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Die Implementierung eines nadel- stichsicheren ... - Connexia

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4 Allgemeiner Teil<br />

Bei der Aufbereitung von kontaminierten Instrumenten anschließend an eine Operation<br />

sind die MitarbeiterInnen verpflichtet, die Verletzungs- und die Infektionsgefahr zu mini-<br />

mieren. Zu einmaliger Verwendung vorgesehene spitze, scharfe, aber auch zerbrechliche<br />

Arbeitsgeräte sind unmittelbar nach deren Gebrauch in den vorgesehen Abfallbehälter zu<br />

entsorgen. Bei der Handhabung von verunreinigten Kanülen ist es verboten, diese zu ver-<br />

biegen oder abzubrechen oder zurückzustecken.<br />

Eine Versendung gewonnener Proben zur Diagnostik erfolgt ausschließlich in den hierfür<br />

vorgesehenen Behältnissen.<br />

4.5.3 Persönliche Schutzausrüstungen<br />

Eine benötigte und erforderliche Schutzbekleidung und sonstige persönliche Schutzausrüs-<br />

tung ist vom Arbeitgeber in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Dazu zäh-<br />

len dünnwandige, flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe. Bei Arbeiten, bei welchen<br />

ein Verspritzen oder Versprühen von kontaminiertem Material möglich ist, muss eine ge-<br />

eignete persönliche Schutzausrüstung vorhanden sein. Als geeigneter Gesichtsschutz bzw.<br />

Augenschutz können verwendet werden:<br />

• Bügelbrille mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern<br />

• Überbrille<br />

• Korbbrille mit Seitenschutz<br />

• Mund-Visier-Kombination (Einweg)<br />

• Gesichtsschutzschild<br />

<strong>Die</strong> Bediensteten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen zu benutzen. <strong>Die</strong>se<br />

Vorgaben sind von den zuständigen Kontrollorganen zu überwachen (vgl. TRBA-250, S.<br />

11 ff).<br />

4.6 Gesetzeslage<br />

Am 10. Mai 2010 wurde die Richtlinie des Rates zur Durchführung in einer Rahmenver-<br />

einbarung mit HOSPEEM und EGÖD zur Vermeidung von Verletzungen mit scharfen und<br />

spitzen Instrumenten und Kanülen im Krankenhausbereich und Gesundheitssektor be-<br />

schlossen und ist in Kraft getreten.<br />

Im § 1 des Anhangs dieser Richtlinie 2010/32/EU ist der Zweck dieser Rahmenvereinba-<br />

rung genauer erläutert. <strong>Die</strong>se sieht folgende Punkte vor:<br />

Karl-Franzens-Universität Graz 12

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