Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen ... - Märkischer Kreis
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<strong>Amtliches</strong><br />
<strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />
- Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es-<br />
Nr. 2 Ausgegeben in Lüdenscheid am 16.01.2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
03.01.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
08.01.2013 Stadt Balve<br />
08.01.2013 Stadt Balve<br />
08.01.2013 Stadt Balve<br />
09.01.2013 Stadt Balve<br />
08.01.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
08.01.2013<br />
Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
10.01.2013 Stadt Lüdenscheid<br />
14.01.2013 Stadt Meinerzhagen<br />
14.01.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
14.01.2013 Stadt Balve<br />
14.01.2013 Stadt Plettenberg<br />
15.01.2013 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
15.01.2013 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
51<br />
Jahrgang 2013<br />
Bekanntmachung für die Fischereipachtverteilungs-pläne<br />
der Fischereigenossenschaft………………………………....53<br />
Jahresabschluss der Stadtwerke Balve -Betrieb<br />
Abwasserbeseitigung zum 31.12.2011……………………...53<br />
Jahresabschluss der Stadtwerke Balve -Betrieb<br />
Wasserversorgung zum 31.12.2011…………………………54<br />
Jahresabschluss der Stadtwerke Balve -Betrieb Bauhof-<br />
zum 31.12.2011………………………………………………...56<br />
Haushaltssatzung der Stadt Balve für das Haushaltsjahr<br />
2013……………………………………………………………..58<br />
Abruf von Einwohnermelderegisterdaten über das<br />
Internet…………………………………………………………..61<br />
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen………………..62<br />
Werbesatzung der Stadt Lüdenscheid über örtliche<br />
Bauvorschriften für den Sternplatz und Rathausplatz<br />
sowie deren umliegende innerstädtische Bereiche<br />
vom 10.01.2013………………………………………………...64<br />
Haushaltssatzung vom 14.01.2013 und Bekanntmachung<br />
der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013………..118<br />
Jahresabschluss 2011 <strong>des</strong> Sondervermögens „Abwasser-<br />
werk“ der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde……………..121<br />
Bekanntmachung <strong>des</strong> Beschlusses zum Erlass einer<br />
Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB<br />
für den Bereich „Uferstraße“ im Ortsteil<br />
Langenholthausen……………………………………………124<br />
Bebauungsplan 236 „Am Werkshagen“<br />
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2<br />
BauGB…………………………………………………………126<br />
Satzung zur Änderung der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong><br />
gemeinsamen Kommunalunternehmens Stadtbetriebe<br />
der Städte Hemer und Iserlohn - 2. Änderung -…………...127<br />
Genehmigung der gefassten übereinstimmenden Beschlüsse<br />
über die 2. Änderung der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> ge-
15.01.2013 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
meinsamen Kommunalunternehmens „Stadtbetriebe<br />
der Städte Hemer und Iserlohn“…………………………….127<br />
Bekanntmachungsanordnung über die 2. Änderung der<br />
Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens<br />
„Stadtbetriebe der Städte Hemer und<br />
Iserlohn“ sowie die 2. Änderungssatzung………………….128<br />
52
1. B e k a n n t m a c h u n g<br />
Die Fischereipachtverteilungspläne der Fischereigenossenschaft<br />
Nachrodt-Wiblingwerde für die Gewässer<br />
Lenne, An der Kante, Hallenscheider Bach,<br />
Herlsener Bach, Kreinberger Bach, Lasbecker<br />
Bach, Opperhusener Bach, Brenscheider und Nahmer<br />
Bach für das Pachtjahr 2012 liegen jetzt zur<br />
Einsichtnahme durch die Fischereigenossen in der<br />
Zeit vom<br />
16.01.2013 – 30.01.2013 im Amtshaus der<br />
Gemeindeverwaltung Nachrodt-Wiblingwerde,<br />
Hagener Straße 76,<br />
58769 Nachrodt-Wiblingwerde ,<br />
Zimmer 2<br />
aus.<br />
Gegen die Verteilungspläne kann binnen eines Monats<br />
nach Beendigung der Auslegung bei der Fischereigenossenschaft<br />
Nachrodt-Wiblingwerde,<br />
Hagener Straße 76, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt<br />
werden.<br />
Nachrodt-Wiblingwerde, 03.01.2013<br />
Der stellv. Vorsitzende<br />
Im Auftrag<br />
Birgit Tupat<br />
J a h r e s a b s c h l u s s<br />
der Stadtwerke Balve -Betrieb<br />
Abwasserbeseitigungzum<br />
31.12.2011<br />
Gemäß § 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW.<br />
S. 644), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung<br />
vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) wird folgen<strong>des</strong><br />
bekannt gemacht:<br />
1. Feststellung durch den Rat<br />
Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung<br />
am 20.06.2012 folgenden einstimmigen<br />
Beschluss gefasst:<br />
53<br />
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
der Stadtwerke Balve - Betrieb Abwasserbeseitigung<br />
- für das Wirtschaftsjahr 2011<br />
werden bekannt gegeben. Bedenken werden<br />
nicht erhoben. Dem Betriebsleiter wird<br />
vorbehaltlos Entlastung erteilt.<br />
Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />
festgestellt:<br />
a) Gewinn- und Verlustrechnung für<br />
die Zeit vom 01.01. - 31.12.2011<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
schließt mit einem Gewinn von<br />
22.781.08 € ab.<br />
b) Bilanz zum 31.12.2011<br />
- Aktivseite 14.643.553,40 €<br />
- Passivseite 14.643.553,40 €<br />
c) Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns<br />
Der Jahresgewinn in Höhe von<br />
22.781,08 € ist als Gewinnausschüttung<br />
an die Stadt Balve in<br />
Form der Eigenkapitalverzinsung<br />
auszuzahlen.“<br />
2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />
(GPA) NRW<br />
Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW<br />
gesetzlicher Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes<br />
Abwasserbeseitigung Balve Stadtwerke<br />
Balve. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
zum 31.12.2011 hat sie<br />
sich <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser,<br />
Balve, bedient.<br />
Dieser hat mit Datum vom 30.05.2012 den<br />
nachfolgend dargestellten uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk erteilt:<br />
„Ich habe den Jahresabschluss – bestehend<br />
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />
sowie Anhang - unter Einbeziehung<br />
der Buchführung und den Lagebericht der<br />
Stadtwerke Balve, Betrieb Abwasserbeseitigung,<br />
Balve, für das Wirtschaftsjahr vom<br />
01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember<br />
2011 geprüft. Die Buchführung und die<br />
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht<br />
nach den deutschen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften und den ergänzenden<br />
lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften liegen<br />
in der Verantwortung der Betriebsleitung<br />
<strong>des</strong> Eigenbetriebes. Meine Aufgabe<br />
ist es, auf der Grundlage der von mir<br />
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung<br />
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />
der Buchführung und über den Lagebericht<br />
abzugeben.<br />
Ich habe meine Jahresabschlussprüfung<br />
gemäß § 317 HGB und § 106 GO NRW unter<br />
Beachtung der vom Institut der Wirt-
schaftsprüfer festgestellten deutschen<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />
vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />
so zu planen und durchzuführen, dass<br />
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf<br />
die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />
unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung und durch<br />
den Lagebericht vermittelten Bil<strong>des</strong> der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich<br />
auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />
erkannt werden. Bei der Festlegung<br />
der Prüfungshandlungen werden die<br />
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />
über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld<br />
<strong>des</strong> Eigenbetriebes sowie die Erwartungen<br />
über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die<br />
Wirksamkeit <strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen<br />
internen Kontrollsystems sowie<br />
Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />
Jahresabschluss und Lagebericht<br />
überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung<br />
der angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />
und der wesentlichen Einschätzungen<br />
der Betriebsleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />
sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung<br />
<strong>des</strong> Jahresabschlusses und<br />
<strong>des</strong> Lageberichts. Ich bin der Auffassung,<br />
dass meine Prüfung eine hinreichend sichere<br />
Grundlage für meine Beurteilung bildet.<br />
Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen<br />
geführt.<br />
Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei<br />
der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />
der Jahresabschluss der Stadtwerke<br />
Balve, Betrieb Abwasserbeseitigung,<br />
Balve, den gesetzlichen Vorschriften und<br />
den ergänzenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften<br />
und vermittelt unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechen<strong>des</strong> Bild der Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />
Der Lagebericht steht im Einklang mit dem<br />
Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein<br />
zutreffen<strong>des</strong> Bild von der Lage <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />
und stellt die Chancen und Risiken<br />
der zukünftigen Entwicklung zutreffend<br />
dar.“<br />
Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht<br />
<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser<br />
ausgewertet und eine Analyse anhand von<br />
Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />
zu folgendem Ergebnis:<br />
Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />
wird vollinhaltlich übernommen. Eine<br />
Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung<br />
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
bei Eigenbetrieben und<br />
prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP<br />
DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />
54<br />
Herne, den 18.10.2012<br />
GPA NRW<br />
Im Auftrag<br />
gez. Gregor Loges<br />
3. Einsichtnahme<br />
Siegel<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
2011 werden nach der Bekanntmachung<br />
bis zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses<br />
im Rathaus der Stadt Balve,<br />
Widukindplatz 1, Zimmer 52, während der<br />
Dienststunden zur Einsichtnahme verfügbar<br />
gehalten.<br />
Balve, den 08.01.2013<br />
Der Betriebsleiter der Stadtwerke Balve<br />
gez. Dipl. Ing. H. Mühling<br />
J a h r e s a b s c h l u s s<br />
der Stadtwerke Balve -Betrieb<br />
Wasserversorgungzum<br />
31.12.2011<br />
Gemäß § 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW.<br />
S. 644), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung<br />
vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) wird folgen<strong>des</strong><br />
bekannt gemacht:<br />
1. Feststellung durch den Rat<br />
Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung<br />
am 20.06.2012 folgenden einstimmigen<br />
Beschluss gefasst:<br />
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
der Stadtwerke Balve -Betrieb Wasserversorgung-<br />
für das Wirtschaftsjahr 2011 werden<br />
bekannt gegeben. Bedenken werden<br />
nicht erhoben. Dem Betriebsleiter wird vorbehaltlos<br />
Entlastung erteilt.<br />
Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />
festgestellt:<br />
c) Gewinn- und Verlustrechnung für<br />
die Zeit vom 01.01. - 31.12.2011
Die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
schließt mit einem Gewinn von<br />
15.828,15 € ab.<br />
d) Bilanz zum 31.12.2011<br />
- Aktivseite 7.171.261,24 €<br />
- Passivseite 7.171.261,24 €<br />
e) Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns<br />
Der Jahresgewinn in Höhe von<br />
15.828,15 € wird auf neue Rechnung<br />
vorgetragen.“<br />
2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />
(GPA) NRW<br />
Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW<br />
gesetzlicher Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes<br />
Wasserwerk Balve Stadtwerke Balve. Zur<br />
Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
zum 31.12.2011 hat sie sich <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />
Klaus Hundrieser, Balve,<br />
bedient.<br />
Dieser hat mit Datum vom 30.05.2012 den<br />
nachfolgend dargestellten uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk erteilt:<br />
„Ich habe den Jahresabschluss – bestehend<br />
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />
sowie Anhang - unter Einbeziehung<br />
der Buchführung und den Lagebericht der<br />
Stadtwerke Balve, Betrieb Wasserversorgung,<br />
Balve, für das Wirtschaftsjahr vom<br />
01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember<br />
2011 geprüft. Die Buchführung und die<br />
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht<br />
nach den deutschen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften und den ergänzenden<br />
lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften liegen<br />
in der Verantwortung der Betriebsleitung<br />
<strong>des</strong> Eigenbetriebes. Meine Aufgabe<br />
ist es, auf der Grundlage der von mir<br />
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung<br />
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />
der Buchführung und über den Lagebericht<br />
abzugeben.<br />
Ich habe meine Jahresabschlussprüfung<br />
gemäß § 317 HGB und § 106 GO NRW unter<br />
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
festgestellten deutschen<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />
vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />
so zu planen und durchzuführen, dass<br />
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf<br />
die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />
unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung und durch<br />
den Lagebericht vermittelten Bil<strong>des</strong> der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich<br />
auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />
erkannt werden. Bei der Festlegung<br />
der Prüfungshandlungen werden die<br />
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />
über das wirtschaftliche und rechtliche Um-<br />
55<br />
feld <strong>des</strong> Eigenbetriebes sowie die Erwartungen<br />
über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die<br />
Wirksamkeit <strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen<br />
internen Kontrollsystems sowie<br />
Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />
Jahresabschluss und Lagebericht<br />
überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung<br />
der angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />
und der wesentlichen Einschätzungen<br />
der Betriebsleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />
sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung<br />
<strong>des</strong> Jahresabschlusses und<br />
<strong>des</strong> Lageberichts. Ich bin der Auffassung,<br />
dass meine Prüfung eine hinreichend sichere<br />
Grundlage für meine Beurteilung bildet.<br />
Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen<br />
geführt.<br />
Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei<br />
der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />
der Jahresabschluss der Stadtwerke<br />
Balve, Betrieb Wasserversorgung, Balve,<br />
den gesetzlichen Vorschriften und den<br />
ergänzenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften<br />
und vermittelt unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong><br />
Bild der Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage <strong>des</strong> Eigenbetriebes. Der<br />
Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />
vermittelt insgesamt ein zutreffen<strong>des</strong><br />
Bild von der Lage <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />
und stellt die Chancen und Risiken<br />
der zukünftigen Entwicklung zutreffend<br />
dar.“<br />
Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht<br />
<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser<br />
ausgewertet und eine Analyse anhand von<br />
Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />
zu folgendem Ergebnis:<br />
Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />
wird vollinhaltlich übernommen. Eine<br />
Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung<br />
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
bei Eigenbetrieben und<br />
prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP<br />
DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />
Herne, den 18.10.2012<br />
GPA NRW<br />
Im Auftrag<br />
gez. Gregor Loges<br />
3. Einsichtnahme<br />
Siegel<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
2011 werden nach der Bekanntmachung
is zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses<br />
im Rathaus der Stadt Balve,<br />
Widukindplatz 1, Zimmer 52, während der<br />
Dienststunden zur Einsichtnahme verfügbar<br />
gehalten.<br />
Balve, den 08.01.2013<br />
Der Betriebsleiter der Stadtwerke Balve<br />
gez. Dipl. Ing. H. Mühling<br />
J a h r e s a b s c h l u s s<br />
der Stadtwerke Balve -Betrieb Bauhofzum<br />
31.12.2011<br />
Gemäß § 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW.<br />
S. 644), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung<br />
vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) wird folgen<strong>des</strong><br />
bekannt gemacht:<br />
1. Feststellung durch den Rat<br />
Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung<br />
am 20.06.2012 folgenden einstimmigen<br />
Beschluss gefasst:<br />
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
der Stadtwerke Balve -Betrieb Bauhof- für<br />
das Wirtschaftsjahr 2011 werden bekannt<br />
gegeben. Bedenken werden nicht erhoben.<br />
Dem Betriebsleiter wird vorbehaltlos Entlastung<br />
erteilt.<br />
Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />
festgestellt:<br />
f) Gewinn- und Verlustrechnung für<br />
die Zeit vom 01.01. - 31.12.2011<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
schließt mit einem Gewinn von<br />
24.900,41 € ab.<br />
g) Bilanz zum 31.12.2011<br />
- Aktivseite 541.078,26 €<br />
- Passivseite 541.078,26 €<br />
h) Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns<br />
Der Jahresgewinn in Höhe von<br />
24.900,41 € wird auf neue Rechnung<br />
vorgetragen.“<br />
56<br />
2. Abschließender Vermerk der Gemeinde<br />
prüfungsanstalt (GPA) NRW<br />
Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW<br />
gesetzlicher Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes<br />
Bauhof Balve Stadtwerke Balve. Zur<br />
Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
zum 31.12.2011 hat sie sich <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />
Klaus Hundrieser, Balve,<br />
bedient.<br />
Dieser hat mit Datum vom 30.05.2012 den<br />
nachfolgend dargestellten uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk erteilt:<br />
„Ich habe den Jahresabschluss – bestehend<br />
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />
sowie Anhang - unter Einbeziehung<br />
der Buchführung und den Lagebericht der<br />
Stadtwerke Balve, Betrieb Bauhof, Balve,<br />
für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar<br />
2011 bis zum 31. Dezember 2011 geprüft.<br />
Die Buchführung und die Aufstellung von<br />
Jahresabschluss und Lagebericht nach den<br />
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften<br />
und den ergänzenden lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />
Vorschriften liegen in der Verantwortung<br />
der Betriebsleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />
Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage<br />
der von mir durchgeführten Prüfung eine<br />
Beurteilung über den Jahresabschluss unter<br />
Einbeziehung der Buchführung und<br />
über den Lagebericht abzugeben.<br />
Ich habe meine Jahresabschlussprüfung<br />
gemäß § 317 HGB und § 106 GO NRW unter<br />
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
festgestellten deutschen<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />
vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />
so zu planen und durchzuführen, dass<br />
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf<br />
die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />
unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung und durch<br />
den Lagebericht vermittelten Bil<strong>des</strong> der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich<br />
auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />
erkannt werden. Bei der Festlegung<br />
der Prüfungshandlungen werden die<br />
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />
über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld<br />
<strong>des</strong> Eigenbetriebes sowie die Erwartungen<br />
über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die<br />
Wirksamkeit <strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen<br />
internen Kontrollsystems sowie<br />
Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />
Jahresabschluss und Lagebericht<br />
überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung<br />
der angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />
und der wesentlichen Einschätzungen<br />
der Betriebsleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />
sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung<br />
<strong>des</strong> Jahresabschlusses und<br />
<strong>des</strong> Lageberichts. Ich bin der Auffassung,<br />
dass meine Prüfung eine hinreichend si-
chere Grundlage für meine Beurteilung bildet.<br />
Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen<br />
geführt.<br />
Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei<br />
der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht<br />
der Jahresabschluss der Stadtwerke<br />
Balve, Betrieb Bauhof, Balve, den gesetzlichen<br />
Vorschriften und den ergänzenden<br />
lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften und<br />
vermittelt unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong><br />
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
<strong>des</strong> Eigenbetriebes. Der Lagebericht<br />
steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />
vermittelt insgesamt ein zutreffen<strong>des</strong><br />
Bild von der Lage <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />
und stellt die Chancen und Risiken der<br />
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />
Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht<br />
<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser<br />
ausgewertet und eine Analyse anhand von<br />
Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />
zu folgendem Ergebnis:<br />
Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />
wird vollinhaltlich übernommen. Eine<br />
Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung<br />
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
bei Eigenbetrieben und<br />
prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP<br />
DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />
Herne, den 18.10.2012<br />
GPA NRW<br />
Im Auftrag<br />
gez. Gregor Loges<br />
3. Einsichtnahme<br />
Siegel<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
2011 werden nach der Bekanntmachung<br />
bis zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden<br />
Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt<br />
Balve, Widu- kindplatz 1, Zimmer 52,<br />
während der Dienststunden zur Einsichtnahme<br />
verfügbar gehalten.<br />
Balve, den 08.01.2013<br />
Der Betriebsleiter der Stadtwerke Balve<br />
gez. Dipl. Ing. H. Mühling<br />
57
Haushaltssatzung<br />
der Stadt Balve<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z. Z. gültigen<br />
Fassung hat der Rat der Stadt Balve mit Beschluss vom 12.12.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen.<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich<br />
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />
Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />
im Ergebnisplan mit<br />
Gesamtbetrag der Erträge auf 20.490.513 €<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 20.529.417 €<br />
Fehlbetrag =<br />
38.904 €<br />
im Finanzplan mit<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 19.343.407 €<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 18.866.378 €<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit auf 1.492.320 €<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit auf 1.448.500 €<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der<br />
Finanzierungstätigkeit auf 0 €<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der<br />
Finanzierungstätigkeit auf 393.921 €<br />
Änderung <strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong> an Finanzmittel = 126.928 €<br />
festgesetzt.<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
0 €<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
58
die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplanes wird auf<br />
(vorläufig) 38.904 €<br />
festgesetzt.<br />
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
8.000.000 €<br />
Die Steuersätze für die Gemein<strong>des</strong>teuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v. H.<br />
1.2 für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) auf 600 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer auf 480 v. H.<br />
Rechtsfolgen der kw- und ku- Vermerke<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
1.) Soweit im Stellenplan für Beamte und Tariflich Beschäftigte der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht<br />
ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- und Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.<br />
2.) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen<br />
dieser Entgeltgruppe in Stellen niedrigerer Entgeltgruppen umzuwandeln.<br />
§ 8<br />
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden Erträge und Aufwendungen in den Produktbereichen für gegenseitig<br />
deckungsfähig erklärt. Dies gilt auch für die Einzahlungen und Auszahlungen sowie für die Personal- und<br />
Versorgungszahlungen, nicht jedoch für Investitionsmaßnahmen.<br />
Balve, den 12.12.2012<br />
Bürgermeister Kämmerer<br />
gez. Mühling<br />
_________________<br />
gez. Schmidt<br />
__________________<br />
(Hubertus Mühling) (Reinhard Schmidt)<br />
59
Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />
in Lüdenscheid mit Schreiben vom 17.12.2012 angezeigt worden.<br />
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme ab dem 17.01.2013 bis zum Ende der Auslegung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.30 Uhr bis 17..00 Uhr sowie dienstags bis freitags von<br />
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, Zimmer 31, zur Verfügung gehalten.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Balve, den 09.01.2013<br />
gez. Mühling<br />
H. Mühling<br />
Bürgermeister<br />
60
Werbesatzung<br />
der Stadt Lüdenscheid über örtliche Bauvorschriften<br />
für den Sternplatz und Rathausplatz<br />
sowie deren umliegende innerstädtische Bereiche<br />
vom 10.01.2013<br />
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), § 86 der Bauordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Lüdenscheid in<br />
seiner Sitzung am 10.12.2012 die folgende Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Sinn und Zweck der Satzung<br />
Diese Satzung regelt gem. § 86 Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 1 und Nummer (Nr.) 2 der BauO NRW die äußere<br />
Gestalt von Werbeanlagen sowie die Zulässigkeit von Werbeanlagen an baulichen Anlagen hinsichtlich baugestalterischer<br />
Ziele im Geltungsbereich dieser Satzung. Die Werbeanlagen sollen sich in ihrer Ausbildung, Anzahl,<br />
Lage, Farbwahl und Proportion in das Stadtbild einfügen. Dabei sollen Werbeanlagen, die das Stadtbild stören,<br />
ausgeschlossen werden. Zulässige Werbeanlagen sollen auf Teile baulicher Anlagen beschränkt werden. Es gelten<br />
daher gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 der BauO NRW besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Werbeanlagen<br />
zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze von städtebaulicher Bedeutung und zum Schutz von<br />
Denkmälern.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich und Bestandteile der Satzung<br />
(1) Diese Satzung gilt für den im folgenden Plan gekennzeichneten Geltungsbereich.<br />
Abbildung ohne Maßstab<br />
(2) Die Gestaltungsfibel als Begründung (Anlage 1) und die Bestandsaufnahme (Anlage 2) sind Bestandteil<br />
dieser Satzung.<br />
(3) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Werbeanlagen im räumlichen Geltungsbereich<br />
gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung.<br />
64
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 3<br />
Umfang <strong>des</strong> Genehmigungsvorbehaltes und das Verhältnis zu anderen öffentlich-rechtlichen Regelungen<br />
(1) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung im Sinne <strong>des</strong> § 13 BauO NRW im Geltungsbereich<br />
dieser Satzung. Als Werbeanlagen gelten alle ortsfesten Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung<br />
oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.<br />
Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen und Schaukästen.<br />
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist nach § 86 BauO NRW Abs. 2 Nr. 1 die Anbringung auch solcher<br />
Werbeanlagen genehmigungspflichtig, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 und 33b BauO NRW genehmigungsfrei<br />
wären.<br />
(3) Werbeanlagen an Baudenkmälern beziehungsweise in deren unmittelbaren Umgebung unterliegen den<br />
speziellen Vorschriften <strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz<br />
DSchG) und bedürfen zusätzlich einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a beziehungsweise<br />
Abs. 1b DSchG in der jeweils geltenden Fassung.<br />
(4) Regelungen aufgrund bestehender städtebaulicher und anderer Verträge bleiben unberührt.<br />
(5) Die Regelungen der Sondernutzungssatzung bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />
§ 4<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch die Unter- und Tragkonstruktionen.<br />
(2) Zur Flächenermittlung einer Werbung aus Einzelbuchstaben wird eine entsprechende rechteckige Form<br />
um die Werbeanlage gelegt, um <strong>des</strong>sen Gesamtfläche zu ermitteln. Ober- und Unterlängen können bei<br />
der Berechnung unberücksichtigt bleiben.<br />
(3) Die Leuchtdichte (cd/m²) kennzeichnet das von einer leuchtenden oder beleuchteten Fläche in eine<br />
Richtung abgestrahlte Licht. Sie ist ein Maß für den Helligkeitseindruck, den das Auge von der Fläche<br />
hat. Sie ist definiert als das Verhältnis der Lichtstärke zur Größe der Fläche. Die Leuchtdichte stellt die<br />
maßgebliche Beurteilungsgröße für die Beurteilung der Blendung dar.<br />
§ 5<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
(1) Werbeanlagen müssen sich in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion der Gebäudearchitektur<br />
unterordnen. Dabei dürfen wesentliche architektonische Gliederungselemente wie Brüstungsbänder,<br />
Pfeiler, Stützen, Gesimsbänder, Lisenen und Stuckarbeiten nicht überdeckt oder in ihrer Wirkung<br />
beeinträchtigt werden. Werbeanlagen müssen sich in Materialwahl, Farbe und Gestaltung dem<br />
Bauwerk anpassen.<br />
(2) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in Ausbildung, Lage, Beleuchtung, Farbe und Materialwahl<br />
aufeinander abzustimmen.<br />
(3) Für jede Gewerbeeinheit sind maximal eine, bei Eckgebäuden zwei Werbeanlagen in Einzelbuchstaben<br />
und ein Werbeausleger zulässig. Ausnahmen können aufgrund einer besonderen räumlichen Größe,<br />
Ausbildung und Lage eines Betriebes gestattet werden.<br />
(4) Werbeanlagen dürfen nur im Erdgeschossbereich, bezogen auf das jeweilige Niveau der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche, einschließlich der Brüstung <strong>des</strong> 1. Obergeschosses (OG), höchstens jedoch 1,00 m<br />
über Oberkante Fußboden <strong>des</strong> 1. OG, angebracht werden.<br />
(5) Ausnahmsweise kann eine Webeanlage (z.B. als Gebäudebezeichnung) mit einer maximalen Höhe von<br />
1,00 m gestattet werden, wenn gestalterische Gründe oder eine entsprechende Größendimension <strong>des</strong><br />
Gebäu<strong>des</strong> dies rechtfertigen. Diese darf auch oberhalb der Brüstung <strong>des</strong> 1. OG angebracht werden.<br />
65
(6) Mit Aufgabe der auf die Werbeanlage bezogenen Nutzungsart ist die Werbeanlage zu beseitigen.<br />
(7) Neben den Werbeanlagen ist nur eine untergeordnete Produktwerbung (Fremdwerbung) zulässig, die<br />
sich hinsichtlich der Größe der Eigenwerbung deutlich den Hauptwerbeanlagen unterordnet.<br />
(8) Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft vollständig beklebt, zugehangen oder zugestrichen werden.<br />
(9) Durch beleuchtete Werbeanlagen dürfen keine störenden Wirkungen auf lichtgestalterische Maßnahmen<br />
in der Umgebung oder öffentliche Bereiche ausgehen.<br />
(10) Bei beleuchteten Werbeanlagen ist eine unmittelbare Sicht auf das Leuchtmittel beziehungsweise die<br />
Lichtquelle auszuschließen. Unzulässig ist die sichtbare Führung von Kabeln und technischem Zubehör.<br />
(11) Ausnahmsweise gilt für Geschäftsgebäude mit mehreren Nutzern, bei denen sich die Gesamtheit der<br />
Einzelhandelsgeschäfte zusätzlich in einer Werbeanlage zusammengefasst darstellt:<br />
Die Größe, die Ausbildung und der Anbringungsort <strong>des</strong> Werbefel<strong>des</strong> ist abhängig von der Dimension<br />
<strong>des</strong> Gesamtbaukörpers und kann abweichend der § 5 Abs. 3 und 4 dieser Satzung<br />
ausgeführt werden.<br />
Auf den Gebäu<strong>des</strong>eiten zu den öffentlichen Plätzen und Straßen ist je Gebäude nur ein Werbefeld<br />
zulässig.<br />
Zusätzlich sind einzelne Werbeanlagen über den Eingangsbereichen der Ladenlokale gemäß<br />
den Bestimmungen dieser Satzung zulässig.<br />
(1) Unzulässig sind Werbeanlagen an:<br />
Werbeanlagen<br />
§ 6<br />
Nicht genehmigungsfähige Werbeanlagen<br />
a. Erkern, Balkonen, Loggien, Kanzeln und anderen gliedernden Fassaden-<br />
elementen,<br />
b. Einfriedungen und Toren,<br />
c. Fensterläden und Rolläden,<br />
d. Markisenoberseiten,<br />
e. Dächern und Dachteilen oberhalb der Trauflinie beziehungsweise <strong>des</strong> Attikaabschlusses,<br />
f. Giebelflächen oberhalb der Trauflinie.<br />
(2) Nicht zulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht wie Laufschriften, periodische<br />
Wechselwerbung sowie Skybeamer und Anlagen mit ähnlicher Wirkung.<br />
§ 7<br />
Horizontale Werbeanlagen<br />
(1) Zulässig sind horizontale Werbeanlagen, die in Einzelbuchstaben ausgeführt werden, bis zu einer Höhe<br />
von 0,6 m, einer Tiefe von 0,15 m (ohne Unterkonstruktion) bzw. 0,30 m Gesamttiefe und einer Gesamtgröße<br />
je Anlage von maximal 3 m².<br />
(2) Die Einzelbuchstaben können selbstleuchtend ausgeführt werden. Die maximale Leuchtdichte der<br />
selbstleuchtenden Einzelbuchstaben soll das Verhältnis 2:1 zur Hintergrundbeleuchtung nicht überschreiten.<br />
(3) In Ergänzung zu beziehungsweise anstelle von Einzelbuchstaben ist ausnahmsweise auch ein Firmen-<br />
Logo, bei Eckgebäuden ausnahmsweise auch zwei Logos, bis zu einer Höhe von 0,6 m und einer Tiefe<br />
von 0,15 m (ohne Unterkonstruktion) bzw. 0,30 m Gesamttiefe zulässig.<br />
(4) Horizontale Werbeanlagen müssen min<strong>des</strong>tens einen seitlichen Abstand von 0,5 m zu Gebäudeaußenecken<br />
haben.<br />
66
(5) Die Einzelbuchstaben sind entweder direkt auf die Fassade aufzubringen oder auf einer dezenten und filigranen<br />
Unterkonstruktion.<br />
(6) Das Aufbringen von Einzelbuchstaben auf einer andersfarbigen Fassadenfläche, die sich von der Gesamtarchitektur<br />
absetzt, oder auf einer Blende, ist nicht zulässig.<br />
§ 8<br />
Werbeausleger<br />
(1) Zulässig sind Werbeausleger bis zu einer maximalen Fläche von 0,8 m x 0,8 m, einer Auskragung von<br />
0,95 m und einer Tiefe von 0,25 m. Diese können selbstleuchtend ausgeführt werden. Die maximale<br />
Leuchtdichte der selbstleuchtenden Einzelbuchstaben soll das Verhältnis 2:1 zur Hintergrundbeleuchtung<br />
nicht überschreiten und keine störende Wirkung auf lichtgestalterische Maßnahmen haben.<br />
(2) Werbeausleger dürfen nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler,<br />
Mauervorlagen) und nicht in einer Fensterachse angeordnet werden.<br />
(3) Werbeausleger müssen min<strong>des</strong>tens einen Abstand von 0,5 m zu Gebäudeaußenecken haben.<br />
§ 9<br />
Fensterfolierungen<br />
(1) Als Alternative für eine horizontale Werbeanlage oder einen Werbeausleger ist eine Fensterfolierung zu<br />
Werbezwecken zulässig, die farblich und gestalterisch zurückhaltend ist und aus Einzelbuchstaben beziehungsweise<br />
einem Firmenlogo besteht.<br />
(2) Die Fensterfolierung darf nicht mehr als 25% der Glasfläche verdecken.<br />
§ 10<br />
Hinweisschilder und Schaukästen<br />
(1) Hinweisschilder für freie Berufe dürfen je Nutzer eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten. Mehrere<br />
Hinweisschilder an einem Gebäude sind in Gruppen zusammenzufassen. Sie sind in Material, Farbe,<br />
Ausbildung und Format einheitlich zu gestalten.<br />
(2) Schaukästen an Gebäuden sind nur für kommunale-, kirchliche- und Vereinsmitteilungen sowie gastronomische<br />
Mitteilungen (Speise- und Getränkekarten) zulässig. Sie dürfen in der Größe nur maximal 0,25<br />
m² betragen und gegenüber der Fassade maximal 0,15 m vorstehen.<br />
Verfahrensregelungen<br />
§ 11<br />
Bauantrag<br />
Für alle Werbeanlagen ist ein Bauantrag gemäß § 63 und § 69 BauO NRW erforderlich. Dieser ist schriftlich mit<br />
allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Bauvorlagen in ausreichender<br />
Anzahl bei der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bauordnung (Bauaufsichtsbehörde), einzureichen.<br />
§ 12<br />
Abweichungen<br />
Abweichungen können nach § 73 und § 86 Abs. 5 BauO NRW im Einzelfall hinsichtlich der Art <strong>des</strong> Anbringungsortes<br />
und der Dimensionierung bei größeren Grundstücken, Gebäuden und Fassadenflächen oder aus baugestalterischen<br />
Gründen zugelassen werden, wenn eine abweichende Gestaltung die Ziele dieser Satzung besser<br />
verwirklicht, die Einhaltung der Vorschriften mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist oder mit den Zielen<br />
dieser Satzung besser in Einklang zu bringen ist. Dabei dürfen nicht mehr als drei Werbeanlagen je Gewerbeeinheit<br />
von Straßen, Wegen und Plätzen vom jeweiligen Betrachter gleichzeitig wahrgenommen werden.<br />
67
Anträge für Abweichungen und Ausnahmen von dieser Satzung sind schriftlich an die Stadt Lüdenscheid zu richten<br />
und zu begründen, sofern sie nicht in einem Bauantragsverfahren abgehandelt werden. Dem Antrag sind alle<br />
für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20 Bau O NRW handelt,<br />
- wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet<br />
oder ändert.<br />
- wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage entgegen der genehmigten oder erlaubten und<br />
vorgelegten Bauvorlagen ausführt.<br />
- wer nach Aufgabe der auf die Werbeanlage bezogenen Nutzungsart die Werbeanlage nicht beseitigt.<br />
Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €<br />
geahndet werden.<br />
(2) Für Maßnahmen, die nicht der Satzung entsprechen und für die keine Abweichung zugelassen wurde,<br />
kann der Rückbau angeordnet werden.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lüdenscheid über örtliche Bauvorschriften im Bereich Sternplatz<br />
vom 19.12.1997 außer Kraft.<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 10.01.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
68
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Satzungstext<br />
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur Werbesatzung1<br />
für den Sternplatz und Rathausplatz sowie deren umliegende innerstädtische Bereiche<br />
Stadt Lüdenscheid Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />
1
Einleitung<br />
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Anlass und Leitziele<br />
Zielkonzept Innenstadt<br />
Das im Jahr 2000 entwickelte Zielkonzept für<br />
die Innenstadt Lüdenscheids beinhaltet die Umgestaltung<br />
<strong>des</strong> zentralen Rathausplatzes sowie<br />
<strong>des</strong> Sternplatzes in moderne und repräsentative<br />
Stadtplätze mit hohen Aufenthaltsqualitäten.<br />
Das Rathausumfeld mit seinen zentralen Plätzen<br />
und den sich angliedernden Handels- und<br />
Dienstleistungsstrukturen stellt das Zentrum <strong>des</strong><br />
städtischen Lebens in Lüdenscheid dar. Die in<br />
den letzten Jahren erfolgte Umgestaltung <strong>des</strong><br />
Rathauses und <strong>des</strong> Rathausumfel<strong>des</strong> war eine<br />
wichtige Investition zur Attraktivitätssteigerung<br />
der Innenstadt als urbanes Zentrum.<br />
Stadtqualität wird immer durch das Zusammenwirken<br />
von öffentlichen und privaten Bereichen<br />
bestimmt. Prägend für die Innenstadt und deren<br />
Stadtbild sind die ebenerdigen Nutzungen mit<br />
ihren privaten baulichen Anlagen wie Werbeträgern,<br />
Straßenmöblierungen und Warenauslagen<br />
als erstem Blickfang. Daher soll deren Erscheinungsbild<br />
in einer Satzung für Werbeanlagen<br />
und im weiteren in einer Richtlinie für Straßenmöblierungen<br />
geregelt werden.<br />
Stadtgestalt heute<br />
Neben der Sanierung <strong>des</strong> Rathauses und <strong>des</strong><br />
Rathausumfel<strong>des</strong> wurde das Stern-Center modernisiert<br />
und um die Flächen <strong>des</strong> ehemaligen<br />
Kaufhofes erweitert. Außerdem entstand ein<br />
neues Büro- und Geschäftshaus neben dem<br />
Rathaus. Das Gebäude der ehemaligen Kaufhalle<br />
wurde ersetzt durch ein modernes Geschäfts-<br />
und Gesundheitszentrum. Für das Gebäude<br />
südöstlich <strong>des</strong> Sternplatzes gibt es Planungen<br />
für eine attraktive Neugestaltung. Die<br />
großmaßstäbliche Gebäu<strong>des</strong>truktur bildet im<br />
Sinne dieser Plätze einen gelungenen Kontrast<br />
zu der kleinteiligen Bebauung in der Altstadt,<br />
Oberstadt und Wilhelmstraße.<br />
Neben dieser großmaßstäblichen Architektur<br />
bedürfen die wenigen historischen, zum Teil<br />
unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, wie<br />
z.B. die Musikschule in der Altenaer Straße, das<br />
Gebäude „Hulda“ am Sternplatz und das ehemalige<br />
Gewerkschaftshaus am Rathausplatz,<br />
einer besonderen Beachtung und Wertschätzung.<br />
Satzungstext<br />
Beleuchtungsmaßnahmen in der Stadt <strong>des</strong><br />
Lichtes<br />
Seit mehr als 10 Jahren investieren die Stadt<br />
und ihre Bürger in ihr Image als Stadt <strong>des</strong><br />
Lichts. So wurden und werden auch im Geltungsbereich<br />
der Satzung öffentliche und private<br />
Lichtgestaltungen umgesetzt. Hierzu gehören<br />
z.B. Beleuchtungen an der Brücke zwischen<br />
dem Rathausplatz und dem Stern-Center, Beleuchtungen<br />
am Rathausplatz sowie am Sternplatz.<br />
All diese Bemühungen geben der Stadt<br />
nach und nach eine eigene Lichtidentität und<br />
stärken das Markenzeichen Lüdenscheids. Die<br />
Satzung soll diese Investitionen schützen, als<br />
Qualitätssicherung dienen und eine Hilfestellung<br />
sein, so dass eine Abstimmung der Maßnahmen<br />
frühzeitig untereinander erfolgen kann.<br />
Um dem geschlossenen Erscheinungsbild gerecht<br />
zu werden und einen harmonischen visuellen<br />
Eindruck der abendlichen und nächtlichen<br />
Innenstadt zu erhalten, erhält die Satzung Aussagen<br />
zur Beleuchtung der Werbeanlagen.<br />
2
Werbemaßnahmen<br />
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Die Regelungen dieser Satzung sollen dazu<br />
beitragen, dass sich die Werbeanlagen der zum<br />
großen Teil modernen Gebäudearchitektur anpassen.<br />
Die Stadt Lüdenscheid hat in den letzten<br />
Jahren bei der Gestaltung <strong>des</strong> Rathaus- und<br />
Sternplatzes ganz bewusst besonderen Wert<br />
auf eine klare und zurückhaltende Platzgestaltung<br />
gelegt. Dies wird auch durch den Verzicht<br />
der üblichen Mastleuchten und eine reduzierte<br />
öffentliche Außenmöblierung deutlich. Entsprechend<br />
wird die Anzahl der Werbeanlagen beschränkt.<br />
In der Satzung sind die Größenverhältnisse<br />
und die Ausbildungen der Werbeanlagen<br />
geregelt, um diese, abgestimmt auf die<br />
Gebäudearchitektur, in das Gesamtbild der<br />
Umgebung einzufügen. Die zurückhaltende<br />
Platz- und Gebäudearchitektur soll mit den reduzierten<br />
Werbeanlagen, in Einzelbuchstaben<br />
ausgeführt, ein stimmiges Gesamtbild ergeben.<br />
Die durch Größenbeschränkung einzelner Werbeanlagen<br />
ausgeschlossene Dominanz soll<br />
auch durch farbliche Zurückhaltung unterstützt<br />
werden.<br />
Die angegebenen Größenangaben und Formbeschränkungen<br />
haben sich in der Praxis bereits<br />
bei Realisierungen im Bereich <strong>des</strong> Sternplatzes<br />
bewährt. So sind die Werbeanlagen, die<br />
aufgrund der reduzierten Größenangaben bereits<br />
hier realisiert wurden, für den Betrachter<br />
leserlich und ihre Wirkung unterstützt ein stimmiges<br />
Gesamtbild.<br />
Die den Rathaus- und Sternplatz umgebenden<br />
Gebäude demonstrieren eine architektonische<br />
Gradlinigkeit, welche besonders im zeitgemäß<br />
umgesetzten Rathausumbau zur Geltung<br />
kommt. Die ruhige Ausstrahlung <strong>des</strong> Stern- und<br />
Rathausplatzes soll auch mittels zurückhaltender<br />
Werbeanlagen unterstrichen werden und<br />
nicht durch große, grelle und blinkende Reklame<br />
gestört werden.<br />
Satzungstext<br />
Da die getroffenen Regelungen für alle Eigentümer<br />
im Geltungsbereich gleichermaßen gelten,<br />
können alle Werbeanlagen auf ein städtebaulich<br />
verträgliches Maß reduziert werden, in<br />
welchem niemand negativ auffällt und aus dem<br />
„Rahmen“ fällt. Der Wettkampf um Aufmerksamkeit<br />
wird reduziert, womit zukünftig für alle<br />
Werbenden die gleichen Möglichkeiten bestehen.<br />
Insbesondere die Festsetzung zur Ausbildung<br />
der Werbeanlagen in Einzelbuchstaben,<br />
die sich bei den Neubauten am Sternplatz bereits<br />
positiv bewährt hat, ist eine wichtige Regelung<br />
der Werbesatzung. Solche erhöhten Ansprüche<br />
an Gestaltung und Ausführung müssen<br />
gestellt werden, denn die Attraktivität eines<br />
Stadtzentrums wird nicht allein durch die im<br />
Zentrum angebotenen Nutzungen, sondern<br />
ebenso maßgeblich geprägt durch die Aufenthaltsqualität<br />
der öffentlichen Räume und die<br />
Wirkung der umgebenden Gebäude.<br />
3
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Umsetzung der Festsetzungen<br />
Allgemeine Erläuterungen<br />
Die Gestaltungsfibel und Begründung kann als<br />
Anwendungshilfe zur Werbesatzung verstanden<br />
werden. Während in der Satzung die präzisen<br />
und verbindlichen Festsetzungen formuliert<br />
sind, werden in der Gestaltungsfibel Hinweise<br />
zur Ausbildung der Werbeanlagen gegeben. Die<br />
Gestaltungsfibel enthält beispielhafte Zeichnungen<br />
und Abbildungen von Werbeanlagen. Die in<br />
der Satzung gestellten Anforderungen werden<br />
so verständlicher.<br />
Die Werbesatzung mit der beiliegenden Gestaltungsfibel<br />
soll allen Planungsbeteiligten als Leitfaden<br />
für die Entwicklung der Werbeanlagen<br />
dienen. Die betroffenen Immobilienbesitzer,<br />
Eigentümer und Mieter werden so bei der Umsetzung<br />
der Werbesatzung unterstützt. Neben<br />
den Festsetzungen und Empfehlungen für Werbemaßnahmen<br />
kann auch eine Unterstützung in<br />
Form einer Beratung bei den Gestaltungsfragen<br />
hilfreich sein, um die Stadt in gemeinsamer<br />
Verantwortung zu gestalten. In einem ausdrücklich<br />
gewünschten intensiven Dialog will die<br />
Stadt Lüdenscheid Hilfestellung leisten. So steht<br />
die Stadt Lüdenscheid für Fragen und Auskünfte<br />
beratend zur Verfügung. Auf der Grundlage<br />
der Werbesatzung können gemeinsam Lösungen<br />
für spezielle Probleme und Anforderungen<br />
entwickelt werden. Die im Anhang aufgeführten<br />
Ansprechpartner/innen und Mitarbeiter/innen<br />
der Stadtverwaltung stehen Ihnen für eine Beratung<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Die Seiten der Gestaltungsfibel sind in drei<br />
Spalten aufgeteilt. Unter der Überschrift „Satzungstext“<br />
sind die Festsetzungen in der rechten<br />
Spalte schwarz umrandet. Die linke Spalte<br />
enthält Erläuterungen zu den Festsetzungen<br />
und die mittlere Spalte Beispiele und Abbildungen.<br />
Wann ist die Satzung zu benutzen?<br />
Ein Antrag wird immer erforderlich, wenn eine<br />
Werbeanlage im Sinne der Satzung angebracht,<br />
aufgestellt oder geändert werden soll.<br />
Als genehmigungspflichtige Werbeanlagen gelten<br />
alle Anlagen der Außenwerbung im Sinne<br />
<strong>des</strong> § 13 Bau O NRW im Geltungsbereich dieser<br />
Satzung. Dies sind alle ortsfesten Anlagen,<br />
die der Ankündigung oder Anpreisung von Waren<br />
oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf<br />
dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus<br />
sichtbar sind. Als solche gelten insbesondere<br />
Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,<br />
Schaukästen, sowie für Zettel- und<br />
Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte<br />
Säulen, Tafeln und Flächen.<br />
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist die Anbringung<br />
auch solcher Werbeanlagen genehmigungspflichtig,<br />
die nach § 65 Absatz 1 Bau O<br />
NRW baurechtlich genehmigungsfrei sind.<br />
Satzungstext<br />
Erforderliche Unterlagen für das Baugenehmigungsverfahren<br />
Zum Antrag erforderlich sind folgende Unterlagen:<br />
• Bauantragsformular für Werbeanlagen<br />
(steht zum download bereit unter<br />
www.luedenscheid.de/buerger/rathaus/ihr_a<br />
nliegen/formulare Formular: Bauantrag/ Antrag<br />
auf Vorbescheid, Werbeanlagen)<br />
• Beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster,<br />
Katasterplan vom <strong>Märkischen</strong><br />
<strong>Kreis</strong><br />
• Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtmontage<br />
mit Darstellung der geplanten Werbeanlage<br />
in Verbindung mit dem Gebäude, mit<br />
Erläuterungen bezüglich der Größe und der<br />
Ausbildung der Werbeanlage<br />
Die Bauanträge sind in dreifacher Anzahl bei<br />
der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bauordnung<br />
(Bauordnungsamt) einzureichen.<br />
Zuvor erfolgte Absprachen mit den auf der folgenden<br />
Seite genannten Berater/innen und<br />
Ansprechpartner/innen erleichtern und beschleunigen<br />
das Verfahren.<br />
4
Ansprechpartner<br />
Werbeanlagen<br />
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Auskünfte und Beratungen zur Satzung und<br />
Gestaltung erteilt:<br />
Dagmar Däumer<br />
Stadt Lüdenscheid<br />
Fachbereich Planen und Bauen<br />
Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />
Rathausplatz 2<br />
D-58507 Lüdenscheid<br />
Tel: 02351/172385<br />
Fax: 02351/171721<br />
Raum 505 (5. Obergeschoss)<br />
dagmar.daeumer@luedenscheid.de<br />
Bauanträge zu Werbeanlagen im Satzungsgebiet<br />
sind einzureichen bei:<br />
Horst Bartsch<br />
Stadt Lüdenscheid<br />
Fachbereich Planen und Bauen<br />
Fachdienst Bauordnung<br />
Rathausplatz 2<br />
D-58507 Lüdenscheid<br />
Tel: 02351/172601<br />
Fax: 02351/171733<br />
Raum 602 (6. Obergeschoss)<br />
bauaufsichtsamt@luedenscheid.de<br />
Satzungstext<br />
Nutzung <strong>des</strong> öffentlichen Straßenraumes<br />
Auskünfte zur Sondernutzungssatzung<br />
erteilt:<br />
Dieter Rotter<br />
Stadt Lüdenscheid<br />
Fachbereich Planen und Bauen<br />
Fachdienst Bauservice<br />
Rathausplatz 2<br />
D-58507 Lüdenscheid<br />
Tel: 02351/171339<br />
Fax: 02351/171754<br />
Raum 527 (5. Obergeschoss)<br />
bauservice@luedenscheid.de<br />
5
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Sinn und Zweck der Satzung -<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
Werbeanlagen sind ein unverzichtbarer Bestandteil<br />
für das Anbieten und Verkaufen von<br />
Waren und Dienstleistungen. Sie sollen jedoch<br />
mit Rücksicht auf das Stadtbild so angeordnet<br />
werden, dass die gestalterischen Qualitäten<br />
einer Fassade oder eines baulichen Ensembles<br />
nicht verloren gehen. Dabei ist es<br />
notwendig, dass sich Ausbildung, Anzahl, Lage<br />
und Proportion einer Werbeanlage der Fassadenstruktur<br />
anpasst und sich in Farbe, Werkstoff<br />
und Gestaltung harmonisch einfügt.<br />
Jeder Einzelhändler möchte sich möglichst<br />
deutlich nach Außen darstellen. Dies geschieht<br />
am häufigsten durch eine in Größe und Ausbildung<br />
dominante Form der Außenwerbung.<br />
Wenn punktuell eine zu aufdringliche Werbeanlage<br />
erscheint, ist die Angst der umgebenden<br />
Satzungstext<br />
Gewerbetreibenden hoch, nicht mehr wahr<br />
genommen zu werden. Es entsteht ein Wettbewerb<br />
um die Aufmerksamkeit der Kunden.<br />
Die Folge sind immer größer werdende Werbeanlagen,<br />
die schließlich das Stadtbild in den<br />
Einkaufsbereichen dominieren. Durch eine<br />
solche Entwicklung können ganze Straßenzüge<br />
gestalterisch entwertet werden. In der Folge<br />
sinkt die Qualität eines Geschäftsbereichs.<br />
Folglich bedarf es Regelungen, nach denen die<br />
Abmessungen, der Anbringungsort, die Anzahl<br />
und die Ausbildung von Werbung, im Verhältnis<br />
zum Baustil der Gebäude im Geltungsbereich,<br />
zu gestalten sind. Die Werbeanlagen<br />
sind dann gelungen, wenn sie einerseits gut<br />
lesbar sind und sich andererseits der Gesamtwirkung<br />
der Gebäude unterordnen.<br />
Satzungstext<br />
§ 1 Sinn und Zweck der Satzung<br />
Diese Satzung regelt gem. § 86 Absatz (Abs.) 1<br />
Nummer (Nr.) 1 und Nummer (Nr.) 2 der BauO<br />
NRW die äußere Gestalt von Werbeanlagen<br />
sowie die Zulässigkeit von Werbeanlagen an<br />
baulichen Anlagen hinsichtlich baugestalterischer<br />
Ziele im Geltungsbereich dieser Satzung. Die<br />
Werbeanlagen sollen sich in ihrer Ausbildung,<br />
Anzahl, Lage, Farbwahl und Proportion in das<br />
Stadtbild einfügen. Dabei sollen Werbeanlagen,<br />
die das Stadtbild stören, ausgeschlossen werden.<br />
Zulässige Werbeanlagen sollen auf Teile<br />
baulicher Anlagen beschränkt werden. Es gelten<br />
daher gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 der BauO NRW<br />
besondere Anforderungen an bauliche Anlagen<br />
und Werbeanlagen zum Schutz bestimmter Bauten,<br />
Straßen, Plätze von städtebaulicher Bedeutung<br />
und zum Schutz von Denkmälern.<br />
6
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der Satzungsbereich schließt direkt an das Satzungsgebiet der „Satzung über die Gestaltung baulicher<br />
Anlagen, Werbeanlagen und die Gestaltung von Freiräumen für die Bereiche nördliche und südliche Altstadt<br />
sowie den Bereich der Wilhelmstraße vom 09.09.2010“ an und erfasst alle groß dimensionierten,<br />
innerstädtischen Gebäude <strong>des</strong> Stadtkerns am Rathausplatz, am Sternplatz und deren umliegende<br />
innerstädtische Bereiche. Die westliche Grenze <strong>des</strong> Geltungsbereiches umfasst die Bebauung am<br />
Rathausplatz, die zusammen mit dem Postgebäude das städtebauliche Umfeld zum Rathauseingang<br />
bildet. Im Süden bildet die Sauerfelder Straße die Grenze, im Norden die Bahnhofs- bzw. Thünenstraße.<br />
In diesem Bereich soll zukünftig ein klares Erscheinungsbild der städtischen Plätze im Zusammenspiel<br />
mit den Werbeanlagen und den Nutzungselementen <strong>des</strong> öffentlichen Raumes dazu beitragen,<br />
dass dem Einwohner und dem Besucher ein in sich stimmiges Stadtbild mit hoher Aufenthaltsqualität<br />
geboten wird. Eine als Anlage 2 bezeichnete Bestandsaufnahme erfasst den Gebäudebestand<br />
mit den Werbeanlagen zum heutigen Stand und deren Wirkung auf das jeweilige Umfeld.<br />
Satzungstext<br />
§ 2 Geltungsbereich und Bestandteile der<br />
Satzung<br />
(1) Diese Satzung gilt für den im folgenden<br />
Plan gekennzeichneten Geltungsbereich.<br />
(2) Die Gestaltungsfibel als Begründung (Anlage<br />
1) und die Bestandsaufnahme (Anlage<br />
2) sind Bestandteil dieser Satzung.<br />
(3) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung<br />
und Beseitigung von Werbeanlagen<br />
im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 2<br />
Abs. 1 dieser Satzung.<br />
7
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
Die Satzung gilt für alle Werbeanlagen, die neu<br />
installiert, geändert oder beseitigt werden. In<br />
diesen Fällen regelt die Stadt Lüdenscheid<br />
mittels dieser Satzung die baugestalterische<br />
Wirkung von Werbeanlagen, um die von privaten<br />
Investoren und der öffentlichen Hand erfolgten<br />
Maßnahmen rund um die Gestaltung<br />
<strong>des</strong> Rathaus- und Sternplatzes zu fördern,<br />
indem die Festsetzungen für Werbeanlagen<br />
umgesetzt werden.<br />
Als Anlagen der Außenwerbung gelten alle<br />
ortsfesten und nicht mobilen Anlagen, die zu<br />
Werbezwecken genutzt werden und in den<br />
öffentlichen Raum hineinwirken. Hierzu zählen<br />
insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,<br />
Lichtwerbungen und Schaukästen.<br />
Laut Bauordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-<br />
Westfalen sind nach § 65 Abs.1 Nr. 33 Werbeanlagen<br />
und Hinweiszeichen ab 1,00 m² genehmigungspflichtig.<br />
Da es sich hier aber um<br />
ein besonders schutzwürdiges Gebiet mit einer<br />
Mischung aus moderner Architektur und historischer<br />
Bausubstanz handelt, wie in der Bestandsanalyse<br />
herausgearbeitet wurde, wird<br />
nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW in der Satzung<br />
bestimmt, dass auch für Werbeanlagen<br />
unter 1,00 m² eine Genehmigungspflicht für<br />
Werbeanlagen gilt.<br />
Um dem geschlossenen Erscheinungsbild<br />
auch in den dunkleren Jahreszeiten gerecht zu<br />
werden und einen harmonischen visuellen<br />
Eindruck der abendlichen und nächtlichen Innenstadt<br />
zu erhalten, enthält die Satzung auch<br />
Aussagen zur Beleuchtung der Werbeanlagen.<br />
Rathausumfeld –<br />
Architektur mit reduzierter Formensprache<br />
erhaltenswerte Bausubstanz<br />
Baudenkmal Musikschule<br />
Satzungstext<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 3 Umfang <strong>des</strong> Genehmigungsvorbehaltes<br />
und das Verhältnis zu anderen öffentlichrechtlichen<br />
Regelungen<br />
(1) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung<br />
im Sinne <strong>des</strong> § 13 BauO<br />
NRW im Geltungsbereich dieser Satzung.<br />
Als Werbeanlagen gelten alle ortsfesten<br />
Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung<br />
oder als Hinweis auf Gewerbe<br />
oder Beruf dienen und vom öffentlichen<br />
Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu<br />
zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen,<br />
Bemalungen, Lichtwerbungen und<br />
Schaukästen.<br />
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist<br />
nach § 86 BauO NRW Abs. 2 Nr. 1 die Anbringung<br />
auch solcher Werbeanlagen genehmigungspflichtig,<br />
die nach § 65 Abs.1<br />
BauO NRW genehmigungsfrei wären.<br />
(3) Werbeanlagen an Baudenkmälern beziehungsweise<br />
in deren unmittelbaren Umgebung<br />
unterliegen den speziellen Vorschriften<br />
<strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz und zur<br />
Pflege der Denkmäler im Lande NRW<br />
(Denkmalschutzgesetz DSchG) und bedürfen<br />
zusätzlich einer Erlaubnis gemäß § 9<br />
Abs. 1a beziehungsweise Abs. 1b DSchG<br />
in der jeweils geltenden Fassung.<br />
8
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Bestehende städtebauliche Verträge<br />
im Geltungsbereich<br />
Im Geltungsbereich <strong>des</strong> Plangebietes sind<br />
mehrere städtebauliche Verträge rechtskräftig.<br />
Deren Regelungen zu Werbeanlagen werden<br />
nicht durch diese Gestaltungssatzung außer<br />
Kraft gesetzt, sondern ergänzt.<br />
Es bestehen städtebauliche Verträge zum<br />
• Büro- und Geschäftshaus, Rathausplatz 2<br />
• Geschäftsgebäude, Sternplatz 1<br />
• Stern-Center<br />
• Erweiterung Stern-Center<br />
In diesen Verträgen sind genaue Standorte für<br />
die Werbeanlagen definiert. Weiterhin werden<br />
Regelungen zur Ausbildung und Größe der<br />
Werbeanlagen festgelegt. Die Werbeanlagen<br />
sind in Form von Einzelbuchstaben mit einer<br />
max. Höhe von 0,6 m auszuführen. In Ergänzung<br />
zu bzw. anstelle von Einzelbuchstaben<br />
sind ausnahmsweise auch feststehende Firmen-Logos<br />
zulässig. So ist in den Schaufenstern<br />
nur eine untergeordnete Produkt- oder<br />
Eigenwerbung zulässig. Durchlaufende Schriftbänder<br />
und Leuchtreklame sowie das Bekleben<br />
von Schaufensterflächen sind in allen Verträgen<br />
unzulässig.<br />
Da mit diesen grundlegenden Festlegungen<br />
„positive Vorläufer“ geschaffen worden sind,<br />
werden die Festsetzungen auf den gesamten<br />
Geltungsbereich der Satzung übertragen. Somit<br />
kann zukünftig ein werbetechnisch einheitliches<br />
Stadtbild erreicht werden.<br />
Satzungstext<br />
(4) Regelungen aufgrund bestehender städtebaulicher<br />
und anderer Verträge bleiben<br />
unberührt.<br />
(5) Die Regelungen der Sondernutzungssatzung<br />
bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />
9
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Bei Werbeanlagen, die in Einzelbuchstaben<br />
ausgeführt werden, ist auch die Konstruktion<br />
der Befestigung, die Unterkonstruktion und bei<br />
beleuchteten Elementen auch die Kabelführung<br />
von besonderer Bedeutung. Die Kabelführung<br />
und das technische Zubehör sind so auszubilden<br />
und anzuordnen, dass sie möglichst<br />
nicht sichtbar sind. Die Unterkonstruktion ist<br />
möglichst filigran auszubilden. Die Verwendung<br />
von metallischen Konstruktionen hat sich mittlerweile<br />
bewährt. In Einzelfällen kann als Untergrund<br />
auch ein transparentes Trägermaterial<br />
in Form einer Glas- oder Plexiglasscheibe verwendet<br />
werden. Unterkonstruktionen dieser Art<br />
lassen die Fassade durchscheinen und bilden<br />
keine optische Trennung zwischen Erd- und<br />
Obergeschoss, da sie eher dezent wirken.<br />
Die Gesamtgrößen für horizontale Werbeanlagen<br />
sind in m² angegeben. Um die Flächen von<br />
Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben zu ermitteln,<br />
wird ein Rechteck um die Werbeanlage<br />
gelegt. Als Ober- und Unterlängen bezeichnet<br />
man aus den Schriftzügen herausragende<br />
Buchstabenfragmente.<br />
Skizze zur Ermittlung einer Gesamtfläche: Rechteck<br />
um Gesamtwerbeanlage aus Einzelbuchstaben<br />
Skizze Unterlänge<br />
Satzungstext<br />
§ 4 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen<br />
der Werbebotschaft auch die Unter-<br />
und Tragkonstruktionen.<br />
(2) Zur Flächenermittlung einer Werbung aus<br />
Einzelbuchstaben wird eine entsprechende<br />
rechteckige Form um die Werbeanlage gelegt,<br />
um <strong>des</strong>sen Gesamtfläche zu ermitteln.<br />
Ober- und Unterlängen können bei<br />
der Berechnung unberücksichtigt bleiben.<br />
(3) Die Leuchtdichte (cd/m²) kennzeichnet das<br />
von einer leuchtenden oder beleuchteten<br />
Fläche in eine Richtung abgestrahlte Licht.<br />
Sie ist ein Maß für den Helligkeitseindruck,<br />
den das Auge von der Fläche hat. Sie ist<br />
definiert als das Verhältnis der Lichtstärke<br />
zur Größe der Fläche. Die Leuchtdichte<br />
stellt die maßgebliche Beurteilungsgröße<br />
für die Beurteilung der Blendung dar.<br />
10
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Es gelten folgende allgemeine Anforderungen<br />
an die Gestaltung von Werbeanlagen:<br />
• Die Werbung soll Rücksicht auf die charakteristischen<br />
Eigenarten <strong>des</strong> Orts- und Straßenbil<strong>des</strong>,<br />
insbesondere auf Architektur<br />
und Baustil der Gebäude nehmen.<br />
• Die wesentlichen (prägenden, gliedernden<br />
und/oder belebenden) Fassadenteile oder<br />
sonstigen dekorativen Bauglieder dürfen<br />
durch Werbung nicht in störender Weise<br />
überdeckt oder durchschnitten werden.<br />
• Die Farbe der Werbeanlage soll sich der<br />
Gesamtwirkung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> unterordnen,<br />
ein möglicher Kontrast soll angemessen<br />
ausfallen.<br />
• Mehrere Werbeanlagen sind aufeinander<br />
abzustimmen.<br />
Jeder Gewerbetreibender möchte sich möglichst<br />
deutlich nach Außen darstellen. Dies<br />
geschieht am häufigsten durch eine in Größe<br />
und Ausbildung dominante Form der Außenwerbung.<br />
Wenn punktuell eine zu aufdringliche<br />
Werbeanlage erscheint, ist die Angst der umgebenden<br />
Gewerbetreibenden hoch, nicht<br />
mehr wahr genommen zu werden. Es entsteht<br />
ein Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der<br />
Kunden. Die Folge sind immer größer werdende<br />
Werbeanlagen, die schließlich das Stadtbild<br />
in den Einkaufsbereichen dominieren. Durch<br />
eine solche Entwicklung können ganze Straßenzüge<br />
gestalterisch entwertet werden. In der<br />
Folge sinkt die Qualität eines Geschäftsbereichs.<br />
Satzungstext<br />
§ 5 Allgemeine Anforderungen<br />
(1) Werbeanlagen müssen sich in Ausbildung,<br />
Anzahl, Lage, Farbgebung und Proportion<br />
der Gebäudearchitektur unterordnen. Dabei<br />
dürfen wesentliche architektonische<br />
Gliederungselemente wie Brüstungsbänder,<br />
Pfeiler, Stützen, Gesimsbänder, Lisenen<br />
und Stuckarbeiten nicht überdeckt<br />
oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.<br />
Werbeanlagen müssen sich in Materialwahl,<br />
Farbe und Gestaltung dem Bauwerk<br />
anpassen.<br />
(2) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude<br />
sind in Ausbildung, Lage, Beleuchtung,<br />
Farbe und Materialwahl aufeinander abzustimmen.<br />
11
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Gebäude, die als Eckgebäude konzipiert sind,<br />
wirken in mehrere Straßenzüge hinein. Daher<br />
sind deren Werbeanlagen auch auf diese Situation<br />
auszurichten. Aus einem bestimmten Blickwinkel<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Raumes sind daher beide<br />
Werbeanlagen sichtbar, aus anderen Blickwinkeln<br />
jeweils nur eine Anlage. Kombiniert werden<br />
können diese Anlagen noch mit einem Werbeausleger.<br />
Die Werbeanlagen sind auf die Nahwirkung ausgelegt<br />
und richten sich an die Passanten. Zur<br />
besseren Lesbarkeit der Werbeanlagen ist deren<br />
Anbringungsort auf die Fläche der Erdgeschosszone<br />
bis einschließlich der Brüstung <strong>des</strong> 1.<br />
Obergeschosses beschränkt. Diese Befestigungshöhe<br />
und die Höhen der Werbeanlagen<br />
sind auf den ortsnahen Fußgänger ausgerichtet.<br />
Großmaßstäbliche Straßenräume können andere<br />
Dimensionen von Werbeanlagen erforderlich<br />
machen, da die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der<br />
Werbung aus dem weit gefassten Straßenraum<br />
möglich sein muss. Ausnahmen zu den Größenfestlegungen<br />
dieser Satzung können daher gestattet<br />
werden, wenn entsprechende Größendimensionen<br />
der Gebäudeteile oder auch bestimmte<br />
Blickbeziehungen aus dem Straßenraum dieses<br />
rechtfertigen. So können einzelne Logos<br />
oder auch Gebäudebezeichnungen auch oberhalb<br />
der Brüstungshöhe <strong>des</strong> 1. Obergeschosses<br />
angebracht werden. Damit eine Lesbarkeit in<br />
diesen Fällen gewährleistet ist, können dann<br />
Werbeanlagen bis zu 1,00 m Höhe gestattet werden.<br />
Werbeanlagen an Eckgebäude am Sternplatz<br />
Gebäudebezeichnung/Logo am oberen Gebäudeabschluss<br />
Satzungstext<br />
(3) Für jede Gewerbeeinheit sind maximal<br />
eine, bei Eckgebäuden zwei Werbeanlagen<br />
in Einzelbuchstaben und ein Werbeausleger<br />
zulässig. Ausnahmen können<br />
aufgrund einer besonderen räumlichen<br />
Größe, Ausbildung und Lage eines Betriebes<br />
gestattet werden.<br />
(4) Werbeanlagen dürfen nur im Erdgeschossbereich,<br />
bezogen auf das jeweilige<br />
Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche,<br />
einschließlich der Brüstung <strong>des</strong> 1. Obergeschosses<br />
(OG), höchstens jedoch 1,00 m<br />
über Oberkante Fußboden <strong>des</strong> 1. OG, angebracht<br />
werden.<br />
(5) Ausnahmsweise kann eine Werbeanlage<br />
(z.B. als Gebäudebezeichnung) mit einer<br />
maximalen Höhe von 1,00 m gestattet<br />
werden, wenn gestalterische Gründe oder<br />
eine entsprechende Größendimension <strong>des</strong><br />
Gebäu<strong>des</strong> dies rechtfertigen. Diese darf<br />
auch oberhalb der Brüstung <strong>des</strong> 1. OG angebracht<br />
werden.<br />
(6) Mit Aufgabe der auf die Werbeanlage bezogenen<br />
Nutzungsart ist die Werbeanlage<br />
zu beseitigen.<br />
12
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Schaufenstergestaltung<br />
Neben den allgemein möglichen Werbeanlagen<br />
kann ergänzend nur eine untergeordnete Produktwerbung<br />
(Fremdwerbung) gestattet werden,<br />
welche sich der Eigenwerbung <strong>des</strong> Betriebes<br />
deutlich unterordnet. Bei der inneren Schaufenstergestaltung<br />
und -dekoration ist ebenfalls Zurückhaltung<br />
geboten. Auch innerhalb <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />
aufgehängte Plakate oder Großdrucke<br />
auf Stoff, Pappe o. ä. gelten als Werbeanlagen,<br />
wenn sie in den Straßenraum hineinwirken.<br />
Schaufenster dürfen dauerhaft weder zugeklebt,<br />
noch gestrichen oder verdeckt sein, um den<br />
Blickkontakt zwischen Ladeninnenraum, Schaufensterauslage<br />
und dem Außenraum zu gewährleisten<br />
und die Lauflage im Straßenraum nicht zu<br />
unterbrechen. Möglich sind Abdeckungen der<br />
Schaufensterflächen für eine kurzfristige Zeit,<br />
z.B. im Rahmen einer Geschäftseröffnung.<br />
Beleuchtung der Werbeanlagen<br />
Die Kabelführung und das technische Zubehör<br />
beleuchteter Werbeanlagen sind so auszubilden,<br />
dass sie nicht sichtbar sind. Eine Möglichkeit ist<br />
die Verlegung der Kabel innerhalb der Rohre<br />
einer metallischen Unterkonstruktion. Denkbar ist<br />
auch die Verlegung der Kabelführung unter Putz.<br />
zurückhaltende Schaufenstergestaltung<br />
selbstleuchtende Werbeanlage<br />
hinterleuchtete Werbeanlage<br />
Satzungstext<br />
(7) Neben den Werbeanlagen ist nur eine<br />
untergeordnete Produktwerbung (Fremdwerbung)<br />
zulässig, die sich hinsichtlich der<br />
Größe der Eigenwerbung deutlich den<br />
Hauptwerbeanlagen unterordnet.<br />
(8) Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft<br />
vollständig beklebt, zugehangen oder zugestrichen<br />
werden.<br />
(9) Durch beleuchtete Werbeanlagen dürfen<br />
keine störenden Wirkungen auf lichtgestalterische<br />
Maßnahmen in der Umgebung<br />
oder öffentliche Bereiche ausgehen.<br />
(10) Bei beleuchteten Werbeanlagen ist eine<br />
unmittelbare Sicht auf das Leuchtmittel beziehungsweise<br />
die Lichtquelle auszuschließen.<br />
Unzulässig ist die sichtbare<br />
Führung von Kabeln und technischem Zubehör.<br />
13
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Werbeanlagen an Geschäftsgebäuden mit<br />
mehreren Nutzern<br />
Werbeanlagen an Geschäftsgebäuden, in denen<br />
intern erschlossen mehrere Nutzungseinheiten<br />
ansässig sind, sollen sich nach außen in einer<br />
Werbeanlage zusammengefasst darstellen. Diese<br />
ausnahmsweise zulässige Gesamtanlage ist<br />
möglich, da die einzelnen Nutzer oftmals nicht<br />
die Möglichkeit haben, nach Außen zu werben,<br />
weil sie keinen direkten Zugang zum öffentlichen<br />
Raum haben. Weiterhin ermöglicht die zumeist<br />
größere Dimensionierung vorgenannter Gebäude<br />
auch eine größere Werbefläche, indem man das<br />
Größenverhältnis der Gebäude prozentual auf<br />
die Werbung überträgt. Oftmals verfügen Geschäftsgebäude,<br />
die mehrere Gewerbeeinheiten<br />
beinhalten, auch über eine Gebäudebezeichnung,<br />
die eine übergeordnete Funktion erfüllt.<br />
Über den einzelnen Ladeneingängen sind zusätzlich<br />
zu einer zusammenfassenden Werbeanlage<br />
auch einzelne Werbeanlagen über den Eingangsbereichen<br />
der Ladenlokale zulässig.<br />
Dabei sind alle Bauvorschriften für Werbeanlagen<br />
nach § 7 dieser Satzung zu beachten. Die<br />
Festsetzung nach § 7 Abs.1 gilt sinngemäß jeweils<br />
für die einzelne Werbeanlage <strong>des</strong> Werbefel<strong>des</strong><br />
und für die zusätzlichen Werbeanlagen<br />
über den Eingängen der Ladenlokale.<br />
Forum in Richtung Sternplatz<br />
Gesundheitszentrum am Sternplatz<br />
Satzungstext<br />
(11) Ausnahmsweise gilt für Geschäftsgebäude<br />
mit mehreren Nutzern, bei denen sich die<br />
Gesamtheit der Einzelhandelsgeschäfte<br />
zusätzlich in einer Werbeanlage zusammengefasst<br />
darstellt:<br />
• Die Größe, die Ausbildung und der<br />
Anbringungsort <strong>des</strong> Werbefel<strong>des</strong> ist<br />
abhängig von der Dimension <strong>des</strong> Gesamtbaukörpers<br />
und kann abweichend<br />
der § 5 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung<br />
ausgeführt werden.<br />
• Auf den Gebäu<strong>des</strong>eiten zu den öffentlichen<br />
Plätzen und Straßen ist je Gebäude<br />
nur ein Werbefeld zulässig.<br />
• Zusätzlich sind einzelne Werbeanlagen<br />
über den Eingangsbereichen der<br />
Ladenlokale gemäß den Bestimmungen<br />
dieser Satzung zulässig.<br />
14
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Unzulässige Werbeanlagen<br />
Um den allgemeinen stadtgestalterischen Zielen<br />
und Anforderungen dieser Satzung gerecht zu<br />
werden, sind Werbeanlagen an bestimmten Gebäudeelementen,<br />
Einfriedungen und Toren nicht<br />
zulässig. Die Werbung soll Rücksicht auf die<br />
charakteristischen Eigenarten <strong>des</strong> Orts- und<br />
Straßenbil<strong>des</strong>, insbesondere auf Architektur und<br />
Baustil der Gebäude nehmen. Die wesentlichen<br />
(prägenden, gliedernden und/oder belebenden)<br />
Fassadenteile oder sonstigen dekorativen Bauglieder<br />
dürfen durch Werbung nicht in störender<br />
Weise überdeckt oder durchschnitten werden.<br />
Neben der klassischen Geschäftswerbung gibt es<br />
weitere Werbeanlagen, die sich störend auf das<br />
Gesamterscheinungsbild der Innenstadt und auf<br />
die vorhandene Wohnnutzung auswirken können.<br />
Hierzu zählen vor allen Dingen großflächige<br />
Werbeelemente wie Tafeln, Poster, Spannbänder,<br />
Transparente, Werbefahnen, Werbebanner<br />
und Werbepylone. Die Stadt Lüdenscheid hat bei<br />
der Gestaltung <strong>des</strong> Rathaus- und Sternplatzes<br />
ganz bewusst besonderen Wert auf eine klare<br />
und zurückhaltende Platzgestaltung gelegt. Hierzu<br />
trägt eine dezente Lichtplanung ohne die üblichen<br />
Mastleuchten und eine reduzierte öffentliche<br />
Außenmöblierung bei. Unterstützend hierzu<br />
soll großflächige Werbung ausgeschlossen werden.<br />
Hierzu gehören auch Dauerinstallationen<br />
aus zusammengebundenen Luftballonen, die in<br />
ihrer Gesamtwirkung auch großflächig wirken.<br />
Unzulässig sind auch aufdringliche, blinkende<br />
oder grelle Lichtwerbungen, die in Lüdenscheid<br />
als Stadt <strong>des</strong> Lichtes die Lichtinstallationen überstrahlen<br />
und somit zunichte machen würden.<br />
Ausnahmsweise können an einzelnen, mittels<br />
eines Vertrages geregelten Standorten freistehende,<br />
hochwertige und beleuchtbare CLP-<br />
Werbevitrinen mit einer Plakatgröße von max.<br />
2,00 m² zugelassen werden, welche einseitig<br />
als Werbeträger dienen. Die andere Seite der<br />
zweiseitigen Werbeträger ist für städtische<br />
oder kulturelle Information freizuhalten. Diese<br />
ausnahmsweise zulässigen Werbeträger sind<br />
nur an Standorten zulässig, die das Stadtbild<br />
nicht beeinträchtigen und sicherstellen, dass<br />
die städtischen Informationen an dieser Stelle<br />
der allgemeinen Bevölkerung dienlich sind.<br />
CLP-Vitrine an der Altenaer Straße (Visualisierung)<br />
Satzungstext<br />
Werbeanlagen<br />
§ 6 Nicht genehmigungsfähige Werbeanlagen<br />
(1) Unzulässig sind Werbeanlagen an:<br />
a. Erkern, Balkonen, Loggien, Kanzeln und anderen<br />
gliedernden Fassadenelementen,<br />
b. Einfriedungen und Toren,<br />
c. Fensterläden und Rolläden,<br />
d. Markisenoberseiten,<br />
e. Dächern und Dachteilen oberhalb der<br />
Traufllnie beziehungsweise <strong>des</strong> Attikaabschlusses,<br />
f. Giebelflächen oberhalb der Trauflinie.<br />
(2) Nicht zulässig sind Werbeanlagen mit<br />
wechselndem oder bewegtem Licht wie<br />
Laufschriften, periodische Wechselwerbung<br />
sowie Skybeamer und Anlagen mit<br />
ähnlicher Wirkung.<br />
15
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Werbung in Form von Einzelbuchstaben<br />
Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben reduzieren<br />
die Werbung auf das notwendige Maß und gelten<br />
als zeitgemäße, hochwertige Gestaltung der<br />
Werbeanlage. Neben aufgemalten und in den<br />
Putz eingelassenen Werbeschriften sind auf die<br />
Fassade gesetzte Einzelbuchstaben oder zusammenhängende<br />
Schriftzüge in Schreibschrift<br />
besonders angenehm, da die Fassade zwischen<br />
den einzelnen Buchstaben sichtbar ist und somit<br />
trotz Werbung als eine weitgehend ungestörte<br />
architektonische Einheit erhalten bleibt. Demgegenüber<br />
führen Flachtransparente als beleuchtbare<br />
Werbekästen zu einem Zerschneiden der<br />
Fassadenfläche, da die eigentliche Fassade hinter<br />
dem Flachtransparent verschwindet. Ein weiterer<br />
Nachteil ist, dass der Betrachter stets von<br />
unten oder seitlich gegen die Kastenseiten blickt<br />
und die Fassaden in den oberen Geschossen<br />
nicht mehr wahr genommen werden. Der Blick<br />
bleibt an der Werbeanlage „hängen“ und schweift<br />
nicht mehr an der Fassade entlang. Um ein positives<br />
Stadtbild zu fördern, wird in der Werbesatzung<br />
eine Werbung in Form von Flachtransparenten<br />
ausgeschlossen. Die Höhe der<br />
Werbeanlagen ist abgestimmt auf die Lesbarkeit<br />
aus dem öffentlichen Raum. Die heutige Technik<br />
benötigt für die Beleuchtung einer Werbeanlage<br />
max. 15 cm Tiefe. Ein Abstand zur nachbarlichen<br />
Gewerbeeinheit muss mittels eines Abstan<strong>des</strong><br />
der Werbeanlage zum Gebäudeabschluss eingehalten<br />
werden. Um einen ausgewogenen Eindruck<br />
auch bei Dunkelheit beizubehalten, ist die<br />
Leuchtdichte der Einzelbuchstaben auf die Fassadenhelligkeit<br />
abzustimmen. So ist ein Verhältnis<br />
von 2:1 vorgegeben. Dies bedeutet, dass bei<br />
einer Leuchtdichte der Fassade von 0,5 cd/m² die<br />
Einzelbuchstaben einen Wert von max. 1 cd/m²<br />
haben können. Die Leuchtdichte ist unter § 4 (3)<br />
dieser Satzung definiert.<br />
Beispiele von Werbeanlagen in Einzelbuchstaben<br />
Satzungstext<br />
§ 7 Horizontale Werbeanlagen<br />
(1) Zulässig sind horizontale Werbeanlagen,<br />
die in Einzelbuchstaben ausgeführt werden,<br />
bis zu einer Höhe von 0,6 m, einer<br />
Tiefe von 0,15 m (ohne Unterkonstruktion)<br />
bzw. 0,30 m Gesamttiefe und einer Gesamtgröße<br />
je Anlage von maximal 3 m².<br />
(2) Die Einzelbuchstaben können selbstleuchtend<br />
ausgeführt werden. Die maximale<br />
Leuchtdichte der selbstleuchtenden Einzelbuchstaben<br />
soll das Verhältnis 2:1 zur<br />
Hintergrundbeleuchtung nicht überschreiten.<br />
(3) In Ergänzung zu beziehungsweise anstelle<br />
von Einzelbuchstaben ist ausnahmsweise<br />
auch ein Firmen-Logo, bei Eckgebäuden<br />
ausnahmsweise auch zwei Logos, bis zu<br />
einer Höhe von 0,6 m und einer Tiefe von<br />
0,15 m (ohne Unterkonstruktion) bzw. 0,30<br />
m Gesamttiefe zulässig.<br />
(4) Horizontale Werbeanlagen müssen min<strong>des</strong>tens<br />
einen seitlichen Abstand von 0,5<br />
m zu Gebäudeaußenecken haben.<br />
16
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Ausführung und Befestigung der Einzelbuchstaben<br />
Um die Gebäudearchitektur in den Vordergrund<br />
zu setzen, sind die Werbeanlagen so zu gestalten,<br />
dass die Einzelbuchstaben entweder direkt<br />
auf die Fassade zu montieren sind oder auf einer<br />
zurückhaltenden Unterkonstruktion. Werbeanlagen<br />
sollen als eine Einheit mit dem Gebäude<br />
verstanden werden, daher ist das Aufbringen von<br />
Einzelbuchstaben auf einer bestehenden Blende<br />
oder auf einer andersfarbigen Fassadenfläche,<br />
welche zu einem Zerschneiden der Fassadenfläche<br />
führen würde, nicht zulässig. Bewährt haben<br />
sich filigrane, metallische Unterkonstruktionen. In<br />
Einzelfällen kann als Untergrund auch ein transparentes<br />
Trägermaterial in Form einer Glas- oder<br />
Plexiglasscheibe verwendet werden. Unterkonstruktionen<br />
dieser Art lassen die Fassade durchscheinen<br />
und bilden keine optische Trennung<br />
zwischen Erd- und Obergeschoss<br />
Werbeausleger<br />
Unter dem Begriff der Werbeausleger sind alle<br />
winkelig zur Fassade angebrachten Formen der<br />
Außenwerbung zusammengefasst. Ausleger<br />
ragen in den Straßenraum hinein, werden dadurch<br />
weithin sichtbar und können aus diesem<br />
Grund kleiner dimensioniert werden. Die Maße<br />
der Werbeanlagen sind abgestimmt auf die Lesbarkeit<br />
aus dem öffentlichen Raum. Die heutige<br />
Technik benötigt für die Beleuchtung max. 25 cm<br />
Tiefe. Werbeausleger sollen an den tragenden<br />
Bauteilen einer Fassade, wie z.B. Stützen, Pfeiler<br />
angebracht werden. Die Anordnung über oder<br />
unter Fensteröffnungen, d.h. in einer Fensterachse<br />
ist nicht zulässig. Ein Abstand zur nachbarlichen<br />
Gewerbeeinheit muss mittels eines Abstan<strong>des</strong><br />
der Werbeanlage zum Gebäudeabschluss<br />
eingehalten werden.<br />
Einzelbuchstaben direkt auf die Fassade gebracht<br />
Einzelbuchstaben auf metallischer Unterkonstruktion<br />
Einzelbuchstaben auf transparentem Material<br />
Beispiele von Auslegerwerbung<br />
Satzungstext<br />
(5) Die Einzelbuchstaben sind entweder direkt<br />
auf die Fassade aufzubringen oder auf einer<br />
dezenten und filigranen Unterkonstruktion.<br />
(6) Das Aufbringen von Einzelbuchstaben auf<br />
einer andersfarbigen Fassadenfläche, die<br />
sich von der Gesamtarchitektur absetzt,<br />
oder auf einer Blende, ist nicht zulässig.<br />
§ 8 Werbeausleger<br />
(1) Zulässig sind Werbeausleger bis zu einer<br />
maximalen Fläche von 0,8 m x 0,8 m, einer<br />
Auskragung von 0,95 m und einer Tiefe<br />
von 0,25 m. Diese können selbstleuchtend<br />
ausgeführt werden. Die maximale Leuchtdichte<br />
der selbstleuchtenden Werbeausleger<br />
soll das Verhältnis 2:1 zur Hintergrundbeleuchtung<br />
nicht überschreiten und<br />
keine störende Wirkung auf lichtgestalterische<br />
Maßnahmen haben.<br />
(2) Werbeausleger dürfen nur auf den konstruktiv<br />
tragenden Bauteilen einer Fassade<br />
(Stützen, Pfeiler, Mauervorlagen) und nicht<br />
in einer Fensterachse angeordnet werden.<br />
(3) Werbeausleger müssen min<strong>des</strong>tens einen<br />
Abstand von 0,5 m zu Gebäudeaußenecken<br />
haben.<br />
17
Fensterfolierung<br />
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Fensterfolierungen sind ebenfalls eine Form der<br />
Werbung. Um eine störende Häufung der Werbeanlagen<br />
zu verhindern, sind nur zwei Werbeanlagen<br />
je Gewerbeeinheit zulässig. Bei Anbringung<br />
einer Fensterfolierung muss auf eine Werbeanlage<br />
verzichtet werden. Bei der Fensterfolierung<br />
sind filigrane Schriftzüge, zurückhaltende<br />
Farbgestaltung und einzeln angeordnete Werbezeichen<br />
zu verwenden. Bei der Flächenermittlung<br />
einer Fensterfolierung aus Einzelbuchstaben wird<br />
analog zu den zuvor erläuterten Werbeanlagen<br />
aus Einzelbuchstaben gemäß § 4 Abs. 2 dieser<br />
Satzung eine rechteckige geometrische Form um<br />
die Werbeanlage gelegt, um <strong>des</strong>sen Gesamtfläche<br />
zu ermitteln. Die zulässigen 25% an Fensterfolie<br />
lassen einen Blickkontakt zwischen Ladeninnenraum<br />
und dem Außenraum zu und vermeiden<br />
ein Unterbrechen der Lauflage im Straßenraum.<br />
Hinweisschilder für freie Berufe und<br />
Schaukästen<br />
Hinweisschilder für freie Berufe sind bis zu einer<br />
Größe von 0,25 m² zulässig. Diese gelten nicht<br />
als Werbeanlagen, sondern sollen nur einen<br />
Hinweis über die im Gebäude befindlichen Nutzungen<br />
geben. Eine zurückhaltende Gestaltung<br />
ist anzuraten (z. B. transparente Glasschilder<br />
etc.). Mehrere Hinweisschilder sind möglichst<br />
zusammenhängend am Gebäude zu positionieren<br />
und einheitlich zu gestalten.<br />
Schaukästen dienen der Außendarstellung verschiedener<br />
Arten von Mitteilungen. Sie sollen in<br />
Augenhöhe errichtet werden, ihre Dimension ist<br />
beschränkt und ihre Lage auf die Fassadenstruktur<br />
abzustimmen.<br />
Beispiel einer Fensterfolierung<br />
Beispiele von Hinweisschildern für freie Berufe in<br />
zusammenhängender Form und Schaukästen<br />
§ 9 Fensterfolierungen<br />
(1) Als Alternative für eine horizontale Werbeanlage<br />
oder einen Werbeausleger ist eine<br />
Fensterfolierung zu Werbezwecken zulässig,<br />
die farblich und gestalterisch zurückhaltend<br />
ist und aus Einzelbuchstaben beziehungsweise<br />
einem Firmenlogo besteht.<br />
(2) Die Fensterfolierung darf nicht mehr als<br />
25% der Glasfläche verdecken.<br />
§ 10 Hinweisschilder und Schaukästen<br />
(1) Hinweisschilder für freie Berufe dürfen je<br />
Nutzer eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten.<br />
Mehrere Hinweisschilder an einem<br />
Gebäude sind in Gruppen zusammenzufassen.<br />
Sie sind in Material, Farbe,<br />
Ausbildung und Format einheitlich zu gestalten.<br />
(2) Schaukästen an Gebäuden sind nur für<br />
kommunale-, kirchliche- und Vereinsmitteilungen<br />
sowie gastronomische Mitteilungen<br />
(Speise- und Getränkekarten) zulässig. Sie<br />
dürfen in der Größe nur maximal 0,25 m²<br />
betragen und gegenüber der Fassade maximal<br />
0,15 m vorstehen.<br />
18
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Erforderliche Unterlagen für das Baugenehmigungsverfahren<br />
Zum Bauantrag von Werbeanlagen sind folgende<br />
Unterlagen erforderlich:<br />
• Bauantragsformular für Werbeanlagen<br />
(steht zum download bereit unter<br />
www.luedenscheid.de/buerger/rathaus/ihr_an<br />
liegen/formulare Formular: Bauantrag/ Antrag<br />
auf Vorbescheid, Werbeanlagen)<br />
• Beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster,<br />
Katasterplan <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />
<strong>Kreis</strong>es<br />
• Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtmontage<br />
mit Darstellung der geplanten Werbeanlage<br />
in Verbindung mit dem Gebäude, mit Erläuterungen<br />
bezüglich der Größe und der Ausbildung<br />
der Werbeanlage<br />
Die Bauanträge sind in dreifacher Anzahl einzureichen<br />
bei der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst<br />
Bauordnung (Bauordnungsamt).<br />
Verfahrensregelungen<br />
§ 11 Bauantrag<br />
Für alle Werbeanlagen ist ein Bauantrag gemäß<br />
§ 63 und § 69 BauO NRW erforderlich. Dieser ist<br />
schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie<br />
für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und<br />
Bauvorlagen in ausreichender Anzahl bei der<br />
Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bauordnung<br />
(Bauaufsichtsbehörde), einzureichen.<br />
19
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Ausnahmen, Abweichungen und<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Zulässigkeit von Ausnahmen<br />
und Abweichungen<br />
Mögliche Abweichungen hinsichtlich der Art <strong>des</strong><br />
Anbringungsortes und der Dimensionierung der<br />
Werbeanlagen sind in Einzelfällen möglich. Dies<br />
kann in Betracht kommen, wenn die Dimensionierung<br />
<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>, <strong>des</strong> Grundstücks dieses<br />
zulässt oder sogar erfordert. In Einzelfällen können<br />
auch baugestalterische Gründe für eine Abweichung<br />
sprechen. Die Ziele der Satzung sollen<br />
mit der abweichenden Lösung besser verwirklicht<br />
werden. So kann z. B. von vorgenannten Anforderungen<br />
abgewichen werden, wenn dem Vorhaben<br />
eine architektonisch harmonische Gesamtkonzeption<br />
zugrunde liegt.<br />
Mögliche Ausnahmen sind in den einzelnen Paragraphen<br />
definiert. So ist es im Einzelfall möglich,<br />
auf die verschiedenen Belange der Eigentümer<br />
und Nutzer einzugehen.<br />
Die Werbeanlagen sollen jedoch mit Rücksicht<br />
auf das Gesamtbild der Fassade so angeordnet<br />
werden, dass die gestalterischen Qualitäten einer<br />
Fassade oder eines baulichen Ensembles nicht<br />
verloren gehen. Die Lage und Proportion einer<br />
Werbeanlage muss sich der Fassadenstruktur<br />
anpassen und sich harmonisch einfügen.<br />
Werbeanlagen, der Architektur untergeordnet<br />
§ 12 Abweichungen<br />
Abweichungen können nach § 73 und § 86 Abs.<br />
5 BauO NRW im Einzelfall hinsichtlich der Art<br />
<strong>des</strong> Anbringungsortes und der Dimensionierung<br />
bei größeren Grundstücken, Gebäuden und Fassadenflächen<br />
oder aus baugestalterischen Gründen<br />
zugelassen werden, wenn eine abweichende<br />
Gestaltung die Ziele dieser Satzung besser verwirklicht,<br />
die Einhaltung der Vorschriften mit besonderen<br />
Schwierigkeiten verbunden ist oder mit<br />
den Zielen dieser Satzung besser in Einklang zu<br />
bringen ist. Dabei dürfen nicht mehr als drei<br />
Werbeanlagen je Gewerbeeinheit von Straßen,<br />
Wegen und Plätzen vom jeweiligen Betrachter<br />
gleichzeitig wahrgenommen werden.<br />
Anträge für Abweichungen und Ausnahmen von<br />
dieser Satzung sind schriftlich an die Stadt Lüdenscheid<br />
zu richten und zu begründen, sofern<br />
sie nicht in einem Bauantragsverfahren abgehandelt<br />
werden. Dem Antrag sind alle für die<br />
Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
20
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
In § 14 dieser Satzung werden die Tatbestände<br />
aufgeführt, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen.<br />
In § 84 Abs. 1 Nr. 20 Bau O NRW wird das<br />
vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandeln<br />
gegen Satzungen nach § 86 „Örtliche Bauvorschriften“<br />
Bau O NRW angeführt.<br />
Nach § 84 Abs. 3 wird das Bußgeld genannt,<br />
welches im Falle <strong>des</strong> Verübens einer Ordnungswidrigkeit<br />
zu entrichten ist. Das Bußgeld legalisiert<br />
nicht das ordnungswidrige Verfahren, sondern<br />
unabhängig davon besteht die Forderung,<br />
den satzungsgemäßen Zustand herzustellen.<br />
§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20<br />
Bau O NRW handelt,<br />
- wer vorsätzlich oder fahrlässig eine<br />
Werbeanlage ohne die erforderliche<br />
Genehmigung errichtet oder ändert.<br />
- wer vorsätzlich oder fahrlässig eine<br />
Werbeanlage entgegen der genehmigten<br />
oder erlaubten und vorgelegten<br />
Bauvorlagen ausführt.<br />
- wer nach Aufgabe der auf die Werbeanlage<br />
bezogenen Nutzungsart<br />
die Werbeanlage nicht beseitigt.<br />
Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß<br />
§ 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße<br />
bis zu 50.000 € geahndet werden.<br />
(2) Für Maßnahmen, die nicht der Satzung<br />
entsprechen und für die keine Abweichung<br />
zugelassen wurde, kann der Rückbau angeordnet<br />
werden.<br />
21
Inkrafttreten<br />
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Die vorliegende Werbesatzung <strong>des</strong> Stadt Lüdenscheid<br />
ersetzt die bisher geltende Satzung über<br />
die „Örtlichen Bauvorschriften im Bereich <strong>des</strong><br />
Sternplatzes vom 19.12.1997“.<br />
§ 14 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach<br />
Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lüdenscheid<br />
über örtliche Bauvorschriften im<br />
Bereich Sternplatz vom 19.12.1997 außer<br />
Kraft.<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
beim Zustandekommen dieser<br />
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister<br />
hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Gemeinde vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
22
Anlage 1: Gestaltungsfibel und Begründung zur „Werbesatzung Sternplatz, Rathausplatz und deren umliegende innerstädtische Bereiche“<br />
Stadt Lüdenscheid Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />
23
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen<br />
im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Stadt Lüdenscheid Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />
Stand: 31.10.2012<br />
1
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Sauerfelder Straße<br />
Lage: Sauerfelder Straße 5 - 9<br />
einseitiger Straßenzug gegenüber dem Brighouse<br />
Park an der verkehrlich stark frequentierten Sauerfelder<br />
Straße<br />
Nutzung:<br />
Unternehmen Volksbank und Sparkasse<br />
2
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Sauerfelder Straße 5 Sauerfelder Straße 5 - 7<br />
Sauerfelder Straße 9 Sauerfelder Straße 9<br />
Gebäudebestand:<br />
Sauerfelder Straße 5 (Volksbank): Flachdachgebäude,<br />
viergeschossig, aus dem Jahr 1977, Sanierung der<br />
Volksbankfassade von 2005 bis 2009 mittels blauglänzender<br />
Fassadenplatten und dominantem Vordach<br />
Sauerfelder Straße 7 (Sparkasse): historische Baussubstanz<br />
aus dem Jahr 1891, Anbau 1914/15, zwei-<br />
dreigeschossig, ein für das wilhelminische Kaiserreich<br />
charakteristischer Reichsbankbau, präsentiert sich in<br />
Formen <strong>des</strong> Palastbaus der italienischen Renaissance,<br />
steht unter Denkmalschutz<br />
Sauerfelder Straße 9 (Sparkasse): Sparkassengebäude<br />
aus dem Jahr 1998, viergeschossig, Gebäude<br />
mit Flachdach, strukturierter Fassade und großflächigem<br />
Glasanteil, Sichtmauerwerk<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt auf die Fassade<br />
aufgebracht<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
zusätzliche Logos am oberen Gebäudeabschluss<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen wirken ihrem Sinn entsprechend<br />
informativ und sind in genügendem Maße auffallend.<br />
Die Größen und Anbringungsorte der Anlagen sind<br />
abgestimmt auf Gebäudedimension und Gebäudearchitektur.<br />
3
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Sauerfelder Straße 2<br />
Lage: Sauerfelder Straße 9 - 11, Freiherr-vom-Stein-<br />
Straße 22 - 24<br />
einseitiger Straßenzug im Einfahrbereich zur Freiherrvom-Stein-Straße,<br />
an der verkehrlich stark frequentierten<br />
Sauerfelder Straße, gegenüberliegend befindet<br />
sich die katholische neugotische Saalkirche St. Joseph<br />
und Medardus (errichtet 1885, steht unter Denkmalschutz)<br />
Nutzung:<br />
Erdgeschoss: Sparkasse an der Sauerfelder Straße,<br />
Schauraum „Hörgeräteakustik Nockemann“<br />
Obergeschosse: Gebäudekomplex an Ecke Sauerfelder<br />
Straße/Freiherr-vom-Stein-Straße, „Apotheke am<br />
Kulturhaus“ und Versandunternehmen „Mail Boxes“<br />
im Erdgeschoss, Wohnungen, Büros und Praxen<br />
4
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Sauerfelder Straße 9 -11 Sauerfelder Straße 11<br />
Freiherr-vom-Stein-Straße 22 – 24 Freiherr-vom-Stein-Straße 22 -24<br />
Gebäudebestand:<br />
Sauerfelder Straße 11 (Sparkasse): modernes, gradliniges<br />
Flachdachgebäude aus Ende der 90er Jahre,<br />
viergeschossig, Natursteinfassade mit großflächigem<br />
Glasflächenanteil, 4-geschossig<br />
Freiherr-vom-Stein-Straße 22 - 24: drei- bis viergeschossiger<br />
Gebäudekomplex aus dem Jahr 1983,<br />
konventionelle Bauart mit Lochfassade und Krüppelwalm<br />
- Mansarddach<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion,<br />
dezente Fensterfolierungen in Einzelbuchstaben<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
satinierte Fensterfolierung mit ausgestanzter Schrift in<br />
Negativform, bestehender Schriftzug „Apotheke am<br />
Kulturhaus“ in Form eines Flachtransparentes, zusätzliche<br />
Logos am oberen Gebäudeabschluss <strong>des</strong> Sparkassengebäu<strong>des</strong><br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen sind informativ. Die Anlagen fügen<br />
sich harmonisch in das Gesamtbild ein, da deren Größen<br />
und Anbringungsorte auf die Gebäudedimension<br />
und Gebäudearchitektur abgestimmt sind. Das Flachtransparent<br />
der Apotheke wirkt dagegen eher etwas<br />
überdimensioniert.<br />
5
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Sternplatz 1, Altenaer Straße<br />
Lage: Sternplatz 1, Wilhelmstraße 2 - 8<br />
Fußgängerzone zwischen dem Sternplatz und der<br />
Sauerfelder Straße<br />
Nutzung:<br />
Gebäudekomplex am Sternplatz 1 mit Einzelhandel,<br />
Gastronomie und Dienstleistungen im Erd- und Obergeschoss:<br />
Erdgeschoss: „SinnLeffers“, „myToys“, „Lünsche<br />
Apotheke“ und das Sanitätshaus Emmerich<br />
Oberschosse: „SinnLeffers“, „Cafe Zuccaba“, Praxen<br />
und Wohnungen<br />
Gebäudekomplex gegenüber: Leerstand (ehemaliges<br />
Geschäftsgebäude „SinnLeffers“)<br />
6
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Sternplatz 1 Unterführung Sauerfeld Sternplatz 1<br />
Sternplatz 1 Wilhelmstraße 2 - 8<br />
Gebäudebestand:<br />
Sternplatz 1: ehemalige Kaufhalle erbaut 1977, Abriss<br />
2009, Neubau und Umgestaltung zum Gesundheitszentrum<br />
im Jahr 2010 mit Natursteinfassade und großflächigem<br />
Glasanteil<br />
Wilhelmstraße 2 - 8: Gebäude an Straßenecke Wilhelmstraße/Sauerfelder<br />
Straße, viergeschossiger<br />
Gebäudekomplex an der Altenaer Straße, im Jahr<br />
1900 erbaut, Sanierung und Erweiterung 1950, Gebäude<br />
mit Flachdach, Lochfassade strukturiert, Eckgebäude<br />
1975 zum SinnLeffers Kaufhaus umgebaut,<br />
strukturierte Fassade mit geringem Glasflächenanteil<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben über den Ladeneingängen<br />
mit filigraner Unterkonstruktion, dezente Fensterfolierungen<br />
in Einzelbuchstaben<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Wiederholung der einzelnen Werbeanlagen und Logos<br />
am Gebäude Sternplatz 1 in Form einer zusammenhängenden<br />
Anlage mittels Unterkonstruktion auf der<br />
Fassade befestigt, Werbeanlage der Volksbank mit<br />
Datum und Temperaturanzeige neben dem Aufzug zur<br />
Unterführung Sauerfeld<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen sind gut lesbar, informativ und in<br />
genügendem Maße auffallend. Die Werbeanlagen sind<br />
bezüglich deren Anbringungsorte und Größen aufeinander<br />
abgestimmt, harmonieren mit der Gebäudearchitektur<br />
und werten somit den Straßenzug auf.<br />
7
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Sternplatz, Rathausplatz 1<br />
Lage: Sternplatz, Rathausplatz 1 - 2, Sternplatz 1 - 2<br />
Sternplatz mit Brunnen und Rathaustreppe an einer<br />
stark frequentierten Fußgängerzone, Verlängerung der<br />
Achse der Wilhelmstraße<br />
Nutzung:<br />
Gebäudekomplex am Sternplatz 1:<br />
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss: „Volksbank“, „Cafe<br />
Zuccaba“, „SinnLeffers“<br />
weitere Obergeschosse: „MediVital Center“, Praxen<br />
und Wohnungen<br />
Gebäude am Sternplatz 2: „Forum am Sternplatz“<br />
Gebäude am Rathausplatz 1:<br />
Erdgeschoss: Gastronomie „Hulda am Markt“ und<br />
„Atlasreisen Reisebüro“<br />
Obergeschosse: Büros und Immobilienmakler<br />
Gebäude am Rathausplatz 2:<br />
Erdgeschoss: „ Eisdiele Smeraldo“, „Copy Service<br />
Center / Papershop“ , „Lotto Nitsch“ und „Gold Galerie“<br />
8
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Sternplatz 1 Sternplatz 1<br />
Sternplatz 1 Sternplatz 1<br />
Sternplatz 1 Sternplatz 2<br />
Gebäudebestand:<br />
Sternplatz 1: ehemalige Kaufhalle erbaut 1977, Abriss<br />
2009, Neubau und Umgestaltung zum Gesundheitszentrum<br />
im Jahr 2010 mit Natursteinfassade und großflächigem<br />
Glasanteil<br />
Sternplatz 2: Errichtung <strong>des</strong> Forums im Jahr 1977,<br />
danach folgten diverse innere Umbauten, Stahlglaskonstruktion,<br />
großflächiger Glasanteil an der Seite<br />
zum Sternplatz<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Widerholung der einzelnen Werbeanlagen und Logos<br />
am Gebäude Sternplatz 1 in Form einer zusammenhängenden<br />
Anlage mittels Unterkonstruktion auf der<br />
Fassade befestigt<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen sind gut lesbar, informativ und in<br />
genügendem Maße auffallend. Die Anlagen sind bezüglich<br />
<strong>des</strong> Anbringungsorte und der Größen der<br />
Anlagen aufeinander abgestimmt und harmonieren mit<br />
der Gebäudearchitektur. Die zusätzliche zusammenfassende<br />
Werbeanlage an der Fassade <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />
Sternplatz 1 ist informativ, das Werbefeld der Größe<br />
<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> angemessen.<br />
9
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Rathausplatz 1 Rathausplatz 1 Rathausplatz 1<br />
Wilhelmstraße 2 – 8 Rathausplatz 1<br />
Rathausplatz 2 Rathausplatz 2<br />
Gebäudebestand:<br />
Rathausplatz 1: dreigeschossiges Satteldachtraufenhaus<br />
mit korinthischem Mittelportal und flachgiebelig<br />
verdachten Fenstern, Bausubstanz aus dem Jahr<br />
1881/82, unter Denkmalschutz<br />
Wilhelmstraße 2 - 8: Gebäude an Straßenecke Wilhelmstraße/Sauerfelder<br />
Straße, Eckgebäude 1975<br />
zum SinnLeffers Kaufhaus umgebaut, strukturierte<br />
Fassade mit geringem Glasflächenanteil, viergeschossiger<br />
Gebäudekomplex an der Altenaer Straße,<br />
im Jahr 1900 erbaut, Sanierung / Erweiterung 1950,<br />
Gebäude mit Flachdach, Lochfassade strukturiert<br />
Rathausplatz 2 (Rathaus): modernes, gradliniges,<br />
sechsgeschossiges Flachdachgebäude aus den 60er<br />
Jahren, Sanierung <strong>des</strong> Rathauses zwischen 2003-<br />
2005, Fassade mit weißen Glaslamellen<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion<br />
oder auf der Glasblende <strong>des</strong> Rathausgebäu<strong>des</strong><br />
angebracht, Fensterfolierungen in Einzelbuchstaben<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Erhaltenswertes historisches Werbeschild am Gebäude<br />
Rathausplatz 1 „Hulda am Markt“<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Größe, der Anbringungsort und die Anzahl der<br />
Werbeanlagen passen sich der Gebäudearchitektur an<br />
und fügen sich auch in Farbe und Gestaltung in das<br />
Stadtbild ein. Die filigrane Unterkonstruktion sorgt für<br />
eine unauffallende Befestigung der Anlagen.<br />
10
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Rathausplatz<br />
Lage: Rathausplatz 3 - 9, 15, Knapper Straße 17<br />
stark frequentierte Fußgängerzone am Rathausplatz,<br />
Übergang zur Knapper Straße und Sternplatz<br />
Nutzung:<br />
Rathausplatz 3 - 7:<br />
Erdgeschoss: „Optik Lüttringhaus“, „Bäcker Börse“ und<br />
„Commerzbank“<br />
Obergeschosse: Büros und Praxen<br />
Rathausplatz 9:<br />
Erdgeschoss und Obergeschosse „T.K.maxx“<br />
Rathausplatz 15:<br />
Erdgeschoss: „Zeeman“ und „Cafe Kersting“<br />
Obergeschoss: „Cafe Kersting“<br />
Knapper Straße 17:<br />
„Reisebüro Kattwinkel“<br />
11
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Rathausplatz 3 -7 Rathausplatz 9<br />
Rathausplatz 3 – 7 Knapper Straße 17<br />
Rathausplatz 15<br />
Gebäudebestand:<br />
Rathausplatz 3 - 7 (Commerzbank): Neubau aus dem<br />
Jahr 1998, drei Läden im Erdgeschoss, farbige vorgehängte<br />
Glasfassade, teilweise Natursteinfassade,<br />
Tonnen- und Flachdach mit Titanzinkeindeckung<br />
Rathausplatz 9: Gebäude zusammen mit dem Forum<br />
1977 errichtet, Sanierung der Fassade und Umnutzung<br />
zur Geschäftsnutzung „TK maxx“ im Jahr 2008<br />
mit großflächigem Glasanteil und dezentem Glasvordach,<br />
Mansarddach mit Metalleindeckung<br />
Rathausplatz 15: Gebäude wurde im Jahr 1974 auf<br />
den vorhandenen Rathaustunnel gebaut, zweigeschossig<br />
mit Flachdach, früher Durchgang zur Börsenstraße<br />
Knapperstraße 17: errichtet 1924 als Lageranbau und<br />
Wohnraum<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt oder mit einer<br />
Blende auf die Fassade aufgebracht, z. T. auch in dekupierter<br />
(durchgesteckter) Form, Flachtransparente<br />
Besonderheiten der Werbeanlagen:<br />
Logo „Cafe Kersting“ über Dachattika angebracht,<br />
Werbeausleger „TK maxx“ in vertikaler Form<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen<br />
Im ersten Teil <strong>des</strong> Rathausplatzes (3 - 9) wirken die<br />
Werbeanlagen ihrem Sinn entsprechend informativ<br />
und sind auf das Gebäude abgestimmt. Die weiteren<br />
Werbeanlagen an den Gebäuden der Knapper Straße<br />
passen sich der Gebäu<strong>des</strong>truktur nicht an, sie sind zu<br />
auffallend und überdimensioniert gegenüber dem<br />
kleinteiligen Gebäudebestand. Es entsteht ein unruhiges<br />
und unharmonisches Bild ohne städtebauliche<br />
Wertigkeit.<br />
12
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Knapper Straße<br />
Lage: Knapper Straße 19 - 29, 2, 2a<br />
stark frequentierte Fußgängerzone am Beginn der<br />
Knapper Straße, Bereich zwischen Rathausplatz und<br />
Friedrichstraße<br />
Nutzung:<br />
Knapper Straße 19:<br />
Service-Center „MVG“, und „Fashion Look“<br />
Knapper Straße 21 - 29:<br />
Erdgeschoss: „StadtBäcker“, „Jünger“, „Hirsch<br />
Apotheke“, „Fleischerei Ernst Geier“, „Tabak Börse“,<br />
Restaurants „Bei Ola“ und „Samtkragen“<br />
Obergeschosse: Wohnungen, Büros, Praxen, z. T.<br />
Leerstand<br />
Knapper Straße 2, 2a:<br />
Erdgeschoss: Gastronomie „Casa del Caffe“,<br />
Obergeschosse: Büros, Praxen und Rechts- und<br />
Fachanwaltskanzlei<br />
13
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Knapper Straße 19 Knapper Straße 19<br />
Knapper Straße 21 – 23 Knapper Straße 25 Knapper Straße 27<br />
Knapper Straße 23 Knapper Straße 27<br />
Gebäudebestand:<br />
Knapper Straße 19: Errichtung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> 1870;<br />
Anbau zur Knapperstaße 1911, Anbau zur linken Seite<br />
(heute MVG) im Jahr 1924, weiterer Anbau Richtung<br />
Börsenstraße im Jahr 1961<br />
Knapper Straße 21 - 23: Im Jahr 1914 im Jugendstil<br />
errichtetes Wohn- und Geschäftshaus, Umbau mit<br />
Dachterrasse Mitte der 80er Jahre<br />
Knapper Straße 25: 1898 Neubau einer Apotheke im<br />
Stil <strong>des</strong> Neobarocks, dreigeschossig, Umbau der<br />
Hirsch-Apotheke 1952<br />
Knapper Straße 27: Gebäu<strong>des</strong>anierung im Jahr 1984,<br />
Umbau zu Wohnen und Praxen<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben in dekupierter (durchgesteckter)<br />
Form, Werbeanlagen in Form von Flachtransparenten<br />
und Werbeauslegern, Fensterfolierungen<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Werbeausleger z. T. über der Brüstungshöhe <strong>des</strong> 1.<br />
Obergeschosses angebracht<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen ergeben in der Gesamterscheinung<br />
im Straßenbild ein diffuses Bild. Sowohl bezüglich der<br />
Farbgestaltung, der Ausbildung der Werbeanlagen<br />
und deren Befestigungen ist kein einheitliches Schema<br />
zu erkennen, obwohl die im Wesentlichen zusammenhängende<br />
Entstehungszeit und Charakteristik der<br />
Gebäude einen Zusammenhang in der Ausgestaltung<br />
der Werbeanlagen erfordert.<br />
14
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Knapper Straße 29<br />
Knapper Straße 2a<br />
Anfang Knapper Straße<br />
Knapper Straße 2a<br />
Knapper Straße 2<br />
Gebäudebestand:<br />
Knapperstraße 29: dreigeschossiges Gebäude aus<br />
dem Jahr 1891, Fassadenerneuerung im Jahr 1999<br />
mit dem Gebäudebestand der Knapper Straße 27<br />
Knapper Straße 2: hellgetönter Putzbau, gehört zum<br />
ehemaligem „Hotel zur Post“, erbaut im Jahr 1934<br />
Knapper Straße 2a: Abriss von Garagen für Wohn-<br />
und Geschäftshaus im Jahr 1957, viergeschossig,<br />
Flachdach<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben, tlw. auf einer Blende<br />
angebracht, Schriftzug in Form von Flachtransparenten<br />
und Werbeschildern, Fensterfolierungen<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Werbeausleger z. T. über der Brüstungshöhe <strong>des</strong> 1.<br />
Obergeschosses angebracht, zusätzliche beleuchtete<br />
Werbestreifen neben dem Werbe-Flachtransparent<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Ausbildung, Anzahl, Lage und Proportion der<br />
Werbeanlagen entsprechen im Wesentlichen den<br />
Gebäudedimensionen und der Gebäudearchitektur.<br />
Eine Einheitlichkeit bezüglich der Farbigkeit und der<br />
Ausbildung der Werbeanlagen untereinander ist allerdings<br />
nicht erkennbar. Das Gesamtbild <strong>des</strong> einheitlich<br />
gestalteten platzartigen Stadtraumes spiegelt sich<br />
daher nicht wieder in dem Gesamterscheinungsbild<br />
der Werbeanlagen.<br />
15
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Rathausplatz<br />
Lage: Rathausplatz<br />
Rathausplatz mit Wasserbecken, Platanenhain, Spiel-<br />
und Sitzgelegenheiten, stark frequentierter Fußgängerbereich,<br />
Übergang zum Sternplatz, der Knapper<br />
Straße und der Martin-Niemöller-Straße<br />
Nutzung:<br />
Rathausplatz 21:<br />
Erdgeschoss: Bankunternehmen Sparkasse und<br />
Stadtwerke Lüdenscheid<br />
Obergeschosse: Dienstleistungen<br />
Rathausplatz 19 / Knapper Straße 2:<br />
Leerstand und Praxen<br />
Rathausplatz 23:<br />
Erdgeschoss: Bankunternehmen „Santander“ und<br />
Diskothek „Saitensprung“<br />
Obergeschosse: Büros und Praxen<br />
Rathausplatz 25:<br />
Erdgeschoss: Diskothek „Ballermann“, „Blitz Reinigung“,<br />
„Post-Apotheke“, „Pizzeria Mama“, „Casino“<br />
und Friseur „Schilling“<br />
Obergeschosse: Praxen, Büros und Wohnungen<br />
Rathausplatz 4:<br />
Gebäude <strong>des</strong> Finanzcenters der Postbank<br />
Rathausplatz 2 (Rathaus):<br />
Erdgeschoss: „Cafe Extrablatt“ und „Smeraldo Gelateria“<br />
Rathausplatz 2a, 2b:<br />
Erdgeschoss: „Kaffee-Klatsch“<br />
Obergeschosse: städtische Einrichtungen<br />
16
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Rathausplatz Spielgeräte Rathausplatz<br />
Exkurs: Rathausplatz<br />
Wettbewerbsverfahren und Umsetzung in die Praxis<br />
Die Umgestaltung der Rathauses und <strong>des</strong> Rathausumfel<strong>des</strong><br />
war eine der wichtigsten Maßnahmen zur Stärkung<br />
der Innenstadt der letzten Jahre. Sie erfolgte im<br />
Rahmen eines Realisierungswettbewerbes. Das Wettbewerbsverfahren<br />
wurde mit einer 5-tägigen Entwurfswerkstatt<br />
vor Ort konzipiert. Das ermöglichte den<br />
Bürgern und Bürgerinnen eine direkte Anteilnahme an<br />
den Entwurfsdiskussionen. In der Dokumentation <strong>des</strong><br />
Wettbewerbes heißt es:<br />
„Der Gewinnerentwurf zeigt einen offenen Platz vor<br />
dem Rathaus mit Charme und Geborgenheit unter<br />
dem Hain aus Platanen. Das Rathaus bleibt in seiner<br />
Grundstruktur im Wesentlichen erhalten und entsprechend<br />
den neuen Anforderungen sinnvoll neu strukturiert.<br />
Der Städtebau und die Architektur der 50er und<br />
60er Jahre bleibt anhand <strong>des</strong> sensibel umgestalteten<br />
Rathauses in der Stadtgeschichte ablesbar. Die Identität<br />
<strong>des</strong> Ortes wird aufbauend auf dem Vorhandenen<br />
umformuliert und entscheidend gestärkt.“<br />
Im Jahr 2001 wurden die Gewinner <strong>des</strong> Wettbewerbes<br />
„WES + Partner“ beauftragt, das Rathaus, den Rathausplatz<br />
und <strong>des</strong>sen Umfeld neu- bzw. umzugestalten.<br />
Ziel der Umgestaltung war es, den Rathausplatz<br />
zum Mittelpunkt <strong>des</strong> Innenstadtgeschehens zu machen.<br />
Unter den Platanen entstanden Sitzelemente,<br />
Wasserbecken und Spielbereiche, die die Bürger<br />
heute zum Entspannen und Verweilen einladen. Nach<br />
der Umgestaltung funktioniert der Rathausplatz als ein<br />
stark frequentierter Fußgängerbereich mit Übergang<br />
zur Knapper Straße und zum Sternplatz. Der Sternplatz<br />
wiederum stellt sternenförmig die Verbindungen<br />
zur Wilhelmstraße und zur Altenaer Straße und im<br />
weiteren zur Sauerfelder Straße her. Der Zusammenhang<br />
der zentralen innerstädtischen Bereiche wird<br />
durch einen einheitlichen Bodenbelag unterstrichen.<br />
Es entsteht eine strukturiert gestaltete Platzfolge mit<br />
Vorbildcharakter für die angrenzende private Bebauung.<br />
17
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Rathausplatz 4 Rathausplatz 2a<br />
Rathausplatz 4<br />
Rathausplatz 2<br />
Gebäudebestand:<br />
Rathaus am Rathausplatz 2: modernes, gradliniges,<br />
sechsgeschossiges Flachdachgebäude aus den 60er<br />
Jahren, Sanierung <strong>des</strong> Rathauses zwischen 2003-<br />
2005, Fassade mit weißen Glaslamellen<br />
Rathausplatz 2a, 2b: ehem. Fernmeldeamt, Umbau<br />
1956 zum Gebäude mit städtischen Einrichtungen<br />
Rathausplatz 4 (Postbankgebäude):<br />
modernes, gradliniges Flachdachgebäude, errichtet<br />
1964, viergeschossig, strukturierte Fassade, Flachdach,<br />
Umnutzung zum Postgebäude 1999<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
dezente Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt auf<br />
die Fassade aufgebracht oder auf einer Unterkonstruktion,<br />
Fensterfolierungen, Flachtransparente und<br />
Werbeschilder<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
bandförmige Fensterfolierung am Rathausplatz 4<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen sind der puristischen und klaren<br />
Platzgestaltung angepasst und wirken zurückhaltend,<br />
aber dennoch informativ. Die Werbeanlagen am Rathausplatz<br />
4 sind informativ und auffallend farbig. Diese<br />
Farbigkeit begründet sich allerdings aufgrund der im<br />
Gebäude befindlichen Nutzung als Postbank.<br />
18
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Rathausplatz 19 Rathausplatz 21 und 23<br />
Gebäudebestand:<br />
Rathausplatz 21 Rathausplatz 21<br />
Rathausplatz 23<br />
Rathausplatz 23<br />
Rathausplatz 19: ehemaliges „Hotel zur Post“, erbaut<br />
im Jahr 1934<br />
Rathausplatz 21: (ehemaliges Gewerkschaftshaus):<br />
dreigeschossiges Gebäude aus dem Jahr 1914 mit<br />
ausgebautem Walmdach, das zu fünf Dreifachachsen<br />
gegliedert ist, wobei diese Achsen in den Obergeschossen<br />
als segmentbogige Erker gestaltet sind,<br />
unter Denkmalschutz<br />
Rathausplatz 23: siebengeschossiger Gebäudekomplex<br />
aus dem Jahr 1968, Stahlbetonrahmenbauweise<br />
mit Massiv - Ausfachung und Flachdach<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
dezente Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt auf<br />
die Fassade aufgebracht oder auf einer Unterkonstruktion,<br />
Fensterfolierungen, Flachtransparente und<br />
Werbeschilder<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
bandförmige Fensterfolierung am Rathausplatz 21<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen im südlichen Teil <strong>des</strong> Rathausplatzes<br />
sind bezüglich der Größe, Farbe und Anbringungsorte<br />
auf die Gebäudearchitektur abgestimmt und<br />
fügen sich harmonisch in das Stadtbild ein. Im nördlichen<br />
Patzbereich nimmt die Dominanz der Werbeanlagen<br />
zu.<br />
19
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Rathausplatz 25 Zufahrt über Martin-Niemöller-Straße<br />
Gebäudebestand:<br />
Rathausplatz 25: achtgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus<br />
aus dem Jahr 1972, mit einem fünfgeschossigem<br />
Parkhaus, Stahlbetonskelettbau, vorgehängte<br />
Fassade aus Werkstein und Alu, Flachdach,<br />
Parkhauszufahrt über Martin-Niemöller-Straße<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Werbeanlagen in Form von Flachtransparenten, Werbeauslegern,<br />
Fensterfolierungen, am Parkhaus zusätzliche<br />
Werbe- und Informationsschilder<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Richtungszeiger zum Parkhaus und zur Apotheke,<br />
zusätzliche Werbeanlagen an der Seite zur Martin-<br />
Niemöller-Straße, zusätzliches Logo am oberen Gebäudeabschluss<br />
<strong>des</strong> Postbankgebäu<strong>des</strong>, Bezeichnung<br />
am oberen Gebäudeabschluss <strong>des</strong> Parkhauses<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Im nördlichen Patzbereich dominieren die Werbeanlagen<br />
das Gesamtbild, sie sind bezüglich ihrer Größe<br />
und Farbe nicht ausreichend auf die Gebäude abgestimmt,<br />
eine Ausnahme bildet nur die Werbeanlage<br />
der Apotheke. Am Rathausplatz 25 ist die Farbigkeit<br />
der Werbeanlagen weniger begründbar und daher zu<br />
kräftig. Die Ausbildung der Anlagen ist in der Gesamtwirkung<br />
zu dominant, deren Anbringungsorte wirken<br />
willkürlich. Obwohl die Gebäudedimensionen eine<br />
größere Maßstäblichkeit der Werbeanlagen fordern<br />
könnte, ordnen diese sich der Gesamtwirkung <strong>des</strong><br />
Gebäu<strong>des</strong> nicht unter.<br />
20
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Altenaer Straße, Stern-Center<br />
Lage: Altenaer Straße 1 - 15<br />
einseitiger Straßenzug im Einfahrbereich zur Altenaer<br />
Straße an verkehrlich stark frequentierter Bahnhofsstraße<br />
und einem Teil der Altenaer Straße, Übergang<br />
zur Fußgängerzone im Bereich südlich der Musikschule<br />
und Übergang zum Sternplatz<br />
Nutzung<br />
Parkhaus und Büros an der Kreuzung Martin-<br />
Niemöller-Straße und Bahnhofsstraße, Anfahrt über<br />
Martin-Niemöller-Straße<br />
Altenaer Straße 13 - 15:<br />
„LVM Versicherungen Strohmann“, Kfz-Sachverständiger<br />
Bernd Rathmann Havariekommissariat<br />
Altenaer Straße 14:<br />
„Deutsche Bank“<br />
Altenaer Straße 5 - 11:<br />
Musikschule der Stadt Lüdenscheid, Beratungsstelle<br />
der Verbraucherzentrale, Jugendkulturbüro Lüdenscheid,<br />
und Fahrzeugeinrichtung „tiptop“<br />
Altenaer Straße 3 und 3a:<br />
Erdgeschoss: Restaurant und Eiscafe „Capello d`Oro“,<br />
Lederwaren „Lingenberg“<br />
Obergeschosse: Wohnungen, Praxen und Büros<br />
Altenaer Straße 1:<br />
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss: Buchladen „Mayersche“<br />
weitere Obergeschosse: Servicezentrum „DAK“, „persona<br />
service“, „Gersdorfer Baumanagement“ und<br />
Wohnungen<br />
Stern-Center-Eingang an der Altenaer Straße mit<br />
Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen<br />
21
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Post Parkhaus Altenaer Straße 15 Altenaer Straße 11<br />
Altenaer Straße 14 Blick von der Thünenstraße auf das Stern-Center<br />
Blick von der Altenaer Straße auf das Stern-Center<br />
Gebäudebestand:<br />
Altenaer Straße 11: Gebäude errichtet 1950<br />
Altenaer Straße 14: erbaut im Jahr 1907<br />
Post-Parkhaus: erbaut in den 80er Jahren<br />
Altenaer Straße 13/15: erbaut im Jahr 1899, Sanierung<br />
<strong>des</strong> Gebäudebestan<strong>des</strong> im Jahr 1988, unter<br />
Denkmalschutz<br />
Stern-Center: Natursteinfassade mit großflächigem<br />
verspiegeltem Glasanteil, erbaut um 1977, Sanierungen,<br />
Umbauten und Erweiterungen bis 2010<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion<br />
oder direkt auf die Fassade gebracht,<br />
Werbeschild<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Logos vom Sterncenter zusätzlich am Gebäudekomplex<br />
zusammengefasst (Seite Thünenstraße),<br />
Werbeanlagen Sterncenter befestigt auf dreiteiligem<br />
parallelem Rohrgestänge, Gebäudebezeichnungen,<br />
Werbeanlagen z. T. oberhalb der Brüstungshöhe <strong>des</strong><br />
1. Obergeschosses<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen sind angemessen informativ, wie<br />
z.B. die zusammenfassende Darstellung der Logos an<br />
der Fassade zur Thünenstraße. Die Werbeanlagen<br />
sind auf die Gebäudedimensionen und -strukturen<br />
abgestimmt und fügen sich in das Stadtbild ein. Die<br />
Werbeanlagen oberhalb der Brüstungshöhe <strong>des</strong> 1.<br />
Obergeschosses sind beim Gebäude <strong>des</strong> Sterncenters<br />
aufgrund der Gebäudedimensionen begründbar, beim<br />
kleinteiligen und historischen Gebäude der Deutschen<br />
Bank wirken sie eher unangepasst, stören u .U. Nutzungen<br />
im Obergeschoss.<br />
22
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Altenaer Straße 9 Altenaer Straße 9<br />
Altenaer Straße 5 Altenaer Straße 5 Altenaer Straße 3<br />
Altenaer Straße 3a Rathausplatz 2 Rathausplatz 2<br />
Rathausplatz 2<br />
Gebäudebestand:<br />
Altenaer Straße 9: (städt. Musikschule): zwei- bis<br />
dreigeschossig, erbaut 1891-1993, ehem. Postamt,<br />
1985 Sanierung der Fassade anhand ursprünglicher<br />
Bauplanungen, Nutzung als städtische Musikschule,<br />
unter Denkmalschutz<br />
Altenaer Straße 1: Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses<br />
im Jahr 2008<br />
Altenaer Straße 3, 3a: Errichtung <strong>des</strong> Gebäudebestands<br />
im Jahr 1904<br />
Altenaer Straße 5: Sanierung <strong>des</strong> Rathauses zwischen<br />
2003-2005, Fassade mit weißen Glaslamellen<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion,<br />
tlw. auf Hintergrundblende, Werbeschilder,<br />
Fensterfolierungen<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Schriftzug der städtischen Musikschule auf transparenter<br />
Hintergrundblende; vertikaler Werbeausleger an<br />
Altenaer Straße 3a<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen fügen sich bezüglich ihrer Größe,<br />
Lage, Ausbildung und Anzahl im Wesentlichen harmonisch<br />
in das Gesamtbild ein. Bei den Werbeanlagen<br />
der Gebäude an der Altenaer Straße 3 und 3 a ist<br />
auffallend, dass durch die horizontalen Werbeschilder<br />
und der hinter den Einzelbuchstaben liegenden Blende<br />
das Gebäude nicht als ungestörte architektonische<br />
Einheit erhalten bleibt, die Fassade wird regelrecht<br />
zerschnitten in einen unteren und einen oberen Teil.<br />
23
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Straßenzug Teilbereich Wilhelmstraße / Stern-Center<br />
Lage: Ecke Einmündung zur Wilhelmstraße und<br />
westlicher Eingang zum Stern-Center an<br />
der stark frequentierten Fußgängerzone<br />
Nutzung:<br />
Stern-Center mit Einzelhandel, Gastronomie und<br />
Dienstleistungen, Erdgeschoss: „Targo Bank“<br />
Wilhelmstraße 1: „Gesundheitszentrum am Sternplatz“<br />
Erdgeschoss: „Rats Apotheke“, „Hoberg’s“, „Niedergesäss“<br />
und „Tea One“<br />
Obergeschosse: Praxen, Büros und Wohnungen<br />
24
Anlage 2: Bestandsaufnahme der Gebäude und Werbeanlagen im Bereich Sternplatz und Rathausplatz sowie der umliegenden innerstädtischen Bereiche<br />
Wilhelmstraße 1<br />
Stern-Center<br />
Altenaer Straße 4<br />
Gebäudebestand:<br />
Wilhelmstraße 1: „Gesundheitszentrum am Sternplatz“,<br />
erbaut im Jahr 1971, zehngeschossig mit<br />
Flachdach, Stahlbetonrippenbau, Fassadensanierung<br />
der unteren drei Geschosse im Jahr 2010 mittels<br />
schwarzer Glasplatten und orange-brauner Platten im<br />
Bereich der Fensterzonen, Erneuerung der Hauptwerbeanlage<br />
<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> und zum Teil der Werbeanlagen<br />
der im Erdgeschoss ansässigen Läden<br />
Stern-Center: Natursteinfassade mit großflächigem<br />
verspiegeltem Glasanteil, erbaut um 1977, Sanierungen,<br />
Umbauten und Erweiterungen bis 2010<br />
Ausbildung der Werbeanlagen:<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben mit filigraner Unterkonstruktion,<br />
dezente Fensterfolierungen in Einzelbuchstaben,<br />
Schriftzüge in Einzelbuchstaben direkt<br />
auf die Fassade aufgebracht<br />
Besonderheiten in Bezug auf die Werbeanlagen:<br />
Gesamte Logos zusätzlich an der Seite vom Stern-<br />
Center befestigt, zusätzlicher Schriftzug vom Stern-<br />
Center am oberen Gebäudeabschluss<br />
Gesamtwirkung der Werbeanlagen:<br />
Die Werbeanlagen fügen sich harmonisch in das<br />
Stadtbild ein, da die Größen und Anbringungsorte auf<br />
den Gebäudebestand abgestimmt sind. Im Zusammenhang<br />
der Fassadensanierung an der Wilhelmstraße<br />
1 blieb die Werbeanlage an der Ecke <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />
bestehen. Mit dem weißen Hintergrund fällt<br />
diese Anlage aus dem Rahmen und fügt sich nicht in<br />
das Gesamtbild <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> ein.<br />
25
Satzungstext<br />
Stadt Lüdenscheid Fachdienst Stadtplanung und Verkehr<br />
26
Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen<br />
Haushaltssatzung vom 14.01.2013 und Bekanntmachung der<br />
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013<br />
1. Haushaltssatzung der Stadt Meinerzhagen für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW.<br />
S. 432, 436), hat der Rat der Stadt Meinerzhagen mit Beschluss vom 26. November 2012 folgende Haushaltssatzung<br />
erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich<br />
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />
Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />
im Ergebnisplan mit<br />
Gesamtbetrag der Erträge auf 44.219.318 EUR<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 48.738.984 EUR<br />
im Finanzplan mit<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen<br />
aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen<br />
aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf<br />
festgesetzt.<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
118<br />
40.926.760 EUR<br />
43.965.840 EUR<br />
12.662.000 EUR<br />
9.629.400 EUR<br />
4.750.000 EUR<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen<br />
Jahren erforderlich ist, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
2.457.000 EUR
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird auf<br />
festgesetzt.<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
119<br />
4.519.666 EUR<br />
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
Die Steuersätze für die Gemein<strong>des</strong>teuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) auf<br />
1.2 für die Grundstücke<br />
(Grundsteuer B) auf<br />
§ 6<br />
21.000.000 EUR<br />
2. Gewerbesteuer auf 450 v.H.<br />
§ 7<br />
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2018 wieder hergestellt. Die dafür im<br />
Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung <strong>des</strong> Haushaltsplans<br />
umzusetzen.<br />
§ 8<br />
Als Einzelmaßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW werden im Teilfinanzplan<br />
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000 EUR ausgewiesen.<br />
§ 9<br />
Bewirtschaftungsregeln<br />
I. Gegenseitige Deckungsfähigkeit nach § 21 Abs. 1 GemHVO<br />
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden Aufwendungen / Auszahlungen innerhalb eines Produktes zu einem<br />
Deckungskreis verbunden und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />
Davon ausgenommen sind alle Investitionsauszahlungen.<br />
Folgende Aufwendungen / Auszahlungen werden produktübergreifend zu jeweils einem oder mehreren Deckungskreisen<br />
verbunden und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt:<br />
1. Personal- und Versorgungsaufwendungen /-auszahlungen<br />
2. Aufwendungen / Auszahlungen zur Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen<br />
3. Aufwendungen / Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen für Bauhofleistungen<br />
4. Besondere Aufwendungen / Auszahlungen für Bedienstete<br />
5. Aufwendungen / Auszahlungen zur Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen<br />
Anlagen<br />
6. Aufwendungen / Auszahlungen für Zinsen<br />
7. Aufwendungen aus laufenden Abschreibungen.<br />
230<br />
415<br />
v.H.<br />
v.H.
Investitionsauszahlungen sind dann gegenseitig deckungsfähig, wenn sie demselben Investitionsauftrag angehören.<br />
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen können nicht zur Deckung von zahlungs-wirksamen Aufwendungen<br />
herangezogen werden.<br />
II. Unechte Deckungsfähigkeit nach § 21 Abs. 2 GemHVO<br />
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Mehrerträge je Produkt zu entsprechenden Mehraufwendungen<br />
und Mehreinzahlungen zu entsprechenden Mehrauszahlungen führen, sofern die Erträge und Einzahlungen<br />
zweckgebunden sind (z. B. Zuwendungen) oder ein entsprechender sachlicher Zusammenhang besteht (z. B.<br />
Schadenersatzleistungen).<br />
Die Konten der internen Leistungsverrechnung werden ebenfalls für unecht deckungsfähig erklärt.<br />
III. Über- / Außerplanmäßige Aufwendungen<br />
Als nicht erheblich gelten Mehraufwendungen der folgenden nicht zahlungswirksamen Vorgänge:<br />
1. Zuführung zu Rückstellungen,<br />
2. Abrechnung der Gebührenhaushalte,<br />
3. laufende Abschreibungen,<br />
4. Wertveränderungen aus Vermögensabgängen sowie<br />
5. Mehraufwendungen, die im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen anfallen.<br />
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />
in Lüdenscheid mit Schreiben vom 30.11.2012 angezeigt worden.<br />
Zeitgleich wurde das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept für den Zeitraum 2012 bis 2018 zur Genehmigung<br />
vorgelegt. Das Haushaltssicherungskonzept wurde mit Verfügung vom 07.01.2013 genehmigt.<br />
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung<br />
bis zum Ende der Auslegung <strong>des</strong> Jahresabschlusses gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW im Alten Rathaus,<br />
Oststraße 5, 58540 Meinerzhagen während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.<br />
Hinweis<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meinerzhagen vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Meinerzhagen, 14.01.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
Pierlings<br />
120
Bekanntmachung<br />
der Stadt Balve<br />
Bekanntmachung <strong>des</strong> Beschlusses zum Erlass<br />
einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer<br />
3 BauGB für den Bereich „Uferstraße“ im<br />
Ortsteil Langenholthausen<br />
Satzungsbeschluss<br />
Auf Grund <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der<br />
zurzeit geltenden Fassung, <strong>des</strong> § 34 Abs. 4 Nr. 3<br />
<strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden<br />
Fassung und der Verordnung über die bauliche<br />
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)<br />
–BauNVO- in der zurzeit geltenden Fassung<br />
hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am<br />
14.11.2012 die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3<br />
BauGB für den Bereich nördlich der „Uferstraße“ im<br />
Ortsteil Langenholthausen beschlossen.<br />
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem dieser<br />
Bekanntmachung beigefügtem Übersichtsplan<br />
dargestellt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34<br />
Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3<br />
BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Tage<br />
der Bekanntmachung wird die Satzung für den nördlichen<br />
Bereich der „Uferstraße“ im Ortsteil Langenholthausen<br />
rechtsverbindlich.<br />
Die Satzung nebst Begründung und landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan mit integrierter artenschutzrechtlicher<br />
Prüfung liegen vom Tage dieser<br />
Bekanntmachung an bei der Stadt Balve, Rathaus,<br />
Widukindplatz 1, Fachbereich 4, Zimmer 44, während<br />
der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich<br />
aus.<br />
Hinweise:<br />
Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2<br />
<strong>des</strong> BauGB über die fristgemäße Anmeldung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden<br />
infolge dieser Satzung wird hingewiesen.<br />
Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei<br />
der Stadt Balve, Widukindplatz 1, Postfach 13 63,<br />
58797 Balve, zu beantragen.<br />
1.) Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch<br />
wenn nicht innerhalb<br />
von drei Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres<br />
in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1<br />
BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />
eingetreten sind und die Fälligkeit <strong>des</strong> Anspruches<br />
herbeigeführt wird.<br />
124<br />
2.) Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3<br />
eine unter Berücksichtigung <strong>des</strong> § 214 Abs.<br />
2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />
über das Verhältnis der Satzung und <strong>des</strong><br />
Flächennutzungsplanes sowie Mängel in<br />
der Abwägung nach einem Jahr nach Bekanntmachung<br />
der Satzung unbeachtlich,<br />
es sei denn, sie werden innerhalb der Fristen<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />
geltend gemacht. Der Sachverhalt, der die<br />
Verletzung oder den Mangel begründen<br />
soll, ist darzulegen.<br />
3.) Die Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften nach der GO NRW kann<br />
gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf<br />
eines Jahres seit der Bekanntmachung<br />
dieser Satzung im „Amtlichen <strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />
– Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />
<strong>Kreis</strong>es“ nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung<br />
fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht<br />
worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel<br />
ist gegenüber der Stadt vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Balve, den 14.01.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
H.Mühling
125
Bekanntmachung der Stadt Plettenberg<br />
Bebauungsplan 236 „Am Werkshagen“<br />
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 die Auslegung <strong>des</strong> Bebauungsplanes 236 Am Werkshagen<br />
beschlossen.<br />
Übersichtsplan unmaßstäblich<br />
Der für die Bahnnutzung geschaffene Geländeeinschnitt ist funktionslos geworden. Er soll aus diesem Grund verfüllt<br />
und so modelliert werden, dass die ursprüngliche Geländeform vor Herstellung <strong>des</strong> Einschnitts wieder hergestellt<br />
wird. Der Entwurf <strong>des</strong> Bauleitplanes mit der zugehörigen Begründung, dem Umweltbericht sowie den<br />
umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange liegen in der Zeit<br />
vom 23.01.2013 bis einschl. 25.02.2013 bei der Stadt Plettenberg, Grünestraße 12 (Rathaus), Stadt- und Umweltplanung,<br />
Zimmer 230, während folgender Sprechzeiten gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich<br />
aus:<br />
montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr<br />
montags bis mittwochs von 14.00 bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr.<br />
Der Plan kann auch über das Internet, Homepage der Stadt Plettenberg (Button Rathaus > Stadtplanung), eingesehen<br />
werden.<br />
Anregungen können während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht<br />
werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne<br />
unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollklage) ist unzulässig,<br />
soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung<br />
<strong>des</strong> Bebauungsplanes nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />
Plettenberg, den 14.01.2013<br />
gez. Müller<br />
Bürgermeister<br />
126
Satzung zur Änderung der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens Stadtbetriebe<br />
der Städte Hemer und Iserlohn<br />
- 2. Änderung -<br />
Die nachstehende Satzung wurde vom Rat der Stadt Hemer am 20. November 2012 und vom Rat der Stadt Iserlohn<br />
am 11. Dezember 2012 beschlossen.<br />
Diese Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666/<br />
SGV.NRW.2023) und auf § 114 a GO NRW sowie §§ 27 und 28 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
(GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NRW.S.621/SGV.NRW.202), jeweils in<br />
der zurzeit gültigen Fassung.<br />
Artikel I<br />
Die Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens Stadtbetriebe der Städte Hemer und<br />
Iserlohn vom 16.08.2011, geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 30.12.2011, wird wie folgt geändert:<br />
§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
Der Vorstand besteht aus einer Person oder zwei Personen. Wenn der Vorstand aus zwei Personen besteht, hat<br />
jede Stadt das Vorschlagsrecht für ein Vorstandsmitglied.<br />
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine<br />
erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Zustimmung der Räte beider<br />
Städte.<br />
§ 6 Absatz 3 c) erhält folgende Fassung:<br />
Entscheidungen nach Absatz 2 b) bis k) bedürfen der Zustimmung der Räte der Trägerkommunen.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.<br />
G e n e h m i g u n g<br />
Gemäß § 27 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
18.09.2012 (GV NRW S. 432), genehmige ich die von den Räten der Städte Hemer und Iserlohn in ihren jeweiligen<br />
Sitzungen am 20.11.2012 bzw. 11.12.2012 gefassten übereinstimmenden Beschlüsse über die 2. Änderung<br />
der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens „Stadtbetriebe der Städte Hemer und<br />
Iserlohn“.<br />
In Vertretung<br />
Gez. L.S.<br />
Dienstel-Kümper<br />
<strong>Kreis</strong>direktorin<br />
127
Die vorstehende Genehmigung der übereinstimmenden Ratsbeschlüsse der Städte Hemer und Iserlohn vom<br />
20.11.2012 bzw. 11.12.2012 über die 2. Änderung der Satzung zur Errichtung <strong>des</strong> gemeinsamen Kommunalunternehmens<br />
„Stadtbetriebe der Städte Hemer und Iserlohn“ sowie die 2. Änderungssatzung werden hiermit gemäß<br />
§ 27 Abs. 5 Satz 1 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV<br />
NRW S. 432), öffentlich bekannt gemacht.<br />
Der Landrat<br />
als untere staatliche<br />
Verwaltungsbehörde<br />
- Lüdenscheid -<br />
Lüdenscheid, den 15.01.2013<br />
In Vertretung<br />
Gez.<br />
Dienstel-Kümper<br />
<strong>Kreis</strong>direktorin<br />
128<br />
Herausgeber: <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />
Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />
Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />
und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />
kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />
werden Einzelexemplare zugesandt. Das <strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />
erscheint wöchentlich.