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Ordentliche Orientierungshilfe - Simmendinger, Heinz

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Büro<br />

tiero/Fotolia.com<br />

<strong>Ordentliche</strong> <strong>Orientierungshilfe</strong><br />

Der richtige Umgang mit Teilleistungstabellen § 8 Abs. 2 HOAI<br />

TABELLEN UND DIAGRAMME verfolgen den Ingenieur auf Schritt und Tritt – gut, wenn sie wenigstens<br />

etwas einbringen, wie zum Beispiel die diversen Tabellen für die Bewertung nicht erbrachter Teilleistungen<br />

nach HOAI.<br />

Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004, nach<br />

dem sich für die Bewertung von nicht erbrachten Architektenleistungen (oder Ingenieurleistungen)<br />

die Steinfort-Tabelle oder andere Bewertungstabellen als <strong>Orientierungshilfe</strong><br />

eignen, sind die Teilleistungstabellen in aller Munde. Leider werden<br />

diese Tabellen oftmals falsch angewendet. Deshalb wird mit dem nachfolgendem<br />

Beitrag die richtige Anwendung dieser Tabellen im Sinne des Paragrafen 8 Absatz 2<br />

der HOAI aufgezeigt.<br />

<strong>Heinz</strong> <strong>Simmendinger</strong><br />

Der Verordnungsgeber hat in der HOAI als<br />

kleinste Abrechnungseinheit die Leistungsphasen<br />

mit einer Bewertung versehen. Jedoch<br />

kommt in der Praxis immer wieder der<br />

Fall vor, dass eine Leistungsphase nicht vollständig<br />

in Ansatz gebracht werden kann.<br />

Die Gründe hierfür können unterschiedlicher<br />

Natur sein wie zum Beispiel:<br />

Es werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase<br />

übertragen, weil durch den Auftraggeber<br />

einzelne selbst erbracht werden<br />

oder bereits vorliegen,<br />

ein Vertrag wird vorzeitig beendet, und es<br />

müssen die erbrachten Leistungen zu den<br />

nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt und<br />

bewertet werden,<br />

Leistungen werden innerhalb einer Arge,<br />

einer Planungsgemeinschaft oder zu einem<br />

Subplaner aufgeteilt,<br />

Planungsänderungen machen eine teilweise<br />

Wiederholung von Leistungen erforderlich,<br />

welche bewertet werden müssen.<br />

Die HOAI sieht in Paragraf 8 Absatz 2 vor:<br />

Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase<br />

übertragen, so darf für die übertragenen<br />

Leistungen nur ein Honorar be-<br />

03 I 11 | Deutsches IngenieurBlatt<br />

rechnet und vereinbart werden, das dem<br />

Anteil der übertragenen Leistungen an der<br />

gesamten Leistungsphase entspricht.<br />

Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile<br />

von Leistungen dem Auftragnehmer nicht<br />

übertragen werden.<br />

Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand<br />

ist zu berücksichtigen.<br />

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem<br />

Urteil vom 16. Dezember 2004 (Aktenzeichen:<br />

VII ZR 174/03) festgestellt:<br />

Für die Bewertung nicht erbrachter Architektenleistungen<br />

eignen sich die Steinfort-<br />

Tabelle oder andere Bewertungstabellen als<br />

<strong>Orientierungshilfe</strong>.<br />

Weil die von Steinfort aufgestellte Tabelle<br />

nur das Leistungsbild der Objektplanung Gebäude<br />

beinhaltet, und zudem schon 1981<br />

aufgestellt worden ist, habe ich für alle preisrechtlich<br />

verordneten Leistungsbilder (mit<br />

Ausnahme der Flächenplanungen) eine Teilleistungstabelle<br />

aufgestellt. Diese wurde als<br />

Novum in grafischer Form aufgestellt. Dies<br />

hat zum einen den Vorteil, dass mit einem<br />

Blick eine Relation der einzelnen Teilleistungen<br />

vorgenommen werden kann. Zum anderen<br />

soll die grafische Form verhindern, dass<br />

eine Bewertung der Teilleistungen mit zwei<br />

Stellen hinter dem Komma als feste Größe<br />

angesehen wird. Teilleistungstabellen können<br />

nur immer nur als eine Vorgabe für den<br />

Regelfall genommen werden, welche im<br />

konkreten Einzelfall anzupassen ist.<br />

In Abb. 1 bis Abb. 4 werden diese Teilleistungstabellen<br />

beispielhaft für die Leistungsphasen<br />

1 bis 4 des Leistungsbildes der Objektplanung<br />

Ingenieurbauwerke vorgestellt.<br />

Die Teilleistungstabellen der weiteren Leistungsbilder<br />

finden Sie unter<br />

www.deutsches-ingenieurblatt.de → Web-<br />

Infos → Suchwort: Teilleistungstabellen.<br />

Im konkreten Einzelfall ist immer auch<br />

immer ein zusätzlicher Koordinierungs- und<br />

Einarbeitungsaufwand nach Paragraf 8 Absatz<br />

2 Satz 3 HOAI zu berücksichtigen. Dies<br />

kann durchaus dazu führen, dass die Summe<br />

der (übertragenen und nicht übertragenen)<br />

Teilleistungen einen höheren Vom-Hundert-<br />

Satz ergibt, als die HOAI für diese Leistungsphase<br />

vorsieht. Hier wendet sich das berühmte<br />

Zitat von Aristoteles gerade ins Gegenteil,<br />

wonach das Ganze mehr sei als die<br />

Summe seiner Teile, denn, das ist die<br />

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03 I 11 | Deutsches IngenieurBlatt<br />

Schlussfolgerung aus Paragraf 8 Absatz 2<br />

HOAI: Die Summe der (übertragenen und<br />

nicht übertragenen) Teilleistungen ergibt<br />

durch den zusätzlichen Koordinierungs- und<br />

Einarbeitungsaufwand eben mehr als die<br />

Summe der jeweiligen Leistungsphase.<br />

Bei der Anwendung der Teilleistungstabellen<br />

ist jedoch darauf zu achten, dass nicht<br />

erforderliche Teilleistungen nicht mit der<br />

Absicht der Honorarkürzung aus der Beauftragung<br />

herausgenommen werden dürfen.<br />

So erläutert der Verordnungsgeber in der<br />

amtlichen Begründung zu Paragraf 3 Absatz<br />

2 HOAI:<br />

Klarzustellen ist hier, dass nicht alle Leistungen<br />

in den Leistungsbildern grundsätzlich<br />

bei jedem Objekt zur Erreichung des<br />

Vertragszieles notwendig sind.<br />

Noch deutlicher hat dies der Verordnungsgeber<br />

in der amtlichen Begründung zu<br />

Paragraf 55 HOAI der alten Fassung der<br />

HOAI formuliert:<br />

Werden einem Auftragnehmer die Grundleistungen<br />

einer Leistungsphase mit dem<br />

Ziel übertragen, das mit der Leistungsphase<br />

verfolgte Ergebnis zu erbringen, und behält<br />

sich der Auftraggeber nicht vor, einzelne<br />

Leistungen selber beizusteuern, so entsteht<br />

der Anspruch auf das Honorar für diese Leistungsphase<br />

regelmäßig dann, wenn das Ergebnis,<br />

das mit den in der Leistungsphase<br />

erfassten Leistungen angestrebt wird, erreicht<br />

worden ist. Dies gilt auch dann, wenn<br />

eine einzelne Grundleistung zur Erreichung<br />

dieses Ergebnisses ganz oder teilweise nicht<br />

erbracht werden musste.<br />

Wenn zum Beispiel bei der Vorplanung<br />

ein Beschaffen amtlicher Karten nicht erforderlich<br />

ist, das Ergebnis dieser Leistungsphase<br />

also auch ohne diese Tätigkeit erreicht<br />

werden kann, so sollte eine Minderung des<br />

Honorars für diese Phase mit dem Hinweis,<br />

dass diese Tätigkeit nicht erbracht worden<br />

ist, nicht vorgenommen werden.<br />

Um zu verhindern, dass zu einem späteren<br />

Zeitpunkt keine Honorarkürzungen mit<br />

der Begründung vorgenommen wird, diese<br />

Leistung sei vom Auftragnehmer nicht erbracht<br />

worden, sollte der Hinweis bezie-<br />

Abb. 1: Teilleistungstabelle Grundlagenplanung<br />

Abb. 2: Teilleistungstabelle Vorplanung<br />

Abb. 3: Teilleistungstabelle Entwurfsplanung<br />

Abb. 4: Teilleistungstabelle Genehmigungsplanung<br />

hungsweise die Verpflichtung in Paragraf 3<br />

Absatz 8 der HOAI ernst genommen werden,<br />

und nach jeder Leistungsphase das Ergebnis<br />

mit dem Auftraggeber erörtert und in<br />

schriftlicher Form festgehalten werden (sie-<br />

<strong>Heinz</strong> <strong>Simmendinger</strong><br />

Dipl. Ing. (FH), Sachverständiger<br />

für Architekten und Ingenieurhonorare;<br />

Mitglied in den AHO-<br />

Fachkommissionen Sachverständige/Wasserwirtschaft;<br />

Beisitzer<br />

der VOF-Vergabekammer Baden-<br />

Württemberg; Mitarbeiter des<br />

HOAI-Kommentars von Locher/<br />

Koeble/Frik<br />

www.HOAI-Gutachter.de<br />

he hierzu auch: “Paragraf mit Sprengstoff –<br />

Die HOAI verlangt eine Erörterung der Leistungsbilder<br />

und Leistungsphasen mit dem<br />

Auftraggeber“, in Deutsches Ingenieurblatt<br />

November 2010, Seite 53 ff.).<br />

www.deutsches-ingenieurblatt.de<br />

chieleundSchoen1946#####985632741269852#####Schiele19Schoen46######978497949######XcFHi876BHTRG########875GbLuRbdP=######SchieleSchoen#######ipTrEbJfeBDS<br />

Alle Tabellen aus: <strong>Simmendinger</strong>, HOAI 2009, Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten, Verlag Ernst & Sohn 2009<br />

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