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Bekanntmachung 910 "Bekanntmachung zu Risikowerten und ...

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<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>910</strong> - Seite - 18 -<br />

(7) Der vorliegende Leitfaden befasst sich mit den wissenschaftlich-methodischen<br />

Konventionen, die <strong>zu</strong>r Überbrückung der Kenntnislücken im Bereich akzeptabler <strong>und</strong><br />

tolerabler Expositionen gegenüber krebserzeugenden Stoffen verwendet werden sollen.<br />

Die Abwägung wirtschaftlicher Interessen <strong>und</strong> des gesellschaftlichen Nutzens<br />

von Technologien gegenüber ges<strong>und</strong>heitlichen Risiken von Beschäftigten ist nicht<br />

Gegenstand dieses Leitfadens (z. B. keine Kosten-Nutzen-Überlegungen). Es ist den<br />

Mitgliedern des AK Risikoableitung jedoch bewusst, dass bei der Auswahl von vielen<br />

Maßstäben (z. B. Adversitätsdefinition, <strong>zu</strong> Gr<strong>und</strong>e gelegtes Vertrauensintervall, Einschluss<br />

oder Ausschluss von einzelnen Extrapolationsmodellen, Interpretation des<br />

Vorsorgebegriffs) implizit durch das Wissenschaftsverständnis Wertungen eingehen,<br />

die nicht alleine naturwissenschaftlich begründet sind.<br />

1.2 Gültigkeit<br />

(1) Die Regeln dieses Leitfadens beziehen sich ausschließlich auf eine Risikoquantifizierung<br />

für krebserzeugende Stoffe im Rahmen der Umset<strong>zu</strong>ng der Gefahrstoffverordnung.<br />

Das unter Verwendung dieses Leitfadens quantifizierte<br />

Krebserkrankungsrisiko soll auch für die Ableitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts<br />

(AGW) für krebserzeugende Stoffe nach § 3 Abs. 6 der GefStoffV herangezogen<br />

werden.<br />

(2) Für den vorgesehenen Zweck sollen mit Hilfe dieses Leitfadens Expositions-<br />

Risiko-Beziehungen nach einheitlicher <strong>und</strong> transparenter Methodik geschätzt werden.<br />

Dabei geht es insbesondere um die Extrapolation von Risiken in den Niedrigrisikobereich<br />

bei limitierter Datenlage. An der Höhe des so ermittelten Risikos können<br />

sich Maßnahmen des Risikomanagements orientieren.<br />

Somit wird die Möglichkeit eröffnet, dass das Ergebnis der Risikoquantifizierung nicht<br />

nur eine Punktschät<strong>zu</strong>ng des Risikos beinhaltet, sondern auch die Expositions-<br />

Risiko-Beziehung über einen weiten Bereich abbildet. Damit kann der Leitfaden auch<br />

bei Anwendung eines Drei-Bereiche-„Ampelmodells“ (zwei Zäsurpunkte statt ein<br />

Grenzwert)6 genutzt werden <strong>und</strong> die Expositions-Risiko-Beziehungen können die<br />

Aufstellung von „verfahrens- <strong>und</strong> stoffspezifischen Kriterien“ (VSK) nach § 9 Abs. 4<br />

GefStoffV unterstützen (B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales, 2005).<br />

(3) Sonstige methodische Aspekte der Ableitung eines AGW für krebserzeugende<br />

Stoffe sowie die Ausweisung der Höhe des für einen AGW <strong>zu</strong> Gr<strong>und</strong>e gelegten<br />

Krebserkrankungsrisikos sind nicht Gegenstand dieses Leitfadens, insbesondere<br />

nicht die Ausweisung der Höhe eines tolerablen <strong>und</strong>/oder akzeptablen Risikos.<br />

Es ist somit nicht Gegenstand des Leitfadens, <strong>zu</strong> beantworten, bei welcher Risikohöhe<br />

der AGW liegen soll. Es soll jedoch möglich sein, in einem gesonderten Schritt<br />

regulatorisch relevante Zäsurpunkte in die ermittelte Expositions-Risiko-Beziehung<br />

ein<strong>zu</strong>fügen (z. B. Bedingungen für Ausnahmegenehmigungen, die an eine bestimmte<br />

Risikohöhe geknüpft sind).<br />

Alle Risikoermittlungen beziehen sich im Übrigen auf das Auftreten einer Krebserkrankung<br />

sowohl bei tierexperimentellen Studien, bei denen (neben gestorbenen)<br />

auch die erkrankten Tiere erfasst werden, als auch bei Humandaten, für die ebenfalls<br />

6 Vgl. BAuA, 2005<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

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