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Brandenburgisches Ärzteblatt 06/2007 - Landesärztekammer ...

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200<br />

Arzt und Recht<br />

Gekürzte Pendlerpauschale ist verfassungswidrig – bereits<br />

mehrere positive Urteile gefällt<br />

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Neuregelung<br />

zur Entfernungspauschale für verfassungswidrig<br />

und hat vor ein paar Wochen zwei<br />

erfreuliche Entscheidungen gefällt. Nun zieht<br />

auch das Finanzgericht des Saarlandes nach und<br />

bittet das Bundesverfassungsgericht um Klärung.<br />

Nach Auffassung der Gerichte ist die Regelung,<br />

dass ein Abzug von Aufwendungen für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab<br />

dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt werden<br />

kann, verfassungswidrig. Die Regelung verstößt<br />

gegen das Prinzip der Besteuerung nach der<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit - urteilten die Gerichte.<br />

Für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen sind<br />

die Kosten für Fahrten zur Arbeit zwangsläufig,<br />

um überhaupt das Arbeitseinkommen erzielen zu<br />

können. Daher liegt nach Auffassung der Richter<br />

ein Verstoß gegen das Gebot vor, wonach nur das<br />

Nettoeinkommen besteuert werden darf. In zwei<br />

Fällen wurden die anhängigen Verfahren ausgesetzt<br />

und das Bundesverfassungsgericht um eine<br />

Entscheidung ersucht.<br />

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichtes<br />

hat daneben in einem Verfahren zum vor-<br />

Zum 1. Januar <strong>2007</strong> ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz<br />

(VändG) in Kraft getreten, mit dem<br />

der Gesetzgeber Liberalisierungen und Flexibilisierungen<br />

des ärztlichen Berufsrechts eingeleitet hat.<br />

Diese grundsätzlichen Regelungen ärztlicher Kooperation<br />

(Anstellung auch fachfremder Ärzte, Tätigkeit<br />

an weiteren Orten neben dem Vertragsarztsitz<br />

u. a.) kollidieren derzeit jedoch vielfach mit den<br />

Zulassungsbestimmungen zur vertragsärztlichen<br />

Versorgung und dem ärztlichen Berufsrecht.<br />

Die Bundessteuerberaterkammer weist mit einer<br />

Pressemitteilung darauf hin, dass sich bei der Umsetzung<br />

dieser Regelungen unter Umständen Probleme<br />

im Hinblick auf eine gewerbesteuerliche Infizierung<br />

der Einkünfte von Ärzten ergeben können,<br />

deren Reichweite noch nicht genau absehbar ist.<br />

Grundsätzlich erzielt der selbstständig tätige Arzt<br />

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die nicht<br />

gewerbesteuerpflichtig sind. Zu einer gewerblichen<br />

Infektion aller Einnahmen kommt es bereits,<br />

wenn auch nur ein Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

gewerbliche Einkünfte erzielt, die über<br />

1,25 % der Gesamtumsätze hinausgehen. Ist diese<br />

Geringfügigkeitsgrenze überschritten, kommt<br />

es nach Auffassung der Finanzverwaltung auch in<br />

Fällen der integrierten Versorgung, in denen die<br />

Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten<br />

eine Fallpauschale zahlt (damit wird sowohl<br />

die medizinische Betreuung als auch die Abgabe<br />

von Arzneien und Hilfsmitteln abgedeckt), zu einer<br />

gewerblichen Infizierung der Praxiseinkünfte.<br />

Die Gefahr einer gewerblichen Infizierung besteht<br />

insbesondere bei einer reinen Kapitalbeteiligung<br />

von Ärzten an einer Gemeinschaftspraxis oder ei-<br />

<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 6/<strong>2007</strong> · 17. Jahrgang<br />

läufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung)<br />

das Finanzamt verpflichtet, für den Steuerpflichtigen<br />

auch für die ersten 20 Entfernungskilometer einen<br />

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.<br />

Aber auch hier bedarf es noch der<br />

höchstrichterlichen Zustimmung, in diesem Fall vom<br />

Bundesfinanzhof. Den Freibetrag muss das Finanzamt<br />

aber dennoch schon eintragen.<br />

Wie kann man seine Rechte wahren?<br />

Um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden,<br />

empfehlen wir, die verfassungsrechtlichen Bedenken<br />

gegen die Neuregelung der Pendlerpauschale<br />

erst beim Einspruch gegen den kommenden<br />

Einkommensteuerbescheid, also den Bescheid für<br />

<strong>2007</strong>, geltend zu machen. Die Verfassungswidrigkeit<br />

bereits in einem Verfahren zum einstweiligen<br />

Rechtsschutz, mit dem man die Eintragung eines<br />

Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte erreicht,<br />

geltend zu machen, ist nicht zu empfehlen und<br />

auch nicht erforderlich. Denn schließlich ist die<br />

monatliche Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung.<br />

„Abgerechnet“ wird erst durch den eigentlichen<br />

Einkommensteuerbescheid, den ein Arbeitnehmer<br />

nach Abgabe seiner Steuererklärung erhält. So<br />

nem medizinischen Versorgungszentrum oder der<br />

nunmehr durch das VändG ermöglichten Kooperationen<br />

von Ärzten und Nichtärzten.<br />

Da das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erst<br />

seit kurzem in Kraft getreten ist, liegen noch keine<br />

Erkenntnisse vor, wie die Finanzverwaltung mit<br />

den neuen Kooperations- und Einstellungsmöglichkeiten<br />

umgehen wird. Solange keine Klarstellung<br />

vorliegt, muss die Gefahr einer gewerbesteuerlichen<br />

Infizierung bei der Umsetzung neuer<br />

kann man zunächst abwarten, wie die Rechtsprechung<br />

sich entwickelt.<br />

Sollte das Bundesverfassungsgericht im nächsten<br />

Jahr, wenn die Steuererklärungen für <strong>2007</strong> von<br />

den Finanzämtern bearbeitet werden, noch nicht<br />

über die vorgelegten Verfahren entschieden haben,<br />

werden die Einkommensteuerbescheide sicherlich<br />

mit einem so genannten Vorläufigkeitsvermerk<br />

versehen. Dann ist ein Einspruch nicht<br />

erforderlich.<br />

Torsten Feiertag, Steuerberater, Treuhand Hannover<br />

GmbH<br />

Kontakt:<br />

Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Niederlassung Berlin<br />

Joachimstaler Str. 10-12, 10719 Berlin<br />

Tel. 030/ 315947-0, Fax 030 315947-99<br />

E-Mail: kanzlei@treuhand-hannover-berlin.de<br />

Angeschlossene Regionalbüros in<br />

Bernau (Tel.03338/45564),<br />

Luckenwalde (Tel. 03371/610927)<br />

und Neuruppin (Tel. 03391/659830).<br />

Weitere Infos unter www.treuhand-hannover.de<br />

Auswirkungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes unter<br />

steuerlichen Gesichtspunkten<br />

Telemediengesetz tritt in Kraft<br />

Das Telemediengesetz (TMG) ist zum 01. März<br />

<strong>2007</strong> in Kraft getreten. Damit wurden das Teledienstegesetz,<br />

das Teledienstedatenschutzgesetz<br />

und der Mediendienstestaatsvertrag in dieses Gesetz<br />

überführt.<br />

Für die Ärzte hat sich aufgrund des Telemediengesetzes<br />

bezüglich der Internetpräsenz keine Änderung<br />

ergeben. Dennoch hat der Arzt als Homepagebetreiber<br />

eine Reihe von Informationen<br />

anzugeben, da er anderenfalls ordnungswidrig<br />

handelt. Deswegen wird an dieser Stelle noch einmal<br />

hingewiesen, welche Informationen auf der<br />

Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar<br />

und ständig verfügbar zu halten sind.<br />

1. Name und Anschrift, unter der der Arzt/die<br />

Ärztin niedergelassen ist, bei juristischen Personen<br />

zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten,<br />

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme<br />

und unmittelbare Kommunika-<br />

Kooperationsformen vorbeugend mit bedacht<br />

werden. Kolleginnen und Kollegen, die eine Berufsausübung<br />

im Rahmen der neuen Versorgungsformen<br />

erwägen, sollten die entsprechenden Fragen<br />

im Vorfeld mit ihrem Steuerberater klären.<br />

Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer,<br />

bearbeitet von W.S.<br />

Auszug aus <strong>Ärzteblatt</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />

Heft 5/<strong>2007</strong><br />

tion mit dem Arzt/der Ärztin ermöglicht, einschließlich<br />

der Adresse der elektronischen Post,<br />

3. ggf. die zuständige Kassenärztliche Vereinigung,<br />

4. ggf. Partnerschaftsregister, in das sie der<br />

Arzt/die Ärztin eingetragen ist, und die entsprechende<br />

Registernummer,<br />

5. die zuständige Ärztekammer, die gesetzliche<br />

Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“ des Staates,<br />

in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden<br />

ist, die jeweils geltende Berufsordnung sowie<br />

Angaben dazu, wie diese zugänglich sind,<br />

6. ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />

Dieser Informationspflicht kommt der Arzt/die<br />

Ärztin auch dann nach, wenn der Nutzer erst in<br />

zwei Schritten zu diesen benötigten Informationen<br />

gelangt. Das Erreichen einer Internetseite mit den<br />

vorgegebenen Informationen über zwei Links ist<br />

damit ausreichend.<br />

Krahforst, Jur. Geschäftsführer

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