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Bekanntmachung 910 "Bekanntmachung zu Risikowerten und ...

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<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>910</strong> - Seite - 19 -<br />

Inzidenzdaten von Krebserkrankungen gegenüber Mortalitätsdaten bevor<strong>zu</strong>gt werden.<br />

Fragen der Heilbarkeit von Tumorerkrankungen werden nicht berücksichtigt.<br />

(4) Die Methodik dieses Leitfadens ist nicht dafür vorgesehen, tatsächliche Häufigkeiten<br />

von Krebserkrankungen für eine reale Arbeitsplatzsituation vorher<strong>zu</strong>sagen<br />

oder entsprechende Hochrechnungen auf Erkrankungshäufigkeiten in der exponierten<br />

Bevölkerung vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Es soll ausdrücklich vermieden werden, dass die Risikoquantifizierungen anderweitig<br />

missbräuchlich verwendet werden (z. B. um die Anzahl von expositionsbedingten<br />

Sterbefällen hoch<strong>zu</strong>rechnen). Die Expositions-Risiko-Modellierung, die Extrapolation<br />

auf niedrige Risiken <strong>und</strong> das unterstellte Expositionsszenario unterliegen bestimmten<br />

für eine harmonisierte Vorgehensweise in dem gegebenen Regulationsrahmen erforderlichen<br />

Konventionen, die jedoch nicht notwendigerweise für andere Zwecke adäquat<br />

sind. So muss dieser Ansatz z. B. für die Berechnung eines<br />

Kompensationsanspruchs nach der Berufskrankheitenverordnung nicht geeignet<br />

sein.<br />

(5) Expositionsabschät<strong>zu</strong>ngen für einzelne Arbeitsplätze sind nicht Gegenstand<br />

dieses Leitfadens. Es wird nur ein Standardexpositionsszenario für den Arbeitsplatz<br />

unterstellt („nominelles Risiko“) (siehe Nummer 4.4).<br />

1.3 Bedeutung der Standard- (Default-) annahmen<br />

(1) Die Vorgaben in der Methodik dieses Leitfadens besitzen häufig Default-<br />

Charakter, d. h., sie sind dann heran<strong>zu</strong>ziehen, wenn keine stoffspezifischen Informationen<br />

ein Abweichen vom Default rechtfertigen. Sollten jedoch stoffspezifisch solche<br />

qualifizierteren Daten vorliegen, kann begründet vom Default abgewichen werden.<br />

Die Begründung ist <strong>zu</strong> dokumentieren (siehe Nummer 8).<br />

Erkenntnisse von geringer Relevanz reichen nicht immer aus, um ein Abweichen<br />

vom Default <strong>zu</strong> rechtfertigen. Zusätzliche Erkenntnisse können auch missbräuchlich<br />

für eine Risikoquantifizierung nach abweichender Methodik herangezogen werden:<br />

der hier offen gehaltene Ermessensspielraum („kann abgewichen werden“) erlaubt<br />

auch die Beibehaltung des Default <strong>und</strong> wird durch die geforderte Begründung eingegrenzt.<br />

(2) In der Regel werden Schät<strong>zu</strong>ngen mit der relativ höchsten Wahrscheinlichkeit<br />

(<strong>zu</strong>m Beispiel: geometrischer Mittelwert, „maximum likelihood“-Schät<strong>zu</strong>ng) <strong>zu</strong>r Bildung<br />

des Default herangezogen.<br />

Es wird ausdrücklich darauf verzichtet, bei allen Parametern „(reasonable) Worst case“-Annahmen<br />

vor<strong>zu</strong>sehen. Bei der Auswahl handelt es sich um einen schwierigen<br />

Abwägungsprozess, der jedoch transparent <strong>zu</strong> gestalten ist. Das hier gewählte differenzierte<br />

Vorgehen wird vor dem Hintergr<strong>und</strong> der relativ hohen Unsicherheit bei den<br />

im Rahmen der Methodik vor<strong>zu</strong>nehmenden Extrapolationsschritten gewählt, die derzeit<br />

mit keinem wissenschaftlichen Verfahren (z. B. einer Probabilitätsrechnung)<br />

vermindert werden kann. Bei Kombination zahlreicher „Worst case“-Annahmen würden<br />

<strong>zu</strong> einer Risikoquantifizierung mit sehr konservativem Charakter führen. Das Ergebnis<br />

lässt sich nicht validieren <strong>und</strong> verliert sich <strong>zu</strong>nehmend im Spekulativen. Um<br />

die Begründungsdiskussion auf die eigentliche Risikoschät<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> zentrieren statt<br />

auf die geeignete Bemessung des objektiv nicht näher eingrenzbaren Unsicherheits-<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

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