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Dr. Sandra Menk, Landesjugendamt RLP, Servicestelle Kindesschutz

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Unterschiede<br />

Landes- und Bundeskinderschutzgesetz<br />

Landeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz<br />

• Einladungswesen zu den<br />

Früherkennungsuntersuchungen<br />

• Kein Einladungswesen zu den<br />

Früherkennungsuntersuchungen<br />

• Bislang kein Anspruch auf • § 4 KKG: Beratungsanspruch<br />

Beratung zur Einschätzung einer bei der Einschätzung von KWG<br />

Kindeswohlgefährdung<br />

• Familienhebammen als zentrale<br />

• Einsatz von Familienhebammen Akteure gefördert<br />

wird nicht explizit genannt und<br />

monetär gefördert<br />

• Struktur Netzwerkkonferenz ist<br />

nicht zwingend vorgesehen<br />

• Netzwerkkonferenz einmal im<br />

Kalenderjahr gefordert<br />

• § 2 KKG: Informationspflicht<br />

gegenüber den Eltern<br />

• Bislang keine<br />

Informationspflicht gegenüber<br />

Eltern<br />

21.12.2012 <strong>Landesjugendamt</strong> 20

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