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Internet Hebesatzsatzung 2012-2013-2015 - Stadt Lüdenscheid

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Satzung<br />

über die Festsetzung der<br />

Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lüdenscheid</strong><br />

(<strong>Hebesatzsatzung</strong>)<br />

vom 27.06.<strong>2012</strong><br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Lüdenscheid</strong> hat in seiner Sitzung am 25.06.<strong>2012</strong> die folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Hebesätze für <strong>2012</strong><br />

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong> wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) auf 232 v. H.<br />

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 429 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 450 v. H.<br />

§ 2<br />

Hebesätze <strong>2013</strong> und 2014<br />

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014 wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) auf 330 v. H.<br />

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 460 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 450 v. H.<br />

§ 3<br />

Hebesätze ab <strong>2015</strong><br />

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre ab <strong>2015</strong> wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe


(Grundsteuer A) auf 330 v. H.<br />

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 460 v. H.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.<strong>2012</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die<br />

Festsetzung der Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lüdenscheid</strong><br />

(<strong>Hebesatzsatzung</strong>) vom 26.11.2010 außer Kraft.<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine<br />

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und<br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den<br />

Mangel ergibt.<br />

<strong>Lüdenscheid</strong>, 27.06.<strong>2012</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

Dieter Dzewas

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