten<br />
und/oder befestigten Fläche auf seinem<br />
Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).<br />
Hierzu hat er auf Anforderung der Gemeinde<br />
einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen<br />
vorzulegen, aus denen sämtliche bebaute<br />
und/oder befestigte Flächen entnommen<br />
werden können. Soweit erforderlich,<br />
kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen<br />
fordern. Kommt der Grundstückseigentümer<br />
seiner Mitwirkungspflicht nicht nach<br />
oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten<br />
Angaben/Unterlagen <strong>des</strong> Grundstückseigentümers<br />
vor, werden die bebauten und/oder<br />
befestigten Flächen von der Gemeinde geschätzt.<br />
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und<br />
Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht <strong>des</strong><br />
SEL (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung<br />
der öffentlichen Kanäle), zur verur-<br />
961<br />
sachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr<br />
und zum Nachweis der<br />
rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr.<br />
Insoweit hat der Grundstückseigentümer<br />
als Gebührenschuldner den damit<br />
verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung zu dulden.<br />
(3) Erfolgt ein Neuanschluss oder wird die Größe<br />
der bebauten und/oder befestigten Flächen<br />
verändert, so hat der Grundstückseigentümer<br />
dies der Gemeinde innerhalb eines Monats<br />
nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.<br />
Für die Änderungsanzeige gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.<br />
Die veränderte Größe der bebauten<br />
und/oder versiegelten Flächen wird mit<br />
dem Datum <strong>des</strong> Neuanschlusses bzw. der<br />
baulichen Veränderung berücksichtigt.<br />
(4) Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2013 je m²<br />
bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d.<br />
Abs. 1 jährlich 1,06 €.<br />
(5) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen <strong>des</strong><br />
§ 7 Abs. 1 KAG von einem Entwässerungsverband<br />
zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen<br />
werden, beträgt die Gebühr ab<br />
dem 01.01.2013 je m² bebauter und/oder befestigter<br />
Fläche i.S.d. Abs. 1 jährlich 0,85 €.<br />
§ 5<br />
Entstehung und Beendigung der Gebühren und<br />
Abgabepflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten<br />
<strong>des</strong> Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen<br />
Herstellung <strong>des</strong> Anschlusses an<br />
die öffentliche Abwasseranlage folgt. Erhebungszeitraum<br />
ist das Kalenderjahr, bei Entstehung<br />
der Gebührenpflicht während eines<br />
Kalenderjahres der Restteil <strong>des</strong> Jahres. Dies<br />
gilt entsprechend bei der Umwandlung in einen<br />
Vollanschluss in den Fällen <strong>des</strong> § 3 Abs.<br />
8 und § 4 Abs. 5.<br />
(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf <strong>des</strong><br />
Monats, in dem der Anschluss wegfällt.<br />
§ 6<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig sind die<br />
Anschlussberechtigten:<br />
a) Der Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks; wenn<br />
ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an <strong>des</strong>sen<br />
Stelle der Erbbauberechtigte.<br />
b) Der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />
befindlichen Betriebes.<br />
c) Der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung<br />
<strong>des</strong> Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />
d) Der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.<br />
Mehrere Gebührenpflichtige haften als<br />
Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der<br />
neue Eigentümer vom Beginn <strong>des</strong> Monats an<br />
gebühren- bzw. abgabenpflichtig, der dem<br />
Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige<br />
Gebühren- bzw. Abgabenpflichtige gilt dies<br />
entsprechend. Einen Eigentums- oder Nutzungswechsel<br />
hat der bisherige Gebühren-<br />
bzw. Abgabenpflichtige der Stadt innerhalb<br />
eines Monats nach der Rechtsänderung<br />
schriftlich mitzuteilen. Der bisherige Eigentümer<br />
haftet darüber hinaus solange, wie der<br />
Wechsel im Eigentum oder in der dinglichen<br />
Nutzung der Stadt nicht bekanntgegeben<br />
worden ist.<br />
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung<br />
der Gebühren erforderlichen Auskünfte<br />
zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte<br />
der Stadt das Grundstück betreten, um<br />
die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder<br />
zu überprüfen.<br />
§ 7<br />
Veranlagung und Fälligkeit<br />
Die Entwässerungsgebühren werden jährlich durch<br />
einen Heranziehungsbescheid, der mit einem Bescheid<br />
über andere Abgaben oder einer<br />
Verbrauchsabrechnung verbunden sein kann, festgesetzt<br />
und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> fällig.<br />
§ 8<br />
Aufwands- und Kostenersatz für die Außerbetriebnahme<br />
von Anschlussleitungen<br />
(1) Erfolgt die Außerbetriebnahme eines Grundstücksanschlusses<br />
an der öffentlichen Abwasseranlage<br />
im Rahmen <strong>des</strong> Sanierungsprogramms<br />
<strong>des</strong> SEL, ist dem SEL der Aufwand<br />
nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.<br />
(2) Der Aufwand aus Abs. 1 wird auf der Grundlage<br />
der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.<br />
Werden bei einem Grundstück<br />
mehrere Anschlüsse außer Betrieb genommen,<br />
so wird der Aufwand für jeden Anschluss<br />
berechnet.<br />
(3) Der Ersatzanspruch entsteht mit der<br />
endgültigen Außerbetriebnahme <strong>des</strong><br />
Grundstücksanschlusses.<br />
§ 9<br />
Aufwands- und Kostenersatzpflichtige<br />
(1) Kostenersatzpflichtig ist der Anschlussnehmer,<br />
der die Nutzung <strong>des</strong> Anschlusses aufgibt. In<br />
der Regel ist dies der Antragsteller im Rahmen<br />
<strong>des</strong> Zustimmungsverfahrens nach § 14 der<br />
Entwässerungssatzung.<br />
(2) Mehrere Anschlussnehmer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 10<br />
Fälligkeit <strong>des</strong> Ersatzanspruchs<br />
Der Kostenersatzanspruch wird einen Monat nach<br />
Bekanntgabe <strong>des</strong> Heranziehungsbeschei<strong>des</strong> fällig.<br />
962<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft; gleichzeitig<br />
tritt die Entwässerungsgebührensatzung vom<br />
20.12.1999 zuletzt geändert durch Satzung vom<br />
09.12.2011, außer Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 07.12.2012<br />
Stadtentwässerungsbetrieb Lüdenscheid –AöR<br />
Marion Ziemann<br />
(Verwaltungsratsvorsitzende)<br />
1. Satzung<br />
zur Änderung der Satzung über die Grundstücksentwässerung<br />
in der Stadt Lüdenscheid<br />
(Entwässerungssatzung) vom 01.08.2010<br />
Der Verwaltungsrat <strong>des</strong> Stadtentwässserungsbetrieb<br />
Lüdenscheid –AöR (SEL) hat am<br />
07.12.2012 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Satzung über die Grundstücksentwässerung in<br />
der Stadt Lüdenscheid (Entwässerungssatzung)<br />
vom 01.08.2010 wird wie folgt geändert:<br />
1. § 2 Punkt 7 erhält folgende Fassung:<br />
„7. Anschlussleitungen:<br />
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung<br />
werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen<br />
verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen<br />
von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur<br />
Grenze <strong>des</strong> jeweils anzuschließenden Grundstücks.<br />
Dazu gehört auch der Anschlussstutzen bzw. -<br />
abzweig.<br />
b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der<br />
privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude<br />
auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu<br />
den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen<br />
unter der Bodenplatte <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> auf dem<br />
Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie<br />
Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen<br />
ist die Druckstation (inklusive<br />
Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil<br />
der Hausanschlussleitung.“<br />
2. § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische<br />
Ausführung der Grundstücksanschlussleitung bis<br />
zum Einsteigeschacht sowie die Lage und Ausführung<br />
<strong>des</strong> Einsteigeschachts bestimmt der SEL. Ist<br />
für die Grundstücksanschlussleitung eine größere<br />
Dimension als DN 150 erforderlich, so ist darüber<br />
dem SEL ein Nachweis zu erbringen.“<br />
3. § 14 erhält folgende Fassung:<br />
(1)Die Herstellung oder Änderung <strong>des</strong> Anschlusses<br />
bedarf der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong> SEL.<br />
Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen<br />
vor der Durchführung der Anschlussarbeiten,<br />
zu beantragen.<br />
Der Antrag umfasst<br />
1. Eine Beschreibung <strong>des</strong> Vorhabens und der<br />
auf dem Grundstück geplanten Abwasseranlage,<br />
sowie die Art der Niederschlagswasserbeseitigung<br />
inklusive der Größe der befestigten<br />
Flächen.<br />
2. Einen amtlichen Lageplan <strong>des</strong> anzuschließenden<br />
Grundstücks mit allen auf diesem<br />
Grundstück stehenden und geplanten Gebäuden<br />
und allen Entwässerungsanlagen im Maßstab<br />
1: 500.<br />
3. Einen Lageplan über die Führung vorhandener<br />
und geplanter Anschlussleitungen außerhalb<br />
und innerhalb der Gebäude mit<br />
Schächten und Abscheidern bis zum öffentlichen<br />
Kanal im Maßstab 1:100, unter Angabe<br />
der Nennweiten, Materialien, Höhen und Gefälle.<br />
4. Erfolgt kein Anschluss <strong>des</strong> Niederschlagswassers<br />
an die öffentliche Abwasseranlage, ist<br />
entweder ein Nachweis zur Gemeinwohlverträglichkeit<br />
der Versickerung gem. § 53 Abs. 3<br />
a LWG (Testat) oder eine Erlaubnis nach § 8<br />
WHG der Unteren Wasserbehörde <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />
<strong>Kreis</strong>es erforderlich.<br />
(2) Entfallen die Voraussetzungen für den<br />
Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche<br />
Abwasseranlage, ist dem SEL schriftlich vier Wochen<br />
vor der Nutzungsaufgabe ein formloser Antrag<br />
auf Außerbetriebnahme <strong>des</strong> Hausanschlus-<br />
963<br />
ses einzureichen. Dem Antrag ist ein Lageplan mit<br />
Ortungspunkt <strong>des</strong> Anschlusses an die öffentliche<br />
Abwasseranlage beizufügen. Der SEL nimmt auf<br />
Kosten <strong>des</strong> Antragstellers die Anschlussleitung im<br />
Zuge seines Sanierungsprogramms bis zum Ende<br />
<strong>des</strong> Folgejahres außer Betrieb. Der Antragsteller<br />
wird vor der Außerbetriebnahme informiert und<br />
erhält nach der Durchführung einen Kostenbescheid.<br />
(3) Die Zustimmung erfolgt unbeschadet aller privaten<br />
Rechte Dritter. Die für die Herstellung, Erneuerung,<br />
Änderung und Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
sowie deren Anschluss<br />
an die öffentliche Abwasseranlage geltenden<br />
gesetzlichen Regelungen, z. B. bauordnungsrechtlichen,<br />
wasserrechtlichen und abfallrechtlichen<br />
Bestimmungen, werden durch diese Satzung<br />
nicht berührt. Insofern hat die Zustimmung hierfür<br />
keine befreiende Wirkung.“<br />
4. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Bedienstete <strong>des</strong> SEL und Beauftragte <strong>des</strong> SEL mit<br />
Berechtigungsausweis, sind berechtigt, die angeschlossenen<br />
Grundstücke zu betreten, soweit dieses<br />
zum Zwecke der Erfüllung der gemeindlichen<br />
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser<br />
Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und<br />
Nutzungsberechtigten haben das Betreten von<br />
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert<br />
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen<br />
Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht<br />
gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG<br />
auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass<br />
dem SEL zu überlassen ist. Die Grundrechte der<br />
Verpflichteten sind zu beachten.“<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, den 07.12.2012<br />
Die Verwaltungsratsvorsitzende
Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung<br />
der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von<br />
Benutzungsgebühren für die Entsorgung von<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen vom<br />
07.12.2012<br />
§ 1<br />
Die Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung<br />
von Benutzungsgebühren für die Entsorgung<br />
von Grundstücksentwässerungsanlagen vom<br />
19.12.1994 wird wie folgt geändert:<br />
1. § 3 erhält folgende Fassung:<br />
(1) Zur Deckung der Kosten gem. § 2 (1) dieser<br />
Satzung erhebt die Stadt Lüdenscheid<br />
jährlich ab dem 01.01.2013 eine Gebühr in<br />
Höhe von 83,97 Euro je Bewohner <strong>des</strong><br />
Grundstücks, wenn die Entsorgung jährlich<br />
erfolgt.<br />
(2) Zur Deckung der Kosten gem. § 2 (1) dieser<br />
Satzung erhebt die Stadt Lüdenscheid<br />
jährlich ab dem 01.01.2013 eine Gebühr in<br />
Höhe von 45,09 € je Bewohner <strong>des</strong> Grundstücks,<br />
wenn die Entsorgung im mehrjährigen<br />
Abstand erfolgt.<br />
(3) Zur Deckung der Kosten gem. § 2 (2) dieser<br />
Satzung erhebt die Stadt Lüdenscheid<br />
ab dem 01.01.2013 eine Gebühr in Höhe<br />
von 17,31 Euro je m³ abgefahrenen Inhalts.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
964<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den<br />
Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, den 07.12.2012<br />
Die Vorsitzende <strong>des</strong> Verwaltungsrates<br />
Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan Nr. 636 – Einkaufszentrum Mylaeus-Gelände<br />
Aufstellungsbeschluss<br />
Der Rat der Stadt Plettenberg hat in seiner Sitzung<br />
am 11.12.2012 den Beschluss zur Aufstellung <strong>des</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 636 – Einkaufszentrum Mylaeus-Gelände<br />
– gemäß § 2 BauGB gefasst. Der<br />
vom Rat am 05.09.1989 gefasste Beschluss zur<br />
Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplans Nr. 636 – Jahnstraße<br />
– wird dadurch gegenstandslos. Der Beschluss<br />
<strong>des</strong> Rates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1<br />
BauGB ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Das Plangebiet wird durch die Waskebieke im Süden,<br />
den Fuß- und Radweg entlang der Westtangente<br />
(L 697) im Westen, die Grundstücksgrenze<br />
zur Villa W.O. Schulte im Norden und die Bahnhofstraße<br />
im Osten begrenzt. Eine Änderung <strong>des</strong> Geltungsbereichs<br />
bleibt vorbehalten, falls sich durch die<br />
Weiterentwicklung <strong>des</strong> Projekts ein Anpassungsbedarf<br />
ergibt.<br />
Der Geltungsbereich <strong>des</strong> Plangebietes ist dem beigefügten<br />
Kartenausschnitt zu entnehmen.<br />
Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Ziel verfolgt,<br />
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für<br />
den Bau eines Einkaufszentrums auf dem Gebiet zu<br />
schaffen. Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan<br />
als vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 30<br />
Abs. 2 BauGB auf der Grundlage eines vom Investor<br />
vorzulegenden Vorhaben- und Erschließungsplans<br />
gem. § 12 BauGB aufzustellen.<br />
Plettenberg, 13.12.2012<br />
Klaus Müller<br />
Bürgermeister
I<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung<br />
im <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong> vom 15. 12. 2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV NW S. 647) und der §§ 4, 5 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zur Zeit geltenden Fassung, sowie <strong>des</strong> § 17 der Satzung über<br />
die Abfallwirtschaft im <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong> vom 14.11.2003 hat der <strong>Kreis</strong>tag am 13.12.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtungen Deponie Lüdenscheid- Kleinleifringhausen und<br />
Müllheizkraftwerk Iserlohn, die insoweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Abfallwirtschaft im<br />
<strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong> (Abfallwirtschaftssatzung) vom 14.11.2003 eine wirtschaftliche Einheit darstellen, erhebt<br />
der Märkische <strong>Kreis</strong> Gebühren von den in § 2 bezeichneten Gebührenschuldnern.<br />
(2) Die Gebührenpflicht entsteht nicht für die Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 3 Abfallwirtschaftssatzung<br />
bezeichneten Abfallentsorgungseinrichtungen.<br />
Gebührenpflichtig sind:<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
a) die Städte und Gemeinden <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es, soweit sie nicht Verbandsmitglieder <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />
für Abfallbeseitigung, Iserlohn, sind<br />
und<br />
b) der Zweckverband für Abfallbeseitigung in Iserlohn.<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstab<br />
Für die Leistungen <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es nach § 1 Abs. 1 haben die in § 2 genannten Gebührenpflichtigen Benutzungsgebühren<br />
zu entrichten, die sich nach dem Gewicht und der Art <strong>des</strong> angelieferten Abfalls richten.<br />
§ 4<br />
Gebührensatz<br />
Die Gebühr beträgt<br />
− für kompostierbare Grünabfälle 74,54 € je Tonne.<br />
− für Restmüll 181,81 € je Tonne.<br />
§ 5<br />
Vorausleistungen<br />
(1) Auf die zu erwartende Gebühr wird eine Vorausleistung erhoben. Grundlage für die Vorausleistung ist der<br />
Gebührensatz nach § 4 sowie die voraussichtlichen Abfallmengen, die sich aus der Anlage zu dieser Satzung<br />
ergeben.<br />
(2) Die Vorausleistungen werden zum 01.01. jeden Jahres festgesetzt und sind jeweils zum 15.02., 15.05.,<br />
15.08. und 15.11. mit je ¼ <strong>des</strong> Jahresbetrages fällig.<br />
966
§ 6<br />
Festsetzung der Gebühren<br />
(1) Im 1. Halbjahr <strong>des</strong> nachfolgenden Jahres werden die Gebühren für das vorhergehende Jahr endgültig durch<br />
Bescheid festgesetzt.<br />
(2) Grundlage für die endgültige Gebühr für das vorhergehende Jahr ist der Gebührensatz nach § 4 der für das<br />
abzurechnende Jahr geltenden Gebührensatzung sowie die tatsächliche Abfallmenge, die von den Gebührenpflichtigen<br />
nach § 2 bei den Abfallentsorgungseinrichtungen <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es in dem betreffenden<br />
Jahr angeliefert wurde. Die Vorausleistungen nach § 5 werden mit der endgültigen Gebühr verrechnet.<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallent-<br />
sorgung im <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong> vom 07.12.2010 außer Kraft.<br />
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die<br />
Abfallentsorgung im <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong> für das Jahr 2013<br />
Berechnungsgrundlage für die Vorausleistungen nach § 5<br />
Gebührenpflichtiger kompostierbare Grünabfälle<br />
t<br />
Zweckverband für Abfallbeseitigung<br />
22.500<br />
Stadt Halver<br />
Stadt Hemer<br />
Gemeinde Herscheid<br />
Stadt Kierspe<br />
Stadt Lüdenscheid<br />
Stadt Meinerzhagen<br />
Stadt Neuenrade<br />
Gemeinde Schalksmühle<br />
Gesamt <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
967<br />
600<br />
2.000<br />
100<br />
150<br />
6.800<br />
800<br />
700<br />
350<br />
34.000<br />
Restabfall<br />
t<br />
61.000<br />
3.700<br />
9.400<br />
1.600<br />
4.600<br />
20.100<br />
5.700<br />
900<br />
3.000<br />
110.000
Aufwand:<br />
Gebührenkalkulation 2013 für die Abfallbeseitigung<br />
- Anteil hoheitliche Tätigkeit -<br />
1. Abfallberatung (Verbraucherzentrale und <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong>) 201.820,00 €<br />
2. Allgemeine Verwaltungskosten 305.824,00 €<br />
3. Abfallvermeidung, Konzept-<br />
sachbearbeitung usw. 93.460,00 €<br />
Zwischensumme 601.104,00 €<br />
Von diesem Betrag entfallen auf die Selbstanlieferer 120.220,80 €<br />
Auf die Städte und Gemeinden entfällt ein Betrag von 480.883,20 €<br />
Das ergibt bei 144.000 Tonnen = 3,34 € pro Tonne<br />
II<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong> wird hiermit<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der <strong>Kreis</strong>ordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit<br />
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Landrat hat den Beschluss <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages vorher beanstandet o d e r<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, den 15. 12. 2012<br />
THOMAS GEMKE<br />
Landrat<br />
968
I<br />
S A T Z U N G<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> für die Volkshochschule Menden-Hemer-Balve und der Volkshochschule<br />
Menden-Hemer-Balve vom 26.11.2012<br />
§ 1<br />
Verbandsmitglieder<br />
Die Städte Menden, Hemer und Balve schließen sich in Ausführung der §§ 4, 11 und 17 <strong>des</strong> Ersten Gesetzes zur<br />
Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordhrein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG)) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NW. 223) zu einem Zweckverband im Sinne <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979<br />
(GV.NRW. S. 621/SGV NW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV.NRW. S. 474) zusammen.<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
(1) Der Zweckverband übernimmt als Aufgabe den Betrieb einer Volkshochschule (VHS).<br />
Die VHS ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1, 2 (2), 4, 10 u. 15 WbG.<br />
(2) Die VHS dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung einer ersten<br />
Bildungsphase. Ihre Aufgaben umfassen Inhalte, die sich im Wesentlichen aus § 3 WbG ergeben. Sie arbeitet<br />
parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den VHS-Mitarbeitern wird die Freiheit der Lehre gewährleistet;<br />
sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.<br />
§ 3<br />
Name, Sitz, Dienstsiegel<br />
(1) Der Zweckverband führt den Namen "Verband für die Volkshochschule Menden-Hemer-Balve".<br />
(2) Sitz <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> ist Menden (Sauerland).<br />
(3) Der Verband führt ein Dienstsiegel gemäß Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>wappens vom 15.05.1956 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.02.1984 (SGV.NW. S. 113).<br />
Dieses enthält die Inschrift "Verband für die Volkshochschule Menden-Hemer-Balve" (oberer Halbkreis) und<br />
das Lan<strong>des</strong>wappen (unterer Halbkreis).<br />
§ 4<br />
Rechtscharakter, Gliederung<br />
(1) Die VHS ist als nichtrechtsfähige Anstalt <strong>des</strong> Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne <strong>des</strong> § 8 der<br />
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann<br />
zugänglich; bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen<br />
abhängig gemacht werden.<br />
(2) Die VHS mit Hauptsitz in Menden unterhält Zweigstellen in den Mitgliedsstädten.<br />
§ 5<br />
Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat und der Verbandsvorsteher.<br />
969
§ 6<br />
Verbandsversammlung<br />
Je<strong>des</strong> Verbandsmitglied entsendet je angefangene 10.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung.<br />
Die Zahl der Vertreter bleibt während der Wahlperioden der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert.<br />
Für je<strong>des</strong> Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.<br />
Die Verbandsversammlung entscheidet über:<br />
§ 7<br />
Zuständigkeit der Verbandsversammlung<br />
a) die allgemeinen Richtlinien für die VHS-Arbeit,<br />
b) den Erlass und die Änderung von Satzungen,<br />
c) den Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan,<br />
d) die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben erheblichen Umfanges,<br />
e) die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses und die Entlastung <strong>des</strong> Verbandsvorstehers,<br />
f) die Übetragung der Finanzbuchhaltung an eine Stelle außerhalb <strong>des</strong> VHS-Verban<strong>des</strong>, die Bestimmung der<br />
zuständigen Kasse für die Zwangsvollstreckung und <strong>des</strong> zuständigen Rechnungsprüfungsamtes nach §§ 26<br />
und 27 der Satzung,<br />
g) die Bestellung <strong>des</strong> Verbandsvorstehers sowie seines ersten und zweiten Stellvertreters,<br />
h) die Bestellung <strong>des</strong> VHS-Leiters und seines Stellvertreters,<br />
i) die Ernennung, Einstellung, Eingruppierung bzw. Einstufung und Entlassung von Beamten ab<br />
Besoldungsgruppe A 9 Gehobener Dienst und Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD sowie über Widersprüche,<br />
die die Begründung und Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses sowie eine Veränderung <strong>des</strong> statusrechtlichen<br />
Amtes beinhalten,<br />
j) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensstücken, soweit es sich nicht<br />
um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,<br />
k) die Vergabe von Aufträgen über 20.000 €,<br />
l) die Errichtung von Gebäuden für Zwecke der VHS,<br />
m) die Aufnahme von Darlehen,<br />
n) die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder.<br />
§ 8<br />
Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />
(1) Je<strong>des</strong> Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.<br />
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts<br />
anderes bestimmt ist.<br />
(3) Für die Beschlussfähigkeit sowie für die Abstimmung und Wahlen gelten die Bestimmungen der GO<br />
sinngemäß, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.<br />
§ 9<br />
Sitzungen der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist<br />
von einer Woche durch den Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen<br />
mit dem Verbandsvorsteher fest. In besonderen Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.<br />
Die Verbandsversammlung ist wenigstens einmal im Jahr und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung<br />
sowie über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses und die Entlastung <strong>des</strong> Verbandsvorstehers<br />
einzuberufen. Im Übrigen tritt sie nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen,<br />
wenn 1/4 der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.<br />
(2) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung lädt der Bürgermeister der Stadt Menden ein.<br />
970
(1) Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsrates sind:<br />
§ 10<br />
Verwaltungsrat<br />
a) Ein vom Rat einer jeden Mitgliedsstadt bestelltes Ratsmitglied.<br />
Der Rat bestellt einen Vertreter.<br />
b) Der Hauptgemeindebeamte einer jeden Mitgliedsstadt.<br />
Der Hauptgemeindebeamte bestellt einen Vertreter.<br />
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus dem Amt, das Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, ausscheidet.<br />
(2) Vorsitzender <strong>des</strong> Verwaltungsrates ist der Verbandsvorsteher; er wird im Verhinderungsfall von seinen Stellvertretern<br />
in der festgelegten Reihenfolge vertreten.<br />
Der Verbandsvorsteher beruft den Verwaltungsrat ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Für<br />
die Einberufung und Beschlüsse <strong>des</strong> Verwaltungsrates gelten die §§ 8 und 9 dieser Satzung sinngemäß.<br />
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und der Leiter der VHS sind berechtigt, an den Sitzungen <strong>des</strong> Verwaltungsrates<br />
beratend teilzunehmen.<br />
Der Verwaltungsrat ist zuständig für:<br />
§ 11<br />
Zuständigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsrates<br />
(a) die Vorberatung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,<br />
(b) die Verabschiedung <strong>des</strong> Arbeitsplanes,<br />
(c) den Erlass der Honorarordnung,<br />
(d) die Entscheidung über die Anmietung von Räumen für die VHS, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden<br />
Verwaltung handelt,<br />
(e) Festsetzung der Nutzungsentgelte für Räume in Gebäuden der Mitgliedsstädte,<br />
(f) die Zustimmung zur Durchführung von Aufgaben <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> durch die Verwaltung der Verbandsmitglieder<br />
oder Dritter, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,<br />
(g) die Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 26 und 27 (Kostenerstattung für Zwangsvollstreckung,<br />
Rechnungsprüfungsamt und Personalwesen).<br />
(h) Vergabe von Aufträgen von 5.000 € bis 20.000 €, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung<br />
handelt, das keinen Aufschub duldet.<br />
§ 12<br />
Auslagenersatz, Verdienstausfall<br />
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, <strong>des</strong> Verwaltungsrates und der Verbandsvorsteher sind<br />
ehrenamtlich tätig.<br />
(2) Zur Abgeltung <strong>des</strong> Anspruchs auf Ersatz der Auslagen wird eine Pauschalentschädigung von 8 € je<br />
Sitzung gezahlt.<br />
(3) Es besteht Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Verdienstausfalles gemäß GO NW.<br />
Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte<br />
angefangene Stunde voll zu rechnen ist.<br />
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:<br />
a) Alle Mitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile<br />
erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 13 € festgesetzt.<br />
b) Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen<br />
entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung <strong>des</strong> Arbeitgebers ersetzt.<br />
c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den<br />
Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch<br />
eine schriftliche Erklärung über die Höhe <strong>des</strong> Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben anhand<br />
geeigneter Unterlagen versichert wird.<br />
d) Hausfrauen/Hausmänner erhalten den Regelstundensatz. Dieser Regelstundensatz kann überschritten<br />
971
werden, wenn die Kosten einer notwendigen Vertretung nachgewiesen werden.<br />
e) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 26 € je Stunde sowie von 110 € je Tag<br />
überschreiten.<br />
§ 13<br />
Verbandsvorsteher, Stellvertreter<br />
(1) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem <strong>Kreis</strong> der<br />
Hauptverwaltungsbeamten der Mitglieder gewählt.<br />
(2) Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Er hat<br />
beratende Stimme.<br />
(3) Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und <strong>des</strong> Verwaltungsrates vor. Er<br />
führt diese Beschlüsse unter der Kontrolle der Verbandsversammlung und in Verantwortung ihr gegenüber<br />
durch.<br />
(4) Auf Vorschlag <strong>des</strong> Hauptverwaltungsbeamten der jeweiligen Mitgliedsstadt kann der Verbandsvorsteher,<br />
sofern ein Bedarf besteht, nebenberufliche/nebenamtliche Zweigstellenleiter der VHS-Zweigstellen berufen.<br />
(5) Erklärungen, durch welche der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden von<br />
dem Verbandsvorsteher oder einem seiner Stellvertreter und von einem vertretungsberechtigen Bediensteten<br />
unterzeichnet. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />
(6) Die Unterzeichnung der nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie der<br />
Arbeitsverträge und sonstiger schriftlicher Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten<br />
wird auf den Verbandsvorsteher übertragen.<br />
(7) In Geschäften der laufenden Verwaltung unterzeichnet der Verbandsvorsteher ohne Zusatz, "in Vertretung"<br />
seine Stellvertreter und "im Auftrage" die übrigen Bediensteten.<br />
(8) Der Verbandsvorsteher entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Eingruppierung bzw. Einstufung und<br />
Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 10 - Mittlerer Dienst -, und von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe<br />
8 TVöD.<br />
(9) Der Verbandsvorsteher entscheidet über alle Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten, soweit<br />
nicht die Verbandsversammlung nach § 7 i zuständig ist.<br />
(10) Im übrigen entscheidet er über alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, soweit sie nicht nach dieser Satzung<br />
der Verbandsversammlung oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.<br />
(11) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />
§ 14<br />
Personalausstattung<br />
Zur Erledigung seiner Aufgaben stellt der Verband hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/innen, Mitarbeiter/innen<br />
für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter/innen nach Maßgabe <strong>des</strong> Stellenplanes ein.<br />
§ 15<br />
VHS-Leiter<br />
(1) Die VHS wird durch eine(n) hauptamtliche(n)/hauptberufliche(n) pädagogische(n) Mitarbeiter/in geleitet.<br />
(2) Der Leiter der VHS ist verantwortlich für die Arbeit der VHS sowie für die ihm vom Verband<br />
übertragenen weiteren Aufgaben.<br />
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:<br />
a) die langfristige Planung der gesamten Bildungsarbeit,<br />
b) die Aufstellung der Arbeitspläne,<br />
c) die Verpflichtung der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter,<br />
d) die Mitarbeiter-Fortbildung,<br />
e) die Mitwirkung bei der Aufstellung <strong>des</strong> Haushaltsplanes<br />
f) die Öffentlichkeitsarbeit.<br />
(3) Der VHS-Leiter ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der VHS. Zur Planung und Durchführung der VHS-Arbeit<br />
972
führt er regelmäßig Besprechungen mit den Mitarbeitern durch.<br />
§ 16<br />
Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen<br />
(1) Die Mitarbeiter/innen sind für die Arbeit in ihren Fachbereichen zuständig und gegenüber dem VHS-Leiter<br />
verantwortlich. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit.<br />
(2) Die hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiter/innen haben das Recht, in den Sitzungen <strong>des</strong> Verwaltungsrates<br />
ihre von der Auffassung <strong>des</strong> VHS-Leiters abweichende Meinung in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches<br />
vorzutragen.<br />
§ 17<br />
Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen<br />
(1) Soweit ein Bedaf besteht, kann die Leitung von Zweigstellen sowie die Durchführung von Kursen und<br />
Lehrveranstaltungen entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen auch nebenamtlich/nebenberuflich<br />
übertragen werden. Die Leiter der Zweigstellen wirken an der Planung und Durchführung<br />
der Bildungsarbeit in den Zweigstellen mit.<br />
(2) Kursleiter/innen erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der VHS (Semester, Studienjahr) für<br />
bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag (Honorarvertrag).<br />
(3) Die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen erhalten Honorare nach den<br />
Bestimmungen der Honorarordnung für die VHS, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.<br />
§ 18<br />
Mitwirkungsrechte<br />
§ 18a<br />
Konferenz<br />
(1) Die Mitwirkung der Mitarbeiter/innen und Teilnehmer/innen in der Volkshochschule an der Sicherung einer<br />
bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt in der Konferenz.<br />
(2) Die Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an den Leiter der VHS oder über den Leiter<br />
an den Träger richten.<br />
(3) Zu den Empfehlungen gehören insbesondere<br />
a) Vorschläge zum Arbeitsplanentwurf und zur Programmgestaltung,<br />
b) Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit,<br />
c) Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen,<br />
d) Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung,<br />
e) Vorschläge zur mittel- und langfristigen Arbeit, auch im Rahmen der „Zusammenarbeit“ im Sinne von § 5<br />
WbG.<br />
§ 18b<br />
Mitglieder und Arbeitsweise der Konferenz<br />
(1) Mitglieder der Konferenz sind<br />
a) drei Vertreter der hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen,<br />
b) vier Vertreter der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen,<br />
c) vier Vertreter der Teilnehmer/innen,<br />
d) drei Vertreter der sonstigen hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiter/innen,<br />
e) der Leiter der VHS<br />
f) die Zweigstellenleiter, soweit nebenamtlich tätig.<br />
(2) Die Konferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der Leiter der<br />
VHS hat sich bei Empfehlungen, die sich an ihn richten, der Stimme zu enthalten.<br />
(3) Die Konferenz tritt min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr zusammen. Im Übrigen tritt sie nach Bedarf zusammen. Darüber<br />
hinaus ist eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn dies von min<strong>des</strong>tens einem Drittel aller Mitglieder gefordert<br />
wird.<br />
(4) Zu den Sitzungen ist der Träger einzuladen.<br />
973
(5) Der Leiter der VHS lädt spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu der Versammlung ein.<br />
§ 18c<br />
Zweigstellen-Konferenzen<br />
(1) Bei Bedarf können Zweigstellen-Konferenzen stattfinden.<br />
(2) Diese beraten und beschließen über Empfehlungen, die sich an den Leiter der VHS oder über den Leiter an<br />
den Träger richten. Die Inhalte der Empfehlungen entsprechen § 1(3) a) - d) der Satzung, sind aber auf die Arbeit<br />
der Zweigstellen bezogen.<br />
(3) Mitglieder der Zweigstellen-Konferenzen sind:<br />
a) die an den Zweigstellen tätigen nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiter/innen,<br />
b) die gewählten Sprecher/innen der Kurse und Seminare, die in den Zweigstellen stattfinden,<br />
c) der Zweigstellenleiter/die Zweigstellenleiterin,<br />
d) die für die Dienststelle zuständige haupt- oder nebenberufliche Verwaltungskraft,<br />
e) der Leiter der VHS, der befugt ist, hauptamtliche/hauptberufliche Mitarbeiter/innen hinzuzuziehen,<br />
(4) Der Leiter der VHS lädt in Absprache mit dem Zweigstellenleiter spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin<br />
zu der Versammlung ein.<br />
§ 18d<br />
Leiter<br />
(1) Der Leiter der Weiterbildungseinrichtung führt den Vorsitz in der Konferenz. Er lädt ihre Mitglieder spätestens<br />
eine Woche vor dem Sitzungstermin mit dem Vorschlag zur Tagesordnung ein.<br />
(2) Trifft der Leiter eine Entscheidung, die mit einer Empfehlung der Konferenz nicht übereinstimmt, so ist er verpflichtet,<br />
seine Entscheidung der Konferenz zu erläutern.<br />
§ 18e<br />
Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen<br />
(1) Die hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter treten in der Regel einmal im Jahr zu einer<br />
Versammlung zusammen.<br />
(2) Die Versammlung hat die Aufgabe, Anregungen für die Konferenz zu beraten.<br />
(3) Der Leiter der VHS lädt spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu der Versammlung ein.<br />
§ 18f<br />
Sonstige hauptamtliche/hauptberufliche Mitarbeiter/innen<br />
(1) Die sonstigen hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiter/innen der VHS treten in der Regel einmal im Jahr<br />
zu einer Versammlung zusammen.<br />
(2) Die Versammlung hat die Aufgabe, Anregungen für die Konferenz zu beraten.<br />
(3) Der Leiter der VHS lädt spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu der Versammlung ein.<br />
§ 18g<br />
Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen<br />
(1) Die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen aller Zweigstellen der VHS, soweit sie<br />
Kurse und Seminare leiten, treten in der Regel einmal im Jahr zu einer Versammlung zusammen.<br />
(2) Die Versammlung hat folgende Aufgaben:<br />
Beratung von Anregungen für die Konferenz<br />
Wahl eines Sprechers/einer Sprecherin und <strong>des</strong>sen Stellvertreters/Stellvertreterin sowie weiterer Vertreter<br />
für die Konferenz für die Dauer von einem Jahr.<br />
(3) Der Leiter der VHS lädt spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu der Versammlung ein.<br />
974
§ 18h<br />
Teilnehmer/innen<br />
(1) Die Teilnehmer/innen an Kursen und Seminaren, die sich über min<strong>des</strong>tens 12 Unterrichtsstunden erstrecken,<br />
-wählen jeweils innerhalb der ersten drei Wochen der Lehrveranstaltung einen Kurssprecher/eine Kurssprecherin<br />
und <strong>des</strong>sen Stellvertreter oder Stellvertreterin.<br />
(2) Die Kurssprecherin/der Kurssprecher und ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter haben folgende Aufgaben:<br />
Wahrnehmung der Interessen der Kursteilnehmer/innen gegenüber dem/der Kursleiter/in und der<br />
Einrichtung<br />
Vertretung der Kursteilnehmer/innen in der Kurssprecherversammlung.<br />
Den Teilnehmern ist Gelegenheit zu geben, ihre Anregungen für die bedarfsgerechte Planung und Durchführung<br />
von Lehrveranstaltungen zum Ausdruck zu bringen. Diese Anregungen sind der Konferenz zuzuleiten.<br />
(3) Die Kurssprecher/innen treten in der Regel einmal in einem Semester zu einer Kurssprecherversammlung<br />
zusammen.<br />
(4) Die Kurssprecherversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
Beratung von Anregungen für die Konferenz<br />
Wahl einer Sprecherin/eines Sprechers und deren Stellvertreterin/<strong>des</strong>sen Stellvertreters sowie weiterer<br />
Vertreter/innen für die Konferenz für die Dauer von einem Semester.<br />
§ 18i<br />
Ablauf der Mandate<br />
Das Mandat in der Konferenz erlischt für hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/innen und sonstige hauptamtliche<br />
Mitarbeiter/innen mit dem Ausscheiden aus der VHS, für die Sprecher/innen und Stellvertreter/innen<br />
der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen sowie für Sprecher/innen und Vertreter/innen<br />
der Teilnehmer/innen mit deren Neuwahlen.<br />
§ 19<br />
Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter/innen<br />
(1) Zur Durchführung seiner verwaltungsmäßigen Aufgaben bedient sich der Verbandsvorsteher eines<br />
Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin und der übrigen Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst. Art<br />
und Umfang dieser Aufgabenwahrnehmung legt der Verbandsvorsteher in einer Dienstanweisung fest. Der<br />
Verbandsvorsteher ist Vorgesetzter <strong>des</strong> Geschäftsführers. Die Vertretung <strong>des</strong> Geschäftsführers/der Geschäftsführerin<br />
wird vom Verbandsvorsteher festgelegt.<br />
(2) Die verwaltungsmäßigen Aufgaben der Volkshochschule werden von einem Verwaltungsleiter sowie den<br />
übrigen Mitarbeitern für den Verwaltungsdienst sowie von sonstigen Mitarbeitern durchgeführt.<br />
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> nimmt gleichzeitig die Aufgaben <strong>des</strong> Verwaltungsleiters/der<br />
Verwaltungsleiterin der VHS wahr.<br />
Seine/ihre Vertretung wird vom Verbandsvorsteher festgelegt.<br />
§ 20<br />
Teilnehmer<br />
(1) An den Veranstaltungen der VHS kann jeder teilnehmen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen<br />
vom Min<strong>des</strong>talter sind zulässig und werden vom VHS-Leiter genehmigt.<br />
(2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen<br />
abhängig gemacht werden. Dieses regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem/der Fachbereichsleiter/in<br />
und/oder dem/der jeweiligen Kursleiter.<br />
(3) Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden.<br />
§ 21<br />
Teilnehmergebühren<br />
Für eine Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Diese<br />
richtet sich nach der von der Verbandsversammlung erlassenen Gebührensatzung.<br />
975
§ 22<br />
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Verbandsmitglieder<br />
Die VHS arbeitet mit den anerkannten Kultur- und Bildungseinrichtungen der Mitgliedsstädte zusammen, insbesondere<br />
mit den Kulturämtern, Büchereien, Musikschulen, Familienbildungsstätten und Jugendbildungsstätten.<br />
§ 23<br />
Veranstaltungsräume/Verwaltungsräume/Ausstattung<br />
(1) Die Veranstaltungen der VHS finden in der Regel dezentral in den beteiligten Gemeinden statt. Die<br />
erforderlichen Räume werden grundsätzlich von den beteiligten Gemeinden der VHS gegen Kostenerstattung<br />
zur Verfügung gestellt. Dabei sind die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, dem Verband<br />
geeignete Räume anzubieten und ggfs. zur Verfügung zu stellen. Dem Verband bleibt es überlassen, in begründeten<br />
Ausnahmefällen, etwa bei Veranstaltungen mit überörtlichem Charakter oder Einzugsgebiet, eigene<br />
Räume anzumieten, sofern diese Räume von den Gemeinden nicht bereitgestellt werden können. Die Entscheidung<br />
darüber obliegt dem Verwaltungsrat, soweit dies nicht ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung<br />
ist.<br />
(2) Die Gemeinden sind berechtigt, eigene Gebäude für die VHS-Arbeit zu errichten. Die dafür bewilligten<br />
Zuweisungen stehen den Gemeinden zu. Sofern zur Erlangung von Lan<strong>des</strong>zuweisungen der Verband als Errichter<br />
der VHS-Gebäude vorgeschrieben ist, muss der Verband die Planung der betreffenden Gemeinde<br />
übernehmen, wenn ihn die Gemeinde von Errichtungs- und Folgekosten freistellt. Im Übrigen ist das Einvernehmen<br />
zwischen Verband und Gemeinde herzustellen.<br />
(3) Die erforderlichen Verwaltungs- und Geschäftsräume werden vom Verband angemietet und ausgestattet.<br />
(4) Der Verband beschafft über die in den Räumen der Gemeinden üblicherweise benutzbaren Einrichtungen<br />
hinaus eigene Lehrmittel und Ausstattung, die den Erfordernissen einer modern und sinnvoll erwachsenengerecht<br />
ausgestatteten Weiterbildungseinrichtung entsprechen.<br />
§ 24<br />
Deckung <strong>des</strong> Finanzbedarfs<br />
(1) Der Geschäftsführer hat alljährlich den Entwurf der Haushaltssatzung nach den für die Gemeinden<br />
geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Entwurf ist vom Verbandsvorsteher zu bestätigen und rechtzeitig der<br />
Verbandsversammlung vorzulegen.<br />
(2) Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> werden von den Mitgliedsstädten<br />
durch eine Umlage aufgebracht. Die Umlage bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder;<br />
als maßgeblich gelten die vom Lan<strong>des</strong>amt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelten<br />
und den Finanzzuweisungen an die Gemeinden im betreffenden Haushaltsjahr zu Grunde liegenden Einwohnerzahlen.<br />
Ausgenommen von diesem Umlageschlüssel sind:<br />
a) die Nutzungsentgelte für Kursäume, die nach § 23 (1) von den beteiligten Mitgliedsstädten dem VHS-<br />
Verband gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt werden,<br />
b) die Personal- und Sachkosten für VHS-Personal, das in den Zweigstellen Menden, Hemer und Balve<br />
Aufgaben wahrnimmt.<br />
Diese Aufwendungen sind von den jeweiligen Mitgliedsstädten als Umlage in gleicher Höhe zu erstatten, wie<br />
sie tatsächlich entstehen.<br />
(3) Nach Ablauf <strong>des</strong> Haushaltsjahres hat der Verbandsvorsteher nach den für die Gemeinde geltenden<br />
Vorschriften einen Jahresabschluß aufzustellen.<br />
(4) Die Verbandsmitglieder leisten am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres einen Vorschuss<br />
auf die Umlage in Höhe von 1/4 <strong>des</strong> von ihnen zu entrichtenden Betrages.<br />
§ 25<br />
Zwangsvollstreckung, Personalwesen<br />
Mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung wird die Stadtkasse einer Mitgliedsstadt gegen Erstattung der<br />
Kosten beauftragt. Ebenso wird die Personalabteilung einer Mitgliedsstadt gegen Kostenerstattung mit der Vergütungs-<br />
und Besoldungsberechnung beauftragt.<br />
§ 26<br />
976
Rechnungsprüfungsamt<br />
Die Verbandsversammlung beschließt jährlich über die Durchführung der Prüfung <strong>des</strong> Jahresabschlusses. Diese<br />
kann entweder durch ein Rechnungsprüfungsamt einer der Mitgliedsstädte durchgeführt werden oder durch einen<br />
unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der jährlich durch die Verbandsversammlung zu bestellen ist.<br />
§ 27<br />
Satzungsänderung<br />
(1) Die Entscheidung über den Ausschluss von Verbandsmitgliedern, den Beitritt neuer Verbandsmitglieder,<br />
und die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung.<br />
Beschlüsse zur Änderung der Zweckverbandsaufgaben bedürfen zwingend der Einstimmigkeit (§ 20 Abs. 1<br />
Satz 2 GkG).<br />
(2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> kann nur mit dem Ablauf eines Haushaltsjahres erfolgen.<br />
Es ist dem Verband min<strong>des</strong>tens ein Jahr vorher schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 28<br />
Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>/Auseinandersetzung<br />
(1) Der Verband ist aufgelöst, wenn 2/3 der Verbandsmitglieder dies beschließen und die nach § 20 Abs. 2 GkG<br />
erforderliche Genehmigung erteilt ist. Die Auflösung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; sie<br />
muss spätestens 6 Monate vor Ablauf <strong>des</strong> Jahres beschlossen werden.<br />
(2) Bei Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Abzug der<br />
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.<br />
Die Verbandsmitglieder treffen unter Berücksichtigung dieser Zweckbindung eine Vereinbarung über die Verteilung<br />
<strong>des</strong> Vermögens (Verteilungsbeschluss).<br />
Die Ausführung eines dementsprechenden künftigen Verteilungsbeschlusses bedarf der Einwilligung <strong>des</strong> Finanzamtes.<br />
(3) Kommt zwischen den Verbandsmitgliedern ein Verteilungsbeschluss binnen einer Frist von 6 Monaten nach<br />
Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Beachtung der in Absatz<br />
2 genannten Zweckverbindung über die Vermögensverteilung.<br />
(4) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> eine einvernehmliche Regelung zur<br />
Übernahme der Beamten, Beschäftigten und Versorgungsempfänger unter entsprechender Anwendung der<br />
§§ 128 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz zu treffen.<br />
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.<br />
§ 29<br />
Anwendung der Kommunalverfassung<br />
Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, das Weiterbildungsgesetz und diese Satzung nichts<br />
anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sinngemäß.<br />
Soweit diese Vorschriften unterschiedliche Regelungen für Mittlere kreisangehörige Städte und kreisangehörige<br />
Gemeinden treffen, finden die Regelungen für Mittlere kreisangehörige Städte Anwendung.<br />
§ 30<br />
Bekanntmachungen<br />
Öffentliche Bekanntmachungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch<br />
Anschlag an den Bekanntmachungstafeln in den Mitgliedsstätten und in der Verwaltung der VHS für die Dauer<br />
von min<strong>des</strong>tens 1 Woche vollzogen.<br />
Gleichzeitig wird auf der Internetseite <strong>des</strong> VHS-Verban<strong>des</strong> auf die Anschläge hingewiesen.<br />
§ 31<br />
Inkrafttreten der Satzung<br />
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Dezember 2007 außer Kraft.<br />
977
II<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Neufassung der Satzung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> für die Volkshochschule Menden-Hemer-Balve und der<br />
Volkshochschule Menden-Hemer-Balve vom 26.11.2012 wird hiermit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit<br />
§ 20 Abs. 4 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV NRW S.<br />
432), öffentlich bekannt gemacht.<br />
Der Landrat<br />
als untere staatliche<br />
Verwaltungsbehörde<br />
- Lüdenscheid -<br />
In Vertretung<br />
Lüdenscheid, den 17.12.2012<br />
Gez.<br />
Dienstel-Kümper<br />
<strong>Kreis</strong>direktorin<br />
Bekanntmachung<br />
Satzung über die Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 199 Habichtstraße der Stadt Menden (Sauerland)<br />
gemäß § 13a BauGB mit Bekanntmachungsanordnung vom 17.12.2012<br />
I.<br />
Der Rat der Stadt Menden hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 den Bebauungsplan Nr. 199 Habichtstraße der<br />
Stadt Menden (Sauerland) als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt.<br />
Diese Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom<br />
14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 13.12.2011<br />
(GV. NRW S. 685) in der zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie den §§ 2 und 10<br />
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in der zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Satzungsbeschlusses<br />
geltenden Fassung i.V.m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Neufassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) in der zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Satzungsbeschlusses geltenden Fassung.<br />
Da ein Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt worden ist, wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4<br />
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten<br />
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.<br />
Der Geltungsbereich <strong>des</strong> Bebauungsplans Nr. 199 Habichtstraße ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan zu<br />
erse<br />
978
979
II.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan<br />
in Kraft. Der Bebauungsplan liegt mit Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden<br />
im Rathaus der Stadt Menden, Neumarkt 5, Abteilung Planung und Bauordnung, 3. OG, Flurzone C, Zimmer<br />
C 336 bereit.<br />
Hinweise:<br />
1. Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 (3) Sätze 1 und 2 BauGB über die fristgerechte Anmeldung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
in Folge der Festsetzungen dieses Bebauungsplans wird hingewiesen. Die Leistung der<br />
Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Menden, Neumarkt 5, 58706 Menden, zu beantragen. Nach § 44<br />
(4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />
in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die<br />
Fälligkeit <strong>des</strong> Anspruchs herbeigeführt wird.<br />
2. Nach § 215 (1) BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung <strong>des</strong> § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis <strong>des</strong> Bebauungsplans und <strong>des</strong> Flächennutzungsplans und nach<br />
§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel <strong>des</strong> Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines<br />
Jahres seit Bekanntmachung <strong>des</strong> Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde unter Darlegung <strong>des</strong> die<br />
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.<br />
4. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
b) der Bebauungsplan als Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Menden, 17.12.2012<br />
gez. Wagenbach<br />
Fachbereichsleiter Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden (Sauerland)<br />
980
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in<br />
der Stadt Balve vom 12.12.2012<br />
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der §§ 1, 2, 4, 6<br />
und 7 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der §§ 8 und 9 <strong>des</strong><br />
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der<br />
Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am 12.12.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
I.<br />
§ 1<br />
Abfallbeseitigungsgebühren<br />
Die Stadt Balve erhebt Abfallbeseitigungsgebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung der Abfallentsorgung<br />
zur Deckung <strong>des</strong> Umlageanteils, den der Zweckverband für Abfallbeseitigung gemäß <strong>des</strong>sen Satzung vom<br />
11.08.1993 in der jeweils gültigen Fassung für die Wahrnehmung der auf ihn übertragenen Aufgaben von der<br />
Stadt Balve anfordert.<br />
Der Umfang der Abfallentsorgung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang<br />
über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung (ZfA) -<br />
Sitz Iserlohn - in der jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Den<br />
Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer<br />
und sonstige zur Nutzung <strong>des</strong> Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige<br />
haften als Gesamtschuldner. Die Abfallbeseitigungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem<br />
Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).<br />
(2) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht <strong>des</strong> bisherigen Eigentümers mit dem letzten Tag <strong>des</strong><br />
Monats, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Gleichzeitig beginnt die Gebührenpflicht <strong>des</strong> neuen Eigentümers.<br />
Unterlässt es der bisherige oder der neue Eigentümer, den Eigentumsübergang anzuzeigen, so<br />
haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die in der Übergangszeit fällig geworden<br />
sind.<br />
(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. Tage <strong>des</strong> Monats, der auf den Beginn der Benutzung der Einrichtung<br />
der Abfallbeseitigung folgt. Sie erlischt mit dem letzten Tage <strong>des</strong> Monats, in dem die Benutzung endet.<br />
(4) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfallbeseitigung infolge von<br />
Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, höherer Gewalt oder bei Verlegung <strong>des</strong> Zeitpunktes<br />
der Abfallbeseitigung hat der Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren.<br />
§ 3<br />
Bemessungsgrundlage<br />
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr bei Verwendung <strong>des</strong> Umleersystems (Behälter bis<br />
einschließlich 5.000 l) ist<br />
a) bei Wohngrundstücken die Zahl der auf dem angeschlossenen Grundstück gemeldeten Personen<br />
mit erstem oder zweitem Wohnsitz,<br />
b) bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die nicht Wohnzwecken dienen sowie Wochenendhäusern,<br />
die anstelle der Personenzahl festgesetzte Anzahl der Einwohnergleichwerte gem. Abs. 3,<br />
c) bei gemischter Nutzung <strong>des</strong> Grundstückes die Anzahl der auf dem angeschlossenen Grundstück<br />
gemeldeten Personen zuzüglich der Einwohnergleichwerte bis zu der in Abs. 3 festgesetzten Höhe.<br />
(2) Das Regel-Behältervolumen pro Person und Woche beträgt 20 Liter.<br />
981
Sollte das zustehende Regel-Behältervolumen im Einzelfall nicht für eine ordnungsgemäße Entsorgung<br />
der Restabfälle ausreichen, kann zusätzliches Behältervolumen gebührenpflichtig bereitgestellt werden.<br />
Der Grundstückseigentümer oder sein Beauftragter hat in allen Fällen, ggfls. unter Berücksichtigung der<br />
Gewerbeabfallverordnung, den Bedarf zu ermitteln und schriftlich die zur Entsorgung benötigten Abfallbehälter<br />
anzufordern.<br />
Sofern Abfallbehälter nicht mehr benötigt und abgezogen werden können, hat der Grundstückseigentümer<br />
bzw. sein Beauftragter dies umgehend schriftlich anzuzeigen, damit der Abzug der Abfallbehälter veranlasst<br />
wird und eine geänderte Gebührenfestsetzung erfolgen kann.<br />
(3) Ein Einwohnergleichwert ist entsprechend der in Abs. 2 Satz 1 getroffenen Regelung 20 Liter pro Woche<br />
zur Verfügung gestelltes Behältervolumen. Für die einzelnen Behältergrößen werden folgende Einwohnergleichwerte<br />
(EWgl.) festgesetzt:<br />
80 Liter: (14-tägliche Abfuhr) 2 EWgl.<br />
120 Liter: (14-tägliche Abfuhr) 3 EWgl.<br />
240 Liter: (14-tägliche Abfuhr) 6 EWgl.<br />
360 Liter: (14-tägliche Abfuhr) 9 EWgl.<br />
770 Liter: (14-tägliche Abfuhr) 19 EWgl.<br />
1.100 Liter: (14-tägliche Abfuhr) 28 EWgl.<br />
770 Liter: (wöchentliche Abfuhr) 39 EWgl.<br />
1.100 Liter: (wöchentliche Abfuhr) 55 EWgl.<br />
2.500 Liter: (wöchentliche Abfuhr) 125 EWgl.<br />
5.000 Liter: (wöchentliche Abfuhr) 250 EWgl.<br />
(4) Maßgebend für die Veranlagung beim Umleersystem sind die an den Stichtagen ermittelten gemeldeten<br />
Einwohnerzahlen und die ermittelten Einwohnergleichwerte.<br />
(5) Die Einwohnerzahlen werden anhand der bei der örtlichen Meldebehörde an den jeweiligen Stichtagen<br />
gemeldeten Personen ermittelt.<br />
Stichtag ist der 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. <strong>des</strong> Veranlagungsjahres.<br />
(6) Die Einwohnergleichwerte werden von der Stadt anhand der Anzahl und der Größe der auf dem angeschlossenen<br />
Grundstück angeforderten oder befindlichen Abfallbehälter ermittelt. Stichtag ist der 01.01.,<br />
01.04., 01.07. und 01.10. <strong>des</strong> Veranlagungsjahres.<br />
(7) Werden Grundstücke nach dem Stichtag angeschlossen, so gilt als Stichtag der Tag, an dem die Gebührenpflicht<br />
gem. § 2 der Satzung entsteht.<br />
(8) Anträge auf Ermäßigung oder Befreiung von der Gebühr sind im laufenden Veranlagungsjahr schriftlich<br />
unter Angabe von Gründen an die Stadt zu richten.<br />
(9) Auf Antrag <strong>des</strong> Anschlusspflichtigen wird bei überwiegender Abwesenheit einer mit Nebenwohnsitz gemeldeten<br />
Person die Hälfte der pro Einwohner festgesetzten Gebühr erlassen, sofern die Gebührenpflicht<br />
für das gesamte Veranlagungsjahr besteht. Der Antrag ist bis spätestens 31.03. <strong>des</strong> Folgejahres zu stellen.<br />
(10) Sollte im Einzelfall die bemessene Gebühr in einem erheblichen Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten<br />
stehen, so kann die Stadt die Gebühr abweichend von dieser Satzung anpassen.<br />
(11) Für öffentliche Veranstaltungen werden auf Anforderung Behälter mit einem Volumen von 80 Liter bis<br />
5.000 Liter zur Verfügung gestellt. Vom Veranstalter wird eine Gebühr erhoben für<br />
a) die Anlieferung und Abholung <strong>des</strong>/der Behälter/s in Höhe von 60,00 € je Behälter,<br />
b) die Entleerung/en im Aufstellungszeitraum unter Zugrundelegung <strong>des</strong><br />
Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1.<br />
(12) Auf Antrag <strong>des</strong> Anschlusspflichtigen, der kompostierfähige Abfälle (Wirtschaftsgut) vollständig und dauerhaft<br />
kompostiert und wiederverwertet und nicht der öffentlichen Abfallbeseitigung überlässt, wird die Gebühr<br />
<strong>des</strong> § 4 Abs. 1 um 4,00 € ermäßigt.<br />
982
§ 4<br />
Höhe der Gebühr<br />
(1) Die jährliche Benutzungsgebühr beim Umleersystem (Behälter bis einschl. 5.000 l) beträgt je Person<br />
bzw. Einwohnergleichwert 98,00 €.<br />
§ 5<br />
Auskunftspflicht, Kontrolle, Schätzung<br />
(1) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, der Stadt die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben<br />
zu erteilen.<br />
(2) Die Stadt ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Festsetzung der Gebühren gemachten Angaben<br />
den Tatsachen entsprechen.<br />
(3) Sofern der Stadt die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend<br />
gemacht werden, kann die Stadt die Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchführen.<br />
§ 6<br />
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Die Gebühren für die Benutzung <strong>des</strong> Umleersystems werden durch Heranziehungsbescheide der Stadt<br />
festgesetzt. Die Fälligkeit der Gebühren richtet sich nach den Vorschriften über die Entrichtung der<br />
Grundsteuer.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 14.12.2011 außer<br />
Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Balve, den 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
H. Mühling<br />
983
4. Nachtragssatzung<br />
zur Änderung der Gebührensatzung<br />
zur Entwässerungssatzung der Stadt Balve<br />
vom 12.12.2012<br />
Aufgrund<br />
<strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666/SGV<br />
NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
24.05.2011 (GV. NRW.S.271);<br />
der §§ 51 ff und 65 <strong>des</strong> Wassergesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (Lan<strong>des</strong>wassergesetz -<br />
LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
11.12.2007 (GV.NRW.S.708),<br />
§ 9 <strong>des</strong> Abwasserabgabengesetzes in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBL.I S.<br />
114), zuletzt geändert durch Art.1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 11.08.2010 (BGBL. I. 1163);<br />
der §§ 1,2, 6 und 7 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW. 610), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 30.06.2009<br />
(GV.NRW.S. 394)<br />
sowie <strong>des</strong> § 8 der Entwässerungssatzung der Stadt<br />
Balve vom 24.03.2010<br />
- jeweils in der zurzeit gültigen Fassung -<br />
hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am<br />
12.12.2012 folgende 4. Nachtragssatzung zur Änderung<br />
der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
der Stadt Balve vom 24.03.2010 beschlossen:<br />
§ 1<br />
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Schmutzwassergebühr gem. § 2 dieser Satzung<br />
beträgt 3,28 € je cbm. Bei Gebührenpflichtigen,<br />
die in den Fällen <strong>des</strong> § 7 KAG vom Ruhrverband<br />
zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen<br />
werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende<br />
Benutzungsgebühr auf 1,57 € je cbm.“<br />
§ 2<br />
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Niederschlagswassergebühr gemäß § 3 dieser<br />
Satzung beträgt bis zu einer bebauten und befestigten<br />
Grundstücksfläche von 150 m² pauschal 76,00<br />
€. Für den bebauten und befestigten Grundstücksflächenanteil,<br />
der über 150 m² hinaus geht, beträgt<br />
die Niederschlagswassergebühr 0,71 € je m²; sie<br />
wird auf volle 10 m² nach unten abgerundet.<br />
Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen <strong>des</strong> § 7<br />
KAG vom Ruhrverband zu Verbandslasten oder<br />
Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die<br />
Gebühr bis zu einer bebauten und befestigten<br />
984<br />
Grundstücksfläche von 150 m² auf pauschal 63,00<br />
€.<br />
Für den bebauten und befestigten Grundstücksflächenanteil,<br />
der über 150 m² hinaus geht, ermäßigt<br />
sich die Gebühr auf 0,58 € je m²; sie wird auf volle<br />
10 m² nach unten abgerundet.“<br />
§ 3<br />
Die Gebührensatzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />
denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öf<br />
fentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbe<br />
schluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Balve, den 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
H. Mühling
Aufgrund<br />
8. Nachtragssatzung zur Änderung<br />
der Gebührensatzung zur<br />
Wasserversorgungssatzung<br />
der Stadt Balve vom 12.12.2012<br />
<strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.<br />
NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
24.05.2011 (GV. NRW. S. 271);<br />
der §§ 1, 2, 6 und 7 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.<br />
NRW. S. 394;)<br />
sowie <strong>des</strong> § 25 der Satzung über den Anschluss an<br />
die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die<br />
Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)<br />
der Stadt Balve vom<br />
22.02.1984 in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 17.12.2001 –jeweils in der zurzeit gültigen Fassung-<br />
hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am<br />
12.12.2012 folgende 8. Nachtragssatzung zur Änderung<br />
der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />
der Stadt Balve vom 22.02.1984 in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2011<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
§ 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm 1,86 €“.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />
denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
985<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den<br />
Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Balve, den 12.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
H. Mühling<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung über<br />
die Anordnung einer Veränderungssperre<br />
vom 11.12.2012 für den Bereich <strong>des</strong> zur Aufstellung<br />
beschlossenen Bebauungsplans Nr. 162<br />
„Bereich zwischen Fröndenberger Straße, Alter<br />
Bösperder Weg und den Bahnanlagen“ der<br />
Stadt Menden (Sauerland)<br />
Mit Bekanntmachungsanordnung vom<br />
14.12.2012<br />
I<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom<br />
14.07.1994 (GV. NW. S. 666 - SGV. NW. 2023), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom<br />
13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), und der §§<br />
14 ff. <strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23. September<br />
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel<br />
1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22. Juli 2011<br />
(BGBl. I S. 1509), wird gemäß Beschluss <strong>des</strong> Rates<br />
der Stadt Menden (Sauerland) vom 11.12.2012 folgende<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung über<br />
die Anordnung einer Veränderungssperre für die<br />
Stadt Menden (Sauerland) für den Bereich <strong>des</strong> zur<br />
Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 162<br />
„Bereich zwischen Fröndenberger Straße, Alter<br />
Bösperder Weg und den Bahnanlagen“ der Stadt<br />
Menden (Sauerland) erlassen:<br />
§ 1 Änderung<br />
§ 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der<br />
Stadt Menden (Sauerland) hat am 14.07.2011 die<br />
Neufassung <strong>des</strong> Aufstellungsbeschlusses <strong>des</strong> Bebauungsplans<br />
Nr. 162 „Bereich zwischen Fröndenberger<br />
Straße, Alter Bösperder Weg und den Bahnanlagen“<br />
der Stadt Menden (Sauerland) gefasst.
§ 2 Inkrafttreten<br />
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die<br />
Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich<br />
<strong>des</strong> zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans<br />
Nr. 162 „Bereich zwischen Fröndenberger<br />
Straße, Alter Bösperder Weg und den Bahnanlagen“<br />
der Stadt Menden (Sauerland) gemäß § 14<br />
BauGB tritt rückwirkend zum 24.08.2011 in Kraft.<br />
II<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NW) eine Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften beim Zustandekommen dieser<br />
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergibt.<br />
Menden (Sauerland), den 14.12.2012<br />
(gez. Arlt)<br />
1. Beigeordneter<br />
Stadt Menden (Sauerland)<br />
Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses zum<br />
31.12.2009<br />
1. Beschluss über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
einschließlich Entlastung<br />
Gemäß § 103 Abs. 5 GO NRW wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Südwestfalen-Revision<br />
GmbH mit der örtlichen Rechnungsprüfung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
zum 31.12.2009 beauftragt.<br />
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat am<br />
26.10.2012 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />
erteilt. Diesem hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss<br />
mit Beschluss vom 22.11.2012 angeschlossen.<br />
986<br />
Daraufhin hat der Rat der Stadt Menden (Sauerland)<br />
in seiner Sitzung am 11.12.2012 folgenden<br />
Beschluss gefasst:<br />
1. gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 den Jahresabschluss<br />
2009 festzustellen,<br />
2. den Jahresfehlbetrag in Höhe von<br />
21.008.236,63 € gem.§ 96 Abs.1 Satz 2<br />
GO NRW der Ausgleichsrücklage zu entnehmen<br />
und<br />
3. dem Bürgermeister gem. § 96 Abs. 1 Satz<br />
4 GO NRW Entlastung für das Haushaltsjahr<br />
2009 zu erteilen.<br />
Die wesentlichen Zahlen <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
sind als Anlage beigefügt.<br />
2. Bekanntmachung<br />
Der Jahresabschluss 2009 der Stadt Menden (Sauerland)<br />
wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Der Jahresabschluss 2009 der Stadt Menden (Sauerland)<br />
liegt zur Einsichtnahme ab dem 19.12.2012<br />
bis zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses<br />
im Rathaus, Neumarkt 5, 58706 Menden, Abteilung<br />
Finanzverwaltung, Zimmer A 209, öffentlich<br />
aus.<br />
Er kann mit seinen Anlagen in der Zeit von:<br />
- montags bis freitags<br />
- donnerstags<br />
eingesehen werden.<br />
08.15 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
14.30 Uhr bis 17.30 Uhr<br />
Weiterhin ist der Jahrsabschluss 2009 unter der Adresse:<br />
www.menden.de im Internet verfügbar.<br />
Menden(Sauerland) den, 17.12.2012<br />
In Vertretung<br />
gez. Arlt<br />
(1. Beigeordneter)
Stadt Menden (Sauerland)<br />
Ergebnisrechnung<br />
Anlage 2<br />
2009<br />
PLAN IST<br />
PLAN- / IST<br />
Abgleich<br />
1 Steuern und ähnliche Abgaben - 59.910.600,00 - 51.454.931,88 - 8.455.668,12<br />
2 Zuwendungen und allgemeine Umlagen - 12.120.650,00 - 13.925.014,72 1.804.364,72<br />
3 Sonstige Transfererträge - 478.000,00 - 883.862,47 405.862,47<br />
4 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte - 11.472.750,00 - 13.066.646,95 1.593.896,95<br />
5 Privat-rechtliche Leistungsentgelte - 605.650,00 - 561.837,36 - 43.812,64<br />
6 Kostenerstattungen und Kostenumlagen - 8.092.060,00 - 11.492.073,26 3.400.013,26<br />
7 Sonstige ordentliche Erträge - 10.367.950,00 - 4.407.635,62 - 5.960.314,38<br />
8 Aktivierte Eigenleistungen -<br />
-<br />
-<br />
9 Bestandsveränderungen -<br />
-<br />
-<br />
10 Ordentliche Erträge - 103.047.660,00 - 95.792.002,26 - 7.255.657,74<br />
11 Personalaufwendungen 27.058.592,00 25.939.876,31 1.118.715,69<br />
12 Versorgungsaufwendungen 1.669.800,00 3.254.666,98 - 1.584.866,98<br />
13 Aufw. für Sach- und Dienstleistungen 17.584.130,00 14.524.158,02 3.059.971,98<br />
14 Bilanzielle Abschreibungen 3.737.100,00 3.882.998,17 - 145.898,17<br />
15 Transferaufwendungen 54.107.950,00 54.522.167,11 - 414.217,11<br />
16 Sonstige ordentliche Aufwendungen 13.739.070,00 14.479.872,63 - 740.802,63<br />
17 Ordentliche Aufwendungen 117.896.642,00 116.603.739,22 1.292.902,78<br />
18 ERGEBNIS. D. LFD. VERWALTUNGSTÄTIGK. 14.848.982,00 20.811.736,96 - 5.962.754,96<br />
19 Finanzerträge - 2.424.400,00 - 2.227.733,59 - 196.666,41<br />
20 Zinsen und sonstige Aufwendungen 3.168.000,00 2.482.911,02 685.088,98<br />
21 FINANZERGEBNIS 743.600,00 255.177,43 488.422,57<br />
22 ORDENTLICHES ERGEBNIS 15.592.582,00 21.066.914,39 - 5.474.332,39<br />
23 Außerordentliche Erträge - - 107.106,84 107.106,84<br />
24 Außerordentliche Aufwendungen -<br />
48.429,08 - 48.429,08<br />
25 AUßERORDENTLICHES ERGEBNIS - - 58.677,76 58.677,76<br />
26 JAHRESERGEBNIS (-positiv/ + negativ) 15.592.582,00 21.008.236,63 - 5.415.654,63
Stadt Menden (Sauerland)<br />
Finanzrechnung<br />
Buchung Planung<br />
1 Steuern und ähnliche Abgaben 51.004.431,88 € 59.910.600,00 €<br />
2 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 12.323.265,59 € 12.120.650,00 €<br />
3 Sonstige Transfereinzahlungen 637.058,72 € 478.000,00 €<br />
4 Öffentl.-rechtliche Leistungsentgelte 11.993.828,70 € 11.531.750,00 €<br />
5 Privatrechtliche Leistungsentgelte 574.175,99 € 606.950,00 €<br />
6 Kostenerstattungen, Kostenumlagen 9.717.746,43 € 8.092.060,00 €<br />
7 Sonstige Einzahlungen 4.661.355,55 € 4.328.100,00 €<br />
8 Zinsen und sonst. Finanzeinzahlungen 2.227.400,78 € 2.424.400,00 €<br />
9 Einz. aus lfd. Verwaltungstätigkeit 93.139.263,64 € 99.492.510,00 €<br />
10 Personalauszahlungen -25.175.449,46 € -24.713.082,00 €<br />
11 Versorgungsauszahlungen -449.915,52 € -1.048.500,00 €<br />
12 Ausz. f. Sach- und Dienstleistungen -17.445.647,81 € -17.584.130,00 €<br />
13 Zinsen und sonst. Finanzauszahlungen -2.376.977,13 € -3.168.000,00 €<br />
14 Transferauszahlungen -54.307.373,72 € -54.107.950,00 €<br />
15 Sonstige Auszahlungen -11.511.458,46 € -13.739.070,00 €<br />
16 Ausz. aus lfd. Verwaltungstätigkeit -111.266.822,10 € -114.360.732,00 €<br />
17 SALDO AUS LFD. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT -18.127.558,46 € -14.868.222,00 €<br />
18 Einz. a. Zuw. u. Zusch. für Invest. 2.243.827,92 € 3.180.100,00 €<br />
19 Einz. a. d. Veräuß. von Anlagen 583.809,32 € 210.000,00 €<br />
20 Einz. a. d. Veräuß. v. Finanzanlagen 0,00 € 0,00 €<br />
21 Einz. a. Beträgen u. Entgelten 188.177,45 € 335.000,00 €<br />
22 Sonst. Investitionseinzahlungen 0,00 € 0,00 €<br />
23 Einzahlungen a. Investitionstätigkeit 3.015.814,69 € 3.725.100,00 €<br />
24 Ausz. f. d. Erwerb v. Grundstücken -928.257,41 € -430.000,00 €<br />
25 Ausz. f. Baumaßnahmen -2.486.201,12 € -4.343.900,00 €<br />
26 Ausz. f. d. Erwerb v. Anlagevermögen -1.926.211,48 € -2.471.300,00 €<br />
27Ausz. f. d. Erwerb v. Finanzanlagen 0,00 € 0,00 €<br />
28 Ausz. v. aktivierbaren Zuwendungen -1.285.880,18 € -616.250,00 €<br />
29 Sonstige Investitionsauszahlungen 0,00 € 0,00 €<br />
30 Ausz. a. Investitionstätigkeit -6.626.550,19 € -7.861.450,00 €<br />
31 SALDO A. INVESTITIONSTÄTIGKEIT -3.610.735,50 € -4.136.350,00 €<br />
32 FINANZMITTELÜBERSCHUSS/-FEHLBETRAG -21.738.293,96 € -19.004.572,00 €<br />
33 Aufnahme u. Rückflüsse v. Darlehen 1.131.192,30 € 8.191.770,00 €<br />
34 Aufn. v. Krediten z. Liquiditätssich. 19.887.572,45 € 0,00 €<br />
35 Tilgung u. Gewährung v. Darlehen -1.697.399,03 € -5.730.500,00 €<br />
36 Tilg. v. Krediten. z. Liquiditätsich. -500.000,00 € 0,00 €<br />
37 SALDO A. FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT 18.821.365,72 € 2.461.270,00 €<br />
38 ÄND. D. BEST. A. EIG. FINANZMITTELN -2.916.928,24 € -16.543.302,00 €<br />
39 Anfangsbestand an Finanzmitteln 3.305.284,98 € 0,00 €<br />
41 LIQUIDE MITTEL 388.356,74 € -16.543.302,00 €<br />
Anlage 3
Satzung<br />
über die Festsetzung der Steuersätze<br />
für die Gemein<strong>des</strong>teuern der Stadt Hemer (Hebesatzsatzung)<br />
vom 17.12.2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 25 <strong>des</strong> Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zzt. geltenden Fassung und<br />
<strong>des</strong> § 16 <strong>des</strong> Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S.<br />
4167) in der zzt. geltenden Fassung und <strong>des</strong> § 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und<br />
Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV.NRW.1981 S. 732) in der zzt. geltenden Fassung i. V. mit § 7 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666) in der zzt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hemer am 11. Dezember<br />
2012 die nachstehende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Steuersätze für die Gemein<strong>des</strong>teuern werden für das Gebiet der Stadt Hemer für das<br />
Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 350 v. H.<br />
b) für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) 680 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 480 v. H.<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Hemer,17. Dezember 2012<br />
Der Bürgermeister<br />
gez.<br />
Michael Esken<br />
990
1. Entwurf der Haushaltssatzung und Bekanntmachung <strong>des</strong> Entwurfs der Haushaltssatzung<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 53 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436) in Verbindung<br />
mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436),<br />
hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung und <strong>des</strong> Haushaltsplanes<br />
<strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es, nebst Anlagen, für das Haushaltsjahr 2013 zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse<br />
<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages überwiesen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben<br />
<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen<br />
und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />
im Ergebnisplan mit<br />
Gesamtbetrag der Erträge auf 417.387.660 €<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 428.362.888 €<br />
im Finanzplan mit<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 408.305.709 €<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 416.397.008 €<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />
aus der Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 12.810.265€<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />
aus der Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 19.869.205€<br />
festgesetzt.<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen<br />
erforderlich ist, wird auf 5.392.992 €<br />
festgesetzt.<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von<br />
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.150.000 €<br />
festgesetzt.<br />
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong><br />
Ergebnisplans wird auf 10.975.228 €<br />
festgesetzt.<br />
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch<br />
genommen werden dürfen, wird auf 100.000.000 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
(1) Die <strong>Kreis</strong>umlage wird auf 46,93 v. H. der für das Haushaltsjahr 2013 maßgebenden Umlagegrundlagen<br />
festgesetzt.<br />
(2) Die Mehrbelastung gem. § 56 Abs. 5 <strong>Kreis</strong>ordnung NRW wird für Gemeinden ohne eigenes Jugendamt<br />
auf 18,53 v. H. der für das Haushaltsjahr 2013 maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.<br />
991
(3) Die <strong>Kreis</strong>umlage ist mit 1/12 <strong>des</strong> Gesamtbetrages zum 15. jeden Monats fällig.<br />
(4) Erfolgt die Wertstellung der <strong>Kreis</strong>umlage oder der Mehrbelastung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen<br />
in Höhe von 6 v. H. p. a. für die ausstehenden Beträge erhoben.<br />
§ 7<br />
(1) Die Wertgrenze, nach der die Verpflichtung zum Einzelausweis einer Investition im Sinne von § 4 Abs. 4<br />
Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW besteht, wird auf 50.000 € festgesetzt.<br />
(2) Geringfügige oder regelmäßig wiederkehrende Beträge, die sich über zwei Abrechnungsperioden ausgleichen,<br />
sind im Jahresabschluss nicht abzugrenzen.<br />
(3) Die Wertgrenze für Rechnungsabgrenzungspositionen beträgt 5.000 €. Zwei Abrechnungsperioden gelten<br />
als ausgeglichen, wenn die Differenz kleiner als 5.000 € ist.<br />
(4) Die Erheblichkeitsgrenze, nach der über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen, gemäß §<br />
83 Abs. 2 GO NRW, dem <strong>Kreis</strong>tag zur vorherigen Zustimmung vorzulegen sind, wird auf 50.000 € festgesetzt.<br />
Ausgenommen sind Aufwendungen / Auszahlungen für gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen,<br />
interne Verrechnungen und für Aufwendungen / Auszahlungen die zur Verwendung zweckbestimmter<br />
Erträge / Einzahlungen erforderlich sind.<br />
(5) Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gelten ab einem Betrag von 500.000 € als erheblich.<br />
(1) Soweit im Stellenplan für Beamte und Tariflich Beschäftigte der Vermerk "künftig<br />
wegfallend" (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs-<br />
und Entgeltgruppen nicht mehr besetzt werden.<br />
§ 8<br />
(2) Soweit im Stellenplan für Beamte oder Tariflich Beschäftigte der Vermerk "künftig umzuwandeln" (ku) angebracht<br />
ist, sind freiwerdende Stellen entsprechend <strong>des</strong> angebrachten ku-Vermerks zu verändern.<br />
(3) Die rückwirkende Einweisung von Beamten in höhere Planstellen ist unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 3<br />
Abs. 1 Satz 2 Lan<strong>des</strong>besoldungsgesetz zulässig.<br />
§ 9<br />
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2014 wieder hergestellt. Die dafür im<br />
Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung <strong>des</strong> Haushaltsplans<br />
umzusetzen.<br />
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Der vorstehende Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436)<br />
i. V. m. § 53 Abs. 1 der <strong>Kreis</strong>ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436) ist der Entwurf der Haushaltssatzung während<br />
der Dauer <strong>des</strong> Beratungsverfahrens zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.<br />
Die Haushaltssatzung wird<br />
montags bis donnerstags<br />
in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 15.30 Uhr<br />
sowie<br />
freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr<br />
im <strong>Kreis</strong>haus in Lüdenscheid, Heedfelder Str. 45, Zimmer 217,<br />
992
zur Verfügung gehalten.<br />
Zur Erleichterung der Einsichtnahme werde ich den kreisangehörigen Stadt- und<br />
Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine Ausfertigung der Haushaltssatzung mit der Bitte übersenden, diese für interessierte<br />
Einwohner zur Verfügung zu halten.<br />
Einwohner oder Abgabenpflichtige können bis zum 25. Januar 2013 Einwendungen gegen den Entwurf erheben.<br />
Diese sind an den Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es, Heedfelder Strasse 45, 58509 Lüdenscheid zu richten.<br />
Lüdenscheid, 14.12.2012<br />
gez.<br />
Barbara Dienstel – Kümper<br />
<strong>Kreis</strong>direktorin<br />
Nachtragsatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung<br />
1. Nachtragssatzung <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es für das Haushaltsjahr 2012 vom 17.12.2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 53 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz 18.09.2012 (GV.NRW. S. 436) in Verbindung mit<br />
den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436), hat der<br />
<strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es mit Beschluss vom 31.10.2012 folgende Nachtragssatzung erlassen:<br />
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
die bisherigen<br />
festgesetzten<br />
Gesamtbeträge<br />
§ 1<br />
erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag<br />
<strong>des</strong> Haushaltsplans<br />
einschl. Nachträge<br />
festgesetzt auf<br />
€ € € €<br />
Ergebnisplan<br />
Erträge 415.733.098 1.987.291 413.745.807<br />
Aufwendungen 433.342.736 2.000.000 431.342.736<br />
Finanzplan<br />
aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit:<br />
Einzahlungen 405.241.591 1.987.291 403.254.300<br />
Auszahlungen 417.310.794 2.000.000 415.310.794<br />
aus Investitions- und<br />
Finanzierungstätigkeit:<br />
Einzahlungen 12.451.921 1.500.000 13.951.921<br />
Auszahlungen 17.613.251 1.500.000 19.113.251<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird<br />
gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 4.232.338 € um 1.500.000 €<br />
erhöht und damit auf 5.732.338 € festgesetzt.<br />
§ 2<br />
993
Der bisherige festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird gegenüber der bisherigen Festsetzung<br />
in Höhe von 15.955.842 € um 27.718 € erhöht und damit auf 15.983.560 € festgesetzt<br />
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird<br />
gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.653.796 € um 40.427 € vermindert und damit auf 1.613.369<br />
€ festgesetzt.<br />
Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.<br />
Absatz 2 wird geändert:<br />
Bisherige Fassung:<br />
(2) Die Mehrbelastung gem. § 56 Abs. 5 <strong>Kreis</strong>ordnung NRW wird für Gemeinden ohne eigenes Jugendamt auf<br />
21,09 v. H. der für das Haushaltsjahr 2012 maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.<br />
Neue Fassung:<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
(2) Die Mehrbelastung (differenzierte <strong>Kreis</strong>umlage) gem. § 56 Abs. 5 <strong>Kreis</strong>ordnung NRW wird für Gemeinden ohne<br />
eigenes Jugendamt auf 19,32 v. H. der für das Haushaltsjahr 2012 maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.<br />
Die Absätze (1), (3), (4) und (5) bleiben unverändert.<br />
Die §§ 7 bis 9 der Haushaltssatzung verändern sich nicht.<br />
2. Bekanntmachung der Nachtragsssatzung<br />
Die vorstehende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Nachtragssatzung mit ihren Anlagen ist gem. §§ 53 ff. der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit gültigen<br />
Fassung, der Bezirksregierung in Arnsberg mit Bericht vom 09.11.2012 vorgelegt worden. Die Nachtragssatzung<br />
wurde somit mit ihren Anlagen angezeigt.<br />
Die Nachtragssatzung wird<br />
montags bis donnerstags<br />
in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 15.30 Uhr<br />
sowie<br />
freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr<br />
im <strong>Kreis</strong>haus in Lüdenscheid, Heedfelder Str. 45, Zimmer 217,<br />
zur Verfügung gehalten.<br />
994
Zur Erleichterung der Einsichtnahme wird die Nachtragssatzung auch im Internet unter der Adresse<br />
www.maerkischer-kreis.de zur Verfügung gestellt.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der <strong>Kreis</strong>ordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) bzw. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Landrat hat den <strong>Kreis</strong>tagsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong> vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 17.12.2012<br />
gez.<br />
Thomas Gemke<br />
Landrat<br />
995
1. Haushaltssatzung<br />
der Stadt Kierspe<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
der Stadt Kierspe<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW<br />
S. 685), hat der Rat der Stadt Kierspe mit Beschluss vom 27.11.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich<br />
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />
Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />
im Ergebnisplan mit<br />
Gesamtbetrag der Erträge auf 32.940.245 €<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 36.955.048 €<br />
im Finanzplan mit<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 31.400.170 €<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 33.838.265 €<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit<br />
und der Finanzierungstätigkeit auf 4.213.625 €<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit<br />
und der Finanzierungstätigkeit auf 4.938.420 €<br />
festgesetzt.<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
0 €<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsaus-zahlungen in künftigen<br />
Jahren erforderlich ist, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird auf<br />
festgesetzt.<br />
0 €<br />
§ 4<br />
4.014.803 €<br />
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />
§ 5<br />
20.000.000,00 €<br />
1002
festgesetzt.<br />
Die Steuersätze für die Gemein<strong>des</strong>teuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt.<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) auf 244 v.H.<br />
1.2 für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) auf 413 v.H.<br />
2. Gewerbesteuer auf 430 v.H.<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2021 hergestellt.<br />
Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung <strong>des</strong> Haushaltsplans<br />
umzusetzen.<br />
(1) Budgetbildung gem. § 21 (1) GemHVO<br />
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden Erträge / Einzahlungen und Aufwendungen / Auszahlungen folgender<br />
Produkte zu Budgets verbunden:<br />
1. 005.002.001, 005.003.001, 005.003.009 und 007.001.001<br />
2. 001.001.001, 001.002.001, 001.006.007, 001.006.008, 001.010.002, 001.010.004,<br />
002.010.001, 002.013.001, 003.001.006, 004.001.001 und 015.001.001<br />
3. 009.001.001 und 010.002.001<br />
4. 001.009.001, 001.009.004, 001.009.006, 016.001.001 und 017.001.001<br />
5. 002.001.001, 002.002.006, 002.011.001 und 014.001.001<br />
6. 001.013.001, 001.014.003 und 008.001.001<br />
7. 012.001.003, 012.002.003, 013.003.001 und 013.003.002<br />
§ 8<br />
In den Budgets sind die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen (ohne Verrechnungspositionen,<br />
ohne Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie Abschreibungen) für die Haushaltsführung verbindlich.<br />
Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen.<br />
Ansonsten hat je<strong>des</strong> Produkt Budgetstatus. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bzw. –auszahlungen,<br />
Benutzungsgebühren Hallenbad, Schülerbeförderungskosten sowie die internen Leistungsbeziehungen und Abschreibungen<br />
werden in den einzelnen Produkten zu einem Budget verbunden. Der Stadtkämmerer kann Übertragungen<br />
zwischen Budgets vornehmen.<br />
Des Weiteren sind die Investitionsaufträge zur Beschaffung von Vermögensgegenständen über und unter 410,00<br />
€ gegenseitig deckungsfähig.<br />
(2) Budgetbildung gem. § 21 (2) GemHVO<br />
Mehrerträge und Mehreinzahlungen aus Versicherungsentschädigungen und Zuschüssen erhöhen die Ermächtigung<br />
für entsprechende Aufwendungen und Auszahlungen.<br />
Mehrerträge aus der Gewerbesteuer erhöhen die Ermächtigung für Mehraufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage<br />
und dem Fonds Deutsche Einheit.<br />
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen<br />
dieser Besoldungs- und Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.<br />
§ 9<br />
(2) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind diese Stellen nach dem<br />
Ausscheiden <strong>des</strong> jetzigen Stelleninhabers in Stellen niedrigerer Besoldungs- und Entgeltgruppen<br />
umzuwandeln.<br />
§ 10<br />
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 83 (1) GO NRW gelten als<br />
nicht erheblich und bedürfen daher nicht der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong> Rates, wenn sie<br />
a) auf gesetzlicher Verpflichtung oder vertraglicher Bindung beruhen,<br />
b) zur Verwendung zweckgebundener Einnahmen erforderlich sind,<br />
1003
c) sich auf Verrechnungen innerhalb <strong>des</strong> Gesamthaushalts beziehen,<br />
d) in sonstigen Fällen 20.000 EUR nicht übersteigen.<br />
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR gelten in<br />
jedem Falle als nicht erheblich. Sie gelten als geringfügige über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und<br />
Auszahlungen gem. § 83 Abs. Abs. 1 S. 3 GO NRW und brauchen dem Rat nicht bekannt gegeben werden.<br />
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß<br />
§ 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben<br />
vom 29.11.2012 angezeigt worden. dieser hat die Frist durch Verfügung vom 03.05.2007 gemäß § 80 Abs. 5<br />
GO NRW verlängert.<br />
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.09.2012 bis zum Ende <strong>des</strong> Beratungsverfahrens im Rat<br />
im Rathaus der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566 Kierspe öffentlich aus und ist unter der Adresse<br />
http://www.kierspe.de/ im Internet verfügbar.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Kierspe, den 18. Dezember 2012<br />
Emde<br />
Bürgermeister<br />
16. Satzung<br />
vom 18.12.2012<br />
zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche<br />
Abfallbeseitigung in der Gemeinde Nachrodt-<br />
Wiblingwerde vom 19.12.1995<br />
Aufgrund<br />
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666<br />
ff), zuletzt geändert durch Artikel 7 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474)<br />
der §§ 2, 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom<br />
21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW,<br />
S. 687)<br />
1004<br />
<strong>des</strong> § 9 <strong>des</strong> Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988<br />
(GV.NRW.S.250), zuletzt geändert durch Artikel 6<br />
<strong>des</strong> Gesetzes v. 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.<br />
863, 975). und<br />
in Ausführung <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung der<br />
<strong>Kreis</strong>laufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />
Beseitigung von Abfällen (<strong>Kreis</strong>laufswirtschafts-<br />
und Abfallgesetz KrW/AbfG-) vom<br />
27.09.1994 (BGBl. I S.2705), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 4 <strong>des</strong> Gesetzes vom 24. Februar 2012<br />
(BGBl. I S. 1726)<br />
hat der Rat der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
in seiner Sitzung am 17.12.2012 folgende<br />
16. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche<br />
Abfallbeseitigung beschlossen:
§ 1<br />
Die Satzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in<br />
der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde vom<br />
19.12.1995 in der Fassung der 15. Änderung vom<br />
20.12.2011 wird wie folgt geändert:<br />
Der § 4 -Höhe der Gebühren- erhält folgende Fassung:<br />
(1) Die jährliche Benutzungsgebühr im<br />
Umleersystem beträgt bei 14-tägiger<br />
Leerung je aufgestelltem Abfallbehälter<br />
a) von 60 l 128,11 Euro<br />
b) von 80 l 169,90 Euro<br />
c) von 120 l 253,16 Euro<br />
d) von 240 l 504,14 Euro<br />
e) von 360 l 757,50 Euro<br />
(2) Die jährliche Benutzungsgebühr im<br />
Umleersystem beträgt bei wöchentlicher<br />
Leerung je aufgestelltem Abfallbehälter<br />
a) von 770 l 3.265,27 Euro<br />
b) von 1.100 l 4.621,19 Euro<br />
c) von 2.500 l 10.518,24 Euro<br />
d) von 5.000 l 20.976,37 Euro<br />
(3) Die Gebühr beim Wechselsystem beträgt<br />
je 100 kg Abfall = 43,86 Euro.<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
1005<br />
Hinweis<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergibt.<br />
Nachrodt-Wiblingwerde, den 18.12.2012<br />
Die Bürgermeisterin<br />
gez. Birgit Tupat
Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.)<br />
7. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für<br />
die öffentliche Abfallentsorgung in der<br />
Stadt Altena (Westf.)<br />
vom 18. Dezember 2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen ( GO ), in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV. NRW.<br />
S. 666 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
18.09.2012 (GV. NRW. S. 436) und der §§ 4 und 6<br />
<strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
( KAG ) vom 21.10.1969 ( GV.<br />
NRW. S. 712 ), zuletzt geändert durch das Gesetz<br />
vom 13.11.2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der<br />
Stadt Altena ( Westf. ) in seiner Sitzung am<br />
17.12.2012 folgende Änderungssatzung für die öffentliche<br />
Abfallbeseitigung in der Stadt Altena beschlossen:<br />
Art I.<br />
§ 4 erhält folgende Fassung:<br />
§ 4<br />
Höhe der Gebühr<br />
(1) Die jährliche Benutzungsgebühr im Umleersystem<br />
beträgt bei 14-tägiger Leerung je<br />
aufgestelltem Abfallbehälter<br />
a) von 60 l 112,20 €<br />
b) von 80 l 145,40 €<br />
c) von 120 l 211,80 €<br />
d) von 240 l 411,00 €<br />
e) von 360 l 619,00 €<br />
(2) Die jährliche Benutzungsgebühr im Umleersystem<br />
beträgt bei wöchentlicher Leerung je<br />
aufgestelltem Abfallbehälter<br />
a) * 60 l 211,80 €<br />
b) * 80 l 278,20 €<br />
c) *120 l 411,00 €<br />
d) 770 l 2.642,40 €<br />
e) 1100 l 3.736,00 €<br />
f) 2500 l 8.483,00 €<br />
g) 5000 l 16.966,00 €<br />
* wöchentliche Abfuhr nur in den Straßen Am roten<br />
Berge, Burgweg und Nalshof<br />
3) Die Benutzungsgebühr für einen Müllsack<br />
(60 l) beträgt 4,09 €.<br />
4) Die Gebühr beim Wechselsystem beträgt<br />
je 100 kg Abfall 33,00 €.<br />
1006<br />
Art II.<br />
Die Satzung in Gestalt der Änderungssatzung für<br />
die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Altena<br />
tritt am 01.01.2013 in Kraft“<br />
Die vorstehende 7. Änderungssatzung zur Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallentsorgung<br />
in der Stadt Altena (Westf.) wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergibt.<br />
Die vorgenannte Frist gilt nicht für die Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in anhängigen<br />
förmlichen Verfahren bereits geltend gemacht<br />
worden sind.<br />
Altena (Westf.),<br />
Allgemeiner Vertreter<br />
Stefan Kemper<br />
Herausgeber: <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />
Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />
Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />
und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />
kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />
werden Einzelexemplare zugesandt. Das <strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />
erscheint wöchentlich.