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Wohngeld 2012 - Ratschläge und Hinweise. Broschüre des ...

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ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder<br />

einen Nießbrauch innehaben,<br />

Anspruch auf Bestellung, Übertragung <strong>des</strong> Eigentums, <strong>des</strong> Erbbaurechts,<br />

<strong>des</strong> eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, <strong>des</strong> Wohnungsrechts<br />

oder <strong>des</strong> Nießbrauches haben, <strong>und</strong> diesen Wohnraum selbst<br />

nutzen.<br />

Rechtsanspruch<br />

<strong>Wohngeld</strong> ist kein Almosen <strong>des</strong> Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten<br />

gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.<br />

Leistungen für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe<br />

Für die bei der <strong>Wohngeld</strong>bewilligung berücksichtigten Kinder, für die<br />

Kindergeld bezogen wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung<br />

<strong>und</strong> Teilhabe nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz. Wer Ihr zuständiger<br />

Ansprechpartner ist, erfahren Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt.<br />

Die Leistungen werden überwiegend als Sach- bzw. Dienstleistungen<br />

gewährt.<br />

Ein Antrag muss sein<br />

<strong>Wohngeld</strong> können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen <strong>und</strong><br />

die Voraussetzungen nachweisen (siehe auch Seite 24). Antragsformulare<br />

erhalten Sie bei der örtlichen <strong>Wohngeld</strong>behörde der Gemeinde-, Stadt-,<br />

Amts- oder Kreisverwaltung. Auf einen (förmlichen) <strong>Wohngeld</strong>antrag hin<br />

muss Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid<br />

erteilen. Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben, wenden Sie sich an Ihre<br />

örtliche <strong>Wohngeld</strong>behörde.

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