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Bekanntmachung 910 "Bekanntmachung zu Risikowerten und ...

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<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>910</strong> - Seite - 50 -<br />

den, soll dies über konservative Extrapolationsfaktoren ausgeglichen werden. In diesem<br />

Sinne erfordert die Festlegung z. B. einer Reizschwelle für einen nicht krebserzeugenden<br />

Stoff niedrigere Extrapolationsfaktoren als die Festlegung einer<br />

Reizschwelle bei einem Stoff, bei dem Rei<strong>zu</strong>ng ein wichtiger Parameter für das Wirkprinzip<br />

bei Krebs darstellt.<br />

(4) Aus diesem Gr<strong>und</strong>e wird eine Erweiterung der üblichen Extrapolationsfaktoren<br />

um den Faktor 10 vorgenommen, so dass auf dem Hintergr<strong>und</strong> des möglichen Folgeeffekts<br />

Krebs die (<strong>zu</strong> unterschreitende) Wirkungsschwelle besonders sicher abgeschätzt<br />

wird. Nach der Terminologie in Nummer 5.2 liegt damit diese konservative<br />

Wirkungsschwelle bei TC*/10, wobei TC* sich dann nicht auf krebsverstärkende,<br />

sondern auf krebsauslösende Wirkungen bezieht.<br />

Extrapolationen <strong>zu</strong>r Berechnung von TC* verlaufen entsprechend der DNEL-<br />

Kalkulation (RIP 3.2.2).<br />

Versteht man den „üblichen“ NOAEL als einen Wert, der durchaus noch mit einem<br />

Effektniveau von fünf Prozent verb<strong>und</strong>en sein kann (auch wenn im experimentellen<br />

System keine Wirkung mehr beobachtet wird), so wird über diesen Faktor 10 ein<br />

deutlich kleineres Effektniveau mit dem resultierenden NAEL <strong>zu</strong> verbinden sein (z. B.<br />

Effektniveau 0,5 Prozent).<br />

Das Vorgehen deckt sich mit dem Verständnis der einzelnen Extrapolationsfaktoren<br />

als bestimmtes Perzentil einer Verteilung (z. B. 90-Perzentil beim Intraspeziesfaktor):<br />

die Wahl eines <strong>zu</strong>sätzlichen Extrapolationsfaktors ist gleichbedeutend mit der Erhöhung<br />

z. B. des Intraspeziesfaktors <strong>zu</strong>m Einschluss eines höheren Perzentils (z. B.<br />

95-Perzentil) verschiedener Empfindlichkeiten, wird aber pauschal einbezogen (nicht<br />

auf einen Einzelfaktor wie Intraspeziesfaktor oder Interspeziesvariabilitätsfaktor oder<br />

Zeitfaktor bezogen, sondern auf Gesamtverteilung, d. h. multiplizierte Einzelfaktoren).<br />

(5) In Verbindung mit dem Benchmark-Verfahren für Krebsrisiken wird der Risikoverlauf<br />

entlang der modellierten Funktion (als BMD) bis <strong>zu</strong>m Risiko bei einem Prozent<br />

angenommen. Damit wird vorausgesetzt, dass die Qualitätsmaßstäbe <strong>zu</strong>r<br />

Anwendung des Benchmark-Verfahrens eingehalten sind (siehe Nummer 3.3). Mechanistische<br />

Erkenntnisse dürfen dem modellierten Verlauf der Expositions-Risiko-<br />

Beziehung nicht widersprechen. Ein Risiko „Null“ wird dann pragmatisch bei einer<br />

BMD01/10 angenommen.<br />

Für die Quantifizierung der Expositions-Risiko-Beziehung im Bereich oberhalb der<br />

angenommenen Wirkungsschwelle erfolgt demnach im vorliegenden Leitfaden nur<br />

dann eine Vorgabe, wenn eine Benchmark-Modellierung erfolgte. Liegt keine<br />

Benchmark-Modellierung vor, wird die Wirkungsschwelle nach Nummer 5.3 Abs. 4<br />

berechnet, jedoch keine allgemeine Aussage <strong>zu</strong>m Verlauf der Expositions-Risiko-<br />

Beziehung oberhalb dieser Wirkschwelle gemacht (ggf. ist eine Einzelfallbetrachtung<br />

erforderlich).<br />

Für den Fall, dass das Krebsgeschehen qualifiziert in einer Benchmark-Modellierung<br />

abgebildet werden kann, ergibt sich folgende Darstellung für das Extrapolationsverfahren.<br />

Die errechnete Wirkungsschwelle (BMD01/10) ist vor ihrer regulatorischen<br />

Anwendung noch auf ein Humanäquivalent (Arbeitsplatzszenario) um<strong>zu</strong>rechnen.<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

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