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Übersicht zur Begriffsklärung: Teilhabeplan, Gesamtplan ...

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<strong>Übersicht</strong> <strong>zur</strong> <strong>Begriffsklärung</strong>:<br />

<strong>Teilhabeplan</strong>, <strong>Gesamtplan</strong>, Eingliederungsplan, Hilfeplan<br />

(im Rahmen der Berufswegeplanung und Kompetenzanalyse)<br />

Hilfeplan (Hilfeplanverfahren) ist ein Verfahren nach § 36 SGB VIII. Es gilt ausschließlich für<br />

die Hilfen <strong>zur</strong> Erziehung sowie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und<br />

Jugendliche (§ 35 a SGB VIII). Es umfasst alle Beteiligte: Personensorgeberechtigte, das<br />

Kind oder der Jugendliche, den Leistungsträger und der oder die Leistungserbringer. Bei der<br />

Planung: Betroffene und Leistungsträger – bei der Ausführung und Überprüfung auch die<br />

Leistungserbringer.<br />

<strong>Gesamtplan</strong> nach § 58 SGB XII. Er gilt ausschließlich für die Eingliederungshilfe für behin-<br />

derte Menschen nach SGB XII. Auch hier sollen Planung und Durchführung der Leistungen<br />

im Zusammenwirken mit dem behinderten Menschen und den sonstigen Beteiligten erfolgen.<br />

Eingliederungsplan nach § 40 SGB IX. Die WfbM ist verpflichtet während der Durchfüh-<br />

rung des Eingangsverfahrens einen Eingliederungsplan <strong>zur</strong> Eignung der WfbM oder zu sons-<br />

tigen erforderlichen Leistungen <strong>zur</strong> Teilhabe am Arbeitsleben zu erstellen. In Bezug auf die<br />

Eingliederungshilfe kann der Eingliederungsplan Teilmenge des <strong>Gesamtplan</strong>es sein.<br />

Der <strong>Teilhabeplan</strong> basiert auf § 10 SGB IX. Er verpflichtet alle Träger die nach SGB IX zu<br />

Leistungen <strong>zur</strong> Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet sind. Die Ausgestaltung der Teilhabe-<br />

pläne sowie Inhalt, Umfang und Wirkungsbereich sind in der Gemeinsamen Empfehlung<br />

„<strong>Teilhabeplan</strong>“ nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 festgeschrieben. Er umfasst die Planung, Durchfüh-<br />

rung und Überprüfung alle erforderlichen Leistungen und bindet alle Leistungsträger und<br />

sonstigen Beteiligten ein. Insofern können Eingliederungsplan oder Hilfeplan (für die Einglie-<br />

derungshilfe von seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen) Elemente des Teilhabe-<br />

planes sein. Fördert der Eingliederungshilfeträger so kann der <strong>Teilhabeplan</strong> auch Teilele-<br />

ment des <strong>Gesamtplan</strong>es werden. Dies gilt auch für die im Rahmen der Berufswegeplanung<br />

getroffenen Feststellungen, die die Schulen in Kooperation mit den IFD in der Kompetenz-<br />

analyse getroffen haben.


Arbeitsmarkt<br />

<strong>Teilhabeplan</strong><br />

(§10 SGB IX<br />

Berufswegeplanung /<br />

Kompetenzanalyse<br />

Schulen<br />

IFD<br />

Eingliederungsplan<br />

(§ 40 SGB IX)<br />

Hilfeplan<br />

(§ 36 SGB VIII)<br />

WfbM<br />

oder andere<br />

Einrichtungen der<br />

Eingliederungshilfe<br />

<strong>Gesamtplan</strong><br />

(§ 53 SGB XII)<br />

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