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Bekanntgabebescheid bundesweit - LGA

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*71782/2012*<br />

71782/2012<br />

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt · 86177 Augsburg<br />

<strong>LGA</strong> Immissions- und Arbeitsschutz GmbH<br />

Christian-Hessel-Straße 1<br />

90427 Nürnberg<br />

Hauptsitz LfU<br />

Bürgermeister-Ulrich-Str. 160<br />

86179 Augsburg<br />

Telefon +49 821/9071-0<br />

Telefax +49 821/9071-5556<br />

Bayerisches Landesamt für Umwelt<br />

Ihre Nachricht Unser Zeichen Bearbeiter/-in Telefon/Fax Datum<br />

<strong>LGA</strong>-IA Günter Knerr 21-8712.2-71782/2012 Robert Behm +49 (821) 9071-5198 21.12.2012<br />

30.11.2012 Robert.Behm@lfu.bayern.de +49 (821) 9071-5560<br />

Ihr Antrag auf Erweiterung der bestehenden Bekanntgabe nach §§ 26, 28 BImSchG um<br />

den Bereich L<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

aufgrund Ihres Antrags vom 30.11.2012 in Verbindung mit Ihrer Akkreditierung nach DIN EN<br />

ISO/IEC 17025 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) vom 31.10.2012,<br />

D-PL-17126-01-00, unter Einbeziehung des Moduls Immissionsschutz ergeht der folgende<br />

Dienststelle Hof<br />

Hans-Högn-Str. 12<br />

95030 Hof<br />

Telefon +49 9281/1800-0<br />

Telefax +49 9281/1800-4519<br />

Bescheid:<br />

Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Sie mit sofortiger Wirkung nach § 26 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die in Absatz II bezeichneten Gruppen und Bereiche<br />

gemäß der Gruppeneinteilung der Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen<br />

im Bereich des Immissionsschutzes i.d.F. des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.09. bis<br />

02.10.2003 in Hamburg (LAI-Bekanntgaberichtlinie) als sachverständige Stelle bekannt.<br />

www.lfu.bayern.de<br />

poststelle@lfu.bayern.de


- 2 -<br />

I. Umfang der Gruppen und Bereiche<br />

Nr. Gruppe I<br />

Ermittlung der Emissionen und /oder<br />

Immissionen<br />

1 §§ 26,28 BImSchG und entsprechende<br />

Messaufgaben nach Verordnungen<br />

und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

zur Durchfüh-<br />

rung des BImSchG<br />

Gruppe II<br />

Überprüfung des ordnungsgemäßen<br />

Einbaus und der Funktion sowie<br />

Kalibrierung kontinuierlich arbeitender<br />

Emissionsmesseinrichtungen<br />

Voraussetzung ist Gruppe 1<br />

Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4.<br />

BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen, Anhang<br />

Spalte 2<br />

Gruppe III<br />

Überprüfung des ordnungsgemäßen<br />

Einbaus und der Funktion sowie<br />

Kalibrierung kontinuierlich arbeitender<br />

Emissionsmesseinrichtungen<br />

Voraussetzung ist Gruppe II<br />

Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4.<br />

BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen, Anhang<br />

Spalte 1<br />

2 § 17a Abs.2 der 1. BImSchV § 10 der 17. BImSchV<br />

3 § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV<br />

4 § 8 Abs. 4 der 30. BImSchV § 14 Abs. 2 und 3 der 13. BImSchV<br />

5 § 5 Abs. 4 der 31. BImSchV<br />

Bereiche:<br />

Anorganische Gase<br />

A Ermittlung der Emissionen<br />

B Ermittlung der Immissionen<br />

C Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion<br />

sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen<br />

Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen<br />

D Ermittlung der Emissionen<br />

E Ermittlung der Immissionen<br />

F Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion<br />

sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen<br />

Organisch-chemische Verbindungen<br />

I Ermittlung der Emissionen<br />

K Ermittlung der Immissionen<br />

L Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion<br />

sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen<br />

Hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen<br />

(Dioxine und Furane)<br />

Ermittlung der Emissionen<br />

M1 Probenahme<br />

M2 Analyse


Gerüche<br />

- 3 -<br />

M3 Analyse durch eine für den Bereich M2 bekannt gegebene Stelle 1<br />

Ermittlung der Immissionen<br />

N1 Probenahme<br />

N2 Analyse<br />

N3 Analyse durch eine für den Bereich N2 bekannt gegebene Stelle 1<br />

O Ermittlung der Emissionen<br />

P Ermittlung der Immissionen<br />

Die Bekanntgabe gilt gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 BImSchG für das gesamte Bundesgebiet.<br />

Die Bekanntgabe ist bis zum 08.05.2017 befristet.<br />

Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt umgehend im Internet über das Recherchesystem-Messstellen<br />

RESYMESA unter der Adresse: http://www.luis-bb.de/resymesa.<br />

Einschränkungen bzw. Ergänzungen:<br />

Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emissionen von hochtoxischen organischen<br />

Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) sind ausschließlich<br />

durch eine für den Bereich M2 bekannt gegebene Stelle durchzuführen.<br />

III. Die Bekanntgabe erfolgt unter folgenden Nebenbestimmungen:<br />

1. Die Bekanntgabe erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein Widerruf ist insbesondere<br />

dann möglich, wenn<br />

• eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse eintritt,<br />

• Tatsachen bekannt werden oder Umstände eintreten, die das Vorliegen oder den Fortbestand<br />

der für die Bekanntgabe maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen<br />

in Frage stellen,<br />

• wiederholt erhebliche oder schwerwiegende Mängel bei Vor-Ort-Prüfungen der Tätigkeit<br />

von bekannt gegebenen Stellen festgestellt werden,<br />

• wiederholt Ermittlungsberichte mit erheblichen oder schwer wiegenden Mängeln vorgelegt<br />

werden,<br />

• Sie der Aufforderung zur Ringversuchsteilnahme wiederholt nicht nachkommen oder<br />

wenn bei einem Ringversuch und anschließender Wiederholung die Anforderungen an<br />

Präzision und Genauigkeit der Messergebnisse deutlich verfehlt werden,


- 4 -<br />

• Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder<br />

nicht vollständig wiedergegeben wurden,<br />

• bei Vor-Ort-Prüfungen wiederholt gravierende Mängel, die die o. g. Voraussetzungen für<br />

die Bekanntgabe betreffen, festgestellt werden,<br />

• die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 zurückgezogen oder aberkannt wird.<br />

Auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Wegfall von Bekanntgabevoraussetzungen und<br />

Gefährdung des öffentlichen Interesses wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

2. Werden Ermittlungen in einem anderen Land des Bundesgebietes durchgeführt, sind grundsätzlich<br />

die speziellen Anforderungen des jeweiligen Landes zu beachten.<br />

3. Wesentliche Änderungen Ihrer gerätetechnischen oder personellen Ausstattung sind dem<br />

LfU unverzüglich anzuzeigen. Änderungen im Bereich der Wahrnehmung der fachlichen<br />

Verantwortung bei Ihnen bedürfen unter Vorlage von Qualifikationsnachweisen der Zustimmung<br />

durch das LfU. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern im Zusammenhang mit Ermittlungsaufgaben<br />

nach diesem Bescheid ist nicht zulässig.<br />

4. Die gerätetechnische Ausstattung ist jeweils dem Stand der Messtechnik anzupassen.<br />

5. Die Berichte über die durchgeführten Ermittlungen sind entsprechend dem LAI-<br />

Musteremissionsmessbericht (aktueller Stand: Version vom 17.01.2011, siehe unter<br />

http://www.lfu.bayern.de/luft/p26_messstellen/doc/mustermessbericht.doc<br />

zu erstellen.<br />

6. In den Messberichten sind die beauftragten Analysestellen zu nennen, der Ablauf aller Analysen<br />

ist nachvollziehbar zu schildern und es ist darzulegen, weshalb nach Ihrer Überzeugung<br />

die Analyse zu einem richtigen Ergebnis kommt.<br />

7. Beauftragte des LfU sind berechtigt, an den Ermittlungen (gemäß Bekanntgabeumfang)<br />

teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu überprüfen.<br />

8. Sie sind verpflichtet, das bestehende Qualitätssicherungssystem auf Grundlage der DIN EN<br />

ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien"<br />

zu betreiben und fortzuschreiben. Das Qualitätssicherungssystem muss die Abwicklung<br />

der vollständigen Messverfahren (Probenahme und Analytik) umfassen.<br />

9. Sie sind verpflichtet, regelmäßig interne Qualitätskontrollen mit Nullproben und Proben mit<br />

definierten, den Laboranten und Messtechnikern aber unbekannten, Gehalten an Luftverunreinigungen<br />

vorzunehmen.<br />

10. Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das LfU oder des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen<br />

oder des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie auf eigene<br />

Kosten an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Prüfungen zur Qualitätssicherung<br />

können z.B. Ringversuche sein.<br />

Über die erfolgreiche Teilnahme an diesen Versuchen ist dem Bayerischen Landesamt für


- 5 -<br />

Umwelt eine Bescheinigung vorzulegen. Kosten, die bei einer Begutachtung im Rahmen der<br />

Qualitätssicherung entstehen, sind von Ihnen zu tragen.<br />

11. Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist dem LfU mitzuteilen, welche Ermittlungen gemäß<br />

Bekanntgabeumfang auf Anordnung der Überwachungsbehörden und aufgrund von Auflagen<br />

in Genehmigungsbescheiden im Vorjahr von Ihnen <strong>bundesweit</strong> durchgeführt worden<br />

sind. Ermittlungen aus anderweitiger Sachverständigentätigkeit sind hier nicht anzugeben.<br />

Über die Messungen sind Angaben im Umfang der folgenden Tabelle zu machen. Fehlanzeige<br />

ist erforderlich.<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Betreiber,<br />

PLZ, Ort<br />

Anlagenbezeichnung und Nr.<br />

des Anhangs der 4. BImSchV<br />

Datum der Messung Durchgeführte Ermittlungen<br />

Luft/<br />

Emissionen<br />

Angabe der<br />

Komponenten<br />

Kalibrierungen/<br />

Funktionsprüfung<br />

Angabe der<br />

Komponenten<br />

12. Des Weiteren sind dem LfU bis 31. März eines jeden Jahres sämtliche der o.g. Messberichte<br />

des Vorjahres über die in Bayern durchgeführten Ermittlungen zum Zwecke einer stichprobenhaften<br />

Überprüfung auf Datenträger zur Verfügung zu stellen.<br />

13. Sie dürfen keine Aufträge von Anlagenbetreibern annehmen, für die Sie in derselben Sache<br />

beratend tätig gewesen sind. Weiterhin dürfen Sie nicht bei Anlagen tätig werden, bei deren<br />

Betrieb Sie (z.B. als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz) mitwirken oder mitgewirkt<br />

haben. Dies gilt auch für evtl. Nebentätigkeiten der Fachlich Verantwortlichen.<br />

14. Sie dürfen keine Messgeräte herstellen oder vertreiben, die für kontinuierliche Messungen<br />

(Bereiche C, F, L dieser Bekanntgabe) nach den Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

zur Durchführung des BImSchG einsetzbar sind.<br />

15. Änderungen Ihres Gesellschaftervertrages sowie die Aufnahme oder der Wechsel eines<br />

Gesellschafters sind dem LfU unverzüglich anzuzeigen.<br />

16. Bei Messungen in einem anderen Land des Bundesgebietes sind die dort geltenden Fristen<br />

für die Übermittlung der Messpläne und Messterminanzeigen bei der dort zuständigen immissionsschutzrechtlichen<br />

Aufsichtsbehörde zu erfragen und einzuhalten.<br />

17. Werden Ermittlungen in einem anderen Land des Bundesgebietes durchgeführt, sind der<br />

dort für die Bekanntgabe zuständigen Stelle einmal jährlich Angaben über die durchgeführten<br />

Ermittlungen mitzuteilen. Festlegungen über Termin, Art und Umfang der Mitteilung trifft<br />

die für die Bekanntgabe in diesem Land zuständige Behörde.<br />

18. Bis spätestens 31.03.2013 ist die Akkreditierungsurkunde unter Einbeziehung des neuen<br />

Standorts Christian-Hessel-Straße 1, 90427 Nürnberg, vorzulegen. Auflagen, die sich aus<br />

der Begutachtung der DAkkS vom Dezember 2012 ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehal-


ten.<br />

- 6 -<br />

IV Gründe<br />

Mit Schreiben vom 30.11.2012 haben Sie die Erweiterung Ihrer bestehenden Bekanntgabe<br />

als Stelle nach §26 BImSchG, Gruppen I, II und III, Bereiche A, C, D, F, I, L sowie M1/M3 um<br />

die Gruppe L beantragt. Des Weiteren haben Sie als neuen zusätzlichen Stellvertreter des<br />

Fachlich Verantwortlichen Herrn Daniel Kremer benannt.<br />

Nach Art. 4 Abs. 8 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom<br />

08.10.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008, ist das Bayerische Landesamt<br />

für Umwelt zuständige Behörde für die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen<br />

nach dem BImSchG oder darauf gestützter Rechtsverordnungen.<br />

Ihr Antrag wurde vom LfU gemäß den Richtlinien für die Bekanntgabe und die Benennung<br />

von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-<br />

Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.09.2003 in Hamburg einschließlich Fachkundenachweises<br />

für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes („Modul Immissionsschutz“)<br />

geprüft.<br />

Der Antragsprüfung liegt eine Akkreditierung durch die DAkkS (Urkunde D-PL-17126-01-00)<br />

zugrunde. Von der DAkkS wurde bestätigt, dass die im Anhang zur Akkreditierungsurkunde<br />

aufgeführten Verfahren, insbesondere auch der Bereich L, den Anforderungen zum Modul<br />

Immissionsschutz in der Fassung vom 16.10.2003 entsprechen.<br />

Für den Bereich L hat die Prüfung Ihres Antrags ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß<br />

den Anforderungen der LAI-Bekanntgaberichtlinie nunmehr ebenso vorliegen Bereiche<br />

wie für die bereits (zuletzt mit Bescheid vom 23.05.2012 bekannt gegebenen Bereiche A, C,<br />

D, F, I und M1/M3) vorliegen.<br />

Herrn Kremer haben wir in RESYMESA als Stellvertreter des Fachlich Verantwortlichen eingetragen.<br />

Des Weiteren haben Sie uns den Umzug des Bürogebäudes einschließlich des Wägeraums<br />

mitgeteilt von der Tillystraße an den neuen Standort Christian-Hessel-Straße mitgeteilt. Das<br />

Labor selbst bleibt am Standort Tillystraße. Der neue Standort wurde bereits in das Überwachungsaudit<br />

der DAkkS einbezogen und am 12./13.12.2012 vom Gutachter begangen.<br />

Wir haben den neuen Standort daher bereits in den Bekanntgabeumfang aufgenommen. Als<br />

zusätzliche Nebenbestimmung war daher unter Nr. 18 festzulegen, dass dem LfU bis spätestens<br />

31.03.2013 die Akkreditierung der neuen Räumlichkeiten vorzulegen ist und weitere Auflagen,<br />

die sich aus der Änderung der Akkreditierung ergeben, vorbehalten bleiben.<br />

V. Kosten<br />

Als Antragsteller haben Sie die Kosten dieses Bescheids zu tragen. Die Kostenentscheidung<br />

beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 Kostengesetz und Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 8.II.0/1.18.<br />

Die Mitteilung der Kosten erfolgt mit gesondertem Schreiben.


VI. Hinweise<br />

- 7 -<br />

1. Die Bekanntgabe wird auf folgenden Internetseiten elektronisch veröffentlicht:<br />

- Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter der Adresse:<br />

http://luis-bb.de/resymesa im Datenbankmodul „Immissionsschutz - Notifizierte Stellen“<br />

und<br />

- auf der Homepage des LfU unter der Adresse:<br />

www.lfu.bayern.de/luft/fachinformationen/p26_messstellen/doc/aktuelles_messstellenverz<br />

eichnis.pdf.<br />

Dort ist auch ein Verweis auf das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige<br />

eingestellt.<br />

2. Eine erneute Bekanntgabe nach Ablauf der Frist setzt einen entsprechenden Antrag voraus.<br />

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bekanntgabe<br />

zu stellen.<br />

3. Die Bekanntgabe darf nicht zum Anlass für missverständliche Hinweise auf Briefbögen<br />

und in Werbeschriften (z.B. durch den Aufdruck "anerkannte Messstelle") benutzt werden.<br />

VII. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage<br />

beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24 - 26, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />

und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in<br />

Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen zwei Abschriften für die<br />

übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Kostenfestsetzung kann auch selbständig angefochten<br />

werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez.<br />

Behm<br />

Techn. Amtsrat

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