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Senioren unterm Spion (pdf, 5,6 MB) - Stadt Aalen

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In zunehmendem Maße werden deshalb Vorweg-Verfügungen<br />

getroffen, um damit bei bestimmten Sachverhalten die Handlungsbefugnis<br />

zu regeln. Damit wird gleichzeitig vermieden,<br />

dass ein Vormundschaftsgericht (in Württemberg die Bezirksnotariate)<br />

einen Betreuer oder gesetzlichen Vertreter für die<br />

Aufgabenkreise einsetzen muss.<br />

Drei Instrumente haben sich in den letzten Jahren herausgebildet<br />

und sind inzwischen für den Fall einer Entscheidungs-<br />

Unfähigkeit von Personen weitgehend anerkannt:<br />

- Vorsorgevollmacht<br />

- Betreuungsverfügung<br />

- Patientenverfügung<br />

9.1 Vorsorgevollmacht<br />

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine<br />

andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte<br />

Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte<br />

wird zum Vertreter im Willen, d.h., er entscheidet an<br />

Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.<br />

Eine Vorsorgevollmacht setzt ein uneingeschränktes persönliches<br />

Vertrauen des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten<br />

voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden!<br />

9.2 Betreuungsverfügung<br />

Mit einer Betreuungsverfügung benennt man eine Person des<br />

eigenen Vertrauens für den Fall, dass eine vormundschaftliche<br />

Betreuung notwendig wird. Damit wird dem Einsatz eines von<br />

einem Vormundschaftsgericht bestellten Betreuers vorgebeugt.<br />

Diese Verfügung ist mit ihrem Vorschlag grundsätzlich für das<br />

Gericht bindend.<br />

Besondere Dienste<br />

Die Verfügung kann auch festlegen, welche Person(en)<br />

keinesfalls mit der Betreuung betraut werden sollen.<br />

9.3 Patientenverfügung,<br />

auch Patiententestament genannt<br />

Für den Fall einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung,<br />

für die nach medizinischen Gesichtspunkten kein Behandlungserfolg<br />

mehr erzielt werden kann, ist es möglich,<br />

mit einer Patientenverfügung seine Vorstellung in Bezug<br />

auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung<br />

zu äußern und festzulegen. Empfehlenswert ist es in allen<br />

Fällen, eine solche Patientenverfügung mit dem Hausarzt<br />

oder einem anderen Arzt des Vertrauens zu besprechen.<br />

Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.<br />

9.4 Für den Geldbeutel:<br />

Hinweis auf Patientenverfügung<br />

oder Vollmacht zum Ausschneiden<br />

Name: ___________________ Vorname: ___________________<br />

wohnhaft: _____________________________________________<br />

_________________________ geb.: ______________________<br />

Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich<br />

äußern kann, habe ich eine *Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung/Patientenverfügung<br />

erstellt.<br />

*Nicht Zutreffendes bitte streichen Rückseite beachten!<br />

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