Die Implementierung eines nadel- stichsicheren ... - Connexia
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4 Allgemeiner Teil<br />
Bei der Aufbereitung von kontaminierten Instrumenten anschließend an eine Operation<br />
sind die MitarbeiterInnen verpflichtet, die Verletzungs- und die Infektionsgefahr zu mini-<br />
mieren. Zu einmaliger Verwendung vorgesehene spitze, scharfe, aber auch zerbrechliche<br />
Arbeitsgeräte sind unmittelbar nach deren Gebrauch in den vorgesehen Abfallbehälter zu<br />
entsorgen. Bei der Handhabung von verunreinigten Kanülen ist es verboten, diese zu ver-<br />
biegen oder abzubrechen oder zurückzustecken.<br />
Eine Versendung gewonnener Proben zur Diagnostik erfolgt ausschließlich in den hierfür<br />
vorgesehenen Behältnissen.<br />
4.5.3 Persönliche Schutzausrüstungen<br />
Eine benötigte und erforderliche Schutzbekleidung und sonstige persönliche Schutzausrüs-<br />
tung ist vom Arbeitgeber in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Dazu zäh-<br />
len dünnwandige, flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe. Bei Arbeiten, bei welchen<br />
ein Verspritzen oder Versprühen von kontaminiertem Material möglich ist, muss eine ge-<br />
eignete persönliche Schutzausrüstung vorhanden sein. Als geeigneter Gesichtsschutz bzw.<br />
Augenschutz können verwendet werden:<br />
• Bügelbrille mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern<br />
• Überbrille<br />
• Korbbrille mit Seitenschutz<br />
• Mund-Visier-Kombination (Einweg)<br />
• Gesichtsschutzschild<br />
<strong>Die</strong> Bediensteten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen zu benutzen. <strong>Die</strong>se<br />
Vorgaben sind von den zuständigen Kontrollorganen zu überwachen (vgl. TRBA-250, S.<br />
11 ff).<br />
4.6 Gesetzeslage<br />
Am 10. Mai 2010 wurde die Richtlinie des Rates zur Durchführung in einer Rahmenver-<br />
einbarung mit HOSPEEM und EGÖD zur Vermeidung von Verletzungen mit scharfen und<br />
spitzen Instrumenten und Kanülen im Krankenhausbereich und Gesundheitssektor be-<br />
schlossen und ist in Kraft getreten.<br />
Im § 1 des Anhangs dieser Richtlinie 2010/32/EU ist der Zweck dieser Rahmenvereinba-<br />
rung genauer erläutert. <strong>Die</strong>se sieht folgende Punkte vor:<br />
Karl-Franzens-Universität Graz 12