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Vergnügungssteuersatzung (FUG) - Stadt Herbrechtingen

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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer<br />

(<strong>Vergnügungssteuersatzung</strong>)<br />

Seite 1 von 3 <strong>Vergnügungssteuersatzung</strong><br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Herbrechtingen</strong> erhebt eine Vergnügungssteuer.<br />

(2) Der Vergnügungssteuer unterliegen die nachstehend im <strong>Stadt</strong>gebiet veranstalteten Vergnügungen,<br />

einschließlich der dazu bereitgestellten Geräte und Einrichtungen:<br />

1. Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsgeräte und Musikautomaten, die an<br />

öffentlich zugänglichen Orten (z.B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen)<br />

zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.<br />

2. Diskotheken.<br />

(3) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder<br />

von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.<br />

§ 2<br />

Steuerbefreiungen<br />

Von der Vergnügungssteuer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind befreit:<br />

1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung<br />

durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),<br />

2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten,<br />

Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden.<br />

3. Billardtische und Tischfußballgeräte.<br />

§ 3<br />

Steuerschuldner und Haftung<br />

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Aufsteller eines in § 1<br />

Abs.2 Nr.1 genannten Automaten oder Gerätes. Mehrere Unternehmer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Erhebungsform<br />

(1) Die Steuer wird als Pauschsteuer nach festen Steuersätzen erhoben.<br />

(2) Das Steueramt kann mit einzelnen Steuerpflichtigen oder Gruppen von solchen besondere<br />

Vereinbarungen über den Steuerbetrag, die Fälligkeit, das Einzugsverfahren sowie<br />

die Überwachung und Sicherung der Steuer treffen, wenn dadurch das steuerliche Ergebnis<br />

nicht wesentlich verändert und das Besteuerungsverfahren vereinfacht wird.<br />

(1) Die Pauschsteuer beträgt:<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

a) für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder<br />

ähnlichen Gerätes je angefangenen Kalendermonat:<br />

1. ohne Gewinnmöglichkeit


- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />

von § 33 i) oder § 60 a) Abs.3 der Gewerbeordnung 100,-- EUR<br />

- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50,-- EUR<br />

2. mit Gewinnmöglichkeit bei einer Spieleinrichtung<br />

- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von<br />

§ 33 i) oder § 60 a) Abs.3 der Gewerbeordnung 180,-- EUR<br />

- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 90,-- EUR<br />

b) für das Halten eines Gerätes, mit dem sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten<br />

gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder das eine Verherrlichung<br />

oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand hat (Gewaltspielgerät):<br />

280,-- EUR.<br />

c) Für das Halten eines Musikautomaten oder ähnlichem mit Geldeinwurf in Gast- und<br />

Schankwirtschaften, in Vereinsräumen und ähnlichen Räumen sowie von der Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Orte je angefangenen Kalendermonat 20,-- EUR.<br />

d) Für Diskotheken je angefangenen Kalendermonat 150,-- EUR.<br />

Hat eines der unter a) und b) genannten Geräte mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig<br />

voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können,<br />

so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.<br />

(2) aufgehoben<br />

(3) aufgehoben<br />

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ( § 1 Abs.2 Nr.1) ein<br />

gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.<br />

(5) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes ( § 1 Abs.2 Nr.1) im Gemeindegebiet<br />

wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal<br />

berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers;<br />

Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige<br />

Aufsteller.<br />

(6) Macht der Steuerschuldner ( § 3) glaubhaft, daß während eines vollen Kalendermonats<br />

die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe,<br />

Betriebsferien) oder die Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 1 genannten<br />

Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der<br />

Steuerberechnung nicht berücksichtigt.<br />

§ 6<br />

Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />

(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des<br />

1. § 1 Abs.2 Ziffer 1 mit der Aufstellung des Gerätes<br />

2. § 1 Abs. Ziffer 2 mit der Inbetriebnahme der Einrichtung.<br />

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt oder<br />

die Einrichtung geschlossen wird.<br />

(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach<br />

§ 2, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen<br />

Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit<br />

nach § 2.<br />

(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres.<br />

Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld<br />

für dieses Kalendervierteljahr mit Beginn der Steuerpflicht.<br />

Seite 2 von 3 <strong>Vergnügungssteuersatzung</strong>


(4) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten, soweit nicht nach § 4 Abs.2 dieser<br />

Satzung eine Pauschalvereinbarung getroffen wurde.<br />

Seite 3 von 3 <strong>Vergnügungssteuersatzung</strong><br />

§ 7<br />

Anmeldung, Sicherheitsleistung, Steueraufsicht<br />

(1) Alle im Gemeindegebiet veranstalteten und nach § 1 steuerpflichtigen Vergnügungen<br />

sind spätestens 3 Werktage vor Beginn beim Steueramt der <strong>Stadt</strong> <strong>Herbrechtingen</strong> anzumelden.<br />

Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung<br />

an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.<br />

(2) Zur Anmeldung der in § 1 Abs.2 Ziffer 1 bezeichneten Automaten und Geräte ist sowohl<br />

der jeweilige Aufsteller dieser Geräte, als auch der Inhaber der Räume, in denen diese<br />

Geräte aufgestellt sind, verpflichtet. Zur Anmeldung nach § 1 Abs.2 Ziffer 1 steuerpflichtigen<br />

Vergnügungen ist sowohl der Betreiber als auch der Inhaber der dazu benützten<br />

Räume oder Grundstücke verpflichtet.<br />

(3) Das Steueramt kann eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen als<br />

ausreichend erklären.<br />

(4) Der zur Anmeldung Verpflichtete hat die Abschaffung oder Außerbetriebnahme der Geräte<br />

oder Einrichtungen dem Steueramt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Wird diese<br />

Frist versäumt, kann die Steuer bis zum Ende des Monats berechnet werden, in dem die<br />

Anzeige beim Steueramt eingeht.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig i.S. von § 5 a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer<br />

vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 7 Abs. 1 bis 4 dieser Satzung nicht<br />

nachkommt.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die seitherige<br />

Satzung vom 13.Mai 1982 ihre Gültigkeit.

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