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VOM 16. JANUAR 2007 (TV HELIOS) - HELIOS Kliniken GmbH

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MANTELTARIFVERTRAG<br />

FÜR UNTERNEHMEN DES <strong>HELIOS</strong> KONZERNS<br />

<strong>VOM</strong> <strong>16.</strong> <strong>JANUAR</strong> <strong>2007</strong> (<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>)<br />

zwischen der<br />

<strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

- nachfolgend <strong>HELIOS</strong> genannt -<br />

einerseits<br />

und<br />

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />

Bundesvorstand<br />

- nachfolgend ver.di genannt -<br />

andererseits


Inhaltsübersicht<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

§ 1 Geltungsbereich................................................................................................................. 4<br />

§ 2 Arbeitsvertrag.................................................................................................................... 4<br />

§ 3 Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung............................................. 5<br />

§ 4 Probezeit ............................................................................................................................. 5<br />

§ 5 Ärztliche Untersuchung ................................................................................................... 6<br />

§ 6 Arbeitssicherheit................................................................................................................ 6<br />

§ 7 Aufgabenbereich, Nebentätigkeit ................................................................................... 6<br />

§ 8 Zeugnis, Arbeitspapiere ................................................................................................... 8<br />

§ 9 Verschwiegenheit .............................................................................................................. 8<br />

§ 10 Arbeitsversäumnis, Arbeitsunfähigkeit....................................................................... 8<br />

§ 11 Personalakte ..................................................................................................................... 9<br />

§ 12 Haftung im Schadensfall .............................................................................................. 10<br />

§ 13 Regelmäßige Arbeitszeit, Ausgleichszeitraum ......................................................... 10<br />

§ 14 Teilzeitbeschäftigung.................................................................................................... 11<br />

§ 15 Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Mehrarbeit ............................. 12<br />

§ 16 Wechselschicht- und Schichtarbeit ............................................................................. 12<br />

§ 17 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft............................................................................ 13<br />

§ 18 Arbeitszeitkonto ............................................................................................................ 15<br />

§ 19 Beschäftigungszeit......................................................................................................... 16<br />

§ 20 Entgelt, Zuwendungen................................................................................................. 17<br />

§ 21 Betriebliche Altersversorgung..................................................................................... 17<br />

§ 22 Berufliche Fort- und Weiterbildung ........................................................................... 17<br />

§ 23 Schutzkleidung, Berufskleidung................................................................................. 19<br />

§ 24 Dienstreisen.................................................................................................................... 19<br />

§ 25 Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss..................................................................... 20<br />

§ 26 Erholungsurlaub............................................................................................................ 21<br />

§ 27 Zusatzurlaub, Sonderurlaub........................................................................................ 22<br />

§ 28 Arbeitsbefreiung............................................................................................................ 23<br />

§ 29 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ........................................................................ 25<br />

§ 30 Ausschlussfristen........................................................................................................... 27<br />

§ 31 Datenschutz.................................................................................................................... 27<br />

§ 32 Bekanntgabe................................................................................................................... 27<br />

§ 33 Salvatorische Klausel .................................................................................................... 27<br />

§ 34 Inkrafttreten, Laufzeit................................................................................................... 27<br />

Anlagen:<br />

Anlage 26.3 Urlaubstabelle<br />

Anwendungsvereinbarung für Serviceunternehmen (<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Anwendung)<br />

Sonderregelung für Auszubildende (<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Azubi)<br />

2


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Vorbemerkung: Die Tarifpartner wollen in diesem Tarifvertrag diskriminierungsfreie<br />

Regelungen schaffen. Zur besseren Lesbarkeit wird lediglich die männliche Form<br />

„Beschäftigter“ bzw. „Arzt“ verwendet und auf die weibliche Form verzichtet.<br />

Selbstverständlich sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für beide Geschlechter<br />

gleichermaßen zutreffend und geltend.<br />

3


§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(1) Dieser Manteltarifvertrag gilt nach näherer Maßgabe der Regelungen des<br />

Tarifvertrages zur Umsetzung von Tarifverträgen innerhalb des <strong>HELIOS</strong> Konzerns<br />

(nachfolgend <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong>) für alle Beschäftigten (nachfolgend Beschäftigte<br />

genannt), die in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (nachfolgend<br />

Arbeitsverhältnis genannt) zu einem nach dem <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> in die<br />

Tarifanwendung einbezogenen Unternehmen des <strong>HELIOS</strong> Konzerns (nachfolgend<br />

jeweils Arbeitgeber genannt) stehen bzw. ein solches künftig begründen, soweit sie<br />

Mitglieder von ver.di sind. Dieser Manteltarifvertrag gilt auch für Beschäftigte, die als<br />

Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen<br />

oder zahnärztlichen Berufes nach der jeweils einschlägigen Berufsordnung sowie der<br />

Approbationsordnung befugt sind (nachfolgend für arztspezifische Regelungen auch<br />

Arzt genannt). 1<br />

(2) Dieser Manteltarifvertrag gilt nicht für<br />

a) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und leitende Ärzte (Chefärzte),<br />

b) Verwaltungsleiter bzw. Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie Assistenten,<br />

c) Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag ein über das Grundentgelt der höchsten<br />

Entgeltstufe des Entgelttarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten.<br />

(3) Soweit in den vorgenannten speziellen oder diesen ergänzenden Tarifregelungen auf<br />

einen anderen Manteltarifvertrag verwiesen wird (z.B. BAT oder BMTG) tritt an die<br />

Stelle des bislang in Bezug genommenen Tarifvertrages dieser neue Manteltarifvertrag.<br />

§ 2<br />

Arbeitsvertrag<br />

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen, dem Beschäftigten ist eine<br />

Ausfertigung auszuhändigen. Im Arbeitsvertrag sind der Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses, eine Charakterisierung der zu leistenden Tätigkeit, die<br />

Entgeltgruppe, Beschäftigungszeiten nach § 19 dieses Manteltarifvertrages, der<br />

Arbeitsort, bei Ausbildungsverhältnissen die Dauer der Ausbildung und bei<br />

Teilzeitbeschäftigten die individuelle Arbeitszeit und deren Verteilung anzugeben. Bei<br />

Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, ist im Arbeitsvertrag, soweit die Befristung<br />

eines sachlichen Grundes bedarf, der Befristungsgrund, bei befristeten<br />

Arbeitsverträgen zur Vertretung der/die Name/n der/des zu vertretenden<br />

Beschäftigten anzugeben. 2<br />

1 Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Satz 2: Wenn ein Arzt ein über das Grundentgelt der höchsten<br />

Entgeltstufe des <strong>TV</strong>-Ärzte Entgelt <strong>HELIOS</strong> erhält, finden im Hinblick auf die sonstigen<br />

Arbeitsbedingungen die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages weiterhin nach Maßgabe<br />

des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz) Anwendung, soweit nicht bereits der<br />

Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrags Bezug nimmt.<br />

2 Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1: Die Tarifpartner sind sich einig, dass mit dieser Regelung<br />

einerseits die Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt werden sollen, andererseits im<br />

Hinblick auf Teilzeitbeschäftigte keine tariflichen Regelungen unterhalb der gesetzlichen<br />

Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erfolgen soll. Im Falle einer künftigen<br />

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden daher auch die in diesem<br />

Manteltarifvertrag getroffenen Regelungen überprüft und an die veränderten gesetzlichen<br />

Rahmenvorgaben angepasst werden müssen. Für eine solche Anpassung besteht<br />

4


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden<br />

können befristet oder mit gesonderten Kündigungsfristen vereinbart werden, soweit<br />

diese gesonderten Kündigungsfristen nicht tarifvertraglich vereinbart sind.<br />

(3) Der Arbeitsvertrag kann nur abgeschlossen werden für ein<br />

a) Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit,<br />

b) unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen zweckbestimmtes oder zeitlich<br />

befristetes Arbeitsverhältnis, 3<br />

c) Arbeitsverhältnis zur Aushilfe, wobei ein solches nur mit Beschäftigten begründet<br />

werden darf, die für Aufgaben von begrenzter Dauer oder zur Vertretung (z.B. für<br />

erkrankte oder im Urlaub befindliche Beschäftigte) eingestellt werden.<br />

(4) Das Arbeitsverhältnis beginnt auch dann am 1. eines Monats, wenn dieser auf einen<br />

arbeitsfreien Feiertag oder Sonntag fällt.<br />

§ 3<br />

Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung<br />

(1) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

(nachfolgend TzBfG) 4 ist nicht zulässig, wenn eine Befristung nach dem Gesetz über<br />

befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung möglich ist.<br />

(2) Bei befristeten Beschäftigungen zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt muss<br />

der erste Vertrag – soweit rechtlich zulässig 5 – für eine Laufzeit von nicht weniger als 2<br />

Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit<br />

geschlossen werden, wenn nicht sachliche Gründe kürzere Vertragslaufzeiten<br />

erfordern. Sofern innerhalb der Mindestweiterbildungszeit die Weiterbildung nicht<br />

abgeschlossen ist, wird das Arbeitsverhältnis mindestens 1 Jahr über die<br />

Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung verlängert.<br />

(3) Für die Verlängerung oder die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses gilt § 29<br />

Abs. 1 lit. a) Sätze 2 und 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend.<br />

§ 4<br />

Probezeit<br />

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass<br />

a) im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere<br />

Einvernehmen, dass unverzüglich nach Bekanntwerden der Gesetzesänderung<br />

Verhandlungen mit dem Bestreben einer Einigung aufgenommen werden und die zu<br />

treffende Regelung wirtschaftlich so auszugestalten ist, dass sie dem gemeinsamen<br />

Parteiwillen bei Abschluss dieses Manteltarifvertrages entspricht. Verhandlungen über eine<br />

entsprechende Anpassung der Regelungen werden auch abweichend von der tarifvertraglich<br />

vereinbarten Kündigungsfrist aufgenommen.<br />

3 Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3 lit. b): Die Anpassungsvereinbarung nach der Protokollnotiz zu<br />

§ 2 Abs. 1 bei Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt hier entsprechend. Die<br />

Befristung bei Ärzten in Weiterbildung erfolgt nach dem Gesetz über befristete<br />

Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

4 Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1: Die Anpassungsvereinbarung nach der Protokollnotiz zu § 2<br />

Abs. 1 bei Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt hier entsprechend.<br />

5 Protokollnotiz zu § 3 Abs. 2: Die Tarifpartner sind sich einig, dass ggf. entgegenstehende<br />

zwingende gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverhältnissen nach<br />

dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung einzuhalten sind.<br />

5


Probezeit vereinbart wird,<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

b) gesetzliche Vorschriften zwingend eine kürzere oder längere Probezeit vorsehen oder<br />

c) der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes<br />

Ausbildungsverhältnisses oder im unmittelbaren Anschluss an ein befristetes oder an<br />

mehrere befristete unmittelbar aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse, das<br />

bzw. die ununterbrochen länger als 12 Monate gedauert hat bzw. haben, bei demselben<br />

Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber im Sinne des <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

eingestellt wird. Eine Unterbrechung von bis zu 3 Monaten gilt dabei als unschädlich.<br />

§ 5<br />

Ärztliche Untersuchung<br />

(1) Der Beschäftigte ist auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, sich vor der<br />

Einstellung ärztlich auf seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und<br />

Arbeitsfähigkeit) untersuchen zu lassen. Die Untersuchung erfolgt durch einen<br />

Arbeitsmediziner.<br />

(2) Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

untersuchen lassen, auf begründetes Verlangen des Beschäftigten ist er hierzu<br />

verpflichtet.<br />

(3) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung feststellen lassen, ob der<br />

Beschäftigte dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.<br />

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten der ärztlichen Untersuchungen zu tragen,<br />

soweit sie nicht von anderer Stelle getragen werden. Das Ergebnis der Untersuchung<br />

ist dem Beschäftigten bekannt zugeben.<br />

§ 6<br />

Arbeitssicherheit<br />

Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft, die Unfallverhütungsvorschriften und die<br />

Richtlinien der Europäischen Union zur Verhütung von Arbeitsunfällen und<br />

Berufskrankheiten sind gewissenhaft zu befolgen. Der Arbeitgeber trifft hierzu die<br />

erforderlichen Maßnahmen und gibt auch die hierzu notwendigen Sicherheitsrichtlinien vor,<br />

die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht bleiben hierbei<br />

unberührt.<br />

§ 7<br />

Aufgabenbereich, Nebentätigkeit<br />

(1) Der Beschäftigte hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und<br />

sein dienstliches Verhalten der Aufgabenstellung anzupassen. Soweit der<br />

Arbeitsvertrag keine speziellen Festlegungen zum Aufgabenbereich des Beschäftigten<br />

vorsieht, können dem Beschäftigten seiner Aus-, Fort- und Weiterbildung und<br />

Berufserfahrung angemessene Tätigkeiten am vereinbarten Arbeitsort übertragen<br />

werden. 6 Eine Einarbeitung ist zu gewährleisten.<br />

(2) Zu den aus der entsprechenden Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es auch<br />

6 Protokollnotiz zu § 7 Abs. 1 Satz 2: Die Tarifpartner sind sich einig, dass mit der getroffenen<br />

Regelung das durch Gesetz und Rechtsprechung konkretisierte und nach billigem Ermessen<br />

zu erfolgende Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig<br />

umschriebenen Leistungspflichten des Beschäftigten nach Zeit, Ort und Inhalt zu<br />

konkretisieren, wiedergegeben wird.<br />

6


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

a) im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit für einen leitenden Arzt, für einen<br />

Belegarzt oder für eine mit dem Arbeitgeber kooperierende Klinik (insbesondere<br />

Privatklinik oder Belegklinik) am vereinbarten Arbeitsort tätig zu sein,<br />

b) ärztliche Bescheinigungen auszustellen und Fürsorge- und Beratungsstellen zu<br />

betreuen sowie auf Anforderung des Arbeitgebers Unterricht oder Fachvorträge zu<br />

halten,<br />

c) auf Anforderung und Kosten des Arbeitgebers am notärztlichen Rettungsdienst<br />

teilzunehmen und sich ggf. dafür auf Anordnung des Arbeitgebers zu qualifizieren,<br />

sofern und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen in der Person des<br />

Beschäftigten erfüllt werden können, 7<br />

d) auf Anforderung des Arbeitgebers ärztliche Stellungnahmen, gutachtliche<br />

Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu Fachthemen und zur<br />

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber den Kostenträgern zu<br />

erstellen,<br />

e) auf Anforderung des Arbeitgebers aktiv an der Fachgruppenarbeit des <strong>HELIOS</strong><br />

Konzerns teilzunehmen,<br />

f) auf Anforderung des Arbeitgebers Lehrtätigkeiten zu übernehmen.<br />

(3) Jede Nebentätigkeit gegen Entgelt ist nur mit schriftlicher Zustimmung des<br />

Arbeitgebers zulässig. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Arbeitgeber sich nicht<br />

innerhalb von 4 Wochen gegenüber dem Beschäftigten positioniert hat. Ausschließlich<br />

ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für nicht gewerbliche Vereine, die nicht oder<br />

allenfalls mit einer bloßen Aufwandsentschädigung abgegolten werden, sind erlaubt.<br />

Einer beabsichtigten und vor deren Aufnahme offen gelegten Nebentätigkeit wird der<br />

Arbeitgeber zustimmen, wenn<br />

a) keine Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber oder einem anderen<br />

Unternehmen des <strong>HELIOS</strong> Konzerns besteht,<br />

b) gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht verstoßen wird,<br />

c) die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Beschäftigten aus dem<br />

Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber nicht gefährdet wird,<br />

d) sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.<br />

Der Beschäftigte hat – soweit vom Arbeitgeber gefordert – die für die Prüfung der<br />

Zustimmungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen, es sei denn, die<br />

Voraussetzungen sind offenkundig. Die Zustimmung zur Nebentätigkeit kann befristet<br />

werden, in der Regel soll die Frist nicht unter 1 Jahr liegen. Die Zustimmung soll<br />

7 Protokollnotiz zu § 7 Abs. 2 lit. c):<br />

1. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Patienten im<br />

Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt während der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft zum<br />

Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.<br />

2. Ein Arzt, dem nachweislich aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen<br />

einer anerkannten Minderung der Erwerbfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst<br />

entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologe) die<br />

Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz<br />

im Rettungsdienst herangezogen werden.<br />

3. In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln des Arztes im<br />

Rettungsdienst vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.<br />

7


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

verlängert werden, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen für eine Zustimmung<br />

auch nach Ablauf der Frist weiterhin unverändert vorliegen. Ein Antrag auf<br />

Verlängerung ist in der Regel 3 Monate – jedoch spätestens 1 Monat – vor Ablauf des<br />

vereinbarten Nebentätigkeitszeitraums zu stellen.<br />

(4) Der Beschäftigte darf Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige<br />

Vergünstigungen in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des<br />

Arbeitgebers annehmen; ausgenommen sind unwesentliche persönliche<br />

Aufmerksamkeiten. 8<br />

§ 8<br />

Zeugnis, Arbeitspapiere<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Beschäftigten auf Verlangen ein vorläufiges<br />

Zeugnis und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein endgültiges Zeugnis<br />

auszustellen, das sich auf Verlangen des Beschäftigten auch auf Führung und Leistung<br />

erstrecken muss. 9<br />

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung<br />

über das zuletzt bezogene Entgelt und den im Jahr des Ausscheidens erhaltenen<br />

Urlaub auszuhändigen. Die Arbeitspapiere sind dem Beschäftigten bei Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses unverzüglich zu überlassen.<br />

§ 9<br />

Verschwiegenheit<br />

(1) Der Beschäftigte hat über betriebliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch<br />

gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers zur Wahrung<br />

berechtigter Interessen angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Der<br />

Beschäftigte darf Schriftstücke, Aufzeichnungen und bildliche Darstellungen nicht<br />

ohne Einwilligung des Arbeitgebers Dritten zugänglich machen; auf Verlangen des<br />

Arbeitgebers muss er sie – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses –<br />

herausgeben.<br />

(2) Der Beschäftigte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Geheimnisse<br />

bekannt werden, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht<br />

unterliegen, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu bewahren, wenn<br />

er selbst nicht im Sinne des Strafrechtes zu den Hilfspersonen des Arztes zählt.<br />

(3) Der Beschäftigte hat – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – über<br />

Angelegenheiten, die nach vorstehenden Absätzen 1 und 2 der Schweigepflicht<br />

unterliegen, Verschwiegenheit zu wahren.<br />

§ 10<br />

Arbeitsversäumnis, Arbeitsunfähigkeit<br />

(1) Die Arbeitszeit ist einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Beschäftigte –<br />

unbeschadet § 28 dieses Manteltarifvertrags – außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.<br />

8 Niederschriftserklärung des Arbeitgebers zu § 7 Abs. 4: <strong>HELIOS</strong> erklärt, dass in den<br />

Unternehmen die für den <strong>HELIOS</strong> Konzern festgelegte Konzernregelung zum Sponsoring<br />

angewendet wird und entsprechende Bezugnahmen in die Arbeitsverträge aufgenommen<br />

werden.<br />

9 Protokollnotiz zu § 8 Abs. 1: Für Ärzte ist das Zeugnis jeweils auch durch den zuständigen<br />

Chefarzt mit zu unterzeichnen.<br />

8


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(2) Der Beschäftigte darf nur mit vorheriger Erlaubnis des Arbeitgebers der Arbeit<br />

fernbleiben. Kann die vorherige Erlaubnis den Umständen nach vorher nicht eingeholt<br />

werden, so ist die Genehmigung unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem<br />

Fernbleiben hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf das Entgelt und auf Zulagen<br />

oder Zuschläge.<br />

(3) Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren<br />

voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger<br />

als 3 Kalendertage, hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen<br />

der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf<br />

folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in<br />

begründeten Einzelfällen (bei häufig wiederholten Kurzerkrankungen) – unter<br />

Beachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte – die Vorlage der ärztlichen<br />

Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als in der<br />

Bescheinigung angegeben, ist der Beschäftigte verpflichtet, eine neue ärztliche<br />

Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung der Krankenkasse ersetzt die ärztliche<br />

Bescheinigung. Auch nach Ablauf des Zahlungszeitraums für Krankenbezüge (§ 25<br />

Abs. 1) ist der Beschäftigte verpflichtet, bei Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit jeweils<br />

unaufgefordert weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, der<br />

Arbeitgeber erstattet dem Beschäftigten ggf. die vom bescheinigenden Arzt gegenüber<br />

dem Beschäftigten abgerechneten Gebühren (EBM, GOÄ) für die ärztliche<br />

Bescheinigung.<br />

(4) Kann der Beschäftigte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten<br />

Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch<br />

Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über,<br />

soweit dieser dem Beschäftigten Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Gleichfalls gehen auf<br />

dieses fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallende und vom Arbeitgeber zu tragende<br />

Abgabenlasten bzw. Beiträge im gesetzlich für den Fall der Entgeltfortzahlung<br />

vorgesehenen Umfang auf den Arbeitgeber über. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber<br />

unverzüglich die zur Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche<br />

erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere den Arbeitgeber auf die Tatsache<br />

eines Unfalls hinzuweisen und die Beteiligung eines Dritten an der Arbeitsunfähigkeit<br />

unter dessen Benennung anzuzeigen.<br />

§ 11<br />

Personalakte<br />

Der Beschäftigte hat während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses das Recht auf Einsicht in<br />

seine Personalakte. Das schließt das Recht auf Anfertigung von Notizen und Abschriften ein.<br />

Fotokopien kann der Beschäftigte auf seine Kosten zum Selbstkostenpreis des Arbeitgebers<br />

herstellen. Eine Überlassung der Personalakte ist ausgeschlossen.<br />

Der Beschäftigte ist über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn<br />

nachteilige Personalmaßnahmen begründen können, vor Aufnahme in die Personalakte zu<br />

hören. 10 Eine hierbei erfolgte Äußerung ist in die Personalakte zu nehmen.<br />

10 Protokollnotiz zu § 11 Satz 4: Die Tarifpartner sind sich einig, dass mit der getroffenen<br />

Regelung die durch Gesetz und Rechtsprechung an eine Anhörung des Beschäftigten<br />

gestellten Voraussetzungen über deren Qualität, Zugang und Frist wiedergegeben werden.<br />

9


§ 12<br />

Haftung im Schadensfall<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Verursacht der Beschäftigte in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, so haftet der<br />

Arbeitgeber, es sei denn der Beschäftigte hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.<br />

§ 13<br />

Regelmäßige Arbeitszeit, Ausgleichszeitraum 11<br />

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der<br />

Pausen 38,5 Stunden (West) bzw. 40 Stunden (Ost). Für Ärzte beträgt die regelmäßige<br />

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Die<br />

Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Als<br />

Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche<br />

Feiertage im Sinne des § 15 Abs. 4 dieses Manteltarifvertrages. Die regelmäßige<br />

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit kann aus notwendigen betrieblichen<br />

Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit<br />

ergibt sich aus den jeweils im Monat anfallenden Arbeitstagen multipliziert mit 7,7<br />

Stunden (West) bzw. 8 Stunden (Ost). Die Monatsarbeitszeit ist, wenn keine<br />

betriebsübliche Arbeitszeit festgelegt ist, im Voraus vom Arbeitgeber in mindestens<br />

monatlichen Dienstplänen festzulegen. Die Dienstpläne sind in der Regel 4 Wochen vor<br />

Beginn bekannt zu geben; ist ein Rahmendienstplan vorhanden, verkürzt sich diese<br />

Frist auf 2 Wochen. Die Arbeitszeit ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch<br />

elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.<br />

(2) Für die Berechnung der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist<br />

ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde zu legen (Ausgleichszeitraum).<br />

(3) Für Teilzeitbeschäftigte berechnet sich die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit aus dem Verhältnis zwischen der individuell vereinbarten Arbeitszeit und<br />

der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.<br />

(4) Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am<br />

Arbeitsplatz ohne die Ruhepausen. Ist Schutzkleidung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2<br />

sowie nach hygienerechtlichen Vorschriften zu tragen, beginnt/endet die Arbeitszeit<br />

mit Betreten/Verlassen der Umkleideräume. Die Verteilung der Wochenarbeitszeit<br />

sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden durch betriebliche Dienstoder<br />

Arbeitszeitpläne geregelt. 12<br />

(5) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer<br />

Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 7 Absätze 1, 2 und des § 12 ArbZG von den<br />

Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Soweit dieser<br />

Manteltarifvertrag oder den diesen ergänzende Tarifverträge Regelungen vorsieht oder<br />

vorsehen, die eine Abweichung von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes –<br />

unabhängig von einer etwaigen Betriebsvereinbarung nach Satz 1 – ermöglichen, gehen<br />

11 Protokollnotiz zu § 13: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte<br />

und der tarifvertraglichen Regelungen (§ 18) möglich. Gleitzeitregelungen sind bei Schichtund<br />

Wechselschichtarbeit nicht möglich.<br />

12 Protokollnotiz zu § 13 Abs. 4: Die Dienst- oder Arbeitszeitpläne werden so aufgestellt, dass<br />

die Sorge für das Wohl der Patienten und die organisatorisch-wirtschaftlichen Belange des<br />

Arbeitgebers mit dem Anspruch der Beschäftigten auf eine geregelte Freizeit und Erholung in<br />

bestmöglichen Einklang gebracht werden.<br />

10


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

die tarifvertraglichen Regelungen einer etwaigen Betriebsvereinbarung gemäß § 77<br />

Abs. 3 BetrVG vor.<br />

(6) Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes,<br />

insbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann für Ärzte die tägliche Arbeitszeit im<br />

Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um<br />

längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu<br />

vermindern. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als 4 Zwölf-Stunden-Schichten<br />

und innerhalb von 2 Kalenderwochen nicht mehr als 8 Zwölf-Stunden-Schichten<br />

geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 17 dieses<br />

Manteltarifvertrages) kombiniert werden.<br />

(7) Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung können dienstplanmäßig zur Ermöglichung<br />

des Schichtwechsels maximal zweimal im Monat die Ruhezeiten auf bis zu<br />

9 Stunden verkürzt werden. Grundsätzlich ist eine Mindestfreizeit von 56 Stunden in<br />

der Doppelwoche einzuhalten. Im Übrigen sind Abweichungen hiervon auch durch<br />

Betriebsvereinbarungen nur zulässig, wenn betriebliche Gründe (Krankheit oder<br />

Urlaub von Beschäftigten) dies zur Versorgung der Patienten zwingend erfordern.<br />

§ 14<br />

Teilzeitbeschäftigung 13<br />

(1) Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann<br />

verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihm die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung<br />

bzw. einer Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit mit dem Ziel erörtert, zu einer<br />

solchen Vereinbarung zu gelangen. Sofern einer Teilzeitbeschäftigung bzw. einer<br />

Verringerung der Arbeitszeit betriebliche Belange entgegenstehen, besteht kein<br />

Anspruch auf eine solche Vereinbarung.<br />

(2) Der Beschäftigte muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der<br />

Verringerung 3 Monate vor deren Beginn gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.<br />

Er kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren<br />

verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie<br />

berechtigt abgelehnt hat. Haben sich Arbeitgeber und Beschäftigter nicht über die<br />

Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die<br />

Arbeitszeitverringerung nicht innerhalb der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen<br />

Frist schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Beschäftigten<br />

gewünschten Umfang.<br />

(3) Der Arbeitgeber soll auf Antrag des Beschäftigten eine geringere als die regelmäßige<br />

(§ 13) oder bisher persönliche Arbeitszeit vereinbaren, wenn dieser<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren,<br />

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

(Kinder, Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Großeltern) tatsächlich betreut oder<br />

pflegt und wesentliche betriebliche Belange einer solchen Vereinbarung nicht<br />

entgegenstehen<br />

sowie<br />

c) bei beruflicher Fort- und Weiterbildung unter den Voraussetzungen und nach<br />

näherer Maßgabe des § 22 dieses Manteltarifvertrages und eines nach näherer<br />

13 Protokollnotiz zu § 14: Die Anpassungsvereinbarung nach der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1<br />

bei Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt hier entsprechend.<br />

11


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Maßgabe des <strong>TV</strong>-Umsetzung <strong>HELIOS</strong> noch abzuschließenden Qualifizierungstarifvertrages.<br />

Die Teilzeitbeschäftigung ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen, auf Antrag des<br />

Beschäftigten kann von einer Befristung der Teilzeitbeschäftigung abgesehen werden.<br />

Sie kann verlängert werden, ein Antrag auf Verlängerung ist i. d. R. 3 Monate vor<br />

Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.<br />

(4) Ist mit einem früher vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch in den Fällen<br />

des Absatzes 1 eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der<br />

Beschäftigte bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im<br />

Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.<br />

§ 15<br />

Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Mehrarbeit<br />

(1) Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur<br />

Leistung von Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verpflichtet.<br />

(2) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die abweichend von der im Dienstplan bzw.<br />

betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit durch den Dienstvorgesetzten angeordnete<br />

Arbeit, die nicht in den darauf folgenden 4 Wochen ausgeglichen wird. Sie soll auf<br />

Beschäftigte der betroffenen Beschäftigtengruppe möglichst gleichmäßig verteilt<br />

werden. Über Mehrarbeit wird ein Nachweis geführt. 14<br />

(3) Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.<br />

(4) Sonntagsarbeit ist die Arbeit von Sonntag 0 Uhr bis 24 Uhr, entsprechendes gilt für die<br />

Feiertagsarbeit. Als gesetzliche Feiertage gelten Tage, die an dem nach den<br />

Bestimmungen im Sinne des § 2 dieses Manteltarifvertrages festgelegten Arbeitsort des<br />

Beschäftigten als solche gesetzlich anerkannt sind. Beschäftigte, die regelmäßig an<br />

Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, sollen innerhalb von 2 darauf folgenden<br />

Wochen 4 zusammenhängende arbeitsfreie Tage erhalten, von denen 1 freier Tag auf<br />

einen Sonntag fallen soll. Für dienstplanmäßige Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die<br />

auf einen Werktag fallen, wird ein entsprechender, zusammenhängender<br />

Freizeitausgleich innerhalb von 8 darauf folgenden Wochen gewährt.<br />

§ 16<br />

Wechselschicht- und Schichtarbeit<br />

(1) Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur<br />

Leistung von Wechselschichtarbeit verpflichtet. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit<br />

nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen<br />

Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach<br />

Ablauf 1 Monats erneut zu 2 Nachtschichten herangezogen wird. 15<br />

(2) Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag<br />

und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.<br />

14 Protokollnotiz zu § 15 Abs. 2 (Diensttausch): Sofern Beschäftigte untereinander im<br />

Dienstplan vorgesehene Arbeitszeiten tauschen (Diensttausch), sind die ggf. daraus<br />

entstehenden Mehrarbeitsstunden nicht zuschlagspflichtig. Für den Diensttausch ist eine<br />

vorherige Abstimmung mit dem Dienstvorgesetzten erforderlich.<br />

15 Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1: Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch<br />

erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist 2 Nachtdienste geleistet wurden, die nicht<br />

zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.<br />

12


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(3) Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen.<br />

(4) Schichtarbeit ist die regelmäßige Arbeit nach einem Schichtplan, der einen<br />

regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden<br />

in Zeitabschnitten von längstens 1 Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne<br />

von mindestens 13 Stunden geleistet wird.<br />

§ 17<br />

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft<br />

(1) Der Beschäftigte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der<br />

regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 13 Abs. 1 an einer<br />

vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit<br />

aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur<br />

anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die<br />

Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes wird<br />

als Arbeitszeit gewertet, für die Bemessung des Entgelts gilt § 8 des <strong>TV</strong> Entgelt<br />

<strong>HELIOS</strong>.<br />

(2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kann im Rahmen<br />

des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über 8 Stunden<br />

hinaus verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit im<br />

Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:<br />

a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich;<br />

die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,<br />

b) bei Bereitschaftsdienst der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal 13 Stunden<br />

täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.<br />

(3) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen<br />

a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,<br />

b) einer Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG und<br />

c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes<br />

aufgrund einer Betriebsvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes<br />

abgewichen werden.<br />

Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne<br />

des Arbeitszeitgesetzes über 8 Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die<br />

Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei<br />

darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.<br />

(4) Unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes 3 Satz 1 kann die tägliche<br />

Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2 lit. a) ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei<br />

a) bei Bereitschaftsdienst der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal<br />

durchschnittlich 58 Stunden,<br />

b) bei Bereitschaftsdienst der Stufen II und III eine wöchentliche Arbeitszeit von<br />

maximal durchschnittlich 54 Stunden<br />

zulässig ist.<br />

(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 13 Abs. 2 dieses<br />

Manteltarifvertrages.<br />

13


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(6) In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß § 14 dieses<br />

Manteltarifvertrages vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der<br />

wöchentlichen Arbeitszeit in den vorstehenden Absätzen 2 bis 4 in dem selben<br />

Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der<br />

Vollbeschäftigten verringert worden ist. Mit Zustimmung des Beschäftigten oder<br />

aufgrund von dringenden betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.<br />

(7) Der Beschäftigte verpflichtet sich im Rahmen begründeter betrieblicher<br />

Notwendigkeiten zur Leistung von Rufbereitschaft. Rufbereitschaft leisten<br />

Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die<br />

Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />

Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren<br />

technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.<br />

(8) Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich<br />

in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der<br />

Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (§ 3 ArbZG)<br />

überschritten werden (§ 7 ArbZG).<br />

(9) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die<br />

Betriebsparteien. Bei Ärzten kann die Zuweisung zu den einzelnen Stufen durch die<br />

Betriebsparteien oder als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag erfolgen. Sofern eine<br />

Nebenabrede erfolgt, geht diese der Zuweisung durch die Betriebsparteien vor. Eine<br />

hierzu erfolgte Nebenabrede kann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende<br />

eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden.<br />

(10) § 13 Abs. 6 bleibt im Übrigen unberührt.<br />

(11) Den Beschäftigten wird das nach dem <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> für die danach zu<br />

bewertende Arbeitszeit geschuldete Bereitschaftsdienstentgelt (nachfolgend auch<br />

Bereitschaftsdienstentgelt) gezahlt, es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur<br />

Einhaltung der Vorschriften des ArbZG erforderlich ist oder eine entsprechende<br />

Regelung in einer Betriebsvereinbarung getroffen wird oder der Beschäftigte dem<br />

Freizeitausgleich zustimmt. In diesem Fall gilt nachfolgender Absatz 12 sinngemäß.<br />

(12) Den Ärzten wird das nach dem <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> für die danach zu bewertende<br />

Arbeitszeit geschuldete Bereitschaftsdienstentgelt vorrangig durch Freizeit abgegolten<br />

(nachfolgend auch Freizeitausgleich). Der Freizeitausgleich kann durch den<br />

Arbeitgeber bis zum Ende des 3. Kalendermonats (nachfolgend auch Drei-Monats-<br />

Frist) angeordnet werden. Soweit Bereitschaftsdienstentgelte nicht durch<br />

Freizeitausgleich innerhalb der Drei-Monats-Frist abgegolten sind, wird das nicht<br />

bereits durch Freizeitausgleich abgegoltene Bereitschaftsdienstentgelt am Zahltag des<br />

folgenden Kalendermonats fällig.<br />

14


§ 18<br />

Arbeitszeitkonto 16<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(1) Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. In dieser<br />

Betriebsvereinbarung wird festgelegt, in welchen Abteilungen, Bereichen, Betriebsoder<br />

Verwaltungsteilen das Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. In der<br />

Betriebsvereinbarung sind – unter Einhaltung der tariflichen Vorgaben aus den<br />

nachfolgenden Absätzen – insbesondere folgende Regelungen zu treffen:<br />

a) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das<br />

Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau der Zeitschulden durch den<br />

Beschäftigten,<br />

b) das Verfahren zur Entnahme von Zeiten des Arbeitszeitkontos,<br />

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an<br />

bestimmten Brückentagen),<br />

d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich<br />

widerruft,<br />

e) das Verfahren der Übertragung von Zeitguthaben nach Ablauf eines<br />

Kalenderjahres,<br />

f) aus welchen Gründen Anträge auf in Tagen beantragte Entnahme von Zeiten des<br />

Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber abgelehnt werden können.<br />

(2) Durch Dienstplan oder Gleitzeitregelung kann die regelmäßige monatliche Arbeitszeit<br />

unter Zahlung der monatlichen tariflichen Vergütung um 32 Stunden über- und um 22<br />

Stunden unterschritten werden (Zeitkorridor). Bei Teilzeitkräften reduziert sich der<br />

Zeitkorridor entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur<br />

Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten; auf Wunsch des Teilzeitbeschäftigten kann der<br />

Zeitkorridor auf 22 Stunden pro Monat erhöht werden. Ob und in welchem Umfang<br />

bei der vorstehenden Überschreitung der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit<br />

Mehrarbeitszuschläge zu gewähren sind, bestimmt sich nach § 15 Abs. 2 sowie § 5 <strong>TV</strong><br />

Entgelt <strong>HELIOS</strong>.<br />

(3) Die auf das Arbeitszeitkonto des Beschäftigten übertragenen Unter- oder<br />

Überschreitungen der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind innerhalb eines<br />

Ausgleichszeitraums von 52 Wochen durch Arbeitszeit bzw. durch Freizeit oder<br />

Bezahlung auszugleichen. Freizeitausgleich hat Vorrang gegenüber Bezahlung. Auf das<br />

folgende Kalenderjahr können maximal 96 Stunden als Zeitguthaben oder 22 Stunden<br />

als Zeitschulden übertragen werden. Diese Stundensalden sind in der Regel bis zum<br />

Ende des 4. Monats des nächsten Kalenderjahres auszugleichen.<br />

(4) Auf das Arbeitszeitkonto können ferner die in Zeit umgewandelten Zuschläge gebucht<br />

werden (Faktorisierung). Weitere Kontingente zur Faktorisierung können in einer<br />

Betriebsvereinbarung freigegeben werden (z.B. Rufbereitschafts-<br />

16 Protokollnotiz zur § 18: Die Tarifpartner sind sich einig, dass, sofern innerhalb von 3<br />

Monaten nach schriftlich dokumentierter Verhandlungsaufnahme zwischen den<br />

Betriebsparteien keine Betriebsvereinbarung gemäß dieser Regelungen zustande kommt,<br />

Regelungen zum Arbeitszeitkonto durch landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbart werden<br />

können. Dies gilt nicht, wenn das Nichtzustandekommen der Betriebsvereinbarung auf einen<br />

Verstoß gegen zwingende Rechtsnormen (z.B. ArbZG) gestützt werden kann. Die<br />

vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist.<br />

15


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

/Bereitschaftsdienstentgelte, Mehrarbeitszuschläge). Die Guthaben, die durch<br />

Faktorisierung angesammelt wurden, können die nach den Absätzen 2 und 3<br />

festgelegten Höchstzeiten überschreiten. Der Beschäftigte entscheidet für einen in der<br />

Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitraum, ob und welche der faktorisierten<br />

Zuschläge und Entgelte auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. 17<br />

(5) Im Falle der Faktorisierung von Bereitschaftsdiensten entspricht 1 Stunde<br />

Bereitschaftsdienst<br />

nach § 8 Abs. 1 <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

in der Stufe I: 37 Minuten,<br />

in der Stufe II: 46 Minuten,<br />

in der Stufe III: 55 Minuten<br />

zzgl. an Feiertagen: 15 Minuten ( § 8 Abs. 6 <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong>).<br />

(6) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen<br />

Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt eine<br />

Minderung des Zeitguthabens nicht ein.<br />

(7) Anträge auf in Tagen beantragte Entnahme von Zeiten des Arbeitszeitkontos sollen nur<br />

aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.<br />

(8) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitguthaben durch Freizeit unter<br />

Fortzahlung der Vergütung auszugleichen, kann diese Freizeit aus betrieblichen<br />

Gründen nicht erteilt werden, wird das Zeitguthaben ausgezahlt. Ob und in welchem<br />

Umfang innerhalb des Zeitguthabens bzw. bei dessen Freizeitausgleich oder<br />

Auszahlung Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach den<br />

Regelungen des § 5 <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong>. Zeitschulden sind durch den Beschäftigten vor<br />

dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf Anordnung des Arbeitgebers abzuleisten.<br />

Sofern der Beschäftigte ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist, verfallen die<br />

Zeitschulden. 18<br />

(9) Zeitguthaben nach vorstehendem Absatz 8 sind im Todesfall des Beschäftigten an die<br />

Erben auszuzahlen.<br />

(10) Der Arbeitgeber kann mit dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos und<br />

dessen weitere Verwendung – z.B. für Zwecke der Fort- und Weiterbildung (<strong>TV</strong><br />

Qualifizierung <strong>HELIOS</strong>) oder der betrieblichen Altersversorgung – vereinbaren.<br />

Hierbei ist der Betriebsrat zu beteiligen. Die Grundsätze für die Einrichtung von<br />

Langzeitkonten sowie die Regelung zur Insolvenzsicherung sind in einer<br />

Betriebsvereinbarung zu regeln.<br />

§ 19<br />

Beschäftigungszeit<br />

(1) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Beschäftigte nach vollendetem <strong>16.</strong> Lebensjahr in<br />

einem Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger oder bei<br />

17 Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4: Der Arbeitgeber kann nicht durch Anordnung bestimmen, ob<br />

und welche Zeiten auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden.<br />

18 Protokollnotiz zu § 18 Abs. 8 Satz 4: Soweit Zeitschulden aufgrund auffälliger<br />

Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten zu verfallen drohen, kann der Arbeitgeber die<br />

Arbeitsunfähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung prüfen lassen.<br />

16


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

einem anderen Arbeitgeber im Sinne des <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> verbracht hat, auch<br />

wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich unterbrochen wurde. 19<br />

(2) Die Beschäftigungszeit wird durch einen Erziehungsurlaub, nach dem Gesetz zum<br />

Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub nicht unterbrochen. Gleiches gilt nach näherer<br />

Maßgabe des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum<br />

Wehrdienst für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes sowie für<br />

die Zeit einer Wehrübung.<br />

§ 20<br />

Entgelt, Zuwendungen<br />

(1) Der Beschäftigte erhält Entgelt nach Maßgabe des jeweils für den Arbeitgeber nach<br />

dem <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> geltenden Entgelttarifvertrages (Entgelttarifvertrag).<br />

(2) Das monatliche Grundentgelt und ständige Zulagen/Zuschläge nach dem<br />

Entgelttarifvertrag stehen dem Beschäftigten an dem im Entgelttarifvertrag<br />

festgelegten Fälligkeitstag zur Verfügung. Der Beschäftigte erhält über die Auszahlung<br />

des Entgelts eine schriftliche Abrechnung.<br />

(3) Wird einem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den<br />

Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht und hat er<br />

diese mindestens 1 Monat ausgeübt, erhält er ab dem Kalendermonat der unmittelbar<br />

auf die Übertragung folgt, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser<br />

Tätigkeit eine persönliche Zulage.<br />

(4) Die persönliche Zulage nach vorstehendem Absatz 3 bemisst sich aus dem Unterschied<br />

zwischen dem Entgelt, das dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in der höheren<br />

Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in der er<br />

eingruppiert ist. Die persönliche Zulage wird am Fälligkeitstag jeweils zusammen mit<br />

dem monatlichen Grundentgelt gezahlt. Der Beschäftigte, der nach Absatz 3 Anspruch<br />

auf die persönliche Zulage hat, erhält diese auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter<br />

Fortzahlung des Entgelts sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so lange,<br />

bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.<br />

§ 21<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

Der Arbeitgeber gewährt eine betriebliche Altersversorgung nach näherer Maßgabe eines<br />

gesonderten Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung (Versorgungstarifvertrag). 20<br />

§ 22<br />

Berufliche Fort- und Weiterbildung<br />

(1) Der Arbeitgeber fördert Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung. Sie werden vom<br />

Arbeitgeber gefördert durch Freistellung des Beschäftigten von der Arbeit unter<br />

Fortzahlung des Grundentgelts und die Übernahme von Kosten für Referenten,<br />

Räumlichkeiten, Kursgebühren und eine externe Unterbringung. Die Teilnahme an<br />

19 Protokollnotiz zu § 19 Abs. 1: Die Tarifpartner sind sich einig, dass im Falle einer künftigen<br />

gesetzlichen Gleichstellung des sozialen Jahres mit Berufsausbildungszeiten auch die in § 19<br />

getroffenen Regelungen angepasst werden in dem Bestreben, diese Zeiten als<br />

Beschäftigungszeiten anzuerkennen.<br />

20 Protokollnotiz zu § 21: Die Tarifpartner sind sich einig, dass der in § 21 genannte<br />

Versorgungstarifvertrag noch zu verhandeln ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Regelungen<br />

des § 19 Abs. 1 <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> zu berücksichtigen.<br />

17


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

des Arbeitgebers und gilt als Dienstreise, soweit sie vom Arbeitgeber als solche<br />

genehmigt ist.<br />

(2) Bei der Fort- und Weiterbildung auf Antrag des Beschäftigten ist der berufliche Bezug<br />

der Fort- und Weiterbildung vor Beginn der Maßnahme durch Unterlagen (z.B.<br />

Programm, Themenliste, Referenzen des Veranstalters) nachzuweisen. Bei einer<br />

beruflichen Fort- und Weiterbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers entfällt der<br />

Nachweis des beruflichen Bezugs. Näheres kann durch eine Betriebsvereinbarung<br />

geregelt werden.<br />

(3) Der Arbeitgeber ist sich der besonderen Bedeutung der Fort- und Weiterbildung aller<br />

Berufsgruppen bewusst. Er wird im ärztlichen Dienst konzernweite<br />

Qualifizierungsmaßnahmen durchführen, insbesondere folgende Maßnahmen:<br />

a) Für Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder<br />

Zusatzausbildung nach dem „Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in<br />

Weiterbildung“ befinden, ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter<br />

Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu ermittelnden Ziele und<br />

Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.<br />

b) Die Weiterbildung ist vom Unternehmen im Rahmen des Versorgungsauftrages bei<br />

wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren, dass der Beschäftigte die<br />

festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen<br />

Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.<br />

c) Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in<br />

der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die<br />

Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern. Die Regelungen des<br />

„Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung“ bleiben<br />

hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit<br />

sinngemäß anzuwenden. Vorstehender Absatz 3 lit. b) bleibt unberührt.<br />

(4) Für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist vorab mit dem Beschäftigten eine<br />

Vereinbarung mit der Maßgabe zu treffen, dass Kostenzuschüsse des Arbeitgebers für<br />

die Dauer von 24 Monaten – gerechnet ab dem Abschluss der Bildungsmaßnahme – an<br />

eine Rückzahlungsverpflichtung des Beschäftigten gebunden sind, wenn die<br />

Bildungsmaßnahme dem Beschäftigten aktuell oder künftig einen beruflichen Vorteil<br />

bringen kann und der Zuschuss des Arbeitgebers den Betrag von 1.000,- € pro Jahr und<br />

Beschäftigten übersteigt. Scheidet der Beschäftigte sodann vor Ablauf der 24 Monate<br />

aus einem in der Person des Beschäftigten liegenden Grund oder auf Veranlassung des<br />

Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber bei<br />

Ausscheiden im<br />

a) 1. Jahr die vollen Kostenzuschüsse des Arbeitgebers abzüglich 1.000,- €,<br />

b) im 2. Jahr die Hälfte der Kostenzuschüsse für die Weiterbildungsmaßnahme<br />

abzüglich 1.000,- €<br />

zurück zu erstatten. Die Rückzahlungspflicht des Beschäftigten entfällt bei<br />

Ausscheiden wegen<br />

a) Krankheit,<br />

b) Betreuung von Kindern innerhalb der ersten beiden Lebensjahre nach der Geburt,<br />

18


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

c) Betreuung von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen<br />

Angehörigen (Kinder, Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Großeltern).<br />

§ 23<br />

Schutzkleidung, Berufskleidung<br />

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom<br />

Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie dem Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellt und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als Schutzbekleidung sind<br />

Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten<br />

Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung des Beschäftigten zum<br />

Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder<br />

außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss<br />

geeignet und ausreichend sein. Die Kosten für die Reinigung und Instandhaltung der<br />

Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber.<br />

(2) Der Arbeitgeber stellt die notwendige Berufskleidung. Er kann Weisungen zum Tragen<br />

der Berufskleidung treffen. Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte<br />

bleiben unberührt. Die Kosten für die Reinigung und Instandhaltung der auf<br />

schriftliche Anordnung zu tragenden notwendigen Berufskleidung trägt der<br />

Arbeitgeber.<br />

§ 24<br />

Dienstreisen<br />

(1) Für vom Arbeitgeber genehmigte Dienstreisen werden Reisekosten erstattet. Die<br />

Erstattung der Reisekosten richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz mit der<br />

Maßgabe, dass für angefallene Reisekosten nur der Tarif der Bahn für die 2. Klasse<br />

unter Berücksichtigung etwaig möglicher Tarifermäßigungen (z.B. <strong>HELIOS</strong> Rabatt)<br />

erstattet wird, es sei denn die Benutzung der Bahn ist nachweislich nicht das günstigste<br />

Reisemittel insbesondere weil alternative Reisemittel unter Berücksichtigung der ggf.<br />

verkürzten Reisezeiten geringere Kosten unter Berücksichtigung einer ggf. erheblichen<br />

Verkürzung des Zeiteinsatzes des Beschäftigten verursachen. Sofern für die Reise ein<br />

Dienstwagen zur Verfügung steht, ist dieser zu nutzen. Eine Pauschalierung der<br />

Reisekostenerstattung durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist möglich, erstmals<br />

jedoch frühestens durch Nebenabrede 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.<br />

(2) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen<br />

Geschäftsort als Arbeitszeit. Reisezeiten werden darüber hinaus maximal bis zur<br />

dienstplanmäßigen regelmäßigen Arbeitszeit eines Beschäftigten berücksichtigt,<br />

höchstens jedoch mit der durchschnittlichen täglichen Regelarbeitszeit des<br />

Beschäftigten. Sofern die Dienstreise aufgrund der Entfernung bzw. Terminierung am<br />

auswärtigen Geschäftsort im Einzelfall vom Beschäftigten an arbeitsfreien Tagen oder<br />

an Sonn- bzw. Feiertagen angetreten oder abgeschlossen werden muss, wird für diese<br />

Tage die tatsächliche Reisezeit jedoch bis maximal 4 Stunden pro Reisetag, als<br />

Arbeitszeit berücksichtigt. 21<br />

21 Protokollerklärung zu § 24 Abs. 2: Reisezeiten werden bei Dienstreisen, die während<br />

dienstfreier Tage wahrgenommen werden müssen, höchstens bis zur dienstplanmäßigen<br />

täglichen Arbeitszeit berücksichtigt, maximal jedoch bis zur Höhe der täglichen regelmäßigen<br />

Arbeitszeit beim Arbeitgeber für Vollzeitbeschäftigte (derzeit 7,7 Stunden bzw. 8 Stunden).<br />

Diese Regelungen gelten entsprechend für Teilzeitbeschäftigte.<br />

19


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(3) Durch Betriebsvereinbarung können auf betrieblicher Ebene durch den Arbeitgeber<br />

und die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung ergänzende Regelungen zu den<br />

vorstehenden Absätzen 1 und 2 getroffen werden.<br />

§ 25<br />

Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss<br />

(1) Dem Beschäftigten werden im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten<br />

Arbeitsunfähigkeit bis zur 6. Woche (42. Tag) der Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge<br />

weiter gezahlt in Höhe des Urlaubsentgelts, das ihm zustehen würde, wenn er<br />

Erholungsurlaub hätte (§ 26 dieses Manteltarifvertrages). 22 Wird der Beschäftigte vor<br />

Ablauf von 6 Monaten seit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben<br />

Ursache erneut arbeitsunfähig, werden die Krankenbezüge nur bis zu insgesamt 6<br />

Wochen gezahlt.<br />

(2) Über die Krankenbezüge nach Absatz 1 hinaus wird in ein und demselben<br />

Krankheitsfall ab der 7. Woche ein Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen<br />

Kranken- und Unfallversicherung 23 bei einer Beschäftigungszeit von<br />

mehr als 2 Jahren längstens bis zum Ende der 15. Woche,<br />

mehr als 7 Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche,<br />

mehr als 15 Jahren längstens bis zum Ende der 39.Woche<br />

der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Der Zuschuss beträgt den jeweiligen<br />

Unterschiedsbetrag zwischen den Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der<br />

Nettourlaubsvergütung. 24<br />

22 Protokollnotiz zu § 25 Abs. 1 Satz 1: Die Tarifpartner sind sich einig, dass die Einzelheiten<br />

zur Berücksichtigung von durch Krankheit ausgefallenen Bereitschaftsdienstzeiten in den<br />

Fällen, in denen Bereitschaftsdienst gemäß Dienst- oder Arbeitszeitplan regelmäßig in vollem<br />

Umfang durch Freizeit ausgeglichen wird, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden<br />

können.<br />

23 Protokollnotiz zu § 25 Abs. 2 (Gewährung von Krankengeldzuschüssen): Die Tarifpartner<br />

sind sich einig, dass im Falle einer künftigen Gesetzesänderung bei der Gewährung von<br />

Krankengeld durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung (z.B. durch Wegfall des<br />

gesetzlichen Krankengeldes, ggf. unter – auch nur partieller – Überführung in private<br />

Zusatzversicherungen) auch die in diesem Manteltarifvertrag getroffenen Regelungen<br />

überprüft und an die veränderten gesetzlichen Rahmenvorgaben angepasst werden müssen.<br />

Für eine solche Anpassung besteht Einvernehmen, dass unverzüglich nach Bekanntwerden<br />

der Gesetzesänderung Verhandlungen mit dem Bestreben einer Einigung aufgenommen<br />

werden und die zu treffende Regelung wirtschaftlich so auszugestalten ist, dass sie dem<br />

gemeinsamen Parteiwillen bei Abschluss dieses Manteltarifvertrages entspricht, wonach der<br />

Arbeitgeber (nur) die Lücke zwischen einem gesetzlichen Krankengeld und der<br />

Nettourlaubsvergütung abdeckt. Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung der<br />

Regelungen werden auch abweichend von der tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist<br />

aufgenommen.<br />

24 Protokollnotiz zu § 25 Abs. 2: Bei Beschäftigten, für die bis zum Inkrafttreten des<br />

Manteltarifvertrages (nachfolgend Stichtag) § 13 <strong>TV</strong>Ü-VKA oder § 71 BAT gegolten hat, wird<br />

abweichend von § 25 Abs. 2 für die Dauer des über den Stichtag hinaus ununterbrochen<br />

fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des<br />

Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der<br />

entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und der Nettourlaubsvergütung gezahlt.<br />

Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte<br />

Krankengeld. Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, ist bei der<br />

20


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(3) Krankenbezüge und Krankengeldzuschuss werden nicht über den Zeitpunkt der<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. Krankenbezüge und<br />

Krankengeldzuschüsse werden nicht über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der<br />

Beschäftigte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung erhält. Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuss, die über diesen<br />

Zeitpunkt hinaus gewährt worden sind, gelten als Vorschüsse auf die für den Zeitraum<br />

der Überzahlung zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(einschließlich Rentenersetzender Übergangsgelder) oder der betrieblichen<br />

Altersversorgung.<br />

(4) Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Krankheitsfalles und<br />

endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, behält der<br />

Beschäftigte abweichend von vorstehendem Absatz 3 Satz 1 den Anspruch auf<br />

Krankenbezüge bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Das gleiche gilt,<br />

wenn der Beschäftigte während der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis aus<br />

einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Beschäftigten zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.<br />

(5) Krankenbezüge und Krankengeldzuschüsse nach vorstehenden Absätzen 1 und 2 sind<br />

auch zu gewähren bei einer stationär durchzuführenden medizinischen Vorsorge oder<br />

Rehabilitation, die ein Sozialleistungsträger aus medizinischen Gründen für den<br />

Beschäftigten bewilligt hat.<br />

(6) Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach vorstehendem Absatz 2 hat auch ein<br />

Beschäftigter, für den keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung besteht mit der Maßgabe, dass für die Berechnung des<br />

Krankengeldzuschusses die Leistungen zugrunde zu legen sind, die dem Beschäftigten<br />

als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden; sofern der<br />

Beschäftigte aus der privaten Krankenversicherung oder von einem sonstigen an die<br />

Stelle der Sozialversicherung tretenden Leistungserbringer höhere Leistungen als die<br />

nach Satz 1 zu berücksichtigenden erhält, sind die Höheren maßgeblich.<br />

§ 26<br />

Erholungsurlaub<br />

(1) Der Beschäftigte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter<br />

Zahlung des Urlaubsentgelts. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der<br />

Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Beschäftigte deshalb keine dem<br />

Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Der Urlaub ist grundsätzlich<br />

zusammenhängend zu gewähren. Ein Urlaubsteil pro Kalenderjahr soll – unter<br />

Wahrung der betrieblichen Belange – so bemessen sein, dass der Beschäftigte für 3<br />

volle Wochen von der Arbeit befreit ist.<br />

Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei<br />

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Versicherung zustünde, zugrunde zu legen.<br />

Beschäftigte im Sinne des vorstehenden Absatzes erhalten längstens bis zum Ende des nach<br />

den bisherigen Regelungen des § 13 <strong>TV</strong>Ü-VKA oder des § 71 BAT – in Abhängigkeit vom<br />

jeweiligen Beschäftigungszeitraum – maximal geltenden Entgeltfortzahlungszeitraumes seit<br />

dem Beginn ihrer über den Stichtag hinaus ununterbrochen fortbestehenden<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge der selben Krankheit oder einer Arbeitsverhinderung infolge einer<br />

Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder einer Rehabilitation ihr Entgelt nach § 25 Abs. 1<br />

und 2 fortgezahlt. Tritt nach dem Stichtag Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein,<br />

werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach vorstehendem Satz auf die Fristen gemäß § 25<br />

angerechnet.<br />

21


(2) Für die Berechnung der Urlaubsentgelte werden zugrunde gelegt<br />

a) das Grundentgelt gemäß dem <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> Entgelt,<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

b) das Entgelt für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Bereitschafts- und<br />

Rufbereitschaftsdienst nach dem Durchschnitt des vorangegangenen<br />

Kalenderjahres (zuzüglich etwaiger Entgelttariferhöhungen des laufenden<br />

Kalenderjahres). Bei Beschäftigten, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht<br />

mindestens 12 Monate Entgelt erhalten haben, wird der Durchschnitt der letzten 3<br />

Monate zugrunde gelegt, in denen Entgelt gezahlt wurde.<br />

(3) Maßgebend für die Dauer des Urlaubs sind das Lebensjahr des Beschäftigten und die<br />

für das Entgelt maßgebliche Berufserfahrung, die der Beschäftigte im Laufe des<br />

Kalenderjahres vollendet hat. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach der als Anlage<br />

26.3 zu diesem Manteltarifvertrag angefügten Urlaubstabelle. Bei Beschäftigten, die<br />

dienstplanmäßig über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 8<br />

Monaten durchgängig mehr oder weniger als 5 Arbeitstage pro Woche zu leisten<br />

haben, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch nach der in der Anlage 26.3<br />

beigefügten Tabelle entsprechend. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen<br />

halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.<br />

(4) Der Anspruch auf den vollen Urlaub entsteht nach einer Wartezeit von 6 Monaten.<br />

(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der<br />

Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bruchteile von<br />

Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.<br />

(6) Spätestens zu Beginn des Kalenderjahres ist ein Urlaubsplan aufzustellen. Dabei ist auf<br />

die Wünsche der Urlaubsberechtigten soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen.<br />

Urlaub, der nicht spätestens 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres angetreten ist,<br />

verfällt ohne Anspruch auf das Urlaubsentgelt, es sei denn, er wurde erfolglos<br />

schriftlich geltend gemacht. Kann der Urlaub wegen einer nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres eingetretenen Krankheit nicht mehr innerhalb der 3-monatigen<br />

Verfallsfrist genommen werden, verlängert sich der Zeitraum bis zum Verfall des<br />

Urlaubs um weitere 3 Monate ab Nachweis der Krankheit gemäß § 10 Abs. 3 dieses<br />

Manteltarifvertrages. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.<br />

(7) Erkrankt der Beschäftigte während seines Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an,<br />

so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit<br />

auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Beschäftigte hat sich nach Ablauf der<br />

bewilligten Urlaubsdauer bzw. nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur<br />

Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub wird<br />

erneut festgelegt.<br />

§ 27<br />

Zusatzurlaub, Sonderurlaub<br />

(1) Der Beschäftigte erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens<br />

a) 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,<br />

b) 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,<br />

c) 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,<br />

d) 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage<br />

22


Zusatzurlaub im folgenden Kalenderjahr.<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Für Beschäftigte, die in Wechselschichten arbeiten (§ 16 dieses Manteltarifvertrages),<br />

erhöht sich der Zusatzurlaub nach den vorstehenden lit. a) bis d) um jeweils 1<br />

Arbeitstag. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die<br />

Zusatzurlaub für Wechselschicht zusteht, bleiben bei der Ermittlung der<br />

Nachtarbeitsstunden nach vorstehendem Satz 1 unberücksichtigt. 25<br />

(2) Der Beschäftigte, der nachweislich Nichtraucher ist, erhält angesichts der positiven<br />

Signalfunktion – insbesondere auch gegenüber den Patienten – 1 Tag Zusatzurlaub pro<br />

Kalenderjahr unter Zahlung des Urlaubsentgelts. Die Eigenschaft als Nichtraucher<br />

muss mindestens für den Aufenthalt des Beschäftigten im Sichtbereich des Geländes<br />

des Arbeitgebers bestehen, sie wird nachgewiesen durch schriftliche Selbsterklärung<br />

des Beschäftigten. Die Selbsterklärung kann auf Veranlassung des Arbeitgebers durch<br />

Stichproben überprüft werden.<br />

(3) Der Beschäftigte soll auf Antrag des Beschäftigten Sonderurlaub ohne Fortzahlung<br />

seiner Bezüge erhalten, wenn dieser<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

(Kinder, Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Großeltern)<br />

nachweislich betreut oder pflegt und dringende dienstliche oder betriebliche Belange<br />

einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu 5<br />

Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden, ein Antrag auf Verlängerung ist in der<br />

Regel 6 Monate, spätestens 4 Monate vor Ablauf des vereinbarten Sonderurlaubs zu<br />

stellen. Diese Zeit des Sonderurlaubs gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 19, es sei<br />

denn, dass der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder<br />

betriebliches Interesse an der Beurlaubung gegenüber dem Beschäftigten schriftlich<br />

anerkannt hat.<br />

(4) Der Beschäftigte kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf seine<br />

Bezüge Sonderurlaub erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse<br />

es gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 19, es sei denn, dass der<br />

Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse<br />

an der Beurlaubung gegenüber dem Beschäftigten schriftlich anerkannt hat.<br />

(5) Die Dauer des Erholungsurlaubs nach § 26 einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs<br />

nach vorstehenden Absätzen 1 und 2 vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat<br />

eines Sonderurlaubs nach vorstehenden Absätzen 3 und 4 um ein Zwölftel.<br />

§ 28<br />

Arbeitsbefreiung<br />

(1) Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres sind, soweit die<br />

dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, unter Fortzahlung des für den<br />

Beschäftigten nach dem Entgelttarifvertrag maßgeblichen Entgelts jeweils ganztägig<br />

arbeitsfrei. Dem Beschäftigten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder<br />

25 Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 Satz 3: Die Tarifpartner sind sich einig, dass mit den in<br />

Satz 3 in Bezug genommenen Nachtarbeitsstunden lediglich die im Rahmen des Spätdienstes<br />

geleisteten Nachtarbeitsstunden gemeint sind. Damit soll vermieden werden, dass diese<br />

Nachtarbeitsstunden auch in die summarische Aufrechnung der Nachtarbeitsstunden nach<br />

§ 27 Abs. 1 Satz 1 einfließen.<br />

23


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tag<br />

entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts erteilt.<br />

(2) Der Beschäftigte wird, wenn die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt<br />

werden kann, unter Fortzahlung des Entgelts – soweit der Dienstausfall nicht von<br />

dritter Seite ersetzt wird – in den nachstehenden Fällen wie folgt freigestellt:<br />

a) Niederkunft der Ehefrau oder einer Lebensgefährtin 1 Arbeitstag,<br />

b) Tod des Ehegatten oder eines Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils<br />

2 Arbeitstage,<br />

c) Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen an einen anderen Ort<br />

1 Arbeitstag,<br />

d) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,<br />

e) schwere Erkrankung<br />

aa) eines Angehörigen oder Lebenspartners, soweit er in dessen Haushalt lebt<br />

1 Arbeitstag,<br />

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im<br />

laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder<br />

bestanden hat bis zu 4 Arbeitstage,<br />

cc) einer Betreuungsperson, wenn der Beschäftigte deshalb die Betreuung seines<br />

Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen<br />

körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig<br />

ist, übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage<br />

pro Kalenderjahr.<br />

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine Person zur Pflege oder Betreuung nicht<br />

sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der lit. aa) und bb) die<br />

Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege<br />

bescheinigt.<br />

Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />

f) Ärztliche Behandlung des Beschäftigten, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung<br />

während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche, nachgewieseneAbwesenheitszeit,<br />

zuzüglich<br />

erforderlicher Wegezeiten.<br />

g) Zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die<br />

Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht<br />

außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />

werden können. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Fortzahlung des<br />

Entgelts nur insoweit, als der Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts<br />

geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des<br />

Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der<br />

Beschäftigte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge<br />

an den Arbeitgeber abzuführen.<br />

24


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

h) Zur Teilnahme an und Vorbereitung von Tarifverhandlungen wird den Mitgliedern<br />

der Tarifkommission Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, die<br />

Dauer der Arbeitsbefreiung wird zwischen den Verhandlungspartnern geregelt.<br />

i) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz, für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern<br />

und berufsständischen Versorgungswerken kann den<br />

Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden,<br />

sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.<br />

j) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter<br />

Fortzahlung des Entgeltes bis zu 3 Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen<br />

kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden,<br />

wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />

§ 29<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

a) Zeitablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Endet das Arbeitsverhältnis eines<br />

Beschäftigten für Aufgaben von begrenzter Dauer durch das im Arbeitsvertrag<br />

bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Zeitpunkt der<br />

Beendigung spätestens 4 Wochen vor Eintritt des Ereignisses mitzuteilen, sofern<br />

er selbst vom Eintritt des Ereignisses mindestens 4 Wochen vorher Kenntnis<br />

erlangt. Erlangt der Arbeitgeber erst später Kenntnis vom Eintritt des Ereignisses,<br />

hat die Mitteilung des Arbeitgebers an den Beschäftigten unverzüglich zu erfolgen.<br />

Die nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes jeweils zu wahrenden<br />

Mitteilungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.<br />

b) Wegfall der Einstellungsvoraussetzung bei zweckbestimmten Arbeitsverhältnissen,<br />

c) Kündigung,<br />

d) gegenseitiges Einvernehmen (Auflösungsvertrag),<br />

e) Eintritt der Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder durch Erreichen der Altersgrenze für eine Rente wegen<br />

Alters im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines an die Stelle der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung jeweils tretenden berufsständischen<br />

Versorgungsträgers (z.B. ärztliches Versorgungswerk) (nachfolgend einheitlich<br />

jeweils nur „gesetzliche Rentenversicherung“ oder „Rentenversicherungsträger“<br />

genannt).<br />

Ein Arbeitsunfall oder eine beim Arbeitgeber zugezogene Berufserkrankung ist<br />

kein Beendigungs- oder Entlassungsgrund, solange die Erwerbsminderung oder<br />

Erwerbsunfähigkeit nicht durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers<br />

anerkannt worden ist.<br />

Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der<br />

Beschäftigte erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig ist, so endet das<br />

Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, bei<br />

anerkannten Schwerbehinderten frühestens mit Ablauf des Tages, an dem – soweit<br />

gesetzlich zwingend – die vorherige Erlaubnis des Integrationsamtes vorliegt. Das<br />

Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch, wenn nach dem Bescheid des<br />

Rentenversicherungsträgers nur eine befristete Rente wegen verminderter<br />

25


<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Erwerbsunfähigkeit gewährt wird; in diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit<br />

allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, der auf den nach vorstehendem Satz<br />

maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete<br />

Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das<br />

Arbeitsverhältnis endet. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung<br />

des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.<br />

Das Arbeitsverhältnis endet bei einem Beschäftigten, der – ohne Befristung – nur<br />

teilweise erwerbsgemindert ist, dann nicht, wenn der Beschäftigte innerhalb von 2<br />

Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung beim<br />

Arbeitgeber schriftlich beantragt und der Beschäftigte nachweist, dass er nach<br />

seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf<br />

seinem bisherigen oder einem anderen freien – seiner Erwerbsminderung<br />

entsprechenden – Arbeitsplatz beim Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden kann,<br />

ohne dass dieser Weiterbeschäftigung dringende betriebliche oder dienstliche<br />

Gründe entgegenstehen.<br />

Verzögert der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente<br />

nach § 36 oder § 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des gesetzlichen<br />

Rentenversicherungsträgers der Bescheid eines anderen für den Beschäftigten<br />

zuständigen Versorgungsträgers (z.B. ärztliches Versorgungswerk) oder – sofern<br />

kein anderer Versorgungsträger zuständig ist – das Gutachten eines<br />

Vertrauensarztes. Das Arbeitsverhältnis endet im Fall des Gutachtens eines<br />

Vertrauensarztes mit Ablauf des Monats, in welchem dem Beschäftigten das<br />

Gutachten bekannt gegeben worden ist.<br />

(2) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des<br />

Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer<br />

abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.<br />

Wird der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt nach vorstehendem Satz 1 ausnahmsweise<br />

weiterbeschäftigt, so ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieses<br />

neue Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende<br />

gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 26<br />

(3) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt für alle Beschäftigten 2 Wochen<br />

zum Schluss eines Kalendermonats.<br />

(4) Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit für alle Beschäftigten<br />

(einschließlich der befristet Beschäftigen), wenn das Arbeitsverhältnis mit dem<br />

Arbeitgeber<br />

bis 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende des Kalendermonats,<br />

bis 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende des Kalendermonats,<br />

bis 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende des Kalendermonats,<br />

bis 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende des Kalendermonats,<br />

26 Protokollnotiz zu § 29 Abs. 2 (Altersgrenze zum Bezug der Regelaltersrente): Die<br />

Tarifpartner sind sich einig, dass Verhandlungen über eine Anpassung der Regelaltersgrenze<br />

zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen werden, sofern die Regelaltersgrenze<br />

durch gesetzliche Änderungen angepasst wird. Diese Verhandlungen werden auch<br />

abweichend von der tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist aufgenommen.<br />

26


is 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende des Kalendervierteljahrs,<br />

bis 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende des Kalendervierteljahrs.<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(5) Der Arbeitgeber und der Beschäftigte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem<br />

wichtigen Grund fristlos zu kündigen. Eine fristlose Kündigung muss schriftlich unter<br />

Angabe des Grundes erfolgen.<br />

(6) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Beschäftigte die vom Arbeitgeber<br />

zur Verfügung gestellten Schutz- und Berufskleidungen, Schlüssel und sonstigen<br />

Gegenstände gegen Rückgabebescheinigung vor Abrechnung des Entgelts<br />

zurückgeben.<br />

§ 30<br />

Ausschlussfristen<br />

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 6<br />

Monaten nach Entstehen des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben<br />

Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die<br />

Ausschlussfrist auch für aus demselben Rechtsgrund später fällig werdende Leistungen<br />

einzuhalten.<br />

§ 31<br />

Datenschutz<br />

Im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung, dem Versicherungsschutz,<br />

Maßnahmen der Personalentwicklung sowie der betrieblichen Altersversorgung werden<br />

personenbezogene Daten der Beschäftigten in einem automatisierten Verfahren gespeichert.<br />

Der Arbeitgeber stellt die vertrauliche Behandlung der Daten nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen sicher.<br />

§ 32<br />

Bekanntgabe<br />

Dieser Manteltarifvertrag nebst Anlagen ist an einer geeigneten, allen Beschäftigten<br />

zugänglichen Stelle auszulegen.<br />

§ 33<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Manteltarifvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam<br />

sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.<br />

Die Tarifpartner werden für diesen Fall die unwirksame Bestimmung nachverhandeln.<br />

§ 34<br />

Inkrafttreten, Laufzeit<br />

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zu dem im <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> bestimmten Zeitpunkt in<br />

Kraft.<br />

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines<br />

Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2009.<br />

27


Berlin, den <strong>16.</strong> Januar <strong>2007</strong><br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Für die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkund<br />

die einbezogenen Konzernunternehmen schaft (ver.di), Bundesverwaltung<br />

Dr. Francesco De Meo<br />

Geschäftsführer Bundesvorstand<br />

Konzernarbeitsdirektor<br />

Dorothea Schmidt Bundesvorstand<br />

Konzernleitung<br />

Personalmanagement /-entwicklung<br />

Bundesfachbereich<br />

28


Vollendetes Lebensjahr (LJ) Urlaubstage<br />

bis 30. LJ 26<br />

bis 40. LJ 29<br />

nach 40. LJ 30<br />

Anlage 26.3 zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

1


ANLAGE ZUM MANTELTARIFVERTRAG<br />

FÜR UNTERNEHMEN DES <strong>HELIOS</strong> KONZERNS (<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>)<br />

„ANWENDUNGSVEREINBARUNG SERVICEUNTERNEHMEN“<br />

<strong>VOM</strong> <strong>16.</strong> <strong>JANUAR</strong> <strong>2007</strong> (<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-ANWENDUNG)<br />

zwischen der<br />

<strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

- nachfolgend <strong>HELIOS</strong> genannt -<br />

einerseits<br />

und<br />

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />

Bundesvorstand<br />

- nachfolgend ver.di genannt -<br />

andererseits


Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Anwendung zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(1) Vereinbarungen zu § 26 (Erholungsurlaub), § 25 (Krankenbezüge,<br />

Krankengeldzuschuss) und § 29 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Auf Grund der schwierigen Konkurrenzsituation im Servicebereich der Krankenhäuser<br />

(Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Catering, Technik) sowie der sich dadurch<br />

immer wieder abzeichnenden Gefahr für den Wegfall der Arbeitsplätze durch Verlust<br />

des Serviceauftrages auch für die Serviceunternehmen des <strong>HELIOS</strong> Konzerns besteht<br />

zwischen den Tarifpartnern Einvernehmen, den vom Geltungsbereich des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

erfassten Serviceunternehmen (<strong>HELIOS</strong> Catering <strong>GmbH</strong>, <strong>HELIOS</strong> Service <strong>GmbH</strong>, KTT<br />

Krankenhaus-Technik Thüringen <strong>GmbH</strong>) durch eine Anwendungsvereinbarung zum<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> die eigenständige Möglichkeit zur Verhandlung eines speziellen<br />

Tarifvertrages auf örtlicher oder regionaler Ebene unter Berücksichtigung der jeweils<br />

unternehmens- und/oder auftragsspezifischen Situation und Bedürfnisse zu eröffnen.<br />

Zu diesem Zweck können durch örtlichen oder regionalen Tarifvertrag die<br />

nachfolgend benannten oder dort tatbestandlich in Bezug genommenen Regelungen<br />

des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> abgeändert werden:<br />

a) Zahlung eines Krankengeldzuschusses (§ 25 Abs. 2 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>),<br />

b) Dauer des Erholungsurlaubs (§ 26 Abs. 3 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> i. V. m. Anlage 26.3),<br />

c) Kündigungsfristen (§ 29 Abs. 4 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>).<br />

(2) Die Öffnungsklausel für örtliche oder regionale Tarifverhandlungen durch<br />

Anwendungsvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 bezweckt, den Unternehmen<br />

jeweils die Gelegenheit zu geben, während eines jeweils spezifisch zu definierenden<br />

Restrukturierungszeitraumes die Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit<br />

herzustellen, um damit die Arbeitsplätze zu sichern und den Erhalt der<br />

wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens oder dessen Betriebe – ganz oder teilweise<br />

– zu gewährleisten.<br />

(3) Für den Abschluss eines örtlichen oder regionalen Tarifvertrages gemäß vorstehenden<br />

Ziffern 1 und 2 sind jeweils die nachfolgenden Eckpunkte von den Tarifpartnern durch<br />

entsprechende Regelungen jeweils unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber<br />

und Beschäftigen zu beachten:<br />

a) Während der Laufzeit eines Tarifvertrages nach Ziffern 1 und 2 sind für den von<br />

der Restrukturierungsmaßnahme konkret betroffenen Unternehmensbereich oder<br />

Unternehmensbetrieb(steil) eine auftragsbedingte Neu- oder Umgründung sowie<br />

damit vergleichbare Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen,<br />

welche für die Beschäftigten jeweils die Rechtsfolgen des § 613 a BGB auslösen,<br />

auszuschließen.<br />

b) Während der Laufzeit eines Tarifvertrages nach Ziffern 1 und 2 sind<br />

betriebsbedingte Beendigungskündigungen gegenüber den von der<br />

Restrukturierungsmaßnahme betroffenen Beschäftigten, auszuschließen.<br />

c) Inhalt und Umfang der Regelungen nach vorstehenden lit. a) und b) sind im Detail<br />

Bestandteil der Verhandlungen über den Tarifvertrag gemäß Ziffern 1 und 2.<br />

2


Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Anwendung zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Anforderung des Bedarfes einer Verhandlung über<br />

einen Tarifvertrag nach Ziffern 1 und 2 den Nachweis der wirtschaftlichen<br />

Notwendigkeit für den Abschluss eines solchen Tarifvertrages sowie die möglichen<br />

Alternativen bei Nichtabschluss eines solchen Tarifvertrages darzulegen. Ver.di<br />

verpflichtet sich, unverzüglich nach Anforderung die Verhandlung über einen solchen<br />

Tarifvertrag für das Unternehmen oder den benannten Unternehmensbereich bzw.<br />

Unternehmensbetrieb(steil) mit dem ernsthaften Bestreben nach einer Einigung<br />

aufzunehmen.<br />

3


ANLAGE ZUM MANTELTARIFVERTRAG<br />

FÜR UNTERNEHMEN DES <strong>HELIOS</strong> KONZERNS (<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>)<br />

„SONDERREGELUNG AUSZUBILDENDE“<br />

<strong>VOM</strong> <strong>16.</strong> <strong>JANUAR</strong> <strong>2007</strong> (<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-AZUBI)<br />

zwischen der<br />

<strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

- nachfolgend <strong>HELIOS</strong> genannt -<br />

einerseits<br />

und<br />

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />

Bundesvorstand<br />

- nachfolgend ver.di genannt -<br />

andererseits


Inhaltsübersicht<br />

Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Azubi zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Präambel ................................................................................................................................... 3<br />

Nr. 1 zu § 1 Geltungsbereich.................................................................................................. 3<br />

Nr. 2 zu § 2 Arbeitsvertrag..................................................................................................... 3<br />

Nr. 3 zu § 4 Probezeit.............................................................................................................. 4<br />

Nr. 4 zu § 5 Ärztliche Untersuchung.................................................................................... 4<br />

Nr. 5 zu § 8 Zeugnis, Arbeitspapiere.................................................................................... 4<br />

Nr. 6 zu § 11 Personalakte...................................................................................................... 4<br />

Nr. 7 zu § 13 Regelmäßige Arbeitszeit, Ausgleichszeitraum............................................ 4<br />

Nr. 8 zu § 20 Entgelt, Zuwendungen.................................................................................... 5<br />

Nr. 9 zu § 22 Berufliche Fort- und Weiterbildung.............................................................. 5<br />

Nr. 10 zu § 26 Erholungsurlaub ............................................................................................ 5<br />

Nr. 11 zu § 28 Arbeitsbefreiung ............................................................................................ 5<br />

Nr. 12 zu § 29 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ......................................................... 5<br />

Nr. 13 Familienheimfahrten................................................................................................... 6<br />

Nr. 14 Ausbildungsmittel....................................................................................................... 6<br />

Nr. 15 Ermäßigung bei Unterkunft in Personalwohnheimen........................................... 6<br />

2


Präambel<br />

Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Azubi zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Soweit in dieser Anlage zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelungen<br />

des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> sowie die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen.<br />

Nr. 1<br />

zu § 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Anlage zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> gilt nach näherer Maßgabe der Regelungen des<br />

Tarifvertrages zur Umsetzung von Tarifverträgen innerhalb des <strong>HELIOS</strong> Konzerns (<strong>TV</strong><br />

Umsetzung <strong>HELIOS</strong>) für alle<br />

a) Beschäftigten, die in einbezogenen Unternehmen des <strong>HELIOS</strong> Konzerns in einem<br />

staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf<br />

ausgebildet werden bzw. ein Ausbildungsverhältnis künftig begründen,<br />

b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und<br />

Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in einbezogenen<br />

Unternehmen des <strong>HELIOS</strong> Konzerns ausgebildet werden bzw. ein<br />

Ausbildungsverhältnis künftig begründen,<br />

c) Beschäftigten, die in einbezogenen Unternehmen des <strong>HELIOS</strong> Konzerns in einem<br />

Ausbildungsverhältnis zum Operationstechnischen Assistenten ausgebildet werden<br />

bzw. ein Ausbildungsverhältnis künftig begründen<br />

nachfolgend gemeinsam Auszubildende genannt, soweit sie Mitglieder von ver.di sind.<br />

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten und<br />

Volontärinnen/Volontäre.<br />

Nr. 2<br />

zu § 2<br />

Arbeitsvertrag<br />

Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu<br />

schließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthält<br />

über<br />

a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden<br />

Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,<br />

b) Beginn und Dauer der Ausbildung,<br />

c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit<br />

(Ausbildungszeit),<br />

d) Dauer der Probezeit,<br />

e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,<br />

f) Dauer des Urlaubs,<br />

g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,<br />

h) die Geltung des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> und Umsetzungstarifvertrages (nachfolgend <strong>TV</strong><br />

Umsetzung <strong>HELIOS</strong>) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die<br />

auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.<br />

3


Nr. 3<br />

zu § 4<br />

Probezeit<br />

Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Azubi zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

(1) Die Probezeit beträgt für Auszubildende gem. § 1 Abs. 1 lit. a) 3 Monate, für<br />

Auszubildende gem. § 1 Abs. 1 lit. b) 6 Monate, für Auszubildende gem. § 1 Abs. 1<br />

lit. c) 6 Monate.<br />

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit<br />

ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.<br />

Nr. 4<br />

zu § 5<br />

Ärztliche Untersuchung<br />

Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist § 32 Abs. 1 JArbSchG<br />

zu beachten.<br />

Nr. 5<br />

zu § 8<br />

Zeugnis, Arbeitspapiere<br />

Über die Regelungen des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> hinaus muss das Zeugnis Angaben über Art, Dauer<br />

und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des<br />

Auszubildenden enthalten. Auf dessen Verlangen sind auch Angaben über Führung,<br />

Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.<br />

Nr. 6<br />

zu § 11<br />

Personalakte<br />

Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist<br />

aktenkundig zu machen.<br />

Nr. 7<br />

zu § 13<br />

Regelmäßige Arbeitszeit, Ausgleichszeitraum<br />

Ergänzend zu den im <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> getroffenen Regelungen gilt folgendes:<br />

a) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den<br />

Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.<br />

b) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht<br />

von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur<br />

praktischen Ausbildung herangezogen werden.<br />

c) Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. Dies gilt auch<br />

für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern<br />

die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.<br />

d) Auszubildende gem. § 1 Abs. 1 lit. a) dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in<br />

der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem<br />

Ausbildungszweck erforderlich ist. Auszubildende gem. § 1 Abs. 1 lit. b) dürfen im<br />

Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der<br />

Nacht ausgebildet werden.<br />

e) Auszubildende gem. § 1 Abs. 1 lit. a) dürfen nicht über die nach Nr. 2 lit. c) geregelte<br />

4


Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Azubi zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit<br />

beschäftigt werden. §§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt. Für<br />

Auszubildende gem. § 1 Abs. 1 lit. b) ist eine über die durchschnittliche regelmäßige<br />

wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung nur ausnahmsweise<br />

zulässig.<br />

Nr. 8<br />

zu § 20<br />

Entgelt, Zuwendungen<br />

Der Auszubildende erhält Ausbildungsentgelt nach Maßgabe des jeweils für den<br />

Ausbildenden nach dem <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> geltenden Entgelttarifvertrages.<br />

Nr. 9<br />

zu § 22<br />

Berufliche Fort- und Weiterbildung<br />

(Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)<br />

Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort sind, soweit<br />

nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, bis zu 20 Euro pro Übernachtung<br />

erstattungsfähig. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung<br />

entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am<br />

auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der<br />

Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und<br />

Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert<br />

einbehalten.<br />

Nr. 10<br />

zu § 26<br />

Erholungsurlaub<br />

Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu<br />

gewähren.<br />

Nr. 11<br />

zu § 28<br />

Arbeitsbefreiung<br />

Zur Teilnahme an den in den Ausbildungsverordnungen vorgesehenen Abschlussprüfungen<br />

wird dem Auszubildenden für den Prüfungstag sowie für zwei Ausbildungstage zur<br />

Vorbereitung auf die Prüfung arbeitsfrei unter Fortzahlung der Vergütung gewährt.<br />

Nr. 12<br />

zu § 29<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende<br />

gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der<br />

Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der<br />

Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein<br />

Jahr.<br />

(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach<br />

beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.<br />

5


Nr. 13<br />

Familienheimfahrten<br />

Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Azubi zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der<br />

Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der<br />

Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im<br />

Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte<br />

der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels<br />

(im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von<br />

Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind<br />

auszunutzen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr<br />

möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte<br />

weniger als 4 Wochen beträgt.<br />

Nr. 14<br />

Ausbildungsmittel<br />

Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung<br />

zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und<br />

Abschlussprüfungen oder der staatlichen Prüfung erforderlich sind.<br />

Nr. 15<br />

Ermäßigung bei Unterkunft in Personalwohnheimen<br />

Der Wert einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Personalunterkunft wird auf das<br />

Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach der jeweils geltenden<br />

Regelung maßgebende Quadratmetersatz um 15% zu kürzen ist.<br />

6


ENTGELT- UND ZUWENDUNGSTARIFVERTRAG<br />

FÜR DIE UNTERNEHMEN DES <strong>HELIOS</strong> KONZERNS<br />

<strong>VOM</strong> <strong>16.</strong> <strong>JANUAR</strong> <strong>2007</strong> (<strong>TV</strong> ENTGELT <strong>HELIOS</strong>)<br />

zwischen der<br />

<strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

- nachfolgend <strong>HELIOS</strong> genannt -<br />

einerseits<br />

und der<br />

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />

Bundesvorstand<br />

- nachfolgend ver.di genannt -<br />

andererseits


Inhaltsübersicht<br />

<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Präambel ................................................................................................................................... 4<br />

§ 1 Entgelt ................................................................................................................................. 4<br />

§ 2 Eingruppierung ................................................................................................................. 4<br />

§ 3 Zulagen ............................................................................................................................... 5<br />

§ 4 Ausbildungsentgelt........................................................................................................... 6<br />

§ 5 Mehrarbeitszuschläge....................................................................................................... 6<br />

§ 6 Zuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonn- , Vorfeiertags- und Feiertagsarbeit........... 6<br />

§ 7 Wechselschicht- und Schichtzulage................................................................................ 8<br />

§ 8 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft................................................................................ 8<br />

§ 9 Sonderzuwendung............................................................................................................ 9<br />

§ 10 Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen ............................................................ 12<br />

§ 11 Entgeltumwandlung..................................................................................................... 12<br />

§ 12 Besondere Regelungen für Studenten im Praktischen Jahr .................................... 12<br />

§ 13 Fälligkeit der Entgeltzahlungen.................................................................................. 12<br />

§ 14 Regelungen zur Überleitung und zum Besitzstand ................................................. 13<br />

§ 15 Bekanntgabe................................................................................................................... 13<br />

§ 16 Salvatorische Klausel .................................................................................................... 13<br />

§ 17 Inkrafttreten, Laufzeit................................................................................................... 13<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1A Entgeltgruppen Ärzte<br />

Anlage 1B Entgeltgruppen nichtärztlicher Dienst (in <strong>2007</strong> noch zu verhandeln)<br />

Anlage 2A Allgemeine Entgelttabelle Ärzte<br />

Anlage 2B Allgemeine Entgelttabelle nichtärztlicher Dienst<br />

Anlage 3A Zulagentabelle Ärzte<br />

Anlage 3B Zulagentabelle nichtärztlicher Dienst (eingruppierungsrelevante<br />

Zulagen in <strong>2007</strong> noch zu verhandeln)<br />

Anlage 4 Ausbildungsentgelttabelle (in <strong>2007</strong> noch zu verhandeln)<br />

2


<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Vorbemerkung: Die Tarifpartner wollen in diesem Tarifvertrag diskriminierungsfreie<br />

Regelungen schaffen. Zur besseren Lesbarkeit wird lediglich die männliche Form<br />

„Beschäftigter“ bzw. „Arzt“ verwendet und auf die weibliche Form verzichtet.<br />

Selbstverständlich sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für beide Geschlechter<br />

gleichermaßen zutreffend und geltend.<br />

3


Präambel<br />

<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Dieser Entgelttarifvertrag regelt die Höhe des Entgelts und der Zuwendungen für alle<br />

Beschäftigten, die in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Unternehmen des<br />

<strong>HELIOS</strong> Konzerns (nachfolgend <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> genannt) fallen.<br />

§ 1<br />

Entgelt<br />

(1) Jeder Beschäftigte erhält ein monatliches Entgelt.<br />

(2) Dieses monatliche Entgelt berechnet sich<br />

a) für Ärzte aus dem – der Eingruppierung des Arztes (Anlage 1A) entsprechenden –<br />

Entgelt nach der allgemeinen Entgelttabelle Ärzte (Anlage 2A) und einem etwaigen<br />

zusätzlichen Entgelt nach der Zulagentabelle Ärzte (Anlage 3A);<br />

b) bei Beschäftigten im nichtärztlichen Dienst aus dem – der Eingruppierung des<br />

Beschäftigten (Anlage 1B) entsprechenden – Entgelt nach der allgemeinen<br />

Entgelttabelle nichtärztlicher Dienst (Anlage 2B) und einem etwaigen zusätzlichen<br />

Entgelt nach der Zulagentabelle nichtärztlicher Dienst (Anlage 3B).<br />

(3) Für Auszubildende (§ 4), bestimmt sich das monatliche Entgelt nach der<br />

Ausbildungsentgelttabelle (Anlage 4).<br />

(4) Die in diesem Entgelttarifvertrag genannten und seinen Anlagen ausgewiesenen<br />

Entgelt- oder Zuwendungsbeträge beziehen sich jeweils auf vollzeitbeschäftigte<br />

Beschäftigte. Ein teilzeitbeschäftigter Beschäftigter erhält ein anteiliges Entgelt<br />

entsprechend dem bei Anspruchserwerb jeweils maßgeblichen Verhältnis seiner<br />

vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten<br />

Beschäftigten, soweit in diesem Entgelttarifvertrag nicht anders vereinbart. 1<br />

§ 2<br />

Eingruppierung<br />

(1) Voraussetzung für die Zahlung des Entgelts ist bei Ärzten eine Eingruppierung des<br />

Arztes in die allgemeine Entgelttabelle Ärzte (Anlage 2A) und bei Beschäftigten im<br />

nichtärztlichen Dienst eine Eingruppierung des Beschäftigten in die allgemeine<br />

Entgelttabelle nichtärztlicher Dienst (Anlage 2B).<br />

(2) Voraussetzung für die Zahlung des Entgelts ist bei Ärzten und bei Beschäftigten im<br />

nichtärztlichen Dienst eine Eingruppierung nach der jeweils überwiegend<br />

1 Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4: Im Hinblick auf die Auslegung des Tarifvertrages für den<br />

öffentlichen Dienst (nachfolgend <strong>TV</strong>öD) besteht Streit zu der Frage, ob und wann mit §§ 3, 6<br />

und 7 vergleichbare Entgelte bei Teilzeitbeschäftigten abweichend von dem Grundsatz in<br />

diesem § 1 Abs. 4 Satz 2 unabhängig vom Beschäftigungsgrad voll gewährt werden müssen.<br />

Die Tarifpartner sind sich einig, dass in den Fällen der §§ 3, 6 und 7 zunächst eine<br />

Orientierung an der zum Bundesangestelltentarifvertrag ergangenen höchstrichterlichen<br />

Rechtssprechung erfolgt, wonach eine anteilige Bemessung des Entgelts nach<br />

Beschäftigungsgrad aus Rechtsgründen dann nicht möglich ist, wenn der Teilzeitbeschäftigte<br />

die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung des Entgelts in genau dem gleichen<br />

Umfang erfüllt wie ein Vollzeitbeschäftigter. Für den Fall, dass für den <strong>TV</strong>öD eine davon<br />

abweichende letztinstanzliche Rechtsprechung ergeht, sind sich die Tarifpartner einig, dass<br />

diese unverzüglich auf diesen Entgelttarifvertrag übertragen wird.<br />

4


<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

auszuübenden Tätigkeit 2 – und die an diese Tätigkeit gestellten fachlichen und<br />

außerfachlichen Anforderungen – in eine Entgeltgruppe nach der Anlage 1A oder 1B.<br />

Die Eingruppierung des Arztes erfolgt anhand der in der Anlage 1A konkret<br />

aufgeführten Erläuterung. 3 Im nichtärztlichen Dienst erfolgt die Eingruppierung<br />

anhand der in der Anlage 1B konkret aufgeführten Fallbeispiele; sofern diese für die<br />

tatsächlich auszuübende Tätigkeit nicht einschlägig sind, erfolgt die Eingruppierung<br />

anhand der allgemeinen Definition der Entgeltgruppe. 4<br />

(3) Die weitere Eingruppierung in einzelne Stufen der jeweiligen allgemeinen<br />

Entgelttabelle (Anlage 2A oder Anlage 2B) richtet sich nach der Berufserfahrung des<br />

Beschäftigten in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen. Bei Ärzten sind von der<br />

zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Zeiten der Berufserfahrung oder<br />

Qualifikation im Ausland bei der Bestimmung der Berufserfahrung mit zu<br />

berücksichtigen. Die Berufserfahrung zur Bestimmung der Entgeltstufe beginnt mit<br />

dem ersten Tag im jeweiligen oder dem vergleichbaren Tätigkeitsbereich, auch wenn<br />

sie bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wurde. Eine Tätigkeit als Arzt im<br />

Praktikum wird als Zeit der Berufserfahrung vor der Approbation anerkannt. Ein<br />

volles Berufsjahr wird nach jeweils zwölf vollen Beschäftigungsmonaten, in denen<br />

mindestens 6 Monate Entgelt gezahlt wurde, erreicht. Der Beschäftigte erhält die nächst<br />

höhere Entgeltstufe nach einem vollen Berufsjahr, soweit in der jeweils einschlägigen<br />

Entgelttabelle nichts Abweichendes geregelt ist.<br />

§ 3<br />

Zulagen<br />

(1) Den Beschäftigten werden Zulagen in Form von Tätigkeits-/Erschwerniszulagen oder<br />

Leitungszulagen gewährt. Diese bestimmen sich nach näherer Maßgabe der<br />

Zulagentabelle Ärzte (Anlage 3A) bzw. der Zulagentabelle nichtärztlicher Dienst<br />

(Anlage 3B), wenn und solange die in der jeweiligen Zulagentabelle jeweils genannten<br />

Voraussetzungen beim Beschäftigten erfüllt sind.<br />

(2) Eine Tätigkeits-/Erschwerniszulage wird nur gewährt, wenn und solange der<br />

Beschäftigte zum überwiegenden Teil seiner Tätigkeit mit der entsprechenden<br />

Tätigkeit/Erschwernis betraut ist, wobei lediglich aushilfsweise oder vertretungsweise<br />

Tätigkeiten dabei nicht anzusetzen sind. § 20 Abs. 3 <strong>TV</strong>-<strong>HELIOS</strong> bleibt unberührt. 5<br />

2 Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 Satz 1: Falls die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Beschäftigten<br />

nicht im Einklang mit den im Arbeitsvertrag ggf. festgelegten auszuübenden Tätigkeiten<br />

steht, sind die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ggf. vorab notwendigen<br />

Maßnahmen einzuhalten (z.B. Eingruppierungsklage, Änderungskündigung, Änderungsvertrag).<br />

Unberührt bleiben hierbei auch die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der jeweils<br />

zuständigen Arbeitnehmervertretung.<br />

3 Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 Satz 2: Die Tarifpartner sind sich einig, dass Ärzte, die in<br />

anderen, nichtklinischen Bereichen (z.B. Verwaltung) tätig sind, gleichfalls nach der Anlage<br />

1A eingruppiert werden, sofern die von ihnen ausgeübte Tätigkeit eine ärztliche Qualifikation<br />

voraussetzt. Wenn die Tätigkeit auch von Beschäftigten ohne ärztliche Qualifikation ausgeübt<br />

werden könnte, erfolgt eine Eingruppierung nach der Anlage 1B.<br />

4 Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2: Die Tarifpartner sind sich einig, dass als<br />

eingruppierungsrelevant anerkannt zertifizierte Ausbildungen der <strong>HELIOS</strong> Akademie in den<br />

Anlagen 1A bzw. 1B entsprechend berücksichtigt werden.<br />

5 Niederschriftserklärung zu § 3 Abs. 2: Die Tarifpartner sind sich einig, dass die in der<br />

Zulagentabelle ausgewiesenen Fälle die nach praktischen Erfahrungen unter dem<br />

Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu berücksichtigenden Fallkonstellationen abschließend<br />

erfassen. Sollten sich in der weiteren Entwicklung der Tätigkeiten in Krankenhäusern darüber<br />

5


§ 4<br />

Ausbildungsentgelt<br />

<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Das Entgelt der gemäß Nr. 1 der Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> Azubi zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> als<br />

Auszubildenden definierten Beschäftigten wird in der Ausbildungsentgelttabelle (Anlage 4)<br />

geregelt. Solange die Ausbildungsentgelttabelle nicht besetzt ist, werden die<br />

Ausbildungsentgelte der Höhe nach weiter gemäß den bisher geltenden Regelungen<br />

gewährt.<br />

§ 5<br />

Mehrarbeitszuschläge<br />

(1) Zuschlagspflichtige Mehrarbeitszeiten nach § 15 Abs. 2 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> des Beschäftigten<br />

werden<br />

a) für Ärzte mit dem in der allgemeinen Entgelttabelle (Anlage 2A) festgelegten<br />

Stundenentgelt Arzt der Entgeltgruppe des Beschäftigten zuzüglich eines<br />

Mehrarbeitszuschlags von 15%,<br />

b) für Beschäftigte im nichtärztlichen Dienst mit dem in der allgemeinen<br />

Entgelttabelle (Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelt 1B der Entgeltgruppe des<br />

Beschäftigten<br />

aa) in den Entgeltgruppen 1 bis 9 zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlags von 30 %<br />

und<br />

bb) in den Entgeltgruppen 10 bis 13 zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlags von<br />

15 %<br />

c) für Auszubildende gemäß Nr. 1 der Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Azubi zum <strong>TV</strong>- <strong>HELIOS</strong><br />

mit dem in der Ausbildungsentgelttabelle (Anlage 4) festgelegten Stundenentgelt<br />

zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlags von 30 %<br />

vergütet.<br />

(2) Werden zuschlagspflichtige Mehrarbeitszeiten des Beschäftigten nach Absatz 1 im<br />

Rahmen des Arbeitszeitkontos (§ 18 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>) innerhalb des nach § 13 Abs. 2 <strong>TV</strong><br />

<strong>HELIOS</strong> vorgesehenen Ausgleichszeitraums in Freizeit ausgeglichen oder nach § 18<br />

Abs. 3 und 4 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> im Arbeitszeitkonto übertragen bzw. in dieses übernommen,<br />

wird hierbei der Mehrarbeitszuschlag bei Ärzten nach vorstehendem Absatz 1 lit. a)<br />

und bei Beschäftigten im nichtärztlichen Dienst nach vorstehendem Absatz 1 lit. b) bei<br />

der Zeitgutschrift entsprechend berücksichtigt. Soweit zuschlagspflichtige<br />

Mehrarbeitszeiten bereits bei der Bildung von Zeitguthaben nach vorstehendem Satz 1<br />

berücksichtigt wurden, wird bei einer Auszahlung aus diesen Zeitguthaben kein<br />

weiterer Mehrarbeitszuschlag gewährt. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten entsprechend<br />

bei einem Ausgleich bzw. einer Auszahlung des Zeitguthabens nach § 18 Abs. 8 bis 10<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>.<br />

§ 6<br />

Zuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonn- , Vorfeiertags- und Feiertagsarbeit<br />

(1) Die Zuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonn-, Vorfeiertags- und Feiertagsarbeit werden<br />

berechnet<br />

hinausgehende weitere gleich zu behandelnde Fallkonstellationen ergeben, werden die<br />

Tarifpartner unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, hierüber eine<br />

einvernehmliche Regelung unter Anpassung der Zulagentabelle zu treffen.<br />

6


<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

a) für Sonn-, Vorfeiertags- und Feiertagsarbeit unter Anwendung der nachfolgend in<br />

Absatz 2 ausgewiesenen Prozentsätze prozentual von dem in den allgemeinen<br />

Entgelttabellen (Anlage 2A oder Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelt Arzt oder<br />

Stundenentgelt 1B der Entgeltgruppe des Beschäftigten bzw.<br />

b) für Nachtarbeit und Arbeit an Samstagen unter Ansatz der nachfolgend in Absatz 3<br />

ausgewiesenen Beträge.<br />

(2) Es werden je geleistete Arbeitsstunde als<br />

Zuschlag für Sonntagsarbeit<br />

in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 25 %,<br />

Zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen<br />

(Als gesetzliche Feiertage gelten nur solche Tage, die am Sitz des Arbeitgebers bzw.<br />

am regelmäßigen Beschäftigungsort des Beschäftigten als solche anerkannt sind.)<br />

in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 35 %,<br />

ohne Freizeitausgleich 135 %,<br />

Zuschlag für Arbeit am 1. Mai, 24. Dezember, 25. Dezember und 26. Dezember<br />

in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 35 %,<br />

ohne Freizeitausgleich 135 %,<br />

Zuschlag für die Arbeit am 31. Dezember<br />

in der Zeit von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr 35 %,<br />

ohne Freizeitausgleich 135 %<br />

des in der jeweiligen allgemeinen Entgelttabelle (Anlage 2A oder Anlage 2B)<br />

festgelegten Stundenentgelt Arzt oder Stundenentgelt 1B der Entgeltgruppe des<br />

Beschäftigten gezahlt.<br />

(3) Es werden je geleistete Arbeitsstunde als<br />

Zuschlag für Nachtarbeit<br />

(Nachtarbeitszuschläge werden für die Arbeitszeit ab 21.00 Uhr gewährt,<br />

unabhängig davon, ob diese Arbeit nach 21 Uhr aufgenommen wird oder – bei<br />

Spätschichten – in diesen Zeitraum hineinreicht.)<br />

in der Zeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr 1,28 Euro,<br />

Zuschlag für die Arbeit am Samstag<br />

in der Zeit von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr 0,64 Euro<br />

gezahlt.<br />

(4) Bei Zusammentreffen der Zuschläge nach Absatz 1 lit. a) und b) wird nur der höchste<br />

Zuschlag gewährt. Unabhängig von vorstehender Regelung nach Satz 1 wird der<br />

Zuschlag für Nachtarbeit gezahlt.<br />

7


§ 7<br />

Wechselschicht- und Schichtzulage<br />

<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine<br />

Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig<br />

Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro<br />

Stunde.<br />

(2) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro<br />

monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine<br />

Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.<br />

§ 8<br />

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft<br />

(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes<br />

einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des<br />

Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen<br />

wie folgt als Arbeitszeit gewertet:<br />

Stufe Arbeitsleistung innerhalb des<br />

Bereitschaftsdienstes<br />

Bewertung als<br />

Arbeitszeit<br />

I bis zu 25 v.H. 60 v.H<br />

II mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.<br />

III mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.<br />

(2) Die aus Leistung von Bereitschaftsdienst nach Maßgabe des Absatzes 1 bewertete<br />

Arbeitszeit ist durch entsprechende Freizeit oder Fortzahlung der Vergütung innerhalb<br />

der nach dem <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> vorgesehenen Ausgleichszeiträume auszugleichen. Kann ein<br />

Freizeitausgleich innerhalb des nach Maßgabe des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> vorgesehenen<br />

Ausgleichszeitraums nicht erteilt werden oder liegen die im <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> für die<br />

Beschäftigten vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines Freizeitausgleichs<br />

nicht vor, wird die bewertete Arbeitszeit mit den in den allgemeinen Entgelttabellen<br />

(Anlage 2A oder Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelten Arzt oder 2B der<br />

Entgeltgruppe des Beschäftigten vergütet.<br />

(3) Für geleistete Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Sie<br />

ermittelt sich für<br />

a) Rufbereitschaftsdienste bis zu 12 Stunden aus den in den allgemeinen<br />

Entgelttabellen (Anlage 2A oder Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelten Arzt<br />

oder 2B multipliziert mit dem Faktor 1,5,<br />

b) Rufbereitschaftsdienste bis zu 12 Stunden, die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen<br />

geleistet werden, aus den in den allgemeinen Entgelttabellen (Anlage 2A oder<br />

Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelten Arzt oder 2B multipliziert mit dem<br />

Faktor 2, 6<br />

6 Protokollnotiz zu § 8 Abs. 3 lit. b) und d): Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist<br />

der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.<br />

8


<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

c) Rufbereitschaftsdienste über 12 Stunden aus den in den allgemeinen<br />

Entgelttabellen (Anlage 2A oder Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelten Arzt<br />

oder 2B multipliziert mit dem Faktor 2,<br />

d) für Rufbereitschaftsdienste über 12 Stunden, die an einem Samstag, Sonntag oder<br />

gesetzlichen Feiertag geleistet werden, aus den in den allgemeinen Entgelttabellen<br />

(Anlage 2A oder Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelten Arzt oder 2B<br />

multipliziert mit dem Faktor 4.<br />

(4) Für jede einzelne Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der<br />

hierfür erforderlichen nachgewiesenen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf<br />

eine volle Stunde gerundet und mit dem in den allgemeinen Entgelttabellen (Anlage<br />

2A oder Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelten Arzt oder 2B bezahlt. 7<br />

(5) Wird eine einzelne Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft nicht am Arbeitsort<br />

sondern an einem anderen Ort telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels<br />

technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Absatz 4 die Summe dieser<br />

Arbeitsleistungen auf die volle Stunde gerundet und mit dem in den allgemeinen<br />

Entgelttabellen (Anlage 2A oder Anlage 2B) festgelegten Stundenentgelten Arzt oder<br />

2B bezahlt.<br />

(6) Innerhalb des Bereitschaftsdienstes und des Rufbereitschaftsdienstes werden keine Zuschläge<br />

nach § 6 dieses Entgelttarifvertrages gewährt, ausgenommen sind etwaige<br />

Zuschläge für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit<br />

einschließlich der hierbei zu berücksichtigenden Wegezeit nach vorstehenden Absätzen<br />

4 und 5. Leistet der Beschäftigte Bereitschaftsdienst an einem Feiertag, so erhält er<br />

zusätzlich zu seinem Bereitschaftsdienstentgelt einen Zuschlag von 25% von den in den<br />

allgemeinen Entgelttabellen (Anlage 2A oder Anlage 2B) festgelegten<br />

Stundenentgelten Arzt oder 2B der Entgeltgruppe des Beschäftigten.<br />

§ 9<br />

Sonderzuwendung<br />

(1) Beschäftigte im nichtärztlichen Dienst, die am 01. Dezember des Kalenderjahres beim<br />

Arbeitgeber beschäftigt sind, erhalten in jedem Kalenderjahr eine feste<br />

Sonderzuwendung, die mit der Entgeltzahlung im Monat November geleistet wird. Bei<br />

Ärzten ist die Sonderzuwendung bereits im monatlichen Entgelt nach der allgemeinen<br />

Entgelttabelle Ärzte (Anlage 2A) enthalten; sie erhalten somit keine<br />

Sonderzuwendung.<br />

(2) Der Bemessungssatz für die Sonderzuwendung beträgt für Beschäftigte nach<br />

vorstehendem Absatz 1 in der Entgeltgruppe (nachfolgend E)<br />

E 1 bis E 8 80 %,<br />

E 9 bis E 11 70 %,<br />

E 12 bis E 13 50 %<br />

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.<br />

(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 ist das für den Monat November nach<br />

diesem Entgelttarifvertrag maßgebliche monatliche Entgelt (§ 1 Abs. 2 lit. b) des<br />

7 Protokollnotiz zu § 8 Abs. 4: Für den Beginn der Arbeitszeit im Hinblick auf die<br />

Berücksichtigung von Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft<br />

finden die Regelungen des § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> Anwendung.<br />

9


<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Beschäftigten sowie die durchschnittlichen variablen Vergütungsbestandteile der<br />

Monate Juli, August und September (Zeitzuschläge, Ruf- und<br />

Bereitschaftsdienstentgelte sowie Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen).<br />

Unberücksichtigt bleiben für Mehrarbeit gezahlte Entgelte, Prämien sowie etwaige<br />

Zuwendungen.<br />

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden<br />

Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung<br />

des Entgelts nach § 25 Abs. 1, § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,<br />

a) für die Beschäftigte kein Grundentgelt erhalten haben wegen<br />

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1.<br />

Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen<br />

haben,<br />

bb) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz,<br />

cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis<br />

zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor<br />

Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld bestanden hat.<br />

b) in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein<br />

Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.<br />

(5) Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung auf<br />

betrieblicher Ebene kann die Sonderzuwendung innerhalb der nachfolgend in Absatz 6<br />

bestimmten Mindest- und Höchstbetragsgrenzen variabel gestaltet werden. In der<br />

Vereinbarung auf betrieblicher Ebene sind zu folgenden Kriterien Regelungen zu<br />

treffen:<br />

a) Bemessungsgrundlage für die variable Sonderzuwendung mit der Maßgabe, dass<br />

hierbei auf den von dem jeweiligen Arbeitgeber erwirtschafteten Jahresüberschuss<br />

abzustellen ist. 8<br />

Als Jahresüberschuss im Sinne dieser Regelung gilt der von dem jeweiligen<br />

Arbeitgeber erwirtschaftete ordentliche Jahresüberschuss, wie er im geprüften<br />

Jahresabschluss ausgewiesen ist 9, mit folgenden Maßgaben:<br />

aa) Außerordentliche Erträge bleiben bei der Ermittlung des Jahresüberschusses<br />

außer Ansatz, desgleichen werden außerordentliche Aufwendungen insoweit<br />

nicht berücksichtigt, als sie mit unberücksichtigten außerordentlichen Erträgen<br />

im Zusammenhang stehen. Neben den Aufwendungen und Erträgen gemäß §<br />

277 Abs. 4 Satz 1 HGB gelten als außerordentliche Erträge und<br />

außerordentliche Aufwendungen im Sinne dieser Regelung auch Auflösungen<br />

bzw. Zuführungen zu Rückstellungen für Strukturveränderungen und<br />

8 Niederschriftserklärung zu § 9 Abs. 5 lit. a): Die Tarifpartner sind sich einig, in <strong>2007</strong><br />

gemeinsam weitere objektivierbare Kriterien – insbesondere medizinische und pflegerische<br />

Qualitätskriterien – definieren zu wollen, die als Bemessungsgrundlage für die variable<br />

Sonderzuwendung heran gezogen werden können.<br />

9 Protokollnotiz zu § 9 Abs. 5 lit. a) Satz 2: Sofern der jeweilige Arbeitgeber nicht als<br />

Betriebsstätte der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> sondern als eigene Gesellschaft geführt wird, ist<br />

vor Verwendung des geprüften Jahresabschlusses ergänzend dessen Feststellung durch die<br />

Gesellschafterversammlung erforderlich.<br />

10


<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Modernisierungsmaßnahmen sowie Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB.<br />

Abschreibungen auf den Firmenwert zählen nicht zu außerordentlichen<br />

Aufwendungen, sie sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen.<br />

bb) Zur Inanspruchnahme steuerlicher Sonderabschreibungen gebildete<br />

außerplanmäßige Abschreibungen bleiben bei der Ermittlung des<br />

Jahresüberschusses außer Ansatz; die Minderung der Normalabschreibungen<br />

infolge der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bleibt entsprechend<br />

in den Folgejahren unberücksichtigt.<br />

cc) Bei der Anwendung der vorstehenden lit. aa) und bb) ist zu beachten, dass<br />

o die Inanspruchnahme steuerrechtlicher Vereinfachungsverfahren (z.B.<br />

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter) nicht unter lit. bb)<br />

fällt,<br />

und<br />

o bei der Ermittlung des Jahresüberschusses auch die nach diesen Absätzen<br />

5 und 6 zu bezahlende variable Sonderzuwendung der Beschäftigten als<br />

Personalaufwand zu berücksichtigen ist.<br />

Der Nachweis über die Herleitung des Jahresüberschusses im Sinne des<br />

vorstehenden Absatzes erfolgt durch Testat des mit der Jahresabschlussprüfung für<br />

den jeweiligen Arbeitgeber für das Geschäftsjahr betrauten Wirtschaftprüfers; das<br />

Testat umfasst auch die zum Nachvollzug der Herleitung nach vorstehendem<br />

Absatz maßgeblichen Einzelpositionen. Auf schriftliche Anforderung erhält ver.di<br />

mit Fälligkeit der variablen Sonderzuwendung nach nachstehendem lit. d) eine<br />

Ausfertigung dieses Testats des Wirtschaftsprüfers.<br />

b) Verteilungsschlüssel,<br />

c) Verwendungszweck, 10<br />

d) Fälligkeit sowie<br />

e) Laufzeit (innerhalb der Laufzeit dieses Entgelttarifvertrages).<br />

(6) Bei Abschluss einer Vereinbarung auf betrieblicher Ebene nach vorstehendem Absatz 5<br />

ist von den Betriebspartnern sicherzustellen, dass<br />

a) als feste Sonderzuwendung nicht weniger als der um 5 Prozentpunkte abgesenkte<br />

Prozentsatz des in § 8 Abs. 2 als feste Sonderzuwendung definierten Wertes<br />

(Mindestbetrag der Sonderzuwendung) und<br />

b) insgesamt (feste und variable Sonderzuwendung) nicht mehr als ein um 10<br />

Prozentpunkte erhöhter Prozentsatz des in § 8 Abs. 2 als feste Sonderzuwendung<br />

definierten Wertes (Höchstbetrag der Sonderzuwendung)<br />

gewährt wird.<br />

10 Protokollnotiz zu § 9 Abs. 5 lit. c): Die Tarifpartner sind sich einig, dass auf betrieblicher<br />

Ebene im Hinblick auf den Verwendungszweck der variablen Sonderzuwendung neben einer<br />

Auszahlung an die Beschäftigten auch Möglichkeiten des Einsatzes für die betriebliche<br />

Altersversorgung geschaffen werden können.<br />

11


§ 10<br />

Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen<br />

<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Die Tarifpartner sind sich einig in dem Bestreben, Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung<br />

zur Qualifizierung der Beschäftigten zu fördern und dies im Rahmen eines<br />

Qualifizierungstarifvertrages (<strong>TV</strong> Qualifizierung <strong>HELIOS</strong>) gemäß Umsetzungstarifvertrag<br />

zu regeln.<br />

§ 11<br />

Entgeltumwandlung 11<br />

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Entgeltumwandlung können die nach dem<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> oder nach diesem Entgelttarifvertrag vorgesehenen tariflichen Entgelte<br />

einschließlich Zeitguthaben in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt<br />

werden. Die Entgeltumwandlung wird nach Wahl von <strong>HELIOS</strong> im Rahmen der durch das<br />

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen<br />

Durchführungswege insbesondere über die <strong>HELIOS</strong> Zusatzversorgungskasse e. V.<br />

durchgeführt; soweit bei der Durchführung der Entgeltumwandlung, insbesondere im<br />

Hinblick auf die zu leistenden Beiträge, Steuern oder Sozialabgaben anfallen, trägt diese der<br />

Beschäftigte. 12<br />

§ 12<br />

Besondere Regelungen für Studenten im Praktischen Jahr<br />

Studenten im Praktischen Jahr erhalten eine monatliche Ausbildungspauschale nach<br />

Maßgabe eines gesonderten Tarifvertrages.<br />

§ 13<br />

Fälligkeit der Entgeltzahlungen<br />

(1) Die Entgeltzahlungen nach diesem Entgelttarifvertrag werden, soweit nicht nach<br />

Maßgabe des <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> für den jeweiligen Arbeitgeber ein anderer<br />

Fälligkeitstermin festgelegt ist, jeweils am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den<br />

laufenden Kalendermonat zur Verfügung gestellt, wobei der Teil des Entgelts, der<br />

nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist und sich nach der Arbeitsleistung des<br />

Vorvormonats bemisst, am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf seine<br />

Entstehung folgt, fällig ist. Ist der Fälligkeitstag ein Sonnabend, Sonntag oder ein<br />

gesetzlicher Feiertag, so wird das Entgelt am vorausgehenden Werktag zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

(2) Die Auszahlung erfolgt, soweit in diesem Entgelttarifvertrag hierzu keine abweichende<br />

Bestimmung getroffen ist, durch Überweisung des Betrags, abzüglich etwaiger<br />

11 Niederschriftserklärung zu § 11: Die Tarifpartner sind sich einig, dass bestehende Ansprüche<br />

auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in der<br />

zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung jeweils geltenden Fassung im Rahmen der<br />

Regelungen zum Besitzstand fortgeführt werden. Zudem besteht Einigkeit, das Volumen der<br />

künftig entfallenden Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen nach dem<br />

Vermögensbildungsgesetz im Rahmen der in 2008 vorgesehenen Verhandlungen zu einem<br />

Versorgungstarifvertrag zu berücksichtigen.<br />

12 Protokollnotiz zur § 11 Satz 2: Die Wahl der <strong>HELIOS</strong> Zusatzversorgungskasse e.V. erfolgt<br />

derzeit aufgrund der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit für Unterstützungskassen. Sofern<br />

Entgeltumwandlungen über Durchführungswege realisiert werden, bei denen, insbesondere<br />

im Hinblick auf die zu leistenden Beiträge, Steuern oder Sozialabgaben anfallen, trägt diese<br />

der Beschäftigte.<br />

12


<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

einzubehaltender Steuern, Abgaben oder sonstiger Abzüge, auf ein vom Beschäftigten<br />

anzugebendes Bankkonto in der Bundesrepublik Deutschland oder auf ein Bankkonto<br />

innerhalb eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, sofern dem Arbeitgeber<br />

hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.<br />

§ 14<br />

Regelungen zur Überleitung und zum Besitzstand<br />

Dieser Entgelttarifvertrag nebst Anlagen findet nach näherer Maßgabe des <strong>TV</strong> Umsetzung<br />

<strong>HELIOS</strong> für die dort einbezogenen Arbeitgeber und den in diesem für den jeweiligen<br />

Arbeitgeber getroffenen spezifischen Übergangs- und Besitzstandsregelungen Anwendung.<br />

Soweit im <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> oder für einzelne Arbeitgeber in einem gesonderten<br />

Überleitungstarifvertrag (Überleitungs-<strong>TV</strong>) abweichende Regelungen zu diesem<br />

Entgelttarifvertrag getroffen werden, gehen diese den Regelungen dieses Tarifvertrages vor.<br />

§ 15<br />

Bekanntgabe<br />

Dieser Entgelttarifvertrag nebst Anlagen ist an einer geeigneten, allen Beschäftigten<br />

zugänglichen Stelle auszulegen.<br />

§ 16<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Entgelttarifvertrages oder seiner Anlagen ganz oder teilweise<br />

rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />

dadurch nicht berührt. Die Tarifpartner werden für diesen Fall die unwirksame Bestimmung<br />

nachverhandeln.<br />

§ 17<br />

Inkrafttreten, Laufzeit<br />

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zu dem im <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> bestimmten Zeitpunkt in<br />

Kraft.<br />

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines<br />

Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden; erstmals zum 31.12.2009. Die Anlagen zu<br />

diesem Tarifvertrag können – jeweils einzeln und gesondert – mit einer Frist von 3<br />

Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2008 gekündigt<br />

werden.<br />

(3) Die Tarifpartner werden sich im Falle von arbeitgeberseitig mit dem Marburger Bund<br />

oder gewerkschaftsseitig mit der VKA oder einem bzw. mehreren privaten Trägern<br />

jeweils konzernweit vereinbarten und von diesem Tarifvertrag abweichenden<br />

Regelungen wechselseitig die dort abweichend getroffenen Regelungen unverzüglich<br />

zur Übernahme anbieten. Sofern innerhalb von 3 Monaten nach dem Angebot von dem<br />

Tarifpartner keine Erklärung erfolgt, gilt dies als Ablehnung einer Übernahme der<br />

angebotenen Regelung; wenn im Falle einer Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach<br />

dem Angebot zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zur Übernahme oder<br />

Nichtübernahme der solchermaßen angebotenen Regelungen erzielt wird, kann dieser<br />

Tarifvertrag unabhängig von vorstehendem Absatz 2 unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalendervierteljahres gekündigt<br />

werden.<br />

13


Berlin, den <strong>16.</strong> Januar <strong>2007</strong><br />

<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Für die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkund<br />

die einbezogenen Konzernunternehmen schaft (ver.di), Bundesverwaltung<br />

Dr. Francesco De Meo<br />

Geschäftsführer Bundesvorstand<br />

Konzernarbeitsdirektor<br />

Dorothea Schmidt Bundesvorstand<br />

Konzernleitung<br />

Personalmanagement /-entwicklung<br />

Bundesfachbereich<br />

14


gültig ab: 01.01.<strong>2007</strong><br />

Entgeltgruppe Erläuterung<br />

Ä 1<br />

Arzt<br />

Ä 2<br />

Facharzt<br />

Ä 3<br />

Oberarzt<br />

Ä 4<br />

Leitender Oberarzt<br />

Anlage 1A - Entgeltgruppen Ärzte<br />

Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der<br />

Approbation.<br />

Facharzt ist derjenige Arzt, der aufgrund abgeschlossener<br />

Facharztweiterbildung in seinem Fachgebiet tätig ist.*<br />

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung<br />

für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der<br />

Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich<br />

übertragen worden ist.<br />

Leitender Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die ständige<br />

Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber<br />

ausdrücklich übertragen worden ist. Leitender Oberarzt ist<br />

nur derjenige Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit<br />

seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann<br />

daher innerhalb einer Abteilung (Klinik bzw. Institut) nur<br />

von einem Arzt erfüllt werden.<br />

* Zwischen den Tarifpartnern besteht Einigkeit, dass die Eingruppierung des<br />

Arztes in die Entgeltgruppe Ä 2 auch erfolgt, wenn der Arzt in einer<br />

Abteilung tätig ist, die nicht seiner originären Fachgebietsbezeichnung<br />

entspricht, sofern seine Tätigkeit in dieser Abteilung die abgeschlossene<br />

Facharztweiterbildung seines Fachgebietes voraussetzt und auf Anforderung<br />

des Arbeitgebers erfolgt (z.B. Tätigkeit eines Anästhesisten in der Ambulanz).<br />

1


gültig ab: 01.01.<strong>2007</strong><br />

Anlage 2A - Allgemeine Entgelttabelle Ärzte (in Euro)<br />

1


gültig ab: 01.01.<strong>2007</strong><br />

Anlage 2B - Allgemeine Entgelttabelle nichtärztlicher Dienst (in Euro)<br />

Tarifgebiet West (ab 01.01.2009 Tarifgebiet Ost = Tarifgebiet West):<br />

Tarifgebiet Ost (gültig vom 01.01.<strong>2007</strong> bis 31.12.<strong>2007</strong>)**:<br />

1


Anlage 2B - Allgemeine Entgelttabelle nichtärztlicher Dienst (in Euro)<br />

Tarifgebiet Ost (gültig vom 01.01.2008 bis 31.12.2008)***:<br />

2


gültig ab: 01.01.<strong>2007</strong><br />

Anlage 3A - Zulagentabelle Ärzte (in Euro)<br />

Tätigkeits-/Erschwerniszulage<br />

Notarztwageneinsatz / Einsatz<br />

Rettungshubschrauber<br />

- je geleistetem Einsatz für die Klinik - * 20,00 Euro<br />

* sofern der Klinik die Sicherstellung des notärztlichen Rettungsdienstes obliegt<br />

1


gültig ab: noch nicht besetzt<br />

Anlage 4 - Ausbildungsentgelttabelle (in Euro)<br />

Ausbildungsjahr<br />

Auszubildende in einem<br />

staatlich anerkannten oder<br />

als staatlich anerkannt<br />

geltenden<br />

Ausbildungsberuf<br />

Schüler in der<br />

Gesundheits- und<br />

Krankenpflege,<br />

Gesundheits- und<br />

Kinderkrankenpflege,<br />

Entbindungs- und<br />

Altenpflege<br />

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr<br />

Auszubildende zum<br />

Operationstechnischen<br />

Assistenten<br />

Stundenentgelt<br />

1


TARIFVERTRAG ZUR UMSETZUNG<br />

DER NACHFOLGEND BENANNTEN TARIFVERTRÄGE FÜR<br />

UNTERNEHMEN DES <strong>HELIOS</strong> KONZERNS (<strong>TV</strong> UMSETZUNG <strong>HELIOS</strong>):<br />

1. MANTELTARIFVERTRAG (<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>)<br />

2. ENTGELT- UND ZUWENDUNGSTARIFVERTRAG (<strong>TV</strong> ENTGELT <strong>HELIOS</strong>)<br />

3. TARIFVERTRAG FÜR STUDENTEN IM PRAKTISCHEN JAHR (<strong>TV</strong> PJ <strong>HELIOS</strong>)<br />

- nachfolgend auch „Umsetzungstarifvertrag“ genannt -<br />

vom <strong>16.</strong> Januar <strong>2007</strong><br />

zwischen der<br />

<strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

- nachfolgend <strong>HELIOS</strong> genannt -<br />

einerseits<br />

und der<br />

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)<br />

Bundesvorstand<br />

- nachfolgend ver.di genannt -<br />

andererseits


Inhaltsübersicht<br />

<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

1. Abschnitt Allgemeine Regelungen................................................................................. 4<br />

§ 1 Geltungsbereich.............................................................................................................. 4<br />

2. Abschnitt Umsetzungs- und Überleitungsregelungen............................................... 4<br />

§ 2 Anwendung des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>....................................................................................... 4<br />

§ 3 Arbeitszeit Ärzte ............................................................................................................ 4<br />

§ 4 Bereitschaftsdienst ......................................................................................................... 5<br />

§ 5 Umstellung Fälligkeitstag für Entgeltzahlungen ...................................................... 5<br />

§ 6 Urlaub/Zusatzurlaub.................................................................................................... 5<br />

§ 7 Nebentätigkeiten............................................................................................................ 5<br />

§ 8 Betriebsvereinbarungen ................................................................................................ 6<br />

§ 9 <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> und Vorschalt-<strong>TV</strong> bei Tarifkonkurrenz................................................ 6<br />

3. Abschnitt Umsetzungs- und Überleitungsregelungen............................................... 6<br />

§ 10 Anwendung des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> ....................................................................... 6<br />

§ 11 Umsetzung des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> ......................................................................... 6<br />

§ 12 Eingruppierung, Entgeltordnung.............................................................................. 7<br />

§ 13 Tabellen-/Entgelterhöhung Ost-/ Westanpassung................................................ 8<br />

§ 14 Sonderregelung für die <strong>HELIOS</strong> Klinik Volkach .................................................... 9<br />

§ 15 Besondere Regelungen für Ärzte............................................................................... 9<br />

§ 16 Sonderregelung für in Anlage 2 genannte Unternehmen.................................... 11<br />

§ 17 <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> bei Tarifkonkurrenz ............................................................... 11<br />

4. Abschnitt Ergänzende Tarifverträge ............................................................................ 11<br />

§ 18 Qualifizierung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie.......................................... 11<br />

§ 19 Betriebliche Altersversorgung, Vermögenswirksame Leistungen ..................... 12<br />

§ 20 Altersteilzeitregelungen............................................................................................ 13<br />

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen .............................................................................. 13<br />

§ 21 Inkrafttreten, Laufzeit, Anpassungsklausel ........................................................... 13<br />

§ 22 Einbeziehung künftiger Konzernunternehmen .................................................... 13<br />

§ 23 Verhandlung zur Einbeziehung weiterer <strong>Kliniken</strong> im Konzernverbund.......... 14<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1 Geltungsbereich des Umsetzungstarifvertrages<br />

Anlage 2 Geltungsbereich des Umsetzungstarifvertrages Service<br />

Anlage 3 Eckpunkte des <strong>TV</strong> Qualifizierung <strong>HELIOS</strong><br />

Anlage 4A Erstreckung des Umsetzungstarifvertrages auf weitere <strong>Kliniken</strong><br />

im Konzernverbund (Akutbereich)<br />

Anlage 4B Erstreckung des Umsetzungstarifvertrages auf weitere <strong>Kliniken</strong><br />

im Konzernverbund (Rehabereich)<br />

Anlage 4C Erstreckung des Umsetzungstarifvertrages auf Ärzte der<br />

WKA und HUMAINE <strong>Kliniken</strong> im Akutbereich<br />

2


<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Vorbemerkung: Die Tarifpartner wollen in diesem Tarifvertrag diskriminierungsfreie Regelungen<br />

schaffen. Zur besseren Lesbarkeit wird lediglich die männliche Form „Beschäftigter“<br />

bzw. „Arzt“ verwendet und auf die weibliche Form verzichtet. Selbstverständlich sind die<br />

Bestimmungen des Tarifvertrages für beide Geschlechter gleichermaßen zutreffend und geltend.<br />

3


1. Abschnitt<br />

Allgemeine Regelungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

(1) Dieser Umsetzungstarifvertrag gilt räumlich und sachlich für alle in Anlage 1 und Anlage<br />

2 ausdrücklich genannten Unternehmen im <strong>HELIOS</strong> Konzern. Für die künftige<br />

Einbeziehung weiterer Unternehmen gilt § 22.<br />

(2) Dieser Umsetzungstarifvertrag gilt persönlich für die Beschäftigten der in Absatz 1<br />

genannten Unternehmen, soweit sie Mitglieder von ver.di sind. Der Geltungsbereich<br />

bestimmt sich im Übrigen nach den diesbezüglichen jeweiligen spezifischen Regelungen<br />

der in Bezug genommenen Tarifverträge jeweils nebst Anlagen (derzeit<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>, <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> und <strong>TV</strong> PJ <strong>HELIOS</strong>).<br />

2. Abschnitt<br />

Umsetzungs- und Überleitungsregelungen<br />

§ 2<br />

Anwendung des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong><br />

Der <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> nebst seinen Anlagen tritt zum 1. Januar <strong>2007</strong> in Kraft. Er findet Anwendung<br />

auf alle in Anlage 1 und Anlage 2 benannten Unternehmen und deren Beschäftigten.<br />

Zum Zwecke der Überleitung bisheriger manteltariflicher Bestimmungen gelten die nachstehenden<br />

Regelungen.<br />

§ 3<br />

Arbeitszeit Ärzte<br />

Bis zum 28. Februar <strong>2007</strong> haben bisher vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet<br />

West rückwirkend zum Inkrafttreten die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang<br />

von 38,5 Stunden/Woche zu vereinbaren. 1 Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die<br />

Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell<br />

vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten<br />

Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen<br />

ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit<br />

entspricht. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann auf- oder abgerundet<br />

werden.<br />

1<br />

Protokollnotiz zu § 3 Satz 1: Zwischen den Tarifpartnern besteht Einigkeit, dass die in Satz 1<br />

genannte Frist bis zum 31. Mai <strong>2007</strong> verlängert wird. Damit soll den Ärzten die Möglichkeit<br />

gegeben werden, nach Bekanntmachung der Tarifverträge ihre Entscheidung innerhalb einer<br />

angemessenen Frist treffen zu können. Den einzelnen Arbeitgebern soll damit ermöglicht<br />

werden, diese Entscheidungen zu berücksichtigen und unter Beachtung der Dienstplanungszeiträume<br />

umzusetzen.<br />

4


§ 4<br />

Bereitschaftsdienst<br />

<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Sofern bisher die Bereitschaftsdienststufenbezeichnungen A bis D verwendet wurden, werden<br />

diese bis zu einer Überleitung des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> zur Festlegung der zulässigen<br />

täglichen und durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst<br />

den Bereitschaftsdienststufenbezeichnungen I bis III nach § 17 Abs. 2 und 4 <strong>TV</strong><br />

<strong>HELIOS</strong> und § 8 Abs. 1 <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> wie folgt zugeordnet:<br />

Stufe I Stufe A und B,<br />

Stufe II Stufe C,<br />

Stufe III Stufe D.<br />

§ 5<br />

Umstellung Fälligkeitstag für Entgeltzahlungen<br />

Die Umstellung des Zahltags vom bisherigen Fälligkeitstag auf den letzten Tag jeden Monats<br />

kann nur im Monat Dezember eines jeden Jahres erfolgen; im Umstellungsjahr sollte bereits<br />

eine etwaige Sonderzuwendung am letzten Tag des Monats November gezahlt werden. 2<br />

Auf eine Umstellung auf den letzten Tag des Monats gemäß § 13 <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> kann<br />

verzichtet werden.<br />

§ 6<br />

Urlaub/Zusatzurlaub<br />

(1) Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub<br />

für das Urlaubsjahr 2006 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr<br />

<strong>2007</strong> gelten die zum 31. Dezember 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften. Die Regelungen<br />

des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.<br />

(2) Der ggf. noch zu gewährende Zusatzurlaub des Kalenderjahres 2006 wird – gemäß der<br />

zum 31. Dezember 2006 jeweils maßgebenden Vorschriften – im Kalenderjahr <strong>2007</strong> gewährt.<br />

(3) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen<br />

I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2006 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub<br />

erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für<br />

die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden<br />

Arbeitsverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2009. Die Urlaubsregelungen<br />

des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.<br />

§ 7<br />

Nebentätigkeiten<br />

Für bis zum 31. Dezember 2006 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten<br />

gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung<br />

bleibt unberührt.<br />

2 Protokollnotiz zu § 5: Die Tarifpartner werden sich über eine angemessene Vorabinformation<br />

der Beschäftigten für den Fall einer Umstellung des Zahltages oder eines Verzichts auf eine<br />

solche Umstellung abstimmen.<br />

5


§ 8<br />

Betriebsvereinbarungen<br />

<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Bestehende Betriebsvereinbarungen auf Basis bisheriger tariflicher Regelungen bleiben<br />

durch das Inkrafttreten des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> unberührt. Sie sollen bis zum 31.12.<strong>2007</strong> auf Übereinstimmung<br />

mit den tariflichen Regelungen überprüft werden.<br />

§ 9<br />

<strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> und Vorschalt-<strong>TV</strong> bei Tarifkonkurrenz<br />

(1) Der <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> ersetzt in seinem Anwendungsbereich nach vorstehenden §§ 1, 2 die<br />

in den Unternehmen bislang bestehenden manteltarifvertraglichen Bestimmungen.<br />

Soweit die in einzelnen Unternehmen im Zuge des Trägerwechsels getroffenen Regelungen<br />

zur Personalüberleitung Bezug nehmen auf die für den Arbeitgeber maßgeblichen<br />

Tarifbestimmungen und/oder die Überleitung in einen Haus- oder Konzerntarif<br />

vorsehen, gilt der <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> als entsprechend ablösender Tarifvertrag und ersetzt –<br />

unter Beachtung bzw. nach Maßgabe ggf. unternehmensspezifischer Überleitungsregelungen<br />

– die bislang maßgeblichen manteltariflichen Bestimmungen.<br />

(2) Der <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> ersetzt in seinem Anwendungsbereich nach vorstehenden §§ 1, 2, 9<br />

Abs. 1 den Vorschalt-<strong>TV</strong> Arbeitszeit <strong>HELIOS</strong> vom 1. Dezember 2005.<br />

(3) Im Übrigen gilt der Vorschalt-<strong>TV</strong> Arbeitszeit <strong>HELIOS</strong> auch für Unternehmen, die nicht<br />

in den Geltungsbereich dieses Vorschalttarifvertrages einbezogen sind, aufgrund der<br />

fortbestehenden Vollmacht mit der Maßgabe fort, dass er auf diese Unternehmen Anwendung<br />

findet, soweit sie durch tarifvertragliche Regelungen auf den Vorschalt-<strong>TV</strong><br />

Arbeitszeit verwiesen haben oder künftig noch verweisen werden, um bis zum Abschluss<br />

eines die bisherigen manteltariflichen oder individualrechtlichen Arbeitszeitregelungen<br />

ablösenden Haustarifvertrages und/oder bis zur Überführung in einen Konzerntarifvertrag<br />

bei <strong>HELIOS</strong>, WKA oder HUMAINE eine vorläufige Arbeitszeitregelung<br />

zu treffen. Der Vorschalt-<strong>TV</strong> Arbeitszeit <strong>HELIOS</strong> kann durch einseitige Erklärung<br />

von ver.di oder <strong>HELIOS</strong>, jeweils unter Erklärungsfrist von 6 Monaten erstmals mit Wirkung<br />

zum 31. Dezember 2008, für die oder für einzelne der weiteren Konzernunternehmen<br />

außer Kraft gesetzt werden.<br />

3. Abschnitt<br />

Umsetzungs- und Überleitungsregelungen<br />

§ 10<br />

Anwendung des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

Der <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> nebst Anlagen tritt zum 1. Januar <strong>2007</strong> in Kraft. Er findet Anwendung<br />

auf alle in Anlage 1 und Anlage 2 benannten Unternehmen und deren Beschäftigten.<br />

Zum Zwecke der Überleitung in den <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> gelten die nachstehenden Regelungen.<br />

§ 11<br />

Umsetzung des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

(1) Für Beschäftigte der Unternehmen nach Anlage 1 – Teil A finden weiterhin die bisherigen<br />

Entgeltregelungen in der am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung (also unter Beachtung<br />

bereits vereinbarter Tariferhöhungen) Anwendung einschließlich der für die<br />

bisherigen Entgeltregelungen ggf. maßgeblichen Überleitungs- und Besitzstandsrege-<br />

6


<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

lungen. Die Tarifpartner sind sich einig, dass bis Ende 2008 – unter Berücksichtigung<br />

etwaiger weiterer Tarifergebnisse im <strong>TV</strong>öD (VKA) – für die Beschäftigten dieser Unternehmen<br />

eine spezifische Überleitungsregelung in den <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> vereinbart<br />

werden soll. Bis zum Abschluss einer Regelung nach Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2<br />

entsprechend auch für neu eingestellte Beschäftigte.<br />

(2) Für Beschäftigte nach Anlage 1 – Teil B gilt der <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> mit Ausnahme<br />

dessen §§ 1 bis 3 und §§ 5 bis 9. Die Einigung über die Eingruppierung und die Entgelttabelle<br />

steht beidseitig unter dem Vorbehalt, dass die Eingruppierung für Zwecke der<br />

Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> im Zuge<br />

der von den Tarifpartnern bis Ende <strong>2007</strong> hierzu fortzusetzenden Verhandlungen im<br />

Detail noch verhandelt wird. Für die Tabellen-/Entgelterhöhungen gilt § 13.<br />

§ 12<br />

Eingruppierung, Entgeltordnung<br />

(1) Für die Beschäftigten finden alle zum Zeitpunkt der Überleitung jeweils geltenden<br />

Eingruppierungs-/Einreihungsbestimmungen, Entgelttabellen sowie bislang jeweils<br />

geltende Regelungen zu Zeit- oder Erschwerniszuschlägen bis zur Einigung der neuen<br />

Entgeltordnung und der Überleitung (§ 11) weiter Anwendung; dies gilt auch für Regelungen<br />

bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.<br />

Etwaige kinderbezogene Entgeltbestandteile werden gesondert gemäß nachfolgendem<br />

Absatz 2 als Kinderzulage gewährt.<br />

(2) Für kinderbezogene Entgeltbestandteile eines nach Absatz 1 bislang gewährten Ortsoder<br />

Sozialzuschlags gilt folgendes:<br />

a) Soweit diese für Kinder auf der Grundlage der am 1. Januar <strong>2007</strong> vorliegenden bisherigen<br />

Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden, werden sie unter Berücksichtigung<br />

etwaiger bis zum Ablauf des 31. März <strong>2007</strong> noch geborener Kinder ermittelt.<br />

Der sich daraus für Kinder ergebende Betrag wird als persönliche Zulage (Kinderzulage)<br />

bis zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen – auch bei Unterbrechung<br />

der Anspruchsvoraussetzung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

– weiter gezahlt bzw. bei Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (Änderung des<br />

Beschäftigungsgrades) anteilig weiter gezahlt.<br />

b) Soweit die Anspruchsvoraussetzung vor dem 01. Januar <strong>2007</strong> vorlagen und bereits<br />

im Dezember 2006 eine unschädliche Unterbrechung der Zahlung erfolgte, wird die<br />

Kinderzulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Anspruchsvoraussetzung<br />

gewährt. 3<br />

c) Diejenigen Beschäftigten, die im Dezember 2006 nicht anspruchsberechtigt nach<br />

den bisherigen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Kindergeldbezug) waren und deshalb<br />

keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile erhalten haben und bis zum 31.<br />

März <strong>2007</strong> einen Berechtigtenwechsel z.B. beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch<br />

auf die Kinderzulage.<br />

d) Die Kinderzulage ist nicht dynamisch.<br />

3 Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 lit. b): Dies gilt entsprechend, sofern die Unterbrechung der<br />

Zahlung auf einem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses beruht.<br />

7


§ 13<br />

Tabellen-/Entgelterhöhung<br />

Ost-/ Westanpassung<br />

(1) Beschäftigte der Unternehmen nach Anlage 1 – Teil B<br />

<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Unabhängig von der noch gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 zu konkretisierenden<br />

Entgeltordnung werden mit Ausnahme der Ärzte und Zahnärzte die bislang für den<br />

Beschäftigten angewandten Tarifentgelte wie folgt angepasst:<br />

a) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Tarifentgelt<br />

aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1<br />

oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5<br />

BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen<br />

familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages<br />

der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags<br />

der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung<br />

nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> am 1. Januar<br />

<strong>2007</strong> auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende<br />

Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags<br />

in das Tarifentgelt ein. Ferner fließen im Dezember 2006 zustehende Funktions-<br />

und Vergütungsgruppenzulagen, soweit diese nach der bislang geltenden<br />

Regelung nach Art und Umfang einem eingruppierungsrelevanten Entgeltbestandteil<br />

gleichzusetzen sind (nachfolgend eingruppierungsrelevante Zulagen), insoweit<br />

in das Tarifentgelt ein. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30<br />

BAT/BAT-O), bildet diese das Tarifentgelt. Die Sätze 1 bis 4 finden im Geltungsbereich<br />

von Haustarifverträgen und Arbeits- und Sozialordnungen mit analogen Regelungen<br />

entsprechend Anwendung.<br />

b) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BMT-G II/BMT-G-O bzw.<br />

MTArb/MTArb-O wird der Monatstabellenlohn als Tarifentgelt zugrunde gelegt.<br />

Absatz 1 lit. a) Satz 3 gilt entsprechend. Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 21<br />

BMT-G/BMT-G-O bzw. § 23 Abs. 1 MTArb/MTArb-O, bildet dieser das Tarifentgelt.<br />

Die Sätze 1 bis 3 finden im Geltungsbereich von Haustarifverträgen und Arbeits-<br />

und Sozialordnungen mit analogen Regelungen entsprechend Anwendung.<br />

c) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich von Haustarifverträgen und Arbeitsund<br />

Sozialordnungen, die nicht bereits durch Absatz 1 lit. a) Satz 5 bzw. Absatz 1<br />

lit. b) Satz 4 erfasst sind, wird das Tarifentgelt aus dem jeweiligen Tabellengrundentgelt<br />

und einer ggf. eingruppierungsrelevanten Zulage gebildet.<br />

(2) Das Tarifentgelt wird gemäß den nachfolgenden Regelungen bis maximal zu dem Betrag<br />

angepasst, der im Falle einer Anwendung der Vergütungsregelungen des BAT<br />

(VKA) bzw. des BMT-G in der Fassung vom 01. Mai 2004 4 als Tarifentgelt im Sinne des<br />

vorstehenden Absatz 1 zu gewähren wäre (Anpassungshöchstbetrag), wobei für Unternehmen<br />

nach Anlage 1 – Teil B-Ost ab dem 01. Januar <strong>2007</strong> der Bemessungssatz von<br />

97% anzuwenden ist. Im Einzelnen erfolgt die Anpassung gemäß den nachfolgenden<br />

Regelungen:<br />

a) Unternehmen nach Anlage 1 – Teil B-West<br />

4 Protokollnotiz zu § 13 Abs. 2: Dies bedeutet Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den<br />

Bereich VKA bzw. Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G, jeweils Stand Mai 2004.<br />

8


<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Die Beschäftigten erhalten eine Erhöhung des bisherigen Tarifentgelts gemäß den<br />

nachfolgenden Stufen und mit den nachfolgenden Beträgen. Im Einzelnen gelten<br />

die folgenden Stufen und Beträge:<br />

zum 1. Januar <strong>2007</strong> 35 Euro,<br />

zum 1. Januar 2008 70 Euro,<br />

zum 1. Juli 2008 35 Euro,<br />

zum 1. Oktober 2008 35 Euro,<br />

zum 1. Januar 2009 70 Euro,<br />

zum 1. Juli 2009 35 Euro,<br />

zum 1. Oktober 2009 35 Euro.<br />

b) Unternehmen nach Anlage 1 – Teil B-Ost<br />

Vorstehender lit. a) ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des dort<br />

ausgewiesenen Betrages von 35 Euro der Betrag von 50 Euro bzw. an die Stelle des<br />

Betrages von 70 Euro der Betrag von 100 Euro tritt.<br />

Ab dem Kalendermonat, in dem durch die vorstehenden Erhöhungen der Entgelte der<br />

Anpassungshöchstbetrag erreicht wird, wird der Anpassungshöchstbetrag als Tarifentgelt<br />

gewährt.<br />

§ 14<br />

Sonderregelung für die <strong>HELIOS</strong> Klinik Volkach<br />

(1) Der <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> findet für Beschäftigte der <strong>HELIOS</strong> Klinik Volkach keine Anwendung<br />

wegen der aktuell anstehenden grundlegenden Veränderung von der bisheriger<br />

Belegabteilungsstruktur hin zu partieller Hauptabteilung und der damit verbundenen<br />

wirtschaftlichen Auswirkungen. Es findet, befristet bis zum 31. Dezember 2008,<br />

weiter die bisherige Entgeltregelung in der am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung<br />

Anwendung. Die Tarifpartner werden ab Mitte 2008 Verhandlungen über eine perspektivische<br />

Überleitung in den <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> aufnehmen.<br />

(2) Während der Laufzeit der Sonderregelung nach vorstehendem Absatz 1 findet der <strong>TV</strong><br />

<strong>HELIOS</strong> mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend zu den dort getroffenen Regelungen<br />

der § 14 (Erholungsurlaub) und ergänzend der § 10 Abs. 4 (Bonus wegen<br />

Nichtausfall) der bisherigen Arbeits- und Sozialordnung in der am 31.12.2006 gültigen<br />

Fassung weiterhin zur Anwendung kommen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der <strong>TV</strong> Entgelt<br />

<strong>HELIOS</strong> auf die Beschäftigten der <strong>HELIOS</strong> Klinik Volkach angewendet wird, findet<br />

auch der <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> vollumfänglich Anwendung, d.h. die §§ 10 und 14 der Arbeits-<br />

und Sozialordnung in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung finden mithin ab<br />

diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.<br />

§ 15<br />

Besondere Regelungen für Ärzte<br />

(1) Für Ärzte, gilt – abweichend von den §§ 11 bis 13 – die Eingruppierung und die Entgeltordnung<br />

gemäß Anlage 1A und 2A <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> mit Wirkung ab dem 01.<br />

Januar <strong>2007</strong>. Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe gemäß Anlage 2A zugeordnet,<br />

die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Beginn ihrer<br />

Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte.<br />

9


<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

(2) Zum 1. Januar <strong>2007</strong> werden jeweils Vergleichsentgelte auf der Grundlage der bislang<br />

für den Arzt angewandten Entgeltregelungen ermittelt. Für das Vergleichsentgelt wird<br />

das nach bisheriger Entgeltregelung maßgebliche monatliche Grundentgelt (ggf. zuzüglich<br />

eines Ortszuschlags der Stufe 1 und einer Allgemeinen Zulage sowie ein Zwölftel<br />

eines ggf. gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes) auf Basis der Abrechnung für<br />

den Monat Dezember 2006 berücksichtigt. Familienbezogene Bestandteile des Ortszuschlags<br />

und Sozialzuschläge für Kinder werden bei dem Vergleichsentgelt nicht berücksichtigt,<br />

Besitzstand wird insoweit ggf. über eine Kinderzulage entsprechend § 12<br />

Abs. 2 gewährt.<br />

(3) Soweit nach den bislang für den Arzt gültigen tariflichen Besitzstands- und Überleitungsregelungen<br />

bei der Ermittlung eines Vergleichsentgeltes auch ein etwaiger Ortszuschlag<br />

2 berücksichtigt wurde bzw. zu berücksichtigen ist, wird ein solcher Ortszuschlag<br />

2 entsprechend den bisherigen Regelungen auch bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts<br />

nach vorstehendem Absatz 2 mit berücksichtigt.<br />

(4) Liegt das nach Absatz 2 und 3 ermittelte Vergleichsentgelt über dem für den Arzt maßgeblichen<br />

Tabellenwert nach <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> zuzüglich der für den Arzt nach <strong>TV</strong><br />

Entgelt <strong>HELIOS</strong> maßgeblichen tariflichen Zulagen (Vergleichswert <strong>TV</strong> Entgelt HELI-<br />

OS), erhält der Arzt eine persönliche monatliche Zulage (Besitzstandszulage) in Höhe<br />

der Differenz zwischen dem Vergleichswert <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> und dem Vergleichsentgelt<br />

nach Absatz 2 und 3. Die persönliche monatliche Besitzstandszulage wird befristet<br />

gewährt bis zum 31. Dezember 2008. Die Besitzstandszulage wird auf der Gehaltsabrechnung<br />

gesondert ausgewiesen. Ein Auszahlungsanspruch ergibt sich nur für<br />

Besitzstandszulagen ab einem Betrag von über 10 Euro brutto pro Monat.<br />

(5) Die Besitzstandszulage und die Kinderzulage sind von der Bemessung etwaiger Leistungen<br />

der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen, zählen mithin insbesondere<br />

nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.<br />

(6) Entgelterhöhungen, Höhergruppierungen und Stufenaufstiege werden, ohne dass es<br />

hierzu einer weiteren gesonderten Erklärung des Arbeitgebers bedarf, mit der Besitzstandszulage<br />

und der Kinderzulage nach vorstehenden Absätzen verrechnet. Bei Zusammentreffen<br />

von Besitzstandszulage und Kinderzulage wird zunächst eine Verrechnung<br />

mit der Besitzstandszulage vorgenommen. Erst danach erfolgt eine Verrechnung<br />

mit der Kinderzulage.<br />

(7) Ärzte, deren regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach den bislang<br />

für sie angewandten tariflichen Regelungen für Vollzeitbeschäftigte 38,5 Stunden betrug<br />

und deren Vergleichsentgelt oberhalb der höchsten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe<br />

liegt, erhalten mit den Bezügen für den Monat März <strong>2007</strong> 5 und den Monat Oktober<br />

<strong>2007</strong> einen Einmalbetrag in Höhe von jeweils 500 Euro.<br />

(8) Der Anspruch auf die in Absatz 7 genannten Beträge besteht, wenn der Arzt an mindestens<br />

1 Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt<br />

oder Entgelt im Krankheitsfall) gegen den Arbeitgeber hat. Dies gilt auch für<br />

Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers<br />

Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Einmalbeträge<br />

werden auch gezahlt, wenn eine Ärztin wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3<br />

5 Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7: Die Tarifpartner sind sich einig, dass sofern <strong>Kliniken</strong> aufgrund<br />

der verzögerten Bekanntmachung des <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> die für den Monat März <strong>2007</strong><br />

vorgesehene Zahlung etwaiger Einmalbeträge nicht realisieren konnten, diese unverzüglich<br />

nach Bekanntmachung des <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> nachholen und den Einmalbetrag spätestens<br />

mit den Bezügen für den Monat Mai <strong>2007</strong> zur Auszahlung bringen.<br />

10


<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine<br />

Bezüge erhalten hat.<br />

(9) Teilzeitbeschäftigte Ärzte erhalten den jeweiligen Einmalbetrag nach Absatz 7, der dem<br />

Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen zu der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Arztes entspricht. Maßgebend<br />

sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. März <strong>2007</strong>.<br />

(10) Die Einmalbeträge nach Absatz 7 sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu<br />

berücksichtigen, sie sind insbesondere kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.<br />

(11) Abweichend von § 8 Abs. 4 <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> wird für die Zeiten der tatsächlichen<br />

Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst das Stundenentgelt Arzt um den Mehrarbeitszuschlag<br />

nach § 5 Abs. 1 lit. a) <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> erhöht.<br />

§ 16<br />

Sonderregelung für in Anlage 2 genannte Unternehmen:<br />

Für in Anlage 2 genannte Unternehmen findet der <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> erstmals ab dem<br />

Zeitpunkt und für den Zeitraum Anwendung, in dem eine Anwendungsvereinbarung im<br />

Sinne der Anlage <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>-Anwendung zum <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> gilt.<br />

§ 17<br />

<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> bei Tarifkonkurrenz<br />

Der <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> ersetzt in seinem Anwendungsbereich nach vorstehenden §§ 1 und<br />

10 die in den Unternehmen bislang bestehenden Bestimmungen zu Entgelten (außer betriebliche<br />

Altersversorgung, siehe dazu nachfolgend § 19), Zuwendungen und sonstigen geldwerten<br />

Vorteilen (nachfolgend auch zusammen: Tarifentgelte). Soweit die in einzelnen Unternehmen<br />

im Zuge des Trägerwechsels getroffenen Regelungen zur Personalüberleitung<br />

Bezug nehmen auf die für den Arbeitgeber maßgeblichen Tarifbestimmungen und/oder die<br />

Überleitung in einen Haus- oder Konzerntarif vorsehen, gilt der <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> als entsprechend<br />

ablösender Tarifvertrag und ersetzt – unter Beachtung etwaiger unternehmensspezifischer<br />

Überleitungsregelungen – die bislang maßgeblichen Bestimmungen für Tarifentgelte.<br />

4. Abschnitt<br />

Ergänzende Tarifverträge<br />

§ 18<br />

Qualifizierung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie<br />

(1) Die Tarifpartner sind sich einig in dem Bestreben, Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung<br />

zur Qualifizierung der Beschäftigten im Rahmen eines eigenen Qualifizierungstarifvertrages<br />

(nachfolgend <strong>TV</strong> Qualifizierung <strong>HELIOS</strong>) gemäß den als Anlage 3<br />

beigefügten Eckpunkten zu fördern. Sie werden in <strong>2007</strong> die vereinbarten Eckpunkte<br />

weiter konkretisieren, die praktische Umsetzbarkeit prüfen und den Qualifizierungstarifvertrag<br />

möglichst in <strong>2007</strong> abschließen.<br />

(2) Die Tarifpartner sind sich ferner einig in dem Bestreben, die Vereinbarkeit von Beruf<br />

und Familie durch eine Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf zu unterstützen.<br />

11


<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

a) Beschäftigte im nichtärztlichen Dienst, die vor Ablauf der Elternzeit in den Beruf<br />

zurückkehren (Wiedereinstieg beim Arbeitgeber), erhalten ab dem Zeitpunkt des<br />

Wiedereinstiegs bis zum Ablauf der Elternzeit von 36 Monaten einen Zuschuss für<br />

Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 3 Nr. 33 EStG in nachgewiesener Höhe bis<br />

maximal 100 Euro monatlich. 6<br />

b) Ärzte, die vor Ablauf der Elternzeit in den Beruf zurückkehren (Wiedereinstieg<br />

beim Arbeitgeber), erhalten ab dem Zeitpunkt des Wiedereinstiegs bis zum Ablauf<br />

der Elternzeit von 36 Monaten einen Zuschuss für Kinderbetreuungskosten im Sinne<br />

des § 3 Nr. 33 EStG in nachgewiesener Höhe bis maximal 100 Euro monatlich,<br />

gewichtet mit dem Beschäftigungsgrad.<br />

Diese Regelungen gelten zur Erprobung zunächst für Fälle des Wiedereinstiegs ab dem<br />

01.01.<strong>2007</strong> befristet bis zum 31.12.2008, mithin werden Kinderbetreuungskostenzuschüsse<br />

längstens bis zu diesem Zeitpunkt gewährt. Die Tarifpartner sind sich einig,<br />

dass die Regelung künftig entsprechend der Erfahrungswerte aus der Erprobungsphase<br />

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen für den Arbeitgeber angepasst<br />

wird. Ferner besteht Einvernehmen, dass zur weiteren Konkretisierung einzelne<br />

Regelungen zur Anpassung schon während der Erprobungsphase getroffen werden<br />

können.<br />

§ 19<br />

Betriebliche Altersversorgung, Vermögenswirksame Leistungen<br />

(1) Die Tarifpartner gehen davon aus, dass die wirtschaftlichen und gesetzlichen (insbesondere<br />

steuerlichen, versicherungs- und rentenrechtlichen) Rahmenbedingungen für<br />

die betriebliche Altersversorgung bis Ende 2008 modifiziert werden. Die Tarifpartner<br />

sind sich einig, dass die künftigen tarifvertraglichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung<br />

erst unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden veränderten Rahmenbedingungen<br />

ab Mitte 2008 erneut verhandelt werden. Bis dahin bleiben die bislang<br />

angewandten Regelungen zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung<br />

unberührt und gelten fort, darüber hinaus wird keine arbeitgeberfinanzierte betriebliche<br />

Altersversorgung gewährt.<br />

(2) Die Tarifpartner sind sich einig, dass die im Geltungsbereich des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong><br />

für den bisherigen Bestand fortbestehenden genauso wie die für den Neubestand entfallenen<br />

Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der Verhandlungen<br />

zur betrieblichen Altersversorgung nach vorstehendem Absatz 1 mit abgebildet<br />

werden.<br />

6 Protokollnotiz zu § 18 Abs. 2 lit. a): Die Tarifpartner sind sich einig, dass innerhalb der vom<br />

01.01.<strong>2007</strong> bis zum 31.12.2008 vorgesehenen Erprobungsphase in den Fällen des § 18 Abs. 2 lit.<br />

a) der Kinderbetreuungszuschuss bei Teilzeitbeschäftigten zunächst ohne Gewichtung mit<br />

dem Beschäftigungsgrad gewährt wird. Die Tarifpartner sind sich ferner einig, dass nach Ablauf<br />

der Erprobungsphase die in vorstehendem Satz 1 getroffenen Regelungen nochmals geprüft<br />

werden. Für diesen Fall besteht Einigkeit, dass sofern die Regelungen nach vorstehendem<br />

Satz 1 wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben, die für den Arbeitgeber nicht<br />

tragbar sind, ab dem 01.01.2009 neben etwaigen sonstigen erforderlichen Anpassungen – wie<br />

in den Fällen des § 18 Abs. 2 lit. b) – eine Gewichtung mit dem jeweiligen individuellen Beschäftigungsgrad<br />

erfolgt.<br />

12


§ 20<br />

Altersteilzeitregelungen<br />

<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Für Beschäftigte, die sich vor dem 01.01.<strong>2007</strong> in Altersteilzeit befinden, bleibt es bei der Anwendung<br />

der bis zum 31.12.2006 geltenden tariflichen Regelungen. Mit Beschäftigten, die<br />

Altersteilzeit vor dem 01.01.<strong>2007</strong> vereinbart haben, diese aber am 01.01.<strong>2007</strong> noch nicht begonnen<br />

haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.<br />

Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 1<br />

a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 01.01.<strong>2007</strong> ein Zeitraum von nicht mehr als<br />

12 Monaten der Arbeitsphase,<br />

b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 01.01.<strong>2007</strong> ein Zeitraum von nicht mehr<br />

als 12 Monaten der Altersteilzeit<br />

zurück gelegt ist.<br />

5. Abschnitt<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

§ 21<br />

Inkrafttreten, Laufzeit, Anpassungsklausel<br />

(1) Dieser Umsetzungstarifvertrag tritt zum 01.01.<strong>2007</strong> in Kraft. Er kann von beiden Tarifpartnern<br />

nur dann und insoweit gekündigt werden, als dies aufgrund eines sachlichen<br />

Regelungszusammenhangs mit einer etwaig möglichen Kündigung von Regelungen –<br />

teilweise oder gesamt – der im Umsetzungstarifvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge<br />

(derzeit <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> und <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong>) erforderlich ist.<br />

(2) Die Tarifpartner sind sich einig, dass <strong>HELIOS</strong> im Falle einer von den § 15 Absätze 3, 4<br />

oder 11 abweichenden Vereinbarung mit dem Marburger Bund, die dort abweichend<br />

getroffene Regelung auch unverzüglich ver.di zum Abschluss anbieten wird bzw.<br />

ver.di gegenüber <strong>HELIOS</strong> die Übernahme einer solchen Regelung erklären wird.<br />

§ 22<br />

Einbeziehung künftiger Konzernunternehmen<br />

Die Tarifpartner sind sich einig, dass dieser Umsetzungstarifvertrag nebst den darin in Bezug<br />

genommenen Tarifverträgen und deren jeweiligen Anlagen künftig auch auf weitere<br />

Konzernunternehmen erstreckt werden sollte, sofern und soweit diese im gleichen Geschäftsfeld<br />

tätig sind wie die in Anlage 1 benannten Unternehmen. Eine solche Erstreckung<br />

kann nach einvernehmlicher Einschätzung der Tarifpartner jeweils nur spezifisch unter Beachtung<br />

der Besonderheiten der einzubeziehenden Unternehmen durch gesonderte Vereinbarung<br />

erfolgen, dies gilt vor allem auch für die Einbeziehung neu durch die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong><br />

<strong>GmbH</strong> oder andere Konzernunternehmen erworbene <strong>Kliniken</strong>, wo entsprechende Regelungen<br />

im Rahmen eines gesonderten Überleitungstarifvertrages, innerhalb von 6 Monaten<br />

nach Wirksamwerden des Trägerwechsels, erfolgen sollen. Im Einzelnen werden daher jeweils<br />

durch Nachtrag zu diesem Umsetzungstarifvertrag bzw. Aufnahme der neuen Unternehmen<br />

in den Konzerntarifvertrag sowohl dieser als auch die darin in Bezug genommenen<br />

weiteren Tarifverträge – jeweils ggf. angepasst an die spezifischen Verhältnisse ganz oder<br />

teilweise – auf weitere mit der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen)<br />

erstreckt.<br />

13


<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

§ 23<br />

Verhandlung zur Einbeziehung weiterer <strong>Kliniken</strong> im Konzernverbund<br />

(1) Die Tarifpartner sind sich einig, die ausdrücklich in Anlage 4A zu diesem Tarifvertrag<br />

genannten Akutkliniken künftig gemäß § 22 einbeziehen zu wollen und die erforderlichen<br />

Verhandlungen zu einem hierfür notwendigen gesonderten Überleitungstarifvertrag,<br />

der die speziellen – insbesondere auch wirtschaftlichen – Verhältnisse der in Anlage<br />

4A genannten Akutkliniken berücksichtigt, Anfang <strong>2007</strong> aufzunehmen und möglichst<br />

im 1. Halbjahr <strong>2007</strong> abzuschließen.<br />

(2) Die Tarifpartner sind sich weiterhin einig, Verhandlungen zu einem branchenspezifischen<br />

auf den Rehabereich angepassten Tarifvertrag für die im Konzernverbund befindlichen<br />

Rehakliniken (nachfolgend <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> Reha) aufzunehmen, in den die ausdrücklich<br />

in Anlage 4B zu diesem Tarifvertrag genannten Rehakliniken übergeleitet<br />

werden sollen. Die Tarifpartner sind sich einig, dass für die Überleitung in den <strong>TV</strong> HE-<br />

LIOS Reha ein gesonderter Überleitungstarifvertrag notwendig sein wird, der die speziellen<br />

– insbesondere auch wirtschaftlichen – Verhältnisse der in Anlage 4B genannten<br />

Rehakliniken berücksichtigt.<br />

(3) Die Tarifpartner sind sich einig, dass dieser Umsetzungstarifvertrag nebst den darin in<br />

Bezug genommenen Tarifverträgen für die Ärzte der in den in der Anlage 4C genannten<br />

<strong>Kliniken</strong> bereits mit Wirkung ab dem 01. Januar <strong>2007</strong> zur Anwendung kommt. Für<br />

die Beschäftigten des nichtärztlichen Dienstes der in Anlage 4C genannten <strong>Kliniken</strong><br />

streben die Tarifpartner den Abschluss der Verhandlungen über dessen Erstreckung<br />

möglichst bis zum 30. Juni <strong>2007</strong> an.<br />

Berlin, den <strong>16.</strong> Januar <strong>2007</strong><br />

Für die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkund<br />

die einbezogenen Konzernunternehmen schaft (ver.di), Bundesverwaltung<br />

Dr. Francesco De Meo<br />

Geschäftsführer Bundesvorstand<br />

Konzernarbeitsdirektor<br />

Dorothea Schmidt Bundesvorstand<br />

Konzernleitung<br />

Personalmanagement /-entwicklung<br />

Bundesfachbereich<br />

14


Anlage 1 zum <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Geltungsbereich des Umsetzungstarifvertrages<br />

(1) Teil A der Anlage 1 dieses Umsetzungstarifvertrages gilt kraft Vollmacht für mit der<br />

<strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> im Konzern verbundene Tochtergesellschaften<br />

a) die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> Schwerin <strong>GmbH</strong>,<br />

b) die <strong>HELIOS</strong> Agnes-Karll-Krankenhaus <strong>GmbH</strong>,<br />

c) die <strong>HELIOS</strong> Klinikum Wuppertal <strong>GmbH</strong>,<br />

d) die <strong>HELIOS</strong> Klinikum Schwelm <strong>GmbH</strong>,<br />

e) die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> Breisgau- Hochschwarzwald <strong>GmbH</strong> mit ihren Betriebsstätten<br />

in Breisach, Müllheim und Titisee-Neustadt,<br />

f) die <strong>HELIOS</strong> St. Elisabeth Klinik Hünfeld <strong>GmbH</strong>. 1<br />

(2) Teil B-West der Anlage 1 dieses Umsetzungstarifvertrages gilt für folgende<br />

Betriebsstätten der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> bzw. kraft Vollmacht für mit der <strong>HELIOS</strong><br />

<strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> im Konzern verbundene Tochtergesellschaften<br />

a) das <strong>HELIOS</strong> Klinikum Berlin-Buch, 2<br />

b) die <strong>HELIOS</strong> Klinikum Emil von Behring <strong>GmbH</strong>,<br />

c) die Klinik Oberwald KG mit ihren Betriebsstätten in Bad Nauheim und<br />

Grebenhain,<br />

d) die <strong>HELIOS</strong> Klinik Volkach,<br />

e) die St. Josefs-Hospital <strong>GmbH</strong>.<br />

1 Protokollnotiz zu Abs. 1 lit. f): Die Tarifpartner sind sich einig, dass das über den fortgeltenden<br />

Haustarifvertrag klinikspezifisch determinierte Entgeltniveau, die bereits bis 2008<br />

geregelten Entgelterhöhungen sowie die bis Ende 2008 geltenden berufsgruppenspezifischen<br />

Besitzstandsregelungen bei der bis Ende 2008 vorgesehenen Überleitung in den <strong>TV</strong> Entgelt<br />

<strong>HELIOS</strong> wirtschaftlich Berücksichtigung finden müssen. Insoweit dienen etwaige weitere<br />

Tarifergebnisse des <strong>TV</strong>öD (VKA) als Orientierung.<br />

2 Protokollnotiz zu Abs. 2 lit. a): Entsprechend der bisherigen Regelung ist das <strong>HELIOS</strong><br />

Klinikum Berlin-Buch im Hinblick auf die manteltariflichen Bestimmungen sowie den<br />

Bemessungssatz für die Sonderzuwendung dem Tarifgebiet Ost zuzuordnen (mithin gilt<br />

insbesondere die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden),<br />

hinsichtlich der Vergütung im übrigen dem Tarifgebiet West (daher für die Tabellen-<br />

/Entgelterhöhung/Ost-West-Anpassung nach § 13 <strong>TV</strong>-Umsetzung der Anlage 1 - Teil B-West<br />

zugeordnet).<br />

1


Anlage 1 zum <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Geltungsbereich des Umsetzungstarifvertrages<br />

(3) Teil B-Ost der Anlage 1 dieses Umsetzungstarifvertrages gilt für folgende<br />

Betriebsstätten der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> bzw. kraft Vollmacht für mit der <strong>HELIOS</strong><br />

<strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> im Konzern verbundene Tochtergesellschaften<br />

a) die <strong>HELIOS</strong> Klinikum Aue <strong>GmbH</strong>,<br />

b) die <strong>HELIOS</strong> Klinikum Erfurt <strong>GmbH</strong>,<br />

c) die Kreiskrankenhaus Gotha/Ohrdruf <strong>GmbH</strong>,<br />

d) die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> Leipziger Land <strong>GmbH</strong> mit ihren Betriebsstätten in Borna und<br />

Zwenkau,<br />

e) das <strong>HELIOS</strong> Krankenhaus Leisnig,<br />

f) die <strong>HELIOS</strong> Klinik Schkeuditz,<br />

g) die <strong>HELIOS</strong> Klinik Blankenhain,<br />

h) die <strong>HELIOS</strong> Klinik Bleicherode.<br />

2


Anlage 2 zum <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Geltungsbereich des Umsetzungstarifvertrages Service<br />

Die Anlage 2 dieses Umsetzungstarifvertrages findet kraft Vollmacht Anwendung auf mit<br />

der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> im Konzern verbundene Tochtergesellschaften, und zwar<br />

a) die <strong>HELIOS</strong> Catering <strong>GmbH</strong>,<br />

b) die <strong>HELIOS</strong> Service <strong>GmbH</strong>,<br />

c) die KTT Krankenhaus-Technik Thüringen <strong>GmbH</strong>.<br />

1


Anlage 3 zum <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Eckpunkte für einen Qualifizierungstarifvertrag<br />

Die Tarifpartner haben sich auf folgende Eckpunkte zum Qualifizierungstarifvertrag als eine<br />

Maßnahme der Personalentwicklung geeinigt:<br />

(1) Qualifizierungsmaßnahmen sind:<br />

a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für<br />

die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifikation),<br />

b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),<br />

c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere<br />

Tätigkeit, Umschulung) und<br />

d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegs-<br />

qualifizierung).<br />

(2) Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den<br />

Beschäftigten schriftlich bestätigt.<br />

(3) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme werden,<br />

soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, vom Arbeitgeber nach näherer<br />

Maßgabe des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird dabei durch eine<br />

Qualifizierungsvereinbarung nach näherer Maßgabe des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> geregelt. Die<br />

Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter<br />

Berücksichtigung des betrieblichen und des aktuellen oder künftigen individuellen<br />

Nutzens zu regeln. Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit<br />

erfolgen.<br />

(4) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit, im Hinblick<br />

auf die Berücksichtigung von Reisezeiten nach näherer Maßgabe des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong>.<br />

(5) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung<br />

einbezogen werden.<br />

(6) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen die Qualifizierungsmaßnahmen<br />

so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme<br />

ermöglicht wird.<br />

Künftig können die Beschäftigten – neben den bisherigen Ausgleichsformen – ihre dem<br />

Arbeitszeitkonto nach näherer Maßgabe des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> gutgeschriebenen Zeitguthaben<br />

zur Finanzierung verschiedener Weiterbildungen verwenden. Das Ziel besteht<br />

darin, den Beschäftigten damit über die aus den Fort- und Weiterbildungsbudgets der<br />

<strong>Kliniken</strong> und Tochterunternehmen bzw. die durch die zentrale Personalentwicklung<br />

des Arbeitgebers finanzierten Fort- und Weiterbildungen hinaus die Möglichkeit zu<br />

geben, zusätzliche Fort- und Weiterbildungen in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Beschäftigten können dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Zeitguthaben bzw.<br />

die sich daraus ermittelnden Entgelte nach näherer Maßgabe des Qualifizierungstarifvertrags<br />

für Unternehmen des <strong>HELIOS</strong> Konzerns (<strong>TV</strong> Qualifizierung <strong>HELIOS</strong>) für<br />

Fort- und Weiterbildungen verwenden.<br />

1


Anlage 3 zum <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Eckpunkte für einen Qualifizierungstarifvertrag<br />

Es ist angedacht, dass die <strong>HELIOS</strong> Akademie ein Verzeichnis „Wissen und Mehr“<br />

(Qualifizierungskatalog) erstellt, das die Beschäftigten im <strong>HELIOS</strong> (Bildungs)-Portal<br />

einsehen können. Dieser Qualifizierungskatalog wird in halbjährlichem Abstand<br />

aktualisiert bzw. den aus Sicht des Arbeitgebers bestehenden Qualifizierungserfordernissen<br />

angepasst. Die Tarifpartner sind sich einig, dass hierbei auch<br />

Maßnahmen zur Aufwertung der Pflege überprüft werden. Ferner werden die<br />

Tarifpartner prüfen, wie ggf. erfolgreiche Qualifizierungsmaßnahmen als Zeiten der<br />

Berufserfahrung für einen beschleunigten Stufenaufstieg berücksichtigt werden.<br />

2


Anlage 4A zum <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Erstreckung des Umsetzungstarifvertrages auf<br />

weitere <strong>Kliniken</strong> im Konzernverbund (Akutbereich)<br />

(1) Betriebsstätten der RTK Betriebsgesellschaft der Krankenhäuser und des<br />

Kreisaltenzentrums des Rheingau-Taunus-Kreises <strong>GmbH</strong><br />

a) die <strong>HELIOS</strong> Klinik Bad Schwalbach,<br />

b) die <strong>HELIOS</strong> Klinik Idstein.<br />

(2) Mit der Wittgensteiner <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> im Konzern verbundene Tochtergesellschaften<br />

a) die <strong>HELIOS</strong> Seehospital Sahlenburg <strong>GmbH</strong>,<br />

b) die <strong>HELIOS</strong> Klinikum Siegburg <strong>GmbH</strong>,<br />

c) die WAK Wittgensteiner Akutkliniken 'Bad Berleburg' <strong>GmbH</strong>.<br />

1


(1) Betriebsstätten der Wittgensteiner <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

a) die Klinik Leezen,<br />

b) die Fachklinik Hohenstücken,<br />

c) die Herz-Kreislauf-Klinik, Bad Berleburg,<br />

d) die Rothaarklinik, Bad Berleburg,<br />

e) die Baumrainklinik, Bad Berleburg,<br />

f) die Odebornklinik, Bad Berleburg,<br />

g) die WKA-Klinik Diez,<br />

h) die AOK-Klinik Bad Ems,<br />

Anlage 4B zum <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Erstreckung des Umsetzungstarifvertrages auf<br />

weitere <strong>Kliniken</strong> im Konzernverbund (Rehabereich)<br />

i) die Klinik für psychosomatische Medizin und Klinik “Am Stiftsberg“, Bad<br />

Grönenbach,<br />

j) die Klinik Bergisch-Land,<br />

k) die Klinik Holthausen,<br />

l) die Klinik Ambrock,<br />

m) die Klinik Schloss Pulsnitz,<br />

n) die Klinik Schwedenstein.<br />

(2) Mit der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> im Konzern verbundene Tochtergesellschaften<br />

a) die HUMAINE Klinik Geesthacht <strong>GmbH</strong>,<br />

b) die HUMAINE Schlossbergklinik Oberstaufen <strong>GmbH</strong>.<br />

(3) Betriebsstätte der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

die <strong>HELIOS</strong> Klinik Berching.<br />

(4) Mit der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> im Konzern verbundene Tochtergesellschaft<br />

die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> Leipziger Land <strong>GmbH</strong> mit ihrer Betriebsstätte in Zwenkau<br />

(Reha/Geriatrie).<br />

1


Anlage 4C zum <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong><br />

Erstreckung des Umsetzungstarifvertrages auf<br />

Ärzte der WKA und HUMAINE <strong>Kliniken</strong> im Akutbereich<br />

Mit der <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> im Konzern verbundene Tochtergesellschaften<br />

a) die HUMAINE Vogtland-Klinikum Plauen <strong>GmbH</strong>,<br />

b) die HKBS Krankenhausverwaltung <strong>GmbH</strong>,<br />

c) die HUMAINE KLINIK DRESDEN <strong>GmbH</strong>.<br />

1


TARIFVERTRAG<br />

FÜR STUDENTEN IM PRAKTISCHEN JAHR<br />

FÜR UNTERNEHMEN DES <strong>HELIOS</strong> KONZERNS<br />

<strong>VOM</strong> <strong>16.</strong> <strong>JANUAR</strong> <strong>2007</strong> (<strong>TV</strong> PJ <strong>HELIOS</strong>)<br />

zwischen der<br />

<strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

- nachfolgend <strong>HELIOS</strong> genannt -<br />

einerseits<br />

und<br />

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />

Bundesvorstand<br />

- nachfolgend ver.di genannt -<br />

andererseits


Inhaltsübersicht<br />

<strong>TV</strong> PJ <strong>HELIOS</strong><br />

Präambel ................................................................................................................................... 4<br />

§ 1 Ausbildungspauschale ..................................................................................................... 4<br />

§ 2 Anwendung <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> sowie diesen ergänzende Tarifverträge............................ 4<br />

§ 3 Inkrafttreten, Laufzeit....................................................................................................... 4<br />

2


<strong>TV</strong> PJ <strong>HELIOS</strong><br />

Vorbemerkung: Die Tarifpartner wollen in diesem Tarifvertrag diskriminierungsfreie<br />

Regelungen schaffen. Zur besseren Lesbarkeit wird lediglich die männliche Form<br />

„Medizinstudent“ oder „PJ’ler“ verwendet und auf die weibliche Form verzichtet.<br />

Selbstverständlich sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für beide Geschlechter<br />

gleichermaßen zutreffend und geltend.<br />

3


Präambel<br />

<strong>TV</strong> PJ <strong>HELIOS</strong><br />

<strong>HELIOS</strong> und ver.di (nachfolgend auch Tarifpartner genannt) sind sich einig, mittels eines<br />

Tarifvertrages besondere Regelungen für Studenten im Praktischen Jahr (nachfolgend auch<br />

PJ’ler genannt) zu treffen, um diesen Beschäftigten eine pauschale Vergütung zu gewähren.<br />

§ 1<br />

Ausbildungspauschale<br />

(1) PJ’ler erhalten eine monatliche Ausbildungspauschale in Höhe von 400 Euro brutto.<br />

(2) Die Ausbildungspauschale wird an alle PJ’ler gezahlt, die in solchen Unternehmen des<br />

<strong>HELIOS</strong> Konzerns beschäftigt sind, die in den Geltungsbereich des<br />

<strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> fallen.<br />

(3) Die Zahlung der Ausbildungspauschale erfolgt unabhängig davon, ob der PJ’ler in<br />

einem eigenständigen Dienstverhältnis zu <strong>HELIOS</strong> steht oder nur aufgrund der<br />

Regelungen der für ihn maßgeblichen in- oder ausländischen Universität bzw.<br />

medizinischen Fakultät ein Praktisches Jahr bei einem Unternehmen im Sinne des<br />

Absatzes 2 wahrnimmt. Sie gilt auch unabhängig davon, an welcher in- oder<br />

ausländischen Universität bzw. medizinischen Fakultät der PJ´ler immatrikuliert ist.<br />

§ 2<br />

Anwendung <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> sowie diesen ergänzende Tarifverträge<br />

Die Regelungen des <strong>TV</strong> <strong>HELIOS</strong> und des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> (nachfolgend zusammen<br />

„Tarifverträge <strong>HELIOS</strong>“ genannt) finden auf PJ’ler nur insoweit Anwendung, als die<br />

Ausbildungspauschale wie ein Grundentgelt im Sinne der Tarifverträge <strong>HELIOS</strong> fällig wird<br />

und zur Auszahlung kommt. Im Übrigen finden die Tarifverträge <strong>HELIOS</strong> sowie diese ggf.<br />

erweiternde oder ergänzende Tarifverträge nur dann auf PJ´ler Anwendung, wenn dies<br />

durch Regelungen der Tarifverträge <strong>HELIOS</strong> ausdrücklich vorgesehen oder<br />

einzelvertraglich mit PJ’lern vereinbart ist.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten, Laufzeit<br />

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zu dem im <strong>TV</strong> Umsetzung <strong>HELIOS</strong> für das Inkrafttreten des<br />

<strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> bestimmten Zeitpunkt in Kraft.<br />

(2) Die Tarifpartner sind sich einig, dass der <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> und dieser Tarifvertrag<br />

eine Einheit bilden. Im Falle einer Kündigung des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> gilt mithin<br />

dieser Tarifvertrag ebenfalls als zum gleichen Zeitpunkt beendet, ohne dass es hierzu<br />

einer gesonderten Erklärung der Tarifpartner bedarf. Im Falle einer anderweitigen<br />

Beendigung des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong>, insbesondere im Falle einer Beendigung durch<br />

Ablauf der vereinbarten Laufzeit des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong>, endet dieser Tarifvertrag<br />

ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung der<br />

Tarifpartner bedarf.<br />

(3) Unabhängig von vorstehendem Absatz 2 kann dieser Tarifvertrag von jedem<br />

Tarifpartner gesondert – also auch unabhängig vom <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> sowie ohne<br />

gleichzeitige Kündigung des <strong>TV</strong> Entgelt <strong>HELIOS</strong> – mit einer Frist von 3 Monaten zum<br />

Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31.12.<strong>2007</strong>.<br />

4


Berlin, <strong>16.</strong> Januar <strong>2007</strong><br />

<strong>TV</strong> PJ <strong>HELIOS</strong><br />

Für die <strong>HELIOS</strong> <strong>Kliniken</strong> <strong>GmbH</strong> Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkund<br />

die einbezogenen Konzernunternehmen schaft (ver.di), Bundesverwaltung<br />

Dr. Francesco De Meo<br />

Geschäftsführer Bundesvorstand<br />

Konzernarbeitsdirektor<br />

Dorothea Schmidt<br />

Konzernleitung Bundesvorstand<br />

Personalmanagement/ -entwicklung<br />

Bundesfachbereich<br />

5

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