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Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der<br />

hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren<br />

in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

(Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu)<br />

vom 20. Oktober 2011<br />

Aufgrund § 42 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die<br />

Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10. Februar<br />

1996 (GVBl Schl.-H. S. 200) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 2010<br />

(GVBl Schl.-H. S 789) wird folgende Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift<br />

erlassen.<br />

Abschnitt I<br />

Allgemeines<br />

§ 1 Begriffsdefinition<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen<br />

Abschnitt II<br />

Ausbildungsgrundsätze<br />

§ 4 Ziel der Ausbildung<br />

§ 5 Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsstationen, Ausbildungsleitung<br />

§ 6 Prüfungsamt, Prüfungskommission<br />

§ 7 Dauer der Ausbildung<br />

§ 8 Urlaub<br />

§ 9 Ausbildungsgang und Ausbildungsstationen<br />

§ 10 Leistungsnachweise<br />

§ 11 Bewertung der Leistungen<br />

Abschnitt III<br />

Fachpraktische Ausbildungsmodule<br />

§ 12 Ziel, Inhalt und Ablauf<br />

§ 13 Befähigungsberichte<br />

Abschnitt IV<br />

Grundlagenausbildung, Führungslehrgang, Abschlusslehrgang


– 2 –<br />

§ 14 Grundlagenausbildung und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur<br />

Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter<br />

§ 15 Leistungsnachweise in der Grundlagenausbildung<br />

§ 16 Zwischenprüfung<br />

§ 17 Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung<br />

Abschnitt V<br />

Abschlussprüfung<br />

§ 18 Grundsätze der Abschlussprüfung<br />

§ 19 Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

§ 20 Praktische Abschlussprüfung<br />

§ 21 Bestehen der praktischen Abschlussprüfung<br />

§ 22 Mündliche Abschlussprüfung<br />

§ 23 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung<br />

§ 24 Erkrankung, Versäumnisse<br />

§ 25 Folgen bei Unregelmäßigkeiten<br />

§ 26 Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung<br />

§ 27 Wiederholung der Abschlussprüfung<br />

§ 28 Ergebnis der Abschlussprüfung<br />

§ 29 Bestehen der Abschlussprüfung<br />

Abschnitt VI<br />

Abschluss der Ausbildung<br />

§ 30 Prüfungszeugnis<br />

§ 31 Nichtbestehen der Abschlussprüfung<br />

§ 32 Prüfungsakten<br />

§ 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung<br />

Abschnitt VII<br />

§ 34 Inkrafttreten


– 3 –<br />

Abschnitt I<br />

Allgemeines<br />

§ 1<br />

Begriffsdefinition<br />

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können freiwillig oder aufgrund einer<br />

Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 BrSchG Feuerwehren aufstellen, die nach<br />

Anerkennung durch die Aufsichtsbehörden gemäß § 6 Abs. 3 BrSchG als<br />

Werkfeuerwehren bezeichnet werden. Die bei der Anerkennung einer Werkfeuerwehr<br />

erfolgten Festlegungen hinsichtlich des Personals und der Ausbildung sind durch die<br />

Aufsichtsbehörde regelmäßig zu überprüfen.<br />

(2) Auszubildende im Sinne dieser Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift sind<br />

Beschäftigte, die zu hauptberuflich tätigen Einsatz- und Führungskräften in den<br />

Werkfeuerwehren ausgebildet werden.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift regelt die Ausbildung und die Prüfung<br />

für hauptberuflich tätige Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren nach §<br />

17 Abs. 1 BrSchG. Diese Ausbildung steht auch anderen in betrieblichen<br />

Feuerwehren Tätigen offen.<br />

(2) Eine erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und<br />

Prüfungsvorschrift ist von der Qualifikation her mit der einer erfolgreichen<br />

Laufbahnprüfung der Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 1, zweites<br />

Einstiegsamt in der jeweils gültigen Fassung vergleichbar, sofern die<br />

Führungsausbildung und die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum<br />

Rettungsassistenten abgeschlossen ist.<br />

(3) Die Ausbildung und Prüfung für die hauptberuflich tätigen gehobenen Einsatz-<br />

und Führungskräfte erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der<br />

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnprüfungen der<br />

Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach der<br />

Laufbahn- und Prüfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(4) Die Ausbildung und Prüfung für die hauptberuflich tätigen höheren<br />

Führungskräfte im Werkfeuerwehrdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites<br />

Einstiegsamt erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der<br />

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnprüfungen der<br />

Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach der<br />

Laufbahn- und Prüfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.


– 4 –<br />

§ 3<br />

Einstellungsvoraussetzungen<br />

(1) Für die Ausbildung in den Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer<br />

1. mindestens 18 Jahre alt ist,<br />

2. nach arbeitsmedizinischem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr<br />

tauglich ist,<br />

3. die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt,<br />

4. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes<br />

mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt,<br />

5. ein betriebliches Auswahlverfahren bestanden hat, in dem die fachliche und<br />

körperliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers festgestellt wurde,<br />

6. den erfolgreichen Abschluss einer Realschule, einer Hauptschule oder einen<br />

als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und<br />

7. eine für den Feuerwehrdienst geeignete<br />

a. Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091),<br />

b. Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes<br />

vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9 b des<br />

Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246), nachweist.<br />

Abschnitt II<br />

Ausbildungsgrundsätze<br />

§ 4<br />

Ziel der Ausbildung<br />

(1) Ziel der Ausbildung ist die fachtheoretische und fachpraktische Qualifikation zur<br />

hauptberuflich tätigen Einsatz- und Führungskraft in Werkfeuerwehren, die aufgrund<br />

ihrer persönlichen Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse geeignet sind, Einsatz- und<br />

Führungsaufgaben zu erfüllen.<br />

§ 5<br />

Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsstationen, Ausbildungsleitung<br />

(1) Für die Ausbildung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:


– 5 –<br />

1. Der Leitung der Werkfeuerwehr muss für die Ausbildung für den<br />

Werkfeuerwehrdienst mindestens über die Qualifikation verfügen, für die<br />

ausgebildet wird.<br />

2. Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift müssen zum<br />

Aufgabenbereich der Werkfeuerwehr gehören.<br />

(2) Der Ausbildungsbetrieb ist organisatorisch, fachlich und inhaltlich für die ihm<br />

zugewiesene Ausbildung verantwortlich. Die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie<br />

die Führungsausbildung werden an der <strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

durchgeführt.<br />

(3) Ausbildungsstationen sind Werkfeuerwehren, die <strong>Landesfeuerwehrschule</strong><br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>, öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige<br />

Feuerwehren mit einer hauptamtlichen Wachabteilung) und andere geeignete<br />

Ausbildungseinrichtungen. Die Auszubildenden im Werkfeuerwehrdienst unterliegen<br />

in den Ausbildungsstellen den Weisungen und Anordnungen der Ausbildungsstation.<br />

(4) Die Ausbildungsleitung für den Werkfeuerwehrdienst obliegt in der Regel der<br />

Leitung derjenigen Werkfeuerwehr, bei der die Auszubildenden beschäftigt sind.<br />

(5) Die Ausbildungsleitung leitet und überwacht die fachpraktische und<br />

fachtheoretische Ausbildung im Ausbildungsbereich der Werkfeuerwehr. Sie erstellt<br />

den Ausbildungsplan, führt die Ausbildungsakten und entsendet die Auszubildenden<br />

für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu den einzelnen Ausbildungsstationen.<br />

(6) Während der Ausbildungsabschnitte bei einer Werkfeuerwehr oder öffentlichen<br />

Feuerwehr werden die Auszubildenden von den jeweiligen Leitungen oder einer von<br />

ihr beauftragten Person ausgebildet. In den Ausbildungsabschnitten an der<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> ist deren Leitung oder eine von ihr<br />

beauftragte Lehrkraft für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich.<br />

(7) Für die Ausbildung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die neben den<br />

erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen<br />

Kenntnisse besitzen.<br />

§ 6<br />

Prüfungsamt, Prüfungskommission<br />

(1) Die <strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> nimmt die Aufgaben eines<br />

Prüfungsamtes wahr, soweit sie die Grundlagenausbildung mit der Zwischenprüfung<br />

(§§ 14 bis 17), die Führungsausbildung (§ 14 Abs. 6) und den Abschlusslehrgang mit<br />

der Abschlussprüfung (§§ 18 bis 29) durchführt. Sofern die Ausbildungsdauer (§ 7<br />

Abs. 4 bis 7) verkürzt wurde, endet die Ausbildung mit dem Abschlusslehrgang und<br />

einer Abschlussprüfung.<br />

(2) Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in<br />

Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die<br />

Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Diese führt die


– 6 –<br />

Bezeichnung "Prüfungskommission für die hauptamtlichen Einsatz- und<br />

Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>". Die Mitglieder der<br />

Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in<br />

ausreichender Anzahl für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der<br />

Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem<br />

Grund vorzeitig abberufen werden.<br />

(3) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus sechs Mitgliedern, und zwar<br />

1. der Leiterin oder dem Leiter der <strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

2. einer Vertretung der der IHK-Vereinigung <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

3. einer Vertretung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Sicherheit -<br />

Werkfeuerwehrverband Nord e.V.<br />

4. einer Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

5. einer Lehrkraft der <strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

6. einer Vertretung des örtlichen Personalrates der <strong>Landesfeuerwehrschule</strong><br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

(4) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der <strong>Landesfeuerwehrschule</strong><br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>.<br />

(5) Die Prüfungskommission kann die Teilnahme von weiteren, nicht<br />

stimmberechtigten Vertretungen in der Prüfungskommission zulassen.<br />

§ 7<br />

Dauer der Ausbildung<br />

(1) Die Ausbildung für den Werkfeuerwehrdienst ohne Führungslehrgang dauert<br />

achtzehn Monate, die Ausbildung mit Führungslehrgang dauert neunzehneinhalb<br />

Monate.<br />

(2) Die Teilnahme an dem Führungslehrgang ist nur innerhalb eines Zeitraumes von<br />

fünf Jahren nach der Abschlussprüfung möglich.<br />

(3) Die Ausbildung kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung,<br />

Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn<br />

andernfalls das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Die Entscheidung<br />

hierüber trifft die Ausbildungsleitung schriftlich.<br />

(4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer<br />

Werkfeuerwehr oder einer öffentlichen Feuerwehr kann auf Antrag der Bewerberin<br />

oder des Bewerbers von der Leitung der Werkfeuerwehr nach Anhörung der<br />

Ausbildungsleitung auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, wenn die in<br />

dieser Tätigkeit erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen<br />

Fertigkeiten dies rechtfertigen. Die haupt- oder nebenberufliche sowie die


– 7 –<br />

ehrenamtliche Tätigkeit kann mit höchstens sechs Monaten auf die<br />

Ausbildungsdauer nach Abs. 1 angerechnet werden.<br />

(5) Voraussetzung für ein Verkürzen der Ausbildungsdauer um sechs Monate ist<br />

mindestens der erfolgreiche Abschluss der<br />

Truppmannausbildung, Teile I und II<br />

Truppführungsausbildung<br />

Ausbildung zur Atemschutzgeräteträgerin oder zum Atemschutzgeräteträger<br />

Sprechfunkausbildung<br />

nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 und<br />

eine abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum<br />

Rettungssanitäter.<br />

(6) Das Verkürzen der Ausbildung um höchstens sechs Monate ist möglich, wenn<br />

die Voraussetzungen nach Abs. 5 erfüllt sind und<br />

die Bewerberin oder der Bewerber mindestens fünf Jahre ununterbrochen<br />

hauptamtlich in einer Werkfeuerwehr tätig war oder<br />

die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zehn Jahre ununterbrochen in<br />

einer freiwilligen Feuerwehr am Ausbildungs- und Einsatzdienst teilgenommen<br />

hat.<br />

(7) Voraussetzung zur Teilnahme an dem Abschlusslehrgang ist, dass die<br />

erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungen einschließlich der<br />

erforderlichen Leistungsnachweise im Bereich des Ausbildungsbetriebes während<br />

des fachpraktischen Ausbildungsmoduls vermittelt und erbracht wurden.<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Zulassen zur Abschlussprüfung nach §<br />

19 wird durch die „Ausbildungsleitung“ bescheinigt (Anlage 19).<br />

(8) Die Ausbildung endet<br />

1. mit dem Tage der Ablegung der Abschlussprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf<br />

der für die Ausbildung vorgeschriebenen Zeit,<br />

2. bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung mit dem<br />

Ablauf des Tages, an dem die Auszubildende oder der Auszubildende die<br />

Mitteilung nach § 17 Abs. 6 oder § 31 erhält oder<br />

3. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes.<br />

§ 8<br />

Urlaub<br />

Der Erholungsurlaub ist während der fachpraktischen Ausbildungszeiten zu nehmen.<br />

Die Ausbildungsleitung kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen.<br />

Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung während der fachtheoretischen


– 8 –<br />

Ausbildungszeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen<br />

entscheidet die Ausbildungsleitung. Für die Ausbildungsstationen an der<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> trifft die Lehrgangsleitung in Abstimmung<br />

mit der Ausbildungsleitung die Entscheidung.<br />

§ 9<br />

Ausbildungsgang und Ausbildungsstationen<br />

(1) Die Ausbildung für den Werkfeuerwehrdienst besteht aus fachpraktischen und<br />

fachtheoretischen Ausbildungszeiten (Anlage 1). Die Ausbildung ist gegliedert in<br />

Grundlagenausbildung und Zwischenprüfung (Anlage 2)<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> 3,0 Monate<br />

Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter,<br />

Krankenhauspraktikum und Rettungswagenpraktikum<br />

Ausbildung und Prüfung an einer geeigneten<br />

Ausbildungsstelle (§ 5 Abs. 3) 3,0 Monate,<br />

Fachpraktisches Ausbildungsmodul I (Anlage 3)<br />

Werkfeuerwehr, Berufsfeuerwehr oder<br />

hauptamtliche Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr<br />

(§ 5 Abs. 3) 5,0 Monate,<br />

Fachpraktisches Ausbildungsmodul II (Anlage 4)<br />

Anerkannte Werkfeuerwehr, Berufsfeuerwehr oder<br />

hauptamtliche Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr<br />

(§ 5 Abs. 3) 6,5 Monate,<br />

Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung (Anlage 6)<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> 0,5 Monate,<br />

Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 6.<br />

(2) Die verkürzte Ausbildung nach § 7 Abs. 6 ist gegliedert in<br />

Grundlagenausbildung und Zwischenprüfung (Anlage 2)<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> 3,0 Monate,<br />

Fachpraktisches Ausbildungsmodul (verkürzt) (Anlage 5)<br />

Anerkannte Werkfeuerwehr, Berufsfeuerwehr oder<br />

hauptamtliche Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr


– 9 –<br />

(§ 5 Abs. 3) 8,5 Monate,<br />

Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung (Anlage 6)<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> 0,5 Monate,<br />

(3) Die Ausbildung schließt mit der Qualifikation zum Führen einer taktischen Einheit<br />

bis zur Stärke eines Trupps (Truppführung).<br />

(4) Diese Ausbildung kann um den Führungslehrgang mit einer Abschlussprüfung an der<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> mit einer Zeitdauer von 1,5 Monaten ergänzt<br />

werden. Die Ausbildung schließt mit der Qualifikation zum Führen einer taktischen Einheit<br />

bis zur Stärke einer Gruppe (Gruppenführung) ab (Anlage 6).<br />

§ 10<br />

Leistungsnachweise<br />

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für<br />

die Leistungsnachweise der Abschlussprüfung gelten die §§ 18 bis 29.<br />

(2) Leistungsnachweise sind<br />

1. Befähigungsberichte (§ 13),<br />

2. Pflichtklausuren, praktische und mündliche Leistungen während der<br />

Grundlagenausbildung (§ 15 Abs. 1),<br />

3. Ergebnisse der praktischen und mündlichen Zwischenprüfung (§ 16).<br />

4. Nachweis eines vollständigen und erfolgreichen Abschlusses der fachpraktischen<br />

Ausbildungsmodule I und II (§ 13 Abs. 2).


– 10 –<br />

§ 11<br />

Bewertung der Leistungen<br />

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich<br />

daraus ergebenden Noten zu bewerten:<br />

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)<br />

13 bis 11 Punkte = gut (2)<br />

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)<br />

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)<br />

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)<br />

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)<br />

eine den Anforderungen in<br />

besonderem Maße<br />

entsprechende Leistung<br />

eine den Anforderungen<br />

voll entsprechende<br />

Leistung<br />

eine den Anforderungen<br />

im Allgemeinen<br />

entsprechende Leistung<br />

eine Leistung, die zwar<br />

Mängel aufweist, aber im<br />

Ganzen den<br />

Anforderungen noch<br />

entspricht;<br />

(2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die gestellten<br />

Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.<br />

eine den Anforderungen<br />

nicht entsprechende<br />

Leistung, die jedoch<br />

erkennen lässt, dass die<br />

notwendigen<br />

Grundkenntnisse<br />

vorhanden sind und die<br />

Mängel in absehbarer Zeit<br />

behoben werden könnten;<br />

eine den Anforderungen<br />

nicht entsprechende<br />

Leistung, bei der selbst<br />

die Grundkenntnisse so<br />

lückenhaft sind, dass die<br />

Mängel in absehbarer Zeit<br />

nicht behoben werden<br />

könnten;


– 11 –<br />

(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen<br />

zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie<br />

folgt abzugrenzen:<br />

von 14 und mehr sehr gut<br />

von 13,99 bis 11 gut<br />

von 10,99 bis 8 befriedigend<br />

von 7,99 bis 5 ausreichend<br />

von 4,99 bis 2 mangelhaft<br />

von 1,99 bis 0 ungenügend<br />

Abschnitt III<br />

Fachpraktische Ausbildungsmodule<br />

§ 12<br />

Ziel, Inhalt und Ablauf<br />

(1) Die Auszubildenden sind in den fachpraktischen Ausbildungsmodulen in die für<br />

sie einsatz- und aufgabenspezifischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter<br />

Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen<br />

Tätigkeiten mitzuwirken.<br />

(2) In den fachpraktischen Ausbildungsmodulen fertigen die Auszubildenden<br />

Hausarbeiten nach den Themenstellungen der Ausbildungsleitung an. Die<br />

Erstkorrektur erfolgt durch die Ausbildungsleitung, die Zweitkorrektur durch eine<br />

Lehrkraft der <strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>. Die Themenstellung soll<br />

dem Kenntnis- und Ausbildungsstand des jeweiligen fachpraktischen<br />

Ausbildungsmoduls entsprechen und nicht mehr als zehn Seiten (1,5 zeilig, ohne<br />

Bilder) umfassen.<br />

(3) Die Auszubildenden dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes<br />

zeitweise Vertretungen im Aufgabenbereich der Werkfeuerwehr übernehmen.<br />

(4) Die Ausbildungsleitung wählt die Ausbildungsstationen nach den<br />

Ausbildungszielen unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und<br />

räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll der vorgesehene Ausbildungsgang<br />

im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass auch bei<br />

Ausbildungsstationen nach § 5 Abs. 3 Ausbildungen erfolgen.<br />

(5) Der Ausbildungsgang zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter kann<br />

durch die Ausbildungsleitung innerhalb der fachpraktischen Ausbildungsmodule I<br />

oder II festgelegt werden. Die jeweiligen Zielsetzungen der fachpraktischen<br />

Ausbildungsmodule dürfen dadurch nicht gefährdet werden. Der Nachweis eines


– 12 –<br />

erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum<br />

Rettungssanitäter ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.<br />

(6) Bei einem Verkürzen der Ausbildung (§ 7 Abs. 6) muss die Ausbildung zur<br />

Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor dem Ausbildungsbeginn<br />

abgeschlossen sein.<br />

§ 13<br />

Befähigungsberichte<br />

(1) Unmittelbar vor Ablauf der Zwischenprüfung, der fachpraktischen<br />

Ausbildungsmodule I und II sowie des Führungslehrgangs haben die für die<br />

Ausbildung Verantwortlichen einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden<br />

nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen.<br />

(2) Der Befähigungsbericht ist von dem für die Ausbildung Verantwortlichen mit der<br />

oder dem Auszubildenden zu besprechen. Die Ausbildungsleitung soll hinzugezogen<br />

werden. Der Befähigungsbericht wird zur Ausbildungsakte genommen. Dem<br />

Prüfungsamt ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.<br />

Die oder der Auszubildende erhält eine Durchschrift.<br />

Abschnitt IV<br />

Grundlagenausbildung, Abschlusslehrgang, Führungslehrgang<br />

§ 14<br />

Grundlagenausbildung und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin<br />

und zum Rettungssanitäter<br />

(1) Die für die Auszubildenden erforderlichen fachtheoretischen und fachpraktischen<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch die <strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<br />

<strong>Holstein</strong> in einer Grundlagenausbildung, einem Abschlusslehrgang und einer<br />

Führungsausbildung vermittelt. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum<br />

Rettungssanitäter und die Ausbildung in den fachpraktischen Ausbildungsmodulen I<br />

und II erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.<br />

(2) In der Grundlagenausbildung wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt.<br />

Die Grundlagenausbildung schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang<br />

der Grundlagenausbildung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Ausbildungsinhalte<br />

der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> in Ausbildungsplänen fest.<br />

(3) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter erfolgt nach<br />

dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3320), und der<br />

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und


– 13 –<br />

Rettungssanitäter vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch<br />

Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770). Sie schließt mit der<br />

staatlichen Prüfung nach diesen Vorschriften ab.<br />

(4) In den fachpraktischen Ausbildungsmodulen I und II werden fachtheoretisches<br />

und fachpraktisches Grundwissen aus dem Aufgaben- und Einsatzbereich der<br />

Feuerwehr sowie die werkspezifischen Anteile, die für eine Einsatz- und<br />

Führungstätigkeit im Einsatzgebiet der Werkfeuerwehr erforderlich sind, vermittelt.<br />

Inhalt und Umfang der fachpraktischen Ausbildungsmodule I und II ergeben sich aus<br />

den Anlagen 3 bis 8.<br />

(5) Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen<br />

Schwerpunktbereichen der Einsatzaufgaben in einer Werkfeuerwehr vermittelt. Inhalt<br />

und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 6. Der<br />

Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.<br />

(6) Im Führungslehrgang werden die Ausbildungsinhalte der Grundlagenausbildung<br />

und der fachpraktischen Ausbildungsmodule um die Führungsaufgaben in der<br />

Funktion Gruppenführung vertieft und ergänzt. Inhalt und Umfang der<br />

Führungsausbildung ergeben sich aus der Anlage 6. Die Ausbildungsinhalte der<br />

einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die<br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> in Ausbildungsplänen fest.<br />

(7) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Anlage 2 und Anlage 6 sind<br />

Richtwerte. Die <strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> kann die<br />

fachtheoretische Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen<br />

Einsatzbereichen der Werkfeuerwehr anpassen. Die Anpassungen dürfen das<br />

Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden. Die Verteilung der Stunden auf die<br />

einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die<br />

Anforderungen der Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen.<br />

§ 15<br />

Leistungsnachweise in der Grundlagenausbildung<br />

(1) In der Grundlagenausbildung sind von den Auszubildenden mindestens sechs<br />

Pflichtklausuren mit jeweils maximal 90 Minuten Dauer zu schreiben. Die<br />

Pflichtklausur ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen<br />

Hilfsmittel anzufertigen. In jedem der in der Anlage 2 benannten Themenkreise sind<br />

die Leistungen zu beurteilen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen<br />

neben der Mitarbeit der Auszubildenden auch Referate und Leistungen in<br />

Diskussionen einbezogen werden. Werden in einem Themenkreis praktische<br />

Übungen durchgeführt, sind die Auszubildenden bezüglich der sicheren Handhabung<br />

der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der<br />

Mannschaft zu beurteilen.<br />

(2) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von der oder<br />

dem Auszubildenden nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine


– 14 –<br />

vergleichbare Pflichtklausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer<br />

Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil<br />

unternommen, ist sie mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten; das gleiche gilt,<br />

wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender<br />

Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt.<br />

(3) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind der oder dem Auszubildenden in<br />

angemessener Frist bekannt zu geben.<br />

(4) Aus den Ergebnissen der Pflichtklausuren, den zusammengefassten Noten für<br />

mündliche Leistungen und praktische Übungen sowie den Befähigungsberichten wird<br />

eine Vornote im Verhältnis 1 : 1 : 1 gebildet. Die Vornote ist der oder dem<br />

Auszubildenden auf Wunsch bekannt zu geben.<br />

(5) Zur Zulassung zur Zwischenprüfung ist eine Vornote mit mindestens fünf Punkten<br />

erforderlich<br />

§ 16<br />

Zwischenprüfung<br />

(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Auszubildenden nachzuweisen, dass sie<br />

Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den<br />

Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden.<br />

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen<br />

Prüfung zum Nachweis feuerwehrtechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten.<br />

(3) Die praktische Prüfung umfasst Einsatzübungen auf dem Gebiet der<br />

Brandbekämpfung sowie der Technischen Hilfe. Zu bewerten ist die Handhabung der<br />

Geräte, in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe sowie<br />

das einsatztaktische Verhalten. Die §§ 20, 24 und 25 gelten entsprechend.<br />

(4) Die mündliche Prüfung dient der Prüfung des feuerwehrtechnischen Wissens. Je<br />

Auszubildenden soll eine Prüfungszeit von zehn Minuten angesetzt werden. Die<br />

Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die §§ 22, 24 und 25 gelten<br />

entsprechend.<br />

(5) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der<br />

1. Vornote (§ 15 Abs. 4),<br />

2. Note in der praktischen Prüfung,<br />

3. Note in der mündlichen Prüfung.<br />

(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Noten der praktischen und<br />

mündlichen Prüfung mindestens "ausreichend" (5 Punkte) betragen.<br />

(7) Die Ermittlung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist vom Prüfungsamt<br />

schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen (Anlagen 8 und 9). Es ist<br />

der oder dem Auszubildenden und den Ausbildungsleitungen in angemessener Frist<br />

bekannt zu geben.


– 15 –<br />

§ 17<br />

Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung<br />

(1) Haben die oder der Auszubildende die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann<br />

die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist auch in Teilen<br />

möglich. Die Ausbildungszeit verlängert sich dadurch nicht.<br />

(2) Ist die Zulassung zur Zwischenprüfung aufgrund von § 15 Abs. 5 nicht erfolgt,<br />

sind alle Pflichtklausuren, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet<br />

wurden, zu wiederholen.<br />

(3) Ist die Zwischenprüfung aufgrund von § 16 Abs. 6 nicht bestanden, ist der<br />

betreffende Teil der Zwischenprüfung zu wiederholen.<br />

(4) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die oder der Auszubildende in den<br />

Fächern der Zwischenprüfung zusätzlich mündlich von der Prüfungskommission<br />

geprüft wird. Zur Ermittlung der mündlichen Leistung in den betreffenden Fächern<br />

wird ein Prüfungsgespräch von der jeweils zuständigen Lehrkraft geführt. Es soll in<br />

der Regel 15 Minuten pro Fach nicht überschreiten.<br />

(5) Die §§ 16, 20, 24 und 25 gelten entsprechend. Die Prüfungskommission setzt die<br />

Gesamtnote in den nachgeprüften Fächern nach § 11 fest.<br />

(6) Entspricht das Ergebnis der wiederholten Prüfungsteile nicht mindestens den<br />

Anforderungen des § 16 Abs. 6, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.<br />

Die oder der Auszubildende erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der<br />

oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.<br />

Abschnitt V<br />

Abschlussprüfung<br />

§ 18<br />

Grundsätze der Abschlussprüfung<br />

Am Ende der Ausbildung haben die Auszubildenden die Abschlussprüfung<br />

abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Auszubildenden über die<br />

Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden verfügen, die zum Erfüllen der Aufgaben<br />

als Einsatzkraft in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> erforderlich sind.<br />

§ 19<br />

Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die<br />

1. Zwischenprüfung


– 16 –<br />

2. staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter<br />

3. fachpraktischen Ausbildungsmodule I und II und die<br />

4. Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C<br />

bestanden sowie<br />

5. das Deutsche Sportabzeichen und<br />

6. das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze<br />

erworben hat.<br />

(2) Wurde die Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 6 von achtzehn auf zwölf Monate<br />

verkürzt, sind Voraussetzung für das Zulassen zur Abschlussprüfung die Ziffern 1, 2<br />

und 4 bis 6, sowie der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des verkürzten<br />

fachpraktischen Ausbildungsmoduls (Anlage 19).<br />

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.<br />

Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für die Ausbildungsdauer vorgeschriebenen<br />

Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt.<br />

§ 20<br />

Praktische Abschlussprüfung<br />

(1) In der praktischen Abschlussprüfung ist jeweils eine Einzelprüfung in der Funktion<br />

als Truppführung in den Bereichen Abwehrender Brandschutz und Technische Hilfe<br />

durchzuführen (Anlagen 10 und 11).<br />

(2) In der Abschlussprüfung des Führungslehrgangs ist jeweils eine Einzelprüfung in<br />

der Funktion Gruppenführung in den Bereichen Abwehrender Brandschutz und<br />

Technische Hilfe durchzuführen (Anlagen 14 und 15).<br />

(3) Die Aufgaben für die praktischen Übungen wählt die oder der Vorsitzende der<br />

Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der<br />

Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die<br />

Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der<br />

Prüfungskommission.<br />

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Durchführung der einzelnen<br />

Übungsaufgaben. Bei der Bewertung ist nach § 11 zu verfahren. Die Prüfungsnote<br />

der praktischen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen<br />

praktischen Prüfungsleistungen.<br />

(5) Über die praktische Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der<br />

mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein<br />

müssen (Anlage 10). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine<br />

Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den<br />

Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der<br />

Niederschrift mit den Angaben über die einzelne oder den einzelnen Auszubildenden<br />

ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.


– 17 –<br />

§ 21<br />

Bestehen der praktischen Abschlussprüfung<br />

(1) Die praktische Abschlussprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aller<br />

praktischen Übungen mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat.<br />

(2) Das Ergebnis der praktischen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und<br />

der oder dem Auszubildenden auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung durch das<br />

Prüfungsamt mitzuteilen.<br />

§ 22<br />

Mündliche Abschlussprüfung<br />

(1) Die mündliche Abschlussprüfung soll nach Beendigung der praktischen<br />

Abschlussprüfung stattfinden.<br />

(2) Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig<br />

auf die Fächer des Abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe, der<br />

Einsatz- und Führungslehre, der ABC - Gefahren sowie werkfeuerwehrspezifischer<br />

Themen erstreckt. Die mündliche Abschlussprüfung ist in der Regel eine<br />

Einzelprüfung als Planübung oder als Prüfungsgespräch. Die Prüfungsdauer soll in<br />

der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.<br />

(3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur<br />

mündlichen Abschlussprüfung hinzuziehen.<br />

(4) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die<br />

einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Bei der Bewertung ist nach § 11 zu<br />

verfahren. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische<br />

Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.<br />

(5) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu<br />

fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu<br />

erkennen sein müssen (Anlage 11). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt<br />

eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den<br />

Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der<br />

Niederschrift mit den Angaben über die einzelne oder den einzelnen Auszubildenden<br />

ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.<br />

(6) Die mündliche Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich.<br />

§ 23<br />

Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung<br />

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 21<br />

Abs. 1 mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt.


– 18 –<br />

(2) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und<br />

der oder dem Auszubildenden auf Wunsch durch das Prüfungsamt mitzuteilen.<br />

§ 24<br />

Erkrankung, Versäumnisse<br />

(1) Sind Auszubildende unter Angabe eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes<br />

(§ 15 Abs. 2 Satz 1) verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die<br />

Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die<br />

Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein<br />

amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei einer Schwangerschaft kann, soweit eine<br />

ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses<br />

ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes<br />

vorgelegt werden.<br />

(2) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene praktische<br />

oder mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener<br />

Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der<br />

Prüfungskommission.<br />

(3) Versäumen Auszubildenden die praktische oder mündliche Abschlussprüfung<br />

ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die<br />

Abschlussprüfung und damit die Ausbildung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft<br />

das Prüfungsamt. Die Auszubildenden und der betreffende Ausbildungsbetrieb<br />

erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt.<br />

§ 25<br />

Folgen bei Unregelmäßigkeiten<br />

Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines<br />

erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfungskommission<br />

je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung<br />

anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten<br />

oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.<br />

§ 26<br />

Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung<br />

(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ergibt sich aus den Noten der praktischen<br />

und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1 : 1.<br />

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die praktische und die mündliche<br />

Prüfung bestanden wurden.<br />

(3) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich aus den Ergebnissen der<br />

Grundlagenausbildung (20%), der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum


– 19 –<br />

Rettungssanitäter (10%), den Berufspraktischen Ausbildungsmodulen I und II (je<br />

20%) sowie dem Abschlusslehrgang (30%).<br />

(4) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung bei einer verkürzten Ausbildung errechnet<br />

sich aus den Ergebnissen der Grundlagenausbildung (20%), der Ausbildung zur<br />

Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter (10%), dem Berufspraktischen<br />

Ausbildungsmodul (verkürzt) (40%) sowie dem Abschlusslehrgang (30%).<br />

(5) Die Abschlussprüfung im Führungslehrgang ist bestanden, wenn die praktische<br />

und die mündliche Prüfung bestanden wurden.<br />

(6) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung im Führungslehrgang errechnet sich aus<br />

den Ergebnissen der Grundlagenausbildung (20%), der Ausbildung zur<br />

Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter (10%), den Berufspraktischen<br />

Ausbildungsmodulen I und II (je 15%) sowie dem Führungslehrgang (40%).<br />

§ 27<br />

Wiederholung der Abschlussprüfung<br />

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.<br />

Dabei kann die Wiederholung auf nicht bestandene Prüfungsteile beschränkt<br />

werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt das Prüfungsamt. Die Frist bis zur<br />

erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen.<br />

(2) Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildung legt die Ausbildungsleitung<br />

fest.<br />

§ 28<br />

Ergebnis der Abschlussprüfung<br />

(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der oder dem Auszubildenden<br />

erreichte Ergebnis der Abschlussprüfung aufgrund der während der gesamten<br />

Ausbildungszeit erbrachten Leistungen einschließlich der bestandenen staatlichen<br />

Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. Hierüber ist eine<br />

Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu<br />

unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen (Anlagen 12, 13 und 16).


(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses ist<br />

Ausbildungsstation <br />

Grundlagenausbildung<br />

Ausbildung zur<br />

Rettungssanitäterin<br />

oder zum<br />

RettungssanitäterBerufspraktischesAusbildungsmodul<br />

I<br />

BerufspraktischesAusbildungsmodul<br />

II<br />

BerufspraktischesAusbildungsmodul<br />

(verkürzt)<br />

Abschlusslehrgang<br />

Führungs-<br />

lehrgang<br />

Vornote<br />

(§ 15 Abs. 4)<br />

Noten<br />

fachpraktische<br />

Ausbildungs-<br />

stationen<br />

Noten<br />

fachpraktische<br />

Ausbildungsstationen<br />

Noten<br />

fachpraktische<br />

Ausbildungsstationen <br />

Befähigungsbericht<br />

Notenbestandteile<br />

praktische<br />

Zwischenprüfung<br />

Hausarbeit<br />

Hausarbeit<br />

Hausarbeit<br />

mündliche<br />

Zwischenprüfung<br />

Befähigungsbericht <br />

Befähigungsbericht <br />

Befähigungsbericht <br />

Bewertungsverhältnis<br />

Anteil<br />

Ergebnis<br />

Abschlussprüfung<br />

bei<br />

18 Monaten<br />

Ausbildungsdauer<br />

Anteil<br />

Ergebnis<br />

Abschlussprüfung<br />

bei<br />

12 Monaten<br />

Ausbildungsdauer<br />

1 : 1: 1 20% 20%<br />

1 : 2 : 1 20%<br />

1 : 2 : 1 20%<br />

10% 10%<br />

1 : 2 : 1 40%<br />

praktische Prüfung mündliche Prüfung 1 : 1 30% 30%<br />

praktische Prüfung mündliche Prüfung<br />

1 : 1 : 1<br />

(1 : 2 : 2)*<br />

* bei einer Verkürzung der Ausbildung um sechs Monate (§ 7 Abs. 6) erhöht sich das Bewertungsverhältnis für die fachpraktische und<br />

mündliche Prüfung


(3) Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum<br />

Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt ermittelt:<br />

Benotung Punktzahl<br />

sehr gut 14,5<br />

gut 12,0<br />

befriedigend 9,0<br />

ausreichend 6.0<br />

Aus den drei Punktzahlen wird eine Endpunktzahl errechnet, die in die Ermittlung des<br />

Ergebnisses der Abschlussprüfung einfließt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu<br />

einem Punkt nach oben abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während der<br />

Ausbildungszeit zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der<br />

Prüfungsniederschrift zu begründen.<br />

§ 29<br />

Bestehen der Abschlussprüfung<br />

Die Ausbildung ist bestanden, wenn die Ergebnisse nach § 21 Abs. 1 und § 23 Abs.<br />

1 mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurden sowie die staatliche<br />

Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich<br />

abgeschlossen wurde.<br />

Abschnitt VI<br />

Abschluss der Ausbildung<br />

§ 30<br />

Prüfungszeugnis<br />

Nach bestandener Prüfung erhält die oder der Auszubildende ein Zeugnis, aus dem<br />

das Ergebnis der Prüfung zu ersehen ist und in dem die erreichte<br />

Führungsqualifikation bescheinigt wird (Anlagen 17 und 18). Es wird von der oder<br />

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Der Ausbildungsbetrieb<br />

erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den<br />

Prüfungsakten zu nehmen.


– 22 –<br />

§ 31<br />

Nichtbestehen der Abschlussprüfung<br />

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die<br />

von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die<br />

Ausbildungsstelle erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung<br />

ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Folgen des Nichtbestehens der<br />

Abschlussprüfung ergeben sich im Übrigen aus § 17.<br />

§ 32<br />

Prüfungsakten<br />

(1) Die Prüfungsakten werden bei dem Prüfungsamt geführt.<br />

(2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie<br />

betreffende Prüfungsakte einsehen.<br />

(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsarbeiten zwei Jahre<br />

aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung<br />

folgenden Kalenderjahres.<br />

§ 33<br />

Rücknahme der Prüfungsentscheidung<br />

Wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des<br />

Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die<br />

Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese<br />

Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das<br />

Prüfungsamt von dem des zugrunde liegenden Tatbestandes Kenntnis erlangt hat.<br />

Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.<br />

Abschnitt VII<br />

§ 34<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Vorschrift tritt am 20. Oktober 2011 in Kraft.


3<br />

Monate<br />

3<br />

Monate<br />

5<br />

Monate<br />

6,5<br />

Monate<br />

0,5<br />

Monate<br />

Grundlagenausbildung<br />

mit Zwischenprüfung<br />

Rettungssanitäterin /<br />

-sanitäter<br />

Fachpraktisches<br />

Ausbildungsmodul I<br />

Fachpraktisches<br />

Ausbildungsmodul II<br />

Abschlusslehrgang mit<br />

Abschlussprüfung<br />

Abschlussqualifikation<br />

Führen einer taktischen Einheit bis zur<br />

Stärke eines Trupps (Truppführung)<br />

1,5<br />

Monate<br />

Ausbildungsdauer<br />

– 23 –<br />

18 Monate 12 Monate<br />

Führungslehrgang mit<br />

Abschlussprüfung<br />

3<br />

Monate<br />

8,5<br />

Monate<br />

0,5<br />

Monate<br />

Abschlussqualifikation<br />

Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe (Gruppenführung)<br />

Anlage 1<br />

(zu § 9 Abs. 3)<br />

Übersicht Gliederung der Ausbildung<br />

Rettungssanitäterin /<br />

-sanitäter<br />

Grundlagenausbildung<br />

mit Zwischenprüfung<br />

Fachpraktisches<br />

Ausbildungsmodul<br />

Abschlusslehrgang mit<br />

Abschlussprüfung<br />

Abschlussqualifikation<br />

Führen einer taktischen Einheit bis zur<br />

Stärke eines Trupps (Truppführung)<br />

1,5<br />

Monate<br />

Führungslehrgang mit<br />

Abschlussprüfung


– 24 –<br />

Anlage 2<br />

(zu § 9 Abs. 1)<br />

Grundlagenausbildung und Zwischenprüfung (3 Monate)<br />

Themen Stunden<br />

1 Rechtsgrundlagen und Organisation 10<br />

2 Allgemein taktisches Wissen 35<br />

3 Abwehrender Brandschutz 85<br />

4 Taktische Grundlagen – Einsatzlehre 60<br />

5 Technische Hilfe – Grundlagen 85<br />

6 Maschinisten – Grundlagen 15<br />

7 ABC – Einsatz 80<br />

8 Sport 24<br />

9 Atemschutz – Grundlagen 30<br />

10 Industriebrandbekämpfung 15<br />

11 Verfügungsstunden 16<br />

12 Leistungsnachweis 25<br />

Summe 480


– 25 –<br />

Anlage 3<br />

(zu § 9 Abs. 1)<br />

Fachpraktisches Ausbildungsmodul I (5 Monate)<br />

Themen Stunden<br />

1 Einsatzlehre 15<br />

1.1<br />

1.2<br />

Führungsgrundsätze bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppmann / Truppfrau unter Aufsicht<br />

Führungsvorgang bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppmann / Truppfrau unter Aufsicht<br />

1.3 Fernmelde-Mittel und Fernmelde-Technik<br />

2 Allgemein taktisches Wissen<br />

2.1 Brand- und Löschlehre<br />

2.2 Gefahren der Einsatzstelle<br />

2.3 Baukunde<br />

2.4 Grundsätze des „Vorbeugenden Brandschutz“<br />

2.5 Brandmelde- und Löschanlagen<br />

3 Abwehrender Brandschutz<br />

3.1 Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3<br />

3.2 Fahrzeug- und Gerätekunde<br />

20<br />

3.3 Praktische Übungen im Bereich „Brandbekämpfung“ 50<br />

4 Einsatz zur „Technischen Hilfe“<br />

4.1 Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3<br />

4.2 Praktische Übungen „Technische Hilfe“<br />

5 ABC-Einsatz<br />

5.1 ABC-Einsatz – Feuerwehrdienstvorschrift 500<br />

5.2<br />

5.3<br />

Führung im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppmann / Truppfrau unter Aufsicht<br />

Die Gruppe im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit<br />

als Truppmann / Truppfrau unter Aufsicht<br />

15<br />

15<br />

20<br />

20<br />

40<br />

20<br />

40<br />

50<br />

20<br />

50<br />

10<br />

30<br />

60


6 Objekt- und Standortkunde<br />

6.1<br />

– 26 –<br />

Einweisung in Betriebs- und Produktionsgebäude und<br />

Anlagen<br />

6.2 Grundlagenseminar „TUIS“<br />

6.3 Orts- und Objektbegehungen<br />

6.4 Einweisung in Betriebsabläufe und Verfahrensweisen<br />

6.5 Erlangen der Fahrberechtigung Flurförderzeug<br />

6.6 Grundlagenseminar „Brandsicherheitsposten“<br />

6.7 Grundlagenseminar „Elektrische Betriebsräume“<br />

6.8 Grundlagenseminar „Chemiepraktikum“<br />

6.9<br />

Grundlagenseminar „Rettung aus Gruben, Schächten<br />

und Räumen“<br />

7 Leistungsnachweis<br />

7.1 Hausarbeit<br />

Summe<br />

60<br />

30<br />

60<br />

60<br />

15<br />

20<br />

20<br />

20<br />

20<br />

20<br />

800


1 Rechtsgrundlagen<br />

1.1 Brand- und Katastrophenschutzrecht<br />

2 Einsatzlehre<br />

2.1<br />

2.2<br />

– 27 –<br />

Anlage 4<br />

(zu § 9 Abs. 1)<br />

Fachpraktisches Ausbildungsmodul II (6,5 Monate)<br />

Themen Stunden<br />

Führungsgrundsätze bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

Führungsvorgang bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

2.3 Fernmelde-Mittel und Fernmelde-Technik<br />

2.4<br />

Planübungen Brand / Technische Hilfe / ABC-Lagen<br />

bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin<br />

3 Allgemein taktisches Wissen<br />

3.1 Brand- und Löschlehre<br />

3.2 Gefahren der Einsatzstelle<br />

3.3 Baukunde<br />

3.4 Ergänzungsteil „Vorbeugenden Brandschutz“<br />

3.5 Ergänzungsteil „Brandmelde- und Löschanlagen“<br />

4 Abwehrender Brandschutz<br />

4.1<br />

Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3 bezogen auf<br />

die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter<br />

Aufsicht<br />

4.2 Fahrzeug- und Gerätekunde<br />

4.3<br />

Praktische Übungen im Bereich „Brandbekämpfung“<br />

bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin<br />

unter Aufsicht<br />

20<br />

50<br />

50<br />

30<br />

30<br />

30<br />

30<br />

50<br />

50<br />

50<br />

50<br />

50<br />

50


5 Einsatz zur „Technischen Hilfe“<br />

5.1<br />

5.2<br />

– 28 –<br />

Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3 bezogen auf<br />

die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter<br />

Aufsicht<br />

Praktische Übungen „Technische Hilfe“ bezogen auf die<br />

Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

6 ABC-Einsatz<br />

6.1<br />

6.2<br />

6.3<br />

ABC-Einsatz – Feuerwehrdienstvorschrift 500 bezogen<br />

auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter<br />

Aufsicht<br />

Führung im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

Die Gruppe im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit<br />

als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

7 Objekt- und Standortkunde<br />

7.1<br />

Ergänzungen im Bereich der besonderen Objekt auf<br />

Standortebene<br />

8 Leistungsnachweise<br />

8.1 Hausarbeit<br />

Summe<br />

50<br />

50<br />

50<br />

50<br />

50<br />

200<br />

50<br />

1040


– 29 –<br />

Anlage 5<br />

(zu § 9 Abs. 3)<br />

Fachpraktisches Ausbildungsmodul bei einer verkürzten Ausbildung<br />

1 Rechtsgrundlagen<br />

1.1 Brand- und Katastrophenschutzrecht<br />

2 Einsatzlehre<br />

2.1<br />

2.2<br />

(8,5 Monate)<br />

Themen Stunden<br />

Führungsgrundsätze bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

Führungsvorgang bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

2.3 Fernmelde-Mittel und Fernmelde-Technik<br />

2.4<br />

Planübungen Brand / Technische Hilfe / ABC-Lagen<br />

bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin<br />

3 Allgemein taktisches Wissen<br />

3.1 Brand- und Löschlehre<br />

3.2 Gefahren der Einsatzstelle<br />

3.3 Baukunde<br />

3.4 Ergänzungsteil „Vorbeugenden Brandschutz“<br />

3.5 Ergänzungsteil „Brandmelde- und Löschanlagen“<br />

4 Abwehrender Brandschutz<br />

4.1<br />

Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3 bezogen auf<br />

die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter<br />

Aufsicht<br />

4.2 Fahrzeug- und Gerätekunde<br />

4.3<br />

Praktische Übungen im Bereich „Brandbekämpfung“<br />

bezogen auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin<br />

unter Aufsicht<br />

20<br />

50<br />

50<br />

30<br />

30<br />

30<br />

30<br />

50<br />

100<br />

100<br />

100<br />

50<br />

150


5 Einsatz zur „Technischen Hilfe“<br />

5.1<br />

5.2<br />

– 30 –<br />

Einsatztaktik Feuerwehrdienstvorschrift 3 bezogen auf<br />

die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter<br />

Aufsicht<br />

Praktische Übungen „Technische Hilfe“ bezogen auf die<br />

Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

6 ABC-Einsatz<br />

6.1<br />

6.2<br />

6.3<br />

ABC-Einsatz – Feuerwehrdienstvorschrift 500 bezogen<br />

auf die Tätigkeit als Truppführer / Truppführerin unter<br />

Aufsicht<br />

Führung im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit als<br />

Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

Die Gruppe im ABC-Einsatz bezogen auf die Tätigkeit<br />

als Truppführer / Truppführerin unter Aufsicht<br />

7 Objekt- und Standortkunde<br />

7.1<br />

Ergänzungen im Bereich der besonderen Objekt auf<br />

Standortebene<br />

8 Leistungsnachweise<br />

8.1 Hausarbeit<br />

Summe<br />

50<br />

50<br />

50<br />

50<br />

50<br />

270<br />

50<br />

1360


– 31 –<br />

Anlage 6<br />

(zu § 9 Abs. 1)<br />

Abschlusslehrgang (0,5 Monate) und Führungslehrgang (1,5 Monate)<br />

Abschlusslehrgang mit der Abschlussprüfung<br />

Themen Stunden<br />

1 Einsatztraining 35<br />

2 Prüfung 35<br />

Summe 70<br />

1 Führungslehre<br />

1.1 Menschenführung<br />

1.2 Ausbildungslehre<br />

1.3 Einsatz- und Führungslehre<br />

1.4 Allgemein taktisches Wissen<br />

1.5 Abwehrender Brandschutz<br />

1.6 Technische Hilfe<br />

1.7 ABC-Einsatz<br />

1.8 Verfügungsstunden<br />

Führungslehrgang<br />

Themen Stunden<br />

2 Leistungsnachweis 25<br />

Summe 240<br />

20<br />

15<br />

30<br />

15<br />

50<br />

50<br />

25<br />

10


Allgemeine Befähigung<br />

Auffassungsabgabe<br />

Beurteilungsfähigkeit<br />

Selbständigkeit<br />

Fleiß<br />

Leistungen<br />

Praktische Befähigung<br />

Sprachliche Ausdrucksfähigkeit<br />

mündlich<br />

schriftlich<br />

Fachliche Leistungen<br />

Erledigung übertragener Arbeiten<br />

nach dem Arbeitstempo<br />

nach der Güte der Arbeit<br />

Persönlichkeitsmerkmale<br />

Führungseigenschaft<br />

Zuverlässigkeit / Gründlichkeit<br />

– 32 –<br />

Befähigungsbericht<br />

für<br />

…………<br />

Ausbildungsabschnitt<br />

von …………. bis …………<br />

bei<br />

…………<br />

Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Einordnung<br />

Anlage 7<br />

(zu § 13 Abs. 1)<br />

Befähigungsbericht<br />

Punkte


– 33 –<br />

Es wurden folgende Lücken in der Ausbildung festgestellt:<br />

Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden<br />

sind:<br />

Zusammenfassende Beurteilung:<br />

Note<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der oder des Ausbildungsverantwortlichen)<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Auszubildenden / der Auszubildenden)<br />

Summe der Punkte<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Ausbildungsleiters / der Ausbildungsleiterin)


– 34 –<br />

Anlage 8<br />

(zu § 16)<br />

Niederschrift über die praktische Zwischenprüfung<br />

Niederschrift<br />

über die praktische Zwischenprüfung für die hauptamtlichen Einsatz- und<br />

Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Die praktische Zwischenprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung<br />

der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-<br />

WFeu) umfasste folgende Themenbereiche<br />

……………..<br />

……………..<br />

Punktzahl der praktischen Zwischenprüfung<br />

……………..<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)


– 35 –<br />

Anlage 9<br />

(zu § 16)<br />

Niederschrift über die mündliche Zwischenprüfung<br />

Niederschrift<br />

über die mündliche Zwischenprüfung für die hauptamtlichen Einsatz- und<br />

Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Die mündliche Zwischenprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung<br />

der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-<br />

WFeu) umfasste folgende Themenbereiche<br />

……………..<br />

……………..<br />

Punktzahl der mündlichen Zwischenprüfung<br />

……………..<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)


– 36 –<br />

Anlage 10<br />

(zu § 20 Abs. 1 und 5)<br />

Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung<br />

Niederschrift<br />

über die praktische Abschlussprüfung für die hauptamtlichen Einsatz- und<br />

Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Die praktische Abschlussprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung<br />

der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-<br />

WFeu) umfasste folgende Themenbereiche<br />

……………..<br />

……………..<br />

Punktzahl der praktischen Abschlussprüfung<br />

……………..<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)


– 37 –<br />

Anlage 11<br />

(zu § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 5)<br />

Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung<br />

Niederschrift<br />

über die mündliche Abschlussprüfung für die hauptamtlichen Einsatz- und<br />

Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Die mündliche Abschlussprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung<br />

der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-<br />

WFeu) umfasste folgende Themenbereiche<br />

……………..<br />

……………..<br />

Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung<br />

……………..<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)


– 38 –<br />

Anlage 12<br />

(zu § 28 Abs. 1)<br />

Ergebnis der Abschlussprüfung (18 Monate)<br />

Ergebnis der Abschlussprüfung<br />

für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und<br />

Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs-<br />

und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu)<br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Teilleistungen Faktor Summe<br />

Grundlagenausbildung 20%<br />

Ausbildung zur<br />

Rettungssanitäterin oder<br />

zum Rettungssanitäter<br />

Berufspraktisches<br />

Ausbildungsmodul I<br />

Berufspraktisches<br />

Ausbildungsmodul II<br />

10%<br />

20%<br />

20%<br />

Abschlusslehrgang 30%<br />

Gesamtergebnis<br />

Die Abschlussprüfung ist mit der Gesamtpunktzahl<br />

…………….. und der Note ……………..<br />

bestanden.


– 39 –<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der oder des Vorsitzenden)


– 40 –<br />

Anlage 13<br />

(zu § 28 Abs. 1)<br />

Ergebnis der Abschlussprüfung (12 Monate)<br />

Ergebnis der Abschlussprüfung<br />

für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und<br />

Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs-<br />

und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu)<br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Teilleistungen Faktor Summe<br />

Grundlagenausbildung 20%<br />

Ausbildung zur<br />

Rettungssanitäterin oder<br />

zum Rettungssanitäter<br />

Berufspraktisches<br />

Ausbildungsmodul<br />

(verkürzt)<br />

10%<br />

40%<br />

Abschlusslehrgang 30%<br />

Gesamtergebnis<br />

Die Abschlussprüfung ist mit der Gesamtpunktzahl<br />

…………….. und der Note ……………..<br />

bestanden.


– 41 –<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der oder des Vorsitzenden)


– 42 –<br />

Anlage 14<br />

(zu § 20 Abs. 2)<br />

Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung im Führungslehrgang<br />

Niederschrift<br />

über die praktische Abschlussprüfung im Führungslehrgang für die<br />

hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Die praktische Abschlussprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung<br />

der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-<br />

WFeu) umfasste folgende Themenbereiche<br />

……………..<br />

……………..<br />

Punktzahl der praktischen Abschlussprüfung im Führungslehrgang<br />

……………..<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)


– 43 –<br />

Anlage 15<br />

(zu § 20 Abs. 2)<br />

Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung im Führungslehrgang<br />

Niederschrift<br />

über die mündliche Abschlussprüfung im Führungslehrgang für die<br />

hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Die mündliche Abschlussprüfung nach der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung<br />

der hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-<br />

WFeu) umfasste folgende Themenbereiche<br />

……………..<br />

……………..<br />

Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung im Führungslehrgang<br />

……………..<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Vorsitzenden)


– 44 –<br />

Anlage 16<br />

(zu § 28 Abs. 1)<br />

Ergebnis der Abschlussprüfung des Führungslehrgangs (1,5 Monate)<br />

Ergebnis der Abschlussprüfung<br />

für die Ausbildung und Prüfung der hauptamtlichen Einsatz- und<br />

Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (Ausbildungs-<br />

und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu)<br />

am<br />

……………..<br />

von …………….. bis ……………..<br />

Prüfungsteilnehmerin / Prüfungsteilnehmer<br />

……………..<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission<br />

……………..<br />

Teilleistungen Faktor Summe<br />

Grundlagenausbildung 20%<br />

Ausbildung zur<br />

Rettungssanitäterin oder<br />

zum Rettungssanitäter<br />

Berufspraktisches<br />

Ausbildungsmodul I<br />

Berufspraktisches<br />

Ausbildungsmodul II<br />

10%<br />

15%<br />

15%<br />

Führungslehrgang 40%<br />

Gesamtergebnis<br />

Die Abschlussprüfung ist mit der Gesamtpunktzahl<br />

…………….. und der Note ……………..<br />

bestanden.


– 45 –<br />

Mitglieder der Prüfungskommission<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der oder des Vorsitzenden)


– 46 –<br />

Anlage 17<br />

(zu § 30)<br />

Prüfungszeugnis mit der Führungsqualifikation Truppführung<br />

Die Prüfungskommission<br />

für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

beim Innenministerium des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong><br />

Die Werkfeuerwehrfrau / Der Werkfeuerwehrmann<br />

………………………………………………<br />

geboren am ……………………………..in …………………………<br />

hat am ………………………………….<br />

die in der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der<br />

hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren<br />

in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

(Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu)<br />

vom XX. XX. XXXX vorgeschriebene Abschlussprüfung<br />

mit der Note<br />

Harrislee, den ………………….<br />

………… (…….Punkte)<br />

und der Qualifikation Truppführerin / Truppführer<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

bestanden.<br />

Innenministerium<br />

des Landes<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong>


– 47 –<br />

Anlage 18<br />

(zu § 30)<br />

Prüfungszeugnis mit der Führungsqualifikation Gruppenführung<br />

Die Prüfungskommission<br />

für die hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

beim Innenministerium des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong><br />

Die Werkfeuerwehrfrau / Der Werkfeuerwehrmann<br />

………………………………………………<br />

geboren am ……………………………..in …………………………<br />

hat am ………………………………….<br />

die in der Vorschrift für die Ausbildung und Prüfung der<br />

hauptamtlichen Einsatz- und Führungskräfte in den Werkfeuerwehren<br />

in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

(Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Werkfeuerwehr - APV-WFeu)<br />

vom XX. XX. XXXX vorgeschriebene Abschlussprüfung<br />

mit der Note<br />

………… (…….Punkte)<br />

und der<br />

Qualifikation zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe<br />

(Gruppenführung)<br />

Harrislee, den ………………….<br />

Der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

bestanden.<br />

Innenministerium<br />

des Landes<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>Landesfeuerwehrschule</strong>


– 48 –<br />

Anlage 19<br />

(zu § 7 Abs. 7)<br />

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Verkürzen der<br />

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für das<br />

Verkürzen der Ausbildung<br />

für<br />

Ausbildung<br />

……………………………………………….. geb. am …………………………<br />

Es wird bestätigt, dass die abgeschlossenen Ausbildungen<br />

Truppmannausbildung, Teile I und II<br />

Truppführung<br />

Ausbildung zur Atemschutzgeräteträgerin oder zum Atemschutzgeräteträger<br />

Sprechfunkausbildung<br />

nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 sowie<br />

eine abgeschlossene Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur<br />

Rettungssanitäterin<br />

vorliegen.<br />

Bestätigt wird eine<br />

mindestens fünfjährige ununterbrochene hauptamtliche Tätigkeit in einer<br />

Werkfeuerwehr oder<br />

eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Teilnahme am Ausbildungs- und<br />

Einsatzdienst in einer freiwilligen Feuerwehr<br />

Noten der fachpraktischen Ausbildungsstationen<br />

Befähigungsbericht<br />

Die gefertigte Hausarbeit<br />

wurde der <strong>Landesfeuerwehrschule</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> am<br />

……………………<br />

vorgelegt.<br />

Ausbildungsleiter<br />

……………………<br />

(Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Ausbildungsleiters / der Ausbildungsleiterin)

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