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Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen ... - Märkischer Kreis

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<strong>Amtliches</strong><br />

<strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />

- Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es-<br />

Nr. 1 Ausgegeben in Lüdenscheid am 09.01.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

12.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />

07.12.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />

19.12.2012 Stadt Meinerzhagen<br />

18.12.2012 Stadt Meinerzhagen<br />

20.12.2012 Stadt Balve<br />

20.12.2012 Stadt Balve<br />

20.12.2012 Stadt Balve<br />

20.12.2012<br />

Stadt Balve<br />

20.12.2012 Stadt Balve<br />

21.12.2012 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

21.12.2012 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

21.12.2012 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

13.12.2012 Stadt Plettenberg<br />

19.12.2012 Stadt Altena (Westf.)<br />

19.12.2012 Stadt Altena (Westf.)<br />

1<br />

Jahrgang 2013<br />

Datenübermittlung an das Bun<strong>des</strong>amt für<br />

Wehrverwaltung - Hinweis auf das<br />

Widerspruchsrecht………………………………………………3<br />

Wasserwirtschaft - Planfeststellungsverfahren zur<br />

Erweiterung <strong>des</strong> Kalksteinbruchs in Arnsberg-Holzen<br />

gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz………………………….3<br />

Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses zum 31.12.2011………3<br />

Satzung über die 3. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 1 „Bamberg“ der Stadt Meinerzhagen mit<br />

Bekanntmachungsanordnung vom 18.12.2012………………4<br />

Bekanntmachung der Stadt Balve – Braukessiepen………...6<br />

Bekanntmachung der Stadt Balve – Glärbach……………….8<br />

Bekanntmachung der Stadt Balve – Mellener Straße /<br />

Arme-Sünder-Gässchen………………………………………..9<br />

Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen <strong>des</strong><br />

Stan<strong>des</strong>amts Balve…………………………………………….11<br />

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen<br />

an öffentlichen Straßen in Balve………………...12<br />

Auslegung <strong>des</strong> Entwurfes der Haushaltssatzung der<br />

Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde für das Haushaltsjahr<br />

2013 mit Ihren Anlagen………………………...……………...17<br />

Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses zum 31.12.2011....….18<br />

Feststellung <strong>des</strong> Gesamtabschlusses zum 31.12.2011……22<br />

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von<br />

Vergnügungssteuer in der Stadt Plettenberg<br />

(Vergnügungssteuersatzung) vom 13.12.2012……………..24<br />

Jahresabschluss <strong>des</strong> Baubetriebshofs der Stadt Altena<br />

(Westf.) zum 31.12.2011………………………………………25<br />

Jahresabschluss <strong>des</strong> Bäderbetriebes der<br />

Stadt Altena (Westf.) zum 31.12.2011……………………….26


19.12.2012<br />

Stadt Altena (Westf.)<br />

03.01.2013 Stadt Lüdenscheid<br />

02.01.2013 Stadt Lüdenscheid<br />

17.12.2012<br />

09.11.2012<br />

09.11.2012<br />

07.01.2013<br />

Volkshochschulzweckverband<br />

Volmetal<br />

Zweckverband für Abfallbeseitigung<br />

Zweckverband für psychologische<br />

Beratungen und Hilfen<br />

Volkshochschulzweckverband<br />

Volmetal<br />

07.01.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

08.01.2013 Gemeinde Schalksmühle<br />

Jahresabschluss <strong>des</strong> Abwasserwerkes der<br />

Stadt Altena (Westf.) zum 31.12.2011……………………….27<br />

Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 634 „Philippstraße/Heckengang“,<br />

1. Änderung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung…………………………………………………28<br />

Benennung einer Straße im Gebiet <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 795 „Westl. Platehofstraße“ mit der Bezeichnung<br />

„Elsbeerenweg“…………………………………………………30<br />

5. Änderungssatzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />

für die Volkshochschule <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong><br />

Volmetal vom 01. August 2006……………………...30<br />

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung für das<br />

Haushaltsjahr 2013…………………………………………….32<br />

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für psychologische Beratungen<br />

und Hilfen für das Haushaltsjahr 2013……………………….36<br />

Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong><br />

Volmetal zum 31.12.2011 ........................40<br />

1. formelle Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 22 „Einsaler<br />

Hof“; hier: Entwurfsbeschluss und öffentliche Auslegung<br />

gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)…………………..45<br />

Haushaltssatzung vom 08.01.2013 und Bekanntmachung<br />

der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013…………48<br />

2


Datenübermittlung an das Bun<strong>des</strong>amt für<br />

Wehrverwaltung<br />

Hinweis auf das Widerspruchsrecht<br />

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial<br />

über Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln<br />

die Meldebehörden dem Bun<strong>des</strong>amt für Wehrverwaltung<br />

jährlich bis zum 31. März folgende Daten<br />

zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit,<br />

die im nächsten Jahr volljährig werden:<br />

1. Familienname,<br />

2. Vornamen,<br />

3. gegenwärtige Anschrift.<br />

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen<br />

ihr widersprochen haben.<br />

Auf das Widerspruchsrecht weise ich hiermit ausdrücklich<br />

hin. Der Widerspruch kann schriftlich oder<br />

persönlich eingelegt werden bei der Meldebehörde<br />

der Stadt Menden (Bürgerbüro, Rathaus, Erdgeschoss,<br />

Flur B) oder Bürgerbüro Lendringsen,<br />

Lendringser Platz 2). Betroffen sind Personen mit<br />

deutscher Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz<br />

in Menden, die im Jahre 2013 das 18. Lebensjahr<br />

vollenden werden.<br />

Menden (Sauerland), den 12. Dezember 2012<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Fleige<br />

Die Stadt Menden (Sauerland) veröffentlicht<br />

nachfolgende Bekanntmachung für den Hochsauerlandkreis:<br />

Wasserwirtschaft<br />

Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung <strong>des</strong><br />

Kalksteinbruchs in Arnsberg-Holzen gemäß § 68<br />

Wasserhaushaltsgesetz<br />

Bekanntmachung<br />

Die Fa. Calcit Edelsplitt Productions GmbH & Co.<br />

KG hat das Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung<br />

<strong>des</strong> Kalksteinbruchs Holzen beantragt. Der<br />

Plan umfasst die horizontale Erweiterung <strong>des</strong> Steinbruchs<br />

in nordöstliche Richtung bis zur L 682 sowie<br />

die vertikale Erweiterung, wodurch nach Ende der<br />

Abgrabung ein sog. „Restsee“ entstehen wird.<br />

3<br />

Gemäß § 73 Abs. 6 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

NRW sind nach Ablauf der Einwendungsfrist<br />

„die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen<br />

den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu<br />

dem Plan mit dem Träger <strong>des</strong> Vorhabens, den Behörden,<br />

den Betroffenen sowie den Personen, die<br />

Einwendungen erhoben haben, zu erörtern“.<br />

Der Erörterungstermin findet statt am<br />

Mittwoch, den 23.01.2013 um 10.00 Uhr<br />

Ort: <strong>Kreis</strong>haus Meschede, Steinstr. 27<br />

in Meschede, Raum F 1 „Sauerland“<br />

Der Erörterungstermin dient gleichzeitig der Anhörung<br />

der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen<br />

<strong>des</strong> Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

Die Teilnahme an dem Termin ist jeder Person gestattet,<br />

die sich von dem geplanten Vorhaben betroffen<br />

fühlt. Die Vertretung durch eine(n) Bevollmächtigte(n)<br />

ist möglich. Der/die Bevollmächtigte muss<br />

zu Beginn <strong>des</strong> Termins eine schriftliche Vertretungsvollmacht<br />

vorlegen. Kosten der Teilnahme<br />

werden nicht erstattet.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben<br />

eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden<br />

werden kann und dass das Anhörungsverfahren<br />

mit Schluss der Verhandlung beendet ist.<br />

Meschede, den 07.12.2012<br />

HOCHSAUERLANDKREIS<br />

Der Landrat<br />

Fachdienst 33 Wasserwirtschaft<br />

Az.: 33/66 31 22 (1578/11)<br />

Im Auftrag<br />

gez.<br />

R. Schneider<br />

Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen<br />

Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses zum<br />

31.12.2011<br />

1. Beschluss über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

einschließlich Entlastung<br />

Gemäß § 103 Abs. 5 i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 3 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV. NRW. S.<br />

474), hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märki-


sche Revision GmbH, Altena, den Jahresabschluss<br />

der Stadt Meinerzhagen zum 31.12.2011 geprüft.<br />

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision<br />

GmbH hat am 24.10.2012 einen uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk erteilt, den der<br />

Rechnungsprüfungsausschuss am 08.11.2012 unverändert<br />

übernommen hat.<br />

Daraufhin hat der Rat der Stadt Meinerzhagen in<br />

seiner Sitzung am 26.11.2012 folgenden Beschluss<br />

gefasst:<br />

„a) Der Rat stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss<br />

am 08.11.2012 geprüften und bestätigten<br />

Jahresabschluss der Stadt Meinerzhagen<br />

für das Haushaltsjahr 2011 in der vorgelegten<br />

Form fest.<br />

b) Der Jahresfehlbetrag 2011 in Höhe von<br />

4.404.352,45 € wird durch die Inanspruchnahme<br />

der Ausgleichsrücklage in Höhe von<br />

239.984,98 € und der allgemeinen Rücklage in<br />

Höhe von 4.164.367,47 € gedeckt.<br />

c) Der Rat erteilt dem Bürgermeister die Entlastung<br />

für das Haushaltsjahr 2011.“<br />

2. Bekanntmachung<br />

Der vorstehende Beschluss <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

2011 der Stadt Meinerzhagen sowie die Entlastung<br />

<strong>des</strong> Bürgermeisters wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2<br />

GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss<br />

2011 wird bis zur Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

für das Haushaltsjahr 2012 im Alten<br />

Rathaus, Oststraße 5, 58540 Meinerzhagen, während<br />

der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme verfügbar<br />

gehalten.<br />

Meinerzhagen, 19.12.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Pierlings<br />

4<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

der Stadt Meinerzhagen<br />

Satzung über die 3. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 1 „Bamberg“ der Stadt Meinerzhagen<br />

mit Bekanntmachungsanordnung vom<br />

18.12.2012<br />

I.<br />

Der Rat der Stadt Meinerzhagen hat in seiner öffentlichen<br />

Sitzung am 26.11.2012 die im beschleunigten<br />

Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellte<br />

3. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 1 „Bamberg“<br />

der Stadt Meinerzhagen (Bebauungsplan der Innenentwicklung)<br />

als Satzung beschlossen.<br />

Diese Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)<br />

vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW<br />

2023), in der derzeit gültigen Fassung, den Bestimmungen<br />

der Neufassung <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />

vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), in der<br />

derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der<br />

Verordnung über die bauliche Nutzung der<br />

Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO-)<br />

vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132), in der derzeit<br />

gültigen Fassung und der Planzeichenverordnung<br />

(PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I.<br />

1991 S. 58) in der derzeit gültigen Fassung.<br />

Lage und Abgrenzung <strong>des</strong> Plangebietes (Räumlicher<br />

Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung):<br />

Der Änderungsbereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 1<br />

„Bamberg“ liegt nordöstlich der Weststraße und umfasst<br />

dort einen Teilbereich der Straße „Auf dem<br />

Bamberg“ und westlich und nordwestlich angrenzende<br />

Grundstücksflächen eines dort ansässigen<br />

Gewerbebetriebes sowie angrenzende Teilflächen<br />

eines Umspannwerkes.<br />

Im Einzelnen werden die Flurstücke 266, 283, 284,<br />

418, 419, 441, 459, 461, 1013 tlw. und 1027 tlw.<br />

(Straßenflächen) in der Gemarkung Meinerzhagen,<br />

Flur 38 erfasst.<br />

Der Geltungsbereich der Planänderung ist aus<br />

nachstehendem Kartenausschnitt ersichtlich:


Inhalt der Bebauungsplanänderung:<br />

Die Bebauungsplanänderung schafft im Wesentlichen<br />

die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

für eine bauliche Erweiterung eines im<br />

Plangebiet ansässigen<br />

Gewerbebetriebes. Hierzu wird – in Anpassung an<br />

die Flächennutzungsplandarstellungen – ein „Gewerbegebiet“<br />

an Stelle eines im Ursprungs-<br />

Bebauungsplan festgesetzten „Mischgebietes“ neu<br />

festgesetzt und die überbaubare Grundstücksfläche<br />

vergrößert.<br />

II.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß §<br />

10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über<br />

die 3. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 1 „Bamberg“<br />

der Stadt Meinerzhagen in Kraft.<br />

Die Satzung über die Bebauungsplanänderung und<br />

die zugehörige Begründung vom Oktober 2012 liegen<br />

vom Tage der Bekanntmachung an bei der<br />

Stadt Meinerzhagen, Fachbereich 4, Sachgebiet<br />

Stadtplanung (4/61), Rathausgebäude 4, Bahnhofstraße<br />

9, Zimmer 104/105 während der Dienststunden<br />

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.<br />

Hinweise:<br />

1. Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3, Sätze 1<br />

und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung<br />

etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung<br />

wird hingewiesen.<br />

Die Leistung einer Entschädigung ist schriftlich<br />

bei der Stadt Meinerzhagen, Fachbereich 4,<br />

Sachgebiet Stadtplanung (4/61), Rathausgebäude<br />

4, Bahnhofstraße 9, zu beantragen.<br />

Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch,<br />

wenn nicht innerhalb<br />

von drei Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />

in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit<br />

<strong>des</strong> Anspruches herbeigeführt wird.<br />

2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden<br />

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />

beachtliche Verletzung der dort<br />

bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften,<br />

- eine unter Berücksichtigung <strong>des</strong> § 214 Abs. 2<br />

beachtliche Verletzung der Vorschrif-<br />

ten über das Verhältnis <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

und <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes und<br />

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />

<strong>des</strong> Abwägungsvorgangs<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines<br />

Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung<br />

schriftlich gegenüber der Stadt Meinerzhagen,<br />

Fachbereich 4, Sachgebiet Stadtplanung<br />

(4/61), Rathausgebäude 4, Bahnhofstraße 9,<br />

6<br />

unter Darlegung <strong>des</strong> die Verletzung begründenden<br />

Sachverhalts geltend gemacht worden<br />

sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach<br />

§ 214 Abs. 2a beachtlich sind.<br />

3. Ebenso kann die Verletzung von Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese<br />

Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser<br />

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />

oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />

bekanntgemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />

vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />

der Stadt Meinerzhagen vorher<br />

gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />

und die Tatsache bezeichnet<br />

worden, die den Mangel ergibt.<br />

Meinerzhagen, den 18.12.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Pierlings<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Balve<br />

Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am<br />

12.12.2012 beschlossen, die Zweckbindung eines<br />

Teilstücks der ehemaligen Separationswegefläche,<br />

Gemarkung Garbeck, Flur 4, Flurstück 206 –<br />

ehemals Flurstück 83 in Flur 4 der Gemarkung Garbeck-<br />

durch den Erlass einer Satzung aufzuheben<br />

und die Wegefläche einzuziehen, da eine zweckentsprechende<br />

Bedeutung nicht mehr vorliegt.<br />

Die betreffende Fläche liegt im Bereich <strong>des</strong> rechtskräftigen<br />

Bebauungsplanes „Erweiterung-<br />

Braukessiepen“ und weist eine ungefähre Lange<br />

von 340 m auf. Sie wird durch den „Rezess in der<br />

Separationssache von Garbeck – G. 201 – vom<br />

16.02.1911 - nebst Nachträge –“ erfasst und ist<br />

dort unter § 10 – Wege und Gräben – Seiten 296 ff)<br />

mit der Untergliederung „II. Wirtschaftswege“ nach<br />

Seite 306 in ihrer Eigenschaft als Nebenwirtschaftsweg<br />

(Seiten 318 und 319) eingetragen.<br />

Nach dieser Eintragung handelt es sich um den<br />

„Nebenwirtschaftsweg im Heiligenfelde vom Wege<br />

31 in südwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze<br />

Küntrop“.<br />

Der konkrete Wegeverlauf und der Entwidmungsbereich<br />

sind der nachfolgenden Planskizze markiert<br />

zu entnehmen:


Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht.<br />

Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz<br />

1, 58802 Balve, Zimmer 63, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten <strong>des</strong> Rathauses-<br />

vorgebracht werden.<br />

Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende<br />

Wegefläche eingesehen werden.<br />

Balve, den 20.12.2012<br />

H. Mühling<br />

Bürgermeister<br />

7


Bekanntmachung<br />

der Stadt Balve<br />

Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 12.12.12 beschlossen, die Zweckbindung eines Teilstücks der<br />

ehemaligen Separationswegefläche, Gemarkung Balve, Flur 5, Flurstück 592 –ehemals Flurstück 152 in Flur 5<br />

der Gemarkung Balve- durch den Erlass einer Satzung aufzuheben und die Wegefläche einzuziehen, da eine<br />

zweckentsprechende Bedeutung nicht mehr vorliegt.<br />

Die betreffende Fläche liegt im Bereich “Glärbach“ und weist eine ungefähre Länge von 195 m auf. Sie wird durch<br />

den „Rezess -nebst Nachträgen I und II- über die Spezial-Separationssache von Balve- B. 590-“ unter § 10<br />

– Wege und Gräben – (Seiten 563 ff) mit der Untergliederung „I. Öffentliche Wege“ nach Seite 566 erfasst und<br />

entsprechend der Texteintragung (nach Seiten 588 und 589) als „Nebenwirtschaftsweg vom Weg 17 zwischen<br />

Plan 2 b und Graben 155 b in nordwestlicher Richtung bis zu Plan 3“ bezeichnet.<br />

Nach der damaligen Rezesszuordnung wurde die Teilfläche mit der Flurstücksbezeichnung 152 (gleiche Flur) unter<br />

der lfd. Nr. 15 geführt. Der konkrete Wegeverlauf und der Entwidmungsbereich sind der nachfolgenden Planskizze<br />

markiert zu entnehmen:<br />

8


Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht.<br />

Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz<br />

1, 58802 Balve, Zimmer 63, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten <strong>des</strong> Rathauses-<br />

vorgebracht werden.<br />

Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende<br />

Wegefläche eingesehen werden.<br />

Balve, den 20.12.2012<br />

H. Mühling<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Balve<br />

Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 12.12.12 beschlossen, die Zweckbindung eines Separationsgrabens<br />

im Bereich „Mellener Straße / Arme-Sünder-Gässchen“ , Gemarkung Balve, Flur 8, Flurstück 470 - ehemals<br />

Flurstück 137- durch den Erlass einer Satzung aufzuheben und die Grabenfläche einzuziehen, da eine<br />

zweckentsprechende Bedeutung nicht mehr vorliegt.<br />

Nach dem „Rezess –nebst Nachträgen I und II- über die Spezial- Separationssache von Balve –B. 590-<br />

vom 31.12.1912“ unter § 10 –Wege und Gräben- Seiten 563 ff mit der Untergliederung „III. Gräben“ nach Seite<br />

636, handelt es sich hier entsprechend der Eintragungsseiten 652 und 653 unter Nr. 183, um die Teilfläche eines<br />

früheren „Entwässerungsgrabens in der Stadtlage vom Wege 5 b zwischen den Häusern 452 a und 452 b in nördlicher<br />

Richtung bis zur Einmündung in den Rützelbach (Nr. 181 b) zwischen den Häusern 449 a und 449 b1“ Die<br />

konkrete Lage <strong>des</strong> betreffenden Flurstücks bzw. <strong>des</strong> Entwidmungsbereichs ist der nachfolgenden Planskizze<br />

markiert zu entnehmen:<br />

9


Das Aufhebungs- und Einziehungsverfahren wird hiermit bekanntgemacht.<br />

Bedenken und Anregungen können innerhalb eines Monats bei dem Bürgermeister der Stadt Balve, Widukindplatz<br />

1, 58802 Balve, Zimmer 63, schriftlich oder zur Niederschrift -während der Öffnungszeiten <strong>des</strong> Rathauses-<br />

vorgebracht werden.<br />

Bei der vorgenannten Dienststelle kann auch Kartenmaterial sowie der Rezesseintrag über die einzuziehende<br />

Grabenfläche eingesehen werden.<br />

Balve, den 20.12.2012<br />

H. Mühling<br />

Bürgermeister<br />

10


Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>amts Balve<br />

Auf Grund <strong>des</strong> § 2 Abs. 3 <strong>des</strong> Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 und §<br />

7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, den §§ 1 und 4 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, dem § 72 <strong>des</strong> Personenstandsgesetzes vom<br />

19.02.2007 sowie der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.<br />

Juli 2001 in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am 12.12.2012 folgende<br />

Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>amts Balve beschlossen:<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Der Anwendungsbereich umfasst Trauungen/Lebenspartnerschaftsbegründungen, die während der allgemeinen<br />

Öffnungszeiten, aber außerhalb <strong>des</strong> Rathauses durchgeführt werden sowie jene, die außerhalb der Öffnungszeiten<br />

an ausgewählten Samstagen vorgenommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Satzung<br />

ausschließlich auf die Vornahme <strong>des</strong> Trauungsakts bzw. die Begründung der Lebenspartnerschaft selbst bezieht,<br />

nicht jedoch auf etwaige Mieten/ Vereinbarungen o.ä., die bei der Wahl <strong>des</strong> Hotels Antoniushütte bzw. <strong>des</strong><br />

Schlosses Wocklum anfallen; diese sind ausschließlich durch die Trauwilligen/ künftigen Lebenspartners mit dem<br />

jeweiligen Eigentümer <strong>des</strong> Trauortes zu vereinbaren und ausschließlich von diesen zu tragen. Seitens der Stadt<br />

Balve werden keine entsprechenden Vereinbarungen mit den vorgenannten Eigentümern getroffen.<br />

§ 2 Gebühren<br />

(1) Für Eheschließungen /Lebenspartnerschaftsbegründungen, die im Rahmen der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

<strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>amtes, aber außerhalb <strong>des</strong> Rathauses vorgenommen werden, ist über die in § 72<br />

Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />

(AVerwGebO NRW) festgesetzten Gebühren hinaus folgende Gebühr zu entrichten:<br />

- im Haus Cor<strong>des</strong> 20,00 Euro,<br />

- in dem Hotel Antoniushütte 40,00 Euro,<br />

- im Schloss Wocklum 30,00 Euro,<br />

(2) Für Eheschließungen /Lebenspartnerschaftsbegründungen, die außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

<strong>des</strong> Stan<strong>des</strong>amtes an einem ausgewählten Samstag vorgenommen werden, ist über die in § 72 Personenstandsgesetz<br />

(PStG) in Verbindung mit der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />

(AVerwGebO NRW) festgesetzten Gebühren hinaus folgende Gebühr zu entrichten<br />

- im Rathaus der Stadt Balve keine zusätzliche Geb.<br />

- - außerhalb <strong>des</strong> Rathauses<br />

- im Haus Cor<strong>des</strong> 20,00 Euro,<br />

- in dem Hotel Antoniushütte 40,00 Euro,<br />

- im Schloss Wocklum 30,00 Euro.<br />

§ 3 Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner sind die Antragsteller. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.<br />

§ 4 Fälligkeit der Gebühren<br />

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind bei der Anmeldung zur Eheschließung bzw.<br />

Lebenspartnerschaft zu entrichten.<br />

§ 5 Gebührenerstattung<br />

Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt die Durchführung aus Gründen widerruft,<br />

die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

11


durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />

und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Balve, 20.12.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Balve<br />

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a <strong>des</strong> Straßen- und Wegegesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen (StrWG<br />

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355,<br />

2007 S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV.NRW. S. 731) und <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 und 3 <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>fernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969, zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW. S. 687), und <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV.NRW. S. 436) hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am 12.12.2012<br />

folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Balve beschlossen:<br />

§ 1<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt für alle Gemein<strong>des</strong>traßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im<br />

Zuge der Bun<strong>des</strong>-, Lan<strong>des</strong>- und <strong>Kreis</strong>straßen im Gebiet der Gemeinde.<br />

(2) Zu den Straßen im Sinne <strong>des</strong> Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten<br />

Bestandteile <strong>des</strong> Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen<br />

zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen.<br />

§ 2<br />

Gemeingebrauch, Anliegergebrauch<br />

(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit<br />

die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften<br />

zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).<br />

(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner<br />

Erlaubnis, soweit sie für Zwecke <strong>des</strong> Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt<br />

oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen<br />

insbesondere<br />

‐ bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäu<strong>des</strong>ockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte,<br />

Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,<br />

‐ die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang<br />

mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege<br />

<strong>des</strong> Brauchtums und religiösen Zwecken dienen sowie die Anbringung von Girlanden etc. über der<br />

Straßenfläche ab einer Höhe zur Straße von 4,50m (Lichtraumprofil von 4,5 m muss frei bleiben),<br />

‐ die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung<br />

auf Gehwegen und Parkstreifen,<br />

12


‐ das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag<br />

davor,<br />

‐ Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht<br />

mehr als 0, 30 m in den Straßenraum hineinragen,<br />

sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.<br />

(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von min<strong>des</strong>tens<br />

1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil<br />

der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern<br />

unzulässig.<br />

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen<br />

§ 3<br />

Erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />

a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie<br />

Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m<br />

Höhe und in einem Abstand von min<strong>des</strong>tens 0,70 m vom Hochbord,<br />

b) je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der<br />

Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt<br />

werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,<br />

c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.)<br />

und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken.<br />

(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange<br />

<strong>des</strong> Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung <strong>des</strong> Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen<br />

Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

§ 4<br />

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes<br />

bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde.<br />

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse<br />

und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.<br />

(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung <strong>des</strong> Eigentums der Straßen außerhalb <strong>des</strong> räumlichen Widmungsumfangs<br />

richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine<br />

vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.<br />

§ 5<br />

Werbeanlagen<br />

(1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde; als solche gelten<br />

a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),<br />

b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,<br />

c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,<br />

d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen<br />

über 4 qm (Großflächenwerbung),<br />

e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,<br />

f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften<br />

(2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen<br />

gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung <strong>des</strong> Parkraums in einem Gemeindeteil<br />

sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität einge-<br />

13


schränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich<br />

sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig.<br />

§ 6<br />

Erlaubnisantrag<br />

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der<br />

beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung<br />

bei der Gemeinde zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt<br />

werden.<br />

(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung<br />

nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder<br />

eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.<br />

(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung <strong>des</strong> Verkehrs oder eine Beschädigung der<br />

Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten,<br />

in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung <strong>des</strong> Verkehrs sowie <strong>des</strong> Schutzes und der Wiederherstellung<br />

der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende<br />

Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise<br />

die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.<br />

(4) Der Antragsteller hat der Gemeinde auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten<br />

zu leisten.<br />

§ 7<br />

Erlaubnis<br />

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und<br />

Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung <strong>des</strong> Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder<br />

zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die<br />

Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt<br />

wird.<br />

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden<br />

gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten und stellt die Gemeinde<br />

von jedweden Ersatzansprüchen Dritter frei, die durch die (Inanspruchnahme der) Sondernutzung entstehen<br />

können.<br />

(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf <strong>des</strong> letzten Tages<br />

der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung<br />

eingetretene Verunreinigungen der Straße auf eigene Kosten zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder <strong>des</strong> Widerrufs der Erlaubnis wird<br />

dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die<br />

Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der<br />

Straße.<br />

§ 8<br />

Gebühren<br />

(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe <strong>des</strong> anliegenden Gebührentarifs<br />

erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

(2) Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse<br />

und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit<br />

für Sondernutzungen nicht berührt.<br />

(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.<br />

(1) Gebührenschuldner sind<br />

a) der Antragssteller,<br />

b) der Erlaubnisnehmer,<br />

§ 9<br />

Gebührenschuldner<br />

14


c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben<br />

lässt.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht<br />

§ 10<br />

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit<br />

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis<br />

b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer<br />

nicht ermittelt werden, fällt die Min<strong>des</strong>tgebühr an.<br />

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe <strong>des</strong> Gebührenbeschei<strong>des</strong> an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden<br />

jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende <strong>des</strong> ersten Vierteljahres <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Rechnungsjahres fällig.<br />

(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung<br />

oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.<br />

§ 11<br />

Gebührenverzicht, Gebührenerstattung<br />

(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen<br />

Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität<br />

kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.<br />

(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung<br />

entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis<br />

aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />

§ 12<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung<br />

andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.<br />

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Anlage zur Sondernutzungsatzung der Stadt Balve<br />

Gebührenrahmen<br />

1. Für folgende Nutzungsarten fallen Gebühren gemäß den folgenden Regelungen an:<br />

a) Lagern, Abstellen, Aufstellen, Absperren:<br />

0,50 Euro – 100,00 Euro/(qm)/Monat<br />

- Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen<br />

- Materiallagerungen für die Dauer von mehr als 48 Stunden<br />

- Container<br />

- Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, insbes.<br />

a) PKW<br />

b) LKW<br />

c) Kraftrad<br />

b) Angebot und Austausch von Waren, Lebens-, Genussmitteln:<br />

0,50 Euro – 30,00 Euro/qm/Monat<br />

- Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der Stätte der Leistung<br />

- Verkaufswagen im Reisegewerbe<br />

c) Werbung: 0,50 Euro –50,00 Euro/qm/Monat<br />

- Plakatierung (Größe bis DIN A 1)<br />

- Plakatierung (Größe von DIN A 1 bis DIN A 0)<br />

- Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände<br />

15


- Werbestände<br />

- zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,<br />

- zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,<br />

- Großflächenwerbung<br />

- Planen mit Werbeaufdrucken<br />

d) Zufahrten und Zugänge: 0,50 Euro – 50,00 Euro/Monat<br />

- Anlage weiterer<br />

- Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bun<strong>des</strong>-, Lan<strong>des</strong>- und <strong>Kreis</strong>straßen innerhalb der<br />

Ortsdurchfahrt<br />

e) Sonstigen Zwecken dienende Nutzung 0,50 Euro – 150,00 Euro/qm/Monat<br />

2. Die Rahmensätze sind bei der Bemessung wie folgt auszufüllen:<br />

a) erhöhend sind zu berücksichtigen<br />

- Einwirkung auf die Straße sowie Dauer und Größe,<br />

- Errichten von Barrieren für in der Mobilität eingeschränkte Personen<br />

- Aufbringen/-stellen von Gegenständen auf die Straßenoberfläche,<br />

- wirtschaftliches Interesse <strong>des</strong> Gebührenschuldners,<br />

- Nutzung im vom Städtebaulichen Gestaltungskonzept umfassten Bereich,<br />

sofern diese Umstände nicht bereits Wesensmerkmal der Sondernutzung selbst sind.<br />

b) vermindernd ist zu berücksichtigen, wenn<br />

- die Sondernutzung gemeinnützigen Interessen dient,<br />

- die Sondernutzung im Rahmen der Umsetzung <strong>des</strong> Wirtschaftsförderungskonzept der Gemeinde erfolgt,<br />

- die Sondernutzung dem Städtebaulichen Gestaltungskonzept dient,<br />

- es sich um Notrufsäulen, Telefonstellen, Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel, Fahrkartenautomaten<br />

handelt,<br />

- Fahrradabstellanlagen aufgestellt werden.<br />

3. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der<br />

Monatsgebühr.<br />

4. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet.<br />

5. Die Min<strong>des</strong>tgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,- Euro.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift<br />

und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Balve, 20.12.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

16


1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Plettenberg<br />

(Vergnügungssteuersatzung) vom 13.12.2012<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September<br />

2012 (GV. NRW. 2012, Seite 436) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Absatz 2 Buchstabe b <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712/SGV. NRW. 610),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 Seite 687), hat der Rat der Stadt Plettenberg<br />

in seiner Sitzung vom 11.12.2012 folgende 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2009<br />

beschlossen:<br />

§ 5 erhält folgende Fassung:<br />

§ 5<br />

Besteuerung nach dem Einspielergebnis beziehungsweise nach der Anzahl der Apparate<br />

1. Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst<br />

sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit<br />

nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet<br />

sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung,<br />

Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.<br />

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat<br />

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nummer 2 a) bei<br />

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10,5 % <strong>des</strong> Einspielergebnisses<br />

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro<br />

2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nummer 2 b) bei<br />

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10,5 % <strong>des</strong> Einspielergebnisses<br />

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro<br />

3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nummer 2 a und b) bei<br />

Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden<br />

oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung <strong>des</strong> Krieges oder pornographische und die<br />

Würde <strong>des</strong> Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 500,00 Euro.<br />

2. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit<br />

mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden<br />

können.<br />

3. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer<br />

nach der Anzahl der Apparate für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.<br />

4. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor <strong>des</strong>sen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich<br />

Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag <strong>des</strong> folgenden Kalendermonats schriftlich<br />

anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung <strong>des</strong><br />

Haltens der Tag <strong>des</strong> Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 3 braucht nicht angezeigt zu<br />

werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

24


Hinweis:<br />

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Plettenberg vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Plettenberg, 13.12.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

Jahresabschluss <strong>des</strong> Baubetriebshofs der Stadt<br />

Altena (Westf.) zum 31.12.2011<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 26 Abs.3 der Eigenbetriebsverordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2004<br />

(GV. NRW. S. 644) zuletzt geändert durch Artikel I<br />

der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 963)<br />

wird folgen<strong>des</strong> bekannt gemacht:<br />

1. Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner<br />

Sitzung am 29.10.2012 folgen<strong>des</strong> beschlossen:<br />

„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

zum 31.12.2011 <strong>des</strong> Baubetriebshofes wird<br />

in der als Anlage beigefügten Form erstellt.<br />

Der Jahresverlust in Höhe von € 98.155,31<br />

soll in das Geschäftsjahr 2012 vorgetragen<br />

werden.“<br />

Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />

festgestellt:<br />

a) Gewinn- und Verlustrechung<br />

für die Zeit vom 1.1.-31.12.2011.<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt<br />

mit einem Verlust von € 98.155,31 ab.<br />

b) Bilanz zum 31.12.2011<br />

-Aktivseite 791.909,24 €<br />

-Passivseite 791.909,24 €<br />

25<br />

2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />

Nordrhein-Westfalen in Herne<br />

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher<br />

Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes Baubetriebshof<br />

der Stadt Altena. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

zum 31.12.2011 hat sie sich der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision<br />

GmbH Altena, Altena, bedient.<br />

Diese hat mit Datum vom 11.07.2012 den nachfolgend<br />

dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />

erteilt:<br />

„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus<br />

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang<br />

- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht<br />

<strong>des</strong> Baubetriebshofs der Stadt Altena<br />

(Westf.), Altena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar<br />

bis zum 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung<br />

und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen<br />

der Satzung liegen in der Verantwortung<br />

der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Betriebs. Unsere<br />

Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns<br />

durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den<br />

Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />

und über den Lagebericht abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach §<br />

317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen<br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung<br />

vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen<br />

und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,<br />

die sich auf die Darstellung <strong>des</strong> durch den<br />

Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht<br />

vermittelten Bil<strong>des</strong> der Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage wesentlich auswirken, mit<br />

hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der<br />

Festlegung der Prüfungshandlungen werden die<br />

Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das<br />

wirtschaftliche und rechtliche Umfeld <strong>des</strong> Betriebs


sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die<br />

Wirksamkeit <strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen internen<br />

Kontrollsystems sowie Nachweise für die<br />

Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht<br />

überwiegend auf der Basis von Stichproben<br />

beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung<br />

der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der<br />

wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter<br />

sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung<br />

<strong>des</strong> Jahresabschlusses und <strong>des</strong> Lageberichts. Wir<br />

sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend<br />

sichere Grundlage für unsere Beurteilung<br />

bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der<br />

Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der<br />

Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und<br />

den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und<br />

vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong> Bild der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage <strong>des</strong> Betriebs. Der Lagebericht<br />

steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />

vermittelt insgesamt ein zutreffen<strong>des</strong> Bild von der<br />

Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und<br />

Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Märkische Revision<br />

GmbH Altena ausgewertet und eine Analyse anhand<br />

von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />

zu folgendem Ergebnis:<br />

Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung<br />

gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung<br />

der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und<br />

prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus<br />

Sicht der GPA NRW nicht erforderlich<br />

Herne, den 13.12.2012<br />

Gemeindeprüfungsanstalt NRW<br />

Abschlussprüfung – Beratung - Revision<br />

Im Auftrag<br />

(Gregor Loges)<br />

3. Auslegung<br />

Der Jahresabschluss und der Lagebericht <strong>des</strong> Baubetriebshofs<br />

der Stadt Altena (Westf.) können gemäß<br />

§ 26 Abs. 3 EigVO NRW bis zur Feststellung<br />

<strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses im Dienstgebäude<br />

der Stadtwerke Altena GmbH, Linscheidstr. 52,<br />

58762 Altena, in den Räumen <strong>des</strong> Abwasserwerkes,<br />

zur Einsichtnahme aus.<br />

Altena, 19. Dezember 2012<br />

Der Betriebsleiter<br />

Baubetriebshof der Stadt Altena (Westf.)<br />

Stefan Kemper Volker Richter<br />

26<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

Jahresabschluss <strong>des</strong> Bäderbetriebes der<br />

Stadt Altena (Westf.) zum 31.12.2011<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 26 Abs.3 der Eigenbetriebsverordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2004<br />

(GV. NW. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

der Verordnung vom 17.12.2009 (GV.NRW. S. 963)<br />

wird folgen<strong>des</strong> bekannt gemacht:<br />

1. Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner<br />

Sitzung am 29.10.2012 folgen<strong>des</strong> beschlossen:<br />

„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

zum 31.12.2011 <strong>des</strong> Bäderbetriebes wird in<br />

der als Anlage beigefügten Form festgestellt.<br />

Der Jahresgewinn in Höhe von<br />

€ 67.460,06 soll zur Verlustabdeckung aus<br />

Vorjahren verwendet werden.“<br />

Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />

festgestellt:<br />

a) Gewinn- und Verlustrechung<br />

für die Zeit vom 1.1.-31.12.2011.<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt<br />

mit einem Gewinn von € 67.460,06 ab.<br />

b) Bilanz zum 31.12.2010<br />

-Aktivseite 15.950.269,35 €<br />

-Passivseite 15.950.269,35 €<br />

2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />

Nordrhein-Westfalen in Herne<br />

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher<br />

Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes Bäderbetrieb<br />

der Stadt Altena. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

zum 31.12.2011 hat sie sich der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision<br />

GmbH, Altena, bedient.<br />

Diese hat mit Datum vom 11.07.2012 den nachfolgend<br />

dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />

erteilt:<br />

„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus<br />

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang<br />

- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht<br />

<strong>des</strong> Bäderbetriebes der Stadt Altena<br />

(Westf.), Altena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar<br />

bis zum 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung<br />

und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen<br />

der Satzung liegen in der Verantwortung<br />

der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Betriebs. Unsere<br />

Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns<br />

durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den


Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />

und <strong>des</strong> Lageberichtes abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach §<br />

317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen.<br />

Danach ist die Prüfung so zu planen und<br />

durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,<br />

die sich auf die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und durch den Lagebericht<br />

vermittelten Bil<strong>des</strong> der Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender<br />

Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung<br />

der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />

über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />

und rechtliche Umfeld <strong>des</strong> Betriebs sowie<br />

die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit<br />

<strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen internen<br />

Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben<br />

in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht<br />

überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.<br />

Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />

Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen<br />

Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter<br />

sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung <strong>des</strong><br />

Jahresabschlusses und <strong>des</strong> Lageberichtes. Wir sind<br />

der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend<br />

sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der<br />

Prüfung gewonnen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />

den gesetzlichen Vorschriften und den<br />

ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechen<strong>des</strong> Bild der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage <strong>des</strong> Betriebs. Der Lagebericht<br />

steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />

vermittelt insgesamt eine zutreffen<strong>des</strong> Bild von der<br />

Lage <strong>des</strong> Betriebs und stellt die Chancen und Risiken<br />

der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Märkische Revision<br />

GmbH Altena ausgewertet und eine Analyse anhand<br />

von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei<br />

zu folgendem Ergebnis:<br />

Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung<br />

gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung<br />

der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und<br />

prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus<br />

Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />

Herne, den 13.12.2012<br />

Gemeindeprüfungsanstalt NRW<br />

Abschlussprüfung – Beratung - Revision<br />

Im Auftrag<br />

(Gregor Loges)<br />

27<br />

3. Einsichtnahme<br />

Der Jahresabschluss und der Lagebericht <strong>des</strong> Bäderbetriebes<br />

der Stadt Altena (Westf.) können gemäß<br />

§ 26 Abs. 3 EigVO NRW bis zur Feststellung<br />

<strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses im Dienstgebäude<br />

der Stadt Altena (Westf.) Lüdenscheider Straße<br />

25 – 27, 58762 Altena, Zimmer 2.02, eingesehen<br />

werden.<br />

Altena, 19. Dezember 2012<br />

Komm. Betriebsleiter<br />

Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.)<br />

Uwe Krischer Marc Bunse<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

Jahresabschluss <strong>des</strong> Abwasserwerkes der<br />

Stadt Altena (Westf.) zum 31.12.2011<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 26 Abs.3 der Eigenbetriebsverordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2004<br />

(GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel I<br />

der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 963)<br />

wird folgen<strong>des</strong> bekannt gemacht:<br />

1. Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat in seiner<br />

Sitzung am 29.10.2012 folgen<strong>des</strong> beschlossen:<br />

„Der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

zum 31.12.2011 <strong>des</strong> Abwasserwerkes wird<br />

in der als Anlage beigefügten Form festgestellt.<br />

Der Jahresgewinn in Höhe von €<br />

80.051,83 soll zur Verlustabdeckung aus<br />

Vorjahren verwendet werden.“<br />

Der Jahresabschluss 2011 wird wie folgt<br />

festgestellt:<br />

a) Gewinn- und Verlustrechung<br />

für die Zeit vom 1.1.-31.12.2011.<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt<br />

mit einem Gewinn von € 80.051,83 ab.<br />

b) Bilanz zum 31.12.2011<br />

-Aktivseite 50.105.591,66 €<br />

-Passivseite 50.105.591,66 €<br />

2. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />

Nordrhein-Westfalen in Herne<br />

Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher<br />

Abschlussprüfer <strong>des</strong> Betriebes Abwasserwerk<br />

der Stadt Altena. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung<br />

zum 31.12.2011 hat sie sich der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Märkische Revision<br />

GmbH, Altena, bedient.


Diese hat mit Datum vom 16.07.2012 den nachfolgend<br />

dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />

erteilt:<br />

„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus<br />

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang<br />

- unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht<br />

<strong>des</strong> Abwasserwerkes der Stadt Altena<br />

(Westf.), Altena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar<br />

bis zum 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung<br />

und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen<br />

Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen<br />

der Satzung liegen in der Verantwortung<br />

der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Betriebs. Unsere<br />

Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns<br />

durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den<br />

Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />

und über den Lagebericht abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach §<br />

317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen.<br />

Danach ist die Prüfung so zu planen und<br />

durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,<br />

die sich auf die Darstellung <strong>des</strong> durch den Jahresabschluss<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und durch den Lagebericht<br />

vermittelten Bil<strong>des</strong> der Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender<br />

Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung<br />

der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />

über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />

und rechtliche Umfeld <strong>des</strong> Betriebs sowie<br />

die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit<br />

<strong>des</strong> rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems<br />

sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />

Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend<br />

auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die<br />

Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />

Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen<br />

der gesetzlichen Vertreter sowie die<br />

Würdigung der Gesamtdarstellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

und <strong>des</strong> Lageberichtes. Wir sind der Auffassung,<br />

dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere<br />

Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der<br />

Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der<br />

Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und<br />

den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und<br />

vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong> Bild der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage <strong>des</strong> Betriebs. Der Lagebericht<br />

steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,<br />

vermittelt insgesamt ein zutreffen<strong>des</strong> Bild von der<br />

Lage <strong>des</strong> Betriebs und stellt die Chancen und Risiken<br />

der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />

Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Märkische Revision<br />

GmbH ausgewertet und eine Analyse anhand von<br />

28<br />

Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem<br />

Ergebnis:<br />

Der Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers<br />

wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung<br />

gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung<br />

der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben<br />

und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO)<br />

ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.<br />

Herne, den 13.12.2012<br />

Gemeindeprüfungsanstalt NRW<br />

Abschlussprüfung – Beratung - Revision<br />

Im Auftrag<br />

(Gregor Loges)<br />

3. Einsichtnahme<br />

Der Jahresabschluss und der Lagebericht <strong>des</strong> Abwasserwerkes<br />

der Stadt Altena (Westf.) können<br />

gemäß § 26 Abs. 3 EigVO NRW bis zur Feststellung<br />

<strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses im Dienstgebäude<br />

der Stadtwerke Altena GmbH, Linscheidstr. 52,<br />

58762 Altena, in den Räumen <strong>des</strong> Abwasserwerkes,<br />

eingesehen werden.<br />

Altena, 19. Dezember 2012<br />

Betriebsleiter<br />

Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.)<br />

Dr. Andreas Hollstein Marc Bunse<br />

Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 634 „Philippstraße/Heckengang“,<br />

1. Änderung und frühzeitige<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Der Ausschuss für Stadtplanung und Umwelt der<br />

Stadt Lüdenscheid hat in seiner öffentlichen Sitzung<br />

am 21.11.2012 gemäß (gem.) § 2 Absatz (Abs.) 1<br />

<strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite<br />

2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

22.07.2011 (BGBl. I Seite 1509) m. W. v.<br />

30.07.2011 beschlossen, den Bebauungsplan Nr.<br />

634 „Philippstraße/Heckengang“, 1. Änderung aufzustellen.<br />

Das Bebauungsplangebiet ist nachstehend abgebildet.


Ziel der Planung ist es, das vorhandene Sondergebiet der Zweckbestimmung Krankenhaus (entsprechend seiner<br />

ursprünglichen Nutzung als Kinderklinik) in ein Wohngebiet umzuplanen. Durch die zwischenzeitliche Aufgabe<br />

der Kinderklinik am dortigen Standort liegt das Grundstück derzeit brach und steht für eine Folgenutzung zur Verfügung.<br />

Daher ist die 1. Änderung <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 634 für eine Realisierung der neuen Wohnbebauung<br />

städtebaulich erforderlich.<br />

Das Verfahren zur Änderung dieses Bebauungsplanes wird als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB<br />

durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB<br />

kann daher abgesehen werden.<br />

Der an der Planung interessierten Öffentlichkeit soll gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer öffentlichen Anhörung<br />

Gelegenheit zur Unterrichtung und Erörterung <strong>des</strong> künftigen Planinhaltes gegeben werden. Die Anhörung<br />

wird am 17.01.2013 um 18.00 Uhr im ehemaligen Telekomgebäude, Raum 14, Rathausplatz 2 b, durchgeführt.<br />

Der Planentwurf kann am 16.01.2013 und 17.01.2013 im Fachdienst Stadtplanung und Verkehr der Stadt Lüdenscheid,<br />

Rathausplatz 2, in den Glasvitrinen zwischen den Räumen 534 und 537, während der Dienstzeit eingesehen<br />

werden.<br />

Lüdenscheid, 03.01.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Dieter Dzewas<br />

29


Benennung einer Straße im Gebiet <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 795 „Westl. Platehofstraße“ mit der Bezeichnung<br />

„Elsbeerenweg“<br />

Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 10.12.2012 beschlossen, die Planstraße im Bebauungsplangebiet Nr. 795<br />

„Westl. Platehofstraße“ in „Elsbeerenweg“ zu benennen.<br />

Die Benennung wird ab sofort rechtswirksam.<br />

Lüdenscheid, 02.01.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Dieter Dzewas<br />

Bekanntmachung<br />

<strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal<br />

5. Änderungssatzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Volkshochschule <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong><br />

Volmetal vom 01. August 2006<br />

I.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 8 Abs. 4 <strong>des</strong> Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GV.NRW.S.621),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2012(GV.NRW.S.421), <strong>des</strong> Weiterbildungsgesetzes vom 14.04.2000<br />

(GV.NRW. S.390) und der §§ 4 und 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />

21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.NRW.S. 687) in den zur Zeit<br />

geltenden Fassungen beschließt die Verbandsversammlung:<br />

§ 1<br />

§ 1 Abs. 2 der Gebührensatzung wird wie folgt geändert:<br />

(2) Gebühren werden, soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu berücksichtigen sind,<br />

wie folgt pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer erhoben:<br />

1. für Lehrveranstaltungen im Bereich<br />

a) der politischen und kulturellen Bildung 1,80 €<br />

b) der Familienbildung und Pädagogik 1,80 €<br />

c) Deutsch als Fremdsprache 2,00 €<br />

d) Integrationskurse 2,35 €<br />

e) Fremdsprachen 2,00€<br />

f) der arbeitswelt- und berufsbezogenen Bildung 2,10 €<br />

g) der abschlussbezogenen Zertifikatskurse 2,10 €<br />

h) der Gesundheitsbildung 2,10 €<br />

i) Freizeitorientierte Bildung 2,20 €<br />

2. Kleingruppenkurse (5 – 7 TN) 5,00 €<br />

3. für Sonderveranstaltungen wie<br />

30


Einzelvorträge, kulturelle Veranstaltungen etc.<br />

je Veranstaltung und Teilnehmer<br />

4. - für Lehrveranstaltungen im Rahmen<br />

4,00 bis 20,00 €<br />

<strong>des</strong> Angebotes „Bildung auf Bestellung“,<br />

- besondere Lehrgänge der beruflichen Bildung,<br />

- Angebote in Kooperation mit anderen Bildungsträgern,<br />

- Angebote mit speziellen Lehrinhalten oder für besondere min<strong>des</strong>tens Ausgaben<br />

Zielgruppen deckend, die Festlegung der<br />

Gebühr im Einzelfall erfolgt<br />

durch die VHS-Leitung<br />

5. für Studienreisen, Studienfahrten und min<strong>des</strong>tens Ausgaben<br />

sonstige Kooperationsmaßnahmen deckend<br />

Diese Änderungen treten am 01.08.2013 in Kraft.<br />

II.<br />

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

§ 2<br />

III.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Volkshochschulzweckverband Volmetal vorher gerügt<br />

worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Kierspe, den 17.12.2012 Der Verbandsvorsteher<br />

31<br />

E M D E


Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung für das Haushaltsjahr 2013<br />

1. Haushaltssatzung<br />

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 <strong>des</strong> fünften<br />

Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Ministeriums für<br />

Inneres und Kommunales sowie <strong>des</strong> Justizministeriums vom 23. 10. 2012 (GV. NRW. 2012 S. 474),<br />

hat die Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung mit Beschluss vom 22.<br />

November 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben <strong>des</strong><br />

Zweckverban<strong>des</strong> voraussichtlich anfallenden Erträge und notwendigen Aufwendungen sowie<br />

eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen<br />

Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />

im Ergebnisplan mit<br />

Gesamtbetrag der Erträge mit 28.342.547 EUR<br />

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 28.342.547 EUR<br />

im Finanzplan mit<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit auf 28.342.547 EUR<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit 28.237.347 EUR<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der<br />

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der<br />

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 131.000 EUR<br />

festgesetzt.<br />

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

Seite: 1


Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,<br />

wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.<br />

§ 6<br />

entfällt<br />

§ 7<br />

Die vorläufige Verbandsumlage für das Haushaltsjahr wird gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 der<br />

Zweckverbandssatzung auf 26.168.647 EUR festgesetzt. Sie ist von den Mitgliedern <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

entsprechend dem Verteilungsmaßstab nach § 16 Abs. 1 Zweckverbandssatzung aufzubringen.<br />

§ 8<br />

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden gem. § 21 Abs. 1 GemHVO die Erträge und<br />

Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen der Produkte 011/001/001 (Ver- und Entsorgung<br />

Abfallbeseitigung( und 016/001/001 (Allgemeine Finanzwirtschaft Abfallbeseitigung) als gegenseitig<br />

deckungsfähig erklärt und zu einem Budget zusammengefasst. Das gleiche gilt für Ein- und<br />

Auszahlungen für Investitionen. Die Differenz aus der Summe der Aufwendungen und der Summe der<br />

Erträge ist verbindlich.<br />

Innerhalb <strong>des</strong> Budgets dienen gem. § 21 Abs. 2 GemHVO Mehrerträge zur Deckung von<br />

Mehraufwendungen. Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen für Investitionen.<br />

Seite: 2


2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Der Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Lüdenscheid hat am<br />

30. November 2012 die von der Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung für<br />

das Haushaltsjahr 2013 festgesetzte Verbandsumlage in Höhe von 26.168.647 EUR gem. § 19 Abs. 2<br />

<strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

1. Oktober 1979 (GV NW S. 621) genehmigt.<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NW dem Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />

<strong>Kreis</strong>es als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 26. November<br />

2012 angezeigt worden.<br />

Nach § 18 Abs. 1 GkG ist eine öffentliche Auslegung <strong>des</strong> Haushaltsplanes nicht erforderlich.<br />

Hinweis<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />

denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden<br />

c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für<br />

Abfallbeseitigung vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband für Abfallbeseitigung vorher<br />

gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den<br />

Mangel ergibt.<br />

Iserlohn, 12. Dezember 2012<br />

Scheffler<br />

Vorsitzender<br />

der Verbandsversammlung<br />

Seite: 3


Aufstellungs- und Bestätigungsvermerk:<br />

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2013 wurde nach den Vorschriften <strong>des</strong> § 80 Abs. 1<br />

GO aufgestellt und dem Verbandsvorsteher zur Bestätigung vorgelegt.<br />

Iserlohn, 09. November 2012<br />

Meininghaus<br />

Geschäftsführer<br />

Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde nach den Vorschriften <strong>des</strong> § 80 Abs. 2 GO bestätigt.<br />

Dr. Ahrens<br />

Verbandsvorsteher<br />

Seite: 4


1. Haushaltssatzung<br />

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für psychologische Beratungen und Hilfen<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 <strong>des</strong> fünften Gesetzes<br />

zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Ministeriums für Inneres und<br />

Kommunales sowie <strong>des</strong> Justizministeriums vom 23. 10. 2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), hat die<br />

Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für psychologische Beratungen und Hilfen mit Beschluss<br />

vom 28. November 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben <strong>des</strong><br />

Zweckverban<strong>des</strong> voraussichtlich anfallenden Erträge und notwendigen Aufwendungen sowie<br />

eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen<br />

Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />

im Ergebnisplan mit<br />

Gesamtbetrag der Erträge mit 1.172.177 EUR<br />

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.172.177 EUR<br />

im Finanzplan mit<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit auf 1.172.677 EUR<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit 1.157.677 EUR<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der<br />

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der<br />

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 20.000 EUR<br />

festgesetzt.<br />

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 2<br />

§ 3


Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird<br />

auf 250.000 EUR festgesetzt.<br />

§ 6<br />

entfällt<br />

§ 7<br />

Die vorläufige Verbandsumlage für das Haushaltsjahr wird gem. § 13 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung<br />

auf 823.985 EUR festgesetzt. Sie ist von den Mitgliedern <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> entsprechend dem<br />

Verteilungsmaßstab nach § 13 Abs. 2 Zweckverbandssatzung aufzubringen.<br />

§ 8<br />

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden gem. § 21 Abs. 1 GemHVO die Erträge und<br />

Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen der Produkte<br />

- 003/001/001 Schulpsychologischer Dienst Iserlohn,<br />

- 005/001/001 Beratung von Frauen und Mädchen,<br />

- 006/001/001 Psychologische Beratungen und Hilfen<br />

- 016/001/001 Allgemeine Finanzwirtschaft<br />

als gegenseitig deckungsfähig erklärt und zu einem Budget zusammengefasst. Das gleiche gilt für Ein-<br />

und Auszahlungen für Investitionen Die Differenz aus der Summe der Aufwendungen und der Summe<br />

der Erträge ist verbindlich.<br />

Innerhalb <strong>des</strong> Budgets dienen gem. § 21 Abs. 2 GemHVO Mehrerträge zur Deckung von<br />

Mehraufwendungen. Das gleiche gilt für Ein- und Auszahlungen für Investitionen.


2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Der Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong> <strong>Kreis</strong>es als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Lüdenscheid hat am 03.<br />

Dezember 2012 die von der Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für psychologische Beratungen<br />

und Hilfen für das Haushaltsjahr festgesetzte Verbandsumlage in Höhe von 823.985 EUR gem. § 19 Abs.<br />

2 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.<br />

Oktober 1979 (GV NW S. 621) genehmigt.<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NW dem Landrat <strong>des</strong> <strong>Märkischen</strong><br />

<strong>Kreis</strong>es als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 29. November 2012<br />

angezeigt worden.<br />

Nach § 18 Abs. 1 GkG ist eine öffentliche Auslegung <strong>des</strong> Haushaltsplanes nicht erforderlich.<br />

Hinweis<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />

denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden<br />

c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für<br />

psychologische Beratungen und Hilfen vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband für psychologische<br />

Beratungen und Hilfen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Iserlohn, 14. Dezember 2012<br />

Exler<br />

Vorsitzender<br />

der Verbandsversammlung


Aufstellungs- und Bestätigungsvermerk:<br />

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2013 wurde nach den Vorschriften <strong>des</strong> § 80 Abs. 1 GO<br />

aufgestellt und dem Verbandsvorsteher zur Bestätigung vorgelegt.<br />

Iserlohn, 09. November 2012<br />

Meininghaus<br />

Geschäftsführer<br />

Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde nach den Vorschriften <strong>des</strong> § 80 Abs. 2 GO bestätigt.<br />

Dr. Ahrens<br />

Verbandsvorsteher


Öffentliche Bekanntmachung<br />

<strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal<br />

Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal<br />

zum 31.12.2011<br />

1. Beschluss über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses einschließlich Entlastung<br />

1. Die Verbandsversammlung nimmt den Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses zur<br />

Prüfung <strong>des</strong> Jahresabschlusses 2011 <strong>des</strong> Volkshochschul-zweckverban<strong>des</strong> Volmetal, der sich auf die<br />

durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SÜDWESTFALEN – REVISION GmbH, Lüdenscheid, vorgenommene<br />

Prüfung bezieht, zur Kenntnis.<br />

2. Der Fehlbetrag aus der Ergebnisrechnung wird auf die Forderung gegen die Mitgliedskommunen angerechnet.<br />

3. Nicht benötigte liquide Mittel werden in Höhe von 30.000 EUR an die Mitgliedskommunen abgeführt.<br />

4. Der Jahresabschluss <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal zum 31.12.2011 wird gem. § 96 GO<br />

NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 1.245.118,08 EUR festgestellt.<br />

5. Dem Verbandsvorsteher wird ohne Einschränkung Entlastung erteilt.<br />

2. Bekanntmachung:<br />

Der Jahresabschluss 2011 <strong>des</strong> Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Der Jahresabschluss 2011 kann bis zur Feststellung <strong>des</strong> folgenden Jahresabschlusses in der Geschäftsstelle <strong>des</strong><br />

Volkshochschulzweckverban<strong>des</strong> Volmetal, Friedrich- Ebert- Str. 380, 58566 Kierspe eingesehen werden.<br />

Kierspe, den 07.01.2013<br />

Der Verbandsvorsteher<br />

E m d e<br />

40


AKTIVA<br />

VHS-Zweckverband Volmetal<br />

Schlussbilanz zum 31.12.2011<br />

31.12.10 31.12.11<br />

1. Anlagevermögen € €<br />

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 2.602,82 2.017,97<br />

1.2 Sachanlagen<br />

1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte<br />

1.2.1.1 Grünflächen<br />

1.2.1.2 Ackerland<br />

1.2.1.3 Wald, Forsten<br />

1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke<br />

1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte<br />

1.2.2.1 Kindertageseinrichtungen<br />

1.2.2.2 Schulen<br />

1.2.2.3 Wohnbauten<br />

1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude<br />

1.2.3 Infrastrukturvermögen<br />

1.2.3.1 Grund und Boden <strong>des</strong> Infrastrukturvermögens<br />

1.2.3.2 Brücken und Tunnel<br />

1.2.3.3 Gleisanlagen<br />

1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

1.2.3.5 Straßennetz einschl. Wege, Plätze und<br />

Verkehrslenkungsanlagen<br />

1.2.3.6 Sonstige Bauten <strong>des</strong> Infrastrukturvermögens<br />

1.2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden<br />

1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler<br />

1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge<br />

1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 12.160,66 12.496,23<br />

1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau<br />

12.160,66 12.496,23<br />

1.3 Finanzanlagen<br />

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

1.3.2 Beteiligungen<br />

1.3.3 Sondervermögen<br />

1.3.4 Wertpapiere <strong>des</strong> Anlagevermögens 13.996,41 15.857,93<br />

1.3.5 Ausleihungen an verbundene Unternehmen<br />

1.3.6 Ausleihungen an Beteiligungen<br />

1.3.7 Ausleihungen an Sondervermögen<br />

1.3.8 Sonstige Ausleihungen<br />

13.996,41 15.857,93<br />

28.759,89 30.372,13<br />

2. Umlaufvermögen<br />

2.1 Vorräte<br />

2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe<br />

2.1.2 Geleistete Anzahlungen<br />

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und<br />

Forderungen aus Transferleistungen<br />

2.2.1.1 Gebühren<br />

2.2.1.2 Beiträge<br />

2.2.1.3 Steuern<br />

2.2.1.4 Forderungen aus Tranferleistungen<br />

2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 69.672,09 82.960,12<br />

2.2.1.6Forderungen gegen öffentlichen Bereich (Kommunen) 988.665,92 1.039.651,42<br />

2.2.2 Privatrechtliche Forderungen<br />

2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich 477,29 255,74<br />

2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich<br />

2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen<br />

2.2.2.4 gegen Beteiligungen<br />

2.2.2.5 gegen Sondervermögen<br />

2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände<br />

1.058.815,30 1.122.867,28<br />

2.3 Wertpapiere <strong>des</strong> Umlaufvermögens<br />

2.4 Liquide Mittel 108.436,62 86.612,77<br />

3. Rechnungsabgrenzungsposten 5.094,81 5.265,90<br />

4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 0,00 0,00<br />

1.201.106,62 1.245.118,08


VHS-Zweckverband Volmetal<br />

Schlussbilanz zum 31.12.2011<br />

PASSIVA<br />

31.12.10 31.12.11<br />

1. Eigenkapital € €<br />

1.1 Allgemeine Rücklage<br />

1.2 Sonderrücklagen<br />

1.3 Ausgleichsrücklage<br />

1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 0,00 0,00<br />

2. Sonderposten<br />

2.1 Zuwendungen<br />

2.2 Beiträge<br />

2.3 Gebührenausgleich<br />

2.4 Sonstige Sonderposten<br />

3. Rückstellungen<br />

3.1 Pensionsrückstellungen 1.117.274,00 1.157.746,00<br />

3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten<br />

3.3 Instandhaltungsrückstellungen<br />

3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO NRW 14.556,14 19.327,58<br />

1.131.830,14 1.177.073,58<br />

4. Verbindlichkeiten<br />

4.1 Anleihen<br />

4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten<br />

4.2.1 von verbundenen Unternehmen<br />

4.2.2 von Beteiligungen<br />

4.2.3 von Sondervermögen<br />

4.2.4 vom öffentlichen Bereich<br />

4.2.5 vom privaten Kreditmarkt<br />

4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung<br />

4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen<br />

4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 48.964,73 44.049,86<br />

4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen<br />

4.7 Sonstige Verbindlichkeiten 2.791,67 2.928,93<br />

51.756,40 46.978,79<br />

5. Rechnungsabgrenzungsposten 17.520,08 21.065,71<br />

1.201.106,62 1.245.118,08


IF22<br />

f˜——2xF2PP<br />

4i—2r4<br />

222222222222222222222222q˜<br />

w——˜2I2X2PSHH<br />

x


HAUSHALTSSATZUNG VOM 08.01.2013 UND BEKANNTMACHUNG<br />

DER HAUSHALTSSATZUNG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2013<br />

1. Haushaltssatzung der Gemeinde Schalksmühle für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 432<br />

ff.), hat der Rat der Gemeinde Schalksmühle mit Beschluss vom 10.12. 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich<br />

anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden<br />

Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird<br />

im Ergebnisplan mit<br />

Gesamtbetrag der Erträge auf 27.890.536 EUR<br />

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 28.954.569 EUR<br />

im Finanzplan mit<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 26.776.380 EUR<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 26.705.395 EUR<br />

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der<br />

Finanzierungstätigkeit auf 3.499.100 EUR<br />

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der<br />

Finanzierungstätigkeit auf 4.044.850 EUR<br />

festgesetzt.<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

48<br />

700.000 EUR<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen<br />

Jahren erforderlich ist, wird auf<br />

festgesetzt.<br />

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird auf<br />

und<br />

die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich <strong>des</strong> Ergebnisplans wird auf<br />

festgesetzt.<br />

§ 4<br />

549.000 EUR<br />

1.064.033 EUR<br />

0 EUR


Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />

festgesetzt.<br />

Die Steuersätze für die Gemein<strong>des</strong>teuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

49<br />

10.000.000,00 EUR<br />

1. Grundsteuer<br />

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 240 v.H.<br />

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v.H.<br />

2. Gewerbesteuer auf 433 v.H.<br />

§ 7<br />

Erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW ist ein Betrag in Höhe von 5 v.H. <strong>des</strong> Gesamtaufwan<strong>des</strong><br />

<strong>des</strong> Ergebnisplanes.<br />

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche<br />

Verwaltungsbehörde in Lüdenscheid mit Schreiben vom 11.12.2012 angezeigt worden; dieser hat durch<br />

Verfügung vom 08.01.2013 eine Verkürzung der Monatsfrist nach § 80 Abs. 5 GO NRW genehmigt.<br />

Der Haushaltsplan 2013 liegt zur Einsichtnahme vom 09.01.2013 bis zum Ende der Auslegung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

gem. § 96 Abs. 2 GO NRW während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis mittwochs von 8.00<br />

Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus<br />

Schalksmühle, Rathausplatz 1, Zimmer 37, öffentlich aus und ist unter der Adresse www.schalksmuehle.de im Internet<br />

verfügbar.<br />

Hinweis<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Schalksmühle vorher gerügt und dabei die<br />

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Schalksmühle, 08.01.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Schönenberg


50<br />

Herausgeber: <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />

Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />

Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />

und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />

kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />

werden Einzelexemplare zugesandt. Das <strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />

erscheint wöchentlich

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