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Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen ... - Märkischer Kreis

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<strong>Amtliches</strong><br />

<strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />

- Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es-<br />

Nr. 2 Ausgegeben in Lüdenscheid am 16.01.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

03.01.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

08.01.2013 Stadt Balve<br />

08.01.2013 Stadt Balve<br />

08.01.2013 Stadt Balve<br />

09.01.2013 Stadt Balve<br />

08.01.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

08.01.2013<br />

Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

10.01.2013 Stadt Lüdenscheid<br />

14.01.2013 Stadt Meinerzhagen<br />

14.01.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

14.01.2013 Stadt Balve<br />

14.01.2013 Stadt Plettenberg<br />

15.01.2013 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

15.01.2013 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

51<br />

Jahrgang 2013<br />

Bekanntmachung für die Fischereipachtverteilungs-pläne<br />

der Fischereigenossenschaft………………………………....53<br />

Jahresabschluss der Stadtwerke Balve -Betrieb<br />

Abwasserbeseitigung zum 31.12.2011……………………...53<br />

Jahresabschluss der Stadtwerke Balve -Betrieb<br />

Wasserversorgung zum 31.12.2011…………………………54<br />

Jahresabschluss der Stadtwerke Balve -Betrieb Bauhof-<br />

zum 31.12.2011………………………………………………...56<br />

Haushaltssatzung der Stadt Balve für das Haushaltsjahr<br />

2013……………………………………………………………..58<br />

Abruf von Einwohnermelderegisterdaten über das<br />

Internet…………………………………………………………..61<br />

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen………………..62<br />

Werbesatzung der Stadt Lüdenscheid über örtliche<br />

Bauvorschriften für den Sternplatz und Rathausplatz<br />

sowie deren umliegende innerstädtische Bereiche<br />

vom 10.01.2013………………………………………………...64<br />

Haushaltssatzung vom 14.01.2013 und Bekanntmachung<br />

der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013………..118<br />

Jahresabschluss 2011 <strong>des</strong> Sondervermögens „Abwasser-<br />

werk“ der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde……………..121<br />

Bekanntmachung <strong>des</strong> Beschlusses zum Erlass einer<br />

Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB<br />

für den Bereich „Uferstraße“ im Ortsteil<br />

Langenholthausen……………………………………………124<br />

Bebauungsplan 236 „Am Werkshagen“<br />

hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2<br />

BauGB…………………………………………………………126<br />

Satzung zur Änderung der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong><br />

gemeinsamen Kommunalunternehmens Stadtbetriebe<br />

der Städte Hemer und Iserlohn - 2. Änderung -…………...127<br />

Genehmigung der gefassten übereinstimmenden Beschlüsse<br />

über die 2. Änderung der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> ge-


15.01.2013 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

meinsamen Kommunalunternehmens „Stadtbetriebe<br />

der Städte Hemer und Iserlohn“…………………………….127<br />

Bekanntmachungsanordnung über die 2. Änderung der<br />

Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens<br />

„Stadtbetriebe der Städte Hemer und<br />

Iserlohn“ sowie die 2. Änderungssatzung………………….128<br />

52


1. B e k a n n t m a c h u n g<br />

Die Fischereipachtverteilungspläne der Fischereigenossenschaft<br />

Nachrodt-Wiblingwerde für die Gewässer<br />

Lenne, An der Kante, Hallenscheider Bach,<br />

Herlsener Bach, Kreinberger Bach, Lasbecker<br />

Bach, Opperhusener Bach, Brenscheider und Nahmer<br />

Bach für das Pachtjahr 2012 liegen jetzt zur<br />

Einsichtnahme durch die Fischereigenossen in der<br />

Zeit vom<br />

16.01.2013 – 30.01.2013 im Amtshaus der<br />

Gemeindeverwaltung Nachrodt-Wiblingwerde,<br />

Hagener Straße 76,<br />

58769 Nachrodt-Wiblingwerde ,<br />

Zimmer 2<br />

aus.<br />

Gegen die Verteilungspläne kann binnen eines Monats<br />

nach Beendigung der Auslegung bei der Fischereigenossenschaft<br />

Nachrodt-Wiblingwerde,<br />

Hagener Straße 76, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt<br />

werden.<br />

Nachrodt-Wiblingwerde, 03.01.2013<br />

Der stellv. Vorsitzende<br />

Im Auftrag<br />

Birgit Tupat<br />

J a h r e s a b s c h l u s s<br />

der Stadtwerke Balve -Betrieb<br />

Abwasserbeseitigungzum<br />

31.12.2011<br />

Gemäß § 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW.<br />

S. 644), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung<br />

vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) wird folgen<strong>des</strong><br />

bekannt gemacht:<br />

1. Feststellung durch den Rat<br />

Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung<br />

am 20.06.2012 folgenden einstimmigen<br />

Beschluss gefasst:<br />

53<br />

„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

der Stadtwerke Balve - Betrieb Abwasserbeseitigung<br />

- für das Wirtschaftsjahr 2011<br />

werden bekannt gegeben. Bedenken werden<br />

nicht erhoben. Dem Betriebsleiter wird<br />

vorbehaltlos Entlastung erteilt.<br />

Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />

festgestellt:<br />

a) Gewinn- und Verlustrechnung für<br />

die Zeit vom 01.01. - 31.12.2011<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

schließt mit einem Gewinn von<br />

22.781.08 € ab.<br />

b) Bilanz zum 31.12.2011<br />

- Aktivseite 14.643.553,40 €<br />

- Passivseite 14.643.553,40 €<br />

c) Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns<br />

Der Jahresgewinn in Höhe von<br />

22.781,08 € ist als Gewinnausschüttung<br />

an die Stadt Balve in<br />

Form der Eigenkapitalverzinsung<br />

auszuzahlen.“<br />

2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />

(GPA) NRW<br />

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW<br />

gesetzlicher Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes<br />

Abwasserbeseitigung Balve Stadtwerke<br />

Balve. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

zum 31.12.2011 hat sie<br />

sich <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser,<br />

Balve, bedient.<br />

Dieser hat mit Datum vom 30.05.2012 den<br />

nachfolgend dargestellten uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk erteilt:<br />

„Ich habe den Jahresabschluss – bestehend<br />

aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie Anhang - unter Einbeziehung<br />

der Buchführung und den Lagebericht der<br />

Stadtwerke Balve, Betrieb Abwasserbeseitigung,<br />

Balve, für das Wirtschaftsjahr vom<br />

01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember<br />

2011 geprüft. Die Buchführung und die<br />

Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht<br />

nach den deutschen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften und den ergänzenden<br />

lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften liegen<br />

in der Verantwortung der Betriebsleitung<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes. Meine Aufgabe<br />

ist es, auf der Grundlage der von mir<br />

durchgeführten Prüfung eine Beurteilung<br />

über den Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />

der Buchführung und über den Lagebericht<br />

abzugeben.<br />

Ich habe meine Jahresabschlussprüfung<br />

gemäß § 317 HGB und § 106 GO NRW unter<br />

Beachtung der vom Institut der Wirt-


schaftsprüfer festgestellten deutschen<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />

vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />

so zu planen und durchzuführen, dass<br />

Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf<br />

die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />

unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung und durch<br />

den Lagebericht vermittelten Bil<strong>des</strong> der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich<br />

auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />

erkannt werden. Bei der Festlegung<br />

der Prüfungshandlungen werden die<br />

Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />

über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes sowie die Erwartungen<br />

über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die<br />

Wirksamkeit <strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen<br />

internen Kontrollsystems sowie<br />

Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />

Jahresabschluss und Lagebericht<br />

überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />

beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung<br />

der angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />

und der wesentlichen Einschätzungen<br />

der Betriebsleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung<br />

<strong>des</strong> Jahresabschlusses und<br />

<strong>des</strong> Lageberichts. Ich bin der Auffassung,<br />

dass meine Prüfung eine hinreichend sichere<br />

Grundlage für meine Beurteilung bildet.<br />

Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen<br />

geführt.<br />

Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei<br />

der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />

der Jahresabschluss der Stadtwerke<br />

Balve, Betrieb Abwasserbeseitigung,<br />

Balve, den gesetzlichen Vorschriften und<br />

den ergänzenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften<br />

und vermittelt unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechen<strong>des</strong> Bild der Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />

Der Lagebericht steht im Einklang mit dem<br />

Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein<br />

zutreffen<strong>des</strong> Bild von der Lage <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

und stellt die Chancen und Risiken<br />

der zukünftigen Entwicklung zutreffend<br />

dar.“<br />

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser<br />

ausgewertet und eine Analyse anhand von<br />

Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />

zu folgendem Ergebnis:<br />

Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

wird vollinhaltlich übernommen. Eine<br />

Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung<br />

über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

bei Eigenbetrieben und<br />

prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP<br />

DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />

54<br />

Herne, den 18.10.2012<br />

GPA NRW<br />

Im Auftrag<br />

gez. Gregor Loges<br />

3. Einsichtnahme<br />

Siegel<br />

Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

2011 werden nach der Bekanntmachung<br />

bis zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses<br />

im Rathaus der Stadt Balve,<br />

Widukindplatz 1, Zimmer 52, während der<br />

Dienststunden zur Einsichtnahme verfügbar<br />

gehalten.<br />

Balve, den 08.01.2013<br />

Der Betriebsleiter der Stadtwerke Balve<br />

gez. Dipl. Ing. H. Mühling<br />

J a h r e s a b s c h l u s s<br />

der Stadtwerke Balve -Betrieb<br />

Wasserversorgungzum<br />

31.12.2011<br />

Gemäß § 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW.<br />

S. 644), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung<br />

vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) wird folgen<strong>des</strong><br />

bekannt gemacht:<br />

1. Feststellung durch den Rat<br />

Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung<br />

am 20.06.2012 folgenden einstimmigen<br />

Beschluss gefasst:<br />

„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

der Stadtwerke Balve -Betrieb Wasserversorgung-<br />

für das Wirtschaftsjahr 2011 werden<br />

bekannt gegeben. Bedenken werden<br />

nicht erhoben. Dem Betriebsleiter wird vorbehaltlos<br />

Entlastung erteilt.<br />

Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />

festgestellt:<br />

c) Gewinn- und Verlustrechnung für<br />

die Zeit vom 01.01. - 31.12.2011


Die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

schließt mit einem Gewinn von<br />

15.828,15 € ab.<br />

d) Bilanz zum 31.12.2011<br />

- Aktivseite 7.171.261,24 €<br />

- Passivseite 7.171.261,24 €<br />

e) Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns<br />

Der Jahresgewinn in Höhe von<br />

15.828,15 € wird auf neue Rechnung<br />

vorgetragen.“<br />

2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />

(GPA) NRW<br />

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW<br />

gesetzlicher Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes<br />

Wasserwerk Balve Stadtwerke Balve. Zur<br />

Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

zum 31.12.2011 hat sie sich <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

Klaus Hundrieser, Balve,<br />

bedient.<br />

Dieser hat mit Datum vom 30.05.2012 den<br />

nachfolgend dargestellten uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk erteilt:<br />

„Ich habe den Jahresabschluss – bestehend<br />

aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie Anhang - unter Einbeziehung<br />

der Buchführung und den Lagebericht der<br />

Stadtwerke Balve, Betrieb Wasserversorgung,<br />

Balve, für das Wirtschaftsjahr vom<br />

01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember<br />

2011 geprüft. Die Buchführung und die<br />

Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht<br />

nach den deutschen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften und den ergänzenden<br />

lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften liegen<br />

in der Verantwortung der Betriebsleitung<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes. Meine Aufgabe<br />

ist es, auf der Grundlage der von mir<br />

durchgeführten Prüfung eine Beurteilung<br />

über den Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />

der Buchführung und über den Lagebericht<br />

abzugeben.<br />

Ich habe meine Jahresabschlussprüfung<br />

gemäß § 317 HGB und § 106 GO NRW unter<br />

Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

festgestellten deutschen<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />

vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />

so zu planen und durchzuführen, dass<br />

Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf<br />

die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />

unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung und durch<br />

den Lagebericht vermittelten Bil<strong>des</strong> der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich<br />

auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />

erkannt werden. Bei der Festlegung<br />

der Prüfungshandlungen werden die<br />

Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />

über das wirtschaftliche und rechtliche Um-<br />

55<br />

feld <strong>des</strong> Eigenbetriebes sowie die Erwartungen<br />

über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die<br />

Wirksamkeit <strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen<br />

internen Kontrollsystems sowie<br />

Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />

Jahresabschluss und Lagebericht<br />

überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />

beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung<br />

der angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />

und der wesentlichen Einschätzungen<br />

der Betriebsleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung<br />

<strong>des</strong> Jahresabschlusses und<br />

<strong>des</strong> Lageberichts. Ich bin der Auffassung,<br />

dass meine Prüfung eine hinreichend sichere<br />

Grundlage für meine Beurteilung bildet.<br />

Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen<br />

geführt.<br />

Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei<br />

der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />

der Jahresabschluss der Stadtwerke<br />

Balve, Betrieb Wasserversorgung, Balve,<br />

den gesetzlichen Vorschriften und den<br />

ergänzenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften<br />

und vermittelt unter Beachtung der<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong><br />

Bild der Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage <strong>des</strong> Eigenbetriebes. Der<br />

Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />

vermittelt insgesamt ein zutreffen<strong>des</strong><br />

Bild von der Lage <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

und stellt die Chancen und Risiken<br />

der zukünftigen Entwicklung zutreffend<br />

dar.“<br />

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser<br />

ausgewertet und eine Analyse anhand von<br />

Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />

zu folgendem Ergebnis:<br />

Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

wird vollinhaltlich übernommen. Eine<br />

Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung<br />

über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

bei Eigenbetrieben und<br />

prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP<br />

DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />

Herne, den 18.10.2012<br />

GPA NRW<br />

Im Auftrag<br />

gez. Gregor Loges<br />

3. Einsichtnahme<br />

Siegel<br />

Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

2011 werden nach der Bekanntmachung


is zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses<br />

im Rathaus der Stadt Balve,<br />

Widukindplatz 1, Zimmer 52, während der<br />

Dienststunden zur Einsichtnahme verfügbar<br />

gehalten.<br />

Balve, den 08.01.2013<br />

Der Betriebsleiter der Stadtwerke Balve<br />

gez. Dipl. Ing. H. Mühling<br />

J a h r e s a b s c h l u s s<br />

der Stadtwerke Balve -Betrieb Bauhofzum<br />

31.12.2011<br />

Gemäß § 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW.<br />

S. 644), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung<br />

vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) wird folgen<strong>des</strong><br />

bekannt gemacht:<br />

1. Feststellung durch den Rat<br />

Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung<br />

am 20.06.2012 folgenden einstimmigen<br />

Beschluss gefasst:<br />

„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

der Stadtwerke Balve -Betrieb Bauhof- für<br />

das Wirtschaftsjahr 2011 werden bekannt<br />

gegeben. Bedenken werden nicht erhoben.<br />

Dem Betriebsleiter wird vorbehaltlos Entlastung<br />

erteilt.<br />

Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />

festgestellt:<br />

f) Gewinn- und Verlustrechnung für<br />

die Zeit vom 01.01. - 31.12.2011<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

schließt mit einem Gewinn von<br />

24.900,41 € ab.<br />

g) Bilanz zum 31.12.2011<br />

- Aktivseite 541.078,26 €<br />

- Passivseite 541.078,26 €<br />

h) Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns<br />

Der Jahresgewinn in Höhe von<br />

24.900,41 € wird auf neue Rechnung<br />

vorgetragen.“<br />

56<br />

2. Abschließender Vermerk der Gemeinde<br />

prüfungsanstalt (GPA) NRW<br />

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW<br />

gesetzlicher Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes<br />

Bauhof Balve Stadtwerke Balve. Zur<br />

Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

zum 31.12.2011 hat sie sich <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

Klaus Hundrieser, Balve,<br />

bedient.<br />

Dieser hat mit Datum vom 30.05.2012 den<br />

nachfolgend dargestellten uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk erteilt:<br />

„Ich habe den Jahresabschluss – bestehend<br />

aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie Anhang - unter Einbeziehung<br />

der Buchführung und den Lagebericht der<br />

Stadtwerke Balve, Betrieb Bauhof, Balve,<br />

für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar<br />

2011 bis zum 31. Dezember 2011 geprüft.<br />

Die Buchführung und die Aufstellung von<br />

Jahresabschluss und Lagebericht nach den<br />

deutschen handelsrechtlichen Vorschriften<br />

und den ergänzenden lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschriften liegen in der Verantwortung<br />

der Betriebsleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />

Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage<br />

der von mir durchgeführten Prüfung eine<br />

Beurteilung über den Jahresabschluss unter<br />

Einbeziehung der Buchführung und<br />

über den Lagebericht abzugeben.<br />

Ich habe meine Jahresabschlussprüfung<br />

gemäß § 317 HGB und § 106 GO NRW unter<br />

Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

festgestellten deutschen<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />

vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />

so zu planen und durchzuführen, dass<br />

Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf<br />

die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />

unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung und durch<br />

den Lagebericht vermittelten Bil<strong>des</strong> der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich<br />

auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />

erkannt werden. Bei der Festlegung<br />

der Prüfungshandlungen werden die<br />

Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />

über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes sowie die Erwartungen<br />

über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die<br />

Wirksamkeit <strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen<br />

internen Kontrollsystems sowie<br />

Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />

Jahresabschluss und Lagebericht<br />

überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />

beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung<br />

der angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />

und der wesentlichen Einschätzungen<br />

der Betriebsleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung<br />

<strong>des</strong> Jahresabschlusses und<br />

<strong>des</strong> Lageberichts. Ich bin der Auffassung,<br />

dass meine Prüfung eine hinreichend si-


chere Grundlage für meine Beurteilung bildet.<br />

Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen<br />

geführt.<br />

Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei<br />

der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />

der Jahresabschluss der Stadtwerke<br />

Balve, Betrieb Bauhof, Balve, den gesetzlichen<br />

Vorschriften und den ergänzenden<br />

lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften und<br />

vermittelt unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong><br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes. Der Lagebericht<br />

steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />

vermittelt insgesamt ein zutreffen<strong>des</strong><br />

Bild von der Lage <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

und stellt die Chancen und Risiken der<br />

zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser<br />

ausgewertet und eine Analyse anhand von<br />

Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />

zu folgendem Ergebnis:<br />

Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

wird vollinhaltlich übernommen. Eine<br />

Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung<br />

über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

bei Eigenbetrieben und<br />

prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP<br />

DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />

Herne, den 18.10.2012<br />

GPA NRW<br />

Im Auftrag<br />

gez. Gregor Loges<br />

3. Einsichtnahme<br />

Siegel<br />

Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

2011 werden nach der Bekanntmachung<br />

bis zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden<br />

Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt<br />

Balve, Widu- kindplatz 1, Zimmer 52,<br />

während der Dienststunden zur Einsichtnahme<br />

verfügbar gehalten.<br />

Balve, den 08.01.2013<br />

Der Betriebsleiter der Stadtwerke Balve<br />

gez. Dipl. Ing. H. Mühling<br />

57


Haushaltssatzung<br />

der Stadt Balve<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z. Z. gültigen<br />

Fassung hat der Rat der Stadt Balve mit Beschluss vom 12.12.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen.<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich<br />

anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />

Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />

im Ergebnisplan mit<br />

Gesamtbetrag der Erträge auf 20.490.513 €<br />

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 20.529.417 €<br />

Fehlbetrag =<br />

38.904 €<br />

im Finanzplan mit<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 19.343.407 €<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 18.866.378 €<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der<br />

Investitionstätigkeit auf 1.492.320 €<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der<br />

Investitionstätigkeit auf 1.448.500 €<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der<br />

Finanzierungstätigkeit auf 0 €<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der<br />

Finanzierungstätigkeit auf 393.921 €<br />

Änderung <strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong> an Finanzmittel = 126.928 €<br />

festgesetzt.<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

0 €<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

58


die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplanes wird auf<br />

(vorläufig) 38.904 €<br />

festgesetzt.<br />

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />

festgesetzt.<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

8.000.000 €<br />

Die Steuersätze für die Gemein<strong>des</strong>teuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

1.1 für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v. H.<br />

1.2 für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) auf 600 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer auf 480 v. H.<br />

Rechtsfolgen der kw- und ku- Vermerke<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

1.) Soweit im Stellenplan für Beamte und Tariflich Beschäftigte der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht<br />

ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- und Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.<br />

2.) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen<br />

dieser Entgeltgruppe in Stellen niedrigerer Entgeltgruppen umzuwandeln.<br />

§ 8<br />

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden Erträge und Aufwendungen in den Produktbereichen für gegenseitig<br />

deckungsfähig erklärt. Dies gilt auch für die Einzahlungen und Auszahlungen sowie für die Personal- und<br />

Versorgungszahlungen, nicht jedoch für Investitionsmaßnahmen.<br />

Balve, den 12.12.2012<br />

Bürgermeister Kämmerer<br />

gez. Mühling<br />

_________________<br />

gez. Schmidt<br />

__________________<br />

(Hubertus Mühling) (Reinhard Schmidt)<br />

59


Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />

in Lüdenscheid mit Schreiben vom 17.12.2012 angezeigt worden.<br />

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme ab dem 17.01.2013 bis zum Ende der Auslegung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.30 Uhr bis 17..00 Uhr sowie dienstags bis freitags von<br />

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, Zimmer 31, zur Verfügung gehalten.<br />

Hinweis:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />

und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Balve, den 09.01.2013<br />

gez. Mühling<br />

H. Mühling<br />

Bürgermeister<br />

60


Werbesatzung<br />

der Stadt Lüdenscheid über örtliche Bauvorschriften<br />

für den Sternplatz und Rathausplatz<br />

sowie deren umliegende innerstädtische Bereiche<br />

vom 10.01.2013<br />

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), § 86 der Bauordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Lüdenscheid in<br />

seiner Sitzung am 10.12.2012 die folgende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Sinn und Zweck der Satzung<br />

Diese Satzung regelt gem. § 86 Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 1 und Nummer (Nr.) 2 der BauO NRW die äußere<br />

Gestalt von Werbeanlagen sowie die Zulässigkeit von Werbeanlagen an baulichen Anlagen hinsichtlich baugestalterischer<br />

Ziele im Geltungsbereich dieser Satzung. Die Werbeanlagen sollen sich in ihrer Ausbildung, Anzahl,<br />

Lage, Farbwahl und Proportion in das Stadtbild einfügen. Dabei sollen Werbeanlagen, die das Stadtbild stören,<br />

ausgeschlossen werden. Zulässige Werbeanlagen sollen auf Teile baulicher Anlagen beschränkt werden. Es gelten<br />

daher gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 der BauO NRW besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Werbeanlagen<br />

zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze von städtebaulicher Bedeutung und zum Schutz von<br />

Denkmälern.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich und Bestandteile der Satzung<br />

(1) Diese Satzung gilt für den im folgenden Plan gekennzeichneten Geltungsbereich.<br />

Abbildung ohne Maßstab<br />

(2) Die Gestaltungsfibel als Begründung (Anlage 1) und die Bestandsaufnahme (Anlage 2) sind Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

(3) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Werbeanlagen im räumlichen Geltungsbereich<br />

gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung.<br />

64


Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 3<br />

Umfang <strong>des</strong> Genehmigungsvorbehaltes und das Verhältnis zu anderen öffentlich-rechtlichen Regelungen<br />

(1) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung im Sinne <strong>des</strong> § 13 BauO NRW im Geltungsbereich<br />

dieser Satzung. Als Werbeanlagen gelten alle ortsfesten Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung<br />

oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.<br />

Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen und Schaukästen.<br />

(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist nach § 86 BauO NRW Abs. 2 Nr. 1 die Anbringung auch solcher<br />

Werbeanlagen genehmigungspflichtig, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 und 33b BauO NRW genehmigungsfrei<br />

wären.<br />

(3) Werbeanlagen an Baudenkmälern beziehungsweise in deren unmittelbaren Umgebung unterliegen den<br />

speziellen Vorschriften <strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz<br />

DSchG) und bedürfen zusätzlich einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a beziehungsweise<br />

Abs. 1b DSchG in der jeweils geltenden Fassung.<br />

(4) Regelungen aufgrund bestehender städtebaulicher und anderer Verträge bleiben unberührt.<br />

(5) Die Regelungen der Sondernutzungssatzung bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />

§ 4<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch die Unter- und Tragkonstruktionen.<br />

(2) Zur Flächenermittlung einer Werbung aus Einzelbuchstaben wird eine entsprechende rechteckige Form<br />

um die Werbeanlage gelegt, um <strong>des</strong>sen Gesamtfläche zu ermitteln. Ober- und Unterlängen können bei<br />

der Berechnung unberücksichtigt bleiben.<br />

(3) Die Leuchtdichte (cd/m²) kennzeichnet das von einer leuchtenden oder beleuchteten Fläche in eine<br />

Richtung abgestrahlte Licht. Sie ist ein Maß für den Helligkeitseindruck, den das Auge von der Fläche<br />

hat. Sie ist definiert als das Verhältnis der Lichtstärke zur Größe der Fläche. Die Leuchtdichte stellt die<br />

maßgebliche Beurteilungsgröße für die Beurteilung der Blendung dar.<br />

§ 5<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Werbeanlagen müssen sich in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion der Gebäudearchitektur<br />

unterordnen. Dabei dürfen wesentliche architektonische Gliederungselemente wie Brüstungsbänder,<br />

Pfeiler, Stützen, Gesimsbänder, Lisenen und Stuckarbeiten nicht überdeckt oder in ihrer Wirkung<br />

beeinträchtigt werden. Werbeanlagen müssen sich in Materialwahl, Farbe und Gestaltung dem<br />

Bauwerk anpassen.<br />

(2) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in Ausbildung, Lage, Beleuchtung, Farbe und Materialwahl<br />

aufeinander abzustimmen.<br />

(3) Für jede Gewerbeeinheit sind maximal eine, bei Eckgebäuden zwei Werbeanlagen in Einzelbuchstaben<br />

und ein Werbeausleger zulässig. Ausnahmen können aufgrund einer besonderen räumlichen Größe,<br />

Ausbildung und Lage eines Betriebes gestattet werden.<br />

(4) Werbeanlagen dürfen nur im Erdgeschossbereich, bezogen auf das jeweilige Niveau der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche, einschließlich der Brüstung <strong>des</strong> 1. Obergeschosses (OG), höchstens jedoch 1,00 m<br />

über Oberkante Fußboden <strong>des</strong> 1. OG, angebracht werden.<br />

(5) Ausnahmsweise kann eine Webeanlage (z.B. als Gebäudebezeichnung) mit einer maximalen Höhe von<br />

1,00 m gestattet werden, wenn gestalterische Gründe oder eine entsprechende Größendimension <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> dies rechtfertigen. Diese darf auch oberhalb der Brüstung <strong>des</strong> 1. OG angebracht werden.<br />

65


(6) Mit Aufgabe der auf die Werbeanlage bezogenen Nutzungsart ist die Werbeanlage zu beseitigen.<br />

(7) Neben den Werbeanlagen ist nur eine untergeordnete Produktwerbung (Fremdwerbung) zulässig, die<br />

sich hinsichtlich der Größe der Eigenwerbung deutlich den Hauptwerbeanlagen unterordnet.<br />

(8) Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft vollständig beklebt, zugehangen oder zugestrichen werden.<br />

(9) Durch beleuchtete Werbeanlagen dürfen keine störenden Wirkungen auf lichtgestalterische Maßnahmen<br />

in der Umgebung oder öffentliche Bereiche ausgehen.<br />

(10) Bei beleuchteten Werbeanlagen ist eine unmittelbare Sicht auf das Leuchtmittel beziehungsweise die<br />

Lichtquelle auszuschließen. Unzulässig ist die sichtbare Führung von Kabeln und technischem Zubehör.<br />

(11) Ausnahmsweise gilt für Geschäftsgebäude mit mehreren Nutzern, bei denen sich die Gesamtheit der<br />

Einzelhandelsgeschäfte zusätzlich in einer Werbeanlage zusammengefasst darstellt:<br />

Die Größe, die Ausbildung und der Anbringungsort <strong>des</strong> Werbefel<strong>des</strong> ist abhängig von der Dimension<br />

<strong>des</strong> Gesamtbaukörpers und kann abweichend der § 5 Abs. 3 und 4 dieser Satzung<br />

ausgeführt werden.<br />

Auf den Gebäu<strong>des</strong>eiten zu den öffentlichen Plätzen und Straßen ist je Gebäude nur ein Werbefeld<br />

zulässig.<br />

Zusätzlich sind einzelne Werbeanlagen über den Eingangsbereichen der Ladenlokale gemäß<br />

den Bestimmungen dieser Satzung zulässig.<br />

(1) Unzulässig sind Werbeanlagen an:<br />

Werbeanlagen<br />

§ 6<br />

Nicht genehmigungsfähige Werbeanlagen<br />

a. Erkern, Balkonen, Loggien, Kanzeln und anderen gliedernden Fassaden-<br />

elementen,<br />

b. Einfriedungen und Toren,<br />

c. Fensterläden und Rolläden,<br />

d. Markisenoberseiten,<br />

e. Dächern und Dachteilen oberhalb der Trauflinie beziehungsweise <strong>des</strong> Attikaabschlusses,<br />

f. Giebelflächen oberhalb der Trauflinie.<br />

(2) Nicht zulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht wie Laufschriften, periodische<br />

Wechselwerbung sowie Skybeamer und Anlagen mit ähnlicher Wirkung.<br />

§ 7<br />

Horizontale Werbeanlagen<br />

(1) Zulässig sind horizontale Werbeanlagen, die in Einzelbuchstaben ausgeführt werden, bis zu einer Höhe<br />

von 0,6 m, einer Tiefe von 0,15 m (ohne Unterkonstruktion) bzw. 0,30 m Gesamttiefe und einer Gesamtgröße<br />

je Anlage von maximal 3 m².<br />

(2) Die Einzelbuchstaben können selbstleuchtend ausgeführt werden. Die maximale Leuchtdichte der<br />

selbstleuchtenden Einzelbuchstaben soll das Verhältnis 2:1 zur Hintergrundbeleuchtung nicht überschreiten.<br />

(3) In Ergänzung zu beziehungsweise anstelle von Einzelbuchstaben ist ausnahmsweise auch ein Firmen-<br />

Logo, bei Eckgebäuden ausnahmsweise auch zwei Logos, bis zu einer Höhe von 0,6 m und einer Tiefe<br />

von 0,15 m (ohne Unterkonstruktion) bzw. 0,30 m Gesamttiefe zulässig.<br />

(4) Horizontale Werbeanlagen müssen min<strong>des</strong>tens einen seitlichen Abstand von 0,5 m zu Gebäudeaußenecken<br />

haben.<br />

66


(5) Die Einzelbuchstaben sind entweder direkt auf die Fassade aufzubringen oder auf einer dezenten und filigranen<br />

Unterkonstruktion.<br />

(6) Das Aufbringen von Einzelbuchstaben auf einer andersfarbigen Fassadenfläche, die sich von der Gesamtarchitektur<br />

absetzt, oder auf einer Blende, ist nicht zulässig.<br />

§ 8<br />

Werbeausleger<br />

(1) Zulässig sind Werbeausleger bis zu einer maximalen Fläche von 0,8 m x 0,8 m, einer Auskragung von<br />

0,95 m und einer Tiefe von 0,25 m. Diese können selbstleuchtend ausgeführt werden. Die maximale<br />

Leuchtdichte der selbstleuchtenden Einzelbuchstaben soll das Verhältnis 2:1 zur Hintergrundbeleuchtung<br />

nicht überschreiten und keine störende Wirkung auf lichtgestalterische Maßnahmen haben.<br />

(2) Werbeausleger dürfen nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler,<br />

Mauervorlagen) und nicht in einer Fensterachse angeordnet werden.<br />

(3) Werbeausleger müssen min<strong>des</strong>tens einen Abstand von 0,5 m zu Gebäudeaußenecken haben.<br />

§ 9<br />

Fensterfolierungen<br />

(1) Als Alternative für eine horizontale Werbeanlage oder einen Werbeausleger ist eine Fensterfolierung zu<br />

Werbezwecken zulässig, die farblich und gestalterisch zurückhaltend ist und aus Einzelbuchstaben beziehungsweise<br />

einem Firmenlogo besteht.<br />

(2) Die Fensterfolierung darf nicht mehr als 25% der Glasfläche verdecken.<br />

§ 10<br />

Hinweisschilder und Schaukästen<br />

(1) Hinweisschilder für freie Berufe dürfen je Nutzer eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten. Mehrere<br />

Hinweisschilder an einem Gebäude sind in Gruppen zusammenzufassen. Sie sind in Material, Farbe,<br />

Ausbildung und Format einheitlich zu gestalten.<br />

(2) Schaukästen an Gebäuden sind nur für kommunale-, kirchliche- und Vereinsmitteilungen sowie gastronomische<br />

Mitteilungen (Speise- und Getränkekarten) zulässig. Sie dürfen in der Größe nur maximal 0,25<br />

m² betragen und gegenüber der Fassade maximal 0,15 m vorstehen.<br />

Verfahrensregelungen<br />

§ 11<br />

Bauantrag<br />

Für alle Werbeanlagen ist ein Bauantrag gemäß § 63 und § 69 BauO NRW erforderlich. Dieser ist schriftlich mit<br />

allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Bauvorlagen in ausreichender<br />

Anzahl bei der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bauordnung (Bauaufsichtsbehörde), einzureichen.<br />

§ 12<br />

Abweichungen<br />

Abweichungen können nach § 73 und § 86 Abs. 5 BauO NRW im Einzelfall hinsichtlich der Art <strong>des</strong> Anbringungsortes<br />

und der Dimensionierung bei größeren Grundstücken, Gebäuden und Fassadenflächen oder aus baugestalterischen<br />

Gründen zugelassen werden, wenn eine abweichende Gestaltung die Ziele dieser Satzung besser<br />

verwirklicht, die Einhaltung der Vorschriften mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist oder mit den Zielen<br />

dieser Satzung besser in Einklang zu bringen ist. Dabei dürfen nicht mehr als drei Werbeanlagen je Gewerbeeinheit<br />

von Straßen, Wegen und Plätzen vom jeweiligen Betrachter gleichzeitig wahrgenommen werden.<br />

67


Anträge für Abweichungen und Ausnahmen von dieser Satzung sind schriftlich an die Stadt Lüdenscheid zu richten<br />

und zu begründen, sofern sie nicht in einem Bauantragsverfahren abgehandelt werden. Dem Antrag sind alle<br />

für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20 Bau O NRW handelt,<br />

- wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet<br />

oder ändert.<br />

- wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage entgegen der genehmigten oder erlaubten und<br />

vorgelegten Bauvorlagen ausführt.<br />

- wer nach Aufgabe der auf die Werbeanlage bezogenen Nutzungsart die Werbeanlage nicht beseitigt.<br />

Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €<br />

geahndet werden.<br />

(2) Für Maßnahmen, die nicht der Satzung entsprechen und für die keine Abweichung zugelassen wurde,<br />

kann der Rückbau angeordnet werden.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lüdenscheid über örtliche Bauvorschriften im Bereich Sternplatz<br />

vom 19.12.1997 außer Kraft.<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />

Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Lüdenscheid, 10.01.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Dieter Dzewas<br />

68


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Satzungstext<br />

Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur Werbesatzung1<br />

für den Sternplatz und Rathausplatz sowie deren umliegende innerstädtische Bereiche<br />

Stadt Lüdenscheid Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />

1


Einleitung<br />

Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Anlass und Leitziele<br />

Zielkonzept Innenstadt<br />

Das im Jahr 2000 entwickelte Zielkonzept für<br />

die Innenstadt Lüdenscheids beinhaltet die Umgestaltung<br />

<strong>des</strong> zentralen Rathausplatzes sowie<br />

<strong>des</strong> Sternplatzes in moderne und repräsentative<br />

Stadtplätze mit hohen Aufenthaltsqualitäten.<br />

Das Rathausumfeld mit seinen zentralen Plätzen<br />

und den sich angliedernden Handels- und<br />

Dienstleistungsstrukturen stellt das Zentrum <strong>des</strong><br />

städtischen Lebens in Lüdenscheid dar. Die in<br />

den letzten Jahren erfolgte Umgestaltung <strong>des</strong><br />

Rathauses und <strong>des</strong> Rathausumfel<strong>des</strong> war eine<br />

wichtige Investition zur Attraktivitätssteigerung<br />

der Innenstadt als urbanes Zentrum.<br />

Stadtqualität wird immer durch das Zusammenwirken<br />

von öffentlichen und privaten Bereichen<br />

bestimmt. Prägend für die Innenstadt und deren<br />

Stadtbild sind die ebenerdigen Nutzungen mit<br />

ihren privaten baulichen Anlagen wie Werbeträgern,<br />

Straßenmöblierungen und Warenauslagen<br />

als erstem Blickfang. Daher soll deren Erscheinungsbild<br />

in einer Satzung für Werbeanlagen<br />

und im weiteren in einer Richtlinie für Straßenmöblierungen<br />

geregelt werden.<br />

Stadtgestalt heute<br />

Neben der Sanierung <strong>des</strong> Rathauses und <strong>des</strong><br />

Rathausumfel<strong>des</strong> wurde das Stern-Center modernisiert<br />

und um die Flächen <strong>des</strong> ehemaligen<br />

Kaufhofes erweitert. Außerdem entstand ein<br />

neues Büro- und Geschäftshaus neben dem<br />

Rathaus. Das Gebäude der ehemaligen Kaufhalle<br />

wurde ersetzt durch ein modernes Geschäfts-<br />

und Gesundheitszentrum. Für das Gebäude<br />

südöstlich <strong>des</strong> Sternplatzes gibt es Planungen<br />

für eine attraktive Neugestaltung. Die<br />

großmaßstäbliche Gebäu<strong>des</strong>truktur bildet im<br />

Sinne dieser Plätze einen gelungenen Kontrast<br />

zu der kleinteiligen Bebauung in der Altstadt,<br />

Oberstadt und Wilhelmstraße.<br />

Neben dieser großmaßstäblichen Architektur<br />

bedürfen die wenigen historischen, zum Teil<br />

unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, wie<br />

z.B. die Musikschule in der Altenaer Straße, das<br />

Gebäude „Hulda“ am Sternplatz und das ehemalige<br />

Gewerkschaftshaus am Rathausplatz,<br />

einer besonderen Beachtung und Wertschätzung.<br />

Satzungstext<br />

Beleuchtungsmaßnahmen in der Stadt <strong>des</strong><br />

Lichtes<br />

Seit mehr als 10 Jahren investieren die Stadt<br />

und ihre Bürger in ihr Image als Stadt <strong>des</strong><br />

Lichts. So wurden und werden auch im Geltungsbereich<br />

der Satzung öffentliche und private<br />

Lichtgestaltungen umgesetzt. Hierzu gehören<br />

z.B. Beleuchtungen an der Brücke zwischen<br />

dem Rathausplatz und dem Stern-Center, Beleuchtungen<br />

am Rathausplatz sowie am Sternplatz.<br />

All diese Bemühungen geben der Stadt<br />

nach und nach eine eigene Lichtidentität und<br />

stärken das Markenzeichen Lüdenscheids. Die<br />

Satzung soll diese Investitionen schützen, als<br />

Qualitätssicherung dienen und eine Hilfestellung<br />

sein, so dass eine Abstimmung der Maßnahmen<br />

frühzeitig untereinander erfolgen kann.<br />

Um dem geschlossenen Erscheinungsbild gerecht<br />

zu werden und einen harmonischen visuellen<br />

Eindruck der abendlichen und nächtlichen<br />

Innenstadt zu erhalten, erhält die Satzung Aussagen<br />

zur Beleuchtung der Werbeanlagen.<br />

2


Werbemaßnahmen<br />

Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Die Regelungen dieser Satzung sollen dazu<br />

beitragen, dass sich die Werbeanlagen der zum<br />

großen Teil modernen Gebäudearchitektur anpassen.<br />

Die Stadt Lüdenscheid hat in den letzten<br />

Jahren bei der Gestaltung <strong>des</strong> Rathaus- und<br />

Sternplatzes ganz bewusst besonderen Wert<br />

auf eine klare und zurückhaltende Platzgestaltung<br />

gelegt. Dies wird auch durch den Verzicht<br />

der üblichen Mastleuchten und eine reduzierte<br />

öffentliche Außenmöblierung deutlich. Entsprechend<br />

wird die Anzahl der Werbeanlagen beschränkt.<br />

In der Satzung sind die Größenverhältnisse<br />

und die Ausbildungen der Werbeanlagen<br />

geregelt, um diese, abgestimmt auf die<br />

Gebäudearchitektur, in das Gesamtbild der<br />

Umgebung einzufügen. Die zurückhaltende<br />

Platz- und Gebäudearchitektur soll mit den reduzierten<br />

Werbeanlagen, in Einzelbuchstaben<br />

ausgeführt, ein stimmiges Gesamtbild ergeben.<br />

Die durch Größenbeschränkung einzelner Werbeanlagen<br />

ausgeschlossene Dominanz soll<br />

auch durch farbliche Zurückhaltung unterstützt<br />

werden.<br />

Die angegebenen Größenangaben und Formbeschränkungen<br />

haben sich in der Praxis bereits<br />

bei Realisierungen im Bereich <strong>des</strong> Sternplatzes<br />

bewährt. So sind die Werbeanlagen, die<br />

aufgrund der reduzierten Größenangaben bereits<br />

hier realisiert wurden, für den Betrachter<br />

leserlich und ihre Wirkung unterstützt ein stimmiges<br />

Gesamtbild.<br />

Die den Rathaus- und Sternplatz umgebenden<br />

Gebäude demonstrieren eine architektonische<br />

Gradlinigkeit, welche besonders im zeitgemäß<br />

umgesetzten Rathausumbau zur Geltung<br />

kommt. Die ruhige Ausstrahlung <strong>des</strong> Stern- und<br />

Rathausplatzes soll auch mittels zurückhaltender<br />

Werbeanlagen unterstrichen werden und<br />

nicht durch große, grelle und blinkende Reklame<br />

gestört werden.<br />

Satzungstext<br />

Da die getroffenen Regelungen für alle Eigentümer<br />

im Geltungsbereich gleichermaßen gelten,<br />

können alle Werbeanlagen auf ein städtebaulich<br />

verträgliches Maß reduziert werden, in<br />

welchem niemand negativ auffällt und aus dem<br />

„Rahmen“ fällt. Der Wettkampf um Aufmerksamkeit<br />

wird reduziert, womit zukünftig für alle<br />

Werbenden die gleichen Möglichkeiten bestehen.<br />

Insbesondere die Festsetzung zur Ausbildung<br />

der Werbeanlagen in Einzelbuchstaben,<br />

die sich bei den Neubauten am Sternplatz bereits<br />

positiv bewährt hat, ist eine wichtige Regelung<br />

der Werbesatzung. Solche erhöhten Ansprüche<br />

an Gestaltung und Ausführung müssen<br />

gestellt werden, denn die Attraktivität eines<br />

Stadtzentrums wird nicht allein durch die im<br />

Zentrum angebotenen Nutzungen, sondern<br />

ebenso maßgeblich geprägt durch die Aufenthaltsqualität<br />

der öffentlichen Räume und die<br />

Wirkung der umgebenden Gebäude.<br />

3


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Umsetzung der Festsetzungen<br />

Allgemeine Erläuterungen<br />

Die Gestaltungsfibel und Begründung kann als<br />

Anwendungshilfe zur Werbesatzung verstanden<br />

werden. Während in der Satzung die präzisen<br />

und verbindlichen Festsetzungen formuliert<br />

sind, werden in der Gestaltungsfibel Hinweise<br />

zur Ausbildung der Werbeanlagen gegeben. Die<br />

Gestaltungsfibel enthält beispielhafte Zeichnungen<br />

und Abbildungen von Werbeanlagen. Die in<br />

der Satzung gestellten Anforderungen werden<br />

so verständlicher.<br />

Die Werbesatzung mit der beiliegenden Gestaltungsfibel<br />

soll allen Planungsbeteiligten als Leitfaden<br />

für die Entwicklung der Werbeanlagen<br />

dienen. Die betroffenen Immobilienbesitzer,<br />

Eigentümer und Mieter werden so bei der Umsetzung<br />

der Werbesatzung unterstützt. Neben<br />

den Festsetzungen und Empfehlungen für Werbemaßnahmen<br />

kann auch eine Unterstützung in<br />

Form einer Beratung bei den Gestaltungsfragen<br />

hilfreich sein, um die Stadt in gemeinsamer<br />

Verantwortung zu gestalten. In einem ausdrücklich<br />

gewünschten intensiven Dialog will die<br />

Stadt Lüdenscheid Hilfestellung leisten. So steht<br />

die Stadt Lüdenscheid für Fragen und Auskünfte<br />

beratend zur Verfügung. Auf der Grundlage<br />

der Werbesatzung können gemeinsam Lösungen<br />

für spezielle Probleme und Anforderungen<br />

entwickelt werden. Die im Anhang aufgeführten<br />

Ansprechpartner/innen und Mitarbeiter/innen<br />

der Stadtverwaltung stehen Ihnen für eine Beratung<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Die Seiten der Gestaltungsfibel sind in drei<br />

Spalten aufgeteilt. Unter der Überschrift „Satzungstext“<br />

sind die Festsetzungen in der rechten<br />

Spalte schwarz umrandet. Die linke Spalte<br />

enthält Erläuterungen zu den Festsetzungen<br />

und die mittlere Spalte Beispiele und Abbildungen.<br />

Wann ist die Satzung zu benutzen?<br />

Ein Antrag wird immer erforderlich, wenn eine<br />

Werbeanlage im Sinne der Satzung angebracht,<br />

aufgestellt oder geändert werden soll.<br />

Als genehmigungspflichtige Werbeanlagen gelten<br />

alle Anlagen der Außenwerbung im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 13 Bau O NRW im Geltungsbereich dieser<br />

Satzung. Dies sind alle ortsfesten Anlagen,<br />

die der Ankündigung oder Anpreisung von Waren<br />

oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf<br />

dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus<br />

sichtbar sind. Als solche gelten insbesondere<br />

Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,<br />

Schaukästen, sowie für Zettel- und<br />

Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte<br />

Säulen, Tafeln und Flächen.<br />

Im Geltungsbereich dieser Satzung ist die Anbringung<br />

auch solcher Werbeanlagen genehmigungspflichtig,<br />

die nach § 65 Absatz 1 Bau O<br />

NRW baurechtlich genehmigungsfrei sind.<br />

Satzungstext<br />

Erforderliche Unterlagen für das Baugenehmigungsverfahren<br />

Zum Antrag erforderlich sind folgende Unterlagen:<br />

• Bauantragsformular für Werbeanlagen<br />

(steht zum download bereit unter<br />

www.luedenscheid.de/buerger/rathaus/ihr_a<br />

nliegen/formulare Formular: Bauantrag/ Antrag<br />

auf Vorbescheid, Werbeanlagen)<br />

• Beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster,<br />

Katasterplan vom <strong>Märkischen</strong><br />

<strong>Kreis</strong><br />

• Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtmontage<br />

mit Darstellung der geplanten Werbeanlage<br />

in Verbindung mit dem Gebäude, mit<br />

Erläuterungen bezüglich der Größe und der<br />

Ausbildung der Werbeanlage<br />

Die Bauanträge sind in dreifacher Anzahl bei<br />

der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bauordnung<br />

(Bauordnungsamt) einzureichen.<br />

Zuvor erfolgte Absprachen mit den auf der folgenden<br />

Seite genannten Berater/innen und<br />

Ansprechpartner/innen erleichtern und beschleunigen<br />

das Verfahren.<br />

4


Ansprechpartner<br />

Werbeanlagen<br />

Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Auskünfte und Beratungen zur Satzung und<br />

Gestaltung erteilt:<br />

Dagmar Däumer<br />

Stadt Lüdenscheid<br />

Fachbereich Planen und Bauen<br />

Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />

Rathausplatz 2<br />

D-58507 Lüdenscheid<br />

Tel: 02351/172385<br />

Fax: 02351/171721<br />

Raum 505 (5. Obergeschoss)<br />

dagmar.daeumer@luedenscheid.de<br />

Bauanträge zu Werbeanlagen im Satzungsgebiet<br />

sind einzureichen bei:<br />

Horst Bartsch<br />

Stadt Lüdenscheid<br />

Fachbereich Planen und Bauen<br />

Fachdienst Bauordnung<br />

Rathausplatz 2<br />

D-58507 Lüdenscheid<br />

Tel: 02351/172601<br />

Fax: 02351/171733<br />

Raum 602 (6. Obergeschoss)<br />

bauaufsichtsamt@luedenscheid.de<br />

Satzungstext<br />

Nutzung <strong>des</strong> öffentlichen Straßenraumes<br />

Auskünfte zur Sondernutzungssatzung<br />

erteilt:<br />

Dieter Rotter<br />

Stadt Lüdenscheid<br />

Fachbereich Planen und Bauen<br />

Fachdienst Bauservice<br />

Rathausplatz 2<br />

D-58507 Lüdenscheid<br />

Tel: 02351/171339<br />

Fax: 02351/171754<br />

Raum 527 (5. Obergeschoss)<br />

bauservice@luedenscheid.de<br />

5


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Sinn und Zweck der Satzung -<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

Werbeanlagen sind ein unverzichtbarer Bestandteil<br />

für das Anbieten und Verkaufen von<br />

Waren und Dienstleistungen. Sie sollen jedoch<br />

mit Rücksicht auf das Stadtbild so angeordnet<br />

werden, dass die gestalterischen Qualitäten<br />

einer Fassade oder eines baulichen Ensembles<br />

nicht verloren gehen. Dabei ist es<br />

notwendig, dass sich Ausbildung, Anzahl, Lage<br />

und Proportion einer Werbeanlage der Fassadenstruktur<br />

anpasst und sich in Farbe, Werkstoff<br />

und Gestaltung harmonisch einfügt.<br />

Jeder Einzelhändler möchte sich möglichst<br />

deutlich nach Außen darstellen. Dies geschieht<br />

am häufigsten durch eine in Größe und Ausbildung<br />

dominante Form der Außenwerbung.<br />

Wenn punktuell eine zu aufdringliche Werbeanlage<br />

erscheint, ist die Angst der umgebenden<br />

Satzungstext<br />

Gewerbetreibenden hoch, nicht mehr wahr<br />

genommen zu werden. Es entsteht ein Wettbewerb<br />

um die Aufmerksamkeit der Kunden.<br />

Die Folge sind immer größer werdende Werbeanlagen,<br />

die schließlich das Stadtbild in den<br />

Einkaufsbereichen dominieren. Durch eine<br />

solche Entwicklung können ganze Straßenzüge<br />

gestalterisch entwertet werden. In der Folge<br />

sinkt die Qualität eines Geschäftsbereichs.<br />

Folglich bedarf es Regelungen, nach denen die<br />

Abmessungen, der Anbringungsort, die Anzahl<br />

und die Ausbildung von Werbung, im Verhältnis<br />

zum Baustil der Gebäude im Geltungsbereich,<br />

zu gestalten sind. Die Werbeanlagen<br />

sind dann gelungen, wenn sie einerseits gut<br />

lesbar sind und sich andererseits der Gesamtwirkung<br />

der Gebäude unterordnen.<br />

Satzungstext<br />

§ 1 Sinn und Zweck der Satzung<br />

Diese Satzung regelt gem. § 86 Absatz (Abs.) 1<br />

Nummer (Nr.) 1 und Nummer (Nr.) 2 der BauO<br />

NRW die äußere Gestalt von Werbeanlagen<br />

sowie die Zulässigkeit von Werbeanlagen an<br />

baulichen Anlagen hinsichtlich baugestalterischer<br />

Ziele im Geltungsbereich dieser Satzung. Die<br />

Werbeanlagen sollen sich in ihrer Ausbildung,<br />

Anzahl, Lage, Farbwahl und Proportion in das<br />

Stadtbild einfügen. Dabei sollen Werbeanlagen,<br />

die das Stadtbild stören, ausgeschlossen werden.<br />

Zulässige Werbeanlagen sollen auf Teile<br />

baulicher Anlagen beschränkt werden. Es gelten<br />

daher gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 der BauO NRW<br />

besondere Anforderungen an bauliche Anlagen<br />

und Werbeanlagen zum Schutz bestimmter Bauten,<br />

Straßen, Plätze von städtebaulicher Bedeutung<br />

und zum Schutz von Denkmälern.<br />

6


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der Satzungsbereich schließt direkt an das Satzungsgebiet der „Satzung über die Gestaltung baulicher<br />

Anlagen, Werbeanlagen und die Gestaltung von Freiräumen für die Bereiche nördliche und südliche Altstadt<br />

sowie den Bereich der Wilhelmstraße vom 09.09.2010“ an und erfasst alle groß dimensionierten,<br />

innerstädtischen Gebäude <strong>des</strong> Stadtkerns am Rathausplatz, am Sternplatz und deren umliegende<br />

innerstädtische Bereiche. Die westliche Grenze <strong>des</strong> Geltungsbereiches umfasst die Bebauung am<br />

Rathausplatz, die zusammen mit dem Postgebäude das städtebauliche Umfeld zum Rathauseingang<br />

bildet. Im Süden bildet die Sauerfelder Straße die Grenze, im Norden die Bahnhofs- bzw. Thünenstraße.<br />

In diesem Bereich soll zukünftig ein klares Erscheinungsbild der städtischen Plätze im Zusammenspiel<br />

mit den Werbeanlagen und den Nutzungselementen <strong>des</strong> öffentlichen Raumes dazu beitragen,<br />

dass dem Einwohner und dem Besucher ein in sich stimmiges Stadtbild mit hoher Aufenthaltsqualität<br />

geboten wird. Eine als Anlage 2 bezeichnete Bestandsaufnahme erfasst den Gebäudebestand<br />

mit den Werbeanlagen zum heutigen Stand und deren Wirkung auf das jeweilige Umfeld.<br />

Satzungstext<br />

§ 2 Geltungsbereich und Bestandteile der<br />

Satzung<br />

(1) Diese Satzung gilt für den im folgenden<br />

Plan gekennzeichneten Geltungsbereich.<br />

(2) Die Gestaltungsfibel als Begründung (Anlage<br />

1) und die Bestandsaufnahme (Anlage<br />

2) sind Bestandteil dieser Satzung.<br />

(3) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung<br />

und Beseitigung von Werbeanlagen<br />

im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 2<br />

Abs. 1 dieser Satzung.<br />

7


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für alle Werbeanlagen, die neu<br />

installiert, geändert oder beseitigt werden. In<br />

diesen Fällen regelt die Stadt Lüdenscheid<br />

mittels dieser Satzung die baugestalterische<br />

Wirkung von Werbeanlagen, um die von privaten<br />

Investoren und der öffentlichen Hand erfolgten<br />

Maßnahmen rund um die Gestaltung<br />

<strong>des</strong> Rathaus- und Sternplatzes zu fördern,<br />

indem die Festsetzungen für Werbeanlagen<br />

umgesetzt werden.<br />

Als Anlagen der Außenwerbung gelten alle<br />

ortsfesten und nicht mobilen Anlagen, die zu<br />

Werbezwecken genutzt werden und in den<br />

öffentlichen Raum hineinwirken. Hierzu zählen<br />

insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,<br />

Lichtwerbungen und Schaukästen.<br />

Laut Bauordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-<br />

Westfalen sind nach § 65 Abs.1 Nr. 33 Werbeanlagen<br />

und Hinweiszeichen ab 1,00 m² genehmigungspflichtig.<br />

Da es sich hier aber um<br />

ein besonders schutzwürdiges Gebiet mit einer<br />

Mischung aus moderner Architektur und historischer<br />

Bausubstanz handelt, wie in der Bestandsanalyse<br />

herausgearbeitet wurde, wird<br />

nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW in der Satzung<br />

bestimmt, dass auch für Werbeanlagen<br />

unter 1,00 m² eine Genehmigungspflicht für<br />

Werbeanlagen gilt.<br />

Um dem geschlossenen Erscheinungsbild<br />

auch in den dunkleren Jahreszeiten gerecht zu<br />

werden und einen harmonischen visuellen<br />

Eindruck der abendlichen und nächtlichen Innenstadt<br />

zu erhalten, enthält die Satzung auch<br />

Aussagen zur Beleuchtung der Werbeanlagen.<br />

Rathausumfeld –<br />

Architektur mit reduzierter Formensprache<br />

erhaltenswerte Bausubstanz<br />

Baudenkmal Musikschule<br />

Satzungstext<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 3 Umfang <strong>des</strong> Genehmigungsvorbehaltes<br />

und das Verhältnis zu anderen öffentlichrechtlichen<br />

Regelungen<br />

(1) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 13 BauO<br />

NRW im Geltungsbereich dieser Satzung.<br />

Als Werbeanlagen gelten alle ortsfesten<br />

Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung<br />

oder als Hinweis auf Gewerbe<br />

oder Beruf dienen und vom öffentlichen<br />

Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu<br />

zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen,<br />

Bemalungen, Lichtwerbungen und<br />

Schaukästen.<br />

(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist<br />

nach § 86 BauO NRW Abs. 2 Nr. 1 die Anbringung<br />

auch solcher Werbeanlagen genehmigungspflichtig,<br />

die nach § 65 Abs.1<br />

BauO NRW genehmigungsfrei wären.<br />

(3) Werbeanlagen an Baudenkmälern beziehungsweise<br />

in deren unmittelbaren Umgebung<br />

unterliegen den speziellen Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz und zur<br />

Pflege der Denkmäler im Lande NRW<br />

(Denkmalschutzgesetz DSchG) und bedürfen<br />

zusätzlich einer Erlaubnis gemäß § 9<br />

Abs. 1a beziehungsweise Abs. 1b DSchG<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

8


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Bestehende städtebauliche Verträge<br />

im Geltungsbereich<br />

Im Geltungsbereich <strong>des</strong> Plangebietes sind<br />

mehrere städtebauliche Verträge rechtskräftig.<br />

Deren Regelungen zu Werbeanlagen werden<br />

nicht durch diese Gestaltungssatzung außer<br />

Kraft gesetzt, sondern ergänzt.<br />

Es bestehen städtebauliche Verträge zum<br />

• Büro- und Geschäftshaus, Rathausplatz 2<br />

• Geschäftsgebäude, Sternplatz 1<br />

• Stern-Center<br />

• Erweiterung Stern-Center<br />

In diesen Verträgen sind genaue Standorte für<br />

die Werbeanlagen definiert. Weiterhin werden<br />

Regelungen zur Ausbildung und Größe der<br />

Werbeanlagen festgelegt. Die Werbeanlagen<br />

sind in Form von Einzelbuchstaben mit einer<br />

max. Höhe von 0,6 m auszuführen. In Ergänzung<br />

zu bzw. anstelle von Einzelbuchstaben<br />

sind ausnahmsweise auch feststehende Firmen-Logos<br />

zulässig. So ist in den Schaufenstern<br />

nur eine untergeordnete Produkt- oder<br />

Eigenwerbung zulässig. Durchlaufende Schriftbänder<br />

und Leuchtreklame sowie das Bekleben<br />

von Schaufensterflächen sind in allen Verträgen<br />

unzulässig.<br />

Da mit diesen grundlegenden Festlegungen<br />

„positive Vorläufer“ geschaffen worden sind,<br />

werden die Festsetzungen auf den gesamten<br />

Geltungsbereich der Satzung übertragen. Somit<br />

kann zukünftig ein werbetechnisch einheitliches<br />

Stadtbild erreicht werden.<br />

Satzungstext<br />

(4) Regelungen aufgrund bestehender städtebaulicher<br />

und anderer Verträge bleiben<br />

unberührt.<br />

(5) Die Regelungen der Sondernutzungssatzung<br />

bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />

9


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Bei Werbeanlagen, die in Einzelbuchstaben<br />

ausgeführt werden, ist auch die Konstruktion<br />

der Befestigung, die Unterkonstruktion und bei<br />

beleuchteten Elementen auch die Kabelführung<br />

von besonderer Bedeutung. Die Kabelführung<br />

und das technische Zubehör sind so auszubilden<br />

und anzuordnen, dass sie möglichst<br />

nicht sichtbar sind. Die Unterkonstruktion ist<br />

möglichst filigran auszubilden. Die Verwendung<br />

von metallischen Konstruktionen hat sich mittlerweile<br />

bewährt. In Einzelfällen kann als Untergrund<br />

auch ein transparentes Trägermaterial<br />

in Form einer Glas- oder Plexiglasscheibe verwendet<br />

werden. Unterkonstruktionen dieser Art<br />

lassen die Fassade durchscheinen und bilden<br />

keine optische Trennung zwischen Erd- und<br />

Obergeschoss, da sie eher dezent wirken.<br />

Die Gesamtgrößen für horizontale Werbeanlagen<br />

sind in m² angegeben. Um die Flächen von<br />

Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben zu ermitteln,<br />

wird ein Rechteck um die Werbeanlage<br />

gelegt. Als Ober- und Unterlängen bezeichnet<br />

man aus den Schriftzügen herausragende<br />

Buchstabenfragmente.<br />

Skizze zur Ermittlung einer Gesamtfläche: Rechteck<br />

um Gesamtwerbeanlage aus Einzelbuchstaben<br />

Skizze Unterlänge<br />

Satzungstext<br />

§ 4 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen<br />

der Werbebotschaft auch die Unter-<br />

und Tragkonstruktionen.<br />

(2) Zur Flächenermittlung einer Werbung aus<br />

Einzelbuchstaben wird eine entsprechende<br />

rechteckige Form um die Werbeanlage gelegt,<br />

um <strong>des</strong>sen Gesamtfläche zu ermitteln.<br />

Ober- und Unterlängen können bei<br />

der Berechnung unberücksichtigt bleiben.<br />

(3) Die Leuchtdichte (cd/m²) kennzeichnet das<br />

von einer leuchtenden oder beleuchteten<br />

Fläche in eine Richtung abgestrahlte Licht.<br />

Sie ist ein Maß für den Helligkeitseindruck,<br />

den das Auge von der Fläche hat. Sie ist<br />

definiert als das Verhältnis der Lichtstärke<br />

zur Größe der Fläche. Die Leuchtdichte<br />

stellt die maßgebliche Beurteilungsgröße<br />

für die Beurteilung der Blendung dar.<br />

10


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

Es gelten folgende allgemeine Anforderungen<br />

an die Gestaltung von Werbeanlagen:<br />

• Die Werbung soll Rücksicht auf die charakteristischen<br />

Eigenarten <strong>des</strong> Orts- und Straßenbil<strong>des</strong>,<br />

insbesondere auf Architektur<br />

und Baustil der Gebäude nehmen.<br />

• Die wesentlichen (prägenden, gliedernden<br />

und/oder belebenden) Fassadenteile oder<br />

sonstigen dekorativen Bauglieder dürfen<br />

durch Werbung nicht in störender Weise<br />

überdeckt oder durchschnitten werden.<br />

• Die Farbe der Werbeanlage soll sich der<br />

Gesamtwirkung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> unterordnen,<br />

ein möglicher Kontrast soll angemessen<br />

ausfallen.<br />

• Mehrere Werbeanlagen sind aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

Jeder Gewerbetreibender möchte sich möglichst<br />

deutlich nach Außen darstellen. Dies<br />

geschieht am häufigsten durch eine in Größe<br />

und Ausbildung dominante Form der Außenwerbung.<br />

Wenn punktuell eine zu aufdringliche<br />

Werbeanlage erscheint, ist die Angst der umgebenden<br />

Gewerbetreibenden hoch, nicht<br />

mehr wahr genommen zu werden. Es entsteht<br />

ein Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der<br />

Kunden. Die Folge sind immer größer werdende<br />

Werbeanlagen, die schließlich das Stadtbild<br />

in den Einkaufsbereichen dominieren. Durch<br />

eine solche Entwicklung können ganze Straßenzüge<br />

gestalterisch entwertet werden. In der<br />

Folge sinkt die Qualität eines Geschäftsbereichs.<br />

Satzungstext<br />

§ 5 Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Werbeanlagen müssen sich in Ausbildung,<br />

Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion<br />

der Gebäudearchitektur unterordnen. Dabei<br />

dürfen wesentliche architektonische<br />

Gliederungselemente wie Brüstungsbänder,<br />

Pfeiler, Stützen, Gesimsbänder, Lisenen<br />

und Stuckarbeiten nicht überdeckt<br />

oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.<br />

Werbeanlagen müssen sich in Materialwahl,<br />

Farbe und Gestaltung dem Bauwerk<br />

anpassen.<br />

(2) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude<br />

sind in Ausbildung, Lage, Beleuchtung,<br />

Farbe und Materialwahl aufeinander abzustimmen.<br />

11


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Gebäude, die als Eckgebäude konzipiert sind,<br />

wirken in mehrere Straßenzüge hinein. Daher<br />

sind deren Werbeanlagen auch auf diese Situation<br />

auszurichten. Aus einem bestimmten Blickwinkel<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Raumes sind daher beide<br />

Werbeanlagen sichtbar, aus anderen Blickwinkeln<br />

jeweils nur eine Anlage. Kombiniert werden<br />

können diese Anlagen noch mit einem Werbeausleger.<br />

Die Werbeanlagen sind auf die Nahwirkung ausgelegt<br />

und richten sich an die Passanten. Zur<br />

besseren Lesbarkeit der Werbeanlagen ist deren<br />

Anbringungsort auf die Fläche der Erdgeschosszone<br />

bis einschließlich der Brüstung <strong>des</strong> 1.<br />

Obergeschosses beschränkt. Diese Befestigungshöhe<br />

und die Höhen der Werbeanlagen<br />

sind auf den ortsnahen Fußgänger ausgerichtet.<br />

Großmaßstäbliche Straßenräume können andere<br />

Dimensionen von Werbeanlagen erforderlich<br />

machen, da die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der<br />

Werbung aus dem weit gefassten Straßenraum<br />

möglich sein muss. Ausnahmen zu den Größenfestlegungen<br />

dieser Satzung können daher gestattet<br />

werden, wenn entsprechende Größendimensionen<br />

der Gebäudeteile oder auch bestimmte<br />

Blickbeziehungen aus dem Straßenraum dieses<br />

rechtfertigen. So können einzelne Logos<br />

oder auch Gebäudebezeichnungen auch oberhalb<br />

der Brüstungshöhe <strong>des</strong> 1. Obergeschosses<br />

angebracht werden. Damit eine Lesbarkeit in<br />

diesen Fällen gewährleistet ist, können dann<br />

Werbeanlagen bis zu 1,00 m Höhe gestattet werden.<br />

Werbeanlagen an Eckgebäude am Sternplatz<br />

Gebäudebezeichnung/Logo am oberen Gebäudeabschluss<br />

Satzungstext<br />

(3) Für jede Gewerbeeinheit sind maximal<br />

eine, bei Eckgebäuden zwei Werbeanlagen<br />

in Einzelbuchstaben und ein Werbeausleger<br />

zulässig. Ausnahmen können<br />

aufgrund einer besonderen räumlichen<br />

Größe, Ausbildung und Lage eines Betriebes<br />

gestattet werden.<br />

(4) Werbeanlagen dürfen nur im Erdgeschossbereich,<br />

bezogen auf das jeweilige<br />

Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche,<br />

einschließlich der Brüstung <strong>des</strong> 1. Obergeschosses<br />

(OG), höchstens jedoch 1,00 m<br />

über Oberkante Fußboden <strong>des</strong> 1. OG, angebracht<br />

werden.<br />

(5) Ausnahmsweise kann eine Werbeanlage<br />

(z.B. als Gebäudebezeichnung) mit einer<br />

maximalen Höhe von 1,00 m gestattet<br />

werden, wenn gestalterische Gründe oder<br />

eine entsprechende Größendimension <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> dies rechtfertigen. Diese darf<br />

auch oberhalb der Brüstung <strong>des</strong> 1. OG angebracht<br />

werden.<br />

(6) Mit Aufgabe der auf die Werbeanlage bezogenen<br />

Nutzungsart ist die Werbeanlage<br />

zu beseitigen.<br />

12


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Schaufenstergestaltung<br />

Neben den allgemein möglichen Werbeanlagen<br />

kann ergänzend nur eine untergeordnete Produktwerbung<br />

(Fremdwerbung) gestattet werden,<br />

welche sich der Eigenwerbung <strong>des</strong> Betriebes<br />

deutlich unterordnet. Bei der inneren Schaufenstergestaltung<br />

und -dekoration ist ebenfalls Zurückhaltung<br />

geboten. Auch innerhalb <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

aufgehängte Plakate oder Großdrucke<br />

auf Stoff, Pappe o. ä. gelten als Werbeanlagen,<br />

wenn sie in den Straßenraum hineinwirken.<br />

Schaufenster dürfen dauerhaft weder zugeklebt,<br />

noch gestrichen oder verdeckt sein, um den<br />

Blickkontakt zwischen Ladeninnenraum, Schaufensterauslage<br />

und dem Außenraum zu gewährleisten<br />

und die Lauflage im Straßenraum nicht zu<br />

unterbrechen. Möglich sind Abdeckungen der<br />

Schaufensterflächen für eine kurzfristige Zeit,<br />

z.B. im Rahmen einer Geschäftseröffnung.<br />

Beleuchtung der Werbeanlagen<br />

Die Kabelführung und das technische Zubehör<br />

beleuchteter Werbeanlagen sind so auszubilden,<br />

dass sie nicht sichtbar sind. Eine Möglichkeit ist<br />

die Verlegung der Kabel innerhalb der Rohre<br />

einer metallischen Unterkonstruktion. Denkbar ist<br />

auch die Verlegung der Kabelführung unter Putz.<br />

zurückhaltende Schaufenstergestaltung<br />

selbstleuchtende Werbeanlage<br />

hinterleuchtete Werbeanlage<br />

Satzungstext<br />

(7) Neben den Werbeanlagen ist nur eine<br />

untergeordnete Produktwerbung (Fremdwerbung)<br />

zulässig, die sich hinsichtlich der<br />

Größe der Eigenwerbung deutlich den<br />

Hauptwerbeanlagen unterordnet.<br />

(8) Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft<br />

vollständig beklebt, zugehangen oder zugestrichen<br />

werden.<br />

(9) Durch beleuchtete Werbeanlagen dürfen<br />

keine störenden Wirkungen auf lichtgestalterische<br />

Maßnahmen in der Umgebung<br />

oder öffentliche Bereiche ausgehen.<br />

(10) Bei beleuchteten Werbeanlagen ist eine<br />

unmittelbare Sicht auf das Leuchtmittel beziehungsweise<br />

die Lichtquelle auszuschließen.<br />

Unzulässig ist die sichtbare<br />

Führung von Kabeln und technischem Zubehör.<br />

13


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Werbeanlagen an Geschäftsgebäuden mit<br />

mehreren Nutzern<br />

Werbeanlagen an Geschäftsgebäuden, in denen<br />

intern erschlossen mehrere Nutzungseinheiten<br />

ansässig sind, sollen sich nach außen in einer<br />

Werbeanlage zusammengefasst darstellen. Diese<br />

ausnahmsweise zulässige Gesamtanlage ist<br />

möglich, da die einzelnen Nutzer oftmals nicht<br />

die Möglichkeit haben, nach Außen zu werben,<br />

weil sie keinen direkten Zugang zum öffentlichen<br />

Raum haben. Weiterhin ermöglicht die zumeist<br />

größere Dimensionierung vorgenannter Gebäude<br />

auch eine größere Werbefläche, indem man das<br />

Größenverhältnis der Gebäude prozentual auf<br />

die Werbung überträgt. Oftmals verfügen Geschäftsgebäude,<br />

die mehrere Gewerbeeinheiten<br />

beinhalten, auch über eine Gebäudebezeichnung,<br />

die eine übergeordnete Funktion erfüllt.<br />

Über den einzelnen Ladeneingängen sind zusätzlich<br />

zu einer zusammenfassenden Werbeanlage<br />

auch einzelne Werbeanlagen über den Eingangsbereichen<br />

der Ladenlokale zulässig.<br />

Dabei sind alle Bauvorschriften für Werbeanlagen<br />

nach § 7 dieser Satzung zu beachten. Die<br />

Festsetzung nach § 7 Abs.1 gilt sinngemäß jeweils<br />

für die einzelne Werbeanlage <strong>des</strong> Werbefel<strong>des</strong><br />

und für die zusätzlichen Werbeanlagen<br />

über den Eingängen der Ladenlokale.<br />

Forum in Richtung Sternplatz<br />

Gesundheitszentrum am Sternplatz<br />

Satzungstext<br />

(11) Ausnahmsweise gilt für Geschäftsgebäude<br />

mit mehreren Nutzern, bei denen sich die<br />

Gesamtheit der Einzelhandelsgeschäfte<br />

zusätzlich in einer Werbeanlage zusammengefasst<br />

darstellt:<br />

• Die Größe, die Ausbildung und der<br />

Anbringungsort <strong>des</strong> Werbefel<strong>des</strong> ist<br />

abhängig von der Dimension <strong>des</strong> Gesamtbaukörpers<br />

und kann abweichend<br />

der § 5 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung<br />

ausgeführt werden.<br />

• Auf den Gebäu<strong>des</strong>eiten zu den öffentlichen<br />

Plätzen und Straßen ist je Gebäude<br />

nur ein Werbefeld zulässig.<br />

• Zusätzlich sind einzelne Werbeanlagen<br />

über den Eingangsbereichen der<br />

Ladenlokale gemäß den Bestimmungen<br />

dieser Satzung zulässig.<br />

14


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Unzulässige Werbeanlagen<br />

Um den allgemeinen stadtgestalterischen Zielen<br />

und Anforderungen dieser Satzung gerecht zu<br />

werden, sind Werbeanlagen an bestimmten Gebäudeelementen,<br />

Einfriedungen und Toren nicht<br />

zulässig. Die Werbung soll Rücksicht auf die<br />

charakteristischen Eigenarten <strong>des</strong> Orts- und<br />

Straßenbil<strong>des</strong>, insbesondere auf Architektur und<br />

Baustil der Gebäude nehmen. Die wesentlichen<br />

(prägenden, gliedernden und/oder belebenden)<br />

Fassadenteile oder sonstigen dekorativen Bauglieder<br />

dürfen durch Werbung nicht in störender<br />

Weise überdeckt oder durchschnitten werden.<br />

Neben der klassischen Geschäftswerbung gibt es<br />

weitere Werbeanlagen, die sich störend auf das<br />

Gesamterscheinungsbild der Innenstadt und auf<br />

die vorhandene Wohnnutzung auswirken können.<br />

Hierzu zählen vor allen Dingen großflächige<br />

Werbeelemente wie Tafeln, Poster, Spannbänder,<br />

Transparente, Werbefahnen, Werbebanner<br />

und Werbepylone. Die Stadt Lüdenscheid hat bei<br />

der Gestaltung <strong>des</strong> Rathaus- und Sternplatzes<br />

ganz bewusst besonderen Wert auf eine klare<br />

und zurückhaltende Platzgestaltung gelegt. Hierzu<br />

trägt eine dezente Lichtplanung ohne die üblichen<br />

Mastleuchten und eine reduzierte öffentliche<br />

Außenmöblierung bei. Unterstützend hierzu<br />

soll großflächige Werbung ausgeschlossen werden.<br />

Hierzu gehören auch Dauerinstallationen<br />

aus zusammengebundenen Luftballonen, die in<br />

ihrer Gesamtwirkung auch großflächig wirken.<br />

Unzulässig sind auch aufdringliche, blinkende<br />

oder grelle Lichtwerbungen, die in Lüdenscheid<br />

als Stadt <strong>des</strong> Lichtes die Lichtinstallationen überstrahlen<br />

und somit zunichte machen würden.<br />

Ausnahmsweise können an einzelnen, mittels<br />

eines Vertrages geregelten Standorten freistehende,<br />

hochwertige und beleuchtbare CLP-<br />

Werbevitrinen mit einer Plakatgröße von max.<br />

2,00 m² zugelassen werden, welche einseitig<br />

als Werbeträger dienen. Die andere Seite der<br />

zweiseitigen Werbeträger ist für städtische<br />

oder kulturelle Information freizuhalten. Diese<br />

ausnahmsweise zulässigen Werbeträger sind<br />

nur an Standorten zulässig, die das Stadtbild<br />

nicht beeinträchtigen und sicherstellen, dass<br />

die städtischen Informationen an dieser Stelle<br />

der allgemeinen Bevölkerung dienlich sind.<br />

CLP-Vitrine an der Altenaer Straße (Visualisierung)<br />

Satzungstext<br />

Werbeanlagen<br />

§ 6 Nicht genehmigungsfähige Werbeanlagen<br />

(1) Unzulässig sind Werbeanlagen an:<br />

a. Erkern, Balkonen, Loggien, Kanzeln und anderen<br />

gliedernden Fassadenelementen,<br />

b. Einfriedungen und Toren,<br />

c. Fensterläden und Rolläden,<br />

d. Markisenoberseiten,<br />

e. Dächern und Dachteilen oberhalb der<br />

Traufllnie beziehungsweise <strong>des</strong> Attikaabschlusses,<br />

f. Giebelflächen oberhalb der Trauflinie.<br />

(2) Nicht zulässig sind Werbeanlagen mit<br />

wechselndem oder bewegtem Licht wie<br />

Laufschriften, periodische Wechselwerbung<br />

sowie Skybeamer und Anlagen mit<br />

ähnlicher Wirkung.<br />

15


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Werbung in Form von Einzelbuchstaben<br />

Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben reduzieren<br />

die Werbung auf das notwendige Maß und gelten<br />

als zeitgemäße, hochwertige Gestaltung der<br />

Werbeanlage. Neben aufgemalten und in den<br />

Putz eingelassenen Werbeschriften sind auf die<br />

Fassade gesetzte Einzelbuchstaben oder zusammenhängende<br />

Schriftzüge in Schreibschrift<br />

besonders angenehm, da die Fassade zwischen<br />

den einzelnen Buchstaben sichtbar ist und somit<br />

trotz Werbung als eine weitgehend ungestörte<br />

architektonische Einheit erhalten bleibt. Demgegenüber<br />

führen Flachtransparente als beleuchtbare<br />

Werbekästen zu einem Zerschneiden der<br />

Fassadenfläche, da die eigentliche Fassade hinter<br />

dem Flachtransparent verschwindet. Ein weiterer<br />

Nachteil ist, dass der Betrachter stets von<br />

unten oder seitlich gegen die Kastenseiten blickt<br />

und die Fassaden in den oberen Geschossen<br />

nicht mehr wahr genommen werden. Der Blick<br />

bleibt an der Werbeanlage „hängen“ und schweift<br />

nicht mehr an der Fassade entlang. Um ein positives<br />

Stadtbild zu fördern, wird in der Werbesatzung<br />

eine Werbung in Form von Flachtransparenten<br />

ausgeschlossen. Die Höhe der<br />

Werbeanlagen ist abgestimmt auf die Lesbarkeit<br />

aus dem öffentlichen Raum. Die heutige Technik<br />

benötigt für die Beleuchtung einer Werbeanlage<br />

max. 15 cm Tiefe. Ein Abstand zur nachbarlichen<br />

Gewerbeeinheit muss mittels eines Abstan<strong>des</strong><br />

der Werbeanlage zum Gebäudeabschluss eingehalten<br />

werden. Um einen ausgewogenen Eindruck<br />

auch bei Dunkelheit beizubehalten, ist die<br />

Leuchtdichte der Einzelbuchstaben auf die Fassadenhelligkeit<br />

abzustimmen. So ist ein Verhältnis<br />

von 2:1 vorgegeben. Dies bedeutet, dass bei<br />

einer Leuchtdichte der Fassade von 0,5 cd/m² die<br />

Einzelbuchstaben einen Wert von max. 1 cd/m²<br />

haben können. Die Leuchtdichte ist unter § 4 (3)<br />

dieser Satzung definiert.<br />

Beispiele von Werbeanlagen in Einzelbuchstaben<br />

Satzungstext<br />

§ 7 Horizontale Werbeanlagen<br />

(1) Zulässig sind horizontale Werbeanlagen,<br />

die in Einzelbuchstaben ausgeführt werden,<br />

bis zu einer Höhe von 0,6 m, einer<br />

Tiefe von 0,15 m (ohne Unterkonstruktion)<br />

bzw. 0,30 m Gesamttiefe und einer Gesamtgröße<br />

je Anlage von maximal 3 m².<br />

(2) Die Einzelbuchstaben können selbstleuchtend<br />

ausgeführt werden. Die maximale<br />

Leuchtdichte der selbstleuchtenden Einzelbuchstaben<br />

soll das Verhältnis 2:1 zur<br />

Hintergrundbeleuchtung nicht überschreiten.<br />

(3) In Ergänzung zu beziehungsweise anstelle<br />

von Einzelbuchstaben ist ausnahmsweise<br />

auch ein Firmen-Logo, bei Eckgebäuden<br />

ausnahmsweise auch zwei Logos, bis zu<br />

einer Höhe von 0,6 m und einer Tiefe von<br />

0,15 m (ohne Unterkonstruktion) bzw. 0,30<br />

m Gesamttiefe zulässig.<br />

(4) Horizontale Werbeanlagen müssen min<strong>des</strong>tens<br />

einen seitlichen Abstand von 0,5<br />

m zu Gebäudeaußenecken haben.<br />

16


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Ausführung und Befestigung der Einzelbuchstaben<br />

Um die Gebäudearchitektur in den Vordergrund<br />

zu setzen, sind die Werbeanlagen so zu gestalten,<br />

dass die Einzelbuchstaben entweder direkt<br />

auf die Fassade zu montieren sind oder auf einer<br />

zurückhaltenden Unterkonstruktion. Werbeanlagen<br />

sollen als eine Einheit mit dem Gebäude<br />

verstanden werden, daher ist das Aufbringen von<br />

Einzelbuchstaben auf einer bestehenden Blende<br />

oder auf einer andersfarbigen Fassadenfläche,<br />

welche zu einem Zerschneiden der Fassadenfläche<br />

führen würde, nicht zulässig. Bewährt haben<br />

sich filigrane, metallische Unterkonstruktionen. In<br />

Einzelfällen kann als Untergrund auch ein transparentes<br />

Trägermaterial in Form einer Glas- oder<br />

Plexiglasscheibe verwendet werden. Unterkonstruktionen<br />

dieser Art lassen die Fassade durchscheinen<br />

und bilden keine optische Trennung<br />

zwischen Erd- und Obergeschoss<br />

Werbeausleger<br />

Unter dem Begriff der Werbeausleger sind alle<br />

winkelig zur Fassade angebrachten Formen der<br />

Außenwerbung zusammengefasst. Ausleger<br />

ragen in den Straßenraum hinein, werden dadurch<br />

weithin sichtbar und können aus diesem<br />

Grund kleiner dimensioniert werden. Die Maße<br />

der Werbeanlagen sind abgestimmt auf die Lesbarkeit<br />

aus dem öffentlichen Raum. Die heutige<br />

Technik benötigt für die Beleuchtung max. 25 cm<br />

Tiefe. Werbeausleger sollen an den tragenden<br />

Bauteilen einer Fassade, wie z.B. Stützen, Pfeiler<br />

angebracht werden. Die Anordnung über oder<br />

unter Fensteröffnungen, d.h. in einer Fensterachse<br />

ist nicht zulässig. Ein Abstand zur nachbarlichen<br />

Gewerbeeinheit muss mittels eines Abstan<strong>des</strong><br />

der Werbeanlage zum Gebäudeabschluss<br />

eingehalten werden.<br />

Einzelbuchstaben direkt auf die Fassade gebracht<br />

Einzelbuchstaben auf metallischer Unterkonstruktion<br />

Einzelbuchstaben auf transparentem Material<br />

Beispiele von Auslegerwerbung<br />

Satzungstext<br />

(5) Die Einzelbuchstaben sind entweder direkt<br />

auf die Fassade aufzubringen oder auf einer<br />

dezenten und filigranen Unterkonstruktion.<br />

(6) Das Aufbringen von Einzelbuchstaben auf<br />

einer andersfarbigen Fassadenfläche, die<br />

sich von der Gesamtarchitektur absetzt,<br />

oder auf einer Blende, ist nicht zulässig.<br />

§ 8 Werbeausleger<br />

(1) Zulässig sind Werbeausleger bis zu einer<br />

maximalen Fläche von 0,8 m x 0,8 m, einer<br />

Auskragung von 0,95 m und einer Tiefe<br />

von 0,25 m. Diese können selbstleuchtend<br />

ausgeführt werden. Die maximale Leuchtdichte<br />

der selbstleuchtenden Werbeausleger<br />

soll das Verhältnis 2:1 zur Hintergrundbeleuchtung<br />

nicht überschreiten und<br />

keine störende Wirkung auf lichtgestalterische<br />

Maßnahmen haben.<br />

(2) Werbeausleger dürfen nur auf den konstruktiv<br />

tragenden Bauteilen einer Fassade<br />

(Stützen, Pfeiler, Mauervorlagen) und nicht<br />

in einer Fensterachse angeordnet werden.<br />

(3) Werbeausleger müssen min<strong>des</strong>tens einen<br />

Abstand von 0,5 m zu Gebäudeaußenecken<br />

haben.<br />

17


Fensterfolierung<br />

Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Fensterfolierungen sind ebenfalls eine Form der<br />

Werbung. Um eine störende Häufung der Werbeanlagen<br />

zu verhindern, sind nur zwei Werbeanlagen<br />

je Gewerbeeinheit zulässig. Bei Anbringung<br />

einer Fensterfolierung muss auf eine Werbeanlage<br />

verzichtet werden. Bei der Fensterfolierung<br />

sind filigrane Schriftzüge, zurückhaltende<br />

Farbgestaltung und einzeln angeordnete Werbezeichen<br />

zu verwenden. Bei der Flächenermittlung<br />

einer Fensterfolierung aus Einzelbuchstaben wird<br />

analog zu den zuvor erläuterten Werbeanlagen<br />

aus Einzelbuchstaben gemäß § 4 Abs. 2 dieser<br />

Satzung eine rechteckige geometrische Form um<br />

die Werbeanlage gelegt, um <strong>des</strong>sen Gesamtfläche<br />

zu ermitteln. Die zulässigen 25% an Fensterfolie<br />

lassen einen Blickkontakt zwischen Ladeninnenraum<br />

und dem Außenraum zu und vermeiden<br />

ein Unterbrechen der Lauflage im Straßenraum.<br />

Hinweisschilder für freie Berufe und<br />

Schaukästen<br />

Hinweisschilder für freie Berufe sind bis zu einer<br />

Größe von 0,25 m² zulässig. Diese gelten nicht<br />

als Werbeanlagen, sondern sollen nur einen<br />

Hinweis über die im Gebäude befindlichen Nutzungen<br />

geben. Eine zurückhaltende Gestaltung<br />

ist anzuraten (z. B. transparente Glasschilder<br />

etc.). Mehrere Hinweisschilder sind möglichst<br />

zusammenhängend am Gebäude zu positionieren<br />

und einheitlich zu gestalten.<br />

Schaukästen dienen der Außendarstellung verschiedener<br />

Arten von Mitteilungen. Sie sollen in<br />

Augenhöhe errichtet werden, ihre Dimension ist<br />

beschränkt und ihre Lage auf die Fassadenstruktur<br />

abzustimmen.<br />

Beispiel einer Fensterfolierung<br />

Beispiele von Hinweisschildern für freie Berufe in<br />

zusammenhängender Form und Schaukästen<br />

§ 9 Fensterfolierungen<br />

(1) Als Alternative für eine horizontale Werbeanlage<br />

oder einen Werbeausleger ist eine<br />

Fensterfolierung zu Werbezwecken zulässig,<br />

die farblich und gestalterisch zurückhaltend<br />

ist und aus Einzelbuchstaben beziehungsweise<br />

einem Firmenlogo besteht.<br />

(2) Die Fensterfolierung darf nicht mehr als<br />

25% der Glasfläche verdecken.<br />

§ 10 Hinweisschilder und Schaukästen<br />

(1) Hinweisschilder für freie Berufe dürfen je<br />

Nutzer eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten.<br />

Mehrere Hinweisschilder an einem<br />

Gebäude sind in Gruppen zusammenzufassen.<br />

Sie sind in Material, Farbe,<br />

Ausbildung und Format einheitlich zu gestalten.<br />

(2) Schaukästen an Gebäuden sind nur für<br />

kommunale-, kirchliche- und Vereinsmitteilungen<br />

sowie gastronomische Mitteilungen<br />

(Speise- und Getränkekarten) zulässig. Sie<br />

dürfen in der Größe nur maximal 0,25 m²<br />

betragen und gegenüber der Fassade maximal<br />

0,15 m vorstehen.<br />

18


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Erforderliche Unterlagen für das Baugenehmigungsverfahren<br />

Zum Bauantrag von Werbeanlagen sind folgende<br />

Unterlagen erforderlich:<br />

• Bauantragsformular für Werbeanlagen<br />

(steht zum download bereit unter<br />

www.luedenscheid.de/buerger/rathaus/ihr_an<br />

liegen/formulare Formular: Bauantrag/ Antrag<br />

auf Vorbescheid, Werbeanlagen)<br />

• Beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster,<br />

Katasterplan <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />

<strong>Kreis</strong>es<br />

• Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtmontage<br />

mit Darstellung der geplanten Werbeanlage<br />

in Verbindung mit dem Gebäude, mit Erläuterungen<br />

bezüglich der Größe und der Ausbildung<br />

der Werbeanlage<br />

Die Bauanträge sind in dreifacher Anzahl einzureichen<br />

bei der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst<br />

Bauordnung (Bauordnungsamt).<br />

Verfahrensregelungen<br />

§ 11 Bauantrag<br />

Für alle Werbeanlagen ist ein Bauantrag gemäß<br />

§ 63 und § 69 BauO NRW erforderlich. Dieser ist<br />

schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie<br />

für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und<br />

Bauvorlagen in ausreichender Anzahl bei der<br />

Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bauordnung<br />

(Bauaufsichtsbehörde), einzureichen.<br />

19


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Ausnahmen, Abweichungen und<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zulässigkeit von Ausnahmen<br />

und Abweichungen<br />

Mögliche Abweichungen hinsichtlich der Art <strong>des</strong><br />

Anbringungsortes und der Dimensionierung der<br />

Werbeanlagen sind in Einzelfällen möglich. Dies<br />

kann in Betracht kommen, wenn die Dimensionierung<br />

<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>, <strong>des</strong> Grundstücks dieses<br />

zulässt oder sogar erfordert. In Einzelfällen können<br />

auch baugestalterische Gründe für eine Abweichung<br />

sprechen. Die Ziele der Satzung sollen<br />

mit der abweichenden Lösung besser verwirklicht<br />

werden. So kann z. B. von vorgenannten Anforderungen<br />

abgewichen werden, wenn dem Vorhaben<br />

eine architektonisch harmonische Gesamtkonzeption<br />

zugrunde liegt.<br />

Mögliche Ausnahmen sind in den einzelnen Paragraphen<br />

definiert. So ist es im Einzelfall möglich,<br />

auf die verschiedenen Belange der Eigentümer<br />

und Nutzer einzugehen.<br />

Die Werbeanlagen sollen jedoch mit Rücksicht<br />

auf das Gesamtbild der Fassade so angeordnet<br />

werden, dass die gestalterischen Qualitäten einer<br />

Fassade oder eines baulichen Ensembles nicht<br />

verloren gehen. Die Lage und Proportion einer<br />

Werbeanlage muss sich der Fassadenstruktur<br />

anpassen und sich harmonisch einfügen.<br />

Werbeanlagen, der Architektur untergeordnet<br />

§ 12 Abweichungen<br />

Abweichungen können nach § 73 und § 86 Abs.<br />

5 BauO NRW im Einzelfall hinsichtlich der Art<br />

<strong>des</strong> Anbringungsortes und der Dimensionierung<br />

bei größeren Grundstücken, Gebäuden und Fassadenflächen<br />

oder aus baugestalterischen Gründen<br />

zugelassen werden, wenn eine abweichende<br />

Gestaltung die Ziele dieser Satzung besser verwirklicht,<br />

die Einhaltung der Vorschriften mit besonderen<br />

Schwierigkeiten verbunden ist oder mit<br />

den Zielen dieser Satzung besser in Einklang zu<br />

bringen ist. Dabei dürfen nicht mehr als drei<br />

Werbeanlagen je Gewerbeeinheit von Straßen,<br />

Wegen und Plätzen vom jeweiligen Betrachter<br />

gleichzeitig wahrgenommen werden.<br />

Anträge für Abweichungen und Ausnahmen von<br />

dieser Satzung sind schriftlich an die Stadt Lüdenscheid<br />

zu richten und zu begründen, sofern<br />

sie nicht in einem Bauantragsverfahren abgehandelt<br />

werden. Dem Antrag sind alle für die<br />

Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

20


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

In § 14 dieser Satzung werden die Tatbestände<br />

aufgeführt, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen.<br />

In § 84 Abs. 1 Nr. 20 Bau O NRW wird das<br />

vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandeln<br />

gegen Satzungen nach § 86 „Örtliche Bauvorschriften“<br />

Bau O NRW angeführt.<br />

Nach § 84 Abs. 3 wird das Bußgeld genannt,<br />

welches im Falle <strong>des</strong> Verübens einer Ordnungswidrigkeit<br />

zu entrichten ist. Das Bußgeld legalisiert<br />

nicht das ordnungswidrige Verfahren, sondern<br />

unabhängig davon besteht die Forderung,<br />

den satzungsgemäßen Zustand herzustellen.<br />

§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20<br />

Bau O NRW handelt,<br />

- wer vorsätzlich oder fahrlässig eine<br />

Werbeanlage ohne die erforderliche<br />

Genehmigung errichtet oder ändert.<br />

- wer vorsätzlich oder fahrlässig eine<br />

Werbeanlage entgegen der genehmigten<br />

oder erlaubten und vorgelegten<br />

Bauvorlagen ausführt.<br />

- wer nach Aufgabe der auf die Werbeanlage<br />

bezogenen Nutzungsart<br />

die Werbeanlage nicht beseitigt.<br />

Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß<br />

§ 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße<br />

bis zu 50.000 € geahndet werden.<br />

(2) Für Maßnahmen, die nicht der Satzung<br />

entsprechen und für die keine Abweichung<br />

zugelassen wurde, kann der Rückbau angeordnet<br />

werden.<br />

21


Inkrafttreten<br />

Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Die vorliegende Werbesatzung <strong>des</strong> Stadt Lüdenscheid<br />

ersetzt die bisher geltende Satzung über<br />

die „Örtlichen Bauvorschriften im Bereich <strong>des</strong><br />

Sternplatzes vom 19.12.1997“.<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach<br />

Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lüdenscheid<br />

über örtliche Bauvorschriften im<br />

Bereich Sternplatz vom 19.12.1997 außer<br />

Kraft.<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung<br />

von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

beim Zustandekommen dieser<br />

Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />

oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />

bekannt gemacht worden,<br />

c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister<br />

hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />

oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />

der Gemeinde vorher gerügt und dabei<br />

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

22


Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />

Stadt Lüdenscheid Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />

23


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen<br />

im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Stadt Lüdenscheid Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />

Stand: 31.10.2012<br />

1


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Sauerfelder Straße<br />

Lage: Sauerfelder Straße 5 - 9<br />

einseitiger Straßenzug gegenüber dem Brighouse<br />

Park an der verkehrlich stark frequentierten Sauerfelder<br />

Straße<br />

Nutzung:<br />

Unternehmen Volksbank und Sparkasse<br />

2


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Sauerfelder Straße 5 Sauerfelder Straße 5 - 7<br />

Sauerfelder Straße 9 Sauerfelder Straße 9<br />

Gebäudebestand:<br />

Sauerfelder Straße 5 (Volksbank): Flachdachgebäude,<br />

viergeschossig, aus dem Jahr 1977, Sanierung der<br />

Volksbankfassade von 2005 bis 2009 mittels blauglänzender<br />

Fassadenplatten und dominantem Vordach<br />

Sauerfelder Straße 7 (Sparkasse): historische Baussubstanz<br />

aus dem Jahr 1891, Anbau 1914/15, zwei-<br />

dreigeschossig, ein für das wilhelminische Kaiserreich<br />

charakteristischer Reichsbankbau, präsentiert sich in<br />

Formen <strong>des</strong> Palastbaus der italienischen Renaissance,<br />

steht unter Denkmalschutz<br />

Sauerfelder Straße 9 (Sparkasse): Sparkassengebäude<br />

aus dem Jahr 1998, viergeschossig, Gebäude<br />

mit Flachdach, strukturierter Fassade und großflächigem<br />

Glasanteil, Sichtmauerwerk<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt auf die Fassade<br />

aufgebracht<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

zusätzliche Logos am oberen Gebäudeabschluss<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen wirken ihrem Sinn entsprechend<br />

informativ und sind in genügendem Maße auffallend.<br />

Die Größen und Anbringungsorte der Anlagen sind<br />

abgestimmt auf Gebäudedimension und Gebäudearchitektur.<br />

3


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Sauerfelder Straße 2<br />

Lage: Sauerfelder Straße 9 - 11, Freiherr-vom-Stein-<br />

Straße 22 - 24<br />

einseitiger Straßenzug im Einfahrbereich zur Freiherrvom-Stein-Straße,<br />

an der verkehrlich stark frequentierten<br />

Sauerfelder Straße, gegenüberliegend befindet<br />

sich die katholische neugotische Saalkirche St. Joseph<br />

und Medardus (errichtet 1885, steht unter Denkmalschutz)<br />

Nutzung:<br />

Erdgeschoss: Sparkasse an der Sauerfelder Straße,<br />

Schauraum „Hörgeräteakustik Nockemann“<br />

Obergeschosse: Gebäudekomplex an Ecke Sauerfelder<br />

Straße/Freiherr-vom-Stein-Straße, „Apotheke am<br />

Kulturhaus“ und Versandunternehmen „Mail Boxes“<br />

im Erdgeschoss, Wohnungen, Büros und Praxen<br />

4


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Sauerfelder Straße 9 -11 Sauerfelder Straße 11<br />

Freiherr-vom-Stein-Straße 22 – 24 Freiherr-vom-Stein-Straße 22 -24<br />

Gebäudebestand:<br />

Sauerfelder Straße 11 (Sparkasse): modernes, gradliniges<br />

Flachdachgebäude aus Ende der 90er Jahre,<br />

viergeschossig, Natursteinfassade mit großflächigem<br />

Glasflächenanteil, 4-geschossig<br />

Freiherr-vom-Stein-Straße 22 - 24: drei- bis viergeschossiger<br />

Gebäudekomplex aus dem Jahr 1983,<br />

konventionelle Bauart mit Lochfassade und Krüppelwalm<br />

- Mansarddach<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion,<br />

dezente Fensterfolierungen in Einzelbuchstaben<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

satinierte Fensterfolierung mit ausgestanzter Schrift in<br />

Negativform, bestehender Schriftzug „Apotheke am<br />

Kulturhaus“ in Form eines Flachtransparentes, zusätzliche<br />

Logos am oberen Gebäudeabschluss <strong>des</strong> Sparkassengebäu<strong>des</strong><br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen sind informativ. Die Anlagen fügen<br />

sich harmonisch in das Gesamtbild ein, da deren Größen<br />

und Anbringungsorte auf die Gebäudedimension<br />

und Gebäudearchitektur abgestimmt sind. Das Flachtransparent<br />

der Apotheke wirkt dagegen eher etwas<br />

überdimensioniert.<br />

5


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Sternplatz 1, Altenaer Straße<br />

Lage: Sternplatz 1, Wilhelmstraße 2 - 8<br />

Fußgängerzone zwischen dem Sternplatz und der<br />

Sauerfelder Straße<br />

Nutzung:<br />

Gebäudekomplex am Sternplatz 1 mit Einzelhandel,<br />

Gastronomie und Dienstleistungen im Erd- und Obergeschoss:<br />

Erdgeschoss: „SinnLeffers“, „myToys“, „Lünsche<br />

Apotheke“ und das Sanitätshaus Emmerich<br />

Oberschosse: „SinnLeffers“, „Cafe Zuccaba“, Praxen<br />

und Wohnungen<br />

Gebäudekomplex gegenüber: Leerstand (ehemaliges<br />

Geschäftsgebäude „SinnLeffers“)<br />

6


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Sternplatz 1 Unterführung Sauerfeld Sternplatz 1<br />

Sternplatz 1 Wilhelmstraße 2 - 8<br />

Gebäudebestand:<br />

Sternplatz 1: ehemalige Kaufhalle erbaut 1977, Abriss<br />

2009, Neubau und Umgestaltung zum Gesundheitszentrum<br />

im Jahr 2010 mit Natursteinfassade und großflächigem<br />

Glasanteil<br />

Wilhelmstraße 2 - 8: Gebäude an Straßenecke Wilhelmstraße/Sauerfelder<br />

Straße, viergeschossiger<br />

Gebäudekomplex an der Altenaer Straße, im Jahr<br />

1900 erbaut, Sanierung und Erweiterung 1950, Gebäude<br />

mit Flachdach, Lochfassade strukturiert, Eckgebäude<br />

1975 zum SinnLeffers Kaufhaus umgebaut,<br />

strukturierte Fassade mit geringem Glasflächenanteil<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben über den Ladeneingängen<br />

mit filigraner Unterkonstruktion, dezente Fensterfolierungen<br />

in Einzelbuchstaben<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Wiederholung der einzelnen Werbeanlagen und Logos<br />

am Gebäude Sternplatz 1 in Form einer zusammenhängenden<br />

Anlage mittels Unterkonstruktion auf der<br />

Fassade befestigt, Werbeanlage der Volksbank mit<br />

Datum und Temperaturanzeige neben dem Aufzug zur<br />

Unterführung Sauerfeld<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen sind gut lesbar, informativ und in<br />

genügendem Maße auffallend. Die Werbeanlagen sind<br />

bezüglich deren Anbringungsorte und Größen aufeinander<br />

abgestimmt, harmonieren mit der Gebäudearchitektur<br />

und werten somit den Straßenzug auf.<br />

7


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Sternplatz, Rathausplatz 1<br />

Lage: Sternplatz, Rathausplatz 1 - 2, Sternplatz 1 - 2<br />

Sternplatz mit Brunnen und Rathaustreppe an einer<br />

stark frequentierten Fußgängerzone, Verlängerung der<br />

Achse der Wilhelmstraße<br />

Nutzung:<br />

Gebäudekomplex am Sternplatz 1:<br />

Erdgeschoss und 1. Obergeschoss: „Volksbank“, „Cafe<br />

Zuccaba“, „SinnLeffers“<br />

weitere Obergeschosse: „MediVital Center“, Praxen<br />

und Wohnungen<br />

Gebäude am Sternplatz 2: „Forum am Sternplatz“<br />

Gebäude am Rathausplatz 1:<br />

Erdgeschoss: Gastronomie „Hulda am Markt“ und<br />

„Atlasreisen Reisebüro“<br />

Obergeschosse: Büros und Immobilienmakler<br />

Gebäude am Rathausplatz 2:<br />

Erdgeschoss: „ Eisdiele Smeraldo“, „Copy Service<br />

Center / Papershop“ , „Lotto Nitsch“ und „Gold Galerie“<br />

8


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Sternplatz 1 Sternplatz 1<br />

Sternplatz 1 Sternplatz 1<br />

Sternplatz 1 Sternplatz 2<br />

Gebäudebestand:<br />

Sternplatz 1: ehemalige Kaufhalle erbaut 1977, Abriss<br />

2009, Neubau und Umgestaltung zum Gesundheitszentrum<br />

im Jahr 2010 mit Natursteinfassade und großflächigem<br />

Glasanteil<br />

Sternplatz 2: Errichtung <strong>des</strong> Forums im Jahr 1977,<br />

danach folgten diverse innere Umbauten, Stahlglaskonstruktion,<br />

großflächiger Glasanteil an der Seite<br />

zum Sternplatz<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Widerholung der einzelnen Werbeanlagen und Logos<br />

am Gebäude Sternplatz 1 in Form einer zusammenhängenden<br />

Anlage mittels Unterkonstruktion auf der<br />

Fassade befestigt<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen sind gut lesbar, informativ und in<br />

genügendem Maße auffallend. Die Anlagen sind bezüglich<br />

<strong>des</strong> Anbringungsorte und der Größen der<br />

Anlagen aufeinander abgestimmt und harmonieren mit<br />

der Gebäudearchitektur. Die zusätzliche zusammenfassende<br />

Werbeanlage an der Fassade <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

Sternplatz 1 ist informativ, das Werbefeld der Größe<br />

<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> angemessen.<br />

9


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Rathausplatz 1 Rathausplatz 1 Rathausplatz 1<br />

Wilhelmstraße 2 – 8 Rathausplatz 1<br />

Rathausplatz 2 Rathausplatz 2<br />

Gebäudebestand:<br />

Rathausplatz 1: dreigeschossiges Satteldachtraufenhaus<br />

mit korinthischem Mittelportal und flachgiebelig<br />

verdachten Fenstern, Bausubstanz aus dem Jahr<br />

1881/82, unter Denkmalschutz<br />

Wilhelmstraße 2 - 8: Gebäude an Straßenecke Wilhelmstraße/Sauerfelder<br />

Straße, Eckgebäude 1975<br />

zum SinnLeffers Kaufhaus umgebaut, strukturierte<br />

Fassade mit geringem Glasflächenanteil, viergeschossiger<br />

Gebäudekomplex an der Altenaer Straße,<br />

im Jahr 1900 erbaut, Sanierung / Erweiterung 1950,<br />

Gebäude mit Flachdach, Lochfassade strukturiert<br />

Rathausplatz 2 (Rathaus): modernes, gradliniges,<br />

sechsgeschossiges Flachdachgebäude aus den 60er<br />

Jahren, Sanierung <strong>des</strong> Rathauses zwischen 2003-<br />

2005, Fassade mit weißen Glaslamellen<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion<br />

oder auf der Glasblende <strong>des</strong> Rathausgebäu<strong>des</strong><br />

angebracht, Fensterfolierungen in Einzelbuchstaben<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Erhaltenswertes historisches Werbeschild am Gebäude<br />

Rathausplatz 1 „Hulda am Markt“<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Größe, der Anbringungsort und die Anzahl der<br />

Werbeanlagen passen sich der Gebäudearchitektur an<br />

und fügen sich auch in Farbe und Gestaltung in das<br />

Stadtbild ein. Die filigrane Unterkonstruktion sorgt für<br />

eine unauffallende Befestigung der Anlagen.<br />

10


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Rathausplatz<br />

Lage: Rathausplatz 3 - 9, 15, Knapper Straße 17<br />

stark frequentierte Fußgängerzone am Rathausplatz,<br />

Übergang zur Knapper Straße und Sternplatz<br />

Nutzung:<br />

Rathausplatz 3 - 7:<br />

Erdgeschoss: „Optik Lüttringhaus“, „Bäcker Börse“ und<br />

„Commerzbank“<br />

Obergeschosse: Büros und Praxen<br />

Rathausplatz 9:<br />

Erdgeschoss und Obergeschosse „T.K.maxx“<br />

Rathausplatz 15:<br />

Erdgeschoss: „Zeeman“ und „Cafe Kersting“<br />

Obergeschoss: „Cafe Kersting“<br />

Knapper Straße 17:<br />

„Reisebüro Kattwinkel“<br />

11


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Rathausplatz 3 -7 Rathausplatz 9<br />

Rathausplatz 3 – 7 Knapper Straße 17<br />

Rathausplatz 15<br />

Gebäudebestand:<br />

Rathausplatz 3 - 7 (Commerzbank): Neubau aus dem<br />

Jahr 1998, drei Läden im Erdgeschoss, farbige vorgehängte<br />

Glasfassade, teilweise Natursteinfassade,<br />

Tonnen- und Flachdach mit Titanzinkeindeckung<br />

Rathausplatz 9: Gebäude zusammen mit dem Forum<br />

1977 errichtet, Sanierung der Fassade und Umnutzung<br />

zur Geschäftsnutzung „TK maxx“ im Jahr 2008<br />

mit großflächigem Glasanteil und dezentem Glasvordach,<br />

Mansarddach mit Metalleindeckung<br />

Rathausplatz 15: Gebäude wurde im Jahr 1974 auf<br />

den vorhandenen Rathaustunnel gebaut, zweigeschossig<br />

mit Flachdach, früher Durchgang zur Börsenstraße<br />

Knapperstraße 17: errichtet 1924 als Lageranbau und<br />

Wohnraum<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt oder mit einer<br />

Blende auf die Fassade aufgebracht, z. T. auch in dekupierter<br />

(durchgesteckter) Form, Flachtransparente<br />

Besonderheiten der Werbeanlagen:<br />

Logo „Cafe Kersting“ über Dachattika angebracht,<br />

Werbeausleger „TK maxx“ in vertikaler Form<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen<br />

Im ersten Teil <strong>des</strong> Rathausplatzes (3 - 9) wirken die<br />

Werbeanlagen ihrem Sinn entsprechend informativ<br />

und sind auf das Gebäude abgestimmt. Die weiteren<br />

Werbeanlagen an den Gebäuden der Knapper Straße<br />

passen sich der Gebäu<strong>des</strong>truktur nicht an, sie sind zu<br />

auffallend und überdimensioniert gegenüber dem<br />

kleinteiligen Gebäudebestand. Es entsteht ein unruhiges<br />

und unharmonisches Bild ohne städtebauliche<br />

Wertigkeit.<br />

12


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Knapper Straße<br />

Lage: Knapper Straße 19 - 29, 2, 2a<br />

stark frequentierte Fußgängerzone am Beginn der<br />

Knapper Straße, Bereich zwischen Rathausplatz und<br />

Friedrichstraße<br />

Nutzung:<br />

Knapper Straße 19:<br />

Service-Center „MVG“, und „Fashion Look“<br />

Knapper Straße 21 - 29:<br />

Erdgeschoss: „StadtBäcker“, „Jünger“, „Hirsch<br />

Apotheke“, „Fleischerei Ernst Geier“, „Tabak Börse“,<br />

Restaurants „Bei Ola“ und „Samtkragen“<br />

Obergeschosse: Wohnungen, Büros, Praxen, z. T.<br />

Leerstand<br />

Knapper Straße 2, 2a:<br />

Erdgeschoss: Gastronomie „Casa del Caffe“,<br />

Obergeschosse: Büros, Praxen und Rechts- und<br />

Fachanwaltskanzlei<br />

13


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Knapper Straße 19 Knapper Straße 19<br />

Knapper Straße 21 – 23 Knapper Straße 25 Knapper Straße 27<br />

Knapper Straße 23 Knapper Straße 27<br />

Gebäudebestand:<br />

Knapper Straße 19: Errichtung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> 1870;<br />

Anbau zur Knapperstaße 1911, Anbau zur linken Seite<br />

(heute MVG) im Jahr 1924, weiterer Anbau Richtung<br />

Börsenstraße im Jahr 1961<br />

Knapper Straße 21 - 23: Im Jahr 1914 im Jugendstil<br />

errichtetes Wohn- und Geschäftshaus, Umbau mit<br />

Dachterrasse Mitte der 80er Jahre<br />

Knapper Straße 25: 1898 Neubau einer Apotheke im<br />

Stil <strong>des</strong> Neobarocks, dreigeschossig, Umbau der<br />

Hirsch-Apotheke 1952<br />

Knapper Straße 27: Gebäu<strong>des</strong>anierung im Jahr 1984,<br />

Umbau zu Wohnen und Praxen<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben in dekupierter (durchgesteckter)<br />

Form, Werbeanlagen in Form von Flachtransparenten<br />

und Werbeauslegern, Fensterfolierungen<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Werbeausleger z. T. über der Brüstungshöhe <strong>des</strong> 1.<br />

Obergeschosses angebracht<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen ergeben in der Gesamterscheinung<br />

im Straßenbild ein diffuses Bild. Sowohl bezüglich der<br />

Farbgestaltung, der Ausbildung der Werbeanlagen<br />

und deren Befestigungen ist kein einheitliches Schema<br />

zu erkennen, obwohl die im Wesentlichen zusammenhängende<br />

Entstehungszeit und Charakteristik der<br />

Gebäude einen Zusammenhang in der Ausgestaltung<br />

der Werbeanlagen erfordert.<br />

14


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Knapper Straße 29<br />

Knapper Straße 2a<br />

Anfang Knapper Straße<br />

Knapper Straße 2a<br />

Knapper Straße 2<br />

Gebäudebestand:<br />

Knapperstraße 29: dreigeschossiges Gebäude aus<br />

dem Jahr 1891, Fassadenerneuerung im Jahr 1999<br />

mit dem Gebäudebestand der Knapper Straße 27<br />

Knapper Straße 2: hellgetönter Putzbau, gehört zum<br />

ehemaligem „Hotel zur Post“, erbaut im Jahr 1934<br />

Knapper Straße 2a: Abriss von Garagen für Wohn-<br />

und Geschäftshaus im Jahr 1957, viergeschossig,<br />

Flachdach<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben, tlw. auf einer Blende<br />

angebracht, Schriftzug in Form von Flachtransparenten<br />

und Werbeschildern, Fensterfolierungen<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Werbeausleger z. T. über der Brüstungshöhe <strong>des</strong> 1.<br />

Obergeschosses angebracht, zusätzliche beleuchtete<br />

Werbestreifen neben dem Werbe-Flachtransparent<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Ausbildung, Anzahl, Lage und Proportion der<br />

Werbeanlagen entsprechen im Wesentlichen den<br />

Gebäudedimensionen und der Gebäudearchitektur.<br />

Eine Einheitlichkeit bezüglich der Farbigkeit und der<br />

Ausbildung der Werbeanlagen untereinander ist allerdings<br />

nicht erkennbar. Das Gesamtbild <strong>des</strong> einheitlich<br />

gestalteten platzartigen Stadtraumes spiegelt sich<br />

daher nicht wieder in dem Gesamterscheinungsbild<br />

der Werbeanlagen.<br />

15


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Rathausplatz<br />

Lage: Rathausplatz<br />

Rathausplatz mit Wasserbecken, Platanenhain, Spiel-<br />

und Sitzgelegenheiten, stark frequentierter Fußgängerbereich,<br />

Übergang zum Sternplatz, der Knapper<br />

Straße und der Martin-Niemöller-Straße<br />

Nutzung:<br />

Rathausplatz 21:<br />

Erdgeschoss: Bankunternehmen Sparkasse und<br />

Stadtwerke Lüdenscheid<br />

Obergeschosse: Dienstleistungen<br />

Rathausplatz 19 / Knapper Straße 2:<br />

Leerstand und Praxen<br />

Rathausplatz 23:<br />

Erdgeschoss: Bankunternehmen „Santander“ und<br />

Diskothek „Saitensprung“<br />

Obergeschosse: Büros und Praxen<br />

Rathausplatz 25:<br />

Erdgeschoss: Diskothek „Ballermann“, „Blitz Reinigung“,<br />

„Post-Apotheke“, „Pizzeria Mama“, „Casino“<br />

und Friseur „Schilling“<br />

Obergeschosse: Praxen, Büros und Wohnungen<br />

Rathausplatz 4:<br />

Gebäude <strong>des</strong> Finanzcenters der Postbank<br />

Rathausplatz 2 (Rathaus):<br />

Erdgeschoss: „Cafe Extrablatt“ und „Smeraldo Gelateria“<br />

Rathausplatz 2a, 2b:<br />

Erdgeschoss: „Kaffee-Klatsch“<br />

Obergeschosse: städtische Einrichtungen<br />

16


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Rathausplatz Spielgeräte Rathausplatz<br />

Exkurs: Rathausplatz<br />

Wettbewerbsverfahren und Umsetzung in die Praxis<br />

Die Umgestaltung der Rathauses und <strong>des</strong> Rathausumfel<strong>des</strong><br />

war eine der wichtigsten Maßnahmen zur Stärkung<br />

der Innenstadt der letzten Jahre. Sie erfolgte im<br />

Rahmen eines Realisierungswettbewerbes. Das Wettbewerbsverfahren<br />

wurde mit einer 5-tägigen Entwurfswerkstatt<br />

vor Ort konzipiert. Das ermöglichte den<br />

Bürgern und Bürgerinnen eine direkte Anteilnahme an<br />

den Entwurfsdiskussionen. In der Dokumentation <strong>des</strong><br />

Wettbewerbes heißt es:<br />

„Der Gewinnerentwurf zeigt einen offenen Platz vor<br />

dem Rathaus mit Charme und Geborgenheit unter<br />

dem Hain aus Platanen. Das Rathaus bleibt in seiner<br />

Grundstruktur im Wesentlichen erhalten und entsprechend<br />

den neuen Anforderungen sinnvoll neu strukturiert.<br />

Der Städtebau und die Architektur der 50er und<br />

60er Jahre bleibt anhand <strong>des</strong> sensibel umgestalteten<br />

Rathauses in der Stadtgeschichte ablesbar. Die Identität<br />

<strong>des</strong> Ortes wird aufbauend auf dem Vorhandenen<br />

umformuliert und entscheidend gestärkt.“<br />

Im Jahr 2001 wurden die Gewinner <strong>des</strong> Wettbewerbes<br />

„WES + Partner“ beauftragt, das Rathaus, den Rathausplatz<br />

und <strong>des</strong>sen Umfeld neu- bzw. umzugestalten.<br />

Ziel der Umgestaltung war es, den Rathausplatz<br />

zum Mittelpunkt <strong>des</strong> Innenstadtgeschehens zu machen.<br />

Unter den Platanen entstanden Sitzelemente,<br />

Wasserbecken und Spielbereiche, die die Bürger<br />

heute zum Entspannen und Verweilen einladen. Nach<br />

der Umgestaltung funktioniert der Rathausplatz als ein<br />

stark frequentierter Fußgängerbereich mit Übergang<br />

zur Knapper Straße und zum Sternplatz. Der Sternplatz<br />

wiederum stellt sternenförmig die Verbindungen<br />

zur Wilhelmstraße und zur Altenaer Straße und im<br />

weiteren zur Sauerfelder Straße her. Der Zusammenhang<br />

der zentralen innerstädtischen Bereiche wird<br />

durch einen einheitlichen Bodenbelag unterstrichen.<br />

Es entsteht eine strukturiert gestaltete Platzfolge mit<br />

Vorbildcharakter für die angrenzende private Bebauung.<br />

17


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Rathausplatz 4 Rathausplatz 2a<br />

Rathausplatz 4<br />

Rathausplatz 2<br />

Gebäudebestand:<br />

Rathaus am Rathausplatz 2: modernes, gradliniges,<br />

sechsgeschossiges Flachdachgebäude aus den 60er<br />

Jahren, Sanierung <strong>des</strong> Rathauses zwischen 2003-<br />

2005, Fassade mit weißen Glaslamellen<br />

Rathausplatz 2a, 2b: ehem. Fernmeldeamt, Umbau<br />

1956 zum Gebäude mit städtischen Einrichtungen<br />

Rathausplatz 4 (Postbankgebäude):<br />

modernes, gradliniges Flachdachgebäude, errichtet<br />

1964, viergeschossig, strukturierte Fassade, Flachdach,<br />

Umnutzung zum Postgebäude 1999<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

dezente Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt auf<br />

die Fassade aufgebracht oder auf einer Unterkonstruktion,<br />

Fensterfolierungen, Flachtransparente und<br />

Werbeschilder<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

bandförmige Fensterfolierung am Rathausplatz 4<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen sind der puristischen und klaren<br />

Platzgestaltung angepasst und wirken zurückhaltend,<br />

aber dennoch informativ. Die Werbeanlagen am Rathausplatz<br />

4 sind informativ und auffallend farbig. Diese<br />

Farbigkeit begründet sich allerdings aufgrund der im<br />

Gebäude befindlichen Nutzung als Postbank.<br />

18


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Rathausplatz 19 Rathausplatz 21 und 23<br />

Gebäudebestand:<br />

Rathausplatz 21 Rathausplatz 21<br />

Rathausplatz 23<br />

Rathausplatz 23<br />

Rathausplatz 19: ehemaliges „Hotel zur Post“, erbaut<br />

im Jahr 1934<br />

Rathausplatz 21: (ehemaliges Gewerkschaftshaus):<br />

dreigeschossiges Gebäude aus dem Jahr 1914 mit<br />

ausgebautem Walmdach, das zu fünf Dreifachachsen<br />

gegliedert ist, wobei diese Achsen in den Obergeschossen<br />

als segmentbogige Erker gestaltet sind,<br />

unter Denkmalschutz<br />

Rathausplatz 23: siebengeschossiger Gebäudekomplex<br />

aus dem Jahr 1968, Stahlbetonrahmenbauweise<br />

mit Massiv - Ausfachung und Flachdach<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

dezente Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt auf<br />

die Fassade aufgebracht oder auf einer Unterkonstruktion,<br />

Fensterfolierungen, Flachtransparente und<br />

Werbeschilder<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

bandförmige Fensterfolierung am Rathausplatz 21<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen im südlichen Teil <strong>des</strong> Rathausplatzes<br />

sind bezüglich der Größe, Farbe und Anbringungsorte<br />

auf die Gebäudearchitektur abgestimmt und<br />

fügen sich harmonisch in das Stadtbild ein. Im nördlichen<br />

Patzbereich nimmt die Dominanz der Werbeanlagen<br />

zu.<br />

19


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Rathausplatz 25 Zufahrt über Martin-Niemöller-Straße<br />

Gebäudebestand:<br />

Rathausplatz 25: achtgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus<br />

aus dem Jahr 1972, mit einem fünfgeschossigem<br />

Parkhaus, Stahlbetonskelettbau, vorgehängte<br />

Fassade aus Werkstein und Alu, Flachdach,<br />

Parkhauszufahrt über Martin-Niemöller-Straße<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Werbeanlagen in Form von Flachtransparenten, Werbeauslegern,<br />

Fensterfolierungen, am Parkhaus zusätzliche<br />

Werbe- und Informationsschilder<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Richtungszeiger zum Parkhaus und zur Apotheke,<br />

zusätzliche Werbeanlagen an der Seite zur Martin-<br />

Niemöller-Straße, zusätzliches Logo am oberen Gebäudeabschluss<br />

<strong>des</strong> Postbankgebäu<strong>des</strong>, Bezeichnung<br />

am oberen Gebäudeabschluss <strong>des</strong> Parkhauses<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Im nördlichen Patzbereich dominieren die Werbeanlagen<br />

das Gesamtbild, sie sind bezüglich ihrer Größe<br />

und Farbe nicht ausreichend auf die Gebäude abgestimmt,<br />

eine Ausnahme bildet nur die Werbeanlage<br />

der Apotheke. Am Rathausplatz 25 ist die Farbigkeit<br />

der Werbeanlagen weniger begründbar und daher zu<br />

kräftig. Die Ausbildung der Anlagen ist in der Gesamtwirkung<br />

zu dominant, deren Anbringungsorte wirken<br />

willkürlich. Obwohl die Gebäudedimensionen eine<br />

größere Maßstäblichkeit der Werbeanlagen fordern<br />

könnte, ordnen diese sich der Gesamtwirkung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> nicht unter.<br />

20


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Altenaer Straße, Stern-Center<br />

Lage: Altenaer Straße 1 - 15<br />

einseitiger Straßenzug im Einfahrbereich zur Altenaer<br />

Straße an verkehrlich stark frequentierter Bahnhofsstraße<br />

und einem Teil der Altenaer Straße, Übergang<br />

zur Fußgängerzone im Bereich südlich der Musikschule<br />

und Übergang zum Sternplatz<br />

Nutzung<br />

Parkhaus und Büros an der Kreuzung Martin-<br />

Niemöller-Straße und Bahnhofsstraße, Anfahrt über<br />

Martin-Niemöller-Straße<br />

Altenaer Straße 13 - 15:<br />

„LVM Versicherungen Strohmann“, Kfz-Sachverständiger<br />

Bernd Rathmann Havariekommissariat<br />

Altenaer Straße 14:<br />

„Deutsche Bank“<br />

Altenaer Straße 5 - 11:<br />

Musikschule der Stadt Lüdenscheid, Beratungsstelle<br />

der Verbraucherzentrale, Jugendkulturbüro Lüdenscheid,<br />

und Fahrzeugeinrichtung „tiptop“<br />

Altenaer Straße 3 und 3a:<br />

Erdgeschoss: Restaurant und Eiscafe „Capello d`Oro“,<br />

Lederwaren „Lingenberg“<br />

Obergeschosse: Wohnungen, Praxen und Büros<br />

Altenaer Straße 1:<br />

Erdgeschoss und 1. Obergeschoss: Buchladen „Mayersche“<br />

weitere Obergeschosse: Servicezentrum „DAK“, „persona<br />

service“, „Gersdorfer Baumanagement“ und<br />

Wohnungen<br />

Stern-Center-Eingang an der Altenaer Straße mit<br />

Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen<br />

21


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Post Parkhaus Altenaer Straße 15 Altenaer Straße 11<br />

Altenaer Straße 14 Blick von der Thünenstraße auf das Stern-Center<br />

Blick von der Altenaer Straße auf das Stern-Center<br />

Gebäudebestand:<br />

Altenaer Straße 11: Gebäude errichtet 1950<br />

Altenaer Straße 14: erbaut im Jahr 1907<br />

Post-Parkhaus: erbaut in den 80er Jahren<br />

Altenaer Straße 13/15: erbaut im Jahr 1899, Sanierung<br />

<strong>des</strong> Gebäudebestan<strong>des</strong> im Jahr 1988, unter<br />

Denkmalschutz<br />

Stern-Center: Natursteinfassade mit großflächigem<br />

verspiegeltem Glasanteil, erbaut um 1977, Sanierungen,<br />

Umbauten und Erweiterungen bis 2010<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion<br />

oder direkt auf die Fassade gebracht,<br />

Werbeschild<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Logos vom Sterncenter zusätzlich am Gebäudekomplex<br />

zusammengefasst (Seite Thünenstraße),<br />

Werbeanlagen Sterncenter befestigt auf dreiteiligem<br />

parallelem Rohrgestänge, Gebäudebezeichnungen,<br />

Werbeanlagen z. T. oberhalb der Brüstungshöhe <strong>des</strong><br />

1. Obergeschosses<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen sind angemessen informativ, wie<br />

z.B. die zusammenfassende Darstellung der Logos an<br />

der Fassade zur Thünenstraße. Die Werbeanlagen<br />

sind auf die Gebäudedimensionen und -strukturen<br />

abgestimmt und fügen sich in das Stadtbild ein. Die<br />

Werbeanlagen oberhalb der Brüstungshöhe <strong>des</strong> 1.<br />

Obergeschosses sind beim Gebäude <strong>des</strong> Sterncenters<br />

aufgrund der Gebäudedimensionen begründbar, beim<br />

kleinteiligen und historischen Gebäude der Deutschen<br />

Bank wirken sie eher unangepasst, stören u .U. Nutzungen<br />

im Obergeschoss.<br />

22


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Altenaer Straße 9 Altenaer Straße 9<br />

Altenaer Straße 5 Altenaer Straße 5 Altenaer Straße 3<br />

Altenaer Straße 3a Rathausplatz 2 Rathausplatz 2<br />

Rathausplatz 2<br />

Gebäudebestand:<br />

Altenaer Straße 9: (städt. Musikschule): zwei- bis<br />

dreigeschossig, erbaut 1891-1993, ehem. Postamt,<br />

1985 Sanierung der Fassade anhand ursprünglicher<br />

Bauplanungen, Nutzung als städtische Musikschule,<br />

unter Denkmalschutz<br />

Altenaer Straße 1: Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses<br />

im Jahr 2008<br />

Altenaer Straße 3, 3a: Errichtung <strong>des</strong> Gebäudebestands<br />

im Jahr 1904<br />

Altenaer Straße 5: Sanierung <strong>des</strong> Rathauses zwischen<br />

2003-2005, Fassade mit weißen Glaslamellen<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion,<br />

tlw. auf Hintergrundblende, Werbeschilder,<br />

Fensterfolierungen<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Schriftzug der städtischen Musikschule auf transparenter<br />

Hintergrundblende; vertikaler Werbeausleger an<br />

Altenaer Straße 3a<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen fügen sich bezüglich ihrer Größe,<br />

Lage, Ausbildung und Anzahl im Wesentlichen harmonisch<br />

in das Gesamtbild ein. Bei den Werbeanlagen<br />

der Gebäude an der Altenaer Straße 3 und 3 a ist<br />

auffallend, dass durch die horizontalen Werbeschilder<br />

und der hinter den Einzelbuchstaben liegenden Blende<br />

das Gebäude nicht als ungestörte architektonische<br />

Einheit erhalten bleibt, die Fassade wird regelrecht<br />

zerschnitten in einen unteren und einen oberen Teil.<br />

23


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Straßenzug Teilbereich Wilhelmstraße / Stern-Center<br />

Lage: Ecke Einmündung zur Wilhelmstraße und<br />

westlicher Eingang zum Stern-Center an<br />

der stark frequentierten Fußgängerzone<br />

Nutzung:<br />

Stern-Center mit Einzelhandel, Gastronomie und<br />

Dienstleistungen, Erdgeschoss: „Targo Bank“<br />

Wilhelmstraße 1: „Gesundheitszentrum am Sternplatz“<br />

Erdgeschoss: „Rats Apotheke“, „Hoberg’s“, „Niedergesäss“<br />

und „Tea One“<br />

Obergeschosse: Praxen, Büros und Wohnungen<br />

24


Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />

Wilhelmstraße 1<br />

Stern-Center<br />

Altenaer Straße 4<br />

Gebäudebestand:<br />

Wilhelmstraße 1: „Gesundheitszentrum am Sternplatz“,<br />

erbaut im Jahr 1971, zehngeschossig mit<br />

Flachdach, Stahlbetonrippenbau, Fassadensanierung<br />

der unteren drei Geschosse im Jahr 2010 mittels<br />

schwarzer Glasplatten und orange-brauner Platten im<br />

Bereich der Fensterzonen, Erneuerung der Hauptwerbeanlage<br />

<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> und zum Teil der Werbeanlagen<br />

der im Erdgeschoss ansässigen Läden<br />

Stern-Center: Natursteinfassade mit großflächigem<br />

verspiegeltem Glasanteil, erbaut um 1977, Sanierungen,<br />

Umbauten und Erweiterungen bis 2010<br />

Ausbildung der Werbeanlagen:<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion,<br />

dezente Fensterfolierungen in Einzelbuchstaben,<br />

Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt<br />

auf die Fassade aufgebracht<br />

Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />

Gesamte Logos zusätzlich an der Seite vom Stern-<br />

Center befestigt, zusätzlicher Schriftzug vom Stern-<br />

Center am oberen Gebäudeabschluss<br />

Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />

Die Werbeanlagen fügen sich harmonisch in das<br />

Stadtbild ein, da die Größen und Anbringungsorte auf<br />

den Gebäudebestand abgestimmt sind. Im Zusammenhang<br />

der Fassadensanierung an der Wilhelmstraße<br />

1 blieb die Werbeanlage an der Ecke <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

bestehen. Mit dem weißen Hintergrund fällt<br />

diese Anlage aus dem Rahmen und fügt sich nicht in<br />

das Gesamtbild <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> ein.<br />

25


Satzungstext<br />

Stadt Lüdenscheid Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />

26


Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen<br />

Haushaltssatzung vom 14.01.2013 und Bekanntmachung der<br />

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013<br />

1. Haushaltssatzung der Stadt Meinerzhagen für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW.<br />

S. 432, 436), hat der Rat der Stadt Meinerzhagen mit Beschluss vom 26. November 2012 folgende Haushaltssatzung<br />

erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich<br />

anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />

Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />

im Ergebnisplan mit<br />

Gesamtbetrag der Erträge auf 44.219.318 EUR<br />

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 48.738.984 EUR<br />

im Finanzplan mit<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />

aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />

aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf<br />

festgesetzt.<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

118<br />

40.926.760 EUR<br />

43.965.840 EUR<br />

12.662.000 EUR<br />

9.629.400 EUR<br />

4.750.000 EUR<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen<br />

Jahren erforderlich ist, wird auf<br />

festgesetzt.<br />

2.457.000 EUR


Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird auf<br />

festgesetzt.<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

119<br />

4.519.666 EUR<br />

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />

festgesetzt.<br />

Die Steuersätze für die Gemein<strong>des</strong>teuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) auf<br />

1.2 für die Grundstücke<br />

(Grundsteuer B) auf<br />

§ 6<br />

21.000.000 EUR<br />

2. Gewerbesteuer auf 450 v.H.<br />

§ 7<br />

Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2018 wieder hergestellt. Die dafür im<br />

Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung <strong>des</strong> Haushaltsplans<br />

umzusetzen.<br />

§ 8<br />

Als Einzelmaßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW werden im Teilfinanzplan<br />

Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000 EUR ausgewiesen.<br />

§ 9<br />

Bewirtschaftungsregeln<br />

I. Gegenseitige Deckungsfähigkeit nach § 21 Abs. 1 GemHVO<br />

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden Aufwendungen / Auszahlungen innerhalb eines Produktes zu einem<br />

Deckungskreis verbunden und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />

Davon ausgenommen sind alle Investitionsauszahlungen.<br />

Folgende Aufwendungen / Auszahlungen werden produktübergreifend zu jeweils einem oder mehreren Deckungskreisen<br />

verbunden und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt:<br />

1. Personal- und Versorgungsaufwendungen /-auszahlungen<br />

2. Aufwendungen / Auszahlungen zur Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen<br />

3. Aufwendungen / Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen für Bauhofleistungen<br />

4. Besondere Aufwendungen / Auszahlungen für Bedienstete<br />

5. Aufwendungen / Auszahlungen zur Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen<br />

Anlagen<br />

6. Aufwendungen / Auszahlungen für Zinsen<br />

7. Aufwendungen aus laufenden Abschreibungen.<br />

230<br />

415<br />

v.H.<br />

v.H.


Investitionsauszahlungen sind dann gegenseitig deckungsfähig, wenn sie demselben Investitionsauftrag angehören.<br />

Auszahlungsermächtigungen für Investitionen können nicht zur Deckung von zahlungs-wirksamen Aufwendungen<br />

herangezogen werden.<br />

II. Unechte Deckungsfähigkeit nach § 21 Abs. 2 GemHVO<br />

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Mehrerträge je Produkt zu entsprechenden Mehraufwendungen<br />

und Mehreinzahlungen zu entsprechenden Mehrauszahlungen führen, sofern die Erträge und Einzahlungen<br />

zweckgebunden sind (z. B. Zuwendungen) oder ein entsprechender sachlicher Zusammenhang besteht (z. B.<br />

Schadenersatzleistungen).<br />

Die Konten der internen Leistungsverrechnung werden ebenfalls für unecht deckungsfähig erklärt.<br />

III. Über- / Außerplanmäßige Aufwendungen<br />

Als nicht erheblich gelten Mehraufwendungen der folgenden nicht zahlungswirksamen Vorgänge:<br />

1. Zuführung zu Rückstellungen,<br />

2. Abrechnung der Gebührenhaushalte,<br />

3. laufende Abschreibungen,<br />

4. Wertveränderungen aus Vermögensabgängen sowie<br />

5. Mehraufwendungen, die im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen anfallen.<br />

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />

in Lüdenscheid mit Schreiben vom 30.11.2012 angezeigt worden.<br />

Zeitgleich wurde das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept für den Zeitraum 2012 bis 2018 zur Genehmigung<br />

vorgelegt. Das Haushaltssicherungskonzept wurde mit Verfügung vom 07.01.2013 genehmigt.<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung<br />

bis zum Ende der Auslegung <strong>des</strong> Jahresabschlusses gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW im Alten Rathaus,<br />

Oststraße 5, 58540 Meinerzhagen während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.<br />

Hinweis<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meinerzhagen vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Meinerzhagen, 14.01.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Pierlings<br />

120


Bekanntmachung<br />

der Stadt Balve<br />

Bekanntmachung <strong>des</strong> Beschlusses zum Erlass<br />

einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer<br />

3 BauGB für den Bereich „Uferstraße“ im<br />

Ortsteil Langenholthausen<br />

Satzungsbeschluss<br />

Auf Grund <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in der<br />

zurzeit geltenden Fassung, <strong>des</strong> § 34 Abs. 4 Nr. 3<br />

<strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden<br />

Fassung und der Verordnung über die bauliche<br />

Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)<br />

–BauNVO- in der zurzeit geltenden Fassung<br />

hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am<br />

14.11.2012 die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3<br />

BauGB für den Bereich nördlich der „Uferstraße“ im<br />

Ortsteil Langenholthausen beschlossen.<br />

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem dieser<br />

Bekanntmachung beigefügtem Übersichtsplan<br />

dargestellt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34<br />

Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3<br />

BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Tage<br />

der Bekanntmachung wird die Satzung für den nördlichen<br />

Bereich der „Uferstraße“ im Ortsteil Langenholthausen<br />

rechtsverbindlich.<br />

Die Satzung nebst Begründung und landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan mit integrierter artenschutzrechtlicher<br />

Prüfung liegen vom Tage dieser<br />

Bekanntmachung an bei der Stadt Balve, Rathaus,<br />

Widukindplatz 1, Fachbereich 4, Zimmer 44, während<br />

der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich<br />

aus.<br />

Hinweise:<br />

Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2<br />

<strong>des</strong> BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden<br />

infolge dieser Satzung wird hingewiesen.<br />

Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei<br />

der Stadt Balve, Widukindplatz 1, Postfach 13 63,<br />

58797 Balve, zu beantragen.<br />

1.) Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch<br />

wenn nicht innerhalb<br />

von drei Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres<br />

in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1<br />

BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind und die Fälligkeit <strong>des</strong> Anspruches<br />

herbeigeführt wird.<br />

124<br />

2.) Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen<br />

von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3<br />

eine unter Berücksichtigung <strong>des</strong> § 214 Abs.<br />

2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />

über das Verhältnis der Satzung und <strong>des</strong><br />

Flächennutzungsplanes sowie Mängel in<br />

der Abwägung nach einem Jahr nach Bekanntmachung<br />

der Satzung unbeachtlich,<br />

es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die<br />

Verletzung oder den Mangel begründen<br />

soll, ist darzulegen.<br />

3.) Die Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften nach der GO NRW kann<br />

gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf<br />

eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />

dieser Satzung im „Amtlichen <strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />

– Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />

<strong>Kreis</strong>es“ nicht mehr geltend gemacht werden,<br />

es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung<br />

fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde<br />

nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht<br />

worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />

vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel<br />

ist gegenüber der Stadt vorher gerügt<br />

und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

Balve, den 14.01.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

H.Mühling


125


Bekanntmachung der Stadt Plettenberg<br />

Bebauungsplan 236 „Am Werkshagen“<br />

hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 die Auslegung <strong>des</strong> Bebauungsplanes 236 Am Werkshagen<br />

beschlossen.<br />

Übersichtsplan unmaßstäblich<br />

Der für die Bahnnutzung geschaffene Geländeeinschnitt ist funktionslos geworden. Er soll aus diesem Grund verfüllt<br />

und so modelliert werden, dass die ursprüngliche Geländeform vor Herstellung <strong>des</strong> Einschnitts wieder hergestellt<br />

wird. Der Entwurf <strong>des</strong> Bauleitplanes mit der zugehörigen Begründung, dem Umweltbericht sowie den<br />

umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen in der Zeit<br />

vom 23.01.2013 bis einschl. 25.02.2013 bei der Stadt Plettenberg, Grünestraße 12 (Rathaus), Stadt- und Umweltplanung,<br />

Zimmer 230, während folgender Sprechzeiten gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich<br />

aus:<br />

montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr<br />

montags bis mittwochs von 14.00 bis 16.00 Uhr<br />

donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr.<br />

Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Plettenberg (Button Rathaus > Stadtplanung), eingesehen<br />

werden.<br />

Anregungen können während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht<br />

werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne<br />

unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollklage) ist unzulässig,<br />

soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung<br />

<strong>des</strong> Bebauungsplanes nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />

Plettenberg, den 14.01.2013<br />

gez. Müller<br />

Bürgermeister<br />

126


Satzung zur Änderung der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens Stadtbetriebe<br />

der Städte Hemer und Iserlohn<br />

- 2. Änderung -<br />

Die nachstehende Satzung wurde vom Rat der Stadt Hemer am 20. November 2012 und vom Rat der Stadt Iserlohn<br />

am 11. Dezember 2012 beschlossen.<br />

Diese Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666/<br />

SGV.NRW.2023) und auf § 114 a GO NRW sowie §§ 27 und 28 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

(GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NRW.S.621/SGV.NRW.202), jeweils in<br />

der zurzeit gültigen Fassung.<br />

Artikel I<br />

Die Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens Stadtbetriebe der Städte Hemer und<br />

Iserlohn vom 16.08.2011, geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 30.12.2011, wird wie folgt geändert:<br />

§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

Der Vorstand besteht aus einer Person oder zwei Personen. Wenn der Vorstand aus zwei Personen besteht, hat<br />

jede Stadt das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied.<br />

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine<br />

erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Zustimmung der Räte beider<br />

Städte.<br />

§ 6 Absatz 3 c) erhält folgende Fassung:<br />

Entscheidungen nach Absatz 2 b) bis k) bedürfen der Zustimmung der Räte der Trägerkommunen.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.<br />

G e n e h m i g u n g<br />

Gemäß § 27 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

18.09.2012 (GV NRW S. 432), genehmige ich die von den Räten der Städte Hemer und Iserlohn in ihren jeweiligen<br />

Sitzungen am 20.11.2012 bzw. 11.12.2012 gefassten übereinstimmenden Beschlüsse über die 2. Änderung<br />

der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens „Stadtbetriebe der Städte Hemer und<br />

Iserlohn“.<br />

In Vertretung<br />

Gez. L.S.<br />

Dienstel-Kümper<br />

<strong>Kreis</strong>direktorin<br />

127


Die vorstehende Genehmigung der übereinstimmenden Ratsbeschlüsse der Städte Hemer und Iserlohn vom<br />

20.11.2012 bzw. 11.12.2012 über die 2. Änderung der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens<br />

„Stadtbetriebe der Städte Hemer und Iserlohn“ sowie die 2. Änderungssatzung werden hiermit gemäß<br />

§ 27 Abs. 5 Satz 1 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV<br />

NRW S. 432), öffentlich bekannt gemacht.<br />

Der Landrat<br />

als untere staatliche<br />

Verwaltungsbehörde<br />

- Lüdenscheid -<br />

Lüdenscheid, den 15.01.2013<br />

In Vertretung<br />

Gez.<br />

Dienstel-Kümper<br />

<strong>Kreis</strong>direktorin<br />

128<br />

Herausgeber: <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />

Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />

Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />

und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />

kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />

werden Einzelexemplare zugesandt. Das <strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />

erscheint wöchentlich.

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