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Bekanntmachung 910 "Bekanntmachung zu Risikowerten und ...

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1.6 Datenqualität<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>910</strong> - Seite - 23 -<br />

(1) Bei gewährleisteter Mindestqualität (siehe Nummer 7 dieses Leitfadens) können<br />

in der Regel Risikoquantifizierungen vorgenommen werden. Qualitätsmängel <strong>und</strong> die<br />

daraus resultierende Unsicherheit sind jedoch beim jeweiligen Schritt der Risikoquantifizierung<br />

<strong>zu</strong> dokumentieren.<br />

Es können nicht immer Studien mit heute möglicher oder wünschenswerter Qualität<br />

als Gr<strong>und</strong>lage für die Risikoquantifizierung vorausgesetzt werden. Der Übergang zwischen<br />

Qualitätsmängeln der Datenbasis <strong>und</strong> Unsicherheiten, die inhärent im Prozess<br />

der Risikoquantifizierung bei unvollständigem Wissen enthalten sind, ist fließend.<br />

Daher kann nur ein Abschneidekriterium definiert werden, wann die Gesamtunsicherheit<br />

(aus schlechter Datenlage plus Risikoquantifizierung mit Extrapolationsschritten)<br />

so groß ist, dass die resultierende Aussage als spekulativ <strong>und</strong> damit nicht<br />

mehr verwendbar <strong>zu</strong> bezeichnen ist (siehe Nummer 7). Der Umgang mit Unsicherheiten<br />

ist – darüber hinaus – bei dem jeweiligen Einzelschritt der Risikoquantifizierung<br />

<strong>und</strong> in Nummer 1.3 des Leitfadens festgelegt.<br />

2 Diskussion des vorherrschenden Wirkprinzips<br />

2.1 Wirkprinzip als Leitgröße <strong>zu</strong>r Risikoquantifizierung<br />

(1) Erkenntnisse <strong>zu</strong> dem vorherrschenden Wirkprinzip („mode of action“) bzw. den<br />

vorherrschenden Wirkprinzipien bei der beobachteten krebserzeugenden Wirkung<br />

einer Substanz sind sowohl für die Ermittlung des „point of departure“ (Nummer 3)<br />

wie für die Durchführung der Extrapolation in den Bereich niedriger Risiken (Nummer<br />

5) hilfreich. Entsprechend sind vor allem <strong>zu</strong> charakterisieren:<br />

1. die Art einer ggf. vorliegenden gentoxischen Wirkung,<br />

2. die Art nichtgentoxischer Ereignisse als Einflussgrößen auf den multifaktoriellen<br />

Prozess der Kanzerogenese,<br />

3. die jeweilige Bedeutung dieser Faktoren für das Wirkprinzip der Kanzerogenese<br />

<strong>und</strong> die Unsicherheit der entsprechenden Schlussfolgerung.<br />

Die Ergebnisse sind in geeigneter Weise <strong>zu</strong> dokumentieren (Nummer 8).<br />

2.2 Primäre <strong>und</strong> sek<strong>und</strong>äre Gentoxizität<br />

(1) Es ist <strong>zu</strong> prüfen, ob eine unmittelbare Interaktion der Substanz mit dem Erbgut<br />

belegt oder aufgr<strong>und</strong> anderer Informationen an<strong>zu</strong>nehmen ist. Sek<strong>und</strong>äre Gentoxizität<br />

(z. B. über oxidativen Stress, Interferenz mit dem mitotischen Prozess, Inhibition der<br />

Topoisomerase, Inhibition der DNA-Reparaturenzyme usw.) ist gegenüber der primären<br />

Gentoxizität (direkt, indirekt: DNA-Interaktion, Adduktbildung <strong>und</strong> Mutationen<br />

durch Muttersubstanz bzw. Metaboliten) <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

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