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Ihre Familienversicherung - Knappschaft

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kranken- und pflegeversicherung<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

Ehegatten, Lebenspartner und Kinder


Vorwort<br />

Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Überblick über den Fa mi lien­<br />

versicherungsschutz für Angehörige in der Kranken­ und Pflegeversicherung<br />

geben.<br />

Bei der Durchführung der <strong>Familienversicherung</strong> sind wir auf <strong>Ihre</strong> Mithilfe<br />

angewie sen. Sollten sich Änderungen in <strong>Ihre</strong>n Verhältnissen ergeben, die<br />

Auswirkungen auf die <strong>Familienversicherung</strong> haben können, bitten wir Sie,<br />

uns diese mitzuteilen.<br />

Bedenken Sie bitte, dass die Informationen in dieser Broschüre beim Druck<br />

aktuell waren, im Verlauf eines Jahres können jedoch gesetz liche Änderungen<br />

eintreten. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an <strong>Ihre</strong> Dienst­<br />

stelle, <strong>Ihre</strong>n Versichertenältesten oder an das kostenlose Service­Telefon der<br />

Kranken­ und Pflegeversicherung unter der Rufnummer 08000 200 501.<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat in allen sozialversicherungsrechtlichen<br />

Angelegenheiten zur Seite. Selbstverständlich informieren wir Sie auch gerne<br />

telefonisch.<br />

Und die Gebühren? Kein Problem!<br />

Sie rufen an – wir rufen zurück.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>Knappschaft</strong><br />

3


inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Allgemeines ........................................................................................................... 5<br />

Personenkreis ........................................................................................................ 6<br />

_Ehegatte, Lebenspartner, Kinder<br />

Allgemeine Voraussetzungen für die <strong>Familienversicherung</strong> ............................ 7<br />

_Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt<br />

_Vorrangversicherung<br />

_Versicherungsfreiheit / Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

_Hauptberuflich selbständige Tätigkeit<br />

_Gesamteinkommen<br />

Besonderheiten bei Kindern ................................................................................ 10<br />

_Ausschlusstatbestand<br />

_Altersgrenzen<br />

_<strong>Familienversicherung</strong> in ausbildungsfreien Zeiträumen<br />

_Beschäftigung während des Studiums<br />

Wahlrecht .............................................................................................................. 13<br />

Freiwillige Versicherung ....................................................................................... 14<br />

Leistungsansprüche ............................................................................................. 14<br />

_Allgemeines<br />

Regelmäßige Überprüfung .................................................................................. 15


Allgemeines<br />

Die beitragsfreie <strong>Familienversicherung</strong> begründet für den Ehegatten,<br />

den gleichgeschlecht lichen Lebenspartner und die Kinder sowie die Kinder<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

von familienversicherten Kindern ein eigenständiges Ver sicherungs verhältnis<br />

in der Kranken­ und Pflegeversicherung.<br />

Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich grundsätzlich auf diese<br />

beiden Versicherungszweige. Die <strong>Familienversicherung</strong> ist an das Mitgliedschaftsverhältnis<br />

des Mitglieds gebunden. Sie tritt kraft Gesetzes mit dem<br />

Tag ein, an dem die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt<br />

sind. Die Versicherung der Familienangehörigen endet, sobald eine oder mehrere<br />

der gesetzlichen Voraussetzungen wegfallen, spätestens jedoch mit dem<br />

Ende der Mitgliedschaft des Mitglieds. Mit dem Ende der <strong>Familienversicherung</strong><br />

endet grundsätzlich gleichzeitig auch der Anspruch auf Leistungen aus<br />

der <strong>Familienversicherung</strong>. Im Falle des Todes des Mitglieds besteht jedoch für<br />

die familienversicherten Angehörigen für die Dauer eines Monats ein nachgehender<br />

Leistungs anspruch.<br />

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres sind Familienversicherte berechtigt,<br />

Leistungsanträge selbst zu stellen oder zurückzunehmen, Leistungen entgegenzunehmen<br />

und ihre Ansprüche im Sozialgerichtsverfahren zu verfolgen.<br />

Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht voll endet haben, nimmt ihr<br />

gesetzlicher Vertreter diese Rechte wahr.<br />

5


Personenkreis<br />

Eine <strong>Familienversicherung</strong> kann für den Ehegatten, den gleich­<br />

geschlechtlichen Lebens partner und die Kinder sowie die Kinder von<br />

fami lienversicherten Kindern durchgeführt werden.<br />

Ehegatte<br />

Hierzu zählt die Person, die mit dem Mitglied in einer rechtsgültigen Ehe lebt.<br />

Bei getrennt lebenden „Ehepartnern“ ist eine Fami lienversicherung bis zum<br />

Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich. Anschließend kann<br />

der weitere Versicherungsschutz durch eine freiwillige Versicherung erfolgen<br />

(siehe Seite 14).<br />

Lebenspartner<br />

Hierzu zählt die Person, die mit dem Mitglied in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

begründeten Lebenspartnerschaft lebt. Leben die gleichgeschlechtlichen<br />

Lebens partner getrennt, ist die Familienver sicherung bis zu<br />

einem rechts kräftigen Urteil über die Aufhebung der Lebens part nerschaft<br />

möglich.<br />

Kinder<br />

Eine <strong>Familienversicherung</strong> ist möglich für:<br />

Ieibliche Kinder der Mutter<br />

Ieibliche Kinder des Vaters sowie


<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

Adoptivkinder, wobei Kinder, die mit dem Ziel der An nahme aufgenommen<br />

werden, bereits als Kinder des Annehmenden gelten, wenn die leiblichen<br />

Eltern eingewilligt haben<br />

Kinder von familienversicherten Kindern<br />

Stiefkinder und Enkel, die vom Mitglied überwiegend unterhalten werden<br />

und<br />

Pflegekinder, die mit dem Mit glied durch ein auf längere Dauer angelegtes<br />

Pflegever hältnis mit häus licher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern ver­<br />

bunden sind<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

für die <strong>Familienversicherung</strong><br />

Die <strong>Familienversicherung</strong> des Ehegatten, des Lebenspartners und der<br />

Kinder sowie der Kinder von fami lienversicherten Kindern ist von den nach ­<br />

stehenden Voraussetzungen abhängig. Sollte eine dieser Voraussetzungen<br />

nicht oder nicht mehr erfüllt sein, besteht das Recht zu einer frei willigen<br />

Versicherung (siehe Seite 14).<br />

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt<br />

Die Familienmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt in<br />

Deutschland, in einem Mitglieds staat der Euro päischen Union (EU) oder in<br />

solchen Staaten haben, mit denen zweiseitige Sozial versicherungs abkommen<br />

be stehen, können familienversichert werden.<br />

7


Tipp:<br />

Einzelheiten zu den Ansprüchen beim Aufenthalt in EU­ und Vertragsstaaten<br />

ergeben sich aus der Sonderbroschüre „Krankenversicherungsschutz<br />

im Ausland“ und den entsprechenden Merkblättern.<br />

Vorrangversicherung<br />

Angehörige, die bereits aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft oder einer freiwilligen<br />

Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenver sicherung angehören,<br />

können nicht in die <strong>Familienversicherung</strong> einbezogen werden.<br />

Versicherungsfreiheit / Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

Eine <strong>Familienversicherung</strong> ist ausgeschlossen, wenn der Ange hörige versi­<br />

cherungsfrei (zum Beispiel als Beamter) oder von der Versicherungspflicht<br />

befreit ist.<br />

Die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob)<br />

ist unschädlich.<br />

Hauptberuflich selbständige Tätigkeit<br />

Familienmitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, können<br />

nicht familienversichert werden. Merkmale einer hauptberuflich selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit sind unter anderem:<br />

die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes<br />

die Beschäftigung von Arbeit nehmern im Betrieb


<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen<br />

Tätigkeit<br />

Die Prüfung, ob eine selbständige Tätigkeit haupt berufl ich aus geübt wird,<br />

erfolgt durch die <strong>Knappschaft</strong> anhand der wirtschaftlichen Verhält nisse<br />

im jeweiligen Einzelfall. Sofern der selbständig erwerbstätige Angehörige<br />

jedoch mindestens einen – mehr als gering fügig tätigen – oder mehrere – nur<br />

geringfügig tätige – Arbeit nehmer beschäftigt, liegt Haupt beruflich keit vor,<br />

so dass eine Familienver siche rung ausge schlossen ist.<br />

Gesamteinkommen<br />

Erzielt der Angehörige ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat<br />

1/7 der monatlichen Bezugsgröße bzw. bei Ausübung einer geringfügigen<br />

Beschäftigung (Minijob) den hierfür maßgeblichen Grenzwert überschreitet,<br />

ist eine <strong>Familienversicherung</strong> nicht möglich.<br />

Tipp:<br />

Die Beträge finden Sie auf dem beigefügten Er gän zungs blatt.<br />

Das Gesamteinkommen wird durch die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes<br />

bestimmt. Hierzu zählen:<br />

Einkünfte aus nichtselbstän diger Arbeit (zum Beispiel Arbeitsentgelt,<br />

Urlaubs­ und Weihnachtsgeld, Versorgungsbezüge, Abfindungen)<br />

9


Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinseinkünfte nach Abzug<br />

des Sparerpauschbetrages)<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zum Beispiel Miete, Pacht)<br />

Sonstige Einkünfte (zum Beispiel Renten aus einem priva ten Lebens versicherungsvertrag<br />

oder der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge)<br />

Einkünfte aus Land­ und Forstwirtschaft<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

Besonderheiten bei Kindern<br />

Für die Familienver siche rung von Kindern gelten – über die all­<br />

gemeinen Voraussetzungen hinaus – einige im Folgenden beschriebene<br />

Besonderheiten:<br />

Ausschlusstatbestand<br />

Eine <strong>Familienversicherung</strong> ist für Kinder immer dann ausgeschlossen, wenn<br />

der mit dem Kind verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer<br />

gesetzlichen Krankenkasse ist. Der Ehegatte muss dabei über ein Gesamteinkommen<br />

verfügen, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der maßgeblichen<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und höher ist als das Gesamteinkommen<br />

des Mitglieds. Nur wenn alle vorge nannten Voraussetzungen<br />

vorliegen, kommt ein Ausschluss der Familienver si cherung in Betracht.


Tipp:<br />

Die maßgeblichen Ein kommens gren zen sowie ein Beispiel sind in dem<br />

Ergänzungsblatt zu dieser Broschüre aufgeführt.<br />

Altersgrenzen<br />

Kinder können familienversichert werden bis<br />

zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

zur Vollendung des 23. Le bensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul­ bzw. Berufsausbildung<br />

oder in einem Studium befin den oder ein gesetzlich anerkanntes<br />

frei williges soziales oder öko lo gi sches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst<br />

leisten<br />

Wird die Ausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus fortgeführt, verlängert<br />

sich die Familienver sicherung um den Zeitraum, um den die Schul­ bzw.<br />

Berufsausbildung oder das Studium wegen Erfüllung einer gesetzlichen<br />

Dienstpflicht, der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Bundesbzw.<br />

Jugendfreiwilligendienstes oder der Tätigkeit als Entwicklungshelfer vor<br />

Vollendung des 25. Lebens jahres unterbrochen oder verzögert wurde.<br />

Ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer<br />

Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung<br />

ist, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt nebeneinander sowohl die Behinderung<br />

als auch eine Familienver sicherung als Kind vorgelegen haben.<br />

11


Generell gilt für Zeiten des Schul besuches oder Studiums, dass diese ab dem<br />

23. Lebensjahr nach zuweisen sind. Auch über die Dauer des gesetzlichen<br />

Wehr­ bzw. Zivil dienstes, des Bundes­ bzw. Jugendfreiwilligendienstes, der<br />

Tätigkeit als Entwicklungshelfer sowie für eine gegebe nenfalls vorliegende<br />

Behinderung ist eine Bescheinigung erforderlich.<br />

<strong>Familienversicherung</strong> in ausbil dungsfreien Zeiträumen<br />

Als Zeit der Schulausbildung bzw. des Studiums ist nicht nur die Zeit anzusehen,<br />

in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt,<br />

sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.<br />

In dieser Übergangszeit besteht die <strong>Familienversicherung</strong> jedoch nur dann<br />

fort, wenn der nächste Ausbildungs abschnitt spätestens einen Tag nach<br />

Ablauf des vierten Kalendermonats nach dem Ende des vorherigen Ausbildungsabschnittes<br />

beginnt.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gel ten sinngemäß auch für Übergangs zeiten<br />

zwischen einer Ausbildung und einem gesetzlichem Wehr­ und Zivildienst,<br />

einem Bundes­ bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

sowie im Anschluss an einen gesetz lichen Wehr­ und Zivildienst,<br />

einen Bundes­ bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

bis zu einer erneuten Ausbildung.


Beschäftigung während des Studiums<br />

Eine während des Studiums ausgeübte Beschäftigung kann Auswirkungen<br />

auf die <strong>Familienversicherung</strong> haben, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird,<br />

das regelmäßig die maßgebliche Gesamtein kom mens grenze übersteigt.<br />

Eine Beschäf tigung ist jedoch unschädlich, wenn sie als nicht regelmäßig<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

anzusehen ist.<br />

Dies ist der Fall bei ei nem Beschäftigungsverhältnis, das<br />

auf zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist<br />

oder<br />

ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird.<br />

Bitte wenden Sie sich bei Aufnahme einer Beschäftigung an <strong>Ihre</strong> Dienst stelle.<br />

Wir prüfen gerne, ob die Beschäftigung sich auf <strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

auswirkt.<br />

Tipp:<br />

Weitere Informationen zur Kranken­ und Pflegeversicherung der<br />

Studenten finden Sie in unserem Faltblatt „Kranken­ und Pflegeversicherung<br />

als Student – Eine Information der <strong>Knappschaft</strong>“.<br />

Wahlrecht<br />

Ein Wahlrecht besteht, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung<br />

einer <strong>Familienversicherung</strong> mehrfach erfüllt sind. So können zum Beispiel die<br />

13


Eltern entscheiden, bei welcher Krankenkasse die <strong>Familienversicherung</strong> für<br />

ihr Kind durchgeführt werden soll, wenn beide verschiedenen Krankenkassen<br />

angehören. Das Kind selbst kann nicht wählen, wo es versichert sein möchte.<br />

Freiwillige Versicherung<br />

Liegen die Voraussetzungen für eine <strong>Familienversicherung</strong> nicht oder<br />

nicht mehr vor, besteht bei Erfüllung einer bestimmten Vorversicherungs zeit<br />

das Recht, der knappschaftlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten.<br />

Der Beitritt muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden<br />

aus der <strong>Familienversicherung</strong> bzw. nach der Geburt des Kindes beantragt<br />

werden.<br />

Tipp:<br />

Ausführliche Informationen zur freiwilligen Ver sicherung und einen<br />

Antrag halten unsere Dienststellen für Sie bereit. Gerne sind wir Ihnen<br />

beim Ausfüllen behilflich.<br />

Leistungsansprüche<br />

Gesundheit und Familie sind unsere kostbarsten Güter.<br />

Gerade deshalb ist ein starker Partner im Krankheitsfall wichtig. Als Ihr


Partner für Gesundheit und soziale Sicherheit setzen wir uns mit großem<br />

Engagement für Ihr Wohl ein. Ob ärztliche Behandlung, Versorgung mit<br />

Arzneimitteln oder Krankenhausbehandlung, jedes Mitglied hat Anspruch<br />

auf vollständige Versorgung im Krankheitsfall. Das gilt natürlich auch für<br />

die ohne zusätzlichen Beitrag mitversicherten Familienangehörigen.<br />

Tipp:<br />

Einen umfassenden Überblick über unsere Leistungen gibt unsere<br />

Broschüre „<strong>Ihre</strong> Kranken­ und Pflegeversicherung“.<br />

Regelmäßige Überprüfung<br />

Wie alle gesetzlichen Krankenkassen prüft die <strong>Knappschaft</strong> regelmä­<br />

ßig, ob die Voraussetzungen für die <strong>Familienversicherung</strong> der Angehörigen<br />

weiterhin vorliegen. Grundsätzlich erhalten unsere Mitglieder mit familienversicherten<br />

Angehörigen jährlich einen entsprechenden Fragebogen. In<br />

Ausnahmefällen erfolgt die Befragung nur alle drei Jahre (z. B. bei Kindern<br />

unter 15 Jahren ohne eigenes Einkommen). Die Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben,<br />

selbst wenn sich bei den Familienangehörigen nichts geändert<br />

hat, und zwar aus folgendem Grund:<br />

<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />

Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wird ein Finanzausgleich durchgeführt.<br />

Ein Faktor, der in die Berechnung dieses Finanzausgleiches einfließt,<br />

15


sind die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen. Allerdings können<br />

die Angehörigen nur dann im Finanzausgleich berücksichtigt werden, wenn<br />

die <strong>Familienversicherung</strong> nachgewiesen ist. Als Nachweis gilt der ausgefüllte<br />

und unterschriebene Fragebogen zu den jeweiligen Familienversicherten.<br />

Die Fragebogenaktion wird bezogen auf den Geburtsmonat der Mitglieder<br />

monatlich durchgeführt, dass heißt beispielsweise alle im März geborenen<br />

Mitglieder mit familienversicherten Angehörigen erhalten im März jeden<br />

Jahres den Fragebogen zur Überprüfung der <strong>Familienversicherung</strong>.<br />

Unterstützen Sie uns bitte, indem Sie den Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben<br />

an <strong>Ihre</strong> Dienststelle oder Regionaldirektion zurückgeben. Durch<br />

<strong>Ihre</strong> Mithilfe tragen Sie dazu bei, dass sich für die <strong>Knappschaft</strong> keine finanziellen<br />

Nachteile ergeben, was letztlich unseren Versicherten und damit auch<br />

Ihnen zugute kommt.


impressum<br />

Herausgeber:<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing<br />

in Zusammenarbeit mit der Abteilung Kranken-<br />

und Pflegeversicherung<br />

Pieperstraße 14–28, 44781 Bochum<br />

www.knappschaft.de<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit<br />

ausdrücklicher Genehmigung des<br />

Herausgebers gestattet.<br />

10009<br />

Stand: November 2012 Vordr.<br />

11. 12 – BAL I – 30 000 – 3603

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