Unfall in der Führanlage
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Rechts-<br />
<strong>Unfall</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong><br />
Haftet <strong>der</strong> Stallbesitzer; wenn sich das Pensionspferd <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> verletzt?<br />
Zum Service vieler Pferde-Pensionsställe<br />
gehört seit langer Zeit e<strong>in</strong>e <strong>Führanlage</strong>.<br />
Dass die Nutzung nicht ganz ungefährlich<br />
ist, weiß eigentlichje<strong>der</strong> Pferdehalter. Zwar<br />
s<strong>in</strong>d schwerwiegende Verletzungen bei<br />
Pferden <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> eher selten, im<br />
Schadensfall aber wird regelmäßig <strong>der</strong><br />
Stall<strong>in</strong>haber zur Verantwortung gezogen_<br />
Die Erfahrung, für die Folgen von <strong>in</strong> <strong>der</strong> Führ-<br />
anlage se<strong>in</strong>es Pferde-Pensionsbetriebs erlitte-<br />
nen Verletzungen e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>gestellten Pferdes<br />
haften zu sollen, machte <strong>der</strong> Beklagte e<strong>in</strong>es<br />
beim Landgericht Saarbrücken geführten<br />
Rechtsstreites. Er bot gegen e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ges Ent-<br />
gelt die Nutzung <strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> an, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
gleichzeitig vier Pferde auf e<strong>in</strong>er Kreisbahn be-<br />
wegt werden konnten. Die "Abteile" für die<br />
Pferde wurden getrennt durch e<strong>in</strong> aus Metall-<br />
draht gefertigtem Gitter mit e<strong>in</strong>em Stahlrohr-<br />
rahmen. Das Pferd <strong>der</strong> Kläger<strong>in</strong> hatte durch<br />
dieses Gitter geschlagen und sich dadurch<br />
schwer wiegende Verletzungen zugezogen. Sie<br />
verlangte vom Stall<strong>in</strong>haber Ersatz <strong>der</strong> Tierarzt-<br />
kosten mit <strong>der</strong> Begründung, die Konstruktion<br />
<strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> sei nicht ordnungsgemäß ge-<br />
wesen. Das Gitter, <strong>in</strong> welchem sich ihr Pferd<br />
mit e<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>tergliedmaße verfangen hatte,<br />
98 Rj 10/11<br />
habe schon vor dem <strong>Unfall</strong> Beschädigungen<br />
aufgewiesen. Sie selbst habe die Unsicherheit<br />
und Gefährlichkeit <strong>der</strong> Anlage nicht erkennen<br />
können, während <strong>der</strong> Stall<strong>in</strong>haber grob fahr-<br />
lässig den Schaden verursacht habe.<br />
Dem hielt <strong>der</strong> Stallbetreiber entgegen, dass die<br />
Gitter <strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> üblichen Beanspruchun-<br />
gen durchaus standhielten. Es sei nie e<strong>in</strong> ande-<br />
res Pferd zu Schaden gekommen. Die Stute <strong>der</strong><br />
Kläger<strong>in</strong> sei zu wenig bewegt worden, habe zu-<br />
dem die notorische Unart gehabt, auszuschla-<br />
gen.<br />
In dem Fall kam h<strong>in</strong>zu, dass nach Angaben des<br />
Beklagten <strong>der</strong> Kläger<strong>in</strong> untersagt worden war,<br />
die <strong>Führanlage</strong> zu nutzen wegen des auffälli-<br />
gen Verhaltens ihrer Stute.<br />
Das Urteil des Landgerichts<br />
Das Landgericht (LG)sah sich zunächst e<strong>in</strong>mal<br />
veranlasst, den Sachverhalt aufzuklären. Es<br />
hatte allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> Gutachten dazu e<strong>in</strong>geholt,<br />
ob nun die <strong>Führanlage</strong> technisch dem neu esten<br />
Stand entsprochen hatte. Vielmehr wurden Zeu-<br />
gen zu <strong>der</strong> Frage gehört, ob <strong>der</strong> Kläger<strong>in</strong> tat-<br />
sächlich die Nutzung <strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> untersagt<br />
worden war. Das hatten die Zeugen bestätigt.<br />
Insoweit liegt natürlich e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Fall-<br />
konstellation vor. Allerd<strong>in</strong>gs sah das LG auch<br />
"Nach ständiger Rechtsrr-<br />
chung des Bundesgen<br />
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Gefahrenlage - gleich<br />
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ger und verständiger<br />
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Schäden zu bewahren. ~<br />
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abzuwenden."<br />
Der zitierte Maßstab wäre dann letztlich "'""<br />
scheidend gewesen für die Frage, ob die V<br />
anlage sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>wandfreien Zu=<br />
befunden hat. Das LG me<strong>in</strong>te, dass gener<br />
e<strong>in</strong>e Haftung des Beklagten als Betreiber -<br />
<strong>Führanlage</strong> <strong>in</strong> Betracht komme. Im konkret-<br />
Fall jedoch trete e<strong>in</strong> etwaiges Verschulden --<br />
Beklagten gegenüber e<strong>in</strong>em ganz überwi _<br />
den Eigenverschulden <strong>der</strong> Kläger<strong>in</strong> zurück..<br />
Letztlich entscheidend war daher <strong>der</strong> E<strong>in</strong><br />
des Beklagten, dass er <strong>der</strong> Kläger<strong>in</strong> die _zung<br />
<strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> untersagt hatte. Die =gen<br />
hatten e<strong>in</strong> solches Verbot bestätigt, =<br />
Stall<strong>in</strong>haber sah sich dazu veranlasst, weh -<br />
Stute <strong>der</strong> Kläger<strong>in</strong> zum Ausschlagen neigte. -<br />
her sowohl das Pferd als auch die Führar;<br />
jeweils gefährdet waren.<br />
Das Mitverschulden<br />
Veranlassung, sich<br />
grundsätzlichen Anfor;<br />
rungen ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>zus-<br />
zen. Es me<strong>in</strong>te:<br />
Dass sich die Klägern über das ausgespr<br />
Verbot h<strong>in</strong>weggesetzt hatte, wurde ihr als<br />
verschulden angerechnet. Bei e<strong>in</strong>em SchCu=.<br />
fall führt die Anrechnung e<strong>in</strong>es Mitversehuka<br />
des Geschädigten zu e<strong>in</strong>er Schadensteilung<br />
e<strong>in</strong>em Wegfall <strong>der</strong> Schadensersatzpflicht<br />
zu e<strong>in</strong>er vollen Haftung des Schädigers. -<br />
weit hat das Gericht jeweils e<strong>in</strong>e Abwägung<br />
zunehmen. E<strong>in</strong> Schadensersatzanspruch
det letztlich dann aus, wenn e<strong>in</strong> Verschulden des Schädigers gegen-<br />
über dem Mitverschulden des Geschädigten zurücktreten würde - so<br />
das LG. Genau das sei hier <strong>der</strong> Fall. Für die Kläger<strong>in</strong> habe das ausge-<br />
sprochene Verbot Anlass se<strong>in</strong> müssen, auf die Nutzung <strong>der</strong> Führan-<br />
lage gänzlich zu verzichten. Wenn sie dennoch ihr Pferd <strong>in</strong> <strong>der</strong> Führ-<br />
anlage bewegt habe, könne das nur dah<strong>in</strong> verstanden werden, dass<br />
das Risiko bewusst <strong>in</strong> Kauf genommen worden sei.<br />
Das Berufungsverfahren<br />
Die Kläger<strong>in</strong> des Rechtsstreites griff das Urteil des LG an. Das Saar-<br />
ländische Oberlandesgericht bestätigte, dass grundsätzlich <strong>der</strong> Be-<br />
rreiber e<strong>in</strong>er <strong>Führanlage</strong> gegenüber berechtigten Benutzern für die<br />
Verkehrssicherheit <strong>der</strong> Anlage e<strong>in</strong>zustehen habe. Es sei se<strong>in</strong>e Ver-<br />
pflichtung, diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die e<strong>in</strong> umsichti-<br />
ger und verständiger, <strong>in</strong> den vernünftigen Grenzen vorsichtiger Be-<br />
rreiber e<strong>in</strong>er solchen Anlage im Rahmen des Zumutbaren für not-<br />
wendig und ausreichend halten müsse, um Pferdehalter vor Schäden<br />
zu bewahren.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs sei anerkannt. dass absolute Sicherheit nicht gefor<strong>der</strong>t<br />
werden könne.<br />
Das OLG g<strong>in</strong>g noch weiter als das Landgericht. Nach se<strong>in</strong>er Auffas-<br />
sung fehlte es bereits an dem Beweis, dass e<strong>in</strong> möglicherweise nicht<br />
.erkehrssicherer Zustand <strong>der</strong> automatischen <strong>Führanlage</strong> für die<br />
"erletzung des e<strong>in</strong>gestellten Pferdes ursächlich geworden sei. Wenn<br />
nämlich e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Gitter e<strong>in</strong>en Schaden aufgewiesen habe, so sei das<br />
alle<strong>in</strong> nicht ausreichend, um e<strong>in</strong>e Schadensersatzpflicht des Stall<strong>in</strong>-<br />
iabers anzunehmen. Vielmehr müsse die Kläger<strong>in</strong> konkret darlegen,<br />
dass die Vorbeschädigung sich ausgewirkt habe. Das OLGschränkte<br />
ie Verkehrssicherungspflicht des Stall<strong>in</strong>habers dah<strong>in</strong>gehend e<strong>in</strong>,<br />
dass selbst bei absolut ordnungsgemäßer Ausgestaltung <strong>der</strong> Führ-<br />
anlage Schadensfälle nicht generell vermieden werden könnten. Es<br />
äbe ke<strong>in</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Erfahrungssatz. dass beson<strong>der</strong>s ternpera-<br />
ntvolle o<strong>der</strong> auch <strong>in</strong> Panik geratende Pferde unabhängig davon,<br />
ie häufig und heftig sie mit <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terhand ausschlagen, e<strong>in</strong> Intak-<br />
Gitter nicht so beschädigen könnten, dass sie sich dar<strong>in</strong> verfan-<br />
n und verletzen würden. Diese Auffassung ersche<strong>in</strong>t durchaus le-<br />
nsnah, zumalletztlichjedem Pferdehalter bekannt ist, dass es e<strong>in</strong>e<br />
ferdehaltung ohne Risiko nicht gibt. Selbst die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> ei-<br />
er Box, die technisch e<strong>in</strong>wandfrei e<strong>in</strong>gerichtet ist. schließt e<strong>in</strong> Ver-<br />
ngsrisiko beispielsweise durch Festliegen nicht aus.<br />
OLG ließ allerd<strong>in</strong>gs auch die Argumentation des Landgerichts<br />
- ten. Es sei - so das OLG - allgeme<strong>in</strong> anerkannt. dass <strong>der</strong> Stall <strong>in</strong>-<br />
- er berechtigt sei. ..den Kreis <strong>der</strong> befugten Teilnehmer zu be-<br />
hränken mit <strong>der</strong> Folge, dass er ke<strong>in</strong>e Sicherungsmaßnahmen zu-<br />
ensten unbefugter Personen ergreifen müsse". Die Verkehrssiehe-<br />
gspflicht des Stall<strong>in</strong>habers kommt daher letztlich nur denjenigen<br />
=gute, die berechtigterweise die <strong>Führanlage</strong> nutzen.<br />
noch: Die Kläger<strong>in</strong> hatte <strong>in</strong> <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung letzt-<br />
- e<strong>in</strong>geräumt. bereits vor dem <strong>Unfall</strong> erkannt zu haben, dass sich<br />
Pferd aufgrund des Zustandes <strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> ernsthaft verlet-<br />
könne. Dar<strong>in</strong> sah das OLG e<strong>in</strong> <strong>der</strong>art krasses Eigenverschulden.<br />
die Haftung wegen e<strong>in</strong>es möglicherweise nicht verkehrssiehe-<br />
Zustandes <strong>der</strong> <strong>Führanlage</strong> entfalle. Es sei e<strong>in</strong> klassischer Fall des<br />
erschuldens gegen sich selbst". Wörtlich me<strong>in</strong>te das OLG:..Es kann<br />
Kopfschütteln auslösen, wenn e<strong>in</strong> Pferdehalter die Anweisung<br />
ilt, se<strong>in</strong> Tier <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e automatische <strong>Führanlage</strong> zu br<strong>in</strong>gen, von<br />
er genau weiß, dass sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em technisch so schlechten Zu-<br />
;cl bef<strong>in</strong>det. dass se<strong>in</strong> unbeaufsichtigtes Pferd sich dort ernsthaft<br />
- tzen kann." Dem ist nichts h<strong>in</strong>zuzufügen. Das OLG hat letztlich<br />
ie Eigenverantwortlichkeit des Pferde halters er<strong>in</strong>nert.<br />
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