Internet Hebesatzsatzung 2012-2013-2015 - Stadt Lüdenscheid
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Satzung<br />
über die Festsetzung der<br />
Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lüdenscheid</strong><br />
(<strong>Hebesatzsatzung</strong>)<br />
vom 27.06.<strong>2012</strong><br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Lüdenscheid</strong> hat in seiner Sitzung am 25.06.<strong>2012</strong> die folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Hebesätze für <strong>2012</strong><br />
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong> wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) auf 232 v. H.<br />
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 429 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 450 v. H.<br />
§ 2<br />
Hebesätze <strong>2013</strong> und 2014<br />
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014 wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.<br />
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 460 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 450 v. H.<br />
§ 3<br />
Hebesätze ab <strong>2015</strong><br />
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre ab <strong>2015</strong> wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.<br />
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 460 v. H.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.<strong>2012</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die<br />
Festsetzung der Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lüdenscheid</strong><br />
(<strong>Hebesatzsatzung</strong>) vom 26.11.2010 außer Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine<br />
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den<br />
Mangel ergibt.<br />
<strong>Lüdenscheid</strong>, 27.06.<strong>2012</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas