Stellungnahme - Heiler Software AG
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Sofern der Bieterin nach Durchführung des Übernahmeangebots oder zu ei-<br />
nem späteren Zeitpunkt mindestens 95 % des Grundkapitals der <strong>Heiler</strong> Soft-<br />
ware <strong>AG</strong> gehören, bestünde für die Bieterin die Möglichkeit, der Hauptver-<br />
sammlung der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> nach §§ 327 a ff. AktG eine Beschlussfas-<br />
sung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bieterin<br />
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. aktienrechtlicher<br />
Squeeze-Out) vorzuschlagen. Der Betrag der angemessenen Barabfindung<br />
könnte dem Angebotspreis entsprechen, aber auch darüber oder darunter<br />
liegen. Ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre würde zu einer Beendigung<br />
der Börsennotierung der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> führen.<br />
Sofern der Bieterin nach Durchführung des Übernahmeangebots mindestens<br />
95 % des Grundkapitals der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> gehören, wäre die Bieterin<br />
ferner berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Annah-<br />
mefrist die Übertragung der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Hei-<br />
ler-Aktien auf die Bieterin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung<br />
gemäß §§ 39 a ff. WpÜG durch Gerichtsbeschluss zu beantragen (sog. über-<br />
nahmerechtlicher Squeeze-Out). Unter den Voraussetzungen des § 39 a Abs. 3<br />
Satz 3 WpÜG entspräche die angemessene Barabfindung dem Angebotspreis;<br />
im Übrigen könnte sie auch darüber oder darunter liegen. Auch ein übernah-<br />
merechtlicher Squeeze-Out würde zu einer Beendigung der Börsennotierung<br />
der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> führen.<br />
Sofern der Bieterin nach Durchführung des Übernahmeangebots oder zu ei-<br />
nem weiteren Zeitpunkt mindestens 90 % des Grundkapitals der <strong>Heiler</strong> Soft-<br />
ware <strong>AG</strong> gehören, könnte die Hauptversammlung der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> ge-<br />
mäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327 a ff. AktG im Anschluss an<br />
den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong><br />
<strong>AG</strong> und der Bieterin auf Verlangen der Bieterin die Übertragung der verblei-