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Bekanntmachung 910 "Bekanntmachung zu Risikowerten und ...

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<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>910</strong> - Seite - 53 -<br />

nur nach oraler, dermaler oder parenteraler Applikation vor, ohne dass eine qualifizierte<br />

Pfad-<strong>zu</strong>-Pfad-Extrapolation möglich wäre, kann keine entsprechende Quantifizierung<br />

erfolgen.<br />

7.3 Tumorlokalisationen ohne quantitative Übertragbarkeit<br />

Soweit bestimmte Tumorlokalisationen bei bestimmten Tierspezies auftreten (ggf.<br />

auch geschlechtsgeb<strong>und</strong>en oder in Verbindung anderer Stoffeigenschaften) gelten<br />

diese Bef<strong>und</strong>e als nicht oder nicht quantitativ übertragbar. Die entsprechenden Einschränkungen<br />

sind bei der Prüfung der Minimalkriterien <strong>zu</strong> beachten (siehe Nummer<br />

4.1).<br />

7.4 Fehlende Studien<br />

Liegen keine tierexperimentellen Langzeitstudien <strong>und</strong> keine qualifizierten Humanstudien<br />

<strong>zu</strong> einer Substanz vor, ist in der Regel keine Quantifizierung des nominellen<br />

Krebsrisikos möglich. In Einzelfällen kann aufgr<strong>und</strong> von Analogiebetrachtungen <strong>und</strong><br />

eingeschränkten substanzspezifischen Studien eine Quantifizierung gerechtfertigt<br />

sein. Zu den für eine Abschät<strong>zu</strong>ng regelmäßig erforderlichen Studien gehören<br />

Nachweise für eine mit der Vergleichssubstanz vergleichbaren Gentoxizität. Hier<strong>zu</strong><br />

sind entsprechende Begründungen vor<strong>zu</strong>legen.<br />

7.5 Qualität der Studie <strong>und</strong> der Berichterstattung<br />

(1) Es wird in der Regel eine Veröffentlichung mit detaillierter Berichterstattung vorausgesetzt.<br />

Mindestens sollten genannt sein: Spezies, Stamm <strong>und</strong> Geschlecht der<br />

exponierten Tiere <strong>und</strong> der Kontrolle, Anzahl der exponierten Tiere/Expositionsgruppe/Geschlecht<br />

inkl. Kontrolle, Dosierungen bzw. Luftkonzentration<br />

<strong>und</strong> analytische Nachweismethode für die Expositionsangabe, Gewicht der Tiere <strong>zu</strong><br />

Beginn <strong>und</strong> am Ende der Exposition/Vergleich zwischen Expositionsgruppen <strong>und</strong><br />

Kontrolle, Expositionsdauer <strong>und</strong> Nachbeobachtungsdauer, Tumorinzidenzen/Gruppe<br />

inkl. Kontrolle, Nachweismethode <strong>und</strong> Untersuchungsumfang <strong>zu</strong>r Feststellung der<br />

Tumorinzidenzen, Mortalität während des Versuchs <strong>und</strong> bei Versuchsende, begleitende<br />

nichtbösartige Effekte (Kontrolle, Dosisgruppen) inkl. expositionsbedingten <strong>und</strong><br />

nichtexpositionsbedingten Effekten, Veränderung der Organgewichte (relativ <strong>und</strong> absolut),<br />

Besonderheiten in der Nahrungs<strong>zu</strong>sammenset<strong>zu</strong>ng <strong>und</strong> in der Nahrungsaufnahme,<br />

Identität der Substanz inkl. Angabe <strong>zu</strong>r Reinheit bzw. Verunreinigungen,<br />

Additive.<br />

(2) Es sollte die Körpergewichtsentwicklung nicht um zehn Prozent oder mehr reduziert<br />

sein <strong>und</strong> die Lebenserwartung der Tiere sollte nicht durch andere Ursachen<br />

als Tumorbildung deutlich verringert sein, d. h. die Maximal Tolerierbare Dosis (MTD)<br />

sollte nicht überschritten sein.<br />

(3) Werden diese Qualitätskriterien in der Studie oder in der Berichterstattung deutlich<br />

unterschritten, so ist bei Einzelfallabwägung in der Regel keine quantitative Abschät<strong>zu</strong>ng<br />

des Lebenszeitrisikos möglich.<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

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