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Reisebedingungen_Dezember 2012 ... - LEITNER Reisen

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1 Abschluss des Reisevertrages<br />

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch,<br />

per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des<br />

Veranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem <strong>Reisen</strong>den die vollständige Reisebestätigung<br />

auszuhändigen. Dazu ist der Veranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1a gilt auch für<br />

elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem <strong>Reisen</strong>den unverzüglich elektronisch bestätigt. Diese elektronische Eingangsbestätigung stellt noch<br />

keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.<br />

b) An die Reiseanmeldung ist der <strong>Reisen</strong>de 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter<br />

bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.<br />

c) Bei Flugreisen und See-/Flusskreuzfahrten nimmt der Veranstalter telefonisch, worauf der <strong>Reisen</strong>de ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor,<br />

auf die hin der <strong>Reisen</strong>de eine Reisebestätigung in zweifacher Ausführung erhält. Der Reisevertrag wird geschlossen, indem der <strong>Reisen</strong>de ein Exemplar der Reisebestätigung<br />

unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückleitet. Sendet der <strong>Reisen</strong>de die unterschriebene Reisebestätigung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der<br />

Reisebestätigung zurück, so kann der Veranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der <strong>Reisen</strong>de nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reisebestätigung<br />

unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.<br />

d) Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der <strong>Reisen</strong>de innerhalb<br />

dieser Frist annehmen kann. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die<br />

Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.<br />

e) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen,<br />

Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Veranstalters<br />

hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.<br />

f) Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen<br />

Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der<br />

Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.<br />

g) Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.<br />

2 Vermittelte Leistungen<br />

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von<br />

Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer<br />

Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die<br />

vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 sinngemäß.<br />

3 Zahlungen<br />

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des <strong>Reisen</strong>den sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheins zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich,<br />

wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.<br />

b) Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen. Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reisebeginn – bei <strong>Reisen</strong> mit einer Mindestteilnehmerzahl<br />

nach Ziff. 12 allerdings frühestens nach Ablauf der Rücktrittserklärungsfrist – Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise<br />

erforderlich und/oder vorgesehen, zu zahlen.<br />

c) Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den <strong>Reisen</strong>den zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der<br />

vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen.<br />

d) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit<br />

Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 zu belasten.<br />

4 Leistungen<br />

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe<br />

Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den <strong>Reisen</strong>den vor<br />

Reiseanmeldung hierüber informiert.<br />

b) Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 4a nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog/Anzeige) sowie den<br />

weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reisebestätigung.<br />

5 Preisanpassung<br />

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen<br />

wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.<br />

a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach<br />

Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a1) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom <strong>Reisen</strong>den den Erhöhungsbetrag<br />

verlangen. a2) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der<br />

Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom <strong>Reisen</strong>den verlangen.<br />

b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis<br />

um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem<br />

Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.<br />

c) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor<br />

Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.<br />

d) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den <strong>Reisen</strong>den unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor<br />

Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der <strong>Reisen</strong>de berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an<br />

einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den <strong>Reisen</strong>den aus seinem Angebot<br />

anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.<br />

6 Leistungsänderungen<br />

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und<br />

Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der<br />

gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.<br />

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem <strong>Reisen</strong>den unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.<br />

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der <strong>Reisen</strong>de vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens<br />

gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den <strong>Reisen</strong>den aus seinem Angebot anzubieten.<br />

d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.<br />

7 Rücktritt des Kunden / Änderungen auf Verlangen des <strong>Reisen</strong>den<br />

a) Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der <strong>Reisen</strong>de verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis<br />

(ohne evt. zusätzlich gebuchte Reiseversicherungen) je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:<br />

I Standardstaffel bei Flugreisen (ohne See- oder Flusskreuzfahrt):<br />

Bei Rücktritt bis zum 30.Tag vor Reiseantritt ............. ..........................20%<br />

ab dem 29. Tag vor Reiseantritt .......................... ...... ..........................30%<br />

ab dem 22. Tag vor Reiseantritt ................ ......... ...... ..........................40%<br />

ab dem 15. Tag vor Reiseantritt ................ ......... ...... ..........................50%<br />

ab dem 7. Tag vor Reiseantritt .................. ......... ...... ..........................65%<br />

ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts<br />

oder bei Nichtantritt der Reise ................... ......... ...... ..........................90%<br />

II Standardstaffel bei Busreisen (ohne See- oder Flusskreuzfahrt):<br />

Bei Rücktritt bis zum 30.Tag vor Reiseantritt ............. ..........................15%<br />

ab dem 29. Tag vor Reiseantritt .......................... ...... ..........................30%<br />

Allgemeine <strong>Reisebedingungen</strong> Leitner GmbH & Co. Touristik KG<br />

Am Spitalwald 2, 90584 Allersberg, Tel. (0 91 76) 98 60-0, Fax (0 91 76) 98 60-99<br />

E-mail: info@leitner-reisen.de, Internet: www.leitner-reisen.de<br />

Handelsregister: Nürnberg HRA 10305, USt-Id Nr. DE132908763<br />

Stand: <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong><br />

ab dem 15. Tag vor Reiseantritt........................... ....................................... 50%<br />

ab dem 7. Tag vor Reiseantritt ............................. ....................................... 60%<br />

ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts<br />

oder bei Nichtantritt der Reise ............................. ....................................... 85%<br />

III See-/Flusskreuzfahrten sowie hiermit kombinierte Flug- und Busreisen:<br />

Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt .............................................. 20%<br />

ab dem 29. Tag vor Reiseantritt........................... ........................................ 40%<br />

ab dem 22. Tag vor Reiseantritt........................... ........................................ 60%<br />

ab dem 15. Tag vor Reiseantritt........................... ........................................ 75%<br />

ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts<br />

oder bei Nichtantritt der Reise ................... ......... ........................................ 90%<br />

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem <strong>Reisen</strong>den wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.<br />

c) Dem <strong>Reisen</strong>den wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die<br />

angeführte Pauschale sei.<br />

8 Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des <strong>Reisen</strong>den<br />

a) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart<br />

(Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Änderung oder Umbuchung vorgenommen, so kann der Veranstalter bis zum 30. Tag


vor Reiseantritt ein Bearbeitungsentgelt verlangen. Dieses beträgt jeweils pauschaliert bei Busreisen € 26 pro <strong>Reisen</strong>dem, bei Flugreisen und See-/Flusskreuzfahrten € 50<br />

pro <strong>Reisen</strong>dem, soweit der Veranstalter nach entsprechender ausdrücklicher Information des <strong>Reisen</strong>den nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere<br />

Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,<br />

was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.<br />

b) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach dem 30. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag<br />

gemäß Ziffern 7a bis 7c und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.<br />

9 Ersatzreisende<br />

Der <strong>Reisen</strong>de kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht<br />

gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Tritt ein Dritter an die<br />

Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten ein Bearbeitungsentgelt zu<br />

verlangen. Dieses beträgt jeweils pauschaliert bei Busreisen € 26 pro <strong>Reisen</strong>dem, bei Flugreisen und See-/Flusskreuzfahrten € 50 pro <strong>Reisen</strong>dem, soweit der Veranstalter<br />

nach entsprechender ausdrücklicher Information des <strong>Reisen</strong>den nicht höhere Mehrkosten oder eine höhere Entschädigung nachweist. Der Nachweis nicht entstandener oder<br />

wesentlich niedrigerer Mehrkosten bleibt dem <strong>Reisen</strong>den und dem Dritten ausdrücklich unbenommen. Der <strong>Reisen</strong>de und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für<br />

den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.<br />

10 Reiseabbruch<br />

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des <strong>Reisen</strong>den liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den<br />

Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt<br />

nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />

11 Kündigung bei schwerer Störung durch den <strong>Reisen</strong>den – Mitwirkungspflichten<br />

a) Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der <strong>Reisen</strong>de trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter<br />

und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der <strong>Reisen</strong>de sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem<br />

Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche<br />

im Übrigen bleiben unberührt.<br />

b) Der <strong>Reisen</strong>de soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Info des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.<br />

12 Mindestteilnehmerzahl<br />

Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist<br />

(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt<br />

wird. Der Veranstalter wird dem <strong>Reisen</strong>den diese Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn,<br />

zugehen lassen. Der <strong>Reisen</strong>de kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche<br />

Reise ohne Mehrpreis für den <strong>Reisen</strong>den aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht hat der <strong>Reisen</strong>de unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters<br />

diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der <strong>Reisen</strong>de nicht von diesem Recht Gebrauch, so ist der vom <strong>Reisen</strong>den gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.<br />

13 Kündigung infolge höherer Gewalt<br />

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB<br />

zur Kündigung des Reisevertrages.<br />

b) Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.<br />

c) Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung<br />

erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.<br />

d) Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.<br />

14 Reisemängel, Obliegenheiten des <strong>Reisen</strong>den, Rechte des <strong>Reisen</strong>den<br />

a) Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der <strong>Reisen</strong>de Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.<br />

b) Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem <strong>Reisen</strong>den nicht wegen erheblicher<br />

Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem<br />

<strong>Reisen</strong>den keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.<br />

c) Der <strong>Reisen</strong>de kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der<br />

Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 14a) sorgt. Der <strong>Reisen</strong>de kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung<br />

ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des <strong>Reisen</strong>den an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.<br />

d) Der <strong>Reisen</strong>de kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe<br />

setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein<br />

besonderes Interesse des <strong>Reisen</strong>den gerechtfertigt ist oder wenn dem <strong>Reisen</strong>den die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem<br />

Grund nicht zuzumuten ist. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine<br />

Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des <strong>Reisen</strong>den) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen<br />

keine Entschädigungsansprüche. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu<br />

tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.<br />

e) Der <strong>Reisen</strong>de kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,<br />

den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.<br />

15 Haftungsbeschränkung<br />

a) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt,<br />

o soweit ein Schaden des <strong>Reisen</strong>den weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder<br />

o soweit der Veranstalter für einen dem <strong>Reisen</strong>den entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen<br />

ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem<br />

<strong>Reisen</strong>den auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.<br />

c) Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter<br />

bei Sachschäden bis € 4.000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.<br />

Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je <strong>Reisen</strong>dem und Reise.<br />

16 Ausschlussfrist und Verjährung<br />

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651c bis 651f BGB hat der <strong>Reisen</strong>de innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der<br />

Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.<br />

b) Ansprüche des <strong>Reisen</strong>den im Sinne der Ziffer 16a – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.<br />

Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den <strong>Reisen</strong>den. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei<br />

Arglist verjähren die in Ziffer 16a betroffenen Ansprüche in drei Jahren.<br />

17 Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten<br />

a) Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente<br />

wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem <strong>Reisen</strong>den<br />

überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).<br />

b) Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 17a hat der <strong>Reisen</strong>de selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht<br />

ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.<br />

c) Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der <strong>Reisen</strong>de hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf<br />

sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 7 (Rücktritt) entsprechend.<br />

d) Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der<br />

Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.<br />

18 Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens<br />

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität<br />

der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der<br />

Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug<br />

durchführen wird (werden). Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden<br />

als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen<br />

Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. „Black List“ im Internet unter:<br />

www.ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm<br />

19 Rechtswahl und Gerichtsstand<br />

Der <strong>Reisen</strong>de kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den <strong>Reisen</strong>den ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es<br />

sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren<br />

Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.<br />

20 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen<br />

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

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