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Stellungnahme - Heiler Software AG

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ber 2012 1.630.931 <strong>Heiler</strong>-Aktien, was einem Anteil von rund 14,22% aller <strong>Heiler</strong>-<br />

Aktien (ohne eigene Aktien) entspricht. Zudem hat die Bieterin mit wesentlichen Ak-<br />

tionären bindende Andienungsvereinbarungen (sog. irrevocables) über insgesamt<br />

8.211.361 <strong>Heiler</strong>-Aktien abgeschlossen, was einem Anteil von rund 71,57% aller Hei-<br />

ler-Aktien (ohne eigene Aktien) entspricht (dazu im Einzelnen Ziff. 6.7.2 der Ange-<br />

botsunterlage).<br />

Das Angebot steht ferner unter der Bedingung, dass sich bis zum Ablauf der An-<br />

nahmefrist das Eigenkapital der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> nicht um mindestens EUR 15<br />

Mio. verringert („Wesentliche Nachteilige Veränderung“), keine wesentlichen Com-<br />

pliance-Verstöße bekannt werden, die <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> oder die <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong><br />

Corporation nicht überschuldet oder zahlungsunfähig werden und dass bestimmte<br />

Kapitalmaßnahmen und vergleichbare Handlungen bei der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> und<br />

der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> Corporation unterbleiben.<br />

Zu den weiteren Einzelheiten – insbesondere zu den Details der Angebotsbedin-<br />

gungen, den Annahmefristen und zu den Modalitäten der Annahme – werden die<br />

Aktionäre auf die Ausführungen in der Angebotsunterlage verwiesen. Die vorste-<br />

henden Ausführungen stellen insoweit nur einen Auszug dar und erheben daher<br />

keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Weitere Bedingungen erhält das Angebot nicht. Insbesondere steht das Angebot<br />

nicht unter der Bedingung einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe; eine solche<br />

Freigabe ist nach Ansicht der Bieterin nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt festzuhal-<br />

ten, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 11. Oktober<br />

2012 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Außenwirtschaftsverordnung auf Antrag der Bieterin<br />

im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb der <strong>Heiler</strong>-Aktien eine Bescheinigung<br />

über die Unbedenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbescheinigung) erteilt<br />

hat.

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