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Wohngeld 2012 - Ratschläge und Hinweise. Broschüre des ...

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Bewilligungsbescheid<br />

Über Ihren <strong>Wohngeld</strong>antrag entscheidet die örtliche <strong>Wohngeld</strong>behörde<br />

schriftlich in angemessener Frist. Die Entscheidung enthält eine Begründung<br />

<strong>und</strong> eine Rechtsbehelfsbelehrung. Falls für die Bearbeitung <strong>des</strong><br />

Antrags längere Zeit erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Vorschüsse auf das künftige <strong>Wohngeld</strong> gezahlt werden.<br />

Die Haushaltsmitglieder sind im Übrigen verpflichtet, bis zum Erhalt <strong>des</strong><br />

Bewilligungsbeschei<strong>des</strong> die <strong>Wohngeld</strong>behörde von allen Änderungen<br />

zu unterrichten, die die Leistung <strong>und</strong> Höhe <strong>des</strong> <strong>Wohngeld</strong>es beeinflussen<br />

können.<br />

Bewilligungszeitraum <strong>und</strong> Zahlungsweise<br />

Von dem in der Regel zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum kann in begründeten<br />

Fällen abgewichen werden: Er kann kürzer, aber auch länger<br />

bemessen werden.<br />

Das <strong>Wohngeld</strong> wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person im<br />

Voraus gezahlt. Die <strong>Wohngeld</strong>zahlung erfolgt auf ein vom Empfänger<br />

angegebenes Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Ist ein solches<br />

nicht vorhanden, wird das <strong>Wohngeld</strong> unter Abzug der Auszahlungskosten<br />

an den Wohnort <strong>des</strong> Empfängers übermittelt. Ein Abzug erfolgt nicht,<br />

wenn die wohngeldberechtigte Person nachweist, dass ihr die Einrichtung<br />

eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht<br />

möglich ist.<br />

Das <strong>Wohngeld</strong> kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten<br />

Person, in wenigen Ausnahmefällen aber auch ohne diese<br />

Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Empfänger oder<br />

die Empfängerin der Miete gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

kann der <strong>Wohngeld</strong>anspruch auch gepfändet oder übertragen<br />

werden.

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