Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen ... - Märkischer Kreis
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<strong>Amtliches</strong><br />
<strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />
- Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es-<br />
Nr. 1 Ausgegeben in Lüdenscheid am 09.01.2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
12.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
07.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
19.12.2012 Stadt Meinerzhagen<br />
18.12.2012 Stadt Meinerzhagen<br />
20.12.2012 Stadt Balve<br />
20.12.2012 Stadt Balve<br />
20.12.2012 Stadt Balve<br />
20.12.2012<br />
Stadt Balve<br />
20.12.2012 Stadt Balve<br />
21.12.2012 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
21.12.2012 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
21.12.2012 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
13.12.2012 Stadt Plettenberg<br />
19.12.2012 Stadt Altena (Westf.)<br />
19.12.2012 Stadt Altena (Westf.)<br />
1<br />
Jahrgang 2013<br />
Datenübermittlung an das Bun<strong>des</strong>amt für<br />
Wehrverwaltung - Hinweis auf das<br />
Widerspruchsrecht………………………………………………3<br />
Wasserwirtschaft - Planfeststellungsverfahren zur<br />
Erweiterung <strong>des</strong> Kalksteinbruchs in Arnsberg-Holzen<br />
gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz………………………….3<br />
Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses zum 31.12.2011………3<br />
Satzung über die 3. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 1 „Bamberg“ der Stadt Meinerzhagen mit<br />
Bekanntmachungsanordnung vom 18.12.2012………………4<br />
Bekanntmachung der Stadt Balve – Braukessiepen………...6<br />
Bekanntmachung der Stadt Balve – Glärbach……………….8<br />
Bekanntmachung der Stadt Balve – Mellener Straße /<br />
Arme-Sünder-Gässchen………………………………………..9<br />
Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen <strong>des</strong><br />
Stan<strong>des</strong>amts Balve…………………………………………….11<br />
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen<br />
an öffentlichen Straßen in Balve………………...12<br />
Auslegung <strong>des</strong> Entwurfes der Haushaltssatzung der<br />
Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde für das Haushaltsjahr<br />
2013 mit Ihren Anlagen………………………...……………...17<br />
Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses zum 31.12.2011....….18<br />
Feststellung <strong>des</strong> Gesamtabschlusses zum 31.12.2011……22<br />
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von<br />
Vergnügungssteuer in der Stadt Plettenberg<br />
(Vergnügungssteuersatzung) vom 13.12.2012……………..24<br />
Jahresabschluss <strong>des</strong> Baubetriebshofs der Stadt Altena<br />
(Westf.) zum 31.12.2011………………………………………25<br />
Jahresabschluss <strong>des</strong> Bäderbetriebes der<br />
Stadt Altena (Westf.) zum 31.12.2011……………………….26
19.12.2012<br />
Stadt Altena (Westf.)<br />
03.01.2013 Stadt Lüdenscheid<br />
02.01.2013 Stadt Lüdenscheid<br />
17.12.2012<br />
09.11.2012<br />
09.11.2012<br />
07.01.2013<br />
Volkshochschulzweckverband<br />
Volmetal<br />
Zweckverband für Abfallbeseitigung<br />
Zweckverband für psychologische<br />
Beratungen und Hilfen<br />
Volkshochschulzweckverband<br />
Volmetal<br />
07.01.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
08.01.2013 Gemeinde Schalksmühle<br />
Jahresabschluss <strong>des</strong> Abwasserwerkes der<br />
Stadt Altena (Westf.) zum 31.12.2011……………………….27<br />
Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 634 „Philippstraße/Heckengang“,<br />
1. Änderung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung…………………………………………………28<br />
Benennung einer Straße im Gebiet <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 795 „Westl. Platehofstraße“ mit der Bezeichnung<br />
„Elsbeerenweg“…………………………………………………30<br />
5. Änderungssatzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
für die Volkshochschule <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong><br />
Volmetal vom 01. August 2006……………………...30<br />
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung für das<br />
Haushaltsjahr 2013…………………………………………….32<br />
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für psychologische Beratungen<br />
und Hilfen für das Haushaltsjahr 2013……………………….36<br />
Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong><br />
Volmetal zum 31.12.2011 ........................40<br />
1. formelle Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 22 „Einsaler<br />
Hof“; hier: Entwurfsbeschluss und öffentliche Auslegung<br />
gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)…………………..45<br />
Haushaltssatzung vom 08.01.2013 und Bekanntmachung<br />
der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013…………48<br />
2
Datenübermittlung an das Bun<strong>des</strong>amt für<br />
Wehrverwaltung<br />
Hinweis auf das Widerspruchsrecht<br />
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial<br />
über Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln<br />
die Meldebehörden dem Bun<strong>des</strong>amt für Wehrverwaltung<br />
jährlich bis zum 31. März folgende Daten<br />
zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit,<br />
die im nächsten Jahr volljährig werden:<br />
1. Familienname,<br />
2. Vornamen,<br />
3. gegenwärtige Anschrift.<br />
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen<br />
ihr widersprochen haben.<br />
Auf das Widerspruchsrecht weise ich hiermit ausdrücklich<br />
hin. Der Widerspruch kann schriftlich oder<br />
persönlich eingelegt werden bei der Meldebehörde<br />
der Stadt Menden (Bürgerbüro, Rathaus, Erdgeschoss,<br />
Flur B) oder Bürgerbüro Lendringsen,<br />
Lendringser Platz 2). Betroffen sind Personen mit<br />
deutscher Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz<br />
in Menden, die im Jahre 2013 das 18. Lebensjahr<br />
vollenden werden.<br />
Menden (Sauerland), den 12. Dezember 2012<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Fleige<br />
Die Stadt Menden (Sauerland) veröffentlicht<br />
nachfolgende Bekanntmachung für den Hochsauerlandkreis:<br />
Wasserwirtschaft<br />
Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung <strong>des</strong><br />
Kalksteinbruchs in Arnsberg-Holzen gemäß § 68<br />
Wasserhaushaltsgesetz<br />
Bekanntmachung<br />
Die Fa. Calcit Edelsplitt Productions GmbH & Co.<br />
KG hat das Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung<br />
<strong>des</strong> Kalksteinbruchs Holzen beantragt. Der<br />
Plan umfasst die horizontale Erweiterung <strong>des</strong> Steinbruchs<br />
in nordöstliche Richtung bis zur L 682 sowie<br />
die vertikale Erweiterung, wodurch nach Ende der<br />
Abgrabung ein sog. „Restsee“ entstehen wird.<br />
3<br />
Gemäß § 73 Abs. 6 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
NRW sind nach Ablauf der Einwendungsfrist<br />
„die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen<br />
den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu<br />
dem Plan mit dem Träger <strong>des</strong> Vorhabens, den Behörden,<br />
den Betroffenen sowie den Personen, die<br />
Einwendungen erhoben haben, zu erörtern“.<br />
Der Erörterungstermin findet statt am<br />
Mittwoch, den 23.01.2013 um 10.00 Uhr<br />
Ort: <strong>Kreis</strong>haus Meschede, Steinstr. 27<br />
in Meschede, Raum F 1 „Sauerland“<br />
Der Erörterungstermin dient gleichzeitig der Anhörung<br />
der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen<br />
<strong>des</strong> Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
Die Teilnahme an dem Termin ist jeder Person gestattet,<br />
die sich von dem geplanten Vorhaben betroffen<br />
fühlt. Die Vertretung durch eine(n) Bevollmächtigte(n)<br />
ist möglich. Der/die Bevollmächtigte muss<br />
zu Beginn <strong>des</strong> Termins eine schriftliche Vertretungsvollmacht<br />
vorlegen. Kosten der Teilnahme<br />
werden nicht erstattet.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben<br />
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden<br />
werden kann und dass das Anhörungsverfahren<br />
mit Schluss der Verhandlung beendet ist.<br />
Meschede, den 07.12.2012<br />
HOCHSAUERLANDKREIS<br />
Der Landrat<br />
Fachdienst 33 Wasserwirtschaft<br />
Az.: 33/66 31 22 (1578/11)<br />
Im Auftrag<br />
gez.<br />
R. Schneider<br />
Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen<br />
Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses zum<br />
31.12.2011<br />
1. Beschluss über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
einschließlich Entlastung<br />
Gemäß § 103 Abs. 5 i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 3 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV. NRW. S.<br />
474), hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märki-
sche Revision GmbH, Altena, den Jahresabschluss<br />
der Stadt Meinerzhagen zum 31.12.2011 geprüft.<br />
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision<br />
GmbH hat am 24.10.2012 einen uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk erteilt, den der<br />
Rechnungsprüfungsausschuss am 08.11.2012 unverändert<br />
übernommen hat.<br />
Daraufhin hat der Rat der Stadt Meinerzhagen in<br />
seiner Sitzung am 26.11.2012 folgenden Beschluss<br />
gefasst:<br />
„a) Der Rat stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss<br />
am 08.11.2012 geprüften und bestätigten<br />
Jahresabschluss der Stadt Meinerzhagen<br />
für das Haushaltsjahr 2011 in der vorgelegten<br />
Form fest.<br />
b) Der Jahresfehlbetrag 2011 in Höhe von<br />
4.404.352,45 € wird durch die Inanspruchnahme<br />
der Ausgleichsrücklage in Höhe von<br />
239.984,98 € und der allgemeinen Rücklage in<br />
Höhe von 4.164.367,47 € gedeckt.<br />
c) Der Rat erteilt dem Bürgermeister die Entlastung<br />
für das Haushaltsjahr 2011.“<br />
2. Bekanntmachung<br />
Der vorstehende Beschluss <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
2011 der Stadt Meinerzhagen sowie die Entlastung<br />
<strong>des</strong> Bürgermeisters wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2<br />
GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss<br />
2011 wird bis zur Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
für das Haushaltsjahr 2012 im Alten<br />
Rathaus, Oststraße 5, 58540 Meinerzhagen, während<br />
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme verfügbar<br />
gehalten.<br />
Meinerzhagen, 19.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Pierlings<br />
4<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
der Stadt Meinerzhagen<br />
Satzung über die 3. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 1 „Bamberg“ der Stadt Meinerzhagen<br />
mit Bekanntmachungsanordnung vom<br />
18.12.2012<br />
I.<br />
Der Rat der Stadt Meinerzhagen hat in seiner öffentlichen<br />
Sitzung am 26.11.2012 die im beschleunigten<br />
Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellte<br />
3. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 1 „Bamberg“<br />
der Stadt Meinerzhagen (Bebauungsplan der Innenentwicklung)<br />
als Satzung beschlossen.<br />
Diese Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW<br />
2023), in der derzeit gültigen Fassung, den Bestimmungen<br />
der Neufassung <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), in der<br />
derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der<br />
Verordnung über die bauliche Nutzung der<br />
Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO-)<br />
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132), in der derzeit<br />
gültigen Fassung und der Planzeichenverordnung<br />
(PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I.<br />
1991 S. 58) in der derzeit gültigen Fassung.<br />
Lage und Abgrenzung <strong>des</strong> Plangebietes (Räumlicher<br />
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung):<br />
Der Änderungsbereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 1<br />
„Bamberg“ liegt nordöstlich der Weststraße und umfasst<br />
dort einen Teilbereich der Straße „Auf dem<br />
Bamberg“ und westlich und nordwestlich angrenzende<br />
Grundstücksflächen eines dort ansässigen<br />
Gewerbebetriebes sowie angrenzende Teilflächen<br />
eines Umspannwerkes.<br />
Im Einzelnen werden die Flurstücke 266, 283, 284,<br />
418, 419, 441, 459, 461, 1013 tlw. und 1027 tlw.<br />
(Straßenflächen) in der Gemarkung Meinerzhagen,<br />
Flur 38 erfasst.<br />
Der Geltungsbereich der Planänderung ist aus<br />
nachstehendem Kartenausschnitt ersichtlich:
Inhalt der Bebauungsplanänderung:<br />
Die Bebauungsplanänderung schafft im Wesentlichen<br />
die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
für eine bauliche Erweiterung eines im<br />
Plangebiet ansässigen<br />
Gewerbebetriebes. Hierzu wird – in Anpassung an<br />
die Flächennutzungsplandarstellungen – ein „Gewerbegebiet“<br />
an Stelle eines im Ursprungs-<br />
Bebauungsplan festgesetzten „Mischgebietes“ neu<br />
festgesetzt und die überbaubare Grundstücksfläche<br />
vergrößert.<br />
II.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß §<br />
10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über<br />
die 3. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 1 „Bamberg“<br />
der Stadt Meinerzhagen in Kraft.<br />
Die Satzung über die Bebauungsplanänderung und<br />
die zugehörige Begründung vom Oktober 2012 liegen<br />
vom Tage der Bekanntmachung an bei der<br />
Stadt Meinerzhagen, Fachbereich 4, Sachgebiet<br />
Stadtplanung (4/61), Rathausgebäude 4, Bahnhofstraße<br />
9, Zimmer 104/105 während der Dienststunden<br />
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.<br />
Hinweise:<br />
1. Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3, Sätze 1<br />
und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung<br />
wird hingewiesen.<br />
Die Leistung einer Entschädigung ist schriftlich<br />
bei der Stadt Meinerzhagen, Fachbereich 4,<br />
Sachgebiet Stadtplanung (4/61), Rathausgebäude<br />
4, Bahnhofstraße 9, zu beantragen.<br />
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch,<br />
wenn nicht innerhalb<br />
von drei Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />
in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile<br />
eingetreten sind, die Fälligkeit<br />
<strong>des</strong> Anspruches herbeigeführt wird.<br />
2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden<br />
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />
beachtliche Verletzung der dort<br />
bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften,<br />
- eine unter Berücksichtigung <strong>des</strong> § 214 Abs. 2<br />
beachtliche Verletzung der Vorschrif-<br />
ten über das Verhältnis <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
und <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes und<br />
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />
<strong>des</strong> Abwägungsvorgangs<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines<br />
Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung<br />
schriftlich gegenüber der Stadt Meinerzhagen,<br />
Fachbereich 4, Sachgebiet Stadtplanung<br />
(4/61), Rathausgebäude 4, Bahnhofstraße 9,<br />
6<br />
unter Darlegung <strong>des</strong> die Verletzung begründenden<br />
Sachverhalts geltend gemacht worden<br />
sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach<br />
§ 214 Abs. 2a beachtlich sind.<br />
3. Ebenso kann die Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese<br />
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />
vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Meinerzhagen vorher<br />
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergibt.<br />
Meinerzhagen, den 18.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Pierlings<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Balve<br />
Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am<br />
12.12.2012 beschlossen, die Zweckbindung eines<br />
Teilstücks der ehemaligen Separationswegefläche,<br />
Gemarkung Garbeck, Flur 4, Flurstück 206 –<br />
ehemals Flurstück 83 in Flur 4 der Gemarkung Garbeck-<br />
durch den Erlass einer Satzung aufzuheben<br />
und die Wegefläche einzuziehen, da eine zweckentsprechende<br />
Bedeutung nicht mehr vorliegt.<br />
Die betreffende Fläche liegt im Bereich <strong>des</strong> rechtskräftigen<br />
Bebauungsplanes „Erweiterung-<br />
Braukessiepen“ und weist eine ungefähre Lange<br />
von 340 m auf. Sie wird durch den „Rezess in der<br />
Separationssache von Garbeck – G. 201 – vom<br />
16.02.1911 - nebst Nachträge –“ erfasst und ist<br />
dort unter § 10 – Wege und Gräben – Seiten 296 ff)<br />
mit der Untergliederung „II. Wirtschaftswege“ nach<br />
Seite 306 in ihrer Eigenschaft als Nebenwirtschaftsweg<br />
(Seiten 318 und 319) eingetragen.<br />
Nach dieser Eintragung handelt es sich um den<br />
„Nebenwirtschaftsweg im Heiligenfelde vom Wege<br />
31 in südwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze<br />
Küntrop“.<br />
Der konkrete Wegeverlauf und der Entwidmungsbereich<br />
sind der nachfolgenden Planskizze markiert<br />
zu entnehmen:
Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht.<br />
Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz<br />
1, 58802 Balve, Zimmer 63, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten <strong>des</strong> Rathauses-<br />
vorgebracht werden.<br />
Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende<br />
Wegefläche eingesehen werden.<br />
Balve, den 20.12.2012<br />
H. Mühling<br />
Bürgermeister<br />
7
Bekanntmachung<br />
der Stadt Balve<br />
Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 12.12.12 beschlossen, die Zweckbindung eines Teilstücks der<br />
ehemaligen Separationswegefläche, Gemarkung Balve, Flur 5, Flurstück 592 –ehemals Flurstück 152 in Flur 5<br />
der Gemarkung Balve- durch den Erlass einer Satzung aufzuheben und die Wegefläche einzuziehen, da eine<br />
zweckentsprechende Bedeutung nicht mehr vorliegt.<br />
Die betreffende Fläche liegt im Bereich “Glärbach“ und weist eine ungefähre Länge von 195 m auf. Sie wird durch<br />
den „Rezess -nebst Nachträgen I und II- über die Spezial-Separationssache von Balve- B. 590-“ unter § 10<br />
– Wege und Gräben – (Seiten 563 ff) mit der Untergliederung „I. Öffentliche Wege“ nach Seite 566 erfasst und<br />
entsprechend der Texteintragung (nach Seiten 588 und 589) als „Nebenwirtschaftsweg vom Weg 17 zwischen<br />
Plan 2 b und Graben 155 b in nordwestlicher Richtung bis zu Plan 3“ bezeichnet.<br />
Nach der damaligen Rezesszuordnung wurde die Teilfläche mit der Flurstücksbezeichnung 152 (gleiche Flur) unter<br />
der lfd. Nr. 15 geführt. Der konkrete Wegeverlauf und der Entwidmungsbereich sind der nachfolgenden Planskizze<br />
markiert zu entnehmen:<br />
8
Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht.<br />
Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz<br />
1, 58802 Balve, Zimmer 63, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten <strong>des</strong> Rathauses-<br />
vorgebracht werden.<br />
Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende<br />
Wegefläche eingesehen werden.<br />
Balve, den 20.12.2012<br />
H. Mühling<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Balve<br />
Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 12.12.12 beschlossen, die Zweckbindung eines Separationsgrabens<br />
im Bereich „Mellener Straße / Arme-Sünder-Gässchen“ , Gemarkung Balve, Flur 8, Flurstück 470 - ehemals<br />
Flurstück 137- durch den Erlass einer Satzung aufzuheben und die Grabenfläche einzuziehen, da eine<br />
zweckentsprechende Bedeutung nicht mehr vorliegt.<br />
Nach dem „Rezess –nebst Nachträgen I und II- über die Spezial- Separationssache von Balve –B. 590-<br />
vom 31.12.1912“ unter § 10 –Wege und Gräben- Seiten 563 ff mit der Untergliederung „III. Gräben“ nach Seite<br />
636, handelt es sich hier entsprechend der Eintragungsseiten 652 und 653 unter Nr. 183, um die Teilfläche eines<br />
früheren „Entwässerungsgrabens in der Stadtlage vom Wege 5 b zwischen den Häusern 452 a und 452 b in nördlicher<br />
Richtung bis zur Einmündung in den Rützelbach (Nr. 181 b) zwischen den Häusern 449 a und 449 b1“ Die<br />
konkrete Lage <strong>des</strong> betreffenden Flurstücks bzw. <strong>des</strong> Entwidmungsbereichs ist der nachfolgenden Planskizze<br />
markiert zu entnehmen:<br />
9
Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht.<br />
Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz<br />
1, 58802 Balve, Zimmer 63, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten <strong>des</strong> Rathauses-<br />
vorgebracht werden.<br />
Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende<br />
Grabenfläche eingesehen werden.<br />
Balve, den 20.12.2012<br />
H. Mühling<br />
Bürgermeister<br />
10
Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>amts Balve<br />
Auf Grund <strong>des</strong> § 2 Abs. 3 <strong>des</strong> Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 und §<br />
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, den §§ 1 und 4 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, dem § 72 <strong>des</strong> Personenstandsgesetzes vom<br />
19.02.2007 sowie der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.<br />
Juli 2001 in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am 12.12.2012 folgende<br />
Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>amts Balve beschlossen:<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
Der Anwendungsbereich umfasst Trauungen/Lebenspartnerschaftsbegründungen, die während der allgemeinen<br />
Öffnungszeiten, aber außerhalb <strong>des</strong> Rathauses durchgeführt werden sowie jene, die außerhalb der Öffnungszeiten<br />
an ausgewählten Samstagen vorgenommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Satzung<br />
ausschließlich auf die Vornahme <strong>des</strong> Trauungsakts bzw. die Begründung der Lebenspartnerschaft selbst bezieht,<br />
nicht jedoch auf etwaige Mieten/ Vereinbarungen o.ä., die bei der Wahl <strong>des</strong> Hotels Antoniushütte bzw. <strong>des</strong><br />
Schlosses Wocklum anfallen; diese sind ausschließlich durch die Trauwilligen/ künftigen Lebenspartners mit dem<br />
jeweiligen Eigentümer <strong>des</strong> Trauortes zu vereinbaren und ausschließlich von diesen zu tragen. Seitens der Stadt<br />
Balve werden keine entsprechenden Vereinbarungen mit den vorgenannten Eigentümern getroffen.<br />
§ 2 Gebühren<br />
(1) Für Eheschließungen /Lebenspartnerschaftsbegründungen, die im Rahmen der allgemeinen Öffnungszeiten<br />
<strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>amtes, aber außerhalb <strong>des</strong> Rathauses vorgenommen werden, ist über die in § 72<br />
Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />
(AVerwGebO NRW) festgesetzten Gebühren hinaus folgende Gebühr zu entrichten:<br />
- im Haus Cor<strong>des</strong> 20,00 Euro,<br />
- in dem Hotel Antoniushütte 40,00 Euro,<br />
- im Schloss Wocklum 30,00 Euro,<br />
(2) Für Eheschließungen /Lebenspartnerschaftsbegründungen, die außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten<br />
<strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>amtes an einem ausgewählten Samstag vorgenommen werden, ist über die in § 72 Personenstandsgesetz<br />
(PStG) in Verbindung mit der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />
(AVerwGebO NRW) festgesetzten Gebühren hinaus folgende Gebühr zu entrichten<br />
- im Rathaus der Stadt Balve keine zusätzliche Geb.<br />
- - außerhalb <strong>des</strong> Rathauses<br />
- im Haus Cor<strong>des</strong> 20,00 Euro,<br />
- in dem Hotel Antoniushütte 40,00 Euro,<br />
- im Schloss Wocklum 30,00 Euro.<br />
§ 3 Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner sind die Antragsteller. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.<br />
§ 4 Fälligkeit der Gebühren<br />
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind bei der Anmeldung zur Eheschließung bzw.<br />
Lebenspartnerschaft zu entrichten.<br />
§ 5 Gebührenerstattung<br />
Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt die Durchführung aus Gründen widerruft,<br />
die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />
§ 6 Inkrafttreten<br />
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
11
durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Balve, 20.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Balve<br />
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a <strong>des</strong> Straßen- und Wegegesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen (StrWG<br />
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355,<br />
2007 S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV.NRW. S. 731) und <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 und 3 <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>fernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW. S. 687), und <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV.NRW. S. 436) hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am 12.12.2012<br />
folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Balve beschlossen:<br />
§ 1<br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemein<strong>des</strong>traßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im<br />
Zuge der Bun<strong>des</strong>-, Lan<strong>des</strong>- und <strong>Kreis</strong>straßen im Gebiet der Gemeinde.<br />
(2) Zu den Straßen im Sinne <strong>des</strong> Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten<br />
Bestandteile <strong>des</strong> Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen<br />
zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen.<br />
§ 2<br />
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch<br />
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit<br />
die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften<br />
zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).<br />
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner<br />
Erlaubnis, soweit sie für Zwecke <strong>des</strong> Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt<br />
oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen<br />
insbesondere<br />
‐ bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäu<strong>des</strong>ockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte,<br />
Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,<br />
‐ die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang<br />
mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege<br />
<strong>des</strong> Brauchtums und religiösen Zwecken dienen sowie die Anbringung von Girlanden etc. über der<br />
Straßenfläche ab einer Höhe zur Straße von 4,50m (Lichtraumprofil von 4,5 m muss frei bleiben),<br />
‐ die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung<br />
auf Gehwegen und Parkstreifen,<br />
12
‐ das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag<br />
davor,<br />
‐ Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht<br />
mehr als 0, 30 m in den Straßenraum hineinragen,<br />
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.<br />
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von min<strong>des</strong>tens<br />
1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil<br />
der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern<br />
unzulässig.<br />
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen<br />
§ 3<br />
Erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />
a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie<br />
Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m<br />
Höhe und in einem Abstand von min<strong>des</strong>tens 0,70 m vom Hochbord,<br />
b) je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der<br />
Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt<br />
werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,<br />
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.)<br />
und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken.<br />
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange<br />
<strong>des</strong> Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung <strong>des</strong> Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen<br />
Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />
§ 4<br />
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes<br />
bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde.<br />
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse<br />
und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.<br />
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung <strong>des</strong> Eigentums der Straßen außerhalb <strong>des</strong> räumlichen Widmungsumfangs<br />
richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine<br />
vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.<br />
§ 5<br />
Werbeanlagen<br />
(1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde; als solche gelten<br />
a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),<br />
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,<br />
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,<br />
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen<br />
über 4 qm (Großflächenwerbung),<br />
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,<br />
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften<br />
(2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen<br />
gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung <strong>des</strong> Parkraums in einem Gemeindeteil<br />
sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität einge-<br />
13
schränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich<br />
sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig.<br />
§ 6<br />
Erlaubnisantrag<br />
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der<br />
beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung<br />
bei der Gemeinde zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt<br />
werden.<br />
(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung<br />
nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder<br />
eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.<br />
(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung <strong>des</strong> Verkehrs oder eine Beschädigung der<br />
Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten,<br />
in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung <strong>des</strong> Verkehrs sowie <strong>des</strong> Schutzes und der Wiederherstellung<br />
der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende<br />
Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise<br />
die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.<br />
(4) Der Antragsteller hat der Gemeinde auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten<br />
zu leisten.<br />
§ 7<br />
Erlaubnis<br />
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und<br />
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung <strong>des</strong> Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder<br />
zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die<br />
Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt<br />
wird.<br />
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden<br />
gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten und stellt die Gemeinde<br />
von jedweden Ersatzansprüchen Dritter frei, die durch die (Inanspruchnahme der) Sondernutzung entstehen<br />
können.<br />
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf <strong>des</strong> letzten Tages<br />
der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung<br />
eingetretene Verunreinigungen der Straße auf eigene Kosten zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen<br />
Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder <strong>des</strong> Widerrufs der Erlaubnis wird<br />
dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die<br />
Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der<br />
Straße.<br />
§ 8<br />
Gebühren<br />
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe <strong>des</strong> anliegenden Gebührentarifs<br />
erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
(2) Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse<br />
und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit<br />
für Sondernutzungen nicht berührt.<br />
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.<br />
(1) Gebührenschuldner sind<br />
a) der Antragssteller,<br />
b) der Erlaubnisnehmer,<br />
§ 9<br />
Gebührenschuldner<br />
14
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben<br />
lässt.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht<br />
§ 10<br />
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit<br />
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis<br />
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer<br />
nicht ermittelt werden, fällt die Min<strong>des</strong>tgebühr an.<br />
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe <strong>des</strong> Gebührenbeschei<strong>des</strong> an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden<br />
jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende <strong>des</strong> ersten Vierteljahres <strong>des</strong> jeweiligen<br />
Rechnungsjahres fällig.<br />
(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung<br />
oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.<br />
§ 11<br />
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung<br />
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen<br />
Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität<br />
kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.<br />
(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung<br />
entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis<br />
aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />
§ 12<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung<br />
andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.<br />
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Anlage zur Sondernutzungsatzung der Stadt Balve<br />
Gebührenrahmen<br />
1. Für folgende Nutzungsarten fallen Gebühren gemäß den folgenden Regelungen an:<br />
a) Lagern, Abstellen, Aufstellen, Absperren:<br />
0,50 Euro – 100,00 Euro/(qm)/Monat<br />
- Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen<br />
- Materiallagerungen für die Dauer von mehr als 48 Stunden<br />
- Container<br />
- Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbes.<br />
a) PKW<br />
b) LKW<br />
c) Kraftrad<br />
b) Angebot und Austausch von Waren, Lebens-, Genussmitteln:<br />
0,50 Euro – 30,00 Euro/qm/Monat<br />
- Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der Stätte der Leistung<br />
- Verkaufswagen im Reisegewerbe<br />
c) Werbung: 0,50 Euro –50,00 Euro/qm/Monat<br />
- Plakatierung (Größe bis DIN A 1)<br />
- Plakatierung (Größe von DIN A 1 bis DIN A 0)<br />
- Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände<br />
15
- Werbestände<br />
- zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,<br />
- zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,<br />
- Großflächenwerbung<br />
- Planen mit Werbeaufdrucken<br />
d) Zufahrten und Zugänge: 0,50 Euro – 50,00 Euro/Monat<br />
- Anlage weiterer<br />
- Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bun<strong>des</strong>-, Lan<strong>des</strong>- und <strong>Kreis</strong>straßen innerhalb der<br />
Ortsdurchfahrt<br />
e) Sonstigen Zwecken dienende Nutzung 0,50 Euro – 150,00 Euro/qm/Monat<br />
2. Die Rahmensätze sind bei der Bemessung wie folgt auszufüllen:<br />
a) erhöhend sind zu berücksichtigen<br />
- Einwirkung auf die Straße sowie Dauer und Größe,<br />
- Errichten von Barrieren für in der Mobilität eingeschränkte Personen<br />
- Aufbringen/-stellen von Gegenständen auf die Straßenoberfläche,<br />
- wirtschaftliches Interesse <strong>des</strong> Gebührenschuldners,<br />
- Nutzung im vom Städtebaulichen Gestaltungskonzept umfassten Bereich,<br />
sofern diese Umstände nicht bereits Wesensmerkmal der Sondernutzung selbst sind.<br />
b) vermindernd ist zu berücksichtigen, wenn<br />
- die Sondernutzung gemeinnützigen Interessen dient,<br />
- die Sondernutzung im Rahmen der Umsetzung <strong>des</strong> Wirtschaftsförderungskonzept der Gemeinde erfolgt,<br />
- die Sondernutzung dem Städtebaulichen Gestaltungskonzept dient,<br />
- es sich um Notrufsäulen, Telefonstellen, Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel, Fahrkartenautomaten<br />
handelt,<br />
- Fahrradabstellanlagen aufgestellt werden.<br />
3. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der<br />
Monatsgebühr.<br />
4. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet.<br />
5. Die Min<strong>des</strong>tgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,- Euro.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Balve, 20.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
16
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Plettenberg<br />
(Vergnügungssteuersatzung) vom 13.12.2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September<br />
2012 (GV. NRW. 2012, Seite 436) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Absatz 2 Buchstabe b <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712/SGV. NRW. 610),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 Seite 687), hat der Rat der Stadt Plettenberg<br />
in seiner Sitzung vom 11.12.2012 folgende 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2009<br />
beschlossen:<br />
§ 5 erhält folgende Fassung:<br />
§ 5<br />
Besteuerung nach dem Einspielergebnis beziehungsweise nach der Anzahl der Apparate<br />
1. Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst<br />
sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit<br />
nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet<br />
sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung,<br />
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.<br />
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat<br />
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nummer 2 a) bei<br />
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10,5 % <strong>des</strong> Einspielergebnisses<br />
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro<br />
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nummer 2 b) bei<br />
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10,5 % <strong>des</strong> Einspielergebnisses<br />
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro<br />
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nummer 2 a und b) bei<br />
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden<br />
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung <strong>des</strong> Krieges oder pornographische und die<br />
Würde <strong>des</strong> Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500,00 Euro.<br />
2. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit<br />
mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden<br />
können.<br />
3. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer<br />
nach der Anzahl der Apparate für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.<br />
4. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor <strong>des</strong>sen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich<br />
Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag <strong>des</strong> folgenden Kalendermonats schriftlich<br />
anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung <strong>des</strong><br />
Haltens der Tag <strong>des</strong> Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 3 braucht nicht angezeigt zu<br />
werden.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
24
Hinweis:<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Plettenberg vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Plettenberg, 13.12.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
Jahresabschluss <strong>des</strong> Baubetriebshofs der Stadt<br />
Altena (Westf.) zum 31.12.2011<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 26 Abs.3 der Eigenbetriebsverordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2004<br />
(GV. NRW. S. 644) zuletzt geändert durch Artikel I<br />
der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 963)<br />
wird folgen<strong>des</strong> bekannt gemacht:<br />
1. Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner<br />
Sitzung am 29.10.2012 folgen<strong>des</strong> beschlossen:<br />
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
zum 31.12.2011 <strong>des</strong> Baubetriebshofes wird<br />
in der als Anlage beigefügten Form erstellt.<br />
Der Jahresverlust in Höhe von € 98.155,31<br />
soll in das Geschäftsjahr 2012 vorgetragen<br />
werden.“<br />
Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />
festgestellt:<br />
a) Gewinn- und Verlustrechung<br />
für die Zeit vom 1.1.-31.12.2011.<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt<br />
mit einem Verlust von € 98.155,31 ab.<br />
b) Bilanz zum 31.12.2011<br />
-Aktivseite 791.909,24 €<br />
-Passivseite 791.909,24 €<br />
25<br />
2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />
Nordrhein-Westfalen in Herne<br />
Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher<br />
Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes Baubetriebshof<br />
der Stadt Altena. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
zum 31.12.2011 hat sie sich der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision<br />
GmbH Altena, Altena, bedient.<br />
Diese hat mit Datum vom 11.07.2012 den nachfolgend<br />
dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />
erteilt:<br />
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus<br />
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang<br />
- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht<br />
<strong>des</strong> Baubetriebshofs der Stadt Altena<br />
(Westf.), Altena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar<br />
bis zum 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung<br />
und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen<br />
der Satzung liegen in der Verantwortung<br />
der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Betriebs. Unsere<br />
Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns<br />
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den<br />
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />
und über den Lagebericht abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach §<br />
317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen<br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung<br />
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen<br />
und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,<br />
die sich auf die Darstellung <strong>des</strong> durch den<br />
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht<br />
vermittelten Bil<strong>des</strong> der Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage wesentlich auswirken, mit<br />
hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der<br />
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die<br />
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das<br />
wirtschaftliche und rechtliche Umfeld <strong>des</strong> Betriebs
sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die<br />
Wirksamkeit <strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen internen<br />
Kontrollsystems sowie Nachweise für die<br />
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht<br />
überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung<br />
der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der<br />
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter<br />
sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung<br />
<strong>des</strong> Jahresabschlusses und <strong>des</strong> Lageberichts. Wir<br />
sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend<br />
sichere Grundlage für unsere Beurteilung<br />
bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der<br />
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der<br />
Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und<br />
den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und<br />
vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong> Bild der Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage <strong>des</strong> Betriebs. Der Lagebericht<br />
steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />
vermittelt insgesamt ein zutreffen<strong>des</strong> Bild von der<br />
Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und<br />
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />
Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Märkische Revision<br />
GmbH Altena ausgewertet und eine Analyse anhand<br />
von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />
zu folgendem Ergebnis:<br />
Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />
wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung<br />
gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung<br />
der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und<br />
prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus<br />
Sicht der GPA NRW nicht erforderlich<br />
Herne, den 13.12.2012<br />
Gemeindeprüfungsanstalt NRW<br />
Abschlussprüfung – Beratung - Revision<br />
Im Auftrag<br />
(Gregor Loges)<br />
3. Auslegung<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht <strong>des</strong> Baubetriebshofs<br />
der Stadt Altena (Westf.) können gemäß<br />
§ 26 Abs. 3 EigVO NRW bis zur Feststellung<br />
<strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses im Dienstgebäude<br />
der Stadtwerke Altena GmbH, Linscheidstr. 52,<br />
58762 Altena, in den Räumen <strong>des</strong> Abwasserwerkes,<br />
zur Einsichtnahme aus.<br />
Altena, 19. Dezember 2012<br />
Der Betriebsleiter<br />
Baubetriebshof der Stadt Altena (Westf.)<br />
Stefan Kemper Volker Richter<br />
26<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
Jahresabschluss <strong>des</strong> Bäderbetriebes der<br />
Stadt Altena (Westf.) zum 31.12.2011<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 26 Abs.3 der Eigenbetriebsverordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2004<br />
(GV. NW. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />
der Verordnung vom 17.12.2009 (GV.NRW. S. 963)<br />
wird folgen<strong>des</strong> bekannt gemacht:<br />
1. Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner<br />
Sitzung am 29.10.2012 folgen<strong>des</strong> beschlossen:<br />
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
zum 31.12.2011 <strong>des</strong> Bäderbetriebes wird in<br />
der als Anlage beigefügten Form festgestellt.<br />
Der Jahresgewinn in Höhe von<br />
€ 67.460,06 soll zur Verlustabdeckung aus<br />
Vorjahren verwendet werden.“<br />
Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />
festgestellt:<br />
a) Gewinn- und Verlustrechung<br />
für die Zeit vom 1.1.-31.12.2011.<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt<br />
mit einem Gewinn von € 67.460,06 ab.<br />
b) Bilanz zum 31.12.2010<br />
-Aktivseite 15.950.269,35 €<br />
-Passivseite 15.950.269,35 €<br />
2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />
Nordrhein-Westfalen in Herne<br />
Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher<br />
Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes Bäderbetrieb<br />
der Stadt Altena. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
zum 31.12.2011 hat sie sich der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision<br />
GmbH, Altena, bedient.<br />
Diese hat mit Datum vom 11.07.2012 den nachfolgend<br />
dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />
erteilt:<br />
„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus<br />
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang<br />
- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht<br />
<strong>des</strong> Bäderbetriebes der Stadt Altena<br />
(Westf.), Altena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar<br />
bis zum 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung<br />
und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen<br />
der Satzung liegen in der Verantwortung<br />
der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Betriebs. Unsere<br />
Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns<br />
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />
und <strong>des</strong> Lageberichtes abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach §<br />
317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen.<br />
Danach ist die Prüfung so zu planen und<br />
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,<br />
die sich auf die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und durch den Lagebericht<br />
vermittelten Bil<strong>des</strong> der Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender<br />
Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung<br />
der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />
über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />
und rechtliche Umfeld <strong>des</strong> Betriebs sowie<br />
die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit<br />
<strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen internen<br />
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben<br />
in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht<br />
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.<br />
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen<br />
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter<br />
sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung <strong>des</strong><br />
Jahresabschlusses und <strong>des</strong> Lageberichtes. Wir sind<br />
der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend<br />
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der<br />
Prüfung gewonnen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />
den gesetzlichen Vorschriften und den<br />
ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechen<strong>des</strong> Bild der Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage <strong>des</strong> Betriebs. Der Lagebericht<br />
steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />
vermittelt insgesamt eine zutreffen<strong>des</strong> Bild von der<br />
Lage <strong>des</strong> Betriebs und stellt die Chancen und Risiken<br />
der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />
Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Märkische Revision<br />
GmbH Altena ausgewertet und eine Analyse anhand<br />
von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />
zu folgendem Ergebnis:<br />
Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />
wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung<br />
gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung<br />
der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und<br />
prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus<br />
Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />
Herne, den 13.12.2012<br />
Gemeindeprüfungsanstalt NRW<br />
Abschlussprüfung – Beratung - Revision<br />
Im Auftrag<br />
(Gregor Loges)<br />
27<br />
3. Einsichtnahme<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht <strong>des</strong> Bäderbetriebes<br />
der Stadt Altena (Westf.) können gemäß<br />
§ 26 Abs. 3 EigVO NRW bis zur Feststellung<br />
<strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses im Dienstgebäude<br />
der Stadt Altena (Westf.) Lüdenscheider Straße<br />
25 – 27, 58762 Altena, Zimmer 2.02, eingesehen<br />
werden.<br />
Altena, 19. Dezember 2012<br />
Komm. Betriebsleiter<br />
Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.)<br />
Uwe Krischer Marc Bunse<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
Jahresabschluss <strong>des</strong> Abwasserwerkes der<br />
Stadt Altena (Westf.) zum 31.12.2011<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 26 Abs.3 der Eigenbetriebsverordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2004<br />
(GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel I<br />
der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 963)<br />
wird folgen<strong>des</strong> bekannt gemacht:<br />
1. Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner<br />
Sitzung am 29.10.2012 folgen<strong>des</strong> beschlossen:<br />
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
zum 31.12.2011 <strong>des</strong> Abwasserwerkes wird<br />
in der als Anlage beigefügten Form festgestellt.<br />
Der Jahresgewinn in Höhe von €<br />
80.051,83 soll zur Verlustabdeckung aus<br />
Vorjahren verwendet werden.“<br />
Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />
festgestellt:<br />
a) Gewinn- und Verlustrechung<br />
für die Zeit vom 1.1.-31.12.2011.<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt<br />
mit einem Gewinn von € 80.051,83 ab.<br />
b) Bilanz zum 31.12.2011<br />
-Aktivseite 50.105.591,66 €<br />
-Passivseite 50.105.591,66 €<br />
2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />
Nordrhein-Westfalen in Herne<br />
Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher<br />
Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes Abwasserwerk<br />
der Stadt Altena. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />
zum 31.12.2011 hat sie sich der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision<br />
GmbH, Altena, bedient.
Diese hat mit Datum vom 16.07.2012 den nachfolgend<br />
dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />
erteilt:<br />
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus<br />
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang<br />
- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht<br />
<strong>des</strong> Abwasserwerkes der Stadt Altena<br />
(Westf.), Altena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar<br />
bis zum 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung<br />
und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />
Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen<br />
der Satzung liegen in der Verantwortung<br />
der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Betriebs. Unsere<br />
Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns<br />
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den<br />
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />
und über den Lagebericht abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach §<br />
317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen.<br />
Danach ist die Prüfung so zu planen und<br />
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,<br />
die sich auf die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und durch den Lagebericht<br />
vermittelten Bil<strong>des</strong> der Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender<br />
Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung<br />
der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />
über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />
und rechtliche Umfeld <strong>des</strong> Betriebs sowie<br />
die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit<br />
<strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems<br />
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend<br />
auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die<br />
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen<br />
der gesetzlichen Vertreter sowie die<br />
Würdigung der Gesamtdarstellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
und <strong>des</strong> Lageberichtes. Wir sind der Auffassung,<br />
dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere<br />
Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der<br />
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der<br />
Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und<br />
den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und<br />
vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong> Bild der Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage <strong>des</strong> Betriebs. Der Lagebericht<br />
steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />
vermittelt insgesamt ein zutreffen<strong>des</strong> Bild von der<br />
Lage <strong>des</strong> Betriebs und stellt die Chancen und Risiken<br />
der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />
Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Märkische Revision<br />
GmbH ausgewertet und eine Analyse anhand von<br />
28<br />
Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem<br />
Ergebnis:<br />
Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />
wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung<br />
gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung<br />
der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben<br />
und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO)<br />
ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />
Herne, den 13.12.2012<br />
Gemeindeprüfungsanstalt NRW<br />
Abschlussprüfung – Beratung - Revision<br />
Im Auftrag<br />
(Gregor Loges)<br />
3. Einsichtnahme<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht <strong>des</strong> Abwasserwerkes<br />
der Stadt Altena (Westf.) können<br />
gemäß § 26 Abs. 3 EigVO NRW bis zur Feststellung<br />
<strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses im Dienstgebäude<br />
der Stadtwerke Altena GmbH, Linscheidstr. 52,<br />
58762 Altena, in den Räumen <strong>des</strong> Abwasserwerkes,<br />
eingesehen werden.<br />
Altena, 19. Dezember 2012<br />
Betriebsleiter<br />
Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.)<br />
Dr. Andreas Hollstein Marc Bunse<br />
Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 634 „Philippstraße/Heckengang“,<br />
1. Änderung und frühzeitige<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
Der Ausschuss für Stadtplanung und Umwelt der<br />
Stadt Lüdenscheid hat in seiner öffentlichen Sitzung<br />
am 21.11.2012 gemäß (gem.) § 2 Absatz (Abs.) 1<br />
<strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite<br />
2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22.07.2011 (BGBl. I Seite 1509) m. W. v.<br />
30.07.2011 beschlossen, den Bebauungsplan Nr.<br />
634 „Philippstraße/Heckengang“, 1. Änderung aufzustellen.<br />
Das Bebauungsplangebiet ist nachstehend abgebildet.
Ziel der Planung ist es, das vorhandene Sondergebiet der Zweckbestimmung Krankenhaus (entsprechend seiner<br />
ursprünglichen Nutzung als Kinderklinik) in ein Wohngebiet umzuplanen. Durch die zwischenzeitliche Aufgabe<br />
der Kinderklinik am dortigen Standort liegt das Grundstück derzeit brach und steht für eine Folgenutzung zur Verfügung.<br />
Daher ist die 1. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 634 für eine Realisierung der neuen Wohnbebauung<br />
städtebaulich erforderlich.<br />
Das Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplanes wird als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB<br />
durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB<br />
kann daher abgesehen werden.<br />
Der an der Planung interessierten Öffentlichkeit soll gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer öffentlichen Anhörung<br />
Gelegenheit zur Unterrichtung und Erörterung <strong>des</strong> künftigen Planinhaltes gegeben werden. Die Anhörung<br />
wird am 17.01.2013 um 18.00 Uhr im ehemaligen Telekomgebäude, Raum 14, Rathausplatz 2 b, durchgeführt.<br />
Der Planentwurf kann am 16.01.2013 und 17.01.2013 im Fachdienst Stadtplanung und Verkehr der Stadt Lüdenscheid,<br />
Rathausplatz 2, in den Glasvitrinen zwischen den Räumen 534 und 537, während der Dienstzeit eingesehen<br />
werden.<br />
Lüdenscheid, 03.01.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
29
Benennung einer Straße im Gebiet <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 795 „Westl. Platehofstraße“ mit der Bezeichnung<br />
„Elsbeerenweg“<br />
Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012 beschlossen, die Planstraße im Bebauungsplangebiet Nr. 795<br />
„Westl. Platehofstraße“ in „Elsbeerenweg“ zu benennen.<br />
Die Benennung wird ab sofort rechtswirksam.<br />
Lüdenscheid, 02.01.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Bekanntmachung<br />
<strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal<br />
5. Änderungssatzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Volkshochschule <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong><br />
Volmetal vom 01. August 2006<br />
I.<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 8 Abs. 4 <strong>des</strong> Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GV.NRW.S.621),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2012(GV.NRW.S.421), <strong>des</strong> Weiterbildungsgesetzes vom 14.04.2000<br />
(GV.NRW. S.390) und der §§ 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />
21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW.S. 687) in den zur Zeit<br />
geltenden Fassungen beschließt die Verbandsversammlung:<br />
§ 1<br />
§ 1 Abs. 2 der Gebührensatzung wird wie folgt geändert:<br />
(2) Gebühren werden, soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu berücksichtigen sind,<br />
wie folgt pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer erhoben:<br />
1. für Lehrveranstaltungen im Bereich<br />
a) der politischen und kulturellen Bildung 1,80 €<br />
b) der Familienbildung und Pädagogik 1,80 €<br />
c) Deutsch als Fremdsprache 2,00 €<br />
d) Integrationskurse 2,35 €<br />
e) Fremdsprachen 2,00€<br />
f) der arbeitswelt- und berufsbezogenen Bildung 2,10 €<br />
g) der abschlussbezogenen Zertifikatskurse 2,10 €<br />
h) der Gesundheitsbildung 2,10 €<br />
i) Freizeitorientierte Bildung 2,20 €<br />
2. Kleingruppenkurse (5 – 7 TN) 5,00 €<br />
3. für Sonderveranstaltungen wie<br />
30
Einzelvorträge, kulturelle Veranstaltungen etc.<br />
je Veranstaltung und Teilnehmer<br />
4. - für Lehrveranstaltungen im Rahmen<br />
4,00 bis 20,00 €<br />
<strong>des</strong> Angebotes „Bildung auf Bestellung“,<br />
- besondere Lehrgänge der beruflichen Bildung,<br />
- Angebote in Kooperation mit anderen Bildungsträgern,<br />
- Angebote mit speziellen Lehrinhalten oder für besondere min<strong>des</strong>tens Ausgaben<br />
Zielgruppen deckend, die Festlegung der<br />
Gebühr im Einzelfall erfolgt<br />
durch die VHS-Leitung<br />
5. für Studienreisen, Studienfahrten und min<strong>des</strong>tens Ausgaben<br />
sonstige Kooperationsmaßnahmen deckend<br />
Diese Änderungen treten am 01.08.2013 in Kraft.<br />
II.<br />
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
§ 2<br />
III.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband Volmetal vorher gerügt<br />
worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Kierspe, den 17.12.2012 Der Verbandsvorsteher<br />
31<br />
E M D E
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung für das Haushaltsjahr 2013<br />
1. Haushaltssatzung<br />
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 <strong>des</strong> fünften<br />
Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Ministeriums für<br />
Inneres und Kommunales sowie <strong>des</strong> Justizministeriums vom 23. 10. 2012 (GV. NRW. 2012 S. 474),<br />
hat die Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung mit Beschluss vom 22.<br />
November 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben <strong>des</strong><br />
Zweckverban<strong>des</strong> voraussichtlich anfallenden Erträge und notwendigen Aufwendungen sowie<br />
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen<br />
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />
im Ergebnisplan mit<br />
Gesamtbetrag der Erträge mit 28.342.547 EUR<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 28.342.547 EUR<br />
im Finanzplan mit<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit auf 28.342.547 EUR<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit 28.237.347 EUR<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 131.000 EUR<br />
festgesetzt.<br />
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
Seite: 1
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,<br />
wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.<br />
§ 6<br />
entfällt<br />
§ 7<br />
Die vorläufige Verbandsumlage für das Haushaltsjahr wird gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 der<br />
Zweckverbandssatzung auf 26.168.647 EUR festgesetzt. Sie ist von den Mitgliedern <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
entsprechend dem Verteilungsmaßstab nach § 16 Abs. 1 Zweckverbandssatzung aufzubringen.<br />
§ 8<br />
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden gem. § 21 Abs. 1 GemHVO die Erträge und<br />
Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen der Produkte 011/001/001 (Ver- und Entsorgung<br />
Abfallbeseitigung( und 016/001/001 (Allgemeine Finanzwirtschaft Abfallbeseitigung) als gegenseitig<br />
deckungsfähig erklärt und zu einem Budget zusammengefasst. Das gleiche gilt für Ein- und<br />
Auszahlungen für Investitionen. Die Differenz aus der Summe der Aufwendungen und der Summe der<br />
Erträge ist verbindlich.<br />
Innerhalb <strong>des</strong> Budgets dienen gem. § 21 Abs. 2 GemHVO Mehrerträge zur Deckung von<br />
Mehraufwendungen. Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen für Investitionen.<br />
Seite: 2
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Der Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Lüdenscheid hat am<br />
30. November 2012 die von der Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung für<br />
das Haushaltsjahr 2013 festgesetzte Verbandsumlage in Höhe von 26.168.647 EUR gem. § 19 Abs. 2<br />
<strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
1. Oktober 1979 (GV NW S. 621) genehmigt.<br />
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NW dem Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />
<strong>Kreis</strong>es als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 26. November<br />
2012 angezeigt worden.<br />
Nach § 18 Abs. 1 GkG ist eine öffentliche Auslegung <strong>des</strong> Haushaltsplanes nicht erforderlich.<br />
Hinweis<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />
denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden<br />
c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für<br />
Abfallbeseitigung vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband für Abfallbeseitigung vorher<br />
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den<br />
Mangel ergibt.<br />
Iserlohn, 12. Dezember 2012<br />
Scheffler<br />
Vorsitzender<br />
der Verbandsversammlung<br />
Seite: 3
Aufstellungs- und Bestätigungsvermerk:<br />
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2013 wurde nach den Vorschriften <strong>des</strong> § 80 Abs. 1<br />
GO aufgestellt und dem Verbandsvorsteher zur Bestätigung vorgelegt.<br />
Iserlohn, 09. November 2012<br />
Meininghaus<br />
Geschäftsführer<br />
Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde nach den Vorschriften <strong>des</strong> § 80 Abs. 2 GO bestätigt.<br />
Dr. Ahrens<br />
Verbandsvorsteher<br />
Seite: 4
1. Haushaltssatzung<br />
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für psychologische Beratungen und Hilfen<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 <strong>des</strong> fünften Gesetzes<br />
zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Ministeriums für Inneres und<br />
Kommunales sowie <strong>des</strong> Justizministeriums vom 23. 10. 2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), hat die<br />
Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für psychologische Beratungen und Hilfen mit Beschluss<br />
vom 28. November 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben <strong>des</strong><br />
Zweckverban<strong>des</strong> voraussichtlich anfallenden Erträge und notwendigen Aufwendungen sowie<br />
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen<br />
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />
im Ergebnisplan mit<br />
Gesamtbetrag der Erträge mit 1.172.177 EUR<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.172.177 EUR<br />
im Finanzplan mit<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit auf 1.172.677 EUR<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit 1.157.677 EUR<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der<br />
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 20.000 EUR<br />
festgesetzt.<br />
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 2<br />
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird<br />
auf 250.000 EUR festgesetzt.<br />
§ 6<br />
entfällt<br />
§ 7<br />
Die vorläufige Verbandsumlage für das Haushaltsjahr wird gem. § 13 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung<br />
auf 823.985 EUR festgesetzt. Sie ist von den Mitgliedern <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> entsprechend dem<br />
Verteilungsmaßstab nach § 13 Abs. 2 Zweckverbandssatzung aufzubringen.<br />
§ 8<br />
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden gem. § 21 Abs. 1 GemHVO die Erträge und<br />
Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen der Produkte<br />
- 003/001/001 Schulpsychologischer Dienst Iserlohn,<br />
- 005/001/001 Beratung von Frauen und Mädchen,<br />
- 006/001/001 Psychologische Beratungen und Hilfen<br />
- 016/001/001 Allgemeine Finanzwirtschaft<br />
als gegenseitig deckungsfähig erklärt und zu einem Budget zusammengefasst. Das gleiche gilt für Ein-<br />
und Auszahlungen für Investitionen Die Differenz aus der Summe der Aufwendungen und der Summe<br />
der Erträge ist verbindlich.<br />
Innerhalb <strong>des</strong> Budgets dienen gem. § 21 Abs. 2 GemHVO Mehrerträge zur Deckung von<br />
Mehraufwendungen. Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen für Investitionen.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Der Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Lüdenscheid hat am 03.<br />
Dezember 2012 die von der Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für psychologische Beratungen<br />
und Hilfen für das Haushaltsjahr festgesetzte Verbandsumlage in Höhe von 823.985 EUR gem. § 19 Abs.<br />
2 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.<br />
Oktober 1979 (GV NW S. 621) genehmigt.<br />
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NW dem Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />
<strong>Kreis</strong>es als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 29. November 2012<br />
angezeigt worden.<br />
Nach § 18 Abs. 1 GkG ist eine öffentliche Auslegung <strong>des</strong> Haushaltsplanes nicht erforderlich.<br />
Hinweis<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />
denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden<br />
c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für<br />
psychologische Beratungen und Hilfen vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband für psychologische<br />
Beratungen und Hilfen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Iserlohn, 14. Dezember 2012<br />
Exler<br />
Vorsitzender<br />
der Verbandsversammlung
Aufstellungs- und Bestätigungsvermerk:<br />
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2013 wurde nach den Vorschriften <strong>des</strong> § 80 Abs. 1 GO<br />
aufgestellt und dem Verbandsvorsteher zur Bestätigung vorgelegt.<br />
Iserlohn, 09. November 2012<br />
Meininghaus<br />
Geschäftsführer<br />
Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde nach den Vorschriften <strong>des</strong> § 80 Abs. 2 GO bestätigt.<br />
Dr. Ahrens<br />
Verbandsvorsteher
Öffentliche Bekanntmachung<br />
<strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal<br />
Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal<br />
zum 31.12.2011<br />
1. Beschluss über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses einschließlich Entlastung<br />
1. Die Verbandsversammlung nimmt den Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses zur<br />
Prüfung <strong>des</strong> Jahresabschlusses 2011 <strong>des</strong> Volkshochschul-zweckverban<strong>des</strong> Volmetal, der sich auf die<br />
durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SÜDWESTFALEN – REVISION GmbH, Lüdenscheid, vorgenommene<br />
Prüfung bezieht, zur Kenntnis.<br />
2. Der Fehlbetrag aus der Ergebnisrechnung wird auf die Forderung gegen die Mitgliedskommunen angerechnet.<br />
3. Nicht benötigte liquide Mittel werden in Höhe von 30.000 EUR an die Mitgliedskommunen abgeführt.<br />
4. Der Jahresabschluss <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal zum 31.12.2011 wird gem. § 96 GO<br />
NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 1.245.118,08 EUR festgestellt.<br />
5. Dem Verbandsvorsteher wird ohne Einschränkung Entlastung erteilt.<br />
2. Bekanntmachung:<br />
Der Jahresabschluss 2011 <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Der Jahresabschluss 2011 kann bis zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses in der Geschäftsstelle <strong>des</strong><br />
Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal, Friedrich- Ebert- Str. 380, 58566 Kierspe eingesehen werden.<br />
Kierspe, den 07.01.2013<br />
Der Verbandsvorsteher<br />
E m d e<br />
40
AKTIVA<br />
VHS-Zweckverband Volmetal<br />
Schlussbilanz zum 31.12.2011<br />
31.12.10 31.12.11<br />
1. Anlagevermögen € €<br />
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 2.602,82 2.017,97<br />
1.2 Sachanlagen<br />
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte<br />
1.2.1.1 Grünflächen<br />
1.2.1.2 Ackerland<br />
1.2.1.3 Wald, Forsten<br />
1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke<br />
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte<br />
1.2.2.1 Kindertageseinrichtungen<br />
1.2.2.2 Schulen<br />
1.2.2.3 Wohnbauten<br />
1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude<br />
1.2.3 Infrastrukturvermögen<br />
1.2.3.1 Grund und Boden <strong>des</strong> Infrastrukturvermögens<br />
1.2.3.2 Brücken und Tunnel<br />
1.2.3.3 Gleisanlagen<br />
1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
1.2.3.5 Straßennetz einschl. Wege, Plätze und<br />
Verkehrslenkungsanlagen<br />
1.2.3.6 Sonstige Bauten <strong>des</strong> Infrastrukturvermögens<br />
1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden<br />
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge<br />
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 12.160,66 12.496,23<br />
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau<br />
12.160,66 12.496,23<br />
1.3 Finanzanlagen<br />
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen<br />
1.3.2 Beteiligungen<br />
1.3.3 Sondervermögen<br />
1.3.4 Wertpapiere <strong>des</strong> Anlagevermögens 13.996,41 15.857,93<br />
1.3.5 Ausleihungen an verbundene Unternehmen<br />
1.3.6 Ausleihungen an Beteiligungen<br />
1.3.7 Ausleihungen an Sondervermögen<br />
1.3.8 Sonstige Ausleihungen<br />
13.996,41 15.857,93<br />
28.759,89 30.372,13<br />
2. Umlaufvermögen<br />
2.1 Vorräte<br />
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />
2.1.2 Geleistete Anzahlungen<br />
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und<br />
Forderungen aus Transferleistungen<br />
2.2.1.1 Gebühren<br />
2.2.1.2 Beiträge<br />
2.2.1.3 Steuern<br />
2.2.1.4 Forderungen aus Tranferleistungen<br />
2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 69.672,09 82.960,12<br />
2.2.1.6Forderungen gegen öffentlichen Bereich (Kommunen) 988.665,92 1.039.651,42<br />
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen<br />
2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich 477,29 255,74<br />
2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich<br />
2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen<br />
2.2.2.4 gegen Beteiligungen<br />
2.2.2.5 gegen Sondervermögen<br />
2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände<br />
1.058.815,30 1.122.867,28<br />
2.3 Wertpapiere <strong>des</strong> Umlaufvermögens<br />
2.4 Liquide Mittel 108.436,62 86.612,77<br />
3. Rechnungsabgrenzungsposten 5.094,81 5.265,90<br />
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 0,00 0,00<br />
1.201.106,62 1.245.118,08
VHS-Zweckverband Volmetal<br />
Schlussbilanz zum 31.12.2011<br />
PASSIVA<br />
31.12.10 31.12.11<br />
1. Eigenkapital € €<br />
1.1 Allgemeine Rücklage<br />
1.2 Sonderrücklagen<br />
1.3 Ausgleichsrücklage<br />
1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 0,00 0,00<br />
2. Sonderposten<br />
2.1 Zuwendungen<br />
2.2 Beiträge<br />
2.3 Gebührenausgleich<br />
2.4 Sonstige Sonderposten<br />
3. Rückstellungen<br />
3.1 Pensionsrückstellungen 1.117.274,00 1.157.746,00<br />
3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten<br />
3.3 Instandhaltungsrückstellungen<br />
3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO NRW 14.556,14 19.327,58<br />
1.131.830,14 1.177.073,58<br />
4. Verbindlichkeiten<br />
4.1 Anleihen<br />
4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten<br />
4.2.1 von verbundenen Unternehmen<br />
4.2.2 von Beteiligungen<br />
4.2.3 von Sondervermögen<br />
4.2.4 vom öffentlichen Bereich<br />
4.2.5 vom privaten Kreditmarkt<br />
4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung<br />
4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen<br />
4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 48.964,73 44.049,86<br />
4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen<br />
4.7 Sonstige Verbindlichkeiten 2.791,67 2.928,93<br />
51.756,40 46.978,79<br />
5. Rechnungsabgrenzungsposten 17.520,08 21.065,71<br />
1.201.106,62 1.245.118,08
IF22<br />
f˜——2xF2PP<br />
4i—2r4<br />
222222222222222222222222q˜<br />
w——˜2I2X2PSHH<br />
x
HAUSHALTSSATZUNG VOM 08.01.2013 UND BEKANNTMACHUNG<br />
DER HAUSHALTSSATZUNG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2013<br />
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Schalksmühle für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 432<br />
ff.), hat der Rat der Gemeinde Schalksmühle mit Beschluss vom 10.12. 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich<br />
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />
Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />
im Ergebnisplan mit<br />
Gesamtbetrag der Erträge auf 27.890.536 EUR<br />
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 28.954.569 EUR<br />
im Finanzplan mit<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 26.776.380 EUR<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 26.705.395 EUR<br />
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der<br />
Finanzierungstätigkeit auf 3.499.100 EUR<br />
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der<br />
Finanzierungstätigkeit auf 4.044.850 EUR<br />
festgesetzt.<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
48<br />
700.000 EUR<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen<br />
Jahren erforderlich ist, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird auf<br />
und<br />
die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird auf<br />
festgesetzt.<br />
§ 4<br />
549.000 EUR<br />
1.064.033 EUR<br />
0 EUR
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />
festgesetzt.<br />
Die Steuersätze für die Gemein<strong>des</strong>teuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
49<br />
10.000.000,00 EUR<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 240 v.H.<br />
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v.H.<br />
2. Gewerbesteuer auf 433 v.H.<br />
§ 7<br />
Erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW ist ein Betrag in Höhe von 5 v.H. <strong>des</strong> Gesamtaufwan<strong>des</strong><br />
<strong>des</strong> Ergebnisplanes.<br />
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche<br />
Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 11.12.2012 angezeigt worden; dieser hat durch<br />
Verfügung vom 08.01.2013 eine Verkürzung der Monatsfrist nach § 80 Abs. 5 GO NRW genehmigt.<br />
Der Haushaltsplan 2013 liegt zur Einsichtnahme vom 09.01.2013 bis zum Ende der Auslegung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
gem. § 96 Abs. 2 GO NRW während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis mittwochs von 8.00<br />
Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus<br />
Schalksmühle, Rathausplatz 1, Zimmer 37, öffentlich aus und ist unter der Adresse www.schalksmuehle.de im Internet<br />
verfügbar.<br />
Hinweis<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Schalksmühle vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Schalksmühle, 08.01.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
Schönenberg
50<br />
Herausgeber: <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />
Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />
Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />
und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />
kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />
werden Einzelexemplare zugesandt. Das <strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />
erscheint wöchentlich