Bekanntgabebescheid bundesweit - LGA
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*71782/2012*<br />
71782/2012<br />
LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt · 86177 Augsburg<br />
<strong>LGA</strong> Immissions- und Arbeitsschutz GmbH<br />
Christian-Hessel-Straße 1<br />
90427 Nürnberg<br />
Hauptsitz LfU<br />
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160<br />
86179 Augsburg<br />
Telefon +49 821/9071-0<br />
Telefax +49 821/9071-5556<br />
Bayerisches Landesamt für Umwelt<br />
Ihre Nachricht Unser Zeichen Bearbeiter/-in Telefon/Fax Datum<br />
<strong>LGA</strong>-IA Günter Knerr 21-8712.2-71782/2012 Robert Behm +49 (821) 9071-5198 21.12.2012<br />
30.11.2012 Robert.Behm@lfu.bayern.de +49 (821) 9071-5560<br />
Ihr Antrag auf Erweiterung der bestehenden Bekanntgabe nach §§ 26, 28 BImSchG um<br />
den Bereich L<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
aufgrund Ihres Antrags vom 30.11.2012 in Verbindung mit Ihrer Akkreditierung nach DIN EN<br />
ISO/IEC 17025 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) vom 31.10.2012,<br />
D-PL-17126-01-00, unter Einbeziehung des Moduls Immissionsschutz ergeht der folgende<br />
Dienststelle Hof<br />
Hans-Högn-Str. 12<br />
95030 Hof<br />
Telefon +49 9281/1800-0<br />
Telefax +49 9281/1800-4519<br />
Bescheid:<br />
Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Sie mit sofortiger Wirkung nach § 26 des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die in Absatz II bezeichneten Gruppen und Bereiche<br />
gemäß der Gruppeneinteilung der Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen<br />
im Bereich des Immissionsschutzes i.d.F. des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.09. bis<br />
02.10.2003 in Hamburg (LAI-Bekanntgaberichtlinie) als sachverständige Stelle bekannt.<br />
www.lfu.bayern.de<br />
poststelle@lfu.bayern.de
- 2 -<br />
I. Umfang der Gruppen und Bereiche<br />
Nr. Gruppe I<br />
Ermittlung der Emissionen und /oder<br />
Immissionen<br />
1 §§ 26,28 BImSchG und entsprechende<br />
Messaufgaben nach Verordnungen<br />
und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />
zur Durchfüh-<br />
rung des BImSchG<br />
Gruppe II<br />
Überprüfung des ordnungsgemäßen<br />
Einbaus und der Funktion sowie<br />
Kalibrierung kontinuierlich arbeitender<br />
Emissionsmesseinrichtungen<br />
Voraussetzung ist Gruppe 1<br />
Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4.<br />
BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen, Anhang<br />
Spalte 2<br />
Gruppe III<br />
Überprüfung des ordnungsgemäßen<br />
Einbaus und der Funktion sowie<br />
Kalibrierung kontinuierlich arbeitender<br />
Emissionsmesseinrichtungen<br />
Voraussetzung ist Gruppe II<br />
Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4.<br />
BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen, Anhang<br />
Spalte 1<br />
2 § 17a Abs.2 der 1. BImSchV § 10 der 17. BImSchV<br />
3 § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV<br />
4 § 8 Abs. 4 der 30. BImSchV § 14 Abs. 2 und 3 der 13. BImSchV<br />
5 § 5 Abs. 4 der 31. BImSchV<br />
Bereiche:<br />
Anorganische Gase<br />
A Ermittlung der Emissionen<br />
B Ermittlung der Immissionen<br />
C Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion<br />
sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen<br />
Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen<br />
D Ermittlung der Emissionen<br />
E Ermittlung der Immissionen<br />
F Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion<br />
sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen<br />
Organisch-chemische Verbindungen<br />
I Ermittlung der Emissionen<br />
K Ermittlung der Immissionen<br />
L Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion<br />
sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen<br />
Hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen<br />
(Dioxine und Furane)<br />
Ermittlung der Emissionen<br />
M1 Probenahme<br />
M2 Analyse
Gerüche<br />
- 3 -<br />
M3 Analyse durch eine für den Bereich M2 bekannt gegebene Stelle 1<br />
Ermittlung der Immissionen<br />
N1 Probenahme<br />
N2 Analyse<br />
N3 Analyse durch eine für den Bereich N2 bekannt gegebene Stelle 1<br />
O Ermittlung der Emissionen<br />
P Ermittlung der Immissionen<br />
Die Bekanntgabe gilt gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 BImSchG für das gesamte Bundesgebiet.<br />
Die Bekanntgabe ist bis zum 08.05.2017 befristet.<br />
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt umgehend im Internet über das Recherchesystem-Messstellen<br />
RESYMESA unter der Adresse: http://www.luis-bb.de/resymesa.<br />
Einschränkungen bzw. Ergänzungen:<br />
Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emissionen von hochtoxischen organischen<br />
Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) sind ausschließlich<br />
durch eine für den Bereich M2 bekannt gegebene Stelle durchzuführen.<br />
III. Die Bekanntgabe erfolgt unter folgenden Nebenbestimmungen:<br />
1. Die Bekanntgabe erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein Widerruf ist insbesondere<br />
dann möglich, wenn<br />
• eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse eintritt,<br />
• Tatsachen bekannt werden oder Umstände eintreten, die das Vorliegen oder den Fortbestand<br />
der für die Bekanntgabe maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen<br />
in Frage stellen,<br />
• wiederholt erhebliche oder schwerwiegende Mängel bei Vor-Ort-Prüfungen der Tätigkeit<br />
von bekannt gegebenen Stellen festgestellt werden,<br />
• wiederholt Ermittlungsberichte mit erheblichen oder schwer wiegenden Mängeln vorgelegt<br />
werden,<br />
• Sie der Aufforderung zur Ringversuchsteilnahme wiederholt nicht nachkommen oder<br />
wenn bei einem Ringversuch und anschließender Wiederholung die Anforderungen an<br />
Präzision und Genauigkeit der Messergebnisse deutlich verfehlt werden,
- 4 -<br />
• Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder<br />
nicht vollständig wiedergegeben wurden,<br />
• bei Vor-Ort-Prüfungen wiederholt gravierende Mängel, die die o. g. Voraussetzungen für<br />
die Bekanntgabe betreffen, festgestellt werden,<br />
• die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 zurückgezogen oder aberkannt wird.<br />
Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und<br />
Gefährdung des öffentlichen Interesses wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
2. Werden Ermittlungen in einem anderen Land des Bundesgebietes durchgeführt, sind grundsätzlich<br />
die speziellen Anforderungen des jeweiligen Landes zu beachten.<br />
3. Wesentliche Änderungen Ihrer gerätetechnischen oder personellen Ausstattung sind dem<br />
LfU unverzüglich anzuzeigen. Änderungen im Bereich der Wahrnehmung der fachlichen<br />
Verantwortung bei Ihnen bedürfen unter Vorlage von Qualifikationsnachweisen der Zustimmung<br />
durch das LfU. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern im Zusammenhang mit Ermittlungsaufgaben<br />
nach diesem Bescheid ist nicht zulässig.<br />
4. Die gerätetechnische Ausstattung ist jeweils dem Stand der Messtechnik anzupassen.<br />
5. Die Berichte über die durchgeführten Ermittlungen sind entsprechend dem LAI-<br />
Musteremissionsmessbericht (aktueller Stand: Version vom 17.01.2011, siehe unter<br />
http://www.lfu.bayern.de/luft/p26_messstellen/doc/mustermessbericht.doc<br />
zu erstellen.<br />
6. In den Messberichten sind die beauftragten Analysestellen zu nennen, der Ablauf aller Analysen<br />
ist nachvollziehbar zu schildern und es ist darzulegen, weshalb nach Ihrer Überzeugung<br />
die Analyse zu einem richtigen Ergebnis kommt.<br />
7. Beauftragte des LfU sind berechtigt, an den Ermittlungen (gemäß Bekanntgabeumfang)<br />
teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu überprüfen.<br />
8. Sie sind verpflichtet, das bestehende Qualitätssicherungssystem auf Grundlage der DIN EN<br />
ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien"<br />
zu betreiben und fortzuschreiben. Das Qualitätssicherungssystem muss die Abwicklung<br />
der vollständigen Messverfahren (Probenahme und Analytik) umfassen.<br />
9. Sie sind verpflichtet, regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben mit<br />
definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten, Gehalten an Luftverunreinigungen<br />
vorzunehmen.<br />
10. Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das LfU oder des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen<br />
oder des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie auf eigene<br />
Kosten an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Prüfungen zur Qualitätssicherung<br />
können z.B. Ringversuche sein.<br />
Über die erfolgreiche Teilnahme an diesen Versuchen ist dem Bayerischen Landesamt für
- 5 -<br />
Umwelt eine Bescheinigung vorzulegen. Kosten, die bei einer Begutachtung im Rahmen der<br />
Qualitätssicherung entstehen, sind von Ihnen zu tragen.<br />
11. Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist dem LfU mitzuteilen, welche Ermittlungen gemäß<br />
Bekanntgabeumfang auf Anordnung der Überwachungsbehörden und aufgrund von Auflagen<br />
in Genehmigungsbescheiden im Vorjahr von Ihnen <strong>bundesweit</strong> durchgeführt worden<br />
sind. Ermittlungen aus anderweitiger Sachverständigentätigkeit sind hier nicht anzugeben.<br />
Über die Messungen sind Angaben im Umfang der folgenden Tabelle zu machen. Fehlanzeige<br />
ist erforderlich.<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Betreiber,<br />
PLZ, Ort<br />
Anlagenbezeichnung und Nr.<br />
des Anhangs der 4. BImSchV<br />
Datum der Messung Durchgeführte Ermittlungen<br />
Luft/<br />
Emissionen<br />
Angabe der<br />
Komponenten<br />
Kalibrierungen/<br />
Funktionsprüfung<br />
Angabe der<br />
Komponenten<br />
12. Des Weiteren sind dem LfU bis 31. März eines jeden Jahres sämtliche der o.g. Messberichte<br />
des Vorjahres über die in Bayern durchgeführten Ermittlungen zum Zwecke einer stichprobenhaften<br />
Überprüfung auf Datenträger zur Verfügung zu stellen.<br />
13. Sie dürfen keine Aufträge von Anlagenbetreibern annehmen, für die Sie in derselben Sache<br />
beratend tätig gewesen sind. Weiterhin dürfen Sie nicht bei Anlagen tätig werden, bei deren<br />
Betrieb Sie (z.B. als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz) mitwirken oder mitgewirkt<br />
haben. Dies gilt auch für evtl. Nebentätigkeiten der Fachlich Verantwortlichen.<br />
14. Sie dürfen keine Messgeräte herstellen oder vertreiben, die für kontinuierliche Messungen<br />
(Bereiche C, F, L dieser Bekanntgabe) nach den Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />
zur Durchführung des BImSchG einsetzbar sind.<br />
15. Änderungen Ihres Gesellschaftervertrages sowie die Aufnahme oder der Wechsel eines<br />
Gesellschafters sind dem LfU unverzüglich anzuzeigen.<br />
16. Bei Messungen in einem anderen Land des Bundesgebietes sind die dort geltenden Fristen<br />
für die Übermittlung der Messpläne und Messterminanzeigen bei der dort zuständigen immissionsschutzrechtlichen<br />
Aufsichtsbehörde zu erfragen und einzuhalten.<br />
17. Werden Ermittlungen in einem anderen Land des Bundesgebietes durchgeführt, sind der<br />
dort für die Bekanntgabe zuständigen Stelle einmal jährlich Angaben über die durchgeführten<br />
Ermittlungen mitzuteilen. Festlegungen über Termin, Art und Umfang der Mitteilung trifft<br />
die für die Bekanntgabe in diesem Land zuständige Behörde.<br />
18. Bis spätestens 31.03.2013 ist die Akkreditierungsurkunde unter Einbeziehung des neuen<br />
Standorts Christian-Hessel-Straße 1, 90427 Nürnberg, vorzulegen. Auflagen, die sich aus<br />
der Begutachtung der DAkkS vom Dezember 2012 ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehal-
ten.<br />
- 6 -<br />
IV Gründe<br />
Mit Schreiben vom 30.11.2012 haben Sie die Erweiterung Ihrer bestehenden Bekanntgabe<br />
als Stelle nach §26 BImSchG, Gruppen I, II und III, Bereiche A, C, D, F, I, L sowie M1/M3 um<br />
die Gruppe L beantragt. Des Weiteren haben Sie als neuen zusätzlichen Stellvertreter des<br />
Fachlich Verantwortlichen Herrn Daniel Kremer benannt.<br />
Nach Art. 4 Abs. 8 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom<br />
08.10.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008, ist das Bayerische Landesamt<br />
für Umwelt zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen<br />
nach dem BImSchG oder darauf gestützter Rechtsverordnungen.<br />
Ihr Antrag wurde vom LfU gemäß den Richtlinien für die Bekanntgabe und die Benennung<br />
von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-<br />
Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.09.2003 in Hamburg einschließlich Fachkundenachweises<br />
für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes („Modul Immissionsschutz“)<br />
geprüft.<br />
Der Antragsprüfung liegt eine Akkreditierung durch die DAkkS (Urkunde D-PL-17126-01-00)<br />
zugrunde. Von der DAkkS wurde bestätigt, dass die im Anhang zur Akkreditierungsurkunde<br />
aufgeführten Verfahren, insbesondere auch der Bereich L, den Anforderungen zum Modul<br />
Immissionsschutz in der Fassung vom 16.10.2003 entsprechen.<br />
Für den Bereich L hat die Prüfung Ihres Antrags ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß<br />
den Anforderungen der LAI-Bekanntgaberichtlinie nunmehr ebenso vorliegen Bereiche<br />
wie für die bereits (zuletzt mit Bescheid vom 23.05.2012 bekannt gegebenen Bereiche A, C,<br />
D, F, I und M1/M3) vorliegen.<br />
Herrn Kremer haben wir in RESYMESA als Stellvertreter des Fachlich Verantwortlichen eingetragen.<br />
Des Weiteren haben Sie uns den Umzug des Bürogebäudes einschließlich des Wägeraums<br />
mitgeteilt von der Tillystraße an den neuen Standort Christian-Hessel-Straße mitgeteilt. Das<br />
Labor selbst bleibt am Standort Tillystraße. Der neue Standort wurde bereits in das Überwachungsaudit<br />
der DAkkS einbezogen und am 12./13.12.2012 vom Gutachter begangen.<br />
Wir haben den neuen Standort daher bereits in den Bekanntgabeumfang aufgenommen. Als<br />
zusätzliche Nebenbestimmung war daher unter Nr. 18 festzulegen, dass dem LfU bis spätestens<br />
31.03.2013 die Akkreditierung der neuen Räumlichkeiten vorzulegen ist und weitere Auflagen,<br />
die sich aus der Änderung der Akkreditierung ergeben, vorbehalten bleiben.<br />
V. Kosten<br />
Als Antragsteller haben Sie die Kosten dieses Bescheids zu tragen. Die Kostenentscheidung<br />
beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 Kostengesetz und Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 8.II.0/1.18.<br />
Die Mitteilung der Kosten erfolgt mit gesondertem Schreiben.
VI. Hinweise<br />
- 7 -<br />
1. Die Bekanntgabe wird auf folgenden Internetseiten elektronisch veröffentlicht:<br />
- Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter der Adresse:<br />
http://luis-bb.de/resymesa im Datenbankmodul „Immissionsschutz - Notifizierte Stellen“<br />
und<br />
- auf der Homepage des LfU unter der Adresse:<br />
www.lfu.bayern.de/luft/fachinformationen/p26_messstellen/doc/aktuelles_messstellenverz<br />
eichnis.pdf.<br />
Dort ist auch ein Verweis auf das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige<br />
eingestellt.<br />
2. Eine erneute Bekanntgabe nach Ablauf der Frist setzt einen entsprechenden Antrag voraus.<br />
Wir empfehlen Ihnen, den Antrag mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bekanntgabe<br />
zu stellen.<br />
3. Die Bekanntgabe darf nicht zum Anlass für missverständliche Hinweise auf Briefbögen<br />
und in Werbeschriften (z.B. durch den Aufdruck "anerkannte Messstelle") benutzt werden.<br />
VII. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage<br />
beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24 - 26, schriftlich<br />
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen<br />
und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />
und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in<br />
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen zwei Abschriften für die<br />
übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Kostenfestsetzung kann auch selbständig angefochten<br />
werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
gez.<br />
Behm<br />
Techn. Amtsrat