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Daten ..... Fakten ..... Ereignisse - Stadt Aalen

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Jahresbericht 2003<br />

453-50 Ferienerholungsmaßnahmen<br />

Die Förderung ergeht nach folgenden Richtlinien:<br />

��Die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Aalen</strong> fördert mit einem Zuschuss von 1,00 ¤ pro Kind oder Jugendliche/r und<br />

Verpflegungstag Ferienerholungsmaßnahmen, die in Europa durchgeführt werden und<br />

deren Träger anerkannte Jugendverbände und – vereinigungen, Jugendgruppen der<br />

Vereine und Kirchen sowie Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in <strong>Aalen</strong><br />

sind.<br />

��Zuschüsse<br />

werden nur für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis<br />

zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, die in der <strong>Stadt</strong> <strong>Aalen</strong> ihren Wohnsitz<br />

haben. SchülerInnen, StudentenInnen und arbeitslose TeilnehmerInnen können bis zur<br />

Vollendung des 21. Lebensjahres in die Bezuschussung einbezogen werden (mit<br />

entsprechendem Nachweis). Für Freizeiten von Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt für<br />

die Förderung als maßgebliche Höchstaltersgrenze das vollendete 30. Lebensjahr.<br />

��Für<br />

BetreuerInnen von Jugendlichen wird ebenfalls der Zuschuss von 2,00 DM/1,00 ¤ pro<br />

Person und Verpflegungstag gewährt, wobei für je 10 TeilnehmerInnen 1 BetreuerIn<br />

berücksichtigt wird. Bei Maßnahmen von Einrichtungen der Behindertenhilfe werden für je<br />

zwei TeilnehmerInnen ein/e BetreuerIn anerkannt. Über Ausnahmen entscheidet das Amt<br />

für Soziales, Jugend und Familie.<br />

��Voraussetzung<br />

für eine Förderung ist, dass der Erholungs- und Freizeitcharakter<br />

gewährleistet wird. Die geförderten Maßnahmen müssen der körperlichen und seelischen<br />

Erholung von Kindern und Jugendlichen dienen. Studienfahrten, Kinderverschickungen,<br />

Sportveranstaltungen, Kuren, Ausflüge u.ä. können nicht bezuschusst werden.<br />

��Die<br />

Zuschüsse werden nur für Ferienerholungsmaßnahmen mit einer Mindestdauer von<br />

vier Tagen und einer Höchstdauer von 21 Tagen gewährt.<br />

��Das<br />

Amt für Soziales, Jugend und Familie kann Ausnahmen zulassen.<br />

��Für<br />

den Träger der Erholungsmaßnahme besteht die Verpflichtung, für Kinder und<br />

Jugendliche aus bedürftigen Familien einen Sozialnachlass zu gewähren. Allgemein darf<br />

der städtische Zuschuss nur zur Ermäßigung der Teilnehmerbeiträge verwendet werden.<br />

��Der<br />

Zuschussantrag mit Teilnehmer- und Betreuerliste ist nach Ende der Maßnahme bis<br />

spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres an die <strong>Stadt</strong>verwaltung zu richten.<br />

��Zur<br />

Vereinfachung des Verfahrens wird bei den Nachweisen grundsätzlich auf die Vorlage<br />

von Einzelbelegen verzichtet. Das Amt für Soziales, Jugend und Familie behält sich vor,<br />

diese innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren einzufordern.<br />

Die Aufwendungen im Jahr 2003 beliefen sich auf insg. 18.208 € (i. V. 18.287 €).<br />

Ab 01.01.2004 werden nur noch Maßnahmen, die innerhalb des Ostalbkreises durchgeführt<br />

werden, bezuschusst.<br />

454-50 Deutscher Kinderschutzbund e. V., Ortsverband <strong>Aalen</strong> und Umgebung<br />

Seite 158<br />

Dem Ortsverband <strong>Aalen</strong> und Umgebung des Deutschen Kinderschutzbundes sind seit Januar<br />

1983 im Gebäude "An der <strong>Stadt</strong>kirche 23" (ehem. Ritterschule) im Erdgeschoss 6 Räume un-<br />

entgeltlich überlassen. Der jährliche Mietwert mit 7.230 € (i.V. 14.148 DM) wird als Sachkos-

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