Brandenburgisches Ärzteblatt 06/2007 - Landesärztekammer ...
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200<br />
Arzt und Recht<br />
Gekürzte Pendlerpauschale ist verfassungswidrig – bereits<br />
mehrere positive Urteile gefällt<br />
Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Neuregelung<br />
zur Entfernungspauschale für verfassungswidrig<br />
und hat vor ein paar Wochen zwei<br />
erfreuliche Entscheidungen gefällt. Nun zieht<br />
auch das Finanzgericht des Saarlandes nach und<br />
bittet das Bundesverfassungsgericht um Klärung.<br />
Nach Auffassung der Gerichte ist die Regelung,<br />
dass ein Abzug von Aufwendungen für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab<br />
dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt werden<br />
kann, verfassungswidrig. Die Regelung verstößt<br />
gegen das Prinzip der Besteuerung nach der<br />
finanziellen Leistungsfähigkeit - urteilten die Gerichte.<br />
Für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen sind<br />
die Kosten für Fahrten zur Arbeit zwangsläufig,<br />
um überhaupt das Arbeitseinkommen erzielen zu<br />
können. Daher liegt nach Auffassung der Richter<br />
ein Verstoß gegen das Gebot vor, wonach nur das<br />
Nettoeinkommen besteuert werden darf. In zwei<br />
Fällen wurden die anhängigen Verfahren ausgesetzt<br />
und das Bundesverfassungsgericht um eine<br />
Entscheidung ersucht.<br />
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichtes<br />
hat daneben in einem Verfahren zum vor-<br />
Zum 1. Januar <strong>2007</strong> ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz<br />
(VändG) in Kraft getreten, mit dem<br />
der Gesetzgeber Liberalisierungen und Flexibilisierungen<br />
des ärztlichen Berufsrechts eingeleitet hat.<br />
Diese grundsätzlichen Regelungen ärztlicher Kooperation<br />
(Anstellung auch fachfremder Ärzte, Tätigkeit<br />
an weiteren Orten neben dem Vertragsarztsitz<br />
u. a.) kollidieren derzeit jedoch vielfach mit den<br />
Zulassungsbestimmungen zur vertragsärztlichen<br />
Versorgung und dem ärztlichen Berufsrecht.<br />
Die Bundessteuerberaterkammer weist mit einer<br />
Pressemitteilung darauf hin, dass sich bei der Umsetzung<br />
dieser Regelungen unter Umständen Probleme<br />
im Hinblick auf eine gewerbesteuerliche Infizierung<br />
der Einkünfte von Ärzten ergeben können,<br />
deren Reichweite noch nicht genau absehbar ist.<br />
Grundsätzlich erzielt der selbstständig tätige Arzt<br />
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die nicht<br />
gewerbesteuerpflichtig sind. Zu einer gewerblichen<br />
Infektion aller Einnahmen kommt es bereits,<br />
wenn auch nur ein Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />
gewerbliche Einkünfte erzielt, die über<br />
1,25 % der Gesamtumsätze hinausgehen. Ist diese<br />
Geringfügigkeitsgrenze überschritten, kommt<br />
es nach Auffassung der Finanzverwaltung auch in<br />
Fällen der integrierten Versorgung, in denen die<br />
Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten<br />
eine Fallpauschale zahlt (damit wird sowohl<br />
die medizinische Betreuung als auch die Abgabe<br />
von Arzneien und Hilfsmitteln abgedeckt), zu einer<br />
gewerblichen Infizierung der Praxiseinkünfte.<br />
Die Gefahr einer gewerblichen Infizierung besteht<br />
insbesondere bei einer reinen Kapitalbeteiligung<br />
von Ärzten an einer Gemeinschaftspraxis oder ei-<br />
<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 6/<strong>2007</strong> · 17. Jahrgang<br />
läufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung)<br />
das Finanzamt verpflichtet, für den Steuerpflichtigen<br />
auch für die ersten 20 Entfernungskilometer einen<br />
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.<br />
Aber auch hier bedarf es noch der<br />
höchstrichterlichen Zustimmung, in diesem Fall vom<br />
Bundesfinanzhof. Den Freibetrag muss das Finanzamt<br />
aber dennoch schon eintragen.<br />
Wie kann man seine Rechte wahren?<br />
Um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden,<br />
empfehlen wir, die verfassungsrechtlichen Bedenken<br />
gegen die Neuregelung der Pendlerpauschale<br />
erst beim Einspruch gegen den kommenden<br />
Einkommensteuerbescheid, also den Bescheid für<br />
<strong>2007</strong>, geltend zu machen. Die Verfassungswidrigkeit<br />
bereits in einem Verfahren zum einstweiligen<br />
Rechtsschutz, mit dem man die Eintragung eines<br />
Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte erreicht,<br />
geltend zu machen, ist nicht zu empfehlen und<br />
auch nicht erforderlich. Denn schließlich ist die<br />
monatliche Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung.<br />
„Abgerechnet“ wird erst durch den eigentlichen<br />
Einkommensteuerbescheid, den ein Arbeitnehmer<br />
nach Abgabe seiner Steuererklärung erhält. So<br />
nem medizinischen Versorgungszentrum oder der<br />
nunmehr durch das VändG ermöglichten Kooperationen<br />
von Ärzten und Nichtärzten.<br />
Da das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erst<br />
seit kurzem in Kraft getreten ist, liegen noch keine<br />
Erkenntnisse vor, wie die Finanzverwaltung mit<br />
den neuen Kooperations- und Einstellungsmöglichkeiten<br />
umgehen wird. Solange keine Klarstellung<br />
vorliegt, muss die Gefahr einer gewerbesteuerlichen<br />
Infizierung bei der Umsetzung neuer<br />
kann man zunächst abwarten, wie die Rechtsprechung<br />
sich entwickelt.<br />
Sollte das Bundesverfassungsgericht im nächsten<br />
Jahr, wenn die Steuererklärungen für <strong>2007</strong> von<br />
den Finanzämtern bearbeitet werden, noch nicht<br />
über die vorgelegten Verfahren entschieden haben,<br />
werden die Einkommensteuerbescheide sicherlich<br />
mit einem so genannten Vorläufigkeitsvermerk<br />
versehen. Dann ist ein Einspruch nicht<br />
erforderlich.<br />
Torsten Feiertag, Steuerberater, Treuhand Hannover<br />
GmbH<br />
Kontakt:<br />
Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Niederlassung Berlin<br />
Joachimstaler Str. 10-12, 10719 Berlin<br />
Tel. 030/ 315947-0, Fax 030 315947-99<br />
E-Mail: kanzlei@treuhand-hannover-berlin.de<br />
Angeschlossene Regionalbüros in<br />
Bernau (Tel.03338/45564),<br />
Luckenwalde (Tel. 03371/610927)<br />
und Neuruppin (Tel. 03391/659830).<br />
Weitere Infos unter www.treuhand-hannover.de<br />
Auswirkungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes unter<br />
steuerlichen Gesichtspunkten<br />
Telemediengesetz tritt in Kraft<br />
Das Telemediengesetz (TMG) ist zum 01. März<br />
<strong>2007</strong> in Kraft getreten. Damit wurden das Teledienstegesetz,<br />
das Teledienstedatenschutzgesetz<br />
und der Mediendienstestaatsvertrag in dieses Gesetz<br />
überführt.<br />
Für die Ärzte hat sich aufgrund des Telemediengesetzes<br />
bezüglich der Internetpräsenz keine Änderung<br />
ergeben. Dennoch hat der Arzt als Homepagebetreiber<br />
eine Reihe von Informationen<br />
anzugeben, da er anderenfalls ordnungswidrig<br />
handelt. Deswegen wird an dieser Stelle noch einmal<br />
hingewiesen, welche Informationen auf der<br />
Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar<br />
und ständig verfügbar zu halten sind.<br />
1. Name und Anschrift, unter der der Arzt/die<br />
Ärztin niedergelassen ist, bei juristischen Personen<br />
zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten,<br />
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme<br />
und unmittelbare Kommunika-<br />
Kooperationsformen vorbeugend mit bedacht<br />
werden. Kolleginnen und Kollegen, die eine Berufsausübung<br />
im Rahmen der neuen Versorgungsformen<br />
erwägen, sollten die entsprechenden Fragen<br />
im Vorfeld mit ihrem Steuerberater klären.<br />
Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer,<br />
bearbeitet von W.S.<br />
Auszug aus <strong>Ärzteblatt</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />
Heft 5/<strong>2007</strong><br />
tion mit dem Arzt/der Ärztin ermöglicht, einschließlich<br />
der Adresse der elektronischen Post,<br />
3. ggf. die zuständige Kassenärztliche Vereinigung,<br />
4. ggf. Partnerschaftsregister, in das sie der<br />
Arzt/die Ärztin eingetragen ist, und die entsprechende<br />
Registernummer,<br />
5. die zuständige Ärztekammer, die gesetzliche<br />
Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“ des Staates,<br />
in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden<br />
ist, die jeweils geltende Berufsordnung sowie<br />
Angaben dazu, wie diese zugänglich sind,<br />
6. ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
Dieser Informationspflicht kommt der Arzt/die<br />
Ärztin auch dann nach, wenn der Nutzer erst in<br />
zwei Schritten zu diesen benötigten Informationen<br />
gelangt. Das Erreichen einer Internetseite mit den<br />
vorgegebenen Informationen über zwei Links ist<br />
damit ausreichend.<br />
Krahforst, Jur. Geschäftsführer