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2. Amtliches_Nr_17.pdf - Märkischer Kreis

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<strong>Amtliches</strong><br />

Bekanntmachungsblatt<br />

- Amtsblatt des Märkischen <strong>Kreis</strong>es-<br />

<strong>Nr</strong>. 17 Ausgegeben in Lüdenscheid am 25.04.2012<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1<strong>2.</strong>04.2012 Stadt Meinerzhagen<br />

323<br />

Jahrgang 2012<br />

Satzung über Gebühren und Kostenersatz in den Frei-<br />

bädern, der Minigolfanlage und der Kleinschwimmhalle<br />

mit Sauna der Stadt Meinerzhagen-vom 1<strong>2.</strong>04.2012 ........324<br />

19.04.2012 Gemeinde Herscheid Wahlbekanntmachung der Gemeinde Herscheid ..............327<br />

16.04.2012 Stadt Hemer Wahlbekanntmachung der Stadt Hemer............................328<br />

25.04.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

Antrag der Firma G. Schürfeld GmbH, Stenkenberg<br />

1a, 58553 Halver, auf Genehmigung zur wesentlichen<br />

Änderung der Gesenkschmiede gem. 16 Abs. 1 des<br />

Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (- BImSchG -) ..........329<br />

19.04.2012 Gemeinde Schalksmühle Wahlbekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle ........330<br />

20.04.2012 Stadt Lüdenscheid<br />

Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten und Aufruf<br />

ungepflegter Grabstätten auf den Kommunalfriedhöfen<br />

Wehberg und Piepersloh in Lüdenscheid ..........................231<br />

19.04.2012 Stadt Lüdenscheid Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen ...................232<br />

20.04.2012 Stadt Plettenberg Wahlbekanntmachung der Stadt Plettenberg ....................332<br />

23.04.2012 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Einladung zur Sitzung des Wahlausschusses ...................333<br />

16.04.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />

23.04.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern/ Ab-<br />

wesenheitsvertretern - Eigenbetrieb Städtische Saalbe-<br />

triebe „Wilhelmshöhe, - eigenbetriebsähnliche Ein-<br />

richtung Immobilienservice Menden (ISM), - eigenbe-<br />

triebsähnliche Einrichtung Mendener Baubetrieb (MBB ....334<br />

Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des <strong>Kreis</strong>wahlausschusses<br />

für die Landtagswahlkreise 121 -<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

I, 122 - <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> II und 123 - <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> III<br />

zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses...........335<br />

23.04.2012 Stadt Kierspe Wahlbekanntmachung der Stadt Kierspe ..........................335


Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen<br />

I.<br />

Satzung über Gebühren und Kostenersatz in den Freibädern, der Minigolfanlage und der Kleinschwimmhalle<br />

mit Sauna der Stadt Meinerzhagen<br />

vom 1<strong>2.</strong>04.2012<br />

Gemäß §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S 666 ff.), in der derzeit gültigen<br />

Fassung sowie §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober<br />

1969 (GV. NRW. S. 712), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Meinerzhagen am<br />

26.03.2012 die folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Für die Benutzung der Freibäder, der Minigolfanlage und der Kleinschwimmhalle mit Sauna an der Genkeler<br />

Straße der Stadt Meinerzhagen werden zur teilweisen Deckung der entstehenden Kosten folgende Gebühren und<br />

Kostenersätze erhoben:<br />

Eintritt:<br />

Freibäder Meinerzhagen und Valbert:<br />

Tages-/ Einzelkarte 3,00 €<br />

Tagesfamilienkarte 5,00 €<br />

(Max. 2 Erwachsene mit Kindern)<br />

Tagesspätstartkarte (ab 17 Uhr) 2,00 €<br />

Freibadsaisonkarte 40,00 €<br />

Freibadfamiliensaisonkarte 75,00 €<br />

(Max. 2 Erwachsene mit Kindern)<br />

Minigolf:<br />

Einzelkarte für eine Spielrunde 2,00 €<br />

Kleinschwimmhalle:<br />

Tageseinzelkarte 2,00 €<br />

Zehnerkarte 16,00 €<br />

Tagesfamilienkarte<br />

(Max. 2 Erwachsene mit Kindern) 4,00 €<br />

Schwimmhallensaisonkarte 40,00 €<br />

Sauna:<br />

Tages-/ Einzelkarte 7,00 €<br />

Zehnerkarte 60,00 €<br />

Halbjahreskarte 100,00 €<br />

Tageskombikarte (Schwimmen und Sauna) 8,00 €<br />

Zehnerkarte Kombi (Schwimmen und Sauna) 75,00 €<br />

Halbjahreskarte Kombi (Schwimmen und Sauna) 120,00 €<br />

Sonstige Gebühren/Kostenersatz<br />

Heißwasserdusche Freibad 0,05 €<br />

Telefongespräch 0,20 €<br />

Tagesgebühr Liegestuhl / Sonnenliege 2,00 €<br />

Tagesgebühr Strandkorb 4,00 €<br />

Reinigung von vorsätzlichen Verschmutzungen nach Aufwand pro Stunde 15,70 €<br />

Kostenersatz für verlorene Schlüssel 15,00 €<br />

324


Ermäßigung / Befreiung:<br />

Die Ermäßigung beträgt 50 %.<br />

Berechtigt den ermäßigten Gebührentarif zu nutzen sind:<br />

a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

b) Personen mit gültigem Schülerausweis, Studienausweis oder Schwerbehindertenausweis<br />

c) Personen, die Anspruch auf Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben, Kinderzuschlag oder<br />

Wohngeld beziehen (ausschließlich bei Vorlage einer entsprechenden gültigen Bescheinigung)<br />

d) Inhaberinnen/Inhaber einer Ehrenamtskarte<br />

e) Neubürgerinnen/Neubürger im Kalenderjahr ihres Zuzuges<br />

f) Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer mit dem deutschen Rettungssschwimmabzeichen „Silber“<br />

oder höher, das vor weniger als zwei Jahren zuletzt abgelegt wurde<br />

Von der Eintrittsgebühr befreit sind:<br />

a) Kinder bis zum Alter von 3 Jahren in Begleitung eines zahlungspflichtigen Erwachsenen<br />

b) Begleitpersonen gemäß Merkzeichen „B“ von Behinderten mit einem Grad der Behinderung ab 70 %<br />

c) Schulklassen im Rahmen des Schwimmunterrichtes.<br />

Sonstige Tarifreduzierung<br />

Zur Förderung von städtischen Sport-, Kinder,- und Jugendangelegenheiten sind Tarifreduzierungen in Abstimmung<br />

mit dem Fachbereich 2 der Stadtverwaltung zulässig.<br />

Tarife für Sonderveranstaltungen<br />

Für Sonderveranstaltungen in den Bädern können individuell festgelegte Einrittsgelder erhoben werden.<br />

§ 2<br />

Die festgesetzten Gebühren sind bar im Voraus zu entrichten. Wer Leistungen des Bades in Anspruch nimmt,<br />

ohne zuvor die Gebühr entrichtet zu haben, muss das Vierfache des in dem Gebührenverzeichnis jeweils festgesetzten<br />

Satzes zahlen.<br />

Dies gilt nicht im Falle des Nachlösens ( § 3 ).<br />

§ 3<br />

Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Lösung der Eintrittskarte. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.<br />

Die Badegäste müssen, um die Gebührenzahlung nachweisen zu können, im Besitz der Eintrittskarte sein. Die<br />

Eintrittskarte berechtigt zur Benutzung der Einrichtung, für die sie ausgegeben worden sind. Saisonkarten der<br />

Freibäder gelten für alle Freibäder der Stadt Meinerzhagen.<br />

Einzelkarten gelten nur am Lösungstag. Für nicht fristgemäß in Anspruch genommene Leistungen wird die Gebühr<br />

nicht erstattet. Für verlorene Karten wird kein Ersatz geleistet.<br />

Für die jährliche Badezeit im Freibad werden Saisonkarten ausgegeben, die nur für das betreffende Jahr Gültigkeit<br />

haben.<br />

Die Benutzungsdauer der Kleinschwimmhalle ergibt sich aus der Haus – und Badeordnung. Sie errechnet sich<br />

aufgrund der vom Aufsichtspersonal festgestellten Zeiten. Jede Überschreitung der Benutzungsdauer verpflichtet<br />

die Badegäste zur Nachlösung. Für jede angefangene neue Nutzungszeit ist die Gebühr für eine Eintrittskarte der<br />

gleichen Art zu entrichten.<br />

§ 4<br />

Werden Badegäste aufgrund eines Verstoßes gegen die Haus- und Badeordnung aus dem Bad verwiesen, erhalten<br />

sie kein Geld zurück.<br />

Gebührenpflichtige können gegenüber der Stadt Gebührenforderung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.<br />

325


Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.<br />

§ 5<br />

Diese Satzung über Gebühren und Kostenersatz tritt zum 28.04.2012 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für die Benutzung der Freibäder und der Schwimmhalle an der<br />

Genkeler Straße vom 21.03.1974 außer Kraft.<br />

II.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung über Gebühren und Kostenersatz in den Freibädern, der Minigolfanlage und der Kleinschwimmhalle<br />

mit Sauna der Stadt Meinerzhagen<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung die Verletzung von Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV NRWS. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.1<strong>2.</strong>2011 (GV NRW S. 685), nicht<br />

mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meinerzhagen vorher gerügt<br />

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />

den Mangel ergibt.<br />

Meinerzhagen, 1<strong>2.</strong>04.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

Maatz<br />

Erster Beigeordneter<br />

326


Wahlbekanntmachung der Gemeinde Herscheid<br />

Am 13. Mai 2012 findet die Wahl zum Landtag<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl<br />

dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.<br />

Die Gemeinde Herscheid gehört zum Wahlkreis 123<br />

<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> III und ist in 13 Stimmbezirke eingeteilt.<br />

Stimmbezirk und Wahlraum, in dem der<br />

Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung,<br />

die in der Zeit vom 09.04.2012 bis<br />

2<strong>2.</strong>04.2012 zugestellt worden ist, angegeben.<br />

Das Verzeichnis über die Abgrenzung der Stimmbezirke<br />

kann während der allgemeinen Dienstzeiten<br />

montags bis freitags von<br />

8.00 Uhr bis 1<strong>2.</strong>00 Uhr,<br />

dienstags von<br />

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und<br />

donnerstags von<br />

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

im Rathaus der Gemeinde Herscheid, Plettenberger<br />

Straße 27, Wahlamt, 58849 Herscheid, eingesehen<br />

werden.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum<br />

des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis<br />

er eingetragen ist.<br />

Der Wähler soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen<br />

und hat sich auf Verlangen über seine Person<br />

auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder<br />

Reisepass mitzubringen.<br />

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im<br />

Wahlraum bereitgehalten werden. Sie enthalten für<br />

die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge<br />

mit dem Namen des Bewerbers<br />

sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen<br />

Landeslisten der Parteien mit den Namen der<br />

ersten fünf Bewerber.<br />

Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für<br />

die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine<br />

Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt<br />

seine Stimmen geheim ab. Der Wähler gibt<br />

1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er<br />

durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />

macht, welchem Bewerber eines<br />

<strong>Kreis</strong>wahlvorschlages sie gelten soll,<br />

<strong>2.</strong> seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er<br />

durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />

macht, welcher Landesliste sie gelten soll.<br />

327<br />

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer<br />

Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen<br />

Nebenraum gekennzeichnet und so<br />

zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt<br />

werden kann, wie er gewählt hat. Der Wähler<br />

kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein<br />

Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund<br />

einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der<br />

Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu<br />

falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich<br />

der Hilfe einer anderen Person bedienen. Blinde<br />

oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung<br />

des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone<br />

bedienen.<br />

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung<br />

des Wahlergebnisses im Stimmbezirk<br />

sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das<br />

ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich<br />

ist.<br />

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an<br />

der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt<br />

ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />

Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder<br />

b) durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der<br />

Gemeinde Herscheid (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen<br />

beschaffen (s. Rückseite der Wahlbenachrichtigung).<br />

Er muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel<br />

(in verschlossenem Stimmzettelumschlag)<br />

und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig<br />

dem Bürgermeister der Gemeinde Herscheid,<br />

Plettenberger Straße 27, 58849 Herscheid, übersenden,<br />

dass er dort spätestens am Wahltag bis<br />

18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der<br />

Dienststelle (Wahlamt) des Bürgermeisters abgegeben<br />

werden.<br />

Für die Gemeinde Herscheid werden zwei Briefwahlvorstände<br />

gebildet. Sie treten am Wahltag um<br />

15.30 Uhr im Rathaus Herscheid, Plettenberger<br />

Straße 27, 58849 Herscheid, Zimmer 122 und Zimmer<br />

216, zusammen. Die Sitzungen sind ebenfalls<br />

öffentlich.<br />

Auf die Strafbestimmungen des § 107a Abs. 1 und 3<br />

des Strafgesetzbuches - Wahlfälschung - wird besonders<br />

hingewiesen. Sie lauten:<br />

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />

verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

Herscheid, 19. April 2012<br />

Der Bürgermeister<br />

S c h m a l e n b a c h


Wahlbekanntmachung<br />

1. Am 13.05.2012 findet die Wahl zum Landtag in<br />

Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl dauert von<br />

8.00 - 18.00 Uhr.<br />

<strong>2.</strong> Die Stadt Hemer gehört zum Wahlkreis 122 und<br />

ist in 21 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.<br />

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den<br />

Wahlberechtigten in der Zeit vom 09.04. –<br />

2<strong>2.</strong>04.2012 übersandt wurden/werden, sind<br />

der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben,<br />

in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum<br />

des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis<br />

er eingetragen ist.<br />

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung<br />

und ihren Personalausweis oder Reisepass<br />

zur Wahl mitzubringen.<br />

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben<br />

werden.<br />

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.<br />

Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes<br />

einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />

Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme<br />

und eine Zweitstimme.<br />

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender<br />

Nummer<br />

1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem<br />

Druck die Namen der Bewerber/innen<br />

der zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge<br />

unter Angabe der Partei, sofern sie<br />

eine Kurzbezeichnung verwendet, auch<br />

dieser, bei anderen <strong>Kreis</strong>wahlvorschlägen<br />

außerdem des Kennworts und rechts von<br />

dem Namen jedes/r Bewerbers/in einen<br />

<strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung,<br />

<strong>2.</strong> für die Wahl nach Landeslisten in<br />

blauem Druck die Bezeichnung der Parteien,<br />

sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />

verwenden, auch dieser, und jeweils die<br />

Namen der ersten fünf Bewerber/innen der<br />

zugelassenen Landeslisten und links von<br />

der Parteibezeichnung einen <strong>Kreis</strong> für die<br />

Kennzeichnung.<br />

328<br />

Der/Die Wähler/in gibt<br />

se,<br />

seine/ihre Erststimme in der Weise ab,<br />

dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels<br />

(Schwarzdruck) durch ein in einen<br />

<strong>Kreis</strong> gesetztes Kreuz oder auf andere Weise<br />

eindeutig kenntlich macht, welchem/r<br />

Bewerber/in sie gelten soll,<br />

und seine/ihre Zweitstimme in der Wei-<br />

dass er/sie auf dem rechten Teil des<br />

Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen<br />

<strong>Kreis</strong> gesetztes Kreuz oder auf andere<br />

Weise eindeutig kenntlich macht, welcher<br />

Landesliste sie gelten soll.<br />

Der Stimmzettel muss vom/von der Wähler/in<br />

in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem<br />

besonderen Nebenraum gekennzeichnet<br />

und in der Weise gefaltet werden, dass nicht<br />

erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat.<br />

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an<br />

die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und<br />

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk<br />

sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit<br />

das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes<br />

möglich ist.<br />

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben,<br />

können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der<br />

Wahlschein ausgestellt ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />

Stimmbezirk dieses Wahlkreises<br />

oder<br />

b) durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von<br />

der Gemeinde die Briefwahlunterlagen, bestehend<br />

aus einem amtlichen Stimmzettel, einem<br />

amtlichen blauen Stimmzettel-umschlag, einem<br />

amtlichen roten Wahlbriefumschlag und einem<br />

Merkblatt zur Briefwahl, beschaffen.<br />

Der Stimmzettelumschlag mit dem gekennzeichneten<br />

Stimmzettel ist verschlossen zusammen<br />

mit dem unterschriebenen Wahlschein<br />

im verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig<br />

an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen<br />

Stelle zu übersenden (Postlaufzeit ca.<br />

drei Werktage), dass er dort spätestens am<br />

Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief<br />

kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben<br />

werden.<br />

Die 4 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung<br />

des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Rathaus,<br />

<strong>2.</strong> Obergeschoss, Hademareplatz 44,


58675 Hemer, zusammen. Die Ermittlung und<br />

Feststellung des Briefwahlergebnisses sind<br />

ebenfalls öffentlich. Siehe Punkt 4 dieser Wahlbekanntmachung.<br />

6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht<br />

nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 3<br />

LWahlG).<br />

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />

verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch<br />

ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und Abs. 3<br />

Strafgesetzbuch).<br />

Hemer, 16.04.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Gez. Michael Esken<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

Antrag der Firma G. Schürfeld GmbH, Stenkenberg<br />

1a, 58553 Halver, auf Genehmigung zur wesentlichen<br />

Änderung der Gesenkschmiede gem. 16 Abs.<br />

1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (-<br />

BImSchG -)<br />

Az.: 44.3-3<strong>2.</strong>30-96<strong>2.</strong>0004/12/0311.1-03<br />

Die Firma G. Schürfeld GmbH, Stenkenberg 1a,<br />

58553 Halver, beantragt die Genehmigung zur wesentlichen<br />

Änderung für die auf ihrem Grundstück in<br />

58553 Halver, Gemarkung Halver, Flur 55, Flurstücke<br />

107, 115, 113, 117, 95 ff betriebene Gesenkschmiede.<br />

Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen<br />

1. die Errichtung einer neuen Schmiedehalle 5<br />

mit Durchfahrt und Umfahrt als Erweiterung<br />

des bestehenden Betriebes, verbunden mit<br />

dem Abbruch einer vorhandenen Lagerhalle,<br />

<strong>2.</strong> Die Errichtung und den Betrieb der nachstehend<br />

aufgeführten Hammeranlagen in der<br />

Schmiedehalle 5<br />

<strong>2.</strong>1.1 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />

630 mit einer Schlagenergie von 63 kJ<br />

329<br />

<strong>2.</strong>1.2 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />

800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />

2,1,3 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />

800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />

<strong>2.</strong>1.4 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />

800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />

<strong>2.</strong>1.5 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />

800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />

<strong>2.</strong>1.6 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />

800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />

<strong>2.</strong>1.7 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />

800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />

<strong>2.</strong>1.8 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />

800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />

mit Hammerfundament, Direktabfederung<br />

und Teilkapselung als vollautomatische<br />

Anlagen (Roboteranlage) inklusive der zugehörigen<br />

Induktiv-Erwärmungsanlagen,<br />

3. den 3-Schicht-Betrieb der Hammeranlagen<br />

<strong>2.</strong>1.3 bis <strong>2.</strong>1.8,<br />

4. die Standortverlagerung von drei vorhandenen<br />

Stabstahlscheren und einer Säge in das<br />

Gebäude der bestehenden Schlossereierweiterung<br />

sowie<br />

5. die Errichtung und den Betrieb von mechanischen<br />

Lüftungsanlagen und apparativen<br />

Schallschutzmaßnahmen in der Schmiedehalle<br />

5.<br />

Es ist vorgesehen, mit der Änderung der Anlage<br />

umgehend nach Erteilung der Genehmigung zu beginnen.<br />

Das beschriebene Vorhaben bedarf einer Genehmigung<br />

nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum<br />

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterung<br />

und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) in der<br />

Neufassung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830),<br />

zuletzt geändert am 24.0<strong>2.</strong>2012 (BGBl. I S. 212,<br />

242) und wird gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für<br />

die Hammeranlage ergibt sich aus <strong>Nr</strong>. 3.11 Spalte 1<br />

des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung<br />

des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung<br />

über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.<br />

BImSchV -) in der Neufassung vom 14.03.1997<br />

(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert am 24.0<strong>2.</strong>2012<br />

(BGBl. I S. 212, 250).<br />

Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen<br />

Unterlagen liegen aus<br />

in der Zeit vom 30.04.2012 bis einschließlich<br />

29.05.2012


eim Landrat des Märkischen <strong>Kreis</strong>es, Heedfelder<br />

Straße 45, 58509 Lüdenscheid, Zimmer 402 und<br />

beim Fachbereich 3 - Bauen & Wohnen der Stadtverwaltung<br />

Halver, Frankfurter<br />

Straße 45, 58553 Halver, Zimmer 10, 1. Etage und<br />

können dort während der Dienststunden eingesehen<br />

werden.<br />

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind in<br />

der Zeit vom 30.05.2012 bis einschließlich<br />

1<strong>2.</strong>06.2012 schriftlich bei den Stellen, bei denen der<br />

Antrag und die dazugehörigen Unterlagen zur Einsichtnahme<br />

ausliegen, vorzubringen. Die Einwendungen<br />

müssen die volle leserlicher Anschrift des<br />

Einsprechenden tragen.<br />

Die Einwendungsschreiben werden an den Antragsteller<br />

zur Stellungnahme weitergeleitet. Auf<br />

Verlangen des Einwenders werden dessen Name<br />

und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angabe<br />

nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen<br />

erforderlich ist.<br />

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen<br />

ausgeschlossen, die nicht auf<br />

besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<br />

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die<br />

Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin<br />

durchgeführt wird, in dem dann die form- und fristgerecht<br />

erhobenen Einwendungen<br />

erörtert werden. Der eventuelle Erörterungstermin<br />

findet statt am 27.06.2012 um 10.00 Uhr im Kulturbahnhof<br />

der Stadt Halver, Bahnhofstraße 19,<br />

5853 Halver und kann, falls erforderlich, fortgesetzt<br />

werden. Sofern kein Erörterungstermin stattfindet,<br />

wird dieses öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht, sich<br />

an der Erörterung zu beteiligen, haben<br />

jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden<br />

nur der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig<br />

Einwendungen erhoben haben.<br />

Eine besondere Einladung zum Erörterungstermin<br />

erfolgt nicht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen<br />

Einwendungen auch beim Ausbleiben des Antragstellers<br />

oder von Personen, die Einwendungen<br />

erhoben haben, erörtert werden.<br />

Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich<br />

bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung<br />

über den Antrag und über die gemachten Einwendungen<br />

kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />

werden.<br />

Die Hämmer gehören weiterhin zu den unter 3.10.1<br />

Spalte 2 Buchstabe A der Anlage 1 des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in<br />

der Neufassung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757),<br />

zuletzt geändert am 24.0<strong>2.</strong>2012 (BGBl. I S. 212,<br />

251) genannten Anlagen, die aus einem oder mehreren<br />

maschinell angetriebenen Hämmern oder<br />

Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines<br />

Hammers oder Fallwerkes 20 kJ oder mehr beträgt.<br />

330<br />

Somit ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />

nach dem BImSchG eine allgemeine<br />

Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz<br />

1 UVPG vorzunehmen.<br />

Die Bewertung aufgrund der überschlägigen Prüfung<br />

der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener<br />

Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab,<br />

dass durch das Vorhaben keine erheblichen<br />

nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen<br />

können.<br />

Das Vorhaben bedarf somit keiner Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach den Vorschriften des<br />

UVPG. Diese Feststellung ist nicht selbständig<br />

anfechtbar.<br />

Die gemäß § 3 a UVPG erforderliche Information<br />

der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.<br />

Die Entscheidungsgründe liegen beim Landrat<br />

des Märkischen <strong>Kreis</strong>es als untere Umweltschutzbehörde,<br />

Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid,<br />

Zimmer 402 aus und können dort während<br />

der Dienststunden eingesehen werden.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Wilms<br />

Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle<br />

Wahlbekanntmachung<br />

Am 13. Mai 2012 findet die Wahl zum Landtag<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl<br />

dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Gemeinde<br />

Schalksmühle gehört zum Wahlkreis 123 – <strong>Märkischer</strong><br />

<strong>Kreis</strong> III - und ist in 14 Stimmbezirke eingeteilt.<br />

Stimmbezirk und Wahlraum, in dem der Wahlberechtigte<br />

wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung,<br />

die in der Zeit vom 09.04.2012 bis<br />

2<strong>2.</strong>04.2012 zugestellt worden ist, angegeben.<br />

Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während<br />

der allgemeinen Dienstzeit<br />

- in der Zeit von Mo. – Mi. 08.00 – 16.00 Uhr<br />

Do. 08.00 – 17.30 Uhr<br />

Fr. 08.00 – 1<strong>2.</strong>00 Uhr –<br />

im Rathaus, Bürger- und Kundenbüro, Rathausplatz<br />

1, 58579 Schalksmühle, eingesehen werden.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum<br />

des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis<br />

er eingetragen ist.


Der Wähler soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen<br />

und hat sich auf Verlangen über seine Person<br />

auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder<br />

Reisepass mitzubringen.<br />

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im<br />

Wahlraum bereitgehalten werden. Sie enthalten für<br />

die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge<br />

mit dem Namen des Bewerbers<br />

sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen<br />

Landeslisten der Parteien mit den Namen der<br />

ersten fünf Bewerber.<br />

Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für<br />

die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine<br />

Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt<br />

seine Stimmen geheim ab. Der Wähler gibt<br />

1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er<br />

durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />

macht, welchem Bewerber eines <strong>Kreis</strong>wahlvorschlages<br />

sie gelten soll,<br />

<strong>2.</strong> seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er<br />

durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />

macht, welcher Landesliste sie gelten soll.<br />

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle<br />

des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum<br />

gekennzeichnet und so zusammengefaltet<br />

werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er<br />

gewählt hat. Der Wähler kann seine Stimme nur<br />

persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens<br />

unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung<br />

nicht in Lage ist, den Stimmzettel zu<br />

kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu<br />

werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person<br />

bedienen. Blinde oder Sehbehinderte können sich<br />

zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer<br />

Stimmzettelschablone bedienen.<br />

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung<br />

des Wahlergebnisses im Stimmbezirk<br />

sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das<br />

ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich<br />

ist.<br />

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an<br />

der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt<br />

ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />

Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder<br />

b) durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei<br />

der Gemeinde Schalksmühle (Wahlamt) die<br />

Briefwahlunterlagen beschaffen (sh. Rückseite<br />

der Wahlbenachrichtigung). Er muss seinen<br />

Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem<br />

Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen<br />

Wahlschein so rechtzeitig dem<br />

Bürgermeister übersenden, dass er dort spätestens<br />

am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der<br />

331<br />

Wahlbrief kann auch in der Dienststelle (Wahlamt)<br />

des Bürgermeisters abgeben werden.<br />

Für die Gemeinde Schalksmühle werden 3 Briefwahlvorstände<br />

gebildet. Die Briefwahlvorstände treten<br />

am Wahltag um 15.30 Uhr, im Rathaus, Rathausplatz<br />

1, 58579 Schalksmühle, Zimmer 20, 25<br />

und 38 zusammen. Die Sitzungen sind ebenfalls öffentlich.<br />

Auf die Strafbestimmungen des § 107 a Abs. 1<br />

und 3 des Strafgesetzbuches – Wahlfälschung –<br />

wird besonders hingewiesen. Sie lauten:<br />

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />

verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

Schalksmühle, 19.04.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Gez. Schönenberg<br />

Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten und<br />

Aufruf ungepflegter Grabstätten auf den Kommunalfriedhöfen<br />

Wehberg und Piepersloh in Lüdenscheid<br />

Ablauf von Nutzungsrechten<br />

Gemäß § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung für die<br />

städtischen Friedhöfe in Lüdenscheid vom<br />

30.11.2011 endet, bzw. endete bei den nachfolgenden<br />

angeführten Reihengräbern und Wahlgrabstätten<br />

das Nutzungsrecht. Da die Nutzungsberechtigten<br />

nicht zu ermitteln waren, ergeht an sie, bzw. deren<br />

Angehörigen auf diesem Wege die Aufforderung<br />

sich bei der Friedhofsverwaltung innerhalb von 6<br />

Wochen, vom Tage dieser Veröffentlichung gerechnet,<br />

zu melden.<br />

Aufruf ungepflegter Grabstätten<br />

Gemäß § 25 der Friedhofssatzung sind für die Herrichtung<br />

und Unterhaltung von Reihen- und Wahlgrabstätten<br />

die Nutzungsberechtigten verantwortlich.<br />

Da diese Verantwortlichen nicht zu ermitteln<br />

sind, ergeht auf diesem Wege die Aufforderung sich<br />

bei der Friedhofsverwaltung innerhalb von einem<br />

Monat, vom Tage dieser Veröffentlichung gerechnet,<br />

zu melden.<br />

Gemäß § 25 Abs. 6 der Friedhofssatzung sind<br />

eventuell auf den aufgerufenen Grabstätten befindliche<br />

Grabmale und sonstiger Grabschmuck von


den Verantwortlichen abzuräumen, andernfalls gehen<br />

sie in das Eigentum der Stadt Lüdenscheid<br />

über und werden vernichtet.<br />

Die Nutzungsberechtigten werden hiermit gebeten,<br />

mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Lüdenscheid,<br />

STL, Am Fuhrpark 14, 58507 Lüdenscheid, Tel.:<br />

02351 / 3652-452 Kontakt aufzunehmen. Wenn der<br />

Bitte um Kontaktaufnahme nicht innerhalb von 6<br />

Wochen nachgekommen wird, werden die Grabstätten<br />

gemäß der Friedhofssatzung abgeräumt, eingeebnet<br />

und bei Ablauf der Ruhezeit neu belegt.<br />

Kommunalfriedhof Wehberg<br />

Name Vorname Feld Grab-<br />

<strong>Nr</strong>.<br />

Zandomeneghi Eduard 2470 29<br />

Balinski Therese 2420 1<br />

Maria<br />

Becker Franz 2550 3 - 4<br />

Beutel Edith 3700 1 - 2<br />

Kommunalfriedhof Piepersloh<br />

Name Vorname Feld Grab-<strong>Nr</strong>.<br />

Bockemühl Lucie 4680 23 - 24<br />

Smith Ellen 5360 52 - 53<br />

Klauke Kurt 5650 67 - 68<br />

Wagener Horst 5700 12 - 13<br />

Scharmanske Emma Anna<br />

Maria<br />

6100 53<br />

Zbawiony Erwin 6100 24<br />

Nohn Barbara 6250 7<br />

Grüber Hans Joachim<br />

6650 32<br />

Lüdenscheid, 20.04.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Dieter Dzewas<br />

Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen<br />

Im Zuge der Neubebauung des Bereiches zwischen<br />

dem Sternplatz und der Sauerfelder Straße sollen<br />

die an der nördlichen und westlichen Seite des Gebäudes<br />

Wilhelmstr. 2 – 8 (Gemarkung Lüdenscheid-Stadt,<br />

Flur 43, Flurstücke 328 und 521) verlaufenden<br />

Arkaden entfallen.<br />

Da die begehbaren Bereiche unter den Arkaden für<br />

den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wird die<br />

förmliche Einziehung der Flächen erforderlich.<br />

Die Absicht der Einziehung wird hiermit gem. § 7<br />

des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

(StrWG NW) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S.<br />

1028/SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

332<br />

vom 2<strong>2.</strong>1<strong>2.</strong>2011 (GV NW S. 731/SGV NRW 91),<br />

bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen<br />

zu geben.<br />

Einwendungen sind innerhalb von 3 Monaten nach<br />

Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die<br />

Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bauservice, Rathaus,<br />

Zimmer 526 (5. Etage), Rathausplatz 2,<br />

58507 Lüdenscheid, zu richten.<br />

Ein Plan, aus dem die Lage der einzuziehenden<br />

Flächen ersichtlich ist, kann während der Öffnungszeiten<br />

in Zimmer 526 des Rathauses eingesehen<br />

werden.<br />

Lüdenscheid, 19.04.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Dieter Dzewas<br />

Wahlbekanntmachung der Stadt Plettenberg<br />

1. Am Sonntag, den 13.05.2012 findet die Wahl<br />

zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.<br />

<strong>2.</strong> Die Stadt Plettenberg, die zum Wahlkreis 122 -<br />

<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> II- gehört, ist in 24 allgemeine<br />

Stimmmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen,<br />

die den Wahlberechtigten in der<br />

Zeit vom 10.04.2012 bis zum 2<strong>2.</strong>04.2012 übersandt<br />

worden sind, sind der Stimmbezirk und<br />

der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte<br />

wählen kann.<br />

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur<br />

Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00<br />

Uhr im Rathaus, Grünestraße 12, zusammen.<br />

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum<br />

des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis<br />

sie/er eingetragen ist. Die Wähler/innen<br />

haben ihre Wahlbenachrichtigung und<br />

einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass<br />

zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung<br />

soll bei der Wahl abgegeben werden.<br />

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r<br />

Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes<br />

einen Stimmzettel. Jede/r Wähler/in hat eine<br />

Erststimme und eine Zweitstimme.<br />

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender<br />

Nummer<br />

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem<br />

Druck die Namen der Bewerber/innen der


zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge unter<br />

Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />

verwendet, auch dieser, bei anderen<br />

<strong>Kreis</strong>wahlvorschlägen außerdem des<br />

Kennworts und rechts von dem Namen jeder<br />

Bewerberin/jedes Bewerbers einen <strong>Kreis</strong> für<br />

die Kennzeichnung,<br />

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem<br />

Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern<br />

sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch<br />

dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf<br />

Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten<br />

und links von der Parteibezeichnung einen<br />

<strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung.<br />

Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Erststimme in<br />

der Weise ab,<br />

dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels<br />

(Schwarzdruck) durch einen in einen <strong>Kreis</strong> gesetztes<br />

Kreuz oder auf andere Weise eindeutig<br />

kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem<br />

Bewerber sie gelten soll,<br />

und seine/ihre Zweitstimme in der Weise,<br />

dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels<br />

(Blaudruck) durch einen in einen <strong>Kreis</strong> gesetztes<br />

Kreuz oder auf andere Weise eindeutig<br />

kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten<br />

soll.<br />

Der Stimmzettel muss von der/vom Wähler/in in<br />

einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet<br />

und in der Weise gefaltet werden, dass die<br />

Stimmabgabe nicht erkennbar ist.<br />

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an<br />

die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und<br />

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk<br />

sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das<br />

ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich<br />

ist.<br />

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein erhalten<br />

haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in<br />

dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />

Stimmbezirk des Wahlkreises oder<br />

b) durch Briefwahl teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich beim<br />

Wahlamt der Stadt Plettenberg einen amtlichen<br />

Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag<br />

sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag<br />

beschaffen und den Wahlbrief mit dem<br />

Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag<br />

und dem unterschriebenen Wahlschein<br />

so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag<br />

angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens<br />

am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der<br />

Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle<br />

abgegeben werden.<br />

6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur<br />

einmal und nur persönlich ausüben.<br />

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />

verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch<br />

ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des<br />

Strafgesetzbuches).<br />

333<br />

Plettenberg, den 20.04.2012<br />

Der Bürgermeister<br />

Müller<br />

Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

DER BÜRGERMEISTER<br />

<strong>2.</strong> Sitzung<br />

23. April 2012<br />

Einladung<br />

Am Montag, 07. Mai 2012, findet eine öffentliche<br />

Sitzung des Wahlausschusses statt, zu der hiermit<br />

eingeladen wird.<br />

Tagungsort:<br />

Amtshaus, 1. Etage, Zimmer 13/14<br />

Hagener Straße 76,<br />

58769 Nachrodt-Wiblingwerde<br />

Beginn: 08.00 Uhr<br />

Tagesordnung:<br />

1. Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-<br />

/Bürgermeisterinnenwahl vom 06. Mai 2012<br />

<strong>2.</strong> Bekanntgaben – Anfragen<br />

Gemäß § 6 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung<br />

weise ich darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer<br />

beschlussfähig ist.<br />

Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />

In Vertretung:<br />

gez. Jügen Röll


Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern/<br />

Abwesenheitsvertretern<br />

Eigenbetrieb Städtische Saalbetriebe „Wilhelmshöhe“<br />

eigenbetriebsähnliche Einrichtung Immobilienservice<br />

Menden (ISM)<br />

eigenbetriebsähnliche Einrichtung Mendener<br />

Baubetrieb (MBB)<br />

Am 27.03.2012 hat der Rat für den Eigenbetrieb<br />

Wilhelmshöhe und die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen<br />

ISM und MBB folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Herr Martin Bittner wird mit Wirkung vom<br />

01.04.2012 als Abwesenheitsvertreter der Betriebsleiterin<br />

der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung<br />

Immobilienservice Menden (ISM) abberufen.<br />

Herr Martin Bittner wird mit Wirkung vom<br />

01.04.2012 als Abwesenheitsvertreter des Betriebsleiters<br />

des Eigenbetriebs Städtische Saalbetriebe<br />

„Wilhelmshöhe“ abberufen.<br />

Herr Markus Majewski wird mit Wirkung vom<br />

01.04.2012 zum Abwesenheitsvertreter der Betriebsleiterin<br />

der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung<br />

Immobilienservice Menden (ISM) bestellt.<br />

Herr Karl-Udo Gilberg wird mit Wirkung vom<br />

01.04.2012 zum Abwesenheitsvertreter des Betriebsleiters<br />

des Eigenbetriebs Städtische Saalbetriebe<br />

„Wilhelmshöhe“ bestellt.<br />

Herr Stadtkämmerer Uwe Siemonsmeier wird<br />

zum weiteren Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen<br />

Einrichtung Mendener Baubetrieb<br />

(MBB) bestellt.<br />

Nach § 2 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO<br />

NRW) führt Herr Siemonsmeier die Bezeichnung<br />

„Erster Betriebsleiter“.<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Gemäß § 3 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen werden für die eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtung „Immobilienservice<br />

Menden“ der <strong>Kreis</strong> der Vertretungsberechtigten und<br />

der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsberechtigung<br />

wie folgt öffentlich bekannt gemacht:<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtung „Immobilienservice<br />

Menden“ (ISM) der Stadt Menden (Sauerland) wird<br />

334<br />

die Stadt in Angelegenheiten des Immobilienservices<br />

Menden durch die Betriebsleitung vertreten, sofern<br />

die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung<br />

keine andere Regelung treffen.<br />

Vertretungsberechtigte:<br />

Frau Ulrike Schriever Betriebsleiterin<br />

Herr Markus Majewski Abwesenheitsvertreter<br />

der Betriebsleiterin<br />

Weitere Vertretungsberechtigte sind nicht benannt.<br />

Menden, den 16.04.2012<br />

gez. Schriever<br />

Betriebsleiterin<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Gemäß § 3 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen werden für die eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtung Mendener Baubetrieb<br />

der <strong>Kreis</strong> der Vertretungsberechtigten und der<br />

Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsberechtigung<br />

wie folgt öffentlich bekannt gemacht:<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadt<br />

Menden (Sauerland) für die eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtung Mendener Baubetrieb wird die Stadt in<br />

Angelegenheiten des Mendener Baubetriebes durch<br />

die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung<br />

oder die Eigenbetriebsverordnung keine<br />

andere Regelung treffen.<br />

Vertretungsberechtigte:<br />

Herr Thomas Höddinghaus<br />

Betriebsleiter<br />

Herr Uwe Siemonsmeier<br />

Erster Betriebsleiter<br />

Menden, den 19.04.2012<br />

gez. Höddinghaus<br />

Betriebsleiter<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Gemäß § 3 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen werden für den Eigenbetrieb<br />

Städtische Saalbetriebe „Wilhelmshöhe“<br />

der <strong>Kreis</strong> der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten<br />

sowie der Umfang ihrer Vertretungsberechtigung<br />

wie folgt öffentlich bekannt gemacht:<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadt<br />

Menden (Sauerland) für den Eigenbetrieb Städtische<br />

Saalbetriebe „Wilhelmshöhe“ wird die Stadt in<br />

Angelegenheiten der Städtischen Saalbetriebe<br />

durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Ge-


meindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung<br />

keine andere Regelung treffen.<br />

Vertretungsberechtigte:<br />

Herr Thomas Höddinghaus<br />

Betriebsleiter<br />

Herr Karl-Udo Gilberg<br />

Abwesenheitsvertreter des Betriebsleiters<br />

Weitere Vertretungsberechtigte und Beauftragte<br />

sind nicht benannt.<br />

Menden, den 19.04.2012<br />

gez. Höddinghaus<br />

Betriebsleiter<br />

Amtliche ‚Bekanntmachung<br />

Landtagswahl am 13. Mai 2012;<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Kreis</strong>wahlausschusses<br />

für die Landtagswahlkreise 121 -<strong>Märkischer</strong><br />

<strong>Kreis</strong> I, 122 - <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> II und 123 - <strong>Märkischer</strong><br />

<strong>Kreis</strong> III zur Feststellung des endgültigen<br />

Wahlergebnisses<br />

Der <strong>Kreis</strong>wahlausschuss des Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

tritt gem. § 3 Abs. 2 Landeswahlordnung am<br />

Mittwoch, den 16. Mai 2012, 15.00 Uhr,<br />

in Raum <strong>Nr</strong>. 126 des <strong>Kreis</strong>hauses in Lüdenscheid,<br />

Heedfelder Str. 45,<br />

zu seiner <strong>2.</strong> Sitzung zusammen.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl<br />

für die Wahlkreise 121 bis 123 <strong>Märkischer</strong><br />

<strong>Kreis</strong> I bis III gem. § 32 Abs. 2 Landeswahlgesetz<br />

iVm § 55 Landeswahlordnung<br />

<strong>2.</strong> Bekanntgabe der Wahlergebnisse<br />

Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />

Thomas Gemke<br />

335<br />

Wahlbekanntmachung der Stadt Kierspe zur<br />

Landtagswahl am 13. Mai 2012<br />

1. Am 13. Mai 2012 findet die Landtagswahl<br />

in Nordrhein-Westfalen statt.<br />

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.<br />

<strong>2.</strong> Die Stadt Kierspe gehört zum Wahlkreis<br />

123, <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> III. Das Kiersper<br />

Stadtgebiet ist in siebzehn Stimmbezirke<br />

eingeteilt. In den Stimmbezirken 5, 8 und 9<br />

sind jeweils zwei Unterbezirke eingerichtet.<br />

In den Wahlbenachrichtigungen, die den<br />

Wahlberechtigten in der Zeit<br />

bis 2<strong>2.</strong> April 2012<br />

übersandt wurden, sind der Stimmbezirk<br />

und der Wahlraum angegeben, in dem der<br />

Wahlberechtigte wählen kann.<br />

Für die Stadt Kierspe werden vier Briefwahlvorstände<br />

gebildet. Diese treten zur<br />

Ermittlung des Briefwahlergebnisses am<br />

13. Mai 2012 um 16.30 Uhr im Rathaus<br />

der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566<br />

Kierspe, zusammen.<br />

In dem Stimmbezirk 100, Wahlraum Rathaus,<br />

Springerweg 21, wird bei der Wahl<br />

mit nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht<br />

gekennzeichneten Stimmzetteln<br />

gewählt. Dies gilt der repräsentativen<br />

Wahlstatistik; das Wahlgeheimnis wird gewahrt.<br />

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt<br />

und im Wahlraum bereitgehalten.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem<br />

Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in<br />

dessen Wählerverzeichnis er eingetragen<br />

ist.<br />

4. Die Wahlbenachrichtigung soll mitgebracht<br />

werden. Außerdem ist der Personalausweis<br />

oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,<br />

damit sich die Wählerin/der Wähler<br />

auf Verlangen über ihre/seine Person ausweisen<br />

kann.<br />

5. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei<br />

Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer/eines<br />

Wahlkreisabgeordneten und eine<br />

Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.<br />

Sie/Er gibt seine Stimme geheim ab.<br />

6. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender<br />

Nummer<br />

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem<br />

Druck die Namen der Bewerber<br />

der zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschlä-


ge unter Angabe der Partei, sofern sie<br />

eine Kurzbezeichnung verwendet,<br />

auch diese, bei anderen <strong>Kreis</strong>wahlvorschlägen<br />

außerdem das Kennwort und<br />

rechts von dem Namen jeden Bewerbers<br />

einen <strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung,<br />

b) für die Wahl nach Landeslisten in<br />

blauem Druck die Bezeichnung der<br />

Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />

verwenden, auch diese, und jeweils<br />

die Namen der ersten fünf Bewerber<br />

der zugelassenen Landeslisten<br />

und links von der Parteibezeichnung<br />

einen <strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung.<br />

Die Wählerin/Der Wähler gibt<br />

a) ihre/seine Erststimme in der Weise<br />

ab, dass sie/er auf dem linken<br />

Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)<br />

durch ein in einen <strong>Kreis</strong><br />

gesetztes Kreuz oder auf andere<br />

Weise eindeutig kenntlich macht,<br />

für welchen/welche Bewerber/in<br />

eines <strong>Kreis</strong>wahlvorschlages sie<br />

gelten soll,<br />

b) ihre/seine Zweitstimme in der<br />

Weise ab, dass sie/er auf dem<br />

rechten Teil des Stimmzettels<br />

(Blaudruck) durch ein in einen<br />

<strong>Kreis</strong> gesetztes Kreuz oder auf<br />

andere Weise eindeutig kenntlich<br />

macht, für welche Landesliste sie<br />

gelten soll.<br />

Der Stimmzettel muss vom Wähler in<br />

einer Wahlzelle des Wahlraumes oder<br />

in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet<br />

und in der Weise gefaltet<br />

werden, dass seine Stimmabgabe<br />

nicht erkennbar ist.<br />

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss<br />

an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung<br />

und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />

Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat<br />

Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung<br />

des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />

8. Wähler, die einen Wahlschein haben,<br />

können an der Wahl im Wahlkreis, in dem<br />

der Wahlschein ausgestellt ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem<br />

beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises<br />

oder<br />

teilnehmen.<br />

b) durch Briefwahl<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss<br />

sich von der Gemeindebehörde (Wahlamt)<br />

die Briefwahlunterlagen (einen amtlichen<br />

Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel-<br />

336<br />

umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag)<br />

beschaffen und seinen<br />

Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen<br />

Stimmzettelumschlag) und<br />

dem unterschriebenen Wahlschein so<br />

rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag<br />

angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort<br />

spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen<br />

Stelle abgegeben werden.<br />

9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht<br />

nur einmal und nur persönlich ausüben.<br />

Wer unbefugt wählt oder sonst ein<br />

unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt<br />

oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche<br />

Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

Der Versuch ist strafbar (§ 107a<br />

Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />

Kierspe, 23. April 2012<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

Olaf Stelse<br />

Beigeordneter<br />

Herausgeber: <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />

Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />

Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />

und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />

kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />

werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt<br />

erscheint wöchentlich.

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