2. Amtliches_Nr_17.pdf - Märkischer Kreis
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<strong>Amtliches</strong><br />
Bekanntmachungsblatt<br />
- Amtsblatt des Märkischen <strong>Kreis</strong>es-<br />
<strong>Nr</strong>. 17 Ausgegeben in Lüdenscheid am 25.04.2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1<strong>2.</strong>04.2012 Stadt Meinerzhagen<br />
323<br />
Jahrgang 2012<br />
Satzung über Gebühren und Kostenersatz in den Frei-<br />
bädern, der Minigolfanlage und der Kleinschwimmhalle<br />
mit Sauna der Stadt Meinerzhagen-vom 1<strong>2.</strong>04.2012 ........324<br />
19.04.2012 Gemeinde Herscheid Wahlbekanntmachung der Gemeinde Herscheid ..............327<br />
16.04.2012 Stadt Hemer Wahlbekanntmachung der Stadt Hemer............................328<br />
25.04.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
Antrag der Firma G. Schürfeld GmbH, Stenkenberg<br />
1a, 58553 Halver, auf Genehmigung zur wesentlichen<br />
Änderung der Gesenkschmiede gem. 16 Abs. 1 des<br />
Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (- BImSchG -) ..........329<br />
19.04.2012 Gemeinde Schalksmühle Wahlbekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle ........330<br />
20.04.2012 Stadt Lüdenscheid<br />
Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten und Aufruf<br />
ungepflegter Grabstätten auf den Kommunalfriedhöfen<br />
Wehberg und Piepersloh in Lüdenscheid ..........................231<br />
19.04.2012 Stadt Lüdenscheid Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen ...................232<br />
20.04.2012 Stadt Plettenberg Wahlbekanntmachung der Stadt Plettenberg ....................332<br />
23.04.2012 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Einladung zur Sitzung des Wahlausschusses ...................333<br />
16.04.2012 Stadt Menden (Sauerland)<br />
23.04.2012 <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern/ Ab-<br />
wesenheitsvertretern - Eigenbetrieb Städtische Saalbe-<br />
triebe „Wilhelmshöhe, - eigenbetriebsähnliche Ein-<br />
richtung Immobilienservice Menden (ISM), - eigenbe-<br />
triebsähnliche Einrichtung Mendener Baubetrieb (MBB ....334<br />
Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des <strong>Kreis</strong>wahlausschusses<br />
für die Landtagswahlkreise 121 -<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />
I, 122 - <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> II und 123 - <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> III<br />
zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses...........335<br />
23.04.2012 Stadt Kierspe Wahlbekanntmachung der Stadt Kierspe ..........................335
Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen<br />
I.<br />
Satzung über Gebühren und Kostenersatz in den Freibädern, der Minigolfanlage und der Kleinschwimmhalle<br />
mit Sauna der Stadt Meinerzhagen<br />
vom 1<strong>2.</strong>04.2012<br />
Gemäß §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S 666 ff.), in der derzeit gültigen<br />
Fassung sowie §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober<br />
1969 (GV. NRW. S. 712), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Meinerzhagen am<br />
26.03.2012 die folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Für die Benutzung der Freibäder, der Minigolfanlage und der Kleinschwimmhalle mit Sauna an der Genkeler<br />
Straße der Stadt Meinerzhagen werden zur teilweisen Deckung der entstehenden Kosten folgende Gebühren und<br />
Kostenersätze erhoben:<br />
Eintritt:<br />
Freibäder Meinerzhagen und Valbert:<br />
Tages-/ Einzelkarte 3,00 €<br />
Tagesfamilienkarte 5,00 €<br />
(Max. 2 Erwachsene mit Kindern)<br />
Tagesspätstartkarte (ab 17 Uhr) 2,00 €<br />
Freibadsaisonkarte 40,00 €<br />
Freibadfamiliensaisonkarte 75,00 €<br />
(Max. 2 Erwachsene mit Kindern)<br />
Minigolf:<br />
Einzelkarte für eine Spielrunde 2,00 €<br />
Kleinschwimmhalle:<br />
Tageseinzelkarte 2,00 €<br />
Zehnerkarte 16,00 €<br />
Tagesfamilienkarte<br />
(Max. 2 Erwachsene mit Kindern) 4,00 €<br />
Schwimmhallensaisonkarte 40,00 €<br />
Sauna:<br />
Tages-/ Einzelkarte 7,00 €<br />
Zehnerkarte 60,00 €<br />
Halbjahreskarte 100,00 €<br />
Tageskombikarte (Schwimmen und Sauna) 8,00 €<br />
Zehnerkarte Kombi (Schwimmen und Sauna) 75,00 €<br />
Halbjahreskarte Kombi (Schwimmen und Sauna) 120,00 €<br />
Sonstige Gebühren/Kostenersatz<br />
Heißwasserdusche Freibad 0,05 €<br />
Telefongespräch 0,20 €<br />
Tagesgebühr Liegestuhl / Sonnenliege 2,00 €<br />
Tagesgebühr Strandkorb 4,00 €<br />
Reinigung von vorsätzlichen Verschmutzungen nach Aufwand pro Stunde 15,70 €<br />
Kostenersatz für verlorene Schlüssel 15,00 €<br />
324
Ermäßigung / Befreiung:<br />
Die Ermäßigung beträgt 50 %.<br />
Berechtigt den ermäßigten Gebührentarif zu nutzen sind:<br />
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
b) Personen mit gültigem Schülerausweis, Studienausweis oder Schwerbehindertenausweis<br />
c) Personen, die Anspruch auf Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG haben, Kinderzuschlag oder<br />
Wohngeld beziehen (ausschließlich bei Vorlage einer entsprechenden gültigen Bescheinigung)<br />
d) Inhaberinnen/Inhaber einer Ehrenamtskarte<br />
e) Neubürgerinnen/Neubürger im Kalenderjahr ihres Zuzuges<br />
f) Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer mit dem deutschen Rettungssschwimmabzeichen „Silber“<br />
oder höher, das vor weniger als zwei Jahren zuletzt abgelegt wurde<br />
Von der Eintrittsgebühr befreit sind:<br />
a) Kinder bis zum Alter von 3 Jahren in Begleitung eines zahlungspflichtigen Erwachsenen<br />
b) Begleitpersonen gemäß Merkzeichen „B“ von Behinderten mit einem Grad der Behinderung ab 70 %<br />
c) Schulklassen im Rahmen des Schwimmunterrichtes.<br />
Sonstige Tarifreduzierung<br />
Zur Förderung von städtischen Sport-, Kinder,- und Jugendangelegenheiten sind Tarifreduzierungen in Abstimmung<br />
mit dem Fachbereich 2 der Stadtverwaltung zulässig.<br />
Tarife für Sonderveranstaltungen<br />
Für Sonderveranstaltungen in den Bädern können individuell festgelegte Einrittsgelder erhoben werden.<br />
§ 2<br />
Die festgesetzten Gebühren sind bar im Voraus zu entrichten. Wer Leistungen des Bades in Anspruch nimmt,<br />
ohne zuvor die Gebühr entrichtet zu haben, muss das Vierfache des in dem Gebührenverzeichnis jeweils festgesetzten<br />
Satzes zahlen.<br />
Dies gilt nicht im Falle des Nachlösens ( § 3 ).<br />
§ 3<br />
Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Lösung der Eintrittskarte. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.<br />
Die Badegäste müssen, um die Gebührenzahlung nachweisen zu können, im Besitz der Eintrittskarte sein. Die<br />
Eintrittskarte berechtigt zur Benutzung der Einrichtung, für die sie ausgegeben worden sind. Saisonkarten der<br />
Freibäder gelten für alle Freibäder der Stadt Meinerzhagen.<br />
Einzelkarten gelten nur am Lösungstag. Für nicht fristgemäß in Anspruch genommene Leistungen wird die Gebühr<br />
nicht erstattet. Für verlorene Karten wird kein Ersatz geleistet.<br />
Für die jährliche Badezeit im Freibad werden Saisonkarten ausgegeben, die nur für das betreffende Jahr Gültigkeit<br />
haben.<br />
Die Benutzungsdauer der Kleinschwimmhalle ergibt sich aus der Haus – und Badeordnung. Sie errechnet sich<br />
aufgrund der vom Aufsichtspersonal festgestellten Zeiten. Jede Überschreitung der Benutzungsdauer verpflichtet<br />
die Badegäste zur Nachlösung. Für jede angefangene neue Nutzungszeit ist die Gebühr für eine Eintrittskarte der<br />
gleichen Art zu entrichten.<br />
§ 4<br />
Werden Badegäste aufgrund eines Verstoßes gegen die Haus- und Badeordnung aus dem Bad verwiesen, erhalten<br />
sie kein Geld zurück.<br />
Gebührenpflichtige können gegenüber der Stadt Gebührenforderung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.<br />
325
Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.<br />
§ 5<br />
Diese Satzung über Gebühren und Kostenersatz tritt zum 28.04.2012 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung für die Benutzung der Freibäder und der Schwimmhalle an der<br />
Genkeler Straße vom 21.03.1974 außer Kraft.<br />
II.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung über Gebühren und Kostenersatz in den Freibädern, der Minigolfanlage und der Kleinschwimmhalle<br />
mit Sauna der Stadt Meinerzhagen<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung die Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV NRWS. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.1<strong>2.</strong>2011 (GV NRW S. 685), nicht<br />
mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meinerzhagen vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
Meinerzhagen, 1<strong>2.</strong>04.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
Maatz<br />
Erster Beigeordneter<br />
326
Wahlbekanntmachung der Gemeinde Herscheid<br />
Am 13. Mai 2012 findet die Wahl zum Landtag<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl<br />
dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.<br />
Die Gemeinde Herscheid gehört zum Wahlkreis 123<br />
<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> III und ist in 13 Stimmbezirke eingeteilt.<br />
Stimmbezirk und Wahlraum, in dem der<br />
Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung,<br />
die in der Zeit vom 09.04.2012 bis<br />
2<strong>2.</strong>04.2012 zugestellt worden ist, angegeben.<br />
Das Verzeichnis über die Abgrenzung der Stimmbezirke<br />
kann während der allgemeinen Dienstzeiten<br />
montags bis freitags von<br />
8.00 Uhr bis 1<strong>2.</strong>00 Uhr,<br />
dienstags von<br />
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und<br />
donnerstags von<br />
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
im Rathaus der Gemeinde Herscheid, Plettenberger<br />
Straße 27, Wahlamt, 58849 Herscheid, eingesehen<br />
werden.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum<br />
des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis<br />
er eingetragen ist.<br />
Der Wähler soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen<br />
und hat sich auf Verlangen über seine Person<br />
auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder<br />
Reisepass mitzubringen.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im<br />
Wahlraum bereitgehalten werden. Sie enthalten für<br />
die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge<br />
mit dem Namen des Bewerbers<br />
sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen<br />
Landeslisten der Parteien mit den Namen der<br />
ersten fünf Bewerber.<br />
Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für<br />
die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine<br />
Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt<br />
seine Stimmen geheim ab. Der Wähler gibt<br />
1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er<br />
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />
macht, welchem Bewerber eines<br />
<strong>Kreis</strong>wahlvorschlages sie gelten soll,<br />
<strong>2.</strong> seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er<br />
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />
macht, welcher Landesliste sie gelten soll.<br />
327<br />
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer<br />
Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen<br />
Nebenraum gekennzeichnet und so<br />
zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt<br />
werden kann, wie er gewählt hat. Der Wähler<br />
kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein<br />
Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund<br />
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der<br />
Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu<br />
falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich<br />
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Blinde<br />
oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung<br />
des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone<br />
bedienen.<br />
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung<br />
des Wahlergebnisses im Stimmbezirk<br />
sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das<br />
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich<br />
ist.<br />
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an<br />
der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt<br />
ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />
Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder<br />
b) durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der<br />
Gemeinde Herscheid (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen<br />
beschaffen (s. Rückseite der Wahlbenachrichtigung).<br />
Er muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel<br />
(in verschlossenem Stimmzettelumschlag)<br />
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig<br />
dem Bürgermeister der Gemeinde Herscheid,<br />
Plettenberger Straße 27, 58849 Herscheid, übersenden,<br />
dass er dort spätestens am Wahltag bis<br />
18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der<br />
Dienststelle (Wahlamt) des Bürgermeisters abgegeben<br />
werden.<br />
Für die Gemeinde Herscheid werden zwei Briefwahlvorstände<br />
gebildet. Sie treten am Wahltag um<br />
15.30 Uhr im Rathaus Herscheid, Plettenberger<br />
Straße 27, 58849 Herscheid, Zimmer 122 und Zimmer<br />
216, zusammen. Die Sitzungen sind ebenfalls<br />
öffentlich.<br />
Auf die Strafbestimmungen des § 107a Abs. 1 und 3<br />
des Strafgesetzbuches - Wahlfälschung - wird besonders<br />
hingewiesen. Sie lauten:<br />
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
Herscheid, 19. April 2012<br />
Der Bürgermeister<br />
S c h m a l e n b a c h
Wahlbekanntmachung<br />
1. Am 13.05.2012 findet die Wahl zum Landtag in<br />
Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl dauert von<br />
8.00 - 18.00 Uhr.<br />
<strong>2.</strong> Die Stadt Hemer gehört zum Wahlkreis 122 und<br />
ist in 21 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.<br />
Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den<br />
Wahlberechtigten in der Zeit vom 09.04. –<br />
2<strong>2.</strong>04.2012 übersandt wurden/werden, sind<br />
der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben,<br />
in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum<br />
des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis<br />
er eingetragen ist.<br />
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung<br />
und ihren Personalausweis oder Reisepass<br />
zur Wahl mitzubringen.<br />
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben<br />
werden.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.<br />
Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes<br />
einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme<br />
und eine Zweitstimme.<br />
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender<br />
Nummer<br />
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem<br />
Druck die Namen der Bewerber/innen<br />
der zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge<br />
unter Angabe der Partei, sofern sie<br />
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch<br />
dieser, bei anderen <strong>Kreis</strong>wahlvorschlägen<br />
außerdem des Kennworts und rechts von<br />
dem Namen jedes/r Bewerbers/in einen<br />
<strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung,<br />
<strong>2.</strong> für die Wahl nach Landeslisten in<br />
blauem Druck die Bezeichnung der Parteien,<br />
sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />
verwenden, auch dieser, und jeweils die<br />
Namen der ersten fünf Bewerber/innen der<br />
zugelassenen Landeslisten und links von<br />
der Parteibezeichnung einen <strong>Kreis</strong> für die<br />
Kennzeichnung.<br />
328<br />
Der/Die Wähler/in gibt<br />
se,<br />
seine/ihre Erststimme in der Weise ab,<br />
dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels<br />
(Schwarzdruck) durch ein in einen<br />
<strong>Kreis</strong> gesetztes Kreuz oder auf andere Weise<br />
eindeutig kenntlich macht, welchem/r<br />
Bewerber/in sie gelten soll,<br />
und seine/ihre Zweitstimme in der Wei-<br />
dass er/sie auf dem rechten Teil des<br />
Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen<br />
<strong>Kreis</strong> gesetztes Kreuz oder auf andere<br />
Weise eindeutig kenntlich macht, welcher<br />
Landesliste sie gelten soll.<br />
Der Stimmzettel muss vom/von der Wähler/in<br />
in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem<br />
besonderen Nebenraum gekennzeichnet<br />
und in der Weise gefaltet werden, dass nicht<br />
erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat.<br />
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an<br />
die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und<br />
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk<br />
sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit<br />
das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes<br />
möglich ist.<br />
5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben,<br />
können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der<br />
Wahlschein ausgestellt ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />
Stimmbezirk dieses Wahlkreises<br />
oder<br />
b) durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von<br />
der Gemeinde die Briefwahlunterlagen, bestehend<br />
aus einem amtlichen Stimmzettel, einem<br />
amtlichen blauen Stimmzettel-umschlag, einem<br />
amtlichen roten Wahlbriefumschlag und einem<br />
Merkblatt zur Briefwahl, beschaffen.<br />
Der Stimmzettelumschlag mit dem gekennzeichneten<br />
Stimmzettel ist verschlossen zusammen<br />
mit dem unterschriebenen Wahlschein<br />
im verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig<br />
an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen<br />
Stelle zu übersenden (Postlaufzeit ca.<br />
drei Werktage), dass er dort spätestens am<br />
Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief<br />
kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben<br />
werden.<br />
Die 4 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung<br />
des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Rathaus,<br />
<strong>2.</strong> Obergeschoss, Hademareplatz 44,
58675 Hemer, zusammen. Die Ermittlung und<br />
Feststellung des Briefwahlergebnisses sind<br />
ebenfalls öffentlich. Siehe Punkt 4 dieser Wahlbekanntmachung.<br />
6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht<br />
nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 3<br />
LWahlG).<br />
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch<br />
ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und Abs. 3<br />
Strafgesetzbuch).<br />
Hemer, 16.04.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Gez. Michael Esken<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
Antrag der Firma G. Schürfeld GmbH, Stenkenberg<br />
1a, 58553 Halver, auf Genehmigung zur wesentlichen<br />
Änderung der Gesenkschmiede gem. 16 Abs.<br />
1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (-<br />
BImSchG -)<br />
Az.: 44.3-3<strong>2.</strong>30-96<strong>2.</strong>0004/12/0311.1-03<br />
Die Firma G. Schürfeld GmbH, Stenkenberg 1a,<br />
58553 Halver, beantragt die Genehmigung zur wesentlichen<br />
Änderung für die auf ihrem Grundstück in<br />
58553 Halver, Gemarkung Halver, Flur 55, Flurstücke<br />
107, 115, 113, 117, 95 ff betriebene Gesenkschmiede.<br />
Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen<br />
1. die Errichtung einer neuen Schmiedehalle 5<br />
mit Durchfahrt und Umfahrt als Erweiterung<br />
des bestehenden Betriebes, verbunden mit<br />
dem Abbruch einer vorhandenen Lagerhalle,<br />
<strong>2.</strong> Die Errichtung und den Betrieb der nachstehend<br />
aufgeführten Hammeranlagen in der<br />
Schmiedehalle 5<br />
<strong>2.</strong>1.1 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />
630 mit einer Schlagenergie von 63 kJ<br />
329<br />
<strong>2.</strong>1.2 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />
800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />
2,1,3 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />
800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />
<strong>2.</strong>1.4 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />
800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />
<strong>2.</strong>1.5 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />
800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />
<strong>2.</strong>1.6 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />
800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />
<strong>2.</strong>1.7 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />
800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />
<strong>2.</strong>1.8 Hammer vom Typ LASCO HO-U<br />
800 mit einer Schlagenergie von 80 kJ<br />
mit Hammerfundament, Direktabfederung<br />
und Teilkapselung als vollautomatische<br />
Anlagen (Roboteranlage) inklusive der zugehörigen<br />
Induktiv-Erwärmungsanlagen,<br />
3. den 3-Schicht-Betrieb der Hammeranlagen<br />
<strong>2.</strong>1.3 bis <strong>2.</strong>1.8,<br />
4. die Standortverlagerung von drei vorhandenen<br />
Stabstahlscheren und einer Säge in das<br />
Gebäude der bestehenden Schlossereierweiterung<br />
sowie<br />
5. die Errichtung und den Betrieb von mechanischen<br />
Lüftungsanlagen und apparativen<br />
Schallschutzmaßnahmen in der Schmiedehalle<br />
5.<br />
Es ist vorgesehen, mit der Änderung der Anlage<br />
umgehend nach Erteilung der Genehmigung zu beginnen.<br />
Das beschriebene Vorhaben bedarf einer Genehmigung<br />
nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum<br />
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterung<br />
und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) in der<br />
Neufassung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830),<br />
zuletzt geändert am 24.0<strong>2.</strong>2012 (BGBl. I S. 212,<br />
242) und wird gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für<br />
die Hammeranlage ergibt sich aus <strong>Nr</strong>. 3.11 Spalte 1<br />
des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung<br />
des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung<br />
über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.<br />
BImSchV -) in der Neufassung vom 14.03.1997<br />
(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert am 24.0<strong>2.</strong>2012<br />
(BGBl. I S. 212, 250).<br />
Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen<br />
Unterlagen liegen aus<br />
in der Zeit vom 30.04.2012 bis einschließlich<br />
29.05.2012
eim Landrat des Märkischen <strong>Kreis</strong>es, Heedfelder<br />
Straße 45, 58509 Lüdenscheid, Zimmer 402 und<br />
beim Fachbereich 3 - Bauen & Wohnen der Stadtverwaltung<br />
Halver, Frankfurter<br />
Straße 45, 58553 Halver, Zimmer 10, 1. Etage und<br />
können dort während der Dienststunden eingesehen<br />
werden.<br />
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind in<br />
der Zeit vom 30.05.2012 bis einschließlich<br />
1<strong>2.</strong>06.2012 schriftlich bei den Stellen, bei denen der<br />
Antrag und die dazugehörigen Unterlagen zur Einsichtnahme<br />
ausliegen, vorzubringen. Die Einwendungen<br />
müssen die volle leserlicher Anschrift des<br />
Einsprechenden tragen.<br />
Die Einwendungsschreiben werden an den Antragsteller<br />
zur Stellungnahme weitergeleitet. Auf<br />
Verlangen des Einwenders werden dessen Name<br />
und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angabe<br />
nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen<br />
erforderlich ist.<br />
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen<br />
ausgeschlossen, die nicht auf<br />
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<br />
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die<br />
Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin<br />
durchgeführt wird, in dem dann die form- und fristgerecht<br />
erhobenen Einwendungen<br />
erörtert werden. Der eventuelle Erörterungstermin<br />
findet statt am 27.06.2012 um 10.00 Uhr im Kulturbahnhof<br />
der Stadt Halver, Bahnhofstraße 19,<br />
5853 Halver und kann, falls erforderlich, fortgesetzt<br />
werden. Sofern kein Erörterungstermin stattfindet,<br />
wird dieses öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht, sich<br />
an der Erörterung zu beteiligen, haben<br />
jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden<br />
nur der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig<br />
Einwendungen erhoben haben.<br />
Eine besondere Einladung zum Erörterungstermin<br />
erfolgt nicht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen<br />
Einwendungen auch beim Ausbleiben des Antragstellers<br />
oder von Personen, die Einwendungen<br />
erhoben haben, erörtert werden.<br />
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich<br />
bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung<br />
über den Antrag und über die gemachten Einwendungen<br />
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />
werden.<br />
Die Hämmer gehören weiterhin zu den unter 3.10.1<br />
Spalte 2 Buchstabe A der Anlage 1 des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in<br />
der Neufassung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757),<br />
zuletzt geändert am 24.0<strong>2.</strong>2012 (BGBl. I S. 212,<br />
251) genannten Anlagen, die aus einem oder mehreren<br />
maschinell angetriebenen Hämmern oder<br />
Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines<br />
Hammers oder Fallwerkes 20 kJ oder mehr beträgt.<br />
330<br />
Somit ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />
nach dem BImSchG eine allgemeine<br />
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz<br />
1 UVPG vorzunehmen.<br />
Die Bewertung aufgrund der überschlägigen Prüfung<br />
der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener<br />
Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab,<br />
dass durch das Vorhaben keine erheblichen<br />
nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen<br />
können.<br />
Das Vorhaben bedarf somit keiner Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach den Vorschriften des<br />
UVPG. Diese Feststellung ist nicht selbständig<br />
anfechtbar.<br />
Die gemäß § 3 a UVPG erforderliche Information<br />
der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.<br />
Die Entscheidungsgründe liegen beim Landrat<br />
des Märkischen <strong>Kreis</strong>es als untere Umweltschutzbehörde,<br />
Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid,<br />
Zimmer 402 aus und können dort während<br />
der Dienststunden eingesehen werden.<br />
Im Auftrag<br />
Gez. Wilms<br />
Bekanntmachung der Gemeinde Schalksmühle<br />
Wahlbekanntmachung<br />
Am 13. Mai 2012 findet die Wahl zum Landtag<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl<br />
dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Gemeinde<br />
Schalksmühle gehört zum Wahlkreis 123 – <strong>Märkischer</strong><br />
<strong>Kreis</strong> III - und ist in 14 Stimmbezirke eingeteilt.<br />
Stimmbezirk und Wahlraum, in dem der Wahlberechtigte<br />
wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung,<br />
die in der Zeit vom 09.04.2012 bis<br />
2<strong>2.</strong>04.2012 zugestellt worden ist, angegeben.<br />
Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während<br />
der allgemeinen Dienstzeit<br />
- in der Zeit von Mo. – Mi. 08.00 – 16.00 Uhr<br />
Do. 08.00 – 17.30 Uhr<br />
Fr. 08.00 – 1<strong>2.</strong>00 Uhr –<br />
im Rathaus, Bürger- und Kundenbüro, Rathausplatz<br />
1, 58579 Schalksmühle, eingesehen werden.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum<br />
des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis<br />
er eingetragen ist.
Der Wähler soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen<br />
und hat sich auf Verlangen über seine Person<br />
auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder<br />
Reisepass mitzubringen.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im<br />
Wahlraum bereitgehalten werden. Sie enthalten für<br />
die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge<br />
mit dem Namen des Bewerbers<br />
sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen<br />
Landeslisten der Parteien mit den Namen der<br />
ersten fünf Bewerber.<br />
Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für<br />
die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine<br />
Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt<br />
seine Stimmen geheim ab. Der Wähler gibt<br />
1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er<br />
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />
macht, welchem Bewerber eines <strong>Kreis</strong>wahlvorschlages<br />
sie gelten soll,<br />
<strong>2.</strong> seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er<br />
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz<br />
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich<br />
macht, welcher Landesliste sie gelten soll.<br />
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle<br />
des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum<br />
gekennzeichnet und so zusammengefaltet<br />
werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er<br />
gewählt hat. Der Wähler kann seine Stimme nur<br />
persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens<br />
unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung<br />
nicht in Lage ist, den Stimmzettel zu<br />
kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu<br />
werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person<br />
bedienen. Blinde oder Sehbehinderte können sich<br />
zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer<br />
Stimmzettelschablone bedienen.<br />
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung<br />
des Wahlergebnisses im Stimmbezirk<br />
sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das<br />
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich<br />
ist.<br />
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an<br />
der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt<br />
ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />
Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder<br />
b) durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei<br />
der Gemeinde Schalksmühle (Wahlamt) die<br />
Briefwahlunterlagen beschaffen (sh. Rückseite<br />
der Wahlbenachrichtigung). Er muss seinen<br />
Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem<br />
Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen<br />
Wahlschein so rechtzeitig dem<br />
Bürgermeister übersenden, dass er dort spätestens<br />
am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der<br />
331<br />
Wahlbrief kann auch in der Dienststelle (Wahlamt)<br />
des Bürgermeisters abgeben werden.<br />
Für die Gemeinde Schalksmühle werden 3 Briefwahlvorstände<br />
gebildet. Die Briefwahlvorstände treten<br />
am Wahltag um 15.30 Uhr, im Rathaus, Rathausplatz<br />
1, 58579 Schalksmühle, Zimmer 20, 25<br />
und 38 zusammen. Die Sitzungen sind ebenfalls öffentlich.<br />
Auf die Strafbestimmungen des § 107 a Abs. 1<br />
und 3 des Strafgesetzbuches – Wahlfälschung –<br />
wird besonders hingewiesen. Sie lauten:<br />
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
Schalksmühle, 19.04.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Gez. Schönenberg<br />
Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten und<br />
Aufruf ungepflegter Grabstätten auf den Kommunalfriedhöfen<br />
Wehberg und Piepersloh in Lüdenscheid<br />
Ablauf von Nutzungsrechten<br />
Gemäß § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung für die<br />
städtischen Friedhöfe in Lüdenscheid vom<br />
30.11.2011 endet, bzw. endete bei den nachfolgenden<br />
angeführten Reihengräbern und Wahlgrabstätten<br />
das Nutzungsrecht. Da die Nutzungsberechtigten<br />
nicht zu ermitteln waren, ergeht an sie, bzw. deren<br />
Angehörigen auf diesem Wege die Aufforderung<br />
sich bei der Friedhofsverwaltung innerhalb von 6<br />
Wochen, vom Tage dieser Veröffentlichung gerechnet,<br />
zu melden.<br />
Aufruf ungepflegter Grabstätten<br />
Gemäß § 25 der Friedhofssatzung sind für die Herrichtung<br />
und Unterhaltung von Reihen- und Wahlgrabstätten<br />
die Nutzungsberechtigten verantwortlich.<br />
Da diese Verantwortlichen nicht zu ermitteln<br />
sind, ergeht auf diesem Wege die Aufforderung sich<br />
bei der Friedhofsverwaltung innerhalb von einem<br />
Monat, vom Tage dieser Veröffentlichung gerechnet,<br />
zu melden.<br />
Gemäß § 25 Abs. 6 der Friedhofssatzung sind<br />
eventuell auf den aufgerufenen Grabstätten befindliche<br />
Grabmale und sonstiger Grabschmuck von
den Verantwortlichen abzuräumen, andernfalls gehen<br />
sie in das Eigentum der Stadt Lüdenscheid<br />
über und werden vernichtet.<br />
Die Nutzungsberechtigten werden hiermit gebeten,<br />
mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Lüdenscheid,<br />
STL, Am Fuhrpark 14, 58507 Lüdenscheid, Tel.:<br />
02351 / 3652-452 Kontakt aufzunehmen. Wenn der<br />
Bitte um Kontaktaufnahme nicht innerhalb von 6<br />
Wochen nachgekommen wird, werden die Grabstätten<br />
gemäß der Friedhofssatzung abgeräumt, eingeebnet<br />
und bei Ablauf der Ruhezeit neu belegt.<br />
Kommunalfriedhof Wehberg<br />
Name Vorname Feld Grab-<br />
<strong>Nr</strong>.<br />
Zandomeneghi Eduard 2470 29<br />
Balinski Therese 2420 1<br />
Maria<br />
Becker Franz 2550 3 - 4<br />
Beutel Edith 3700 1 - 2<br />
Kommunalfriedhof Piepersloh<br />
Name Vorname Feld Grab-<strong>Nr</strong>.<br />
Bockemühl Lucie 4680 23 - 24<br />
Smith Ellen 5360 52 - 53<br />
Klauke Kurt 5650 67 - 68<br />
Wagener Horst 5700 12 - 13<br />
Scharmanske Emma Anna<br />
Maria<br />
6100 53<br />
Zbawiony Erwin 6100 24<br />
Nohn Barbara 6250 7<br />
Grüber Hans Joachim<br />
6650 32<br />
Lüdenscheid, 20.04.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen<br />
Im Zuge der Neubebauung des Bereiches zwischen<br />
dem Sternplatz und der Sauerfelder Straße sollen<br />
die an der nördlichen und westlichen Seite des Gebäudes<br />
Wilhelmstr. 2 – 8 (Gemarkung Lüdenscheid-Stadt,<br />
Flur 43, Flurstücke 328 und 521) verlaufenden<br />
Arkaden entfallen.<br />
Da die begehbaren Bereiche unter den Arkaden für<br />
den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wird die<br />
förmliche Einziehung der Flächen erforderlich.<br />
Die Absicht der Einziehung wird hiermit gem. § 7<br />
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
(StrWG NW) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S.<br />
1028/SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
332<br />
vom 2<strong>2.</strong>1<strong>2.</strong>2011 (GV NW S. 731/SGV NRW 91),<br />
bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen<br />
zu geben.<br />
Einwendungen sind innerhalb von 3 Monaten nach<br />
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die<br />
Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Bauservice, Rathaus,<br />
Zimmer 526 (5. Etage), Rathausplatz 2,<br />
58507 Lüdenscheid, zu richten.<br />
Ein Plan, aus dem die Lage der einzuziehenden<br />
Flächen ersichtlich ist, kann während der Öffnungszeiten<br />
in Zimmer 526 des Rathauses eingesehen<br />
werden.<br />
Lüdenscheid, 19.04.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Wahlbekanntmachung der Stadt Plettenberg<br />
1. Am Sonntag, den 13.05.2012 findet die Wahl<br />
zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.<br />
<strong>2.</strong> Die Stadt Plettenberg, die zum Wahlkreis 122 -<br />
<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> II- gehört, ist in 24 allgemeine<br />
Stimmmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen,<br />
die den Wahlberechtigten in der<br />
Zeit vom 10.04.2012 bis zum 2<strong>2.</strong>04.2012 übersandt<br />
worden sind, sind der Stimmbezirk und<br />
der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte<br />
wählen kann.<br />
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur<br />
Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00<br />
Uhr im Rathaus, Grünestraße 12, zusammen.<br />
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum<br />
des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis<br />
sie/er eingetragen ist. Die Wähler/innen<br />
haben ihre Wahlbenachrichtigung und<br />
einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass<br />
zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung<br />
soll bei der Wahl abgegeben werden.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r<br />
Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes<br />
einen Stimmzettel. Jede/r Wähler/in hat eine<br />
Erststimme und eine Zweitstimme.<br />
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender<br />
Nummer<br />
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem<br />
Druck die Namen der Bewerber/innen der
zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge unter<br />
Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />
verwendet, auch dieser, bei anderen<br />
<strong>Kreis</strong>wahlvorschlägen außerdem des<br />
Kennworts und rechts von dem Namen jeder<br />
Bewerberin/jedes Bewerbers einen <strong>Kreis</strong> für<br />
die Kennzeichnung,<br />
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem<br />
Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern<br />
sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch<br />
dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf<br />
Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten<br />
und links von der Parteibezeichnung einen<br />
<strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung.<br />
Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Erststimme in<br />
der Weise ab,<br />
dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels<br />
(Schwarzdruck) durch einen in einen <strong>Kreis</strong> gesetztes<br />
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig<br />
kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem<br />
Bewerber sie gelten soll,<br />
und seine/ihre Zweitstimme in der Weise,<br />
dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels<br />
(Blaudruck) durch einen in einen <strong>Kreis</strong> gesetztes<br />
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig<br />
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten<br />
soll.<br />
Der Stimmzettel muss von der/vom Wähler/in in<br />
einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet<br />
und in der Weise gefaltet werden, dass die<br />
Stimmabgabe nicht erkennbar ist.<br />
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an<br />
die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und<br />
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk<br />
sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das<br />
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich<br />
ist.<br />
5. Wähler/innen, die einen Wahlschein erhalten<br />
haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in<br />
dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />
Stimmbezirk des Wahlkreises oder<br />
b) durch Briefwahl teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich beim<br />
Wahlamt der Stadt Plettenberg einen amtlichen<br />
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag<br />
sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag<br />
beschaffen und den Wahlbrief mit dem<br />
Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag<br />
und dem unterschriebenen Wahlschein<br />
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag<br />
angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens<br />
am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der<br />
Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle<br />
abgegeben werden.<br />
6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur<br />
einmal und nur persönlich ausüben.<br />
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis<br />
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch<br />
ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des<br />
Strafgesetzbuches).<br />
333<br />
Plettenberg, den 20.04.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Müller<br />
Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
DER BÜRGERMEISTER<br />
<strong>2.</strong> Sitzung<br />
23. April 2012<br />
Einladung<br />
Am Montag, 07. Mai 2012, findet eine öffentliche<br />
Sitzung des Wahlausschusses statt, zu der hiermit<br />
eingeladen wird.<br />
Tagungsort:<br />
Amtshaus, 1. Etage, Zimmer 13/14<br />
Hagener Straße 76,<br />
58769 Nachrodt-Wiblingwerde<br />
Beginn: 08.00 Uhr<br />
Tagesordnung:<br />
1. Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-<br />
/Bürgermeisterinnenwahl vom 06. Mai 2012<br />
<strong>2.</strong> Bekanntgaben – Anfragen<br />
Gemäß § 6 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung<br />
weise ich darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne<br />
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer<br />
beschlussfähig ist.<br />
Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />
In Vertretung:<br />
gez. Jügen Röll
Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern/<br />
Abwesenheitsvertretern<br />
Eigenbetrieb Städtische Saalbetriebe „Wilhelmshöhe“<br />
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Immobilienservice<br />
Menden (ISM)<br />
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Mendener<br />
Baubetrieb (MBB)<br />
Am 27.03.2012 hat der Rat für den Eigenbetrieb<br />
Wilhelmshöhe und die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen<br />
ISM und MBB folgende Beschlüsse gefasst:<br />
Herr Martin Bittner wird mit Wirkung vom<br />
01.04.2012 als Abwesenheitsvertreter der Betriebsleiterin<br />
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung<br />
Immobilienservice Menden (ISM) abberufen.<br />
Herr Martin Bittner wird mit Wirkung vom<br />
01.04.2012 als Abwesenheitsvertreter des Betriebsleiters<br />
des Eigenbetriebs Städtische Saalbetriebe<br />
„Wilhelmshöhe“ abberufen.<br />
Herr Markus Majewski wird mit Wirkung vom<br />
01.04.2012 zum Abwesenheitsvertreter der Betriebsleiterin<br />
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung<br />
Immobilienservice Menden (ISM) bestellt.<br />
Herr Karl-Udo Gilberg wird mit Wirkung vom<br />
01.04.2012 zum Abwesenheitsvertreter des Betriebsleiters<br />
des Eigenbetriebs Städtische Saalbetriebe<br />
„Wilhelmshöhe“ bestellt.<br />
Herr Stadtkämmerer Uwe Siemonsmeier wird<br />
zum weiteren Betriebsleiter der eigenbetriebsähnlichen<br />
Einrichtung Mendener Baubetrieb<br />
(MBB) bestellt.<br />
Nach § 2 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO<br />
NRW) führt Herr Siemonsmeier die Bezeichnung<br />
„Erster Betriebsleiter“.<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Gemäß § 3 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen werden für die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung „Immobilienservice<br />
Menden“ der <strong>Kreis</strong> der Vertretungsberechtigten und<br />
der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsberechtigung<br />
wie folgt öffentlich bekannt gemacht:<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung „Immobilienservice<br />
Menden“ (ISM) der Stadt Menden (Sauerland) wird<br />
334<br />
die Stadt in Angelegenheiten des Immobilienservices<br />
Menden durch die Betriebsleitung vertreten, sofern<br />
die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung<br />
keine andere Regelung treffen.<br />
Vertretungsberechtigte:<br />
Frau Ulrike Schriever Betriebsleiterin<br />
Herr Markus Majewski Abwesenheitsvertreter<br />
der Betriebsleiterin<br />
Weitere Vertretungsberechtigte sind nicht benannt.<br />
Menden, den 16.04.2012<br />
gez. Schriever<br />
Betriebsleiterin<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Gemäß § 3 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen werden für die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung Mendener Baubetrieb<br />
der <strong>Kreis</strong> der Vertretungsberechtigten und der<br />
Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsberechtigung<br />
wie folgt öffentlich bekannt gemacht:<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadt<br />
Menden (Sauerland) für die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung Mendener Baubetrieb wird die Stadt in<br />
Angelegenheiten des Mendener Baubetriebes durch<br />
die Betriebsleitung vertreten, sofern die Gemeindeordnung<br />
oder die Eigenbetriebsverordnung keine<br />
andere Regelung treffen.<br />
Vertretungsberechtigte:<br />
Herr Thomas Höddinghaus<br />
Betriebsleiter<br />
Herr Uwe Siemonsmeier<br />
Erster Betriebsleiter<br />
Menden, den 19.04.2012<br />
gez. Höddinghaus<br />
Betriebsleiter<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Gemäß § 3 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen werden für den Eigenbetrieb<br />
Städtische Saalbetriebe „Wilhelmshöhe“<br />
der <strong>Kreis</strong> der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten<br />
sowie der Umfang ihrer Vertretungsberechtigung<br />
wie folgt öffentlich bekannt gemacht:<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadt<br />
Menden (Sauerland) für den Eigenbetrieb Städtische<br />
Saalbetriebe „Wilhelmshöhe“ wird die Stadt in<br />
Angelegenheiten der Städtischen Saalbetriebe<br />
durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Ge-
meindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung<br />
keine andere Regelung treffen.<br />
Vertretungsberechtigte:<br />
Herr Thomas Höddinghaus<br />
Betriebsleiter<br />
Herr Karl-Udo Gilberg<br />
Abwesenheitsvertreter des Betriebsleiters<br />
Weitere Vertretungsberechtigte und Beauftragte<br />
sind nicht benannt.<br />
Menden, den 19.04.2012<br />
gez. Höddinghaus<br />
Betriebsleiter<br />
Amtliche ‚Bekanntmachung<br />
Landtagswahl am 13. Mai 2012;<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Kreis</strong>wahlausschusses<br />
für die Landtagswahlkreise 121 -<strong>Märkischer</strong><br />
<strong>Kreis</strong> I, 122 - <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> II und 123 - <strong>Märkischer</strong><br />
<strong>Kreis</strong> III zur Feststellung des endgültigen<br />
Wahlergebnisses<br />
Der <strong>Kreis</strong>wahlausschuss des Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />
tritt gem. § 3 Abs. 2 Landeswahlordnung am<br />
Mittwoch, den 16. Mai 2012, 15.00 Uhr,<br />
in Raum <strong>Nr</strong>. 126 des <strong>Kreis</strong>hauses in Lüdenscheid,<br />
Heedfelder Str. 45,<br />
zu seiner <strong>2.</strong> Sitzung zusammen.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl<br />
für die Wahlkreise 121 bis 123 <strong>Märkischer</strong><br />
<strong>Kreis</strong> I bis III gem. § 32 Abs. 2 Landeswahlgesetz<br />
iVm § 55 Landeswahlordnung<br />
<strong>2.</strong> Bekanntgabe der Wahlergebnisse<br />
Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />
Thomas Gemke<br />
335<br />
Wahlbekanntmachung der Stadt Kierspe zur<br />
Landtagswahl am 13. Mai 2012<br />
1. Am 13. Mai 2012 findet die Landtagswahl<br />
in Nordrhein-Westfalen statt.<br />
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.<br />
<strong>2.</strong> Die Stadt Kierspe gehört zum Wahlkreis<br />
123, <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> III. Das Kiersper<br />
Stadtgebiet ist in siebzehn Stimmbezirke<br />
eingeteilt. In den Stimmbezirken 5, 8 und 9<br />
sind jeweils zwei Unterbezirke eingerichtet.<br />
In den Wahlbenachrichtigungen, die den<br />
Wahlberechtigten in der Zeit<br />
bis 2<strong>2.</strong> April 2012<br />
übersandt wurden, sind der Stimmbezirk<br />
und der Wahlraum angegeben, in dem der<br />
Wahlberechtigte wählen kann.<br />
Für die Stadt Kierspe werden vier Briefwahlvorstände<br />
gebildet. Diese treten zur<br />
Ermittlung des Briefwahlergebnisses am<br />
13. Mai 2012 um 16.30 Uhr im Rathaus<br />
der Stadt Kierspe, Springerweg 21, 58566<br />
Kierspe, zusammen.<br />
In dem Stimmbezirk 100, Wahlraum Rathaus,<br />
Springerweg 21, wird bei der Wahl<br />
mit nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht<br />
gekennzeichneten Stimmzetteln<br />
gewählt. Dies gilt der repräsentativen<br />
Wahlstatistik; das Wahlgeheimnis wird gewahrt.<br />
3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt<br />
und im Wahlraum bereitgehalten.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem<br />
Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in<br />
dessen Wählerverzeichnis er eingetragen<br />
ist.<br />
4. Die Wahlbenachrichtigung soll mitgebracht<br />
werden. Außerdem ist der Personalausweis<br />
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,<br />
damit sich die Wählerin/der Wähler<br />
auf Verlangen über ihre/seine Person ausweisen<br />
kann.<br />
5. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei<br />
Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer/eines<br />
Wahlkreisabgeordneten und eine<br />
Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.<br />
Sie/Er gibt seine Stimme geheim ab.<br />
6. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender<br />
Nummer<br />
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem<br />
Druck die Namen der Bewerber<br />
der zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschlä-
ge unter Angabe der Partei, sofern sie<br />
eine Kurzbezeichnung verwendet,<br />
auch diese, bei anderen <strong>Kreis</strong>wahlvorschlägen<br />
außerdem das Kennwort und<br />
rechts von dem Namen jeden Bewerbers<br />
einen <strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung,<br />
b) für die Wahl nach Landeslisten in<br />
blauem Druck die Bezeichnung der<br />
Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />
verwenden, auch diese, und jeweils<br />
die Namen der ersten fünf Bewerber<br />
der zugelassenen Landeslisten<br />
und links von der Parteibezeichnung<br />
einen <strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung.<br />
Die Wählerin/Der Wähler gibt<br />
a) ihre/seine Erststimme in der Weise<br />
ab, dass sie/er auf dem linken<br />
Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)<br />
durch ein in einen <strong>Kreis</strong><br />
gesetztes Kreuz oder auf andere<br />
Weise eindeutig kenntlich macht,<br />
für welchen/welche Bewerber/in<br />
eines <strong>Kreis</strong>wahlvorschlages sie<br />
gelten soll,<br />
b) ihre/seine Zweitstimme in der<br />
Weise ab, dass sie/er auf dem<br />
rechten Teil des Stimmzettels<br />
(Blaudruck) durch ein in einen<br />
<strong>Kreis</strong> gesetztes Kreuz oder auf<br />
andere Weise eindeutig kenntlich<br />
macht, für welche Landesliste sie<br />
gelten soll.<br />
Der Stimmzettel muss vom Wähler in<br />
einer Wahlzelle des Wahlraumes oder<br />
in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet<br />
und in der Weise gefaltet<br />
werden, dass seine Stimmabgabe<br />
nicht erkennbar ist.<br />
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss<br />
an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung<br />
und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />
Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat<br />
Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung<br />
des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
8. Wähler, die einen Wahlschein haben,<br />
können an der Wahl im Wahlkreis, in dem<br />
der Wahlschein ausgestellt ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem<br />
beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises<br />
oder<br />
teilnehmen.<br />
b) durch Briefwahl<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss<br />
sich von der Gemeindebehörde (Wahlamt)<br />
die Briefwahlunterlagen (einen amtlichen<br />
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel-<br />
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umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag)<br />
beschaffen und seinen<br />
Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen<br />
Stimmzettelumschlag) und<br />
dem unterschriebenen Wahlschein so<br />
rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag<br />
angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort<br />
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen<br />
Stelle abgegeben werden.<br />
9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht<br />
nur einmal und nur persönlich ausüben.<br />
Wer unbefugt wählt oder sonst ein<br />
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt<br />
oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche<br />
Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
Der Versuch ist strafbar (§ 107a<br />
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />
Kierspe, 23. April 2012<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
Olaf Stelse<br />
Beigeordneter<br />
Herausgeber: <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />
Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />
Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />
und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />
kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />
werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt<br />
erscheint wöchentlich.