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Vermerke und Anschreiben innerhalb des Hauses - Märkischer Kreis

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<strong>Kreis</strong>tag, Ausschüsse <strong>und</strong> Beiräte<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

Verwaltung<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

Rechtssammlung<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

Richtlinien<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

Stand: 31. März 2013<br />

Herausgegeben vom<br />

Landrat <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

- Geschäftsstelle <strong>Kreis</strong>organe -


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Allgemeines über den Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

1.1 Karte <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

1.2 Wappen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es <strong>und</strong> heraldische Beschreibung<br />

1.3 Bürgermeister im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

2. <strong>Kreis</strong>tag, Ausschüsse <strong>und</strong> Beiräte <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

2.1 <strong>Kreis</strong>tag<br />

2.2 <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

2.3 Ausschüsse <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

2.4 Ausschüsse <strong>und</strong> Beiräte auf sondergesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage<br />

2.5 Sachk<strong>und</strong>ige Bürger in Ausschüssen <strong>und</strong> Beiräten gemäß § 41 Abs. 5 <strong>Kreis</strong>-<br />

ordnung NW<br />

2.6 Sachk<strong>und</strong>ige Einwohner in Ausschüssen <strong>und</strong> Beiräten gemäß § 41 Abs. 6<br />

<strong>Kreis</strong>ordnung NW<br />

2.7 Vertreter der Kirchen, Verbände <strong>und</strong> Organisationen in Ausschüssen<br />

2.8 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in Zweckverbänden<br />

2.9 Vertreter aus dem Märkischen <strong>Kreis</strong> im B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> im Landtag Nord-<br />

rhein-Westfalen<br />

2.10 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in überörtlichen Gremien<br />

2.11 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in wirtschaftlichen Unternehmen<br />

2.12 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in Zusammenschlüssen mit sozialer oder kultureller<br />

Zielsetzung<br />

3. Verwaltung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

3.1 Allgemeines<br />

3.2 Dienststellen in Lüdenscheid<br />

3.3 Dienststellen in Altena<br />

3.4 Dienststellen in Iserlohn<br />

3.5 Schulen in der Trägerschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es


4. Rechtssammlung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

4.1 Satzungen, Geschäftsordnungen<br />

4.1.1 Allgemeine Verwaltung<br />

4.1.2 Finanzverwaltung<br />

4.1.3 Rechts-, Sicherheits- <strong>und</strong> Ordnungsverwaltung<br />

4.1.4 Umweltschutz, Abfallwirtschaft<br />

4.1.5 Schul- <strong>und</strong> Kulturverwaltung<br />

4.1.6 Sozial- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsverwaltung<br />

4.1.7 Bauverwaltung<br />

4.2 Verordnungen<br />

5. Richtlinien<br />

4.2.1 Allgemeine Verwaltung<br />

4.2.2 Finanzverwaltung<br />

4.2.3 Rechts-, Sicherheits- <strong>und</strong> Ordnungsverwaltung<br />

4.2.4 Umweltschutz, Abfallwirtschaft<br />

4.2.5 Schul- <strong>und</strong> Kulturverwaltung<br />

4.2.6 Sozial- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsverwaltung<br />

4.2.7 Bauverwaltung<br />

5.1 Allgemeine Verwaltung<br />

5.2 Finanzverwaltung<br />

5.3 Rechts-, Sicherheits- <strong>und</strong> Ordnungsverwaltung<br />

5.4 Umweltschutz, Abfallwirtschaft<br />

5.5 Schul- <strong>und</strong> Kulturverwaltung<br />

5.6 Sozial- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsverwaltung<br />

5.7 Bauverwaltung


1 Allgemeines über den Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

1.1 Karte <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

1.2 Wappen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es <strong>und</strong> heraldische Beschreibung<br />

1.3 Bürgermeister im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

1


Karte <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

1.1


Wappen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

1.2<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat in seiner Sitzung am 04.03.1976 die Einführung<br />

<strong>des</strong> Wappens für den Märkischen <strong>Kreis</strong> beschlossen. Am 06.05.1976 hat der Regierungs-<br />

präsident in Arnsberg die Genehmigung hierzu erteilt.<br />

Beschreibung <strong>des</strong> Wappens:<br />

Durch einen dreireihig rot-weiß (-silbern) geschachten Balken geteilt, oben in Gelb (Gold)<br />

wachsend ein schwarzer rotbewehrter Löwe, unten in Weiß (Silber) ein durchgehen<strong>des</strong><br />

schwarzes Kreuz.<br />

Begründung <strong>des</strong> Wappens:<br />

Das Wappen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es enthält Bestandteile der Wappen der ehemaligen<br />

<strong>Kreis</strong>e Altena <strong>und</strong> Iserlohn, die ihrerseits auf Wappensymbole der alten Lan<strong>des</strong>herren <strong>des</strong><br />

Gebietes Bezug nehmen: Löwe <strong>und</strong> Schachbalken auf Wappen der Grafen von Altena-<br />

Mark, das Kreuz auf das kurkölnische Hoheitszeichen.


1.3<br />

Bürgermeister im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

Stadt Altena<br />

Dr. Andreas Hollstein, Lüdenscheider Straße 22, 58762 Altena<br />

Stadt Balve<br />

Hubertus Mühling, Widukindplatz 1, 58802 Balve<br />

Stadt Halver<br />

Dr. Bernd Eicker, Thomasstr. 18, 58553 Halver<br />

Stadt Hemer<br />

Michael Esken, Hademareplatz 44, 58675 Hemer<br />

Gemeinde Herscheid<br />

Uwe Schmalenbach, Plettenberger Str. 27, 58849 Herscheid<br />

Stadt Iserlohn<br />

Dr. Peter Paul Ahrens, Schillerplatz 7, 58636 Iserlohn<br />

Stadt Kierspe<br />

Frank Emde, Springerweg 21, 58566 Kierspe<br />

Stadt Lüdenscheid<br />

Dieter Dzewas, Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid<br />

Stadt Meinerzhagen<br />

Erhard Pierlings, Bahnhofstraße 9 - 15, 58540 Meinerzhagen<br />

Stadt Menden<br />

Volker Fleige, Neumarkt 5, 58706 Menden<br />

Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

Birgit Tupat, Hagener Str. 76, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde


Stadt Neuenrade<br />

Klaus Peter Sasse, Alte Burg 1, 58809 Neuenrade<br />

Stadt Plettenberg<br />

Klaus Müller, Grünestraße 12, 58840 Plettenberg<br />

Gemeinde Schalksmühle<br />

Jörg Schönenberg, Rathausplatz 1, 58579 Schalksmühle<br />

Stadt Werdohl<br />

Siegfried Griebsch, Goethestraße 51, 58791 Werdohl<br />

1.3


2 <strong>Kreis</strong>tag, Ausschüsse <strong>und</strong> Beiräte <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

2.1 <strong>Kreis</strong>tag<br />

1. Ergebnis der <strong>Kreis</strong>tagswahl am 30.08.2009<br />

2. Sitzverteilung im <strong>Kreis</strong>tag<br />

3. Landrat <strong>und</strong> seine ehrenamtlichen Stellvertreter<br />

4. Fraktionsvorsitzenden <strong>und</strong> -vorstände<br />

5. Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

2.2 <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

2.3 Ausschüsse <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

1. Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

2. Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur <strong>und</strong> Verkehr<br />

4. Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

5. Kulturausschuss<br />

6. Rechnungsprüfungsausschuss<br />

7. Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

2.4 Ausschüsse <strong>und</strong> Beiräte auf sondergesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage<br />

1. Jugendhilfeausschuss<br />

2. Polizeibeirat<br />

3. Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde<br />

4. Jagdbeirat<br />

2.5 Sachk<strong>und</strong>ige Bürger in Ausschüssen <strong>und</strong> Beiräten<br />

2


2.6 Sachk<strong>und</strong>ige Einwohner in Ausschüssen <strong>und</strong> Beiräten<br />

2.7 Vertreter der Kirchen, Verbände <strong>und</strong> Organisationen in Ausschüssen<br />

2.8 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in Zweckverbänden<br />

1. Kommunale Datenverarbeitungszentrale Hellweg-Sauerland<br />

2. Naturpark Ebbegebirge<br />

3. Naturpark Homert<br />

4. Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Hagen<br />

5. Zweckverband Schienen-Personen-Nahverkehr Ruhr-Lippe<br />

6. Verkehrsverband Westfalen-Mitte e. V.<br />

7. Wupperverband<br />

2.9 Vertreter aus dem Märkischen <strong>Kreis</strong> im B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> im<br />

Landtag Nordrhein-Westfalen<br />

1. B<strong>und</strong>estag<br />

2. Landtag Nordrhein-Westfalen<br />

2.10 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in überörtlichen Gremien<br />

1. Landschaftsversammlung <strong>des</strong> Landschaftsverban<strong>des</strong> Westfalen-Lippe<br />

2. Regionalrat <strong>des</strong> Regierungsbezirks Arnsberg<br />

2.11 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in wirtschaftlichen Unternehmen<br />

1. RWE AG - Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke AG, Essen<br />

2. Verband der kommunalen Aktionäre der RWE GmbH, Essen<br />

3. Kommunale Aktionärsvereinigung RWWE GmbH


4. MKG – Konzern<br />

4.1 MKG - Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH<br />

4.2 MVG - Märkische Verkehrsgesellschaft mbH<br />

4.3 MST - Mark Sauerland Touristik GmbH<br />

4.4 Busgesellschaft BMS mbH<br />

4.5 MEG - Märkische Eisenbahngesellschaft mbH<br />

4.6 KBR - Kommunale Beteiligungsgesellschaft RWWE mbH<br />

4.7 KMK – Märkische Kliniken GmbH<br />

5. Märkische Ges<strong>und</strong>heitsholding GmbH & Co. KG<br />

5.1 Märkische Kliniken GmbH<br />

5.2 Märkische Ges<strong>und</strong>heitsholding Verwaltungs-GmbH<br />

5.3 Märkische Seniorenzentren GmbH<br />

5.4 Märkische Reha-Kliniken GmbH<br />

5.5 Märkische Dialysezentren GmbH<br />

5.6 Hospiz Mutter Teresa GmbH<br />

5.7 Märkische Catering GmbH<br />

5.8 Beirat Marienhospital Letmathe<br />

5.9 Beirat Stadtklinik Werdohl<br />

5.10 Märkische Radioonkologische Versorgungszentren GmbH<br />

5.11 WIDI Wirtschaftsdienste Hellersen GmbH<br />

5.12 WIDI-Gebäu<strong>des</strong>ervice GmbH<br />

5.13 WIDI Energie GmbH<br />

6. Abfallentsorgungsgesellschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es mbH<br />

6.1 MEG Märkische Entsorgungsgesellschaft mbH<br />

6.2 AMK Objektgesellschaft Verwaltung mbH<br />

6.3 AMK Objektgesellschaft GmbH & Co KG<br />

2


7. Gesellschaft zur Wirtschafts- <strong>und</strong> Strukturförderung im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

mbH<br />

8. Telekommunikationsgesellschaft Südwestfalen<br />

9. Südwestfalen Agentur GmbH<br />

10. Radio Mark Betriebsgesellschaft mbH & Co KG<br />

11. Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH<br />

2.12 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in Zusammenschlüssen mit sozialer<br />

oder kultureller Zielsetzung<br />

1. Märkische Kulturstiftung Burg Altena<br />

2. Beirat bei der Justizvollzugsanstalt Iserlohn<br />

3. Anonyme Drogenberatung e. V., Iserlohn<br />

4. Kommunale Ges<strong>und</strong>heitskonferenz <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

5. Sauerland-Tourismus e. V.<br />

6. Freizeit- <strong>und</strong> Touristikverband Märkisches Sauerland e. V.<br />

7. Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Märkischen <strong>Kreis</strong> e. V.<br />

8. Verein „Naturschutzzentrum <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> e. V.“


2.1 <strong>Kreis</strong>tag<br />

1. Ergebnis der <strong>Kreis</strong>tagswahl am 30.08.2009<br />

2. Sitzverteilung im <strong>Kreis</strong>tag<br />

3. Landrat <strong>und</strong> seine ehrenamtlichen Stellvertreter<br />

4. Fraktionsvorsitzenden <strong>und</strong> -vorstände<br />

5. Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

2


1. Ergebnis der <strong>Kreis</strong>tagswahl am 30.08.2009<br />

Wahlberechtigte 346.000<br />

Wähler 169.095<br />

Wahlbeteiligung 48,9 %<br />

Ungültige Stimmen 4.135<br />

Gültige Stimmen 164.960<br />

Von den gültigen Stimmen entfielen auf die<br />

CDU 65.530 = 39,7 %<br />

SPD 46.879 = 28,4 %<br />

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 15.831 = 9,6 %<br />

FDP 16.952 = 10,3 %<br />

UWG 9.512 = 5,8 %<br />

NPD 2.313 = 1,4 %<br />

REP 813 = 0,5 %<br />

DIE LINKE 7.130 = 4,3 %<br />

2. Sitzverteilung im <strong>Kreis</strong>tag<br />

Im <strong>Kreis</strong>wahlbezirk<br />

gewählte Bewerber<br />

Aus den Reservelisten<br />

gewählte Bewerber<br />

insgesamt<br />

2.1<br />

CDU SPD GRÜNE FDP UWG NPD REP LINKE<br />

26 6 0 0 0 0 0 0<br />

0 13 6 7 4 1 0 3<br />

26 19 6 7 4 1 0 3


3. Der Landrat <strong>und</strong> seine ehrenamtlichen Stellvertreter<br />

Thomas Gemke, Tenterode 5, 58802 Balve Landrat<br />

Renate Schulte-Fiesel, Auf dem Winkel 29, 58636 Iserlohn CDU<br />

1. stellvertretende Landrätin<br />

Udo Vorländer, Paschufer 30, 58640 Iserlohn SPD<br />

2. stellvertretender Landrat<br />

4. Die Fraktionsvorsitzenden <strong>und</strong> -vorstände<br />

CDU<br />

Fraktionsvorsitzender: Detlef Seidel, Uferstraße 11, 58791 Werdohl<br />

Fraktionsvorstand:<br />

Detlef Seidel, Uferstraße 11, 58791 Werdohl<br />

Karsten Meininghaus, Im Westerfeld 62, 58644 Iserlohn<br />

Lüling, Dietmar, Robchestraße 23, 58540 Meinerzhagen<br />

Uwe Scholz, Lennestraße 75, 58762 Altena<br />

Ralf Schwarzkopf, Hochfuhrstraße 32, 58509 Lüdenscheid<br />

Renate Schulte-Fiesel, Auf dem Winkel 29, 58636 Iserlohn<br />

Horst Becker, Kampweg 1, 58566 Kierspe<br />

Peter Maywald, Lupinenweg 16, 58708 Menden<br />

Gabriele Wallbaum-Strecker, Im Turm 4, 58675 Hemer<br />

SPD<br />

Fraktionsvorsitzende: Angelika Machelett, Rennerde 3, 58769 Nachrodt-<br />

Wiblingwerde<br />

Fraktionsvorstand:<br />

Angelika Machelett, Rennerde 3, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde<br />

2.1<br />

4.


Ulrich Duffe, Schmie<strong>des</strong>traße 19, 58566 Kierspe<br />

Udo Böhme, Im Springen 16, 58791 Werdohl<br />

Bernhard Camminadi, Auf dem Schilk 1, 58675 Hemer<br />

Peter Müller, Berentroper Berg 11, 58809 Neuenrade<br />

Wolfgang Rothstein, Lönsstraße 8, 58840 Plettenberg<br />

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN<br />

Fraktionsvorsitz:<br />

Renate Oehmke, Theodor-Hürth-Straße 22, 58642 Iserlohn<br />

Hermann Reyher, Glatzer Weg 8, 58566 Kierspe<br />

FDP<br />

Fraktionsvorsitz:<br />

Axel Hoffmann über FDP-<strong>Kreis</strong>tagsfraktion Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid<br />

Rainer Krause, Hagedorn 16 b, 58675 Hemer<br />

UWG<br />

Fraktionsvorsitz:<br />

Walter Gertitschke, Jübergstraße 40 a, 58675 Hemer<br />

Harald Haböck, Flaßkamp 32, 58579 Schalksmühle<br />

DIE LINKE<br />

Fraktionsvorsitz:<br />

Manfred Kunkel, Paulinenstraße 13, 58511 Lüdenscheid<br />

Andreas Michel, Schubertstr. 14, 58762 Altena<br />

2.1


5. Die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

Name Wohnung Partei<br />

Dr. Ahrens,<br />

Bianca<br />

Albrecht,<br />

Eckhard<br />

Becker,<br />

Horst Robert<br />

Benthien,<br />

Hans-Jürgen<br />

Bodenheimer,<br />

Karl Otto<br />

Bomnüter,<br />

Franz-Josef<br />

Brunswicker,<br />

Peter<br />

Böhme,<br />

Udo<br />

Camminadi,<br />

Bernhard<br />

Claus,<br />

Anja<br />

Duffe,<br />

Ulrich<br />

Flügge,<br />

Ann-Katrin<br />

Märkische Str. 12<br />

58638 Iserlohn<br />

Stottmert 5<br />

58849 Herscheid<br />

Kampweg 1<br />

58566 Kierspe<br />

Lerchenweg 3 a<br />

58553 Halver<br />

Herzogstraße 1<br />

58511 Lüdenscheid<br />

Menzelweg 3<br />

58640 Iserlohn<br />

Heimkerweg 53<br />

58706 Menden<br />

Im Springen 16<br />

58791 Werdohl<br />

Auf dem Schilk 1<br />

58675 Hemer<br />

Wehe 4<br />

58540 Meinerzhagen<br />

Schmie<strong>des</strong>traße 19<br />

58566 Kierspe<br />

Wiebecke 1<br />

58840 Plettenberg<br />

CDU<br />

SPD<br />

CDU<br />

SPD<br />

GRÜNE<br />

CDU<br />

SPD<br />

SPD<br />

SPD<br />

2.1<br />

5.<br />

DIE LINKE<br />

SPD<br />

FDP


Geitz,<br />

Uwe<br />

Gertitschke,<br />

Walter<br />

Grafe,<br />

Dieter<br />

Gödde,<br />

Maria<br />

Haböck,<br />

Harald<br />

Hantelmann,<br />

Mark<br />

Herbel,<br />

Stefan<br />

Herburg,<br />

Stefan<br />

Hoffmann,<br />

Axel<br />

Höfer,<br />

Horst Albert<br />

Hövel,<br />

Heiko Sascha<br />

Kaluza,<br />

Claudia Maria<br />

Klute,<br />

Martin Karl Wilhelm<br />

Kramer,<br />

Rolf<br />

Im Schmitthölzchen 31<br />

58802 Balve<br />

Jübergstraße 40 a<br />

58675 Hemer<br />

Vornholt 4<br />

58566 Kierspe<br />

Benkamp 2<br />

58802 Balve<br />

Flaßkamp 32<br />

58579 Schalksmühle<br />

Wemensiepen 40<br />

58809 Neuenrade<br />

Meisenweg 23<br />

58769 Nachrodt-Wiblingwerde<br />

Rosmart 5<br />

58762 Altena<br />

(über FDP <strong>Kreis</strong>tagsfraktion)<br />

Heedfelder Str. 45<br />

58509 Lüdenscheid<br />

Hagebücherhöh 1<br />

58553 Halver<br />

Leckerhorstweg 14<br />

58642 Iserlohn<br />

Lessingstraße 31<br />

58809 Neuenrade<br />

Sedanstraße 14<br />

58507 Lüdenscheid<br />

Auf dem Höchsten 13<br />

58638 Iserlohn<br />

SPD<br />

UWG<br />

UWG<br />

CDU<br />

UWG<br />

CDU<br />

CDU<br />

CDU<br />

FDP<br />

CDU<br />

CDU<br />

FDP<br />

UWG<br />

CDU<br />

2.1<br />

5.


Krause,<br />

Rainer<br />

Krause,<br />

Kai Jens<br />

Kritschker,<br />

Udo<br />

Kunkel,<br />

Manfred<br />

Lüling,<br />

Dietmar<br />

Machelett,<br />

Angelika<br />

Maywald,<br />

Peter Gerhard Walter<br />

Meininghaus,<br />

Karsten Andreas<br />

Mense,<br />

Christel Johanna<br />

Metzger,<br />

Harald<br />

Michel,<br />

Andreas<br />

Müller,<br />

Peter Wolfgang<br />

Oehmke,<br />

Renate<br />

Ohrmann,<br />

Stefan<br />

Im Hudegr<strong>und</strong> 63<br />

58638 Iserlohn<br />

Beurhausstr. 10<br />

58540 Meinerzhagen<br />

Bussardweg 20<br />

58540 Meinerzhagen<br />

Paulinenstr. 13<br />

58511 Lüdenscheid<br />

Robchestraße 23<br />

58540 Meinerzhagen<br />

Rennerde 3<br />

58769 Nachrodt-Wiblingwerde<br />

Lupinenweg 16<br />

58708 Menden<br />

Im Westerfeld 62<br />

58644 Iserlohn<br />

Harzstraße 10<br />

58706 Menden<br />

Markomannenweg 25<br />

58509 Lüdenscheid<br />

Schubertstr. 14<br />

58762 Altena<br />

Berentroper Berg 11<br />

58809 Neuenrade<br />

Theodor-Hürth-Straße 22<br />

58642 Iserlohn<br />

Feldstraße 14<br />

58791 Werdohl<br />

FDP<br />

FDP<br />

CDU<br />

2.1<br />

5.<br />

DIE LINKE<br />

CDU<br />

SPD<br />

CDU<br />

CDU<br />

CDU<br />

SPD<br />

DIE LINKE<br />

SPD<br />

GRÜNE<br />

CDU


Olbrich-Tripp,<br />

Elke<br />

Petereit,<br />

Dominik<br />

Pies,<br />

Anke<br />

Pradel,<br />

Timo<br />

Reyher,<br />

Hermann<br />

Röster,<br />

Philipp<br />

Rother,<br />

Karin<br />

Rothstein,<br />

Wolfgang<br />

Rüther,<br />

Ulrich<br />

Schildknecht,<br />

Bernd<br />

Schmidt,<br />

Rainer<br />

Schmitt,<br />

Bernd Josef<br />

Schröder,<br />

Sigrid<br />

Schulte-Fiesel,<br />

Renate<br />

Kuhlenstück 28,<br />

58644 Iserlohn<br />

Lohner Str. 12<br />

58511 Lüdenscheid<br />

Haarhauser Weg 24<br />

58566 Kierspe<br />

Gennaer Straße 51<br />

58642 Iserlohn<br />

Glatzer Weg 8<br />

58566 Kierspe<br />

Albert-Schweitzer-Str. 8<br />

58675 Hemer<br />

Böddinghauser Weg 57<br />

58840 Plettenberg<br />

Lönsstr. 8<br />

58840 Plettenberg<br />

Oberm Rohlande 101<br />

58710 Menden<br />

Im Eichholz 49<br />

58511 Lüdenscheid<br />

Pestalozzistr. 2<br />

58540 Meinerzhagen<br />

Lauenscheider Weg 6<br />

58579 Schalksmühle<br />

Jahnstraße 41<br />

58849 Herscheid<br />

Auf dem Winkel 29<br />

58636 Iserlohn<br />

GRÜNE<br />

FDP<br />

GRÜNE<br />

NPD<br />

GRÜNE<br />

CDU<br />

SPD<br />

SPD<br />

CDU<br />

SPD<br />

SPD<br />

CDU<br />

CDU<br />

CDU<br />

2.1<br />

5.


Schulte-Filthaut,<br />

Hubertus Franz<br />

Schwarzer,<br />

Hubertus<br />

Schwarzkopf,<br />

Ralf Michael<br />

Seidel,<br />

Detlef<br />

Stenger,<br />

Martina<br />

Tillmann,<br />

Marcus<br />

Tünsmeyer,<br />

Ulrich<br />

Vorländer,<br />

Udo<br />

Wallbaum-Strecker,<br />

Gabriele Dorothee<br />

Weiß,<br />

Dobbin<br />

Westphal,<br />

Mario<br />

Wolff,<br />

Gert Rüdiger<br />

Auf der Steinleie 31<br />

58708 Menden<br />

Falkenweg 1<br />

58579 Schalksmühle<br />

Hohfuhrstr. 32<br />

58509 Lüdenscheid<br />

Uferstraße 11<br />

58791 Werdohl<br />

Im Markenfeld 31<br />

58642 Iserlohn<br />

Im Grünen Busch 12<br />

58642 Iserlohn<br />

Honseler Str. 22<br />

58511 Lüdenscheid<br />

Paschufer 30<br />

58640 Iserlohn<br />

Im Turm 4<br />

58675 Hemer<br />

Höher Weg 19<br />

58511 Lüdenscheid<br />

Westfalenstr. 10<br />

58762 Altena<br />

Weißdornstr. 10<br />

58675 Hemer<br />

CDU<br />

SPD<br />

CDU<br />

CDU<br />

FDP<br />

GRÜNE<br />

SPD<br />

SPD<br />

CDU<br />

SPD<br />

SPD<br />

CDU<br />

2.1<br />

5.


2.2 <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

Vorsitzender: Landrat Thomas Gemke<br />

1. Stellvertreterin: KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

2. Stellvertreter: KTA Udo Vorländer SPD<br />

Ordentliche Mitglieder<br />

Stellvertretende Mitglieder<br />

1. KTA Christel Mense CDU KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

2. KTA Franz-Josef Bomnüter CDU KTA Dietmar Lüling CDU<br />

3. KTA Sigrid Schröder CDU KTA Horst Becker CDU<br />

4. KTA Detlef Seidel CDU KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

5. KTA Peter Maywald CDU KTA Bernd-Josef Schmitt CDU<br />

6. KTA Renate Schulte-Fiesel CDU KTA Hubertus Schulte-Filthaut CDU<br />

7. KTA Angelika Machelett SPD KTA Peter Brunswicker SPD<br />

8. KTA Ulrich Duffe SPD KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

9. KTA Udo Vorländer SPD KTA Karin Rother SPD<br />

10. KTA Bernhard Camminadi SPD KTA Udo Böhme SPD<br />

11. KTA Peter Müller SPD KTA Harald Metzger SPD<br />

12. KTA Renate Oehmke GRÜ KTA Hermann Reyher GRÜ<br />

13. KTA Axel Hoffmann FDP KTA Rainer Krause FDP<br />

14. KTA Martina Stenger FDP KTA Dominik Petereit FDP<br />

15. KTA Walter Gertitschke UWG KTA Harald Haböck UWG<br />

16. KTA Andreas Michel Linke KTA Anja Claus Linke<br />

2.1<br />

5.


2.3 Ausschüsse <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

1. Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

2. Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur <strong>und</strong> Verkehr<br />

4. Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

5. Kulturausschuss<br />

6. Rechnungsprüfungsausschuss<br />

7. Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

2.2


1. Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Vorsitzender: KTA Dominik Petereit FDP<br />

Stellvertreterin KTA Martina Stenger FDP<br />

Ordentliche Mitglieder<br />

Stellvertretende Mitglieder<br />

1. sB Thorsten Schick CDU KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

2. KTA Horst Höfer CDU KTA Sigrid Schröder CDU<br />

3. KTA Dietmar Lüling CDU KTA Christel Mense CDU<br />

4. KTA Philipp Röster CDU KTA Stefan Herbel CDU<br />

5. KTA Bernd-Josef Schmitt CDU KTA Udo Kritschker CDU<br />

6. KTA Hubertus Schulte-Filthaut CDU KTA Horst Becker CDU<br />

7. KTA Maria Gödde CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

8. KTA Rainer Schmidt SPD KTA Eckhard Albrecht SPD<br />

9. KTA Bernhard Camminadi SPD KTA Harald Metzger SPD<br />

10. KTA Ulrich Tünsmeyer SPD KTA Hubertus Schwarzer SPD<br />

11. KTA Mario Westphal SPD KTA Udo Böhme SPD<br />

12. sB Ulrike Wolfinger SPD sB Ariane Knauer SPD<br />

13. KTA Marcus Tillmann GRÜ KTA Elke Olbrich-Tripp GRÜ<br />

14. KTA Dominik Petereit FDP sB Friedrich Kilsch FDP<br />

15. KTA Martina Stenger FDP sB Eva Thielen FDP<br />

16. sB Heinrich Stueken UWG sB Hilmar Stelter UWG<br />

17. sB Rudi Dehn Linke KTA Manfred Kunkel Linke<br />

2.3


2. Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Vorsitzender: KTA Ulrich Duffe SPD<br />

Stellvertreter: KTA Stefan Herburg CDU<br />

Ordentliche Mitglieder<br />

Stellvertretende Mitglieder<br />

1. KTA Stefan Herburg CDU KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

2. KTA Christel Mense CDU KTA Gert Wolff CDU<br />

3. KTA Sigrid Schröder CDU KTA Dr. Bianca Ahrens CDU<br />

4. KTA Stefan Ohrmann CDU KTA Udo Kritschker CDU<br />

5. KTA Bernd-Josef Schmitt CDU KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

6. KTA G. Wallbaum-Strecker CDU KTA Detlef Seidel CDU<br />

7. sB Ursula Meyer CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

8. KTA Ulrich Duffe SPD KTA Udo Böhme SPD<br />

9. sB Peter Felsberg SPD sB Katja Kirmizikan SPD<br />

10. KTA Hubertus Schwarzer SPD KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

11. KTA Ulrich Tünsmeyer SPD KTA Rainer Schmidt SPD<br />

12. sB Markus Ferber SPD sB Ariane Knauer SPD<br />

13. sB Paolino Barone GRÜ sB Peter Köhler GRÜ<br />

14. KTA Claudia Kaluza FDP sB Nils Dietrich FDP<br />

15. sB Andreas Gerrath FDP KTA Ann-Katrin Flügge FDP<br />

16. KTA Martin Klute UWG sB Christian Klepatz UWG<br />

17. sB Ulrich Herrmann Linke sB Marcel Käming Linke<br />

Beraten<strong>des</strong> Mitglied gem. § 41 Abs. 3 KrO NRW<br />

KTA Timo Pradel NPD<br />

2.3<br />

2.


Sachk<strong>und</strong>ige Einwohner mit beratender Stimme<br />

als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände<br />

Erich Mürmann Hubert Puder<br />

Hans-Jürgen Vormschlag Pfarrer Martin Wehn<br />

Hans-Werner Wolff Evelyn Haue<br />

als Vertreter <strong>des</strong> Reichsb<strong>und</strong>es/VdK<br />

Heinrich Dlugi Gisela Schäfer<br />

für die 1. Hälfte der Wahlperiode für die 1. Hälfte der Wahlperiode<br />

Gisela Schäfer Heinrich Dlugi<br />

für die 2. Hälfte der Wahlperiode für die 2. Hälfte der Wahlperiode<br />

2.3<br />

2.


3. Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur <strong>und</strong> Verkehr<br />

Vorsitzender: KTA Dietmar Lüling CDU<br />

Stellvertreter: KTA Bernhard Camminadi SPD<br />

Ordentliche Mitglieder<br />

Stellvertretende Mitglieder<br />

1. KTA Ralf Schwarzkopf CDU KTA Hubertus Schulte-Filthaut CDU<br />

2. KTA Peter Maywald CDU KTA Philipp Röster CDU<br />

3. KTA Heiko Hövel CDU KTA Rolf Kramer CDU<br />

4. KTA Christel Mense CDU KTA Horst Höfer CDU<br />

5. KTA Dietmar Lüling CDU KTA Mark Hantelmann CDU<br />

6. KTA Dr. Bianca Ahrens CDU KTA Ulrich Rüther CDU<br />

7. KTA Karsten Meininghaus CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

8. KTA Bernhard Camminadi SPD sB Lutz Vormann SPD<br />

9. KTA Udo Vorländer SPD KTA Dobbin Weiß SPD<br />

10. KTA Peter Brunswicker SPD KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

11. KTA Harald Metzger SPD KTA Bernd Schildknecht SPD<br />

12. KTA Rainer Schmidt SPD sB Ariane Knauer SPD<br />

13. KTA Hermann Reyher GRÜ KTA Marcus Tillmann GRÜ<br />

14. KTA Ann-Katrin Flügge FDP sB Dominic Florian Rose FDP<br />

15. KTA Dominik Petereit FDP KTA Kai Krause FDP<br />

16. KTA Dieter Grafe UWG sB Friedhelm Fernholz UWG<br />

17. KTA Manfred Kunkel Linke KTA Andreas Michel Linke<br />

2.3<br />

2.


4. Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Vorsitzender: KTA Hans-Jürgen Benthien SPD<br />

Stellvertreter: KTA Rolf Kramer CDU<br />

Ordentliche Mitglieder<br />

Stellvertretende Mitglieder<br />

1. KTA Horst Becker CDU KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

2. KTA Mark Hantelmann CDU KTA Philipp Röster CDU<br />

3. KTA Horst Höfer CDU KTA Ulrich Rüther CDU<br />

4. KTA Heiko Hövel CDU KTA Dietmar Lüling CDU<br />

5. KTA Rolf Kramer CDU KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

6. KTA Hubertus Schulte-Filthaut CDU KTA Christel Mense CDU<br />

7. KTA Maria Gödde CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

8. KTA Hans-Jürgen Benthien SPD KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

9. KTA Peter Müller SPD KTA Rainer Schmidt SPD<br />

10. KTA Karin Rother SPD KTA Dobbin Weiß SPD<br />

11. KTA Eckhard Albrecht SPD KTA Mario Westphal SPD<br />

12. sB Michael Keil SPD sB Ariane Knauer SPD<br />

13. KTA Otto Bodenheimer GRÜ sB Geza Lang GRÜ<br />

14. KTA Martina Stenger FDP KTA Rainer Krause FDP<br />

15. KTA Ann-Katrin Flügge FDP KTA Kai Krause FDP<br />

16. sB Werner Politowski UWG sB Helmut Benninghaus UWG<br />

17. sB Hans Peeren Linke sB Rudi Dehn Linke<br />

2.3<br />

3.


5. Kulturausschuss<br />

Vorsitzende: KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

Stellvertreter: KTA Udo Böhme SPD<br />

Ordentliche Mitglieder<br />

Stellvertretende Mitglieder<br />

1. KTA Philipp Röster CDU KTA Stefan Ohrmann CDU<br />

2. KTA Stefan Herburg CDU KTA Gert Wolff CDU<br />

3. KTA Ulrich Rüther CDU KTA Franz-Josef Bomnüter CDU<br />

4. KTA Sigrid Schröder CDU KTA Bernd-Josef Schmitt CDU<br />

5. KTA Gabriele Wallbaum-<br />

Strecker<br />

CDU KTA Detlef Seidel CDU<br />

6. KTA Renate Schulte-Fiesel CDU KTA Heiko Hövel CDU<br />

7. sB Gerd Wilhelm Klaas CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

8. KTA Udo Böhme SPD KTA Harald Metzger SPD<br />

9. KTA Karin Rother SPD KTA Ulrich Tünsmeyer SPD<br />

10. KTA Peter Brunswicker SPD KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

11. KTA Uwe Geitz SPD KTA Mario Westphal SPD<br />

12. KTA Hubertus Schwarzer SPD sB Ariane Knauer SPD<br />

13. sB Geza Lang GRÜ sB Oliver Held GRÜ<br />

14. KTA Ann-Katrin Flügge FDP KTA Kai Krause FDP<br />

15. sB Anne Hermes FDP sB Stefan Sensenschmidt FDP<br />

16. sB Reinhard Broich UWG sB Susanne Schnadt UWG<br />

17. sB Theo Klein Linke KTA Manfred Kunkel Linke<br />

2.3<br />

4.


6. Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Vorsitzender: KTA Peter Müller SPD<br />

Stellvertreter: KTA Stefan Ohrmann CDU<br />

Ordentliche Mitglieder<br />

Stellvertretende Mitglieder<br />

1. KTA Gert Wolff CDU KTA Rolf Kramer CDU<br />

2. KTA Bernd Schmitt CDU KTA Christel Mense CDU<br />

3. KTA Philipp Röster CDU KTA Horst Höfer CDU<br />

4. KTA Heiko Hövel CDU KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

5. KTA Stefan Ohrmann CDU KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

6. KTA Ulrich Rüther CDU KTA Dr. Bianca Ahrens CDU<br />

7. sB Jochen Pöppel CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

8. KTA Peter Müller SPD KTA Uwe Geitz SPD<br />

9. KTA Wolfgang Rothstein SPD KTA Bernhard Camminadi SPD<br />

10. KTA Dobbin Weiß SPD KTA Ulrich Tünsmeyer SPD<br />

11. KTA Harald Metzger SPD KTA Mario Westphal SPD<br />

12. KTA Peter Brunswicker SPD sB Ariane Knauer SPD<br />

13. KTA Renate Oehmke GRÜ KTA Otto Bodenheimer GRÜ<br />

14. KTA Rainer Krause FDP KTA Dominik Petereit FDP<br />

15. sB Dominic Florian Rose FDP sB Andreas Gerrath FDP<br />

16. KTA Harald Haböck UWG KTA Walter Gertitschke UWG<br />

17. KTA Andreas Michel Linke KTA Manfed Kunkel Linke<br />

2.3<br />

5.


7. Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

Vorsitzender: KTA Peter Maywald CDU<br />

Stellvertreter: KTA Bernd Schildknecht SPD<br />

Ordentliche Mitglieder<br />

Stellvertretende Mitglieder<br />

1. KTA Gert Wolff CDU KTA Ulrich Rüther CDU<br />

2. KTA Hubertus Schulte-Filthaut CDU KTA Dietmar Lüling CDU<br />

3. KTA Stefan Herbel CDU KTA Maria Gödde CDU<br />

4. KTA Peter Maywald CDU KTA Horst Becker CDU<br />

5. KTA Udo Kritschker CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

6. KTA Gabriele Wallbaum-<br />

Strecker<br />

CDU KTA Heiko Hövel CDU<br />

7. KTA Franz-Josef Bomnüter CDU sB Jochen Pöppel CDU CDU<br />

8. sB Peter Hahn SPD KTA Hans-Jürgen Benthien SPD<br />

9. KTA Bernd Schildknecht SPD KTA Ulrich Tünsmeyer SPD<br />

10. KTA Wolfgang Rothstein SPD KTA Peter Brunswicker SPD<br />

11. KTA Udo Böhme SPD KTA Hubertus Schwarzer SPD<br />

12. KTA Dobbin Weiß SPD sB Ariane Knauer SPD<br />

13. KTA Renate Oehmke GRÜ KTA Elke Olbrich-Tripp GRÜ<br />

14. KTA Rainer Krause FDP KTA Martina Stenger FDP<br />

15. KTA Claudia Kaluza FDP KTA Axel Hoffmann FDP<br />

16. sB Reinhild Heimann-Wix UWG sB Peter Benecke UWG<br />

17. N. N. Linke KTA Andreas Michel Linke<br />

Vertreter der Katholischen Kirche:<br />

Rüdiger Eßmann N.N.<br />

Vertreter der Evangelischen Kirche:<br />

Pfarrer Gerald Becker Achim Riggert<br />

Sachk<strong>und</strong>iger Einwohner mit beratender Stimme:<br />

Klaus J. Langhals Günther Nülle<br />

2.3<br />

6.


2.4 Ausschüsse <strong>und</strong> Beiräte auf sondergesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage<br />

1. Jugendhilfeausschuss<br />

2. Polizeibeirat<br />

3. Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde<br />

4. Jagdbeirat<br />

2.3<br />

7.


1. Jugendhilfeausschuss<br />

Vorsitzende: KTA Sigrid Schröder CDU<br />

Stellvertreter: KTA Peter Müller SPD<br />

Stimmberechtigte Mitglieder<br />

Stellvertreter<br />

KTA Mark Hantelmann CDU KTA Maria Gödde CDU<br />

KTA Stefan Herbel CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

KTA Udo Kritschker CDU KTA Dietmar Lüling CDU<br />

KTA Sigrid Schröder CDU KTA Horst Becker CDU<br />

KTA Peter Müller SPD KTA Hubertus Schwarzer SPD<br />

KTA Uwe Geitz SPD KTA Rainer Schmidt SPD<br />

sB Ariane Knauer SPD sB Ulrike Wolfinger SPD<br />

KTA Anke Pies GRÜ KTA Elke Olbrich-Tripp GRÜ<br />

KTA Kai Krause FDP sB Alexander Romanowicz FDP<br />

Vertreter der Jugendverbände:<br />

Achim Bolzenius Britta Däumer<br />

Klaus Salscheider Gabi Iserloh<br />

Horst Walter Schäfer Roland Krahl<br />

Vertreter der Wohlfahrtsverbände:<br />

Hans Werner Wolff Caritas Hans-Jürgen Vormschlag Diakonie<br />

Sabine Dopatka AWO Peter Würzbach DRK<br />

Petra Gelhart DRK Tim Gijbels DPWV<br />

2.4<br />

1.


Beraten<strong>des</strong> Mitglied gem. § 41 Abs. 3 KrO NRW<br />

sB Willibald Mertens UWG sB Melina D’Amore UWG<br />

KTA Anja Claus Linke KTA Andras Michel Linke<br />

2.4<br />

1.<br />

Beratende Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung <strong>des</strong> Jugendamtes <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es:<br />

Landrat Thomas Gemke<br />

vertr. durch den zuständigen Fachbereichsleiter<br />

als Vertreter der Verwaltung<br />

Ltd. KVD Eckehard Beck<br />

als Leiter der Verwaltung<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />

Richter am Amtsgericht<br />

Andreas Lyra<br />

Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid<br />

Teamleiterin U25<br />

Christine Mause<br />

als Vertreterin der Agentur für Arbeit<br />

Friedrichstr. 59/61, 58636 Iserlohn<br />

Rektorin<br />

Christiane Langs-Blöink<br />

als Vertreterin der Schulen<br />

Theodor-Heuss-Realschule<br />

Gustavstr. 37, 58511 Lüdenscheid<br />

Kriminalhauptkommissar<br />

Thomas Voit<br />

als Vertreter der Polizei<br />

Direktion V/VU-Präsentation/Opferschutz<br />

Hagener Straße 20, 58642 Iserlohn<br />

Frau Dr. Hagenah, Sigrid FD 72<br />

als Vertreterin <strong>des</strong> Fachbereichs Ges<strong>und</strong>heitsdienste<br />

<strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />

Fachbereichsleiter Jugend <strong>und</strong> Bildung<br />

Eckehard Beck<br />

als Vertreter der Verwaltung<br />

Frau Beckmann-Klatt, Iris<br />

Fachdienstleiterin Kin<strong>des</strong>unterhalt <strong>und</strong><br />

Kinderbetreuung<br />

als stellvertretende Leiterin der Verwaltung<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />

Richter am Amtsgericht<br />

Johannes Kirchhoff<br />

Spielbergweg 16, 58849 Herscheid<br />

Bereichsleiterin<br />

Tina Käpernick<br />

Friedrichstraße 59-69, 58636 Iserlohn<br />

als Vertreter der Agentur für Arbeit<br />

Rektorin<br />

Ulrike Scholder<br />

als Vertreterin der Schulen<br />

Gemeinschaftshauptschule Balve<br />

Am Krumpaul 6, 58802 Balve<br />

Kriminalhauptkommissar<br />

Frank-Uwe Beenß<br />

als Vertreter der Polizei<br />

Dir. K/KI 1/ KK KP-O<br />

Kolpingstraße 30, 58706 Menden<br />

Frau Dr. Imling, Margarete<br />

als Vertreter <strong>des</strong> Fachbereichs Ges<strong>und</strong>heitsdienste<br />

<strong>und</strong> Verbraucherschutz


Stefan Hoffmann<br />

Jokuschstraße 12, 58511 Lüdenscheid<br />

als Vertreter der Kath. Kirche<br />

Hauptgeschäftsführer <strong>des</strong> Ev. Kirchen-<br />

amtes Iserlohn-Lüdenscheid<br />

Joachim Steuer<br />

Piepenstockstr. 21, 58636 Iserlohn<br />

als Vertreter der ev. Kirche<br />

David Cordas dos Santos<br />

Dahlienstr. 2, 58579 Schalksmühle<br />

als Vertreter <strong>des</strong> Rings Politischer<br />

Jugend für die 1. Hälfte der Wahlzeit<br />

Leonie Pöppel<br />

Baustraße 18, 58706 Menden<br />

als Vertreterin <strong>des</strong> Rings Politischer<br />

Jugend für die 2. Hälfte der Wahlzeit<br />

Rudolf Rath<br />

Drosselweg 24, 58802 Balve<br />

als Vertreter der Kath. Kirche<br />

N.N.<br />

als Vertreter der Ev. Kirche<br />

Ferber, Fabian<br />

Leifringhauser Straße 51<br />

58511 Lüdenscheid<br />

als Vertreter <strong>des</strong> Rings Politischer Jugend<br />

für die 1. Hälfte der Wahlzeit<br />

Märker, Joshua<br />

als Vertreter <strong>des</strong> Rings Politischer Jugend<br />

für die 2. Hälfte der Wahlzeit<br />

2.4<br />

1.


2.4<br />

3.<br />

2. Polizeibeirat<br />

Vorsitzender: KTA Stefan Herbel CDU<br />

Stellvertreter: KTA Hubertus Schwarzer SPD<br />

Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder<br />

1. Udo Kritschker CDU KTA Dietmar Lüling CDU<br />

2. KTA Stefan Herbel CDU KTA Gert Wolff CDU<br />

3. KTA Ulrich Rüther CDU KTA Philipp Röster CDU<br />

4. KTA Hubertus Schulte-Filthaut CDU<br />

KTA Gabriele Wallbaum-<br />

Strecker<br />

CDU<br />

5. KTA Heiko Hövel CDU KTA Bernd Schmitt CDU<br />

6. KTA Mario Westphal SPD KTA Ulrich Tünsmeyer SPD<br />

7. KTA Uwe Geitz SPD KTA Harald Metzger SPD<br />

8. KTA Dobbin Weiß SPD KTA Rainer Schmidt SPD<br />

9. KTA Hubertus Schwarzer SPD KTA Karin Rother SPD<br />

10. sB Elke Oblrich-Tripp GRÜ KTA Marcus Tillmann GRÜ<br />

11. sB Angela Freimuth FDP KTA Axel Hoffmann FDP


3. Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde<br />

Vorsitzender: Fritz Schröder<br />

Stellvertreter: Ulrich Brinckmann<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

Michaela Diller<br />

Regina Wetzig<br />

Otto Degenhard Klaus Brunsmeier<br />

Georg Mieders Hans-Georg Humpert<br />

Friedrich Petrasch Christopher Schwerdt<br />

Wolfgang Hänisch Richard Müller<br />

Bernd Bunge Klaus Eggert<br />

Fritz Schröder Gerold Bunse<br />

Dirk Gerlach Irene Anweiler<br />

Ulrich Brinckmann<br />

Ralf Crummenerl<br />

Regina Weustermann<br />

Dietmar Trimpop<br />

Eberhard Schulte Helmut Eckern<br />

Jürgen Born Dirk Müller<br />

Jürgen Sager Gregor Athens<br />

Dieter Hohage Peter Rittinghaus<br />

Franz-Josef Bomnüter Dieter Holwe<br />

Horst Röttger Graf Klaus Loskand<br />

2.4<br />

4.


4. Jagdbeirat<br />

Vorsitzender: Bernd-Josef Schmitt<br />

Stellvertreter: Landrat Thomas Gemke<br />

Vertreter der Jäger: Jörg Sommer<br />

Matthias Heveling<br />

Gregor Athens<br />

Vertreter der Landwirtschaft: Lars Jentsch<br />

Vertreter der Forstwirtschaft: Dirk Basse<br />

Heinrich Riekenbrauck<br />

Eberhard Schulte<br />

Vertreter <strong>des</strong> Naturschutzes: Jörg Uhlmann<br />

Vertreter der Unteren Forstbehörden: Bernd-Josef Schmitt<br />

Vertreter der Jagdgenossenschaften: Henning Edelhoff<br />

Landrat <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es: Landrat Thomas Gemke<br />

2.5


2.5 Sachk<strong>und</strong>ige Bürger in Ausschüssen <strong>und</strong> Beiräten<br />

Barone, Paolino, Dränkerkampstr. 7, 58540 Meinerzhagen GRÜNE<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Benecke, Peter, Mittelstraße 15, 58849 Herscheid UWG<br />

Stellv. im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

Benninghaus, Helmut, Willertshagen 14, 58540 Meinerzhagen UWG<br />

Stellv. im Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Broich, Reinhard, Krähbrink 5, 58708 Menden UWG<br />

Mitglied im Kulturausschuss<br />

D’Amore, Melina, Unterdorfstraße 2, 58849 Herscheid UWG<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

Dehn, Rudi, Heimkerweg 56, 58638 Iserlohn LINKE<br />

Mitglied im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Stellv. im Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Dietrich, Nils, Vorderste Vornberg 8, 58566 Kierspe FDP<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Ferber, Markus, Am Richtpfad 1, 58762 Altena SPD<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Fernholz, Friedhelm, St.-Hedwig-Weg 19,. 58566 Kierspe UWG<br />

Stellv. im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur <strong>und</strong> Verkehr<br />

Felsberg, Peter, Aloys-Rüberg-Str. 6, 58636 Iserlohn SPD<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Freimuth, Angela, über FDP <strong>Kreis</strong>tagsfraktion, Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid FDP<br />

Mitglied im Polizeibeirat<br />

2.5


Gerrath, Andreas, Mittelstr. 4, 58553 Halver FDP<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Stellv. im Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Hahn, Peter, An der Landwehr 12, 58636 Iserlohn SPD<br />

Mitglied im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

Heismann-Wix, Reinhild, Röntgenstraße 10, 58644 Iserlohn UWG<br />

Mitglied im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

Held, Oliver, Freiherr-vom-Stein-Str. 10, 58762 Altena GRÜNE<br />

Stellv. im Kulturausschuss<br />

Dr. Hermes, Anne, Langestraße 19, 58791 Werdohl FDP<br />

Mitglied im Kulturausschuss<br />

Herrmann, Ulrich, Sankel 4, 58566 Kierspe LINKE<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Käming, Marcel, Am Wittberge 14, 58515 Lüdenscheid LINKE<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Keil, Michael, Heerstr. 48 c, 58553 Halver SPD<br />

Mitglied im Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Kilsch, Friedrich-Wilhelm, Brachtenbecker Weg 52, 58762 Altena FDP<br />

Stellv. im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Kirmizikan, Katja, Parkstraße 4, 58509 Lüdenscheid SPD<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Klaas, Gerd-Wilhelm, Wilhelm-Graewe-Str. 33, 58840 Plettenberg CDU<br />

Mitglied im Kulturausschuss<br />

Klein, Theo, Mozartstr. 19, 58509 Lüdenscheid LINKE<br />

Mitglied im Kulturausschuss<br />

2.5


Klepatz, Christian, Mozartstr. 10, 58791 Werdohl UWG<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Knauer, Ariane, Grünewald 2, 58849 Herscheid SPD<br />

Stellv. im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur <strong>und</strong> Verkehr<br />

Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Jugendhilfeausschuss<br />

Kulturausschuss<br />

Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

Köhler, Peter, Fröndenberger Str. 175, 58706 Menden GRÜNE<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Lang, Geza, Teutonenstr. 86, 58509 Lüdenscheid GRÜNE<br />

Mitglied im Kulturausschuss<br />

Stellv. im Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Mertens, Willibald, Im S<strong>und</strong>ern 10, 58791 Werdohl UWG<br />

Mitglied im Jugendhilfeausschuss<br />

Meyer, Ursula, In der Landwehr 11, 58511 Lüdenscheid CDU<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Peeren, Hans, Königsberger Str. 35, 58638 Iserlohn LINKE<br />

Mitglied im Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Politowski, Werner, Ernststr. 9, 58644 Iserlohn UWG<br />

Mitglied im Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Pöppel, Jochen, Pastor-Funke-Straße 1, 58706 Menden CDU<br />

Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Stellv. im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

Romanowicz, Alexander, Ennertsweg 52 a, 58675 Hemer FDP<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

2.5


Rose, Dominic Florian, Goethestr. 41, 58706 Menden FDP<br />

Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Stellv. im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur <strong>und</strong> Verkehr<br />

Schick, Thorsten, Duesbergstr. 8, 58636 Iserlohn CDU<br />

Mitglied im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Schnadt, Susanne, Dompeweg 5, 58802 Balve UWG<br />

Stellv. im Kulturausschuss<br />

Scholz, Uwe, Lennestraße 75, 58762 Altena CDU<br />

Stellv. im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur <strong>und</strong> Verkehr<br />

Bau- <strong>und</strong> Straßenausschuss<br />

Jugendhilfeausschuss<br />

Kulturausschuss<br />

Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

Sensenschmidt, Stefan, Hesmecke 48, 58791 Werdohl FDP<br />

Stellv. im Kulturausschuss<br />

Stelter, Hilmar, Kaplan-Wiesemann-Straße 12, 58706 Menden UWG<br />

Stellv. im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Stüeken, Heinrich, Gransau 2, 58802 Balve UWG<br />

Stellv. im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Thielen, Eva, Stübecker Weg 11, 58675 Hemer FDP<br />

Stellv. im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Vormann, Lutz, Hasenkampstraße 61, 58762 Altena SPD<br />

Stellv. im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur <strong>und</strong> Verkehr<br />

Wolfinger, Ulrike, Kampstraße 19, 58809 Neuenrade SPD<br />

Mitglied im Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz <strong>und</strong> Planung<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

2.5


2.6 Sachk<strong>und</strong>ige Einwohner in Ausschüssen <strong>und</strong> Beiräten<br />

Dlugi, Heinrich, Hügelstraße 26, 58513 Lüdenscheid<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Reichsb<strong>und</strong>/VdK - für die 1. Hälfte der Wahlperiode)<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Reichsb<strong>und</strong>/VdK - für die 2. Hälfte der Wahlperiode)<br />

Haue, Evelyn, Wacholderstück 4, 58507 Lüdenscheid<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände)<br />

Langhals, Klaus J., Kurze Egge 48, 58638 Iserlohn<br />

Mitglied im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

(<strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong>)<br />

Mürmann, Erich, Wilbringhausener Str. 31, 58566 Kierspe<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände)<br />

Nülle, Günther, Feldmarkring 168, 58640 Iserlohn<br />

Stellv. im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

(<strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong>)<br />

Puder, Hubert, c/o AWO Böhmerstr. 11, 58095 Hagen<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände)<br />

Schäfer, Gisela, Am Osterbrauck 16, 58675 Hemer<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Reichsb<strong>und</strong>/VdK - für die 2. Hälfte der Wahlperiode)<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Reichsb<strong>und</strong>/VdK - für die 1. Hälfte der Wahlperiode)<br />

2.6


Vormschlag, Hans-Jürgen, Am Eicken 5, 58849 Herscheid<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände)<br />

Pfarrer Wehn, Martin, Bodelschwinghstraße 1, 58638 Iserlohn<br />

Stellv. im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände)<br />

Wolff, Hans-Werner, Graf-von-Galen-Straße 6, 58509 Lüdenscheid<br />

Mitglied im Ausschuss für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

(Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände)<br />

2.6


2.7<br />

2.7 Vertreter der Kirchen, Verbände <strong>und</strong> Organisationen in Ausschüssen<br />

Pfarrer Becker, Gerald, Alte Heerstraße 8 a, 58119 Hagen-Hohenlimburg<br />

Mitglied im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

(Evangelische Kirche)<br />

Bolzenius, Achim, Kantstraße 22, 58809 Neuenrade<br />

Mitglied im Jugendhilfeausschuss<br />

(Jugendverbände)<br />

Däumer, Britta, In der Ennert 17, 58849 Herscheid<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

(Jugendverbände)<br />

Dopatka, Sabine, AWO Beratungsstelle, Oststraße 22, 58540 Meinerzhagen<br />

Mitglied im Jugendhilfeausschuss<br />

(Wohlfahrtsverbände)<br />

Eßmann, Rüdiger, Tannenbergstraße 17, 58706 Menden<br />

Mitglied im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

(Katholische Kirche)<br />

Gijbels, Tim, Jahnstr. 10, 58566 Kierspe<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

(Wohlfahrtsverbände)<br />

Iserloh, Gabi, Mendener Straße 14 b, 58636 Iserlohn<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

(Jugendverbände)


Krahl, Roland, Finkenweg 7, 58802 Balve<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

(Jugendverbände)<br />

Riggert, Achim, Zum Mühlenberg 24, 58239 Schwerte<br />

Stellv. im Schul- <strong>und</strong> Sportausschuss<br />

(Evangelische Kirche)<br />

Salscheider, Klaus, Am Rohe 24, 58840 Plettenberg<br />

Mitglied im Jugendhilfeausschuss<br />

(Jugendverbände)<br />

Schäfer, Horst-Walter, Kiesbert 13, 58849 Herscheid<br />

Mitglied im Jugendhilfeausschuss<br />

(Jugendverbände)<br />

Vormschlag, Hans-Jürgen, Am Eicken 5, 58849 Herscheid<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

(Wohlfahrtsverbände)<br />

Würzbach, Peter, Claudiusstraße 32, 58513 Lüdenscheid<br />

Stellv. im Jugendhilfeausschuss<br />

(Wohlfahrtsverbände)<br />

2.7


2.8 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in Zweckverbänden<br />

1. Kommunale Datenverarbeitungszentrale Hellweg-Sauerland<br />

2. Naturpark Ebbegebirge<br />

3. Naturpark Homert<br />

4. Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Hagen<br />

5. Zweckverband Schienen-Personen-Nahverkehr Ruhr-Lippe<br />

6. Verkehrsverband Westfalen-Mitte e. V.<br />

7. Wupperverband<br />

2.8


Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in Zweckverbänden<br />

1. Kommunale Datenverarbeitungszentrale Hellweg-Sauerland<br />

Verbandsversammlung<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

KD‘in Barbara Dienstel-Kümper<br />

KTA Christel Mense<br />

CDU<br />

Ltd. KVD Bernd Skowronnek<br />

KTA Gerhard Wolff<br />

CDU<br />

KTA Harald Metzger SPD KTA Bernhard Camminadi SPD<br />

KTA Axel Hoffmann FDP KTA Rainer Krause FDP<br />

Verwaltungsrat<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer Fritz Heer CDU KOVR Detlev Besler<br />

Ltd. KVD Bernd Skowronnek KOVR Hans-Joachim Feike<br />

2. Zweckverband „Naturpark Ebbegebirge“<br />

Verbandsversammlung<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

KD‘in Barbara Dienstel-Kümper<br />

Friedrich-Wilhelm Korspeter<br />

KTA Sigrid Schröder<br />

CDU KTA Horst Becker<br />

CDU<br />

KTA Eckhard Albrecht SPD KTA Rainer Schmidt SPD<br />

3. Zweckverband „Naturpark Homert“<br />

Verbandsversammlung<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

KD‘in Barbara Dienstel-Kümper<br />

Friedrich-Wilhelm Korspeter<br />

KTA Maria Gödde<br />

CDU KTA Mark Hantelmann<br />

CDU<br />

KTA Ulrich Tünsmeyer SPD KTA Uwe Geitz SPD<br />

2.8<br />

1.-3.


4. Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Hagen<br />

Verbandsversammlung<br />

Mitglied: Stellvertreter:<br />

Ltd. KVD Bernd Skowronnek KOVR Susanne Kemmerling<br />

Verbandsausschuss<br />

KOVR Susanne Kemmerling<br />

2.8<br />

4.-6.<br />

5. Zweckverband „Schienen-Personen-Nahverkehr Ruhr-Lippe“ ZRL<br />

Verbandsversammlung<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer Fritz Heer<br />

KTA Heiko Hövel<br />

CDU<br />

KOAR Klaus Heinz<br />

KTA Hermann Reyher<br />

CDU<br />

KTA Dietmar Lüling CDU KTA Peter Maywald CDU<br />

KTA Udo Vorländer SPD KTA Peter Müller SPD<br />

KTA Dominik Petereit FDP KTA Axel Hoffmann FDP<br />

6. Verkehrsverband Westfalen-Mitte e. V.<br />

Mitgliederversammlung<br />

Mitglied:<br />

Ltd. KBD Wolfgang Ewald<br />

7. Wupperverband<br />

Mitglied im Finanzausschuss<br />

Mitglied: Stellvertreter:<br />

Ltd. KBD Johannes Bayerschen Dipl.-Biologe Bernd Seuthe


2.9<br />

2.9 Vertreter aus dem Märkischen <strong>Kreis</strong> im B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> im Landtag<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

1. B<strong>und</strong>estag<br />

2. Landtag Nordrhein-Westfalen


2.9<br />

1.-2.<br />

Vertreter aus dem Märkischen <strong>Kreis</strong> im B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> im Landtag<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

1. B<strong>und</strong>estag (Platz der Republik 1 in 11011 Berlin)<br />

Wahlkreis Olpe – <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> I<br />

direkt gewählt Dr. Matthias Heider CDU<br />

über Lan<strong>des</strong>liste im B<strong>und</strong>estag Petra Crone SPD<br />

Wahlkreis <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> II<br />

Johannes Vogel FDP<br />

direkt gewählt Dagmar Freitag SPD<br />

2. Landtag Nordrhein-Westfalen (Platz <strong>des</strong> Landtages 1, 40211 Düsseldorf)<br />

Wahlkreis <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> I<br />

direkt gewählt Michael Scheffler SPD<br />

Wahlkreis <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> II<br />

direkt gewählt Inge Blask SPD<br />

Wahlkreis <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> III<br />

direkt gewählt Gordon Dudas SPD<br />

über Lan<strong>des</strong>liste im Landtag Thorsten Schick CDU<br />

Angela Freimuth FDP


2.10 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in überörtlichen Gremien<br />

1. Landschaftsversammlung <strong>des</strong> Landschaftsverban<strong>des</strong> Westfalen-Lippe<br />

2. Regionalrat <strong>des</strong> Regierungsbezirks Arnsberg<br />

2.10


Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in überörtlichen Gremien<br />

2.10<br />

1.-2.<br />

1. Landschaftsversammlung <strong>des</strong> Landschaftsverban<strong>des</strong> Westfalen-<br />

Lippe<br />

Mitglieder: Ersatzmitglieder:<br />

Landrat Thomas Gemke KTA Detlef Seidel CDU<br />

sB Uwe Scholz CDU KTA Christel Mense CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD KTA Udo Vorländer SPD<br />

KTA Elke Olbrich-Tripp GRÜNE KTA Marcus Tillmann GRÜNE<br />

2. Regionalrat <strong>des</strong> Regierungsbezirks Arnsberg<br />

KTA Axel Hoffmann FDP<br />

KTA Rolf Kramer CDU<br />

Ltd. KBD Wolfgang Ewald SPD<br />

Landrat Thomas Gemke<br />

als Vertreter <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

mit beratender Befugnis nach § 6 Abs. 4 LPlG


2.11 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in wirtschaftlichen Unternehmen<br />

1. RWE AG - Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke AG, Essen<br />

2. Verband der kommunalen Aktionäre der RWE GmbH, Essen<br />

3. Kommunale Aktionärsvereinigung RWWE GmbH<br />

4. MKG – Konzern<br />

4.1 MKG - Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH<br />

4.2 MVG - Märkische Verkehrsgesellschaft mbH<br />

4.3 MST - Mark Sauerland Touristik GmbH<br />

4.4 Busgesellschaft BMS mbH<br />

4.5 MEG - Märkische Eisenbahngesellschaft mbH<br />

4.6 KBR - Kommunale Beteiligungsgesellschaft RWWE mbH<br />

4.7 KMK – Märkische Kliniken GmbH<br />

5. Märkische Ges<strong>und</strong>heitsholding GmbH & Co. KG<br />

5.1 Märkische Kliniken GmbH<br />

5.2 Märkische Ges<strong>und</strong>heitsholding Verwaltungs-GmbH<br />

5.3 Märkische Seniorenzentren GmbH<br />

5.4 Märkische Reha-Kliniken GmbH<br />

5.5 Märkische Dialysezentren GmbH<br />

5.6 Hospiz Mutter Teresa GmbH<br />

5.7 Märkische Catering GmbH<br />

5.8 Beirat Marienhospital Letmathe<br />

5.9 Beirat Stadtklinik Werdohl<br />

5.10 Märkische Radioonkologische Versorgungszentren GmbH<br />

5.11 WIDI Wirtschaftsdienste Hellersen GmbH<br />

5.12 WIDI-Gebäu<strong>des</strong>ervice GmbH<br />

5.13 WIDI Energie GmbH<br />

6. Abfallentsorgungsgesellschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es mbH<br />

6.1 MEG Märkische Entsorgungsgesellschaft mbH<br />

2.11


6.2 AMK Objektgesellschaft Verwaltung mbH<br />

6.3 AMK Objektgesellschaft GmbH & Co KG<br />

2.11<br />

7. Gesellschaft zur Wirtschafts- <strong>und</strong> Strukturförderung im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

mbH<br />

8. Telekommunikationsgesellschaft Südwestfalen<br />

9. Südwestfalen Agentur GmbH<br />

10. Radio Mark Betriebsgesellschaft mbH & Co KG<br />

11. Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH


Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in wirtschaftlichen Unternehmen<br />

2.11<br />

1.-4.<br />

1. RWE AG - Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke AG, Essen<br />

Hauptversammlung<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Bernhard Camminadi SPD<br />

KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

2. Verband der kommunalen Aktionäre der RWE GmbH, Essen<br />

Verbandsversammlung<br />

Stellvertreter:<br />

Landrat Thomas Gemke<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer Fritz Heer<br />

3. Kommunale Aktionärsvereinigung RWWE GmbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Stellvertreter:<br />

4. – Konzern<br />

KTA Udo Vorländer SPD<br />

KTA Peter Brunswicker SPD<br />

4.1 MKG - Märkische Kommunale Wirtschafts-GmbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Christel Mense CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Rolf Kramer CDU


Aufsichtsrat<br />

Landrat Thomas Gemke CDU<br />

KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

KTA Peter Maywald CDU<br />

KTA Dietmar Lüling CDU<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

KTA Peter Brunswicker SPD<br />

KTA Peter Müller SPD<br />

KTA Udo Vorländer SPD<br />

KTA Renate Oehmke GRÜ<br />

KTA Axel Hoffmann FDP<br />

4.2 MVG - Märkische Verkehrsgesellschaft mbH<br />

Aufsichtsrat<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer Fritz Heer<br />

KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

KTA Peter Maywald CDU<br />

KTA Udo Vorländer SPD<br />

KTA Axel Hoffmann FDP<br />

Gesellschafterversammlung<br />

über Gesellschafter <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong>:<br />

KTA Dobbin Weiß SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Jürgen Benthien SPD<br />

über Gesellschafter MKG:<br />

KTA Dobbin Weiß SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Peter Müller SPD<br />

2.11<br />

4.


4.3 MST - Mark Sauerland Touristik GmbH<br />

Aufsichtsrat<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer Fritz Heer<br />

KTA Dietmar Lüling CDU<br />

KTA Peter Maywald CDU<br />

KTA Peter Müller SPD<br />

KTA Axel Hoffmann FDP<br />

KTA Renate Oehmke GRÜ<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Dobbin Weiß SPD<br />

4.4 Busgesellschaft BMS mbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Dobbin Weiß SPD<br />

4.5 MEG - Märkische Eisenbahngesellschaft mbH<br />

Aufsichtsrat<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer Fritz Heer<br />

KTA Peter Maywald CDU<br />

KTA Peter Müller SPD<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Karsten Meininghaus CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Ralf Schwarzkopf SPD<br />

2.11<br />

4.


4.6 KBR - Kommunale Beteiligungsgesellschaft RWWE mbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Udo Vorländer SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Peter Brunswicker SPD<br />

4.7 KMK - -Märkische Kliniken GmbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Peter Brunswicker CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Gabriele Wallbaum-Strecker CDU<br />

5. Märkische Ges<strong>und</strong>heitsholding GmbH & Co. KG<br />

Aufsichtsrat<br />

Ltd. KVD Volker Schmidt<br />

KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

KTA Stefan Herburg CDU<br />

KTA Sigrid Schröder CDU<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD<br />

KTA Hans-Jürgen Benthien SPD<br />

KTA Angelika Machelett SPD<br />

KTA Hermann Reyher GRÜ<br />

KTA Rainer Krause FDP<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Christel Mense CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Stefan Herbel CDU<br />

2.11<br />

4.


5.1 Märkische Kliniken GmbH<br />

Aufsichtsrat<br />

Ltd. KVD Volker Schmidt<br />

KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

KTA Stefan Herburg CDU<br />

KTA Sigrid Schröder CDU<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD<br />

KTA Hans-Jürgen Benthien SPD<br />

KTA Angelika Machelett SPD<br />

KTA Hermann Reyher GRÜ<br />

KTA Rainer Krause FDP<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Christel Mense CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Stefan Herbel CDU<br />

5.2 Märkische Ges<strong>und</strong>heitsholding Verwaltungs GmbH<br />

2.11<br />

5.<br />

Die Mitglieder <strong>des</strong> Aufsichtsrates müssen gem. Satzung gleichzeitig Ausichtsratsmitglieder<br />

der Hauptgesellschaft (Märkische Ges<strong>und</strong>heitsholding GmbH & Co. KG) sein.<br />

Aufsichtsrat<br />

Ltd. KVD Volker Schmidt<br />

KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

KTA Stefan Herburg CDU<br />

KTA Sigrid Schröder CDU<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD<br />

KTA Hans-Jürgen Benthien SPD<br />

KTA Angelika Machelett SPD<br />

KTA Hermann Reyher GRÜ<br />

KTA Rainer Krause FDP


Gesellschafterversammlung<br />

KTA Christel Mense CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Stefan Herbel CDU<br />

2.11<br />

4.


5.3 Märkische Seniorenzentren GmbH<br />

Aufsichtsrat<br />

Ltd. KVD Volker Schmidt<br />

KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

KTA Stefan Herburg CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD<br />

KTA Hermann Reyher GRÜ<br />

KTA Rainer Krause FDP<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

5.4 Märkische Reha-Kliniken GmbH<br />

2.11<br />

5.<br />

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 9 Mitgliedern. Gemäß § 11 der Satzung <strong>des</strong><br />

Unternehmens werden 4 Mitglieder <strong>des</strong> Aufsichtsrates der Muttergesellschaft, die gleichzeitig<br />

Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages sind, bestellt <strong>und</strong> abberufen. 3 Mitglieder werden von dem Gesellschafter<br />

Sporthilfe e. V. bestellt <strong>und</strong> abberufen. Ein Mitglied wird aus dem <strong>Kreis</strong> der Vertreter<br />

<strong>des</strong> Betriebsrates im Aufsichtsrat der Märkische Kliniken GmbH bestellt <strong>und</strong> abberufen.<br />

Aufsichtsrat<br />

Ltd. KVD Volker Schmidt<br />

KTA Stefan Herburg CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD<br />

KTA Rainer Krause FDP<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Wolfgang Rothstein SPD


5.5 Märkische Dialysezentren GmbH<br />

2.11<br />

5.<br />

Gemäß § 10 der Satzung <strong>des</strong> Unternehmens nimmt der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft<br />

Märkische Kliniken GmbH die Funktion <strong>des</strong> Aufsichtsrates der Gesellschaft wahr.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Bernd Schildknecht SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

5.6 Hospiz Mutter Teresa GmbH<br />

Gemäß § 10 der Satzung <strong>des</strong> Unternehmens nimmt der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft<br />

Märkische Seniorenzentren GmbH die Funktion <strong>des</strong> Aufsichtsrates der Gesellschaft wahr.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

5.7 Märkische Catering GmbH<br />

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 5 Mitgliedern. 4 Mitglieder <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

werden gemäß § 11 der Satzung <strong>des</strong> Unternehmens aus den Mitgliedern <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

der Muttergesellschaft, die gleichzeitig Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

sind, bestellt <strong>und</strong> abberufen. Ein Mitglied wird aus dem <strong>Kreis</strong> der Vertreter <strong>des</strong> Betriebsrates<br />

im Aufsichtsrat der Märkische Kliniken GmbH bestellt <strong>und</strong> abberufen.<br />

Aufsichtsrat<br />

Ltd. KVD Volker Schmidt<br />

KTA Stefan Herburg CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD<br />

KTA Rainer Krause FDP<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Ulrich Tünsmeyer SPD


5.8 Beirat Marienhospital Letmathe<br />

-keine Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es-<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

2.11<br />

5.<br />

KTA Karsten Meininghaus CDU KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

KTA Wolfgang Rothstein SPD KTA Mario Westphal SPD<br />

5.9 Beirat Stadtklinik Werdohl<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

KTA Detlef Seidel CDU KTA Stefan Ohrmann CDU<br />

KTA Udo Böhme SPD KTA Peter Müller SPD<br />

5.10 Märkische Radioonkologische Versorgungszentren GmbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

5.11 WIDI Wirtschaftsdienste Hellersen GmbH<br />

Aufsichtsrat<br />

Ltd. KVD Volker Schmidt<br />

KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

KTA Sigrid Schröder CDU<br />

KTA Hermann Reyher GRÜ<br />

KTA Ulrich Duffe SPD<br />

KTA Rainer Krause FDP<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Hubertus Schwarzer SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Detlef Seidel CDU


5.12 WIDI-Gebäu<strong>des</strong>ervice GmbH<br />

2.11<br />

6.<br />

Gemäß § 13 der Satzung <strong>des</strong> Unternehmens nimmt der Aufsichtsrat der WIDI - Wirtschaftsdienste<br />

Hellersen GmbH die Funktion <strong>des</strong> Aufsichtsrates der Gesellschaft wahr.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Hubertus Schwarzer SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

5.13 WIDI Energie GmbH<br />

Gemäß § 13 der Satzung <strong>des</strong> Unternehmens besteht der Aufsichtsrat aus 7 Mitgliedern.<br />

4 Mitglieder werden über die Märkische Ges<strong>und</strong>heitsholding entsandt. 1 Mitglied <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

wird über WIDI – Wirtschaftsdienste Hellersen GmbH entsandt.<br />

Aufsichtsrat (seitens der Märkischen Ges<strong>und</strong>heitsholding GmbH & Co. KG):<br />

Ltd. KVD Volker Schmidt<br />

KTA Ralf Schwarzkopf CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD<br />

KTA Rainer Krause FDP<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Detlef Seidel CDU


2.11<br />

5.<br />

Abfallentsorgungsgesellschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es mbH<br />

Aufsichtsrat<br />

<strong>Kreis</strong>direktorin Barbara Dienstel-Kümper<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer Fritz Heer<br />

KTA Franz-Josef Bomnüter CDU<br />

KTA Stefan Ohrmann CDU<br />

KTA Harald Metzger SPD<br />

KTA Bernhard Camminadi SPD<br />

KTA Axel Hoffmann FDP<br />

KTA Marcus Tillmann GRÜ<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Bernd-Josef Schmitt CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Rainer Schmidt SPD<br />

6.1 MEG Märkische Entsorgungsgesellschaft mbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Bernd-Josef Schmitt CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Rainer Schmidt SPD<br />

6.2 AMK Objektgesellschaft Verwaltung mbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Rainer Schmidt SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Bernd-Josef Schmitt CDU


6.3 AMK Objektgesellschaft GmbH & Co KG<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Bernd-Josef Schmitt CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Rainer Schmidt SPD<br />

2.11<br />

6.


7. Gesellschaft zur Wirtschafts- <strong>und</strong> Strukturförderung im Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong> mb<br />

Aufsichtsrat<br />

Landrat Thomas Gemke<br />

KTA Dietmar Lüling CDU<br />

KTA Christel Mense CDU<br />

KTA Udo Böhme SPD<br />

KTA Bernd Schildknecht SPD<br />

KTA Axel Hoffmann FPD<br />

KTA Herrmann Reyher GRÜ<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Bernhard Camminadi SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Ulrich Tünsmeyer SPD<br />

8. Telekommunikationsgesellschaft Südwestfalen<br />

Aufsichtsrat<br />

KTA Detlef Seidel CDU<br />

KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

KTA Axel Hoffmann FDP<br />

Bürgermeisterin der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Birgit Tupat<br />

Bürgermeister der Stadt Iserlohn Dr. Peter Paul Ahrens<br />

Bürgermeister der Stadt Halver Dr. Bernd Eicker<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es Fritz Heer<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Landrat Thomas Gemke<br />

2. KTA Dietmar Lüling CDU<br />

3. KTA Gabriele Wallbaum-Strecker CDU<br />

4. KTA Harald Metzger SPD<br />

5. KTA Bernhard Camminadi SPD<br />

6. KTA Kai Krause FDP<br />

7. KTA Hermann Reyher GRÜ<br />

2.11<br />

5.


9. Südwestfalen Agentur GmbH<br />

Vorstand<br />

Landrat Thomas Gemke<br />

<strong>Kreis</strong>direktroin Barbara Dienstel-Kümper<br />

Gesellschafterversammlung<br />

8. Landrat Thomas Gemke<br />

9. KTA Detlef Seidel CDU<br />

10. KTA Ulrich Duffe SPD<br />

10. Radio Mark Betriebsgesellschaft mbH & Co KG<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Philipp Röster CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

11. Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH<br />

Gesellschafterversammlung<br />

KTA Bernd-Josef Schmitt CDU<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Hubertus Schwarzer SPD<br />

2.11<br />

10.


2.12<br />

2.12 Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in Zusammenschlüssen mit sozialer oder<br />

kultureller Zielsetzung<br />

1. Märkische Kulturstiftung Burg Altena<br />

2. Beirat bei der Justizvollzugsanstalt Iserlohn<br />

3. Anonyme Drogenberatung e. V., Iserlohn<br />

4. Kommunale Ges<strong>und</strong>heitskonferenz <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

5. Sauerland-Tourismus e. V.<br />

6. Freizeit- <strong>und</strong> Touristikverband Märkisches Sauerland e. V.<br />

7. Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Märkischen <strong>Kreis</strong> e. V.<br />

8. Verein „Naturschutzzentrum <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> e. V.“


2.12<br />

1.-2.<br />

Vertreter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es in Zusammenschlüssen mit sozialer oder kultureller<br />

Zielsetzung<br />

1. Märkische Kulturstiftung Burg Altena<br />

Stiftungsrat<br />

Vorsitzende: KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

Stellvertreter: KTA Peter Brunswicker SPD<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

<strong>Kreis</strong>kämmerer Fritz Heer<br />

Andreas Lüsebrink<br />

KTA Detlef Seidel CDU KTA Gabriele Wallbaum-Strecker CDU<br />

KTA Renate Schulte-Fiesel CDU sB Uwe Scholz CDU<br />

KTA Peter Brunswicker SPD KTA Udo Böhme SPD<br />

KTA Ann-Katrin Flügge FDP sB Dr. Anne Hermes FDP<br />

KTA Renate Oehmke GRÜ sB Oliver Held GRÜ<br />

Dr. Andreas Hollstein Josef Auwermann<br />

Bernd Falz Hans-Ludiwg Knau<br />

2. Beirat bei der Justizvollzugsanstalt Iserlohn<br />

Christel Voßbeck-Kayser als sozial erfahrene Person<br />

Wolfgang Schöffel als Arbeitnehmervertreter<br />

Christoph Willemsen als Arbeitgebervertreter<br />

Michael Scheffler als Mitglied <strong>des</strong> Landtages Nordrhein-Westfalen<br />

Franz-Josef Bomnüter als Mitglied <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

Ludwig Bedehäsing als Mitglied <strong>des</strong> Rates der Stadt Iserlohn<br />

Horst Müller als Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Iserlohn


3. Anonyme Drogenberatung e. V., Iserlohn<br />

Mitgliederversammlung<br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

KOVR Volker Schmidt KOMR Magdalena Knipp<br />

KTA Christel Mense CDU KTA Mark Hantelmann CDU<br />

KTA Hubertus Schwarzer SPD KTA Mario Westphal SPD<br />

Stimmführer:<br />

KOVR Volker Schmidt<br />

4. Kommunale Ges<strong>und</strong>heitskonferenz <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

Mitglieder: Stellvertreter:<br />

KTA Stefan Herburg CDU KTA Bernd-Josef Schmitt CDU<br />

KTA Ulrich Duffe SPD KTA Wolfgang Rothstein SPD<br />

5. Sauerland-Tourismus e. V.<br />

Vorstand<br />

<strong>Kreis</strong>direktorin Barbara Dienstel-Kümper<br />

Mitgliederversammlung<br />

KTA Hubertus Schwarzer SPD<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Renate Schulte-Fiesel CDU<br />

6. Freizeit- <strong>und</strong> Touristikverband Märkisches Sauerland e. V.<br />

Beirat<br />

Landrat Thomas Gemke<br />

Stellvertreterin:<br />

<strong>Kreis</strong>direktorin Barbara Dienstel-Kümper<br />

2.12<br />

3.-6.


2.12<br />

7.-8.<br />

7. Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im Märkischen <strong>Kreis</strong> e. V.<br />

Mitglieder<br />

KTA Karsten Meininghaus<br />

KTA Angelika Machelett<br />

8. Verein „Naturschutzzentrum <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> e. V.<br />

Mitgliederversammlung<br />

KTA Dominik Petereit<br />

Stellvertreter:<br />

KTA Martina Stenger


3 Verwaltung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

3.1 Allgemeines<br />

3.2 Dienststellen in Lüdenscheid<br />

3.3 Dienststellen in Altena<br />

3.4 Dienststellen in Iserlohn<br />

3.5 Schulen in der Trägerschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

3


3.1 Allgemeines<br />

Behördenleiter: Landrat Thomas Gemke<br />

Allgemeine Vertreterin: <strong>Kreis</strong>direktorin Barbara Dienstel-Kümper<br />

Verwaltungsgebäude Telefon<br />

- Lüdenscheid<br />

Heedfelder Straße 45 02351 / 966-60<br />

Dukatenweg 4 02351 / 10650<br />

Sedanstraße 9 02351 / 23102<br />

- Altena<br />

Bismarckstraße 15/17 02352 / 966-60<br />

Freiheitstraße 31 02352 / 92740<br />

- Iserlohn<br />

Friedrichstraße 70 02371 / 966-60<br />

Griesenbraucker Straße 6 02371 / 966-60<br />

Telefax<br />

Lüdenscheid 02351 / 6866<br />

Altena 02352 / 966-7165<br />

Iserlohn 02371 / 966-8140<br />

Iserlohn-Griesenbrauck 02371 / 966-8700<br />

3.1


Sprechzeiten der <strong>Kreis</strong>verwaltung<br />

montags bis freitags 08.30 - 12.00 Uhr<br />

donnerstags 08.30 - 12.00 Uhr <strong>und</strong> 13.00 bis 15.30 Uhr<br />

<strong>und</strong> nach Terminvereinbarung<br />

besondere Öffnungszeiten<br />

Straßenverkehrsbehörde<br />

montags <strong>und</strong> dienstags 07.30 - 12.00 Uhr<br />

mittwochs 07.30 - 12.00 Uhr <strong>und</strong> 13.30 - 15.00 Uhr<br />

donnerstags 07.30 - 12.00 Uhr <strong>und</strong> 13.30 - 17.00 Uhr<br />

freitags 07.30 - 11.00 Uhr<br />

Bürgerbüros<br />

montags <strong>und</strong> mittwochs 07.00 - 17.00 Uhr<br />

dienstags <strong>und</strong> freitags 07.00 - 13.00 Uhr<br />

donnerstags 07.00 - 18.00 Uhr<br />

samstags 08.00 - 12.00 Uhr<br />

KfZ-Zulassungsstelle Werdohl<br />

montags 08.00 - 16.00 Uhr<br />

dienstags, mittwochs u. freitags 08.00 - 12.30 Uhr<br />

donnerstags 08.00 - 18.00 Uhr<br />

3.2 Dienststellen in Lüdenscheid<br />

<strong>Kreis</strong>haus, Heedfelder Straße 45<br />

Landrat<br />

FD 10 - Geschäftsstelle <strong>Kreis</strong>organe<br />

FD 12 - Personal<br />

FD 13 – IT, Organisation <strong>und</strong> Controlling<br />

FD 14 - Öffentlichkeitsarbeit <strong>und</strong> Tourismus<br />

FD 15 - Gebäude-Management<br />

FD 20 - Finanzwirtschaft <strong>und</strong> Beteiligungen<br />

FD 21 - Finanzwirtschaft<br />

FD 22 - Wohnungswesen <strong>und</strong> Elterngeld<br />

FD 25 - Soziales<br />

FD 26 - Pflege<br />

FD 27 - Schwerbehindertenrecht<br />

3


FD 30 - Ordnungsrecht <strong>und</strong> Bevölkerungsschutz<br />

FD 31 - Aufenthaltsrecht <strong>und</strong> Integration<br />

FD 33 - Bürgerbüro Iserlohn<br />

FD 34 - Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht<br />

FD 35 - Bürgerbüro Lüdenscheid<br />

FD 36 - Verkehrssicherung/-lenkung, Fahrerlaubnis<br />

FD 40 - Kultur<br />

FD 41 - Rechnungsprüfung<br />

FD 42 - Recht/ Kommunalaufsicht<br />

FD 43 - Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

FD 44 - Technischer Umweltschutz<br />

FD 45 - Abfallwirtschaft, Bodenschutz <strong>und</strong> Wasserbau<br />

Datenschutzbeauftragter<br />

FD 50 - Schulaufsicht<br />

FD 51 - Schulverwaltung<br />

FD 52 - Schullandheim Norderney<br />

FD 53 - Kin<strong>des</strong>unterhalt <strong>und</strong> Kinderbetreuung<br />

FD 54 - Jugendförderung <strong>und</strong> -schutz<br />

FD 55 - Soziale Dienste<br />

FD 60 - Bauen <strong>und</strong> Planung<br />

FD 62 - Kataster- <strong>und</strong> Geodatenmanagement/Leitung <strong>und</strong> Steuerung<br />

FD 63 - Erhebung Geobasisdaten<br />

FD 64 - Führung Liegenschaftskataster - Nord<br />

FD 65 - Führung Liegenschaftskataster - Süd<br />

FD 66 - Gr<strong>und</strong>stücksbewertung/Gutachterausschuss<br />

FD 67 - Geografische Informationssysteme<br />

FD 70 - Amtsärztlicher Dienst Iserlohn<br />

FD 71 - Amtsärztlicher Dienst Lüdenscheid<br />

FD 72 - Kinder- <strong>und</strong> Jugendärztlicher Dienst<br />

FD 73 - Zahnärztlicher Dienst<br />

FD 74 - Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> Umweltmedizin<br />

FD 75 - Sozialpsychiatrischer Dienst/Betreuungsstelle<br />

FD 76 - Verbraucherschutz/Veterinärwesen<br />

FD 77 - Rettungsdienst<br />

3.2 - 3.4<br />

Sedanstraße 9<br />

FD 54 - Jugendförderung <strong>und</strong> Wirtschaftliche Erziehungshilfe (Jugendbildungsstätte)<br />

Dukatenweg 4<br />

FD 77 - <strong>Kreis</strong>leitstelle


3.3 Dienststellen in Altena<br />

<strong>Kreis</strong>haus, Bismarckstraße 15/17<br />

FD 40 - Kultur<br />

SG 401 - Museen<br />

SG 402 - <strong>Kreis</strong>archiv/Lan<strong>des</strong>k<strong>und</strong>liche Bibliothek<br />

FD 25 - Soziales<br />

FD 26 - Pflege<br />

FD 27 - Schwerbehindertenrecht <strong>und</strong> BAföG<br />

FD 72 - Kinder- <strong>und</strong> Jugendärztlicher Dienst (Nebenstelle)<br />

FD 73 - Zahnärztlicher Dienst (Nebenstelle)<br />

Freiheitstraße 31<br />

FD 50 - Schulaufsicht (Medienzentrum)<br />

3.4 Dienststellen in Iserlohn<br />

<strong>Kreis</strong>haus, Friedrichstraße 70<br />

Verwaltung der <strong>Kreis</strong>polizeibehörde<br />

FD 70 - Amtsärztlicher Dienst Iserlohn<br />

FD 72 - Kinder- <strong>und</strong> Jugendärztlicher Dienst<br />

FD 73 - Zahnärztlicher Dienst<br />

FD 76 - Verbraucherschutz/Veterinärwesen<br />

Griesenbraucker Straße 6<br />

FD 33 - Bürgerbüro Iserlohn<br />

FD 34 - Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

3


3.5 Schulen in der Trägerschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

3.5<br />

Eugen-Schmalenbach-Berufskolleg <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in Halver-Ostendorf<br />

<strong>und</strong> Altena<br />

Berufs-, Berufsfach- <strong>und</strong> Fachoberschule<br />

- Sek<strong>und</strong>arstufe II -<br />

- Eugen-Schmalenbach-Straße 1 - 5, 58553 Halver, Telefon 02351/ 788455 + 7884561<br />

- Bismarckstraße 21 - 23, 58762 Altena, Telefon 02352/ 927230<br />

Berufskolleg für Technik <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in Lüdenscheid<br />

Berufs-, Berufsfach-, Fachober- <strong>und</strong> Fachschule<br />

- Sek<strong>und</strong>arstufe II -<br />

Raithelplatz 5, 58509 Lüdenscheid, Telefon 02351/ 66910<br />

Gertrud-Bäumer-Berufskolleg <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in Lüdenscheid <strong>und</strong> Plettenberg<br />

Berufs-, Berufsfach-, Fachober- <strong>und</strong> Fachschulen für Ernährung <strong>und</strong> Hauswirtschaft, Sozial-<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen, Textiltechnik <strong>und</strong> Bekleidung, Körperpflege<br />

- Sek<strong>und</strong>arstufe II -<br />

- Raithelplatz 5, 58509 Lüdenscheid, Telefon 02351/ 66940<br />

- Schulstraße 5, 58840 Plettenberg, Telefon 02391/ 54642<br />

Berufskolleg <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in Iserlohn<br />

Berufs-, Berufsfach-, Fachober- <strong>und</strong> Fachschulen für Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung, Technik,<br />

Gestaltung, Sozial- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen, Ernährung <strong>und</strong> Hauswirtschaft, Land- <strong>und</strong><br />

Gartenbau<br />

- Sek<strong>und</strong>arstufe II -<br />

- Hansaallee 19, 58636 Iserlohn, Telefon 02371/ 97740<br />

- Aucheler Straße 14, 58642 Iserlohn, Telefon 02374/ 93970<br />

Kaufmännisches Berufskolleg <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in Menden<br />

Berufs-, Berufsfach-, Fachober- <strong>und</strong> Fachschule für Wirtschaft <strong>und</strong> Verwaltung<br />

- Sek<strong>und</strong>arstufe II -<br />

Werler Straße 6, 58706 Menden, Telefon 02373/ 906300


3.5<br />

Hönne-Berufskolleg - Berufskolleg für Technik, Sozial- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen, Ernährung<br />

<strong>und</strong> Hauswirtschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in Menden<br />

Berufs-, Berufsfach-, Fachober- <strong>und</strong> Fachschulen<br />

- Sek<strong>und</strong>arstufe II -<br />

Werler Straße 4, 58706 Menden, Telefon 02373/ 906200<br />

Schule An der Höh<br />

Förderschule <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es - Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung -<br />

- Primar-, Sek<strong>und</strong>arstufe I <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe II -<br />

Bonhoefferstraße 15, 58511 Lüdenscheid, Telefon 02351/ 939880<br />

Carl-Sonnenschein-Schule<br />

Förderschule <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es - Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung -<br />

- Primar-, Sek<strong>und</strong>arstufe I <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe II -<br />

Gertrudisstraße 10 b, 58640 Iserlohn, Telefon 02371/ 97910<br />

Astrid-Lindgren-Schule<br />

Förderschule <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es - Förderschwerpunkt Sprache -<br />

- Primarstufe -<br />

Dannenbergstraße 2 a, 58507 Lüdenscheid, Telefon 02351/ 54603<br />

Regenbogenschule<br />

Förderschule <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es - Förderschwerpunkt Sprache -<br />

- Primarstufe -<br />

Edm<strong>und</strong>-Weller-Str. 1, 58675 Hemer, Telefon 02372/ 96937-0<br />

Erich Kästner-Schule<br />

Förderschule <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es - Förderschwerpunkt Emotionale <strong>und</strong> Soziale Entwicklung<br />

-<br />

- Primar- <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe I -<br />

Dannenbergstraße 2 a, 58507 Lüdenscheid, Telefon 02351/ 53019<br />

Wilhelm Busch-Schule<br />

Förderschule <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es - Förderschwerpunkt Emotionale <strong>und</strong> Soziale Entwicklung<br />

-<br />

- Primar- <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe I -<br />

Iserlohner Straße 13, 58675 Hemer, Telefon 02372/ 550780


Hauptsatzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 10.07.1995<br />

in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.10.2008<br />

4.1.1<br />

1.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 Abs. 3 der <strong>Kreis</strong>ordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.<br />

1994 (GV NW S. 646) <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 3 Abs. 2 <strong>des</strong> Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 15.08.1993 (GV NW S. 521), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 17.05.1994 (GV NW S. 270), in der Sitzung vom 29.06.1995 die folgende<br />

Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name, Sitz <strong>und</strong> Gebiet<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong> führt den Namen „<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong>“.<br />

(2) Sitz der <strong>Kreis</strong>verwaltung ist die Stadt Lüdenscheid.<br />

(3) Das Gebiet <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es besteht aus der Gesamtheit der folgenden zum<br />

<strong>Kreis</strong> gehörenden Städte <strong>und</strong> Gemeinden:<br />

den Städten<br />

Altena, Balve, Halver, Hemer, Iserlohn, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Menden<br />

(Sauerland), Neuenrade, Plettenberg <strong>und</strong> Werdohl,<br />

den Gemeinden<br />

Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde <strong>und</strong> Schalksmühle.<br />

§ 2<br />

Wappen, Dienstsiegel <strong>und</strong> Flagge<br />

(1) Das Wappen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es zeigt, durch einen dreireihig rot-weiß (-silbern)<br />

geschachten Balken geteilt, oben in Gelb (Gold) wachsend einen schwarzen rotbewehrten<br />

Löwen, unten in Weiß (Silber) ein durchgehen<strong>des</strong> schwarzes Kreuz.


4.1.1<br />

1.<br />

(2) Das Dienstsiegel <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es zeigt den Wappenschild <strong>und</strong> führt im Siegel-<br />

r<strong>und</strong> in Großbuchstaben die Umschrift MÄRKISCHER KREIS.<br />

(3) Die Flagge <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es ist von Gelb zu Rot zu Gelb im Verhältnis 1 : 3 : 1<br />

längsgestreift <strong>und</strong> zeigt in der Mitte der roten Bahn den Wappenschild <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es.<br />

§ 3<br />

Verfahren <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages, <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses <strong>und</strong> der Ausschüsse<br />

Das Verfahren <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages, <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses <strong>und</strong> der Ausschüsse richtet sich<br />

nach der vom <strong>Kreis</strong>tag zu beschließenden Geschäftsordnung.<br />

§ 4<br />

Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong>tag besteht aus 64 <strong>Kreis</strong>tagsmitgliedern, die von den Bürgern der kreisangehörigen<br />

Gemeinden nach den Bestimmungen <strong>des</strong> Kommunalwahlgesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Nordrhein-Westfalen gewählt werden. Die Zahl der Wahlbezirke wird auf 32 festgesetzt.<br />

(2) Die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages führen die Bezeichnung „<strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete“.<br />

(3) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher<br />

Form geführt.<br />

§ 5<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten der <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten,<br />

der sachk<strong>und</strong>igen Bürger <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>igen Einwohner<br />

(1) Die <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten, die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses <strong>und</strong> die Mitglieder<br />

der Ausschüsse haben die Vorschriften der <strong>Kreis</strong>ordnung <strong>und</strong> der Gemeindeordnung über<br />

die Verschwiegenheitspflicht, über die Mitwirkungsverbote <strong>und</strong> die Treuepflicht zu beachten.


4.1.1<br />

1.<br />

(2) Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können vom <strong>Kreis</strong>tag mit einem Ord-<br />

nungsgeld geahndet werden (§ 28 Abs. 2 KrO, §§ 30 bis 32 GO).<br />

(3) Die <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten, die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses <strong>und</strong> die Mitglieder<br />

der Ausschüsse müssen dem Landrat Auskünfte über ihre wirtschaftlichen <strong>und</strong> persönlichen<br />

Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein<br />

kann. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die Auskunft erstreckt sich<br />

1. bei unselbständiger Tätigkeit<br />

auf die Angabe <strong>des</strong> Arbeitgebers (Branche) <strong>und</strong> die eigene Funktion bzw. dienstliche<br />

Stellung,<br />

2. bei selbständiger Tätigkeit<br />

auf die Art <strong>des</strong> Gewerbes mit Angabe der Firma oder die Bezeichnung <strong>des</strong> Berufszweiges,<br />

3. auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Vorstan<strong>des</strong>, Aufsichtsrates,<br />

Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirates einer Gesellschaft, Genossenschaft,<br />

eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder<br />

einer Körperschaft, Stiftung <strong>und</strong> Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, soweit diese Tätigkeiten<br />

nicht auf einer Bestellung gemäß § 26 Abs. 4 KrO beruhen.<br />

Änderungen sind dem Landrat mitzuteilen. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie<br />

andere vergütete <strong>und</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Entscheidung<br />

hierüber trifft der Landrat. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten ausgeschiedener<br />

Mitglieder zu löschen.<br />

(4) Über diese Auskunft hinaus ist im Falle einer möglichen Befangenheit das in § 28 Abs.<br />

2 Nr. 3 KrO <strong>und</strong> in § 31 GO festgelegte Verfahren einzuhalten.<br />

(5) Der Landrat ermöglicht die Akteneinsicht nach § 26 Abs. 2 KrO in den Räumen der<br />

<strong>Kreis</strong>verwaltung. Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern der <strong>Kreis</strong>verwaltung<br />

bei der Akteneinsicht zu entscheiden. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Ausschussvorsitzende, soweit<br />

die Angelegenheit zum Aufgabenbereich <strong>des</strong> Ausschusses zählt. Personen, bei denen<br />

ein Ausschließungsgr<strong>und</strong> vorliegt, darf keine Akteneinsicht gewährt werden.


4.1.1<br />

1.<br />

§ 6<br />

Stellvertreter <strong>des</strong> Landrats<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong>tag wählt zwei Stellvertreter <strong>des</strong> Landrats. Er kann weitere Stellvertreter wählen.<br />

(2) Der Landrat wird bei Verhinderung von seinen Stellvertretern in der durch das Wahlergebnis<br />

nach § 46 Abs. 2 KrO festgelegten Reihenfolge vertreten.<br />

§ 7<br />

<strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong>tag setzt zu Beginn einer jeweiligen Wahlperiode die Anzahl der Mitglieder<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fest. Sodann wählt er<br />

die Mitglieder <strong>und</strong> für je<strong>des</strong> Mitglied einen Stellvertreter.<br />

(2) Der <strong>Kreis</strong>tag beschließt auf Vorschlag einer Fraktion oder Gruppe darüber, in welcher<br />

Reihenfolge sich Stellvertreter untereinander vertreten. Liegt ein solcher Vorschlag nicht<br />

vor, so vertreten sich die Stellvertreter einer Fraktion oder Gruppe in alphabetischer Reihenfolge.<br />

(3) Der <strong>Kreis</strong>ausschuss legt durch Beschluss die Anzahl der aus seiner Mitte zu wählenden<br />

Vertreter seines Vorsitzenden fest.<br />

§ 8<br />

Ausschüsse<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong>tag kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen zur Vorbereitung<br />

seiner Beschlüsse <strong>und</strong> der Beschlüsse <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses weitere Ausschüsse<br />

bilden.<br />

(2) Der <strong>Kreis</strong>tag setzt die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse zu Beginn einer jeden<br />

Wahlperiode fest, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt ist. Unterausschüsse, Arbeitskreise<br />

<strong>und</strong> Beiräte, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, setzt der <strong>Kreis</strong>tag ein.


4.1.1<br />

1.<br />

(3) Soweit der <strong>Kreis</strong>tag nicht für bestimmte Ausschüsse eine persönliche Stellvertretung<br />

festlegt, sind bei den zu wählenden Ausschüssen nach den gewählten stellvertretenden<br />

Ausschussmitgliedern auch alle übrigen <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten stellvertretende Mitglie-<br />

der, <strong>und</strong> zwar in alphabetischer Reihenfolge.<br />

(4) Ausschussmitglieder, die nicht <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete sind, werden vom Vorsitzenden<br />

<strong>des</strong> Ausschusses verpflichtet.<br />

§ 9<br />

Entschädigung für <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete,<br />

sachk<strong>und</strong>ige Bürger <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner<br />

(1) Die <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten erhalten zur Abgeltung <strong>des</strong> Aufwan<strong>des</strong>, der ihnen für die<br />

Teilnahme an Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages, <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses, der sonstigen Ausschüsse<br />

<strong>und</strong> der Fraktionen entsteht, eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung nach<br />

den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler<br />

Vertretungen <strong>und</strong> Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung;<br />

sie erhalten daneben kein Sitzungsgeld.<br />

(2) Sachk<strong>und</strong>ige Bürger <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner, die nach § 41 Abs. 3, 5 <strong>und</strong> 6 KrO<br />

zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt oder gewählt worden sind, erhalten für die Teilnahme<br />

an Sitzungen der Ausschüsse <strong>und</strong> der <strong>Kreis</strong>tagsfraktionen ein Sitzungsgeld nach<br />

den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung je<br />

Sitzung. Bei einer Sitzungsdauer von insgesamt mehr als 6 St<strong>und</strong>en wird ein weiteres Sitzungsgeld<br />

gewährt. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld, Verdienstausfall<br />

<strong>und</strong> Fahrtkosten gezahlt werden, ist auf 42 pro Jahr begrenzt. Das Sitzungsgeld<br />

wird sachk<strong>und</strong>igen Bürgern <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>igen Einwohnern auch für die Teilnahme an<br />

Sitzungen von Unterausschüssen, Arbeitskreisen <strong>und</strong> Beiräten gewährt.<br />

(3) <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete, sachk<strong>und</strong>ige Bürger <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner erhalten die<br />

Fahrtkosten, die ihnen durch Fahrten von der Wohnung zum Tagungsort <strong>und</strong> zurück tatsächlich<br />

entstehen, nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet. Bei mehreren<br />

Wohnungen ist von der für das Mandat maßgeblichen Hauptwohnung auszugehen.


4.1.1<br />

1.<br />

(4) Die Entschädigungsregelungen für sachk<strong>und</strong>ige Einwohner <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Bürger<br />

gelten auch für Mitglieder von Gremien, die aufgr<strong>und</strong> sondergesetzlicher Bestimmungen<br />

auf <strong>Kreis</strong>ebene gebildet werden <strong>und</strong> für die weder in den sondergesetzlichen Bestimmun-<br />

gen noch im Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen<br />

(Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG -) vom 13.05.1958 in der jeweils<br />

geltenden Fassung eine Entschädigungsregelung vorgesehen ist.<br />

(5) Dienstreisen werden vom <strong>Kreis</strong>ausschuss genehmigt, sofern nicht ein entsprechender<br />

<strong>Kreis</strong>tagsbeschluss vorliegt. Die <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten, die sachk<strong>und</strong>igen Bürger <strong>und</strong> die<br />

sachk<strong>und</strong>igen Einwohner erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen der<br />

Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung <strong>und</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>reisekostengesetzes.<br />

Neben Reisekostenvergütungen werden keine Sitzungsgelder gezahlt.<br />

Den Stellvertretern <strong>des</strong> Landrats wird eine generelle Genehmigung für alle mit der Wahrnehmung<br />

ihrer üblichen Dienstgeschäfte erforderlichen Dienstreisen erteilt.<br />

§ 10<br />

Verdienstausfall für <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete,<br />

sachk<strong>und</strong>ige Bürger <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner<br />

(1) Die Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages <strong>und</strong> der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong><br />

Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist.<br />

(2) Der Verdienstausfall wird für jede St<strong>und</strong>e der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet;<br />

die letzte angefangene St<strong>und</strong>e wird voll gerechnet.<br />

(3) <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete, sachk<strong>und</strong>ige Bürger <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner haben min<strong>des</strong>tens<br />

Anspruch auf einen Regelst<strong>und</strong>ensatz von 13,00 €; es sei denn, dass sie ersichtlich<br />

keine finanziellen Nachteile erlitten haben.<br />

(4) Unselbständigen wird der tatsächlich entstandene <strong>und</strong> nachgewiesene Verdienstausfall<br />

ersetzt, höchstens jedoch 31,00 € je St<strong>und</strong>e.


4.1.1<br />

1.<br />

(5) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale je St<strong>und</strong>e, die im Einzelfall auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> glaubhaft gemachten Einkommens nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

festgesetzt wird. Sie darf höchstens 31,00 € je St<strong>und</strong>e betragen.<br />

(6) Hausfrauen/Hausmänner erhalten in der Regel einen St<strong>und</strong>ensatz von 13,00 €, wenn<br />

sie einen Haushalt mit min<strong>des</strong>tens zwei Personen führen <strong>und</strong> nicht oder weniger als 20<br />

St<strong>und</strong>en pro Woche erwerbstätig sind.<br />

(7) Der Verdienstausfall nach den Absätzen 4 <strong>und</strong> 5 <strong>und</strong> der St<strong>und</strong>ensatz für Hausfrauen/<br />

Hausmänner beträgt für bis zu 7 St<strong>und</strong>en höchstens 217,00 € je Tag.<br />

(8) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit<br />

vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren im Rahmen gesetzlicher<br />

Pflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn<br />

diesen die Kinderbetreuung nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung<br />

werden nur erstattet, wenn das Kind/die Kinder das 14. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben; es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf<br />

vor. Kinderbetreuungskosten sind nachzuweisen <strong>und</strong> werden höchstens mit 8,00 € je<br />

St<strong>und</strong>e erstattet. Sie werden nicht gewährt für Zeiträume, die nach den Absätzen 2 bis 6<br />

entschädigt werden.<br />

§ 11<br />

Verträge<br />

(1) Verträge <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es mit <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten, Ausschussmitgliedern, dem Landrat<br />

<strong>und</strong> den leitenden Dienstkräften der Verwaltung (§ 26 Abs. 1 Buchstabe q KrO) bedürfen<br />

der Genehmigung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages.<br />

Ausgenommen sind:<br />

a) Verträge aufgr<strong>und</strong> bestehender Tarife, Abgaben <strong>und</strong> Gebühren,<br />

b) Verträge über Vermietung von Wohnungen nach Zustimmung durch den <strong>Kreis</strong>ausschuss,<br />

c) Vergabe von Aufträgen aufgr<strong>und</strong> öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung<br />

nach Zustimmung durch den <strong>Kreis</strong>ausschuss,


4.1.1<br />

1.<br />

d) Verträge, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt <strong>und</strong> die<br />

im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 15.000,00 € im Einzelfall<br />

nicht übersteigt. Der <strong>Kreis</strong>tag ist im letzten Quartal eines jeden Jahres zu informie-<br />

ren.<br />

(2) Leitende Dienstkräfte im Sinne <strong>des</strong> § 26 Abs. 1 Buchstabe q KrO sind der <strong>Kreis</strong>direktor<br />

<strong>und</strong> die für Verpflichtungsgeschäfte vertretungsberechtigten Beamten <strong>und</strong> Angestellten<br />

gemäß § 43 Abs. 1 KrO.<br />

§ 12<br />

Geschäfte, die dem <strong>Kreis</strong>ausschuss übertragen sind<br />

(1) Dem <strong>Kreis</strong>ausschuss sind nach § 26 Abs. 1 letzter Satz KrO folgende Geschäfte übertragen,<br />

soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:<br />

a) Vergaben,<br />

b) Gr<strong>und</strong>stücksgeschäfte bis zu einem Wert von 250.000,00 €,<br />

c) sonstige Vermögenserwerbe bis zu einem Wert von 250.000,00 €,<br />

d) Erlass von Forderungen.<br />

(2) Die Befugnisse <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages nach § 69 Abs. 1 Satz 3 Landschaftsgesetz NW werden<br />

auf den <strong>Kreis</strong>ausschuss übertragen.<br />

§ 13<br />

Geschäfte der laufenden Verwaltung<br />

(1) In Angelegenheiten der <strong>Kreis</strong>verwaltung obliegen dem Landrat die in § 42 KrO genannten<br />

Aufgaben. Der Landrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte<br />

solche der laufenden Verwaltung im Sinne <strong>des</strong> § 42 Buchstabe a KrO sind.<br />

(2) Auftragsvergaben nach den Vorschriften der VOB <strong>und</strong> VOL gelten gr<strong>und</strong>sätzlich als<br />

Geschäft der laufenden Verwaltung, sofern die im Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel<br />

nicht überschritten werden.


4.1.1<br />

1.<br />

Bei Aufträgen über 250.000,00 € im Einzelfall ist dem zuständigen Fachausschuss Kennt-<br />

nis zu geben. Vergabeentscheidungen trifft darüber hinaus der <strong>Kreis</strong>ausschuss nach § 12<br />

Abs. 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung.<br />

§ 14<br />

Allgemeiner Vertreter <strong>des</strong> Landrats<br />

Der Allgemeine Vertreter <strong>des</strong> Landrats wird durch den <strong>Kreis</strong>tag für die Dauer von acht<br />

Jahren gewählt. Er führt die Amtsbezeichnung „<strong>Kreis</strong>direktor“.<br />

§ 15<br />

Personalangelegenheiten<br />

(1) Die Ämter der Amtsleiter <strong>und</strong> Dezernenten - sofern die Stellenbesetzung mit Beamten<br />

erfolgen soll <strong>und</strong> diese nicht aufgr<strong>und</strong> der Satzung über die Ernennung von Zeitbeamten<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es zu Beamten auf Zeit ernannt werden - werden gemäß § 25 a <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>beamtengesetzes (LBG) zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die<br />

regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Das Weitere regelt § 25 a LBG.<br />

(2) Die Entscheidung über Widersprüche der Beamtinnen/Beamten, Ruhestandsbeamtinnen/-beamten,<br />

früheren Beamtinnen/Beamten <strong>und</strong> Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte<br />

<strong>des</strong> Landrats, die das Beamtenverhältnis betreffen, wird auf den <strong>Kreis</strong>ausschuss übertragen.<br />

Hat der <strong>Kreis</strong>ausschuss selbst beschlossen, entscheidet der <strong>Kreis</strong>tag über den<br />

Widerspruch.<br />

(3) Die Entscheidungen nach § 68 Satz 1 Nr. 2 <strong>und</strong> § 69 Abs. 6 Satz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>personalvertretungsgesetzes<br />

werden dem <strong>Kreis</strong>ausschuss übertragen, soweit nicht der <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

selbst an der Maßnahme beteiligt war.<br />

(4) Das Vorschlagsrecht gemäß § 21 a <strong>des</strong> Schulverwaltungsgesetzes obliegt bei der Besetzung<br />

von Schulleiterstellen dem <strong>Kreis</strong>ausschuss <strong>und</strong> bei der Besetzung der Stellen von<br />

stellvertretenden Schulleitern dem Landrat nach Beratung im Schulausschuss.


4.1.1<br />

1.<br />

§ 16<br />

Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden<br />

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen<br />

oder Beschwerden an den <strong>Kreis</strong>tag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde<br />

von mehr als zehn Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen,<br />

die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten.<br />

(2) Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es fällt. Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden, die nicht in<br />

den Aufgabenbereich <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es fallen, sind vom Landrat an die zuständige<br />

Stelle weiterzuleiten. Der Petent/Die Petentin ist hierüber zu unterrichten.<br />

(3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben<br />

(z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratungen durch den <strong>Kreis</strong>tag oder<br />

<strong>Kreis</strong>ausschuss vom Landrat an den Einsender zurückzugeben.<br />

(4) Für die Erledigung von Anregungen <strong>und</strong> Beschwerden ist der <strong>Kreis</strong>ausschuss zuständig;<br />

es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der <strong>Kreis</strong>tag ausschließlich gemäß<br />

§ 26 Abs. 1 Satz 2 KrO zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen<br />

der <strong>Kreis</strong>ordnung oder dieser Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an<br />

die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen,<br />

an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht geb<strong>und</strong>en ist. Ist der <strong>Kreis</strong>ausschuss<br />

zuständig, so bleiben die mitberatenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse<br />

gegenüber dem <strong>Kreis</strong>ausschuss unberührt.<br />

(5) Dem Petenten/Der Petentin kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde<br />

in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen.<br />

Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt<br />

werden.<br />

(6) Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr<br />

Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung<br />

oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält.


4.1.1<br />

1.<br />

Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, wenn das<br />

Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs oder<br />

Rechtsmittelverfahrens ist.<br />

(7) Der Landrat unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung über die Anregung<br />

oder Beschwerde.<br />

§ 17<br />

Bürgerentscheid<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong>tag entscheidet unverzüglich, spätestens <strong>innerhalb</strong> von drei Monaten nach<br />

Eingang eines Bürgerbegehrens über <strong>des</strong>sen Zulässigkeit. Unzulässig sind Bürgerbegehren,<br />

die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 <strong>des</strong> § 23 KrO nicht genügen.<br />

(2) Die Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages, ob dem zulässigen Bürgerbegehren entsprochen<br />

werden soll, ist unverzüglich zu treffen. Entspricht der <strong>Kreis</strong>tag einem zulässigen Bürgerbegehren<br />

nicht, so ist <strong>innerhalb</strong> von drei Monaten nach der Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

über die Zulässigkeit <strong>des</strong> Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchzuführen. Auf die<br />

Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom<br />

08.06.2005 wird verwiesen.<br />

§ 18<br />

Bekanntmachungen<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es, die durch Rechtsvorschrift<br />

vorgeschrieben sind, werden im Amtlichen Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es - vollzogen<br />

(2) Tierseuchenverordnungen werden in der Tageszeitung „Lüdenscheider Nachrichten“<br />

verkündet.<br />

(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Absätzen 1 bis 3 festgelegten Form<br />

infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird<br />

die Öffentlichkeit durch Aushang in den <strong>Kreis</strong>häusern Lüdenscheid, Heedfelder Straße 45,


4.1.1<br />

1.<br />

Iserlohn, Friedrichstraße 70, <strong>und</strong> Altena, Bismarckstraße 15, oder durch Flugblätter unter-<br />

richtet.<br />

§ 19<br />

Öffentliche Zustellung<br />

(1) Bei der öffentlichen Zustellung gemäß § 15 Abs. 1 <strong>des</strong> Verwaltungszustellungsgesetzes<br />

ist das zuzustellende Schriftstück oder eine Benachrichtigung hierüber an der Bekanntmachungstafel<br />

im <strong>Kreis</strong>haus, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid, auszuhängen.<br />

(2) Bei belastenden Verwaltungsakten ist die öffentliche Zustellung auch im Amtlichen Bekanntmachungsblatt<br />

- Amtsblatt <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es - bekanntzugeben.<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Hauptsatzung tritt am 01.07.1995 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 13.06.1985 in der Fassung<br />

vom 28.06.1994 außer Kraft.


Geschäftsordnung für den <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

vom 29.06.1995<br />

in der Fassung <strong>des</strong> Beschlusses vom 01.07.1997<br />

4.1.1<br />

2.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646) hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

in seiner Sitzung am 29.06.1995 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Zweck <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />

Die Geschäftsordnung regelt auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> in Ergänzung <strong>des</strong> geltenden Rechts<br />

die Pflichten <strong>und</strong> Rechte der <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten <strong>und</strong> Ausschußmitglieder <strong>und</strong> das<br />

Verfahren <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages, <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses <strong>und</strong> der Ausschüsse <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages.<br />

(1) Den Vorsitz im <strong>Kreis</strong>tag führt der Landrat.<br />

§ 2<br />

Vorsitzender<br />

(2) Sind der Landrat <strong>und</strong> seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz zu führen, so wählt der<br />

<strong>Kreis</strong>tag unter Leitung <strong>des</strong> ältesten <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten ohne Aussprache aus seiner<br />

Mitte einen Vorsitzenden.<br />

(3) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung nach den Bestimmungen<br />

dieser Geschäftsordnung <strong>und</strong> übt das Hausrecht aus.<br />

§ 3<br />

Geschäftsführung<br />

Der Landrat bedient sich zur Erledigung seines Geschäftsverkehrs als Vorsitzender <strong>des</strong><br />

<strong>Kreis</strong>tages der Geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages.


4.1.1<br />

2.<br />

§ 4<br />

Einberufung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong>tag wird vom Landrat schriftlich einberufen; die Einladungen sind spätestens<br />

am zehnten Tage vor der Sitzung zur Post zu geben. In besonderen Fällen kann die Ladungsfrist<br />

abgekürzt werden.<br />

(2) Sind der Landrat <strong>und</strong> seine Stellvertreter an der Einberufung verhindert, so beruft der<br />

lebensälteste <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete den <strong>Kreis</strong>tag ein.<br />

(3) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit <strong>und</strong> Tagesordnung der Sitzung hervorgehen.<br />

(4) Ort, Zeit <strong>und</strong> Tagesordnung der Sitzung werden in der nach der Hauptsatzung vorgeschriebenen<br />

Form veröffentlicht.<br />

§ 5<br />

Aufstellung der Tagesordnung<br />

(1) Der Landrat setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge in die Tagesordnung<br />

aufzunehmen, die ihm 14 Kalendertage vor der Sitzung von einem Fünftel der <strong>Kreis</strong>tagsmitglieder<br />

oder einer Fraktion vorgelegt werden; er kann Vorschläge berücksichtigen, die<br />

ihm spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung zugehen.<br />

(2) Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen <strong>und</strong> in einen nichtöffentlichen Teil.<br />

Drucksachen zur Tagesordnung sind der Einladung beizufügen, ausnahmsweise kurzfristig<br />

nachzureichen.<br />

(3) Neben den in § 6 Abs. 7 aufgeführten Fällen nimmt der Landrat einen Gegenstand in<br />

die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung auf, wenn bei einer Behandlung in öffentlicher<br />

Sitzung eine schwerwiegende Gefährdung oder Schädigung <strong>des</strong> Wohles <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es<br />

oder eines berechtigten Interesses eines Dritten zu besorgen wäre. Über die Belassung<br />

dieser Gegenstände in der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung befindet der <strong>Kreis</strong>tag<br />

in nichtöffentlicher Sitzung.


§ 6<br />

Öffentlichkeit der <strong>Kreis</strong>tagssitzungen<br />

4.1.1<br />

2.<br />

(1) Die Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages sind öffentlich, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung<br />

Ausnahmen vorgesehen sind.<br />

(2) Die im <strong>Kreis</strong>gebiet erscheinenden Zeitungen sollen zu den Sitzungen eingeladen werden.<br />

(3) Zuhörer sind nicht berechtigt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen oder Beifall oder<br />

Mißbilligung zu äußern.<br />

(4) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Verhandlungen stören, ausschließen, die Sitzung<br />

aussetzen oder den Zuhörerraum räumen lassen.<br />

(5) Die Öffentlichkeit ist bei <strong>Kreis</strong>tagssitzungen auszuschließen, wenn es das öffentliche<br />

Wohl oder wenn es die Wahrung schutzwürdiger Interessen erfordert.<br />

(6) Mitglieder der Ausschüsse können an der nichtöffentlichen Sitzung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages als<br />

Zuhörer teilnehmen, soweit Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich ihres Ausschusses<br />

behandelt werden.<br />

(7) Über folgende Angelegenheiten ist gr<strong>und</strong>sätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten<br />

<strong>und</strong> zu beschließen:<br />

a) Personalangelegenheiten der Beamten, Angestellten <strong>und</strong> Arbeiter <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es,<br />

b) Gr<strong>und</strong>stücksgeschäfte,<br />

c) Vergabe von Aufträgen <strong>und</strong> Abschluß von Verträgen,<br />

d) Rechnungsprüfungsangelegenheiten.<br />

Hierzu zählen nicht die Wahl <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>direktors <strong>und</strong> die Bestellung <strong>des</strong> Kämmerers, der<br />

Abschluß von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (z. B. nach GkG) sowie die abschließende<br />

Behandlung der Prüfung der Jahresrechnung.<br />

(8) Darüber hinaus kann auf Antrag eines <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten oder auf Vorschlag <strong>des</strong><br />

Landrats für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.


4.1.1<br />

2.<br />

Anträge <strong>und</strong> Vorschläge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sit-<br />

zung begründet <strong>und</strong> beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben<br />

wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sit-<br />

zung weiterverhandelt wird (§ 33 Abs. 2 KrO).<br />

§ 7<br />

Teilnahme an Sitzungen<br />

(1) Die <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten sind zur Teilnahme an den Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages verpflichtet.<br />

(2) Ein <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneter, der an einer Sitzung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages nicht oder nicht rechtzeitig<br />

teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muß dies dem Landrat<br />

möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.<br />

(3) Die Teilnahme an der Sitzung wird durch die persönliche Eintragung in die Anwesenheitsliste<br />

nachgewiesen.<br />

§ 8<br />

Beschlußfähigkeit<br />

(1) Zu Beginn der Sitzung hat der Vorsitzende festzustellen, ob der <strong>Kreis</strong>tag ordnungsgemäß<br />

einberufen worden ist <strong>und</strong> beschlußfähig ist.<br />

(2) Wird festgestellt, daß der <strong>Kreis</strong>tag nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist, hebt<br />

der Vorsitzende die Sitzung auf.<br />

(3) Wird die Beschlußfähigkeit angezweifelt, so hat der Vorsitzende die danach erforderlichen<br />

Feststellungen zu treffen. Andernfalls gilt der <strong>Kreis</strong>tag als beschlußfähig.<br />

(4) Wird die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen.<br />

Ist auch nach Ablauf von dreißig Minuten die erforderliche Anzahl von <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten<br />

nicht anwesend, hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.


§ 9<br />

Befangenheit von <strong>Kreis</strong>tagsmitgliedern<br />

4.1.1<br />

2.<br />

(1) Muß ein <strong>Kreis</strong>tagsmitglied annehmen, nach § 28 Abs. 2 KrO in Verbindung mit § 31<br />

GO von der Mitwirkung <strong>und</strong> Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgr<strong>und</strong><br />

vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Landrat anzuzeigen<br />

<strong>und</strong> den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das <strong>Kreis</strong>tagsmitglied<br />

sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil <strong>des</strong> Sitzungsraumes aufhalten.<br />

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der <strong>Kreis</strong>tag darüber, ob ein Ausschließungsgr<strong>und</strong> besteht.<br />

(3) Verstößt ein <strong>Kreis</strong>tagsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt<br />

der <strong>Kreis</strong>tag dies durch Beschluß fest. Der <strong>Kreis</strong>tagsbeschluß ist in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

§ 10<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die in nichtöffentlicher Sitzung geführten Verhandlungen sind vertraulich. Über sie ist Verschwiegenheit<br />

zu bewahren, soweit nicht durch Beschluß <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages etwas anderes<br />

bestimmt ist. Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht trifft der <strong>Kreis</strong>tag die geeigneten<br />

Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 der Hauptsatzung).<br />

§ 11<br />

Änderung <strong>und</strong> Erweiterung der Tagesordnung<br />

(1) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen.<br />

(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages nur erweitert<br />

werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die<br />

von äußerster Dringlichkeit sind.


4.1.1<br />

2.<br />

(3) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der <strong>Kreis</strong>-<br />

tag kann die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte verbinden <strong>und</strong> Punkte von der Tages-<br />

ordnung absetzen.<br />

(4) Ist eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, kann der <strong>Kreis</strong>tag<br />

nach Aufruf <strong>des</strong> Tagesordnungspunktes durch Geschäftsordnungsbeschluß die Angelegenheit<br />

von der Tagesordnung absetzen.<br />

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung.<br />

§ 12<br />

Leitung der Sitzung<br />

(2) Jeder <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete darf nur sprechen, wenn er sich zuvor zu Wort gemeldet<br />

<strong>und</strong> der Vorsitzende ihm dies erteilt hat.<br />

(3) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere<br />

<strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.<br />

Der Redner darf nur die zur Beratung anstehende Sache erörtern.<br />

(4) Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluß der Beratung nochmals das Wort zu<br />

erteilen.<br />

(5) Der Vorsitzende sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er kann jederzeit hierzu<br />

das Wort ergreifen.<br />

(6) Will der Vorsitzende einen Antrag zur Sache stellen, persönliche Erklärungen abgeben<br />

oder sich an der sachlichen Beratung beteiligen, gibt er für diese Zeit den Vorsitz ab. Das<br />

gilt nicht für sachliche Hinweise <strong>und</strong> Erläuterungen.<br />

(7) Dienstkräften der <strong>Kreis</strong>verwaltung ist das Wort nur zu erteilen, wenn der Landrat zustimmt<br />

oder dies wünscht.<br />

(8) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sind sie für die Niederschrift vorübergehend<br />

zur Verfügung zu stellen.


§ 13<br />

Zwischenfragen<br />

4.1.1<br />

2.<br />

(1) Jeder <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen<br />

an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren.<br />

(2) Auf Befragen <strong>des</strong> Vorsitzenden kann der Redner die Zwischenfrage zulassen oder ablehnen.<br />

(3) Der Vorsitzende soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen<br />

zulassen.<br />

§ 14<br />

Persönliche Erklärungen<br />

(1) Zur tatsächlichen Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurückweisung von<br />

Angriffen gegen die eigene Person soll das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden.<br />

(2) Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.<br />

§ 15<br />

Anträge zur Geschäftsordnung<br />

(1) Zur Geschäftsordnung muß der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge<br />

der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch dreimal einem Redner zum selben<br />

Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung<br />

<strong>des</strong> zur Verhandlung stehenden Gegenstan<strong>des</strong> beziehen. Die Redezeit soll dabei drei Minuten<br />

nicht überschreiten. Bei Verstößen soll dem Redner das Wort entzogen werden.<br />

(2) Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch<br />

ist vor der Abstimmung ein Redner für <strong>und</strong> ein Redner gegen den Antrag zu<br />

hören.


4.1.1<br />

2.<br />

(3) Anträge auf Schluß der Aussprache <strong>und</strong> Schluß der Rednerliste können nur von einem<br />

<strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten gestellt werden, der noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der<br />

Vorsitzende soll vor der Abstimmung die Namen der Redner, die noch nicht zu Wort ge-<br />

kommen sind, verlesen.<br />

(4) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung gehen allen Anträgen vor.<br />

(5) Beschließt der <strong>Kreis</strong>tag, antragsgemäß zur Tagesordnung überzugehen, so gilt der Besprechungspunkt<br />

als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben<br />

Beratung nicht wiederholt werden.<br />

§ 16<br />

Schluß der Aussprache<br />

(1) Ist die Rednerliste erschöpft <strong>und</strong> meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt der Vorsitzende<br />

die Aussprache für geschlossen. Danach kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung<br />

oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen erteilt werden.<br />

(2) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung kann Verweisung an einen Ausschuß oder<br />

Vertagung in die nächste <strong>Kreis</strong>tagssitzung beantragt werden. Diese Anträge gehen den<br />

Sachanträgen vor. Der Antrag auf Verweisung geht dem Antrag auf Vertagung vor.<br />

§ 17<br />

Ordnung in der Sitzung<br />

(1) Wer von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt <strong>und</strong> im Wiederholungsfalle<br />

zur Ordnung gerufen werden.<br />

(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu<br />

rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, „zur Ordnung“ zu rufen, ist unzulässig. Auf<br />

Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der <strong>Kreis</strong>tag<br />

den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.


4.1.1<br />

2.<br />

(3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort<br />

entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, ist es zu diesem Tagesordnungspunkt<br />

nicht wieder zu erteilen.<br />

(4) Der Vorsitzende kann einen <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten wegen grober Verletzung der Ordnung,<br />

z. B. bei fortdauernder Nichtbeachtung der Anordnung <strong>des</strong> Vorsitzenden, ausschließen;<br />

der <strong>Kreis</strong>tag beschließt in der nächsten Sitzung über die Berechtigung dieser Maßnahme.<br />

Dem Beschluß soll ein dreimaliger Ordnungsruf <strong>des</strong> Vorsitzenden vorausgehen.<br />

Der Abgeordnete soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit <strong>des</strong> Ausschlusses hingewiesen<br />

werden. Über einen Antrag <strong>des</strong> Vorsitzenden auf Ausschluß von weiteren Sitzungen<br />

befindet der <strong>Kreis</strong>tag in seiner nächsten Sitzung. Bis zur Entscheidung über diesen<br />

Antrag kann der <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete auch an Ausschußsitzungen nicht teilnehmen.<br />

Durch <strong>Kreis</strong>tagsbeschluß kann für die Dauer <strong>des</strong> Ausschlusses die dem <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten<br />

zustehende Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden. Die Beschlüsse<br />

über den Ausschluß <strong>und</strong> über die Entziehung der Entschädigung sind dem <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) Entsteht im <strong>Kreis</strong>tag störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen<br />

oder aufheben, wenn auf andere Weise die Ordnung nicht wiederhergestellt werden<br />

kann. Kann sich der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verläßt er seinen Platz. Die<br />

Sitzung ist dadurch unterbrochen.<br />

§ 18<br />

Unterbrechung <strong>und</strong> Vertagung von Sitzungen<br />

(1) Auf Antrag einer Fraktion soll die Sitzung für kurze Zeit unterbrochen werden, um Gelegenheit<br />

zu internen Beratungen zu geben. Bei der Unterbrechung nennt der Vorsitzende<br />

den Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Sitzung.<br />

(2) Im übrigen kann die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung nur vertagt oder unterbrochen<br />

werden, wenn es der <strong>Kreis</strong>tag auf Vorschlag <strong>des</strong> Vorsitzenden oder auf Antrag<br />

beschließt. § 17 Abs. 5 bleibt unberührt.


4.1.1<br />

2.<br />

§ 19<br />

Behandlung von Drucksachen <strong>und</strong> Anträgen<br />

(1) Drucksachen werden vom <strong>Kreis</strong>ausschuß oder vom Landrat in schriftlicher Form mit<br />

Begründung <strong>des</strong> Beschlußvorschlages an den <strong>Kreis</strong>tag gerichtet.<br />

(2) Anträge zu Punkten der Tagesordnung können nur von Fraktionen <strong>und</strong> einzelnen<br />

<strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten eingebracht werden. Sie sollen eine Begründung enthalten <strong>und</strong><br />

min<strong>des</strong>tens drei Arbeitstage vor der Sitzung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages schriftlich gestellt sein. Anträge<br />

sind an den Landrat zu richten; gleichzeitig ist den Fraktionsvorsitzenden eine Abschrift<br />

zuzusenden.<br />

(3) Beschlüssen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages soll eine Drucksache oder ein Antrag zugr<strong>und</strong>eliegen, soweit<br />

durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(4) Anträge, die von einer Fraktion gestellt werden, sind von dem Fraktionsvorsitzenden<br />

oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Andere Anträge gelten als persönliche Anträge.<br />

(5) Jeder Antrag muß den Beschlußvorschlag im Wortlaut enthalten.<br />

(6) Jeder Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung zurückgenommen oder abgeändert<br />

werden. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für vom Landrat eingebrachte Vorlagen. Sofern im Laufe<br />

der Beratung die Änderung eines vorliegenden Beschlußvorschlages beantragt wird, ist<br />

der Wortlaut <strong>des</strong> Änderungsantrages dem Landrat auf Verlangen schriftlich vorzulegen.<br />

(7) Der <strong>Kreis</strong>tag kann Vorlagen <strong>und</strong> Anträge zur Behandlung an Ausschüsse überweisen<br />

oder ihre Behandlung vertagen.<br />

(8) Jeder <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete kann vor Abstimmung über einen Beschlußvorschlag <strong>des</strong>sen<br />

Teilung beantragen. Über die Teilung entscheidet der <strong>Kreis</strong>tag. Entsprechen<strong>des</strong> gilt<br />

für Wahlen.


§ 20<br />

Anfragen der <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten<br />

4.1.1<br />

2.<br />

(1) Jeder <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete ist berechtigt, Anfragen über Angelegenheiten <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es,<br />

die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Landrat zu richten. Dies gilt nicht für<br />

Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (§ 60 Abs. 2 KrO).<br />

(2) Anfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen min<strong>des</strong>tens drei Arbeitstage vor der Sitzung<br />

dem Landrat schriftlich vorliegen.<br />

(3) Anfragen werden erst nach Erledigung der übrigen Tagesordnung beantwortet. Der Anfragende<br />

verliest die Anfrage <strong>und</strong> begründet sie.<br />

(4) Anfragen dürfen durch den <strong>Kreis</strong>tag zurückgewiesen werden, wenn<br />

a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechen,<br />

b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller <strong>innerhalb</strong> der<br />

letzten sechs Monate bereits erteilt wurde,<br />

c) die Beantwortung offenk<strong>und</strong>ig mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verb<strong>und</strong>en<br />

wäre.<br />

(5) Anfragen werden mündlich beantwortet, es sei denn, daß der Anfragende mit einer<br />

schriftlichen Beantwortung einverstanden ist.<br />

(6) Der Anfragende erhält auf Wunsch nach der Beantwortung das Wort zu kurzen Zusatzfragen;<br />

Anträge zur Sache sind nicht zulässig. Eine Aussprache findet nicht statt.<br />

(7) Ausnahmsweise können Anfragen auch erst in der Sitzung gestellt werden. Diese Anfragen<br />

sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Befragte sich hierzu in der Lage<br />

sieht. Andernfalls sind derartige Anfragen in der folgenden <strong>Kreis</strong>tagssitzung zu beantworten,<br />

wenn nicht der Anfragende sich mit einer früheren schriftlichen Beantwortung einverstanden<br />

erklärt.<br />

§ 21<br />

Anfragen von Einwohnern<br />

Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil einer <strong>Kreis</strong>tagssitzung muß als letzten Tagesordnungspunkt<br />

enthalten: Anfragen von Einwohnern.


4.1.1<br />

2.<br />

Nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes hat jeder Einwohner <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es das Recht,<br />

Anfragen zu stellen. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Landrat<br />

die Reihenfolge der Anfragen. Die Anfrage wird im Regelfalle vom Landrat mündlich be-<br />

antwortet. Ist eine mündliche Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf die<br />

schriftliche Beantwortung seiner Frage verwiesen werden. Die schriftliche Beantwortung<br />

wird den Fraktionsgeschäftsstellen zur Kenntnisnahme zugeleitet. Jeder Fragesteller kann<br />

höchstens zwei Zusatzfragen stellen. Die Fragezeit soll insgesamt zwei Minuten nicht ü-<br />

berschreiten.<br />

§ 22<br />

Abstimmungen<br />

(1) Über jede Vorlage <strong>und</strong> jeden Antrag ist gesondert abzustimmen. Der <strong>Kreis</strong>tag kann beschließen,<br />

die Abstimmung über mehrere Vorlagen oder Anträge zusammenzufassen.<br />

(2) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung <strong>des</strong> zu fassenden Beschlusses zu<br />

verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt. Das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge.<br />

Der Vorsitzende stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, daß<br />

sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.<br />

(3) Für Abstimmungen gilt folgende Reihenfolge:<br />

a) Ergänzung <strong>und</strong> Abänderung der Tagesordnung,<br />

b) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,<br />

c) Aufhebung der Sitzung,<br />

d) Unterbrechung der Sitzung,<br />

e) Verweisung an einen Ausschuß,<br />

f) Vertagung,<br />

g) Schluß der Aussprache,<br />

h) Schluß der Rednerliste,<br />

i) Begrenzung der Zahl der Redner,<br />

j) Begrenzung der Dauer der Redezeit,<br />

k) Begrenzung der Dauer der Aussprache,<br />

l) zur Sache.


4.1.1<br />

2.<br />

(4) Bei mehreren Anträgen zur Sache wird über den weitestgehenden Antrag zuerst, über<br />

einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag ab-<br />

gestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entschei-<br />

det darüber der Vorsitzende.<br />

§ 23<br />

Form der Abstimmung<br />

(1) Die Beschlußfassung erfolgt offen durch Handheben, stillschweigende Zustimmung<br />

oder durch Erheben von den Sitzen. Bestehen Unklarheiten oder verlangt es ein <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneter,<br />

so ist auszuzählen.<br />

(2) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn ein<br />

Fünftel der <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten dies verlangt.<br />

(3) Namentlich wird abgestimmt, wenn ein Fünftel der <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten oder eine<br />

Fraktion dies verlangt bzw. wenn der Vorsitzende darauf aufmerksam macht, daß dem<br />

<strong>Kreis</strong> infolge <strong>des</strong> Beschlusses ein Schaden entstehen kann.<br />

(4) Wird sowohl geheime als auch namentliche Abstimmung verlangt, hat der Antrag auf<br />

geheime Abstimmung Vorrang.<br />

(5) Geheim wird durch Abgabe von Stimmzetteln in Wahlkabinen abgestimmt; im übrigen<br />

wird auf § 25 verwiesen.<br />

(6) Namentliche Abstimmung geschieht durch Aufruf eines jeden <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten<br />

<strong>und</strong> Abgabe der Stimme zur Niederschrift.<br />

§ 24<br />

Wahlen<br />

(1) Wahlen werden, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch offene<br />

Stimmabgabe vollzogen. Ist eine eindeutige Mehrheit nicht erkennbar oder wird das Ergebnis<br />

angezweifelt, so ist auszuzählen.


4.1.1<br />

2.<br />

(2) Auf Verlangen eines <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten muß die Wahl in geheimer Stimmabgabe<br />

durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen (§ 35 Abs. 2 KrO). Der <strong>Kreis</strong>tag bildet in diesem<br />

Fall einen Wahlvorstand aus je einem <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten der im <strong>Kreis</strong>tag vertretenen<br />

Fraktionen.<br />

(3) Für die Wiederwahl von kommunalen Wahlbeamten ist § 23 anzuwenden.<br />

§ 25<br />

Feststellung <strong>und</strong> Verkündung <strong>des</strong> Abstimmungs- <strong>und</strong> Wahlergebnisses<br />

(1) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl fest <strong>und</strong> gibt es anschließend<br />

bekannt.<br />

(2) Die Richtigkeit <strong>des</strong> Abstimmungsergebnisses bzw. <strong>des</strong> Wahlergebnisses kann nur sofort<br />

nach der Verkündung beanstandet werden; die Abstimmung oder Wahl muß sodann<br />

unverzüglich wiederholt werden.<br />

(3) Bei Abstimmungen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, hat der Vorsitzende durch<br />

ausdrückliche Erklärung festzustellen, daß diese Mehrheit erreicht worden ist.<br />

(4) Bei Abstimmungen <strong>und</strong> Wahlen durch Stimmzettel gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

a) Stimmzettel sind insbesondere ungültig,<br />

aa) wenn sie bei einer Wahl Namen nicht wählbarer Personen aufweisen,<br />

bb) wenn sie unleserlich sind,<br />

cc) wenn sie mehrdeutig sind,<br />

dd) wenn sie Zusätze enthalten,<br />

ee) wenn sie durchgestrichen sind.<br />

b) Stimmenthaltung ist insbesondere gegeben,<br />

aa) wenn der Stimmzettel unbeschriftet ist,<br />

bb) wenn auf dem Stimmzettel durch das Wort „Stimmenthaltung“ oder in ähnlicher<br />

Weise unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht ist, daß ein Wahlberechtigter<br />

sich der Stimme enthält,<br />

cc) ein Stimmzettel überhaupt nicht abgegeben ist.


4.1.1<br />

2.<br />

c) Der Abstimmende erhält vom Wahlvorstand einen Stimmzettel. Er begibt sich damit<br />

in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel <strong>und</strong> faltet ihn anschließend. Da-<br />

nach tritt der Abstimmende an den Tisch <strong>des</strong> Wahlvorstan<strong>des</strong> <strong>und</strong> wirft den gefalte-<br />

ten Stimmzettel in die Wahlurne. Das Ergebnis der Stimmenauszählung wird dem<br />

Vorsitzenden vom Wahlvorstand mitgeteilt.<br />

d) Ist der Wahlvorgang beendet, so verpackt der Wahlvorstand<br />

aa) die gültigen Stimmzettel, getrennt nach Kandidaten geordnet <strong>und</strong> gebündelt,<br />

sowie<br />

bb) die ungültigen Stimmzettel,<br />

versiegelt die Pakete <strong>und</strong> übergibt sie dem Landrat. Dieser verwahrt die versiegelten<br />

Pakete bis zum Ablauf der Wahlperiode. Danach ist die Vernichtung der Wahlunterlagen<br />

zugelassen. Der Landrat hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten<br />

nicht zugänglich sind.<br />

(5) Bei Losentscheid wird das Los vom Vorsitzenden gezogen.<br />

(6) Das Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

§ 26<br />

Sitzungs- <strong>und</strong> Beschlußniederschrift<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong>tag bestellt in seiner ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode auf Vorschlag<br />

<strong>des</strong> Landrats seinen Schriftführer <strong>und</strong> <strong>des</strong>sen Vertreter.<br />

(2) Film- <strong>und</strong> Tonbandaufnahmen dürfen in der Sitzung nur mit Genehmigung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

gemacht werden. Jeder Sitzungsteilnehmer kann der Aufzeichnung seiner Ausführungen<br />

widersprechen. Über die Verwendung zu anderen als zu Zwecken der Niederschrift<br />

beschließt ebenfalls der <strong>Kreis</strong>tag. Jeder Sitzungsteilnehmer kann in diesem Falle die Löschung<br />

seiner Ausführungen verlangen.<br />

(3) Die Niederschrift muß enthalten:<br />

a) Tag, Ort, Beginn, Dauer einer Unterbrechung <strong>und</strong> Ende der Sitzung,


4.1.1<br />

2.<br />

b) die Namen der an der Sitzung Beteiligten <strong>und</strong> auf Verlangen eines <strong>Kreis</strong>tagsabge-<br />

ordneten die Tagesordnungspunkte, bei deren Behandlung er an Abstimmungen<br />

oder Wahlen nicht teilgenommen hat,<br />

c) die Tagesordnungspunkte, alle Anträge <strong>und</strong> den Wortlaut der Beschlüsse <strong>und</strong> die<br />

Ergebnisse der Abstimmungen oder Wahlen,<br />

d) die <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten, die nach § 28 Abs. 2 KrO in Verbindung mit § 31 GO<br />

wegen Befangenheit (§ 5 der Hauptsatzung) an der Beratung <strong>und</strong> Entscheidung<br />

nicht teilgenommen haben,<br />

e) bei Abstimmungen <strong>und</strong> Wahlen<br />

aa) bei Auszählung auf Verlangen eines <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten das Stimmenverhältnis<br />

einschließlich der Stimmenthaltungen oder der Gegenstimmen,<br />

bb) bei namentlicher Abstimmung, wie jeder <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete gestimmt hat,<br />

cc) bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber,<br />

dd) bei Losentscheidung die Beschreibung <strong>des</strong> Losverfahrens,<br />

f) soweit keine Tonaufnahmen gemacht werden,<br />

aa) den wesentlichen Verlauf der Sitzung in Kurzform,<br />

bb) den wesentlichen Inhalt der Antworten auf Anfragen <strong>und</strong> der Mitteilungen,<br />

g) die Ordnungsmaßnahmen.<br />

(4) Ein Abdruck der Niederschrift soll nach Unterzeichnung unverzüglich, spätestens jedoch<br />

<strong>innerhalb</strong> eines Monats nach der Sitzung, allen <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten, den Fraktionen<br />

<strong>und</strong> dem Landrat zugeleitet werden.<br />

(5) Werden gegen die Niederschrift <strong>innerhalb</strong> von 14 Tagen nach Zugang keine Einwendungen<br />

erhoben, gilt sie als anerkannt.<br />

(6) Einwendungen gegen die Niederschrift sind der Geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages (§ 3)<br />

zuzuleiten. Der <strong>Kreis</strong>tag entscheidet daraufhin in seiner nächsten Sitzung, ob <strong>und</strong> in welcher<br />

Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.


§ 27<br />

<strong>Kreis</strong>ausschuß <strong>und</strong> Ausschüsse<br />

4.1.1<br />

2.<br />

(1) Auf die Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses, der Ausschüsse <strong>und</strong> der gesetzlich zu bildenden<br />

Gremien finden, soweit nicht in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt<br />

ist, die Vorschriften dieser Geschäftsordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:<br />

a) Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden, im Falle von deren Verhinderung<br />

von den Stellvertretern einberufen. Ein Ausschuß ist unverzüglich einzuberufen,<br />

wenn ein Fünftel der Ausschußmitglieder es verlangt.<br />

b) Die Tagesordnung der Ausschußsitzung setzt der Vorsitzende <strong>des</strong> Ausschusses<br />

nach Benehmen mit dem Landrat fest. Zeit <strong>und</strong> Ort der Ausschußsitzung sowie die<br />

Tagesordnung werden der Presse zugeleitet. Fragest<strong>und</strong>en für Einwohner finden in<br />

Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses <strong>und</strong> der Ausschüsse nicht statt.<br />

c) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seine<br />

Fraktion bzw. Gruppe zu verständigen, die nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 8<br />

Abs. 3) einen Vertreter bestimmt.<br />

(2) Die Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses, der vom <strong>Kreis</strong>tag gemäß § 41 KrO gebildeten<br />

Ausschüsse sowie der sondergesetzlichen Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht in besonderen<br />

Gesetzen <strong>und</strong> nachstehend etwas anderes geregelt ist.<br />

Die Öffentlichkeit ist unbeschadet von § 33 Abs. 2 KrO ausgeschlossen bei der Behandlung<br />

a) der in § 6 Abs. 7 aufgeführten Angelegenheiten,<br />

b) von Angelegenheiten, die der <strong>Kreis</strong>ausschuß im Rahmen der staatlichen Verwaltung<br />

gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 KrO wahrnimmt,<br />

c) von Angelegenheiten betreffend den Erlaß von Forderungen.<br />

Der jeweilige Ausschußvorsitzende entscheidet unter Beachtung der vorstehenden Regelung<br />

nach Benehmen mit dem Landrat bei der Festsetzung der Tagesordnung darüber,<br />

welche Punkte öffentlich <strong>und</strong> welche nichtöffentlich zu behandeln sind.


4.1.1<br />

2.<br />

(3) An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Mitglie-<br />

der <strong>des</strong> Ausschusses sowie alle <strong>Kreis</strong>tagsmitglieder als Zuhörer teilnehmen. Die Mitglieder<br />

anderer Ausschüsse können ebenfalls als Zuhörer teilnehmen, soweit Angelegenheiten<br />

aus dem Geschäftsbereich ihres Ausschusses behandelt werden.<br />

(4) Der <strong>Kreis</strong>ausschuß <strong>und</strong> die Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Sachverständige<br />

oder Betroffene hinzuzuziehen; Betroffene haben bei nichtöffentlichen Sitzungen<br />

bei der Beratung <strong>und</strong> Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen.<br />

(5) Der Schriftführer <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages ist zugleich Schriftführer <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses. Das<br />

gleiche gilt für den Stellvertreter. In den Ausschüssen ist jeweils der zuständige Amtsleiter<br />

der <strong>Kreis</strong>verwaltung, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter Schriftführer. Sondergesetzliche<br />

Vorschriften bleiben unberührt. Der Ausschuß kann auf Vorschlag der Verwaltung<br />

einen anderen Schriftführer bestellen.<br />

(6) Ein Abdruck der Niederschrift über die <strong>Kreis</strong>ausschußsitzung ist allen <strong>Kreis</strong>tagsabgeordneten,<br />

den Fraktionen <strong>und</strong> dem Landrat, über die Sitzungen der anderen Ausschüsse<br />

deren Mitgliedern <strong>und</strong> Vertretern, den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses sowie den Fraktionen<br />

<strong>und</strong> dem Landrat zuzuleiten.<br />

(7) Die Abgabe offizieller Presseerklärungen obliegt in Angelegenheiten <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages,<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>ausschusses sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung dem Landrat.<br />

Die Vorsitzenden der Ausschüsse können für ihren Ausschuß nur Presseerklärungen abgeben,<br />

die von ihrem Ausschuß gebilligt sind.<br />

§ 28<br />

Ausscheiden von Ausschußmitgliedern<br />

(1) Ein freiwilliges Ausscheiden aus einem Ausschuß erfolgt durch Erklärung zu Protokoll<br />

vor dem Ausschuß oder durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Landrat.<br />

(2) Nach Ausscheiden eines Ausschußmitglie<strong>des</strong> bestimmt sich die Nachfolge nach § 51<br />

Abs. 2 KrO für den <strong>Kreis</strong>ausschuß <strong>und</strong> nach § 35 Abs. 3 KrO für sonstige Ausschüsse.


4.1.1<br />

2.<br />

(3) Bis zur Ersetzung <strong>des</strong> ordentlichen Ausschußmitglie<strong>des</strong> durch Neuwahl kann der Ver-<br />

treter <strong>des</strong> ausgeschiedenen Ausschußmitglie<strong>des</strong> an den Sitzungen <strong>des</strong> Ausschusses teilnehmen.<br />

Die Teilnahme soll den Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.<br />

§ 29<br />

Fraktionen<br />

(1) <strong>Kreis</strong>tagsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Je<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tagsmitglied<br />

kann nur einer Fraktion angehören. Eine Fraktion muß aus min<strong>des</strong>tens drei<br />

<strong>Kreis</strong>tagsmitgliedern bestehen.<br />

(2) Die Fraktionen können <strong>Kreis</strong>tagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten<br />

aufnehmen. Bei der Festlegung der Min<strong>des</strong>tstärke einer Fraktion zählen Hospitanten<br />

nicht mit.<br />

(3) Die Bildung einer Fraktion ist dem Landrat vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen.<br />

Die Mitteilung muß die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen <strong>des</strong> Fraktionsvorsitzenden,<br />

seiner Stellvertreter, aller der Fraktion angehörenden <strong>Kreis</strong>tagsmitglieder<br />

einschließlich der Hospitanten <strong>und</strong> der zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeiter der<br />

Fraktion enthalten.<br />

(4) Die Fraktionen haben dafür Sorge zu tragen, daß Angelegenheiten, deren Geheimhaltung<br />

ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom <strong>Kreis</strong>tag oder einem<br />

seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, vertraulich behandelt werden <strong>und</strong> Dritten<br />

nicht zugänglich sind.<br />

Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden<br />

oder werden müssen. Soweit schützenswerte Interessen Einzelner betroffen sind, dürfen<br />

personenbezogene Daten nur an zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen offenbart<br />

werden, soweit dies für deren Arbeit als <strong>Kreis</strong>tagsmitglied, Ausschußmitglied oder Mitarbeiter<br />

der Fraktion erforderlich ist. Schriftliche Unterlagen sind so aufzubewahren, daß<br />

zu ihnen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen <strong>des</strong> Satzes 3 Zugang besteht. Bei Auflösung<br />

einer Fraktion sind diese schriftlichen Unterlagen zu vernichten oder an das Archiv<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es zur Aufbewahrung abzugeben.


4.1.1<br />

2.<br />

§ 30<br />

Abweichung von der Geschäftsordnung<br />

(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Rahmen <strong>des</strong><br />

geltenden Rechts vom <strong>Kreis</strong>tag im Einzelfall beschlossen werden.<br />

(2) Über Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung, die in einer Sitzung gestellt werden,<br />

kann erst in der nächsten <strong>Kreis</strong>tagssitzung entschieden werden.<br />

§ 31<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.07.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung<br />

vom 08.10.1992 außer Kraft.


Satzung über die Ernennung von Zeitbeamten<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 10.02.2000<br />

4.1.1<br />

3.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 17.12.1997 (GV NW S. 458), in Verbindung mit der Verordnung über die Fälle<br />

<strong>und</strong> Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbänden<br />

vom 21.10.1984 (GV NW S. 688) hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

am 02.12.1999 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die Beamten <strong>des</strong> höheren Dienstes in leitender Stellung <strong>des</strong> Bau- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesens<br />

sowie ein weiterer Beamter <strong>des</strong> allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es können zu Beamten auf Zeit für zwölf Jahre ernannt werden.<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

§ 2<br />

Die entsprechende Satzung über die Ernennung von Zeitbeamten <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

vom 31.05.1976 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.


Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden<br />

im Märkischen <strong>Kreis</strong> vom 08.06.2005<br />

4.1.1<br />

4.<br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der<br />

<strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW<br />

S. 96), <strong>und</strong> von §§ 1, 7 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids<br />

vom 10.07.2004 (GV NRW S. 382) hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es am 17.03.<br />

2005 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden auf <strong>Kreis</strong>ebene im Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>.<br />

§ 2<br />

Abstimmungsbezirk, Briefabstimmung, Zuständigkeiten <strong>und</strong> Abstimmungszeit<br />

(1) Das <strong>Kreis</strong>gebiet bildet einen Abstimmungsbezirk.<br />

(2) Die Abstimmung findet ausschließlich durch Brief statt.<br />

(3) Der Landrat/Die Landrätin ist Abstimmungsleiter/in, beruft den Abstimmungsvorstand<br />

bzw. die Abstimmungsvorstände <strong>und</strong> bestimmt Tag <strong>und</strong> Zeit, bis zu dem der Abstimmungsbrief<br />

bei ihm/ihr eingegangen sein muss.<br />

§ 3<br />

Abstimmungsverzeichnis, Stimmberechtigung <strong>und</strong> Stimmschein<br />

(1) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 10. bis zum 6. Tag vor dem<br />

Tag, an dem die Möglichkeit zur Abstimmung durch Brief endet, zur allgemeinen Einsicht<br />

öffentlich auszulegen.


4.1.1<br />

4.<br />

(2) Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist <strong>und</strong> einen<br />

Stimmschein hat.<br />

§ 4<br />

Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten<br />

(1) Spätestens am Tag vor der Auslegung <strong>des</strong> Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt<br />

der Landrat/die Landrätin jede/n Abstimmungsberechtigte/n, der/die in das Abstimmungsverzeichnis<br />

eingetragen ist.<br />

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:<br />

1. den Familiennamen, den Vornamen <strong>und</strong> die Wohnung <strong>des</strong>/der Abstimmungsberechtigten,<br />

2. die Nummer, unter der die/der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis<br />

eingetragen ist.<br />

(3) Mit Benachrichtigung werden ein Abstimmungsheft gemäß § 5 dieser Satzung sowie<br />

der Stimmzettel mit Stimmschein, Stimmumschlag <strong>und</strong> Stimmbriefumschlag versandt.<br />

§ 5<br />

Abstimmungsinformation<br />

(1) Die Abstimmungsinformation wird im Amtsblatt <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es <strong>und</strong> im Internet auf der<br />

Homepage <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es veröffentlicht.<br />

(2) Die Abstimmungsinformation enthält die Überschrift „Abstimmungsinformation <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es zum Bürgerentscheid“ <strong>und</strong> den Text der zu entscheidenden Frage sowie<br />

Tag <strong>und</strong> Uhrzeit, bis zu dem der Stimmbriefumschlag beim Landrat/bei der Landrätin eingegangen<br />

sein muss.<br />

(3) Die Abstimmungsinformation enthält darüber hinaus:


4.1.1<br />

4.<br />

1. eine Unterrichtung durch den Landrat/die Landrätin über den Ablauf der Abstim-<br />

mung <strong>und</strong> eine Erläuterung <strong>des</strong> Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,<br />

2. eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten <strong>des</strong> Bürgerbegehrens.<br />

Legen die Vertretungsberechtigten keine Begründung vor, so ist die Begründung<br />

dem Begründungstext <strong>des</strong> Bürgerbegehrens zu entnehmen,<br />

3. eine kurze, sachliche Begründung der im zuständigen <strong>Kreis</strong>organ vertretenen Fraktionen,<br />

die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,<br />

4. eine kurze, sachliche Begründung der im zuständigen <strong>Kreis</strong>organ vertretenen Fraktionen,<br />

die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,<br />

5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im zuständigen <strong>Kreis</strong>organ vertretenen<br />

Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner <strong>Kreis</strong>tagsmitglieder<br />

<strong>und</strong> die Stimmempfehlung <strong>des</strong> Landrats/der Landrätin sind auf deren<br />

Wunsch wiederzugeben.<br />

(4) Die Vertretungsberechtigten <strong>des</strong> Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im<br />

zuständigen <strong>Kreis</strong>organ vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung <strong>des</strong><br />

Landrats/der Landrätin über eine Obergrenze für die Länge der Texte <strong>und</strong> eine angemessene,<br />

sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 3, Ziffer 2 - 4). Wird eine einvernehmliche<br />

Verständigung nicht erzielt, ist die Abstimmungsinformation auf die Unterrichtung über den<br />

Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung <strong>des</strong> Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief<br />

<strong>und</strong> den Begründungstext <strong>des</strong> Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlung<br />

der im zuständigen <strong>Kreis</strong>organ vertretenen Fraktionen, <strong>des</strong> Landrats/der Landrätin<br />

<strong>und</strong> evtl. Sondervoten einzelner <strong>Kreis</strong>tagsmitglieder zu beschränken. Der Landrat/Die<br />

Landrätin kann für die in der Abstimmungsinformation gemäß Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung<br />

mit Abs. 4 Satz 2 darzustellende Begründung <strong>des</strong> Bürgerbegehrens ehrverletzende<br />

oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptung <strong>des</strong> Begründungstextes streichen sowie<br />

zu lange Äußerungen ändern <strong>und</strong> kürzen.


4.1.1<br />

4.<br />

§ 6<br />

Bekanntmachung<br />

(1) Der Landrat/Die Landrätin macht unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor der Auslegung<br />

<strong>des</strong> Abstimmungsverzeichnisses öffentlich bekannt,<br />

1. wo, wie lange <strong>und</strong> zu welchen Tagesst<strong>und</strong>en das Abstimmungsverzeichnis ausliegt,<br />

2. dass <strong>innerhalb</strong> der Auslegungsfrist beim Landrat/bei der Landrätin Einspruch gegen<br />

das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann,<br />

3. wie der Text der zu entscheidenden Frage lautet,<br />

4. dass den Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen<br />

sind, die Unterlagen für die Abstimmung durch Brief zugesandt werden <strong>und</strong> bis<br />

zu welchem Zeitpunkt die Stimmabgabe erfolgt sein muss.<br />

§ 7<br />

Stimmenzählung, Gültigkeit der Stimmen<br />

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Frist für die<br />

Stimmabgabe durch den Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand kann zur<br />

Durchführung der Stimmenzählung auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören.<br />

(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.<br />

§ 8<br />

Feststellung <strong>des</strong> Ergebnisses<br />

Der Landrat/Die Landrätin stellt das Ergebnis <strong>des</strong> Bürgerentscheids fest <strong>und</strong> macht es öffentlich<br />

bekannt. Bei Zweifeln am Abstimmungsergebnis kann er/sie eine erneute Zählung<br />

verlangen <strong>und</strong> das Ergebnis korrigieren.


§ 9<br />

Entsprechende Anwendung der Bestimmungen <strong>des</strong> Kommunalwahlgesetzes<br />

4.1.1<br />

4.<br />

Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden für die Durchführung<br />

<strong>des</strong> Bürgerentscheids die Vorschriften <strong>des</strong> Kommunalwahlgesetzes über den<br />

Wahlleiter <strong>und</strong> den Wahlvorstand (§ 2), das Wahlrecht (§§ 7 <strong>und</strong> 8), das Wählerverzeichnis<br />

(§ 10 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 4, § 11), die Stimmzettel (§ 23 Abs. 1 Satz 1) <strong>und</strong> die Durchführung<br />

der Wahl (§§ 24 - 30) sowie die ihnen korrespondierenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung<br />

entsprechende Anwendung.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Jagdsteuersatzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 26.04.1990<br />

in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2009<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 3 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 497/SGV NW 2021), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 06.10.1987 (GV NW S. 342), <strong>und</strong> der §§ 3, 20 <strong>und</strong> 22 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S.<br />

712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV NW S. 342), hat<br />

der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am 17.12.2009 folgende Jagdsteuersatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist die Ausübung <strong>des</strong> Jagdrechts (§ 1 <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esjagdgesetzes)<br />

auf Gr<strong>und</strong>stücken eines im <strong>Kreis</strong>gebiet liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung <strong>des</strong> Jagdrechts<br />

gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esjagdgesetzes). Das Jagdrecht wird auch ausgeübt, wenn von einer oder von<br />

einigen der in den §§ 1 <strong>und</strong> 23 <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esjagdgesetzes aufgeführten Befugnis Gebrauch<br />

gemacht wird.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht <strong>und</strong> Haftung<br />

(1) Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben läßt. Mehrere<br />

Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Neben einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner. Bei<br />

verpachteten Jagden haften der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung<br />

der Verpächter <strong>und</strong> der Pächter neben dem Unterpächter für die Steuer als Gesamtschuldner.<br />

Lässt der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch einen Dritten<br />

außerhalb <strong>des</strong> Rahmens eines Dienstverhältnisses ausüben, so haftet der Dritte neben<br />

dem Jagdausübungsberechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner.


4.1.2<br />

1.<br />

(1) Steuermaßstab ist der Jagdwert.<br />

§ 3<br />

Steuermaßstab<br />

(2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt<br />

(Pachtpreis zuzüglich <strong>des</strong> Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den<br />

etwa übernommenen Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert<br />

das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt.<br />

(3) Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den<br />

auf den Hektar umgerechneten Jagdwert aller verpachteten Jagdbezirke im <strong>Kreis</strong> ergibt.<br />

Dieser auf volle Euro aufger<strong>und</strong>ete Wert wird erstmals aus den Jagdwerten <strong>des</strong> Jagdjahres<br />

2000 ermittelt <strong>und</strong> alle fünf Jahre mit Wirkung für die nächsten Steuerjahre neu festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Jagdwert bei Gebietsüberschreitungen<br />

Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet anderer kreisfreier Städte oder <strong>Kreis</strong>e, so ist<br />

der Jagdwert <strong>des</strong> im <strong>Kreis</strong>gebiet liegenden Teiles nach dem Verhältnis seiner Fläche zur<br />

Fläche <strong>des</strong> gesamten Jagdbezirkes zu errechnen.<br />

§ 5<br />

Steuersatz, Steuerjahr, Entstehung der Steuerpflicht<br />

(1) Der Steuersatz beträgt jährlich 20 vom H<strong>und</strong>ert <strong>des</strong> zu Beginn <strong>des</strong> Steuerjahres geltenden<br />

Jagdwertes. Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz vom 01. Januar 2010<br />

bis 31. Dezember 2010 jährlich 16 vom H<strong>und</strong>ert, vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember<br />

2011 jährlich 11 vom H<strong>und</strong>ert <strong>und</strong> vom 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 jährlich 6<br />

vom H<strong>und</strong>ert <strong>des</strong> zu Beginn <strong>des</strong> Steuerjahres geltenden Jagdwertes; ab dem 01. Januar<br />

2013 wird eine Jagdsteuer nicht mehr erhoben. Steuerjahr ist das Jagdjahr (01. April bis<br />

31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl<br />

berechnet, in dem es beginnt.<br />

(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn <strong>des</strong> Steuerjahres oder - wenn die Voraussetzungen<br />

für die Ausübung <strong>des</strong> Jagdrechts erst während <strong>des</strong> Steuerjahres eintreten – mit<br />

dem Eintreten der Voraussetzungen.<br />

2


§ 6<br />

Steuerfreiheit für Jagdbezirke <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es oder eines Lan<strong>des</strong><br />

4.1.2<br />

1.<br />

Die Ausübung <strong>des</strong> Jagdrechtes in nicht verpachteten Jagdbezirken <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es oder eines<br />

Lan<strong>des</strong> sowie auf Gr<strong>und</strong>stücken, die diesen Jagdbezirken angegliedert sind, ist steuerfrei.<br />

§ 7<br />

Festsetzung <strong>und</strong> Fälligkeit der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird für je<strong>des</strong> Steuerjahr (§ 5 Abs. 1 Satz 2) durch schriftlichen Bescheid<br />

festgesetzt. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe <strong>des</strong> Steuerjahres, so wird die<br />

Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zuviel gezahlte Beträge sind zu<br />

erstatten.<br />

(2) Die Steuer wird einen Monat nach Zugehen <strong>des</strong> Steuerbeschei<strong>des</strong> fällig.<br />

(3) Ergibt sich eine Steuer von unter 5,00 € für einen Jagdbezirk, so wird auf die Geltendmachung<br />

dieses Steuerbetrages verzichtet.<br />

§ 8<br />

Pflichten der Steuerpflichtigen<br />

Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige <strong>innerhalb</strong> der vom <strong>Kreis</strong> gestellten Frist den Pachtvertrag,<br />

den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder<br />

mündlich Auskünfte zu erteilen <strong>und</strong> andere Unterlagen zur Einsicht <strong>und</strong> Prüfung vorzulegen,<br />

soweit die Auskünfte <strong>und</strong> Unterlagen für die Steuerpflicht von Bedeutung sind.<br />

Kommt er diesen Pflichten nicht nach <strong>und</strong> ist <strong>des</strong>halb die Errechnung der Steuer nicht<br />

möglich, so kann sie geschätzt werden.<br />

§ 9<br />

Rechtsmittel <strong>und</strong> Zwangsmaßnahmen<br />

(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide <strong>und</strong> sonstige Maßnahmen aufgr<strong>und</strong> dieser<br />

Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />

21.01.1960 (BGBl. I S. 17) <strong>und</strong> dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

im Lande Nordrhein-Westfalen (AG-VwGO) vom 26.03.1960 (GV NW S. 47/SGV NW<br />

303) in ihrer jeweiligen Fassung.<br />

3


4.1.2<br />

1.<br />

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgr<strong>und</strong> dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23.07.1957 (GV NW S. 216/<br />

SGV NW 2010) in seiner jeweiligen Fassung.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne <strong>des</strong> § 20 Abs. 2 Buchstabe b <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610)<br />

in seiner jeweiligen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 auf<br />

Verlangen den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen sowie andere<br />

Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Jagdsteuersatzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.<br />

4


Allgemeine Gebührensatzung mit Gebührentarif<br />

für den Märkischen <strong>Kreis</strong> vom 18. März 2010<br />

4.1.2<br />

2.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646) <strong>und</strong> der §§ 1, 4, 5 <strong>und</strong> 6 <strong>des</strong> Kom-<br />

munalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S.<br />

712) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), § 116 <strong>des</strong><br />

Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926)<br />

<strong>und</strong> § 18 Abs. 2 <strong>des</strong> Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />

23.09.1995 (GV NRW S. 1028) in den jetzt geltenden Fassungen hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong><br />

Märkischen <strong>Kreis</strong>es am 18. März 2010 folgende Gebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Gebühr<br />

Soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten, werden Gebühren nach dem anliegenden<br />

Gebührentarif erhoben<br />

a) für besondere Verwaltungsleistungen, die vom Gebührenpflichtigen beantragt worden<br />

sind oder ihn unmittelbar begünstigen (Verwaltungsgebühren),<br />

b) für die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend dem Vorteil<br />

einzelner Personen oder Personengruppen dienen (Benutzungsgebühren),<br />

c) für Sondernutzungen an <strong>Kreis</strong>straßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten (Sondernutzungsgebühren),<br />

d) für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder <strong>des</strong> Sondernutzungsgebührenbeschei<strong>des</strong><br />

(Verwaltungsgebühr).<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig sind in den Fällen <strong>des</strong> § 1<br />

a) der Antragsteller <strong>und</strong> derjenige, in <strong>des</strong>sen Interesse die Handlung vorgenommen<br />

wird,


4.1.2<br />

2.<br />

b) der Benutzer der Einrichtung oder Anlage,<br />

c) <strong>und</strong> d) der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger bzw. wer die Sondernut-<br />

zung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.<br />

(2) Wird die Handlung von mehreren Personen beantragt oder im Interesse mehrerer Per-<br />

sonen vorgenommen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebührenbemessung<br />

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif (Anlage 1).<br />

(2) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr<br />

im Einzelfall zu berücksichtigen<br />

a) der mit der Amtshandlung verb<strong>und</strong>ene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen<br />

nicht als besondere Auslagen im Sinne <strong>des</strong> § 8 zusätzlich berechnet werden,<br />

b) der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner<br />

sowie auf Antrag <strong>des</strong>sen wirtschaftliche Verhältnisse,<br />

c) bei Benutzungsgebühren der Grad der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage<br />

bzw. bei Sondernutzung Art <strong>und</strong> Ausmaß der Einwirkung auf die Straße <strong>und</strong><br />

den Gemeingebrauch sowie die wirtschaftlichen Interessen <strong>des</strong> Gebührenschuldners.<br />

(3) Auf Antrag können zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebühren-<br />

schuldner betreffende Amtshandlungen für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der<br />

ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwar-<br />

ten, dass die Pauschgebühren den Verwaltungsaufwand verringern, so ist dies bei der<br />

Bemessung <strong>des</strong> Gebührensatzes zu berücksichtigen.<br />

(4) Soweit die Gebühr in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen eines bestimmten Wertes zu berechnen ist,<br />

2<br />

sind Bruchteile auf volle 50 €-Beträge abzur<strong>und</strong>en.


§ 4<br />

Gebühren in besonderen Fällen<br />

4.1.2<br />

2.<br />

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so werden weder<br />

Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahmen.<br />

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Amtshandlung vor seiner abschließenden<br />

Bearbeitung zurückgenommen <strong>und</strong> ist mit der Ausführung oder sachlichen Vorberei-<br />

tung begonnen worden, so wird je nach Umfang der schon vorgenommenen Handlun-<br />

gen eine Gebühr von 10 bis 75 v. H. der nach dem Gebührentarif in Betracht kom-<br />

menden Gebühr erhoben.<br />

(3) Wird in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit Widerspruch erhoben, so ist der Wi-<br />

derspruchsbescheid dann gebührenpflichtig, wenn <strong>und</strong> soweit der Widerspruch zu-<br />

rückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochte-<br />

nen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.<br />

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit<br />

§ 5<br />

Persönliche Gebührenbefreiung<br />

a) die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>esländer, soweit Gegenseitigkeit<br />

gewährleistet ist,<br />

b) das Land, die Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht<br />

ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,<br />

c) die Kirchen- <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, soweit die Lei-<br />

stung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 54 der Abgabenordnung dient.<br />

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ih-<br />

nen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen.<br />

(3) Besondere bare Auslagen im Sinne <strong>des</strong> § 8, die im Zusammenhang mit der Leistung<br />

3<br />

entstehen, sind jedoch auch von den Zahlungspflichtigen zu ersetzen, denen Gebührenfreiheit<br />

nach Absatz 1 zusteht.


4.1.2<br />

2.<br />

§ 6<br />

Sächliche Gebührenbefreiung<br />

Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für<br />

a. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Ar-<br />

beitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst ergeben,<br />

b. Amtshandlungen auf dem Gebiete <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches,<br />

c. Amtshandlungen, die die St<strong>und</strong>ung, die Niederschlagung oder den Erlass von Gebüh-<br />

ren betreffen,<br />

d. Niederschriften über die Erhebung von Widersprüchen,<br />

e. die im Gebührentarif vorgesehene Gebührenbefreiung.<br />

§ 7<br />

Ermäßigung <strong>und</strong> Befreiung<br />

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten <strong>und</strong> bei Handlungen,<br />

an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, kann Gebühren- <strong>und</strong><br />

Auslagenermäßigung sowie Gebühren- <strong>und</strong> Auslagenbefreiung vorgesehen <strong>und</strong> zugelassen<br />

werden. Zuständig ist der jeweilige Fachdienst.<br />

§ 8<br />

Auslagen<br />

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits<br />

in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen.<br />

(2) Erstattungspflichtige Auslagen sind insbesondere<br />

a. besonders hohe Fernschreib- <strong>und</strong> Fernsprechgebühren sowie Zustellungskosten,<br />

b. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,<br />

c. Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher <strong>und</strong> Sprachvermittler,<br />

d. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsbehörden zustehenden<br />

Reisekostenvergütungen,<br />

e. Kosten für die Beförderung oder Verwahrung von Sachen.<br />

(3) Die §§ 2 <strong>und</strong> 10 gelten entsprechend.<br />

4


§ 9<br />

Gebührenerstattungen<br />

4.1.2<br />

2.<br />

Bei vorzeitigem Widerruf oder vorzeitiger Aufgabe einer auf Zeit erlaubten Sondernutzung<br />

werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet (vgl. § 10 Ziffer<br />

6). Der Antrag kann nur <strong>innerhalb</strong> von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung<br />

gestellt werden.<br />

§ 10<br />

Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit der Kostenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit <strong>des</strong>sen Eingang<br />

beim Märkischen <strong>Kreis</strong>, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.<br />

(2) Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen entstehen mit Eintritt in das Benutzungsverhältnis.<br />

Bei unbefugter Sondernutzung werden Gebühren mit Beginn der<br />

Nutzung (auch nachträglich) erhoben. Auch bereits erteilte Erlaubnisse sind nachträglich<br />

gebührenpflichtig.<br />

(3) Verwaltungsgebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den<br />

Gebührenpflichtigen fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt.<br />

Benutzungsgebühren sind vor Beginn der Benutzung fällig.<br />

(4) Wird gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung oder die Gebührenfestsetzung ein<br />

Rechtsmittel eingelegt, so wird dadurch die Fälligkeit der Gebühr nicht aufgeschoben.<br />

(5) Bei wiederkehrenden jährlichen Benutzungsgebühren ist Zeitpunkt der Fälligkeit der<br />

folgenden Gebühr das Ende <strong>des</strong> 1. Quartals <strong>des</strong> jeweiligen Haushaltsjahres.<br />

(6) Bei Benutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden <strong>und</strong> im Laufe eines<br />

Haushaltsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein<br />

Zwölftel <strong>des</strong> Jahresbetrages erhoben. Ist eine Benutzungsgebühr nach Tagen, Wochen<br />

oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte Gebühr auch dann erhoben,<br />

wenn die Benutzung nur während eines Teiles <strong>des</strong> jeweiligen Zeitraumes ausgeübt<br />

wird.<br />

5


4.1.2<br />

2.<br />

§ 11<br />

Festsetzung der Gebühren <strong>und</strong> Auslagen<br />

Die Gebühren <strong>und</strong> Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über<br />

die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.<br />

§ 12<br />

Säumniszuschlag<br />

Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen<br />

nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag<br />

von 1 v. H. <strong>des</strong> auf volle 50,00 € abger<strong>und</strong>eten rückständigen Betrages erhoben werden,<br />

wenn dieser 50,00 € übersteigt.<br />

§ 13<br />

St<strong>und</strong>ung, Niederschlagung <strong>und</strong> Erlass<br />

Für die St<strong>und</strong>ung, Niederschlagung <strong>und</strong> den Erlass von Gebühren gelten die Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> § 26 der Gemeindehaushaltsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 14<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser<br />

Gebührensatzung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Satzung<br />

Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt,<br />

können die Gebühren nach dieser Satzung rückwirkend erhoben werden.<br />

§ 15<br />

Schlussbestimmungen<br />

Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührensatzung mit Gebührentarif für den Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong> vom 13.07.2001 außer Kraft.<br />

6


7<br />

Laufende<br />

Nummer<br />

Gegenstand<br />

Gebührentarif vom 18.03.2010<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse<br />

2 Abschriften, Auszüge, Vervielfältigungen, Lichtpausen<br />

3 Gutachten<br />

4 Archiv<br />

5 Eintrittsgelder für die Burg Altena, das Deutsche Drahtmuseum<br />

<strong>und</strong> die Luisenhütte Wocklum<br />

6 Benutzung von Räumen in Verwaltungsgebäuden <strong>und</strong> Schulen<br />

für Veranstaltungen<br />

7 Feuerwehr-Service-Zentrum<br />

8 Funkwerkstatt<br />

9 Benutzung <strong>des</strong> Telefaxgerätes<br />

10 Gewährung von Akteneinsicht<br />

11 Förderung von Wohnraum<br />

12 Zweckentfremdung von Wohnraum<br />

13 Sondernutzungen an <strong>Kreis</strong>straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten<br />

14 Errichtung baulicher Anlagen an <strong>Kreis</strong>straßen (Anbau)<br />

15 Pflege<br />

4.1.2<br />

2.


4.1.2<br />

2.<br />

Lfd. Nr. Gegenstand<br />

1. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse<br />

Gebühr<br />

in €<br />

1.1 Beglaubigungen von Unterschriften 1,50<br />

1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. 2,00<br />

1.3 Sonstige Bescheinigungen 3,50<br />

1.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 4,00<br />

1.5 Erstellung von Zeugniszweitschriften 10,00<br />

2. Abschriften, Auszüge, Vervielfältigungen, Lichtpausen<br />

2.1 Herstellung von Vervielfältigungen, DIN A 4, je Seite<br />

bei größerem Format als DIN A 4, je Seite<br />

Soweit die Originale bestehenden Aktenvorgängen<br />

entnommen werden müssen, DIN A 4, je Seite<br />

bei größerem Format als DIN A 4, je Seite<br />

2.2 Vervielfältigungen von mikroverfilmten Unterlagen<br />

DIN A 4, je Seite<br />

bei größerem Format als DIN A 4, je Seite<br />

2.3 Abgabe thematischer Karten in analoger Form je Kartenblatt<br />

<strong>und</strong> Themenbereich je nach Umfang <strong>des</strong> Materials<br />

<strong>und</strong> Arbeitsaufwands<br />

Bei Abgabe in digitaler Form erhöht sich die Gebühr<br />

auf das 5- bis 20fache.<br />

3. Gutachten<br />

8<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage:<br />

a) Verkehrswert <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong>, mit dem sich das<br />

Gutachten befasst<br />

b) je angefangene St<strong>und</strong>e der Inanspruchnahme<br />

Die jeweils geringere Gebühr wird erhoben.<br />

0,15<br />

0,30<br />

0,50<br />

1,00<br />

1,50<br />

2,00<br />

0 - 250<br />

2 % <strong>des</strong><br />

Wertes<br />

37,50


4. Archiv<br />

4.1.2<br />

2.<br />

4.1 Auskünfte, Gutachten<br />

Für die Erteilung von komplexen Fachauskünften,<br />

Gutachten <strong>und</strong> andere gleichartige Leistungen, die<br />

Nachforschungen in Archivbeständen erfordern, sowie<br />

Transkriptionen <strong>und</strong> Übersetzungen nach Zeitaufwand.<br />

Gebühr je angefangene halbe St<strong>und</strong>e 15,00<br />

4.2 Erben- <strong>und</strong> Ahnenermittlung<br />

Gebühr je angefangene halbe St<strong>und</strong>e 25,00<br />

4.3 Versand von Archivgut je Sendung zuzüglich Versandauslagen<br />

(Porto, Verpackung, Versicherung)<br />

12,50<br />

4.4 Fotoapparate (ohne Blitz) pro Tag 5,00<br />

4.5 Das <strong>Kreis</strong>archiv führt die unter 4.5 aufgeführten fotografischen<br />

Reproduktionen in Form von fotorealistischen<br />

Ausdrucken eines Fotodruckers aus.<br />

Im Falle einer erforderlichen externen Vergabe von<br />

Reproduktionsarbeiten sind die daraus entstehenden<br />

Kosten zu ersetzen zuzüglich einer Gebühr pro Auftrag<br />

von 5,00<br />

4.5.1<br />

4.5.1.1<br />

4.5.1.2<br />

9<br />

Mikrofilmscanner<br />

Geburtstagszeitung<br />

analoge Reproduktion<br />

je DIN A3- Seite<br />

je DIN A4-Seite<br />

Wissenschaftliche Nutzung<br />

analoge Reproduktion je DIN A3 Seite<br />

analoge Reproduktion je DIN A4 Seite<br />

digitale Reproduktion je Scan<br />

In diesem Zusammenhang evtl. anfallende Sonderleistungen<br />

Ausdruck<br />

E-Mail-Anhang<br />

CD<br />

Versandkosten<br />

4,00<br />

2,00<br />

1,50<br />

1,00<br />

1,00<br />

1,00<br />

1,00<br />

5,00<br />

1,50


4.1.2<br />

2.<br />

4.5.2<br />

4.5.3<br />

4.5.4<br />

Digitalisate<br />

analoge Reproduktion je DIN A3 Seite<br />

analoge Reproduktion je DIN A4 Seite<br />

Digitale Reproduktion je Digitalisatspeicherung<br />

In diesem Zusammenhang evtl. anfallende<br />

Sonderleistungen<br />

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CD<br />

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Flachbettscans<br />

analoge Reproduktion je DIN A3 Seite<br />

analoge Reproduktion je DIN A4 Seite<br />

digitale Reproduktion je Speicherung<br />

In diesem Zusammenhang evtl. anfallende Sonderleistungen<br />

E-Mail-Anhang<br />

CD<br />

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Fotokopien je DIN A3 Seite<br />

Fotokopien je DIN A4 Seite<br />

4.6 Veröffentlichungsrechte für Kopien, Aufnahmen oder<br />

Reproduktionen<br />

pro Objekt <strong>und</strong> Stück<br />

ab 5 Objekten pro Stück<br />

4.7 Erstattung von Auslagen<br />

Unbeschadet der nach Ziffer 4.1-4.6 dieser Gebührenordnung<br />

festzusetzenden Gebühren sind dem<br />

<strong>Kreis</strong>archiv die entstehenden baren Auslagen zu ersetzen<br />

Hierzu gehören insbesondere die Kosten für<br />

Porto <strong>und</strong> Verpackung sowie Versicherungen <strong>und</strong><br />

Schadensersatzleistungen<br />

4.8 Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung<br />

4.8.1<br />

10<br />

Auf eine Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall<br />

verzichtet werden, wenn die Nutzung im Interesse <strong>des</strong><br />

Märkischen <strong>Kreis</strong>es liegt oder wissenschaftlichen oder<br />

heimatk<strong>und</strong>lichen Zwecken dient<br />

3,00<br />

1,00<br />

1,00<br />

1,00<br />

5,00<br />

1,50<br />

3,00<br />

1,00<br />

1,00<br />

1,00<br />

5,00<br />

1,50<br />

1,00<br />

0,50<br />

25,00<br />

15,00


4.8.2 Ermäßigung der Gebühren der Ziffer 4.1-4.6<br />

Eine Ermäßigung in Höhe von bis zu 50% der unter<br />

Ziffer 4.1-4.6. genannten Gebühren erhalten Schüler,<br />

Studenten, Auszubildende <strong>und</strong> Wehr-/Ersatzdienstleistende<br />

gegen Vorlage entsprechender amtlicher<br />

Nachweise.<br />

5. Eintrittsgelder für die Burg Altena, das Deutsche<br />

Drahtmuseum <strong>und</strong> die Luisenhütte Wocklum<br />

5.1 Museen <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> (Burg Altena/Deutsches<br />

Drahtmuseum)<br />

- gilt für den Besuch beider Einrichtung -<br />

5.1.1 Erwachsene<br />

mit Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen<br />

5.1.2 Kinder (6 bis 13 Jahre) <strong>und</strong> Jugendliche (14 bis 17<br />

Jahre), Behinderte mit amtlichem Ausweis, Studenten,<br />

Wehrpflichtige<br />

mit Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen<br />

5.1.3 Schulklassen <strong>und</strong> Gruppen ab 15 Personen<br />

für Erwachsene je Person<br />

für Jugendliche/Kinder je Person<br />

5.1.4 Familienkarte (max. 2 Erwachsene <strong>und</strong> Kinder)<br />

mit Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen<br />

mit zwei Ehrenamtskarten Nordrhein-Westfalen<br />

5.2 Kombikarte Luisenhütte Wocklum <strong>und</strong> Museen für<br />

Vor- <strong>und</strong> Frühgeschichte der Stadt Balve<br />

5.2.1 Erwachsene<br />

mit Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen<br />

5.2.2 Kinder (6 bis 13 Jahre) <strong>und</strong> Jugendliche (14 bis 17<br />

Jahre), Behinderte mit amtlichem Ausweis, Studenten,<br />

Wehrpflichtige<br />

mit Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen<br />

5.2.3 Gruppen ab 15 Personen<br />

für Erwachsene je Person<br />

für Jugendliche/Kinder je Person<br />

5.2.4 Familienkarte (max. 2 Erwachsene <strong>und</strong> Kinder)<br />

mit Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen<br />

11<br />

4.1.2<br />

2.<br />

5,00<br />

2,50<br />

2,50<br />

2,00<br />

4,00<br />

2,00<br />

10,00<br />

7,50<br />

5,00<br />

4,00<br />

2,00<br />

2,00<br />

1,00<br />

3,00<br />

1,50<br />

8,00<br />

6,00


4.1.2<br />

2.<br />

mit zwei Ehrenamtskarten Nordrhein-Westfalen 4,00<br />

5.3 In Ausnahmefällen kann für besondere Marketingmaßnahmen,<br />

die auf die Erhöhung der Besucherzahlen<br />

abzielen, von den Tarifen der lfd. Nr. 5.1 – 5.2 abgewichen<br />

werden.<br />

6. Benutzung von Räumen in Verwaltungsgebäuden<br />

<strong>und</strong> Schulen für Veranstaltungen Dritter<br />

6.1 Die Gebühr für die Benutzung von Räumen in Schulen<br />

beträgt pro Veranstaltungstag<br />

in der Zeit vom 01.01. bis 30.04. <strong>und</strong> 01.10. bis 31.12.<br />

für<br />

a) Klassenräume <strong>und</strong> Fachräume<br />

b) Lehrküchen<br />

c) Werkstätten<br />

d) Aulen, sonstige Feierräume <strong>und</strong> Turnhallen<br />

e) Schwimmbäder<br />

in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. für<br />

a) Klassenräume <strong>und</strong> Fachräume<br />

b) Lehrküchen<br />

c) Werkstätten<br />

d) Aulen, sonstige Feierräume <strong>und</strong> Turnhallen<br />

e) Schwimmbäder<br />

6.2 Die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung<br />

von Einrichtungen - soweit diese nicht zu den Fachräumen<br />

gehören - bleibt für den Einzelfall dem Fachdienst<br />

vorbehalten.<br />

6.3 Die Gebühr für die Nutzung von Räumen<br />

in Verwaltungsgebäuden beträgt pro Veranstaltungstag<br />

12<br />

in der Zeit vom 01.01. bis 30.04. <strong>und</strong> 01.10. bis 31.12.<br />

für<br />

a) normale Büroräume<br />

b) Besprechungsräume<br />

c) Sitzungssäle<br />

in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. für<br />

a) normale Büroräume<br />

b) Besprechungsräume<br />

37,50<br />

50,00<br />

75,00<br />

250,00<br />

375,00<br />

25,00<br />

37,50<br />

62,50<br />

200,00<br />

350,00<br />

37,50<br />

50,00<br />

250,00<br />

25,00<br />

37,50


c) Sitzungssäle<br />

4.1.2<br />

2.<br />

200,00<br />

6.4 Die Gebühr für die Nutzung von Räumen in den übrigen<br />

Gebäuden (Burgkapelle usw.) beträgt pro Veranstaltungstag<br />

250,00<br />

6.5 Ist während einer Veranstaltung im Einzelfall die Anwesenheit<br />

eines Hausmeisters erforderlich, wird das<br />

Nutzungsgeld um<br />

pro angefangene St<strong>und</strong>e erhöht<br />

6.6 Gebührenbefreiung:<br />

1. Anerkannte Vereine <strong>und</strong> Verbände der<br />

Jugendpflege <strong>und</strong> <strong>des</strong> Jugendsports<br />

2. Volkshochschulen<br />

3. Chor- <strong>und</strong> Musikgemeinschaften<br />

4. Deutsches Rotes Kreuz<br />

5. Wohlfahrtsverbände<br />

6. Sportverbände<br />

7. Deutscher Hausfrauenb<strong>und</strong> <strong>und</strong> Verein der<br />

Landfrauen<br />

8. Fördervereine der Schulen in <strong>Kreis</strong>trägerschaft<br />

9. Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es, sofern kein<br />

Eintritt für die Veranstaltung erhoben wird.<br />

7. Feuerwehr-Service-Zentrum<br />

7.1 Überprüfen <strong>und</strong> Waschen von Schlauchmaterial<br />

7.1.1 Schlauchwäsche<br />

B-Druckschlauch, 75 mm<br />

C-Druckschlauch, 42 mm<br />

D-Druckschlauch, 25 mm<br />

25,00<br />

7,60<br />

6,60<br />

4,60<br />

7.1.2 Vulkanisier- <strong>und</strong> Flickarbeiten<br />

B-, C- <strong>und</strong> D-Druckschläuche 3,40<br />

7.1.3<br />

7.2<br />

Einbinden von Schlauchkupplungen<br />

B-,C- <strong>und</strong> D-Kupplungen 13,00<br />

Atemschutzgeräte <strong>und</strong> Pressluftflaschen<br />

7.2.1 Prüfung <strong>und</strong> Reparatur von Atemschutz,<br />

je angefangene Arbeitsst<strong>und</strong>e 40,00<br />

13


4.1.2<br />

2.<br />

7.2.2 Ersatzteile für Atemschutz nach Aufwand<br />

7.2.3. Füllen von Pressluftflaschen, je Liter 1,50<br />

8. Funkwerkstatt<br />

8.1 Prüfung <strong>und</strong> Reparatur von Funkgeräten <strong>und</strong> Meldeempfängern,<br />

je Arbeitsst<strong>und</strong>e 43,00<br />

8.2 Ersatzteile für Funkgeräte <strong>und</strong> Meldeempfänger nach Aufwand<br />

8.3 Gebührenbefreiung:<br />

Für die Inanspruchnahme <strong>des</strong> Feuerwehr-Service-<br />

Zentrums <strong>und</strong> der Funkwerkstatt durch die Feuerwehren<br />

der Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es werden<br />

außer den Kosten für Ersatzteile keine Gebühren erhoben.<br />

9. Benutzung <strong>des</strong> Telefaxgerätes<br />

9.1 Für die Benutzung <strong>des</strong> Telefaxgerätes wird folgende<br />

Gebühr erhoben:<br />

a) im Inland<br />

für die ersten 5 Seiten<br />

für jede weitere Seite<br />

b) ins Ausland<br />

für die ersten 5 Seiten<br />

für jede weitere Seite<br />

9.2 Sofern das Schriftgut wegen <strong>des</strong> abgesetzten Telefaxes<br />

nicht mehr auf dem Postweg versandt wird, entfällt<br />

die Gebühr nach Ziffer 9.1. Dies gilt jedoch nicht<br />

für ein privates Telefax.<br />

1,50<br />

0,20<br />

3,00<br />

0,50<br />

10. Gewährung von Akteneinsicht<br />

Für die Übersendung einer Akte zur Einsichtnahme<br />

wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 5,00<br />

14


11. Förderung von Wohnraum<br />

11.1<br />

11.2<br />

12.<br />

Bewilligung von Fördermitteln zur Neuanschaffung<br />

von Wohnungen <strong>und</strong> Heimplätzen einschl. Baukontrolle,<br />

Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige<br />

<strong>und</strong> der Mietgenehmigung nach § 72 II. WoBauG<br />

Mietwohnungen<br />

Eigentumsmaßnahmen: Neuschaffung (Neubau, Ausbau,<br />

Erweiterung) <strong>und</strong> Ersterwerb<br />

Für Anträge, die nach dem 31.05.2010 eingehen <strong>und</strong><br />

zurückgezogen oder abgelehnt werden, wird eine Gebühr<br />

erhoben. Diese staffelt sich wie folgt:<br />

1. bei Einreichung <strong>des</strong> Antrages <strong>und</strong> Rücknahme<br />

ohne weitere Prüfung<br />

2. Ablehnung <strong>des</strong> Antrages wegen Unvollständigkeit<br />

der Unterlagen trotz Aufforderung<br />

3. Ablehnung bzw. Rücknahme <strong>des</strong> Antrages nach<br />

erster technischer Vorprüfung <strong>und</strong> erster wirtschaftlicher<br />

Prüfung sowie alle Anträge auf Erwerb vorhandenen<br />

Wohnraums nach der erforderlichen Besichtigung<br />

4. Ablehnung nach vollständiger technischer <strong>und</strong><br />

wirtschaftlicher Prüfung<br />

Zweckentfremdung von Wohnraum<br />

12.1 Entscheidung über Anträge auf Genehmigung der<br />

Zweckentfremdung von Wohnraum nach dem Gesetz<br />

zur Verbesserung <strong>des</strong> Mietrechts <strong>und</strong> zur Begrenzung<br />

<strong>des</strong> Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur-<br />

<strong>und</strong> Architektenleistungen, je Wohnung<br />

12.2 Erteilung von Löschungsbewilligungen hinsichtlich<br />

gr<strong>und</strong>buchlich gesicherter Rechte <strong>des</strong> Märkischen<br />

15<br />

4.1.2<br />

2.<br />

0,4 v.H. der<br />

bewilligten<br />

Darlehens-<br />

Summe<br />

450,00 je<br />

Förder-<br />

zusage<br />

keine Gebühr<br />

112,50<br />

225,00<br />

337,50<br />

15 - 250


4.1.2<br />

2.<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>und</strong> seiner Rechtsvorgänger 15,00<br />

12.3 Erteilung von Bescheinigungen anlässlich der Übernahme<br />

von Fördermitteln <strong>des</strong> sozialen Wohnungsbaues<br />

10,00<br />

13. Sondernutzung an <strong>Kreis</strong>straßen außerhalb der<br />

Ortsdurchfahrten<br />

13.1 Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrten<br />

13.1.1 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen,<br />

für Wohnzwecke bestimmten Gr<strong>und</strong>stücke, je Wohneinheit<br />

einmalig 15 - 67<br />

13.1.2 von gewerblich genutzten Gr<strong>und</strong>stücken, z.B. Tankstellen,<br />

Industriewerken, Lagerplätzen, Kiesgruben,<br />

Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Gärtnereien,<br />

je nach Art <strong>und</strong> Intensität der Nutzung, jährlich<br />

13.2 Kreuzungen<br />

13.2.1 Leitungen aller Art (über- <strong>und</strong> unterirdisch), soweit sie<br />

gewerblichen Zwecken dienen <strong>und</strong> durch sie der Gemeingebrauch<br />

beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der<br />

Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität,<br />

Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen,<br />

jeweils mit den Hausanschlüssen, jährlich<br />

70 - 700<br />

140,00<br />

jedoch bei Leitungsbündelungen von mehr als einer<br />

Leitung nicht mehr als insgesamt jährlich 280,00<br />

13.2.2 Förderbänder u.ä. einschl. Masten, Schächte <strong>und</strong><br />

dergl.<br />

13.2.2.1 auf Dauer (jährlich) 70,00<br />

13.2.2.2 vorübergehend (monatlich) 35,00<br />

13.2.3 Über- <strong>und</strong> Unterführung privater Wege jährlich 70,00<br />

16


13.3 Längsverlegungen<br />

13.3.1 Leitungen aller Art (über- <strong>und</strong> unterirdisch), soweit sie<br />

gewerblichen Zwecken dienen <strong>und</strong> durch sie der Gemeingebrauch<br />

beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der<br />

Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität,<br />

Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen,<br />

jeweils mit den Hausanschlüssen, je angefangenen<br />

m (jährlich)<br />

jedoch bei Leitungsbündelungen von mehr als einer<br />

Leitung je angefangenen m nicht mehr als insgesamt<br />

(jährlich)<br />

4.1.2<br />

2.<br />

0,70<br />

1,40<br />

13.3.2 Gleise je angefangenen m (jährlich) 0,70<br />

13.4 Bauliche Anlagen (einschl. Schilder, Pfosten, Masten<br />

u.ä.), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt<br />

wird<br />

13.4.1 Schilder (einschl. Pfosten)<br />

13.4.1.1 Sonstige Hinweisschilder (außer gewerbliche Werbeschilder<br />

<strong>und</strong> Transparente) auf Dauer (jährlich) 14,00<br />

13.4.1.2 Gewerbliche Werbeschilder <strong>und</strong> Transparente<br />

13.4.1.2.1 auf Dauer (jährlich)<br />

70,00<br />

13.4.1.2.2 vorübergehend (je Woche) 7,00<br />

13.4.2 Verla<strong>des</strong>tellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen,<br />

jährlich 35,00<br />

13.4.3 Vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen,<br />

Werkzeughütten, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen<br />

einschl. Hilfseinrichtungen (z.B. Zuleitungskabel),<br />

Lagerung von Material von 1 Woche bis 2 Monate<br />

18,00<br />

für jeden weiteren Monat 8,00<br />

13.4.4 Vorübergehende Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche<br />

oder gewerbemäßige Zwecke erfolgt<br />

13.5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn<br />

17<br />

35 – 349


4.1.2<br />

2.<br />

durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden<br />

kann<br />

13.5.1 gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten,<br />

Dreharbeiten (z.B. Film, Fernsehen), täglich<br />

83 - 840<br />

13.5.2 Werbeveranstaltungen <strong>und</strong> ähnliches,<br />

Straßenhandel ohne bauliche Anlagen, täglich 16-168<br />

13.6 Verwaltungsgebühren für Sondernutzungen<br />

13.6.1 Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis<br />

oder eines Sondernutzungsgebührenbescheids wird<br />

eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben in Höhe<br />

von 25 %<br />

der festzusetzenden Sondernutzungsgebühr, min<strong>des</strong>tens<br />

aber in Höhe von 20,00<br />

13.6.2 Für die Ablehnung von Anträgen oder für<br />

Widerspruchsbescheide werden Verwaltungsgebühren<br />

nach Maßgabe <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein- Westfalen<br />

erhoben. In diesen Fällen beträgt die Min<strong>des</strong>tgebühr<br />

13.6.3 Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang<br />

mit der Leistung entstehen, richtet sich<br />

nach § 5 Abs. 7 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für<br />

das Land Nordrhein- Westfalen.<br />

14. Errichtung baulicher Anlagen an <strong>Kreis</strong>straßen<br />

(Anbau)<br />

14.1 Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß<br />

§§ 25 Abs. 6, 37 b, 40 Abs. 4 StrWG NW (z.B. für<br />

Hochbauten, Werbeanlagen)<br />

Sonstige Genehmigungen <strong>und</strong> Amtshandlungen der<br />

Straßenbaubehörde in anbaurechtlichen Angelegenheiten<br />

bei <strong>Kreis</strong>straßen, z.B. gemäß § 25 Abs. 4<br />

StrWG NW<br />

18<br />

10,00<br />

20 - 250<br />

<strong>und</strong> zwar bei baulichen Anlagen für je 500 € Rohbausumme<br />

0,50


15. Pflege<br />

19<br />

4.1.2<br />

2.<br />

min<strong>des</strong>tens jedoch 20,00<br />

15.1 Auslagenersatz für baufachliche Stellungnahmen<br />

durch beauftragte Dritte im Verfahren nach § 9 Abs. 2<br />

PflG NW<br />

15.2 Auslagenersatz für Baukontrollen durch beauftragte<br />

Dritte im Verfahren nach § 9 Abs. 2 PflG NW<br />

1.750,00<br />

15.2.1 Vergütung je angefangene St<strong>und</strong>e 70,00<br />

15.2.2 Pauschale je gefahrenen Kilometer 0,30


Aufgr<strong>und</strong><br />

Satzung <strong>des</strong> Märkisches <strong>Kreis</strong>es<br />

über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen<br />

auf dem Gebiet der Fleischhygiene<br />

(Fleischhygiene-Gebührensatzung)<br />

vom 13.12.2007<br />

4.1.3<br />

1.<br />

- der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 <strong>des</strong> Europäischen Parlaments <strong>und</strong> <strong>des</strong> Rates<br />

vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung <strong>des</strong> Lebensmittel-<br />

<strong>und</strong> Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tierges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

- § 2 Abs. 3 <strong>des</strong> Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NRW S. 527 / SGV NRW 2011) in<br />

der jeweils geltenden Fassung,<br />

- § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene<br />

vom 10.01.2006 (GV NRW 2006 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

- §§ 5 <strong>und</strong> 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646 /<br />

SGV NRW. 2021) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es am 13.12.2007 folgende Satzung beschlossen:


4.1.3<br />

1.<br />

§ 1<br />

Gebührentatbestand, Gebührenschuldner<br />

(1) Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 2 Abs. 3 Satz 1 <strong>des</strong> Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) vom<br />

23.08.1999 (GV NRW S. 529) in der jeweils geltenden Fassung werden von folgenden<br />

Tarifstellen <strong>des</strong> Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />

NRW (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV NRW S. 262) in der jeweils<br />

geltenden Fassung abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung<br />

der Kriterien nach Anhang VI <strong>und</strong> Artikel 27 Abs. 5,6 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 882/2004 <strong>des</strong> Europäischen Parlaments <strong>und</strong> <strong>des</strong> Rates vom 29.04.2004 über amtliche<br />

Kontrollen zur Überprüfung <strong>des</strong> Lebensmittel- <strong>und</strong> Futtermittelrechts sowie der<br />

Bestimmungen über Tierges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Tierschutz (Abl. L 165 vom 30.04.2004) in der<br />

jeweils geltenden Fassung <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 3 GebG NRW erlassen: Tarifstellen 23.8.4.1.1,<br />

23.8.4.1.2, 23.8.4.1.3, 23.8.4.1.4, 23.8.4.1.5, 23.8.4.2, 23.8.4.3, 23.8.4.9, 23.8.4.11,<br />

23.8.4.12.<br />

(2) Gebühren- <strong>und</strong> erstattungspflichtig sind natürliche oder juristische Personen, welche<br />

die nach dieser Satzung kostenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen bzw. deren<br />

Tätigkeiten den kostenpflichtigen Kontrollen <strong>und</strong> Untersuchungen auf dem Gebiet der<br />

Fleischhygiene unterliegen. Mehrere pflichtige Personen haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Bei den gewerblichen Schlachtbetrieben im Sinne dieser Satzung handelt es sich um<br />

Betriebe, bei denen das gewonnene Fleisch zur Abgabe an Dritte bestimmt ist.<br />

(2) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei<br />

denen das erschlachtete Fleisch ausschließlich zum privaten Verzehr durch den Tierhalter<br />

oder seine Familie bestimmt ist.<br />

§ 3<br />

Auslagen<br />

Der Gebührenschuldner hat, soweit die nachfolgenden Bestimmungen hierauf verweisen,<br />

Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung anfallen<br />

<strong>und</strong> nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.<br />

Erstattungspflichtige Auslagen sind insbesondere<br />

a) Reisekosten, Auslagenersatz- <strong>und</strong> Wegstreckenentschädigungen nach dem Lan<strong>des</strong>reisekostengesetz<br />

<strong>und</strong> dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der<br />

amtlichen Tierärzte <strong>und</strong> Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe in den<br />

jeweils geltenden Fassungen,


4.1.3<br />

1.<br />

b) Kosten der Beförderung <strong>und</strong> Verwahrung von Tieren, Proben <strong>und</strong> sonstigen Sachen<br />

sowie<br />

c) Gebühren <strong>und</strong> Kosten <strong>des</strong> Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes <strong>und</strong> anderer anerkannter<br />

Untersuchungseinrichtungen.<br />

§ 4<br />

Schlachttier- <strong>und</strong> Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen<br />

in gewerblichen Schlachtbetrieben<br />

(1) Für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten werden abweichend<br />

von den unter Tarifstelle 23.8.4.1 <strong>des</strong> Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen<br />

Verwaltungsgebührenordnung NRW festgesetzten Min<strong>des</strong>tgebühren zur Deckung der<br />

tatsächlichen Untersuchungskosten folgende Gebühren erhoben:<br />

Tierart Zahl der täglichen Gebühr<br />

Untersuchungen in je untersuchtem Tier<br />

demselben Betrieb €<br />

ausgewachsene Rinder bis 35 Tiere 33,21<br />

36 - 64 Tiere 27,46<br />

65 - 119 Tiere 23,14<br />

ab 120 Tiere 18,83<br />

Jungrinder bis 35 Tiere 31,13<br />

36 - 64 Tiere 25,38<br />

65 - 119 Tiere 21,06<br />

ab 120 Tiere 16,75<br />

Schweine<br />

Schlachtgewicht < 25 kg bis 5 Tiere 17,20<br />

6 - 15 Tiere 16,93<br />

16 - 35 Tiere 16,66<br />

36 - 50 Tiere 14,30<br />

51 - 64 Tiere 14,03<br />

65 - 119 Tiere 12,26<br />

ab 120 Tiere 10,48


4.1.3<br />

1.<br />

Schweine<br />

Schlachtgewicht ab 25 kg bis 5 Tiere 18,01<br />

6 - 15 Tiere 17,75<br />

16 - 35 Tiere 17,49<br />

36 - 50 Tiere 15,11<br />

51 - 64 Tiere 14,85<br />

65 - 119 Tiere 13,07<br />

ab 120 Tiere 11,34<br />

Schafe/Ziegen bis 35 Tiere 10,44<br />

Schlachtgewicht 36 – 64 Tiere 8,39<br />

< 12 kg 65 – 119 Tiere 6,85<br />

ab 120 Tiere 5,31<br />

Schafe/Ziegen bis 35 Tiere 10,59<br />

Schlachtgewicht 36 – 64 Tiere 8,53<br />

12 kg – 18 kg 65 – 119 Tiere 7,00<br />

ab 120 Tiere 5,46<br />

Schafe/Ziegen bis 35 Tiere 10,72<br />

Schlachtgewicht 36 – 64 Tiere 8,67<br />

ab 18 kg 65 – 119 Tiere 7,13<br />

ab 120 Tiere 5,59<br />

Tierart Zahl der täglichen Gebühr<br />

Untersuchungen in je untersuchtem Tier<br />

demselben Betrieb €<br />

Einhufer bis 5 Tiere 50,32<br />

6 - 15 Tiere 50,05<br />

16 - 35 Tiere 49,78<br />

36 - 50 Tiere 41,55<br />

51 - 64 Tiere 41,28<br />

65 - 119 Tiere 35,11<br />

ab 120 Tiere 28,94


Haarwild bis 35 Tiere 13,87<br />

36 - 64 Tiere 11,19<br />

65 - 119 Tiere 9,18<br />

ab 120 Tiere 7,17<br />

4.1.3<br />

1.<br />

(2) Die Gebührensumme für die an demselben Tag <strong>und</strong> in demselben Betrieb untersuchten<br />

Schlachttiere wird gekürzt auf den Betrag, der in der nächsthöheren Schlachtzahlenzeile<br />

für die Min<strong>des</strong>tzahl an Schlachtungen zu zahlen wäre. Dabei wird jede Tierart<br />

getrennt abgerechnet.<br />

§ 5<br />

Untersuchungen im Rahmen von Hausschlachtungen<br />

(1) Für die Schlachttier- <strong>und</strong> Fleischuntersuchungen im Rahmen von Hausschlachtungen<br />

werden an Gebühren erhoben:<br />

je Rind 27,19 €<br />

je Schwein 15,98 €<br />

je Schaf/ Ziege 14,60 €<br />

je Einhufer 36,11 €<br />

je Stück Schwarzwild <strong>und</strong> sonstiges Haarwild einschl. Gehegetiere 16,80 €<br />

(2) Für die Trichinenuntersuchung bei Hausschlachtungen betragen die Gebühren:<br />

je Schwein 14,56 €<br />

je Einhufer 16,14 €<br />

je Stück Schwarzwild<br />

bei dem amtlichen Fleischuntersuchungspersonal 13,92 €<br />

je Stück Schwarzwild<br />

beim Tierbesitzer 16,59 €<br />

(3) Werden in den Fällen der Absätze 1 <strong>und</strong> 2 bei demselben Tierbesitzer an einem Tag<br />

bis einschließlich drei Tiere im zeitlichen Zusammenhang untersucht, wird als Hausschlachtungszuschlag<br />

eine Gebühr von 4,35 € erhoben; für die Schlachttier- <strong>und</strong><br />

Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung bei demselben Tier wird nur ein<br />

Hausschlachtungszuschlag erhoben.<br />

(4) Für die bakteriologische Fleischuntersuchung wird bei den in Abs. 1 genannten Tierarten<br />

je Tier eine Gebühr von 53,06 € erhoben.


4.1.3<br />

1.<br />

§ 6<br />

Amtshandlungen in Zerlegebetrieben<br />

Für Kontrollen <strong>und</strong> Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung von frischem<br />

Fleisch in zugelassenen Fleischzerlegebetrieben wird anstelle der unter Tarifstelle<br />

23.8.4.2 <strong>des</strong> Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />

NRW festgesetzten gewichtsbezogenen Min<strong>des</strong>tgebühr zur Deckung der tatsächlichen<br />

Kosten eine Gebühr je angefangene Viertelst<strong>und</strong>e der amtlichen Tätigkeit in Höhe von<br />

17,20 € erhoben.<br />

§ 7<br />

Untersuchungen zu Sonderzeiten <strong>und</strong> bei Verzögerungen<br />

(1) Die Gebühren nach den §§ 4 <strong>und</strong> 5 erhöhen sich nach Tarifstelle 23.8.4.7 <strong>des</strong> Allgemeinen<br />

Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW je<br />

Schlachttier um 65 %, wenn<br />

die Untersuchung auf Verlangen <strong>des</strong> Gebührenpflichtigen vor 07.00 Uhr oder nach<br />

18.00 Uhr oder an Sonnabenden nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder gesetzlichen<br />

Feiertagen durchgeführt wird, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung,<br />

min<strong>des</strong>tens aber die Fleischuntersuchung in dieser Zeit erfolgt; das gilt nicht für<br />

Notschlachtungen.<br />

(2) Fallen für einen in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Schlachtung in Folge nicht<br />

rechtzeitiger Anmeldung der Untersuchung zusätzliche Reisekosten <strong>und</strong> Wegstreckenentschädigungen<br />

an, sind die Mehrkosten als Auslagen zu erstatten.<br />

§ 8<br />

Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit der Gebührenschuld, Festsetzung,<br />

Abr<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> Einziehung der Gebühren <strong>und</strong> Auslagen<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit <strong>des</strong>sen Eingang<br />

beim Märkischen <strong>Kreis</strong>. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der<br />

Aufwendung <strong>des</strong> zu erstattenden Betrages. Im Übrigen entstehen die Gebührenschuld<br />

<strong>und</strong> die Erstattungspflicht mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlungen.<br />

(2) Die Gebühren <strong>und</strong> Auslagen werden mit Beendigung der Untersuchung oder sonstigen<br />

kostenpflichtigen Amtshandlung fällig.<br />

(3) Die Untersuchung oder die sonstige Amtshandlung kann von der Zahlung eines Vorschusses<br />

abhängig gemacht werden.<br />

(4) Cent-Beträge werden bei der Festsetzung der pro Tag erhobenen Summe aus Gebühren<br />

<strong>und</strong> Auslagen auf volle 10 Cent nach unten abger<strong>und</strong>et.


4.1.3<br />

1.<br />

(5) Die Gebühren <strong>und</strong> Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie können<br />

vom Fleischuntersuchungspersonal <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es eingezogen werden.<br />

(6) Wird gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung oder die Gebührenfestsetzung ein<br />

Rechtsbehelf eingelegt, so wird dadurch die Fälligkeit der Gebühr nicht aufgehoben.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten/ Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung<br />

von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene (Fleischhygiene-Gebührensatzung)<br />

vom 06. Juni 2007 außer Kraft.


4.1.3<br />

2.<br />

Gebührensatzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es für die Rettungswachen<br />

in Trägerschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

vom 15.12.2008 in der Fassung vom 15.12.2010<br />

Aufgr<strong>und</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom<br />

14.07.1994 (GV. NW. S. 646) <strong>und</strong> der §§ 4 <strong>und</strong> 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) in den zur Zeit geltenden<br />

Fassungen hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am<br />

02.12.2010 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> unterhält nach den Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzes über den Rettungsdienst<br />

sowie die Notfallrettung <strong>und</strong> den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom<br />

15.06.1999 (GV. NW. S.386) Rettungswachen im <strong>Kreis</strong>gebiet entsprechend <strong>des</strong> Rettungsdienstbedarfsplanes<br />

in der zur Zeit gültigen Fassung. Zur Deckung der dem <strong>Kreis</strong> als<br />

Träger dieser Rettungswachen entstehenden Kosten werden Benutzungsgebühren nach<br />

dieser Satzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebühren<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der Rettungswachen in Trägerschaft <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es werden Gebühren laut Anlage 1 erhoben.<br />

(2) Gebührenpflichtig ist, wer den Rettungsdienst benutzt, bestellt oder bestellen lässt.<br />

Von der Gebührenpflicht befreit ist der Besteller, der gegenüber dem Notfallpatienten<br />

nicht unterhaltspflichtig ist.<br />

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn <strong>des</strong> Fahrzeugeinsatzes für das durch<br />

die Leitstelle eingesetzte Rettungsmittel (RTW / KTW / NEF).<br />

1


4.1.3<br />

2.<br />

(4) Werden bei einer Fahrt mehrere Personen befördert, wird die Gebühr zu gleichen<br />

Teilen auf die Patienten aufgeteilt.<br />

(5) Verstirbt der Patient, bevor der Transport begonnen hat, wird die volle Gebühr für<br />

den Notarzteinsatz (Notarzteinsatzfahrzeug <strong>und</strong> Notarzt) erhoben. Verstirbt der Patient<br />

während der Fahrt ins Krankenhaus, wird neben der Gebühr für den Notarzteinsatz<br />

die volle Transportgebühr erhoben.<br />

§ 3<br />

Inanspruchnahme eines Notarztes<br />

Für die Inanspruchnahme eines Notarztes wird eine Gebühr laut Anlage 2 erhoben.<br />

§ 4<br />

Fälligkeit der Gebühren<br />

Die Gebühren werden mit der Beendigung <strong>des</strong> Einsatzes fällig.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung <strong>des</strong><br />

Märkischen <strong>Kreis</strong>es für die Rettungswachen Balve, Meinerzhagen, Werdohl, Halver <strong>und</strong><br />

Herscheid vom 22.03.2007 außer Kraft.<br />

2


3<br />

4.1.3<br />

2.<br />

Anlage 1 zur Gebührensatzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es für die Rettungswachen in<br />

Trägerschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 15.12.2008 in der Fassung der Änderungssatzung<br />

vom 15.12.2010<br />

Die Gebühr für eine Fahrt beträgt bei Einsatz der Rettungswachen Altena, Balve, Halver,<br />

Herscheid, Meinerzhagen <strong>und</strong> Werdohl:<br />

a) mit einem Krankentransportwagen 104,33 €<br />

b) mit einem Rettungswagen 644,30 €<br />

c) mit einem Notarzteinsatzfahrzeug 418,03 €<br />

Anlage 2 zur Gebührensatzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es für die Rettungswachen in<br />

Trägerschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 15.12.2008 in der Fassung der Änderungssatzung<br />

vom 15.12.2010<br />

Für den Einsatz eines Notarztes wird eine Gebühr in Höhe von 157,85 Euro erhoben.


Satzung über die Erstattung von Verdienstausfall<br />

an beruflich selbständige Helfer privater Hilfsorganisationen<br />

im Märkischen <strong>Kreis</strong> vom 13.07.2001<br />

4.1.3<br />

3.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 20 <strong>und</strong> 12 Abs. 3 <strong>des</strong> Gesetzes über den Feuerschutz <strong>und</strong> die Hilfeleistung<br />

(FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW 1998 S. 122/SGV NW 213) hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong><br />

Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am 28.06.2001 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

(1) Beruflich selbständige Helfer der privaten Hilfsorganisationen im Märkischen <strong>Kreis</strong> erhalten<br />

auf Antrag Ersatz <strong>des</strong> Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen,<br />

Übungen sowie sonstigen Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen einer kreisangehörigen<br />

Gemeinde oder <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es nach dem FSHG entstanden ist.<br />

(2) Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können,<br />

bleibt bei der Berechnung <strong>des</strong> Verdienstausfalles außer Betracht.<br />

(3) Verdienstausfall wird nicht gezahlt, wenn aufgr<strong>und</strong> der Teilnahme keine ersichtlichen finanziellen<br />

Nachteile entstanden sind.<br />

§ 2<br />

Teilnahme an Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es<br />

(1) Als Verdienstausfall wird ein Regelst<strong>und</strong>ensatz in Höhe von 13,00 € je angefangene<br />

St<strong>und</strong>e gezahlt.<br />

(2) Ungeachtet der Regelung <strong>des</strong> Absatzes 1 wird eine Verdienstausfallpauschale je angefangener<br />

St<strong>und</strong>e auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt. Insoweit<br />

gilt ein Höchstbetrag von 31,00 € je St<strong>und</strong>e. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine<br />

schriftliche Erklärung über die Höhe <strong>des</strong> Einkommens, in der die Richtigkeit der Angaben<br />

versichert wird.


4.1.3<br />

3.<br />

§ 3<br />

Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen<br />

der kreisangehörigen Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />

Bei von einer kreisangehörigen Gemeinde angeordneten Einsätzen, Übungen sowie sonstigen<br />

Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen wird als Ersatz <strong>des</strong> Verdienstausfalles der für<br />

Angehörige der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr entsprechend maßgebende Betrag gezahlt.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Die Satzung vom 21.12.2000, beschlossen<br />

am 07.12.2000, tritt zum 01.01.2002 außer Kraft.


S A T Z U N G<br />

über die Erhebung von Gebühren für die<br />

Inanspruchnahme der Leitstelle <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

4.1.3<br />

4.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom<br />

14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021) <strong>und</strong> der §§ 4 <strong>und</strong> 6 <strong>des</strong> Kommunalabga-<br />

bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S.<br />

712/SGV NRW 610) sowie <strong>des</strong> § 15 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes über den Rettungsdienst sowie<br />

die Notfallrettung <strong>und</strong> den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom<br />

24.11.1992 (GV NRW S. 458/SGV NRW 215) in den z.Z. geltenden Fassungen hat der<br />

<strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am 02. Dezember 2010 folgende Sat-<br />

zung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> unterhält als Träger <strong>des</strong> Rettungsdienstes eine Leitstelle, die mit der<br />

Leitstelle für den Feuerschutz <strong>und</strong> die Hilfeleistung zusammengefasst ist. Für die Inan-<br />

spruchnahme der <strong>Kreis</strong>leitstelle als Rettungsleitstelle werden Gebühren nach Maßgabe<br />

dieser Satzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

Gebührenpflichtig sind die Träger der Rettungswachen im Märkischen <strong>Kreis</strong>.<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab<br />

Für die Inanspruchnahme der Rettungsleitstelle haben die in § 2 genannten Gebühren-<br />

pflichtigen eine Jahresgebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Art <strong>und</strong> der Anzahl<br />

der Einsätze sowie dem Umfang der Inanspruchnahme der <strong>Kreis</strong>leitstelle.<br />

1


4.1.3<br />

4.<br />

Die Gebühr beträgt je eröffnetem Einsatz:<br />

§ 4<br />

Gebührensatz<br />

1. Mit dem Krankentransportwagen (KTW) 23,43 €<br />

Bei Aufschaltung <strong>des</strong> Notrufes auf die <strong>Kreis</strong>leitstelle 26,03 €<br />

2. Mit dem Rettungswagen (RTW) 25,22 €<br />

Bei Aufschaltung <strong>des</strong> Notrufes auf die <strong>Kreis</strong>leitstelle 33,62 €<br />

§ 5<br />

Vorausleistungen<br />

(1) Auf die zu erwartende Jahresgebühr wird eine Vorausleistung erhoben. Gr<strong>und</strong>lage für<br />

die Vorausleistung ist der Gebührensatz nach § 4 sowie die voraussichtlichen Einsätze<br />

<strong>des</strong> laufenden Jahres.<br />

(2) Die Vorausleistungen werden zum 01.01. eines jeden Jahres festgesetzt <strong>und</strong> sind jeweils<br />

zum 15.02., 15.05., 15.08. <strong>und</strong> 15.11. je mit 1/4 <strong>des</strong> Jahresbetrages fällig.<br />

§ 6<br />

Festsetzung der Gebühren<br />

(1) Im ersten Halbjahr <strong>des</strong> nachfolgenden Jahres werden die Gebühren für das vorherge-<br />

hende Jahr endgültig durch Bescheid festgesetzt.<br />

(2) Gr<strong>und</strong>lage für die endgültige Gebühr sind der Gebührensatz nach § 4 der für das abzurechnende<br />

Jahr geltenden Gebührensatzung sowie die tatsächlichen eröffneten KTW<strong>und</strong><br />

RTW-Einsätze der einzelnen Gebührenpflichtigen. Die Vorausleistungen nach § 5<br />

werden mit der endgültigen Gebühr verrechnet.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung<br />

von Gebühren für die Inanspruchnahme der Leitstelle <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es vom 22.<br />

Dezember 2009 außer Kraft.<br />

2


S A T Z U N G<br />

über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme<br />

der notärztlichen Versorgung im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

4.1.3<br />

5.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom<br />

14.07.1994 (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021) <strong>und</strong> der §§ 4 <strong>und</strong> 6 <strong>des</strong> Kommunalabga-<br />

bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S.<br />

712/SGV NRW 610) sowie <strong>des</strong> § 6 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über den Rettungsdienst sowie<br />

die Notfallrettung <strong>und</strong> den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom<br />

24.11.1992 (GV NRW S. 458/SGV NRW 215) in den z.Z. geltenden Fassungen hat der<br />

<strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am 02.12.2011 folgende Satzung be-<br />

schlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> stellt nach den Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzes über den Rettungsdienst<br />

sowie die Notfallrettung <strong>und</strong> den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom<br />

15.06.1999 (GV. NW. S.386) als Träger <strong>des</strong> Rettungsdienstes die notärztliche Versorgung<br />

sicher. Für die Inanspruchnahme <strong>des</strong> Notarztes werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe<br />

dieser Satzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

Gebührenpflichtig sind die Träger der Rettungswachen im Märkischen <strong>Kreis</strong>, die die not-<br />

ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen.<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab<br />

Für die Inanspruchnahme <strong>des</strong> Notarztes haben die in § 2 genannten Gebührenpflichtigen<br />

eine Jahresgebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Anzahl der Notarzteinsätze.<br />

1


4.1.3<br />

5.<br />

§ 4<br />

Gebührensatz<br />

Die Gebühr beträgt 157,85 Euro je Notarzteinsatz.<br />

§ 5<br />

Vorausleistungen<br />

(1) Auf die zu erwartende Jahresgebühr wird eine Vorausleistung erhoben. Gr<strong>und</strong>lage<br />

für die Vorausleistung ist der Gebührensatz nach § 4 sowie die voraussichtliche<br />

Einsatzanzahl.<br />

(2) Die Vorausleistungen werden zum 01.01. eines jeden Jahres festgesetzt <strong>und</strong> sind<br />

jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. <strong>und</strong> 15.11. je mit 1/4 <strong>des</strong> Jahresbetrages fällig.<br />

§ 6<br />

Festsetzen der Gebühren<br />

(1) Im ersten Halbjahr <strong>des</strong> nachfolgenden Jahres werden die Gebühren für das vorhergehende<br />

Jahr endgültig durch Bescheid festgesetzt.<br />

(2) Gr<strong>und</strong>lage für die endgültige Gebühr sind der Gebührensatz nach § 4 sowie die tatsächliche<br />

Einsatzanzahl der einzelnen Gebührenpflichtigen. Die Vorausleistungen<br />

werden mit der endgültigen Gebühr verrechnet.<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

2


Satzung über die Abfallwirtschaft im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

(Abfallwirtschaftssatzung) vom 26.03.2007<br />

4.1.4<br />

1.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 19 <strong>des</strong> Dritten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), der<br />

§§ 2, 3, 5, 5a, 8 <strong>und</strong> 9 <strong>des</strong> Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.<br />

1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Artikel 131 <strong>des</strong> Dritten Befristungsgesetzes<br />

vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Aufgaben<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong> betreibt die Entsorgung der Abfälle aus seinem Gebiet nach Maßgabe der<br />

Gesetze <strong>und</strong> dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Deponie Lüdenscheid-Kleinleifringhausen<br />

<strong>und</strong> das Müllheizkraftwerk Iserlohn bilden eine rechtliche <strong>und</strong> wirtschaftliche<br />

Einheit. Darüber hinaus bilden je für sich eine rechtliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Einheit die<br />

vom <strong>Kreis</strong> oder in <strong>des</strong>sen Auftrag betriebenen Bodenaushub- <strong>und</strong> Bauschuttdeponien Lüdenscheid-Lösenbach<br />

<strong>und</strong> Iserlohn-Letmathe einschließlich der Baustellenabfallsortieranlage.<br />

(2) Der <strong>Kreis</strong> informiert <strong>und</strong> berät über die Möglichkeiten der Vermeidung <strong>und</strong> Verwertung<br />

von Abfällen.<br />

Die Abfallberatung privater Haushalte, Kindergärten <strong>und</strong> Schulen wird im Auftrage <strong>des</strong><br />

<strong>Kreis</strong>es von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Iserlohn <strong>und</strong> Lüdenscheid<br />

wahrgenommen, die Abfallberatung für Gewerbebetriebe <strong>und</strong> private <strong>und</strong> öffentliche Einrichtungen<br />

wird durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde durchgeführt.<br />

(3) Der <strong>Kreis</strong> kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.


4.1.4<br />

1.<br />

§ 2<br />

Abfallwirtschaftliche Festlegungen<br />

(1) Die Wahrnehmung von Verwertungsaufgaben durch eine kreisangehörige Stadt/Gemeinde<br />

oder den Zweckverband für Abfallbeseitigung (ZfA) bedarf einer vorherigen schriftlichen<br />

Vereinbarung (Aufgabenübertragung) nach § 5 Abs. 6 letzter Satz LAbfG NW.<br />

(2) Hinsichtlich der schon jetzt mit dem Einverständnis <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es von den kreisangehörigen<br />

Städten <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> vom ZfA wahrgenommenen Verwertungsaufgaben sind<br />

schriftliche Vereinbarungen im Sinne von § 5 Abs. 6 letzter Satz LAbfG NW zu treffen.<br />

(3) Damit der <strong>Kreis</strong> seiner Pflicht gemäß § 5 c Abs. 1 LAbfG nachkommen kann, übersenden<br />

die Städte <strong>und</strong> Gemeinden bzw. der ZfA bis zum 15.02. jeden Jahres ihre abfallwirtschaftlichen<br />

Statistiken <strong>des</strong> Vorjahres einschließlich aller Verwertungsmaßnahmen (Papier,<br />

Metalle usw.).<br />

(4) Die kreisangehörigen Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> der ZfA sind, soweit Nachtspeicheröfen<br />

ihrem Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang unterliegen, verpflichtet, diese im Rahmen<br />

der Sperrmüllabfuhr getrennt zu erfassen. Nachtspeicheröfen sind auf der Deponie Lösenbach<br />

anzuliefern.<br />

(5) Die kreisangehörigen Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> der ZfA sind verpflichtet, durch entsprechende<br />

Öffentlichkeitsarbeit auf Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>des</strong> Einsatzes <strong>des</strong> Schadstoffmobiles sowie<br />

auf die über das Schadstoffmobil zu entsorgenden Abfälle hinzuweisen.<br />

§ 3<br />

Umfang der Abfallentsorgung<br />

Die Entsorgung von Abfällen durch den <strong>Kreis</strong> umfasst nach Maßgabe <strong>des</strong> Abfallwirtschaftskonzeptes<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen<br />

oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) <strong>und</strong> das Behandeln, Lagern <strong>und</strong> Ablagern<br />

von Abfällen nach Maßgabe dieser Satzung. Das Einsammeln <strong>und</strong> Befördern der angefallenen<br />

Abfälle <strong>und</strong> der Transport zu Abfallentsorgungsanlagen/Umla<strong>des</strong>tationen wird von<br />

den kreisangehörigen Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> dem ZfA nach den von ihnen erlassenen<br />

Abfallsatzungen, nach dieser Satzung <strong>und</strong> unter Beachtung <strong>des</strong> Abfallwirtschaftskonzeptes<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner jeweils gültigen Fassung wahrgenommen.


§ 4<br />

Unterbrechung der Abfallentsorgung<br />

4.1.4<br />

1.<br />

(1) Unterbleibt die dem <strong>Kreis</strong> obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen,<br />

Unterbrechungen oder Verspätungen, beispielsweise infolge von Betriebsstörungen,<br />

Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden<br />

die erforderlichen Maßnahmen sobald wie möglich nachgeholt oder Ersatzmaßnahmen<br />

gemäß § 9 Abs. 3 angeordnet.<br />

(2) Im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren/Entgelte<br />

oder auf Schadensersatz.<br />

§ 5<br />

Ausgeschlossene Abfälle<br />

(1) Von der Entsorgung ausgeschlossen sind vorbehaltlich <strong>des</strong> § 6 alle Abfälle, die nicht in<br />

der Anlage zu § 9 (Positivkatalog), die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt sind.<br />

(2) Ferner sind alle Abfälle ausgeschlossen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer stofflichen Zusammensetzung<br />

nicht angenommen werden dürfen.<br />

(3) Über Abs. 1 hinaus kann der <strong>Kreis</strong> in Einzelfällen mit Zustimmung der Oberen Abfallwirtschaftsbehörde<br />

Abfälle vom Anliefern, Behandeln, Lagern <strong>und</strong> Ablagern ausschließen,<br />

wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen<br />

entsorgt werden können. Der <strong>Kreis</strong> kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, sie<br />

bis zur Entscheidung der Oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Gr<strong>und</strong>stück so zu<br />

lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.<br />

(4) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den <strong>Kreis</strong> ausgeschlossen sind, ist der Besitzer<br />

dieser Abfälle nach den Vorschriften der Abfallgesetze <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet.<br />

(5) Ausgeschlossene Abfälle können vom <strong>Kreis</strong> entsorgt werden, soweit die erforderliche<br />

Zulassung von der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurde bzw. die Zustimmung der<br />

Oberen Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt.


4.1.4<br />

1.<br />

§ 6<br />

Schadstoffhaltige Abfälle<br />

(1) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung <strong>des</strong><br />

Wohles der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, werden durch den Einsatz<br />

von Schadstoffmobilen gesammelt. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer<br />

Abfälle aus Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten<br />

Abfällen entsorgt werden können. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Abfälle während<br />

der Öffnungszeiten <strong>des</strong> Recyclinghofes der Stadt Lüdenscheid (STL, Am Fuhrpark)<br />

abzugeben.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den von den Städten<br />

<strong>und</strong> Gemeinden bzw. dem ZfA bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen<br />

<strong>und</strong> Sammelfahrzeugen angeliefert werden.<br />

§ 7<br />

Getrennthaltung von Abfällen<br />

Vorbehaltlich anderer b<strong>und</strong>es- oder lan<strong>des</strong>rechtlicher Regelungen haben nicht an die öffentliche<br />

Abfallentsorgung angeschlossene Personen, Betriebe <strong>und</strong> Einrichtungen einschließlich<br />

der Beförderer Abfälle getrennt zu halten <strong>und</strong> den für den jeweiligen Abfallstoff<br />

eingerichteten Abfallsystemen (öffentlich aufgestellten Sammelbehältern, Einzelwertstoffbehältern<br />

im Holsystem oder Straßensammlungen) bzw. Verwertungsanlagen zuzuführen,<br />

wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege<br />

genutzt werden können. Von dieser Verpflichtung kann der <strong>Kreis</strong> durch Ausnahmegenehmigung<br />

im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung entbinden.<br />

§ 8<br />

Verwertung von Abfällen<br />

Der <strong>Kreis</strong> stellt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Verwertung von Abfällen sicher. Verwertet<br />

werden die Abfälle im Rahmen <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 durch die Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />

bzw. den ZfA.


§ 9<br />

Abfallentsorgungsanlagen<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong> stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:<br />

1. Müllheizkraftwerk Iserlohn<br />

2. Boden- <strong>und</strong> Bauschuttdeponie Lüdenscheid-Lösenbach<br />

3. Boden- <strong>und</strong> Bauschuttdeponie Iserlohn-Letmathe<br />

4. Baustellenabfallsortieranlage Iserlohn-Letmathe.<br />

4.1.4<br />

1.<br />

Die Zuordnung der Abfallarten zu den Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach dem in<br />

der Anlage zu dieser Satzung dargestellten Positivkatalog.<br />

Grünabfälle, die den kreisangehörigen Städten <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> dem ZfA von den Abfallerzeugern<br />

zum Transport überlassen werden, sind von diesen den entsprechenden<br />

Umschlagplätzen zuzuführen. Für die Städte <strong>und</strong> Gemeinden Altena, Balve, Hemer, Iserlohn,<br />

Menden, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg <strong>und</strong> Werdohl ist dies Iserlohn-Sümmern,<br />

für die Städte <strong>und</strong> Gemeinden Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid,<br />

Meinerzhagen <strong>und</strong> Schalksmühle ist dies die Zentraldeponie Lüdenscheid-Kleinleifringhausen,<br />

längstens bis zum Ende der Stilllegungsphase.<br />

(2) Die im <strong>Kreis</strong> anfallenden Abfälle, für die nach der Anlage zu dieser Satzung eine Anlieferungsmöglichkeit<br />

zum MHKW Iserlohn besteht, sind gr<strong>und</strong>sätzlich diesem zur thermischen<br />

Behandlung zuzuführen.<br />

(3) Der Landrat kann im Einzelfall befristet eine vom Absatz 2 abweichende Zuführungsregelung<br />

- auch eine solche zu Entsorgungsanlagen außerhalb <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es - treffen, wenn<br />

dies aus betrieblichen oder anderen Gründen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung<br />

notwendig ist.<br />

(4) Die Deponien Iserlohn-Letmathe <strong>und</strong> Lüdenscheid-Lösenbach dienen ausschließlich<br />

der Entsorgung von Bauschutt, Straßenaufbruch <strong>und</strong> Bodenaushub sowie von Abfällen,<br />

die mit Bauschutt, Straßenaufbruch <strong>und</strong> Bodenaushub entsorgt werden können.


4.1.4<br />

1.<br />

§ 10<br />

Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen<br />

(1) Die Benutzung der vom <strong>Kreis</strong> zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet<br />

sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist, nach der jeweiligen Betriebs-<br />

bzw. Benutzungsordnung.<br />

(2) Der <strong>Kreis</strong> oder von ihm beauftragte Dritte können Abfälle zurückweisen, wenn die Anforderungen<br />

der Betriebs- bzw. Benutzungsordnung nicht eingehalten werden; im Einzelfall<br />

entstehende Mehrkosten sind gemäß der jeweiligen Betriebs- bzw. Benutzungsordnung<br />

über das hinaus zu zahlende Entgelt zu tragen.<br />

§ 11<br />

Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen durch die Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />

Die kreisangehörigen Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> der ZfA haben nach Maßgabe dieser<br />

Satzung die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle einzusammeln <strong>und</strong> zu den vom <strong>Kreis</strong> dafür<br />

gemäß § 9 zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern.<br />

§ 12<br />

Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht für Besitzer von Abfällen<br />

Der Besitzer, <strong>des</strong>sen Abfälle vom Einsammeln <strong>und</strong> Befördern durch die jeweilige kreisangehörige<br />

Stadt oder Gemeinde oder den Zweckverband für Abfallbeseitigung ausgeschlossen<br />

sind, ist berechtigt, vom <strong>Kreis</strong> das Behandeln, Lagern <strong>und</strong> Ablagern der Abfälle<br />

zu verlangen, soweit der <strong>Kreis</strong> diese Abfälle nicht gemäß § 5 von der weiteren Entsorgung<br />

ausgeschlossen hat (Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungsrecht).<br />

§ 13<br />

Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang für Besitzer von Abfällen<br />

Der Besitzer, <strong>des</strong>sen Abfälle vom Einsammeln <strong>und</strong> Befördern durch eine kreisangehörige<br />

Stadt oder Gemeinde oder den ZfA ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, das Behandeln,<br />

Lagern <strong>und</strong> Ablagern der Abfälle in den vom <strong>Kreis</strong> zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen<br />

vornehmen zu lassen, soweit der <strong>Kreis</strong> diese Abfälle nicht seinerseits von<br />

der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat <strong>und</strong> soweit der Abfallerzeuger <strong>und</strong> -besitzer


4.1.4<br />

1.<br />

nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang).<br />

Dies gilt auch für den Fall <strong>des</strong> § 7 Satz 4 GewAbfV, wenn eine kreisangehörige Stadt oder<br />

Gemeinde oder der ZfA das Einsammeln <strong>und</strong> Befördern ausgeschlossen hat.<br />

Der Benutzungszwang besteht nicht,<br />

- soweit Abfälle nach § 5 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind,<br />

- soweit Abfälle, die nicht überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gemeinnützige<br />

Sammlung einer ordnungsgemäßen <strong>und</strong> schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />

- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gewerbliche<br />

Sammlung einer ordnungsgemäßen <strong>und</strong> schadlosen Verwertung zugeführt<br />

werden <strong>und</strong><br />

- soweit dies dem <strong>Kreis</strong> nachgewiesen wird <strong>und</strong> nicht überwiegende öffentliche Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

§ 14<br />

Anmeldepflichten<br />

(1) Die kreisangehörigen Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> der ZfA haben dem <strong>Kreis</strong> jede wesentliche<br />

Änderung der anfallenden Abfälle nach Zusammensetzung <strong>und</strong> Menge unverzüglich<br />

anzumelden.<br />

(2) Das gleiche gilt für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach § 13 dieser Satzung<br />

seine Abfälle unmittelbar dem <strong>Kreis</strong> zu überlassen hat, <strong>und</strong> zwar auch für den erstmaligen<br />

Anfall von Abfällen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle<br />

zu einer der in § 9 Abs. 1 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen unmittelbar befördert<br />

worden sind, so hat der neue Inhaber dies dem Märkischen <strong>Kreis</strong> unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 15<br />

Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />

(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 14 hinaus, alle für die Abfallentsorgung<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


4.1.4<br />

1.<br />

(2) Dem Beauftragten <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt<br />

werden, ungehinderter Zutritt zu Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> insbesondere zu solchen Betrieben<br />

zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Gr<strong>und</strong>stücken vorhandene Sammelstellen<br />

für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.<br />

(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht <strong>innerhalb</strong><br />

einer angemessenen Frist entsprochen, ist der <strong>Kreis</strong> berechtigt, die notwendigen<br />

Zwangsmittel nach §§ 55 ff. <strong>des</strong> Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

vom 19.02.2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 10 <strong>des</strong> Fünften Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 351), anzuwenden,<br />

insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten <strong>des</strong> Anschlussberechtigten<br />

durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.<br />

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen vom <strong>Kreis</strong> ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />

§ 16<br />

Anfall der Abfälle<br />

(1) Als angefallen zum Behandeln, Lagern <strong>und</strong> Ablagern in den vom <strong>Kreis</strong> zur Verfügung<br />

gestellten Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das<br />

Gelände einer dieser Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind.<br />

(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es über, sobald sie bei der Abfallentsorgungsanlage<br />

angenommen wurden.<br />

(3) Der <strong>Kreis</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.<br />

Im Abfall vorgef<strong>und</strong>ene Wertgegenstände werden als F<strong>und</strong>sachen behandelt.<br />

§ 17<br />

Gebühren <strong>und</strong> Entgelte<br />

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es (§ 9)<br />

durch die kreisangehörigen Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> den ZfA werden nach der zu dieser<br />

Satzung erlassenen "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung<br />

im Märkischen <strong>Kreis</strong>" in der jeweils gültigen Fassung, Gebühren erhoben.


4.1.4<br />

1.<br />

(2) Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es (§ 9)<br />

durch sonstige Benutzungsberechtigte <strong>und</strong> Benutzungspflichtige sind Entgelte zu zahlen,<br />

die dem Anlieferer von den Anlagebetreibern direkt in Rechnung gestellt werden. Die Anla-<br />

genbetreiber bedürfen hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Entgelte der Zustimmung<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es. Die Höhe der Entgelte wird im Eingangsbereich der jeweiligen Entsorgungs-<br />

anlage ausgewiesen.<br />

§ 18<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Unbeschadet der im B<strong>und</strong>es- oder Lan<strong>des</strong>recht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er<br />

1. entgegen § 10 Abs. 2 gegen Betriebsordnungen für Abfallentsorgungsanlagen verstößt,<br />

2. vom Einsammeln <strong>und</strong> Befördern durch kreisangehörige Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong><br />

den ZfA ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer vom <strong>Kreis</strong> zur<br />

Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert (§ 13),<br />

3. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Änderungen <strong>des</strong> Abfalls nicht<br />

unverzüglich anmeldet (§ 14),<br />

4. entgegen § 15 Abs. 1 erforderliche Auskünfte nicht, nicht richtig, unvollständig oder<br />

nicht fristgerecht abgibt oder Anordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 nicht befolgt,<br />

5. Abfälle unter Verstoß gegen § 5 <strong>und</strong> § 9 an den Abfallentsorgungsanlagen anliefert,<br />

6. entgegen § 6 Abs. 2 Abfälle anliefert.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden,<br />

soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.<br />

§ 19<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Satzung über die Abfallwirtschaft im Märkischen <strong>Kreis</strong> vom 14.11.2003 in der Fassung<br />

der 1. Änderungssatzung vom 31.05.2005 außer Kraft.


4.1.4<br />

1.<br />

Anlage<br />

zu § 9 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

(Abfallwirtschaftssatzung) vom 26.03.2007<br />

Liste der vom Behandeln, Lagern <strong>und</strong> Ablagern nicht ausgeschlossenen Abfälle<br />

(Positivkatalog)<br />

Abfälle mit Ausnahme der schadstoffhaltigen Abfälle aus Haushaltungen <strong>und</strong> Kleingewerbe<br />

1 2 3<br />

0104 Abfälle aus der physikalischen <strong>und</strong> chemischen Verarbeitung<br />

von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen<br />

0104 07 Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen <strong>und</strong><br />

chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen<br />

x<br />

0104 08 Abfälle von Kies- <strong>und</strong> Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die<br />

unter 0104 07 fallen<br />

x x<br />

0104 09 Abfälle von Sand <strong>und</strong> Ton x x<br />

0104 10 Staubende <strong>und</strong> pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />

0104 07 fallen<br />

x x<br />

0104 13 Abfälle aus Steinmetz- <strong>und</strong> -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, x x<br />

die unter 0104 07 fallen<br />

0105 Bohrschlämme <strong>und</strong> andere Bohrabfälle<br />

0105 04 Schlämme <strong>und</strong> Abfälle aus Süßwasserbohrungen x x<br />

0201 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,<br />

Jagd <strong>und</strong> Fischerei<br />

0201 01 Schlämme von Wasch- <strong>und</strong> Reinigungsvorgängen x<br />

0201 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe x<br />

0201 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) x<br />

0201 99 Abfälle a. n. g. x<br />

0202 Abfälle aus der Zubereitung <strong>und</strong> Verarbeitung von Fleisch, Fisch<br />

<strong>und</strong> anderen Nahrungsmitteln<br />

0202 03 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe x<br />

0203 Abfälle aus der Zubereitung <strong>und</strong> Verarbeitung von Obst, Gemüse,<br />

Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee <strong>und</strong> Tabak, aus der<br />

Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- <strong>und</strong> Hefeextrakt<br />

sowie der Zubereitung <strong>und</strong> Fermentierung von Melasse<br />

0203 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- <strong>und</strong> Ab- x<br />

trennprozessen<br />

0203 04 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe x<br />

0205 Abfälle aus der Milchverarbeitung<br />

0205 01 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe x<br />

0206 Abfälle aus der Herstellung von Back- <strong>und</strong> Süßwaren<br />

0206 01 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe x<br />

0207 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen <strong>und</strong> alkoholfreien<br />

Getränken (ohne Kaffee, Tee <strong>und</strong> Kakao)<br />

0207 04 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe x


4.1.4<br />

1.<br />

1 2 3<br />

0301 Abfälle aus der Holzbearbeitung <strong>und</strong> der Herstellung von Platten<br />

<strong>und</strong> Möbeln<br />

0301 01 Rinden <strong>und</strong> Korkabfälle x<br />

0301 04 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten <strong>und</strong> Furniere, die<br />

gefährliche Stoffe enthalten<br />

x<br />

0301 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten <strong>und</strong> Furniere mit x<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 0301 04 fallen<br />

0301 99 Abfälle a. n. g. x<br />

0303 Abfälle aus der Herstellung <strong>und</strong> Verarbeitung von Zellstoff, Papier,<br />

Karton <strong>und</strong> Pappe<br />

0303 01 Rinden- <strong>und</strong> Holzabfälle x<br />

0303 07 Mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- <strong>und</strong><br />

Pappabfällen<br />

x<br />

0303 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier <strong>und</strong> Pappe für das Recycling x<br />

0303 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- <strong>und</strong> Überzugsschlämme aus der mechanischen<br />

Abtrennung<br />

x<br />

0303 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme<br />

derjenigen, die unter 0303 10 fallen<br />

x<br />

0303 99 Abfälle a. n. g. x<br />

0401 Abfälle aus der Leder- <strong>und</strong> Pelzindustrie<br />

0401 06 Chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

0401 07 Chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

0401 08 Chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub,<br />

Falzspäne)<br />

0401 09 Abfälle aus der Zurichtung <strong>und</strong> dem Finish x<br />

0401 99 Abfälle a. n. g. x<br />

0402 Abfälle aus der Textilindustrie<br />

0402 09 Abfälle aus Verb<strong>und</strong>materialien (imprägnierte Textilien, Elastomer,<br />

Plastomer)<br />

x<br />

0402 14 Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten x<br />

0402 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 0402 14 x<br />

fallen<br />

0402 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern x<br />

0402 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern x<br />

0611 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten <strong>und</strong><br />

Farbgebern<br />

0611 01 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung x<br />

0701 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb <strong>und</strong> Anwendung<br />

(HZVA) organischer Gr<strong>und</strong>chemikalien<br />

0701 09 Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0701 10 Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0702 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi <strong>und</strong><br />

Kunstfasern<br />

0702 08 Andere Reaktions- <strong>und</strong> Destillationsrückstände x<br />

0702 10 Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x x<br />

0702 13 Kunststoffabfälle x<br />

x<br />

x<br />

x


4.1.4<br />

1.<br />

1 2 3<br />

0703 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen <strong>und</strong> Pigmenten<br />

(außer 0611)<br />

0703 09 Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0703 10 Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0704 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer<br />

0201 08 <strong>und</strong> 0201 09), Holzschutzmitteln (außer 0302) <strong>und</strong> anderen<br />

Bioziden<br />

0704 09 Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0704 10 Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0705 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika<br />

0705 08 Andere Reaktions- <strong>und</strong> Destillationsrückstände x<br />

0705 09 Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0705 10 Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x x<br />

0705 99 Abfälle a. n. g. x<br />

0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln,<br />

Desinfektionsmitteln <strong>und</strong> Körperpflegemitteln<br />

0706 08 Andere Reaktions- <strong>und</strong> Destillationsrückstände x<br />

0706 09 Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0706 10 Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x x<br />

0706 99 Abfälle a. n. g. x<br />

0707 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien <strong>und</strong> Chemikalien a. n. g.<br />

0707 09 Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0707 10 Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien x<br />

0801 Abfälle aus HZVA <strong>und</strong> Entfernung von Farben <strong>und</strong> Lacken<br />

0801 12 Farb- <strong>und</strong> Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 0801 11 x<br />

fallen<br />

0802 Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer<br />

Werkstoffe)<br />

0802 02 Wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten x x<br />

0803 Abfälle aus HZVA von Druckfarben<br />

0803 17 Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten x<br />

0803 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter x<br />

0804 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen <strong>und</strong> Dichtmassen (einschließlich<br />

wasserabweisender Materialien)<br />

0804 10 Klebstoff- <strong>und</strong> Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die un- x<br />

ter 0804 09 fallen<br />

0901 Abfälle aus der fotografischen Industrie<br />

0901 07 Filme <strong>und</strong> fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen<br />

enthalten<br />

0901 08 Filme <strong>und</strong> fotografische Papier, die kein Silber <strong>und</strong> keine Silberver-<br />

bindungen enthalten<br />

1002 Abfälle aus der Eisen- <strong>und</strong> Stahlindustrie<br />

1002 02 Unverarbeitete Schlacke x<br />

1003 Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie<br />

1003 04 Schlacken aus der Erstschmelze x<br />

1004 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie<br />

1004 01 Schlacken (Erst- <strong>und</strong> Zweitschmelze) x<br />

1005 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie<br />

1005 01 Schlacken (Erst- <strong>und</strong> Zweitschmelze) x<br />

x<br />

x


4.1.4<br />

1.<br />

1 2 3<br />

1006 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie<br />

1006 01 Schlacken (Erst- <strong>und</strong> Zweitschmelze) x<br />

1007 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- <strong>und</strong> Platinmetallurgie<br />

1007 01 Schlacken (Erst- <strong>und</strong> Zweitschmelze) x<br />

1008 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie<br />

1008 08 Salzschlacken (Erst- <strong>und</strong> Zweitschmelze) x<br />

1008 09 Andere Schlacken x<br />

1009 Abfälle vom Gießen von Eisen <strong>und</strong> Stahl<br />

1009 03 Ofenschlacke x<br />

1009 05 Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen <strong>und</strong> -sande vor dem Gießen<br />

x<br />

1009 06 Gießformen <strong>und</strong> -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 1009 05 fallen<br />

x<br />

1009 07 Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen <strong>und</strong> -sande nach dem<br />

Gießen<br />

x<br />

1009 08 Gießformen <strong>und</strong> -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 1009 07 fallen<br />

x x<br />

1010 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen<br />

1010 03 Ofenschlacke x<br />

1010 05 Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen <strong>und</strong> -sande vor dem Gießen<br />

x<br />

1010 06 Gießformen <strong>und</strong> -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 1010 05 fallen<br />

x<br />

1010 07 Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen <strong>und</strong> -sande nach dem<br />

Gießen<br />

x<br />

1010 08 Gießformen <strong>und</strong> -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 1010 07 fallen<br />

x<br />

1010 99 Abfälle a. n. g. x x<br />

1011 Abfälle aus der Herstellung von Glas <strong>und</strong> Glaserzeugnissen<br />

1011 03 Glasfaserabfall x x<br />

1011 12 Glasabfall mit Ausnahme <strong>des</strong>jenigen, das unter 1011 11 fällt x<br />

1012 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen <strong>und</strong> keramischen<br />

Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug<br />

1012 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen <strong>und</strong> Steinzeug<br />

(nach dem Brennen)<br />

x x<br />

1012 99 Abfälle a. n. g. x x<br />

1013 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips <strong>und</strong><br />

Erzeugnissen aus diesen<br />

1013 04 Abfälle aus der Kalzinierung <strong>und</strong> Hydratisierung von Branntkalk x x<br />

1013 06 Teilchen <strong>und</strong> Staub (außer 1013 12 <strong>und</strong> 1013 13) x<br />

1013 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verb<strong>und</strong>stoffe auf Zementbasis<br />

mit Ausnahme derjenigen, die unter 1013 09 <strong>und</strong> 1013 10 fallen<br />

x x<br />

1013 14 Betonabfälle <strong>und</strong> Betonschlämme x x<br />

1013 99 Abfälle a. n. g. x<br />

1101 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung <strong>und</strong> Beschichtung<br />

von Metallen <strong>und</strong> anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik,<br />

Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten<br />

<strong>und</strong> Anodisierung)<br />

1101 16 Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze x


4.1.4<br />

1.<br />

1 2 3<br />

1201 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie<br />

der physikalischen <strong>und</strong> mechanischen Oberflächenbearbeitung<br />

von Metallen <strong>und</strong> Kunststoffen<br />

1201 05 Kunststoffspäne <strong>und</strong> -drehspäne x<br />

1201 16 Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten x<br />

1201 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 1201 16 fallen x x<br />

1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler<br />

Abfälle)<br />

1501 01 Verpackungen aus Papier <strong>und</strong> Pappe x<br />

1501 02 Verpackungen aus Kunststoff x<br />

1501 03 Verpackungen aus Holz x<br />

1501 05 Verb<strong>und</strong>verpackungen x<br />

1501 06 Gemischte Verpackungen x<br />

1501 07 Verpackungen aus Glas x<br />

1501 09 Verpackungen aus Textilien x<br />

1501 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder<br />

durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind<br />

x<br />

1502 Aufsaug- <strong>und</strong> Filtermaterialien, Wischtücher <strong>und</strong> Schutzkleidung<br />

1502 02 Aufsaug- <strong>und</strong> Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher<br />

<strong>und</strong> Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt<br />

sind<br />

x<br />

1502 03 Aufsaug- <strong>und</strong> Filtermaterialien, Wischtücher <strong>und</strong> Schutzkleidung mit<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 1502 02 fallen<br />

x x<br />

1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler<br />

Maschinen) <strong>und</strong> Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen<br />

sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 1606, 1608)<br />

1601 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile<br />

enthalten<br />

x<br />

1601 07 Ölfilter x<br />

1602 Abfälle aus elektrischen <strong>und</strong> elektronischen Geräten<br />

1602 12 Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten x<br />

1603 Fehlchargen <strong>und</strong> ungebrauchte Erzeugnisse<br />

1603 05 Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten x<br />

1603 06 Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 1603 05 fallen<br />

x<br />

1611 Gebrauchte Auskleidungen <strong>und</strong> feuerfeste Materialien<br />

1611 01 Auskleidungen <strong>und</strong> feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus<br />

metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten<br />

x<br />

1611 02 Auskleidungen <strong>und</strong> feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus<br />

metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 1611<br />

01 fallen<br />

x<br />

1611 03 Andere Auskleidungen <strong>und</strong> feuerfeste Materialien aus metallurgischen<br />

Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten<br />

x<br />

1611 04 Auskleidungen <strong>und</strong> feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen<br />

mit Ausnahme derjenigen, die unter 1611 03 fallen<br />

x<br />

1611 05 Auskleidungen <strong>und</strong> feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen<br />

Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten<br />

x<br />

1611 06 Auskleidungen <strong>und</strong> feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen<br />

Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 1611 05 fallen<br />

x


4.1.4<br />

1.<br />

1 2 3<br />

1701 Beton, Ziegel, Fliesen <strong>und</strong> Keramik<br />

1701 01 Beton x x<br />

1701 02 Ziegel x x<br />

1701 03 Fliesen, Ziegel <strong>und</strong> Keramik x x<br />

1701 06 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen<br />

<strong>und</strong> Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten<br />

x x<br />

1701 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen <strong>und</strong> Keramik mit Ausnahme<br />

derjenigen, die unter 1701 06 fallen<br />

x x<br />

1702 Holz, Glas <strong>und</strong> Kunststoff<br />

1702 01 Holz x<br />

1702 02 Glas x<br />

1702 03 Kunststoff x<br />

1702 04 Glas, Kunststoff <strong>und</strong> Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch<br />

gefährliche Stoffe verunreinigt sind<br />

x x<br />

1703 Bitumengemische, Kohlenteer <strong>und</strong> teerhaltige Produkte<br />

1703 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 1703 01 fallen x x<br />

1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten),<br />

Steine <strong>und</strong> Baggergut<br />

1705 03 Boden <strong>und</strong> Steine, die gefährliche Stoffe enthalten x x<br />

1705 04 Boden <strong>und</strong> Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 1705 03 fallen x x<br />

1705 05 Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält x x<br />

1705 06 Baggergut mit Ausnahme <strong>des</strong>jenigen, das unter 1705 05 fällt x<br />

1705 07 Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält x<br />

1705 08 Gleisschotter mit Ausnahme <strong>des</strong>jenigen, der unter 1705 07 fällt x x<br />

1706 Dämmmaterial <strong>und</strong> asbesthaltige Baustoffe<br />

1706 03 Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder<br />

solche Stoffe enthält<br />

x x<br />

1706 04 Dämmmaterial mit Ausnahme <strong>des</strong>jenigen, das unter 1706 01 <strong>und</strong><br />

1706 03 fällt<br />

x x x<br />

1706 05 Asbesthaltige Baustoffe x x<br />

1708 Baustoffe auf Gipsbasis<br />

1708 01 Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind x<br />

1708 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 1708 01<br />

fallen<br />

x x<br />

1709 Sonstige Bau- <strong>und</strong> Abbruchabfälle<br />

1709 03 Sonstige Bau- <strong>und</strong> Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle),<br />

die gefährliche Stoffe enthalten<br />

x x<br />

1709 04 Gemischte Bau- <strong>und</strong> Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die<br />

unter 1709 01, 1709 02 <strong>und</strong> 1709 03 fallen<br />

x x x<br />

1801 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung<br />

von Krankheiten beim Menschen<br />

1801 01 Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 1801 03) x<br />

1801 04 Abfälle, an deren Sammlung <strong>und</strong> Entsorgung aus infektionspräventiver<br />

Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B.<br />

W<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)<br />

x<br />

1801 06 Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten<br />

x<br />

1801 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 1801 06 fallen x<br />

1801 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 1801 08 fallen x


4.1.4<br />

1.<br />

1802 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung <strong>und</strong> Vorsorge<br />

bei Tieren<br />

1802 01 Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />

1802 02 fallen<br />

1802 03 Abfälle, an deren Sammlung <strong>und</strong> Entsorgung aus infektionspräventi-<br />

ver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden<br />

1901 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen<br />

1901 11 Rost- <strong>und</strong> Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten<br />

1901 12 Rost- <strong>und</strong> Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 1901 11 fallen<br />

1901 99 Abfälle a. n. g. x<br />

1902 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen<br />

(einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)<br />

1902 05 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche<br />

Stoffe enthalten<br />

1902 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Aus-<br />

nahme derjenigen, die unter 1902 05 fallen<br />

1908 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.<br />

1908 01 Sieb- <strong>und</strong> Rechenrückstände x<br />

1908 06 Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze x<br />

1908 09 Fett- <strong>und</strong> Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle<br />

<strong>und</strong> -fette enthalten<br />

x<br />

1908 10 Fett- <strong>und</strong> Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjeni- x<br />

gen, die unter 1908 09 fallen<br />

1 2 3<br />

1909 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch oder industriellem Brauchwasser<br />

1909 04 Gebrauchte Aktivkohle x x<br />

1909 05 Gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze x<br />

1910 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen<br />

1910 03 Schredderleichtfraktionen <strong>und</strong> Staub, die gefährliche Stoffe enthalten x<br />

1910 04 Schredderleichtfraktionen <strong>und</strong> Staub mit Ausnahme derjenigen, die x<br />

unter 1910 03 fallen<br />

1910 05 Andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten x<br />

1910 06 Andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 1910 05 fallen x<br />

1912 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B.<br />

Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.<br />

1912 01 Papier <strong>und</strong> Pappe x<br />

1912 04 Kunststoff <strong>und</strong> Gummi x<br />

1912 06 Holz, das gefährliche Stoffe enthält x<br />

1912 07 Holz mit Ausnahme <strong>des</strong>jenigen, das unter 1912 06 fällt x<br />

1912 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) x x<br />

1912 11 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mecha- x<br />

nischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten<br />

1912 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen<br />

Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />

1912 11 fallen<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x


1913 Abfälle aus der Sanierung von Böden <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser<br />

1913 01 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe<br />

enthalten<br />

1913 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 1913 01 fallen<br />

1913 03 Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe ent-<br />

halten<br />

4.1.4<br />

1.<br />

1 2 3<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 1501)<br />

2001 01 Papier <strong>und</strong> Pappe x<br />

2001 02 Glas x<br />

2001 08 Biologisch abbaubare Küchen- <strong>und</strong> Kantinenabfälle x<br />

2001 10 Bekleidung x<br />

2001 11 Textilien x<br />

2001 25 Speiseöle <strong>und</strong> -fette x<br />

2001 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe <strong>und</strong> Kunstharze, die gefährliche Stoffe<br />

enthalten<br />

x<br />

2001 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe <strong>und</strong> Kunstharze mit Ausnahme der- x<br />

jenigen, die unter 2001 27 fallen<br />

2001 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 2001 31 fallen x<br />

2001 37 Holz, das gefährliche Stoffe enthält x<br />

2001 38 Holz mit Ausnahme <strong>des</strong>jenigen, das unter 2001 37 fällt x<br />

2001 39 Kunststoffe x<br />

2001 40 Metalle<br />

2002 Garten- <strong>und</strong> Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)<br />

2002 01 Biologisch abbaubare Abfälle *<br />

2002 02 Boden <strong>und</strong> Steine x x<br />

2002 03 Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle x<br />

2003 Andere Siedlungsabfälle<br />

2003 01 Gemischte Siedlungsabfälle x<br />

2003 02 Marktabfälle x<br />

2003 03 Straßenkehricht x<br />

2003 06 Abfälle aus der Kanalreinigung x<br />

2003 07 Sperrmüll x<br />

Erläuterungen zum Positivkatalog:<br />

1 = Müllheizkraftwerk Iserlohn<br />

2 = Abfallentsorgungsanlage Iserlohn-Letmathe<br />

3 = Abfallentsorgungsanlage Lüdenscheid-Lösenbach<br />

x = Annahme möglich<br />

= Annahme nicht möglich<br />

* Anlieferung an den Grünabfallumschlagplätzen in Iserlohn-Sümmern oder auf der<br />

Deponie Lüdenscheid-Kleinleifringhausen


Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />

für die Abfallentsorgung im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

vom 07.12.2010<br />

4.1.4<br />

2.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 647) <strong>und</strong> der §§ 4, 5 <strong>und</strong> 6 <strong>des</strong> Kommu-<br />

nalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.<br />

712), in der zur Zeit geltenden Fassung, sowie <strong>des</strong> § 17 der Satzung über die Abfallwirt-<br />

schaft im Märkischen <strong>Kreis</strong> vom 26.03.2007 hat der <strong>Kreis</strong>tag am 02.12.2010 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtungen Deponie Lüdenscheid-<br />

Kleinleifringhausen <strong>und</strong> Müllheizkraftwerk Iserlohn, die insoweit gemäß § 1 Abs. 1<br />

Satz 2 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Märkischen <strong>Kreis</strong> (Abfallwirtschaftssatzung)<br />

vom 26.03.2007 eine wirtschaftliche Einheit darstellen, erhebt der Märkische<br />

<strong>Kreis</strong> Gebühren von den in § 2 bezeichneten Gebührenschuldnern.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht nicht für die Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 3<br />

Abfallwirtschaftssatzung bezeichneten Abfallentsorgungseinrichtungen.<br />

Gebührenpflichtig sind:<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

a) die Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es, soweit sie nicht Verbandsmitglieder<br />

<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> für Abfallbeseitigung, Iserlohn, sind<br />

<strong>und</strong><br />

b) der Zweckverband für Abfallbeseitigung in Iserlohn.


§ 3<br />

Gebührenmaßstab<br />

4.1.4<br />

2.<br />

Für die Leistungen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es nach § 1 Abs. 1 haben die in § 2 genannten<br />

Gebührenpflichtigen Benutzungsgebühren zu entrichten, die sich nach dem Gewicht <strong>und</strong><br />

der Art <strong>des</strong> angelieferten Abfalls richten.<br />

Die Gebühr beträgt<br />

§ 4<br />

Gebührensatz<br />

− für kompostierbare Grünabfälle 76,12 € je Tonne.<br />

− für Restmüll 179,10 € je Tonne.<br />

§ 5<br />

Vorausleistungen<br />

(1) Auf die zu erwartende Gebühr wird eine Vorausleistung erhoben. Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

Vorausleistung ist der Gebührensatz nach § 4 sowie die voraussichtlichen Abfallmengen,<br />

die sich aus der Anlage zu dieser Satzung ergeben.<br />

(2) Die Vorausleistungen werden zum 01.01. jeden Jahres festgesetzt <strong>und</strong> sind jeweils<br />

zum 15.02., 15.05., 15.08. <strong>und</strong> 15.11. mit je ¼ <strong>des</strong> Jahresbetrages fällig.<br />

§ 6<br />

Festsetzung der Gebühren<br />

(1) Im 1. Halbjahr <strong>des</strong> nachfolgenden Jahres werden die Gebühren für das vorhergehende<br />

Jahr endgültig durch Bescheid festgesetzt.


4.1.4<br />

2.<br />

(2) Gr<strong>und</strong>lage für die endgültige Gebühr für das vorhergehende Jahr ist der Gebührensatz<br />

nach § 4 der für das abzurechnende Jahr geltenden Gebührensatzung sowie die<br />

tatsächliche Abfallmenge, die von den Gebührenpflichtigen nach § 2 bei den Abfallentsorgungseinrichtungen<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in dem betreffenden Jahr angeliefert<br />

wurde. Die Vorausleistungen nach § 5 werden mit der endgültigen Gebühr verrechnet.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung<br />

im Märkischen <strong>Kreis</strong> vom 12.12.2008 außer Kraft.


Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die<br />

Abfallentsorgung im Märkischen <strong>Kreis</strong> für das Jahr 2011<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage für die Vorausleistungen nach § 5<br />

Gebührenpflichtiger kompostierbare Grünabfälle<br />

t<br />

Zweckverband für Abfallbeseitigung<br />

22.530<br />

Stadt Halver<br />

Stadt Hemer<br />

Gemeinde Herscheid<br />

Stadt Kierspe<br />

Stadt Lüdenscheid<br />

Stadt Meinerzhagen<br />

Stadt Neuenrade<br />

Gemeinde Schalksmühle<br />

Gesamt <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

500<br />

2.120<br />

260<br />

140<br />

6.800<br />

700<br />

700<br />

250<br />

34.000<br />

Restabfall<br />

t<br />

60.000<br />

3.700<br />

9.400<br />

1.600<br />

4.600<br />

21.100<br />

5.700<br />

900<br />

3.000<br />

110.000<br />

4.1.4<br />

2.


Aufwand:<br />

Gebührenkalkulation 2011 für die Abfallbeseitigung<br />

- Anteil hoheitliche Tätigkeit -<br />

4.1.4<br />

2.<br />

1. Abfallberatung (Verbraucherzentrale <strong>und</strong> <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong>) 196.800,00 €<br />

2. Allgemeine Verwaltungskosten 307.859,00 €<br />

3. Abfallvermeidung, Konzeptsachbearbeitung usw. 96.360,00 €<br />

4. Zwischensumme 601.019,00 €<br />

5. Gewinnausschüttung Objekt KG % 107.398,00 €<br />

6. Saldo 493.621,00 €<br />

7. Von diesem Betrag entfallen auf die Selbstanlieferer 98.724,20 €<br />

8. Auf die Städte <strong>und</strong> Gemeinden entfällt ein Betrag von 394.896,80 €<br />

Das ergibt bei 144.000 Tonnen = 2,74 € pro Tonne


4.1.4<br />

3.<br />

Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

über den Landschaftsplan Nr. 1 „Plettenberg - Herscheid - Neuenrade“<br />

in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.02.1992<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 3 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 612/SGV NW 2021) <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

§ 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung <strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> zur Entwicklung der<br />

Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.<br />

1980 (GV NW S. 734/SGV NW 791) hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner<br />

Sitzung am 15.03.1984 folgen<strong>des</strong> beschlossen:<br />

Der Landschaftsplan Nr. 1 „Plettenberg - Herscheid - Neuenrade“, bestehend aus<br />

- den Gr<strong>und</strong>lagenkarten I <strong>und</strong> II,<br />

- der Entwicklungs- <strong>und</strong> Festsetzungskarte,<br />

- den textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen <strong>und</strong><br />

- dem Erläuterungsbericht<br />

wird in der Fassung, die er durch die berücksichtigten Anregungen <strong>und</strong> Bedenken erhalten<br />

hat, als Satzung beschlossen.<br />

Bei der Aufstellung, Änderung <strong>und</strong> Ergänzung eines Bebauungsplanes treten mit <strong>des</strong>sen<br />

Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen <strong>des</strong> Landschaftsplanes außer<br />

Kraft.


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

über den Landschaftsplan Nr. 2 „Balve - Mittleres Hönnetal“<br />

in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.02.1992<br />

4.1.4<br />

4.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 3 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 612/SGV NW 2021) <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

§ 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung <strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> zur Entwicklung der<br />

Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.<br />

1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.1986 (GV NW S. 261), hat der <strong>Kreis</strong>tag<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am 10.03.1988 folgen<strong>des</strong> beschlossen:<br />

Der Landschaftsplan Nr. 2 „Balve - Mittleres Hönnetal“, bestehend aus der Entwicklungs<strong>und</strong><br />

Festsetzungskarte <strong>und</strong> den textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen mit Erläuterungen,<br />

wird in der Fassung, die er durch die berücksichtigten Bedenken <strong>und</strong> Anregungen<br />

erhalten hat, als Satzung beschlossen.<br />

Bei der Aufstellung, Änderung <strong>und</strong> Ergänzung eines Bebauungsplanes treten mit <strong>des</strong>sen<br />

Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen <strong>des</strong> Landschaftsplanes außer<br />

Kraft.


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über<br />

über den Landschaftsplan Nr. 3 „Lüdenscheid“ vom 11.12.1994<br />

4.1.4<br />

5.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 16 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1980 (GV NW S. 734), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 20.06.1989 (GV NW S. 366/SGV NW 791), in Verbindung mit § 3 der<br />

<strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 13.08.1984 (GV NW S. 497/SGV NW 2021) in seiner Sitzung am 09.03.<br />

1994 den Landschaftsplan Nr. 3 „Lüdenscheid“ in der Fassung, die er durch die berücksichtigten<br />

Bedenken <strong>und</strong> Anregungen erhalten hat, als Satzung beschlossen.<br />

Der Landschaftsplan Nr. 3 besteht aus der Entwicklungs- <strong>und</strong> der Festsetzungskarte <strong>und</strong><br />

den textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen mit Erläuterungen. Er enthält:<br />

1. die Darstellungen der Entwicklungsziele für die Landschaft,<br />

2. die Festsetzungen der besonders geschützten Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft,<br />

3. die Zweckbestimmungen für Brachflächen,<br />

4. die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung,<br />

5. die Entwicklungs-, Pflege- <strong>und</strong> Erschließungsmaßnahmen.<br />

Der Landschaftsplan Nr. 3 erfaßt den gesamten Außenbereich der Stadt Lüdenscheid. Der<br />

Geltungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes ist aus dem mitveröffentlichten Kartenausschnitt<br />

ersichtlich.<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschaftsbehörde hat mit Verfügung vom<br />

11.11.1994 - 51.1.2-2/8 - gemäß § 28 Abs. 1 <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 15.08.1994 (GV NW S. 710) den vom <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es als Satzung beschlossenen Landschaftsplan Nr. 3 genehmigt.<br />

* * * * *


4.1.4<br />

5.<br />

Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über<br />

über die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 3 „Lüdenscheid“<br />

vom 31.10.2005<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568),<br />

zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 03.05.<br />

2005 (GV NW S. 522), in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 26 Abs. 1 Buchstabe f der<br />

<strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV NW S. 646 / SGV NW 2021) in seiner Sitzung am 17.03.<br />

2005 die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 3 „Lüdenscheid“ in der Fassung, die er<br />

durch die berücksichtigten Bedenken <strong>und</strong> Anregungen erhalten hat, als Satzung beschlossen.<br />

Die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 3 „Lüdenscheid“ besteht aus der Entwicklungs-<br />

<strong>und</strong> der Festsetzungskarte <strong>und</strong> den Textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen im<br />

Bereich <strong>des</strong> FFH-Gebietes DE-4811-301 „Ehemaliger Truppenübungsplatz Stilleking <strong>und</strong><br />

Hemecketal“ der Stadt Lüdenscheid.<br />

Sie enthält<br />

1. die Darstellungen der Entwicklungsziele für die Landschaft,<br />

2. die Festsetzungen der besonders zu schützenden Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete <strong>und</strong> Naturdenkmale).<br />

Der Änderungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes ist aus dem mitveröffentlichten Kartenausschnitt<br />

ersichtlich.<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschafsbehörde hat mit der Verfügung vom<br />

27.09.2005 gemäß § 28 a <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

der Neufassung vom 21.07.2000 (GV NW S 258), zuletzt geändert durch das Gesetz zur<br />

Änderung <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 03.05.2005 (GV NW S. 522), die vom <strong>Kreis</strong>tag<br />

als Satzung beschlossene 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 3 „Lüdenscheid“ genehmigt.


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

über den Landschaftsplan Nr. 4 „Iserlohn“<br />

4.1.4<br />

6.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz -<br />

LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 710), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 02.05.1995 (GV NW S. 382), <strong>und</strong> der Verordnung zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV NW S. 683), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 18.10.1994 (GV NW S. 934), in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 26<br />

Abs. 1 Buchstabe f der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646/ SGV NW 2021) in seiner<br />

Sitzung am 27.06.1996 den Landschaftsplan Nr. 4 „Iserlohn“ in der Fassung, die er durch<br />

die berücksichtigten Bedenken <strong>und</strong> Anregungen <strong>und</strong> den zusätzlichen Änderungen erhalten<br />

hat, als Satzung beschlossen.<br />

Der Landschaftsplan Nr. 4 „Iserlohn“ besteht aus der Entwicklungs- <strong>und</strong> der Festsetzungskarte<br />

<strong>und</strong> den textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen.<br />

Er enthält:<br />

1. die Darstellungen der Entwicklungsziele für die Landschaft,<br />

2. die Festsetzungen der besonders zu schützenden Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale <strong>und</strong> geschützte<br />

Landschaftsbestandteile),<br />

3. die Zweckbestimmungen für Brachflächen,<br />

4. die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung,<br />

5. die Entwicklungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen.<br />

Der Landschaftsplan Nr. 4 „Iserlohn“ erfaßt den gesamten baulichen Außenbereich der<br />

Stadt Iserlohn. Der Geltungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes ist aus dem mitveröffentlichten<br />

Kartenausschnitt ersichtlich.<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschaftsbehörde hat mit Verfügung vom<br />

26.02.1997 - 51.1.2-2/10 - gemäß § 28 Abs. 1 <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 15.08.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 <strong>des</strong> Gesetzes zur<br />

Änderung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>forstgesetzes, <strong>des</strong> Gemeinschaftswaldgesetzes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes<br />

vom 02.05.1995 (GV NW S. 382), den vom <strong>Kreis</strong>tag als Satzung beschlossenen<br />

Landschaftsplan Nr. 4 „Iserlohn“ genehmigt.


4.1.4<br />

6.<br />

Ausgenommen von dieser Genehmigung ist die Festsetzung Nr. 2.1.9 - Naturschutzgebiet<br />

„Duloh-Löbbecken Kopf“.<br />

Dies wird wie folgt begründet:<br />

„Das Gebiet <strong>des</strong> 'Duloh-Löbbecken Kopf' wurde über Jahrzehnte als Standortübungsplatz<br />

genutzt. Wegen der bisher nicht ausreichend geklärten erheblichen Sicherheitsrisiken<br />

aufgr<strong>und</strong> der Belastung der Flächen mit Kampfmitteln <strong>und</strong> der vermutlich<br />

mit erheblichen Eingriffen verb<strong>und</strong>enen Entmunitionierung wurde eine Entscheidung<br />

über eine Änderung der bisherigen Darstellung als 'Bereich für besondere<br />

öffentliche Zwecke' im Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong><br />

(GEP-TA-MK) in eine Darstellung als Freiraum sowie als 'Bereich für den Schutz der<br />

Natur' bereits im Verfahren zur 10. Änderung <strong>des</strong> GEP-TA-MK zurückgestellt. Zur<br />

abschließenden Klärung der aufgeworfenen Fragen soll das Verfahren zur Neuaufstellung<br />

<strong>des</strong> Gebietsentwicklungsplanes für den Teilabschnitt Oberbereiche Bochum<br />

<strong>und</strong> Hagen dienen.<br />

Da das MURL in seinem Erlaß zur Genehmigung der 10. Änderung für den GEP-TA-<br />

MK ausdrücklich darauf hinweist, daß für den Standortübungsplatz Duloh keine Planungen<br />

vorgesehen werden, die die Umsetzung der Zielvorgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungsplans<br />

NRW für diesen Bereich unmöglich machen oder wesentlich erschweren<br />

dürfen, ist die gr<strong>und</strong>sätzlich bereits im LEP dargestellte Folgenutzung <strong>des</strong><br />

Bereiches zum Schutz der Natur <strong>und</strong> als Naturschutzgebiet nicht in Frage gestellt.“<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es ist in seiner Sitzung am 20.03.1997 der Herausnahme<br />

der Festsetzung 2.1.9 - NSG „Duloh-Löbbecken Kopf“ aus der Genehmigung <strong>des</strong><br />

Landschaftsplanes Nr. 4 „Iserlohn“ beigetreten.<br />

Das seit dem Tage der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung <strong>des</strong> Landschaftsplanes<br />

Nr. 4 „Iserlohn“ gemäß § 42 e Abs. 3 LG eingetretene Veränderungsverbot gilt für das<br />

aus der Genehmigung genommene Naturschutzgebiet „Duloh-Löbbecken Kopf“ bis zum<br />

17.02.1998 weiter. Unter besonderen Umständen kann die Frist noch bis zu einem weiteren<br />

Jahr durch öffentliche Bekanntmachung verlängert werden.<br />

* * * * *


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über<br />

über die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 4 „ Iserlohn“<br />

vom 31.10.2005<br />

4.1.4<br />

6.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568),<br />

zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 03.05.<br />

2005 (GV NW S. 522), in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 26 Abs. 1 Buchstabe f der<br />

<strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV NW S. 646 / SGV NW 2021) in seiner Sitzung am 17.03.<br />

2005 die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 4 „Iserlohn“ in der Fassung, die er durch<br />

die berücksichtigten Bedenken <strong>und</strong> Anregungen erhalten hat, als Satzung beschlossen.<br />

Die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 4 „Iserlohn“ besteht aus der Entwicklungs<strong>und</strong><br />

der Festsetzungskarte <strong>und</strong> den Textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen im Bereich<br />

der FFH-Gebiete DE 4512-302 „Abbabach““ <strong>und</strong> DE-4611-303 „Hüttenbläserschachthohle“<br />

der Stadt Iserlohn.<br />

Sie enthält<br />

1. die Darstellungen der Entwicklungsziele für die Landschaft,<br />

2. die Festsetzungen der besonders zu schützenden Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete <strong>und</strong> Naturdenkmale).<br />

Der Änderungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes ist aus dem mitveröffentlichten Kartenausschnitt<br />

ersichtlich.<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschafsbehörde hat mit der Verfügung vom<br />

27.09.2005 gemäß § 28 a <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

der Neufassung vom 21.07.2000 (GV NW S 258), zuletzt geändert durch das Gesetz zur<br />

Änderung <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 03.05.2005 (GV NW S. 522), die vom <strong>Kreis</strong>tag<br />

als Satzung beschlossene 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 4 „Iserlohn“ genehmigt.


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

über den Landschaftsplan Nr. 5 „Herscheid“<br />

4.1.4<br />

7.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz -<br />

LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.08.1994 (GV NW S. 710), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 02.05.1995 (GV NW S. 382), <strong>und</strong> der Verordnung zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV NW S. 683), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 18.10.1994 (GV NW S. 934), in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 26<br />

Abs. 1 Buchstabe f der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646/SGV NW 2021) in seiner<br />

Sitzung am 04.12.1997 den Landschaftsplan Nr. 5 „Herscheid“ in der Fassung, die er<br />

durch die berücksichtigten Bedenken <strong>und</strong> Anregungen <strong>und</strong> den zusätzlichen Änderungen<br />

erhalten hat, als Satzung beschlossen:<br />

Der Landschaftsplan Nr. 5 „Herscheid“ besteht aus der Entwicklungs- <strong>und</strong> der Festsetzungskarte<br />

<strong>und</strong> den textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen.<br />

Er enthält:<br />

1. Die Darstellungen der Entwicklungsziele für die Landschaft.<br />

2. Die Festsetzungen der besonders zu schützenden Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale <strong>und</strong> geschützte<br />

Landschaftsbestandteile).<br />

3. Die Entwicklungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen.<br />

Der Landschaftsplan Nr. 5 „Herscheid“ erfaßt den gesamten baulichen Außenbereich der<br />

Gemeinde Herscheid. Der Geltungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes ist aus dem mitveröffentlichten<br />

Kartenausschnitt ersichtlich.<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschaftsbehörde hat mit Verfügung vom<br />

11.05.1998 - Az. 51.1.2-2/10 - gemäß § 28 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 15.08.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

zur Änderung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>forstgesetzes, <strong>des</strong> Gemeinschaftswaldgesetzes <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Landschaftsgesetzes vom 02.05.1995 (GV NW S. 382), den vom <strong>Kreis</strong>tag als Satzung<br />

beschlossenen Landschaftsplan Nr. 5 „Herscheid“ mit Auflagen genehmigt.


4.1.4<br />

7.<br />

Auflagen:<br />

1. Für den räumlichen Geltungsbereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 15 - 6. Änderung -<br />

„Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet Friedlin“ ist die Festsetzung Nr. 2.2.1 <strong>des</strong> Landschaftsplanes<br />

(Landschaftsschutzgebiet - Typ A) aufzuheben <strong>und</strong> die Grenze <strong>des</strong><br />

räumlichen Geltungsbereiches <strong>des</strong> Landschaftsplanes bis zur Grenze <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

zurückzunehmen (siehe Kartenausschnitt).<br />

2. Für den räumlichen Geltungsbereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 15 - 6. Änderung -<br />

„Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet Friedlin“ - bleibt die Festsetzung Nr. 2.1.3 <strong>des</strong> Landschaftsplanes<br />

(Naturschutzgebiet „Im Wiebruch“) bestehen. Die im genannten Bebauungsplan<br />

festgesetzten Kompensationsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20<br />

<strong>und</strong> 25 BauGB gehen jedoch den besonderen Geboten zur Pflege <strong>und</strong> Entwicklung<br />

<strong>des</strong> Naturschutzgebietes „Im Wiebruch“ vor.<br />

Begründung:<br />

Mit Verfügung vom 18.06.1996 wurde der Bebauungsplan Nr. 15 „Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiet<br />

Friedlin“ in der Fassung der 6. Änderung von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.<br />

Die Festsetzungen <strong>des</strong> Bebauungsplanes widersprechen zum Teil den Festsetzungen<br />

<strong>des</strong> Landschaftsplanes. Der Landschaftsplan ist daher in diesem Bereich an den<br />

Bebauungsplan anzupassen.<br />

Soweit Flächen im geplanten Landschaftsschutzgebiet betroffen sind, ist die Grenze <strong>des</strong><br />

Landschaftsschutzgebietes bis an die Grenze <strong>des</strong> Bebauungsplanes zurückzunehmen.<br />

Da der Bebauungsplan auch Teile <strong>des</strong> Naturschutzgebietes Nr. 2.1.3 „Im Wiebruch“ umfaßt,<br />

für diese Flächen jedoch keine Bebauung, sondern Kompensationsmaßnahmen gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 20 <strong>und</strong> 25 BauGB vorsieht, können diese Flächen gemäß § 16 Abs. 1<br />

Satz 3 LG im Geltungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes verbleiben. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen<br />

gehen jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich den Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen<br />

vor. Es bietet sich jedoch an, die Maßnahmen vor Ort aufeinander abzustimmen.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es ist in seiner Sitzung am 01.10.1998 diesen Auflagen<br />

beigetreten. Damit sind sie Bestandteil <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 5 „Herscheid“.<br />

* * * * *


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über<br />

über die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 5 „Herscheid“<br />

vom 31.10.2005<br />

4.1.4<br />

7.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568),<br />

zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 03.05.<br />

2005 (GV NW S. 522), in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 26 Abs. 1 Buchstabe f der<br />

<strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV NW S. 646 / SGV NW 2021) in seiner Sitzung am 17.03.<br />

2005 die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 5 „Herscheid“ in der Fassung, die er<br />

durch die berücksichtigten Bedenken <strong>und</strong> Anregungen erhalten hat, als Satzung beschlossen.<br />

Die 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 5 „Herscheid“ besteht aus der Entwicklungs<strong>und</strong><br />

der Festsetzungskarte <strong>und</strong> den Textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen im Bereich<br />

der FFH-Gebiete DE-4712-302 „Schönebecker Höhle“ <strong>und</strong> DE-4812-301 „Ebbemoore“<br />

der Gemeinde Herscheid.<br />

Sie enthält<br />

1. die Darstellungen der Entwicklungsziele für die Landschaft,<br />

2. die Festsetzungen der besonders zu schützenden Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete <strong>und</strong> Naturdenkmale).<br />

Der Änderungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes ist aus dem mitveröffentlichten Kartenausschnitt<br />

ersichtlich.<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschafsbehörde hat mit der Verfügung vom<br />

27.09.2005 gemäß § 28 a <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

der Neufassung vom 21.07.2000 (GV NW S 258), zuletzt geändert durch das Gesetz zur<br />

Änderung <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 03.05.2005 (GV NW S. 522), die vom <strong>Kreis</strong>tag<br />

als Satzung beschlossene 1. Änderung <strong>des</strong> Landschaftsplanes Nr. 3 „Lüdenscheid“ genehmigt.


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

über den Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“<br />

4.1.4<br />

8.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz -<br />

LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568) <strong>und</strong> der Verordnung<br />

zur Durchführung <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV NW S. 683),<br />

zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1994 (GV NW S. 934), in Verbindung mit<br />

den §§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 26 Abs. 1 Buchstabe f der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (KrO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.<br />

646/SGV NW 2021) in seiner Sitzung am 05.04.2001 den Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“<br />

in der Fassung, die er durch die berücksichtigten Bedenken <strong>und</strong> Anregungen erhalten<br />

hat, als Satzung beschlossen:<br />

Der Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ besteht aus der Entwicklungs- <strong>und</strong> der Festsetzungskarte<br />

<strong>und</strong> den Textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen.<br />

Er enthält:<br />

1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft,<br />

2. die Festsetzungen der besonders zu schützenden Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale <strong>und</strong> Geschützte<br />

Landschaftsbestandteile) <strong>und</strong><br />

3. die Entwicklungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen.<br />

Der Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ erfasst den gesamten baulichen Außenbereich<br />

der Stadt Meinerzhagen. Der Geltungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes ist aus dem mitveröffentlichten<br />

Kartenausschnitt ersichtlich.<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschaftsbehörde hat mit den Verfügungen<br />

vom 28.08.2001 <strong>und</strong> 04.12.2001 - Az. 51.1.2-2/8 - gemäß § 28 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568)<br />

den vom <strong>Kreis</strong>tag als Satzung beschlossenen Landschaftsplan Nr. 6 „Meinerzhagen“ genehmigt.


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

über den Landschaftsplan Nr. 7 „Kierspe“<br />

4.1.4<br />

9.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> Naturhaushaltes <strong>und</strong> zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz -<br />

LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert<br />

durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), <strong>und</strong> der Verordnung zur<br />

Durchführung <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert<br />

durch Verordnung vom 18.10.1994 (GV NRW S. 934), in Verbindung mit den §§ 5<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 26 Abs. 1 Buchstabe f) der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NRW S. 160), in seiner Sitzung am 16.07.2003<br />

den Landschaftsplan Nr. 7 „Kierspe“ in der Fassung, die er durch die berücksichtigten Bedenken<br />

<strong>und</strong> Anregungen erhalten hat, als Satzung beschlossen:<br />

Der Landschaftsplan Nr. 7 „Kierspe“ besteht aus der Entwicklungs- <strong>und</strong> der Festsetzungskarte<br />

<strong>und</strong> den Textlichen Darstellungen <strong>und</strong> Festsetzungen.<br />

Er enthält:<br />

1. die Darstellungen der Entwicklungsziele für die Landschaft,<br />

2. die Festsetzungen der besonders zu schützenden Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale <strong>und</strong> Geschützte<br />

Landschaftsbestandteile) <strong>und</strong><br />

3. die Entwicklungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen.<br />

Der Landschaftsplan Nr. 7 „Kierspe“ erfasst den gesamten baulichen Außenbereich der<br />

Stadt Kierspe. Der Geltungsbereich <strong>des</strong> Landschaftsplanes ist aus dem mitveröffentlichten<br />

Kartenausschnitt ersichtlich.<br />

Die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschaftsbehörde hat gemäß § 28 Abs. 1<br />

<strong>und</strong> 3 <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes mit Verfügung vom 19.11.2003 den vom <strong>Kreis</strong>tag als Satzung<br />

beschlossenen Landschaftsplan Nr. 7 „Kierspe“ genehmigt mit der Auflage:<br />

Zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG <strong>des</strong> Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere <strong>und</strong> Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-<br />

RL) sind die Teilflächen <strong>des</strong> FFH-Gebietes DE-4811-302 „Bruchwälder Woeste“, die im<br />

vorliegenden Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt sind, in einem Änderungsverfahren<br />

nach § 29 LG als Naturschutzgebiet nach § 20 LG festzusetzen.


Satzung der Märkischen Kulturstiftung Burg Altena<br />

vom 03.12.1998<br />

in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2001<br />

4.1.5<br />

1.<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> hat sich zur Gründung der „Märkischen Kulturstiftung Burg Altena”<br />

entschlossen.<br />

Die Stiftung soll einer kontinuierlichen <strong>und</strong> nachhaltigen Kulturarbeit im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

dienen. Zugleich soll sie einem breiten <strong>Kreis</strong> kulturinteressierter Privater ein Engagement<br />

in der Kulturarbeit ermöglichen <strong>und</strong> auf diese Weise die Kultur als wichtigen Bestandteil<br />

<strong>des</strong> gesellschaftlichen Zusammenlebens herausstellen <strong>und</strong> stärken. Schließlich sollen von<br />

ihr die sich aus dem Vertrag vom 08. August 1944 ergebenden Pflichten, soweit sie den<br />

Erhalt <strong>und</strong> die Pflege der Museumssammlung <strong>und</strong> <strong>des</strong> übrigen Inventars der Burg Altena<br />

betreffen, erfüllt werden.<br />

§ 1<br />

Name, Rechtsstand, Sitz<br />

(1) Die Stiftung führt den Namen „Märkische Kulturstiftung Burg Altena“.<br />

(2) Sie ist eine selbständige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Altena.<br />

(1) Zweck der Stiftung ist<br />

§ 2<br />

Stiftungszweck<br />

a) die Förderung <strong>und</strong> der Erhalt der Burg Altena <strong>und</strong> ihres Umfel<strong>des</strong> als herausragen<strong>des</strong><br />

Bau- <strong>und</strong> Kulturdenkmal, als kulturhistorischer Mittelpunkt <strong>und</strong> als bedeutendster<br />

Museenstandort <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es,<br />

b) die Förderung <strong>und</strong> der Erhalt aller auf der Burg Altena bestehenden kulturellen Einrichtungen<br />

- insbesondere der dortigen Museen - sowie <strong>des</strong> Deutschen Drahtmuseums,


4.1.5<br />

1.<br />

c) die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften <strong>und</strong> Kör-<br />

perschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts zur Förderung der vorgenannten gemeinnützi-<br />

gen Zwecke.<br />

(2) Die Stiftung kann die Burg Altena zu Eigentum übernehmen <strong>und</strong> die dort bestehenden<br />

oder zu schaffenden kulturellen Einrichtungen betreiben.<br />

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht<br />

a) in erster Linie durch Förderung <strong>und</strong> Durchführung der baulichen Unterhaltung <strong>und</strong><br />

Pflege der Burg Altena <strong>und</strong> ihres Umfel<strong>des</strong>,<br />

b) <strong>des</strong>weiteren durch Förderung <strong>und</strong> Durchführung <strong>des</strong> Betriebes der Museen auf der<br />

Burg Altena <strong>und</strong> <strong>des</strong> Deutschen Drahtmuseums sowie Förderung <strong>und</strong> Durchführung<br />

von Ankäufen sowie Veröffentlichungen dieser Einrichtungen,<br />

c) ferner durch Förderung <strong>und</strong> Durchführung von kulturellen Veranstaltungen aller Art<br />

(z. B. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Märkte) in den Räumen der Burg Altena,<br />

auf den Burghöfen sowie im Deutschen Drahtmuseum.<br />

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

<strong>des</strong> Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung <strong>und</strong> ist selbstlos, d. h.<br />

nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.<br />

§ 3<br />

Stiftungsvermögen<br />

(1) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen <strong>und</strong> auf Dauer ungeschmälert zu<br />

erhalten. Es besteht aus einem in bar eingebrachten Anfangskapital von 2 Mio. DM.<br />

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.<br />

Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Zustiftungen anzunehmen. Ohne<br />

ausdrückliche Zweckbestimmung zugewendete Geldbeträge können wie Stiftungserträge<br />

behandelt werden.


4.1.5<br />

1.<br />

(3) Der Märkische <strong>Kreis</strong> als Eigentümer der Burg Altena <strong>und</strong> der zugehörigen Gr<strong>und</strong>stücke<br />

wird diese in das Stiftungsvermögen einbringen, sobald die rechtlichen <strong>und</strong> wirtschaftli-<br />

chen Voraussetzungen für die Unterhaltung der Burg Altena <strong>und</strong> für den Betrieb der dorti-<br />

gen Museen durch die Stiftung geschaffen worden sind.<br />

§ 4<br />

Verwendung der Vermögenserträge <strong>und</strong> Zuwendungen<br />

(1) Die Erträge <strong>des</strong> Stiftungsvermögens sowie alle sonstigen Einnahmen sind zur Erfüllung<br />

<strong>des</strong> Stiftungszwecks zu verwenden.<br />

(2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die steuerrechtlichen Vorschriften über die<br />

Gemeinnützigkeit dies zulassen.<br />

(3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der<br />

Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.<br />

(4) Die Stifter <strong>und</strong> ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der<br />

Stiftung.<br />

§ 5<br />

Rechtsstellung der Begünstigten<br />

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgr<strong>und</strong> dieser Satzung ein Rechtsanspruch<br />

auf Leistungen der Stiftung nicht zu.<br />

§ 6<br />

Organe der Stiftung<br />

Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat <strong>und</strong> das Kuratorium.


4.1.5<br />

1.<br />

§ 7<br />

Zusammensetzung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

(1) Der Vorstand besteht aus drei erstmalig vom <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es zu benennenden<br />

natürlichen Personen. Der <strong>Kreis</strong>tag bestimmt zugleich den Vorsitzenden <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> <strong>und</strong> <strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />

(2) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> können nach Maßgabe <strong>des</strong> Arbeitsumfangs <strong>und</strong> der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung haupt-, neben- oder ehrenamtlich für die Stiftung<br />

tätig sein. Die Entscheidung darüber <strong>und</strong> gegebenenfalls die Höhe der Vergütung trifft der<br />

Stiftungsrat.<br />

(3) Vorstandsmitglieder können durch Beschluß <strong>des</strong> Stiftungsrates, der einer Mehrheit von<br />

2/3 der Mitglieder bedarf, abberufen werden. Im Falle der Abberufung <strong>und</strong> im Falle <strong>des</strong><br />

Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern beschließt der Stiftungsrat ebenfalls mit 2/3-<br />

Mehrheit über die Nachfolge. Abberufene <strong>und</strong> ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben<br />

bis zur Benennung eines Nachfolgers im Amt.<br />

§ 8<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich <strong>und</strong><br />

außergerichtlich <strong>und</strong> hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen<br />

Vorsitzenden oder <strong>des</strong>sen Vertreter <strong>und</strong> jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied.<br />

(2) Der Vorstand hat im Rahmen <strong>des</strong> Stiftungsgesetzes <strong>und</strong> dieser Satzung den Willen<br />

<strong>des</strong> Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere<br />

a) die Anlage <strong>und</strong> Verwaltung <strong>des</strong> Stiftungsvermögens einschließlich <strong>des</strong> Führens von<br />

Büchern <strong>und</strong> der Aufstellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses,<br />

b) die Aufstellung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes <strong>und</strong> <strong>des</strong> fünfjährigen Finanzplanes,<br />

c) die Erarbeitung von Planungen für die Verwirklichung <strong>des</strong> Stiftungszwecks,


4.1.5<br />

1.<br />

d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung an Stiftungsrat <strong>und</strong> Aufsichtsbe-<br />

hörden.<br />

(3) Für die Wirtschaftsführung <strong>und</strong> das Rechnungswesen sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung<br />

in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.<br />

(4) Der Vorstand kann eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter <strong>des</strong> Kulturamtes <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es mit entsprechender Qualifikation im Buchhaltungswesen bevollmächtigen,<br />

das Geschäftskonto gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu führen <strong>und</strong> gemeinsam<br />

mit einem Vorstandsmitglied Zuwendungsbescheinigungen zu unterzeichnen. Dabei beschränkt<br />

sich die Zeichnungsbefugnis bei Einzelanweisungen auf maximal 10.000,00 € je<br />

Geschäftsvorfall. Das gleiche gilt für Zuwendungsbescheinigungen.<br />

§ 9<br />

Zusammensetzung <strong>des</strong> Stiftungsrates<br />

(1) Der Stiftungsrat besteht aus acht Personen, die vom <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

benannt werden. Der <strong>Kreis</strong>tag bestimmt zugleich den Vorsitzenden <strong>des</strong> Stiftungsrates <strong>und</strong><br />

<strong>des</strong>sen Stellvertreter sowie für je<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Stiftungsrates ein Ersatzmitglied.<br />

(2) Bei der Benennung der Mitglieder <strong>des</strong> Stiftungsrates soll jeweils ein Mitglied <strong>des</strong> Vereins<br />

Fre<strong>und</strong>e der Burg e. V., ein Mitglied <strong>des</strong> Fördervereins Deutsches Drahtmuseum e. V.<br />

sowie ein Vertreter der Stadt Altena Berücksichtigung finden. Bei der Entsendung von<br />

<strong>Kreis</strong>tagsmitgliedern in den Stiftungsrat sollen diese möglichst entsprechend der Stärke<br />

der im <strong>Kreis</strong>tag vertretenen Fraktionen ausgewählt werden.<br />

(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet jeweils am Ende der Wahlperiode <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es. Die am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder<br />

nehmen ihre Aufgaben bis zur Benennung der neuen Mitglieder weiter wahr. Für die Benennung<br />

der neuen Mitglieder am Anfang einer Wahlperiode gelten jeweils die Absätze 1<br />

<strong>und</strong> 2.<br />

(4) Mitglieder <strong>des</strong> Stiftungsrates können durch Beschluß <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es abberufen werden. In diesem sowie im Falle <strong>des</strong> Ausscheidens von Mitgliedern<br />

<strong>des</strong> Stiftungsrates entscheidet der <strong>Kreis</strong>tag über die Nachfolge. Abs. 3 bleibt unberührt.


4.1.5<br />

1.<br />

(5) Die Mitglieder <strong>des</strong> Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihre Auslagen,<br />

die ihnen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, können ihnen erstattet wer-<br />

den.<br />

§ 10<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Stiftungsrates<br />

(1) Der Stiftungsrat überwacht den Vorstand <strong>und</strong> stellt so die Beachtung <strong>des</strong> Stifterwillens<br />

sicher.<br />

(2) Dem Stiftungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, <strong>und</strong><br />

zwar insbesondere<br />

a) die Berufung, Abberufung <strong>und</strong> Entlastung von Vorstandsmitgliedern<br />

b) die Genehmigung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes<br />

c) die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

d) die Beschlußfassung über die Gr<strong>und</strong>sätze der Förderpolitik<br />

e) die Beschlußfassung über die Annahme von Zustiftungen, die nicht in Geld bestehen.<br />

§ 11<br />

Kuratorium<br />

(1) Um die Arbeit der Stiftung fachlich zu unterstützen <strong>und</strong> in der Öffentlichkeit herauszustellen<br />

sowie den Stiftungszweck einem breiten <strong>Kreis</strong> Kulturinteressierter nahezubringen,<br />

wird ein Kuratorium gebildet. Es ist in allen gr<strong>und</strong>sätzlichen Fragen der Stiftung zu beteiligen<br />

<strong>und</strong> kann gegenüber dem Vorstand Empfehlungen aussprechen.<br />

(2) Die Mitglieder <strong>des</strong> Kuratoriums werden vom Stiftungsrat berufen <strong>und</strong> abberufen. Dem<br />

Vorstand steht ein Vorschlagsrecht zu.


4.1.5<br />

1.<br />

Die Mitglieder <strong>des</strong> Kuratoriums sollen über kulturellen Sachverstand verfügen oder aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer Stellung oder ihres Wirkens einen Bekanntheitsgrad im Märkischen <strong>Kreis</strong> haben.<br />

Im Falle von bedeutenden Zuwendungen an die Stiftung sollen die Wünsche <strong>des</strong><br />

Zustifters bei der Besetzung eines freien Sitzes im Kuratorium berücksichtigt werden.<br />

(3) Die Mitglieder <strong>des</strong> Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie kommen auf<br />

Einladung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zusammen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />

§ 12<br />

Beschlüsse<br />

Der Vorstand <strong>und</strong> der Stiftungsrat sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der<br />

Satzung vorgesehenen (Ersatz-) Mitglieder anwesend sind; das Kuratorium ist beschlußfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte der zur Zeit der Beschlußfassung benannten Mitglieder anwesend<br />

sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt,<br />

soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters<br />

den Ausschlag. Abstimmungen im Umlaufverfahren sind zulässig.<br />

§ 13<br />

Satzungsänderungen<br />

(1) Über Satzungsänderungen beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner<br />

Mitglieder.<br />

(2) Satzungsänderungen, die dem Stiftungszweck zuwiderlaufen, insbesondere eine dauerhafte<br />

Nutzung der Burg Altena zu anderen als zu kulturellen Zwecken vorsehen oder<br />

ermöglichen, sind unzulässig.<br />

§ 14<br />

Auflösung der Stiftung<br />

Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht<br />

mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd <strong>und</strong> nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluß bedarf<br />

einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.


4.1.5<br />

1.<br />

§ 15<br />

Vermögensanfall<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Märkischen <strong>Kreis</strong>,<br />

der es unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.<br />

§ 16<br />

Stiftungsaufsicht<br />

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde<br />

das Ministerium für Inneres <strong>und</strong> Justiz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen.<br />

Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- <strong>und</strong> Zustimmungsbefugnisse sind zu<br />

beachten.<br />

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der<br />

Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.<br />

§ 17<br />

Finanzamt<br />

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind<br />

Beschlüsse über Satzungsänderungen <strong>und</strong> über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen<br />

Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,<br />

ist zuvor eine Auskunft <strong>des</strong> Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

für offene Ganztagsschulen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

vom 06.05.2011<br />

4.1.5<br />

2.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666) <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 2 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10. 1969 (GV. NRW. S. 712) in<br />

der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 <strong>des</strong> Schulgesetzes für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102) <strong>und</strong> § 10 Abs. 5<br />

<strong>des</strong> Zweiten Gesetzes zur Ausführung <strong>des</strong> Gesetzes zur Neuordnung <strong>des</strong> Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilferechtes<br />

(Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder -GTK-) vom 29.10.1991<br />

(GV. NRW. S. 380) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es am 07.04.2011 folgende Beitragssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung regelt die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen<br />

Angeboten an den Förderschulen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es nach dem<br />

R<strong>und</strong>erlass <strong>des</strong> Ministeriums für Schule <strong>und</strong> Weiterbildung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW vom<br />

23.12.2010 „Geb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags-<br />

<strong>und</strong> Betreuungsangebote in Primarbereich <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe I.<br />

Die Elternbeiträge werden durch Bescheid <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es als Schulträger festgesetzt<br />

<strong>und</strong> erhoben.<br />

§ 2<br />

Angebote<br />

Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist<br />

freiwillig.<br />

Die Angebotsstruktur <strong>und</strong> die Angebotszeiten ergeben sich aus den schulspezifischen Konzepten<br />

der einzelnen offenen Ganztagsschule.<br />

Die Angebote sind schulische Veranstaltungen i.S. der schulrechtlichen Vorschriften.<br />

§ 3<br />

Anmeldung, Abmeldung <strong>und</strong> Ausschluss<br />

(1) Die Teilnahme von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern an außerunterrichtlichen Angeboten<br />

der offenen Ganztagsschule ist von den Eltern vor Schuljahresbeginn (01.08.) bei<br />

den jeweiligen offenen Ganztagsschulen schriftlich zu beantragen.<br />

Die Anmeldung eines Kin<strong>des</strong> bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08.-31.07).


4.1.5<br />

2.<br />

(2) In begründeten Fällen sind unterjährige An- <strong>und</strong> Abmeldungen, z.B. aufgr<strong>und</strong> von<br />

Wohnort- oder Schulwechsel oder unvorhersehbaren Förder- <strong>und</strong> Betreuungsbedarfen<br />

<strong>und</strong> der Ausschluss von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern, z.B. aufgr<strong>und</strong> unregelmäßiger<br />

Teilnahme, fehlender Zahlung von Elternbeiträgen möglich.<br />

(3) Über die Aufnahme eines Kin<strong>des</strong> in die außerunterrichtlichen Angebote der offenen<br />

Ganztagsschule, über unterjährige An- <strong>und</strong> Abmeldungen sowie den Ausschluss entscheidet<br />

der Schulleiter der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger.<br />

Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind.<br />

§ 4<br />

Beitragspflicht <strong>und</strong> Fälligkeit<br />

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen,<br />

tritt dieser an die Stelle der Eltern.<br />

Wird bei Vollzeitpflege den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes<br />

gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese<br />

Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.<br />

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, wobei die Erteilung <strong>des</strong> Beitragsbeschei<strong>des</strong><br />

an einen der Beitragspflichtigen ausreicht.<br />

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in das außerunterrichtliche<br />

Angebot der offenen Ganztagsschule zu Beginn <strong>des</strong> Schuljahres.<br />

Wird ein Kind im laufenden Schuljahr in das außerunterrichtliche Angebot der offenen<br />

Ganztagsschule aufgenommen oder endet die Teilnahme im laufenden Schuljahr infolge<br />

von Abmeldung oder Ausschluss, ist der Beitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate,<br />

zu zahlen. Der Monat, in dem die Aufnahme erfolgt oder die Teilnahme endet,<br />

wird in voller Höhe berechnet.<br />

§ 5<br />

Elternbeitrag für die außerunterrichtlichen Angebote<br />

(1) Der Elternbeitrag wird wie folgt festgesetzt:<br />

Einkommensstufen Beitrag monatlich für 1 Kind<br />

bis zu 15.000,00 € 0,00 €<br />

bis zu 25.000,00 € 20,00 €<br />

bis zu 37.500,00 € 40,00 €<br />

bis zu 50.000,00 € 60,00 €<br />

bis zu 62.500,00 € 80,00 €<br />

über 62.500,00 € 100,00 €


4.1.5<br />

2.<br />

(2) Nehmen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 4 Abs. 1<br />

Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig an außerunterrichtlichen Angeboten<br />

der offenen Ganztagsschulen <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es teil, so wird für das zweite <strong>und</strong><br />

je<strong>des</strong> weitere Kind eine Ermäßigung von 50 v. H. gewährt.<br />

(3) Der Elternbeitrag ist für 12 Monate eines jeden Schuljahres zu entrichten. Er wird am 1.<br />

eines jeden Monats fällig.<br />

Mit dem Beitrag sind die Angebote während der offiziellen Schulzeiten sowie 1 Woche<br />

in den Osterferien, 3 Wochen in den Sommerferien <strong>und</strong> 2 Wochen in den Herbstferien<br />

abgegolten.<br />

(4) Für das Mittagessen werden gesonderte Beiträge erhoben.<br />

§ 6<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(1) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

herangezogen. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus § 5 dieser Satzung. Im Fall<br />

<strong>des</strong> § 4 Abs. 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel<br />

für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich<br />

ein niedrigerer Beitrag.<br />

(2) Bei der Aufnahme <strong>und</strong> danach auf Verlangen haben die Eltern dem Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

(Fachdienst Schulverwaltung) schriftlich anzugeben <strong>und</strong> nachzuweisen, welche Einkommensstufe<br />

für die Elternbeiträge zu Gr<strong>und</strong>e zu legen ist. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe<br />

oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu<br />

leisten. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugr<strong>und</strong>elegung einer anderen<br />

Einkommensstufe führen können, sind unverzüglich anzugeben.<br />

(3) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>des</strong> Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten<br />

aus anderen Einkunftsarten <strong>und</strong> mit Verlusten <strong>des</strong> zusammenveranlagten Ehegatten<br />

ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,<br />

Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung <strong>des</strong> Lebensunterhalts bestimmten<br />

öffentlichen Leistungen für die Eltern <strong>und</strong> das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt<br />

wird, hinzuzurechnen. Nicht hinzuzurechnen sind das Kindergeld nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz<br />

<strong>und</strong> entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach<br />

dem B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz bzw. das dieses ersetzende Elterngeld bis zu einer<br />

Höhe von 300 EUR monatlich.<br />

Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgr<strong>und</strong> der<br />

Ausübung eines Mandats <strong>und</strong> steht ihm auf Gr<strong>und</strong> <strong>des</strong>sen für den Fall <strong>des</strong> Ausscheidens<br />

eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist<br />

er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem<br />

Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 vom H<strong>und</strong>ert der Einkünfte aus<br />

diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgr<strong>und</strong> der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen.


4.1.5<br />

2.<br />

Für das dritte <strong>und</strong> je<strong>des</strong> weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 <strong>des</strong> Einkommenssteuergesetzes<br />

zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen<br />

abzuziehen.<br />

(4) Maßgebend für die Ermittlung <strong>des</strong> monatlichen Elternbeitrages für das jeweilige Schuljahr<br />

ist zunächst das Einkommen in dem vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend<br />

von Satz 1 ist das Zwölffache <strong>des</strong> Einkommens <strong>des</strong> letzten Monats zu Gr<strong>und</strong>e zu legen,<br />

wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen<br />

<strong>des</strong> vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache <strong>des</strong> Einkommens <strong>des</strong> letzten<br />

Monats zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, so sind auch Einkünfte hinzu zu rechnen, die zwar nicht<br />

im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen<br />

nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen<br />

abzustellen.<br />

Im Falle einer Änderung der Einkommensverhältnisse ist am Ende <strong>des</strong> Schuljahres<br />

bzw. ab Kenntnis im Wege einer Gesamtbetrachtung für das jeweilige Schuljahr festzustellen,<br />

ob der auf Gr<strong>und</strong> der Prognose nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Elternbeitrag<br />

sich nachträglich als zutreffend erweist. Gegebenenfalls sind Beiträge nachzufordern<br />

bzw. zu erstatten. Der Elternbeitrag ist dann für das ganze Schuljahr neu festzusetzen.<br />

Die Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten


4.1.6<br />

1.<br />

Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

vom 10.01.2005<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Artikel III <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Stärkung der regionalen <strong>und</strong> interkommunalen Zusammenarbeit der Städte,<br />

Gemeinden <strong>und</strong> <strong>Kreis</strong>e in Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2004 (GV NRW S. 97) in Verbindung<br />

mit § 99 Abs. 1 <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) [(Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

zur Einordnung <strong>des</strong> Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3023)], zuletzt geändert durch das Zweite<br />

Gesetz zur Änderung wohngeldrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004 (BGBl. I S.<br />

3450) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch<br />

Zwölftes Buch (SGB XII) [Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Anpassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rechts<br />

an das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-<br />

SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GV NRW S. 816)] ist durch Dringlichkeitsentscheidung<br />

gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen am<br />

05.01.2005 folgende Satzung beschlossen worden:<br />

§ 1<br />

(1) Der Märkische <strong>Kreis</strong> überträgt den Städten <strong>und</strong> Gemeinden <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

widerruflich zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der ihm als örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen<br />

keine andere Regelung getroffen ist.<br />

(2) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben, insbesondere<br />

eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung <strong>und</strong> Bemessung von Sozialhilfeleistungen,<br />

ist der <strong>Kreis</strong> berechtigt, Verwaltungsvorschriften <strong>und</strong> allgemeine sowie Weisungen<br />

im Einzelfall zu erlassen. Er ist ferner berechtigt, bei den in Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften<br />

allgemein oder im Einzelfall Angaben über die Durchführung der übertragenen<br />

Aufgaben zu verlangen.


4.1.6<br />

1.<br />

(1) Von der Übertragung sind ausgenommen:<br />

§ 2<br />

1. alle Angelegenheiten, die das Verhältnis <strong>des</strong> örtlichen Trägers der Sozialhilfe zu<br />

den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie zu Trägern von Einrichtungen im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 75 SGB XII <strong>und</strong> deren Zusammenschlüsse betreffen,<br />

2. Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen oder Einrichtungen zur teilstationären Betreuung<br />

<strong>und</strong> Blindenhilfe in Heimen sowie Hilfe zur Pflege stationär <strong>und</strong> teilstationär <strong>und</strong><br />

stationäre Kurzzeitpflege,<br />

3. die Gewährung von Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung<br />

nach dem Vierten Kapitel SGB XII an Personen, die durch den Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong> Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege nach dem<br />

SGB XII in Einrichtungen oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten,<br />

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53 bis 60 SGB XII,<br />

5. Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 bis 66 SGB XII außerhalb von stationären <strong>und</strong> teilstationären<br />

Einrichtungen,<br />

6. der Erlass einer Forderung im Sinne <strong>des</strong> § 3 der Satzung, soweit diese im Einzelfall<br />

1.000,00 €, <strong>und</strong> die befristete oder unbefristete Niederschlagung, soweit diese im<br />

Einzelfall 3.000,00 € übersteigen,<br />

7. gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren wegen Kostenerstattung zwischen<br />

den Trägern der Sozialhilfe nach §§ 106 bis 112 SGB XII.<br />

In den Fällen der Ziffern 2 bis 6 nehmen die in § 1 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften<br />

die Anträge entgegen <strong>und</strong> legen sie mit den erforderlichen Unterlagen dem <strong>Kreis</strong> vor.<br />

(2) Die in § 1 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften haben vor der Gewährung von Hilfen<br />

in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII die Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es einzuholen.


§ 3<br />

4.1.6<br />

1.<br />

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften verfolgen, soweit ihnen die Durchführung<br />

übertragen worden ist, alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche <strong>des</strong><br />

<strong>Kreis</strong>es, insbesondere gegen<br />

1. Aufwendungsersatzpflichtige im Sinne <strong>des</strong> § 19 Abs. 5 SGB XII <strong>und</strong> Kostenbeitragspflichtige<br />

nach § 27 Abs. 3 SGB XII,<br />

2. Leistungspflichtige im Sinne der §§ 93, 94 <strong>und</strong> 114 SGB XII,<br />

3. Kostenersatzpflichtige gemäß §§ 102 bis 105 SGB XII,<br />

4. andere Träger der Sozialhilfe gemäß §§ 106 bis 112 SGB XII,<br />

5. Träger anderer Sozialleistungen im Sinne <strong>des</strong> SGB<br />

im eigenen Namen <strong>und</strong> ziehen die Leistungen ein. In den Fällen der Nr. 4 umfasst die Verfolgung<br />

der Ansprüche auch die Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 bis 60 SGB XII, soweit<br />

von den in § 1 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften gleichzeitig Leistungen im übertragenen<br />

Bereich gewährt werden. Satz 2 gilt auch für die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61<br />

bis 66 SGB XII außerhalb von stationären <strong>und</strong> teilstationären Einrichtungen.<br />

(2) Der <strong>Kreis</strong> leistet den in § 1 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften, soweit erforderlich,<br />

auf Antrag Rechtsbeistand vor Gerichten.<br />

§ 4<br />

(1) Der <strong>Kreis</strong> behält sich im Einzelfall bei Klagen von Hilfesuchenden die Prozessvertretung<br />

der Bürgermeister vor den Verwaltungsgerichten <strong>und</strong> die Entscheidung über die Einlegung<br />

von Rechtsmitteln vor.<br />

(2) Soweit Streitverfahren vor den Sozial- <strong>und</strong> Verwaltungsgerichten von den in § 1 Abs. 1<br />

genannten Gebietskörperschaften wahrgenommen werden, dürfen die Aufhebung von<br />

Verwaltungsakten <strong>und</strong> der Abschluss von Vergleichen nur unter dem Vorbehalt der Zu-<br />

stimmung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es erfolgen.


4.1.6<br />

1.<br />

§ 6<br />

Diese Satzung tritt mit Ausnahme <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 5 <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 Satz 3 am<br />

01.01.2005 in Kraft. § 2 Abs. 1 Nr. 5 <strong>und</strong> § 3 Abs. 1 Satz 3 treten am 01.07.2005 in Kraft.<br />

Die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Märkischen <strong>Kreis</strong> vom 20.11.2000<br />

tritt zum 31.12.2004 außer Kraft.


Satzung für das Jugendamt <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

vom 23.11.2009<br />

4.1.6<br />

2.<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat am 17.12.2009 auf Gr<strong>und</strong> der §§ 69 ff. Achtes<br />

Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10.12.2008, <strong>des</strong> § 3 Abs. 2 <strong>des</strong> Ersten Gesetzes zur Ausführung <strong>des</strong><br />

Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetzes – AG KJHG - in der Fassung vom 12.12.1990 (GV NW<br />

S. 664), letzte berücksichtigte Änderung v. 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), <strong>des</strong> Gesetzes<br />

zur frühen Bildung <strong>und</strong> Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz –<br />

Viertes Gesetz zur Ausführung <strong>des</strong> Kinder- u. Jugendhilfegesetzes – SGB VIII - <strong>und</strong> <strong>des</strong> §<br />

5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.<br />

462) folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:<br />

I. Das Jugendamt<br />

§ 1<br />

Aufbau<br />

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss <strong>und</strong> der Verwaltung <strong>des</strong> Jugendamtes.<br />

§ 2<br />

Zuständigkeit<br />

Das Jugendamt ist nach Maßgabe <strong>des</strong> Achten Buches <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches (SGB VI-<br />

II, Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze <strong>und</strong> dieser<br />

Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Kinder-, Jugend- <strong>und</strong> Familienhilfe im Gebiet<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es für die Städte <strong>und</strong> Gemeinden Balve, Halver, Herscheid, Kierspe,<br />

Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade <strong>und</strong> Schalksmühle zuständig.<br />

§ 3<br />

Aufgaben<br />

(1) Das Jugendamt ist Mittel- <strong>und</strong> Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der<br />

Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit <strong>des</strong> jungen Menschen sowie die Stär-


4.1.6<br />

2.<br />

kung <strong>und</strong> Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der<br />

öffentlichen Jugendhilfe im Vordergr<strong>und</strong> stehen.<br />

(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien<br />

Jugendhilfe <strong>und</strong> allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der<br />

Kinder, Jugendlichen <strong>und</strong> jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei<br />

die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung <strong>und</strong> Durchführung der Jugendhilfeaufgaben<br />

sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.<br />

II. Der Jugendhilfeausschuss<br />

§ 4<br />

Mitglieder<br />

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich<br />

der/<strong>des</strong> Vorsitzenden an.<br />

(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 (Mitglieder der<br />

Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählten Frauen <strong>und</strong> Männer, die in der Jugendhilfe<br />

erfahren sind) beträgt 9, <strong>und</strong> die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer<br />

2 Sozialgesetzbuch VIII, die von den im Bereich <strong>des</strong> Jugendamtes wirkenden <strong>und</strong> anerkannten<br />

freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom<br />

<strong>Kreis</strong>tag gewählt. Für je<strong>des</strong> Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen.<br />

Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung <strong>des</strong> Kinder<strong>und</strong><br />

Jugendhilfegesetzes (AG KJHG), der <strong>Kreis</strong>ordnung (KrO) <strong>und</strong> der Geschäftsordnung<br />

für den <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es.<br />

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:<br />

a) der Landrat oder ein/e von ihm bestellte/r Vertreterin/Vertreter;<br />

b) die Leiterin/der Leiter <strong>des</strong> Jugendamtes oder deren Vertretung;<br />

c) eine Richterin/ein Richter <strong>des</strong> Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtes oder <strong>des</strong> Familiengerichtes<br />

oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem<br />

Präsidenten <strong>des</strong> Landgerichts Hagen bestellt wird;<br />

d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von dem/ der<br />

Direktor/in <strong>des</strong> Arbeitsamtes Iserlohn bestellt wird;


4.1.6<br />

2.<br />

e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung<br />

Arnsberg bestellt wird;<br />

f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat als <strong>Kreis</strong>poli-<br />

zeibehörde bestellt wird;<br />

g) eine Vertreterin/ein Vertreter <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsamtes, die/der vom Landrat<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es bestellt wird;<br />

h) je eine Vertretung der Katholischen <strong>und</strong> der Evangelischen Kirche sowie der<br />

Jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk<br />

<strong>des</strong> Jugendamtes bestehen; sie werden von den zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften<br />

bestellt;<br />

i) eine Vertreterin/ein Vertreter <strong>des</strong> Ringes Politischer Jugend <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es. Nach der 1. Hälfte der Wahlzeit wechselt nach Absprache die Person.<br />

j) Ggf. weitere beratende Mitglieder nach § 41 Abs. 3 KrO NRW.<br />

Für die Mitglieder c) bis j) ist je ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu bestellen oder zu<br />

wählen.<br />

§ 5<br />

Teilnahme weiterer Personen<br />

(1) An den Sitzungen <strong>des</strong> Jugendhilfeausschusses nehmen regelmäßig außerdem die<br />

Fachdienstleitungen <strong>des</strong> Jugendamtes sowie die/der Jugendhilfeplaner/in teil. Weitere<br />

Fachkräfte <strong>des</strong> Jugendamtes können bei Bedarf teilnehmen.<br />

(2) Weitere fachk<strong>und</strong>ige Personen können durch Beschluss <strong>des</strong> Jugendhilfeausschusses<br />

zu den Sitzungen hinzugezogen werden.<br />

§ 6<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Jugendhilfeausschusses<br />

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt<br />

im Rahmen der vom <strong>Kreis</strong>tag bereitgestellten Mittel, dieser Satzung <strong>und</strong> der<br />

vom <strong>Kreis</strong>tag gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er<br />

soll vor jeder Beschlussfassung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages in Fragen der Jugendhilfe gehört<br />

werden. Er hat das Recht, an den <strong>Kreis</strong>tag Anträge zu stellen.


4.1.6<br />

2.<br />

(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:<br />

1. Die Aufstellung von Richtlinien <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen für<br />

a. die Förderung von Einrichtungen <strong>und</strong> Maßnahmen der Jugendhilfe,<br />

b. die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese<br />

nicht durch Lan<strong>des</strong>recht geregelt werden.<br />

2. Die Entscheidung über<br />

a. die Jugendhilfeplanung,<br />

b. die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB<br />

VIII in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Ziffer 1 AG-KJHG,<br />

c. die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,<br />

d. die Einrichtung von Familienzentren nach § 16 <strong>des</strong> Gesetzes zur frühen Bildung<br />

<strong>und</strong> Förderung von Kindern NRW (KiBiz),<br />

e. die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten<br />

nach § 24 KiBiz,<br />

f. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen.<br />

3. Die Vorberatung <strong>und</strong> die Beratung <strong>des</strong> Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe.<br />

4. Die Anhörung vor der Berufung der Leiterin/<strong>des</strong> Leiters der Verwaltung <strong>des</strong> Jugendamtes.<br />

§ 7<br />

Unterausschüsse<br />

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf beratende Unterausschüsse<br />

gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss<br />

aus seinen Mitgliedern <strong>und</strong> stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Der Jugendhilfeausschuss<br />

bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden <strong>und</strong> seine Stellvertreterin/seinen<br />

Stellvertreter.


III. Die Verwaltung <strong>des</strong> Jugendamtes<br />

§ 8<br />

Eingliederung<br />

4.1.6<br />

2.<br />

Die Verwaltung <strong>des</strong> Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit <strong>innerhalb</strong> der<br />

<strong>Kreis</strong>verwaltung.<br />

§ 9<br />

Aufgaben<br />

(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden<br />

vom Landrat oder in seinem Auftrage von der/dem Leiter/in der Verwaltung <strong>des</strong><br />

Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung <strong>und</strong> der Beschlüsse <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tages <strong>und</strong><br />

<strong>des</strong> Jugendhilfeausschusses geführt.<br />

(2) Der Landrat oder in seinem Auftrage der/die Leiter/in der Verwaltung <strong>des</strong> Jugendam-<br />

tes<br />

ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n <strong>des</strong> Jugendhilfeausschusses über alle<br />

wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung <strong>des</strong> Jugendamtes zu unterrichten,<br />

bereitet die Beschlüsse <strong>des</strong> Jugendhilfeausschusses vor <strong>und</strong> führt diese aus.<br />

IV. Schlussbestimmung<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die<br />

Satzung für das Jugendamt <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es von 12.04.1995 in der Fassung der<br />

Änderungssatzung vom 06.11.1997 außer Kraft.


4.1.6<br />

3.<br />

Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen<br />

nach dem Gesetz über den Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst (ÖGDG)<br />

vom 25.11.1997 (GV NW S. 430, 431)<br />

in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.12.2001<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

20.03.1996 (GV NW S. 124), <strong>und</strong> der §§ 1, 2, 4, 5 <strong>und</strong> 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert<br />

durch Artikel II <strong>des</strong> Zweiten Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes vom<br />

12.05.1998 (GV NW S. 384), in Verbindung mit den §§ 19 <strong>und</strong> 28 <strong>des</strong> Gesetzes über den<br />

Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst vom 17.12.1997 (GV NW Nr. 58 S. 431 ff.) hat der <strong>Kreis</strong>tag<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es am 11.03.1999 folgende Gebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Gebühr<br />

Nach anliegendem Gebührentarif werden Gebühren erhoben für<br />

a) besondere Verwaltungsleistungen, die vom Gebührenpflichtigen beantragt worden<br />

sind oder die ihn unmittelbar begünstigen, <strong>und</strong><br />

b) die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend<br />

dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen,<br />

soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten.<br />

§ 2<br />

Gebührenbemessung<br />

(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr<br />

im Einzelfall zu berücksichtigen


4.1.6<br />

3.<br />

1. der mit der Amtshandlung verb<strong>und</strong>ene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen<br />

nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, <strong>und</strong><br />

2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung<br />

für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag <strong>des</strong>sen wirtschaftliche Verhältnisse.<br />

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong> zu berechnen, so ist der Wert zum<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührensatzung<br />

nichts anderes bestimmt.<br />

(3) Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, den Gebührenschuldner betreffende Amtshandlungen<br />

können auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr<br />

nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die<br />

Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung <strong>des</strong><br />

Gebührensatzes zu berücksichtigen.<br />

(4) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung<br />

zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom H<strong>und</strong>ert der Gebühr <strong>und</strong> die bereits entstandenen<br />

Auslagen zu erheben. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt,<br />

ist keine Gebühr zu erheben.<br />

§ 3<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig sind in den Fällen <strong>des</strong> § 1 Buchstabe a) der Antragsteller <strong>und</strong> derjenige,<br />

in <strong>des</strong>sen Interesse die Handlung vorgenommen wird; in den Fällen <strong>des</strong> § 1 Buchstabe<br />

b) der Benutzer der Einrichtung oder Anlage.<br />

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die<br />

Amtshandlung ihn betrifft.<br />

(3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.


§ 4<br />

Auslagen<br />

4.1.6<br />

3.<br />

(1) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit Verwaltungsleistungen nach § 1<br />

entstehen, sind zu ersetzen, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn der/die Zahlungspflichtige von der<br />

Entrichtung der Gebühr befreit ist.<br />

(2) Auslagen können auch denjenigen auferlegt werden, die sie durch unbegründete Einwendungen<br />

verursacht haben.<br />

(3) Erstattungspflichtige Auslagen sind insbesondere:<br />

a) im Einzelfall besonders hohe Telegraphen-, Fernschreib- <strong>und</strong> Fernsprechgebühren<br />

<strong>und</strong> Zustellkosten,<br />

b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,<br />

c) Kosten für Zeugen <strong>und</strong> Sachverständige,<br />

d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden<br />

Reisekostenvergütungen,<br />

e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.<br />

§ 5<br />

Gebührenfreiheit<br />

(1) Für die Gebührenfreiheit gilt § 5 Abs. 6 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes in der jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

(2) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung<br />

sowie Gebührenbefreiung <strong>und</strong> Auslagenbefreiung vorgesehen werden.<br />

Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden<br />

öffentlichen Interesse dient.<br />

§ 6<br />

Entstehung <strong>und</strong> Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit <strong>des</strong>sen Eingang bei<br />

der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.


4.1.6<br />

3.<br />

Gebühren für die Benutzung öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen entstehen mit Eintritt<br />

in das Benutzungsverhältnis. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit<br />

der Aufwendung <strong>des</strong> zu erstattenden Betrages, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen<br />

Amtshandlung.<br />

(2) Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner<br />

fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Benutzungsgebühren<br />

sind vor Beginn der Benutzung fällig.<br />

(3) Die Leistungserbringung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis<br />

zur voraussichtlichen Höhe der Gebühren abhängig gemacht werden.<br />

(4) Wird nur gegen die Gebührenfestsetzung ein Rechtsbehelf eingelegt, so wird dadurch<br />

die Fälligkeit der Gebühr nicht aufgehoben.<br />

Gebührengläubiger ist der Märkische <strong>Kreis</strong>.<br />

§ 7<br />

Gebührengläubiger<br />

§ 8<br />

Säumniszuschlag<br />

Wird die mit dem Gebührenbescheid geltend gemachte Forderung nicht bis zum Ablauf<br />

<strong>des</strong> mit dem Leistungsangebot verb<strong>und</strong>enen Fälligkeitstermins erbracht, werden gemäß<br />

§ 12 Abs. 1 Nr. 5 b Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung<br />

AW vom Abgabenschuldner Säumniszuschläge erhoben.<br />

§ 9<br />

Beitreibung<br />

Die Gebühren können nach § 1 <strong>des</strong> Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980<br />

(GV NW S. 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.


§ 10<br />

Schlußbestimmungen<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

4.1.6<br />

3.


4.1.6<br />

3.<br />

Anlage<br />

Gebührentarif<br />

zur Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über die Erhebung von Gebühren<br />

für Amtshandlungen nach dem Gesetz über den Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst<br />

Tarif-<br />

stelle<br />

1<br />

Gegenstand Gebühr<br />

in €<br />

Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19<br />

ÖGDG<br />

1.1 Kopie <strong>und</strong> Beglaubigung von To<strong>des</strong>bescheinigungen 4,25<br />

1.2 Amtliche Bescheinigungen 10,00 - 30,00<br />

1.3 Zeugnisse, Gutachten 30,00 - 300,00<br />

1.5 Ärztliche Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

1.5.1 Bescheinigung über die Belehrung nach § 34 Infektionsschutzgesetz 25,00<br />

1.5.2 Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz<br />

für Schulen je Schüler<br />

2<br />

3<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach dem Feuerbestattungsge-<br />

setz<br />

Ausfertigung <strong>und</strong> Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgen-<br />

untersuchungen an Patienten gemäß § 28 Abs. 3 der Röntgenver-<br />

ordnung<br />

4 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur,<br />

die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig<br />

sind<br />

(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren<br />

der Tarifstellen 1.1 <strong>und</strong> 1.2 zu erheben)<br />

4.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung<br />

für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden<br />

Fassung gebührenpflichtig sind<br />

4.2 Amtshandlungen <strong>und</strong> Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S.<br />

2316) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind<br />

4.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach den<br />

Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte (GOÄ oder GOZ)<br />

gebührenpflichtig sind <strong>und</strong> bei denen ein Leistungsträger im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 12 <strong>des</strong> Ersten Buches <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches oder ein sons-<br />

tiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11<br />

GOÄ/ § 3 GOZ)<br />

5<br />

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist <strong>und</strong><br />

die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden<br />

besonderen öffentlichen Interesse dienen<br />

10,00<br />

30,00 - 120,00<br />

10,00<br />

0,7 bis 1,8fache Sätze für<br />

Sonderleistungen gemäß<br />

Abschnitten A, E <strong>und</strong> O,<br />

0,7 bis 1,15fache Sätze für<br />

Sonderleistungen gemäß<br />

Abschnitt M <strong>des</strong> Gebühren-<br />

verzeichnisses,<br />

0,7 bis 2,3fache Sätze für<br />

Sonderleistungen gemäß den<br />

übrigen Abschnitten <strong>des</strong> Ge-<br />

bührenverzeichnisses zur<br />

GOÄ<br />

0,7 bis 2,3fache Sätze für<br />

Sonderleistungen nach der<br />

Gebührenordnung<br />

Einfache Sätze für Sonder-<br />

leistungen nach der Gebüh-<br />

renordnung<br />

25,00 - 50,00


4.1.6<br />

4.<br />

Satzung über den Härteausgleich im Rahmen <strong>des</strong> § 6 <strong>des</strong> Gesetzes zur<br />

Ausführung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes vom 01.12.2000<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 647) <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 6 <strong>des</strong> Gesetzes zur Ausführung<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes (AG-BSHG NW) in der Fassung <strong>des</strong> zweiten Gesetzes<br />

zur Modernisierung von Regierung <strong>und</strong> Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 09.05.<br />

2000 (GV NW S. 462) hat der <strong>Kreis</strong>tag am 16.11.2000 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliches<br />

Die kreisangehörigen Gemeinden tragen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG 50 v. H. der<br />

Nettoaufwendungen für die ihnen nach der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe<br />

im Märkischen <strong>Kreis</strong> übertragenen Aufgaben (Eigenanteil). Zum Ausgleich wird die <strong>Kreis</strong>umlage<br />

um die Gesamtsumme dieser von den Gemeinden übernommenen Nettoaufwendungen<br />

gesenkt.<br />

§ 2<br />

Ermittlung der Härte<br />

(1) Wegen der erheblichen strukturellen Unterschiede im <strong>Kreis</strong>gebiet wird gemäß § 6 Abs.<br />

1 Satz 2 AG-BSHG eine entstehende Härte ausgeglichen.<br />

(2) Diese Härte wird wie folgt ermittelt:<br />

a) Für jede Gemeinde wird die Höhe <strong>des</strong> zu erwartenden 50%igen Eigenanteils zum<br />

Ende eines Jahres für das kommende Jahr zunächst geschätzt.<br />

b) Diesem Betrag wird der Betrag gegenübergestellt, den die Gemeinde durch die Absenkung<br />

<strong>des</strong> allgemeinen <strong>Kreis</strong>umlagehebesatzes für das entsprechende Jahr weniger<br />

zu zahlen hat.


4.1.6<br />

4.<br />

c) Ist der zu erwartende 50 %ige Eigenanteil höher als die „Einsparung“ bei der <strong>Kreis</strong>-<br />

umlage, wird die Mehrbelastung als Härte angesehen <strong>und</strong> entsprechend den Rege-<br />

lungen nach § 3 ausgeglichen.<br />

d) Ist der zu erwartende 50 %ige Eigenanteil niedriger als die „Einsparung“ bei der<br />

<strong>Kreis</strong>umlage, wird diese Minderbelastung zur Finanzierung <strong>des</strong> Härteausgleichs entsprechend<br />

den Regelungen nach § 4 herangezogen.<br />

§ 3<br />

Höhe <strong>des</strong> Härteausgleichs<br />

Die sich nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c) jeweils ergebende jährliche Mehrbelastung wird für<br />

das Jahr 2001 mit 50 %, für die Jahre 2002 <strong>und</strong> 2003 mit 40 % <strong>und</strong> für die Jahre 2004 <strong>und</strong><br />

2005 mit 30 % ausgeglichen (Härteausgleich).<br />

§ 4<br />

Finanzierung <strong>des</strong> Härteausgleichs<br />

Von der sich nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d) jeweils ergebenden jährlichen Minderbelastung<br />

ist ein Betrag in Höhe <strong>des</strong> nach § 3 für das entsprechende Jahr festgelegten vom-H<strong>und</strong>ert-<br />

Satzes als Finanzierungsbeitrag für den Härteausgleich zu zahlen.<br />

§ 5<br />

Zahlungsmodalitäten<br />

(1) Der gesamte Härteausgleich wird vom Märkischen <strong>Kreis</strong> außerhalb <strong>des</strong> Haushaltes<br />

über ein gesondert hierfür eingerichtetes Verwahrgeldkonto abgewickelt.<br />

(2) Die Gemeinden, die gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe d) zur Finanzierung <strong>des</strong> Härteausgleichs<br />

herangezogen werden, leisten nach Festsetzung <strong>des</strong> zu zahlenden Jahresbetrages<br />

durch den Märkischen <strong>Kreis</strong> Vorausleistungen, die jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08.<br />

<strong>und</strong> 15.11. eines jeden Jahres mit 1/4 <strong>des</strong> Jahresbetrages fällig werden.


4.1.6<br />

4.<br />

(3) Die Gemeinden, die gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe c) einen Härteausgleich erhalten, er-<br />

halten diesen nach Festsetzung <strong>des</strong> Jahresbetrages durch den Märkischen <strong>Kreis</strong> zunächst<br />

als Vorausleistung jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. <strong>und</strong> 15.11. eines jeden Jahres mit 1/4<br />

<strong>des</strong> Jahresbetrages.<br />

(4) Nach Abschluss <strong>des</strong> Haushaltsjahres werden die Berechnungen nach § 2 Abs. 2 aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>des</strong> tatsächlichen Ergebnisses durchgeführt <strong>und</strong> sowohl der Härteausgleich als<br />

auch die Zahlungen zur Finanzierung <strong>des</strong> Härteausgleichs endgültig festgesetzt. Unter Berücksichtigung<br />

der nach den Abs. 2 <strong>und</strong> 3 gezahlten Vorausleistungen werden evtl. Mehroder<br />

Minderzahlungen ausgeglichen.<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten


Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es zur Durchführung <strong>des</strong><br />

§ 23 <strong>des</strong> Gesetzes über die frühe Bildung <strong>und</strong> Förderung von Kindern –<br />

Kinderbildungsgesetz – KiBiz – Gesetz zur Ausführung <strong>des</strong><br />

Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetzes SGB VIII – vom 30.10.2007<br />

in der zur Zeit geltenden Fassung<br />

- Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über die Erhebung von Elternbeiträgen -<br />

vom 13.12.2007<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

4.1.6<br />

5.<br />

Diese Satzung regelt die Erhebung <strong>und</strong> die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme<br />

eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung in den kreisangehörigen Städten<br />

<strong>und</strong> Gemeinden im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Jugendamtes <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es. Die Elternbeiträge<br />

werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben.<br />

§ 2<br />

Gegenstand <strong>und</strong> Fälligkeit <strong>des</strong> Elternbeitrages<br />

(1) Die Personensorgeberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtung<br />

zu entrichten. Für die Erhebung der Elternbeiträge sind die vom Träger der<br />

Einrichtung übermittelten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdaten sowie Aufnahme- <strong>und</strong><br />

Abmeldedaten <strong>und</strong> die Betreuungszeiten der Kinder <strong>und</strong> entsprechende Angaben der Eltern)<br />

maßgeblich.<br />

(2) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht<br />

beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in der Einrichtung aufgenommen wird. Sie<br />

endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Ablauf <strong>des</strong> Kindergartenjahres, zu <strong>des</strong>sen Ende das Kind die Einrichtung<br />

verlässt. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt<br />

<strong>und</strong> ist unabhängig von der Anwesenheit <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>. Der Elternbeitrag ist bis zum 1.<br />

eines Monats im voraus zu entrichten. Über Höhe <strong>und</strong> Fälligkeit der Beiträge wird den Beitragspflichtigen<br />

ein schriftlicher Bescheid erteilt.


4.1.6<br />

5.<br />

Bei Beendigung <strong>des</strong> Betreuungsverfahrens im laufenden Kindergartenjahr ist der Elternbeitrag<br />

auch in dem Monat zu zahlen, in dem das Betreuungsverhältnis endet.<br />

(3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsverfahren.<br />

§ 3<br />

Beitragspflichtige<br />

Beitragspflichtige Personensorgeberechtigte sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil<br />

zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag<br />

nach § 32 <strong>des</strong> Einkommenssteuergesetzes gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die<br />

Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige sind<br />

Gesamtschuldner, wobei die Erteilung <strong>des</strong> Beitragsbeschei<strong>des</strong> an einen der Beitragspflichtigen<br />

ausreicht.<br />

§ 4<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(1) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.<br />

Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Im<br />

Fall <strong>des</strong> § 3 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für<br />

die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer<br />

Beitrag.<br />

(2) Bei der Aufnahme <strong>und</strong> danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der<br />

öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben <strong>und</strong> nachzuweisen, welche Einkommensgruppe<br />

gemäß der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 ihren Elternbeiträgen zu Gr<strong>und</strong>e zu legen<br />

ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der<br />

höchste Elternbeitrag zu leisten. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur<br />

Zugr<strong>und</strong>elegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.


4.1.6<br />

5.<br />

(3) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>des</strong> Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten<br />

aus anderen Einkunftsarten <strong>und</strong> mit Verlusten <strong>des</strong> zusammenveranlagten Ehegatten ist<br />

nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen<br />

sowie die zur Deckung <strong>des</strong> Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen<br />

für die Eltern <strong>und</strong> das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.<br />

Nicht hinzuzurechnen sind das Kindergeld nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz <strong>und</strong> entsprechenden<br />

Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz<br />

bzw. das dieses ersetzende Elterngeld bis zu einer Höhe v. 300 €.<br />

Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgr<strong>und</strong> der<br />

Ausübung eines Mandats <strong>und</strong> steht ihm auf Gr<strong>und</strong> <strong>des</strong>sen für den Fall <strong>des</strong> Ausscheidens<br />

eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten<br />

Einkommen ein Betrag von 10 vom H<strong>und</strong>ert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis<br />

oder aufgr<strong>und</strong> der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen.<br />

Für das dritte <strong>und</strong> je<strong>des</strong> weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 <strong>des</strong> Einkommenssteuergesetzes<br />

zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen<br />

abzuziehen.<br />

(4) Maßgebend für die Ermittlung <strong>des</strong> monatlichen Elternbeitrages für das jeweilige Kindergartenjahr<br />

(1. August bis 31. Juli <strong>des</strong> Folgejahres) ist zunächst das Einkommen in dem der<br />

Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache <strong>des</strong><br />

Einkommens <strong>des</strong> letzten Monats zu Gr<strong>und</strong>e zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer<br />

höher oder niedriger ist als das Einkommen <strong>des</strong> vorangegangenen Kalenderjahres; wird<br />

das Zwölffache <strong>des</strong> Einkommens <strong>des</strong> letzten Monats zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, so sind auch Einkünfte<br />

hinzu zu rechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden<br />

Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von<br />

Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.<br />

Im Falle einer Änderung der Einkommensverhältnisse ist am Ende <strong>des</strong> Kindergartenjahres<br />

bzw. ab Kenntnis im Wege einer Gesamtbetrachtung für das jeweilige Kindergartenjahr<br />

festzustellen, ob der auf Gr<strong>und</strong> der Prognose nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Elternbeitrag<br />

sich nachträglich als zutreffend erweist. Gegebenenfalls sind Beiträge nachzufordern<br />

bzw. zu erstatten. Der Elternbeitrag ist dann für das ganze Kindergartenjahr neu festzusetzen.<br />

§ 5


4.1.6<br />

5.<br />

Beitragsermäßigung/ Erlass<br />

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung so ist für das<br />

erste Kind der Beitrag in voller Höhe <strong>und</strong> für je<strong>des</strong> weitere Kind ein Beitrag von 50 % <strong>des</strong><br />

jeweils ermittelten Regelbeitrages zu zahlen.<br />

(2) Wenn die finanziellen Belastungen den Leistungsverpflichteten nicht zuzumuten sind (§ 90<br />

SGB VIII), können die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Nicht zuzumuten<br />

ist die Belastung in der Regel für Beitragspflichtige, die ausschließlich Leistungen<br />

zur Sicherung <strong>des</strong> Lebensunterhalts nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach<br />

dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen<br />

Diese Satzung tritt am 1. August 2008 in Kraft.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmung<br />

Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 der Satzung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

vom 13.12.2007. Die monatlichen Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung<br />

für Kinder werden nach folgender Staffel erhoben:<br />

Einkommens- Beitragshöhe<br />

gruppe bei 25 Std. bei 35 Std. bei 45 Std.<br />

Nutzungszeit Nutzungszeit Nutzungszeit<br />

bis zu 15.000,00 € 0 € 0 € 0 €<br />

bis zu 25.000,00 € 21 € 25 € 39 €<br />

bis zu 37.500,00 € 38 € 45 € 70 €<br />

bis zu 50.000,00 € 64 € 75 € 116 €<br />

bis zu 62.500,00 € 98 € 115 € 178 €<br />

bis zu 75.000,00 € 128 € 150 € 233 €<br />

bis zu 87.500,00 € 149 € 175 € 271 €<br />

bis zu 100.000,00 € 170 € 200 € 310 €<br />

bis zu 112.500,00 € 191 € 225 € 349 €<br />

über 112.500,00 € 213 € 250 € 388 €


Rechtsverordnung über den Verkehr mit Taxen<br />

für das Gebiet <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

vom 16.10.2000<br />

4.2.3<br />

1.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 47 Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 51 Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Personenbeförderungsgesetzes<br />

vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

zur Änderung <strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes <strong>und</strong> anderer Gesetze vom 24.04.1998<br />

(BGBl. I S. 747) <strong>und</strong> durch Art. 8 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22.6.1998 (BGBl. I S. 1495), <strong>und</strong> der<br />

Verordnung über die zuständigen Behörden <strong>und</strong> über die Ermächtigung zum Erlaß von<br />

Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV NW<br />

1990 S. 247) hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am 28.09.2000<br />

folgende Rechtsverordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen <strong>innerhalb</strong> <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es.<br />

(2) Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner<br />

Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften <strong>und</strong> nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten<br />

Genehmigung bleiben unberührt.<br />

§ 2<br />

Ordnungsnummer <strong>und</strong> Unternehmeranschrift<br />

(1) Jede Taxe erhält gemäß § 27 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen<br />

im Personenverkehr (BOKraft) von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer<br />

zugeteilt. An der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ist ein nach außen<br />

<strong>und</strong> innen wirken<strong>des</strong> Schild nach Anlage 3 BOKraft mit der zugeteilten Ordnungsnummer<br />

anzubringen.<br />

(2) Im Wageninneren ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen<br />

<strong>und</strong> Betriebssitz <strong>des</strong> Unternehmers anzubringen.


4.2.3<br />

1.<br />

§ 3<br />

Bereithalten von Taxen<br />

(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenplätzen (Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung)<br />

bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der zugelassenen<br />

Taxenplätze ist die schriftliche Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.<br />

§ 6 Abs. 1 der Taxenordnung bleibt unberührt.<br />

(2) Jeder Fahrzeugführer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenplätzen<br />

bereitzuhalten.<br />

(3) Taxen dürfen in ihrer Betriebsgemeinde in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr auch<br />

außerhalb der ausgewiesenen Taxenstände dort bereitgehalten werden, wo das Halten<br />

<strong>und</strong> Parken nicht nach der StVO verboten ist. § 4 der Taxenordnung bleibt unberührt.<br />

Diese Regelung gilt nicht für folgende Straßen in Menden: Neumarkt, Marktplatz, Südwall<br />

<strong>und</strong> Ostwall.<br />

§ 4<br />

Ordnung auf den Taxenplätzen<br />

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen.<br />

Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets<br />

fahrbereit sein <strong>und</strong> so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.<br />

(2) Sofern sich an einem Taxenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte<br />

Fahrer der in der Reihenfolge ersten Taxe verpflichtet, die Anlage zu bedienen<br />

<strong>und</strong> die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines<br />

Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten<br />

Weg auszuführen.<br />

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wird von einem Fahrgast oder Besteller<br />

eine andere als die erste in der Reihe stehende Taxe verlangt, so ist dieser zum Ausscheren<br />

sofort Platz zu machen.


(4) Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.<br />

4.2.3<br />

1.<br />

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf<br />

den Taxenplätzen nachzukommen.<br />

§ 5<br />

Dienstbetrieb<br />

(1) Bereithalten <strong>und</strong> Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe<br />

aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung<br />

der Arbeitszeitvorschriften <strong>und</strong> der zur Ausübung von Wartungs- <strong>und</strong> Pflegearbeiten erforderlichen<br />

Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.<br />

Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.<br />

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmer<br />

von der Möglichkeit <strong>des</strong> Abs. 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch<br />

machen.<br />

(3) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern <strong>und</strong> -fahrern einzuhalten.<br />

§ 6<br />

Funkgeräte<br />

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während <strong>und</strong> unmittelbar nach der Ausführung<br />

eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert<br />

werden.<br />

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden,<br />

daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.<br />

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.


4.2.3<br />

1.<br />

§ 7<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Taxenordnung werden nach § 61 <strong>des</strong> Personenbeförderungsgesetzes<br />

als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM /<br />

5.112,92 € (ab 01.01.2002) geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe<br />

bedroht sind.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am 15.11.2000 in Kraft.<br />

(2) Andere Rechtsverordnungen sind von diesem Zeitpunkt an <strong>innerhalb</strong> <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es nicht mehr anzuwenden.


Tarif für die im Märkischen <strong>Kreis</strong> zugelassenen Taxen<br />

vom 06.03.2008<br />

4.2.3<br />

2.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 51 Abs. 1 Satz 1 <strong>des</strong> Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I<br />

S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690); zuletzt geändert<br />

durch Art. 7 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes u.a. Gesetze vom<br />

24.4.1998 (BGBl. I S. 747) <strong>und</strong> durch Art. 8 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22.6.1998 (BGBl. I S. 1495) <strong>und</strong><br />

der Verordnung über die zuständigen Behörden <strong>und</strong> über die Ermächtigung zum Erlass von<br />

Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.3.1990 (GV NW 1990 Seite<br />

247) hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es in seiner Sitzung am 06. März 2008 folgende<br />

Rechtsverordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Pflichtfahrgebiet<br />

(1) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es.<br />

(2) Für Fahrten <strong>innerhalb</strong> der Grenzen <strong>des</strong> Pflichtfahrgebietes dürfen Entgelte für die Beförderung<br />

von Personen mit den im Märkischen <strong>Kreis</strong> zugelassenen Taxen nur nach dieser<br />

Rechtsverordnung erhoben werden. Bei Fahrten, die über das Pflichtfahrgebiet hinausgehen,<br />

ist das Beförderungsentgelt frei zu vereinbaren. Der Fahrgast ist vor Fahrtbeginn auf<br />

diese Regelung hinzuweisen.<br />

(3) Innerhalb <strong>des</strong> Pflichtfahrgebietes hat jeder Fahrzeugführer, <strong>des</strong>sen Taxe fahrbereit ist, die<br />

ihm angetragene Fahrt durchzuführen.<br />

§ 2<br />

Beförderungsentgelt<br />

(1) Unabhängig von der Zahl der beförderten Personen sind zu berechnen:<br />

1) In der Zeit von 6.00 h bis 22.00 h (Tagtarif)


4.2.3<br />

2.<br />

Gr<strong>und</strong>preis 2,50 €<br />

0,10 € je angefangene 133,33 m (= 0,75 € je km) ab Gemeindegrenze für die Anfahrt,<br />

wenn der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde liegt (Taxe II).<br />

0,10 € je angefangene 66,67 m (= 1,50 € je km) mit Fahrgästen gefahrene Wegstrecke<br />

(Taxe I).<br />

2) In der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h (Nachttarif)<br />

Gr<strong>und</strong>preis 2,80 €<br />

0,10 € je angefangene 125,00 m (= 0,80 € je km) ab Gemeindegrenze für die Anfahrt,<br />

wenn der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde liegt (Taxe II).<br />

0,10 € je angefangene 62,50 m (= 1,60 € je km) mit Fahrgästen gefahrene Wegstrecke<br />

(Taxe I).<br />

An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen gilt der Nachttarif auch tagsüber.<br />

3) 0,10 € für jede angefangenen 13,33 Sek<strong>und</strong>en Wartezeit (27,00 € pro St<strong>und</strong>e).<br />

4) 0,25 € Sonderzuschlag für je<strong>des</strong> beförderte Gepäckstück vom zweiten Gepäckstück an<br />

sowie für jeden beförderten H<strong>und</strong>, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e.<br />

(2) Die Anfahrt zum Bestellort wird <strong>innerhalb</strong> der Gemeinde, in dem sich der Betriebssitz <strong>des</strong> Unternehmers<br />

befindet (Betriebsgemeinde), nicht vergütet.<br />

§ 3<br />

Rücknahme <strong>des</strong> Fahrauftrages<br />

(1) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den doppelten Gr<strong>und</strong>preis nach § 2 (5,00 €) zu<br />

zahlen, wenn der Bestellort <strong>innerhalb</strong> der Betriebsgemeinde liegt.


4.2.3<br />

2.<br />

(2) Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde, so hat der Besteller den doppelten<br />

Gr<strong>und</strong>preis nach § 2 (5,00 €/5,60 €) <strong>und</strong> zusätzlich die Vergütung für die Anfahrt nach § 2 zu<br />

entrichten.<br />

(3) Der Anspruch <strong>des</strong> Taxenunternehmers auf die Vergütung nach den Abs. 1 <strong>und</strong> 2 entfällt,<br />

wenn die Anfahrt zum Bestellort ausgefallen ist.<br />

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche <strong>des</strong> Taxenunternehmers bleiben unberührt.<br />

§ 4<br />

Fahrpreisanzeiger<br />

(1) In jeder Taxe muss ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der das gesamte Beförderungsentgelt<br />

anzeigt.<br />

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen an dem vom Besteller angegebenen Ort <strong>und</strong><br />

bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden.<br />

(3) Bei Anfahrten zum Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde ist der Fahrpreisanzeiger an<br />

der Gemeindegrenze einzuschalten.<br />

§ 5<br />

Versagen <strong>des</strong> Fahrpreisanzeigers<br />

(1) Versagt der Fahrpreisanzeiger, wird der Fahrpreis aufgr<strong>und</strong> der gefahrenen Kilometer nach §<br />

2 berechnet, zuzüglich <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>preises.<br />

(2) Auf das Versagen <strong>des</strong> Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort aufmerksam zu machen.<br />

(3) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Diese<br />

Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Fahrzeugführer.


4.2.3<br />

2.<br />

§ 6<br />

Fahrpreisquittung<br />

Auf Verlangen <strong>des</strong> Fahrgastes hat der Fahrzeugführer eine Fahrpreisquittung auszustellen. Auf<br />

der Quittung müssen der gesamte Betrag <strong>des</strong> Beförderungsentgeltes, die Fahrstrecke, das amtliche<br />

Kennzeichen <strong>und</strong> die Ordnungsnummer der Taxe angegeben sein.<br />

§ 7<br />

Mitführen <strong>des</strong> Tarifes<br />

Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jeder Taxe mitzuführen <strong>und</strong> dem Fahrgast auf<br />

Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.<br />

§ 8<br />

Sondervereinbarungen<br />

Sondervereinbarungen im Sinne <strong>des</strong> § 51 Abs. 2 PBefG sind im Pflichtfahrgebiet zulässig. Sie<br />

müssen vor ihrer Einführung vom Märkischen <strong>Kreis</strong> genehmigt werden.<br />

§ 9<br />

<strong>Kreis</strong>- <strong>und</strong> Gemeindegrenzen<br />

Für die Rechtsverordnung gelten die <strong>Kreis</strong>- <strong>und</strong> Gemeindegrenzen, die in der vom Lan<strong>des</strong>vermessungsamt<br />

Nordrhein-Westfalen herausgegebenen <strong>Kreis</strong>karte 1:50.000 <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

eingezeichnet sind.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 61 <strong>des</strong> Personenbeförde-


4.2.3<br />

2.<br />

rungsgesetzes (PBefG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet,<br />

soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am 15. April 2008 in Kraft.<br />

(2) Andere Tarife sind von diesem Zeitpunkt an <strong>innerhalb</strong> <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es nicht mehr anzuwenden.


4.2.5<br />

1.<br />

Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die<br />

Förderschulen in der Trägerschaft <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

vom 14.07.2008<br />

Gemäß § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar<br />

2005 (GV. NRW. S. 102) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 <strong>und</strong> § 26 Abs. 1 f der <strong>Kreis</strong>ordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli<br />

1994 (GV. NRW. S. 646) hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es am 12.06.2008 die folgende<br />

Rechtsverordnung beschlossen:<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> ist Träger der<br />

§ 1<br />

Schule an der Höh, Förderschule -Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung- in Lüdenscheid,<br />

Carl-Sonnenschein-Schule, Förderschule -Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung- in<br />

Iserlohn-Sümmern,<br />

Astrid-Lindgren-Schule, Förderschule -Förderschwerpunkt Sprache- in Lüdenscheid<br />

Regenbogen-Schule, Förderschule -Förderschwerpunkt Sprache- in Menden<br />

Erich Kästner-Schule, Förderschule -Förderschwerpunkt Emotionale <strong>und</strong> Soziale Entwicklung-<br />

in Lüdenscheid<br />

Wilhelm-Busch-Schule, Förderschule -Förderschwerpunkt Emotionale <strong>und</strong> Soziale<br />

Entwicklung- in Hemer<br />

Für die in § 1 genannten Schulen werden Schuleinzugsbereiche gebildet.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

Schuleinzugsbereich der Schule an der Höh sind die Stadtgebiete Lüdenscheid, Halver,<br />

Kierspe, Werdohl, Altena <strong>und</strong> Neuenrade -ausgenommen Ortsteil Affeln- sowie die Gemeindegebiete<br />

Schalksmühle, Nachrodt-Wiblingwerde <strong>und</strong> Herscheid.


4.2.5<br />

1.<br />

§ 4<br />

Schuleinzugsbereich der Carl-Sonnenschein-Schule sind die Stadtgebiete Iserlohn, Menden,<br />

Hemer <strong>und</strong> Balve.<br />

§ 5<br />

Schuleinzugsbereich der Astrid-Lindgren-Schule in Lüdenscheid sind die Stadtgebiete Lüdenscheid,<br />

Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Plettenberg, Werdohl, Altena <strong>und</strong> Neuenrade<br />

sowie die Gemeindegebiete Schalksmühle, Nachrodt-Wiblingwerde <strong>und</strong> Herscheid.<br />

§ 6<br />

Schuleinzugsbereich der Regenbogen-Schule in Menden sind die Stadtgebiete, Iserlohn,<br />

Menden, Hemer <strong>und</strong> Balve.<br />

§ 7<br />

Schuleinzugsbereich der Erich Kästner-Schule in Lüdenscheid sind die Stadtgebiete Lüdenscheid,<br />

Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Plettenberg, Werdohl, Altena <strong>und</strong> Neuenrade<br />

sowie die Gemeindegebiete Schalksmühle, Nachrodt-Wiblingwerde <strong>und</strong> Herscheid.<br />

§ 8<br />

Schuleinzugsbereich der Wilhelm-Busch-Schule in Hemer sind die Stadtgebiete Iserlohn,<br />

Menden, Hemer <strong>und</strong> Balve.<br />

Der Wohnort der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler ist für die Einschulung maßgebend.<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

Die Rechtsverordnung tritt am 01.08.2008 in Kraft.<br />

Die Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen<br />

in <strong>Kreis</strong>trägerschaft vom 28.06.2000 in der Fassung der Änderungsverordnung vom<br />

14.06.2007 tritt mit Wirkung vom 31.07.2008 außer Kraft.


Richtlinien für die Sportförderung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

1. Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Ziele<br />

1.1 Gr<strong>und</strong>sätze der Sportförderung<br />

5.6<br />

1.<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> bekennt sich zur Förderung <strong>des</strong> Sports als einer wichtigen<br />

gesellschaftspolitischen Aufgabe.<br />

1.1.1 Als Träger von Schulen sieht sich der Märkische <strong>Kreis</strong> ständig im<br />

Dienst auch der schul- <strong>und</strong> kulturpolitischen Aufgabenstellung <strong>des</strong><br />

Sports. Der <strong>Kreis</strong> ist lebhaft daran interessiert, daß den Schülern der<br />

von ihm getragenen Schulen auch in ihrer Freizeit ein ergänzen<strong>des</strong><br />

Angebot auf dem Gebiet <strong>des</strong> Sports unterbreitet wird.<br />

1.1.2 Als Träger der Sozialhilfe weiß der Märkische <strong>Kreis</strong> um die Bedeutung<br />

<strong>des</strong> Sports als einem Mittel zur Wiederherstellung <strong>und</strong> Erhaltung der<br />

Arbeitskraft <strong>und</strong> einer Möglichkeit, die Lebenskräfte der Behinderten<br />

zu stärken.<br />

1.1.3 Als Träger der öffentlichen Jugendhilfe bejaht der Märkische <strong>Kreis</strong> die<br />

sozialpädagogische Bedeutung <strong>des</strong> Sports <strong>und</strong> seinen hohen Stellenwert<br />

für die Freizeitgestaltung bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen.<br />

1.1.4 Als Träger <strong>des</strong> Jugend- <strong>und</strong> Sportamtes <strong>und</strong> der <strong>Kreis</strong>krankenhäuser<br />

ist dem Märkischen <strong>Kreis</strong> die ges<strong>und</strong>heitspolitische Bedeutung <strong>des</strong><br />

Sports bewußt.<br />

1.2 Förderungsziele<br />

1.2.1 Der Märkische <strong>Kreis</strong> sieht sich verpflichtet, im Sinne der ihm nach § 2<br />

KrO obliegenden überörtlichen Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung<br />

auch die auf das Gebiet <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es beschränkten<br />

überörtlichen Aktivitäten der Sportverbände einschließlich der<br />

Schaffung etwaiger eigener Einrichtungen angemessen zu fördern.


5.6<br />

1.<br />

1.2.2 Im Hinblick auf die unterschiedliche Größe der Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />

hält sich der Märkische <strong>Kreis</strong> auch für verpflichtet, bestimmte Sportstätten<br />

der kleineren Städte <strong>und</strong> Gemeinden im Rahmen seiner Ausgleichsfunktion<br />

zu fördern.<br />

1.2.3 Im Sinne der unter 1.1 genannten Gr<strong>und</strong>sätze wird der Märkische<br />

<strong>Kreis</strong> darüber hinaus den Bau <strong>und</strong> die Ausstattung von Sportstätten<br />

dann fördern, wenn dies entweder im Interesse der Initiierung neuer<br />

sportlicher Aktivitäten oder aber einer gleichmäßigen Versorgung der<br />

<strong>Kreis</strong>bevölkerung mit sportlichen Angeboten notwendig erscheint.<br />

1.3 Sportstättenplanung<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> wird bei der Förderung die Sportstättenplanung seiner<br />

Städte <strong>und</strong> Gemeinden unter Einbeziehung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der<br />

Fachverbände berücksichtigen.<br />

2. Förderungsrichtlinien zu Veranstaltungen <strong>und</strong> laufenden Aufwendungen<br />

2.1 Förderung überörtlicher Aktivitäten der Verbände <strong>und</strong> Vereine<br />

2.1.1 Übungsleiterlehrgänge<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> finanziert Übungsleiterlehrgänge <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> der Fachverbände in Höhe der notwendigen Kosten, soweit<br />

die Lehrgänge nicht vom Land oder anderer Stelle gefördert werden<br />

<strong>und</strong> soweit eine Finanzierung nicht durch Teilnehmer- oder Trägerbeiträge<br />

gesichert werden kann.<br />

Der <strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong> schlägt die im Rahmen der sportlichen Selbstverwaltung<br />

auszuwählenden Lehrgänge zur Förderung vor.<br />

2.1.2 Veranstaltungen<br />

Sportveranstaltungen von überörtlicher Bedeutung werden dann gefördert,<br />

wenn sie auf <strong>Kreis</strong>ebene oder min<strong>des</strong>tens auf der Ebene einer<br />

größeren Anzahl kreisangehöriger Städte <strong>und</strong> Gemeinden stattfinden.<br />

Veranstaltungen auf örtlicher Ebene werden nicht gefördert.


5.6<br />

1.<br />

Die Förderung von Veranstaltungen mit wesentlich größerem Einzugs-<br />

bereich als dem <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es erfolgt nur in besonders be-<br />

gründeten Ausnahmefällen.<br />

Durch die Förderung soll die Finanzierung der Veranstaltung sichergestellt<br />

werden. Der Bedarf im einzelnen wird durch die Verwaltung ermittelt<br />

<strong>und</strong> durch die zuständigen Gremien <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es festgestellt.<br />

Der <strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong> kann gutachtlich gehört werden.<br />

2.1.3 Verwaltungskostenzuschüsse<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> zahlt Verwaltungskostenzuschüsse nur an den<br />

<strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong>. Die Höhe <strong>des</strong> Bedarfs wird von Jahr zu Jahr neu ermittelt.<br />

2.2 Förderung der Übungsleitertätigkeit<br />

Im Rahmen der Gr<strong>und</strong>sätze nach 1.1 dieser Richtlinien fördert der Märkische<br />

<strong>Kreis</strong> die Übungsleitertätigkeit der Sportvereine <strong>und</strong> -verbände. Der <strong>Kreis</strong>zuschuß<br />

beträgt bis zu 40 % <strong>des</strong> jeweiligen Lan<strong>des</strong>zuschusses, darf jedoch<br />

nicht den Zuschuß der Stadt bzw. Gemeinde überschreiten; das gilt nicht für<br />

Ausgleichsstockgemeinden.<br />

3. Förderungsrichtlinien für den Bau <strong>und</strong> die Einrichtung von Sportstätten<br />

3.1 Förderung von Investitionsvorhaben der Vereine <strong>und</strong> Verbände<br />

3.1.1 Umfang der Förderung<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> gewährt Zuschüsse zum Neubau, Umbau <strong>und</strong> zur<br />

Erweiterung von Sportanlagen der Vereine <strong>und</strong> Verbände einschließlich<br />

der erforderlichen Erstausstattung im Rahmen der allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Ziele nach Ziffer 1.


5.6<br />

1.<br />

3.1.2 Voraussetzungen<br />

Es werden diejenigen Vereine gefördert, die Mitglied eines Fachverban<strong>des</strong><br />

sind, der dem Lan<strong>des</strong>sportb<strong>und</strong> angehört, sowie Verbände,<br />

die Mitglied <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>sportb<strong>und</strong>es sind. Die Förderung erfolgt in<br />

dem Umfange, in dem das Investitionsvorhaben auch durch die zuständige<br />

Stadt/Gemeinde unterstützt wird.<br />

Die Antragsteller müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Folgekosten<br />

langfristig aufbringen. Soweit das Projekt auch mit Lan<strong>des</strong>mitteln<br />

gefördert wird, gelten die Lan<strong>des</strong>richtlinien sinngemäß.<br />

Bei Projekten, die mit Lan<strong>des</strong>mitteln nicht gefördert werden, ist eine<br />

min<strong>des</strong>tens 10jährige Nutzung sicherzustellen.<br />

3.1.3 Höhe <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>zuschusses<br />

Die Festsetzung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>zuschusses erfolgt von Fall zu Fall. Der jeweilige<br />

Zuschußbedarf <strong>des</strong> Antragstellers wird unter Berücksichtigung<br />

der Gesamtkosten eines angemessenen Eigenanteils bzw. entsprechender<br />

Eigenleistungen sowie der Beihilfen Dritter, insbesondere <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> <strong>und</strong> der zuständigen Stadt/Gemeinde, ermittelt.<br />

Der <strong>Kreis</strong>zuschuß soll in der Regel den Zuschuß der Stadt/Gemeinde<br />

nicht überschreiten.<br />

3.2 Förderung von Investitionsvorhaben der Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />

3.2.1 Umfang der Förderung<br />

Im Rahmen der Gr<strong>und</strong>sätze nach 1.1 dieser Richtlinien <strong>und</strong> der Förderungsziele<br />

nach 1.2.1 <strong>und</strong> 1.2.3 sowie unter Berücksichtigung der<br />

Sportstättenplanung gemäß 1.3 fördert der Märkische <strong>Kreis</strong> im Einzelfall<br />

auch den Neubau, Umbau oder die Erweiterung von Sportanlagen<br />

kreisangehöriger Städte <strong>und</strong> Gemeinden einschließlich der erforderlichen<br />

Erstausstattung.


3.2.2 Voraussetzungen<br />

5.6<br />

1.<br />

Die Antragsteller müssen in der Lage sein, die Folgekosten langfristig<br />

aufzubringen. Soweit das Projekt auch mit Lan<strong>des</strong>mitteln gefördert<br />

wird, gelten die Lan<strong>des</strong>richtlinien sinngemäß. Bei Projekten, die mit<br />

Lan<strong>des</strong>mitteln nicht gefördert werden, ist eine min<strong>des</strong>tens 20jährige<br />

Nutzung sicherzustellen.<br />

3.2.3 Höhe <strong>des</strong> Zuschusses<br />

Die Festsetzung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>zuschusses erfolgt von Fall zu Fall. Der Zuschußbedarf<br />

wird unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils<br />

<strong>des</strong> Antragstellers sowie der Beihilfen Dritter, insbesondere <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>, ermittelt. In der Regel sollte der Eigenanteil den <strong>Kreis</strong>zuschuß<br />

nicht unterschreiten. Dabei soll der <strong>Kreis</strong>zuschuß 10 % der Gesamtkosten<br />

nicht überschreiten.<br />

4. Förderung der Anschaffung von Sportgerät der Vereine <strong>und</strong> Verbände<br />

4.1 Umfang der Förderung<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> gewährt im Rahmen der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong><br />

Ziele nach Ziffer 1 Zuschüsse zur Beschaffung von Sportgerät, wobei das<br />

einzelne Gerät mit 10 % gefördert wird. In der Regel müssen die Min<strong>des</strong>tanschaffungskosten<br />

6.000,00 DM pro Gerät betragen.<br />

4.2 Voraussetzungen<br />

Es werden nur Vereine gefördert, deren Fachverband ordentliches Mitglied<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>sportb<strong>und</strong>es ist. Die Anerkennung der Förderungswürdigkeit<br />

durch das Land wird vorausgesetzt.


5.6<br />

1.<br />

5. Ausfallbürgschaften<br />

Im Einzelfall kann der Oberkreisdirektor im Rahmen der laufenden Verwaltung gemäß<br />

§ 73 Abs. 2 GO auf Anregung <strong>des</strong> Sportausschusses Ausfallbürgschaften gewähren,<br />

wenn hierdurch Sportveranstaltungen von nationaler (Deutsche Meisterschaften)<br />

oder internationaler Bedeutung abgesichert werden können <strong>und</strong> müssen.<br />

6. Antragstellung<br />

6.1 Form der Antragstellung<br />

Anträge zu 2. bis 5. sind formlos vorzulegen. Soweit gleichzeitig Lan<strong>des</strong>mittel<br />

beantragt werden sollen, genügt die Vorlage der vom Land vorgeschriebenen<br />

Antragsformulare nebst Unterlagen, wenn in einem Begleitschreiben auf die<br />

gleichzeitige Antragstellung beim Märkischen <strong>Kreis</strong> hingewiesen wird. Im übrigen<br />

sind Anträgen auf <strong>Kreis</strong>zuschüsse alle notwendigen Unterlagen, wie<br />

z. B. Bauzeichnungen, Kostenaufstellungen nach DIN, Gr<strong>und</strong>buchauszüge,<br />

Satzungen sowie Auskünfte über die Höhe <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages <strong>und</strong> einer<br />

etwaigen Aufnahmegebühr, beizufügen.<br />

6.2 Fristen<br />

Die Anträge sind so früh wie irgend möglich vorzulegen. Insbesondere bei<br />

Anträgen zur Förderung von Veranstaltungen nach 2. <strong>und</strong> 5. muß die Antragstellung<br />

so rechtzeitig erfolgen, daß sich die zuständigen Stellen <strong>und</strong> Gremien<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es noch vor dem Termin der Veranstaltung mit der<br />

Angelegenheit befassen können.<br />

Anträge auf Investitionskostenzuschüsse nach 3., die einen <strong>Kreis</strong>zuschuß in<br />

Höhe von mehr als 20.000,00 DM zum Ziel haben, können gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

in dem dem Zeitpunkt der Antragstellung folgenden Jahr berücksichtigt werden,<br />

wenn die Antragstellung bis zum 31.05. <strong>des</strong> jeweiligen Jahres erfolgt.<br />

6.3 Ergänzung der Unterlagen<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> behält sich vor, ggf. noch weitere Unterlagen beim Antragsteller<br />

anzufordern, wenn das vorgelegte Material eine abschließende<br />

Beurteilung <strong>des</strong> Antrages nicht ermöglicht.


6.4 Einschaltung sportlicher Organisationen<br />

5.6<br />

1.<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> behält sich vor, ggf. gutachtliche Stellungnahmen <strong>des</strong><br />

<strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong>es sowie <strong>des</strong> Fachverban<strong>des</strong> einzuholen, wenn dies zur Bearbeitung<br />

eines Antrages zweckmäßig erscheint.<br />

6.5 Geschäfte der laufenden Verwaltung<br />

Die Bewilligung eines <strong>Kreis</strong>zuschusses wird als Geschäft der laufenden Verwaltung<br />

vorgenommen, wobei der jeweilige Zuschuß 10 % <strong>und</strong> bei Übungsleitern<br />

bis zu 40 % beträgt, die Förderungssumme 20.000,00 DM jedoch<br />

nicht übersteigt.<br />

Der Sportausschuß wird vor der Bewilligung angemessen beteiligt.<br />

6.6 Rechtsverbindliche Erklärung<br />

Nach Bewilligung eines <strong>Kreis</strong>zuschusses hat der Antragsteller im Wege einer<br />

rechtsverbindlichen Erklärung die Bedingungen dieser Richtlinien sowie etwa<br />

zusätzlich mit der Bewilligung verb<strong>und</strong>ene Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen anzuerkennen,<br />

bevor die Beihilfe ausgezahlt wird.<br />

6.7 Verwendungsnachweis<br />

Nach Abschluß der Veranstaltung bzw. Beendigung <strong>des</strong> Investitionsvorhabens<br />

hat der Antragsteller unter Benutzung <strong>des</strong> von der <strong>Kreis</strong>verwaltung herausgegebenen<br />

Vordrucks die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten<br />

Mittel nachzuweisen. Vereine <strong>und</strong> Verbände haben hierzu sämtliche Originalbelege<br />

einzureichen. Die Einreichung kann auch gleichzeitig mit der<br />

Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises für gewährte Lan<strong>des</strong>mittel erfolgen.<br />

Die Originalbelege werden dem Antragsteller entwertet zurückgegeben.<br />

Städte <strong>und</strong> Gemeinden verweisen im Verwendungsnachweis auf das Vorliegen<br />

entsprechender Unterlagen bei der Stadt- bzw. Gemeindekasse <strong>und</strong> legen<br />

eine Bestätigung <strong>des</strong> zuständigen Rechnungsprüfungsamtes vor.


5.6<br />

1.<br />

6.8 Erstattung überzahlter <strong>Kreis</strong>beihilfen<br />

Wird die mit dem Antrag geltend gemachte Höhe der Gesamtkosten unterschritten,<br />

so ist der <strong>Kreis</strong>zuschuß in dem gleichen Prozentsatz zu kürzen, um<br />

den sich die Gesamtkosten vermindert haben.<br />

Erhält ein Beihilfeempfänger abweichend vom Finanzierungsplan höhere Beihilfen,<br />

Zuschüsse oder Spenden Dritter, so wird die <strong>Kreis</strong>beihilfe um den Prozentsatz<br />

gekürzt, um den sich die genannten Zuwendungen Dritter erhöhen,<br />

wenn eine Ermäßigung <strong>des</strong> Eigenanteils oder der Eigenleistungen <strong>des</strong> Antragstellers<br />

eintritt. Die Kürzung der <strong>Kreis</strong>beihilfe entfällt, wenn höhere Beihilfen,<br />

Zuschüsse oder Spenden Dritter ausschließlich zur Abdeckung von Kostensteigerungen<br />

eingesetzt wurden.<br />

<strong>Kreis</strong>beihilfen sind in jedem Fall auch um den Betrag zu kürzen, mit dem<br />

sonst eine Überfinanzierung der Maßnahme eintreten würde. Der überzahlte<br />

Teil <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>zuschusses ist alsbald an den Märkischen <strong>Kreis</strong> zu erstatten.<br />

6.9 Ansprüche aus diesen Richtlinien<br />

Die Leistungen nach diesen Richtlinien sind freiwillig. Beihilfen werden im<br />

Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Auch bei<br />

Vorliegen aller Voraussetzungen nach diesen Richtlinien besteht kein<br />

Rechtsanspruch auf Förderung durch den Märkischen <strong>Kreis</strong>.<br />

Protokollnotizen zu den Richtlinien für die Sportförderung <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

1. Der durch die gemeindliche Sportstättenplanung festgestellte Bedarf muß bei der Förderung<br />

durch den Märkischen <strong>Kreis</strong> berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind die<br />

Ausführungen zu 1.3 der Richtlinien zu verstehen <strong>und</strong> auszulegen.<br />

2. Dem <strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong> sind Abschriften bzw. Ablichtungen der jeweiligen Anträge zuzuleiten.<br />

3. Aus der Verpflichtung zu 1.1.1 ergibt sich auch, daß Schulsportstätten <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es<br />

dem Vereinssport soweit wie irgend möglich zur Verfügung gestellt werden.<br />

4. Die Verwaltung kann <strong>Kreis</strong>zuschüsse im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung<br />

bei Dringlichkeit auch ohne vorherige Beteiligung <strong>des</strong> Sportausschusses gewähren.


5.6<br />

2.<br />

Richtlinien zum Haushalt <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />

Jugendarbeit - Förderung von Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 11<br />

KJHG <strong>und</strong> Erholungsmaßnahmen der Wohlfahrtsverbände<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

1.1 Antragstellung, Auszahlung, Abrechnung<br />

1.1.1 Die Voranmeldungen für alle Maßnahmen sind bis zum 15.03. eines<br />

jeden Jahres erforderlich. Die Anträge sind spätestens vier Wochen<br />

nach Abschluss der Maßnahmen mit vollständigen Abrechnungen <strong>und</strong><br />

sämtlichen Belegen vorzulegen.<br />

1.1.2 Bei der Abrechnung sind sämtliche Originalbelege (oder Fotokopien)<br />

dem <strong>Kreis</strong>jugendamt vorzulegen bzw. bei der Abrechnung mit anderen<br />

Städten eine Bescheinigung, dass die Originalbelege vorgelegen haben.<br />

Bei Direktabrechnung mit dem Lan<strong>des</strong>jugendamt ist die Vorlage<br />

der Originalbelege nicht erforderlich.<br />

Bei Auslandsfahrten ist zur Abrechnung eine Aufstellung in Euro <strong>und</strong><br />

bei Fahrten außerhalb der Eurowährung in der jeweiligen Lan<strong>des</strong>währung<br />

notwendig.<br />

Die Berechnung der <strong>Kreis</strong>beihilfe erfolgt nach Anzahl der Teilnehmer x<br />

Anzahl der Veranstaltungstage x Zuschussbetrag pro Veranstaltungstag<br />

(An- <strong>und</strong> Abreisetage = 1 Tag, siehe Hinweis unter 2.1).<br />

1.1.3 Die Verwaltung kann bei mehreren Maßnahmen eines Trägers einen<br />

angemessenen Teilbetrag der zu erwartenden <strong>Kreis</strong>beihilfe vor Beginn<br />

der Maßnahme auszahlen. Die endgültig festzusetzende <strong>Kreis</strong>beihilfe<br />

wird nach der Schlussabrechnung bewilligt.<br />

1.1.4 Die Beihilfen dürfen die Gesamtkosten einer Maßnahme nicht übersteigen.<br />

Der Eigenanteil <strong>des</strong> Trägers einschließlich Kostenbeteiligung<br />

der Teilnehmer hat bei Veranstaltungen, die nach Ziffer 2 bis 4 dieser<br />

Richtlinien gefördert werden sollen, für Mitglieder der Jugendverbände<br />

min<strong>des</strong>tens 20 % <strong>und</strong> bei Veranstaltungen auch für Nichtmitglieder<br />

5 % der Gesamtkosten zu betragen.


5.6<br />

2.<br />

1.1.5 Das <strong>Kreis</strong>jugendamt <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat das Recht, die mit<br />

<strong>Kreis</strong>mitteln bezuschussten Maßnahmen zu prüfen.<br />

1.2 Voraussetzungen<br />

Der/Die jeweilige Leiter/in dieser Maßnahme muss das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben. In Ausnahmefällen muss die Haftung gewährleistet sein. Vorausgesetzt<br />

wird, dass der/die Leiter/in oder ein Gruppenmitglied in Erster Hilfe,<br />

an Seen zusätzlich in der Lebensrettung, ausgebildet <strong>und</strong> Inhaber/in der<br />

Jugendleitercard (Juleica) ist.<br />

Der Veranstalter hat einen ausreichenden Versicherungsschutz - Unfall-<br />

/Haftpflichtversicherung - nachzuweisen.<br />

Gefördert werden Angebote der Jugendarbeit für Teilnehmer aus dem Einzugsbereich<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes vom 6. bis zum 27. Lebensjahr. In angemessenem<br />

Umfang können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet<br />

haben, einbezogen werden.<br />

Ab fünf Teilnehmer werden ein/e Gruppenleiter/in bezuschusst, bei gemischten<br />

Gruppen zwei Gruppenleiter/innen <strong>und</strong> ab zehn Teilnehmern sowie bei<br />

jeweils zehn weiteren Teilnehmern je ein/e zusätzliche/r Gruppenleiter/in.<br />

1.3 Besondere Bestimmungen für Gruppenleiter/innen<br />

Qualifizierte Gruppenleiter/innen sind Inhaber/in der b<strong>und</strong>eseinheitlichen Jugendleitercard<br />

(Juleica). Für qualifizierte Gruppenleiter/innen der Maßnahme,<br />

die von Trägern aus dem Bezirk <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes angeboten werden,<br />

wird ein zusätzlicher Zuschuss von 4,10 € pro Veranstaltungstag gezahlt.<br />

2. Angebote der Kinder- <strong>und</strong> Jugenderholung gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 5 KJHG<br />

2.1 Fahrten <strong>und</strong> Lager<br />

Pro Teilnehmer aus dem Bezirk <strong>des</strong> Jugend- <strong>und</strong> Sportamtes wird je Veranstaltungstag<br />

eine <strong>Kreis</strong>beihilfe bis zu 2,20 € gezahlt.<br />

Darin enthalten ist eine pauschale Abgeltung von Materialkosten, die dem<br />

Träger der Maßnahme in diesem Zusammenhang entstehen.


5.6<br />

2.<br />

18- bis 27jährige erhalten diesen Zuschuss nur dann, wenn sie noch in der<br />

Ausbildung stehen (Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Studenten <strong>und</strong> Arbeitslose<br />

- Nachweis erforderlich -).<br />

Min<strong>des</strong>tdauer: 2 Tage<br />

(bei Fahrten von 6 - 21 Tagen gelten An- <strong>und</strong> Abreise als 1 Tag)<br />

Höchstdauer: 21 Tage<br />

2.2 Ferienspaß<br />

Pro Teilnehmer wird bei Tagesveranstaltungen incl. einer Mahlzeit (min<strong>des</strong>tens<br />

6 St<strong>und</strong>en) 3,10 € <strong>und</strong> bei Halbtagesveranstaltungen (min<strong>des</strong>tens 3<br />

St<strong>und</strong>en) 1,10 € gezahlt.<br />

Min<strong>des</strong>tdauer: 5 Tage<br />

Bis spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme ist der Verwendungsnachweis<br />

einzureichen.<br />

Lan<strong>des</strong>mittel, Elternbeiträge <strong>und</strong> Trägeranteile werden nicht auf den <strong>Kreis</strong>zuschuss<br />

angerechnet.<br />

Spiel- <strong>und</strong> Beschäftigungsmaterial können nach Voranmeldung beim <strong>Kreis</strong>jugendamt<br />

entliehen werden.<br />

3. Angebote der internationalen Jugendarbeit gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 4 KJHG<br />

Leistungen<br />

3.1 Gefördert werden Angebote der Begegnung mit Teilnehmern aus ausländischen<br />

Partnerstädten/-kreisen im Märkischen <strong>Kreis</strong> durch einen Zuschuss zu<br />

den Veranstaltungs- <strong>und</strong> Verpflegungskosten von 1,60 € pro Tag <strong>und</strong> Teilnehmer.<br />

Min<strong>des</strong>tdauer: 5 Tage<br />

Höchstdauer: 21 Tage.


5.6<br />

2.<br />

3.2 Bei Auslandsfahrten als Maßnahmen internationaler Jugendbegegnung mit<br />

einer <strong>Kreis</strong>beihilfe von 1,60 € pro Veranstaltungstag <strong>und</strong> Teilnehmer. Die<br />

Fahrten müssen nach den Lan<strong>des</strong>richtlinien durchgeführt werden.<br />

Min<strong>des</strong>tdauer: 5 Tage<br />

Höchstdauer: 21 Tage.<br />

4. Angebote zur außerschulischen Jugendbildung gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 1<br />

KJHG<br />

Leistungen<br />

Gefördert werden Angebote mit allgemeiner, politischer, sozialer, ges<strong>und</strong>heitlicher,<br />

kultureller, naturk<strong>und</strong>licher <strong>und</strong> technischer Bildung mit einem Zuschuss von 2,60 €<br />

pro Veranstaltungstag. Bei Nachmittags- bzw. Abendangeboten beträgt der Zuschuss<br />

pro Veranstaltungsteilnehmer 1,10 €.<br />

Bei Fortbildungen können auch Mitarbeiter über das 27. Lebensjahr hinaus gefördert<br />

werden.<br />

5. Angebote der Familienfreizeiten <strong>und</strong> Familienerholung durch Wohlfahrtsverbände<br />

gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 3 KJHG<br />

Leistungen<br />

Für diese Maßnahmen wird pro Familienmitglied aus dem Bezirk <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />

je Tag 2,10 € an Zuschuss gewährt.<br />

Bedingungen<br />

Es werden nur Familien mit min<strong>des</strong>tens zwei Kindern bezuschusst, Alleinerziehende<br />

mit einem Kind.<br />

Min<strong>des</strong>tdauer: 14 Tage.<br />

Die Maßnahmen haben familientherapeutische <strong>und</strong> freizeitpädagogische Gesichtspunkte<br />

zu berücksichtigen.


6. Angebote der Kinder- <strong>und</strong> Jugenderholung durch Wohlfahrtsverbände<br />

Leistungen<br />

5.6<br />

2.<br />

Für Teilnehmer aus dem Bezirk <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes wird pro Tag <strong>und</strong> Teilnehmer<br />

ein Zuschuss von 2,10 € gewährt. Unter der Voraussetzung, dass vom Träger<br />

der Maßnahme eine soziale Auswahl (Bedürftigkeit) der Teilnehmer getroffen wird,<br />

kann ein Anspruch <strong>des</strong> Trägers auf den Gesamtbetrag, nicht der Anspruch eines<br />

Einzelnen, abgeleitet werden.<br />

Betreuer/innen erhalten den gleichen Zuschuss. Werden Lan<strong>des</strong>mittel für sie nicht<br />

gezahlt, erfolgt eine Förderung gemäß Ziffer 1.3 in Höhe von zusätzlich 4,10 pro<br />

Tag.<br />

Min<strong>des</strong>tdauer: 14 Tage.<br />

7. Ansprüche aus diesen Richtlinien<br />

Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.<br />

Auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach diesen Richtlinien besteht<br />

kein Rechtsanspruch auf Förderung.<br />

8. Schlussbestimmungen<br />

Diese Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien<br />

zum Haushalt <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes - Jugendarbeit - in der geänderten Fassung<br />

vom 01.01.2000 außer Kraft.


5.6<br />

2.<br />

Richtlinien zum Haushalt <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>jugendamtes<br />

Offene Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit - Förderung von Trägern offener Formen<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen der Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit<br />

1. Begriffsbestimmung <strong>und</strong> Förderungsabsichten<br />

1.1 Jugendfreizeitstätten im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen der Jugendarbeit,<br />

in denen Kinder vom Beginn der Schulpflicht, Jugendliche <strong>und</strong><br />

junge Erwachsene bis zur Vollendung <strong>des</strong> 27. Lebensjahres ihre Freizeit verbringen<br />

können <strong>und</strong> Möglichkeiten der Unterhaltung, Entspannung <strong>und</strong> Begegnung<br />

finden. Jugendfreizeitstätten sollen soziales Lernen fördern, Fähigkeiten<br />

<strong>und</strong> Begabungen wecken <strong>und</strong> Hilfen durch Beratung, Information <strong>und</strong><br />

Bildungsveranstaltungen vermitteln.<br />

1.2 Jugendfreizeitstätten im Sinne dieser Richtlinien sind Jugendtreffs, Jugendfreizeitheime,<br />

Clubräume, Kommunikationszentren <strong>und</strong> ähnliche Einrichtungen,<br />

die den Bedürfnissen von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen entsprechen <strong>und</strong><br />

ohne Unterschiede der Konfession oder Weltanschauungen allen offenstehen.<br />

Ein angemessenes Mitwirken der Besucher ist zu gewährleisten.<br />

1.3 Als Träger solcher Einrichtungen werden anerkannte Träger der freien Jugendhilfe<br />

<strong>und</strong> kommunale Träger im Bezirk <strong>des</strong> Jugend- <strong>und</strong> Sportamtes <strong>des</strong><br />

Märkischen <strong>Kreis</strong>es gefördert.<br />

2. Beihilfevoraussetzungen<br />

2.1 Es können bezuschusst werden:<br />

2.1.1 Neu-, Um- <strong>und</strong> Erweiterungsbau- sowie Renovierungsmaßnahmen,<br />

2.1.2 Erneuerung <strong>und</strong> zusätzlicher Einbau von Installationen,<br />

2.1.3 Erst-, Ergänzungs- <strong>und</strong> Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen,<br />

2.1.4 Betriebs- <strong>und</strong> Veranstaltungskosten.<br />

2.2 Voraussetzung dafür ist die Mitwirkung <strong>des</strong> Jugendamtes bei der Planung<br />

<strong>und</strong> Durchführung der Bau- <strong>und</strong> Umbaumaßnahmen sowie bei der Beschaffung<br />

der Einrichtung.


5.6<br />

2.<br />

Die pädagogische Konzeption sowie die Einstellung der hauptamtlichen<br />

Fachkräfte ist mit dem Jugendamt abzustimmen. Der Bedarf wird im Einzel-<br />

fall vom Jugendhilfeausschuss festgestellt.<br />

2.3 Personalkosten werden im Rahmen der Betriebskosten berücksichtigt. Bei<br />

Städten/Gemeinden <strong>und</strong> Trägervereinen übt das Jugendamt die Fachaufsicht<br />

über die sozialpädagogischen Fachkräfte aus.<br />

3. Beihilfebestimmungen<br />

3.1 Neu-, Um- <strong>und</strong> Erweiterungsbau- sowie Renovierungs- <strong>und</strong> Einrichtungsmaßnahmen<br />

3.1.1 Das Jugendamt zahlt den Trägern zu den Kosten für Neu- <strong>und</strong> Umbau<br />

sowie für Erweiterung, Renovierung <strong>und</strong> Einrichtung einen Zuschuss<br />

bis zu 50 %.<br />

3.1.2 Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung<br />

der Maßnahme gesichert ist. Bei der Finanzierung der<br />

Maßnahme freier Träger wird erwartet, dass sich die Stadt/Gemeinde<br />

in möglichst gleicher Höhe beteiligt.<br />

3.2 Betriebskosten<br />

Das Jugendamt zahlt dem Träger zu den Betriebskosten:<br />

3.2.1 Für anerkannte Einrichtungen freier Träger werden bis zu 50 % der<br />

Betriebskosten gewährt, die nach Abzug der Lan<strong>des</strong>jugendplanmittel<br />

verbleiben, höchstens jedoch jährlich 3.100,00 €.<br />

3.2.2 Für die übrigen Jugendfreizeitstätten der offenen Jugendarbeit gemäß<br />

1.2 dieser Richtlinien bei freien Trägern 40 % der Betriebskosten, die<br />

nach Abzug der vom Lan<strong>des</strong>jugendamt gewährten Beihilfen verbleiben,<br />

wobei erwartet wird, dass sich der Träger mit 20 % <strong>und</strong> die zuständige<br />

Stadt/Gemeinde ebenfalls mit 40 % beteiligen.


5.6<br />

2.<br />

4. Verfahren<br />

Bei Städten/Gemeinden als Träger zahlt das Jugendamt 70 % der Betriebs-<br />

kosten incl. der Lan<strong>des</strong>förderung.<br />

4.1 An den Planungen ist das Jugendamt frühzeitig zu beteiligen.<br />

4.2 Anträge für Beihilfen zu Bau- <strong>und</strong> Umbaumaßnahmen sind formlos mit folgenden<br />

Unterlagen zu stellen:<br />

a) Bauzeichnungen oder Skizzen,<br />

b) Kosten- <strong>und</strong> Finanzierungsplan,<br />

c) Aufstellung der vorhandenen bzw. zu beschaffenden Einrichtungen,<br />

d) ausführliche Begründung.<br />

4.3 Anträge zu den Betriebskosten sind jährlich spätestens zum 15.02. zu stellen.<br />

4.4 Anträge auf Investitionskostenzuschüsse für das folgende Jahr müssen bis<br />

zum 31.05. <strong>des</strong> jeweiligen Jahres vorliegen.<br />

4.5 Anträge auf Gewährung von Lan<strong>des</strong>mitteln aus der Projektförderung sind bis<br />

zum 15.02. beim Jugendhilfeträger zu stellen.<br />

5. Leistungen werden im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten gewährt.<br />

6. Schlussbestimmungen<br />

Diese Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien<br />

zum Haushalt <strong>des</strong> Jugend- <strong>und</strong> Sportamtes <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es, Offene Jugendarbeit,<br />

Förderung von Jugendfreizeitstätten - in der Fassung vom 01.01.2000<br />

außer Kraft.


5.6<br />

3.<br />

Richtlinien <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es für die Ehrung erfolgreicher Sportlerinnen<br />

<strong>und</strong> Sportler im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

§ 1<br />

In Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen ehrt der Märkische <strong>Kreis</strong> jährlich im<br />

Rahmen einer Feierst<strong>und</strong>e verdiente Sportlerinnen <strong>und</strong> Sportler.<br />

(1) Geehrt werden Sportlerinnen <strong>und</strong> Sportler oder Mannschaften, die<br />

§ 2<br />

a) eine Sportart betreiben, die durch einen der ordentlichen Fachverbände im Lan<strong>des</strong>sportb<strong>und</strong><br />

Nordrhein-Westfalen e. V. vertreten ist, <strong>und</strong><br />

b) die ihren Wohnsitz im Märkischen <strong>Kreis</strong> haben oder Mitglied in einem Sportverein<br />

bzw. Schülerin oder Schüler einer Schule im Märkischen <strong>Kreis</strong> sind.<br />

(2) Neben den aktiven Sportlerinnen <strong>und</strong> Sportlern werden auf Vorschlag <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong>es<br />

<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> e. V. auch Personen geehrt, die sich langjährig ehrenamtlich im<br />

Verein oder Verband um den Sport im Märkischen <strong>Kreis</strong> besonders verdient gemacht haben.<br />

§ 3<br />

Gewertet werden nur Leistungen, die bei offiziellen Meisterschaften für Frauen, Männer<br />

<strong>und</strong> Jugendliche der ordentlichen Fachverbände im Lan<strong>des</strong>sportb<strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

e. V. erzielt werden.<br />

In Ausnahmefällen können Sportlerinnen <strong>und</strong> Sportler geehrt werden, die herausragende<br />

sportliche Leistungen auch außerhalb der offiziellen Meisterschaften erbracht haben.


5.6<br />

3.<br />

§ 4<br />

Der <strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong> <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> e. V. benennt unter Berücksichtigung der Vorschläge<br />

der örtlichen Sportvereine die erfolgreichen Sportlerinnen <strong>und</strong> Sportler oder Mannschaften.<br />

Für den Bereich <strong>des</strong> Schulsports werden die erfolgreichen Schulmannschaften vom<br />

Ausschuss für den Schulsport benannt (§§ 5 <strong>und</strong> 6). Die Platzierungen oder Leistungen<br />

sind durch prüfbare Unterlagen nachzuweisen.<br />

§ 5<br />

Geehrt werden Sportlerinnen <strong>und</strong> Sportler sowie Mannschaften, die im abgelaufenen Jahr<br />

die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt haben:<br />

a) 1. Platz bei einer Westfalenmeisterschaft oder<br />

b) 1. bis 3. Platz bei einer Westdeutschen Meisterschaft oder<br />

c) 1. bis 6. Platz bei einer Deutschen Meisterschaft oder<br />

d) Teilnehmer bei Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften oder Europameisterschaften<br />

oder<br />

e) 1. Platz als Schulmannschaft beim Lan<strong>des</strong>finale <strong>des</strong> B<strong>und</strong>eswettbewerbs „Jugend<br />

trainiert für Olympia“ oder beim Lan<strong>des</strong>finale „Jugend trainiert für Paralympics“.<br />

Die Ehrung von Teilnehmern bei Versehrtenmeisterschaften erfolgt ebenfalls in analoger<br />

Anwendung ebenfalls auf Vorschlag <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>sportb<strong>und</strong>es <strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong> e. V.<br />

§ 6<br />

Geehrt werden können auch Sportlerinnen <strong>und</strong> Sportler, die im abgelaufenen Jahr das<br />

Deutsche Sportabzeichen in Gold mit der Zahl 30, 35, 40, 45 oder 50 erworben haben.<br />

§ 7<br />

Diese Richtlinien treten am 01.01.2007 in Kraft.


5.6<br />

4.<br />

Richtlinien <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es über die Inanspruchnahme <strong>des</strong><br />

Hilfsfonds für Schwangere in Not<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> hat einen Hilfsfonds eingerichtet, aus dem Beihilfen gewährt werden<br />

können, um Schwangeren in materieller Notlage die Fortsetzung der Schwangerschaft <strong>und</strong><br />

die Zeit nach der Geburt zu erleichtern. Die Gewährung von Leistungen aus diesem Fonds<br />

erfolgt unter Beachtung der nachstehenden Richtlinien.<br />

1. Allgemeine Voraussetzungen<br />

1.1 Die Mittel aus dem Hilfsfonds sind für Frauen vorgesehen, die sich wegen ihrer<br />

Schwangerschaft in einer Konfliktsituation befinden, auf schnelle, unmittelbare<br />

materielle Hilfe angewiesen sind <strong>und</strong> sich an die sozialmedizinische Beratungsstelle<br />

<strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es wenden.<br />

1.2 Antragsberechtigt sind Frauen, die ihren Wohnsitz im Märkischen <strong>Kreis</strong> haben.<br />

In Ausnahmefällen kann von dem Wohnsitzerfordernis abgesehen werden.<br />

1.3 Leistungen aus dem Hilfsfonds können gewährt werden, wenn die bestehende<br />

materielle Notlage nicht durch andere gesetzliche soziale Leistungen behoben<br />

werden kann. Bei der Verfolgung gesetzlicher Ansprüche ist der Hilfesuchenden<br />

weitgehende Unterstützung zu gewähren. Für Hilfesuchende, die ihre Anonymität<br />

gewahrt wissen wollen, sind Ausnahmen möglich.<br />

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Hilfsfonds besteht nicht. Die<br />

Leistungen werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.<br />

2. Art <strong>und</strong> Umfang der Hilfe<br />

2.1 Mit der Hilfegewährung soll erreicht werden, daß die durch materielle Gründe<br />

bedingte Konfliktsituation der Schwangeren nachhaltig gemildert oder behoben<br />

wird. Es kommen insbesondere in Betracht:


5.6<br />

4.<br />

- Hilfen beim vorübergehenden Verlassen der familiären Umgebung,<br />

- Hilfen zur Haushaltsgründung,<br />

- Hilfen im Zusammenhang mit einer ggf. gewünschten Vermittlung von<br />

Adoptions- <strong>und</strong> Pflegestellen,<br />

- Hilfen zur Sicherung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes oder Beendigung der Ausbil-<br />

dung,<br />

- Hilfen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Haushaltshilfen <strong>und</strong><br />

St<strong>und</strong>enhilfen.<br />

2.2 Je nach Art <strong>des</strong> Bedarfs können einmalige oder fortlaufende Hilfen gewährt<br />

werden.<br />

Kommt es zum Schwangerschaftsabbruch, bleibt die Rückforderung der Leistung<br />

vorbehalten.<br />

3. Wirtschaftliche Voraussetzungen<br />

3.1 Beihilfen aus dem Hilfsfonds werden bei Vorliegen der entsprechenden Konfliktsituation<br />

gewährt, wenn die Einkünfte der Antragstellerin für sie <strong>und</strong> die<br />

von ihr überwiegend unterhaltenen <strong>und</strong> in ihrem Haushalt lebenden Angehörigen<br />

unzulänglich sind.<br />

3.2 Die aus dem Hilfsfonds zu gewährenden Leistungen können bis zu drei Jahre<br />

nach der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> gewährt werden. Sie sollen im Einzelfall den<br />

Betrag von insgesamt 5.000,00 DM nicht überschreiten.<br />

4. Verfahren<br />

Ausnahmen sind in Einzelfällen zulässig.<br />

4.1 Die Gewährung von Leistungen aus dem Hilfsfonds ist von einem formlosen<br />

Antrag der Hilfesuchenden bei der sozialmedizinischen Beratungsstelle <strong>des</strong><br />

Märkischen <strong>Kreis</strong>es abhängig, die den Antrag mit einer Stellungnahme zur<br />

Notwendigkeit der Hilfe an die Verwaltung <strong>des</strong> Hilfsfonds weiterleitet.


5.6<br />

4.<br />

4.2 Die Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Hilfsfonds wird der<br />

Leitenden Sozialarbeiterin <strong>des</strong> Allgemeinen Sozialdienstes für den Bereich<br />

der Ges<strong>und</strong>heitshilfe beim Märkischen <strong>Kreis</strong> übertragen.<br />

4.3 Es ist sicherzustellen, daß alle Vorgänge sowie die ausgezahlten Leistungen<br />

5. Inkrafttreten<br />

streng vertraulich behandelt werden.<br />

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Beschlußfassung durch den <strong>Kreis</strong>tag in<br />

Kraft.


Richtlinie für die Förderung von Selbsthilfegruppen im Ges<strong>und</strong>-<br />

heitswesen<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> begrüßt die Gründung <strong>und</strong> die Aktivitäten von Selbsthilfegruppen im<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen auf örtlicher Ebene. Er ist bereit, das ehrenamtliche Engagement durch<br />

freiwillige Zuschüsse zu fördern.<br />

Voraussetzungen:<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Prävention, Aufklärung, Beratung <strong>und</strong> Interessenvertretung<br />

5.6<br />

5.<br />

Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Verbrauchehrschutz<br />

Gruppenangebot im <strong>Kreis</strong>gebiet oder die überwiegende Mitgliederzahl sind Bürger <strong>des</strong><br />

Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

keine gewerbliche Betätigung<br />

parteipolitische Neutralität<br />

min<strong>des</strong>tens einjähriges Bestehen <strong>und</strong> regelmäßige Gruppenarbeit<br />

Gruppenstärke ab 6 Mitglieder.<br />

Die Zuschüsse werden auf Antrag im Rahmen der Haushaltsmittel gewährt; es besteht kein<br />

Rechtsanspruch.<br />

Die Berechnung erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Sockelbetrages <strong>und</strong> eines Erhöhungsbetrages<br />

nach der Anzahl der betreuten Mitglieder aus dem Märkischen <strong>Kreis</strong>. Gruppenangebote<br />

<strong>und</strong> Mitglieder, die ausschließlich an den Reha-Sportgruppen nach ärztlicher Verordnung<br />

teilnehmen, können hier nicht gefördert werden.<br />

Der Zuschuss wird jährlich neu berechnet.<br />

Der Fachbereich Ges<strong>und</strong>heitsdienste wird zur Auszahlung ermächtigt.<br />

Anträge sind jeweils bis zum 31. März zu stellen.<br />

Diese Richtlinie tritt am 1.1.2009 in Kraft.


Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

5.6<br />

6.<br />

Diese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> SGB VIII (Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz - KJHG) gewährt werden.<br />

1.2 Personenkreis<br />

Wirtschaftliche Erziehungshilfen <strong>und</strong> sonstige finanzielle Hilfen erhalten die<br />

jeweils nach dem SGB VIII Anspruchsberechtigten.<br />

2. Arten <strong>und</strong> Umfang der Hilfen<br />

2.1 Hilfen für Kinder in Tagespflege oder in Tageseinrichtungen<br />

2.1.1 Tagespflege (§ 23 SGB VIII)<br />

Der Umfang der finanziellen Hilfen richtet sich nach den gemäß § 26<br />

SGB VIII zu erlassenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften. Soweit Lan<strong>des</strong>recht<br />

nicht etwas anderes bestimmt, gelten die nachstehenden Regelungen:<br />

Die monatliche Geldleistung wird ab einer Min<strong>des</strong>tbetreuungszeit von<br />

5 St<strong>und</strong>en/Woche bis zu einer Höchstbetreuungszeit von 50 St<strong>und</strong>en/<br />

Woche in folgender Höhe gewährt:<br />

Bei einem wöchentlichen St<strong>und</strong>enumfang von 42,5 St<strong>und</strong>en erfolgt die<br />

Erstattung <strong>des</strong> Sachaufwan<strong>des</strong> in Höhe von 67 % <strong>des</strong> nach § 39 Abs.<br />

5 SGB VIII festgesetzten Pflegegel<strong>des</strong> für Kinder in Vollzeitpflege für<br />

die niedrigste Altersstufe.


5.6<br />

6.<br />

Bei abweichendem Betreuungsumfang ist der Bedarf bis zu der o. g.<br />

Höchstbetreuungszeit entsprechend anzupassen. Im Erstattungsbetrag<br />

sind nicht die Kosten für ein Mittagessen oder eine vergleichbare<br />

Mahlzeit für das Kind enthalten. Diese Kosten sind von den Eltern/dem<br />

Elternteil zu tragen.<br />

Ein angemessener Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung wird in<br />

Höhe von 67 % <strong>des</strong> Pauschalbetrages bei Vollzeitpflege (erste Altersstufe)<br />

gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII bei einem wöchentlichen St<strong>und</strong>enumfang<br />

von 42,5 St<strong>und</strong>en gewährt. Bei abweichendem Betreuungsumfang<br />

ist der Bedarf bis zu der o. g. Höchstbetreuungszeit entsprechend<br />

anzupassen.<br />

Die nachgewiesenen Beiträge für eine Unfallversicherung bis zur Höhe<br />

<strong>des</strong> Jahresbeitrages der zuständigen Berufsgenossenschaft (zur<br />

Zeit 79,00 €) werden bei einem Betreuungsumfang von 42,5 St<strong>und</strong>en/<br />

Woche erstattet. Der Anspruch auf Erstattung besteht pro Tagespflegeperson<br />

unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder.<br />

Bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 42,5 St<strong>und</strong>en wird<br />

der nachgewiesene Beitrag für eine angemessene Alterssicherung zur<br />

Hälfte, jedoch nur bis zu einer Höhe von 39,00 € pro Monat erstattet.<br />

Der Anspruch auf Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der<br />

betreuten Kinder nur einmal pro Tagespflegeperson. Der Altersvorsorgevertrag<br />

muss für die Alterssicherung geeignet sein (Altersvorsorgezertifizierungsgesetz).<br />

Bei einem geringeren Betreuungsumfang ist die<br />

Erstattung entsprechend zu kürzen.<br />

Werden Kinder in Kindertagespflege bei einer geeigneten unterhaltspflichtigen<br />

Person betreut, wird die Geldleistung um die Anerkennung<br />

der Förderungsleistung gemindert.<br />

Betreut eine Tagespflegeperson Kinder aus mehreren Jugendamtsbezirken<br />

<strong>innerhalb</strong> <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es, ist das Wohnortjugendamt<br />

der Tagespflegeperson für die Erstattung der Versicherungsbeiträge<br />

zuständig.


5.6<br />

6.<br />

Wird für das Wohnortjugendamt kein Kind mehr in der Tagespflege-<br />

stelle betreut, wird für die Erstattung der Versicherungsleistungen das<br />

Jugendamt zuständig, für das die höchste Anzahl von Betreuungsst<strong>und</strong>en<br />

erbracht wird.<br />

Soweit die laufende Geldleistung den zu ermittelnden pauschalierten<br />

Kostenbeitrag der Eltern/<strong>des</strong> Elternteils übersteigt, wird sie vom Jugendamt<br />

in voller Höhe an die Tagespflegeperson ausgezahlt.<br />

Von den Erziehungsberechtigten wird ein pauschalierter Kostenbeitrag<br />

gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII erhoben. Der pauschale Kostenbeitrag<br />

wird in Anwendung der Elternbeitragstabelle für Tageseinrichtungen<br />

für Kinder (Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK NW) oder nach den örtlich erlassenen<br />

Regelungen zur Erhebung eines Elternbeitrages für Tageseinrichtungen<br />

für Kinder ermittelt <strong>und</strong> erhoben.<br />

Soweit ein Kind in einer Tageseinrichtung für Kinder <strong>und</strong> ergänzend<br />

auch in Tagespflege betreut wird, wird für die Tagespflege die Hälfte<br />

<strong>des</strong> Kostenbeitrages zusätzlich erhoben. Wird für ein anderes Kind<br />

gleichzeitig ein Kostenbeitrag für die Betreuung in einer Tageseinrichtung<br />

oder in Tagespflege fällig, wird für das Geschwisterkind die Hälfte<br />

<strong>des</strong> Kostenbeitrages fällig.<br />

Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden,<br />

soweit die Belastung für das Kind <strong>und</strong> seine Eltern eine unzumutbare<br />

Härte nach SGB XII darstellt.<br />

2.1.2 Betreuung in einer Tageseinrichtung<br />

Für Kindertagesstätten, die nicht Einrichtungen im Sinne <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) sind, sind die Regelungen<br />

der Tagespflege zum Umfang der Kostenübernahme <strong>und</strong> der Eigenleistungen<br />

entsprechend anzuwenden.


5.6<br />

6.<br />

2.2 Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)<br />

Die angemessenen Kosten für den notwendigen Einsatz einer Hilfskraft in<br />

der Familie sind zu übernehmen. Der zeitliche Umfang <strong>und</strong> die Dauer <strong>des</strong><br />

Einsatzes sind vom Spezialdienst zu begründen <strong>und</strong> in regelmäßigen Abständen<br />

zu prüfen (siehe § 36 Abs. 2 SGB VIII).<br />

2.3 Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)<br />

Für die Dauer einer notwendigen Erziehungsmaßnahme in einer Tagesgruppe<br />

sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen.<br />

Eine Pflegefamilie ist dann geeignet im Sinne <strong>des</strong> § 32 Satz 2 SGB VIII,<br />

wenn sie sowohl personell als auch sachlich in der Lage ist, die Erziehungsziele<br />

nach § 32 Satz 1 SGB VIII zu verwirklichen.<br />

Die Pflegefamilie erhält bei einer wöchentlichen Betreuung von 40 St<strong>und</strong>en<br />

eine Entschädigung in Höhe von 60 % der materiellen Aufwendungen <strong>des</strong><br />

nach § 39 Abs. 5 SGB VIII festgesetzten Betrages zuzüglich zwei Drittel <strong>des</strong><br />

üblichen Betrages der Kosten der Erziehung.<br />

2.4 Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)<br />

2.4.1 Allgemeine Leistungen<br />

2.4.1.1 Es wird ein Pflegegeld entsprechend der nach § 39 Abs. 5<br />

SGB VIII festgesetzten Pauschalbeträge gewährt.<br />

2.4.1.2 Sofern im Einzelfall ein höherer materieller Bedarf besteht<br />

<strong>und</strong> vom zuständigen Sozialarbeiter begründet wird, kann<br />

der Betrag der materiellen Aufwendungen bis auf 150 % <strong>des</strong><br />

altersentsprechenden Betrages angehoben werden.<br />

2.4.1.3 Werden durch körperliche Gebrechen oder Verhaltensstörungen<br />

<strong>des</strong> Hilfebedürftigen besondere erzieherische Anforderungen<br />

an die Pflegeperson gestellt, können die Kosten<br />

der Erziehung angemessen angehoben werden.


5.6<br />

6.<br />

Sie sollen in diesen Fällen das Doppelte <strong>des</strong> üblichen Betra-<br />

ges nicht übersteigen.<br />

2.4.1.4 Für Hilfebedürftige, die in sozialpädagogischen Pflegestellen<br />

betreut werden, richtet sich der Umfang der Leistungen nach<br />

den besonderen Richtlinien für diese Form der Pflege.<br />

2.4.1.5 Ist der Hilfebedürftige vorübergehend außerhalb der Pflegefamilie<br />

untergebracht, wird das Pflegegeld für die Dauer von<br />

sechs Wochen ungekürzt weiter gewährt. Ab Beginn der<br />

siebten Woche kann die Hilfe den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

<strong>des</strong> Einzelfalles angepasst werden. Zum Umfang der Hilfen<br />

ist eine Stellungnahme <strong>des</strong> zuständigen Sozialarbeiters<br />

einzuholen.<br />

2.4.1.6 Leben Hilfebedürftige in Vollzeitpflege bei einer geeigneten<br />

unterhaltspflichtigen Person, wird das Pflegegeld um die<br />

Kosten der Erziehung gemindert. Unter den in den Ziffern 2<br />

oder 3 genannten Voraussetzungen kann das Pflegegeld bis<br />

zur vollen Höhe nach Ziffer 1 angehoben werden.<br />

2.4.1.7 Der Anspruch auf Pflegegeld endet in der Regel mit dem Ablauf<br />

<strong>des</strong> Tages <strong>des</strong> Verlassens der Pflegestelle.<br />

2.4.1.8 Der Pflegeperson bzw. dem überwiegend betreuenden Pflegeelternteil<br />

wird die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für<br />

eine angemessene Alterssicherung erstattet. Unabhängig<br />

von der Anzahl der Pflegekinder wird höchstens ein monatlicher<br />

Betrag in Höhe von 50,00 € erstattet. Der Altersvorsorgevertrag<br />

muss für die Alterssicherung geeignet sein.<br />

2.4.1.9 Die der Pflegeperson bzw. dem überwiegend betreuenden<br />

Pflegeelternteil zu erstattenden nachgewiesenen Beiträge zu<br />

einer Unfallversicherung sind unabhängig von der Anzahl der<br />

Pflegekinder begrenzt auf die Pflegeperson. Erstattet wird<br />

höchstes in Höhe <strong>des</strong> in Ziffer 2.1.1 genannten Betrages (zur<br />

Zeit 79,00 €).


5.6<br />

6.<br />

2.5 Krankenhilfe<br />

2.4.1.10 Soweit eine Hilfebedürftige während ihres Aufenthaltes in ei-<br />

ner Pflegefamilie selbst Mutter geworden ist, wird der not-<br />

wendige Unterhalt dieser Kinder gemäß § 39 Abs. 7 SGB VIII<br />

in Höhe <strong>des</strong> altersentsprechenden Regelsatzes nach § 20<br />

SGB II sichergestellt.<br />

Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII wird bei Bedarf sichergestellt, indem die<br />

tatsächlichen Kosten für ärztliche Behandlungen sowie die Versorgung mit<br />

Medikamenten <strong>und</strong> Hilfsmitteln übernommen werden.<br />

Sofern eine beitragspflichtige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

besteht, sollen die Beiträge übernommen werden.<br />

In begründeten Einzelfällen können anstelle der tatsächlichen Kosten nach<br />

Satz 1 Beiträge für eine private Krankenversicherung übernommen werden.<br />

Im Einzelfall können Zuschüsse zu bestimmten Kosten gewährt werden (z. B.<br />

Brillengestell, Eigenanteil Zahnersatz). Zuschüsse zu Hilfsmitteln (z. B. Brillen)<br />

sind auf einen Höchstbetrag von 100,00 € jährlich begrenzt.<br />

2.6 Beihilfen<br />

2.6.1 Bekleidung<br />

Auf vorherigen Antrag kann eine Erstausstattungsbeihilfe für Bekleidung<br />

bis zur Höhe von 360,00 € gezahlt werden, wenn dies im Einzelfall<br />

notwendig ist (z. B. völlig unzureichende Bekleidung bei Aufnahme<br />

in die Pflegestelle). Auf vorherigen Antrag können zusätzliche Bekleidungsbeihilfen<br />

bis zur Höhe der Erstausstattungsbeihilfe gezahlt werden,<br />

wenn dies im Einzelfall besonders begründet ist (z. B. rasches<br />

Wachstum, hoher Verschleiß durch das Verhalten <strong>des</strong> Minderjährigen,<br />

besondere Familienereignisse).


2.6.2 Ausstattungsbeihilfe für Einrichtungsgegenstände<br />

5.6<br />

6.<br />

Auf vorherigen Antrag kann eine Beihilfe für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen<br />

gezahlt werden, wenn dies im Einzelfall notwendig<br />

ist. Der Höchstbetrag beträgt im Einzelfall 770,00 €. Für die<br />

Dauer von fünf Jahren besteht ein Eigentumsvorbehalt an den beschafften<br />

Gegenständen, der geltend gemacht werden kann.<br />

2.6.3 Weihnachtsbeihilfe<br />

Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe für Hilfeempfänger, die in Pflegestellen<br />

untergebracht sind, wird auf 80,00 € festgesetzt, sofern keine anderen<br />

Regelungen entgegenstehen.<br />

Sofern der Hilfeempfänger selbst eine Weihnachtszuwendung aus einem<br />

privaten Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bezieht, ist<br />

diese auf die Beihilfe anzurechnen.<br />

2.6.4 Beihilfe zur Verselbstständigung<br />

Bei Beendigung eines Pflegeverhältnisses wegen Erreichens der Volljährigkeit<br />

bzw. Verselbstständigung eines jungen Volljährigen kann zur<br />

Ersteinrichtung einer geeigneten Wohnung oder zu einem vergleichbaren<br />

Zweck eine einmalige Beihilfe bis zu 770,00 € gewährt werden.<br />

2.6.5 Sonderbeihilfen<br />

Zu besonderen Anlässen werden auf vorherigen Antrag die nachstehenden<br />

Beihilfen gezahlt:<br />

a) zur Einschulung 80,00 €<br />

b) zum Eintritt in das Berufsleben 160,00 €<br />

c) zur Kommunion 200,00 €<br />

d) zur Konfirmation 200,00 €<br />

e) zu mit c) <strong>und</strong> d) vergleichbaren Anlässen bis zu 200,00 €


5.6<br />

6.<br />

2.6.6 Freizeit- <strong>und</strong> Erholungsmaßnahmen<br />

Für die Teilnahme an Freizeit- <strong>und</strong> Erholungsmaßnahmen wird pro<br />

Tag für maximal 21 Tage/Jahr eine Pauschale von 10,00 €/Tag gezahlt.<br />

2.6.7 Klassenfahrten<br />

Bei Klassenfahrten <strong>und</strong> Schullandheimaufenthalten über einen Zeitraum<br />

von min<strong>des</strong>tens vier Tagen werden 50 % der von den Pflegeeltern<br />

zu zahlenden Kosten (ohne Taschengeld) übernommen.<br />

2.6.8 Lernhilfen<br />

Kosten für Lernhilfen werden bis zur Höhe von 13,00 € pro Zeitst<strong>und</strong>e<br />

übernommen, wenn die Hilfe aus schulischen <strong>und</strong> erzieherischen<br />

Gründen erforderlich ist. Der/die zuständige Sozialarbeiter/in hat unter<br />

Vorlage einer Stellungnahme der Schule die Notwendigkeit der Hilfe<br />

zu begründen.<br />

Kosten für notwendige Lernmittel können in angemessener Höhe<br />

übernommen werden. Die Notwendigkeit ist von der Schule zu bescheinigen.<br />

2.6.9 Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen<br />

Der von den Pflegeeltern anstelle der Eltern zu leistende Elternbeitrag<br />

für den Besuch einer Regelgruppe einer Kindertageseinrichtung (Betreuung<br />

bis Mittag) wird auf entsprechenden Antrag übernommen. Beiträge<br />

für den Besuch anderer Gruppen (Krabbelstuben, Horte o. ä.)<br />

<strong>und</strong> Essensgelder werden nicht übernommen.<br />

2.6.10 Versicherungen<br />

Für jeden Hilfeempfänger nach Ziffern 2.1.1, 2.3 <strong>und</strong> 2.4 ist vom zuständigen<br />

Jugendhilfeträger nach Möglichkeit eine Sammelhaftpflichtversicherung<br />

abzuschließen.


5.6<br />

6.<br />

Darüber hinaus können im Einzelfall Individualversicherungen abgeschlossen<br />

werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Versicherung von<br />

Schäden im Binnenverhältnis (Pflegekind zu Pflegeeltern).<br />

2.6.11 Sonstige notwendige Hilfen<br />

Diese Kosten werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder<br />

anteilig übernommen, falls sie nicht bereits durch das Pflegegeld abgegolten<br />

sind. Voraussetzung ist das Vorliegen einer entsprechenden<br />

Stellungnahme <strong>des</strong>/der zuständigen Sozialarbeiters/in.<br />

2.7 Heimerziehung (§§ 34 SGB VIII), stationäre Eingliederungshilfe (§ 35 a<br />

SGB VIII), gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter (§ 19 SGB VIII)<br />

2.7.1 Entgelte<br />

Für die in Heimen <strong>und</strong> in sonstigen betreuten Wohnformen durch<br />

Heimträger untergebrachten jungen Menschen sind die von der nach<br />

§§ 78 a ff SGB VIII vereinbarten Entgelte zu zahlen. Es gelten die Bestimmungen<br />

der §§ 78 a ff SGB VIII <strong>und</strong> der danach abgeschlossenen<br />

Rahmenverträge.<br />

Für Leistungen gemäß § 35 a SGB VIII gelten die entsprechenden<br />

Empfehlungen der Lan<strong>des</strong>jugendämter zum SGB VIII.<br />

Bei sonstigen durch das Jugendamt selbst durchgeführten Betreuungsformen<br />

(u. a. betreutes Wohnen, mobile Betreuung) wird der Lebensunterhalt<br />

<strong>des</strong> Hilfeempfängers durch die Zahlung <strong>des</strong> Regelsatzes<br />

für den Haushaltsvorstand nach dem SGB XII <strong>und</strong> durch Übernahme<br />

angemessener Unterkunftskosten sichergestellt. Im Einzelfall<br />

können auf Antrag <strong>und</strong> bei Befürwortung durch den zuständigen Fachdienst<br />

Beihilfen gewährt werden.<br />

2.7.2 Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII)<br />

Krankenhilfe wird im Rahmen <strong>des</strong> § 40 SGB VIII bei notwendigem Be-<br />

darf in voller Höhe sichergestellt.


5.6<br />

6.<br />

Im Einzelfall werden Zuschüsse zu Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen<br />

oder Versichertenanteilszahlungen gewährt. Zuschüsse zu Hilfsmitteln<br />

(z. B. Brillen) sind begrenzt auf jährlich 100,00 €.<br />

2.7.3 Bekleidung<br />

Es wird die vom Lan<strong>des</strong>jugendamt festgesetzte Bekleidungspauschale<br />

gezahlt. Zusätzlich zu den Bekleidungspauschalen kann auf vorherigen<br />

Antrag eine Erstausstattungsbeihilfe für Bekleidung bis zu 360,00<br />

€ bewilligt werden, wenn dies im Einzelfall notwendig ist (z. B. völlig<br />

unzureichende Bekleidung bei der Heimaufnahme).<br />

Auf vorherigen Antrag können zusätzliche Bekleidungsbeihilfen bis zur<br />

Höhe der Erstausstattungsbeihilfe gezahlt werden, wenn dies im Einzelfall<br />

besonders begründet ist (z. B. rasches Wachstum, hoher Verschleiß<br />

durch das Verhalten <strong>des</strong> Minderjährigen, besondere Familienereignisse).<br />

Bei Kommunion, Konfirmation oder vergleichbaren Anlässen kann für<br />

die zusätzliche Bekleidung eine Beihilfe bis zu 200,00 € gezahlt werden.<br />

2.7.4 Taschengeld<br />

Bei der Zahlung von Taschengeld an Hilfeempfänger in Heimen gelten<br />

jeweils die vom zuständigen Lan<strong>des</strong>minister festgesetzten Beträge.<br />

Die Verwaltung <strong>des</strong> Jugendamtes ist ermächtigt, über diese Beträge<br />

hinauszugehen bzw. sie zu unterschreiten, wenn das Taschengeld für<br />

Minderjährige in einem Heim überwiegend höher oder niedriger ist.<br />

2.7.5 Weihnachtsbeihilfe<br />

Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe für Hilfeempfänger, die in Heimen<br />

untergebracht sind, wird auf 80,00 € festgesetzt, sofern keine anderen<br />

Regelungen entgegenstehen.


5.6<br />

6.<br />

Soweit der Hilfeempfänger selbst eine Weihnachtszuwendung aus ei-<br />

nem privaten Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bezieht, ist<br />

diese auf die Beihilfe anzurechnen.<br />

2.7.6 Beihilfe zur Verselbstständigung<br />

Bei Beendigung einer Hilfe oder Wechsel in eine Hilfeform mit eigener<br />

Wohnung kann zur Ersteinrichtung oder zu einem vergleichbaren<br />

Zweck eine einmalige Beihilfe bis zu 770,00 € gewährt werden.<br />

2.7.7 Freizeit- <strong>und</strong> Erholungsmaßnahmen<br />

Für Hilfeempfänger in Heimen werden auf vorherigen Antrag die ungedeckten<br />

Kosten für angemessene Freizeit- <strong>und</strong> Erholungsmaßnahmen<br />

bis zu 21 Tagen im Jahr übernommen, sofern die Kosten nicht im Leistungsentgelt<br />

enthalten sind.<br />

Für die Dauer der Abwesenheit vom Heim wird Bettenbereitstellungsgebühr<br />

gezahlt.<br />

2.7.8 Klassenfahrten<br />

Für Hilfeempfänger in Heimen werden auf vorherigen Antrag die ungedeckten<br />

Kosten für angemessene Klassenfahrten übernommen, sofern<br />

die Kosten nicht im Leistungsentgelt enthalten sind.<br />

Für die Dauer der Abwesenheit vom Heim wird Bettenbereitstellungsgebühr<br />

gezahlt.<br />

2.7.9 Nachhilfeunterricht<br />

Kosten für Nachhilfeunterricht werden bis zu einer Höhe von 13,00 €<br />

pro Zeitst<strong>und</strong>e übernommen, sofern die Kosten nicht im Leistungsentgelt<br />

enthalten <strong>und</strong> eine Nachhilfemöglichkeit nur außerhalb <strong>des</strong> Heimes<br />

gegeben ist <strong>und</strong> die Hilfe aus schulischen <strong>und</strong> erzieherischen<br />

Gründen erforderlich ist.


5.6<br />

6.<br />

2.7.10 Sonstige notwendige Hilfen<br />

Diese Kosten werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder<br />

anteilig übernommen, falls sie nicht bereits durch den Pflegesatz abgegolten<br />

sind. Voraussetzung ist das Vorliegen einer entsprechenden<br />

Stellungnahme <strong>des</strong>/der zuständigen Sozialarbeiters/in.<br />

2.8 Sonstige Hilfen außerhalb der stationären Erziehungshilfen<br />

3. Inkrafttreten<br />

2.8.1 Aus erzieherischen Gründen können die Kosten für die Teilnahme an<br />

einer Freizeit- oder Erholungsmaßnahme nur im Rahmen einer bereits<br />

laufenden Betreuungsmaßnahme übernommen werden. Voraussetzung<br />

ist, dass durch die Teilnahme an dieser Maßnahme die im Einzelfall<br />

vom zuständigen Sozialarbeiter durchgeführte Betreuung <strong>und</strong><br />

gewährte erzieherische Hilfeleistung fortgesetzt oder ergänzt wird.<br />

Der/die zuständige Sozialarbeiter/in hat die Notwendigkeit der Hilfe zu<br />

begründen.<br />

2.8.2 Sonstige notwendige Hilfen<br />

Diese Kosten werden auf vorherigen Antrag je nach erzieherischer<br />

Notwendigkeit voll oder anteilig übernommen. Der/die zuständige Sozialarbeiter/in<br />

hat die Notwendigkeit dieser Hilfe zu begründen.<br />

Der Jugendhilfeausschusses <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat diese Richtlinien in seiner<br />

Sitzung am 02.03.2006 beschlossen, der <strong>Kreis</strong>tag am 23.03.2006.<br />

Diese Richtlinien treten am 01.04.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen<br />

Richtlinien außer Kraft.


5.6<br />

7.<br />

Richtlinie für die Förderung von gesetzlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen<br />

freier Träger nach § 219 StGB<br />

in der Fassung <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>tagsbeschlusses vom 15.12.2005<br />

Die Sicherstellung <strong>und</strong> Finanzierung eines ausreichenden Angebotes an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen<br />

ist Aufgabe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Dabei wird allerdings von einer<br />

Eigenbeteiligung der Träger <strong>und</strong> einer Ergänzungsförderung durch die Kommunen ausgegangen.<br />

Mit Beschluss vom 03.12.1998 hat der <strong>Kreis</strong>tag <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es seine Bereitschaft<br />

erklärt, Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 219 StGB finanziell zu fördern,<br />

<strong>und</strong> er hat die Aussage getroffen, dass die Beratung mit 4,88 Beratern/Beraterinnen (einschließlich<br />

der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen als anerkannte BeraterInnen) flächendeckend<br />

für das <strong>Kreis</strong>gebiet sichergestellt ist, auch wenn die Vorgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> - auf<br />

40.000 Einwohner ein/eine BeraterIn - nicht erreicht sind. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit<br />

wird nunmehr die Anzahl der BeraterInnen auf insgesamt 6,0 Stellen erhöht.<br />

Das bedeutet für den Märkischen <strong>Kreis</strong>, dass im Hinblick auf eine Lan<strong>des</strong>förderung maximal<br />

6,0 Beratungsstellen freier Träger mit insgesamt 6,0 BeraterInnen <strong>und</strong> 6 x 0,5 Verwaltungskräfteplanstellen<br />

durch <strong>Kreis</strong>mittel aus der Haushaltsstelle 1.540.5711.0 zu fördern<br />

sind.<br />

Bei einer Komplementärförderung durch den Märkischen <strong>Kreis</strong> sind folgende Eckdaten zu<br />

berücksichtigen:<br />

o Lan<strong>des</strong>zuschuss zu den Personalkosten von min<strong>des</strong>tens 81 %. Sollte aus besonderen<br />

Gründen eine geringere Förderung gewährt werden, ist trotzdem von diesem<br />

Satz auszugehen.<br />

o Eigenanteil <strong>des</strong> Trägers von min<strong>des</strong>tens 5 % der Personalkosten.<br />

o Personalkostenzuschuss <strong>des</strong> <strong>Kreis</strong>es von maximal 14 %. Dieser verringert sich bei<br />

einem Lan<strong>des</strong>zuschuss von über 81 % entsprechend.


5.6<br />

7.<br />

o Maßstab für den <strong>Kreis</strong>zuschuss sind die Gesamtarbeitgeberkosten (Stand 01.01.<br />

2000). Diese berechnen sich für den/die BeraterIn nach Vergütungsgruppe IV BAT<br />

plus 5 % Bewährungszulage, Stufe 4; für die Verwaltungskraft nach Vergütungs-<br />

gruppe VII BAT, Stufe 4; jeweils zuzüglich der tarifrechtlich bedingten Steigerungen<br />

<strong>des</strong> Bruttoverdienstes (seit dem 01.10.2005 nach dem TVöD).<br />

o Für die erstmalige Einrichtung einer Beratungsstelle werden 50 % der nachgewiesenen<br />

Sachkosten, höchstens 5.110,00 € gewährt.<br />

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2006 in Kraft <strong>und</strong> ersetzt die bisherige Regelung vom 07.12.<br />

2000.


5.6<br />

8.<br />

Richtlinien zur Umsetzung der Schulsozialarbeit im Rahmen <strong>des</strong> Bildungs-<br />

<strong>und</strong> Teilhabepaketes im Märkischen <strong>Kreis</strong><br />

1. Ausgangssituation<br />

Durch die Leistungen <strong>des</strong> Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepaketes sollen Kinder <strong>und</strong> Jugendliche<br />

aus Familien mit geringem Einkommen gefördert <strong>und</strong> unterstützt werden.<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen<br />

<strong>und</strong> zur Änderung <strong>des</strong> Zweiten <strong>und</strong> Zwölften Sozialgesetzbuches wurde vereinbart,<br />

den Ländern <strong>und</strong> Kommunen befristet bis 2013 zusätzlich 400 Mio. Euro<br />

zur Unterstützung ihrer Aufgaben in Einrichtungen nach § 22 SGB VIII <strong>und</strong> zum<br />

Ausbau von Schulsozialarbeit zur Verfügung zu stellen.<br />

Schulsozialarbeit im Rahmen <strong>des</strong> Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepaketes soll dazu dienen,<br />

insbesondere die Bildung <strong>und</strong> Teilhabe der Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen zu unterstützen,<br />

die sich im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder von<br />

Kindergeldzuschlag bzw. Wohngeld sowie teilweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

befinden. Von einer gelingenden Teilhabe am gesellschaftlichen Leben<br />

hängen in besonderem Maße auch die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt ab.<br />

Die tatsächliche Umsetzung <strong>des</strong> Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepaketes (§§ 28 ff SGB II, §§<br />

34 ff SGB XII, § 6a ff. BKGG) obliegt den <strong>Kreis</strong>en <strong>und</strong> kreisfreien Städten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> mangelnder Ausführungsbestimmungen haben die beteiligten Ressorts<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung Hinweise für die Umsetzung der Schulsozialarbeit in Form eines<br />

Erlasses vom 07.07.2011 (siehe Anlage) gegeben. 1<br />

Die Mittel für die zusätzliche Schulsozialarbeit sollen nach diesem Erlass aktiv genutzt<br />

werden, um die Bildung der o. g. Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen zu verbessern <strong>und</strong><br />

zu fördern. Die Förderung bereits bestehender Angebote ist nicht möglich.<br />

Weiter ist gem. Ziffer 5 <strong>des</strong> Erlasses die Umsetzung <strong>des</strong> Angebotes der freien Ausgestaltung<br />

durch den kommunalen Leistungsträger überlassen.<br />

Diese Richtlinien regeln auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> o. g. Erlasses die Bedingungen <strong>und</strong><br />

das Verfahren nach dem die finanziellen Mittel von den Städten <strong>und</strong> Gemeinden im<br />

Märkischen <strong>Kreis</strong> abgerufen werden können.<br />

1 Erlass vom 07.07.2011 <strong>des</strong> Ministeriums für Arbeit, Integration <strong>und</strong> Soziales <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-<br />

Westfalen, <strong>des</strong> Ministeriums für Schule <strong>und</strong> Weiterbildung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen sowie <strong>des</strong> Ministeriums<br />

für Familie, Kinder, Jugend, Kultur <strong>und</strong> Sport <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen II B 4


5.6<br />

8.<br />

2. Ziel <strong>und</strong> Inhalte<br />

Schulsozialarbeit im Rahmen <strong>des</strong> Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepaketes<br />

- soll zusätzliche Angebote finanzieren,<br />

- ist Teil einer präventiven Arbeitsmarkt-, Bildungs- <strong>und</strong> Sozialpolitik <strong>und</strong> verfolgt<br />

die Ziele der arbeitsmarktlichen <strong>und</strong> gesellschaftlichen Integration durch<br />

Bildung,<br />

- soll die Bildung <strong>und</strong> Teilhabe der betroffenen Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen unterstützen,<br />

- soll bei der Vermittlung von Leistungen nach dem Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepaket<br />

unterstützen,<br />

- soll bei der Gestaltung <strong>des</strong> Übergangs von der Schule in den Beruf mitwirken,<br />

- soll bei der Entwicklung <strong>und</strong> Umsetzung von systemisch angelegten Förderkonzepten<br />

<strong>und</strong> Angeboten unterstützen.<br />

3. Förderhöhe<br />

Der B<strong>und</strong> stellt bis zum Ende <strong>des</strong> Jahres 2013 Mittel in Höhe von insgesamt 400<br />

Mio. Euro zur Verfügung. Diese Mittel fließen den verantwortlichen <strong>Kreis</strong>en <strong>und</strong><br />

kreisfreien Städten über eine Erhöhung an den Kosten der Unterkunft gem. SGB II<br />

um 2,8 % zu.<br />

Für den Märkischen <strong>Kreis</strong> ergibt sich aus der Hochrechnung für 2011 ein Betrag in<br />

Höhe von 1.897.000 € (2,8 % von den hochgerechneten Kosten der Unterkunft<br />

2011). Hiervon müssen für die Mittagsverpflegung für Hortkinder ca. 70.000,00 €<br />

aufgewendet werden. Es verbleiben 1.827.000 €, die noch um einen Sicherheitsabschlag<br />

von 15 % reduziert werden müssen, da die Kosten der Unterkunft starken<br />

Schwankungen unterliegen. Diese Sicherheitsreserve ist notwendig, um den Städten<br />

<strong>und</strong> Gemeinden für die Jahre 2012 <strong>und</strong> 2013 eine konstante <strong>und</strong> gesicherte Finanzzusage<br />

machen zu können. Die Höhe <strong>des</strong> Sicherheitsabschlages resultiert aus<br />

den Differenzen der vergangenen Jahre. So ergibt sich bei einer Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

von 70 Mio. € <strong>und</strong> einer Differenz von 10 Mio. € eine Abweichung von ca.<br />

15 %.<br />

Jährlich stehen so 1,553 Mio. Euro <strong>innerhalb</strong> <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es zur Umsetzung<br />

im Bereich Schulsozialarbeit nach dem Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepaket zur Verfügung.<br />

Die Mittel für die zusätzliche Schulsozialarbeit werden auf Basis der Schülerzahlen<br />

<strong>des</strong> Schuljahres 2010/11 auf die 15 Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>und</strong> den Märkischen als


5.6<br />

8.<br />

Schulträger verteilt. Die ermittelte Schülerzahl gilt auch für die Jahre 2012 <strong>und</strong><br />

2013. Dabei bemisst sich der Anteil <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es nach den Schülerzahlen<br />

der Berufskollegs (ohne Berufsschüler <strong>und</strong> Schüler der Fachschulen in Teilzeitform)<br />

<strong>und</strong> der Förderschulen.<br />

Die Aufteilung der finanziellen Mittel wird wie folgt aussehen:<br />

Schüler Anteil % Höchstbetrag<br />

Altena 2.107 3,6 55.421,07 €<br />

Balve 1.367 2,3 35.956,62 €<br />

Halver 2.241 3,8 58.945,72 €<br />

Hemer 4.242 7,2 111.578,64 €<br />

Herscheid 401 0,7 10.547,63 €<br />

Iserlohn 11.270 19,1 296.438,30 €<br />

Kierspe 2.212 3,7 58.182,92 €<br />

Lüdenscheid 8.826 14,9 232.153,01 €<br />

Meinerzhagen 2.725 4,6 71.676,52 €<br />

Menden 7.075 12,0 186.095,91 €<br />

Nachrodt 416 0,7 10.942,18 €<br />

Neuenrade 918 1,6 24.146,44 €<br />

Plettenberg 3.228 5,5 84.907,08 €<br />

Schalksmühle 883 1,5 23.225,82 €<br />

Werdohl 2.580 4,4 67.862,54 €<br />

MK 8.551 14,5 224.919,60 €<br />

59.042 100 1.553.000,00 €<br />

Die dargestellten Beträge beziehen sich auf ein komplettes Kalenderjahr.<br />

Die Finanzierung der Mittel für die zusätzliche Schulsozialarbeit nach dem Bildungs-<br />

<strong>und</strong> Teilhabepaket durch den B<strong>und</strong> ist bis zum 31.12.2013 befristet. Eine Fortführung<br />

der Finanzierung ab 2014 ist zur Zeit ausgeschlossen.<br />

4. Umsetzung/Mittelverwendung<br />

4.1<br />

Über die Mittelverwendung entscheiden die Städte <strong>und</strong> Gemeinden eigenverantwortlich<br />

unter Beachtung der Hinweise der Lan<strong>des</strong>regierung <strong>und</strong> dieser<br />

Richtlinien, denn dort besteht die Kompetenz, einzuschätzen, wo zusätzliche<br />

Schulsozialarbeit sinnvoll <strong>und</strong> notwendig ist. In der Planungsphase wird


5.6<br />

8.<br />

4.2<br />

die Beteiligung <strong>des</strong> örtlich zuständigen Jugendamtes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Jobcenters<br />

empfohlen.<br />

Bei der Umsetzung sollen die Kommunen die in ihrem Bereich ansässigen<br />

privaten bzw. sonstigen öffentlichen Schulträger beteiligen. Der Märkische<br />

<strong>Kreis</strong> wird dies für die weiteren Berufskollegs übernehmen.<br />

Die Aufgabenwahrnehmung kann sowohl durch die Einstellung zusätzlicher<br />

Fachkräfte für Schulsozialarbeit bei der Kommune oder bei Dritten (z. B. Bildungsträgern<br />

oder Trägern der Jugendarbeit) als auch durch inhaltlich geeignete<br />

zeitlich befristete Projekte/Maßnahmen umgesetzt werden.<br />

Die Städte <strong>und</strong> Gemeinden verpflichten sich, die Mittel im Sinne <strong>des</strong> Bildungs-<br />

<strong>und</strong> Teilhabepaketes <strong>und</strong> der Hinweise <strong>des</strong> Erlasses zu verwenden<br />

<strong>und</strong> zu dokumentieren.<br />

Eine Nachweispflicht seitens <strong>des</strong> Märkischen <strong>Kreis</strong>es besteht dem B<strong>und</strong> gegenüber<br />

derzeit nicht.<br />

Für den Fall, dass eine Fortführung der Finanzierung erfolgen sollte, ist es<br />

erforderlich sowohl die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der<br />

Zielsteuerung als auch die Verwendung der Mittel kontinuierlich zu begleiten<br />

<strong>und</strong> zu dokumentieren. Deshalb ist die Mittelverwendung gem. Erlass vom<br />

07.07.2011 im Einzelnen nachzuhalten.<br />

Der Märkische <strong>Kreis</strong> wird mit seinem finanziellen Anteil die Aufgabenwahrnehmung<br />

mit der gleichen Zielsetzung wie die Städte <strong>und</strong> Gemeinden auf einen<br />

freien Träger befristet bis zum 31.12.2013 übertragen. Schwerpunkte<br />

werden die Vermittlung von Leistungen nach dem Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepakete<br />

sowie die Unterstützung der Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen bei der Bildung<br />

<strong>und</strong> Teilhabe sein.<br />

Die Städte <strong>und</strong> Gemeinden reichen beim Märkischen <strong>Kreis</strong>, Fachdienst<br />

Schulverwaltung, ein Konzept mit folgenden Bestandteilen ein:<br />

- Definition örtlicher Problemlagen<br />

- Beschreibung der Zielgruppenorientierung<br />

- Handlungsansätze bzw. Darstellung der Schulsozialarbeit nach dem<br />

Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepaket<br />

- Erläuterung über Einbindung in lokale Vernetzungsstruktur. Wichtige<br />

Netzwerkpartner können in diesem Zusammenhang das Jobcenter<br />

<strong>Märkischer</strong> <strong>Kreis</strong>, die Agentur für Arbeit, aber auch Kammern, Verbände<br />

<strong>und</strong> freie Träger sein.<br />

- Verpflichtungserklärung, dass die Mittel im Sinne <strong>des</strong> Bildungs- <strong>und</strong><br />

Teilhabepaketes <strong>und</strong> gem. <strong>des</strong> o. g. Erlasses der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

vom 07.07.2011 verwendet werden<br />

- Kostenaufstellung


4.3<br />

4.4<br />

4.5<br />

5. Förderzeitraum<br />

5.6<br />

8.<br />

Nach Eingang <strong>des</strong> vollständigen Konzeptes erhalten die Kommunen eine<br />

konkrete Zusage durch den Fachdienst Schulverwaltung <strong>des</strong> Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es.<br />

Den Kommunen wird der in der Richtlinie festgeschriebene Jahresbetrag in<br />

einer monatlichen Pauschale überwiesen. Die Abrechnung erfolgt zum 31.12.<br />

eines Jahres. Hierzu bedarf es der Übersendung eines Verwendungsnachweises<br />

bis zum 10. Januar <strong>des</strong> folgenden Jahres an den Märkischen <strong>Kreis</strong>.<br />

Etwaige Überzahlungen sind bis zum 31.01. <strong>des</strong> folgenden Jahres an den<br />

Märkischen <strong>Kreis</strong> zu erstatten.<br />

Bei nicht erlasskonformer bzw. sachgerechter Verwendung der Mittel werden<br />

diese zurück gefordert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine mögliche<br />

Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es an den Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>.<br />

Die Förderung der zusätzlichen Schulsozialarbeit im Rahmen <strong>des</strong> Bildungs- <strong>und</strong><br />

Teilhabepaketes ist befristet bis zum 31.12.2013.

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