Ihre Familienversicherung - Knappschaft
Ihre Familienversicherung - Knappschaft
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kranken- und pflegeversicherung<br />
<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder
Vorwort<br />
Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Überblick über den Fa mi lien<br />
versicherungsschutz für Angehörige in der Kranken und Pflegeversicherung<br />
geben.<br />
Bei der Durchführung der <strong>Familienversicherung</strong> sind wir auf <strong>Ihre</strong> Mithilfe<br />
angewie sen. Sollten sich Änderungen in <strong>Ihre</strong>n Verhältnissen ergeben, die<br />
Auswirkungen auf die <strong>Familienversicherung</strong> haben können, bitten wir Sie,<br />
uns diese mitzuteilen.<br />
Bedenken Sie bitte, dass die Informationen in dieser Broschüre beim Druck<br />
aktuell waren, im Verlauf eines Jahres können jedoch gesetz liche Änderungen<br />
eintreten. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an <strong>Ihre</strong> Dienst<br />
stelle, <strong>Ihre</strong>n Versichertenältesten oder an das kostenlose ServiceTelefon der<br />
Kranken und Pflegeversicherung unter der Rufnummer 08000 200 501.<br />
<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat in allen sozialversicherungsrechtlichen<br />
Angelegenheiten zur Seite. Selbstverständlich informieren wir Sie auch gerne<br />
telefonisch.<br />
Und die Gebühren? Kein Problem!<br />
Sie rufen an – wir rufen zurück.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Ihre</strong> <strong>Knappschaft</strong><br />
3
inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Allgemeines ........................................................................................................... 5<br />
Personenkreis ........................................................................................................ 6<br />
_Ehegatte, Lebenspartner, Kinder<br />
Allgemeine Voraussetzungen für die <strong>Familienversicherung</strong> ............................ 7<br />
_Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt<br />
_Vorrangversicherung<br />
_Versicherungsfreiheit / Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
_Hauptberuflich selbständige Tätigkeit<br />
_Gesamteinkommen<br />
Besonderheiten bei Kindern ................................................................................ 10<br />
_Ausschlusstatbestand<br />
_Altersgrenzen<br />
_<strong>Familienversicherung</strong> in ausbildungsfreien Zeiträumen<br />
_Beschäftigung während des Studiums<br />
Wahlrecht .............................................................................................................. 13<br />
Freiwillige Versicherung ....................................................................................... 14<br />
Leistungsansprüche ............................................................................................. 14<br />
_Allgemeines<br />
Regelmäßige Überprüfung .................................................................................. 15
Allgemeines<br />
Die beitragsfreie <strong>Familienversicherung</strong> begründet für den Ehegatten,<br />
den gleichgeschlecht lichen Lebenspartner und die Kinder sowie die Kinder<br />
<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
von familienversicherten Kindern ein eigenständiges Ver sicherungs verhältnis<br />
in der Kranken und Pflegeversicherung.<br />
Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich grundsätzlich auf diese<br />
beiden Versicherungszweige. Die <strong>Familienversicherung</strong> ist an das Mitgliedschaftsverhältnis<br />
des Mitglieds gebunden. Sie tritt kraft Gesetzes mit dem<br />
Tag ein, an dem die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt<br />
sind. Die Versicherung der Familienangehörigen endet, sobald eine oder mehrere<br />
der gesetzlichen Voraussetzungen wegfallen, spätestens jedoch mit dem<br />
Ende der Mitgliedschaft des Mitglieds. Mit dem Ende der <strong>Familienversicherung</strong><br />
endet grundsätzlich gleichzeitig auch der Anspruch auf Leistungen aus<br />
der <strong>Familienversicherung</strong>. Im Falle des Todes des Mitglieds besteht jedoch für<br />
die familienversicherten Angehörigen für die Dauer eines Monats ein nachgehender<br />
Leistungs anspruch.<br />
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres sind Familienversicherte berechtigt,<br />
Leistungsanträge selbst zu stellen oder zurückzunehmen, Leistungen entgegenzunehmen<br />
und ihre Ansprüche im Sozialgerichtsverfahren zu verfolgen.<br />
Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht voll endet haben, nimmt ihr<br />
gesetzlicher Vertreter diese Rechte wahr.<br />
5
Personenkreis<br />
Eine <strong>Familienversicherung</strong> kann für den Ehegatten, den gleich<br />
geschlechtlichen Lebens partner und die Kinder sowie die Kinder von<br />
fami lienversicherten Kindern durchgeführt werden.<br />
Ehegatte<br />
Hierzu zählt die Person, die mit dem Mitglied in einer rechtsgültigen Ehe lebt.<br />
Bei getrennt lebenden „Ehepartnern“ ist eine Fami lienversicherung bis zum<br />
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich. Anschließend kann<br />
der weitere Versicherungsschutz durch eine freiwillige Versicherung erfolgen<br />
(siehe Seite 14).<br />
Lebenspartner<br />
Hierzu zählt die Person, die mit dem Mitglied in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
begründeten Lebenspartnerschaft lebt. Leben die gleichgeschlechtlichen<br />
Lebens partner getrennt, ist die Familienver sicherung bis zu<br />
einem rechts kräftigen Urteil über die Aufhebung der Lebens part nerschaft<br />
möglich.<br />
Kinder<br />
Eine <strong>Familienversicherung</strong> ist möglich für:<br />
Ieibliche Kinder der Mutter<br />
Ieibliche Kinder des Vaters sowie
<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
Adoptivkinder, wobei Kinder, die mit dem Ziel der An nahme aufgenommen<br />
werden, bereits als Kinder des Annehmenden gelten, wenn die leiblichen<br />
Eltern eingewilligt haben<br />
Kinder von familienversicherten Kindern<br />
Stiefkinder und Enkel, die vom Mitglied überwiegend unterhalten werden<br />
und<br />
Pflegekinder, die mit dem Mit glied durch ein auf längere Dauer angelegtes<br />
Pflegever hältnis mit häus licher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern ver<br />
bunden sind<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
für die <strong>Familienversicherung</strong><br />
Die <strong>Familienversicherung</strong> des Ehegatten, des Lebenspartners und der<br />
Kinder sowie der Kinder von fami lienversicherten Kindern ist von den nach <br />
stehenden Voraussetzungen abhängig. Sollte eine dieser Voraussetzungen<br />
nicht oder nicht mehr erfüllt sein, besteht das Recht zu einer frei willigen<br />
Versicherung (siehe Seite 14).<br />
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt<br />
Die Familienmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt in<br />
Deutschland, in einem Mitglieds staat der Euro päischen Union (EU) oder in<br />
solchen Staaten haben, mit denen zweiseitige Sozial versicherungs abkommen<br />
be stehen, können familienversichert werden.<br />
7
Tipp:<br />
Einzelheiten zu den Ansprüchen beim Aufenthalt in EU und Vertragsstaaten<br />
ergeben sich aus der Sonderbroschüre „Krankenversicherungsschutz<br />
im Ausland“ und den entsprechenden Merkblättern.<br />
Vorrangversicherung<br />
Angehörige, die bereits aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft oder einer freiwilligen<br />
Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenver sicherung angehören,<br />
können nicht in die <strong>Familienversicherung</strong> einbezogen werden.<br />
Versicherungsfreiheit / Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
Eine <strong>Familienversicherung</strong> ist ausgeschlossen, wenn der Ange hörige versi<br />
cherungsfrei (zum Beispiel als Beamter) oder von der Versicherungspflicht<br />
befreit ist.<br />
Die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob)<br />
ist unschädlich.<br />
Hauptberuflich selbständige Tätigkeit<br />
Familienmitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, können<br />
nicht familienversichert werden. Merkmale einer hauptberuflich selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit sind unter anderem:<br />
die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes<br />
die Beschäftigung von Arbeit nehmern im Betrieb
<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen<br />
Tätigkeit<br />
Die Prüfung, ob eine selbständige Tätigkeit haupt berufl ich aus geübt wird,<br />
erfolgt durch die <strong>Knappschaft</strong> anhand der wirtschaftlichen Verhält nisse<br />
im jeweiligen Einzelfall. Sofern der selbständig erwerbstätige Angehörige<br />
jedoch mindestens einen – mehr als gering fügig tätigen – oder mehrere – nur<br />
geringfügig tätige – Arbeit nehmer beschäftigt, liegt Haupt beruflich keit vor,<br />
so dass eine Familienver siche rung ausge schlossen ist.<br />
Gesamteinkommen<br />
Erzielt der Angehörige ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat<br />
1/7 der monatlichen Bezugsgröße bzw. bei Ausübung einer geringfügigen<br />
Beschäftigung (Minijob) den hierfür maßgeblichen Grenzwert überschreitet,<br />
ist eine <strong>Familienversicherung</strong> nicht möglich.<br />
Tipp:<br />
Die Beträge finden Sie auf dem beigefügten Er gän zungs blatt.<br />
Das Gesamteinkommen wird durch die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes<br />
bestimmt. Hierzu zählen:<br />
Einkünfte aus nichtselbstän diger Arbeit (zum Beispiel Arbeitsentgelt,<br />
Urlaubs und Weihnachtsgeld, Versorgungsbezüge, Abfindungen)<br />
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Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinseinkünfte nach Abzug<br />
des Sparerpauschbetrages)<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zum Beispiel Miete, Pacht)<br />
Sonstige Einkünfte (zum Beispiel Renten aus einem priva ten Lebens versicherungsvertrag<br />
oder der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge)<br />
Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
Besonderheiten bei Kindern<br />
Für die Familienver siche rung von Kindern gelten – über die all<br />
gemeinen Voraussetzungen hinaus – einige im Folgenden beschriebene<br />
Besonderheiten:<br />
Ausschlusstatbestand<br />
Eine <strong>Familienversicherung</strong> ist für Kinder immer dann ausgeschlossen, wenn<br />
der mit dem Kind verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer<br />
gesetzlichen Krankenkasse ist. Der Ehegatte muss dabei über ein Gesamteinkommen<br />
verfügen, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der maßgeblichen<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und höher ist als das Gesamteinkommen<br />
des Mitglieds. Nur wenn alle vorge nannten Voraussetzungen<br />
vorliegen, kommt ein Ausschluss der Familienver si cherung in Betracht.
Tipp:<br />
Die maßgeblichen Ein kommens gren zen sowie ein Beispiel sind in dem<br />
Ergänzungsblatt zu dieser Broschüre aufgeführt.<br />
Altersgrenzen<br />
Kinder können familienversichert werden bis<br />
zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
zur Vollendung des 23. Le bensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind<br />
<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul bzw. Berufsausbildung<br />
oder in einem Studium befin den oder ein gesetzlich anerkanntes<br />
frei williges soziales oder öko lo gi sches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst<br />
leisten<br />
Wird die Ausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus fortgeführt, verlängert<br />
sich die Familienver sicherung um den Zeitraum, um den die Schul bzw.<br />
Berufsausbildung oder das Studium wegen Erfüllung einer gesetzlichen<br />
Dienstpflicht, der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Bundesbzw.<br />
Jugendfreiwilligendienstes oder der Tätigkeit als Entwicklungshelfer vor<br />
Vollendung des 25. Lebens jahres unterbrochen oder verzögert wurde.<br />
Ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer<br />
Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung<br />
ist, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt nebeneinander sowohl die Behinderung<br />
als auch eine Familienver sicherung als Kind vorgelegen haben.<br />
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Generell gilt für Zeiten des Schul besuches oder Studiums, dass diese ab dem<br />
23. Lebensjahr nach zuweisen sind. Auch über die Dauer des gesetzlichen<br />
Wehr bzw. Zivil dienstes, des Bundes bzw. Jugendfreiwilligendienstes, der<br />
Tätigkeit als Entwicklungshelfer sowie für eine gegebe nenfalls vorliegende<br />
Behinderung ist eine Bescheinigung erforderlich.<br />
<strong>Familienversicherung</strong> in ausbil dungsfreien Zeiträumen<br />
Als Zeit der Schulausbildung bzw. des Studiums ist nicht nur die Zeit anzusehen,<br />
in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt,<br />
sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.<br />
In dieser Übergangszeit besteht die <strong>Familienversicherung</strong> jedoch nur dann<br />
fort, wenn der nächste Ausbildungs abschnitt spätestens einen Tag nach<br />
Ablauf des vierten Kalendermonats nach dem Ende des vorherigen Ausbildungsabschnittes<br />
beginnt.<br />
Die vorstehenden Ausführungen gel ten sinngemäß auch für Übergangs zeiten<br />
zwischen einer Ausbildung und einem gesetzlichem Wehr und Zivildienst,<br />
einem Bundes bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />
sowie im Anschluss an einen gesetz lichen Wehr und Zivildienst,<br />
einen Bundes bzw. Jugendfreiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />
bis zu einer erneuten Ausbildung.
Beschäftigung während des Studiums<br />
Eine während des Studiums ausgeübte Beschäftigung kann Auswirkungen<br />
auf die <strong>Familienversicherung</strong> haben, wenn Arbeitsentgelt erzielt wird,<br />
das regelmäßig die maßgebliche Gesamtein kom mens grenze übersteigt.<br />
Eine Beschäf tigung ist jedoch unschädlich, wenn sie als nicht regelmäßig<br />
<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
anzusehen ist.<br />
Dies ist der Fall bei ei nem Beschäftigungsverhältnis, das<br />
auf zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist<br />
oder<br />
ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird.<br />
Bitte wenden Sie sich bei Aufnahme einer Beschäftigung an <strong>Ihre</strong> Dienst stelle.<br />
Wir prüfen gerne, ob die Beschäftigung sich auf <strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
auswirkt.<br />
Tipp:<br />
Weitere Informationen zur Kranken und Pflegeversicherung der<br />
Studenten finden Sie in unserem Faltblatt „Kranken und Pflegeversicherung<br />
als Student – Eine Information der <strong>Knappschaft</strong>“.<br />
Wahlrecht<br />
Ein Wahlrecht besteht, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung<br />
einer <strong>Familienversicherung</strong> mehrfach erfüllt sind. So können zum Beispiel die<br />
13
Eltern entscheiden, bei welcher Krankenkasse die <strong>Familienversicherung</strong> für<br />
ihr Kind durchgeführt werden soll, wenn beide verschiedenen Krankenkassen<br />
angehören. Das Kind selbst kann nicht wählen, wo es versichert sein möchte.<br />
Freiwillige Versicherung<br />
Liegen die Voraussetzungen für eine <strong>Familienversicherung</strong> nicht oder<br />
nicht mehr vor, besteht bei Erfüllung einer bestimmten Vorversicherungs zeit<br />
das Recht, der knappschaftlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten.<br />
Der Beitritt muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden<br />
aus der <strong>Familienversicherung</strong> bzw. nach der Geburt des Kindes beantragt<br />
werden.<br />
Tipp:<br />
Ausführliche Informationen zur freiwilligen Ver sicherung und einen<br />
Antrag halten unsere Dienststellen für Sie bereit. Gerne sind wir Ihnen<br />
beim Ausfüllen behilflich.<br />
Leistungsansprüche<br />
Gesundheit und Familie sind unsere kostbarsten Güter.<br />
Gerade deshalb ist ein starker Partner im Krankheitsfall wichtig. Als Ihr
Partner für Gesundheit und soziale Sicherheit setzen wir uns mit großem<br />
Engagement für Ihr Wohl ein. Ob ärztliche Behandlung, Versorgung mit<br />
Arzneimitteln oder Krankenhausbehandlung, jedes Mitglied hat Anspruch<br />
auf vollständige Versorgung im Krankheitsfall. Das gilt natürlich auch für<br />
die ohne zusätzlichen Beitrag mitversicherten Familienangehörigen.<br />
Tipp:<br />
Einen umfassenden Überblick über unsere Leistungen gibt unsere<br />
Broschüre „<strong>Ihre</strong> Kranken und Pflegeversicherung“.<br />
Regelmäßige Überprüfung<br />
Wie alle gesetzlichen Krankenkassen prüft die <strong>Knappschaft</strong> regelmä<br />
ßig, ob die Voraussetzungen für die <strong>Familienversicherung</strong> der Angehörigen<br />
weiterhin vorliegen. Grundsätzlich erhalten unsere Mitglieder mit familienversicherten<br />
Angehörigen jährlich einen entsprechenden Fragebogen. In<br />
Ausnahmefällen erfolgt die Befragung nur alle drei Jahre (z. B. bei Kindern<br />
unter 15 Jahren ohne eigenes Einkommen). Die Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben,<br />
selbst wenn sich bei den Familienangehörigen nichts geändert<br />
hat, und zwar aus folgendem Grund:<br />
<strong>Ihre</strong> <strong>Familienversicherung</strong><br />
Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wird ein Finanzausgleich durchgeführt.<br />
Ein Faktor, der in die Berechnung dieses Finanzausgleiches einfließt,<br />
15
sind die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen. Allerdings können<br />
die Angehörigen nur dann im Finanzausgleich berücksichtigt werden, wenn<br />
die <strong>Familienversicherung</strong> nachgewiesen ist. Als Nachweis gilt der ausgefüllte<br />
und unterschriebene Fragebogen zu den jeweiligen Familienversicherten.<br />
Die Fragebogenaktion wird bezogen auf den Geburtsmonat der Mitglieder<br />
monatlich durchgeführt, dass heißt beispielsweise alle im März geborenen<br />
Mitglieder mit familienversicherten Angehörigen erhalten im März jeden<br />
Jahres den Fragebogen zur Überprüfung der <strong>Familienversicherung</strong>.<br />
Unterstützen Sie uns bitte, indem Sie den Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben<br />
an <strong>Ihre</strong> Dienststelle oder Regionaldirektion zurückgeben. Durch<br />
<strong>Ihre</strong> Mithilfe tragen Sie dazu bei, dass sich für die <strong>Knappschaft</strong> keine finanziellen<br />
Nachteile ergeben, was letztlich unseren Versicherten und damit auch<br />
Ihnen zugute kommt.
impressum<br />
Herausgeber:<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See<br />
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing<br />
in Zusammenarbeit mit der Abteilung Kranken-<br />
und Pflegeversicherung<br />
Pieperstraße 14–28, 44781 Bochum<br />
www.knappschaft.de<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit<br />
ausdrücklicher Genehmigung des<br />
Herausgebers gestattet.<br />
10009<br />
Stand: November 2012 Vordr.<br />
11. 12 – BAL I – 30 000 – 3603