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Mustervereinssatzung - Landesverband Westfalen und Lippe der ...

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Satzung<br />

des<br />

Kleingärtnervereins


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Aufnahmebestätigung 3/5<br />

(2-fache Ausfertigung)<br />

Teil I: Organisation<br />

§ 1 Name, Sitz <strong>und</strong> Verbandszugehörigkeit .......................... 7<br />

§ 2 Der Zweck des Vereins .................................................... 7<br />

§ 3 Die Aufgaben des Vereins ............................................... 8<br />

§ 4 Der Erwerb <strong>und</strong> die Beendigung <strong>der</strong> Vereinsmitgliedschaft<br />

....................................................................... 9<br />

§ 5 Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ........................ 10<br />

§ 6 Die Organe des Vereins ................................................ 11<br />

§ 7 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>und</strong> ihre Aufgaben ............ 11<br />

§ 8 Der Vorstand des Vereins <strong>und</strong> seine Zusammensetzung<br />

......................................................................... 13<br />

§ 9 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen <strong>und</strong> die<br />

Zuständigkeiten des Vorstandes .................................... 15<br />

§ 10 Die Aufwandsentschädigungen <strong>und</strong> Arbeitsverträge .... 17<br />

§ 11 Das Geschäftsjahr des Vereins ..................................... 17<br />

§ 12 Die Auflösung des Vereins ............................................. 17<br />

Teil II: Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Pachtvertrag<br />

§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten ....... 18<br />

§ 14 Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Pachtvertrag .......... 18<br />

§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter ............... 18<br />

§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber<br />

Dritten ............................................................................ 19<br />

§ 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses <strong>und</strong> die sich<br />

daraus ergebenden Rechte <strong>und</strong> Pflichten ..................... 19<br />

§ 18 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses ...... 20<br />

§ 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod<br />

eines Pächters ............................................................... 22<br />

§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei <strong>der</strong><br />

Kündigung <strong>der</strong> Gesamtanlage ....................................... 23<br />

Teil III: Schlichtungsverfahren<br />

§ 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten ........................... 24<br />

§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ............. 24<br />

§ 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren<br />

........................................................................ 25<br />

§ 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ........... 25<br />

1


Seite<br />

§ 25<br />

Teil IV: Gartenordnung<br />

Die pachtrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen .................................. 26<br />

§ 26 Die Pflege <strong>der</strong> Gemeinschaftsanlage <strong>und</strong> <strong>der</strong>en<br />

Unterhaltung .................................................................. 26<br />

§ 27 Die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Gartenbewirtschaftung <strong>und</strong><br />

-gestaltung ..................................................................... 27<br />

§ 28 Die Durchführung <strong>der</strong> Fachberatung ............................. 28<br />

§ 29 Die Zulässigkeit baulicher <strong>und</strong> sonstiger Einrichtungen. 28<br />

§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen ................................. 29<br />

§ 31 Die Unterhaltung <strong>und</strong> Nutzung <strong>der</strong> Wegeflächen <strong>und</strong><br />

die Pflege des Begleitgrüns ........................................... 29<br />

§ 32 Die Ver- <strong>und</strong> Entsorgung in <strong>der</strong> Kleingartenanlage ....... 30<br />

§ 33 Die Abrechnung <strong>der</strong> Verbrauchskosten ......................... 30<br />

§ 34 Die Zulassung <strong>der</strong> Kleintierhaltung ............................... 30<br />

§ 35 Die Zulassung <strong>der</strong> Jagdausübung ................................. 30<br />

§ 36 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens .......................... 31<br />

Teil V: Schlussbestimmungen<br />

§ 37 Die Aufhebung <strong>der</strong> bisherigen Satzung ......................... 32<br />

§ 38 Das Recht des Vorstandes zur Satzungsän<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Ergänzung ............................................................. 32<br />

Pachtvertrag (2-fache Ausfertigung) .................................... 33/35<br />

2


Aufnahmebestätigung<br />

Der Kleingärtnerverein _____________________________________<br />

(bitte den Vereinsnamen einsetzen)<br />

hat durch den Vorstandsbeschluss vom ___________ beschlossen,<br />

1) _________________________________________________ _____<br />

Vorname Name<br />

_________________________________________________ _____<br />

Straße <strong>und</strong> Hausnummer PLZ Ort<br />

2) _________________________________________________ _____<br />

Vorname Name<br />

_________________________________________________ _____<br />

Straße <strong>und</strong> Hausnummer PLZ Ort<br />

als Mitglied, die/den zu 1) Benannte/n, die/den zu 2) Be -<br />

nannte/n als Ehegatten/Partnerschafts-Mitglied, aufzunehmen.<br />

● Die Mitgliedschaft beginnt mit folgenden Zahlungen (zutreffendes<br />

ankreuzen):<br />

( ) Aufnahmegebühr __________ G<br />

( ) Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr __________ G<br />

auf das Vereinskonto, Konto Nr.: ______________________________<br />

Bankleitzahl ____________, Name <strong>der</strong> Bank ____________________<br />

Die ausgehändigte Satzung des Vereins sowie frühere von dem<br />

Verein gefasste Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt.<br />

__________________________________, den ____________________<br />

____________________________ ____________________________<br />

(Unterschrift/en <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>) (Unterschriften des Vorstandes)<br />

Exemplar für Mitglied<br />

3


Aufnahmebestätigung<br />

Der Kleingärtnerverein _____________________________________<br />

(bitte den Vereinsnamen einsetzen)<br />

hat durch den Vorstandsbeschluss vom ___________ beschlossen,<br />

1) _________________________________________________ _____<br />

Vorname Name<br />

_________________________________________________ _____<br />

Straße <strong>und</strong> Hausnummer PLZ Ort<br />

2) _________________________________________________ _____<br />

Vorname Name<br />

_________________________________________________ _____<br />

Straße <strong>und</strong> Hausnummer PLZ Ort<br />

als Mitglied, die/den zu 1) Benannte/n, die/den zu 2) Benannte/n<br />

als Ehegatten/Partnerschafts-Mitglied, aufzunehmen.<br />

● Die Mitgliedschaft beginnt mit folgenden Zahlungen (zutreffendes<br />

ankreuzen):<br />

( ) Aufnahmegebühr __________ G<br />

( ) Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr __________ G<br />

auf das Vereinskonto, Konto Nr.: ______________________________<br />

Bankleitzahl ____________, Name <strong>der</strong> Bank ____________________<br />

Die ausgehändigte Satzung des Vereins sowie frühere von dem<br />

Verein gefasste Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt.<br />

__________________________________, den ____________________<br />

____________________________ ____________________________<br />

(Unterschrift/en <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>) (Unterschriften des Vorstandes)<br />

Exemplar für Verein<br />

5


Präambel<br />

Nach Artikel 29 <strong>der</strong> Verfassung des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Boden anzustreben <strong>und</strong> das Kleingartenwesen zu för<strong>der</strong>n. Da -<br />

raus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände.<br />

Sie haben sich hierbei nach den sozialen <strong>und</strong> kulturellen<br />

Bedürfnissen <strong>der</strong> Bevölkerung, ihrer Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als<br />

Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten <strong>und</strong> zu<br />

erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten<br />

auszuweisen <strong>und</strong> in dieser Zuordnung zu sichern.<br />

Der Kleingärtnerverein <strong>und</strong> seine Mitglie<strong>der</strong> wirken hierbei mit.<br />

Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt <strong>der</strong> Verein.<br />

Teil I: Organisation<br />

§ 1 Name, Sitz <strong>und</strong> Verbandszugehörigkeit<br />

(1) Der Verein führt den Namen ____________________________<br />

_____________________________________________ _________<br />

(2) Er hat seinen Sitz in ____________________________________<br />

<strong>und</strong> muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann<br />

den Zusatz „e.V.“<br />

(3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- o<strong>der</strong><br />

Stadtverbandes sein.<br />

§ 2 Der Zweck des Vereins<br />

(1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte<br />

Zwecke <strong>der</strong> Abgabenordnung“.<br />

Zweck des Vereins ist die För<strong>der</strong>ung des Kleingartenwesens<br />

<strong>und</strong> die För<strong>der</strong>ung des Umwelt- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes.<br />

7


(2) Der Zweck wird verwirklicht durch<br />

a) die Schaffung von Grünflächen, die <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

zugänglich sind,<br />

b) die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen<br />

Betätigung,<br />

c) die Erziehung <strong>der</strong> Jugend zur Naturverb<strong>und</strong>enheit,<br />

d) die Einglie<strong>der</strong>ung von Mitbürgern, um <strong>der</strong>en gesellschaftliche<br />

Ausgrenzung zu vermeiden,<br />

e) die Zusammenfassung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Kleingartenanlage<br />

unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer o<strong>der</strong><br />

konfessioneller Ziele.<br />

§ 3 Die Aufgaben des Vereins<br />

(1) Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Verein folgende Aufgaben:<br />

a) die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglie<strong>der</strong><br />

– als Zwischenpächter o<strong>der</strong> Verwalter <strong>der</strong> Anlagenflächen<br />

begründet <strong>der</strong> Verein mit seinen Mitglie<strong>der</strong>n Pachtverträge<br />

nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz<br />

auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des geschlossenen<br />

Zwischenpacht- o<strong>der</strong> Verwaltungsvertrages –<br />

b) die fachliche Beratung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>,<br />

c) die Leistungsangebote des <strong>Landesverband</strong>es <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Bezirks-/Stadtverbände anzubieten, dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Schulungen an <strong>der</strong> Landesschule in Lünen<br />

<strong>und</strong> Versicherungsangebote aus Gruppenverträgen,<br />

d) die Belieferung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Verbandszeitung.<br />

(2) Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in<br />

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins<br />

dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des<br />

Vereins.<br />

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong><br />

Körperschaft fremd sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

8


§ 4 Der Erwerb <strong>und</strong> die Beendigung <strong>der</strong> Vereinsmitgliedschaft<br />

(1) Aufnahme<br />

a) Mitglie<strong>der</strong> des Vereins können volljährige, am Kleingartenwesen<br />

interessierte Personen werden.<br />

b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren<br />

<strong>und</strong> wird nach Zahlung vereinbarter Beiträge <strong>und</strong> mit<br />

Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung<br />

wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht<br />

anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.<br />

c) Mit <strong>der</strong> Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n alle allgemeinen Mitgliedsrechte zu.<br />

d) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung<br />

eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein.<br />

e) Der Verein kann Ehrenmitglie<strong>der</strong> ernennen.<br />

(2) Beendigung<br />

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss<br />

o<strong>der</strong> nach Vereinbarung.<br />

b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes<br />

bis zum 3. Werktag im Juni gegenüber dem Vorstand,<br />

er wird in diesem Falle am 30.11. desselben<br />

Jahres wirksam, (entsprechend § 9 Abs. 2 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz).<br />

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,<br />

wenn ihm gemäß §§ 8 o<strong>der</strong> 9 Abs. 1 Ziffer 1 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz<br />

<strong>der</strong> Kleingarten gekündigt worden ist.<br />

Diese lauten <strong>der</strong>zeit:<br />

§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Pächter mit <strong>der</strong> Entrichtung des Pachtzinses für<br />

mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist <strong>und</strong> nicht innerhalb<br />

von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die<br />

fällige Pachtzinsfor<strong>der</strong>ung erfüllt o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> Pächter o<strong>der</strong> von ihm auf dem Kleingartengr<strong>und</strong>stück<br />

geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen<br />

begehen, insbeson<strong>der</strong>e den Frieden in <strong>der</strong><br />

Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass<br />

9


dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses<br />

nicht zugemutet werden kann.<br />

§ 9: Ordentliche Kündigung<br />

(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag<br />

kündigen, wenn <strong>der</strong> Pächter ungeachtet einer schriftlichen<br />

Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische<br />

Nutzung fortsetzt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Verpflichtungen,<br />

die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich<br />

verletzt, insbeson<strong>der</strong>e die Laube zum dauernden<br />

Wohnen benutzt, das Gr<strong>und</strong>stück unbefugt einem Dritten<br />

überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht<br />

innerhalb einer angemessenen Frist abstellt o<strong>der</strong> geldliche<br />

o<strong>der</strong> sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage<br />

verweigert.<br />

d) Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen<br />

werden, wenn es<br />

● nach Fälligkeit <strong>und</strong> schriftlicher Mahnung mit <strong>der</strong> Zahlung<br />

von Beiträgen <strong>und</strong> sonstigen Gemeinschafts -<br />

leistungen länger als 2 Monate im Rückstand ist,<br />

● gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen<br />

die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse<br />

<strong>und</strong> Anordnungen <strong>der</strong> Vereinsorgane wie<strong>der</strong>holt verstößt,<br />

● durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft <strong>und</strong> das<br />

Vereinsleben in erheblicher Weise stört.<br />

e) Über die Ausschließung entscheidet <strong>der</strong> Vorstand.<br />

§ 5 Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt<br />

das Mitglied das Recht <strong>und</strong> die Pflicht zur kleingärtnerischen<br />

Nutzung; es ist kein Son<strong>der</strong>recht i.S. des § 35 BGB. Dieses<br />

Recht kann das Mitglied für sich <strong>und</strong> seine Familie ausüben.<br />

Es ist für ein nicht störendes Verhalten <strong>der</strong> Familienmitglie<strong>der</strong><br />

<strong>und</strong> seiner Besucher innerhalb <strong>der</strong> Gartengemeinschaft<br />

verantwortlich. Das Nähere wird durch Teil II <strong>und</strong> IV dieser<br />

Satzung geregelt.<br />

(2) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat<br />

10


Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr,<br />

Beiträge <strong>und</strong> Umlagen termingerecht zu zahlen. Es hat sich<br />

an <strong>der</strong> Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen <strong>und</strong> als Abgeltung<br />

für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom<br />

Vorstand festgesetzten Betrag zu entrichten.<br />

3) Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die<br />

gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese<br />

Umlagen können jährlich bis zum ___-fachen des Mitgliedsbeitrags<br />

betragen.<br />

§ 6 Die Organe des Vereins<br />

(1) Die Organe des Vereins sind<br />

a) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

b) <strong>der</strong> Vorstand<br />

(2) Für beson<strong>der</strong>e Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.<br />

§ 7 Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>und</strong> ihre Aufgaben<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist einzuberufen, wenn es das<br />

Vereinsinteresse erfor<strong>der</strong>t, mindestens jedoch einmal zu<br />

Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn<br />

ein Viertel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> dieses schriftlich unter Angabe des<br />

Zwecks <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gründe verlangt.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong>versammlungen sind durch den Vorsitzenden, im<br />

Verhin<strong>der</strong>ungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist<br />

von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit<br />

<strong>und</strong> Tagesordnung einzuberufen. Aushang in <strong>der</strong> Gartenanlage<br />

genügt.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten,<br />

soweit hierfür nicht ein an<strong>der</strong>es Organ zuständig ist.<br />

Ihr obliegen vor allem:<br />

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes,<br />

<strong>der</strong> Berichte <strong>der</strong> Kassenprüfer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Tätigkeitsberichte<br />

(Fachberatung, Frauengruppe, Schreberjugend<br />

usw.),<br />

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,<br />

11


c) Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im<br />

Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben,<br />

Festsetzung <strong>der</strong> Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages,<br />

sonstiger Beiträge <strong>und</strong> Umlagen sowie die<br />

Beschlussfassung über Rücklagen,<br />

d) Wahl von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n,<br />

e) Wahl von zwei Kassenprüfern <strong>und</strong> einem Ersatzmann,<br />

die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die<br />

Vereins kasse zu prüfen <strong>und</strong> hierüber zu berichten haben,<br />

f) Wahl <strong>der</strong> Delegierten des Vereins zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

des Bezirks-/Stadtverbandes; dabei muss<br />

wenigs tens ein Delegierter Vorstandsmitglied sein,<br />

g) Abberufung von Mitglie<strong>der</strong>n, die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

in ein Amt gewählt worden sind,<br />

h) Entscheidungen über Anträge <strong>und</strong> Beschwerden sowie<br />

über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand<br />

unterbreitet werden,<br />

i) Satzungsän<strong>der</strong>ungen,<br />

k) Auflösung des Vereins,<br />

l) Beschlussfassung über an<strong>der</strong>e Angelegenheiten, soweit<br />

ihr diese durch Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.<br />

(4) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten<br />

gefasst werden, die den Mitglie<strong>der</strong>n mit <strong>der</strong> schriftlichen Einberufung<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung bekannt gegeben wurden.<br />

Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich<br />

<strong>und</strong> mündlich je<strong>der</strong>zeit gestellt werden.<br />

(5) Ordnungsmäßig einberufene Mitglie<strong>der</strong>versammlungen sind<br />

– unabhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong> –<br />

beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall<br />

von seinem Stellvertreter, geleitet.<br />

(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit<br />

<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht<br />

mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt<br />

wird in <strong>der</strong> Regel durch Handzeichen, auf Antrag<br />

eines Drittels <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> jedoch schriftlich<br />

durch Stimmzettel.<br />

Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis<br />

betreffen, sind nur Mitglie<strong>der</strong>, die Pächter sind, stimmberech-<br />

12


tigt. Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle<br />

nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern<br />

kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.<br />

(7) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr<br />

als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erhält.<br />

Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein<br />

zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten<br />

abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).<br />

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wie<strong>der</strong>holt.<br />

Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(8) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeän<strong>der</strong>t wird,<br />

bedürfen <strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(9) Die Än<strong>der</strong>ung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins<br />

können nur in einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung, welche hierzu<br />

beson<strong>der</strong>s einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln<br />

<strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong> beschlossen werden, wenn<br />

mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> hierbei anwesend<br />

ist. Wird die erfor<strong>der</strong>liche Anzahl nicht erreicht, wird in<br />

einer neu einberufenen Mitglie<strong>der</strong>versammlung, unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>, mit Zweidrittelstimmenmehrheit<br />

beschlossen.<br />

(10) Die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind binnen<br />

Monatsfrist zu protokollieren <strong>und</strong> von dem Versammlungsleiter<br />

sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied<br />

ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Es gilt als genehmigt,<br />

wenn innerhalb von 3 Monaten nach <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

kein Wi<strong>der</strong>spruch erfolgt. Kann ein Wi<strong>der</strong>spruch<br />

nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

hierüber.<br />

§ 8 Der Vorstand des Vereins <strong>und</strong> seine Zusammensetzung<br />

(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.<br />

(2) Dem Vorstand gehören an:<br />

a) <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

b) <strong>der</strong> Stellvertreter<br />

c) <strong>der</strong> Schriftführer<br />

13


d) <strong>der</strong> Kassierer<br />

e) <strong>der</strong> Fachberater<br />

f) bis zu 4 Beisitzer, zu denen die Frauen- <strong>und</strong> Jugendvertretung<br />

gehören sollten.<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong> müssen Vereinsmitglie<strong>der</strong> sein; die Vereinigung<br />

mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.<br />

(3) Über die Anzahl <strong>der</strong> Beisitzer kann die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung in einer<br />

Einladung zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließen <strong>und</strong><br />

sodann die Beisitzer wählen.<br />

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch<br />

bis zur Wahl eines Nachfolgers auf <strong>der</strong> nächsten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

im Amt.<br />

(5) Die Wahl <strong>der</strong> in Absatz 2, Buchstaben a-d, genannten Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

erfolgt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass jährlich ein<br />

Vorstandsmitglied ausscheidet. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

Läuft die Amtszeit <strong>der</strong> in Absatz 2 genannten Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

in diesem Sinne nach <strong>der</strong> bis zur Annahme dieser<br />

Satzung bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus,<br />

werden erstmalig <strong>der</strong> Vorsitzende für 4 Jahre, <strong>der</strong> Stellvertreter<br />

für 3 Jahre, <strong>der</strong> Schriftführer für 2 Jahre <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kassierer<br />

für 1 Jahr gewählt.<br />

Die übrigen Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden auf die Dauer von<br />

vier Jahren gewählt.<br />

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in <strong>der</strong><br />

nächsten Mitglie<strong>der</strong>versammlung für die Restamtszeit eine<br />

Neuwahl vorzunehmen.<br />

(7) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haften dem Verein nur für Vorsatz<br />

<strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit.<br />

(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind <strong>der</strong> Vorsitzende, sein<br />

Stellvertreter, <strong>der</strong> Schriftführer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kassierer.<br />

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong> im Sinne des<br />

§ 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines <strong>der</strong><br />

Vorsitzende o<strong>der</strong> sein Stellvertreter sein muss.<br />

14


§ 9 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen <strong>und</strong> die<br />

Zuständigkeiten des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von<br />

dem Vorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall von seinem Stellvertreter,<br />

schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen<br />

<strong>und</strong> geleitet werden.<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die<br />

Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.<br />

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen,<br />

welche vom Sitzungsleiter <strong>und</strong> Protokollführer zu<br />

unterzeichnen ist.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift ist in <strong>der</strong> nächsten Sitzung des Vorstandes<br />

bekannt zu geben.<br />

(3) Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf <strong>und</strong> spätestens 6<br />

Tage vor einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung einzuberufen.<br />

Dem Vorstand obliegen vor allem folgende Aufgaben:<br />

a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglie<strong>der</strong>,<br />

b) die Ausschließung von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n, sofern sie<br />

nicht ein Vorstandsamt o<strong>der</strong> ein sonstiges, ihnen von <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung übertragenes Amt bekleiden,<br />

c) die Verpachtung des Kleingartens an Mitglie<strong>der</strong>,<br />

d) die Kündigung des Kleingartens gem. §§ 8 <strong>und</strong> 9 (1)<br />

B<strong>und</strong>eskleingartengesetz,<br />

e) die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung <strong>und</strong><br />

dem Pachtvertrag gemäß §§ 21, 22 sowie die Erteilung<br />

von Verweisen <strong>und</strong> Verwarnungen,<br />

f) die Vorberatung von Angelegenheiten, die <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

zur Beschlussfassung vorgelegt werden<br />

sollen,<br />

g) die Vorprüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung <strong>und</strong> die Vorbereitung<br />

des Haushaltsplanes,<br />

h) die Ernennung von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n,<br />

i) die Festlegung <strong>der</strong> Gemeinschaftsarbeit einschließlich<br />

Vertretung <strong>und</strong> finanzieller Abgeltung bei Säumnis,<br />

15


k) die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermittlungsausschusses,<br />

l) die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten<br />

gegen die Wertermittlung,<br />

m) die Erledigung beson<strong>der</strong>er Aufgaben, die ihm von <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung übertragen werden,<br />

n) die Bestimmung <strong>der</strong> Gartenobleute <strong>und</strong> sonstiger Mitarbeiter,<br />

o) die Einrichtung <strong>und</strong> Besetzung von Ausschüssen zur<br />

Durchführung von beson<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> vorübergehenden<br />

Vereinsaufgaben,<br />

p) die Festlegung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Gartenbewirtschaftung<br />

<strong>und</strong> -gestaltung nach § 27 <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zulässigkeit von<br />

Einrichtungen nach § 29.<br />

(4) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen.<br />

Er hält die Mitglie<strong>der</strong> dazu an, Ihre Pflichten in <strong>der</strong> Gartenanlage<br />

<strong>und</strong> im Einzelgarten zu erfüllen.<br />

Er bereitet die Sitzungen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vor.<br />

(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen<br />

Geschäftsverteilungsplan <strong>und</strong> eine Aufgabenbeschreibung<br />

für die einzelnen Vorstandsmitglie<strong>der</strong> beschließen.<br />

(6) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen<br />

<strong>und</strong> darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Nie<strong>der</strong>schriften<br />

sind von ihm <strong>und</strong> dem Sitzungs- o<strong>der</strong> Versammlungsleiter<br />

zu unterzeichnen.<br />

(7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr,<br />

Pachtzins, Beiträge, Umlagen <strong>und</strong> Ersatzgel<strong>der</strong><br />

ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben. Er weist Gegenstände <strong>und</strong> Geräte des Vereins<br />

sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach <strong>und</strong><br />

hat in beson<strong>der</strong>en Fällen dem Vorstand einen mit Belegen<br />

versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen<br />

für den Verein gegen seine alleinige Quittung in<br />

Empfang. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach<br />

Absprache mit dem Vorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall seines<br />

Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich um<br />

laufende Verbindlichkeiten. Nicht benötigte Bankbestände<br />

sind verzinslich anzulegen.<br />

16


(8) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haben den Kassenprüfern über die<br />

Geschäftsführung Auskunft zu erteilen <strong>und</strong> ihnen in den<br />

Schriftverkehr sowie in Bücher, Belege, Verzeichnisse <strong>und</strong><br />

Bestände Einsicht zu gewähren.<br />

§ 10 Die Aufwandsentschädigungen <strong>und</strong> Arbeitsverträge<br />

(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind gr<strong>und</strong>sätzlich ehrenamtlich<br />

tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n, den<br />

Kassenprüfern <strong>und</strong> den Delegierten zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

des Bezirks- Stadtverbandes <strong>der</strong> entstandene Aufwand<br />

entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet<br />

werden.<br />

(2) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß<br />

ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche<br />

Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbeson<strong>der</strong>e auf die<br />

Angemessenheit <strong>der</strong> Vergütung ein beson<strong>der</strong>es Augenmerk<br />

zu richten. Weiterhin ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen,<br />

<strong>der</strong> die Vergütung <strong>und</strong> die Arbeitszeit regelt. Der<br />

Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.<br />

(3) Die bestellten Amtsträger des Vereins, insbeson<strong>der</strong>e Vorstandsmitglie<strong>der</strong>,<br />

können auf Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

angemessene Vergütungen für ihren Arbeitso<strong>der</strong><br />

Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) erhalten.<br />

§ 11 Das Geschäftsjahr des Vereins<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 12 Die Auflösung des Vereins<br />

(1) Wird die Auflösung des Kleingärtnervereins o<strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung<br />

seines Zweckes <strong>und</strong> <strong>der</strong> Aufgaben (§§ 2, 3) auf einer<br />

dafür einberufenen Mitglie<strong>der</strong>versammlung in ordnungsmäßiger<br />

Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch<br />

den Vorstand.<br />

(2) Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vereins o<strong>der</strong> bei Wegfall<br />

seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an<br />

den Bezirks-/Stadtverband _____________________________,<br />

<strong>der</strong> es unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

unter § 2 <strong>der</strong> Satzung genannten Zwecke (För<strong>der</strong>ung des<br />

Kleingartenwesens) zu verwenden hat.<br />

17


Teil II: Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Pachtvertrag<br />

§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten<br />

(1) Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht<br />

an dem Einzelgarten durch Abschluss eines<br />

Kleingartenpachtvertrages mit dem Vorstand auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>der</strong> Entscheidung des Vorstandes (§ 9 Abs. 3 Buchst.<br />

c). Voraussetzung sind die schriftliche Zuweisung eines Gartens<br />

durch den Vorstand <strong>und</strong> <strong>der</strong> Abschluss einer geson<strong>der</strong>ten<br />

Pachtvereinbarung (Nutzungsvertrag) unter Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Verbindlichkeit <strong>der</strong> Satzung <strong>und</strong> <strong>der</strong> in den Teilen II<br />

bis IV getroffenen Regelungen.<br />

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des B<strong>und</strong>eskleingartengesetzes<br />

sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches über die Pacht/Miete.<br />

(3) Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegatten<br />

o<strong>der</strong> eingetragenen Lebenspartnern, die Mitglie<strong>der</strong> sind,<br />

begründet werden. In diesem Fall weist <strong>der</strong> Vorstand beiden<br />

Ehegatten o<strong>der</strong> Partnern auf Antrag den Garten gemeinsam<br />

zu.<br />

(4) Es ist ausreichend, wenn Erklärungen des Vereins gegen -<br />

über einem Mitpächter abgegeben werden.<br />

§ 14 Die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Pachtvertrag<br />

(1) Der Pächter hat aufgr<strong>und</strong> des zwischen ihm <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kleingärtnerorganisation<br />

begründeten Kleingartenpachtverhältnisses<br />

das Recht <strong>und</strong> die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung<br />

des ihm zugewiesenen Gartens.<br />

(2) Er ist berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, bei <strong>der</strong> Gestaltung <strong>und</strong><br />

Unterhaltung <strong>der</strong> Gartenanlage mitzuwirken. Anfallende<br />

Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig.<br />

(3) Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den<br />

Verein unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 S. 2 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz<br />

termingerecht zu entrichten.<br />

§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter<br />

(1) Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise einem an<strong>der</strong>en zu überlassen. Gewerbsmäßige<br />

Nutzung <strong>und</strong> Betätigung sind untersagt.<br />

18


(2) Dauerbewohnen <strong>der</strong> Laube ist unzulässig; gelegentliches<br />

Übernachten jedoch erlaubt.<br />

§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter<br />

gegenüber Dritten<br />

Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z.B. dem<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer, Nachbarn o<strong>der</strong> sonstigen Betroffenen)<br />

sind, soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von<br />

diesem als Vertragspflicht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen.<br />

Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e Unterlassungs-, Beseitigungs-,<br />

Duldungs- <strong>und</strong> Handlungspflichten.<br />

§ 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses <strong>und</strong> die sich<br />

daraus ergebenden Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

(1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation <strong>und</strong><br />

Pächter endet:<br />

a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein <strong>und</strong><br />

Pächter,<br />

b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 7,<br />

8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz,<br />

c) bei Tod des Pächters gemäß § 12 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz,<br />

d) durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist<br />

von sechs Monaten, spätestens bis zum 3. Werktag im<br />

Juni eines Jahres zum Ablauf des 30.11. desselben Jahres.<br />

(2) Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist <strong>der</strong><br />

Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich<br />

aus einer ordnungsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung<br />

gemäß § 1 (1) Ziffer 1 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz ergibt. Maßgebend<br />

sind auch ein eventuell bestehen<strong>der</strong> Bepflanzungs<strong>und</strong><br />

Sanierungsplan, sowie hierzu gefasste Vereinsbeschlüsse.<br />

In Zweifelsfällen entscheidet <strong>der</strong> Bezirks-/Stadtverband<br />

nach Anhörung <strong>der</strong> zuständigen Gemeindedienststelle, des<br />

Vereinsvorstandes <strong>und</strong> des Garteninhabers.<br />

(3) Der Pächter ist verpflichtet, den Garten vor <strong>der</strong> Rückgabe,<br />

spätestens bis zum Ablauf des Pachtverhältnisses, in einen<br />

19


ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige,<br />

störende o<strong>der</strong> dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> Gegenstände hat er zu entfernen; dies<br />

bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs.<br />

Der Verein ist nach Beschluss des Vorstandes <strong>und</strong><br />

nach schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand<br />

berechtigt, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen auf Kosten<br />

des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur<br />

Duldung <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungs- <strong>und</strong> Entfernungsmaßnahmen<br />

verpflichtet. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.<br />

(4) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung<br />

<strong>der</strong> entschädigungspflichtigen Gegenstände durch den<br />

Verein als Treuhän<strong>der</strong> für den bisherigen Pächter bis zum<br />

Zeitpunkt einer Neuverpachtung.<br />

(5) Gibt <strong>der</strong> Pächter den Kleingarten nach Ablauf <strong>der</strong> Pachtzeit<br />

nicht zurück o<strong>der</strong> nutzt er mit o<strong>der</strong> ohne Zustimmung des<br />

Vereins den Garten weiter, so hat er an den Verein eine Entschädigung<br />

nach § 546 a BGB zu leisten.<br />

(6) Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses<br />

fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Verlängerung des<br />

Pachtverhältnisses; § 545 BGB gilt nicht.<br />

§ 18 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses<br />

(1) Der Pächter hat die <strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung dienenden<br />

Einrichtungen, Anlagen <strong>und</strong> Anpflanzungen bei Beendigung<br />

des Pachtverhältnisses zurückzulassen, sofern nicht<br />

an<strong>der</strong>e Vereinbarungen getroffen wurden. Er ist verpflichtet,<br />

diese dem Nachfolgepächter zu übereignen; er bevollmächtigt<br />

den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des<br />

§ 26 BGB, diese Übereignung an den Nachfolgepächter für<br />

ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung<br />

dieser Werte. Soweit <strong>der</strong> Verein nach den nachfolgenden<br />

Bestimmungen an den bisherigen Pächter einen<br />

Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für<br />

den Nachfolgepächter.<br />

(2) Der Entschädigungsbetrag wird auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong><br />

Richtlinien des <strong>Landesverband</strong>es <strong>Westfalen</strong> <strong>und</strong> <strong>Lippe</strong> <strong>der</strong><br />

Kleingärtner e. V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben<br />

<strong>und</strong> sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch<br />

den vom Vorstand beauftragten Wertermittler (Ausschuss)<br />

ermittelt.<br />

20


Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des<br />

Wertermittlungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis,<br />

dass eventuelle Einwände innerhalb von 2 Wochen schriftlich<br />

erhoben werden können.<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> Frist stellt <strong>der</strong> Vorstand ggf. nach Überprüfung<br />

von Einwendungen abschließend die Entschädigungssumme<br />

schriftlich fest <strong>und</strong> stellt das Ergebnis dem Pächter<br />

zu.<br />

Gegen diese abschließende Wertfeststellung kann innerhalb<br />

von 2 Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss<br />

des Bezirks-/Stadtverbandes erhoben werden.<br />

Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.<br />

(3) Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu versetzen, u. a. um nicht zugelassene Gegenstände<br />

zu entfernen. Der Betrag dieser Kosten ist in <strong>der</strong><br />

Wertfeststellung geson<strong>der</strong>t auszuweisen. Die zu entfernenden<br />

Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten<br />

<strong>der</strong> Wertermittlung trägt <strong>der</strong> abgebende Pächter. Das Wert -<br />

ermittlungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich<br />

bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag<br />

als <strong>der</strong> durch Wertermittlung festgestellte darf we<strong>der</strong> geleis -<br />

tet noch entgegengenommen werden. Für die Beseitigung<br />

von Mängeln <strong>und</strong> Gegenständen, die erst nach dem Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Wertermittlung erkannt <strong>und</strong> festgestellt werden, ist<br />

für die Dauer von sechs Monaten ab Datum <strong>der</strong> Übergabe<br />

eines Gartens eine Sicherheitsleistung von 10% des Schätzwertes,<br />

mindestens jedoch 250,00 EUR, einzubehalten. Dieser<br />

Betrag ist nicht zu verzinsen.<br />

(4) Der Verein ist berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, die Zahlung des<br />

Entschädigungsbetrages von dem Nachfolgepächter an sich<br />

zu verlangen <strong>und</strong> vor <strong>der</strong> Weitergabe an den Pächter et -<br />

waige Kosten <strong>und</strong> Gegenfor<strong>der</strong>ungen einzubehalten.<br />

Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger<br />

vorhanden o<strong>der</strong> kann <strong>der</strong> Garten zu dem festgestellten<br />

Betrag nicht vergeben werden, so hat <strong>der</strong> frühere Pächter<br />

keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf<br />

Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe <strong>und</strong> erst<br />

dann verlangen, wenn <strong>der</strong> Verein von dem Nachfolger eine<br />

entsprechende Zahlung erhalten hat.<br />

21


(5) Kann <strong>der</strong> Garten zu dem als angemessenen Ausgleich<br />

ermittelten Betrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach<br />

Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Verein<br />

weitervergeben werden, hat <strong>der</strong> Vorstand mit dem ausgeschiedenen<br />

Pächter eine Einigung über eine billige Entschädigung<br />

anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist<br />

<strong>der</strong> Vorstand berechtigt, den Entschädigungsbetrag nach billigem<br />

Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen.<br />

Der Betrag sollte 70% des festgestellten Wertes nicht<br />

unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem scheidenden<br />

Pächter schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.<br />

(6) Kann <strong>der</strong> Pächter nicht wenigstens mit 70% des Wertes <strong>der</strong><br />

zurückzulassenden Einrichtungen abgef<strong>und</strong>en werden <strong>und</strong><br />

kann eine Einigung über eine niedrigere Abgeltung nicht<br />

erreicht werden, bleibt ihm das Wegnahmerecht (§§ 539<br />

Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) vorbehalten. Dieses Recht ist binnen<br />

3-Monatsfrist auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten<br />

Scheitern <strong>der</strong> Einigungsbemühungen.<br />

(7) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige<br />

Bearbeitung <strong>und</strong> Pflege des Gartens nach Beendigung<br />

des Kleingartenpachtverhältnisses bis zur Weitervergabe<br />

vereinsseitig zu regeln.<br />

§ 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines<br />

Pächters<br />

(1) Bei Tod des Pächters (§ 12 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz) werden<br />

Rechtsnachfolger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch<br />

auf weitere Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses.<br />

Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament o<strong>der</strong><br />

Erbschein nachzuweisen.<br />

(2) Der Entschädigungsbetrag ist an den o<strong>der</strong> die Erben auszuzahlen.<br />

Besteht Ungewissheit über die Anspruchberechtigten,<br />

kann <strong>der</strong> Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten<br />

<strong>der</strong> Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei <strong>der</strong> Hinterlegungsstelle<br />

des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er<br />

wird damit von seiner Leistungspflicht frei.<br />

(3) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich<br />

geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit<br />

dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt; dasselbe gilt für<br />

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Ent-<br />

22


schädigungszahlung durch den Verein findet in diesem Falle<br />

nicht statt. Die Auseinan<strong>der</strong>setzung ist Sache des überlebenden<br />

Pächters <strong>und</strong> <strong>der</strong> Erben untereinan<strong>der</strong>.<br />

(4) Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters<br />

für seinen Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner besteht nicht.<br />

§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei <strong>der</strong> Kündigung<br />

<strong>der</strong> Gesamtanlage<br />

Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung<br />

durch den Verpächter o<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1, Ziffern 4-<br />

6 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz), erhält die dabei anfallende Entschädigung<br />

<strong>der</strong> Pächter für den Kleingarten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verein<br />

für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mittel sind zur<br />

Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.<br />

23


Teil III: Schlichtungsverfahren<br />

§ 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten<br />

(1) Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein <strong>und</strong> Mitglied, die<br />

sich aus <strong>der</strong> Satzung, den Beschlüssen <strong>der</strong> Vereinsorgane,<br />

den getroffenen Vereinbarungen o<strong>der</strong> aus dem Verhalten<br />

eines Mitgliedes ergeben, entscheidet <strong>der</strong> Vorstand.<br />

(2) Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst,<br />

<strong>der</strong> auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin<br />

erneut zu entscheiden hat.<br />

(3) Beschwerden gegen Beschlüsse <strong>der</strong> Vereinsorgane sind nur<br />

zulässig, wenn <strong>der</strong> Beschwerdeführer die Verletzung eigener<br />

Rechte aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist<br />

schriftlich beim Vorstand einzureichen <strong>und</strong> zu begründen.<br />

(4) Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden<br />

Bestimmungen.<br />

§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens<br />

(1) Der Vorstand hat den Gegenstand <strong>der</strong> Beschlussfassung mit<br />

Hinweis auf eine Beschwerde des Mitgliedes auf die Tagesordnung<br />

zu setzen.<br />

(2) Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor <strong>der</strong> Sitzung<br />

unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>und</strong> <strong>der</strong> zu verhandelnden<br />

Gegenstände schriftlich zu laden. Der Zugang <strong>der</strong><br />

Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung <strong>der</strong><br />

Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.<br />

(3) Vor <strong>der</strong> Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend<br />

Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung<br />

durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in<br />

<strong>der</strong> Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn <strong>der</strong><br />

Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht.<br />

(4) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne<br />

dieses verhandelt <strong>und</strong> beschlossen.<br />

(5) Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3,<br />

Satz 2, Buchstaben b, d, e vorgesehenen Entscheidungen<br />

treffen.<br />

24


(6) Der Beschluss ist nach Schluss <strong>der</strong> Sitzung zu verkünden<br />

<strong>und</strong> dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen.<br />

Dabei ist auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.<br />

(7) Im Beschluss setzt <strong>der</strong> Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten<br />

(Auslagen, Sitzungsgel<strong>der</strong>, Fahrtkosten pp.) fest<br />

<strong>und</strong> entscheidet, wer diese zu tragen hat.<br />

(8) Über die Verhandlung ist eine geson<strong>der</strong>te Nie<strong>der</strong>schrift<br />

anzufertigen <strong>und</strong> den Beteiligten zuzustellen.<br />

§ 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren<br />

(1) Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied<br />

innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich,<br />

unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss<br />

des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.<br />

(2) Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz<br />

endgültig.<br />

§ 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges<br />

Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach<br />

Durchführung des Verfahrens nach den v.g. Vorschriften <strong>der</strong><br />

§§ 21 – 23 zulässig.<br />

25


Teil IV: Gartenordnung<br />

Regelungen des Kleingartenpachtverhältnisses zwischen<br />

Organisation <strong>und</strong> Pächter<br />

§ 25 Die pachtrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />

(1) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen<br />

Grüns. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Allgemeinheit als Begegnungs- <strong>und</strong> Erholungsstätte<br />

zugänglich zu machen, deshalb sind die Tore zur<br />

Kleingartenanlage tagsüber geöffnet zu halten.<br />

(2) Diese Gartenordnung gilt, soweit ihr nicht Vereinbarungen<br />

mit Dritten <strong>und</strong> daraus resultierende Beschränkungen sowie<br />

öffentlich rechtliche Vorschriften <strong>und</strong> Satzungen entgegenstehen.<br />

Diese haben gegenüber <strong>der</strong> Gartenordnung insoweit<br />

Vorrang.<br />

(3) Gr<strong>und</strong>lage ist <strong>der</strong> zwischen dem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

<strong>und</strong>/o<strong>der</strong> dem Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene Zwischen-<br />

o<strong>der</strong> Generalpachtvertrag <strong>und</strong> <strong>der</strong> gegebenenfalls<br />

mit <strong>der</strong> Gemeinde erstellte Gesamtplan.<br />

Daraus ergeben sich für Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> Gartenpächter<br />

gemeinsame Aufgaben <strong>und</strong> Pflichten.<br />

(4) Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist <strong>der</strong> Gartenpächter<br />

zur Duldung notwendiger Verän<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> zur Mitwirkung<br />

verpflichtet. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 B<strong>und</strong>eskleingartengesetz<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 26 Die Pflege <strong>der</strong> Gemeinschaftsanlage <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Unterhaltung<br />

(1) Die Pflege <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Kleingartenanlage ist Aufgabe<br />

des Vereins, soweit dies nicht einem Dritten obliegt.<br />

Dabei können die Gartenpächter zu Arbeitsleistungen bzw.<br />

durch Umlagen in Geld durch den Vorstand herangezogen<br />

werden.<br />

(2) Art, Umfang <strong>und</strong> Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur<br />

Pflege <strong>und</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Kleingartenanlage werden vom<br />

Vorstand beschlossen <strong>und</strong> für alle Kleingartenpächter verbindlich<br />

festgelegt.<br />

26


(3) Erbringt <strong>der</strong> Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit<br />

nicht, so tritt an <strong>der</strong>en Stelle ein vom Pächter zu zahlen<strong>der</strong><br />

angemessener Geldbetrag.<br />

(4) Vertretung <strong>und</strong> Ersatzleistung sind in Ausnahmefällen zulässig.<br />

(5) Ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingärtnerorganisation<br />

sollte auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet werden.<br />

(6) Abgeleistete Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en sind nicht auf die folgenden<br />

Jahre übertragbar <strong>und</strong> werden nicht entschädigt; über<br />

Ausnahmeregelungen entscheidet <strong>der</strong> Vorstand.<br />

§ 27 Die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Gartenbewirtschaftung <strong>und</strong> -gestaltung<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>der</strong> gesamten Kleingartenanlage<br />

einschließlich <strong>der</strong> Gestaltung vielseitig strukturierter<br />

Gemeinschaftsflächen sind die Ziele des Umwelt- <strong>und</strong><br />

Naturschutzes zu beachten.<br />

Der Vorstand ist berechtigt, dafür erfor<strong>der</strong>liche Maßnahmen<br />

zu Lasten <strong>der</strong> Gartenpächter anzuordnen o<strong>der</strong> durchführen<br />

zu lassen.<br />

(2) Wegebeläge, z.B. Platten, Pflastersteine, müssen leicht entfernbar<br />

<strong>und</strong> dürfen nicht fest mit dem Untergr<strong>und</strong> verb<strong>und</strong>en<br />

sein. Wege, Plätze <strong>und</strong> Gartenteiche aus Beton sind nicht<br />

gestattet.<br />

(3) Oberflächenwasser wird durch Versickern auf <strong>der</strong> Parzelle<br />

wie<strong>der</strong> dem Naturhaushalt (Boden) zugeführt.<br />

(4) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten <strong>und</strong><br />

ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung<br />

<strong>und</strong> die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind untersagt.<br />

Eine angemessene Fläche ist für den Obst- <strong>und</strong> Gemüseanbau<br />

zu nutzen.<br />

(5) Aus <strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen<br />

bei <strong>der</strong> Gehölzauswahl.<br />

(6) Standort, Anzahl, Arten <strong>und</strong> bei Obstgehölzen Sorten <strong>und</strong><br />

Unterlagen werden in <strong>der</strong> Regel im Bepflanzungsplan festgelegt.<br />

Eine ausgewogene Artenvielfalt ist zu berücksichtigen.<br />

27


(7) Park- <strong>und</strong> Waldbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün <strong>der</strong><br />

Kleingartenanlage gepflanzt werden.<br />

(8) Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen.<br />

Naturnahe Maßnahmen sind <strong>der</strong> Anwendung chemischer<br />

Pflanzenschutzmittel vorzuziehen. Durch Vertrag o<strong>der</strong><br />

Beschluss kann <strong>der</strong> Einsatz solcher Mittel gänzlich verboten<br />

werden.<br />

Der Einsatz von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden)<br />

im Einzelgarten ist untersagt.<br />

(9) Zur Sicherung einer ausgewogenen <strong>und</strong> umweltgerechten<br />

Düngung sollen regelmäßig (einmal in 3 Jahren) Standardbodenuntersuchungen<br />

auf Nährstoffe durchgeführt werden.<br />

(10) Die Düngung des Gartens erfolgt in erster Linie mit Kompost<br />

<strong>und</strong> an<strong>der</strong>en organischen Düngern.<br />

§ 28 Die Durchführung <strong>der</strong> Fachberatung<br />

Zur Schulung <strong>und</strong> fachlichen Beratung sind regelmäßig Veranstaltungen<br />

durchzuführen. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> Gartenpächter<br />

sind gehalten, sich in gärtnerischen Belangen die<br />

Erfahrungen <strong>und</strong> Ratschläge <strong>der</strong> Fachberatung zunutze zu<br />

machen.<br />

§ 29 Die Zulässigkeit baulicher <strong>und</strong> sonstiger Einrichtungen<br />

(1) Art <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Gartenparzelle ergeben<br />

sich aus dem Zwischen- o<strong>der</strong> Generalpachtvertrag, dem<br />

B<strong>und</strong>eskleingartengesetz <strong>und</strong> den örtlichen Bebauungsplänen.<br />

(2) Lauben sind <strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen;<br />

sie dürfen nur in <strong>der</strong> zulässigen Größe an <strong>der</strong> im<br />

Gesamtplan vorgesehenen <strong>und</strong> vom Vorstand nach Abstimmung<br />

mit <strong>der</strong> Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet<br />

werden.<br />

(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben<br />

bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des Gartenpächters<br />

holt <strong>der</strong> Vorstand die erfor<strong>der</strong>liche Baugenehmigung<br />

ein, diese gilt auch für An- <strong>und</strong> Umbauten. Bei <strong>der</strong> Bau-<br />

28


ausführung sind Abweichungen von <strong>der</strong> genehmigten Bauzeichnung<br />

unzulässig.<br />

(4) Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei <strong>der</strong> Bauausführung<br />

zu beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung<br />

seiner Laube wird dem Gartenpächter zur beson<strong>der</strong>en<br />

Pflicht gemacht.<br />

(5) An<strong>der</strong>e bauliche <strong>und</strong> sonstige Einrichtungen bedürfen vor<br />

Baubeginn <strong>der</strong> schriftlichen Genehmigung.<br />

(6) Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.<br />

(7) Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- <strong>und</strong> Einbruch-Diebstahlschäden<br />

zu versichern.<br />

§ 30 Die vereinseigenen Einrichtungen<br />

(1) Vereinseigene Einrichtungen <strong>und</strong> Gegenstände sind pfleglich<br />

zu behandeln. Erfor<strong>der</strong>liche Versicherungen sind abzuschließen.<br />

(2) Das Vereinsheim dient vornehmlich <strong>der</strong> Gestaltung des Vereinslebens,<br />

<strong>der</strong> Fachberatung <strong>und</strong> Schulung sowie für<br />

gesellschaftliche Zwecke des Vereins.<br />

(3) Die Jugendschutzbestimmungen <strong>und</strong> das Gaststättengesetz<br />

sowie sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften sind zu<br />

beachten.<br />

§ 31 Die Unterhaltung <strong>und</strong> Nutzung <strong>der</strong> Wegeflächen <strong>und</strong> die<br />

Pflege des Begleitgrüns<br />

(1) Die Wegeunterhaltung <strong>und</strong> Pflege des Begleitgrüns sind<br />

Gemeinschaftspflichten, soweit sie nicht Dritten obliegen.<br />

Hauptwege <strong>und</strong> Plätze innerhalb <strong>und</strong> gegebenenfalls auch<br />

außerhalb <strong>der</strong> Kleingartenanlage sind sauber <strong>und</strong> verkehrssicher<br />

zu halten; bestehende vertragliche Vereinbarungen,<br />

Ortssatzungen <strong>und</strong> gesetzliche Vorschriften (Verkehrssicherungspflichten)<br />

sind zu beachten.<br />

(2) Das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt.<br />

Ausnahmen gestattet <strong>der</strong> Vorstand.<br />

29


§ 32 Die Ver- <strong>und</strong> Entsorgung in <strong>der</strong> Kleingartenanlage<br />

(1) Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsleitungen sind – soweit keine an<strong>der</strong>en<br />

Regelungen getroffen sind – als vereinseigene Anlagen zu<br />

erstellen. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Gartenpächter<br />

Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre Gärten<br />

fachgerecht selber verlegen o<strong>der</strong> verlegen lassen.<br />

(2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den Monaten<br />

November bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr<br />

allgemein eingestellt werden; die Leitungen sind zu entleeren.<br />

Für die Entleerung <strong>der</strong> Leitungen innerhalb <strong>der</strong> Gartenparzelle<br />

ist <strong>der</strong> Gartenpächter selbst verantwortlich.<br />

§ 33 Die Abrechnung <strong>der</strong> Verbrauchskosten<br />

Die Kosten des Verbrauches von Wasser <strong>und</strong> Strom sind<br />

anteilmäßig o<strong>der</strong> nach dem jeweils festgestellten individuellen<br />

Verbrauch (Zwischenzähleranzeige) von dem Gartenpächter<br />

zu bezahlen.<br />

Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schw<strong>und</strong>, Verluste, Zählergebühr)<br />

sind anteilig zusätzlich auf die Gartenpächter<br />

umzulegen.<br />

§ 34 Die Zulassung <strong>der</strong> Kleintierhaltung<br />

(1) Soweit in dem Zwischen- o<strong>der</strong> Generalpachtvertrag keine<br />

vertragsmäßige o<strong>der</strong> sonstige Beschränkung vorliegt, kann<br />

<strong>der</strong> Vorstand die Kleintierhaltung in <strong>der</strong> genehmigten Laube<br />

zulassen. Durch die Tierhaltung darf die Gartengemeinschaft<br />

we<strong>der</strong> beeinträchtigt noch gestört werden.<br />

(2) Der Vorstand soll die Bienenhaltung för<strong>der</strong>n. Er bestimmt die<br />

Zahl <strong>der</strong> Völker, den Standort <strong>und</strong> etwaige Schutzmaßnahmen.<br />

Der Bienenhalter hat eine Bienenhalterhaftpflichtversicherung<br />

nachzuweisen.<br />

(3) Es ist untersagt, Großvieh, H<strong>und</strong>e, Katzen <strong>und</strong> Tauben zu<br />

halten. Mitgeführte H<strong>und</strong>e sind anzuleinen.<br />

§ 35 Die Zulassung <strong>der</strong> Jagdausübung<br />

Die Jagdausübung ist in Verbindung mit <strong>der</strong> zuständigen<br />

Jagdbehörde zu regeln.<br />

30


§ 36 Die Folge vertragswidrigen Verhaltens<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> Gartenpächter haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens<br />

beizutragen, Ruhe <strong>und</strong> Ordnung zu halten<br />

<strong>und</strong> gute Nachbarschaft zu pflegen.<br />

(2) Der Vorstand achtet auf Einhaltung <strong>der</strong> Gartenordnung. Seinen<br />

Weisungen <strong>und</strong> Abmahnungen ist Folge zu leisten. Bei<br />

vertragswidrigem Verhalten, insbeson<strong>der</strong>e bei einer <strong>der</strong><br />

kleingärtnerischen Nutzung wi<strong>der</strong>sprechenden Bewirtschaftung<br />

des Kleingartens, darf er diesen ohne vorherige Anmeldung<br />

betreten.<br />

(3) Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher<br />

Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes<br />

nicht behoben o<strong>der</strong> nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung<br />

des Pachtvertrages <strong>und</strong> berechtigen zur Kündigung<br />

des Einzelpachtvertrages.<br />

31


Teil V: Schlussbestimmungen<br />

§ 37 Die Aufhebung <strong>der</strong> bisherigen Satzung<br />

Die Regelungen <strong>der</strong> bisherigen Satzung werden aufgehoben<br />

<strong>und</strong> durch diese ersetzt.<br />

§ 38 Das Recht des Vorstandes zur Satzungsän<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Ergänzung<br />

(1) Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong><br />

Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen,<br />

auch soweit sie vom Registergericht gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

(2) Angenommen in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung am:<br />

____________________________________ __________________<br />

(3) Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht:<br />

____________________________________ __________________<br />

____________________________________ __________________<br />

__________________________________, den ____________________<br />

32


Pachtvertrag<br />

Dem Mitglied /den Mitglie<strong>der</strong>n _______________________________<br />

___________________________________________________________<br />

wird <strong>der</strong> Garten Nr.: ____________ zur kleingärtnerischen Nutzung<br />

zugewiesen.<br />

Die Pacht beträgt <strong>der</strong>zeit jährlich __________ G<br />

Das Pachtverhältnis beginnt mit folgenden Zahlungen:<br />

( ) Aufnahmegebühr (soweit nicht bereits erhoben)<br />

( ) Zahlung des Entschädigungsbetrages für Aufwuchs<br />

Baulichkeiten <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Einrichtungen __________ G<br />

Außerdem verpflichtet sich <strong>der</strong> Pächter zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages<br />

in Höhe des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages.<br />

Dieser Verwaltungskostenbeitrag ist mit dem Mitgliedsbeitrag<br />

abgegolten.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung über die<br />

Gemeinschaftsarbeit <strong>und</strong> ein eventuell an dessen Stelle tretendes<br />

Entgelt gem. § 9 Abs. 3, Buchstabe i <strong>der</strong> Satzung <strong>und</strong> § 26<br />

<strong>der</strong> Gartenordnung<br />

Alle Zahlungen sind zu leisten auf das angegebene Konto des<br />

Vereins.<br />

Die ausgehändigte Satzung des Vereins sowie frühere von dem<br />

Verein gefasste Beschlüsse werden auch für das Pachtverhältnis<br />

als verbindlich anerkannt. Die Teile II <strong>und</strong> IV <strong>der</strong> Satzung sind<br />

Inhalt des Pachtvertrages. Das/die Mitglied/er bevoll mächtigt/<br />

bevollmächtigen den Verein mit <strong>der</strong> Abwicklung des Übergangs<br />

des Kleingartens vom bisherigen Pächter auf das Mitglied <strong>und</strong><br />

den Nachfolgepächter gem. §§ 17 ff <strong>der</strong> Satzung nach Beendigung<br />

des Pachtverhältnisses.<br />

Für die Wirksamkeit vom Verein abgegebener Erklärungen ist es<br />

bei einer Personenmehrheit ausreichend, wenn diese einem <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>/Pächter gegenüber abgegeben werden.<br />

33


Zur Herstellung des satzungsgemäßen Zustandes des Gartens<br />

werden folgende Auflagen vereinbart:<br />

___________________________________________________________<br />

___________________________________________________________<br />

___________________________________________________________<br />

__________________________________, den ____________________<br />

____________________________ ____________________________<br />

(Unterschrift/en Pächter) (Unterschriften des Vorstandes)<br />

Exemplar für Pächter<br />

34


Pachtvertrag<br />

Dem Mitglied /den Mitglie<strong>der</strong>n _______________________________<br />

___________________________________________________________<br />

wird <strong>der</strong> Garten Nr.: ____________ zur kleingärtnerischen Nutzung<br />

zugewiesen.<br />

Die Pacht beträgt <strong>der</strong>zeit jährlich __________ G<br />

Das Pachtverhältnis beginnt mit folgenden Zahlungen:<br />

( ) Aufnahmegebühr (soweit nicht bereits erhoben)<br />

( ) Zahlung des Entschädigungsbetrages für Aufwuchs<br />

Baulichkeiten <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Einrichtungen __________ G<br />

Außerdem verpflichtet sich <strong>der</strong> Pächter zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages<br />

in Höhe des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages.<br />

Dieser Verwaltungskostenbeitrag ist mit dem Mitgliedsbeitrag<br />

abgegolten.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung über die<br />

Gemeinschaftsarbeit <strong>und</strong> ein eventuell an dessen Stelle tretendes<br />

Entgelt gem. § 9 Abs. 3, Buchstabe i <strong>der</strong> Satzung <strong>und</strong> § 26<br />

<strong>der</strong> Gartenordnung<br />

Alle Zahlungen sind zu leisten auf das angegebene Konto des<br />

Vereins.<br />

Die ausgehändigte Satzung des Vereins sowie frühere von dem<br />

Verein gefasste Beschlüsse werden auch für das Pachtverhältnis<br />

als verbindlich anerkannt. Die Teile II <strong>und</strong> IV <strong>der</strong> Satzung sind<br />

Inhalt des Pachtvertrages. Das/die Mitglied/er bevoll mächtigt/<br />

bevollmächtigen den Verein mit <strong>der</strong> Abwicklung des Übergangs<br />

des Kleingartens vom bisherigen Pächter auf das Mitglied <strong>und</strong><br />

den Nachfolgepächter gem. §§ 17 ff <strong>der</strong> Satzung nach Beendigung<br />

des Pachtverhältnisses.<br />

Für die Wirksamkeit vom Verein abgegebener Erklärungen ist es<br />

bei einer Personenmehrheit ausreichend, wenn diese einem <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>/Pächter gegenüber abgegeben werden.<br />

35


Zur Herstellung des satzungsgemäßen Zustandes des Gartens<br />

werden folgende Auflagen vereinbart:<br />

___________________________________________________________<br />

___________________________________________________________<br />

___________________________________________________________<br />

__________________________________, den ____________________<br />

____________________________ ____________________________<br />

(Unterschrift/en Pächter) (Unterschriften des Vorstandes)<br />

Exemplar für Verein<br />

36


Bemerkungen<br />

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