Stellungnahme - Heiler Software AG
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ber 2012 1.630.931 <strong>Heiler</strong>-Aktien, was einem Anteil von rund 14,22% aller <strong>Heiler</strong>-<br />
Aktien (ohne eigene Aktien) entspricht. Zudem hat die Bieterin mit wesentlichen Ak-<br />
tionären bindende Andienungsvereinbarungen (sog. irrevocables) über insgesamt<br />
8.211.361 <strong>Heiler</strong>-Aktien abgeschlossen, was einem Anteil von rund 71,57% aller Hei-<br />
ler-Aktien (ohne eigene Aktien) entspricht (dazu im Einzelnen Ziff. 6.7.2 der Ange-<br />
botsunterlage).<br />
Das Angebot steht ferner unter der Bedingung, dass sich bis zum Ablauf der An-<br />
nahmefrist das Eigenkapital der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> nicht um mindestens EUR 15<br />
Mio. verringert („Wesentliche Nachteilige Veränderung“), keine wesentlichen Com-<br />
pliance-Verstöße bekannt werden, die <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> oder die <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong><br />
Corporation nicht überschuldet oder zahlungsunfähig werden und dass bestimmte<br />
Kapitalmaßnahmen und vergleichbare Handlungen bei der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> und<br />
der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> Corporation unterbleiben.<br />
Zu den weiteren Einzelheiten – insbesondere zu den Details der Angebotsbedin-<br />
gungen, den Annahmefristen und zu den Modalitäten der Annahme – werden die<br />
Aktionäre auf die Ausführungen in der Angebotsunterlage verwiesen. Die vorste-<br />
henden Ausführungen stellen insoweit nur einen Auszug dar und erheben daher<br />
keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Weitere Bedingungen erhält das Angebot nicht. Insbesondere steht das Angebot<br />
nicht unter der Bedingung einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe; eine solche<br />
Freigabe ist nach Ansicht der Bieterin nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt festzuhal-<br />
ten, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Oktober<br />
2012 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Außenwirtschaftsverordnung auf Antrag der Bieterin<br />
im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb der <strong>Heiler</strong>-Aktien eine Bescheinigung<br />
über die Unbedenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbescheinigung) erteilt<br />
hat.