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RECHTSGUTAC HTEN – Heinlein M ail -Archiv für E -Mails<br />

Die Heinlein Professional Linux Support GmbH, Schwedter Straße 8/9B, 10119 Berlin, hat<br />

unsere Kanzlei gebeten, ihr neu entwickeltes Heinlein Mail-Archiv rechtlich zu begutach-<br />

ten. Geprüft werden soll, ob u.a. die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen<br />

Vorgaben umgesetzt sind und mit der Nutzung des Heinlein Mail-Archivs der Anwender<br />

Rechtssicherheit mit Blick auf seine E-Mail-Archivierung hat.<br />

1. Rechtliche Anforderungen an die Archivierung von E-Mails<br />

Die Regelung und rechtlichen Vorgaben für die Archivierung von E-Mails finden sich<br />

in verschiedenen Gesetzesvorschriften. Diese sind vom Gesetzgeber teilweise nicht<br />

gut aufeinander abgestimmt, so dass es im Detail zu rechtlichen Unsicherheiten<br />

kommen kann. Zu beachten sind bei der Archivierung von E-Mails insbesondere das<br />

Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), aber auch das Bundesda-<br />

tenschutzgesetz (BDSG) sowie weitere Rechtsnormen.<br />

a) E-Mail-Archivierung nach dem HGB<br />

Das Handelsgesetzbuch kennt den Begriff „E-Mail“ direkt nicht. Im Handels-<br />

gesetzbuch wird nach wie vor von „Handelsbriefen“ gesprochen. Die gesetzli-<br />

chen Erwartungshaltungen sind zum einen in § 238 HGB mit dem Begriff<br />

„Buchführungspflicht“ überschrieben, zum anderen in § 257 HGB mit der<br />

Überschrift „Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen“ benannt.<br />

In § 238 Abs. 2 HGB heißt es:<br />

Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende<br />

Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck,<br />

Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem<br />

Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.<br />

Eine Definition für den Begriff „Handelsbrief“ hält das Gesetz in § 257 Abs. 2<br />

HGB bereit. Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die Geschäftsabschlüsse<br />

zwischen Kaufleuten, deren Durchführung und ggf. Rückabwicklung (im HGB<br />

„Handelsgeschäft“ genannt) betreffen.


Seite 2<br />

Mittlerweile steht außer Diskussion, dass Schriftstücke nicht nur Dokumente in<br />

Papierform sind. Da der Gesetzgeber bezüglich des Mediums im Handelsge-<br />

setzbuch nicht differenziert hat, gelten daher auch E-Mails als Schriftstücke.<br />

Soweit E-Mails ein Handelsgeschäft betreffen, sind diese dann Handelsbriefe.<br />

Hier schließt sich der Kreis mit Blick auf die abgesandten Handelsbriefe. Die<br />

Erwartungshaltung des Gesetzgebers, die sich in § 238 Abs. 2 HGB wider-<br />

spiegelt, verlangt nicht die Archivierung aller Schriftstücke, Mails oder sonsti-<br />

ger versandter Unterlagen, sondern fordert nur, dass rund um ein Handelsge-<br />

schäft alle Unterlagen archiviert werden.<br />

Ihre Unternehmensentscheidung<br />

Jedes Unternehmen muss entscheiden, ob eine Differenzierung bei den<br />

abgesandten Handelsbriefen erfolgt, oder ob alle ausgehende Post archi-<br />

viert wird. Für E-Mails bedeutet das, dass entweder alle ausgehenden E-<br />

Mails archiviert werden oder nur die E-Mails im Archiv gespeichert wer-<br />

den, die ein Handelsgeschäft betreffen. Soweit sich Unternehmen für eine<br />

differenzierte Lösung entscheiden, ist organisatorisch zu klären, wer über<br />

die jeweilige Archivierung entscheidet. Ist der jeweilige Sachbearbeiter<br />

und Versender allein berechtigt, über eine Klassifizierung als Handelsbrief<br />

zu entscheiden? Soll unternehmensintern eine Kontrolle installiert werden,<br />

ob die jeweilige Archivierung der ausgehenden Handelsbriefe entspre-<br />

chend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.<br />

Bezüglich der Eingangspost regelt § 257 Abs. 1 HGB die Anforderungen. Da-<br />

nach ist jeder Kaufmann verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzu-<br />

bewahren. Hier kann wieder auf die obige Definition verwiesen werden, so<br />

dass nicht alle eingehende Post archiviert werden muss. Archivierungspflich-<br />

ten bestehen nur bei Dokumenten mit Bezug zu einem Handelsgeschäft.<br />

Für die E-Mail-Archivierung ergibt sich damit keine Anforderung, alle einge-<br />

henden E-Mails vollständig zu archivieren. Aus der Perspektive des Handels-<br />

gesetzbuches ist daher eine Spam-Filterung und ein Aussortieren der Werbe-<br />

Mails zulässig.<br />

/..


Seite 3<br />

Ihre Unternehmensentscheidung<br />

Bei den eingehenden Mails ist zu entscheiden, ob alle E-Mails, die das<br />

Unternehmen empfängt, archiviert werden. Soweit eine Kategorisierung<br />

der E-Mails erfolgt mit dem Ziel, möglichst nur die direkten Pflichten aus<br />

dem HGB umzusetzen, ist zum einen die Organisation dieser Kategorisie-<br />

rung schriftlich zu dokumentieren, zum anderen sollten die Entschei-<br />

dungswege klar strukturiert sein. Auch hier ist zu überlegen, inwieweit ei-<br />

ne regelmäßige Überprüfung stattfindet, dass die eingehenden E-Mails<br />

entsprechend den Anforderungen des § 257 Abs. 1 HGB behandelt wer-<br />

den.<br />

In § 257 Abs. 4 HGB sind auch die Aufbewahrungsfristen festgelegt. Für Han-<br />

delsbriefe fordert das Gesetz eine Aufbewahrung über einen Zeitraum von<br />

6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-<br />

res, in dem der Handelsbrief und damit die E-Mail empfangen oder abgesandt<br />

worden sind (§ 257 Abs. 5 HGB).<br />

Zusammenfassung Anforderungen HGB<br />

Sowohl die eingehenden als auch die ausgehenden E-Mails sind aufzubewah-<br />

ren, soweit sie ein Handelsgeschäft betreffen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt<br />

sechs Jahre.<br />

b) Steuerrechtliche Anforderungen<br />

Die Abgabenordnung enthält in § 147 AO eine Ordnungsvorschrift für die Auf-<br />

bewahrung von Unterlagen bereit. Zunächst wird auf die Regelungen im Han-<br />

delsgesetzbuch Bezug genommen. Empfangene Handels- und Geschäftsbrie-<br />

fe sowie die Wiedergabe der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind<br />

gem. § 147 Abs. 3 AO 6 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist be-<br />

ginnt auch hier mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handels- und<br />

Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 AO).<br />

Auch gilt die Definition für Handelsbriefe, unter denen jedes Schreiben zu ver-<br />

stehen ist, welches „der Vorbereitung, den Abschluss, der Durchführung oder<br />

der Rückgängigmachung eines Geschäfts“ dient (vgl. Bonner Handbuch der<br />

Rechnungslegung, § 257 Rn. 34).<br />

/..


Seite 4<br />

Die reine Differenzierung von ein- und ausgehenden E-Mails als „Geschäfts-<br />

briefe“ ist in der Praxis allerdings nicht ausreichend. § 147 Abs. 3 AO verlangt<br />

für bestimmte Unterlagen eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Diese betreffen<br />

u.a. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte,<br />

die Eröffnungsbilanz sowie den zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeits-<br />

anweisungen und sonstige Organisationsunterlagen sowie Buchungsbelege.<br />

Daneben wird quasi als „Auffangregelung“ in § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO festgelegt,<br />

dass auch alle sonstigen Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Be-<br />

deutung sind, einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegen.<br />

Ihre Unternehmensentscheidung<br />

Es ist zu überlegen, ob tatsächlich zwischen einer 6-jährigen Aufbewah-<br />

rungspflicht nach HGB/AO und der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht dif-<br />

ferenziert wird. Hier können sich schnell organisatorische Schwierigkeiten<br />

ergeben. Sollte mit unterschiedlichen Aufbewahrungspflichten gearbeitet<br />

werden, so ist das jeweilige steuerpflichtige Unternehmen gefordert, ent-<br />

sprechend den Vorgaben der Abgabenordnung die richtige Klassifizierung<br />

vorzunehmen.<br />

§ 147 Abs. 1 AO fordert eine „geordnete Aufbewahrung“. Bezüglich der Ord-<br />

nungsprinzipien hat sich der Gesetzgeber nicht weiter festgelegt. Insoweit ha-<br />

ben die Unternehmen, soweit nicht nachfolgende Regelungen detailliertere<br />

Anforderungen stellen, eine Organisationsfreiheit.<br />

c) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen<br />

(GDBdU)<br />

§ 147 Abs. 6 AO öffnet den Finanzbehörden die Möglichkeit, beim steuer-<br />

pflichtigen Unternehmen eine elektronische Steuerprüfung vorzunehmen.<br />

Wörtlich heißt es in § 147 Abs. 6 AO:<br />

„Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems<br />

erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen<br />

einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten<br />

zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung<br />

dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung<br />

auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell<br />

ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und<br />

/..


Seite 5<br />

Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger<br />

zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.“<br />

Auf Basis dieser Regelungen sowie weiterer Vorschriften der Abgabenord-<br />

nung wurden mit BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (IVD2-S0316-136/01) die<br />

Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen<br />

(GDPdU) veröffentlicht. Diese neue Prüfungsmethode soll neben die Möglich-<br />

keit der herkömmlichen Prüfung treten. Ein Recht auf Datenzugriff steht den<br />

Finanzbehörden nur im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung zu. Damit soll<br />

der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert werden.<br />

Gegenstand der Prüfung sind alle nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungs-<br />

pflichtigen Unterlagen. Damit werden auch die ein- und ausgehenden E-Mails,<br />

die als Geschäftsbriefe deklariert sind, mit umfasst. Des Weiteren sind alle<br />

Unterlagen betroffen, die zu den „Büchern und Aufzeichnungen“ sowie den<br />

weiteren einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden Dokumenten gehö-<br />

ren.<br />

Nach den Ausführungen der GDPdU soll sich das Recht auf Datenzugriff aus-<br />

schließlich auf die Daten beschränken, die für die Besteuerung von Bedeu-<br />

tung sind. Dazu gehören klassischerweise die Daten der Finanzbuchhaltung,<br />

der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung.<br />

Mit Stand 22. Januar 2009 hat das Bundesfinanzministerium Fragen und Ant-<br />

worten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung veröffentlicht. Frage 9<br />

befasst sich mit den Archivierungen von E-Mails. Die konkrete Frage lautet,<br />

unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten müssen E-Mails<br />

archiviert oder für den Datenzugriff bereitgehalten werden.<br />

Bei den rechtlichen Betrachtungen ist es in diesem Zusammenhang gut, das<br />

Bundesfinanzministerium im Originalton zu Wort kommen zu lassen:<br />

E-Mails, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach<br />

den allgemeinen Vorschriften des § 147 AO aufzubewahren. Eine<br />

(elektronisch übersandte) E-Mail stellt ein originär digitales Dokument<br />

dar, das für den Datenzugriff im Originalformat maschinell<br />

auswertbar vorgehalten werden muss. Dies gilt beispielsweise für<br />

eine per E-Mail übermittelte Reisekostenabrechnung in einem Tabellenkalkulationsformat.<br />

Nach den GoBS (Abschnitt VIII. ‚Wieder-<br />

/..


Seite 6<br />

gabe der auf Datenträgern geführten Unterlagen’) sind auch E-<br />

Mails als originär digitale Dokumente mit einem unveränderbaren<br />

Index zu versehen, unter dem das archivierte digitale Dokument<br />

bearbeitet und verwaltet werden kann.<br />

Hinsichtlich der maschinellen Auswertbarkeit ist jedoch nicht entscheidend,<br />

ob die per E-Mail übermittelten Daten automatisiert<br />

Eingang in das verwendete Buchhaltungssystem gefunden haben<br />

oder im betrieblichen DV-System Importfunktionen zur Übernahme<br />

von steuerlich relevanten Daten aus dem Textkörper von E-Mails<br />

oder angehängter Dateien vorhanden sind. Als Beispiel sei eine E-<br />

Mail aufgeführt, die steuerlich relevante Vertragsgestaltungen enthält.<br />

Über den nach GoBS geforderten Index ist der elektronische<br />

Zugriff auf die im Originalformat zu archivierende E-Mail auch in<br />

solchen Fällen sicherzustellen.<br />

E-Mails mit nicht steuerlich relevanten Inhalten müssen hingegen<br />

weder archiviert noch für den Datenzugriff vorgehalten werden.“<br />

Diese sehr umfassende Antwort zeigt auch die Komplexität rund um das<br />

Thema E-Mail-Archivierung aus steuerlicher Sicht auf. Zunächst ist festzuhal-<br />

ten, dass E-Mails mit nicht steuerlich relevanten Inhalten nach den Anforde-<br />

rungen der Steuergesetze keiner Archivierungspflicht unterliegen.<br />

Ihre Unternehmensentscheidung<br />

Wie bereits oben ausgeführt, ist im Rahmen der Unternehmensorganisa-<br />

tion zu entscheiden, ob eine Differenzierung zwischen E-Mails mit steuer-<br />

lich relevantem Inhalt und E-Mails mit nicht steuerlich relevantem Inhalt<br />

erfolgt. Dies zieht weitere organisatorische Entscheidungen nach sich.<br />

Soweit die Unternehmensentscheidung getroffen wird, alle ein- und aus-<br />

gehenden E-Mails zu archivieren, sind die rechtlichen Fragestellungen<br />

rund um das Thema „private E-Mails“ zu beachten, die unter Ziff. 1. lit. d)<br />

noch weiter dargestellt werden.<br />

Aus den oben zitierten Ausführungen des BMF lassen sich folgende Kern-<br />

punkte zur E-Mail-Archivierung herauslesen:<br />

- Ein originär digitales Dokument ist im Originalformat aufzubewahren.<br />

/..


Seite 7<br />

- Die digitalen Dokumente sind mit einem unveränderbaren Index zu<br />

versehen.<br />

- Die Art des Eingangs in das System, in dem die steuerlich relevanten<br />

Dokumente aufbewahrt werden, ist nicht von Bedeutung.<br />

Zu diesen Hauptaspekten nachfolgend noch einige weiterführende Informatio-<br />

nen:<br />

Aufbewahrung im Originalformat<br />

Aus der Aufbewahrungspflicht für digitale Dokumente im Originalformat lässt<br />

sich im Umkehrschluss nicht herleiten, dass alle eingehenden Unterlagen digi-<br />

talisiert werden müssen. Werden Unterlagen jedoch digitalisiert, besteht ein<br />

Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen.<br />

Ihre Unternehmensentscheidung<br />

Da bei einer Digitalisierung die Finanzverwaltung Zugriff auf die digitali-<br />

sierten Unterlagen hat, ist zu entscheiden, ob den Finanzbehörden ein<br />

solch weitgehendes Zugriffsrecht gewährt werden soll.<br />

Originär digitale Unterlagen sind nach § 146 Abs. 5 AO auf maschinellen Da-<br />

tenträgern zu archivieren. Im Umkehrschluss heißt dies, dass originär digitale<br />

Unterlagen, wie E-Mails, nicht ausschließlich in ausgedruckter Form oder auf<br />

Mikrofilm aufbewahrt werden dürfen. Nicht ausreichend ist auch die aus-<br />

schließliche Archivierung in maschinell nicht auswertbaren Formaten, wie z.B.<br />

PDF-Dateien.<br />

Hier ist noch einmal der vielfach anzutreffenden Auffassung zu widerspre-<br />

chen, dass ein Ausdruck von E-Mails in Papierform und eine Archivierung in<br />

den Buchhaltungsunterlagen in Papierform nach den steuerlichen Vorgaben<br />

ausreichend ist. § 146 Abs. 5 AO spricht eindeutig dagegen.<br />

Dokumente mit unveränderbarem Index<br />

E-Mails als originär digitale Dokumente sollen mit einem unveränderbaren In-<br />

dex versehen werden. Damit soll die Bearbeitung und Verwaltung der archi-<br />

vierten digitalen Dokumente ermöglicht werden. Dabei wird auf die „Grundsät-<br />

/..


Seite 8<br />

ze ordnungsgemäß DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ verwiesen.<br />

Basis ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten<br />

Finanzbehörden der Länder vom 07. November 1995 (IVA8-S0316-52/95-<br />

BStBl. 1995 I, S. 738). Mit Bezug auf § 146 Abs. 5 AO werden hier weiterge-<br />

hende Anforderungen präzisiert. Der Abschnitt VIII befasst sich mit der „Wie-<br />

dergabe der auf Datenträgern geführten Unterlagen“. Nach der GoBS soll bei<br />

original digitalen Dokumenten, wie E-Mails, hard- und softwaremäßig sicher-<br />

gestellt sein, dass während des Übertragungsvorgangs auf das Speicherme-<br />

dium eine Bearbeitung nicht möglich ist. Die Indexierung hat, wie bei gescann-<br />

ten Dokumenten, zu erfolgen. Bei den gescannten Dokumenten wird verlangt,<br />

dass das mittels Scannen entstandene digitale Dokument mit einem unverän-<br />

derbaren Index zu versehen ist. Anschließend soll das archivierte digitale Do-<br />

kument nur unter dem zugeteilten Index bearbeitet und verwaltet werden dür-<br />

fen. Die Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und mit dem Dokument<br />

zu speichern. Das bearbeitete Dokument ist als „Kopie“ zu kennzeichnen.<br />

Grundsätzlich verlangt die GoBS, dass originär digitale Dokumente durch<br />

Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einen digitalen Daten-<br />

träger archiviert werden. Darüber hinaus sollen die gespeicherten Daten wäh-<br />

rend der gesamten Aufbewahrungsfrist, im Zweifel 10 Jahre, jederzeit repro-<br />

duzierbar, d.h. lesbar, sein.<br />

Besonderheit: Rechnungen per E-Mail<br />

Eine Besonderheit hält § 14 Abs. 3 UStG für die auf elektronischem Weg<br />

übermittelten Rechnungen bereit. Die Echtheit der Herkunft und die Unver-<br />

sehrtheit des Inhalts sind zum einen durch eine besondere Signatur oder<br />

durch einen besonderen elektronischen Datenaustausch (EDI) sicherzustel-<br />

len. Bezüglich der Signatur wird entweder eine qualifizierte elektronische Sig-<br />

natur oder eine qualifizierten elektronische Signatur mit Anbieter-<br />

Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 in der jeweils gel-<br />

tenden Fassung erwartet. Anderenfalls ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.<br />

Bezüglich der E-Mail-Archivierung bedeutet dies, dass bei der Versendung<br />

von Rechnungen auf dem elektronischen Wege auch insoweit der Originalzu-<br />

stand des übermittelten, ggf. noch verschlüsselten Dokuments jederzeit über-<br />

prüfbar sein muss. Folgende Anforderungen bezüglich der elektronischen<br />

Rechnungen legt das Bundesfinanzministerium im Rahmen der GDPdU fest:<br />

/..


Seite 9<br />

- Vor der weiteren Verarbeitung ist die qualifizierte elektronische Signatur<br />

mit Blick auf die Integrität der Daten und der Signaturberechtigung<br />

zu prüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.<br />

- Die Speicherung der elektronischen Rechnung hat auf einem Datenträger<br />

zu erfolgen, der Änderungen nicht zulässt.<br />

- Der Signaturprüfschlüssel ist aufzubewahren.<br />

- Der Eingang der elektronischen Rechnung, ihre Archivierung und ggf.<br />

Konvertierung sowie die weiteren Verarbeitungen sind zu protokollieren.<br />

- Die Übertragungs-, Archivierungs- und Konvertierungssysteme müssen<br />

den Anforderungen der GoBS, insbesondere an die Dokumentation,<br />

an das interne Kontrollsystem, an das Sicherungskonzept sowie<br />

an die Aufbewahrung entsprechen.<br />

- Das qualifizierte Zertifikat des Empfängers ist aufzubewahren.<br />

Hier in der Beratungspraxis ist zu beobachten, dass die sehr umfänglichen<br />

Anforderungen mit Blick auf das Umsatzsteuergesetz in den Unternehmen<br />

nicht immer eingehalten werden. Hier droht allerdings der Verlust des Vor-<br />

steuerabzugs bezüglich dieser Rechnungen, wenn die Archivierung nicht den<br />

Vorgaben aus dem Umsatzsteuergesetz und der GoBS genügen.<br />

Ihre Unternehmensentscheidung<br />

Im Unternehmen ist zu entscheiden, ob grundsätzlich elektronische<br />

Rechnungen akzeptiert werden. Wenn dies der Fall sein soll, dann sind<br />

die oben beschriebenen organisatorischen Anforderungen einzuhalten.<br />

d) Weitere rechtliche Aspekte<br />

Neben den Anforderungen nach dem HGB und dem steuerrechtlichen Pflich-<br />

tenkatalog ergeben sich weitere Aspekte, soweit Unternehmen eine Komplett-<br />

Archivierung aller ein- und ausgehenden E-Mails anstreben. Hier sind insbe-<br />

sondere Unternehmen betroffen, die ihren Mitarbeitern eine private Nutzung<br />

des E-Mail-Systems ermöglichen. Eine umfassende Archivierung führt in der<br />

Praxis auch dazu, dass private ein- und ausgehende E-Mails der Mitarbeiter<br />

/..


Seite 10<br />

auch über einen Zeitraum von 6 oder 10 Jahren aufbewahrt werden. Häufig<br />

wird auf eine Trennung zwischen privaten Mails und Geschäftsbriefen verzich-<br />

tet, da solche Systeme zeitaufwendig und kostenintensiv sind. In solchen<br />

Konstellationen ist von den jeweiligen Mitarbeitern eine Einwilligung einzuho-<br />

len, dass auch die Archivierung der ein- und ausgehenden Privat-Mails erlaubt<br />

ist. Ohne eine solche Einwilligung werden datenschutzrechtliche Vorschriften<br />

sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz als auch nach den telekommuni-<br />

kationsrechtlichen Datenschutzregelungen verletzt.<br />

Wenn in Unternehmen allerdings die private Nutzung des E-Mail-Systems un-<br />

tersagt ist, stellt sich diese Frage nicht. Dann wird unterstellt, dass alle ein-<br />

und ausgehenden Mails einen dienstlichen Bezug haben. Allerdings ist in der<br />

Praxis immer wieder zu beobachten, dass im Laufe der Zeit Verbote der Pri-<br />

vatnutzung missachtet werden und so eine „geduldete“ Privatnutzung ent-<br />

steht. Hier sollte rechtlich geprüft werden, ob eine solche „Duldung“ das Ver-<br />

bot der Privatnutzung außer Kraft setzt.<br />

Allerdings wird sich seitens eines Unternehmens nicht verhindern lassen, dass<br />

Mitarbeitern private E-Mails zugeschickt werden. Bisher wird aber in der juris-<br />

tischen Diskussion nicht davon ausgegangen, dass eingehende private Mails<br />

bei einem generellen Verbot der Privatnutzung die Archivierung ohne Einwilli-<br />

gung unzulässig machen.<br />

Ihre Unternehmensentscheidung<br />

Im Unternehmen ist festzulegen, ob eine private E-Mail-Nutzung erlaubt<br />

oder untersagt ist. Soweit die private E-Mail-Nutzung nur für Benutzer von<br />

externen Mail-Dienstleistern per Mailclient oder Webmailer erlaubt ist,<br />

sollten die Mails der externen Mail-Dienstleister auf technischer Ebene<br />

vollständig am Archivsystem vorbeigeleitet werden, da diese weder archi-<br />

viert werden müssen, noch dürfen. Bei einer Archivierung ist ansonsten<br />

eine Einwilligung der Mitarbeiter zu Speicherung notwendig.<br />

e) Unter welchen Voraussetzungen ist ein Archivsystem „GDPdU-<br />

konform“?<br />

In den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Fragen und Antworten<br />

zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung (Stand 22. Januar 2009) wird<br />

/..


Seite 11<br />

auch die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen ein Archivsys-<br />

tem „GDPdU-konform“ ist.<br />

Wenn aus dem Archivsystem heraus der Datenzugriff für die Finanzverwal-<br />

tung erfolgen soll, gilt nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums<br />

Folgendes:<br />

„Die nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO geforderte ‚maschinelle Auswertbarkeit’<br />

von Daten ist durch ein Archivsystem nur sichergestellt<br />

bzw. gegeben, wenn das Archivsystem in quantitativer und qualitativer<br />

Hinsicht die gleichen Auswertungen ermöglicht als wären die<br />

Daten (einschl. Auswertungstools) noch im Produktivsystem. Für<br />

die Datenträgerüberlassung setzt dies auch voraus, dass die Daten<br />

mit den benötigten Strukturinformationen (s. Abschn. I Nr. 2 c<br />

der GDPdU) des spezifischen Buchhaltungssystems auf maschinell<br />

verwertbaren Datenträgern bereitgestellt werden können.“<br />

Der entscheidende Satz in den nicht gerade leicht verständlichen Ausführun-<br />

gen ist der Hinweis, dass der Zugriff auf die Mails wie im „Produktivsystem“<br />

möglich sein soll. Dies ist der Rahmen, an dem sich auch das Mail-Archiv<br />

messen lassen muss.<br />

/..


Seite 12<br />

2. Umsetzung im Heinlein Mail-Archiv<br />

Das Heinlein Mail-Archiv wurde von uns im Dezember 2009 geprüft. Dabei wird von<br />

folgenden Voraussetzungen ausgegangen:<br />

a) Technische Basis<br />

Basis der Revisionssicherheit des Heinlein Mail-Archivs ist die Fraunhofer-<br />

Entwicklung „Archisoft“, die seit Jahren im Dokumentenmanagement einge-<br />

setzt wird. Für Heinlein Mail-Archiv wurde Archisoft an E-Mails angepasst. Als<br />

Signatur-Modul garantiert sie die Revisionssicherheit der SQL-Datenbank und<br />

auch bei sich ändernden kryptographischen Verfahren. Daneben wird ein<br />

standardisiertes Datenformat in einer standardisierten Datenbank verwendet,<br />

das eine dauerhafte Nutzbarkeit garantieren soll. E-Mails werden von einem<br />

Mail-Archiv im Originalformat in SQL abgelegt. So sind diese auch noch nach<br />

10 Jahren sicher auswertbar.<br />

Das Archiv-System wird in den Unternehmen an zentraler Stelle platziert. Da-<br />

mit wird sichergestellt, dass alle relevanten E-Mails erfasst und archiviert wer-<br />

den. Als skalierbarer SMTP-Proxy ist ein Einsatz von Heinlein Mail-Archiv vor<br />

oder an beliebigen Mail-Servern möglich.<br />

Über flexible Filterregelungen lässt sich der zu archivierende Inhalt steuern.<br />

Damit sollen Spam- und irrelevante E-Mails gezielt von der Archivierung aus-<br />

geschlossen werden können.<br />

Da das Heinlein Mail-Archiv stets nach der Spam- und Virenfilterung im Mail-<br />

system des Kunden platziert werden soll, ist das Vorkommen von Spammails<br />

bereits sehr stark reduziert.<br />

Alternativ kann Heinlein Mail-Archiv um die Funktion von Heinlein Anti-Spam<br />

ergänzt werden, so dass die Lösung sowohl die Funktion des Antispam- sowie<br />

Antivirus-Gateways, als auch die der E-Mail-Archivierung übernehmen kann.<br />

Dadurch ist eine optimale Anordnung der Systemkomponenten gewährleistet.<br />

Für die nachgelagerte Bestimmung, welche E-Mails archiviert werden sollen,<br />

können Standardverhalten für Domains definiert werden. Zu diesen Standard-<br />

/..


Seite 13<br />

verhalten können Ausnahmen auf Basis der E-Mail-Adressen definiert werden.<br />

Detail dazu folgen im nächsten Abschnitt.<br />

b) Prüfungsverlauf<br />

Uns wurde unter einem gesonderten Zugang Zutritt zu dem Heinlein Mail-<br />

Archiv gewährt. Auf der Startseite werden unter der Überschrift „Übersicht“<br />

vier Rubriken eröffnet:<br />

– System<br />

– Monitoring<br />

– Domains<br />

– Mail-Archiv<br />

Die von uns getestete Beta-Version enthielt in dem Bereich „Mail-Archiv“ drei<br />

Test-Benutzer.<br />

Unter „Mail-Archiv“ hat der Administrator die Möglichkeit, Archivierungseinstel-<br />

lungen vorzunehmen. Dabei wird zwischen drei Rubriken unterschieden:<br />

– Kein Backup<br />

– Backup<br />

– Revisionssicher<br />

In der vorliegenden Test-Version wurde eine komplette Domain mit<br />

„example.com“ als revisionssicher eingestuft. Damit werden alle E-Mails, die<br />

bei der Domain example.com eingehen und von dieser Domain versandt wer-<br />

den, revisionssicher gespeichert.<br />

Davon ausgenommen wurde die E-Mail a.test@example.com. Für diese E-<br />

Mail-Adresse wurde vorgesehen, dass die ein- und ausgehenden Mails nicht<br />

revisionssicher abgespeichert werden, sondern nur ein Backup erstellt wird.<br />

Für die Domain support@example.com wurde des Weiteren definiert, dass<br />

hier kein Backup zu erstellen ist.<br />

Damit werden ein- und ausgehende Mails weder revisionssicher archiviert<br />

noch werden diese in einem Backup gespeichert.<br />

/..


Seite 14<br />

Das Programm bietet dann für die eingegangenen Mails unter der Rubrik<br />

„Ordner“ – „Posteingang“ eine Übersicht der eingegangenen E-Mails an. Die-<br />

se werden mit folgenden Informationen aufgelistet:<br />

– Absender<br />

– Betreff<br />

– Datum und Uhrzeit<br />

– Anlagen<br />

Daneben besteht die Möglichkeit, die Verifikationsergebnisse anzuzeigen. Im<br />

oberen Teil werden verschiedene Suchmöglichkeiten angeboten. Beispiels-<br />

weise kann der Betreff, der Absender, der Volltext oder der Anhang durch-<br />

sucht werden. Bei der erweiterten Suche gibt es darüber hinaus noch folgende<br />

Optionen:<br />

– Trifft auf alle Folgenden zu<br />

– Trifft auf eines der Folgenden zu<br />

Die Verifikationsergebnisse belegen, inwieweit, bezogen auf die jeweiligen E-<br />

Mail, eine Revisionssicherheit und Unveränderbarkeit gegeben ist. Dabei wird<br />

mit den Ampelfarben „Grün“, „Rot, „Gelb“ und „Grau“ gearbeitet. Die Ampel-<br />

farbe „Grau“ bedeutet, dass für die betreffende E-Mail kein Zeitstempel und<br />

keine Verifikation erfolgt sind. Es handelt sich hier um ein Objekt, dass nur im<br />

Backup vorhanden ist. Die Ampelfarbe „Grün“ bedeutet, dass die E-Mail un-<br />

verändert und revisionssicher abgespeichert wurde. Ein manipuliertes und<br />

verändertes elektronisches Dokument wird mit „Rot“ angezeigt. Mit „Gelb“ sind<br />

die elektronischen Dokumente gekennzeichnet, die noch keinen Zeitstempel<br />

erhalten haben. Die Kombination aus Zeitstempel und E-Mail-Inhalt ist die Ba-<br />

sis für die Werte, anhand derer dann die Revisionssicherheit geprüft wird.<br />

Für zwei E-Mails wurden beispielhaft die Verifikationsberichte ausgeworfen.<br />

Bei einer manipulierten E-Mail wies die dem Heinlein Mail-Archiv zugrunde<br />

liegende Software Archisoft unter der Überschrift „Dokumentengruppe“, dort<br />

„Dokument“, darauf hin, dass die im Dokument genannte Größe nicht in der<br />

archivierten E-Mail enthalten ist. Dies wird mit einem Rot unterlegten Andre-<br />

askreuz gekennzeichnet. Dagegen wird bei einem Verifikationsbericht einer<br />

nicht manipulierten E-Mail an gleicher Stelle ein blauer Haken gezeigt. Wie<br />

/..


Seite 15<br />

bereits oben ausgeführt, ist Basis der Revisionssicherheit die Kombination aus<br />

E-Mail-Inhalt und Zeitstempel in Form eines Hash-Algorithmus.<br />

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass alle an einem Tag gespeicherten<br />

E-Mails nicht getrennt und einzeln mit einem Zeitstempel versehen werden,<br />

sondern einmal oder mehrmals pro Tag einen jeweils einheitlichen Zeitstem-<br />

pel erhalten. Daher ergibt sich auch der Hinweis mit der Ampelfarbe „Gelb“,<br />

der auf den noch fehlenden Zeitstempel hindeutet.<br />

Dies entspricht den unter Ziff. 1. beschriebenen rechtlichen Vorgaben. Der<br />

Gesetzgeber und auch das Bundesfinanzministerium haben nicht einen Zeit-<br />

rahmen festgelegt, innerhalb dessen eine ein- oder ausgehende E-Mail revisi-<br />

onssicher in das Archiv-System einzubringen ist.<br />

Dies wird auch durch die vom VOI-Verband Organisations- und Informations-<br />

systeme e.V. aufgestellten Merksätze zur revisionssicheren elektronischen<br />

Archivierung bestätigt. Diese Merksätze definieren die Anforderungen an die<br />

Ordnungsmäßigkeit beim Betrieb einer elektronischen Archiv-Lösung und be-<br />

rücksichtigen die in der GoBS und der GDPdU aufgestellten Grundsätze. Im<br />

Merksatz 3 heißt es:<br />

„Jedes Dokument ist zum organisatorisch frühestmöglichen Zeitpunkt<br />

zu archivieren.“<br />

Ausführend wird dann auf Folgendes hingewiesen:<br />

„Dieser Merksatz entspricht zum einen dem Prinzip der zeitnahen<br />

Verarbeitung und Ablage von Dokumenten. Zum anderen gewährleistet<br />

ein elektronisches Archivsystem die Vollständigkeit, Integrität<br />

und Verfügbarkeit der Dokumente in der Regel auf einem deutlich<br />

höheren Sicherheitsniveau im Vergleich zu anderen Prozessschritten<br />

der Dokumentenerfassung und -bearbeitung. Daher empfiehlt<br />

sich eine möglichst frühe Archivierung.“<br />

Sowohl bei den gesendeten als auch eingegangenen Mails lassen sich diese<br />

vollständig mit Absender oder Empfänger, dem Betreff, dem Inhalt und ggf.<br />

den Anhängen aufrufen.<br />

/..


Seite 16<br />

Mit dem vorliegend geprüften Programm Heinlein Mail-Archiv werden folgende<br />

weitere Merksätze des VOI zur revisionssicheren und elektronischen Archivie-<br />

rung eingehalten:<br />

- Jedes Dokument muss in angemessener Zeit wiedergefunden und<br />

reproduziert werden können.<br />

- Jede ändernde Aktion im elektronischen Archivsystem muss für Berechtigte<br />

nachvollziehbar protokolliert werden.<br />

Die Protokollierung konnte anhand zweier Beispiel-Mails nachvollzogen wer-<br />

den. Nachträgliche Änderungen waren erkennbar, so dass entsprechend den<br />

gesetzlichen Anforderungen Manipulationen sichtbar sind.<br />

Nach den uns von der Heinlein Professional Linux Support GmbH vorgelegten<br />

Informationen kann das technische Verfahren im Heinlein Mail-Archiv durch<br />

einen sachverständigen Dritten jederzeit geprüft werden. Sie ist vom jeweils<br />

das Heinlein Mail-Archiv einsetzende Unternehmen korrekt in dessen Organi-<br />

sations- und Netzwerkstruktur einzubinden.<br />

Weiterführende Informationen zu der Software Archisoft finden Sie unter:<br />

http://www.sit.fraunhofer.de/forschungsbereich/tad/archisoft.jsp<br />

http://esiqia.com/index.php?id=302&no_cache=1&sword_list[]=archisoft<br />

/..


Seite 17<br />

3. Ergebnis des Rechtsgutachtens<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem Heinlein Mail-Archiv der Nutzer<br />

die technischen Voraussetzungen hat, um eine Mail-Archivierung entsprechend den<br />

handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben einzurichten. An dieser Stelle<br />

sei dem Unterzeichner eine nicht-juristische Anmerkung gestattet. Das Heinlein<br />

Mail-Archiv erscheint vom Handling und vom Aufbau sehr benutzerfreundlich und<br />

überzeugte den Unterzeichner durch leichte Bedienbarkeit.<br />

Allerdings darf an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass allein<br />

die technische Organisation der E-Mail-Archivierung nicht ausreichend ist, um allen<br />

rechtlichen Anforderungen Genüge zu tun. Daher soll abschließend auf die Merk-<br />

sätze des VOI zur revisionssicheren elektronischen Archivierung verwiesen werden,<br />

die unabhängig von der technischen Lösung mit dem Heinlein Mail-Archiv Anforde-<br />

rungen an die jeweiligen Unternehmen stellen, die E-Mail-Archivierung rechtssicher<br />

installieren möchten:<br />

- Die Archivierung hat vollständig zu erfolgen<br />

- kein Dokument darf auf dem Wege ins Archiv oder im Archiv selbst<br />

verloren gehen.<br />

Das Heinlein Mail-Archiv stellt sicher, dass im Archiv selbst kein Dokument verloren<br />

geht. Auf dem Weg ins Archiv ist vom jeweiligen Unternehmen sicherzustellen, dass<br />

kein Verlust eintritt.<br />

Das Heinlein Mail-Archiv arbeitet auf Basis von SMTP oder entsprechenden<br />

Journaling-Schnittstellen und wird idealerweise in den Mail-Strom zwischen<br />

Empfangsrelay und Mail- oder Groupwareserver platziert. Eine gescheiterte Speicherung<br />

führt dazu, dass keine E-Mails weitergeleitet werden, sondern sich diese<br />

vor dem Archiv stauen, bis eine Speicherung wieder erfolgen kann. Dadurch ist sichergestellt,<br />

dass keine E-Mail am Archiv vorbei verloren geht.<br />

- Jedes Dokument muss mit seinem Original übereinstimmen und unverändert<br />

archiviert werden.<br />

Auch hier bietet das Heinlein Mail-Archiv als technische Lösung die notwendige Basis, um<br />

darauf die organisatorischen Strukturen aufzubauen. Wichtig ist, dass im Unternehmen<br />

vor der Archivierung keine E-Mails verändert werden. Hier sollte auch im Einzelnen dokumentiert<br />

werden, wie die E-Mail-Archivierung organisiert ist. In der Dokumentation ist<br />

darzulegen, wie die ein- und ausgehenden E-Mails ohne Veränderung den Weg in das<br />

Heinlein Mail-Archiv finden.<br />

/..


Seite 18<br />

- Jedes Dokument darf nur von entsprechend berechtigten Benutzern<br />

eingesehen werden.<br />

Das Unternehmen, das das Heinlein Mail-Archiv einsetzt, muss ein entsprechendes Berechtigungskonzept<br />

erstellen, um diesen Merksatz einzuhalten.<br />

- Jedes Dokument darf frühestens nach Ablauf seiner Aufbewahrungsfrist<br />

vernichtet, d.h. aus dem Archiv gelöscht werden.<br />

Auch dieser Merksatz ist mit einem entsprechenden Organisationskonzept im Unternehmen<br />

zu hinterlegen und umzusetzen.<br />

- Bei allen Migrationen und Änderungen am Archiv-System muss die<br />

Einhaltung aller zuvor aufgeführten Grundsätze sichergestellt werden.<br />

-<br />

Sicherlich werden nicht über einen Zeitraum von 10 Jahren die jeweils eingesetzte Software<br />

und Hardware unverändert bleiben. Hier hat das Heinlein Mail-Archiv aufgrund der<br />

technischen Umsetzung eine gute Basis geschaffen, um auch die Langzeit-Archivierung<br />

rechtssicher zu ermöglichen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die genutzte Software<br />

ArchiSoft in der Lage ist, die bei einer Langzeitarchivierung zwangsweise veraltenden<br />

Kryptographie-Mechanismen zu verwalten und revisionssicher durch jeweils aktuelle neue<br />

Mechanismen zu ersetzen.<br />

Auf Basis des Heinlein Mail-Archivs lässt sich daher mit den weiteren notwendigen orga-<br />

nisatorischen Maßnahmen eine rechtssichere E-Mail-Archivierung problemlos organisie-<br />

ren.

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