Ordentliche Orientierungshilfe - Simmendinger, Heinz
Ordentliche Orientierungshilfe - Simmendinger, Heinz
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03 I 11 | Deutsches IngenieurBlatt<br />
Schlussfolgerung aus Paragraf 8 Absatz 2<br />
HOAI: Die Summe der (übertragenen und<br />
nicht übertragenen) Teilleistungen ergibt<br />
durch den zusätzlichen Koordinierungs- und<br />
Einarbeitungsaufwand eben mehr als die<br />
Summe der jeweiligen Leistungsphase.<br />
Bei der Anwendung der Teilleistungstabellen<br />
ist jedoch darauf zu achten, dass nicht<br />
erforderliche Teilleistungen nicht mit der<br />
Absicht der Honorarkürzung aus der Beauftragung<br />
herausgenommen werden dürfen.<br />
So erläutert der Verordnungsgeber in der<br />
amtlichen Begründung zu Paragraf 3 Absatz<br />
2 HOAI:<br />
Klarzustellen ist hier, dass nicht alle Leistungen<br />
in den Leistungsbildern grundsätzlich<br />
bei jedem Objekt zur Erreichung des<br />
Vertragszieles notwendig sind.<br />
Noch deutlicher hat dies der Verordnungsgeber<br />
in der amtlichen Begründung zu<br />
Paragraf 55 HOAI der alten Fassung der<br />
HOAI formuliert:<br />
Werden einem Auftragnehmer die Grundleistungen<br />
einer Leistungsphase mit dem<br />
Ziel übertragen, das mit der Leistungsphase<br />
verfolgte Ergebnis zu erbringen, und behält<br />
sich der Auftraggeber nicht vor, einzelne<br />
Leistungen selber beizusteuern, so entsteht<br />
der Anspruch auf das Honorar für diese Leistungsphase<br />
regelmäßig dann, wenn das Ergebnis,<br />
das mit den in der Leistungsphase<br />
erfassten Leistungen angestrebt wird, erreicht<br />
worden ist. Dies gilt auch dann, wenn<br />
eine einzelne Grundleistung zur Erreichung<br />
dieses Ergebnisses ganz oder teilweise nicht<br />
erbracht werden musste.<br />
Wenn zum Beispiel bei der Vorplanung<br />
ein Beschaffen amtlicher Karten nicht erforderlich<br />
ist, das Ergebnis dieser Leistungsphase<br />
also auch ohne diese Tätigkeit erreicht<br />
werden kann, so sollte eine Minderung des<br />
Honorars für diese Phase mit dem Hinweis,<br />
dass diese Tätigkeit nicht erbracht worden<br />
ist, nicht vorgenommen werden.<br />
Um zu verhindern, dass zu einem späteren<br />
Zeitpunkt keine Honorarkürzungen mit<br />
der Begründung vorgenommen wird, diese<br />
Leistung sei vom Auftragnehmer nicht erbracht<br />
worden, sollte der Hinweis bezie-<br />
Abb. 1: Teilleistungstabelle Grundlagenplanung<br />
Abb. 2: Teilleistungstabelle Vorplanung<br />
Abb. 3: Teilleistungstabelle Entwurfsplanung<br />
Abb. 4: Teilleistungstabelle Genehmigungsplanung<br />
hungsweise die Verpflichtung in Paragraf 3<br />
Absatz 8 der HOAI ernst genommen werden,<br />
und nach jeder Leistungsphase das Ergebnis<br />
mit dem Auftraggeber erörtert und in<br />
schriftlicher Form festgehalten werden (sie-<br />
<strong>Heinz</strong> <strong>Simmendinger</strong><br />
Dipl. Ing. (FH), Sachverständiger<br />
für Architekten und Ingenieurhonorare;<br />
Mitglied in den AHO-<br />
Fachkommissionen Sachverständige/Wasserwirtschaft;<br />
Beisitzer<br />
der VOF-Vergabekammer Baden-<br />
Württemberg; Mitarbeiter des<br />
HOAI-Kommentars von Locher/<br />
Koeble/Frik<br />
www.HOAI-Gutachter.de<br />
he hierzu auch: “Paragraf mit Sprengstoff –<br />
Die HOAI verlangt eine Erörterung der Leistungsbilder<br />
und Leistungsphasen mit dem<br />
Auftraggeber“, in Deutsches Ingenieurblatt<br />
November 2010, Seite 53 ff.).<br />
www.deutsches-ingenieurblatt.de<br />
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Alle Tabellen aus: <strong>Simmendinger</strong>, HOAI 2009, Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten, Verlag Ernst & Sohn 2009<br />
53<br />
Büro