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Reisebedingungen als PDF-Datei zum Ausdrucken - LEITNER Reisen

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1 Abschluss des Reisevertrages<br />

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich wie auch telefonisch<br />

oder auf elektronischem Weg erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Veranstalters für die jeweilige<br />

Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem <strong>Reisen</strong>den die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der<br />

Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger <strong>als</strong> sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1a gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen,<br />

deren Zugang wir <strong>als</strong> Veranstalter dem <strong>Reisen</strong>den unverzüglich elektronisch bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Buchungsauftrags dar.<br />

b) An die Reiseanmeldung ist der <strong>Reisen</strong>de 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter<br />

bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise <strong>zum</strong> Vertragsschluss.<br />

c) Bei Onlinebuchungen bietet der <strong>Reisen</strong>de dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an.<br />

Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Die dabei enthaltene Vorab-<br />

Reisebestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsabschlusses dar. Der Kunde enthält die verbindliche Reisebestätigung auf dem Postweg. Im Übrigen sind die<br />

Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.<br />

d) Bei Flugreisen und See-/Flusskreuzfahrten nimmt der Veranstalter telefonisch, worauf der <strong>Reisen</strong>de ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor,<br />

auf die hin der <strong>Reisen</strong>de eine Reisebestätigung in zweifacher Ausführung erhält. Der Reisevertrag wird geschlossen, indem der <strong>Reisen</strong>de ein Exemplar der Reisebestätigung<br />

unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückleitet. Sendet der <strong>Reisen</strong>de die unterschriebene Reisebestätigung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der<br />

Reisebestätigung zurück, so kann der Veranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der <strong>Reisen</strong>de nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reisebestätigung<br />

unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.<br />

e) Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der <strong>Reisen</strong>de innerhalb<br />

dieser Frist annehmen kann. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die<br />

Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.<br />

f) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder<br />

Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Veranstalters hinausgehen oder im<br />

Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.<br />

g) Orts-/Hotelprospekte und Internetausschreibungen,die nicht vom Veranstalter herausgegeben werden, sind für den Veranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich,<br />

soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung <strong>zum</strong> Gegenstand der Reiseausschreibung oder <strong>zum</strong> Inhalt der Leistungspflicht des Veranstalters gemacht wurden.<br />

h) Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.<br />

2 Vermittelte Leistungen<br />

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen <strong>als</strong> vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von<br />

Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung <strong>als</strong> Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine <strong>zum</strong>utbare Möglichkeit <strong>zum</strong> Abschluss einer<br />

Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter <strong>als</strong> Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die<br />

vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 sinngemäß.<br />

3 Zahlungen<br />

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des <strong>Reisen</strong>den sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheins zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich,<br />

wenn die Reise nicht länger <strong>als</strong> 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.<br />

b) Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen. Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reisebeginn – bei <strong>Reisen</strong> mit einer Mindestteilnehmerzahl<br />

nach Ziff. 12 allerdings frühestens nach Ablauf der Rücktrittserklärungsfrist – Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise<br />

erforderlich und/oder vorgesehen, zu zahlen.<br />

c) Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den <strong>Reisen</strong>den zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der<br />

vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen.<br />

d) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit<br />

Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 zu belasten.<br />

4 Leistungen<br />

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe<br />

Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den <strong>Reisen</strong>den vor<br />

Reiseanmeldung hierüber informiert.<br />

b) Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 4a nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog/Anzeige) sowie den<br />

weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reisebestätigung.<br />

5 Preisänderungen<br />

a) Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach<br />

Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer<br />

Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit<br />

zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.<br />

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis <strong>zum</strong> 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem<br />

<strong>Reisen</strong>den unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.<br />

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr <strong>als</strong> 5 % des Gesamtreisepreises kann der <strong>Reisen</strong>de kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer<br />

anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den <strong>Reisen</strong>den aus seinem Angebot<br />

anzubieten. Diese Rechte nach Ziffer 5 c hat der <strong>Reisen</strong>de unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.<br />

6 Leistungsänderungen<br />

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und<br />

Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der<br />

gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.<br />

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem <strong>Reisen</strong>den unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.<br />

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der <strong>Reisen</strong>de vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens<br />

gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den <strong>Reisen</strong>den aus seinem Angebot anzubieten.<br />

d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.<br />

7 Rücktritt des Kunden / Änderungen auf Verlangen des <strong>Reisen</strong>den<br />

a) Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der <strong>Reisen</strong>de verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis<br />

(ohne evt. zusätzlich gebuchte Reiseversicherungen) je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:<br />

I Standardstaffel bei Flugreisen (ohne See- oder Flusskreuzfahrt):<br />

Bei Rücktritt bis <strong>zum</strong> 30.Tag vor Reiseantritt ............. ..........................20%<br />

ab dem 29. Tag vor Reiseantritt .......................... ...... ..........................30%<br />

ab dem 22. Tag vor Reiseantritt ................ ......... ...... ..........................40%<br />

ab dem 15. Tag vor Reiseantritt ................ ......... ...... ..........................50%<br />

ab dem 7. Tag vor Reiseantritt .................. ......... ...... ..........................65%<br />

ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis <strong>zum</strong> Tag des Reiseantritts<br />

oder bei Nichtantritt der Reise ................... ......... ...... ..........................90%<br />

II Standardstaffel bei Busreisen (ohne See- oder Flusskreuzfahrt):<br />

Bei Rücktritt bis <strong>zum</strong> 30.Tag vor Reiseantritt ............. ..........................15%<br />

ab dem 29. Tag vor Reiseantritt .......................... ...... ..........................30%<br />

Allgemeine <strong>Reisebedingungen</strong> Leitner GmbH & Co. Touristik KG<br />

Am Spitalwald 2, 90584 Allersberg, Tel. (0 91 76) 98 60-0, Fax (0 91 76) 98 60-99<br />

E-mail: info@leitner-reisen.de, Internet: www.leitner-reisen.de<br />

Handelsregister: Nürnberg HRA 10305, USt-Id Nr. DE132908763<br />

Stand: März 2013<br />

ab dem 15. Tag vor Reiseantritt........................... ....................................... 50%<br />

ab dem 7. Tag vor Reiseantritt ............................. ....................................... 60%<br />

ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis <strong>zum</strong> Tag des Reiseantritts<br />

oder bei Nichtantritt der Reise ............................. ....................................... 85%<br />

III See-/Flusskreuzfahrten sowie hiermit kombinierte Flug- und Busreisen:<br />

Bei Rücktritt bis <strong>zum</strong> 30. Tag vor Reiseantritt .............................................. 20%<br />

ab dem 29. Tag vor Reiseantritt........................... ........................................ 40%<br />

ab dem 22. Tag vor Reiseantritt........................... ........................................ 60%<br />

ab dem 15. Tag vor Reiseantritt........................... ........................................ 75%<br />

ab dem 3.Tag vor Reiseantritt bis <strong>zum</strong> Tag des Reiseantritts<br />

oder bei Nichtantritt der Reise ................... ......... ........................................ 90%<br />

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem <strong>Reisen</strong>den wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.<br />

c) Dem <strong>Reisen</strong>den wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger <strong>als</strong> die<br />

angeführte Pauschale sei.<br />

8 Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des <strong>Reisen</strong>den<br />

a) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart<br />

(Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Änderung oder Umbuchung vorgenommen, so kann der Veranstalter bis <strong>zum</strong> 30. Tag<br />

vor Reiseantritt ein Bearbeitungsentgelt verlangen. Dieses beträgt jeweils pauschaliert bei Busreisen € 26 pro <strong>Reisen</strong>dem, bei Flugreisen und See-/Flusskreuzfahrten € 50<br />

pro <strong>Reisen</strong>dem, soweit der Veranstalter nach entsprechender ausdrücklicher Information des <strong>Reisen</strong>den nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere


Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,<br />

was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.<br />

b) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach dem 30. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag<br />

gemäß Ziffern 7a bis 7c und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.<br />

9 Ersatzreisende<br />

Der <strong>Reisen</strong>de kann sich bis <strong>zum</strong> Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht<br />

gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Tritt ein Dritter an die<br />

Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten ein Bearbeitungsentgelt zu<br />

verlangen. Dieses beträgt jeweils pauschaliert bei Busreisen € 26 pro <strong>Reisen</strong>dem, bei Flugreisen und See-/Flusskreuzfahrten € 50 pro <strong>Reisen</strong>dem, soweit der Veranstalter<br />

nach entsprechender ausdrücklicher Information des <strong>Reisen</strong>den nicht höhere Mehrkosten oder eine höhere Entschädigung nachweist. Der Nachweis nicht entstandener oder<br />

wesentlich niedrigerer Mehrkosten bleibt dem <strong>Reisen</strong>den und dem Dritten ausdrücklich unbenommen. Der <strong>Reisen</strong>de und der Dritte haften dem Veranstalter <strong>als</strong> Gesamtschuldner für<br />

den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.<br />

10 Reiseabbruch<br />

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des <strong>Reisen</strong>den liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den<br />

Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt<br />

nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />

11 Kündigung bei schwerer Störung durch den <strong>Reisen</strong>den – Mitwirkungspflichten<br />

a) Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der <strong>Reisen</strong>de trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter<br />

und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr <strong>zum</strong>utbar ist. Dies gilt auch, wenn der <strong>Reisen</strong>de sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem<br />

Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche<br />

im Übrigen bleiben unberührt.<br />

b) Der <strong>Reisen</strong>de soll die ihm <strong>zum</strong>utbaren Schritte (z.B. Info des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.<br />

12 Mindestteilnehmerzahl<br />

Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist<br />

(spät. bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl<br />

nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Der Veranstalter wird dem <strong>Reisen</strong>den diese Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl,<br />

spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen. Der <strong>Reisen</strong>de kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der<br />

Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den <strong>Reisen</strong>den aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht hat der <strong>Reisen</strong>de unverzüglich nach<br />

Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der <strong>Reisen</strong>de nicht von diesem Recht Gebrauch, so ist der vom <strong>Reisen</strong>den gezahlte<br />

Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.<br />

13 Kündigung infolge höherer Gewalt<br />

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB<br />

zur Kündigung des Reisevertrages.<br />

b) Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.<br />

c) Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung<br />

erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.<br />

d) Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.<br />

14 Reisemängel, Obliegenheiten des <strong>Reisen</strong>den, Rechte des <strong>Reisen</strong>den<br />

a) Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der <strong>Reisen</strong>de Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.<br />

b) Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem <strong>Reisen</strong>den nicht wegen erheblicher<br />

Schwierigkeiten un<strong>zum</strong>utbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem<br />

<strong>Reisen</strong>den keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.<br />

c) Der <strong>Reisen</strong>de kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis <strong>zum</strong><br />

Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 14a) sorgt. Der <strong>Reisen</strong>de kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei<br />

Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des <strong>Reisen</strong>den an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.<br />

d) Der <strong>Reisen</strong>de kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe<br />

setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein<br />

besonderes Interesse des <strong>Reisen</strong>den gerechtfertigt ist oder wenn dem <strong>Reisen</strong>den die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem<br />

Grund nicht zu<strong>zum</strong>uten ist. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine<br />

Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des <strong>Reisen</strong>den) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen<br />

keine Entschädigungsansprüche. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu<br />

tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.<br />

e) Der <strong>Reisen</strong>de kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,<br />

den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.<br />

15 Haftungsbeschränkung<br />

a) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt,<br />

o soweit ein Schaden des <strong>Reisen</strong>den weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder<br />

o soweit der Veranstalter für einen dem <strong>Reisen</strong>den entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen<br />

ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem<br />

<strong>Reisen</strong>den auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.<br />

c) Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter<br />

bei Sachschäden bis € 4.000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.<br />

Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je <strong>Reisen</strong>dem und Reise.<br />

16 Ausschlussfrist und Verjährung<br />

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651c bis 651f BGB – ausgenommen Körperschäden - hat der <strong>Reisen</strong>de innerhalb eines Monats nach der vertraglich<br />

vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.<br />

b) Ansprüche des <strong>Reisen</strong>den im Sinne der Ziffer 16a – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.<br />

Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den <strong>Reisen</strong>den. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei<br />

Arglist verjähren die in Ziffer 16a betroffenen Ansprüche in drei Jahren.<br />

17 Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten<br />

a) Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente<br />

wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem <strong>Reisen</strong>den<br />

überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).<br />

b) Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 17a hat der <strong>Reisen</strong>de selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht<br />

ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.<br />

c) Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der <strong>Reisen</strong>de hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf<br />

sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 7 (Rücktritt) entsprechend.<br />

d) Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der<br />

Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.<br />

18 Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens<br />

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität<br />

der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der<br />

Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug<br />

durchführen wird (werden). Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden<br />

<strong>als</strong> ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen<br />

Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. „Black List“ im Internet unter:<br />

www.ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm<br />

19 Rechtswahl und Gerichtsstand<br />

Der <strong>Reisen</strong>de kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den <strong>Reisen</strong>den ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es<br />

sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren<br />

Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.<br />

20 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen<br />

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. Dies gilt auch für die vorliegenden <strong>Reisebedingungen</strong>.

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