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Bekanntmachung 910 "Bekanntmachung zu Risikowerten und ...

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<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>910</strong> - Seite - 52 -<br />

Es ist auf absehbare Zeit nicht erkennbar, dass für die Ausweisung eines wissenschaftlich<br />

gestützten Default-Werts für die Intraspeziesvariabilität hinreichende Daten<br />

aus dem Bereich krebserzeugender Wirkung vorliegen werden. Die Höhe eines entsprechenden<br />

Faktors wäre also äußerst unsicher. Eine vorläufige Auswertung tierexperimenteller<br />

Daten zeigte keine deutlich größere Variabilität von Aus<strong>zu</strong>chtstämmen<br />

im Vergleich <strong>zu</strong> In<strong>zu</strong>chtstämmen in Be<strong>zu</strong>g auf das Krebsgeschehen. Eine einfache<br />

Verknüpfung von Enzymaktivitäten <strong>und</strong> deren Variabilität mit der Variabilität im<br />

Krebsgeschehen ist nicht möglich.<br />

Einzelne Ansätze, vgl. z. B. EFSA (siehe auch Nummer 1.4 Abs. 3), weisen jedoch<br />

einen Intraspeziesfaktor von 10 auch für Kanzerogene aus, ohne dass sich dies bei<br />

diesem Vorschlag auf das Schutzniveau – Höhe des vorgesehenen Grenzwerts –<br />

auswirken würde. Bei EFSA wird unterstellt, dass die Intraspeziesvariabilität für<br />

krebserzeugende Effekte identisch mit derjenigen für andere Effekte wäre.<br />

Auch von der U.S. EPA wird ein Intraspeziesfaktor für Krebs berücksichtigt, jedoch<br />

ausdrücklich nur für Kleinkinder, bei denen eine besondere Empfindlichkeit gezeigt<br />

ist, die in den tierexperimentellen Kanzerogenitätsstudien in der Regel nicht abgebildet<br />

wird. Das entsprechende Schutzgut kindliche Ges<strong>und</strong>heit ist in der vorliegenden<br />

Betrachtung nicht maßgeblich.<br />

Für die Quantifizierung von nichtkanzerogenen Effekten, die als Auslöser oder Verstärker<br />

für Kanzerogenität berücksichtigt werden, werden jedoch empfindliche Personengruppen<br />

explizit berücksichtigt (siehe Nummer 5.2 Abs. 3 <strong>und</strong> Nummer 5.3<br />

Abs. 4 dieses Leitfadens).<br />

7 Minimalkriterien für eine Risikoquantifizierung<br />

7.1 Einstufung der <strong>zu</strong> bewertenden Substanz<br />

(1) Für Kanzerogene, die in die Kategorien 1 oder 2 (EU) für Kanzerogenität eingestuft<br />

sind, sollten in der Regel quantitative Abschät<strong>zu</strong>ngen der Expositions-Risiko-<br />

Beziehung vorgenommen werden.<br />

(2) Zusätzlich sind in Einzelfallabwägung auch Substanzen mit Einstufung in Kanzerogenitätskategorie<br />

3 bewertbar, insbesondere wenn diese Einstufung nicht durch<br />

die Qualität der Studie oder der Berichterstattung begründet ist <strong>und</strong> nicht durch die<br />

fragliche Humanrelevanz, sondern mechanistische Unsicherheiten für die Einstufung<br />

im Vordergr<strong>und</strong> standen (z. B. möglicher Schwellenmechanismus, fragliche Gentoxizität<br />

bei sonst eindeutiger Bef<strong>und</strong>lage <strong>zu</strong>m kanzerogenen Geschehen).<br />

(3) Kanzerogene, die nach dem nationalen Bewertungsvorschlag der MAK-<br />

Kommission in Kategorie 4 oder 5 eingestuft wurden (DFG, 2007), sind in der Regel<br />

einer quantitativen Risikoabschät<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>gänglich.<br />

7.2 Information <strong>zu</strong>r Kanzerogenität bei inhalativer Exposition<br />

Turmorgenitätsdaten <strong>zu</strong>m Inhalationspfad sind für eine Ableitung einer Expositions-<br />

Risiko-Beziehung am Arbeitsplatz erforderlich oder müssen über Pfad-<strong>zu</strong>-Pfad-<br />

Extrapolationen abschätzbar sein (siehe Nummer 4.3). Liegen Krebsinzidenzen z. B.<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

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