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Bekanntmachung 910 "Bekanntmachung zu Risikowerten und ...

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<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>910</strong> - Seite - 17 -<br />

sche Belastungen fehlen <strong>und</strong> personenbezogene Expositions-Abschät<strong>zu</strong>ngen ungenau<br />

sind. Darüber hinaus ist bei epidemiologischen Beobachtungsstudien (nichtinterventionellen<br />

Studien) immer der mögliche Einfluss von unkontrollierten Störgrößen<br />

<strong>zu</strong> diskutieren. Tierexperimentelle Daten können dagegen unter kontrollierten<br />

Bedingungen <strong>und</strong> gut definierten Expositionsverhältnissen erhoben werden mit dem<br />

Nachteil, dass Tierexperimente nicht mit vergleichbar großen Fallzahlen wie epidemiologische<br />

Studien angelegt werden. Die daraus folgenden jeweiligen Einschränkungen<br />

in der statistischen Belastbarkeit der gef<strong>und</strong>enen Dosis-Wirkungs-Beziehung<br />

sollten entsprechend beachtet werden. Bei der Übertragung tierexperimenteller Bef<strong>und</strong>e<br />

müssen außerdem die Speziesunterschiede in Hinblick auf Dosisäquivalente<br />

<strong>und</strong> Wirkungsmechanismen berücksichtigt werden.<br />

(4) Die Frage der Regulation für krebserzeugende Gefahrstoffe stellt sich jedoch<br />

unabhängig von der Eignung der Datenbasis. Das Risikomanagement muss dabei<br />

mit den vorhandenen, oft nicht ausreichend belastbaren Expositions-Risiko-<br />

Beziehungen einen Grenzwert festlegen. Daher sollten die Unsicherheiten für jede<br />

getroffene Entscheidung ermittelt <strong>und</strong> ausgewiesen werden. Selbst die Schlussfolgerung,<br />

dass die Datengr<strong>und</strong>lage nicht ausreicht, um eine quantitative Expositions-<br />

Risiko-Beziehung auf<strong>zu</strong>stellen, ist möglich. Kenntnisse über die Wirkungsmechanismen<br />

können in die gewählte Expositionsmetrik <strong>und</strong> in die Bewertung der Form der<br />

beobachteten Expositions-Risiko-Beziehung einfließen. Die möglichen Wirkungsmechanismen<br />

sollten bei der Risiko-Extrapolation berücksichtigt werden. Im Ergebnis<br />

liegt eine Reihe von Bewertungsmaßstäben mit unterschiedlicher Sicherheit der Extrapolation<br />

vor.<br />

(5) In den Fachwissenschaften werden neuerdings auch Mindestdosen (so genannte<br />

Wirkungsschwellen) für krebserzeugende Stoffe diskutiert, d. h. Expositionsbereiche,<br />

unterhalb derer - z. B. aufgr<strong>und</strong> der wirksamen biologischen Schutz- <strong>und</strong><br />

Reparaturmechanismen - eine Gefährdung entgegen bisheriger Überzeugung als<br />

unwahrscheinlich gelten. Dies ist jedoch umstritten, außerdem sind der Beweis <strong>und</strong><br />

die Ermittlung solcher Schwellen methodisch problematisch (Lutz, 2000; Neumann,<br />

2006a, b, c). Nur bei hinreichender Absicherung, die über Plausibilitätsüberlegungen<br />

hinaus (z. B. über den angenommenen Wirkungsmechanismus) auch eine quantitative<br />

Eingren<strong>zu</strong>ng beinhalten sollte, bei welcher Expositionshöhe diese Wirkungsschwellen<br />

an<strong>zu</strong>siedeln sind, sind solche Erkenntnisse derzeit regulatorisch<br />

umsetzbar. Der quantitativen Risikoabschät<strong>zu</strong>ng in Verbindung mit Konventionen<br />

über Risikoakzeptanz kommt daher besondere Bedeutung bei der Festlegung von<br />

Grenzwerten für krebserzeugende Stoffe <strong>zu</strong>. Unter dem „Risiko“ ist dabei das über<br />

das Hintergr<strong>und</strong>risiko hinausgehende absolute Lebenszeitrisiko bei einer bestimmten<br />

Exposition <strong>zu</strong> verstehen (genauere Definition: siehe Nummer 1.4 sowie Glossar).<br />

(6) Für das Verständnis von Risikobewertungen nach dem vorliegenden Leitfaden<br />

ist es wichtig, die Rahmenbedingungen <strong>und</strong> wissenschaftlichen Grenzen <strong>zu</strong> kennen,<br />

diese aus<strong>zu</strong>weisen <strong>und</strong> die unter der gegebenen Datenlage getroffene Bewertung<br />

bis <strong>zu</strong>r Schaffung einer besseren Datenlage <strong>zu</strong> akzeptieren. Während derzeit von<br />

wissenschaftlicher Seite weder ein „wahres“ Risiko <strong>und</strong> daher auch kein „wahrer“<br />

Grenzwert ermittelt werden kann, muss das Risikomanagement die wissenschaftliche<br />

Bewertung als derzeit bestmögliche Ableitung <strong>und</strong> somit als „vermutlich wahr“ annehmen,<br />

um handlungsfähig <strong>zu</strong> sein. Da Expositions-Risiko-Beziehungen <strong>und</strong><br />

Grenzwerte als vorweggenommene Gutachten <strong>und</strong> im Sinne der Vorsorge abgeleitet<br />

werden, ist diese Annahme, nicht <strong>zu</strong>letzt auch rechtlich, möglich.<br />

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

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