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Bekanntmachung 910 "Bekanntmachung zu Risikowerten und ...

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<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>910</strong> - Seite - 21 -<br />

Das Risikomanagement kann sich, <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den Risikozahlen, auch auf das<br />

ALARA-Prinzip stützen („as low as reasonably achievable“). Das ALARA-Prinzip alleine<br />

wird als un<strong>zu</strong>reichend eingeschätzt, um Prioritäten im Umgang mit krebserzeugenden<br />

Stoffen differenziert <strong>zu</strong> erarbeiten. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann dem ALARA jedoch<br />

parallel gefolgt werden. Die Spezifizierung dieses Risikomanagement-Instruments ist<br />

nicht Gegenstand dieses Leitfadens.<br />

(2) Statt durch Angabe eines „margin of exposure“ (MoE; siehe Glossar, vgl. z. B.<br />

EC, 2006) wird im vorliegenden Konzept die in Abs. 1 definierte Risikozahl ausgewiesen;<br />

dies ermöglicht die Quantifizierung des nominellen Risikos für einen breiten<br />

Bereich der Expositions-Risiko-Beziehung.<br />

Das Vorgehen, statt eines MoE eine Risikozahl (quantifiziertes Risiko) aus<strong>zu</strong>weisen,<br />

resultiert auch aus dem Wunsch, für später <strong>zu</strong> berechnende AGW regelmäßig ein<br />

(angenommen) gleiches nominelles Risiko <strong>zu</strong> Gr<strong>und</strong>e legen <strong>zu</strong> wollen (definiertes<br />

Schutzniveau). Für diese Einordnung ist es nicht ausreichend, einen MoE <strong>zu</strong> ermitteln.<br />

In der Chemikalienbewertung mit MoE wird im abschließenden Schritt der Risikocharakterisierung<br />

- eine Quantifizierung vorgenommen (Abstand zwischen einer Prävalenz – z. B.<br />

als Benchmark-Dosis (10 Prozent) – <strong>und</strong> der Expositionshöhe wird berechnet),<br />

- dieser Abstand wird bewertet, also als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“<br />

interpretiert. Bisher fehlen Regeln, wie sich eine über den „mode of action“ angenommene<br />

Nichtlinearität in der Dosis-Risiko-Beziehung in der Interpretation<br />

dieses Abstandsmaßes niederschlagen sollte.<br />

(3) Die Wahl der Risikozahl als Bewertungskriterium unterscheidet diesen Ansatz<br />

im Verständnis von dem Konzept der European Food Safety Authority (EFSA). Nach<br />

dem EFSA-Ansatz ergibt sich eine Punktschät<strong>zu</strong>ng (Angabe einer ausreichend sicheren<br />

Dosis oder Konzentration), während im vorliegenden Konzept die Expositions-Risiko-Beziehung<br />

über einen breiten möglichen Expositionsbereich definiert<br />

wird.<br />

Während sich die Risikozahl am durchschnittlichen Risiko orientiert (empfindliche<br />

Personen sind geschützt, wenn das Risiko für durchschnittlich empfindliche Personen<br />

ausreichend gering ist), wird beim Konzept der EFSA versucht, den Schutz von<br />

empfindlichen Personengruppen durch Sicherheitsfaktoren explizit <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Bei ausreichender Höhe der Sicherheitsfaktoren wird - ähnlich dem Verständnis<br />

bei Annahme einer Wirkungsschwelle – kein noch verbleibendes Risiko quantifiziert<br />

(vgl. EFSA, 2005).<br />

Bei den Leitfäden für die Erstellung eines „Stoffsicherheitsberichts“ (CSR) im Rahmen<br />

der Chemikalienpolitik (REACH) wird bei der Ausweisung eines DMEL („derived<br />

minimal effect level“) entweder die Verwendung der Risikozahl vorgeschlagen (hier<br />

vorgesehenes Verfahren) oder alternativ die Herangehensweise nach EFSA (modifiziert)<br />

angewandt. Das EFSA-Verfahren ist ursprünglich für die Beschreibung eines<br />

erforderlichen Abstandes zwischen Prävalenz im experimentellen Szenario <strong>und</strong> Expositionshöhe<br />

nach oraler Aufnahme vorgesehen <strong>und</strong> nicht für den Arbeitsplatz bestimmt<br />

(andere Sicherheitsfaktoren), kann jedoch entsprechend angepasst werden.<br />

Für die Höhe der im modifizierten EFSA-Verfahren herangezogenen Sicherheitsfaktoren<br />

(Interspeziesvariabilität, Intraspeziesvariabilität, weitergehende individuelle Un-<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

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